Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, ist Ingenieur und selbständigerwerbend als Projektleiter unter der Einzelfirma Y.___ tätig. Er meldete sich am 5. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen beste hender gesundheitlicher Probleme zum Leistungsbezug an. Er umschrieb die Art der seit Oktober 2011 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung wie folgt: „Erschöpfung und depressive Störung als Folge eines burn-outs: verminderte geistige Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, diverse psychoso matische Symptome, Reizdarm, Migräne“ (Urk. 7/3) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (IV-Stel le) traf in der Folge beruflich -erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8–9; Urk. 7/12–14; Urk. 7/18–19). Sie stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/22) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht und bestätigte ihren Ent scheid mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 40 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerde antwort vom 19. März 2014 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. April 2014 reichte der Beschwerdeführer den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2014 ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm am 16. Mai 2014 hierzu Stellung (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufga benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zum mindes tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente . Bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1. 4
Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2) mit der Begründung abgewiesen, dass die gesundheitlichen Beschwerd en ihn zwar in subjektiver Weise ein schränken würden, diese Einschränkungen jedoch überwindbar seien. Mit zumutbarer Willensanstrengung könnte er die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben, weshalb kein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die bei ihm diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode nicht unter die so genannte Überwind barkeitspraxis des Bundesgerichts falle und durchaus invalidisierenden Charak ter habe. Insbesondere dauere die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr an. Aus dem am 15. April 2014 (Urk. 8) nachgereichten Bericht sein es behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (Urk. 9) gehe zudem hervor, dass er – wie vermutet – an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Ange sichts der rückwirkend bereits feststehenden Arbeitsunfähigkeiten sei ihm eine Rente zuzusprechen oder ein Gutachten durchzuführen.
3.
3.1
In seinem Bericht vom 13. Juli 2013 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagno sen: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Verdacht auf rezidivie rende depressive Störung (ICD-10: F33.0) mit Hinweisen für einen Beziehungskonflikt (ICD-10: Z63.0); - Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit vorwiegend gastrointestinalen Symptomen.
Einen Anfangszeitpunkt für seine Beschwerden habe der Beschwerdeführer nicht exakt benennen können, die depressive Symptomatik habe jedoch bereits vor Jahren eingesetzt. Im Herbst 2011 sei es ihm merklich schlechter gegangen, er habe sich damals beim Hausarzt gemeldet, welcher den Verdacht einer Depression geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge an einer Studie zur Behandlung der Depression am Psychologischen Institut der A.___ teilgenommen. Dort habe er erstmalig die Diagnose einer mittelgra digen Depression erhalten. In der Therapie habe er realisiert, dass Änderungen am Arbeitsplatz notwendig seien. In der Folge habe er sein Arbeitspensum redu ziert. Aktuell arbeite er zu 40 % als Selbständigerwerbender. Seine somatischen Beschwerden seien indessen nicht weniger geworden. Der Beschwerdeführer beschreibe vorwiegend gastrointestinale Symptome wie morgendliche Übelkeit, Blähungen, Spasmen, teils wässrigschleimiger Durchfall. Diese seien nach inter nistischer Abklärung als klassische „Reizdarmbeschwerden“ einzuordnen.
Das Ziel sei es, die Arbeitsfähigkeit auf 80 % zu steigern. Aus Sicht des Beschwer deführers würden aktuell vorwiegend die Symptome des depressiven Syndroms die Arbeitsfähigkeit einschränken. Die psychosomatischen Beschwer den hätten hingegen einen bescheideneren Einfluss auf die Arbeitsleistung. Das Konzentrationsvermögen scheine aktuell stark eingeschränkt mit einer maxi malen Arbeitsdauer von ca. einer Stunde und entsprechend häufiger Pausen. Das Auffassungsvermögen scheine uneingeschränkt. Probleme würden rasch erfasst, die Umsetzung im Arbeitsprozess sei jedoch erschwert. Die Anpas sungsfähigkeit scheine ebenfalls stark beeinträchtigt. Die Belastbarkeit sei sub jektiv beträchtlich, die objektivierbare Arbeitsleistung mittelgradig einge schränkt.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei projektbezogen. Die Arbeit sei aktuell nur im alternierenden Modus zwischen „einem Tag Arbeit und einem Tag arbeitsfrei“ bewältigbar. Nach einem Arbeitstag sei der Beschwerdeführer prak tisch vollständig erschöpft, was mit der depressiven Symptomatik vereinbar sei. Die Entscheidungsfähigkeit scheine ebenfalls beeinträchtigt. Die Art der Tätig keit stehe aktuell nicht zur Diskussion, sondern die durch die psychische Beein trächtigung bestimmte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/13). 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/19) nannte Dr. Z.___
k eine nennenswerte Veränderung der psychopathologischen Befunde. 3.3
RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab am 18.
Oktober 2013 an, dass aus medizin is cher Sicht des RAD mit der ausgewiese nen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und dem Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung die Arbeitsunfähigkeitsschät zung der behandelnden Ärzte nachvollzogen werden könne. Bei den genannten Diagnosen sei der versicherungsmässige Leistungsanspruch jedoch gemäss aktu ell geltender Rechtsprechung zu beleuchten. Eine dauerhafte oder langfristige hohe Arbeitsunfähigkeit sei bei der genannten Diagnose einer mittelgradigen Episode in der Regel nicht zu er warten (Urk. 7/20). 3.4
Am 2. Februar 2014 berichtete Dr. Z.___, dass er den Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2013 behandle. Nach einer kurzen Behandlungsperiode sei er von der Beschwerdegegnerin um eine psychiatrisch-psychotherapeutische Berichter stattung gebeten worden. Im vorliegenden Bericht wolle er die aktuelle Situa tion darstellen und die Entwicklung im letzten halben Jahr einschliessen. In Bezug auf die Diagnosen bedeute dies, dass sich zwischenzeitlich sowohl der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) wie auch der Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) bestätigt habe.
Der aktuelle psychopathologische Befund entspreche im Wesentlichen dem einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit stressabhängi gen, fluktuierenden gastrointestinalen Symptomen. Die am 13. Juli 2013 beschriebene mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sei aktuell unter konsequenter Pharmako- und Psychotherapie in Remission (ICD-10: F33.4), allenfalls noch leichtgr adig vorhanden (ICD-10: F33.0).
Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 auf 40 % sei im Juli 2013 durch das depressive Syndrom bestimmt gewesen. Mittlerweile sei die depressive Symptomatik weitgehend abgeklungen. Durch die weggefallene Überlagerung der depressiven Symptomatik sei es möglich geworden, die Aus wirkungen der somatoformen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit zu erfassen. Wie sich gezeigt habe, habe sich nach Wegfall der depressiven Symp tomatik die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich verbessert. Aus dieser Verlaufsbeobachtung müsse geschlossen werden, dass die somatoformen Symptome die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinflussen würden und für den Beschwerdeführer nicht überwindbar seien. In diesem Zusammenhang sei wich tig festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr daran gelegen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit wieder herzustellen. Der aktuelle Gesundheitszustand, d.h. die Beeinträchtigung durch die somatoformen Symptome lasse dies jedoch nicht zu.
Zur Prognose könne wiederholt gesagt werden, dass diese bei konsequenter Behandlung gut sei. Dies zeige auch der Verlauf. Es müsse jedoch darauf hin gewiesen werden, dass unter einer adäquaten Behandlung lediglich die depres sive Symptomatik kontrollierbar sei. Die rezidivierende depressive Störung im Sinne einer Prädisposition für zukünftige depressive Episoden bleibe bestehen. Aus diesem Grund sei eine längerfristige antidepressive pharmako- und psy chotherapeutische Prophylaxe zur Verhinderung zukünftiger Episoden empfoh len. Auch trotz bester therapeutischer Intervention hätten bis zu eine m Fünftel der Betroffenen einen Rückfall (Urk. 9) . 4.
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2012 in unterschiedlichem Ausmass, mindestens jedoch zu 40 % aus psychischen Gründen krankgeschrieben. Das für einen allfälligen Rentenanspruch erforderliche Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. 1.2) ist somit im Dezember 2013 erfüllt. Da sich der Beschwerdeführer im Juni 2013 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat, entsteht ein allfälliger Rentenanspruch ebenfalls frühestens im Dezember 2013 (Art. 29 IVG; E. 1.4) . Für die einem Rentenanspruch zugrundeliegende Frage nach der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; E. 1.1), muss die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in allfälligen zumutbaren, dem Gesundheitszustand ange passten Tätigkeiten geklärt sein. Ob und in welchem Ausmass der Beschwerde führer ab Dezember 2013 arbeitsunfähig ist, lässt sich indessen anhand der vor liegenden medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen.
RAD-Ärztin Dr. B.___ ist keine Psychiaterin und hat den Beschwerdeführer nicht untersucht. Ihre Aussagen zur Arbeitsfähigkeit beschränken sich auf pau schale Verweise auf die Rechtsprechung und enthalten keinen medizinischen Erkenntnisgewinn für den konkreten Fall. Auch wenn zwar in der Regel von einer mittelgradigen depressiven Episode keine langandauernde Arbeitsunfähig keit in einem rentenrelevanten Ausmass erwartet werden kann, gilt es doch zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr andauert und der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung geäussert wurde, welche durchaus invalidi sierenden Charakter haben kann. Dementsprechend hat Dr. B.___ die Arbeits fähigkeitsschätzung der behandelnden Ärzte aufgrund der gestellten Diagnosen eigentlich auch als nachvollziehbar erachtet.
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ wiederum hat in seinen Berichten vom 13. Juli 2013 und 3. Oktober 2013 angegeben, dass die mittelgradige depressive Episode mit Ver dacht auf eine rezidivierende depressive Störung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 60 % einschränke. In seinem neuerlichen Bericht vom 2. Februar 2014 führte er hingegen an, dass die depressive Symptomatik auf grund der adäquaten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung abgeklungen sei, indessen aufgrund der somatoformen autonomen Funktions störung weiterhin von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Er erklärte jedoch nicht näher, wie sich ein derart hoher Einfluss des gast rointestinalen Syndroms auf die Arbeit als Ingenieur/Projektleiter äussert, wes halb seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ohne W eiteres nachvollziehbar ist.
Schliesslich gab er auch an, dass bei einer rezidivierenden depressiven Störung eine hohe Rückfallgefahr bestehe, legte aber nicht dar, ob dieser Umstand aus medizinischer Sicht einen allfälligen Einfluss auf ein zumutbares Arbeitspensum für die Zukunft hat oder ob und welche Einschränkungen über Dezember 2013 hinaus in Bezug auf das Arbeitspensum u nd die Arbeits gestaltung allenfalls bestehen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschlies send über seinen Leistungsanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, ist Ingenieur und selbständigerwerbend als Projektleiter unter der Einzelfirma Y.___ tätig. Er meldete sich am 5. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen beste hender gesundheitlicher Probleme zum Leistungsbezug an. Er umschrieb die Art der seit Oktober 2011 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung wie folgt: „Erschöpfung und depressive Störung als Folge eines burn-outs: verminderte geistige Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, diverse psychoso matische Symptome, Reizdarm, Migräne“ (Urk. 7/3) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (IV-Stel le) traf in der Folge beruflich -erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8–9; Urk. 7/12–14; Urk. 7/18–19). Sie stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/22) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht und bestätigte ihren Ent scheid mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufga benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zum mindes tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente . Bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1. 4
Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 40 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerde antwort vom 19. März 2014 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. April 2014 reichte der Beschwerdeführer den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2014 ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm am 16. Mai 2014 hierzu Stellung (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2) mit der Begründung abgewiesen, dass die gesundheitlichen Beschwerd en ihn zwar in subjektiver Weise ein schränken würden, diese Einschränkungen jedoch überwindbar seien. Mit zumutbarer Willensanstrengung könnte er die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben, weshalb kein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die bei ihm diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode nicht unter die so genannte Überwind barkeitspraxis des Bundesgerichts falle und durchaus invalidisierenden Charak ter habe. Insbesondere dauere die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr an. Aus dem am 15. April 2014 (Urk. 8) nachgereichten Bericht sein es behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (Urk. 9) gehe zudem hervor, dass er – wie vermutet – an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Ange sichts der rückwirkend bereits feststehenden Arbeitsunfähigkeiten sei ihm eine Rente zuzusprechen oder ein Gutachten durchzuführen.
3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In seinem Bericht vom 13. Juli 2013 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagno sen: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Verdacht auf rezidivie rende depressive Störung (ICD-10: F33.0) mit Hinweisen für einen Beziehungskonflikt (ICD-10: Z63.0); - Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit vorwiegend gastrointestinalen Symptomen.
Einen Anfangszeitpunkt für seine Beschwerden habe der Beschwerdeführer nicht exakt benennen können, die depressive Symptomatik habe jedoch bereits vor Jahren eingesetzt. Im Herbst 2011 sei es ihm merklich schlechter gegangen, er habe sich damals beim Hausarzt gemeldet, welcher den Verdacht einer Depression geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge an einer Studie zur Behandlung der Depression am Psychologischen Institut der A.___ teilgenommen. Dort habe er erstmalig die Diagnose einer mittelgra digen Depression erhalten. In der Therapie habe er realisiert, dass Änderungen am Arbeitsplatz notwendig seien. In der Folge habe er sein Arbeitspensum redu ziert. Aktuell arbeite er zu 40 % als Selbständigerwerbender. Seine somatischen Beschwerden seien indessen nicht weniger geworden. Der Beschwerdeführer beschreibe vorwiegend gastrointestinale Symptome wie morgendliche Übelkeit, Blähungen, Spasmen, teils wässrigschleimiger Durchfall. Diese seien nach inter nistischer Abklärung als klassische „Reizdarmbeschwerden“ einzuordnen.
Das Ziel sei es, die Arbeitsfähigkeit auf 80 % zu steigern. Aus Sicht des Beschwer deführers würden aktuell vorwiegend die Symptome des depressiven Syndroms die Arbeitsfähigkeit einschränken. Die psychosomatischen Beschwer den hätten hingegen einen bescheideneren Einfluss auf die Arbeitsleistung. Das Konzentrationsvermögen scheine aktuell stark eingeschränkt mit einer maxi malen Arbeitsdauer von ca. einer Stunde und entsprechend häufiger Pausen. Das Auffassungsvermögen scheine uneingeschränkt. Probleme würden rasch erfasst, die Umsetzung im Arbeitsprozess sei jedoch erschwert. Die Anpas sungsfähigkeit scheine ebenfalls stark beeinträchtigt. Die Belastbarkeit sei sub jektiv beträchtlich, die objektivierbare Arbeitsleistung mittelgradig einge schränkt.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei projektbezogen. Die Arbeit sei aktuell nur im alternierenden Modus zwischen „einem Tag Arbeit und einem Tag arbeitsfrei“ bewältigbar. Nach einem Arbeitstag sei der Beschwerdeführer prak tisch vollständig erschöpft, was mit der depressiven Symptomatik vereinbar sei. Die Entscheidungsfähigkeit scheine ebenfalls beeinträchtigt. Die Art der Tätig keit stehe aktuell nicht zur Diskussion, sondern die durch die psychische Beein trächtigung bestimmte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/13).
E. 3.2 In seinem Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/19) nannte Dr. Z.___
k eine nennenswerte Veränderung der psychopathologischen Befunde.
E. 3.3 RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab am 18.
Oktober 2013 an, dass aus medizin is cher Sicht des RAD mit der ausgewiese nen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und dem Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung die Arbeitsunfähigkeitsschät zung der behandelnden Ärzte nachvollzogen werden könne. Bei den genannten Diagnosen sei der versicherungsmässige Leistungsanspruch jedoch gemäss aktu ell geltender Rechtsprechung zu beleuchten. Eine dauerhafte oder langfristige hohe Arbeitsunfähigkeit sei bei der genannten Diagnose einer mittelgradigen Episode in der Regel nicht zu er warten (Urk. 7/20).
E. 3.4 Am 2. Februar 2014 berichtete Dr. Z.___, dass er den Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2013 behandle. Nach einer kurzen Behandlungsperiode sei er von der Beschwerdegegnerin um eine psychiatrisch-psychotherapeutische Berichter stattung gebeten worden. Im vorliegenden Bericht wolle er die aktuelle Situa tion darstellen und die Entwicklung im letzten halben Jahr einschliessen. In Bezug auf die Diagnosen bedeute dies, dass sich zwischenzeitlich sowohl der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) wie auch der Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) bestätigt habe.
Der aktuelle psychopathologische Befund entspreche im Wesentlichen dem einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit stressabhängi gen, fluktuierenden gastrointestinalen Symptomen. Die am 13. Juli 2013 beschriebene mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sei aktuell unter konsequenter Pharmako- und Psychotherapie in Remission (ICD-10: F33.4), allenfalls noch leichtgr adig vorhanden (ICD-10: F33.0).
Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 auf 40 % sei im Juli 2013 durch das depressive Syndrom bestimmt gewesen. Mittlerweile sei die depressive Symptomatik weitgehend abgeklungen. Durch die weggefallene Überlagerung der depressiven Symptomatik sei es möglich geworden, die Aus wirkungen der somatoformen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit zu erfassen. Wie sich gezeigt habe, habe sich nach Wegfall der depressiven Symp tomatik die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich verbessert. Aus dieser Verlaufsbeobachtung müsse geschlossen werden, dass die somatoformen Symptome die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinflussen würden und für den Beschwerdeführer nicht überwindbar seien. In diesem Zusammenhang sei wich tig festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr daran gelegen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit wieder herzustellen. Der aktuelle Gesundheitszustand, d.h. die Beeinträchtigung durch die somatoformen Symptome lasse dies jedoch nicht zu.
Zur Prognose könne wiederholt gesagt werden, dass diese bei konsequenter Behandlung gut sei. Dies zeige auch der Verlauf. Es müsse jedoch darauf hin gewiesen werden, dass unter einer adäquaten Behandlung lediglich die depres sive Symptomatik kontrollierbar sei. Die rezidivierende depressive Störung im Sinne einer Prädisposition für zukünftige depressive Episoden bleibe bestehen. Aus diesem Grund sei eine längerfristige antidepressive pharmako- und psy chotherapeutische Prophylaxe zur Verhinderung zukünftiger Episoden empfoh len. Auch trotz bester therapeutischer Intervention hätten bis zu eine m Fünftel der Betroffenen einen Rückfall (Urk. 9) . 4.
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2012 in unterschiedlichem Ausmass, mindestens jedoch zu 40 % aus psychischen Gründen krankgeschrieben. Das für einen allfälligen Rentenanspruch erforderliche Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. 1.2) ist somit im Dezember 2013 erfüllt. Da sich der Beschwerdeführer im Juni 2013 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat, entsteht ein allfälliger Rentenanspruch ebenfalls frühestens im Dezember 2013 (Art. 29 IVG; E. 1.4) . Für die einem Rentenanspruch zugrundeliegende Frage nach der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; E. 1.1), muss die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in allfälligen zumutbaren, dem Gesundheitszustand ange passten Tätigkeiten geklärt sein. Ob und in welchem Ausmass der Beschwerde führer ab Dezember 2013 arbeitsunfähig ist, lässt sich indessen anhand der vor liegenden medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen.
RAD-Ärztin Dr. B.___ ist keine Psychiaterin und hat den Beschwerdeführer nicht untersucht. Ihre Aussagen zur Arbeitsfähigkeit beschränken sich auf pau schale Verweise auf die Rechtsprechung und enthalten keinen medizinischen Erkenntnisgewinn für den konkreten Fall. Auch wenn zwar in der Regel von einer mittelgradigen depressiven Episode keine langandauernde Arbeitsunfähig keit in einem rentenrelevanten Ausmass erwartet werden kann, gilt es doch zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr andauert und der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung geäussert wurde, welche durchaus invalidi sierenden Charakter haben kann. Dementsprechend hat Dr. B.___ die Arbeits fähigkeitsschätzung der behandelnden Ärzte aufgrund der gestellten Diagnosen eigentlich auch als nachvollziehbar erachtet.
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ wiederum hat in seinen Berichten vom 13. Juli 2013 und 3. Oktober 2013 angegeben, dass die mittelgradige depressive Episode mit Ver dacht auf eine rezidivierende depressive Störung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 60 % einschränke. In seinem neuerlichen Bericht vom 2. Februar 2014 führte er hingegen an, dass die depressive Symptomatik auf grund der adäquaten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung abgeklungen sei, indessen aufgrund der somatoformen autonomen Funktions störung weiterhin von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Er erklärte jedoch nicht näher, wie sich ein derart hoher Einfluss des gast rointestinalen Syndroms auf die Arbeit als Ingenieur/Projektleiter äussert, wes halb seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ohne W eiteres nachvollziehbar ist.
Schliesslich gab er auch an, dass bei einer rezidivierenden depressiven Störung eine hohe Rückfallgefahr bestehe, legte aber nicht dar, ob dieser Umstand aus medizinischer Sicht einen allfälligen Einfluss auf ein zumutbares Arbeitspensum für die Zukunft hat oder ob und welche Einschränkungen über Dezember 2013 hinaus in Bezug auf das Arbeitspensum u nd die Arbeits gestaltung allenfalls bestehen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschlies send über seinen Leistungsanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00104 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Slavik Urteil vom
26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, ist Ingenieur und selbständigerwerbend als Projektleiter unter der Einzelfirma Y.___ tätig. Er meldete sich am 5. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen beste hender gesundheitlicher Probleme zum Leistungsbezug an. Er umschrieb die Art der seit Oktober 2011 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung wie folgt: „Erschöpfung und depressive Störung als Folge eines burn-outs: verminderte geistige Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, diverse psychoso matische Symptome, Reizdarm, Migräne“ (Urk. 7/3) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (IV-Stel le) traf in der Folge beruflich -erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8–9; Urk. 7/12–14; Urk. 7/18–19). Sie stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/22) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht und bestätigte ihren Ent scheid mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 40 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerde antwort vom 19. März 2014 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. April 2014 reichte der Beschwerdeführer den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2014 ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm am 16. Mai 2014 hierzu Stellung (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufga benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zum mindes tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente . Bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1. 4
Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2) mit der Begründung abgewiesen, dass die gesundheitlichen Beschwerd en ihn zwar in subjektiver Weise ein schränken würden, diese Einschränkungen jedoch überwindbar seien. Mit zumutbarer Willensanstrengung könnte er die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben, weshalb kein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die bei ihm diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode nicht unter die so genannte Überwind barkeitspraxis des Bundesgerichts falle und durchaus invalidisierenden Charak ter habe. Insbesondere dauere die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr an. Aus dem am 15. April 2014 (Urk. 8) nachgereichten Bericht sein es behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (Urk. 9) gehe zudem hervor, dass er – wie vermutet – an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Ange sichts der rückwirkend bereits feststehenden Arbeitsunfähigkeiten sei ihm eine Rente zuzusprechen oder ein Gutachten durchzuführen.
3.
3.1
In seinem Bericht vom 13. Juli 2013 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagno sen: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Verdacht auf rezidivie rende depressive Störung (ICD-10: F33.0) mit Hinweisen für einen Beziehungskonflikt (ICD-10: Z63.0); - Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit vorwiegend gastrointestinalen Symptomen.
Einen Anfangszeitpunkt für seine Beschwerden habe der Beschwerdeführer nicht exakt benennen können, die depressive Symptomatik habe jedoch bereits vor Jahren eingesetzt. Im Herbst 2011 sei es ihm merklich schlechter gegangen, er habe sich damals beim Hausarzt gemeldet, welcher den Verdacht einer Depression geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge an einer Studie zur Behandlung der Depression am Psychologischen Institut der A.___ teilgenommen. Dort habe er erstmalig die Diagnose einer mittelgra digen Depression erhalten. In der Therapie habe er realisiert, dass Änderungen am Arbeitsplatz notwendig seien. In der Folge habe er sein Arbeitspensum redu ziert. Aktuell arbeite er zu 40 % als Selbständigerwerbender. Seine somatischen Beschwerden seien indessen nicht weniger geworden. Der Beschwerdeführer beschreibe vorwiegend gastrointestinale Symptome wie morgendliche Übelkeit, Blähungen, Spasmen, teils wässrigschleimiger Durchfall. Diese seien nach inter nistischer Abklärung als klassische „Reizdarmbeschwerden“ einzuordnen.
Das Ziel sei es, die Arbeitsfähigkeit auf 80 % zu steigern. Aus Sicht des Beschwer deführers würden aktuell vorwiegend die Symptome des depressiven Syndroms die Arbeitsfähigkeit einschränken. Die psychosomatischen Beschwer den hätten hingegen einen bescheideneren Einfluss auf die Arbeitsleistung. Das Konzentrationsvermögen scheine aktuell stark eingeschränkt mit einer maxi malen Arbeitsdauer von ca. einer Stunde und entsprechend häufiger Pausen. Das Auffassungsvermögen scheine uneingeschränkt. Probleme würden rasch erfasst, die Umsetzung im Arbeitsprozess sei jedoch erschwert. Die Anpas sungsfähigkeit scheine ebenfalls stark beeinträchtigt. Die Belastbarkeit sei sub jektiv beträchtlich, die objektivierbare Arbeitsleistung mittelgradig einge schränkt.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei projektbezogen. Die Arbeit sei aktuell nur im alternierenden Modus zwischen „einem Tag Arbeit und einem Tag arbeitsfrei“ bewältigbar. Nach einem Arbeitstag sei der Beschwerdeführer prak tisch vollständig erschöpft, was mit der depressiven Symptomatik vereinbar sei. Die Entscheidungsfähigkeit scheine ebenfalls beeinträchtigt. Die Art der Tätig keit stehe aktuell nicht zur Diskussion, sondern die durch die psychische Beein trächtigung bestimmte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/13). 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/19) nannte Dr. Z.___
k eine nennenswerte Veränderung der psychopathologischen Befunde. 3.3
RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab am 18.
Oktober 2013 an, dass aus medizin is cher Sicht des RAD mit der ausgewiese nen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und dem Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung die Arbeitsunfähigkeitsschät zung der behandelnden Ärzte nachvollzogen werden könne. Bei den genannten Diagnosen sei der versicherungsmässige Leistungsanspruch jedoch gemäss aktu ell geltender Rechtsprechung zu beleuchten. Eine dauerhafte oder langfristige hohe Arbeitsunfähigkeit sei bei der genannten Diagnose einer mittelgradigen Episode in der Regel nicht zu er warten (Urk. 7/20). 3.4
Am 2. Februar 2014 berichtete Dr. Z.___, dass er den Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2013 behandle. Nach einer kurzen Behandlungsperiode sei er von der Beschwerdegegnerin um eine psychiatrisch-psychotherapeutische Berichter stattung gebeten worden. Im vorliegenden Bericht wolle er die aktuelle Situa tion darstellen und die Entwicklung im letzten halben Jahr einschliessen. In Bezug auf die Diagnosen bedeute dies, dass sich zwischenzeitlich sowohl der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) wie auch der Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) bestätigt habe.
Der aktuelle psychopathologische Befund entspreche im Wesentlichen dem einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit stressabhängi gen, fluktuierenden gastrointestinalen Symptomen. Die am 13. Juli 2013 beschriebene mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sei aktuell unter konsequenter Pharmako- und Psychotherapie in Remission (ICD-10: F33.4), allenfalls noch leichtgr adig vorhanden (ICD-10: F33.0).
Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 auf 40 % sei im Juli 2013 durch das depressive Syndrom bestimmt gewesen. Mittlerweile sei die depressive Symptomatik weitgehend abgeklungen. Durch die weggefallene Überlagerung der depressiven Symptomatik sei es möglich geworden, die Aus wirkungen der somatoformen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit zu erfassen. Wie sich gezeigt habe, habe sich nach Wegfall der depressiven Symp tomatik die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich verbessert. Aus dieser Verlaufsbeobachtung müsse geschlossen werden, dass die somatoformen Symptome die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinflussen würden und für den Beschwerdeführer nicht überwindbar seien. In diesem Zusammenhang sei wich tig festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr daran gelegen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit wieder herzustellen. Der aktuelle Gesundheitszustand, d.h. die Beeinträchtigung durch die somatoformen Symptome lasse dies jedoch nicht zu.
Zur Prognose könne wiederholt gesagt werden, dass diese bei konsequenter Behandlung gut sei. Dies zeige auch der Verlauf. Es müsse jedoch darauf hin gewiesen werden, dass unter einer adäquaten Behandlung lediglich die depres sive Symptomatik kontrollierbar sei. Die rezidivierende depressive Störung im Sinne einer Prädisposition für zukünftige depressive Episoden bleibe bestehen. Aus diesem Grund sei eine längerfristige antidepressive pharmako- und psy chotherapeutische Prophylaxe zur Verhinderung zukünftiger Episoden empfoh len. Auch trotz bester therapeutischer Intervention hätten bis zu eine m Fünftel der Betroffenen einen Rückfall (Urk. 9) . 4.
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2012 in unterschiedlichem Ausmass, mindestens jedoch zu 40 % aus psychischen Gründen krankgeschrieben. Das für einen allfälligen Rentenanspruch erforderliche Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. 1.2) ist somit im Dezember 2013 erfüllt. Da sich der Beschwerdeführer im Juni 2013 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat, entsteht ein allfälliger Rentenanspruch ebenfalls frühestens im Dezember 2013 (Art. 29 IVG; E. 1.4) . Für die einem Rentenanspruch zugrundeliegende Frage nach der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; E. 1.1), muss die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in allfälligen zumutbaren, dem Gesundheitszustand ange passten Tätigkeiten geklärt sein. Ob und in welchem Ausmass der Beschwerde führer ab Dezember 2013 arbeitsunfähig ist, lässt sich indessen anhand der vor liegenden medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen.
RAD-Ärztin Dr. B.___ ist keine Psychiaterin und hat den Beschwerdeführer nicht untersucht. Ihre Aussagen zur Arbeitsfähigkeit beschränken sich auf pau schale Verweise auf die Rechtsprechung und enthalten keinen medizinischen Erkenntnisgewinn für den konkreten Fall. Auch wenn zwar in der Regel von einer mittelgradigen depressiven Episode keine langandauernde Arbeitsunfähig keit in einem rentenrelevanten Ausmass erwartet werden kann, gilt es doch zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr andauert und der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung geäussert wurde, welche durchaus invalidi sierenden Charakter haben kann. Dementsprechend hat Dr. B.___ die Arbeits fähigkeitsschätzung der behandelnden Ärzte aufgrund der gestellten Diagnosen eigentlich auch als nachvollziehbar erachtet.
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ wiederum hat in seinen Berichten vom 13. Juli 2013 und 3. Oktober 2013 angegeben, dass die mittelgradige depressive Episode mit Ver dacht auf eine rezidivierende depressive Störung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 60 % einschränke. In seinem neuerlichen Bericht vom 2. Februar 2014 führte er hingegen an, dass die depressive Symptomatik auf grund der adäquaten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung abgeklungen sei, indessen aufgrund der somatoformen autonomen Funktions störung weiterhin von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Er erklärte jedoch nicht näher, wie sich ein derart hoher Einfluss des gast rointestinalen Syndroms auf die Arbeit als Ingenieur/Projektleiter äussert, wes halb seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ohne W eiteres nachvollziehbar ist.
Schliesslich gab er auch an, dass bei einer rezidivierenden depressiven Störung eine hohe Rückfallgefahr bestehe, legte aber nicht dar, ob dieser Umstand aus medizinischer Sicht einen allfälligen Einfluss auf ein zumutbares Arbeitspensum für die Zukunft hat oder ob und welche Einschränkungen über Dezember 2013 hinaus in Bezug auf das Arbeitspensum u nd die Arbeits gestaltung allenfalls bestehen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschlies send über seinen Leistungsanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik