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IV.2015.00801

Neuanmeldung. Gestützt auf Gutachten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. Keine rentenrelevante Veränderung erstellt.

Zürich SozVersG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 1 4. Juli 1998 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherung anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. Novem ber 1999 ab (Urk. 9/40) . Die Versicherte erhob hiergegen am 5. Janu ar 2000 Beschwerde (Urk. 9/45), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Februar 2001 abw ies (Urk. 9/63; Verfahrens-Nr. IV.2000.00005).

Die Versicherte meldete sich am 2 5. Oktober 2001 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/64), worauf d ie IV-Stelle nicht eintrat (Verfügung vom 9. Januar 2002, Urk. 9/65). Die Versicherte meldete sich da raufhin am 6. Februar 2002 wiede r um an (Urk. 9/73). Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren ein und wies es mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2002 ab (Urk. 9/72). 1.2

Am 4. April 2013 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein neue s Leistungsbe gehren (Urk. 9/90).

Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere da s polydisziplinäre Gutachten des

Z.___ vom 1 7. Janu ar

2015 ein (Urk. 9/111) .

Nach Abklärung der beein trächtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 8. Januar 2015,

Urk. 9/112)

und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Januar

2015, Urk. 9/11 4; Einwand vom 2 5. Februar 2015, Urk. 9/115; er gänzende Einwand be gründung vom 2. Juni 2015, Urk. 9/123) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwer degegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwer deantwort vom 2 4. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei nicht auf die Beschwerde einz utreten,

e ventualiter sei die Beschwerde abzuwei sen (Urk. 8 unter Beil age ihrer Akten, Urk. 9/1-126).

Dies wurde der Beschwer deführerin am 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ge stützt auf das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch ei nen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenübe r im Wesentlichen vor, dass ge mäss den behandelnden Ärzten schwerwiegende Diagnosen vorlägen. Des Wei teren habe sie eine sehr traumatische Kindheit gehabt und sei offenbar deswe gen psychisch erkrankt. Die Behandlung der Inkontinenz habe keine Besserung gebracht, was sie sehr belaste und von den Gutachtern des Z.___ zu wenig be rücksichtigt worden sei . Das Gutachten sei nicht beweiskräftig. Auch leide sie an sehr starken Phobien und Verfolgungswahn (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerde verspätet eingetroffen sei, so dass nicht auf sie einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Be schwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten, da die Beschwerde verspätet eingegangen sei. Die Verfügung datiert vom 1 6. Juni

201 5. Selbst unter der Annahme, dass sie am 1 7. Juni 2015 bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter eingetroffen ist, ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen unter Be rücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 5. Juli bis 1 5. August

2015 (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m . Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG) mit der Postaufgabe vom 1 7. August 2015 gewahrt. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten (Rheu ma tologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin) vom 1 7. Januar 2015 ab (Urk. 9/111). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammenge fasst (Urk. 9/11 1 /2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4 .2

4 .2.1

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 9/11 1 /45) :

1) N ichtorganische Enuresis (ICD-10 F98.0) mit/bei: - gemischter Drang- und Belastungsinkontinenz - Status nach erfolglose r Inkontinenzoperation 2008

2)

Asymptomatische zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mi t/ bei: - Status nach Thrombendarteriektomie mit Bifurkationsplastik einer subto talen

Arteria

carotis

interna -Stenose rechts a m 20.06.2012 mit se kundärem Ver schluss - 50- bis 69%ige Reststenose der Arteria

carotis

interna links - ka rdiovaskuläre n Risikofaktoren: - Adipositas Grad l nach WHO (BMI von 30.5 kg/m2) - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie

- andaue rnder Nikotinkonsum

3) Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit/bei: - Status nach Neurolyse des Nervus

medianus rechts 1997 - Status nach Neurolyse

des Nervus

medianus und des Nerv us

ulnaris in der Loge de Guyon links 2001 - ohne residuelle ne urologische Ausfallssymptomatik

4) Pulssynchrone r Tinnitus aurium beidseits mit/ bei: - Innenohrhochtonschwerhörigkeit

5) Chronisches diffuses Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat

6) Chondropathia

patellae rechts

7) Isolierte Phobie (vor Insekten) (ICD- 10 F40.2). 4 .2.2

Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass die Versicherte aktuell ein ständi ges Ohrensausen rechts beklage, als ob sie im Kopf ein elektrisches Gerät hätte. Sie könne deshalb kaum mehr schlafen und versuche, die Töne mit dem Fernse her zu überdecken und schlafe deshalb immer im Wohnzimmer. Zudem ver spüre sie seit der letzten Operation elek trisierende Schmerzen im Halsbe reich, welche stromartig durch den ganzen Körper schiessen und sie auch aus dem Schlaf wecken würden . Diese elektrisierenden Schmerzen breiteten sich in den Armen und bis in die Hände aus, wo sie auch wegen eines Nervenproblems be reits operiert worden sei. Sie habe immer Schmerzen in den Händen und habe auch keine Kraft mehr, sie könne kaum mehr einen Kugelschreiber halten und verspüre auch bei den diversen Haushaltsarbeiten immer wieder Blockaden, zum Beispiel beim Bügeln oder beim Ko chen. Inzwischen habe sie auch Schmerzen im Rücke n und im rechten Knie und brauc he deshalb regelmässig Novalgin -Tropfen sowie diverse Salben. Warum sie nicht mehr arbeiten könne, könne sie nicht genau angeben. Als Hauptproblem gebe sie aller dings ihr e Harninkonti nenz an, an welche r sie schon seit der Kindheit leide und die sie ihr ganzes Le ben lang geplagt habe. Sie habe die ses Problem aus Scham lange ver schwiegen (Urk. 9/111/49) . 4 .2.3

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte all ge mein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 55-jährigen, adipö sen und sonst weitgehend unauffälligen, kardiopulmonal kompensierten Be schwer deführerin in gutem Allgemeinzustand gezeigt. Ausser dem BMI von 30.5 kg/m2, was einer Adipositas Grad l nach WHO ents preche, und leicht hyperto nen

Blut druckwerten sei der internistische Status klini sch unauffällig, insbeson dere fän den sich weder Hinweise fü r eine Links- oder Rechtsherzin suffizienz noch für eine peripher-arterielle Verschlusskrankheit. Das EKG zeig e ausser ei ner leichten Sinustachykardie einen unauffälligen Erregungs ablau

f. Klinisch und spirome trisch fä nden sich keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilati onsstörung. Anamnestisch bestehe eine zerebrovaskuläre

Verschluss krank heit mit einer beidseitigen Carotisstenose, welche rechts subto tal

gewesen sei und deshalb aufgrund des erhöhte n Schlaganfallrisikos operiert worden sei. Dies sei allerdings ohne Er folg gewesen, da das Gefäss inzwischen wieder ver schlossen sei. Auf der Gegenseite bestehe eine etwa 50%ige Stenose der Arteria

carotis

communis . Diesbezüglich bestehe aber kein Zusammenhang mit den sub jektiv geltend gemachten Beschwerden. Der Tinnitus und die Schwerhörig keit limitier t en die Arbeitsfähigkeit nicht. Eine organische Ursache der Harnin kontinenz

bzw. Enures is

habe weitgehend ausgeschlossen werden können. Aus internistischer Sicht kö nn e insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die erho benen Befunde begründet werden (Urk. 9/111/50) . 4 .2.4

Bei der rheumatologischen Untersuchung f inde sich im Bereiche der Wirbelsäule ei ne leicht abgeflachte BWS, die absolut asymptomatisch sei. Auch der leichte Schulters chrägstand nach links mit leichter Skoliose nach links sei asymptoma tisch, was auch mit der vollen und schmerzlo sen HWS-Beweglichkeit korreliere . Die Kniebeschwerden rechts müss t en eindeutig einer Chondropathie zug eordnet werden. Diese Chondropathie sei MR-mässig zweimal dokumentiert und die Klinik sowie die Anamnese s eien klas sisch für dieses Krankheitsbild, aber nicht li mitierend. Bis anhin werde diese Chondro pathie, welche übrigens einer guten Therapie zugänglich wäre, nicht behandelt. Bei Status nach beidseitiger CTS-Operation sei die Kraft in b eiden Händen vollständig vorhan den, der Faust schluss vollständig und kräftig. Gelegentliche Kribbelparästhesien, wie von der Beschwerdefü hr erin beschrieben, s eien in keiner Ar t und Weise limitierend. Dem ent sprechend sei sie in ihrer zuletzt ausgeführten Tätigkeit (Reinigungsar beiten), aber auch in jeglicher dem Alter und dem Habitus adaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 9/111/50 f.). 4 .2.5

Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine fokalneurologischen Defizite ob jektiviert werden können. Insbesondere bestünden keine radikulären Ausfälle an den Armen. Die bekla gten Schmerzen an den Armen seien nicht einem ner valen Versorg ungsgebiet zuzuordnen und resultier t en in keinerlei offensichtli chen Einschränkungen der Bewegung. Motorische oder sensible Residuen d es Carpaltunnelsyndroms bestünden ebenfa lls nicht. Darüber hinaus ergäben sich in der neurologischen Untersuchung und Anamnese kein Hinweis auf eine in der Folge der Carotis-Stenosierung bzw. Carotis -Verschluss rechts erfolgten ze rebralen Infarzierung oder anderweitige n Symptomatik zerebral. Die elektrisie renden Misse mpfindungen am rechten Hals seien nicht von objektivierbaren fokalneurologischen Defiziten begleitet und aus fachneurologischer Sicht nicht relevant für die Arbeitsf ähigkeit. Zusammenfassend ergebe sich auf fachneuro logischem Gebiet keine Minderung der A rbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/111/51) . 4 .2.6

Im Rahmen der aktuellen psychiatri schen Exploration kristallisiere sich das Haup t problem der Beschwerdeführerin im Sinne ihr er psychogenen Enuresis (ICD-10 F89.0) heraus. Anamnestisch habe sich diese zum Zeitpunkt des frühen und plötzlichen Todes ihres Vaters, den sie sehr idealisiert und geliebt ha be, im Alter von 7 Jahren als Sonder form einer sekundären Enuresis mit späterem Be ginn entwickelt. Die emotionalen Schwierigkei ten der Beschwerdeführerin könn t en als Sekundärfolge der durch die Enuresis bedingten Be lastungen und der Stigmatisierung auftreten, das gesamte Leben der Beschwerdeführerin sei hier von geprägt gewesen . Gesellschaftlich und kulturell tabuisiert, ha be

sie über Jahre hinter einer ängstlich-phobischen und einer eher „legitimierten" Schmerz symptomatik ihr wirkl iches Leiden versteckt. Dies habe zur Folge, d ass sich bei der heutigen Begut achtung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „somatoformen Schmerzstö rung" erg eben hätten, insbesondere auch des halb, da sie explizit nicht über gene ralisierte, sondern nur über Knieschmerzen berichte. Der Tinnitus sei

nur „im Liegen" störend. Es ergä ben sich keine An haltspunkte für eine „Agoraphobie mit Panikstörung". Es erg ä ben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine „posttraumatis che Belas tungsstörung". Bei der Beschwer de führerin sei kein trauma tisierendes Ereignis von ausser gewöhnlicher Schwere zu eruieren, und es fehl t en die weiteren typischen Symptome (Intrusio nen, Ver meidungsverhalten, Wiedererinnerungen). Der Tod des Vaters in der Kindheit sei nicht dazu geeignet, ein solches traumatisierendes Ereignis darzu stellen. Es be stehe lediglich noch eine isolierte Insektenphobie. Eine generali sierte Schmerz symptomati k oder eine Angstsymptomatik stünden also nicht im Vordergrund des Beschwerdebildes. Da sie doch immer wieder fähig gewesen sei, im Rahmen eines Teilzeitpensums (60 %) einer Arbeitstätigkeit nachzuge hen, kö nn e aus der Diagnose „nichtorganische Enuresis " keine generelle Ar beitsunfähigkeit abgelei tet werden. Ansonsten lie ssen sich keine funktionellen Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen finden, aus der eine Arbeitsunfähigkeit abgelei tet werden könnte, auch wenn sie selbst sich eine Ar be itstätigkeit nicht vor stellen kö nn e bzw. unrealistische Vorstellungen hierüber geäussert ha be (Urk. 9/111/51 f.). 4 .2.7

Die begutachtenden Ärzte konstatierten zusammenfassend, dass die Beschwer deführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde we der aus somatischer noch aus psychiatr ischer Sicht in ihrer Arbeitsfä higkeit ein ge schränkt sei . Die hier gutachterlich gestellten Diagnosen h ätten keinen Ein fluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weder in ih rem zu letzt a us geübten Beruf als Reinigungskraft noch in einer so nstigen alters- und habitusange passten Tätigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwer de führerin daher zu 100 % ar beitsfähig. 5. 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erfor der lichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.5). Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro lo gie und Psyc hiatrie und Psychotherapie vert reten, womit es sich für die vor lie gend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fachärzt lichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 9/111/22 ff.; Urk. 9/111/28 ff.;

Urk. 9/111/33 ff.; Urk. 9/111/35 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/111/2 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorh ande nen Arztberichte sorg fältig. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig . 5 .2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, es seien die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, zu wenig berücksichtigt worden . D ie Inkontinenz sei sehr belastend, was von den Gut ach tern zu wenig gewürdigt worden sei. Auch leide sie an sehr starken Pho bien und beschwere sich wegen Verfolgungswahn (Urk. 1).

Die begutacht ende Psychiaterin med. pract . A.___ setzte sich ausführlich mi t der vorhandenen Aktenlage ause inander (Urk. 9/111/35 ff.), berücksichtigte die Enuresis und begründete ihre abweichende Beurteilung eingehend und nach vollziehbar (Urk. 9/111/44). Der der Beschwerde beigelegte ausführliche Aus tritts bericht der B.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 3) ver mag zu keinem anderen Schluss zu führen. Diesem ist nämlich zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin die Klinik in gebessertem Zustand verlassen habe. Die Schlafstörungen sowie die depressive Symptomatik hätten weitgehend stabilisiert werden können. Lediglich die - von den Gutachtern ebenfalls erho bene - urinäre Symptomatik sowie die Schmerzsymptomatik blieben bestehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert. Damit steht dieser Bericht in keinem Widerspruch zum Gutachten. 5.2.2

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Entsprechend ist der von der Be schwerdeführerin im Beschwerde verfahren ein gereichte Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ vom 9. Juli 2015 über die akute Hospitalisation der Beschwer deführerin vom 5. bis 20. Juli 2015 (Urk.

5) grundsätzlich nicht zu be rück sich tigen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass darin auch nicht Stellung zu einer allfälligen anhaltenden gesundheitlichen Ein schränkung oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführ erin genommen wird.

5 .3

D er Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich ist in der Regel geringer a ls der je nige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leich tere bis mittel schwere Tätig keiten zu verrichten sind . Des Weiteren ist es der Beschwerdefüh rerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenmin derungs pflicht zumutbar, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familie nangehörigen in Anspruch zu neh men (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Damit ist der Haushaltsabklärungsbericht vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 9/112), insbesondere auch unter Berücksichtigung der ärztlich attes tierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit, zumindest erhebl ich in Zweifel zu ziehen, da der Beschwerdeführerin darin eine Einschränkung von 14.85 % im Haus halts bereich attestiert (Urk. 9/112) wird . Selbst wenn davon ausge gangen würde, dass der Haushaltsabklärungsbericht beweiskräftig ist, würde - unabhängig davon ob sie als teilzeitlich oder vollzeitlich erwerbs- oder im Haushalt tätig qualifiziert würde - ein klar rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (je nach Qualifika tion) maximal 14.85 % resultieren. 5.4

Ges tützt auf das Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig ist und kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor liegt .

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzu weisen. 6 .

6 .1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem

- soweit aus den Akten er sichtlich - von ihr gerichtlich getrennten Ehemann (Urk. 9/89; vgl. auch Urk. 9/90), welchen von Gesetzes wegen eine Unterstützungspflicht trifft (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Z usammen mit ihrem Ehemann verfügt sie über ein Familieneinkommen von monatlich Fr. 4‘517.60 (Urk. 12/14; Fr. 4‘170.10 x 13 : 12 = 4‘ 517.-- vgl. Urk. 12/17 sowie Urk. 12/8, und Urk. 12/9). Hinzuzurechnen ist ein Drittel des Erwerbseinkommens der im Haushalt lebenden volljährigen Tochter in Höhe von Fr. 533 . 30 (Urk. 11, vgl. Kreisschreiben des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz minimums vom 1 6. September 2009), so dass ein anrechenbares Ein kommen in Höhe von Fr. 5‘050.90 resultiert.

Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘093 .-- (Grundbetrag Ehepaar oder ähnliches : Fr. 1‘700.--; Grundbe trag Kind in Erstausbildung Fr. 600.--; Wohnen: Fr. 916 .-- zzgl. Fr. 70.--, Urk. 12/4 und Urk. 12/13; Heizung Fr. 24.--, Urk. 12/5;

Kranken kasse KVG ab züglich IPV

Fr. 291.-- + Fr. 244.90 + Fr. 247.10 [ Urk. 12/22; Urk. 12/28 und Urk. 12/30-31]). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerbelastung von Fr. 180.-- und des usanzgemäss gewährt en Freibetra ges von Fr. 600.-- für ein Ehepaar und Fr. 100.-- für die Tochter verbleibt ein Überschuss von Fr. 77.90

(Fr. 5‘050.90 - Fr. 4‘ 973 .-- [ Fr. 4‘ 093 .-- + Fr. 600.-- + Fr. 100.-- + Fr. 180.-- = Fr. 4‘ 973 .--]). Eine prozessua le Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Damit kann auch offen bleiben, ob die Rechtsschutzversicherung des Ehemannes für die Kosten des Verfahrens auf kommen würde (Urk. 12/6).

6 .2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Bes chwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 4 2 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 1 4. Juli 1998 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherung anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. Novem ber 1999 ab (Urk. 9/40) . Die Versicherte erhob hiergegen am 5. Janu ar 2000 Beschwerde (Urk. 9/45), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Februar 2001 abw ies (Urk. 9/63; Verfahrens-Nr. IV.2000.00005).

Die Versicherte meldete sich am 2 5. Oktober 2001 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/64), worauf d ie IV-Stelle nicht eintrat (Verfügung vom 9. Januar 2002, Urk. 9/65). Die Versicherte meldete sich da raufhin am 6. Februar 2002 wiede r um an (Urk. 9/73). Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren ein und wies es mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2002 ab (Urk. 9/72).

E. 1.2 Am 4. April 2013 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein neue s Leistungsbe gehren (Urk. 9/90).

Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere da s polydisziplinäre Gutachten des

Z.___ vom 1 7. Janu ar

2015 ein (Urk. 9/111) .

Nach Abklärung der beein trächtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 8. Januar 2015,

Urk. 9/112)

und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Januar

2015, Urk. 9/11

E. 4 ; Einwand vom 2 5. Februar 2015, Urk. 9/115; er gänzende Einwand be gründung vom 2. Juni 2015, Urk. 9/123) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwer degegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwer deantwort vom 2 4. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei nicht auf die Beschwerde einz utreten,

e ventualiter sei die Beschwerde abzuwei sen (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten, da die Beschwerde verspätet eingegangen sei. Die Verfügung datiert vom 1 6. Juni

201 5. Selbst unter der Annahme, dass sie am 1 7. Juni 2015 bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter eingetroffen ist, ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen unter Be rücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 5. Juli bis 1 5. August

2015 (§

E. 13 : 12 = 4‘ 517.-- vgl. Urk. 12/17 sowie Urk. 12/8, und Urk. 12/9). Hinzuzurechnen ist ein Drittel des Erwerbseinkommens der im Haushalt lebenden volljährigen Tochter in Höhe von Fr. 533 . 30 (Urk. 11, vgl. Kreisschreiben des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz minimums vom 1 6. September 2009), so dass ein anrechenbares Ein kommen in Höhe von Fr. 5‘050.90 resultiert.

Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘093 .-- (Grundbetrag Ehepaar oder ähnliches : Fr. 1‘700.--; Grundbe trag Kind in Erstausbildung Fr. 600.--; Wohnen: Fr. 916 .-- zzgl. Fr. 70.--, Urk. 12/4 und Urk. 12/13; Heizung Fr. 24.--, Urk. 12/5;

Kranken kasse KVG ab züglich IPV

Fr. 291.-- + Fr. 244.90 + Fr. 247.10 [ Urk. 12/22; Urk. 12/28 und Urk. 12/30-31]). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerbelastung von Fr. 180.-- und des usanzgemäss gewährt en Freibetra ges von Fr. 600.-- für ein Ehepaar und Fr. 100.-- für die Tochter verbleibt ein Überschuss von Fr. 77.90

(Fr. 5‘050.90 - Fr. 4‘ 973 .-- [ Fr. 4‘ 093 .-- + Fr. 600.-- + Fr. 100.-- + Fr. 180.-- = Fr. 4‘ 973 .--]). Eine prozessua le Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Damit kann auch offen bleiben, ob die Rechtsschutzversicherung des Ehemannes für die Kosten des Verfahrens auf kommen würde (Urk. 12/6).

6 .2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Bes chwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 4 2 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00801 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 1 4. Juli 1998 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherung anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. Novem ber 1999 ab (Urk. 9/40) . Die Versicherte erhob hiergegen am 5. Janu ar 2000 Beschwerde (Urk. 9/45), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Februar 2001 abw ies (Urk. 9/63; Verfahrens-Nr. IV.2000.00005).

Die Versicherte meldete sich am 2 5. Oktober 2001 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/64), worauf d ie IV-Stelle nicht eintrat (Verfügung vom 9. Januar 2002, Urk. 9/65). Die Versicherte meldete sich da raufhin am 6. Februar 2002 wiede r um an (Urk. 9/73). Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren ein und wies es mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2002 ab (Urk. 9/72). 1.2

Am 4. April 2013 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein neue s Leistungsbe gehren (Urk. 9/90).

Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere da s polydisziplinäre Gutachten des

Z.___ vom 1 7. Janu ar

2015 ein (Urk. 9/111) .

Nach Abklärung der beein trächtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 8. Januar 2015,

Urk. 9/112)

und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Januar

2015, Urk. 9/11 4; Einwand vom 2 5. Februar 2015, Urk. 9/115; er gänzende Einwand be gründung vom 2. Juni 2015, Urk. 9/123) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwer degegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwer deantwort vom 2 4. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei nicht auf die Beschwerde einz utreten,

e ventualiter sei die Beschwerde abzuwei sen (Urk. 8 unter Beil age ihrer Akten, Urk. 9/1-126).

Dies wurde der Beschwer deführerin am 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ge stützt auf das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch ei nen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenübe r im Wesentlichen vor, dass ge mäss den behandelnden Ärzten schwerwiegende Diagnosen vorlägen. Des Wei teren habe sie eine sehr traumatische Kindheit gehabt und sei offenbar deswe gen psychisch erkrankt. Die Behandlung der Inkontinenz habe keine Besserung gebracht, was sie sehr belaste und von den Gutachtern des Z.___ zu wenig be rücksichtigt worden sei . Das Gutachten sei nicht beweiskräftig. Auch leide sie an sehr starken Phobien und Verfolgungswahn (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerde verspätet eingetroffen sei, so dass nicht auf sie einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Be schwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten, da die Beschwerde verspätet eingegangen sei. Die Verfügung datiert vom 1 6. Juni

201 5. Selbst unter der Annahme, dass sie am 1 7. Juni 2015 bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter eingetroffen ist, ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen unter Be rücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 5. Juli bis 1 5. August

2015 (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m . Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG) mit der Postaufgabe vom 1 7. August 2015 gewahrt. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten (Rheu ma tologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin) vom 1 7. Januar 2015 ab (Urk. 9/111). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammenge fasst (Urk. 9/11 1 /2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4 .2

4 .2.1

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 9/11 1 /45) :

1) N ichtorganische Enuresis (ICD-10 F98.0) mit/bei: - gemischter Drang- und Belastungsinkontinenz - Status nach erfolglose r Inkontinenzoperation 2008

2)

Asymptomatische zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mi t/ bei: - Status nach Thrombendarteriektomie mit Bifurkationsplastik einer subto talen

Arteria

carotis

interna -Stenose rechts a m 20.06.2012 mit se kundärem Ver schluss - 50- bis 69%ige Reststenose der Arteria

carotis

interna links - ka rdiovaskuläre n Risikofaktoren: - Adipositas Grad l nach WHO (BMI von 30.5 kg/m2) - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie

- andaue rnder Nikotinkonsum

3) Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit/bei: - Status nach Neurolyse des Nervus

medianus rechts 1997 - Status nach Neurolyse

des Nervus

medianus und des Nerv us

ulnaris in der Loge de Guyon links 2001 - ohne residuelle ne urologische Ausfallssymptomatik

4) Pulssynchrone r Tinnitus aurium beidseits mit/ bei: - Innenohrhochtonschwerhörigkeit

5) Chronisches diffuses Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat

6) Chondropathia

patellae rechts

7) Isolierte Phobie (vor Insekten) (ICD- 10 F40.2). 4 .2.2

Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass die Versicherte aktuell ein ständi ges Ohrensausen rechts beklage, als ob sie im Kopf ein elektrisches Gerät hätte. Sie könne deshalb kaum mehr schlafen und versuche, die Töne mit dem Fernse her zu überdecken und schlafe deshalb immer im Wohnzimmer. Zudem ver spüre sie seit der letzten Operation elek trisierende Schmerzen im Halsbe reich, welche stromartig durch den ganzen Körper schiessen und sie auch aus dem Schlaf wecken würden . Diese elektrisierenden Schmerzen breiteten sich in den Armen und bis in die Hände aus, wo sie auch wegen eines Nervenproblems be reits operiert worden sei. Sie habe immer Schmerzen in den Händen und habe auch keine Kraft mehr, sie könne kaum mehr einen Kugelschreiber halten und verspüre auch bei den diversen Haushaltsarbeiten immer wieder Blockaden, zum Beispiel beim Bügeln oder beim Ko chen. Inzwischen habe sie auch Schmerzen im Rücke n und im rechten Knie und brauc he deshalb regelmässig Novalgin -Tropfen sowie diverse Salben. Warum sie nicht mehr arbeiten könne, könne sie nicht genau angeben. Als Hauptproblem gebe sie aller dings ihr e Harninkonti nenz an, an welche r sie schon seit der Kindheit leide und die sie ihr ganzes Le ben lang geplagt habe. Sie habe die ses Problem aus Scham lange ver schwiegen (Urk. 9/111/49) . 4 .2.3

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte all ge mein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 55-jährigen, adipö sen und sonst weitgehend unauffälligen, kardiopulmonal kompensierten Be schwer deführerin in gutem Allgemeinzustand gezeigt. Ausser dem BMI von 30.5 kg/m2, was einer Adipositas Grad l nach WHO ents preche, und leicht hyperto nen

Blut druckwerten sei der internistische Status klini sch unauffällig, insbeson dere fän den sich weder Hinweise fü r eine Links- oder Rechtsherzin suffizienz noch für eine peripher-arterielle Verschlusskrankheit. Das EKG zeig e ausser ei ner leichten Sinustachykardie einen unauffälligen Erregungs ablau

f. Klinisch und spirome trisch fä nden sich keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilati onsstörung. Anamnestisch bestehe eine zerebrovaskuläre

Verschluss krank heit mit einer beidseitigen Carotisstenose, welche rechts subto tal

gewesen sei und deshalb aufgrund des erhöhte n Schlaganfallrisikos operiert worden sei. Dies sei allerdings ohne Er folg gewesen, da das Gefäss inzwischen wieder ver schlossen sei. Auf der Gegenseite bestehe eine etwa 50%ige Stenose der Arteria

carotis

communis . Diesbezüglich bestehe aber kein Zusammenhang mit den sub jektiv geltend gemachten Beschwerden. Der Tinnitus und die Schwerhörig keit limitier t en die Arbeitsfähigkeit nicht. Eine organische Ursache der Harnin kontinenz

bzw. Enures is

habe weitgehend ausgeschlossen werden können. Aus internistischer Sicht kö nn e insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die erho benen Befunde begründet werden (Urk. 9/111/50) . 4 .2.4

Bei der rheumatologischen Untersuchung f inde sich im Bereiche der Wirbelsäule ei ne leicht abgeflachte BWS, die absolut asymptomatisch sei. Auch der leichte Schulters chrägstand nach links mit leichter Skoliose nach links sei asymptoma tisch, was auch mit der vollen und schmerzlo sen HWS-Beweglichkeit korreliere . Die Kniebeschwerden rechts müss t en eindeutig einer Chondropathie zug eordnet werden. Diese Chondropathie sei MR-mässig zweimal dokumentiert und die Klinik sowie die Anamnese s eien klas sisch für dieses Krankheitsbild, aber nicht li mitierend. Bis anhin werde diese Chondro pathie, welche übrigens einer guten Therapie zugänglich wäre, nicht behandelt. Bei Status nach beidseitiger CTS-Operation sei die Kraft in b eiden Händen vollständig vorhan den, der Faust schluss vollständig und kräftig. Gelegentliche Kribbelparästhesien, wie von der Beschwerdefü hr erin beschrieben, s eien in keiner Ar t und Weise limitierend. Dem ent sprechend sei sie in ihrer zuletzt ausgeführten Tätigkeit (Reinigungsar beiten), aber auch in jeglicher dem Alter und dem Habitus adaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 9/111/50 f.). 4 .2.5

Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine fokalneurologischen Defizite ob jektiviert werden können. Insbesondere bestünden keine radikulären Ausfälle an den Armen. Die bekla gten Schmerzen an den Armen seien nicht einem ner valen Versorg ungsgebiet zuzuordnen und resultier t en in keinerlei offensichtli chen Einschränkungen der Bewegung. Motorische oder sensible Residuen d es Carpaltunnelsyndroms bestünden ebenfa lls nicht. Darüber hinaus ergäben sich in der neurologischen Untersuchung und Anamnese kein Hinweis auf eine in der Folge der Carotis-Stenosierung bzw. Carotis -Verschluss rechts erfolgten ze rebralen Infarzierung oder anderweitige n Symptomatik zerebral. Die elektrisie renden Misse mpfindungen am rechten Hals seien nicht von objektivierbaren fokalneurologischen Defiziten begleitet und aus fachneurologischer Sicht nicht relevant für die Arbeitsf ähigkeit. Zusammenfassend ergebe sich auf fachneuro logischem Gebiet keine Minderung der A rbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/111/51) . 4 .2.6

Im Rahmen der aktuellen psychiatri schen Exploration kristallisiere sich das Haup t problem der Beschwerdeführerin im Sinne ihr er psychogenen Enuresis (ICD-10 F89.0) heraus. Anamnestisch habe sich diese zum Zeitpunkt des frühen und plötzlichen Todes ihres Vaters, den sie sehr idealisiert und geliebt ha be, im Alter von 7 Jahren als Sonder form einer sekundären Enuresis mit späterem Be ginn entwickelt. Die emotionalen Schwierigkei ten der Beschwerdeführerin könn t en als Sekundärfolge der durch die Enuresis bedingten Be lastungen und der Stigmatisierung auftreten, das gesamte Leben der Beschwerdeführerin sei hier von geprägt gewesen . Gesellschaftlich und kulturell tabuisiert, ha be

sie über Jahre hinter einer ängstlich-phobischen und einer eher „legitimierten" Schmerz symptomatik ihr wirkl iches Leiden versteckt. Dies habe zur Folge, d ass sich bei der heutigen Begut achtung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „somatoformen Schmerzstö rung" erg eben hätten, insbesondere auch des halb, da sie explizit nicht über gene ralisierte, sondern nur über Knieschmerzen berichte. Der Tinnitus sei

nur „im Liegen" störend. Es ergä ben sich keine An haltspunkte für eine „Agoraphobie mit Panikstörung". Es erg ä ben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine „posttraumatis che Belas tungsstörung". Bei der Beschwer de führerin sei kein trauma tisierendes Ereignis von ausser gewöhnlicher Schwere zu eruieren, und es fehl t en die weiteren typischen Symptome (Intrusio nen, Ver meidungsverhalten, Wiedererinnerungen). Der Tod des Vaters in der Kindheit sei nicht dazu geeignet, ein solches traumatisierendes Ereignis darzu stellen. Es be stehe lediglich noch eine isolierte Insektenphobie. Eine generali sierte Schmerz symptomati k oder eine Angstsymptomatik stünden also nicht im Vordergrund des Beschwerdebildes. Da sie doch immer wieder fähig gewesen sei, im Rahmen eines Teilzeitpensums (60 %) einer Arbeitstätigkeit nachzuge hen, kö nn e aus der Diagnose „nichtorganische Enuresis " keine generelle Ar beitsunfähigkeit abgelei tet werden. Ansonsten lie ssen sich keine funktionellen Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen finden, aus der eine Arbeitsunfähigkeit abgelei tet werden könnte, auch wenn sie selbst sich eine Ar be itstätigkeit nicht vor stellen kö nn e bzw. unrealistische Vorstellungen hierüber geäussert ha be (Urk. 9/111/51 f.). 4 .2.7

Die begutachtenden Ärzte konstatierten zusammenfassend, dass die Beschwer deführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde we der aus somatischer noch aus psychiatr ischer Sicht in ihrer Arbeitsfä higkeit ein ge schränkt sei . Die hier gutachterlich gestellten Diagnosen h ätten keinen Ein fluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weder in ih rem zu letzt a us geübten Beruf als Reinigungskraft noch in einer so nstigen alters- und habitusange passten Tätigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwer de führerin daher zu 100 % ar beitsfähig. 5. 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erfor der lichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.5). Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro lo gie und Psyc hiatrie und Psychotherapie vert reten, womit es sich für die vor lie gend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fachärzt lichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 9/111/22 ff.; Urk. 9/111/28 ff.;

Urk. 9/111/33 ff.; Urk. 9/111/35 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/111/2 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorh ande nen Arztberichte sorg fältig. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig . 5 .2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, es seien die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, zu wenig berücksichtigt worden . D ie Inkontinenz sei sehr belastend, was von den Gut ach tern zu wenig gewürdigt worden sei. Auch leide sie an sehr starken Pho bien und beschwere sich wegen Verfolgungswahn (Urk. 1).

Die begutacht ende Psychiaterin med. pract . A.___ setzte sich ausführlich mi t der vorhandenen Aktenlage ause inander (Urk. 9/111/35 ff.), berücksichtigte die Enuresis und begründete ihre abweichende Beurteilung eingehend und nach vollziehbar (Urk. 9/111/44). Der der Beschwerde beigelegte ausführliche Aus tritts bericht der B.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 3) ver mag zu keinem anderen Schluss zu führen. Diesem ist nämlich zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin die Klinik in gebessertem Zustand verlassen habe. Die Schlafstörungen sowie die depressive Symptomatik hätten weitgehend stabilisiert werden können. Lediglich die - von den Gutachtern ebenfalls erho bene - urinäre Symptomatik sowie die Schmerzsymptomatik blieben bestehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert. Damit steht dieser Bericht in keinem Widerspruch zum Gutachten. 5.2.2

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Entsprechend ist der von der Be schwerdeführerin im Beschwerde verfahren ein gereichte Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ vom 9. Juli 2015 über die akute Hospitalisation der Beschwer deführerin vom 5. bis 20. Juli 2015 (Urk.

5) grundsätzlich nicht zu be rück sich tigen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass darin auch nicht Stellung zu einer allfälligen anhaltenden gesundheitlichen Ein schränkung oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführ erin genommen wird.

5 .3

D er Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich ist in der Regel geringer a ls der je nige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leich tere bis mittel schwere Tätig keiten zu verrichten sind . Des Weiteren ist es der Beschwerdefüh rerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenmin derungs pflicht zumutbar, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familie nangehörigen in Anspruch zu neh men (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Damit ist der Haushaltsabklärungsbericht vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 9/112), insbesondere auch unter Berücksichtigung der ärztlich attes tierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit, zumindest erhebl ich in Zweifel zu ziehen, da der Beschwerdeführerin darin eine Einschränkung von 14.85 % im Haus halts bereich attestiert (Urk. 9/112) wird . Selbst wenn davon ausge gangen würde, dass der Haushaltsabklärungsbericht beweiskräftig ist, würde - unabhängig davon ob sie als teilzeitlich oder vollzeitlich erwerbs- oder im Haushalt tätig qualifiziert würde - ein klar rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (je nach Qualifika tion) maximal 14.85 % resultieren. 5.4

Ges tützt auf das Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig ist und kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor liegt .

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzu weisen. 6 .

6 .1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem

- soweit aus den Akten er sichtlich - von ihr gerichtlich getrennten Ehemann (Urk. 9/89; vgl. auch Urk. 9/90), welchen von Gesetzes wegen eine Unterstützungspflicht trifft (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Z usammen mit ihrem Ehemann verfügt sie über ein Familieneinkommen von monatlich Fr. 4‘517.60 (Urk. 12/14; Fr. 4‘170.10 x 13 : 12 = 4‘ 517.-- vgl. Urk. 12/17 sowie Urk. 12/8, und Urk. 12/9). Hinzuzurechnen ist ein Drittel des Erwerbseinkommens der im Haushalt lebenden volljährigen Tochter in Höhe von Fr. 533 . 30 (Urk. 11, vgl. Kreisschreiben des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz minimums vom 1 6. September 2009), so dass ein anrechenbares Ein kommen in Höhe von Fr. 5‘050.90 resultiert.

Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘093 .-- (Grundbetrag Ehepaar oder ähnliches : Fr. 1‘700.--; Grundbe trag Kind in Erstausbildung Fr. 600.--; Wohnen: Fr. 916 .-- zzgl. Fr. 70.--, Urk. 12/4 und Urk. 12/13; Heizung Fr. 24.--, Urk. 12/5;

Kranken kasse KVG ab züglich IPV

Fr. 291.-- + Fr. 244.90 + Fr. 247.10 [ Urk. 12/22; Urk. 12/28 und Urk. 12/30-31]). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerbelastung von Fr. 180.-- und des usanzgemäss gewährt en Freibetra ges von Fr. 600.-- für ein Ehepaar und Fr. 100.-- für die Tochter verbleibt ein Überschuss von Fr. 77.90

(Fr. 5‘050.90 - Fr. 4‘ 973 .-- [ Fr. 4‘ 093 .-- + Fr. 600.-- + Fr. 100.-- + Fr. 180.-- = Fr. 4‘ 973 .--]). Eine prozessua le Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Damit kann auch offen bleiben, ob die Rechtsschutzversicherung des Ehemannes für die Kosten des Verfahrens auf kommen würde (Urk. 12/6).

6 .2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Bes chwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 4 2 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler