Sachverhalt
1.
1.1
Der 1959 geborene X.___ ist Ingenieur und arbeitet selbständiger werbend als Projektleiter unter der Einzelfirma Y.___ . Am 11. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. M it Verfügung vom 9. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/2 3). Die dagegen am 27. Januar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/27/3-9) wurde mit Urteil IV.2014.00104 vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) - über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/32). 1.2
Im Nachgang zu die sem Urteil aktualisierte die IV-S telle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess X.___ durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17.
Februar 2015, Urk. 7/44). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/48 und Urk. 7/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2015 einen Leistungs anspruch erneut (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 17.
August 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2015 rückwir kend für die Dauer vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2015 eine befristete Viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. September 201 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-63), was dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Auspräg ung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Mit Urteil IV.2014.00104 vom 26.
Juni 2014 (Urk. 7/32) wurde die Sache zur Vorn ahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vorhandene medizini sche Aktenlage nicht rechtsgenügend ermittelt werden konnten . 2.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 17.
Juni 2013 regelmässig ambulant behandelt, nannte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/39) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1) mit phasenweise r Ausprägung einer „double depression “ und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3) mit vorwiegend gastrointestinalen Symptomen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver blieben folgende Diagnosen:
-
rezidiviere nde depressive Störung, aktuell unter 20 mg/d Cipralex in
Remission (ICD-10: F 33.4)
-
Status nach Helicobacter -Gastritis (ICD-10: K 29), ED vor circa 2 Jahren,
mit Antibiose
-
Status nach Borreliose-Infektion (ICD-10: A 69), ED vor circa 12 Jahren,
ohne Antibiose
-
Status nach Ulcus ventriculi vor circa 18 Jahren
-
akzentuierte Pers önlichkeit mit Typ-A-Verhalten (ICD-10: Z 73.2)
-
Migräne (ICD-10: G 43)
-
Tinnitus (ICD-10: H 93.1)
Die Prognose der depressiven Episode sei günstig, was auch durch den gegen wär tigen Behandlungsverlauf bestätigt werde. Die Prognose der Dysth y mie hingegen sei ungünstig, da Behandlungsoptionen, w elche bei depressiven Epi soden e mpfohlen würden und wirksam seien, hierbei oft eine ungenügende Wirkung zeigten. Die dysthyme Symptomatik bestehe seit Jahren in leicht fluktuierender Ausprägung und lasse sich der in der SKID II-Testung vorgesehe nen „depressiven“ Persönlichkeit zuordnen. Die Prognose der somatoformen autonomen Funktionsstörung sei der Prognose der Dysthymie in etwa gleich zustellen. Psychotherapeutische Interventionen könnten hier das Funktions niveau zwar verbessern, eine vollkommene Symptomfreiheit sei mit Rückblick auf den bisherigen Verlauf jedoch kaum zu erwarten. Trotz der dysthymen und somatoformen Residualsymptomatik habe der Beschwerdeführer seine Arbeits leistung bei 40-50 % halten können. Ob die nun anstehende Projektarbeit mit temporär deutlich höherem Pensum (60- 80 %) erfolgreich sein werde, sei Gegenstand der aktuellen Verlaufsbeurteilung. Insgesamt lasse sich festhalten, dass die Prognose für den Erhalt einer Teilzeit-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Rahmen eines Pensums von 40-50 % weiterhin günstig sei. 2.3
Dr. Z.___
stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit :
-
Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 32.4)
-
Psychosoziale Belastungssituation:
-
Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit (ICD-10: Z 56)
-
Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich
familiärer Umstände
-
Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10:
Z 63.0)
-
Andere belastende Umstände, die die Familie oder die
Haushaltführung in Mitleidenschaft ziehen: kranker oder
psychisch gestörter Familienangehöriger (ICD-10: Z 73.7)
-
Anhaltende neurasthen ische Restbeschwerden (ICD-10: F 48.0)
-
Somatoforme autonome Funktionsstörung, unterer Gastrointestinaltrakt
(ICD-10: F 45.32)
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen verheirateten, schweizerischen Maschineningenieur ETH und Vater von vier (erwachsenen) Kindern, der in äusserlich geordneten, unbelasteten Familienverhältnissen aufgewachsen sei . Er weise eine absolut normvariante Entwicklungs-, Berufs- und Beziehungsbiogra phie auf, ohne Anhaltspunkte für überdauernde Verhaltens-, Affekt- oder Per sönlichkeitsstörungen . Auch in sozialer Hinsicht weise der Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten auf. Seine Beziehungsfähig keit und Verbindlichkeit beweise er in seiner bald dreissigjährigen Ehe und der Fürsorge für seine vier Kinder, wobei ihm insbesondere sein jüngster Sohn (Gymnasiast) aufgrund von schulischen Schwierigkeiten mit Leistun gsknick, Depressivität, Internet-/G amesucht und jugendpsychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit 2013 grosse Sorgen bereitet habe. Etwaige wiederkehrende neurotische Konfliktmuster seien explizit, weder in der Beziehungsanamnese noch in der Berufsbiographie, fest zustellen. Nach einigen Jahren Projekttätigkeit im Angestelltenverhältnis habe sich der Beschwerdeführer 1995 mit einer eigenen Einzelfirma als Projektent wickler im Maschinenbaubereich selbständig gemacht, und führe diese Firma bis heute mit beträchtlichem Erfolg weiter. Auch das Familien- und Eheleben habe er bis 2012 als harmonisch und beglückend erlebt . In seiner Freizeit beschäftige er sich, neben der Familie (und Ferien „en famille ") gerne mit eige nen Projekten wie Hausbau und -Renovation, Autoreparatur und -Pflege sowie in der Natur und mit Denksportarten. Mitte der 90er Jahren habe er an einer „Magenübersäuerung" gelitten, dies in Zusammenhang mit Stress und Unzu friedenheit an seinem Arbeitsplatz, wobei ihm damals sein Hausarzt bei der Entscheidungsfindung (zu kündigen, was den Weg in die Selbständigkeit gebahnt habe) geholfen habe, indem er eine zweiwöchige Aus-Zeit mit Krank schreibung verordnet habe. In diesem Zusammenhang sei retrospektiv aus psy chiatrischer Sicht nicht auf ein etwaiges krankheitswertes psychisches Leiden zu schliessen. 2004 habe der Beschwerdeführer eine (Zitat) „Zäsur" erlebt als er an einer (spät erkannten) Borreliose mit Gelenk- und Kopfschmerzen (beziehungs weise vorübergehender Re- Exa cerbation von bekanntem Migräne-L eiden), Müdigkeit u nd Verdauungsstörungen erkrankt sei - aber im Alltag funktionsfä hig ge blieb en sei . 2012 habe sich
im Kontext einer multifaktoriell belas tenden psychosozialen Situation eine depressive Entwicklung an gebahnt : der Beschwerdeführer beschreibe einen Konflikt auf der Arbeitsebene beziehungs weise ungerechte Kritik seitens eines Endkunden am Ende eines von ihm mit grossem Engagement und Einsatz ge führten Projekts, weiter die zuvor genann ten Probleme mit seinem jüngsten Sohn, der für zwei Monate stationär habe behandelt werden müssen,
auf eine jugendpsychiatrische Station gekommen sei und für den es dann Lösungen, mit schliesslich em Schulwechsel, auszuhandeln gegeben habe, sowie nicht zuletzt auch Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, die den habituellen Stil des Einzelgängertums und die Zurückgezogenheit des Versicherten offenbar recht unerwa rtet erstmals heftig kritisiert habe . 2014 habe man zwar eine Paartherapie in Anspruch genommen, was aber zu nichts geführt habe beziehungsweise einseitig auf Wunsch der Ehefrau abgebrochen w orden sei. Gegenwärtig schliesse der Beschwerdeführer eine mögliche Trennung nicht aus. In sein Eigenheim habe er vor kurzem auch seine älteste Tochter, nach Trennung von ihrem Partner, wieder aufgenommen, gegenwärtig würden noch drei der vier erwachsenen Kinder zu Hause wohnen. Der Versicherte beschreibe eine offenbar schleichende Entwicklung mit Schlaf-
und morgendlichen Antriebsstörungen, und bald psychosomatischen Aspekten mit Colon irritabile (mit Ausschluss eines somatischen Korrelats durch Koloskopie 2013) sowie Asthenie. Dass er an einer Depression leide, sei in der ersten Jahreshälfte 2012 anlässlich einer Studie am Institut für Psychologie der B.___, woran er als freiwilliger Proband teilgenommen habe, erstmals diagnostiziert worden. Vom Versicherten würden heute anlässlich der Begutachtung keinerlei vorgehende, etwaige wiederkehrende depressive Verstimmungszustände geschil dert. Für eine habituelle Dysthymia im Sinne einer charakterneurotischen Depression lägen heute keinerlei Anhaltspunkte vor respektive
seien die ICD 10- Kriterien nicht erfüllt. Auch sein langjähriger Hausarzt
- mit Fähigkeits aus weis für psychosomatisc he und psychosoziale Medizin - habe noch in seinem IV-Arztbericht vom 19. Juli 2013 keine etwaige Dysthymie, hingegen eine ein malige depressive Episode ICD-10: F32.1
diagnostiziert . Die depressive Episode sei nach Abschluss der halbjährigen Studienteilnahme im August 2012 (der Versicherte habe bis dann von den wöchentlichen Gesprächen mit der Studien psyc hologin profitiert) zunächst von August 2012 bis Juni 2013 vom Hausarzt behandelt worden, mit Einsatz eines SSRI (bis heute fortgeführt), und mit At tes tierung vorübergehender 100% iger Arbeitsunfähigkeit ab 15. No vember 2012 bis 10. März 20 13, danach ab Juni 2013 Teilarbeitsfähigkeit, wobei die 40%ige Arbeitsunfä higkeit
auch vom im Juni 2013 (auf Geheiss der Tag geld versiche rung) die Behandlung übernehmenden Psychiater bestätigt worden sei . Der Beschwerdeführer
habe die Zeit der 100% igen Arbeits unfähigkeit für die Um setzung der von der Studienpsychologin empfohle nen Aus-Zeit im Sinne der von ihm geliebten Tätigkeit als „ Hausrenovator " in der Alpenhütte seiner Schwiegermutter genommen und er berichte von einem guten psychischen Befinden in dieser Zeit. Danach habe er sich wieder seiner Projektentwicklun gs arbeit gewidmet, wobei er, nach zunächst 40-60% igem Engagement, ab Oktober 2014 wied er ein grosses Projekt (mit 80% igem Zeit pensum) angenommen habe . Im Oktober 2014 sei
vom behandelnden Psychiater zuha nden der IV-Stelle die Remission der depressiven Episode festgehalten worden. Heute präsentiere sich zur Begutachtung ein euthymer, absolut schwingungsfähiger Versicherte r, der im Alltag von Einschränkungen durch rasche psychophysische Erschöpfung beziehungsweise neurasthenische Be schwer den sowie durch die als mühsam empfundene tägliche Darmentleerung morgens berichte . Es sei auch psycho metrisch das Vorliegen einer aktuellen depressiven Symptomatik zu verneinen. Diagnostisch seien nun einzig Störung en aus dem somatoformen Bereich
beziehungsweise Neurasthenie und Colon irritabile, wie schon früher vom behandelnden Psychiater beschrieben, festzustellen. Zu den diagnostischen ICD-10-Kriterien F
48.0 der Neurasthenie gehör t en ein anhaltendes und quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Bewälti gungsversuch alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erfordern, sowie wechsel nde Beschwerden im Sinne von unan genehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopf schmerz und allgemeiner Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafes etc. Diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer erfüllt. Die somatoforme autonome Funktionsstörungs störung des unteren Gast ro intestinal trakts (ICD-10: F45.32) erscheine gegen wärtig nur noch recht milde vorhanden, nach einer autoanamnestischen Vor geschichte von heftigen Beschwerden mit Bauchkrämpfen, Flatulenz und explosionsartiger Diarrhö, ohne somatisches Korrelat. Bei fehlender psychischer Komorbidität, guten und gesunden Persönlichkeitsressourcen, sozialen Kompe tenzen und hinreichender Be handlungsunterstützung erscheine dem Beschwer deführer die Willensan strengung z ur Überwindung der Darmprobleme u nd der neurasthenischen (Rest)-Beschwerden zwecks Erreichen des ursprünglichen Vollzeitpensums absolut zumutbar. Es seien keine relevante n psychischen Störungen feststell bar, die die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Pro jektentwickler verunmöglichen könnten. Retrospektiv sei zwar die depressive Episode 2012-2014 in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren beziehungs weise reaktiv aufgetreten. Aufgrund der Länge und des - von den behandelnden Ärzten referierten - mittleren Schweregrads verbiete sich hier aber die Anwendung der diagnostischen Kategorie der depressiven Anpas sungsstörung F
43.2, sondern es sei die diagnostische Kategorie F
32 zu benutzen. Im heute erhobenen Psychostatus sei keinerlei re levante Psychopa thologie objekt ivierbar. Es ständen die schli esslich auf die subjektiven Angaben stützenden Beschwerden der neurasthenischen Erschöpfbarkeit, die Probleme mit der Darmentleerung und der subjekti ve Eindruck der kognitiven Einbu sse n (Kon zentrations störung, die in der Exploration aber nicht reproduzierbar sei) im Vordergrund. Auch eine relevante Affektpathologie sei nicht (mehr) zu eruieren. Es könne damit heute anlässlich der gutachterlichen Exploration keinerlei aktu elle relevante beziehungsweise krankheitswerte Symptomatik objektiviert wer den, die eine anhaltend verminderte Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der freien Wirtschaft begründen könnte. Der Versicherte sei in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt. Belastungsfähigkeit und Durchhaltevermögen seien durch keinerlei Psychopatholog ie eingeschränkt, und auch i m Erwerb fachlicher Kompetenzen sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Urteils- und Entscheidungsfä higkeit seien intak
t. In seiner Selbstbehauptungsfä higkeit sei er nicht eingeschränkt. In seiner Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität zu Dritten sei er nicht beeinträch tigt, seine Gruppen- beziehungsweise Teamfä hig keit
sei intakt: der Beschwerdeführer
sei hinreichend sozial kompetent. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei uneingeschränkt. Auch die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
Auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden somatoformen Störungen beziehungsweise sogenannten „PÄ USBONOG" (Neurasthenie ICD-10: F 48.0, und somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinal trakts ICD-10: F
45.32) seien hinsichtlich ihrer arbeitsmedizinischen Rele vanz/Ü berwindbarkeit anhand der zu prüfenden Förster'schen Kriterien nicht erfüllt. Weder liege mit der (einmaligen) mittelgradigen depressiven Episode, die nun seit Oktober 2014 stabil remittiert sei, eine erh ebliche psychische Komorbi dität noch lieg e eine chronische körperliche Begleiterkrankung (mit somati schem Korrelat) vor. Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen sei keineswegs ausgewiesen, der Beschwerdeführer
sei in seinem habituellen Rahmen innerhalb seiner Famil ie sowie im Umgang mit gemeinsamen Bekan nten mit seiner Ehe frau und Famil ie, aktiv, auch mit seinen üblichen Freunden am Stammtisch einmal monatlich. Ein etwaiger Verlust der sozialen Integration sei nicht fest stellbar. Auch sei angesichts der nicht tiefgehenden therapeutischen Bemühun gen betreffend die Neurasthenie und das Colon irritabile (keinerlei Psychoedu kation, keinerlei psychosomatische Behandlungsstrategien oder
Entspannungs richtlinien, Körpertherapieansätze, nur zweimal monatliche psychiatrische Befindlichkeitsgespräche), nicht von einem „therapeutisch nicht mehr beein flussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) “ zu sprechen. Damit erscheine dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die Überwindung des subjekti ven Erschöpfungserlebens und der Darmbesc hwerden hinsichtlich eines 100% igen Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess absolut zumutbar, dies gelte auch schon seit Oktober 2014, zum Zeitpunkt der Remission der depressiven Episode.
Die Prognose sei aufgrund der guten Intelligenz, der guten Reflektionsfähigkeit, der Persönlichkeitsdifferenzierung, der Verbindlichkeit und des sozialen (Selbst-)Verantwortungsgefühls des Beschwerdeführers gut. Prognostisch negativ gelte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dazu tendiere, sich aufgrund seines psychosomatischen Erlebens als vermindert arbeitsfähig und vermindert belast bar einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2014 zu 100 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsfähig. Die dep ressive Episode 2012-2014 sei primär durch eine multiple psychosoziale Belastung ssituation (als IV fremder Asp ekt) beziehungsweise aufgrund von Problemen i m Priva tleben mit der Ehe frau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsychiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kunden an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst worden . Die IV-Relevanz der durchgemachten depressiven Episode sei daher nicht ausgewiesen. 2.4
Dr. A.___ hielt in seiner im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 7/56) weiterhin an seinen im Bericht vom 31. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.2) gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die depressi ven Symptome der rezidivierenden depress iven Störung seien unter anhalte nder Pharmak o
- und Psychotherapie zwar regredient, was ein erfreulicher Therapie erfolg sei. Dies dürfe allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass bereits nach zweimaliger depressiver Episode die Rückfallwahrscheinlichkeit bei gänzli chem Sistieren der Behandlung bei 70 % liege. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer nicht „geheilt“ im engeren Sinne, sondern unter Behandlung sei er symptomfrei. Das Gutachten sei fachlich in Teilen k orrekt, in Teilen inkorrekt und in der Schlussbeurteilung tendenziös. Insbesondere aufgrund der fehlenden Fremdauskünfte (unter anderem bei ihm als Behandler) sei es lücken haft un d könne dadurch nicht verwertet werden. Aktuell sei der Beschwerde führer zu 50 % arbeitsfähig, wobei in seiner Tätigkeit auch zeitlich limitierte, höhere Einsätze mit bis zu 80 % erwartet werden könnten. 3.
3.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/44) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen erhoben und sich mit de n vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausei nandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvoll ziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 3.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass dieses psychiatrische Gutachten nicht verwert bar sei, da seine Partizipationsrechte - trotz Vorliegen einer anwaltlichen Ver tretung bei bekannter Vollmacht - bei der Bestimmung der Gutachterin nicht gewahrt worden seien (Urk. 1 S. 3-4). Auch wenn die Beachtung der Ver fahrens garantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen (im Gegensatz zur zu fallsbasierten Zuweisung an eine Gutachterstelle) wichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014) und der Einbezug des Rechtsvertreters durch die Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wäre, wurde der Mangel vorliegend geheilt. Denn der Beschwerdeführer hat sich - trotz anwaltlicher Vertretung - mit der psychiatrischen Begutachtung durch Wahr nehmung des Termins einverstanden erklärt und auch Rechtsanwalt lic . iur . Silvan Meier Rhein hatte sowohl im Rahmen des Einwand- als auch im vor liegenden Beschwer d everfahren genügend Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern. Somit wurde das rechtliche Gehör gewahrt. 3.3
3.3 .1
Die psychiatrische Gutachterin stellte nachvollziehbar - und in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vgl. E. 2.2) - fest, dass beim Beschwerdeführer seit 2012 eine depressive Störung vorlag, wel che nun aber seit Oktober 2014 remittiert ist, weshalb seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, eine remittierte depressive Störung in eine habituelle Dysthmie nach ICD-10: F 34.1 umzudeuten.
Wenn Dr. Z.___ der depressiven Störung während des Zeitraumes 2012-2014 - mittelgradige Episode - dennoch die invalidisierende Wirkung absprach, tat sie dies richtigerweise unter Hinweis auf die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden dürfen (vgl. E. 1.2.2). Die Gutachterin hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass die depressive Episode primär durch die multiple psychosoziale Belastungssituation beziehungsweise aufgrund von Problemen im Privatleben mit der Ehefrau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsy chiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kun den an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst wurde. Diese IV-fremden Faktoren spielten demnach bei der Entstehung und Aufrecht erhaltung des depressiven Beschwerdebildes eine massgebliche Rolle . Entspre chend bejaht Dr. Z.___
- entgegen dem vom Beschwerdeführer vorgebrach ten Einwand (Urk. 1 S. 5-6) - rechtsgenügend eine Auslösung der remittierend psychischen Erkrankung durch psychosoziale Belastungsfaktoren, weshalb es sich um keinen selbständige n invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt. 3.3 .2
Die Gutachterin kam im Weiteren zum Schluss, dass sowohl die beim Beschwer deführer diagnostizierte neurasthenischen Restbeschwerden (ICD-10: F 48.0) als auch die somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren
Gastroin testinaltrakt es (ICD-10: F 48.0) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblei b en . Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che mittels St andardindikatoren (vgl. E. 1.3) stand.
Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnose relevanten Befunde und Symptome der neurasthenischen Restbe schwerden sowie des Reizdarmes nicht (mehr) besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung de r Behandlungsmöglichkeiten respektive einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht aus zugehen. So seien die therapeutischen Bemühungen nicht tiefgehend erfolgt (keinerlei Psychoedukation, keinerlei psychosomatische Behandlungsstrategien oder Entspannungsrichtlinien oder Körpertherapie ansätze, nur zweimal monatli che psychiatrische Befindlichkeitsgespräche). Was den Indikator „Komorbiditä ten“ betrifft, wies d ie psychiatrische Gutachter in darauf hin, dass aufgrund der (einmaligen) mittelgradigen depressiven Episode (seit Oktober 2014 sogar remittiert) und ohne Vorliegen einer chronische n körperlichen Begleiter krankung mit somatischem Korrelat
keine erhebliche Komorbidität vorliege. Es ist sodann vielmehr so, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditäts fremde Faktoren aufgrund von Problemen im Privatleben mit der Ehefrau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsy chiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kun den an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst wurde. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerse its auf die laut psychi atrischer Gutachter in das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich
verursa chenden (invaliditätsfremden) Kontext faktoren hinzuweisen (Urk. 7/ 44 S. 30). Anderseits lässt der Lebenskontext de s Beschwerdeführers auf durchaus vor handene Ressourcen (stabile Ehe [wenn auch einige bestehende Konflikte], offenbar auch ein gutes Verhältnis zu den Kindern, soziale und integrier ende Kontakten [beruflich und privat]) schliessen. Zum weiteren Aspekt der Kon sistenz ist wiederum zu erwähnen, dass die „nicht tiefgehenden“ (vgl. Urk. 7/44 S. 27) aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen.
Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtli chen S tandardindikatoren (vgl. E. 1.
3) erhebliche funktionelle Aus wirkungen der Neurasthenie und der autonomen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht sind daher weder die Neurasthenie (subjek tives Erschöpfungserleben) noch
die auton ome Funktions störung
(Darmbe schwerden) als invalidisierend zu betrachten, was im übrigen auch unbestritten geblieben ist.
3.4
Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
D ie Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Im Nachgang zu die sem Urteil aktualisierte die IV-S telle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess X.___ durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17.
Februar 2015, Urk. 7/44). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/48 und Urk. 7/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2015 einen Leistungs anspruch erneut (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 17.
August 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2015 rückwir kend für die Dauer vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2015 eine befristete Viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. September 201
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Auspräg ung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Mit Urteil IV.2014.00104 vom 26.
Juni 2014 (Urk. 7/32) wurde die Sache zur Vorn ahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vorhandene medizini sche Aktenlage nicht rechtsgenügend ermittelt werden konnten . 2.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 17.
Juni 2013 regelmässig ambulant behandelt, nannte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/39) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1) mit phasenweise r Ausprägung einer „double depression “ und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3) mit vorwiegend gastrointestinalen Symptomen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver blieben folgende Diagnosen:
-
rezidiviere nde depressive Störung, aktuell unter 20 mg/d Cipralex in
Remission (ICD-10: F 33.4)
-
Status nach Helicobacter -Gastritis (ICD-10: K 29), ED vor circa 2 Jahren,
mit Antibiose
-
Status nach Borreliose-Infektion (ICD-10: A 69), ED vor circa 12 Jahren,
ohne Antibiose
-
Status nach Ulcus ventriculi vor circa 18 Jahren
-
akzentuierte Pers önlichkeit mit Typ-A-Verhalten (ICD-10: Z 73.2)
-
Migräne (ICD-10: G 43)
-
Tinnitus (ICD-10: H 93.1)
Die Prognose der depressiven Episode sei günstig, was auch durch den gegen wär tigen Behandlungsverlauf bestätigt werde. Die Prognose der Dysth y mie hingegen sei ungünstig, da Behandlungsoptionen, w elche bei depressiven Epi soden e mpfohlen würden und wirksam seien, hierbei oft eine ungenügende Wirkung zeigten. Die dysthyme Symptomatik bestehe seit Jahren in leicht fluktuierender Ausprägung und lasse sich der in der SKID II-Testung vorgesehe nen „depressiven“ Persönlichkeit zuordnen. Die Prognose der somatoformen autonomen Funktionsstörung sei der Prognose der Dysthymie in etwa gleich zustellen. Psychotherapeutische Interventionen könnten hier das Funktions niveau zwar verbessern, eine vollkommene Symptomfreiheit sei mit Rückblick auf den bisherigen Verlauf jedoch kaum zu erwarten. Trotz der dysthymen und somatoformen Residualsymptomatik habe der Beschwerdeführer seine Arbeits leistung bei 40-50 % halten können. Ob die nun anstehende Projektarbeit mit temporär deutlich höherem Pensum (60- 80 %) erfolgreich sein werde, sei Gegenstand der aktuellen Verlaufsbeurteilung. Insgesamt lasse sich festhalten, dass die Prognose für den Erhalt einer Teilzeit-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Rahmen eines Pensums von 40-50 % weiterhin günstig sei. 2.3
Dr. Z.___
stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit :
-
Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 32.4)
-
Psychosoziale Belastungssituation:
-
Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit (ICD-10: Z 56)
-
Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich
familiärer Umstände
-
Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10:
Z 63.0)
-
Andere belastende Umstände, die die Familie oder die
Haushaltführung in Mitleidenschaft ziehen: kranker oder
psychisch gestörter Familienangehöriger (ICD-10: Z 73.7)
-
Anhaltende neurasthen ische Restbeschwerden (ICD-10: F 48.0)
-
Somatoforme autonome Funktionsstörung, unterer Gastrointestinaltrakt
(ICD-10: F 45.32)
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen verheirateten, schweizerischen Maschineningenieur ETH und Vater von vier (erwachsenen) Kindern, der in äusserlich geordneten, unbelasteten Familienverhältnissen aufgewachsen sei . Er weise eine absolut normvariante Entwicklungs-, Berufs- und Beziehungsbiogra phie auf, ohne Anhaltspunkte für überdauernde Verhaltens-, Affekt- oder Per sönlichkeitsstörungen . Auch in sozialer Hinsicht weise der Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten auf. Seine Beziehungsfähig keit und Verbindlichkeit beweise er in seiner bald dreissigjährigen Ehe und der Fürsorge für seine vier Kinder, wobei ihm insbesondere sein jüngster Sohn (Gymnasiast) aufgrund von schulischen Schwierigkeiten mit Leistun gsknick, Depressivität, Internet-/G amesucht und jugendpsychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit 2013 grosse Sorgen bereitet habe. Etwaige wiederkehrende neurotische Konfliktmuster seien explizit, weder in der Beziehungsanamnese noch in der Berufsbiographie, fest zustellen. Nach einigen Jahren Projekttätigkeit im Angestelltenverhältnis habe sich der Beschwerdeführer 1995 mit einer eigenen Einzelfirma als Projektent wickler im Maschinenbaubereich selbständig gemacht, und führe diese Firma bis heute mit beträchtlichem Erfolg weiter. Auch das Familien- und Eheleben habe er bis 2012 als harmonisch und beglückend erlebt . In seiner Freizeit beschäftige er sich, neben der Familie (und Ferien „en famille ") gerne mit eige nen Projekten wie Hausbau und -Renovation, Autoreparatur und -Pflege sowie in der Natur und mit Denksportarten. Mitte der 90er Jahren habe er an einer „Magenübersäuerung" gelitten, dies in Zusammenhang mit Stress und Unzu friedenheit an seinem Arbeitsplatz, wobei ihm damals sein Hausarzt bei der Entscheidungsfindung (zu kündigen, was den Weg in die Selbständigkeit gebahnt habe) geholfen habe, indem er eine zweiwöchige Aus-Zeit mit Krank schreibung verordnet habe. In diesem Zusammenhang sei retrospektiv aus psy chiatrischer Sicht nicht auf ein etwaiges krankheitswertes psychisches Leiden zu schliessen. 2004 habe der Beschwerdeführer eine (Zitat) „Zäsur" erlebt als er an einer (spät erkannten) Borreliose mit Gelenk- und Kopfschmerzen (beziehungs weise vorübergehender Re- Exa cerbation von bekanntem Migräne-L eiden), Müdigkeit u nd Verdauungsstörungen erkrankt sei - aber im Alltag funktionsfä hig ge blieb en sei . 2012 habe sich
im Kontext einer multifaktoriell belas tenden psychosozialen Situation eine depressive Entwicklung an gebahnt : der Beschwerdeführer beschreibe einen Konflikt auf der Arbeitsebene beziehungs weise ungerechte Kritik seitens eines Endkunden am Ende eines von ihm mit grossem Engagement und Einsatz ge führten Projekts, weiter die zuvor genann ten Probleme mit seinem jüngsten Sohn, der für zwei Monate stationär habe behandelt werden müssen,
auf eine jugendpsychiatrische Station gekommen sei und für den es dann Lösungen, mit schliesslich em Schulwechsel, auszuhandeln gegeben habe, sowie nicht zuletzt auch Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, die den habituellen Stil des Einzelgängertums und die Zurückgezogenheit des Versicherten offenbar recht unerwa rtet erstmals heftig kritisiert habe . 2014 habe man zwar eine Paartherapie in Anspruch genommen, was aber zu nichts geführt habe beziehungsweise einseitig auf Wunsch der Ehefrau abgebrochen w orden sei. Gegenwärtig schliesse der Beschwerdeführer eine mögliche Trennung nicht aus. In sein Eigenheim habe er vor kurzem auch seine älteste Tochter, nach Trennung von ihrem Partner, wieder aufgenommen, gegenwärtig würden noch drei der vier erwachsenen Kinder zu Hause wohnen. Der Versicherte beschreibe eine offenbar schleichende Entwicklung mit Schlaf-
und morgendlichen Antriebsstörungen, und bald psychosomatischen Aspekten mit Colon irritabile (mit Ausschluss eines somatischen Korrelats durch Koloskopie 2013) sowie Asthenie. Dass er an einer Depression leide, sei in der ersten Jahreshälfte 2012 anlässlich einer Studie am Institut für Psychologie der B.___, woran er als freiwilliger Proband teilgenommen habe, erstmals diagnostiziert worden. Vom Versicherten würden heute anlässlich der Begutachtung keinerlei vorgehende, etwaige wiederkehrende depressive Verstimmungszustände geschil dert. Für eine habituelle Dysthymia im Sinne einer charakterneurotischen Depression lägen heute keinerlei Anhaltspunkte vor respektive
seien die ICD
E. 3 ). Die dagegen am 27. Januar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/27/3-9) wurde mit Urteil IV.2014.00104 vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) - über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/32).
E. 3.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/44) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen erhoben und sich mit de n vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausei nandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvoll ziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass dieses psychiatrische Gutachten nicht verwert bar sei, da seine Partizipationsrechte - trotz Vorliegen einer anwaltlichen Ver tretung bei bekannter Vollmacht - bei der Bestimmung der Gutachterin nicht gewahrt worden seien (Urk. 1 S. 3-4). Auch wenn die Beachtung der Ver fahrens garantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen (im Gegensatz zur zu fallsbasierten Zuweisung an eine Gutachterstelle) wichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014) und der Einbezug des Rechtsvertreters durch die Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wäre, wurde der Mangel vorliegend geheilt. Denn der Beschwerdeführer hat sich - trotz anwaltlicher Vertretung - mit der psychiatrischen Begutachtung durch Wahr nehmung des Termins einverstanden erklärt und auch Rechtsanwalt lic . iur . Silvan Meier Rhein hatte sowohl im Rahmen des Einwand- als auch im vor liegenden Beschwer d everfahren genügend Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern. Somit wurde das rechtliche Gehör gewahrt.
E. 3.3 .2
Die Gutachterin kam im Weiteren zum Schluss, dass sowohl die beim Beschwer deführer diagnostizierte neurasthenischen Restbeschwerden (ICD-10: F 48.0) als auch die somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren
Gastroin testinaltrakt es (ICD-10: F 48.0) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblei b en . Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che mittels St andardindikatoren (vgl. E. 1.3) stand.
Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnose relevanten Befunde und Symptome der neurasthenischen Restbe schwerden sowie des Reizdarmes nicht (mehr) besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung de r Behandlungsmöglichkeiten respektive einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht aus zugehen. So seien die therapeutischen Bemühungen nicht tiefgehend erfolgt (keinerlei Psychoedukation, keinerlei psychosomatische Behandlungsstrategien oder Entspannungsrichtlinien oder Körpertherapie ansätze, nur zweimal monatli che psychiatrische Befindlichkeitsgespräche). Was den Indikator „Komorbiditä ten“ betrifft, wies d ie psychiatrische Gutachter in darauf hin, dass aufgrund der (einmaligen) mittelgradigen depressiven Episode (seit Oktober 2014 sogar remittiert) und ohne Vorliegen einer chronische n körperlichen Begleiter krankung mit somatischem Korrelat
keine erhebliche Komorbidität vorliege. Es ist sodann vielmehr so, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditäts fremde Faktoren aufgrund von Problemen im Privatleben mit der Ehefrau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsy chiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kun den an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst wurde. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerse its auf die laut psychi atrischer Gutachter in das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich
verursa chenden (invaliditätsfremden) Kontext faktoren hinzuweisen (Urk. 7/ 44 S. 30). Anderseits lässt der Lebenskontext de s Beschwerdeführers auf durchaus vor handene Ressourcen (stabile Ehe [wenn auch einige bestehende Konflikte], offenbar auch ein gutes Verhältnis zu den Kindern, soziale und integrier ende Kontakten [beruflich und privat]) schliessen. Zum weiteren Aspekt der Kon sistenz ist wiederum zu erwähnen, dass die „nicht tiefgehenden“ (vgl. Urk. 7/44 S. 27) aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen.
Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtli chen S tandardindikatoren (vgl. E. 1.
3) erhebliche funktionelle Aus wirkungen der Neurasthenie und der autonomen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht sind daher weder die Neurasthenie (subjek tives Erschöpfungserleben) noch
die auton ome Funktions störung
(Darmbe schwerden) als invalidisierend zu betrachten, was im übrigen auch unbestritten geblieben ist.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
D ie Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-63), was dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Kriterien nicht erfüllt. Auch sein langjähriger Hausarzt
- mit Fähigkeits aus weis für psychosomatisc he und psychosoziale Medizin - habe noch in seinem IV-Arztbericht vom 19. Juli 2013 keine etwaige Dysthymie, hingegen eine ein malige depressive Episode ICD-10: F32.1
diagnostiziert . Die depressive Episode sei nach Abschluss der halbjährigen Studienteilnahme im August 2012 (der Versicherte habe bis dann von den wöchentlichen Gesprächen mit der Studien psyc hologin profitiert) zunächst von August 2012 bis Juni 2013 vom Hausarzt behandelt worden, mit Einsatz eines SSRI (bis heute fortgeführt), und mit At tes tierung vorübergehender 100% iger Arbeitsunfähigkeit ab 15. No vember 2012 bis 10. März 20 13, danach ab Juni 2013 Teilarbeitsfähigkeit, wobei die 40%ige Arbeitsunfä higkeit
auch vom im Juni 2013 (auf Geheiss der Tag geld versiche rung) die Behandlung übernehmenden Psychiater bestätigt worden sei . Der Beschwerdeführer
habe die Zeit der 100% igen Arbeits unfähigkeit für die Um setzung der von der Studienpsychologin empfohle nen Aus-Zeit im Sinne der von ihm geliebten Tätigkeit als „ Hausrenovator " in der Alpenhütte seiner Schwiegermutter genommen und er berichte von einem guten psychischen Befinden in dieser Zeit. Danach habe er sich wieder seiner Projektentwicklun gs arbeit gewidmet, wobei er, nach zunächst 40-60% igem Engagement, ab Oktober 2014 wied er ein grosses Projekt (mit 80% igem Zeit pensum) angenommen habe . Im Oktober 2014 sei
vom behandelnden Psychiater zuha nden der IV-Stelle die Remission der depressiven Episode festgehalten worden. Heute präsentiere sich zur Begutachtung ein euthymer, absolut schwingungsfähiger Versicherte r, der im Alltag von Einschränkungen durch rasche psychophysische Erschöpfung beziehungsweise neurasthenische Be schwer den sowie durch die als mühsam empfundene tägliche Darmentleerung morgens berichte . Es sei auch psycho metrisch das Vorliegen einer aktuellen depressiven Symptomatik zu verneinen. Diagnostisch seien nun einzig Störung en aus dem somatoformen Bereich
beziehungsweise Neurasthenie und Colon irritabile, wie schon früher vom behandelnden Psychiater beschrieben, festzustellen. Zu den diagnostischen ICD-10-Kriterien F
48.0 der Neurasthenie gehör t en ein anhaltendes und quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Bewälti gungsversuch alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erfordern, sowie wechsel nde Beschwerden im Sinne von unan genehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopf schmerz und allgemeiner Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafes etc. Diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer erfüllt. Die somatoforme autonome Funktionsstörungs störung des unteren Gast ro intestinal trakts (ICD-10: F45.32) erscheine gegen wärtig nur noch recht milde vorhanden, nach einer autoanamnestischen Vor geschichte von heftigen Beschwerden mit Bauchkrämpfen, Flatulenz und explosionsartiger Diarrhö, ohne somatisches Korrelat. Bei fehlender psychischer Komorbidität, guten und gesunden Persönlichkeitsressourcen, sozialen Kompe tenzen und hinreichender Be handlungsunterstützung erscheine dem Beschwer deführer die Willensan strengung z ur Überwindung der Darmprobleme u nd der neurasthenischen (Rest)-Beschwerden zwecks Erreichen des ursprünglichen Vollzeitpensums absolut zumutbar. Es seien keine relevante n psychischen Störungen feststell bar, die die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Pro jektentwickler verunmöglichen könnten. Retrospektiv sei zwar die depressive Episode 2012-2014 in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren beziehungs weise reaktiv aufgetreten. Aufgrund der Länge und des - von den behandelnden Ärzten referierten - mittleren Schweregrads verbiete sich hier aber die Anwendung der diagnostischen Kategorie der depressiven Anpas sungsstörung F
43.2, sondern es sei die diagnostische Kategorie F
32 zu benutzen. Im heute erhobenen Psychostatus sei keinerlei re levante Psychopa thologie objekt ivierbar. Es ständen die schli esslich auf die subjektiven Angaben stützenden Beschwerden der neurasthenischen Erschöpfbarkeit, die Probleme mit der Darmentleerung und der subjekti ve Eindruck der kognitiven Einbu sse n (Kon zentrations störung, die in der Exploration aber nicht reproduzierbar sei) im Vordergrund. Auch eine relevante Affektpathologie sei nicht (mehr) zu eruieren. Es könne damit heute anlässlich der gutachterlichen Exploration keinerlei aktu elle relevante beziehungsweise krankheitswerte Symptomatik objektiviert wer den, die eine anhaltend verminderte Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der freien Wirtschaft begründen könnte. Der Versicherte sei in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt. Belastungsfähigkeit und Durchhaltevermögen seien durch keinerlei Psychopatholog ie eingeschränkt, und auch i m Erwerb fachlicher Kompetenzen sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Urteils- und Entscheidungsfä higkeit seien intak
t. In seiner Selbstbehauptungsfä higkeit sei er nicht eingeschränkt. In seiner Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität zu Dritten sei er nicht beeinträch tigt, seine Gruppen- beziehungsweise Teamfä hig keit
sei intakt: der Beschwerdeführer
sei hinreichend sozial kompetent. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei uneingeschränkt. Auch die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
Auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden somatoformen Störungen beziehungsweise sogenannten „PÄ USBONOG" (Neurasthenie ICD-10: F 48.0, und somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinal trakts ICD-10: F
45.32) seien hinsichtlich ihrer arbeitsmedizinischen Rele vanz/Ü berwindbarkeit anhand der zu prüfenden Förster'schen Kriterien nicht erfüllt. Weder liege mit der (einmaligen) mittelgradigen depressiven Episode, die nun seit Oktober 2014 stabil remittiert sei, eine erh ebliche psychische Komorbi dität noch lieg e eine chronische körperliche Begleiterkrankung (mit somati schem Korrelat) vor. Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen sei keineswegs ausgewiesen, der Beschwerdeführer
sei in seinem habituellen Rahmen innerhalb seiner Famil ie sowie im Umgang mit gemeinsamen Bekan nten mit seiner Ehe frau und Famil ie, aktiv, auch mit seinen üblichen Freunden am Stammtisch einmal monatlich. Ein etwaiger Verlust der sozialen Integration sei nicht fest stellbar. Auch sei angesichts der nicht tiefgehenden therapeutischen Bemühun gen betreffend die Neurasthenie und das Colon irritabile (keinerlei Psychoedu kation, keinerlei psychosomatische Behandlungsstrategien oder
Entspannungs richtlinien, Körpertherapieansätze, nur zweimal monatliche psychiatrische Befindlichkeitsgespräche), nicht von einem „therapeutisch nicht mehr beein flussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) “ zu sprechen. Damit erscheine dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die Überwindung des subjekti ven Erschöpfungserlebens und der Darmbesc hwerden hinsichtlich eines 100% igen Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess absolut zumutbar, dies gelte auch schon seit Oktober 2014, zum Zeitpunkt der Remission der depressiven Episode.
Die Prognose sei aufgrund der guten Intelligenz, der guten Reflektionsfähigkeit, der Persönlichkeitsdifferenzierung, der Verbindlichkeit und des sozialen (Selbst-)Verantwortungsgefühls des Beschwerdeführers gut. Prognostisch negativ gelte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dazu tendiere, sich aufgrund seines psychosomatischen Erlebens als vermindert arbeitsfähig und vermindert belast bar einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2014 zu 100 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsfähig. Die dep ressive Episode 2012-2014 sei primär durch eine multiple psychosoziale Belastung ssituation (als IV fremder Asp ekt) beziehungsweise aufgrund von Problemen i m Priva tleben mit der Ehe frau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsychiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kunden an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst worden . Die IV-Relevanz der durchgemachten depressiven Episode sei daher nicht ausgewiesen. 2.4
Dr. A.___ hielt in seiner im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 7/56) weiterhin an seinen im Bericht vom 31. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.2) gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die depressi ven Symptome der rezidivierenden depress iven Störung seien unter anhalte nder Pharmak o
- und Psychotherapie zwar regredient, was ein erfreulicher Therapie erfolg sei. Dies dürfe allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass bereits nach zweimaliger depressiver Episode die Rückfallwahrscheinlichkeit bei gänzli chem Sistieren der Behandlung bei 70 % liege. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer nicht „geheilt“ im engeren Sinne, sondern unter Behandlung sei er symptomfrei. Das Gutachten sei fachlich in Teilen k orrekt, in Teilen inkorrekt und in der Schlussbeurteilung tendenziös. Insbesondere aufgrund der fehlenden Fremdauskünfte (unter anderem bei ihm als Behandler) sei es lücken haft un d könne dadurch nicht verwertet werden. Aktuell sei der Beschwerde führer zu 50 % arbeitsfähig, wobei in seiner Tätigkeit auch zeitlich limitierte, höhere Einsätze mit bis zu 80 % erwartet werden könnten. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00804 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
29. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1959 geborene X.___ ist Ingenieur und arbeitet selbständiger werbend als Projektleiter unter der Einzelfirma Y.___ . Am 11. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. M it Verfügung vom 9. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/2 3). Die dagegen am 27. Januar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/27/3-9) wurde mit Urteil IV.2014.00104 vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) - über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/32). 1.2
Im Nachgang zu die sem Urteil aktualisierte die IV-S telle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess X.___ durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17.
Februar 2015, Urk. 7/44). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/48 und Urk. 7/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2015 einen Leistungs anspruch erneut (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 17.
August 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2015 rückwir kend für die Dauer vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2015 eine befristete Viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. September 201 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-63), was dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Auspräg ung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Mit Urteil IV.2014.00104 vom 26.
Juni 2014 (Urk. 7/32) wurde die Sache zur Vorn ahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vorhandene medizini sche Aktenlage nicht rechtsgenügend ermittelt werden konnten . 2.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 17.
Juni 2013 regelmässig ambulant behandelt, nannte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/39) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1) mit phasenweise r Ausprägung einer „double depression “ und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3) mit vorwiegend gastrointestinalen Symptomen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver blieben folgende Diagnosen:
-
rezidiviere nde depressive Störung, aktuell unter 20 mg/d Cipralex in
Remission (ICD-10: F 33.4)
-
Status nach Helicobacter -Gastritis (ICD-10: K 29), ED vor circa 2 Jahren,
mit Antibiose
-
Status nach Borreliose-Infektion (ICD-10: A 69), ED vor circa 12 Jahren,
ohne Antibiose
-
Status nach Ulcus ventriculi vor circa 18 Jahren
-
akzentuierte Pers önlichkeit mit Typ-A-Verhalten (ICD-10: Z 73.2)
-
Migräne (ICD-10: G 43)
-
Tinnitus (ICD-10: H 93.1)
Die Prognose der depressiven Episode sei günstig, was auch durch den gegen wär tigen Behandlungsverlauf bestätigt werde. Die Prognose der Dysth y mie hingegen sei ungünstig, da Behandlungsoptionen, w elche bei depressiven Epi soden e mpfohlen würden und wirksam seien, hierbei oft eine ungenügende Wirkung zeigten. Die dysthyme Symptomatik bestehe seit Jahren in leicht fluktuierender Ausprägung und lasse sich der in der SKID II-Testung vorgesehe nen „depressiven“ Persönlichkeit zuordnen. Die Prognose der somatoformen autonomen Funktionsstörung sei der Prognose der Dysthymie in etwa gleich zustellen. Psychotherapeutische Interventionen könnten hier das Funktions niveau zwar verbessern, eine vollkommene Symptomfreiheit sei mit Rückblick auf den bisherigen Verlauf jedoch kaum zu erwarten. Trotz der dysthymen und somatoformen Residualsymptomatik habe der Beschwerdeführer seine Arbeits leistung bei 40-50 % halten können. Ob die nun anstehende Projektarbeit mit temporär deutlich höherem Pensum (60- 80 %) erfolgreich sein werde, sei Gegenstand der aktuellen Verlaufsbeurteilung. Insgesamt lasse sich festhalten, dass die Prognose für den Erhalt einer Teilzeit-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Rahmen eines Pensums von 40-50 % weiterhin günstig sei. 2.3
Dr. Z.___
stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit :
-
Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 32.4)
-
Psychosoziale Belastungssituation:
-
Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit (ICD-10: Z 56)
-
Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich
familiärer Umstände
-
Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10:
Z 63.0)
-
Andere belastende Umstände, die die Familie oder die
Haushaltführung in Mitleidenschaft ziehen: kranker oder
psychisch gestörter Familienangehöriger (ICD-10: Z 73.7)
-
Anhaltende neurasthen ische Restbeschwerden (ICD-10: F 48.0)
-
Somatoforme autonome Funktionsstörung, unterer Gastrointestinaltrakt
(ICD-10: F 45.32)
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen verheirateten, schweizerischen Maschineningenieur ETH und Vater von vier (erwachsenen) Kindern, der in äusserlich geordneten, unbelasteten Familienverhältnissen aufgewachsen sei . Er weise eine absolut normvariante Entwicklungs-, Berufs- und Beziehungsbiogra phie auf, ohne Anhaltspunkte für überdauernde Verhaltens-, Affekt- oder Per sönlichkeitsstörungen . Auch in sozialer Hinsicht weise der Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten auf. Seine Beziehungsfähig keit und Verbindlichkeit beweise er in seiner bald dreissigjährigen Ehe und der Fürsorge für seine vier Kinder, wobei ihm insbesondere sein jüngster Sohn (Gymnasiast) aufgrund von schulischen Schwierigkeiten mit Leistun gsknick, Depressivität, Internet-/G amesucht und jugendpsychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit 2013 grosse Sorgen bereitet habe. Etwaige wiederkehrende neurotische Konfliktmuster seien explizit, weder in der Beziehungsanamnese noch in der Berufsbiographie, fest zustellen. Nach einigen Jahren Projekttätigkeit im Angestelltenverhältnis habe sich der Beschwerdeführer 1995 mit einer eigenen Einzelfirma als Projektent wickler im Maschinenbaubereich selbständig gemacht, und führe diese Firma bis heute mit beträchtlichem Erfolg weiter. Auch das Familien- und Eheleben habe er bis 2012 als harmonisch und beglückend erlebt . In seiner Freizeit beschäftige er sich, neben der Familie (und Ferien „en famille ") gerne mit eige nen Projekten wie Hausbau und -Renovation, Autoreparatur und -Pflege sowie in der Natur und mit Denksportarten. Mitte der 90er Jahren habe er an einer „Magenübersäuerung" gelitten, dies in Zusammenhang mit Stress und Unzu friedenheit an seinem Arbeitsplatz, wobei ihm damals sein Hausarzt bei der Entscheidungsfindung (zu kündigen, was den Weg in die Selbständigkeit gebahnt habe) geholfen habe, indem er eine zweiwöchige Aus-Zeit mit Krank schreibung verordnet habe. In diesem Zusammenhang sei retrospektiv aus psy chiatrischer Sicht nicht auf ein etwaiges krankheitswertes psychisches Leiden zu schliessen. 2004 habe der Beschwerdeführer eine (Zitat) „Zäsur" erlebt als er an einer (spät erkannten) Borreliose mit Gelenk- und Kopfschmerzen (beziehungs weise vorübergehender Re- Exa cerbation von bekanntem Migräne-L eiden), Müdigkeit u nd Verdauungsstörungen erkrankt sei - aber im Alltag funktionsfä hig ge blieb en sei . 2012 habe sich
im Kontext einer multifaktoriell belas tenden psychosozialen Situation eine depressive Entwicklung an gebahnt : der Beschwerdeführer beschreibe einen Konflikt auf der Arbeitsebene beziehungs weise ungerechte Kritik seitens eines Endkunden am Ende eines von ihm mit grossem Engagement und Einsatz ge führten Projekts, weiter die zuvor genann ten Probleme mit seinem jüngsten Sohn, der für zwei Monate stationär habe behandelt werden müssen,
auf eine jugendpsychiatrische Station gekommen sei und für den es dann Lösungen, mit schliesslich em Schulwechsel, auszuhandeln gegeben habe, sowie nicht zuletzt auch Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, die den habituellen Stil des Einzelgängertums und die Zurückgezogenheit des Versicherten offenbar recht unerwa rtet erstmals heftig kritisiert habe . 2014 habe man zwar eine Paartherapie in Anspruch genommen, was aber zu nichts geführt habe beziehungsweise einseitig auf Wunsch der Ehefrau abgebrochen w orden sei. Gegenwärtig schliesse der Beschwerdeführer eine mögliche Trennung nicht aus. In sein Eigenheim habe er vor kurzem auch seine älteste Tochter, nach Trennung von ihrem Partner, wieder aufgenommen, gegenwärtig würden noch drei der vier erwachsenen Kinder zu Hause wohnen. Der Versicherte beschreibe eine offenbar schleichende Entwicklung mit Schlaf-
und morgendlichen Antriebsstörungen, und bald psychosomatischen Aspekten mit Colon irritabile (mit Ausschluss eines somatischen Korrelats durch Koloskopie 2013) sowie Asthenie. Dass er an einer Depression leide, sei in der ersten Jahreshälfte 2012 anlässlich einer Studie am Institut für Psychologie der B.___, woran er als freiwilliger Proband teilgenommen habe, erstmals diagnostiziert worden. Vom Versicherten würden heute anlässlich der Begutachtung keinerlei vorgehende, etwaige wiederkehrende depressive Verstimmungszustände geschil dert. Für eine habituelle Dysthymia im Sinne einer charakterneurotischen Depression lägen heute keinerlei Anhaltspunkte vor respektive
seien die ICD 10- Kriterien nicht erfüllt. Auch sein langjähriger Hausarzt
- mit Fähigkeits aus weis für psychosomatisc he und psychosoziale Medizin - habe noch in seinem IV-Arztbericht vom 19. Juli 2013 keine etwaige Dysthymie, hingegen eine ein malige depressive Episode ICD-10: F32.1
diagnostiziert . Die depressive Episode sei nach Abschluss der halbjährigen Studienteilnahme im August 2012 (der Versicherte habe bis dann von den wöchentlichen Gesprächen mit der Studien psyc hologin profitiert) zunächst von August 2012 bis Juni 2013 vom Hausarzt behandelt worden, mit Einsatz eines SSRI (bis heute fortgeführt), und mit At tes tierung vorübergehender 100% iger Arbeitsunfähigkeit ab 15. No vember 2012 bis 10. März 20 13, danach ab Juni 2013 Teilarbeitsfähigkeit, wobei die 40%ige Arbeitsunfä higkeit
auch vom im Juni 2013 (auf Geheiss der Tag geld versiche rung) die Behandlung übernehmenden Psychiater bestätigt worden sei . Der Beschwerdeführer
habe die Zeit der 100% igen Arbeits unfähigkeit für die Um setzung der von der Studienpsychologin empfohle nen Aus-Zeit im Sinne der von ihm geliebten Tätigkeit als „ Hausrenovator " in der Alpenhütte seiner Schwiegermutter genommen und er berichte von einem guten psychischen Befinden in dieser Zeit. Danach habe er sich wieder seiner Projektentwicklun gs arbeit gewidmet, wobei er, nach zunächst 40-60% igem Engagement, ab Oktober 2014 wied er ein grosses Projekt (mit 80% igem Zeit pensum) angenommen habe . Im Oktober 2014 sei
vom behandelnden Psychiater zuha nden der IV-Stelle die Remission der depressiven Episode festgehalten worden. Heute präsentiere sich zur Begutachtung ein euthymer, absolut schwingungsfähiger Versicherte r, der im Alltag von Einschränkungen durch rasche psychophysische Erschöpfung beziehungsweise neurasthenische Be schwer den sowie durch die als mühsam empfundene tägliche Darmentleerung morgens berichte . Es sei auch psycho metrisch das Vorliegen einer aktuellen depressiven Symptomatik zu verneinen. Diagnostisch seien nun einzig Störung en aus dem somatoformen Bereich
beziehungsweise Neurasthenie und Colon irritabile, wie schon früher vom behandelnden Psychiater beschrieben, festzustellen. Zu den diagnostischen ICD-10-Kriterien F
48.0 der Neurasthenie gehör t en ein anhaltendes und quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Bewälti gungsversuch alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erfordern, sowie wechsel nde Beschwerden im Sinne von unan genehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopf schmerz und allgemeiner Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafes etc. Diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer erfüllt. Die somatoforme autonome Funktionsstörungs störung des unteren Gast ro intestinal trakts (ICD-10: F45.32) erscheine gegen wärtig nur noch recht milde vorhanden, nach einer autoanamnestischen Vor geschichte von heftigen Beschwerden mit Bauchkrämpfen, Flatulenz und explosionsartiger Diarrhö, ohne somatisches Korrelat. Bei fehlender psychischer Komorbidität, guten und gesunden Persönlichkeitsressourcen, sozialen Kompe tenzen und hinreichender Be handlungsunterstützung erscheine dem Beschwer deführer die Willensan strengung z ur Überwindung der Darmprobleme u nd der neurasthenischen (Rest)-Beschwerden zwecks Erreichen des ursprünglichen Vollzeitpensums absolut zumutbar. Es seien keine relevante n psychischen Störungen feststell bar, die die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Pro jektentwickler verunmöglichen könnten. Retrospektiv sei zwar die depressive Episode 2012-2014 in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren beziehungs weise reaktiv aufgetreten. Aufgrund der Länge und des - von den behandelnden Ärzten referierten - mittleren Schweregrads verbiete sich hier aber die Anwendung der diagnostischen Kategorie der depressiven Anpas sungsstörung F
43.2, sondern es sei die diagnostische Kategorie F
32 zu benutzen. Im heute erhobenen Psychostatus sei keinerlei re levante Psychopa thologie objekt ivierbar. Es ständen die schli esslich auf die subjektiven Angaben stützenden Beschwerden der neurasthenischen Erschöpfbarkeit, die Probleme mit der Darmentleerung und der subjekti ve Eindruck der kognitiven Einbu sse n (Kon zentrations störung, die in der Exploration aber nicht reproduzierbar sei) im Vordergrund. Auch eine relevante Affektpathologie sei nicht (mehr) zu eruieren. Es könne damit heute anlässlich der gutachterlichen Exploration keinerlei aktu elle relevante beziehungsweise krankheitswerte Symptomatik objektiviert wer den, die eine anhaltend verminderte Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der freien Wirtschaft begründen könnte. Der Versicherte sei in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt. Belastungsfähigkeit und Durchhaltevermögen seien durch keinerlei Psychopatholog ie eingeschränkt, und auch i m Erwerb fachlicher Kompetenzen sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Urteils- und Entscheidungsfä higkeit seien intak
t. In seiner Selbstbehauptungsfä higkeit sei er nicht eingeschränkt. In seiner Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität zu Dritten sei er nicht beeinträch tigt, seine Gruppen- beziehungsweise Teamfä hig keit
sei intakt: der Beschwerdeführer
sei hinreichend sozial kompetent. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei uneingeschränkt. Auch die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
Auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden somatoformen Störungen beziehungsweise sogenannten „PÄ USBONOG" (Neurasthenie ICD-10: F 48.0, und somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinal trakts ICD-10: F
45.32) seien hinsichtlich ihrer arbeitsmedizinischen Rele vanz/Ü berwindbarkeit anhand der zu prüfenden Förster'schen Kriterien nicht erfüllt. Weder liege mit der (einmaligen) mittelgradigen depressiven Episode, die nun seit Oktober 2014 stabil remittiert sei, eine erh ebliche psychische Komorbi dität noch lieg e eine chronische körperliche Begleiterkrankung (mit somati schem Korrelat) vor. Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen sei keineswegs ausgewiesen, der Beschwerdeführer
sei in seinem habituellen Rahmen innerhalb seiner Famil ie sowie im Umgang mit gemeinsamen Bekan nten mit seiner Ehe frau und Famil ie, aktiv, auch mit seinen üblichen Freunden am Stammtisch einmal monatlich. Ein etwaiger Verlust der sozialen Integration sei nicht fest stellbar. Auch sei angesichts der nicht tiefgehenden therapeutischen Bemühun gen betreffend die Neurasthenie und das Colon irritabile (keinerlei Psychoedu kation, keinerlei psychosomatische Behandlungsstrategien oder
Entspannungs richtlinien, Körpertherapieansätze, nur zweimal monatliche psychiatrische Befindlichkeitsgespräche), nicht von einem „therapeutisch nicht mehr beein flussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) “ zu sprechen. Damit erscheine dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die Überwindung des subjekti ven Erschöpfungserlebens und der Darmbesc hwerden hinsichtlich eines 100% igen Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess absolut zumutbar, dies gelte auch schon seit Oktober 2014, zum Zeitpunkt der Remission der depressiven Episode.
Die Prognose sei aufgrund der guten Intelligenz, der guten Reflektionsfähigkeit, der Persönlichkeitsdifferenzierung, der Verbindlichkeit und des sozialen (Selbst-)Verantwortungsgefühls des Beschwerdeführers gut. Prognostisch negativ gelte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dazu tendiere, sich aufgrund seines psychosomatischen Erlebens als vermindert arbeitsfähig und vermindert belast bar einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2014 zu 100 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsfähig. Die dep ressive Episode 2012-2014 sei primär durch eine multiple psychosoziale Belastung ssituation (als IV fremder Asp ekt) beziehungsweise aufgrund von Problemen i m Priva tleben mit der Ehe frau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsychiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kunden an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst worden . Die IV-Relevanz der durchgemachten depressiven Episode sei daher nicht ausgewiesen. 2.4
Dr. A.___ hielt in seiner im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 7/56) weiterhin an seinen im Bericht vom 31. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.2) gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die depressi ven Symptome der rezidivierenden depress iven Störung seien unter anhalte nder Pharmak o
- und Psychotherapie zwar regredient, was ein erfreulicher Therapie erfolg sei. Dies dürfe allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass bereits nach zweimaliger depressiver Episode die Rückfallwahrscheinlichkeit bei gänzli chem Sistieren der Behandlung bei 70 % liege. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer nicht „geheilt“ im engeren Sinne, sondern unter Behandlung sei er symptomfrei. Das Gutachten sei fachlich in Teilen k orrekt, in Teilen inkorrekt und in der Schlussbeurteilung tendenziös. Insbesondere aufgrund der fehlenden Fremdauskünfte (unter anderem bei ihm als Behandler) sei es lücken haft un d könne dadurch nicht verwertet werden. Aktuell sei der Beschwerde führer zu 50 % arbeitsfähig, wobei in seiner Tätigkeit auch zeitlich limitierte, höhere Einsätze mit bis zu 80 % erwartet werden könnten. 3.
3.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/44) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen erhoben und sich mit de n vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausei nandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvoll ziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 3.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass dieses psychiatrische Gutachten nicht verwert bar sei, da seine Partizipationsrechte - trotz Vorliegen einer anwaltlichen Ver tretung bei bekannter Vollmacht - bei der Bestimmung der Gutachterin nicht gewahrt worden seien (Urk. 1 S. 3-4). Auch wenn die Beachtung der Ver fahrens garantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen (im Gegensatz zur zu fallsbasierten Zuweisung an eine Gutachterstelle) wichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014) und der Einbezug des Rechtsvertreters durch die Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wäre, wurde der Mangel vorliegend geheilt. Denn der Beschwerdeführer hat sich - trotz anwaltlicher Vertretung - mit der psychiatrischen Begutachtung durch Wahr nehmung des Termins einverstanden erklärt und auch Rechtsanwalt lic . iur . Silvan Meier Rhein hatte sowohl im Rahmen des Einwand- als auch im vor liegenden Beschwer d everfahren genügend Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern. Somit wurde das rechtliche Gehör gewahrt. 3.3
3.3 .1
Die psychiatrische Gutachterin stellte nachvollziehbar - und in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vgl. E. 2.2) - fest, dass beim Beschwerdeführer seit 2012 eine depressive Störung vorlag, wel che nun aber seit Oktober 2014 remittiert ist, weshalb seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, eine remittierte depressive Störung in eine habituelle Dysthmie nach ICD-10: F 34.1 umzudeuten.
Wenn Dr. Z.___ der depressiven Störung während des Zeitraumes 2012-2014 - mittelgradige Episode - dennoch die invalidisierende Wirkung absprach, tat sie dies richtigerweise unter Hinweis auf die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden dürfen (vgl. E. 1.2.2). Die Gutachterin hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass die depressive Episode primär durch die multiple psychosoziale Belastungssituation beziehungsweise aufgrund von Problemen im Privatleben mit der Ehefrau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsy chiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kun den an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst wurde. Diese IV-fremden Faktoren spielten demnach bei der Entstehung und Aufrecht erhaltung des depressiven Beschwerdebildes eine massgebliche Rolle . Entspre chend bejaht Dr. Z.___
- entgegen dem vom Beschwerdeführer vorgebrach ten Einwand (Urk. 1 S. 5-6) - rechtsgenügend eine Auslösung der remittierend psychischen Erkrankung durch psychosoziale Belastungsfaktoren, weshalb es sich um keinen selbständige n invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt. 3.3 .2
Die Gutachterin kam im Weiteren zum Schluss, dass sowohl die beim Beschwer deführer diagnostizierte neurasthenischen Restbeschwerden (ICD-10: F 48.0) als auch die somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren
Gastroin testinaltrakt es (ICD-10: F 48.0) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblei b en . Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che mittels St andardindikatoren (vgl. E. 1.3) stand.
Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnose relevanten Befunde und Symptome der neurasthenischen Restbe schwerden sowie des Reizdarmes nicht (mehr) besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung de r Behandlungsmöglichkeiten respektive einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht aus zugehen. So seien die therapeutischen Bemühungen nicht tiefgehend erfolgt (keinerlei Psychoedukation, keinerlei psychosomatische Behandlungsstrategien oder Entspannungsrichtlinien oder Körpertherapie ansätze, nur zweimal monatli che psychiatrische Befindlichkeitsgespräche). Was den Indikator „Komorbiditä ten“ betrifft, wies d ie psychiatrische Gutachter in darauf hin, dass aufgrund der (einmaligen) mittelgradigen depressiven Episode (seit Oktober 2014 sogar remittiert) und ohne Vorliegen einer chronische n körperlichen Begleiter krankung mit somatischem Korrelat
keine erhebliche Komorbidität vorliege. Es ist sodann vielmehr so, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditäts fremde Faktoren aufgrund von Problemen im Privatleben mit der Ehefrau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsy chiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kun den an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst wurde. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerse its auf die laut psychi atrischer Gutachter in das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich
verursa chenden (invaliditätsfremden) Kontext faktoren hinzuweisen (Urk. 7/ 44 S. 30). Anderseits lässt der Lebenskontext de s Beschwerdeführers auf durchaus vor handene Ressourcen (stabile Ehe [wenn auch einige bestehende Konflikte], offenbar auch ein gutes Verhältnis zu den Kindern, soziale und integrier ende Kontakten [beruflich und privat]) schliessen. Zum weiteren Aspekt der Kon sistenz ist wiederum zu erwähnen, dass die „nicht tiefgehenden“ (vgl. Urk. 7/44 S. 27) aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen.
Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtli chen S tandardindikatoren (vgl. E. 1.
3) erhebliche funktionelle Aus wirkungen der Neurasthenie und der autonomen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht sind daher weder die Neurasthenie (subjek tives Erschöpfungserleben) noch
die auton ome Funktions störung
(Darmbe schwerden) als invalidisierend zu betrachten, was im übrigen auch unbestritten geblieben ist.
3.4
Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
D ie Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger