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IV.2015.00821

Abstellen auf psychiatrisches Gutachten; Beschwerdeführerin ist zu 100 % arbeitsfähig, eine Persönlichkeitsstörung ist nicht ausgewiesen. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1959, war seit 1994 bei der Y.___

als kaufmännische Angestellte tätig, seit 1. November 2004 in einem Pensum von 60 %

(Urk. 12/17 Ziff. 5.4; Urk. 12/22/1-8 Ziff. 2.1, 2.7, 2.9) .

Unter Hinweis auf Schulterbeschwerden meldete sich die Versi cherte erstmals

am 2 7. Novem ber 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/ 13-14) mit Verfü gung vom 2 9. Juni 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/15). 1.2

Am 1 7. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an und mach t e psychische Beschwerden (depressive Veranlagung mit Borderline Syndrom) geltend (Urk. 12/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei med.

pract .

Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psy cho therapie ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 8. Januar 2013 erstattet wurd e (Urk. 12/42).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/44-

88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 12/89 = Urk. 2) .

2.

Die Versicherte erhob am 1 9. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben

und es sei ihr eine volle

Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) . Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten des Gutachtens von lic . phil. A.___ vom 3 0. Juni

2014 in der Höhe von Fr. 2‘500. -- zu rück zuerstatten (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September

2015 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2. November

2015 (Urk.

14) holte das Gericht bei med. pract . Z.___ eine Stellungnahme ein, welche am 1 8. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 7. März 2916 (Urk.

19) reichte die Beschwer deführerin einen weiteren Bericht (Urk.

20) zu den Akten.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. August 2016 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krank heitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stan dardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode im Sinne einer Teilre mission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, vorliege, welche rechtsprechungsgemäss keinen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit zu begründen vermö g e (S. 1) . Das Gutachten von med. pract . Z.___ genüge den bundesgerichtlichen Kriterien für einen vollen Beweiswert. Der Par tei gutachter

lic . phil. A.___ verfüge nicht über eine psychiatrische Facharzt ausbildung . Dies sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichti gen. Wes halb bei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit gar kein e Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden sein soll, werde von lic . phil. A.___ mit keinem Wort begründet und sei auch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ab schliessend beurteilbar, ob vorliegend die Diagnose akzentuierte Per sönlich keits züge oder Persönlichkeitsstörung gestellt werden müsse. Das sei aber auch nicht unbedingt notwendig, denn letztlich stelle sich nur die Frage, ob es der Versicherten trotz ihrer psychischen Beschwerden zumutbar sei, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 2 f.).

Vorab sei festzuhalten, dass die psychische Verfassung und Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführerin sehr stark von der aktuellen psychosozialen Belastungs si tua tion abhänge. Die aktuellen psychi schen Beschwerden hätten mit der Trenn ung von ihrer Partnerin im Sommer 2010 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben nicht nur die Partnerin, sondern auch ihre Familie, ihr langjähriges Zuhause und schliess lich auch den langjährigen Arbeitsplatz verloren. Auch mit dem Ritzen habe sie im April 2011 wieder angefangen, was sich allerdings nach der tagesklinischen Behandlung wieder gebessert habe. Rückfälle habe es im März 2012 gegeben, als die Beschwerdeführerin von der neuen Beziehung der Ex-Partnerin erfahren habe, und im September 2012 nach einem Streit mit derselben. Danach habe sie sich jeweils wieder gefangen. Der Arbeitsversuch im November 2011 sei nicht nur aufgrund der psychischen Beschwerden, sondern auch wegen der psychos o zialen Belastungen gescheitert. Die psychosozialen Belastungsfaktoren im Zu sammenhang mit der Trennung vo n der langjährigen Partnerin seien somit klar der Auslöser für die psychischen Beschwerden gewesen. Sie hätten aber auch zu deren Aufrechterhaltung beige tragen. Insofern dürften sie nicht berücksichtigt werden (S. 3) .

Auch wenn eine Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradige depressive Stö rung vorliegen sollten, sei aufgrund der Ressourcen und Aktivi täten davon aus zu gehen, dass es der Versicherten trotzdem zumutbar sei, zu ar beiten. Folglich liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Nach einge hender beweis recht licher Prüfung vermöge das Gutachten von lic . phil. A.___ insbesondere in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Zu dem seien einerseits psychosoziale und damit grundsätzlich IV-fremde Faktoren in erheb lichem Mass für die psychischen Beschwerden mitverantwortlich. An dererseits habe die Prüfung der Überwindbarkeit ergeben, dass es der Beschwer deführerin aufgrund ihrer Ressourcen zumutbar sei, trotz ihrer Beschwerden ei ner Tätigkeit nachzugehen (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf die Berichte anderer Fachpersonen ab zustellen, insbesondere auf den Bericht des Psychiaters Dr. B.___ und auf das Gutachten durch lic .

phil. A.___ . Diese Berichte müssten für sich allein ausreichen, um ein Obergutachten zu veranlassen (S. 4) . Es sei entscheidend, ob lediglich akzentuierte Persönlich keitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung vorlägen . D aran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre psych ischen Störun gen bis zum privaten und be ruf lichen Zusammenbruch im Sommer/Herbst 2010 habe einigermassen kom pen sie ren können. Die genannten Berichte hätten Unzulänglichkeiten, Wider sprüch e und Lücken im Gutachten von med. pract . Z.___ aufgezeigt. Für die Wahr heits findung sei das Gutachten von lic . phil. A.___ notwendig gewe sen, daher sei e n dessen Kosten von der IV zu übernehmen (S. 5) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob aus psychi atri scher Sicht ein invalidisierender Gesundheits scha den vorliegt. 3. 3.1

Med. pract . C.___, Oberarzt, D.___, berichtete am 7. Dezember 2011 über die teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 1. April bis 3 0. August 2011 und vom 2 9. September bis 2 4. November 20 11 (Urk. 12/24) . Er nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - emotional instabile Persönlichkeitsstö rung vom Borderline - Typ (ICD-10 F60.31) bestehend seit Adoleszenz - depressive Reaktion im Rahmen einer Trennungssituation (ICD-10 F43.21) bestehend seit Sommer 2010

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn am 1 1. April 2011 bis noch unbestimmt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1 4. November 2011 sei ein Arbeitsversuch vorgesehen (S.

2 Ziff. 1.6) . Die A rbeitsfähigkeit werde vermutlich steigen, wie schnell und in welchem Ausmass werde der Ver lauf zeigen. Wahrscheinlich werde eine Teil arbeitsfähigkeit erreicht werden können (S. 3 Ziff. 1.8) . 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 8. Januar 2012 (Urk. 12/27/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - ausgeprägte depressive Episode seit Juli 2010 (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsproblematik

Er führte aus, dass es i n der Folge der Trennung zu einer schwere n psych ischen Dekompensation gekommen sei. Trotz ausgiebiger medikamentöser Therapie ver suche habe das psychische Gleichgewicht im ambulanten Setting nicht wie der hergestellt werden können. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit bis vorläufig 3 1. Januar 201 2 (S. 3) . 3.3

Dr. E.___ berichtete erneut am 2 5. September 2012 (Urk. 12/36/5-7) und führte aus, dass der Zustand nach der psych ischen Dekompensation weiterhin zu schlecht sei, als dass Reha bilitations massnahmen zugemutet werden könn te

n. Auch sei die zugrundeliegende Persönlichkeitsstruktur mit tiefer emotiona ler Irritabilität und Instabilität behaftet, so dass kaum von einer Erholung aus zu gehen sei, wie sie für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem nicht geschütz ten Bereich notwendig wäre. Es müsse weiterhin eine 100% ige A rbeitsunfähig keit attestiert werden (S. 2) . 3.4

Med. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 1 8. Januar 2013 (Urk. 12/42) gestützt auf die Akten sowie die eingehende psychiatrische Untersuchung vom 7. Januar 201 3. Sie nannte folgende Diagnos en mit Einfluss auf die A rbeits fähigkeit (S. 22) : - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mit telgradigen depressiven Episode - Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig leichte depressive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit nannte sie folgende: - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und emotional instabi len Anteilen (ICD-10 Z73.1) - psych ische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, g egenwärtig schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - DD: Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Ben zodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20) Sie führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit der Trennung von der Partnerin mit ihren 3 Katzen und habe nur wenige, aber gute Kontakte. Sie pflege aktuell vor allem Kontakte zu Leuten, die sie in der Psychiatrischen Tagesklinik kennen gelernt habe. Dies seien Leute, auf die sie zählen könne. Seit der Hoch zeit 2008 habe sie auch Kontakt zu ihrer leiblichen Schwester, die in Süd frank reich lebe. Man besuche sich gegenseitig etwa einmal pro Jahr. Mehrmals in der Wo che kontaktiere die Beschwerdeführerin ihre Schwester per E-Mail. Ihre Hobbys seien das Malen, das Kochen und das Zusammensein mit Freunden. Früher sei sie gerne joggen und walken gewesen. Aktuell fehle ihr dazu die Motivation (S. 10) . Die Beschwerdeführerin sei ab April 2011 – im Zusammenhang mit der tages klinischen Behandlung – lange krank gewesen. Im November 2011 habe sie dann einen Arbeitsversuch unternommen (S. 10 unten) . Der Arbeitsversuch mit 2 halben Ta gen in der Woche sei für sie nicht einfach gewesen, da ihr aufgrund der gerin gen Präsenz am Arbeitsplatz die nötigen Informationen über neue Vor gehens weisen bei der damaligen Umstrukturierung innerhalb der Bank gefehlt hätten. Sie habe sich unsicher gefühlt und habe häufig nachfragen müssen. Mit der Zeit habe sie das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitsversuches gesteigert, sei mit der eigene n Leistung nicht unzufrieden gewesen. Ihre Leistung sei aber von der Chefin anders beurteilt worden. Die Chefin habe sie auf ihre Probleme auf merksam gemacht. Ab Mai 2012 sei das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeits versuchs wieder reduziert worden. Schliesslich sei ihr nach einer vertrau ens ärztlichen Untersuchung eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % atte s tiert worden. Das Arbeitsverhältnis sei dann zum 1. November 2012 aufgelöst worden (S. 11) . Die aktuellen psychischen Probleme hätten mit der Trennung ihrer Partnerin im Sommer 2010 begonnen. Sie habe nicht nur die Partnerin, sondern auch die Familie verloren. Sie habe auch ihren langjährigen Wohnsitz im Elternhaus der Partnerin verloren. Schliesslich habe sie auch ihren langjährigen Arbeitsplatz verloren. Im April 2011 habe sie eine tagesklinische Behandlung begonnen. Eigentlich habe sie dort 3 Wochen bleiben wollen und sich in dieser Zeit stabili sieren wollen. Die tagesklinische Behandlung habe bei ihr aber bis November 2011 gedauert. Zwischenzeitlich sei sie im September nach Amerika gereist und habe dort Ferien bei einer Kollegin in Florida gemacht. Die Ferien seien schön gewesen (S. 11) .

Im März 2012 habe sie einen Rückfall erlebt und wieder mit dem Ritzen ange fangen. Damals habe sie von ihrer Ex-Partnerin von deren neuen Beziehung erfahren. Im April 2012 habe sie dann den Fahrausweis verloren, weil man bei ihr einen Alkoholspiegel von 0.7 8 ‰ und zudem auch Benzodiazepine festge stellt habe. Dies habe sie dazu bewogen, Temesta und Xanax abzusetzen. Im September 2012 habe sie zusammen mit einer Kollegin eine Kreuzfahrt auf dem östlichen Mittelmeer gemacht. Wegen der vielen Leute auf dem Kreuzschiff habe sie prophylaktisch Xanax mitgenommen und ab dem 5. Tag auf dem Schiff auch wieder eingenommen. Im September 2012 sei sie dann auch mit dem Ritzen rückfällig geworden. Der Rückfall habe sich nach einem Streit mit der Ex-Partnerin ereignet. Es sei dann endgültig zu einem Kontaktabbruch ge kommen. Sie habe sich in der Folge an 10 Tagen jeden Abend geritzt und habe Xanax und Zolpidem geschluckt. Seit Oktober 2012 habe sie sich nicht mehr geritzt und keine Benzodiazepine mehr eingenommen (S. 12). Das jetzige Hauptproblem sei für die Beschwerdeführerin durch den Tag zu kommen. Morgens nach dem Aufstehen fange für sie der Kampf an. Sie zwinge sich zum Aufstehen und zu ihren Haushaltspflichten. Beim Putzen werde sie schnell erschöpft. Sie schwitze und fühle sich kaputt, müsse dann eine Pause machen. Nach der Pause motiviere sie sich, die Haushaltsarbeit fortzusetzen. Es sei für sie ein Kampf sich selbst zu beweisen, dass sie für etwas gut sei bezie hungsweise etwas noch erreichen könne. Im Moment fühle sie sich am wohlsten in ihrer Wohnung. Sie leide aber darin unter der Einsamkeit (S. 12). Es sei für sie gut, gezwungen zu sein, Termine draussen wahrzunehmen. Sie gehe regel mässig zum Hausarzt, zur Physiotherapie und sie fahre nach Schaffhausen zu ihrer Psychotherapeutin. Durch ihre drei Katzen fühle sie sich nicht alleine. Sie treffe sich mit Bekannten und gehe mit ihnen Kaffee trinken. Sie versuche eine gewisse Struktur und Beständigkeit in ihr Leben zu bringen (S. 13) . Ihr T agesablauf sehe folgendermassen aus: Sie stelle den Wecker auf 7 Uhr, stehe aber erst gegen 7.30 Uhr auf. Früher sei sie ein absoluter Frühaufsteher gewesen. Nach dem Aufstehen füttere sie ihre 3

Katzen und mache sich dann einen Kaffee, schalte den PC an und prüfe die E-Mails, welche sie gegebenenfalls beantworte. Anschliessend räume sie die Woh nung auf. Seit dem Klinikaufenthalt male sie gerne, insbesondere nach der Vor gabe „Malen nach Zahlen“. Dies sei für sie beruhigend. Sie brauche aber hierfür Konzentration und eine ruhige Hand. Sie könne etwa eine dreiviertel Stunde bis eine Stunde am Stück malen, brauche dann eine Pause. Sie schaue gerne fern. Inzwischen lese sie auch wieder mehr, insbesondere Fachbücher. Im Normalfall esse sie erst abends. Wenn sie Besuch bekomme, koche sie gerne. Dies mache ihr richtig Freude und sei für sie wie eine Therapie. Sie gehe abends relativ früh zu Bett, lese im Bett oder schaue fern und schlafe gegen 23 bis 23.30 Uhr ein (S.

13). Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst im Moment nicht als arbeitsfähig. Allein bei dem Gedanken, sich an die Arbeit zu begeben, sich einfügen zu müssen, bekomme sie ein einengendes, panikartiges Gefühl. Sie wolle und werde irgen detwas machen, momentan aber noch nicht (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei alleine pünktlich zum vereinbarten Termin gekom men. Sie habe sich freundlich, angepasst, dabei auch sehr mitteilungsbedürftig gezeigt. Sie habe recht lebendig gewirkt und habe die Exploration aktiv mitge staltet. Die Beschwerdeschilderung hinsichtlich depressiver Symptomatik habe einige Widersprüche und Inkonsistenzen aufgewiesen. Bei der von der Be schwerdeführerin angegebenen raschen Ermüdbarkeit hätten bei ihr aktuell im Rahmen einer dreistündigen Untersuchung keine Anzeichen einer Ermüdbarkeit beobachtet werden können. Es habe sich eine Diskr epanz zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen im Tagesablauf und den von ihr gesc h ilderten Freizeitaktivitäten ergeben. Insgesamt sei bei ihr der Eindruck von gewissen Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden und einer Bagatellisierungstendenz hinsichtlich der Suchtproblematik entstanden. Es sei bei der Beschwerdeführerin zeitweise eine gewisse psychomotorische Anspann ung sowie punktuell eine Unruhe beobachtet worden. Ihre Grundstimmung sei al lenfalls leic ht herabgesetzt gewesen, dabei z eitweise etwas freudlos. Als sie von positiven Aktivitäten (Ferien, Kochen für einen Freund) berichtet habe, habe sie recht ausgeglichen, punktuell gar fröhlich gewirkt. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Die Psychomotorik der Beschwerdeführerin sei zeitweise unauffällig, zeitweise angespannt und punktuell etwas unruhig gewesen. Das Auffassungs vermögen der Beschwerdeführerin sei gut gewesen. Die Aufmerk sam keit und das Konzentrationsvermögen seien während der dreistündigen Unter suchung gleichbleibend gut gewesen (S. 15). Hinsichtlich der geschilderten Suchtproble matik (Alkohol, Benzodiazepine) hätten bei der Beschwerdeführerin deutliche Verharmlosungstendenzen und allenfalls eine beginnende Einsicht be stan den. Sie habe sich vor allem fremdmotivi ert (Entzug des Fahrausweises) in

einer Abstinenz von Benzodiazepinen gezeigt. Eine Motivation hinsichtlich einer

Al koholabstinenz habe aktuell nicht festgestellt werden können. Unter Berück sichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialen und beruflichen Anamnese, unter Berücksichtigung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der im Rahmen der aktuellen Untersuchung festgestellten interaktionellen Auf fälligkeiten sei bei der Beschwerdeführerin der Eindruck einer Akzentuierung der Persönlichkeit in Form abhängiger und emotional instabiler Züge entstan de n. Auf der psychischen und sozialen Funktionsebene hätten bei der Be schwer deführerin aktuell leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festge stellt werden können: eine leicht eingeschränkte Stress- und Frustrationstole ranz, eine eingeschränkte emotionale Belastbarkeit sowie leicht eingeschränkte soziale Kompetenzen, vor allem Einschränkungen der Konfliktfähigkeit (S. 16) .

Auf der beobachtbaren Symptomebene hätten bei der Beschwerdeführerin aktuell leichte depressive Symptome mit einer leicht verminderten Stimmungs lage festgestellt werden können. Zudem habe bei ihr eine zeitweilige psycho mo tori sche Anspannung beziehungsweise eine punktuelle psychomotorische Unruhe bestanden. Bei den wenigen psychopathologischen Auffälligkeiten seien bei ihr psychische und Verhaltensstörungen in Form eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen in den Vor der grund getreten. Des Weiteren hätten bei der Beschwerdeführerin persönlich keits strukturelle Auffälligkeiten sowie auch nicht zu vernachlässigende psy choso ziale Belastungsfaktoren festgestellt werden können (S. 16) . Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen, da die erforderlichen Kriterien dieser Störung nach dem ICD-10 beziehungsweise DSM-IV nicht er füllt seien. Das beschriebene, im April 2011 aufgetretene selbstverletzende Ver halten beziehungsweise die beschriebenen emotionalen Schwankungen würden nicht für die Diagnosestellung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ausreichen (S.

19) . Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei davon auszu gehen, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende und nicht erkannte Sucht pro blematik die depressive Problematik überlagert und den Behandlungs verlauf negativ beeinflusst habe. Die Beurteilung des Behandlungsergebnisses im Aus trittsber icht vom Dezember 2011 sei aus gutachterlicher Sicht nicht ganz nach vollziehbar. Einerseits sei bei der Beschwerdeführerin beschrieben worden, dass sie „deutlich stabiler“ gewirkt habe, andererseits heisse es, sie sei „etwas stabi ler “ geworden. Die beschriebene Antriebslosigkeit lasse sich bei den ange ge be nen dreiwöchigen Ferien in Amerika im September 2011 nicht nachvoll ziehen. Ein psychopathologischer Befund sei nicht explizit erhoben worden, ins beson dere seien die erwähnten Klagen der Beschwerdeführerin über Konzentra tions störungen nicht objektiviert worden. Unter Berücks ichtigung dieser Inkon si sten zen lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht die der Beschwerdeführe rin nach der Beendigung ihrer tagesklinischen Behandlung weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht (ganz) nachvollziehen (S.

19) . Die vom Hausarzt Dr. E.___ angenommenen Diagnosen liessen sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf mit den darin beschriebenen Akti vi täten und den Ferienaufenthalten nicht nachvollziehen. Bei einer schweren anhal tenden depressiven Störung wäre die Beschwerdeführerin zu den von ihr beschriebenen Aktivitäten (einschliesslich Ferienaufenthalte im Ausland) zwei felsohne nicht in der Lage gewesen (S. 20) .

Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht lasse sich festhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge – für sich alleine betrachtet – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätten und hätten. Trotz der – definitionsgemäss seit der Jugend beziehungs weise seit dem frühen Erwachsenenleben vorliegenden Persönlichkeitszüge – sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und über viele Jahre beziehungsweise Jahrzehnte einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich bei der Beschwerdeführerin während der depressiven Episode ergeben, die durch die Suchtproblematik über lagert gewesen sei und mitunter auch deshalb wiederholten Schwankungen unter legen sei, dennoch im Verlauf der tagesklinischen beziehungsweise ambu lanten Behandlung teilremittiert sei. Die Suchtproblematik sei als sekundärer Sucht-Typ einzustufen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien längst nicht aus geschöpft. Das Scheitern des im November 2011 begonnenen Arbeitsversuchs der Beschwerdeführerin sei aus gutachterlich-psychiatrischer nur zum Teil auf die bei ihr vorliegenden depressiven Symptome zurückzuführen . Zum Teil sei dieses Scheitern auch auf die Suchtproblematik beziehungsweise die drastische Reduktion der Benzodiazepine während des Arbeitsversuchs, also zu einem un günstigen Zeitpunkt, zu einem überwiegenden Teil aber auch auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leichtgradig verminderten Stress- und Frustrationstoleranz sowie einer ebenfalls leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit mit einer etwas eingeschränkten Konfliktfähigkeit vorlägen (S.

21) . Eine weitere Ver besse rung der aktuell noch bestehenden Einschränkungen sei im Rahmen einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung – bei der die Such t problematik berücksichtigt werden sollte – innerhalb der nächsten Wo chen bis höchstens vier Monate zu erwarten (S. 22). In der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte bei einer Bank, welche zudem leidensadap tiert sei, sei bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % bedingt durch eine Leistungsminderung um höchstens 30 % ausgewiesen. Eine weitere Reduktion der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf 0 % sei unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen und zu erwarten (S. 22 f.) .

3.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Februar 2013 Stellung (Urk. 12/43/3-4) und führte aus, dass das Gutachten umfassend sei und maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit Gutachten serstellung bestehe, diese jedoch in einigen Wochen auf 0 % reduziert werden könne . 3.6

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 1. Juli 2013 (Urk. 12/54/8-9) und führte aus, dass die Beschwer deführerin an einer Borderline -Störung leide. Sodann habe der Konsum von Substanzen meist eine psychische Grunderkrankung als Ursache und Grundlage. 3.7

Lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, berichtete am 2. August 2013 (Urk. 12/54/6-7) über die Testabklärung betreffend Border line-Persönlichkeitsstörung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf grund der testpsychologischen Daten an einer Borderline -Persönlichkeitsstörung leide. Zusätzlich bestehe eine mittelschwere depressive Episode. 3.8

H.___, dipl. Psychologin, berichtete am 7. August 2013 (Urk. 12/54/1-5) und führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2010 be handle. Sie d iagnostiziert e ebenfalls eine

emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Es handle sich um r ezidivierende Episoden der depressiven Reaktion im Rahmen der Persönlichkeitsstörung . Im Gutachten von med. pract .

Z.___ habe leider eine Umgewichtung stattgefunden, die nicht haltbar sei. Dies e stelle die Suchtproblematik in den Vordergrund und erfasse mit den akzentuierten Per sönlichkeitszügen mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen keinesfalls das Bild und den Schweregrad der psych ischen Erkrankung der Beschwerde führerin (S. 4).

3.9

Dr. G.___ nahm am 1 8. Oktober 2013 Stellung (Urk. 12/61) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 70 %

arbeitsfähig sei. Sie werde von einer kompetenten Therapeutin behandelt, ohne dass sich die Arbeitsfähigkeit gesteigert hätte. Die A rbeitsfähigkeit sei nicht zu steigern . Die Anforderungen an die Tätigkeit auf der Bank seien sehr hoch. 3.10

Med. pract . Z.___ nahm am 2. Dezember 2013 Stellung zu den eingereichten Berichten (Urk. 12/63) und führte aus, bezüglich der testpsychologischen Untersuchung durch lic . phil. A.___ sei festzuhalten, dass psychologische Test un gen ein bedeutsamer Teil in der klinischen Erfassung sein könnten, bei der In terpretation jedoch Vorsicht geboten sei. Bisherige Studien würden deutlich ma che n, dass kein einzelner Test oder keine Testbatterie eine fachärztlich-psy chiat rische Untersuchung und auf deren Basis eine Diagnosestellung ersetzen könn ten. Die in der Einschätzung von Dr. G.___ geäusserte Meinung bein halte keinerlei Begründung. Somit könne hierzu keine Stellung genommen wer den. Die behandelnde Psychologin dipl.

H.___ nehme zur gutachterlichen Ein schätzung keine Stellung, sondern verweise lediglich auf die Kriterien des DSM-IV. Eine konkrete Begründung dieser Einschätzung sei von ihr nicht abge geben worden. Daher lasse sich die Annahme der behandelnden Psychologin, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeits stö rung leide, nicht nachvollziehen. Die behandelnde Psychologin mache auch keine Angaben zu der von ihr angenommenen mittelgradigen depressiven Epi sode. Nach gründlicher Würdigung und nochmaligem Aktenstudium könne sie die diag nostische Einschätzung der ambulant behandelnden Psychologin bezieh ungs weise die jenige von Dr. G.___ sowie die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehen. Es seien in diesen Berichten keine neuen Fakten oder Tatsachen mitgeteilt worden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen wür den. An der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden . 3.11

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 4. Januar 2014 Stellung aufgrund der Akten (Urk. 12/75) und führte aus, dass das Gutachten von med. pract . Z.___ sehr stark die Auswirkungen von psychosozialen, das heisse IV-fremden Faktoren betone. Es fehle die Be rück sichtigung der hereditären Belastung. Die Bedeutung der mindestens teil weise hereditär bedingten problematischen Persönlichkeitseigenschafte n der Beschwer de führerin schätze die Gutachterin viel geringer ein als die Ärzte de r

D.___, der Hausarzt und die behandelnde Psychologin. Diskre panzen bestünden auch bei der diagnostischen Beurteilung hinsichtlich der De pression sowie bei der Frage der Arbeitsfähigkeit. Wenn die Gutachterin alleine eine Beurteilung vertrete, die von mehreren Ärzten und Psychologen nicht ge schützt werden könne, spreche dies eindeutig dafür, dass die gutachterliche Be urteilung nicht ausgewogen sein könne (S. 1). Angesichts der erwähnten Män gel des Gut achtens komme man nicht um eine psychiatrische Neubeurteilung herum (S. 2). 3.12

Med. pract . Z.___ nahm am 2 5. März

2014 Stellung zum Bericht von Dr. B.___ (Urk. 12/78) und führte aus, dass von ihr die hereditären Belastun gen sehr wohl in der eruierten Familienanamnese wie auch in der Gesamtbeur teilung berücksichtigt worden seien. Die Bedeutung dieser Belastungen sowie auch deren Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung seien von ihr im Rahmen der Beurteilung im Kapitel 5 beschrieben worden. Die von Dr. B.___ bemängelte Beurteilung der Suchtfrage im Gutachten könne ebenfalls nicht nach vollzogen werden. Vielmehr sei festzuhalten, dass erst im Rahmen der gut achterlichen Untersuchung eine erste umfassende Suchtanamnese erstellt wor den sei (S.

2) . Nach gründlicher Würdigung und nochmaligem Aktenstudium könne sie die Einwände des Rechtsvertreters und die Stellungnahme von Dr. B.___ zum Gutachten nicht nachvollziehen. Es seien in den nun nach gereichten Berichten keine neuen medizinischen Fakten oder Befunde mitgeteilt worden, die im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden seien (S. 3) . 3.13

Lic . phil. A.___ erstattete sein Gutachten zuhanden der Beschwerde führerin am 3 0. Juni

2014 (Urk. 12/83) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - Persönlichkeitsstörung, emotional-instabil vom Borderline Typ us (ICD-10 F60.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer e depressive Episode mit ausgeprägten Stimmungschwankungen (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, anamnestisch schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.25), gegenwärtig episodischer Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - anamnestisch Störungen durch Sedativa und Hypnotika, gegenwärtig abs tinent (ICD-10 F13.20)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Abklärungsge spräche emotional instabil gewirkt habe. Sie rege sich sehr schnell auf, wirke reizbar und fühle sich von der Gutachterin med. pract . Z.___ völlig missver standen und entwertet. Sie zittere bisweilen mit den Händen. Beim Besprechen der Beziehung zur Mutter würden intensive Hassgefühle feststellbar. Auch ge genüber der Ex-Partnerin habe sie stark ambivalente Gefühle. Sehr deutlich komme die Trauer über die verlorene Beziehung zum Ausdruck und Ängste vor dem Verlassenwerden seien spürbar. Es seien deutliche depressive Symptome vo r handen. Die Beschwerdeführerin wirke niedergedrückt und deprimiert, es herrsche eine deutliche pessimistische Grundstimmung und eine fehlende Zukunfts orien tierung

vor. Die Vitalgefühle seien sehr stark gestört und eine stark ausgeprägte Affektarmut sei feststellbar. Die Beschwerdeführerin berichte von grossem sozia lem Rückzug. In der Hamilton Depressionskala erreiche sie eine Score von 20 Punkten, was einer mittelschweren depressiven Episode entspre che. Die test psychologischen Daten würden bei der Beschwerdeführerin auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung hindeuten. Die Beschwerdeführerin berichte offen und aus führlich über die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit. Eine Verharmlo sungstendenz sei nicht festzustellen (S. 18) . D ie Beschwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit in einer Bank ge genwärtig zu 100 % arbeitsunfä hig. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung sei die Be schwer deführerin gegenwärtig in den Fähigkeiten zur Planung und Struk turierung von Aufgaben, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten (vor allem bei tele fo nischen Reklamationen), in der raschen Entscheidungs- und Urteilsfähig keit, in der Durchhaltefähigkeit bei schwierigen, komplexen Situationen, in der rasche n Erledigung der Arbeitsaufträge erheblich eingeschränkt (S. 19) . Gegen wärtig bestehe im geschützten Rahmen keine Arbeitsfähigkeit. Die psychiatri sche und psychotherapeutische Behandlung müsse weitergeführt werden. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei mit medizinischen Massnahmen wahr scheinlich nur sehr langsam möglich. Es müsse aus heutiger Sicht mit einem längeren Krankheitsverlauf gerechnet werden. Es seien gegenwärtig keine be ruf lichen Massnahmen indiziert und erfolgversprechend. Die Darstellungen und Beurteilungen im psychiatrischen Gutachten von med. pract . Z.___ würden in grossem Ausmass zu den erwähnten Arztberichten divergieren (S.

20) .

Im psy chia trischen Gutachten von med. pract . Z.___ fänden sich zahlreiche Mängel bezüglich Befund, Diagnose und Interpretation. Es würden wiederholt gewisse Unterstellungen und unbewiesene, unbegründete Behauptungen aufgestellt. Es fänden sich Fehler bezüglich des diagnostischen Prozesses und Verstösse gegen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Sie gehe nicht auf die vorgetragene Kritik ein und führe keine weiteren eigenen Abklärungen durch. Sie wiederhole nur dieselben Feststellungen aus ihrem Gutachten ohne neue fachlichen Begründungen anzuführen . Durch ihr gutachterliches Vorgehen könnte der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin eine gewisse Intention im Sinne der Versicherung verfolgt haben könnte (S. 25 f.) . Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten im Gutachten und den nachfolgenden Schreiben von med. pract . Z.___ werde möglicherweise eine erneute Begutachtung durch einen neu tralen Gutachter notwendig sein (S. 27) . 3.14

Dr. E.___ berichtete am 2 8. Mai 2015 (Urk. 12/86) und nannte als Diagnosen eine schwere Persönlichkeitsproblematik mit instabiler und irritabler Persön lichkeitsstörung vom Borderline -Typ, mit einer schweren depressiven Störung und sozialen Phobien und Rückzugstendenzen, Schulterschmerzen, ein chroni sches thorako

- und lumbospondylogenes Syndrom, Spreizfüsse, Chrondropathia

patellae -Beschwerden und eine Hypertonie (S. 1). Er führte aus, dass sich die Rückzugstendenz in den letzten Jahren verstärkt habe . Bei Belastungen sei es in letzter Zeit wiederholt zu Selbstverletzun gen mit vielen Schnittwunden an bei den Armen gekommen . Die psychotherapeutische Unterstützung durch die Psy chologin Frau

H.___ sei wegen der Schwere der psychischen Beeinträchtigung weiter in di ziert und sehr wichtig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2) . 3.15

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 5. September 2015 (Urk.

9) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin neu seit Juli 2015 behandle. Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig episodischer Gebrauch, diffe rentialdiagnostisch schädlicher Gebrauch

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin jeweils pünktlich zu den Gesprächen erscheine und keine Störungen von Aufmerksamkeit und Gedächtnis feststellbar seien (S. 1). In der Grundstimmung sei sie deutlich angespannt, getrieben und wirke wie unter massivem Druck. Affektiv sei sie eingeschränkt schwingungs fähig . Im Antrieb wirke sie leicht gesteigert, vorwiegend im Sinne einer moto rischen Unruhe (S. 2). Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Konzentra tions stö rungen zu leiden und dass ihr vor allem sozialer Kontakt Mühe mache. Wenn sie ausserhalb ihrer Wohnung sei, sei sie sehr schnell gereizt und angespannt. Meist stehe sie gegen 7.30 Uhr auf, um die Katzen zu füttern. Gegen 23 Uhr versuche sie zu schlafen, wobei der Schlaf meist gestört sei und sie mehrmals aufwache. Abgesehen davon gebe es noch wenige Termine auswärts wie zum Arzt, zur Psychologin, in die Physiotherapie. Es komme durchaus vor, dass sie die Wohnung eine oder zwei Wochen nicht verlasse. Sie verbringe den Tag mit fernsehen, am PC und gelegentlich male sie. Den Haushalt schaffe sie im Gros sen und Ganzen. Es gebe wenig Kontakt zu anderen. Sie treffe selten Freunde (S. 3) .

Dr. I.___ führte aus, dass er insgesamt nach einigen Konsultationen und in Kenntnis früherer Befunde und Einschätzungen keinen Zweifel an den ge nann ten Diagnose n habe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Trennung und ihren Folgen nicht erholt, vielmehr eine

chronifizierte depressive Störung erlit ten, was im Kontext mit der Persönlichkeitsstörung eine Arbeitstätigkeit verunmögliche (S. 4) . 3.16

Med. pract . Z.___ nahm am 1 8. Dezember 2015 Stellung (Urk.

17) zu m Gut achten von lic . phil. A.___ sowie zum Bericht von Dr. I.___ und führte aus, dass es sich beim Gutachten von lic . phil. A.___ nicht um einen medizinischen Be richt handle, da Herr A.___ kein Medizine r beziehungsweise kein Arzt sei. Er schreibe, bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch-psychologische Unter suchung vorgenommen zu haben. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht kön ne seine Aussage nicht nachvollzogen werden, weil er kein Arzt und insbe sondere auch kein Facharzt für Psychiatrie sei . Daher dürfe hier nicht von einer psy chiatrischen Untersuchung gesprochen werden. Genauso wenig wie bei spiels weise ein Physiotherapeut rheumatologische Diagnosen diagnostizieren und ein e fachärztlich-rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abge ben könne, könne ein Psychologe psychiatrische Diagnosen stellen und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vornehmen (S. 1). Vor diesem Hintergrund werde auf weitere Ausführungen zum Bericht von lic . phil. A.___ und zu seiner subjektiven Meinung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verzichtet

(S. 2).

In seinem knapp 4-seitigen Bericht mache Dr. I.___ vor allem umfang reich e Aus führungen zu länger zurückliegenden Ereignissen in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin. Dabei finde die Berücksichtigung der Krankheitsanam nese seit 2010 und auch die Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsver laufs seit 2010 nur wenig/kaum Betrachtung. Den Verlauf seiner eigenen Behandlung der Beschwerdeführerin seit Juli 2015 und gegebenenfalls die bis he ri gen Behandlungsergebnisse erwähne Dr. I.___ überhaupt nicht. Es stelle sic h daher die Frage, ob der behandelnde Psychiater im Hinblick auf die aktuelle, vor kurzem begonnene Behandlung ausreichend Zeit gehabt habe, sich mit dem bisherigen Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen. Es bleibe auch offen, welche Behand l ungsziele in der aktuellen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung verfolgt würden. Aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht sei hierzu anzumerken, dass sich die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Januar 2013 nicht relevant verändert habe. So bestehe eine unveränderte Dosis des Antidepressivums sowie eine sehr geringe Veränderung hinsichtlich der schlafanstossenden Medikation.

In seinem psychopathologischen Befund vermische Dr. I.___ objektiv erhobene Symptome mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Klagen und ihre subjektiv angenommenen Einschränkungen. Vor diesem Hin ter grund könnten die von Dr. I.___ aktuell diagnostizierten Störungen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, lasse sich anhand des unklaren psychopa tho logisc h e n Befundes nicht nachvollziehen. Insbesondere sei nicht zu erken nen, ob Dr. I.___ bei seiner diagnostischen Einschätzung die Kriterien nach ICD-10 geprüft und gewürdigt habe. Eine Kodierung nach ICD-10 habe er nicht vor ge nommen . Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie Dr. I.___ zu seiner diagnos tischen Einschätzung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung komme. Seine diagnostische Einschätzung sei von ihm nicht begründet worden. Aus gut achterlicher Sicht sei festzuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeits stö rung die klar formulierten erforderlichen Leitlinien von spezifischen Persön lich keitsstörungen (ICD-10 F60) erfüllen solle (S. 2) . Darauf aufbauend sollte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, die erforderlichen Kriterien dieser Störung (ICD-10 F60.31) erfüllen.

Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht müsse angenommen werden, dass Dr. I.___ die erforderlichen Leitlinien und Kriterien nach der ICD-10 nicht, oder zumindest nicht mit dem erforderlichen Ausmass berücksichtigt habe.

Eine anhand einer aktuellen sozialen Anamnese zu erfolgende Erhebung des alltäglichen Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin könne dem Bericht von Dr. I.___ nicht entnommen werden. Daher erschiene seine Einschätzung der Einschränkungen in Anlehnung an Mini-ICF-APP aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht nicht ausreichend begründet, nicht nachvollziehbar und ohne Bezug zu der tatsächlichen psychischen und psychosozialen Le i stungsfä higkeit der Beschwerdeführerin.

Bei Würdigung der Ausführungen im Arztbericht von Dr. I.___ und unter Be rück sichtigung des Schreibens von lic . phil. A.___ ergäben sich aus gut ach ter lich-psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte oder neue medizinische Erkennt nisse, die eine Veränderung der gutachterlichen Einschätzung zur Folge hätten (S. 3). 3 .17

Die Ärzte der J.___ berichteten am 1 2. Febru ar 2016 (Urk.

20) über die teilstationäre Behandlung der Beschwerde führerin vom 1 5. Januar bis 1 1. Februar

2016 und führten aus, dass sich die Beschwer de führerin im tagesklinischen Setting verbindlich und zuverlässig und mit wenig Einschränkungen gezeigt habe. Im Einzelsetting habe sie sich sehr knapp ge halten und weni g Redebedarf gezeigt. Sie habe eine starke Erschöp fung jeweils an den Nachmittagen zu Hause beklagt und den Wunsch geäussert, sich sozial zu isolieren. Die Beschwerdeführerin habe klare Vorstellungen dar über gehabt, wie ihre hiesige Tagesstruktur beschaffen sein sollte und habe we nig Flexibilität bei Abweichungen gezeigt. Zu impulsiven Reaktionen bezie hungsweise Selbst ver letzungen sei es dennoch während des gesamten Behand lungszeitraumes nicht gekommen . Das mangelnde Vermögen, sich an die gege benen Strukturen anzupassen, in Kombination mit der subjektiv erlebten Über forderung hätten zur Entscheidung geführt, die Behandlung bereits nach 4 Wo chen zu beenden (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Be urteil ung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Z.___ vom 1 8. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) ab.

Die Beschwerdeführer in machte geltend, für die Beurteilung ihres Gesundheits zustandes sei auf das Gutachten von lic . phil. A.___ und auf den Bericht von Dr. B.___ abzustellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei entscheidend, ob lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Per sö n lichkeitsstörung vorlägen . Die genannten Berichte hätten Unzulänglichkei ten, Widersprüche und Lücken im Gutachten von med. pract . Z.___ aufgezeigt, wes halb auf dieses nicht a b gestellt werden könne. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Ak ten ergibt, dass das Gutachten von med. pract . Z.___ (vorstehend E. 3.4) sowie ihre Stellungnahme n (vorstehend E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.16) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den in angemessener Weise berücksichtig en, in Kenntnis und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung tr agen . Die Beurteilung en leuchte n in der Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung durch die Gutachterin med. pract . Z.___

ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten sowie die Stellungnahmen erfüll en damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vorstehend E. 1. 6) vollumfänglich, so dass

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Gutachterin med. pract . Z.___

diagnostizierte vorliegend eine leichte de pres sive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradi gen depressiven Episode als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und be grün dete dies einlässlich und sorgfältig (Urk. 12 / 42 S. 22, S. 16 ff.). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde von der Gutachterin unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 ff.) nach voll zieh bar verneint (S.

19, S. 20 f.). Stattdessen diagnostizierte die Gut achterin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und emotional insta bilen Anteilen als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(S.

2 2).

Ent schei dend sind allerdings nicht die Diagnosen, sondern die Aus wirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hin weis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich attes tierte d ie psy chiatrische Gutachter in d er Beschwerdefüh rerin aufgrund der noch leichten Einschrän kungen in Form einer leichtgradig verminderten Stress- und Frustra tions toleranz sowie einer ebenfalls leichtgradig verminderten emotionalen Belast bar keit mit einer etwas eingeschränkten Konfliktfähigkeit eine 30%ige Arbeitsun fähig keit für die bisherige angestammte Tätigkeit, welche zugleich leidensadap tiert sei. Sie führte jedoch aus, dass eine Reduktion der noch besteh en den Arbeitsunfähigkeit auf 0 % unter adäquater psychiatrisch-psychothera peu tischer Behandlung anzunehmen und zu erwarten sei (S. 22 f.).

H ierbei gilt es sodann zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psy chischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forder baren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), wobei gar mittelschwere psychi sche Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeu tisch

an gehbar gelten und bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) die invalidisierende Wirkung regelmässig verneint wird (Urteile des Bun desge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 26. Juni

2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Der Um stand, dass da s Gut achten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Be urteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechts f rage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesge richtlichen Rech t sprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zu zuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sich tigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 4.4

Anlässlich der Begutachtung durch med. pract . Z.___ schilderte die Beschwer deführerin einen weitgehend normalen Tagesablauf, woraus sich weder ein wesentlich eingeschränkter Antrieb noch ein vollständiger sozialer Rückzug er kennen lässt. So stehe die Beschwerdeführerin früh (zwischen 7.00 und 7.30 Uhr) auf, füttere die Katzen und mache sich einen Kaffee. Danach schalte sie den PC ein und prüfe die E-Mails, welche sie gegebenenfalls beantworte und räume sodann ihre Wohnung auf beziehungsweise erledige Haushaltsarbeiten . Seit dem Klinikaufenthalt male sie gerne nach der Vorgabe „Malen nach Zah len“, wobei sie eine ruhige Hand und Konzentration brauche. Sie lese auch wie der mehr, insbesondere Fachbücher. Im Normalfall esse sie erst abends. Es sei für sie gut, gezwungen zu sein, Termine ausser Haus wahrzunehmen. Sie gehe regelmässig zum Hausarzt, zur Physiotherapie und fahre nach Schaffhausen zu ihrer Psychotherapeutin. Sie treffe sich auch mit Bekannten und gehe mit ihnen Kaffee trinken. Wenn sie Besuch bekomme, koche sie gerne, dies mache ihr richtig Freude und sei wie eine Therapie für sie. Abends gehe sie relativ früh zu Bett und lese im Bett oder schaue fern bevor sie gege n 23 Uhr einschlafe (S. 13).

Der Tagesablauf lässt keine wesentlichen Einschr änkungen erkennen, so dass insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Arbeitsfähigkeit noch zu 30 % eingeschränkt sein soll. Es sind einige Ressourcen ersichtlich, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Diesen Umstand erkannte im Übrigen selbst die Gutachterin, indem sie ausführte, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer raschen Ermüdbarkeit aktuell im Rahmen der dreistündigen Untersuchung keine Anzeichen von Ermüdung erken n bar gewesen seien und sich Diskrepanzen zwischen den von der Be schwerde führerin angegebenen Einschränkungen im Tagesablauf und den von ihr ge schilderten Freizeitaktivitäten (und insbesondere auch der Ferienreisen) ergeben hätten (S.

10

ff.) . Die Aufmerksamkeit und das Konzentrations ver mö ge n seien während der ganzen Untersuchung gleichbleibend gut gewesen (S.

15). Der Ta gesablauf enthält sodann keine Hinweise auf wiederholt benötigte Pausen, wes halb entsprechend der Beobachtungen während der Untersu chungs dauer auch die Ermüdbarkeit und die Erschöpfbarkeit nicht wesentlich ausge prägt erschei nen. Insgesamt wurden sodann nur minime psychopathologische Befunde erho ben (S. 15 f.). Wie oft e ine Therapiesitzung statt findet, geht aus dem Bericht ih res aktuellen behandelnden Psychiaters (vgl. vorstehend E. 3.15) nicht hervor. Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich. Eine stationäre Hospitalisation fand bisher allerdings nicht statt und die zweite teilstationäre Behandlung in der J.___ wurde bereits nach 4 Wochen vorzeitig beendet (vgl. vorstehend E. 3.17). Die Gutachterin ging e ntsprechend dem Umstand, dass die Behandlungs möglichkeiten noch längst nicht ausgeschöpft seien (S. 21), von einer günstigen Prognose aus und erwartet eine Verbesserung des Gesundheits zustandes unter adäquater Therapie und damit auch eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf 100 % (S. 22 f.).

Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzu muten, ihre Arbeitsfähigkeit – unter stützt durch eine entsprechende konse quente und adäquate The rapie – in einem vollen Pensum zu verwerten, weshalb kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. 4.5

Sodann nahm die psychiatrische Gutachter in ausführlich und einlässlich Stellung zu den anderen ärztlichen Berichten und Ein schät zungen und führte in nach vollziehbarer Weise aus, dass sich weder die von Dr. E.___ hausärztlich ge stellte Diagnose, welche in den Klassifikationen psychischer Störungen (ICD-10, DSM-IV) nicht zu finden sei, noch die psychopharmakologische Behandlung mit einem nicht schlafanstossenden Antidepressivum nachvollziehen lasse. I m Aus trittsbericht der D.___

seien die Diagnosen depressive Reaktion im Rahmen einer Trennungssituation sowie eine emotional instabile Persönlich keits störung vom Borderline

Typ gestellt worden. Die depressive Reaktion sei vom Psychiater nach dem ICD-10 als Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion kodiert worden. Gemäss dem ICD-10 handle es sich hierbei um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belas tungssituation, der zwei Jahre nicht überschreite. Die Diagnose einer Anpas sungs störung lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht bei den be schrie benen Beschwerden und Symptomen der Beschwerdeführerin nicht ganz nachvollziehen (Urk. 12/42 S.

18). Die Gutachterin führte auch mehrmals aus, weshalb sich die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen lasse. Diesbezüglich führte sie aus, dass die erforderlichen Kriterien dieser Störung nach dem ICD-10 beziehungsweise DSM-IV nicht er füllt seien. Das beschriebene selbstverletzende Verhalten beziehungsweise die beschriebenen emotionalen Schwankungen würden für die Diagnosestellung nicht ausreichen (S. 19). Insbesondere liege bei der Beschwerdeführerin der für die Diagnosestellung erforderliche Nachweis, dass die Abweichung stabil, von langer Dauer sei und im späten Kindesalter oder Adoleszent begonnen habe, nicht vor. Zwar habe bei der Beschwerdeführerin in der Adoleszenz eine Abwei chung hinsichtlich der Impulskontrolle bestanden, im weiteren Lebensverlauf in einem Zeitraum von etwa 30 Jahren habe sich diese aber bis 2011 nicht mehr eruieren lassen. Weiter heisse es sodann im ICD-10, dass die Abweichung nicht durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung des Erwachsenenalters (wie zum Beispiel eine Depression) erklärt werden könne (S. 20 f.). Die Psycho login H.___ habe weder eine konkrete Begründung ihrer Einschätzung abgege ben, noch habe sie Angaben zu der von ihr angenommenen mittelgradigen depressiven Episode gemacht. Es seien demnach keine neuen Fakten oder Tat sachen mitgeteilt worden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (Urk. 12/63) . In Bezug auf den Bericht von Dr. I.___ führte die Gutachterin aus, dass im psychopathologischen Befund eine Vermischung der objektiv erhobe nen Symptome mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vorge nommen worden sei, weshalb die von ihm diagnostizierten Störungen nicht nach vollzogen werden könnten (Urk. 17) . Dem ist zuzustimmen . So führte Dr. I.___

in seiner Beurteilung in erster Linie die vo n der Beschwerdeführer in

angegebenen Beschwerden beziehungsweise die Diagnose auf, und er wähnte zwar die erhobenen Befunde, gab jedoch keine nachvoll ziehbar begrün dete und durch diese Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Ar beitsfähigkeit ab. Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit ein schrän ken.

Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Schliesslich kann d en Aus führungen der Gutachterin in Bezug auf lic . phil. A.___ ebenfalls beigepflichtet werden (vgl. Urk. 12/63; Urk. 17) . Dieser

kann die erforderliche Quali fikation als Fach arzt auf dem Gebiet der Psychiat rie nicht vorweisen . So vermögen psy cholo gi sche Testungen fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen und auf deren Basis erhobene Diagnosen nicht zu ersetzen.

4.6

S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzuhal ten, dass der psy chi sche Gesundheitszustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lässt auch der neueste von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Ärzte der J.___ (vgl. vor stehend E.

3.17) nicht darauf schliessen, dass eine neue psychiatrische Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu en tnehmen, das geeignet wäre, das G ut achten von med. pract . Z.___ in Zweifel zu ziehen. 4. 7

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorg ebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter in umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.8

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ l ich begründete Einschätzung der Gutachter in med. pract . Z.___ abzustellen und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer 100%igen Zumutbarkeit

auszu gehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.4).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenv ersicherung zu Recht ver neint. Das Gutachten von lic . phil.

A.___ war für die Entscheidfindung nicht notwendig, weshalb keine Kostenübernahme dur ch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Die angefochtene Verfügung vo m 17. Juni 201 5 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 5.2

Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in hat gemäss der ein ge reichten Aufstellung vom 28 . Oktober 2016 (Urk. 24) zeitliche Aufwen dungen von 10 Stunden gehabt. In An wen dung des gerichtsübl ichen Stunden ansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berück sich ti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem une ntgeltlichen Rechtsver treter der Be schwerdeführer in aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 2 ‘ 376 . -- . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Martin Keiser,

Schaffhausen, wird mit Fr. 2 ’ 376 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krank heitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.4 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stan dardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 6. August 2016 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode im Sinne einer Teilre mission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, vorliege, welche rechtsprechungsgemäss keinen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit zu begründen vermö g e (S. 1) . Das Gutachten von med. pract . Z.___ genüge den bundesgerichtlichen Kriterien für einen vollen Beweiswert. Der Par tei gutachter

lic . phil. A.___ verfüge nicht über eine psychiatrische Facharzt ausbildung . Dies sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichti gen. Wes halb bei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit gar kein e Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden sein soll, werde von lic . phil. A.___ mit keinem Wort begründet und sei auch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ab schliessend beurteilbar, ob vorliegend die Diagnose akzentuierte Per sönlich keits züge oder Persönlichkeitsstörung gestellt werden müsse. Das sei aber auch nicht unbedingt notwendig, denn letztlich stelle sich nur die Frage, ob es der Versicherten trotz ihrer psychischen Beschwerden zumutbar sei, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 2 f.).

Vorab sei festzuhalten, dass die psychische Verfassung und Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführerin sehr stark von der aktuellen psychosozialen Belastungs si tua tion abhänge. Die aktuellen psychi schen Beschwerden hätten mit der Trenn ung von ihrer Partnerin im Sommer 2010 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben nicht nur die Partnerin, sondern auch ihre Familie, ihr langjähriges Zuhause und schliess lich auch den langjährigen Arbeitsplatz verloren. Auch mit dem Ritzen habe sie im April 2011 wieder angefangen, was sich allerdings nach der tagesklinischen Behandlung wieder gebessert habe. Rückfälle habe es im März 2012 gegeben, als die Beschwerdeführerin von der neuen Beziehung der Ex-Partnerin erfahren habe, und im September 2012 nach einem Streit mit derselben. Danach habe sie sich jeweils wieder gefangen. Der Arbeitsversuch im November 2011 sei nicht nur aufgrund der psychischen Beschwerden, sondern auch wegen der psychos o zialen Belastungen gescheitert. Die psychosozialen Belastungsfaktoren im Zu sammenhang mit der Trennung vo n der langjährigen Partnerin seien somit klar der Auslöser für die psychischen Beschwerden gewesen. Sie hätten aber auch zu deren Aufrechterhaltung beige tragen. Insofern dürften sie nicht berücksichtigt werden (S. 3) .

Auch wenn eine Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradige depressive Stö rung vorliegen sollten, sei aufgrund der Ressourcen und Aktivi täten davon aus zu gehen, dass es der Versicherten trotzdem zumutbar sei, zu ar beiten. Folglich liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Nach einge hender beweis recht licher Prüfung vermöge das Gutachten von lic . phil. A.___ insbesondere in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Zu dem seien einerseits psychosoziale und damit grundsätzlich IV-fremde Faktoren in erheb lichem Mass für die psychischen Beschwerden mitverantwortlich. An dererseits habe die Prüfung der Überwindbarkeit ergeben, dass es der Beschwer deführerin aufgrund ihrer Ressourcen zumutbar sei, trotz ihrer Beschwerden ei ner Tätigkeit nachzugehen (S. 4).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf die Berichte anderer Fachpersonen ab zustellen, insbesondere auf den Bericht des Psychiaters Dr. B.___ und auf das Gutachten durch lic .

phil. A.___ . Diese Berichte müssten für sich allein ausreichen, um ein Obergutachten zu veranlassen (S. 4) . Es sei entscheidend, ob lediglich akzentuierte Persönlich keitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung vorlägen . D aran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre psych ischen Störun gen bis zum privaten und be ruf lichen Zusammenbruch im Sommer/Herbst 2010 habe einigermassen kom pen sie ren können. Die genannten Berichte hätten Unzulänglichkeiten, Wider sprüch e und Lücken im Gutachten von med. pract . Z.___ aufgezeigt. Für die Wahr heits findung sei das Gutachten von lic . phil. A.___ notwendig gewe sen, daher sei e n dessen Kosten von der IV zu übernehmen (S. 5) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob aus psychi atri scher Sicht ein invalidisierender Gesundheits scha den vorliegt. 3. 3.1

Med. pract . C.___, Oberarzt, D.___, berichtete am 7. Dezember 2011 über die teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 1. April bis 3 0. August 2011 und vom 2 9. September bis 2 4. November 20

E. 4 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Be urteil ung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Z.___ vom 1 8. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) ab.

Die Beschwerdeführer in machte geltend, für die Beurteilung ihres Gesundheits zustandes sei auf das Gutachten von lic . phil. A.___ und auf den Bericht von Dr. B.___ abzustellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei entscheidend, ob lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Per sö n lichkeitsstörung vorlägen . Die genannten Berichte hätten Unzulänglichkei ten, Widersprüche und Lücken im Gutachten von med. pract . Z.___ aufgezeigt, wes halb auf dieses nicht a b gestellt werden könne.

E. 4.2 Die Würdigung der medizinischen Ak ten ergibt, dass das Gutachten von med. pract . Z.___ (vorstehend E. 3.4) sowie ihre Stellungnahme n (vorstehend E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.16) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den in angemessener Weise berücksichtig en, in Kenntnis und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung tr agen . Die Beurteilung en leuchte n in der Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung durch die Gutachterin med. pract . Z.___

ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten sowie die Stellungnahmen erfüll en damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vorstehend E. 1. 6) vollumfänglich, so dass

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann.

E. 4.3 Die Gutachterin med. pract . Z.___

diagnostizierte vorliegend eine leichte de pres sive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradi gen depressiven Episode als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und be grün dete dies einlässlich und sorgfältig (Urk.

E. 4.4 Anlässlich der Begutachtung durch med. pract . Z.___ schilderte die Beschwer deführerin einen weitgehend normalen Tagesablauf, woraus sich weder ein wesentlich eingeschränkter Antrieb noch ein vollständiger sozialer Rückzug er kennen lässt. So stehe die Beschwerdeführerin früh (zwischen 7.00 und 7.30 Uhr) auf, füttere die Katzen und mache sich einen Kaffee. Danach schalte sie den PC ein und prüfe die E-Mails, welche sie gegebenenfalls beantworte und räume sodann ihre Wohnung auf beziehungsweise erledige Haushaltsarbeiten . Seit dem Klinikaufenthalt male sie gerne nach der Vorgabe „Malen nach Zah len“, wobei sie eine ruhige Hand und Konzentration brauche. Sie lese auch wie der mehr, insbesondere Fachbücher. Im Normalfall esse sie erst abends. Es sei für sie gut, gezwungen zu sein, Termine ausser Haus wahrzunehmen. Sie gehe regelmässig zum Hausarzt, zur Physiotherapie und fahre nach Schaffhausen zu ihrer Psychotherapeutin. Sie treffe sich auch mit Bekannten und gehe mit ihnen Kaffee trinken. Wenn sie Besuch bekomme, koche sie gerne, dies mache ihr richtig Freude und sei wie eine Therapie für sie. Abends gehe sie relativ früh zu Bett und lese im Bett oder schaue fern bevor sie gege n 23 Uhr einschlafe (S. 13).

Der Tagesablauf lässt keine wesentlichen Einschr änkungen erkennen, so dass insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Arbeitsfähigkeit noch zu 30 % eingeschränkt sein soll. Es sind einige Ressourcen ersichtlich, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Diesen Umstand erkannte im Übrigen selbst die Gutachterin, indem sie ausführte, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer raschen Ermüdbarkeit aktuell im Rahmen der dreistündigen Untersuchung keine Anzeichen von Ermüdung erken n bar gewesen seien und sich Diskrepanzen zwischen den von der Be schwerde führerin angegebenen Einschränkungen im Tagesablauf und den von ihr ge schilderten Freizeitaktivitäten (und insbesondere auch der Ferienreisen) ergeben hätten (S.

10

ff.) . Die Aufmerksamkeit und das Konzentrations ver mö ge n seien während der ganzen Untersuchung gleichbleibend gut gewesen (S.

15). Der Ta gesablauf enthält sodann keine Hinweise auf wiederholt benötigte Pausen, wes halb entsprechend der Beobachtungen während der Untersu chungs dauer auch die Ermüdbarkeit und die Erschöpfbarkeit nicht wesentlich ausge prägt erschei nen. Insgesamt wurden sodann nur minime psychopathologische Befunde erho ben (S.

E. 4.5 Sodann nahm die psychiatrische Gutachter in ausführlich und einlässlich Stellung zu den anderen ärztlichen Berichten und Ein schät zungen und führte in nach vollziehbarer Weise aus, dass sich weder die von Dr. E.___ hausärztlich ge stellte Diagnose, welche in den Klassifikationen psychischer Störungen (ICD-10, DSM-IV) nicht zu finden sei, noch die psychopharmakologische Behandlung mit einem nicht schlafanstossenden Antidepressivum nachvollziehen lasse. I m Aus trittsbericht der D.___

seien die Diagnosen depressive Reaktion im Rahmen einer Trennungssituation sowie eine emotional instabile Persönlich keits störung vom Borderline

Typ gestellt worden. Die depressive Reaktion sei vom Psychiater nach dem ICD-10 als Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion kodiert worden. Gemäss dem ICD-10 handle es sich hierbei um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belas tungssituation, der zwei Jahre nicht überschreite. Die Diagnose einer Anpas sungs störung lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht bei den be schrie benen Beschwerden und Symptomen der Beschwerdeführerin nicht ganz nachvollziehen (Urk. 12/42 S.

18). Die Gutachterin führte auch mehrmals aus, weshalb sich die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen lasse. Diesbezüglich führte sie aus, dass die erforderlichen Kriterien dieser Störung nach dem ICD-10 beziehungsweise DSM-IV nicht er füllt seien. Das beschriebene selbstverletzende Verhalten beziehungsweise die beschriebenen emotionalen Schwankungen würden für die Diagnosestellung nicht ausreichen (S. 19). Insbesondere liege bei der Beschwerdeführerin der für die Diagnosestellung erforderliche Nachweis, dass die Abweichung stabil, von langer Dauer sei und im späten Kindesalter oder Adoleszent begonnen habe, nicht vor. Zwar habe bei der Beschwerdeführerin in der Adoleszenz eine Abwei chung hinsichtlich der Impulskontrolle bestanden, im weiteren Lebensverlauf in einem Zeitraum von etwa 30 Jahren habe sich diese aber bis 2011 nicht mehr eruieren lassen. Weiter heisse es sodann im ICD-10, dass die Abweichung nicht durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung des Erwachsenenalters (wie zum Beispiel eine Depression) erklärt werden könne (S. 20 f.). Die Psycho login H.___ habe weder eine konkrete Begründung ihrer Einschätzung abgege ben, noch habe sie Angaben zu der von ihr angenommenen mittelgradigen depressiven Episode gemacht. Es seien demnach keine neuen Fakten oder Tat sachen mitgeteilt worden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (Urk. 12/63) . In Bezug auf den Bericht von Dr. I.___ führte die Gutachterin aus, dass im psychopathologischen Befund eine Vermischung der objektiv erhobe nen Symptome mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vorge nommen worden sei, weshalb die von ihm diagnostizierten Störungen nicht nach vollzogen werden könnten (Urk. 17) . Dem ist zuzustimmen . So führte Dr. I.___

in seiner Beurteilung in erster Linie die vo n der Beschwerdeführer in

angegebenen Beschwerden beziehungsweise die Diagnose auf, und er wähnte zwar die erhobenen Befunde, gab jedoch keine nachvoll ziehbar begrün dete und durch diese Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Ar beitsfähigkeit ab. Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit ein schrän ken.

Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Schliesslich kann d en Aus führungen der Gutachterin in Bezug auf lic . phil. A.___ ebenfalls beigepflichtet werden (vgl. Urk. 12/63; Urk. 17) . Dieser

kann die erforderliche Quali fikation als Fach arzt auf dem Gebiet der Psychiat rie nicht vorweisen . So vermögen psy cholo gi sche Testungen fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen und auf deren Basis erhobene Diagnosen nicht zu ersetzen.

E. 4.6 S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzuhal ten, dass der psy chi sche Gesundheitszustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lässt auch der neueste von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Ärzte der J.___ (vgl. vor stehend E.

3.17) nicht darauf schliessen, dass eine neue psychiatrische Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu en tnehmen, das geeignet wäre, das G ut achten von med. pract . Z.___ in Zweifel zu ziehen. 4. 7

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorg ebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter in umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

E. 4.8 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ l ich begründete Einschätzung der Gutachter in med. pract . Z.___ abzustellen und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer 100%igen Zumutbarkeit

auszu gehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.4).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenv ersicherung zu Recht ver neint. Das Gutachten von lic . phil.

A.___ war für die Entscheidfindung nicht notwendig, weshalb keine Kostenübernahme dur ch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Die angefochtene Verfügung vo m 17. Juni 201 5 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 5.2

Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in hat gemäss der ein ge reichten Aufstellung vom 28 . Oktober 2016 (Urk. 24) zeitliche Aufwen dungen von 10 Stunden gehabt. In An wen dung des gerichtsübl ichen Stunden ansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berück sich ti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem une ntgeltlichen Rechtsver treter der Be schwerdeführer in aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 2 ‘ 376 . -- . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Martin Keiser,

Schaffhausen, wird mit Fr. 2 ’ 376 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 (Urk. 12/24) . Er nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - emotional instabile Persönlichkeitsstö rung vom Borderline - Typ (ICD-10 F60.31) bestehend seit Adoleszenz - depressive Reaktion im Rahmen einer Trennungssituation (ICD-10 F43.21) bestehend seit Sommer 2010

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn am 1 1. April 2011 bis noch unbestimmt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1 4. November 2011 sei ein Arbeitsversuch vorgesehen (S.

2 Ziff. 1.6) . Die A rbeitsfähigkeit werde vermutlich steigen, wie schnell und in welchem Ausmass werde der Ver lauf zeigen. Wahrscheinlich werde eine Teil arbeitsfähigkeit erreicht werden können (S. 3 Ziff. 1.8) . 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 8. Januar 2012 (Urk. 12/27/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - ausgeprägte depressive Episode seit Juli 2010 (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsproblematik

Er führte aus, dass es i n der Folge der Trennung zu einer schwere n psych ischen Dekompensation gekommen sei. Trotz ausgiebiger medikamentöser Therapie ver suche habe das psychische Gleichgewicht im ambulanten Setting nicht wie der hergestellt werden können. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit bis vorläufig 3 1. Januar 201 2 (S. 3) . 3.3

Dr. E.___ berichtete erneut am 2 5. September 2012 (Urk. 12/36/5-7) und führte aus, dass der Zustand nach der psych ischen Dekompensation weiterhin zu schlecht sei, als dass Reha bilitations massnahmen zugemutet werden könn te

n. Auch sei die zugrundeliegende Persönlichkeitsstruktur mit tiefer emotiona ler Irritabilität und Instabilität behaftet, so dass kaum von einer Erholung aus zu gehen sei, wie sie für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem nicht geschütz ten Bereich notwendig wäre. Es müsse weiterhin eine 100% ige A rbeitsunfähig keit attestiert werden (S. 2) . 3.4

Med. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 1 8. Januar 2013 (Urk. 12/42) gestützt auf die Akten sowie die eingehende psychiatrische Untersuchung vom 7. Januar 201 3. Sie nannte folgende Diagnos en mit Einfluss auf die A rbeits fähigkeit (S. 22) : - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mit telgradigen depressiven Episode - Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig leichte depressive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit nannte sie folgende: - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und emotional instabi len Anteilen (ICD-10 Z73.1) - psych ische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, g egenwärtig schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - DD: Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Ben zodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20) Sie führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit der Trennung von der Partnerin mit ihren 3 Katzen und habe nur wenige, aber gute Kontakte. Sie pflege aktuell vor allem Kontakte zu Leuten, die sie in der Psychiatrischen Tagesklinik kennen gelernt habe. Dies seien Leute, auf die sie zählen könne. Seit der Hoch zeit 2008 habe sie auch Kontakt zu ihrer leiblichen Schwester, die in Süd frank reich lebe. Man besuche sich gegenseitig etwa einmal pro Jahr. Mehrmals in der Wo che kontaktiere die Beschwerdeführerin ihre Schwester per E-Mail. Ihre Hobbys seien das Malen, das Kochen und das Zusammensein mit Freunden. Früher sei sie gerne joggen und walken gewesen. Aktuell fehle ihr dazu die Motivation (S. 10) . Die Beschwerdeführerin sei ab April 2011 – im Zusammenhang mit der tages klinischen Behandlung – lange krank gewesen. Im November 2011 habe sie dann einen Arbeitsversuch unternommen (S. 10 unten) . Der Arbeitsversuch mit 2 halben Ta gen in der Woche sei für sie nicht einfach gewesen, da ihr aufgrund der gerin gen Präsenz am Arbeitsplatz die nötigen Informationen über neue Vor gehens weisen bei der damaligen Umstrukturierung innerhalb der Bank gefehlt hätten. Sie habe sich unsicher gefühlt und habe häufig nachfragen müssen. Mit der Zeit habe sie das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitsversuches gesteigert, sei mit der eigene n Leistung nicht unzufrieden gewesen. Ihre Leistung sei aber von der Chefin anders beurteilt worden. Die Chefin habe sie auf ihre Probleme auf merksam gemacht. Ab Mai 2012 sei das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeits versuchs wieder reduziert worden. Schliesslich sei ihr nach einer vertrau ens ärztlichen Untersuchung eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % atte s tiert worden. Das Arbeitsverhältnis sei dann zum 1. November 2012 aufgelöst worden (S. 11) . Die aktuellen psychischen Probleme hätten mit der Trennung ihrer Partnerin im Sommer 2010 begonnen. Sie habe nicht nur die Partnerin, sondern auch die Familie verloren. Sie habe auch ihren langjährigen Wohnsitz im Elternhaus der Partnerin verloren. Schliesslich habe sie auch ihren langjährigen Arbeitsplatz verloren. Im April 2011 habe sie eine tagesklinische Behandlung begonnen. Eigentlich habe sie dort 3 Wochen bleiben wollen und sich in dieser Zeit stabili sieren wollen. Die tagesklinische Behandlung habe bei ihr aber bis November 2011 gedauert. Zwischenzeitlich sei sie im September nach Amerika gereist und habe dort Ferien bei einer Kollegin in Florida gemacht. Die Ferien seien schön gewesen (S. 11) .

Im März 2012 habe sie einen Rückfall erlebt und wieder mit dem Ritzen ange fangen. Damals habe sie von ihrer Ex-Partnerin von deren neuen Beziehung erfahren. Im April 2012 habe sie dann den Fahrausweis verloren, weil man bei ihr einen Alkoholspiegel von 0.7 8 ‰ und zudem auch Benzodiazepine festge stellt habe. Dies habe sie dazu bewogen, Temesta und Xanax abzusetzen. Im September 2012 habe sie zusammen mit einer Kollegin eine Kreuzfahrt auf dem östlichen Mittelmeer gemacht. Wegen der vielen Leute auf dem Kreuzschiff habe sie prophylaktisch Xanax mitgenommen und ab dem 5. Tag auf dem Schiff auch wieder eingenommen. Im September 2012 sei sie dann auch mit dem Ritzen rückfällig geworden. Der Rückfall habe sich nach einem Streit mit der Ex-Partnerin ereignet. Es sei dann endgültig zu einem Kontaktabbruch ge kommen. Sie habe sich in der Folge an 10 Tagen jeden Abend geritzt und habe Xanax und Zolpidem geschluckt. Seit Oktober 2012 habe sie sich nicht mehr geritzt und keine Benzodiazepine mehr eingenommen (S. 12). Das jetzige Hauptproblem sei für die Beschwerdeführerin durch den Tag zu kommen. Morgens nach dem Aufstehen fange für sie der Kampf an. Sie zwinge sich zum Aufstehen und zu ihren Haushaltspflichten. Beim Putzen werde sie schnell erschöpft. Sie schwitze und fühle sich kaputt, müsse dann eine Pause machen. Nach der Pause motiviere sie sich, die Haushaltsarbeit fortzusetzen. Es sei für sie ein Kampf sich selbst zu beweisen, dass sie für etwas gut sei bezie hungsweise etwas noch erreichen könne. Im Moment fühle sie sich am wohlsten in ihrer Wohnung. Sie leide aber darin unter der Einsamkeit (S. 12). Es sei für sie gut, gezwungen zu sein, Termine draussen wahrzunehmen. Sie gehe regel mässig zum Hausarzt, zur Physiotherapie und sie fahre nach Schaffhausen zu ihrer Psychotherapeutin. Durch ihre drei Katzen fühle sie sich nicht alleine. Sie treffe sich mit Bekannten und gehe mit ihnen Kaffee trinken. Sie versuche eine gewisse Struktur und Beständigkeit in ihr Leben zu bringen (S. 13) . Ihr T agesablauf sehe folgendermassen aus: Sie stelle den Wecker auf 7 Uhr, stehe aber erst gegen 7.30 Uhr auf. Früher sei sie ein absoluter Frühaufsteher gewesen. Nach dem Aufstehen füttere sie ihre 3

Katzen und mache sich dann einen Kaffee, schalte den PC an und prüfe die E-Mails, welche sie gegebenenfalls beantworte. Anschliessend räume sie die Woh nung auf. Seit dem Klinikaufenthalt male sie gerne, insbesondere nach der Vor gabe „Malen nach Zahlen“. Dies sei für sie beruhigend. Sie brauche aber hierfür Konzentration und eine ruhige Hand. Sie könne etwa eine dreiviertel Stunde bis eine Stunde am Stück malen, brauche dann eine Pause. Sie schaue gerne fern. Inzwischen lese sie auch wieder mehr, insbesondere Fachbücher. Im Normalfall esse sie erst abends. Wenn sie Besuch bekomme, koche sie gerne. Dies mache ihr richtig Freude und sei für sie wie eine Therapie. Sie gehe abends relativ früh zu Bett, lese im Bett oder schaue fern und schlafe gegen 23 bis 23.30 Uhr ein (S.

13). Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst im Moment nicht als arbeitsfähig. Allein bei dem Gedanken, sich an die Arbeit zu begeben, sich einfügen zu müssen, bekomme sie ein einengendes, panikartiges Gefühl. Sie wolle und werde irgen detwas machen, momentan aber noch nicht (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei alleine pünktlich zum vereinbarten Termin gekom men. Sie habe sich freundlich, angepasst, dabei auch sehr mitteilungsbedürftig gezeigt. Sie habe recht lebendig gewirkt und habe die Exploration aktiv mitge staltet. Die Beschwerdeschilderung hinsichtlich depressiver Symptomatik habe einige Widersprüche und Inkonsistenzen aufgewiesen. Bei der von der Be schwerdeführerin angegebenen raschen Ermüdbarkeit hätten bei ihr aktuell im Rahmen einer dreistündigen Untersuchung keine Anzeichen einer Ermüdbarkeit beobachtet werden können. Es habe sich eine Diskr epanz zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen im Tagesablauf und den von ihr gesc h ilderten Freizeitaktivitäten ergeben. Insgesamt sei bei ihr der Eindruck von gewissen Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden und einer Bagatellisierungstendenz hinsichtlich der Suchtproblematik entstanden. Es sei bei der Beschwerdeführerin zeitweise eine gewisse psychomotorische Anspann ung sowie punktuell eine Unruhe beobachtet worden. Ihre Grundstimmung sei al lenfalls leic ht herabgesetzt gewesen, dabei z eitweise etwas freudlos. Als sie von positiven Aktivitäten (Ferien, Kochen für einen Freund) berichtet habe, habe sie recht ausgeglichen, punktuell gar fröhlich gewirkt. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Die Psychomotorik der Beschwerdeführerin sei zeitweise unauffällig, zeitweise angespannt und punktuell etwas unruhig gewesen. Das Auffassungs vermögen der Beschwerdeführerin sei gut gewesen. Die Aufmerk sam keit und das Konzentrationsvermögen seien während der dreistündigen Unter suchung gleichbleibend gut gewesen (S. 15). Hinsichtlich der geschilderten Suchtproble matik (Alkohol, Benzodiazepine) hätten bei der Beschwerdeführerin deutliche Verharmlosungstendenzen und allenfalls eine beginnende Einsicht be stan den. Sie habe sich vor allem fremdmotivi ert (Entzug des Fahrausweises) in

einer Abstinenz von Benzodiazepinen gezeigt. Eine Motivation hinsichtlich einer

Al koholabstinenz habe aktuell nicht festgestellt werden können. Unter Berück sichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialen und beruflichen Anamnese, unter Berücksichtigung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der im Rahmen der aktuellen Untersuchung festgestellten interaktionellen Auf fälligkeiten sei bei der Beschwerdeführerin der Eindruck einer Akzentuierung der Persönlichkeit in Form abhängiger und emotional instabiler Züge entstan de n. Auf der psychischen und sozialen Funktionsebene hätten bei der Be schwer deführerin aktuell leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festge stellt werden können: eine leicht eingeschränkte Stress- und Frustrationstole ranz, eine eingeschränkte emotionale Belastbarkeit sowie leicht eingeschränkte soziale Kompetenzen, vor allem Einschränkungen der Konfliktfähigkeit (S. 16) .

Auf der beobachtbaren Symptomebene hätten bei der Beschwerdeführerin aktuell leichte depressive Symptome mit einer leicht verminderten Stimmungs lage festgestellt werden können. Zudem habe bei ihr eine zeitweilige psycho mo tori sche Anspannung beziehungsweise eine punktuelle psychomotorische Unruhe bestanden. Bei den wenigen psychopathologischen Auffälligkeiten seien bei ihr psychische und Verhaltensstörungen in Form eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen in den Vor der grund getreten. Des Weiteren hätten bei der Beschwerdeführerin persönlich keits strukturelle Auffälligkeiten sowie auch nicht zu vernachlässigende psy choso ziale Belastungsfaktoren festgestellt werden können (S. 16) . Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen, da die erforderlichen Kriterien dieser Störung nach dem ICD-10 beziehungsweise DSM-IV nicht er füllt seien. Das beschriebene, im April 2011 aufgetretene selbstverletzende Ver halten beziehungsweise die beschriebenen emotionalen Schwankungen würden nicht für die Diagnosestellung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ausreichen (S.

19) . Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei davon auszu gehen, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende und nicht erkannte Sucht pro blematik die depressive Problematik überlagert und den Behandlungs verlauf negativ beeinflusst habe. Die Beurteilung des Behandlungsergebnisses im Aus trittsber icht vom Dezember 2011 sei aus gutachterlicher Sicht nicht ganz nach vollziehbar. Einerseits sei bei der Beschwerdeführerin beschrieben worden, dass sie „deutlich stabiler“ gewirkt habe, andererseits heisse es, sie sei „etwas stabi ler “ geworden. Die beschriebene Antriebslosigkeit lasse sich bei den ange ge be nen dreiwöchigen Ferien in Amerika im September 2011 nicht nachvoll ziehen. Ein psychopathologischer Befund sei nicht explizit erhoben worden, ins beson dere seien die erwähnten Klagen der Beschwerdeführerin über Konzentra tions störungen nicht objektiviert worden. Unter Berücks ichtigung dieser Inkon si sten zen lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht die der Beschwerdeführe rin nach der Beendigung ihrer tagesklinischen Behandlung weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht (ganz) nachvollziehen (S.

19) . Die vom Hausarzt Dr. E.___ angenommenen Diagnosen liessen sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf mit den darin beschriebenen Akti vi täten und den Ferienaufenthalten nicht nachvollziehen. Bei einer schweren anhal tenden depressiven Störung wäre die Beschwerdeführerin zu den von ihr beschriebenen Aktivitäten (einschliesslich Ferienaufenthalte im Ausland) zwei felsohne nicht in der Lage gewesen (S. 20) .

Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht lasse sich festhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge – für sich alleine betrachtet – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätten und hätten. Trotz der – definitionsgemäss seit der Jugend beziehungs weise seit dem frühen Erwachsenenleben vorliegenden Persönlichkeitszüge – sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und über viele Jahre beziehungsweise Jahrzehnte einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich bei der Beschwerdeführerin während der depressiven Episode ergeben, die durch die Suchtproblematik über lagert gewesen sei und mitunter auch deshalb wiederholten Schwankungen unter legen sei, dennoch im Verlauf der tagesklinischen beziehungsweise ambu lanten Behandlung teilremittiert sei. Die Suchtproblematik sei als sekundärer Sucht-Typ einzustufen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien längst nicht aus geschöpft. Das Scheitern des im November 2011 begonnenen Arbeitsversuchs der Beschwerdeführerin sei aus gutachterlich-psychiatrischer nur zum Teil auf die bei ihr vorliegenden depressiven Symptome zurückzuführen . Zum Teil sei dieses Scheitern auch auf die Suchtproblematik beziehungsweise die drastische Reduktion der Benzodiazepine während des Arbeitsversuchs, also zu einem un günstigen Zeitpunkt, zu einem überwiegenden Teil aber auch auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leichtgradig verminderten Stress- und Frustrationstoleranz sowie einer ebenfalls leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit mit einer etwas eingeschränkten Konfliktfähigkeit vorlägen (S.

21) . Eine weitere Ver besse rung der aktuell noch bestehenden Einschränkungen sei im Rahmen einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung – bei der die Such t problematik berücksichtigt werden sollte – innerhalb der nächsten Wo chen bis höchstens vier Monate zu erwarten (S. 22). In der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte bei einer Bank, welche zudem leidensadap tiert sei, sei bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % bedingt durch eine Leistungsminderung um höchstens 30 % ausgewiesen. Eine weitere Reduktion der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf 0 % sei unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen und zu erwarten (S. 22 f.) .

3.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Februar 2013 Stellung (Urk. 12/43/3-4) und führte aus, dass das Gutachten umfassend sei und maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit Gutachten serstellung bestehe, diese jedoch in einigen Wochen auf 0 % reduziert werden könne . 3.6

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 1. Juli 2013 (Urk. 12/54/8-9) und führte aus, dass die Beschwer deführerin an einer Borderline -Störung leide. Sodann habe der Konsum von Substanzen meist eine psychische Grunderkrankung als Ursache und Grundlage. 3.7

Lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, berichtete am 2. August 2013 (Urk. 12/54/6-7) über die Testabklärung betreffend Border line-Persönlichkeitsstörung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf grund der testpsychologischen Daten an einer Borderline -Persönlichkeitsstörung leide. Zusätzlich bestehe eine mittelschwere depressive Episode. 3.8

H.___, dipl. Psychologin, berichtete am 7. August 2013 (Urk. 12/54/1-5) und führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2010 be handle. Sie d iagnostiziert e ebenfalls eine

emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Es handle sich um r ezidivierende Episoden der depressiven Reaktion im Rahmen der Persönlichkeitsstörung . Im Gutachten von med. pract .

Z.___ habe leider eine Umgewichtung stattgefunden, die nicht haltbar sei. Dies e stelle die Suchtproblematik in den Vordergrund und erfasse mit den akzentuierten Per sönlichkeitszügen mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen keinesfalls das Bild und den Schweregrad der psych ischen Erkrankung der Beschwerde führerin (S. 4).

3.9

Dr. G.___ nahm am 1 8. Oktober 2013 Stellung (Urk. 12/61) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 70 %

arbeitsfähig sei. Sie werde von einer kompetenten Therapeutin behandelt, ohne dass sich die Arbeitsfähigkeit gesteigert hätte. Die A rbeitsfähigkeit sei nicht zu steigern . Die Anforderungen an die Tätigkeit auf der Bank seien sehr hoch. 3.10

Med. pract . Z.___ nahm am 2. Dezember 2013 Stellung zu den eingereichten Berichten (Urk. 12/63) und führte aus, bezüglich der testpsychologischen Untersuchung durch lic . phil. A.___ sei festzuhalten, dass psychologische Test un gen ein bedeutsamer Teil in der klinischen Erfassung sein könnten, bei der In terpretation jedoch Vorsicht geboten sei. Bisherige Studien würden deutlich ma che n, dass kein einzelner Test oder keine Testbatterie eine fachärztlich-psy chiat rische Untersuchung und auf deren Basis eine Diagnosestellung ersetzen könn ten. Die in der Einschätzung von Dr. G.___ geäusserte Meinung bein halte keinerlei Begründung. Somit könne hierzu keine Stellung genommen wer den. Die behandelnde Psychologin dipl.

H.___ nehme zur gutachterlichen Ein schätzung keine Stellung, sondern verweise lediglich auf die Kriterien des DSM-IV. Eine konkrete Begründung dieser Einschätzung sei von ihr nicht abge geben worden. Daher lasse sich die Annahme der behandelnden Psychologin, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeits stö rung leide, nicht nachvollziehen. Die behandelnde Psychologin mache auch keine Angaben zu der von ihr angenommenen mittelgradigen depressiven Epi sode. Nach gründlicher Würdigung und nochmaligem Aktenstudium könne sie die diag nostische Einschätzung der ambulant behandelnden Psychologin bezieh ungs weise die jenige von Dr. G.___ sowie die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehen. Es seien in diesen Berichten keine neuen Fakten oder Tatsachen mitgeteilt worden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen wür den. An der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden . 3.11

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 4. Januar 2014 Stellung aufgrund der Akten (Urk. 12/75) und führte aus, dass das Gutachten von med. pract . Z.___ sehr stark die Auswirkungen von psychosozialen, das heisse IV-fremden Faktoren betone. Es fehle die Be rück sichtigung der hereditären Belastung. Die Bedeutung der mindestens teil weise hereditär bedingten problematischen Persönlichkeitseigenschafte n der Beschwer de führerin schätze die Gutachterin viel geringer ein als die Ärzte de r

D.___, der Hausarzt und die behandelnde Psychologin. Diskre panzen bestünden auch bei der diagnostischen Beurteilung hinsichtlich der De pression sowie bei der Frage der Arbeitsfähigkeit. Wenn die Gutachterin alleine eine Beurteilung vertrete, die von mehreren Ärzten und Psychologen nicht ge schützt werden könne, spreche dies eindeutig dafür, dass die gutachterliche Be urteilung nicht ausgewogen sein könne (S. 1). Angesichts der erwähnten Män gel des Gut achtens komme man nicht um eine psychiatrische Neubeurteilung herum (S. 2). 3.12

Med. pract . Z.___ nahm am 2 5. März

2014 Stellung zum Bericht von Dr. B.___ (Urk. 12/78) und führte aus, dass von ihr die hereditären Belastun gen sehr wohl in der eruierten Familienanamnese wie auch in der Gesamtbeur teilung berücksichtigt worden seien. Die Bedeutung dieser Belastungen sowie auch deren Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung seien von ihr im Rahmen der Beurteilung im Kapitel 5 beschrieben worden. Die von Dr. B.___ bemängelte Beurteilung der Suchtfrage im Gutachten könne ebenfalls nicht nach vollzogen werden. Vielmehr sei festzuhalten, dass erst im Rahmen der gut achterlichen Untersuchung eine erste umfassende Suchtanamnese erstellt wor den sei (S.

2) . Nach gründlicher Würdigung und nochmaligem Aktenstudium könne sie die Einwände des Rechtsvertreters und die Stellungnahme von Dr. B.___ zum Gutachten nicht nachvollziehen. Es seien in den nun nach gereichten Berichten keine neuen medizinischen Fakten oder Befunde mitgeteilt worden, die im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden seien (S. 3) . 3.13

Lic . phil. A.___ erstattete sein Gutachten zuhanden der Beschwerde führerin am 3 0. Juni

2014 (Urk. 12/83) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - Persönlichkeitsstörung, emotional-instabil vom Borderline Typ us (ICD-10 F60.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer e depressive Episode mit ausgeprägten Stimmungschwankungen (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, anamnestisch schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.25), gegenwärtig episodischer Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - anamnestisch Störungen durch Sedativa und Hypnotika, gegenwärtig abs tinent (ICD-10 F13.20)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Abklärungsge spräche emotional instabil gewirkt habe. Sie rege sich sehr schnell auf, wirke reizbar und fühle sich von der Gutachterin med. pract . Z.___ völlig missver standen und entwertet. Sie zittere bisweilen mit den Händen. Beim Besprechen der Beziehung zur Mutter würden intensive Hassgefühle feststellbar. Auch ge genüber der Ex-Partnerin habe sie stark ambivalente Gefühle. Sehr deutlich komme die Trauer über die verlorene Beziehung zum Ausdruck und Ängste vor dem Verlassenwerden seien spürbar. Es seien deutliche depressive Symptome vo r handen. Die Beschwerdeführerin wirke niedergedrückt und deprimiert, es herrsche eine deutliche pessimistische Grundstimmung und eine fehlende Zukunfts orien tierung

vor. Die Vitalgefühle seien sehr stark gestört und eine stark ausgeprägte Affektarmut sei feststellbar. Die Beschwerdeführerin berichte von grossem sozia lem Rückzug. In der Hamilton Depressionskala erreiche sie eine Score von 20 Punkten, was einer mittelschweren depressiven Episode entspre che. Die test psychologischen Daten würden bei der Beschwerdeführerin auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung hindeuten. Die Beschwerdeführerin berichte offen und aus führlich über die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit. Eine Verharmlo sungstendenz sei nicht festzustellen (S. 18) . D ie Beschwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit in einer Bank ge genwärtig zu 100 % arbeitsunfä hig. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung sei die Be schwer deführerin gegenwärtig in den Fähigkeiten zur Planung und Struk turierung von Aufgaben, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten (vor allem bei tele fo nischen Reklamationen), in der raschen Entscheidungs- und Urteilsfähig keit, in der Durchhaltefähigkeit bei schwierigen, komplexen Situationen, in der rasche n Erledigung der Arbeitsaufträge erheblich eingeschränkt (S. 19) . Gegen wärtig bestehe im geschützten Rahmen keine Arbeitsfähigkeit. Die psychiatri sche und psychotherapeutische Behandlung müsse weitergeführt werden. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei mit medizinischen Massnahmen wahr scheinlich nur sehr langsam möglich. Es müsse aus heutiger Sicht mit einem längeren Krankheitsverlauf gerechnet werden. Es seien gegenwärtig keine be ruf lichen Massnahmen indiziert und erfolgversprechend. Die Darstellungen und Beurteilungen im psychiatrischen Gutachten von med. pract . Z.___ würden in grossem Ausmass zu den erwähnten Arztberichten divergieren (S.

20) .

Im psy chia trischen Gutachten von med. pract . Z.___ fänden sich zahlreiche Mängel bezüglich Befund, Diagnose und Interpretation. Es würden wiederholt gewisse Unterstellungen und unbewiesene, unbegründete Behauptungen aufgestellt. Es fänden sich Fehler bezüglich des diagnostischen Prozesses und Verstösse gegen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Sie gehe nicht auf die vorgetragene Kritik ein und führe keine weiteren eigenen Abklärungen durch. Sie wiederhole nur dieselben Feststellungen aus ihrem Gutachten ohne neue fachlichen Begründungen anzuführen . Durch ihr gutachterliches Vorgehen könnte der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin eine gewisse Intention im Sinne der Versicherung verfolgt haben könnte (S. 25 f.) . Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten im Gutachten und den nachfolgenden Schreiben von med. pract . Z.___ werde möglicherweise eine erneute Begutachtung durch einen neu tralen Gutachter notwendig sein (S. 27) . 3.14

Dr. E.___ berichtete am 2 8. Mai 2015 (Urk. 12/86) und nannte als Diagnosen eine schwere Persönlichkeitsproblematik mit instabiler und irritabler Persön lichkeitsstörung vom Borderline -Typ, mit einer schweren depressiven Störung und sozialen Phobien und Rückzugstendenzen, Schulterschmerzen, ein chroni sches thorako

- und lumbospondylogenes Syndrom, Spreizfüsse, Chrondropathia

patellae -Beschwerden und eine Hypertonie (S. 1). Er führte aus, dass sich die Rückzugstendenz in den letzten Jahren verstärkt habe . Bei Belastungen sei es in letzter Zeit wiederholt zu Selbstverletzun gen mit vielen Schnittwunden an bei den Armen gekommen . Die psychotherapeutische Unterstützung durch die Psy chologin Frau

H.___ sei wegen der Schwere der psychischen Beeinträchtigung weiter in di ziert und sehr wichtig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2) . 3.15

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 5. September 2015 (Urk.

9) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin neu seit Juli 2015 behandle. Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig episodischer Gebrauch, diffe rentialdiagnostisch schädlicher Gebrauch

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin jeweils pünktlich zu den Gesprächen erscheine und keine Störungen von Aufmerksamkeit und Gedächtnis feststellbar seien (S. 1). In der Grundstimmung sei sie deutlich angespannt, getrieben und wirke wie unter massivem Druck. Affektiv sei sie eingeschränkt schwingungs fähig . Im Antrieb wirke sie leicht gesteigert, vorwiegend im Sinne einer moto rischen Unruhe (S. 2). Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Konzentra tions stö rungen zu leiden und dass ihr vor allem sozialer Kontakt Mühe mache. Wenn sie ausserhalb ihrer Wohnung sei, sei sie sehr schnell gereizt und angespannt. Meist stehe sie gegen 7.30 Uhr auf, um die Katzen zu füttern. Gegen 23 Uhr versuche sie zu schlafen, wobei der Schlaf meist gestört sei und sie mehrmals aufwache. Abgesehen davon gebe es noch wenige Termine auswärts wie zum Arzt, zur Psychologin, in die Physiotherapie. Es komme durchaus vor, dass sie die Wohnung eine oder zwei Wochen nicht verlasse. Sie verbringe den Tag mit fernsehen, am PC und gelegentlich male sie. Den Haushalt schaffe sie im Gros sen und Ganzen. Es gebe wenig Kontakt zu anderen. Sie treffe selten Freunde (S. 3) .

Dr. I.___ führte aus, dass er insgesamt nach einigen Konsultationen und in Kenntnis früherer Befunde und Einschätzungen keinen Zweifel an den ge nann ten Diagnose n habe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Trennung und ihren Folgen nicht erholt, vielmehr eine

chronifizierte depressive Störung erlit ten, was im Kontext mit der Persönlichkeitsstörung eine Arbeitstätigkeit verunmögliche (S. 4) . 3.16

Med. pract . Z.___ nahm am 1 8. Dezember 2015 Stellung (Urk.

17) zu m Gut achten von lic . phil. A.___ sowie zum Bericht von Dr. I.___ und führte aus, dass es sich beim Gutachten von lic . phil. A.___ nicht um einen medizinischen Be richt handle, da Herr A.___ kein Medizine r beziehungsweise kein Arzt sei. Er schreibe, bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch-psychologische Unter suchung vorgenommen zu haben. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht kön ne seine Aussage nicht nachvollzogen werden, weil er kein Arzt und insbe sondere auch kein Facharzt für Psychiatrie sei . Daher dürfe hier nicht von einer psy chiatrischen Untersuchung gesprochen werden. Genauso wenig wie bei spiels weise ein Physiotherapeut rheumatologische Diagnosen diagnostizieren und ein e fachärztlich-rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abge ben könne, könne ein Psychologe psychiatrische Diagnosen stellen und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vornehmen (S. 1). Vor diesem Hintergrund werde auf weitere Ausführungen zum Bericht von lic . phil. A.___ und zu seiner subjektiven Meinung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verzichtet

(S. 2).

In seinem knapp 4-seitigen Bericht mache Dr. I.___ vor allem umfang reich e Aus führungen zu länger zurückliegenden Ereignissen in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin. Dabei finde die Berücksichtigung der Krankheitsanam nese seit 2010 und auch die Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsver laufs seit 2010 nur wenig/kaum Betrachtung. Den Verlauf seiner eigenen Behandlung der Beschwerdeführerin seit Juli 2015 und gegebenenfalls die bis he ri gen Behandlungsergebnisse erwähne Dr. I.___ überhaupt nicht. Es stelle sic h daher die Frage, ob der behandelnde Psychiater im Hinblick auf die aktuelle, vor kurzem begonnene Behandlung ausreichend Zeit gehabt habe, sich mit dem bisherigen Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen. Es bleibe auch offen, welche Behand l ungsziele in der aktuellen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung verfolgt würden. Aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht sei hierzu anzumerken, dass sich die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Januar 2013 nicht relevant verändert habe. So bestehe eine unveränderte Dosis des Antidepressivums sowie eine sehr geringe Veränderung hinsichtlich der schlafanstossenden Medikation.

In seinem psychopathologischen Befund vermische Dr. I.___ objektiv erhobene Symptome mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Klagen und ihre subjektiv angenommenen Einschränkungen. Vor diesem Hin ter grund könnten die von Dr. I.___ aktuell diagnostizierten Störungen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, lasse sich anhand des unklaren psychopa tho logisc h e n Befundes nicht nachvollziehen. Insbesondere sei nicht zu erken nen, ob Dr. I.___ bei seiner diagnostischen Einschätzung die Kriterien nach ICD-10 geprüft und gewürdigt habe. Eine Kodierung nach ICD-10 habe er nicht vor ge nommen . Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie Dr. I.___ zu seiner diagnos tischen Einschätzung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung komme. Seine diagnostische Einschätzung sei von ihm nicht begründet worden. Aus gut achterlicher Sicht sei festzuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeits stö rung die klar formulierten erforderlichen Leitlinien von spezifischen Persön lich keitsstörungen (ICD-10 F60) erfüllen solle (S. 2) . Darauf aufbauend sollte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, die erforderlichen Kriterien dieser Störung (ICD-10 F60.31) erfüllen.

Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht müsse angenommen werden, dass Dr. I.___ die erforderlichen Leitlinien und Kriterien nach der ICD-10 nicht, oder zumindest nicht mit dem erforderlichen Ausmass berücksichtigt habe.

Eine anhand einer aktuellen sozialen Anamnese zu erfolgende Erhebung des alltäglichen Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin könne dem Bericht von Dr. I.___ nicht entnommen werden. Daher erschiene seine Einschätzung der Einschränkungen in Anlehnung an Mini-ICF-APP aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht nicht ausreichend begründet, nicht nachvollziehbar und ohne Bezug zu der tatsächlichen psychischen und psychosozialen Le i stungsfä higkeit der Beschwerdeführerin.

Bei Würdigung der Ausführungen im Arztbericht von Dr. I.___ und unter Be rück sichtigung des Schreibens von lic . phil. A.___ ergäben sich aus gut ach ter lich-psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte oder neue medizinische Erkennt nisse, die eine Veränderung der gutachterlichen Einschätzung zur Folge hätten (S. 3). 3 .17

Die Ärzte der J.___ berichteten am 1 2. Febru ar 2016 (Urk.

20) über die teilstationäre Behandlung der Beschwerde führerin vom 1 5. Januar bis 1 1. Februar

2016 und führten aus, dass sich die Beschwer de führerin im tagesklinischen Setting verbindlich und zuverlässig und mit wenig Einschränkungen gezeigt habe. Im Einzelsetting habe sie sich sehr knapp ge halten und weni g Redebedarf gezeigt. Sie habe eine starke Erschöp fung jeweils an den Nachmittagen zu Hause beklagt und den Wunsch geäussert, sich sozial zu isolieren. Die Beschwerdeführerin habe klare Vorstellungen dar über gehabt, wie ihre hiesige Tagesstruktur beschaffen sein sollte und habe we nig Flexibilität bei Abweichungen gezeigt. Zu impulsiven Reaktionen bezie hungsweise Selbst ver letzungen sei es dennoch während des gesamten Behand lungszeitraumes nicht gekommen . Das mangelnde Vermögen, sich an die gege benen Strukturen anzupassen, in Kombination mit der subjektiv erlebten Über forderung hätten zur Entscheidung geführt, die Behandlung bereits nach 4 Wo chen zu beenden (S. 2). 4.

E. 12 / 42 S. 22, S. 16 ff.). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde von der Gutachterin unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 ff.) nach voll zieh bar verneint (S.

19, S. 20 f.). Stattdessen diagnostizierte die Gut achterin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und emotional insta bilen Anteilen als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(S.

2 2).

Ent schei dend sind allerdings nicht die Diagnosen, sondern die Aus wirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hin weis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich attes tierte d ie psy chiatrische Gutachter in d er Beschwerdefüh rerin aufgrund der noch leichten Einschrän kungen in Form einer leichtgradig verminderten Stress- und Frustra tions toleranz sowie einer ebenfalls leichtgradig verminderten emotionalen Belast bar keit mit einer etwas eingeschränkten Konfliktfähigkeit eine 30%ige Arbeitsun fähig keit für die bisherige angestammte Tätigkeit, welche zugleich leidensadap tiert sei. Sie führte jedoch aus, dass eine Reduktion der noch besteh en den Arbeitsunfähigkeit auf 0 % unter adäquater psychiatrisch-psychothera peu tischer Behandlung anzunehmen und zu erwarten sei (S. 22 f.).

H ierbei gilt es sodann zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psy chischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forder baren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), wobei gar mittelschwere psychi sche Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeu tisch

an gehbar gelten und bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) die invalidisierende Wirkung regelmässig verneint wird (Urteile des Bun desge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 26. Juni

2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Der Um stand, dass da s Gut achten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Be urteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechts f rage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesge richtlichen Rech t sprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zu zuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sich tigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).

E. 15 f.). Wie oft e ine Therapiesitzung statt findet, geht aus dem Bericht ih res aktuellen behandelnden Psychiaters (vgl. vorstehend E. 3.15) nicht hervor. Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich. Eine stationäre Hospitalisation fand bisher allerdings nicht statt und die zweite teilstationäre Behandlung in der J.___ wurde bereits nach 4 Wochen vorzeitig beendet (vgl. vorstehend E. 3.17). Die Gutachterin ging e ntsprechend dem Umstand, dass die Behandlungs möglichkeiten noch längst nicht ausgeschöpft seien (S. 21), von einer günstigen Prognose aus und erwartet eine Verbesserung des Gesundheits zustandes unter adäquater Therapie und damit auch eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf 100 % (S. 22 f.).

Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzu muten, ihre Arbeitsfähigkeit – unter stützt durch eine entsprechende konse quente und adäquate The rapie – in einem vollen Pensum zu verwerten, weshalb kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00821 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser Peyer Alder Keiser

Lämmli, Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1959, war seit 1994 bei der Y.___

als kaufmännische Angestellte tätig, seit 1. November 2004 in einem Pensum von 60 %

(Urk. 12/17 Ziff. 5.4; Urk. 12/22/1-8 Ziff. 2.1, 2.7, 2.9) .

Unter Hinweis auf Schulterbeschwerden meldete sich die Versi cherte erstmals

am 2 7. Novem ber 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/ 13-14) mit Verfü gung vom 2 9. Juni 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/15). 1.2

Am 1 7. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an und mach t e psychische Beschwerden (depressive Veranlagung mit Borderline Syndrom) geltend (Urk. 12/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei med.

pract .

Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psy cho therapie ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 8. Januar 2013 erstattet wurd e (Urk. 12/42).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/44-

88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 12/89 = Urk. 2) .

2.

Die Versicherte erhob am 1 9. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben

und es sei ihr eine volle

Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) . Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten des Gutachtens von lic . phil. A.___ vom 3 0. Juni

2014 in der Höhe von Fr. 2‘500. -- zu rück zuerstatten (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September

2015 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2. November

2015 (Urk.

14) holte das Gericht bei med. pract . Z.___ eine Stellungnahme ein, welche am 1 8. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 7. März 2916 (Urk.

19) reichte die Beschwer deführerin einen weiteren Bericht (Urk.

20) zu den Akten.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. August 2016 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krank heitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stan dardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode im Sinne einer Teilre mission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, vorliege, welche rechtsprechungsgemäss keinen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit zu begründen vermö g e (S. 1) . Das Gutachten von med. pract . Z.___ genüge den bundesgerichtlichen Kriterien für einen vollen Beweiswert. Der Par tei gutachter

lic . phil. A.___ verfüge nicht über eine psychiatrische Facharzt ausbildung . Dies sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichti gen. Wes halb bei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit gar kein e Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden sein soll, werde von lic . phil. A.___ mit keinem Wort begründet und sei auch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ab schliessend beurteilbar, ob vorliegend die Diagnose akzentuierte Per sönlich keits züge oder Persönlichkeitsstörung gestellt werden müsse. Das sei aber auch nicht unbedingt notwendig, denn letztlich stelle sich nur die Frage, ob es der Versicherten trotz ihrer psychischen Beschwerden zumutbar sei, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 2 f.).

Vorab sei festzuhalten, dass die psychische Verfassung und Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführerin sehr stark von der aktuellen psychosozialen Belastungs si tua tion abhänge. Die aktuellen psychi schen Beschwerden hätten mit der Trenn ung von ihrer Partnerin im Sommer 2010 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben nicht nur die Partnerin, sondern auch ihre Familie, ihr langjähriges Zuhause und schliess lich auch den langjährigen Arbeitsplatz verloren. Auch mit dem Ritzen habe sie im April 2011 wieder angefangen, was sich allerdings nach der tagesklinischen Behandlung wieder gebessert habe. Rückfälle habe es im März 2012 gegeben, als die Beschwerdeführerin von der neuen Beziehung der Ex-Partnerin erfahren habe, und im September 2012 nach einem Streit mit derselben. Danach habe sie sich jeweils wieder gefangen. Der Arbeitsversuch im November 2011 sei nicht nur aufgrund der psychischen Beschwerden, sondern auch wegen der psychos o zialen Belastungen gescheitert. Die psychosozialen Belastungsfaktoren im Zu sammenhang mit der Trennung vo n der langjährigen Partnerin seien somit klar der Auslöser für die psychischen Beschwerden gewesen. Sie hätten aber auch zu deren Aufrechterhaltung beige tragen. Insofern dürften sie nicht berücksichtigt werden (S. 3) .

Auch wenn eine Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradige depressive Stö rung vorliegen sollten, sei aufgrund der Ressourcen und Aktivi täten davon aus zu gehen, dass es der Versicherten trotzdem zumutbar sei, zu ar beiten. Folglich liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Nach einge hender beweis recht licher Prüfung vermöge das Gutachten von lic . phil. A.___ insbesondere in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Zu dem seien einerseits psychosoziale und damit grundsätzlich IV-fremde Faktoren in erheb lichem Mass für die psychischen Beschwerden mitverantwortlich. An dererseits habe die Prüfung der Überwindbarkeit ergeben, dass es der Beschwer deführerin aufgrund ihrer Ressourcen zumutbar sei, trotz ihrer Beschwerden ei ner Tätigkeit nachzugehen (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf die Berichte anderer Fachpersonen ab zustellen, insbesondere auf den Bericht des Psychiaters Dr. B.___ und auf das Gutachten durch lic .

phil. A.___ . Diese Berichte müssten für sich allein ausreichen, um ein Obergutachten zu veranlassen (S. 4) . Es sei entscheidend, ob lediglich akzentuierte Persönlich keitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung vorlägen . D aran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre psych ischen Störun gen bis zum privaten und be ruf lichen Zusammenbruch im Sommer/Herbst 2010 habe einigermassen kom pen sie ren können. Die genannten Berichte hätten Unzulänglichkeiten, Wider sprüch e und Lücken im Gutachten von med. pract . Z.___ aufgezeigt. Für die Wahr heits findung sei das Gutachten von lic . phil. A.___ notwendig gewe sen, daher sei e n dessen Kosten von der IV zu übernehmen (S. 5) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob aus psychi atri scher Sicht ein invalidisierender Gesundheits scha den vorliegt. 3. 3.1

Med. pract . C.___, Oberarzt, D.___, berichtete am 7. Dezember 2011 über die teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 1. April bis 3 0. August 2011 und vom 2 9. September bis 2 4. November 20 11 (Urk. 12/24) . Er nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - emotional instabile Persönlichkeitsstö rung vom Borderline - Typ (ICD-10 F60.31) bestehend seit Adoleszenz - depressive Reaktion im Rahmen einer Trennungssituation (ICD-10 F43.21) bestehend seit Sommer 2010

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn am 1 1. April 2011 bis noch unbestimmt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1 4. November 2011 sei ein Arbeitsversuch vorgesehen (S.

2 Ziff. 1.6) . Die A rbeitsfähigkeit werde vermutlich steigen, wie schnell und in welchem Ausmass werde der Ver lauf zeigen. Wahrscheinlich werde eine Teil arbeitsfähigkeit erreicht werden können (S. 3 Ziff. 1.8) . 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 8. Januar 2012 (Urk. 12/27/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - ausgeprägte depressive Episode seit Juli 2010 (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsproblematik

Er führte aus, dass es i n der Folge der Trennung zu einer schwere n psych ischen Dekompensation gekommen sei. Trotz ausgiebiger medikamentöser Therapie ver suche habe das psychische Gleichgewicht im ambulanten Setting nicht wie der hergestellt werden können. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit bis vorläufig 3 1. Januar 201 2 (S. 3) . 3.3

Dr. E.___ berichtete erneut am 2 5. September 2012 (Urk. 12/36/5-7) und führte aus, dass der Zustand nach der psych ischen Dekompensation weiterhin zu schlecht sei, als dass Reha bilitations massnahmen zugemutet werden könn te

n. Auch sei die zugrundeliegende Persönlichkeitsstruktur mit tiefer emotiona ler Irritabilität und Instabilität behaftet, so dass kaum von einer Erholung aus zu gehen sei, wie sie für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem nicht geschütz ten Bereich notwendig wäre. Es müsse weiterhin eine 100% ige A rbeitsunfähig keit attestiert werden (S. 2) . 3.4

Med. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 1 8. Januar 2013 (Urk. 12/42) gestützt auf die Akten sowie die eingehende psychiatrische Untersuchung vom 7. Januar 201 3. Sie nannte folgende Diagnos en mit Einfluss auf die A rbeits fähigkeit (S. 22) : - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mit telgradigen depressiven Episode - Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig leichte depressive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit nannte sie folgende: - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und emotional instabi len Anteilen (ICD-10 Z73.1) - psych ische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, g egenwärtig schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - DD: Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Ben zodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20) Sie führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit der Trennung von der Partnerin mit ihren 3 Katzen und habe nur wenige, aber gute Kontakte. Sie pflege aktuell vor allem Kontakte zu Leuten, die sie in der Psychiatrischen Tagesklinik kennen gelernt habe. Dies seien Leute, auf die sie zählen könne. Seit der Hoch zeit 2008 habe sie auch Kontakt zu ihrer leiblichen Schwester, die in Süd frank reich lebe. Man besuche sich gegenseitig etwa einmal pro Jahr. Mehrmals in der Wo che kontaktiere die Beschwerdeführerin ihre Schwester per E-Mail. Ihre Hobbys seien das Malen, das Kochen und das Zusammensein mit Freunden. Früher sei sie gerne joggen und walken gewesen. Aktuell fehle ihr dazu die Motivation (S. 10) . Die Beschwerdeführerin sei ab April 2011 – im Zusammenhang mit der tages klinischen Behandlung – lange krank gewesen. Im November 2011 habe sie dann einen Arbeitsversuch unternommen (S. 10 unten) . Der Arbeitsversuch mit 2 halben Ta gen in der Woche sei für sie nicht einfach gewesen, da ihr aufgrund der gerin gen Präsenz am Arbeitsplatz die nötigen Informationen über neue Vor gehens weisen bei der damaligen Umstrukturierung innerhalb der Bank gefehlt hätten. Sie habe sich unsicher gefühlt und habe häufig nachfragen müssen. Mit der Zeit habe sie das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitsversuches gesteigert, sei mit der eigene n Leistung nicht unzufrieden gewesen. Ihre Leistung sei aber von der Chefin anders beurteilt worden. Die Chefin habe sie auf ihre Probleme auf merksam gemacht. Ab Mai 2012 sei das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeits versuchs wieder reduziert worden. Schliesslich sei ihr nach einer vertrau ens ärztlichen Untersuchung eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % atte s tiert worden. Das Arbeitsverhältnis sei dann zum 1. November 2012 aufgelöst worden (S. 11) . Die aktuellen psychischen Probleme hätten mit der Trennung ihrer Partnerin im Sommer 2010 begonnen. Sie habe nicht nur die Partnerin, sondern auch die Familie verloren. Sie habe auch ihren langjährigen Wohnsitz im Elternhaus der Partnerin verloren. Schliesslich habe sie auch ihren langjährigen Arbeitsplatz verloren. Im April 2011 habe sie eine tagesklinische Behandlung begonnen. Eigentlich habe sie dort 3 Wochen bleiben wollen und sich in dieser Zeit stabili sieren wollen. Die tagesklinische Behandlung habe bei ihr aber bis November 2011 gedauert. Zwischenzeitlich sei sie im September nach Amerika gereist und habe dort Ferien bei einer Kollegin in Florida gemacht. Die Ferien seien schön gewesen (S. 11) .

Im März 2012 habe sie einen Rückfall erlebt und wieder mit dem Ritzen ange fangen. Damals habe sie von ihrer Ex-Partnerin von deren neuen Beziehung erfahren. Im April 2012 habe sie dann den Fahrausweis verloren, weil man bei ihr einen Alkoholspiegel von 0.7 8 ‰ und zudem auch Benzodiazepine festge stellt habe. Dies habe sie dazu bewogen, Temesta und Xanax abzusetzen. Im September 2012 habe sie zusammen mit einer Kollegin eine Kreuzfahrt auf dem östlichen Mittelmeer gemacht. Wegen der vielen Leute auf dem Kreuzschiff habe sie prophylaktisch Xanax mitgenommen und ab dem 5. Tag auf dem Schiff auch wieder eingenommen. Im September 2012 sei sie dann auch mit dem Ritzen rückfällig geworden. Der Rückfall habe sich nach einem Streit mit der Ex-Partnerin ereignet. Es sei dann endgültig zu einem Kontaktabbruch ge kommen. Sie habe sich in der Folge an 10 Tagen jeden Abend geritzt und habe Xanax und Zolpidem geschluckt. Seit Oktober 2012 habe sie sich nicht mehr geritzt und keine Benzodiazepine mehr eingenommen (S. 12). Das jetzige Hauptproblem sei für die Beschwerdeführerin durch den Tag zu kommen. Morgens nach dem Aufstehen fange für sie der Kampf an. Sie zwinge sich zum Aufstehen und zu ihren Haushaltspflichten. Beim Putzen werde sie schnell erschöpft. Sie schwitze und fühle sich kaputt, müsse dann eine Pause machen. Nach der Pause motiviere sie sich, die Haushaltsarbeit fortzusetzen. Es sei für sie ein Kampf sich selbst zu beweisen, dass sie für etwas gut sei bezie hungsweise etwas noch erreichen könne. Im Moment fühle sie sich am wohlsten in ihrer Wohnung. Sie leide aber darin unter der Einsamkeit (S. 12). Es sei für sie gut, gezwungen zu sein, Termine draussen wahrzunehmen. Sie gehe regel mässig zum Hausarzt, zur Physiotherapie und sie fahre nach Schaffhausen zu ihrer Psychotherapeutin. Durch ihre drei Katzen fühle sie sich nicht alleine. Sie treffe sich mit Bekannten und gehe mit ihnen Kaffee trinken. Sie versuche eine gewisse Struktur und Beständigkeit in ihr Leben zu bringen (S. 13) . Ihr T agesablauf sehe folgendermassen aus: Sie stelle den Wecker auf 7 Uhr, stehe aber erst gegen 7.30 Uhr auf. Früher sei sie ein absoluter Frühaufsteher gewesen. Nach dem Aufstehen füttere sie ihre 3

Katzen und mache sich dann einen Kaffee, schalte den PC an und prüfe die E-Mails, welche sie gegebenenfalls beantworte. Anschliessend räume sie die Woh nung auf. Seit dem Klinikaufenthalt male sie gerne, insbesondere nach der Vor gabe „Malen nach Zahlen“. Dies sei für sie beruhigend. Sie brauche aber hierfür Konzentration und eine ruhige Hand. Sie könne etwa eine dreiviertel Stunde bis eine Stunde am Stück malen, brauche dann eine Pause. Sie schaue gerne fern. Inzwischen lese sie auch wieder mehr, insbesondere Fachbücher. Im Normalfall esse sie erst abends. Wenn sie Besuch bekomme, koche sie gerne. Dies mache ihr richtig Freude und sei für sie wie eine Therapie. Sie gehe abends relativ früh zu Bett, lese im Bett oder schaue fern und schlafe gegen 23 bis 23.30 Uhr ein (S.

13). Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst im Moment nicht als arbeitsfähig. Allein bei dem Gedanken, sich an die Arbeit zu begeben, sich einfügen zu müssen, bekomme sie ein einengendes, panikartiges Gefühl. Sie wolle und werde irgen detwas machen, momentan aber noch nicht (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei alleine pünktlich zum vereinbarten Termin gekom men. Sie habe sich freundlich, angepasst, dabei auch sehr mitteilungsbedürftig gezeigt. Sie habe recht lebendig gewirkt und habe die Exploration aktiv mitge staltet. Die Beschwerdeschilderung hinsichtlich depressiver Symptomatik habe einige Widersprüche und Inkonsistenzen aufgewiesen. Bei der von der Be schwerdeführerin angegebenen raschen Ermüdbarkeit hätten bei ihr aktuell im Rahmen einer dreistündigen Untersuchung keine Anzeichen einer Ermüdbarkeit beobachtet werden können. Es habe sich eine Diskr epanz zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen im Tagesablauf und den von ihr gesc h ilderten Freizeitaktivitäten ergeben. Insgesamt sei bei ihr der Eindruck von gewissen Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden und einer Bagatellisierungstendenz hinsichtlich der Suchtproblematik entstanden. Es sei bei der Beschwerdeführerin zeitweise eine gewisse psychomotorische Anspann ung sowie punktuell eine Unruhe beobachtet worden. Ihre Grundstimmung sei al lenfalls leic ht herabgesetzt gewesen, dabei z eitweise etwas freudlos. Als sie von positiven Aktivitäten (Ferien, Kochen für einen Freund) berichtet habe, habe sie recht ausgeglichen, punktuell gar fröhlich gewirkt. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Die Psychomotorik der Beschwerdeführerin sei zeitweise unauffällig, zeitweise angespannt und punktuell etwas unruhig gewesen. Das Auffassungs vermögen der Beschwerdeführerin sei gut gewesen. Die Aufmerk sam keit und das Konzentrationsvermögen seien während der dreistündigen Unter suchung gleichbleibend gut gewesen (S. 15). Hinsichtlich der geschilderten Suchtproble matik (Alkohol, Benzodiazepine) hätten bei der Beschwerdeführerin deutliche Verharmlosungstendenzen und allenfalls eine beginnende Einsicht be stan den. Sie habe sich vor allem fremdmotivi ert (Entzug des Fahrausweises) in

einer Abstinenz von Benzodiazepinen gezeigt. Eine Motivation hinsichtlich einer

Al koholabstinenz habe aktuell nicht festgestellt werden können. Unter Berück sichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialen und beruflichen Anamnese, unter Berücksichtigung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der im Rahmen der aktuellen Untersuchung festgestellten interaktionellen Auf fälligkeiten sei bei der Beschwerdeführerin der Eindruck einer Akzentuierung der Persönlichkeit in Form abhängiger und emotional instabiler Züge entstan de n. Auf der psychischen und sozialen Funktionsebene hätten bei der Be schwer deführerin aktuell leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festge stellt werden können: eine leicht eingeschränkte Stress- und Frustrationstole ranz, eine eingeschränkte emotionale Belastbarkeit sowie leicht eingeschränkte soziale Kompetenzen, vor allem Einschränkungen der Konfliktfähigkeit (S. 16) .

Auf der beobachtbaren Symptomebene hätten bei der Beschwerdeführerin aktuell leichte depressive Symptome mit einer leicht verminderten Stimmungs lage festgestellt werden können. Zudem habe bei ihr eine zeitweilige psycho mo tori sche Anspannung beziehungsweise eine punktuelle psychomotorische Unruhe bestanden. Bei den wenigen psychopathologischen Auffälligkeiten seien bei ihr psychische und Verhaltensstörungen in Form eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen in den Vor der grund getreten. Des Weiteren hätten bei der Beschwerdeführerin persönlich keits strukturelle Auffälligkeiten sowie auch nicht zu vernachlässigende psy choso ziale Belastungsfaktoren festgestellt werden können (S. 16) . Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen, da die erforderlichen Kriterien dieser Störung nach dem ICD-10 beziehungsweise DSM-IV nicht er füllt seien. Das beschriebene, im April 2011 aufgetretene selbstverletzende Ver halten beziehungsweise die beschriebenen emotionalen Schwankungen würden nicht für die Diagnosestellung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ausreichen (S.

19) . Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei davon auszu gehen, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende und nicht erkannte Sucht pro blematik die depressive Problematik überlagert und den Behandlungs verlauf negativ beeinflusst habe. Die Beurteilung des Behandlungsergebnisses im Aus trittsber icht vom Dezember 2011 sei aus gutachterlicher Sicht nicht ganz nach vollziehbar. Einerseits sei bei der Beschwerdeführerin beschrieben worden, dass sie „deutlich stabiler“ gewirkt habe, andererseits heisse es, sie sei „etwas stabi ler “ geworden. Die beschriebene Antriebslosigkeit lasse sich bei den ange ge be nen dreiwöchigen Ferien in Amerika im September 2011 nicht nachvoll ziehen. Ein psychopathologischer Befund sei nicht explizit erhoben worden, ins beson dere seien die erwähnten Klagen der Beschwerdeführerin über Konzentra tions störungen nicht objektiviert worden. Unter Berücks ichtigung dieser Inkon si sten zen lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht die der Beschwerdeführe rin nach der Beendigung ihrer tagesklinischen Behandlung weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht (ganz) nachvollziehen (S.

19) . Die vom Hausarzt Dr. E.___ angenommenen Diagnosen liessen sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf mit den darin beschriebenen Akti vi täten und den Ferienaufenthalten nicht nachvollziehen. Bei einer schweren anhal tenden depressiven Störung wäre die Beschwerdeführerin zu den von ihr beschriebenen Aktivitäten (einschliesslich Ferienaufenthalte im Ausland) zwei felsohne nicht in der Lage gewesen (S. 20) .

Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht lasse sich festhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge – für sich alleine betrachtet – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätten und hätten. Trotz der – definitionsgemäss seit der Jugend beziehungs weise seit dem frühen Erwachsenenleben vorliegenden Persönlichkeitszüge – sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und über viele Jahre beziehungsweise Jahrzehnte einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich bei der Beschwerdeführerin während der depressiven Episode ergeben, die durch die Suchtproblematik über lagert gewesen sei und mitunter auch deshalb wiederholten Schwankungen unter legen sei, dennoch im Verlauf der tagesklinischen beziehungsweise ambu lanten Behandlung teilremittiert sei. Die Suchtproblematik sei als sekundärer Sucht-Typ einzustufen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien längst nicht aus geschöpft. Das Scheitern des im November 2011 begonnenen Arbeitsversuchs der Beschwerdeführerin sei aus gutachterlich-psychiatrischer nur zum Teil auf die bei ihr vorliegenden depressiven Symptome zurückzuführen . Zum Teil sei dieses Scheitern auch auf die Suchtproblematik beziehungsweise die drastische Reduktion der Benzodiazepine während des Arbeitsversuchs, also zu einem un günstigen Zeitpunkt, zu einem überwiegenden Teil aber auch auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leichtgradig verminderten Stress- und Frustrationstoleranz sowie einer ebenfalls leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit mit einer etwas eingeschränkten Konfliktfähigkeit vorlägen (S.

21) . Eine weitere Ver besse rung der aktuell noch bestehenden Einschränkungen sei im Rahmen einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung – bei der die Such t problematik berücksichtigt werden sollte – innerhalb der nächsten Wo chen bis höchstens vier Monate zu erwarten (S. 22). In der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte bei einer Bank, welche zudem leidensadap tiert sei, sei bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % bedingt durch eine Leistungsminderung um höchstens 30 % ausgewiesen. Eine weitere Reduktion der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf 0 % sei unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen und zu erwarten (S. 22 f.) .

3.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Februar 2013 Stellung (Urk. 12/43/3-4) und führte aus, dass das Gutachten umfassend sei und maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit Gutachten serstellung bestehe, diese jedoch in einigen Wochen auf 0 % reduziert werden könne . 3.6

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 1. Juli 2013 (Urk. 12/54/8-9) und führte aus, dass die Beschwer deführerin an einer Borderline -Störung leide. Sodann habe der Konsum von Substanzen meist eine psychische Grunderkrankung als Ursache und Grundlage. 3.7

Lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, berichtete am 2. August 2013 (Urk. 12/54/6-7) über die Testabklärung betreffend Border line-Persönlichkeitsstörung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf grund der testpsychologischen Daten an einer Borderline -Persönlichkeitsstörung leide. Zusätzlich bestehe eine mittelschwere depressive Episode. 3.8

H.___, dipl. Psychologin, berichtete am 7. August 2013 (Urk. 12/54/1-5) und führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2010 be handle. Sie d iagnostiziert e ebenfalls eine

emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Es handle sich um r ezidivierende Episoden der depressiven Reaktion im Rahmen der Persönlichkeitsstörung . Im Gutachten von med. pract .

Z.___ habe leider eine Umgewichtung stattgefunden, die nicht haltbar sei. Dies e stelle die Suchtproblematik in den Vordergrund und erfasse mit den akzentuierten Per sönlichkeitszügen mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen keinesfalls das Bild und den Schweregrad der psych ischen Erkrankung der Beschwerde führerin (S. 4).

3.9

Dr. G.___ nahm am 1 8. Oktober 2013 Stellung (Urk. 12/61) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 70 %

arbeitsfähig sei. Sie werde von einer kompetenten Therapeutin behandelt, ohne dass sich die Arbeitsfähigkeit gesteigert hätte. Die A rbeitsfähigkeit sei nicht zu steigern . Die Anforderungen an die Tätigkeit auf der Bank seien sehr hoch. 3.10

Med. pract . Z.___ nahm am 2. Dezember 2013 Stellung zu den eingereichten Berichten (Urk. 12/63) und führte aus, bezüglich der testpsychologischen Untersuchung durch lic . phil. A.___ sei festzuhalten, dass psychologische Test un gen ein bedeutsamer Teil in der klinischen Erfassung sein könnten, bei der In terpretation jedoch Vorsicht geboten sei. Bisherige Studien würden deutlich ma che n, dass kein einzelner Test oder keine Testbatterie eine fachärztlich-psy chiat rische Untersuchung und auf deren Basis eine Diagnosestellung ersetzen könn ten. Die in der Einschätzung von Dr. G.___ geäusserte Meinung bein halte keinerlei Begründung. Somit könne hierzu keine Stellung genommen wer den. Die behandelnde Psychologin dipl.

H.___ nehme zur gutachterlichen Ein schätzung keine Stellung, sondern verweise lediglich auf die Kriterien des DSM-IV. Eine konkrete Begründung dieser Einschätzung sei von ihr nicht abge geben worden. Daher lasse sich die Annahme der behandelnden Psychologin, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeits stö rung leide, nicht nachvollziehen. Die behandelnde Psychologin mache auch keine Angaben zu der von ihr angenommenen mittelgradigen depressiven Epi sode. Nach gründlicher Würdigung und nochmaligem Aktenstudium könne sie die diag nostische Einschätzung der ambulant behandelnden Psychologin bezieh ungs weise die jenige von Dr. G.___ sowie die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehen. Es seien in diesen Berichten keine neuen Fakten oder Tatsachen mitgeteilt worden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen wür den. An der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden . 3.11

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 4. Januar 2014 Stellung aufgrund der Akten (Urk. 12/75) und führte aus, dass das Gutachten von med. pract . Z.___ sehr stark die Auswirkungen von psychosozialen, das heisse IV-fremden Faktoren betone. Es fehle die Be rück sichtigung der hereditären Belastung. Die Bedeutung der mindestens teil weise hereditär bedingten problematischen Persönlichkeitseigenschafte n der Beschwer de führerin schätze die Gutachterin viel geringer ein als die Ärzte de r

D.___, der Hausarzt und die behandelnde Psychologin. Diskre panzen bestünden auch bei der diagnostischen Beurteilung hinsichtlich der De pression sowie bei der Frage der Arbeitsfähigkeit. Wenn die Gutachterin alleine eine Beurteilung vertrete, die von mehreren Ärzten und Psychologen nicht ge schützt werden könne, spreche dies eindeutig dafür, dass die gutachterliche Be urteilung nicht ausgewogen sein könne (S. 1). Angesichts der erwähnten Män gel des Gut achtens komme man nicht um eine psychiatrische Neubeurteilung herum (S. 2). 3.12

Med. pract . Z.___ nahm am 2 5. März

2014 Stellung zum Bericht von Dr. B.___ (Urk. 12/78) und führte aus, dass von ihr die hereditären Belastun gen sehr wohl in der eruierten Familienanamnese wie auch in der Gesamtbeur teilung berücksichtigt worden seien. Die Bedeutung dieser Belastungen sowie auch deren Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung seien von ihr im Rahmen der Beurteilung im Kapitel 5 beschrieben worden. Die von Dr. B.___ bemängelte Beurteilung der Suchtfrage im Gutachten könne ebenfalls nicht nach vollzogen werden. Vielmehr sei festzuhalten, dass erst im Rahmen der gut achterlichen Untersuchung eine erste umfassende Suchtanamnese erstellt wor den sei (S.

2) . Nach gründlicher Würdigung und nochmaligem Aktenstudium könne sie die Einwände des Rechtsvertreters und die Stellungnahme von Dr. B.___ zum Gutachten nicht nachvollziehen. Es seien in den nun nach gereichten Berichten keine neuen medizinischen Fakten oder Befunde mitgeteilt worden, die im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden seien (S. 3) . 3.13

Lic . phil. A.___ erstattete sein Gutachten zuhanden der Beschwerde führerin am 3 0. Juni

2014 (Urk. 12/83) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - Persönlichkeitsstörung, emotional-instabil vom Borderline Typ us (ICD-10 F60.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer e depressive Episode mit ausgeprägten Stimmungschwankungen (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, anamnestisch schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.25), gegenwärtig episodischer Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - anamnestisch Störungen durch Sedativa und Hypnotika, gegenwärtig abs tinent (ICD-10 F13.20)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Abklärungsge spräche emotional instabil gewirkt habe. Sie rege sich sehr schnell auf, wirke reizbar und fühle sich von der Gutachterin med. pract . Z.___ völlig missver standen und entwertet. Sie zittere bisweilen mit den Händen. Beim Besprechen der Beziehung zur Mutter würden intensive Hassgefühle feststellbar. Auch ge genüber der Ex-Partnerin habe sie stark ambivalente Gefühle. Sehr deutlich komme die Trauer über die verlorene Beziehung zum Ausdruck und Ängste vor dem Verlassenwerden seien spürbar. Es seien deutliche depressive Symptome vo r handen. Die Beschwerdeführerin wirke niedergedrückt und deprimiert, es herrsche eine deutliche pessimistische Grundstimmung und eine fehlende Zukunfts orien tierung

vor. Die Vitalgefühle seien sehr stark gestört und eine stark ausgeprägte Affektarmut sei feststellbar. Die Beschwerdeführerin berichte von grossem sozia lem Rückzug. In der Hamilton Depressionskala erreiche sie eine Score von 20 Punkten, was einer mittelschweren depressiven Episode entspre che. Die test psychologischen Daten würden bei der Beschwerdeführerin auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung hindeuten. Die Beschwerdeführerin berichte offen und aus führlich über die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit. Eine Verharmlo sungstendenz sei nicht festzustellen (S. 18) . D ie Beschwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit in einer Bank ge genwärtig zu 100 % arbeitsunfä hig. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung sei die Be schwer deführerin gegenwärtig in den Fähigkeiten zur Planung und Struk turierung von Aufgaben, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten (vor allem bei tele fo nischen Reklamationen), in der raschen Entscheidungs- und Urteilsfähig keit, in der Durchhaltefähigkeit bei schwierigen, komplexen Situationen, in der rasche n Erledigung der Arbeitsaufträge erheblich eingeschränkt (S. 19) . Gegen wärtig bestehe im geschützten Rahmen keine Arbeitsfähigkeit. Die psychiatri sche und psychotherapeutische Behandlung müsse weitergeführt werden. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei mit medizinischen Massnahmen wahr scheinlich nur sehr langsam möglich. Es müsse aus heutiger Sicht mit einem längeren Krankheitsverlauf gerechnet werden. Es seien gegenwärtig keine be ruf lichen Massnahmen indiziert und erfolgversprechend. Die Darstellungen und Beurteilungen im psychiatrischen Gutachten von med. pract . Z.___ würden in grossem Ausmass zu den erwähnten Arztberichten divergieren (S.

20) .

Im psy chia trischen Gutachten von med. pract . Z.___ fänden sich zahlreiche Mängel bezüglich Befund, Diagnose und Interpretation. Es würden wiederholt gewisse Unterstellungen und unbewiesene, unbegründete Behauptungen aufgestellt. Es fänden sich Fehler bezüglich des diagnostischen Prozesses und Verstösse gegen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Sie gehe nicht auf die vorgetragene Kritik ein und führe keine weiteren eigenen Abklärungen durch. Sie wiederhole nur dieselben Feststellungen aus ihrem Gutachten ohne neue fachlichen Begründungen anzuführen . Durch ihr gutachterliches Vorgehen könnte der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin eine gewisse Intention im Sinne der Versicherung verfolgt haben könnte (S. 25 f.) . Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten im Gutachten und den nachfolgenden Schreiben von med. pract . Z.___ werde möglicherweise eine erneute Begutachtung durch einen neu tralen Gutachter notwendig sein (S. 27) . 3.14

Dr. E.___ berichtete am 2 8. Mai 2015 (Urk. 12/86) und nannte als Diagnosen eine schwere Persönlichkeitsproblematik mit instabiler und irritabler Persön lichkeitsstörung vom Borderline -Typ, mit einer schweren depressiven Störung und sozialen Phobien und Rückzugstendenzen, Schulterschmerzen, ein chroni sches thorako

- und lumbospondylogenes Syndrom, Spreizfüsse, Chrondropathia

patellae -Beschwerden und eine Hypertonie (S. 1). Er führte aus, dass sich die Rückzugstendenz in den letzten Jahren verstärkt habe . Bei Belastungen sei es in letzter Zeit wiederholt zu Selbstverletzun gen mit vielen Schnittwunden an bei den Armen gekommen . Die psychotherapeutische Unterstützung durch die Psy chologin Frau

H.___ sei wegen der Schwere der psychischen Beeinträchtigung weiter in di ziert und sehr wichtig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2) . 3.15

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 5. September 2015 (Urk.

9) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin neu seit Juli 2015 behandle. Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig episodischer Gebrauch, diffe rentialdiagnostisch schädlicher Gebrauch

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin jeweils pünktlich zu den Gesprächen erscheine und keine Störungen von Aufmerksamkeit und Gedächtnis feststellbar seien (S. 1). In der Grundstimmung sei sie deutlich angespannt, getrieben und wirke wie unter massivem Druck. Affektiv sei sie eingeschränkt schwingungs fähig . Im Antrieb wirke sie leicht gesteigert, vorwiegend im Sinne einer moto rischen Unruhe (S. 2). Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Konzentra tions stö rungen zu leiden und dass ihr vor allem sozialer Kontakt Mühe mache. Wenn sie ausserhalb ihrer Wohnung sei, sei sie sehr schnell gereizt und angespannt. Meist stehe sie gegen 7.30 Uhr auf, um die Katzen zu füttern. Gegen 23 Uhr versuche sie zu schlafen, wobei der Schlaf meist gestört sei und sie mehrmals aufwache. Abgesehen davon gebe es noch wenige Termine auswärts wie zum Arzt, zur Psychologin, in die Physiotherapie. Es komme durchaus vor, dass sie die Wohnung eine oder zwei Wochen nicht verlasse. Sie verbringe den Tag mit fernsehen, am PC und gelegentlich male sie. Den Haushalt schaffe sie im Gros sen und Ganzen. Es gebe wenig Kontakt zu anderen. Sie treffe selten Freunde (S. 3) .

Dr. I.___ führte aus, dass er insgesamt nach einigen Konsultationen und in Kenntnis früherer Befunde und Einschätzungen keinen Zweifel an den ge nann ten Diagnose n habe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Trennung und ihren Folgen nicht erholt, vielmehr eine

chronifizierte depressive Störung erlit ten, was im Kontext mit der Persönlichkeitsstörung eine Arbeitstätigkeit verunmögliche (S. 4) . 3.16

Med. pract . Z.___ nahm am 1 8. Dezember 2015 Stellung (Urk.

17) zu m Gut achten von lic . phil. A.___ sowie zum Bericht von Dr. I.___ und führte aus, dass es sich beim Gutachten von lic . phil. A.___ nicht um einen medizinischen Be richt handle, da Herr A.___ kein Medizine r beziehungsweise kein Arzt sei. Er schreibe, bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch-psychologische Unter suchung vorgenommen zu haben. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht kön ne seine Aussage nicht nachvollzogen werden, weil er kein Arzt und insbe sondere auch kein Facharzt für Psychiatrie sei . Daher dürfe hier nicht von einer psy chiatrischen Untersuchung gesprochen werden. Genauso wenig wie bei spiels weise ein Physiotherapeut rheumatologische Diagnosen diagnostizieren und ein e fachärztlich-rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abge ben könne, könne ein Psychologe psychiatrische Diagnosen stellen und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vornehmen (S. 1). Vor diesem Hintergrund werde auf weitere Ausführungen zum Bericht von lic . phil. A.___ und zu seiner subjektiven Meinung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verzichtet

(S. 2).

In seinem knapp 4-seitigen Bericht mache Dr. I.___ vor allem umfang reich e Aus führungen zu länger zurückliegenden Ereignissen in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin. Dabei finde die Berücksichtigung der Krankheitsanam nese seit 2010 und auch die Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsver laufs seit 2010 nur wenig/kaum Betrachtung. Den Verlauf seiner eigenen Behandlung der Beschwerdeführerin seit Juli 2015 und gegebenenfalls die bis he ri gen Behandlungsergebnisse erwähne Dr. I.___ überhaupt nicht. Es stelle sic h daher die Frage, ob der behandelnde Psychiater im Hinblick auf die aktuelle, vor kurzem begonnene Behandlung ausreichend Zeit gehabt habe, sich mit dem bisherigen Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen. Es bleibe auch offen, welche Behand l ungsziele in der aktuellen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung verfolgt würden. Aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht sei hierzu anzumerken, dass sich die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Januar 2013 nicht relevant verändert habe. So bestehe eine unveränderte Dosis des Antidepressivums sowie eine sehr geringe Veränderung hinsichtlich der schlafanstossenden Medikation.

In seinem psychopathologischen Befund vermische Dr. I.___ objektiv erhobene Symptome mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Klagen und ihre subjektiv angenommenen Einschränkungen. Vor diesem Hin ter grund könnten die von Dr. I.___ aktuell diagnostizierten Störungen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, lasse sich anhand des unklaren psychopa tho logisc h e n Befundes nicht nachvollziehen. Insbesondere sei nicht zu erken nen, ob Dr. I.___ bei seiner diagnostischen Einschätzung die Kriterien nach ICD-10 geprüft und gewürdigt habe. Eine Kodierung nach ICD-10 habe er nicht vor ge nommen . Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie Dr. I.___ zu seiner diagnos tischen Einschätzung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung komme. Seine diagnostische Einschätzung sei von ihm nicht begründet worden. Aus gut achterlicher Sicht sei festzuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeits stö rung die klar formulierten erforderlichen Leitlinien von spezifischen Persön lich keitsstörungen (ICD-10 F60) erfüllen solle (S. 2) . Darauf aufbauend sollte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, die erforderlichen Kriterien dieser Störung (ICD-10 F60.31) erfüllen.

Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht müsse angenommen werden, dass Dr. I.___ die erforderlichen Leitlinien und Kriterien nach der ICD-10 nicht, oder zumindest nicht mit dem erforderlichen Ausmass berücksichtigt habe.

Eine anhand einer aktuellen sozialen Anamnese zu erfolgende Erhebung des alltäglichen Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin könne dem Bericht von Dr. I.___ nicht entnommen werden. Daher erschiene seine Einschätzung der Einschränkungen in Anlehnung an Mini-ICF-APP aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht nicht ausreichend begründet, nicht nachvollziehbar und ohne Bezug zu der tatsächlichen psychischen und psychosozialen Le i stungsfä higkeit der Beschwerdeführerin.

Bei Würdigung der Ausführungen im Arztbericht von Dr. I.___ und unter Be rück sichtigung des Schreibens von lic . phil. A.___ ergäben sich aus gut ach ter lich-psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte oder neue medizinische Erkennt nisse, die eine Veränderung der gutachterlichen Einschätzung zur Folge hätten (S. 3). 3 .17

Die Ärzte der J.___ berichteten am 1 2. Febru ar 2016 (Urk.

20) über die teilstationäre Behandlung der Beschwerde führerin vom 1 5. Januar bis 1 1. Februar

2016 und führten aus, dass sich die Beschwer de führerin im tagesklinischen Setting verbindlich und zuverlässig und mit wenig Einschränkungen gezeigt habe. Im Einzelsetting habe sie sich sehr knapp ge halten und weni g Redebedarf gezeigt. Sie habe eine starke Erschöp fung jeweils an den Nachmittagen zu Hause beklagt und den Wunsch geäussert, sich sozial zu isolieren. Die Beschwerdeführerin habe klare Vorstellungen dar über gehabt, wie ihre hiesige Tagesstruktur beschaffen sein sollte und habe we nig Flexibilität bei Abweichungen gezeigt. Zu impulsiven Reaktionen bezie hungsweise Selbst ver letzungen sei es dennoch während des gesamten Behand lungszeitraumes nicht gekommen . Das mangelnde Vermögen, sich an die gege benen Strukturen anzupassen, in Kombination mit der subjektiv erlebten Über forderung hätten zur Entscheidung geführt, die Behandlung bereits nach 4 Wo chen zu beenden (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Be urteil ung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Z.___ vom 1 8. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) ab.

Die Beschwerdeführer in machte geltend, für die Beurteilung ihres Gesundheits zustandes sei auf das Gutachten von lic . phil. A.___ und auf den Bericht von Dr. B.___ abzustellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei entscheidend, ob lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Per sö n lichkeitsstörung vorlägen . Die genannten Berichte hätten Unzulänglichkei ten, Widersprüche und Lücken im Gutachten von med. pract . Z.___ aufgezeigt, wes halb auf dieses nicht a b gestellt werden könne. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Ak ten ergibt, dass das Gutachten von med. pract . Z.___ (vorstehend E. 3.4) sowie ihre Stellungnahme n (vorstehend E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.16) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den in angemessener Weise berücksichtig en, in Kenntnis und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung tr agen . Die Beurteilung en leuchte n in der Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung durch die Gutachterin med. pract . Z.___

ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten sowie die Stellungnahmen erfüll en damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vorstehend E. 1. 6) vollumfänglich, so dass

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Gutachterin med. pract . Z.___

diagnostizierte vorliegend eine leichte de pres sive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradi gen depressiven Episode als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und be grün dete dies einlässlich und sorgfältig (Urk. 12 / 42 S. 22, S. 16 ff.). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde von der Gutachterin unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 ff.) nach voll zieh bar verneint (S.

19, S. 20 f.). Stattdessen diagnostizierte die Gut achterin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und emotional insta bilen Anteilen als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(S.

2 2).

Ent schei dend sind allerdings nicht die Diagnosen, sondern die Aus wirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hin weis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich attes tierte d ie psy chiatrische Gutachter in d er Beschwerdefüh rerin aufgrund der noch leichten Einschrän kungen in Form einer leichtgradig verminderten Stress- und Frustra tions toleranz sowie einer ebenfalls leichtgradig verminderten emotionalen Belast bar keit mit einer etwas eingeschränkten Konfliktfähigkeit eine 30%ige Arbeitsun fähig keit für die bisherige angestammte Tätigkeit, welche zugleich leidensadap tiert sei. Sie führte jedoch aus, dass eine Reduktion der noch besteh en den Arbeitsunfähigkeit auf 0 % unter adäquater psychiatrisch-psychothera peu tischer Behandlung anzunehmen und zu erwarten sei (S. 22 f.).

H ierbei gilt es sodann zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psy chischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forder baren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), wobei gar mittelschwere psychi sche Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeu tisch

an gehbar gelten und bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) die invalidisierende Wirkung regelmässig verneint wird (Urteile des Bun desge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 26. Juni

2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Der Um stand, dass da s Gut achten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Be urteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechts f rage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesge richtlichen Rech t sprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zu zuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sich tigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 4.4

Anlässlich der Begutachtung durch med. pract . Z.___ schilderte die Beschwer deführerin einen weitgehend normalen Tagesablauf, woraus sich weder ein wesentlich eingeschränkter Antrieb noch ein vollständiger sozialer Rückzug er kennen lässt. So stehe die Beschwerdeführerin früh (zwischen 7.00 und 7.30 Uhr) auf, füttere die Katzen und mache sich einen Kaffee. Danach schalte sie den PC ein und prüfe die E-Mails, welche sie gegebenenfalls beantworte und räume sodann ihre Wohnung auf beziehungsweise erledige Haushaltsarbeiten . Seit dem Klinikaufenthalt male sie gerne nach der Vorgabe „Malen nach Zah len“, wobei sie eine ruhige Hand und Konzentration brauche. Sie lese auch wie der mehr, insbesondere Fachbücher. Im Normalfall esse sie erst abends. Es sei für sie gut, gezwungen zu sein, Termine ausser Haus wahrzunehmen. Sie gehe regelmässig zum Hausarzt, zur Physiotherapie und fahre nach Schaffhausen zu ihrer Psychotherapeutin. Sie treffe sich auch mit Bekannten und gehe mit ihnen Kaffee trinken. Wenn sie Besuch bekomme, koche sie gerne, dies mache ihr richtig Freude und sei wie eine Therapie für sie. Abends gehe sie relativ früh zu Bett und lese im Bett oder schaue fern bevor sie gege n 23 Uhr einschlafe (S. 13).

Der Tagesablauf lässt keine wesentlichen Einschr änkungen erkennen, so dass insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Arbeitsfähigkeit noch zu 30 % eingeschränkt sein soll. Es sind einige Ressourcen ersichtlich, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Diesen Umstand erkannte im Übrigen selbst die Gutachterin, indem sie ausführte, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer raschen Ermüdbarkeit aktuell im Rahmen der dreistündigen Untersuchung keine Anzeichen von Ermüdung erken n bar gewesen seien und sich Diskrepanzen zwischen den von der Be schwerde führerin angegebenen Einschränkungen im Tagesablauf und den von ihr ge schilderten Freizeitaktivitäten (und insbesondere auch der Ferienreisen) ergeben hätten (S.

10

ff.) . Die Aufmerksamkeit und das Konzentrations ver mö ge n seien während der ganzen Untersuchung gleichbleibend gut gewesen (S.

15). Der Ta gesablauf enthält sodann keine Hinweise auf wiederholt benötigte Pausen, wes halb entsprechend der Beobachtungen während der Untersu chungs dauer auch die Ermüdbarkeit und die Erschöpfbarkeit nicht wesentlich ausge prägt erschei nen. Insgesamt wurden sodann nur minime psychopathologische Befunde erho ben (S. 15 f.). Wie oft e ine Therapiesitzung statt findet, geht aus dem Bericht ih res aktuellen behandelnden Psychiaters (vgl. vorstehend E. 3.15) nicht hervor. Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich. Eine stationäre Hospitalisation fand bisher allerdings nicht statt und die zweite teilstationäre Behandlung in der J.___ wurde bereits nach 4 Wochen vorzeitig beendet (vgl. vorstehend E. 3.17). Die Gutachterin ging e ntsprechend dem Umstand, dass die Behandlungs möglichkeiten noch längst nicht ausgeschöpft seien (S. 21), von einer günstigen Prognose aus und erwartet eine Verbesserung des Gesundheits zustandes unter adäquater Therapie und damit auch eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf 100 % (S. 22 f.).

Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzu muten, ihre Arbeitsfähigkeit – unter stützt durch eine entsprechende konse quente und adäquate The rapie – in einem vollen Pensum zu verwerten, weshalb kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. 4.5

Sodann nahm die psychiatrische Gutachter in ausführlich und einlässlich Stellung zu den anderen ärztlichen Berichten und Ein schät zungen und führte in nach vollziehbarer Weise aus, dass sich weder die von Dr. E.___ hausärztlich ge stellte Diagnose, welche in den Klassifikationen psychischer Störungen (ICD-10, DSM-IV) nicht zu finden sei, noch die psychopharmakologische Behandlung mit einem nicht schlafanstossenden Antidepressivum nachvollziehen lasse. I m Aus trittsbericht der D.___

seien die Diagnosen depressive Reaktion im Rahmen einer Trennungssituation sowie eine emotional instabile Persönlich keits störung vom Borderline

Typ gestellt worden. Die depressive Reaktion sei vom Psychiater nach dem ICD-10 als Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion kodiert worden. Gemäss dem ICD-10 handle es sich hierbei um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belas tungssituation, der zwei Jahre nicht überschreite. Die Diagnose einer Anpas sungs störung lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht bei den be schrie benen Beschwerden und Symptomen der Beschwerdeführerin nicht ganz nachvollziehen (Urk. 12/42 S.

18). Die Gutachterin führte auch mehrmals aus, weshalb sich die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen lasse. Diesbezüglich führte sie aus, dass die erforderlichen Kriterien dieser Störung nach dem ICD-10 beziehungsweise DSM-IV nicht er füllt seien. Das beschriebene selbstverletzende Verhalten beziehungsweise die beschriebenen emotionalen Schwankungen würden für die Diagnosestellung nicht ausreichen (S. 19). Insbesondere liege bei der Beschwerdeführerin der für die Diagnosestellung erforderliche Nachweis, dass die Abweichung stabil, von langer Dauer sei und im späten Kindesalter oder Adoleszent begonnen habe, nicht vor. Zwar habe bei der Beschwerdeführerin in der Adoleszenz eine Abwei chung hinsichtlich der Impulskontrolle bestanden, im weiteren Lebensverlauf in einem Zeitraum von etwa 30 Jahren habe sich diese aber bis 2011 nicht mehr eruieren lassen. Weiter heisse es sodann im ICD-10, dass die Abweichung nicht durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung des Erwachsenenalters (wie zum Beispiel eine Depression) erklärt werden könne (S. 20 f.). Die Psycho login H.___ habe weder eine konkrete Begründung ihrer Einschätzung abgege ben, noch habe sie Angaben zu der von ihr angenommenen mittelgradigen depressiven Episode gemacht. Es seien demnach keine neuen Fakten oder Tat sachen mitgeteilt worden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (Urk. 12/63) . In Bezug auf den Bericht von Dr. I.___ führte die Gutachterin aus, dass im psychopathologischen Befund eine Vermischung der objektiv erhobe nen Symptome mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vorge nommen worden sei, weshalb die von ihm diagnostizierten Störungen nicht nach vollzogen werden könnten (Urk. 17) . Dem ist zuzustimmen . So führte Dr. I.___

in seiner Beurteilung in erster Linie die vo n der Beschwerdeführer in

angegebenen Beschwerden beziehungsweise die Diagnose auf, und er wähnte zwar die erhobenen Befunde, gab jedoch keine nachvoll ziehbar begrün dete und durch diese Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Ar beitsfähigkeit ab. Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit ein schrän ken.

Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Schliesslich kann d en Aus führungen der Gutachterin in Bezug auf lic . phil. A.___ ebenfalls beigepflichtet werden (vgl. Urk. 12/63; Urk. 17) . Dieser

kann die erforderliche Quali fikation als Fach arzt auf dem Gebiet der Psychiat rie nicht vorweisen . So vermögen psy cholo gi sche Testungen fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen und auf deren Basis erhobene Diagnosen nicht zu ersetzen.

4.6

S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzuhal ten, dass der psy chi sche Gesundheitszustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lässt auch der neueste von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Ärzte der J.___ (vgl. vor stehend E.

3.17) nicht darauf schliessen, dass eine neue psychiatrische Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu en tnehmen, das geeignet wäre, das G ut achten von med. pract . Z.___ in Zweifel zu ziehen. 4. 7

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorg ebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter in umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.8

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ l ich begründete Einschätzung der Gutachter in med. pract . Z.___ abzustellen und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer 100%igen Zumutbarkeit

auszu gehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.4).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenv ersicherung zu Recht ver neint. Das Gutachten von lic . phil.

A.___ war für die Entscheidfindung nicht notwendig, weshalb keine Kostenübernahme dur ch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Die angefochtene Verfügung vo m 17. Juni 201 5 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 5.2

Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in hat gemäss der ein ge reichten Aufstellung vom 28 . Oktober 2016 (Urk. 24) zeitliche Aufwen dungen von 10 Stunden gehabt. In An wen dung des gerichtsübl ichen Stunden ansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berück sich ti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem une ntgeltlichen Rechtsver treter der Be schwerdeführer in aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 2 ‘ 376 . -- . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Martin Keiser,

Schaffhausen, wird mit Fr. 2 ’ 376 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach