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IV.2015.00795

Neuanmeldung; trotz Hinweisen auf psychische Probleme wurde psychiatrisch nicht abgeklärt; aus ärztlicher Sicht wurde eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen zur gesamtheitlichen Einschätzung der Schmerzproblematik, welche teilweise bildgebend erklärt werden kann; Gutheissung und Rückweisung zur medi. Abklärung.

Zürich SozVersG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 62, meldete sich am

22. Oktober 2010

unter Hin weis auf Rücken beschwerden, Schmerzen an den Ellbogen und im rechten Schultergelenk sowie chronischer Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, wies den Rentenanspruch mit Verfügung vom

16. Oktober 2012 mangels Erfüllung des Wartejahres ab (Urk. 10/41). 1.2

Am 4. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/44). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom

12. September 2014 (Urk. 10/48) aufgefordert hatte, die Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, diese innert angesetzter Frist je doch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 ein Nichteintreten auf das erneute Leis tungsgesuch in Aussicht (Urk. 10/53). Daraufhin erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/55) und reichte diverse Arztberichte ein (Urk. 10/54, Urk. 10/57-58). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/60; Urk. 10/61, Urk. 10/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

29. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 10/74 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am

12. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 21. August 2015 (Urk. 5) reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6-7/1-3), welche der IV-Stelle zur Stellung nahme zugestellt wurden (Verfügung vom 25. August 2015, Urk. 8).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. August 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am

3. November 2015 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12).

Mit Eingaben vom 18. November 2015 (Urk. 13) und 7. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 14/1-9; Urk. 16/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2014 leicht verschlechtert habe und eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 40 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin ausgewiesen sei. Das Wartejahr sei damit frühestens im November 2015 abgelaufen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 2 oben). Die Abklä rungen im Jahr 2012 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfalle eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50 %-Pensums ausüben würde. Die restlichen 50 % würden in den Haushaltsbereich fallen (S. 2 Mitte). Es re sultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. Weitere Abklärungen in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht würden sich nicht aufdrängen (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Einerseits seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt: Es würden Arztberichte vorliegen, welche eine Verschlechterung seit dem Jahr 2012 bele gen würden und aus welchen eine Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % hervor gehen würde. Sie leide unter anderem an einer Fibromyalgie. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts seien daher weitergehende Abklä rungen durchzuführen, da nun nicht mehr die bisherige Vermutung gelte, eine solche Erkrankung sei in der Regel überwindbar. Sie müsse sodann auch in psy chiatrischer Hinsicht abgeklärt werden (S. 3 Ziff. 2.2 f.).

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Statusfrage sei falsch entschie den worden. Sie wäre im Gesundheitsfall e zu 100 % erwerbstätig (S. 4 Ziff. 3.1). Sofern trotzdem von der gemischten Methode auszugehen sei, sei auf grund der gesundheitlichen Verschlechterung eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen (Ziff. 3.2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Im Rahmen der Erstanmeldung vom 22. Oktober 2010 stellte sich der Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar: 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen im Rücken vom 28. Septembe r 2011 bis 17. Januar 2012 eine

– nach seinen eigenen Anga ben „eher grosszügig“ bemessen e -

50%ige Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 15. Dezember 2011, Urk. 10/24-25; vgl. auch Urk. 10/26). 3.3

Vom 6. bis 2 1. März 2012 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 21. März 2012, Urk. 10/32/6-12). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.): - chronisches Panvertebralsyndrom - Periarthropathie

humeroscapularis

tendinopathica rechts - Gonarthrose rechts - anamnestisch Osteoporose - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich unter der durchgeführten Therapie eine tendenzielle Ausdehnung und Verstärkung der Schmerzproblema tik manifestiert. Eine begleitende psychiatrisch-psychotherapeutische Ge sprächstherapie oder eine Optimierung der antidepressiven Medikation habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (S. 2 unten).

Für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten). 3.4

Im Bericht vom 12. Juli 2012 (Urk. 10/32/2-5) nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, dieselben Diagnosen, wie sie bereits im Austrittsbericht des Z.___ (vorstehend E. 3.3) aufgeführt worden waren (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei seinerseits nicht attestiert worden (Ziff. 1.6). 4. 4.1

Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Oktober 2012 (vgl. Urk. 10/41) kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten: 4.2

Im Bericht vom

1. Februar 2013 (Urk. 10/57/36-37)

hielt

Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, dieselben Diagnosen fest, wie sie im Jahr zuvor seitens der Ärzte des Z.___ ge stellt und auch bereits damals von seinem Praxiskollegen Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4) übernommen w o rden waren (S. 1).

Dr. B.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe über eine diffuse Schmerz problematik des gesamten Bewegungsapparates mit insbesondere Beteiligung des lumbalen und zervikalen Achsenskeletts berichtet. In Zusammenschau der bisherigen Diagnostik und der aktuell klinischen Befunde bestehe eine multifak torielle Schmerzproblematik. Für einen Teil der belastungsabhängigen Schmer zen würden sich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der periphe ren Gelenke finden (S. 1 unten). Hinweise für eine zugrundeliegende Erkran kung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis lägen nicht vor (S. 2 oben).

Bei einem auffälligen Schon- und Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin mit zum Teil auch inkonsistentem Verhalten anlässlich der Erstkonsultation, sei möglicherweise auch eine psychische Störung von Krankheitswert im Vorder grund, welche erklären könne, dass es bisher noch zu keiner Besserung gekom men sei. Im Z.___ sei bereits im März 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion festgestellt worden. Auch aktuell fänden sich anamnes tisch Hinweise für eine fehlende Motivation, Antriebslosigkeit und fehlen de Perspektiven. Es werde daher eine Vorstellung bei einem Psychiater empfohlen (S. 2 Mitte). 4.3

Am 2 1. Oktober 2013 stellte sich die Beschwerdeführerin im Schmerzzentrum des C.___ vor (Urk. 10/57/43-44) . Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Lumbago mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits bei Dis kushernie LWK

3/4 medial sowie Bulging

disc Phänomene n LWK

4/5 und LWK

5/SWK

1 - leichte Recessus -Stenose LWK

3/4 und LWK

4/5 - oberes und unteres Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und Cer vicobrachialgien rechts diffus ohne eindeutige Dermatomzuordnung Aufgrund des klinischen Beschwerdebildes sowie auf Grundlage der bildgeben den Diagnostik seien bei der Beschwerdeführerin zunächst Facettengelenksblo ckaden in den Segmenten LWK

4/5 und LWK

5/SWK

1 durchgeführt worden. Die Infiltrationsbehandlung sei zunächst diagnostischer Natur. Sollte sie von diesen Behandlungsmassnahmen nicht ausreichend profitieren, könne im Be reich der Lendenwirbelsäule

(LWS) eine lumbale Periduralanästhesie ange schlossen werden. Bezüglich der Schulter-Nacken-Schmerzen sowie der Cer vicocephalgien werde eine Infiltrationsbehandlung empfohlen. Gegebenenfalls müsse eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) zur Beurteilung der intraspinalen Situation und zum Ausschluss einer Nervenwurzelkompression durchgeführt werden (S. 2). 4.4

Ein MRI der HWS vom 25. Oktober 2013 (Urk. 10/57/45-46) ergab gering - bis mässiggradige

Osteochondrosen mit einer fokalen diskreten Aktivierun g zwi schen Halswirbelkörper (HWK) 3 und HWK 7, ger inggradige, ossär bedingte neuroforaminale Engen beidseits mit allenfalls minimen Irritationen beidseitiger zervikaler Nervenwurzeln rechtsbetont. Ebenfalls zeigte n sich eine diskrete Ein engung des Spinalkanales in Höhe HWK

3/4 und HWK

6/7, Bandscheibenher nien und Retrospondylophyten mit relevanter Einengung des Spinalkanals in Höhe HWK

4/5 und HWK

5/ 6. Hier bestehe ein Verdacht auf Irritation des ventralen Myelons in Höhe beider ZWR (vermutlich Zwischenwirbelräume; S. 2). 4.5

Eine bildgebende Abklärung des rechten Kniegelenks ergab gemäss Bericht vom

8. April 2014 (Urk. 10/57/49) einen Reizzustand, differenti a ldiagnostisch (DD) eine Partialruptur am femoralen Ansatz des Ligamentum collaterale mediale mit angrenzend wenig Knochenmarks- und Weichteilödem,

w enig Erguss, kleine r

Bakerzyste, subkutane r Weichteilschwellung prä- und infrapatellär sowie eine r mässige n

Chondropathie im medialen Kompartiment. 4.6

Die Beurteilung des am

26. August 2014 durchgeführten MRI des linken Ellbo gens ergab ein synoviales

Fringe -Syndrom bei verdickter synovialer

Plica / ra - diohumoralem Meniskus im Humeroradialgelenk (Urk. 10/57/50) . 4. 7

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Arbeitsmedizin, gab im Bericht vom

3. November 2014 (Urk. 10/54) an, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Objektiv hätten sich seit dem Jahr 2011 folgende Verschlechterungen ergeben: - chronische Tendinopathie der Supraspinatussehne der rechten Schulter, chronische Bursitis subacromialis / subdeltoide a sowie Acromio-Clavicu lar-Arthrose - chronische Knieschmerzen beidseits bei beginnender Arthrose mit Knor pelschaden - Panvertebralsyndrom der LWS - oberes und unteres Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und Cer vicobrachialgien rechts - Schmerzen mit Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenks und der umgebenden Muskulatur

Aufgrund diverser Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bestehe für die Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.8

Im November 2014 wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, Insti tute für Rheumatologie und Schmerztherapie, untersucht (Bericht vom

17. November 2014, Urk. 10/57/1-3) . Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom - Ellbogenschmerzen links - beginnende mediane Gonarthrose rechts - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica rechts - anamnestisch Osteoporose - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf Somatisierungs

- und Schmerzstörung - subklinische Hypothyreose

Sprachlich sei die Kommunikation sehr erschwert gewesen und insgesamt habe keine adäquate Anamnese erhoben werden können. Auch die Untersuchung habe ohne Übersetzung nur mangelhaft durchgeführt werden können. Es habe sich gezeigt, dass im Vordergrund ein diffuses mya ligformes Schmerzsyndrom bestünde, da einerseits sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv angegeben worden seien, andererseits aber auch alle Kontrollpunkte druckdolent gewesen seien . Insgesamt bestehe ein diffuses fibromyalgiformes Beschwerdebild (S. 2 „Beur teilung“).

Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht uneingeschränkt durchführbar. In einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit sei sie zu 50 bis 70 % und in einer schweren körperlichen Tätigkeit zu 30 bis 50 % arbeitsfähig . Zur Würdigung der Gesamtarbeitsfähigkeit sollte jedoch eine ergänzende psychiatrische Beurteilung stattfinden. Aufgrund der Komplexität des Falles würde er eine Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens empfehlen (S. 3 „Arbeitsunfähigkeit“). 4.9

Im Bericht vom

3. Februar 2015 (Urk. 10/65) fasste Dr. D.___ nochmals die seit 2012 bei der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheit szustandes zusammen (S. 1). Weiter führte er aus, dass der „vom Be wegungsapparat ausgehende Invaliditätsgrad“ durch psychische Faktoren noch zusätzlich erhöht sein dürfte. Bisher habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Psychiater gefunden, mit dem sie in ihrer Muttersprache sprechen könne (S. 2). 4.10

Wie dem Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 6) von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu entnehmen ist, begibt sich die Beschwerdeführerin seit Ende März 2015 zwei bis drei Mal monatlich in psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung bei ihr. Die Therapie werde zusätzlich durch eine medikamentöse Behandlung mittels zweier Antidepressiva unter stützt. Dadurch habe sich bereits eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt (S. 1 Ziff. 3).

Dr. F.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 1) und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Ge sundheitsfalle lediglich zu 50 % erwerbstätig. Die restlichen 50 % würden auf den Haushaltsbereich entfallen. Aufgrund der Aktenlage sei ihr in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Reinigerin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, in einer an gepassten Tätigkeit sei von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (vor stehend E. 2.1).

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten erscheint die Frage der zumut baren Arbeitsfähigkeit jedoch ungenügend abgeklärt. 5.2

In den Akten finden sich über die vergangenen Jahre immer wieder Bemerkun gen von verschiedenen Ärzten, die auf psychische Leiden der Beschwerdeführe rin hinw e isen. Diese könnten allenfalls auch eine Rolle spielen

hinsichtlich der Behandlung und Therapierbarkeit der Schmerzbeschwerden. Sowohl

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2), als auch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8) und

Dr. D.___

(vorstehend E. 4.9) wiesen darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine psychiatrische Abklärung notwendig sei . I nsbesondere Dr. E.___ empfahl die Durchführung ei ner Begutachtung, um das gesamte Beschwerdebild interdisziplinär abklären zu können. Bereits die Ärzte des Z.___ wiesen auf die psychische Problematik hin (vgl. vorstehend E. 3.3).

Seit März 2015 befindet sich die Beschwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 4. 10) . Verlässliche Schlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand lässt aber auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht zu: Im genannten Bericht fehlt es an einer Befunderhebung sowie einer Begründung ihrer Diagnosestellung. 5.3

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Beurteilung vom 1. De - zember 2014 auf die diversen ärztlichen Empfehlungen zur Durchführung eine Begutachtung und insbesondere auf das mögliche Vorliegen psychischer Einschränkungen nicht ein, sondern hielt lediglich fest, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in fachpsychiatrischer Behand lung befinde (Urk. 10/67/3 Mitte).

Jedoch wäre n

der RAD und die Beschwerdegegn erin bei der gegeben Aktenlage mit insbesondere sich häufenden Hinweisen zum Bestehen von psychischen Problemen und dementsprechend ungenügenden medizinischen Abklärungen verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen insbesondere in psy chiatrischer Hinsicht durchzuführen. Zur gesamtheitlichen Beurteilung ist eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen . Dies ei nerseits aufgrund der genannten ärztlichen Hinweise (vgl. vorstehend E. 5.2) zur Beurteilung der Schmerzproblematik . Andererseits aber auch da keine Fibromy algie im eigentlichen Sinne diagnostiziert wurde und zumindest ein Teil der Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden erklärbar ist, was weder durch den RAD noch die Beschwerdegegnerin bestritten wurde.

Indem die Beschwerdegegnerin auf eine Begutachtung verzichtete und stattdes sen lediglich auf die - wie festgestellt - ungenügende medizinische Aktenlage abstellte, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt.

In derartig gelagerten Fällen ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwal tung a ngezeigt (BGE 137 V 210 E. 4.4), zumal hier noch gar kein Gutachten er stellt worden ist und die IV-Stelle mithin die Abklärungspflicht verletzt hat. 5.4

Zusammenfassend fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundla gen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche de r Beschwerdeführer in bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Abklärungen im Sinne eines interdisziplinären Gutachtens.

Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Beschwerdegegnerin im Sinne des Grund satzes „Eingliederung vor Rente“ zuerst den Anspruch auf berufliche Massnahmen und erst danach den Rentenanspruch zu prüfen. Gegebenenfalls ist eine aktuelle Haushaltsabklärung durchzuführen.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, so dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Im Rahmen der Neubeur teilung hat die Beschwerdegegnerin auch die im Gerichtsverfahren eingereich ten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen, welche nach Verfügungserlass da tieren und sich auf eine medizinische Behandlung nach Verfügungserlass bezie hen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 14/1-9) . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefo chtene Verfügung vom 29 . Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-16/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.2 Am 4. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/44). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom

12. September 2014 (Urk. 10/48) aufgefordert hatte, die Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, diese innert angesetzter Frist je doch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 ein Nichteintreten auf das erneute Leis tungsgesuch in Aussicht (Urk. 10/53). Daraufhin erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/55) und reichte diverse Arztberichte ein (Urk. 10/54, Urk. 10/57-58). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/60; Urk. 10/61, Urk. 10/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

29. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 10/74 = Urk. 2) .

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1.

E. 2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2014 leicht verschlechtert habe und eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 40 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin ausgewiesen sei. Das Wartejahr sei damit frühestens im November 2015 abgelaufen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 2 oben). Die Abklä rungen im Jahr 2012 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfalle eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50 %-Pensums ausüben würde. Die restlichen 50 % würden in den Haushaltsbereich fallen (S. 2 Mitte). Es re sultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. Weitere Abklärungen in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht würden sich nicht aufdrängen (S. 3).

E. 2.2 f.).

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Statusfrage sei falsch entschie den worden. Sie wäre im Gesundheitsfall e zu 100 % erwerbstätig (S. 4 Ziff. 3.1). Sofern trotzdem von der gemischten Methode auszugehen sei, sei auf grund der gesundheitlichen Verschlechterung eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen (Ziff. 3.2).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3.

E. 3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 3.1 Im Rahmen der Erstanmeldung vom 22. Oktober 2010 stellte sich der Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar:

E. 3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen im Rücken vom 28. Septembe r 2011 bis 17. Januar 2012 eine

– nach seinen eigenen Anga ben „eher grosszügig“ bemessen e -

50%ige Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 15. Dezember 2011, Urk. 10/24-25; vgl. auch Urk. 10/26).

E. 3.3 ).

Seit März 2015 befindet sich die Beschwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 4.

E. 3.4 Im Bericht vom 12. Juli 2012 (Urk. 10/32/2-5) nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, dieselben Diagnosen, wie sie bereits im Austrittsbericht des Z.___ (vorstehend E. 3.3) aufgeführt worden waren (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei seinerseits nicht attestiert worden (Ziff. 1.6).

E. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 4.1 Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Oktober 2012 (vgl. Urk. 10/41) kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten:

E. 4.2 Im Bericht vom

1. Februar 2013 (Urk. 10/57/36-37)

hielt

Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, dieselben Diagnosen fest, wie sie im Jahr zuvor seitens der Ärzte des Z.___ ge stellt und auch bereits damals von seinem Praxiskollegen Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4) übernommen w o rden waren (S. 1).

Dr. B.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe über eine diffuse Schmerz problematik des gesamten Bewegungsapparates mit insbesondere Beteiligung des lumbalen und zervikalen Achsenskeletts berichtet. In Zusammenschau der bisherigen Diagnostik und der aktuell klinischen Befunde bestehe eine multifak torielle Schmerzproblematik. Für einen Teil der belastungsabhängigen Schmer zen würden sich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der periphe ren Gelenke finden (S. 1 unten). Hinweise für eine zugrundeliegende Erkran kung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis lägen nicht vor (S. 2 oben).

Bei einem auffälligen Schon- und Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin mit zum Teil auch inkonsistentem Verhalten anlässlich der Erstkonsultation, sei möglicherweise auch eine psychische Störung von Krankheitswert im Vorder grund, welche erklären könne, dass es bisher noch zu keiner Besserung gekom men sei. Im Z.___ sei bereits im März 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion festgestellt worden. Auch aktuell fänden sich anamnes tisch Hinweise für eine fehlende Motivation, Antriebslosigkeit und fehlen de Perspektiven. Es werde daher eine Vorstellung bei einem Psychiater empfohlen (S. 2 Mitte).

E. 4.3 Am 2 1. Oktober 2013 stellte sich die Beschwerdeführerin im Schmerzzentrum des C.___ vor (Urk. 10/57/43-44) . Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Lumbago mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits bei Dis kushernie LWK

3/4 medial sowie Bulging

disc Phänomene n LWK

4/5 und LWK

5/SWK

1 - leichte Recessus -Stenose LWK

3/4 und LWK

4/5 - oberes und unteres Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und Cer vicobrachialgien rechts diffus ohne eindeutige Dermatomzuordnung Aufgrund des klinischen Beschwerdebildes sowie auf Grundlage der bildgeben den Diagnostik seien bei der Beschwerdeführerin zunächst Facettengelenksblo ckaden in den Segmenten LWK

4/5 und LWK

5/SWK

1 durchgeführt worden. Die Infiltrationsbehandlung sei zunächst diagnostischer Natur. Sollte sie von diesen Behandlungsmassnahmen nicht ausreichend profitieren, könne im Be reich der Lendenwirbelsäule

(LWS) eine lumbale Periduralanästhesie ange schlossen werden. Bezüglich der Schulter-Nacken-Schmerzen sowie der Cer vicocephalgien werde eine Infiltrationsbehandlung empfohlen. Gegebenenfalls müsse eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) zur Beurteilung der intraspinalen Situation und zum Ausschluss einer Nervenwurzelkompression durchgeführt werden (S. 2).

E. 4.4 Ein MRI der HWS vom 25. Oktober 2013 (Urk. 10/57/45-46) ergab gering - bis mässiggradige

Osteochondrosen mit einer fokalen diskreten Aktivierun g zwi schen Halswirbelkörper (HWK) 3 und HWK 7, ger inggradige, ossär bedingte neuroforaminale Engen beidseits mit allenfalls minimen Irritationen beidseitiger zervikaler Nervenwurzeln rechtsbetont. Ebenfalls zeigte n sich eine diskrete Ein engung des Spinalkanales in Höhe HWK

3/4 und HWK

6/7, Bandscheibenher nien und Retrospondylophyten mit relevanter Einengung des Spinalkanals in Höhe HWK

4/5 und HWK

5/ 6. Hier bestehe ein Verdacht auf Irritation des ventralen Myelons in Höhe beider ZWR (vermutlich Zwischenwirbelräume; S. 2).

E. 4.5 Eine bildgebende Abklärung des rechten Kniegelenks ergab gemäss Bericht vom

8. April 2014 (Urk. 10/57/49) einen Reizzustand, differenti a ldiagnostisch (DD) eine Partialruptur am femoralen Ansatz des Ligamentum collaterale mediale mit angrenzend wenig Knochenmarks- und Weichteilödem,

w enig Erguss, kleine r

Bakerzyste, subkutane r Weichteilschwellung prä- und infrapatellär sowie eine r mässige n

Chondropathie im medialen Kompartiment.

E. 4.6 Die Beurteilung des am

26. August 2014 durchgeführten MRI des linken Ellbo gens ergab ein synoviales

Fringe -Syndrom bei verdickter synovialer

Plica / ra - diohumoralem Meniskus im Humeroradialgelenk (Urk. 10/57/50) .

E. 4.8 Im November 2014 wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, Insti tute für Rheumatologie und Schmerztherapie, untersucht (Bericht vom

17. November 2014, Urk. 10/57/1-3) . Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom - Ellbogenschmerzen links - beginnende mediane Gonarthrose rechts - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica rechts - anamnestisch Osteoporose - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf Somatisierungs

- und Schmerzstörung - subklinische Hypothyreose

Sprachlich sei die Kommunikation sehr erschwert gewesen und insgesamt habe keine adäquate Anamnese erhoben werden können. Auch die Untersuchung habe ohne Übersetzung nur mangelhaft durchgeführt werden können. Es habe sich gezeigt, dass im Vordergrund ein diffuses mya ligformes Schmerzsyndrom bestünde, da einerseits sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv angegeben worden seien, andererseits aber auch alle Kontrollpunkte druckdolent gewesen seien . Insgesamt bestehe ein diffuses fibromyalgiformes Beschwerdebild (S. 2 „Beur teilung“).

Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht uneingeschränkt durchführbar. In einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit sei sie zu 50 bis 70 % und in einer schweren körperlichen Tätigkeit zu 30 bis 50 % arbeitsfähig . Zur Würdigung der Gesamtarbeitsfähigkeit sollte jedoch eine ergänzende psychiatrische Beurteilung stattfinden. Aufgrund der Komplexität des Falles würde er eine Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens empfehlen (S. 3 „Arbeitsunfähigkeit“).

E. 4.9 Im Bericht vom

3. Februar 2015 (Urk. 10/65) fasste Dr. D.___ nochmals die seit 2012 bei der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheit szustandes zusammen (S. 1). Weiter führte er aus, dass der „vom Be wegungsapparat ausgehende Invaliditätsgrad“ durch psychische Faktoren noch zusätzlich erhöht sein dürfte. Bisher habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Psychiater gefunden, mit dem sie in ihrer Muttersprache sprechen könne (S. 2).

E. 4.10 Wie dem Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 6) von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu entnehmen ist, begibt sich die Beschwerdeführerin seit Ende März 2015 zwei bis drei Mal monatlich in psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung bei ihr. Die Therapie werde zusätzlich durch eine medikamentöse Behandlung mittels zweier Antidepressiva unter stützt. Dadurch habe sich bereits eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt (S. 1 Ziff. 3).

Dr. F.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 1) und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Ge sundheitsfalle lediglich zu 50 % erwerbstätig. Die restlichen 50 % würden auf den Haushaltsbereich entfallen. Aufgrund der Aktenlage sei ihr in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Reinigerin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, in einer an gepassten Tätigkeit sei von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (vor stehend E. 2.1).

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten erscheint die Frage der zumut baren Arbeitsfähigkeit jedoch ungenügend abgeklärt. 5.2

In den Akten finden sich über die vergangenen Jahre immer wieder Bemerkun gen von verschiedenen Ärzten, die auf psychische Leiden der Beschwerdeführe rin hinw e isen. Diese könnten allenfalls auch eine Rolle spielen

hinsichtlich der Behandlung und Therapierbarkeit der Schmerzbeschwerden. Sowohl

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2), als auch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8) und

Dr. D.___

(vorstehend E. 4.9) wiesen darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine psychiatrische Abklärung notwendig sei . I nsbesondere Dr. E.___ empfahl die Durchführung ei ner Begutachtung, um das gesamte Beschwerdebild interdisziplinär abklären zu können. Bereits die Ärzte des Z.___ wiesen auf die psychische Problematik hin (vgl. vorstehend E.

E. 7 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Arbeitsmedizin, gab im Bericht vom

3. November 2014 (Urk. 10/54) an, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Objektiv hätten sich seit dem Jahr 2011 folgende Verschlechterungen ergeben: - chronische Tendinopathie der Supraspinatussehne der rechten Schulter, chronische Bursitis subacromialis / subdeltoide a sowie Acromio-Clavicu lar-Arthrose - chronische Knieschmerzen beidseits bei beginnender Arthrose mit Knor pelschaden - Panvertebralsyndrom der LWS - oberes und unteres Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und Cer vicobrachialgien rechts - Schmerzen mit Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenks und der umgebenden Muskulatur

Aufgrund diverser Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bestehe für die Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 10 ) . Verlässliche Schlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand lässt aber auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht zu: Im genannten Bericht fehlt es an einer Befunderhebung sowie einer Begründung ihrer Diagnosestellung. 5.3

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Beurteilung vom 1. De - zember 2014 auf die diversen ärztlichen Empfehlungen zur Durchführung eine Begutachtung und insbesondere auf das mögliche Vorliegen psychischer Einschränkungen nicht ein, sondern hielt lediglich fest, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in fachpsychiatrischer Behand lung befinde (Urk. 10/67/3 Mitte).

Jedoch wäre n

der RAD und die Beschwerdegegn erin bei der gegeben Aktenlage mit insbesondere sich häufenden Hinweisen zum Bestehen von psychischen Problemen und dementsprechend ungenügenden medizinischen Abklärungen verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen insbesondere in psy chiatrischer Hinsicht durchzuführen. Zur gesamtheitlichen Beurteilung ist eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen . Dies ei nerseits aufgrund der genannten ärztlichen Hinweise (vgl. vorstehend E. 5.2) zur Beurteilung der Schmerzproblematik . Andererseits aber auch da keine Fibromy algie im eigentlichen Sinne diagnostiziert wurde und zumindest ein Teil der Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden erklärbar ist, was weder durch den RAD noch die Beschwerdegegnerin bestritten wurde.

Indem die Beschwerdegegnerin auf eine Begutachtung verzichtete und stattdes sen lediglich auf die - wie festgestellt - ungenügende medizinische Aktenlage abstellte, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt.

In derartig gelagerten Fällen ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwal tung a ngezeigt (BGE 137 V 210 E. 4.4), zumal hier noch gar kein Gutachten er stellt worden ist und die IV-Stelle mithin die Abklärungspflicht verletzt hat. 5.4

Zusammenfassend fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundla gen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche de r Beschwerdeführer in bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Abklärungen im Sinne eines interdisziplinären Gutachtens.

Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Beschwerdegegnerin im Sinne des Grund satzes „Eingliederung vor Rente“ zuerst den Anspruch auf berufliche Massnahmen und erst danach den Rentenanspruch zu prüfen. Gegebenenfalls ist eine aktuelle Haushaltsabklärung durchzuführen.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, so dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Im Rahmen der Neubeur teilung hat die Beschwerdegegnerin auch die im Gerichtsverfahren eingereich ten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen, welche nach Verfügungserlass da tieren und sich auf eine medizinische Behandlung nach Verfügungserlass bezie hen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 14/1-9) . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefo chtene Verfügung vom 29 . Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-16/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00795 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 62, meldete sich am

22. Oktober 2010

unter Hin weis auf Rücken beschwerden, Schmerzen an den Ellbogen und im rechten Schultergelenk sowie chronischer Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, wies den Rentenanspruch mit Verfügung vom

16. Oktober 2012 mangels Erfüllung des Wartejahres ab (Urk. 10/41). 1.2

Am 4. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/44). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom

12. September 2014 (Urk. 10/48) aufgefordert hatte, die Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, diese innert angesetzter Frist je doch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 ein Nichteintreten auf das erneute Leis tungsgesuch in Aussicht (Urk. 10/53). Daraufhin erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/55) und reichte diverse Arztberichte ein (Urk. 10/54, Urk. 10/57-58). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/60; Urk. 10/61, Urk. 10/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

29. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 10/74 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am

12. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 21. August 2015 (Urk. 5) reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6-7/1-3), welche der IV-Stelle zur Stellung nahme zugestellt wurden (Verfügung vom 25. August 2015, Urk. 8).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. August 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am

3. November 2015 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12).

Mit Eingaben vom 18. November 2015 (Urk. 13) und 7. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 14/1-9; Urk. 16/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2014 leicht verschlechtert habe und eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 40 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin ausgewiesen sei. Das Wartejahr sei damit frühestens im November 2015 abgelaufen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 2 oben). Die Abklä rungen im Jahr 2012 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfalle eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50 %-Pensums ausüben würde. Die restlichen 50 % würden in den Haushaltsbereich fallen (S. 2 Mitte). Es re sultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. Weitere Abklärungen in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht würden sich nicht aufdrängen (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Einerseits seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt: Es würden Arztberichte vorliegen, welche eine Verschlechterung seit dem Jahr 2012 bele gen würden und aus welchen eine Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % hervor gehen würde. Sie leide unter anderem an einer Fibromyalgie. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts seien daher weitergehende Abklä rungen durchzuführen, da nun nicht mehr die bisherige Vermutung gelte, eine solche Erkrankung sei in der Regel überwindbar. Sie müsse sodann auch in psy chiatrischer Hinsicht abgeklärt werden (S. 3 Ziff. 2.2 f.).

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Statusfrage sei falsch entschie den worden. Sie wäre im Gesundheitsfall e zu 100 % erwerbstätig (S. 4 Ziff. 3.1). Sofern trotzdem von der gemischten Methode auszugehen sei, sei auf grund der gesundheitlichen Verschlechterung eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen (Ziff. 3.2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Im Rahmen der Erstanmeldung vom 22. Oktober 2010 stellte sich der Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar: 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen im Rücken vom 28. Septembe r 2011 bis 17. Januar 2012 eine

– nach seinen eigenen Anga ben „eher grosszügig“ bemessen e -

50%ige Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 15. Dezember 2011, Urk. 10/24-25; vgl. auch Urk. 10/26). 3.3

Vom 6. bis 2 1. März 2012 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 21. März 2012, Urk. 10/32/6-12). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.): - chronisches Panvertebralsyndrom - Periarthropathie

humeroscapularis

tendinopathica rechts - Gonarthrose rechts - anamnestisch Osteoporose - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich unter der durchgeführten Therapie eine tendenzielle Ausdehnung und Verstärkung der Schmerzproblema tik manifestiert. Eine begleitende psychiatrisch-psychotherapeutische Ge sprächstherapie oder eine Optimierung der antidepressiven Medikation habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (S. 2 unten).

Für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten). 3.4

Im Bericht vom 12. Juli 2012 (Urk. 10/32/2-5) nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, dieselben Diagnosen, wie sie bereits im Austrittsbericht des Z.___ (vorstehend E. 3.3) aufgeführt worden waren (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei seinerseits nicht attestiert worden (Ziff. 1.6). 4. 4.1

Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Oktober 2012 (vgl. Urk. 10/41) kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten: 4.2

Im Bericht vom

1. Februar 2013 (Urk. 10/57/36-37)

hielt

Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, dieselben Diagnosen fest, wie sie im Jahr zuvor seitens der Ärzte des Z.___ ge stellt und auch bereits damals von seinem Praxiskollegen Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4) übernommen w o rden waren (S. 1).

Dr. B.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe über eine diffuse Schmerz problematik des gesamten Bewegungsapparates mit insbesondere Beteiligung des lumbalen und zervikalen Achsenskeletts berichtet. In Zusammenschau der bisherigen Diagnostik und der aktuell klinischen Befunde bestehe eine multifak torielle Schmerzproblematik. Für einen Teil der belastungsabhängigen Schmer zen würden sich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der periphe ren Gelenke finden (S. 1 unten). Hinweise für eine zugrundeliegende Erkran kung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis lägen nicht vor (S. 2 oben).

Bei einem auffälligen Schon- und Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin mit zum Teil auch inkonsistentem Verhalten anlässlich der Erstkonsultation, sei möglicherweise auch eine psychische Störung von Krankheitswert im Vorder grund, welche erklären könne, dass es bisher noch zu keiner Besserung gekom men sei. Im Z.___ sei bereits im März 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion festgestellt worden. Auch aktuell fänden sich anamnes tisch Hinweise für eine fehlende Motivation, Antriebslosigkeit und fehlen de Perspektiven. Es werde daher eine Vorstellung bei einem Psychiater empfohlen (S. 2 Mitte). 4.3

Am 2 1. Oktober 2013 stellte sich die Beschwerdeführerin im Schmerzzentrum des C.___ vor (Urk. 10/57/43-44) . Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Lumbago mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits bei Dis kushernie LWK

3/4 medial sowie Bulging

disc Phänomene n LWK

4/5 und LWK

5/SWK

1 - leichte Recessus -Stenose LWK

3/4 und LWK

4/5 - oberes und unteres Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und Cer vicobrachialgien rechts diffus ohne eindeutige Dermatomzuordnung Aufgrund des klinischen Beschwerdebildes sowie auf Grundlage der bildgeben den Diagnostik seien bei der Beschwerdeführerin zunächst Facettengelenksblo ckaden in den Segmenten LWK

4/5 und LWK

5/SWK

1 durchgeführt worden. Die Infiltrationsbehandlung sei zunächst diagnostischer Natur. Sollte sie von diesen Behandlungsmassnahmen nicht ausreichend profitieren, könne im Be reich der Lendenwirbelsäule

(LWS) eine lumbale Periduralanästhesie ange schlossen werden. Bezüglich der Schulter-Nacken-Schmerzen sowie der Cer vicocephalgien werde eine Infiltrationsbehandlung empfohlen. Gegebenenfalls müsse eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) zur Beurteilung der intraspinalen Situation und zum Ausschluss einer Nervenwurzelkompression durchgeführt werden (S. 2). 4.4

Ein MRI der HWS vom 25. Oktober 2013 (Urk. 10/57/45-46) ergab gering - bis mässiggradige

Osteochondrosen mit einer fokalen diskreten Aktivierun g zwi schen Halswirbelkörper (HWK) 3 und HWK 7, ger inggradige, ossär bedingte neuroforaminale Engen beidseits mit allenfalls minimen Irritationen beidseitiger zervikaler Nervenwurzeln rechtsbetont. Ebenfalls zeigte n sich eine diskrete Ein engung des Spinalkanales in Höhe HWK

3/4 und HWK

6/7, Bandscheibenher nien und Retrospondylophyten mit relevanter Einengung des Spinalkanals in Höhe HWK

4/5 und HWK

5/ 6. Hier bestehe ein Verdacht auf Irritation des ventralen Myelons in Höhe beider ZWR (vermutlich Zwischenwirbelräume; S. 2). 4.5

Eine bildgebende Abklärung des rechten Kniegelenks ergab gemäss Bericht vom

8. April 2014 (Urk. 10/57/49) einen Reizzustand, differenti a ldiagnostisch (DD) eine Partialruptur am femoralen Ansatz des Ligamentum collaterale mediale mit angrenzend wenig Knochenmarks- und Weichteilödem,

w enig Erguss, kleine r

Bakerzyste, subkutane r Weichteilschwellung prä- und infrapatellär sowie eine r mässige n

Chondropathie im medialen Kompartiment. 4.6

Die Beurteilung des am

26. August 2014 durchgeführten MRI des linken Ellbo gens ergab ein synoviales

Fringe -Syndrom bei verdickter synovialer

Plica / ra - diohumoralem Meniskus im Humeroradialgelenk (Urk. 10/57/50) . 4. 7

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Arbeitsmedizin, gab im Bericht vom

3. November 2014 (Urk. 10/54) an, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Objektiv hätten sich seit dem Jahr 2011 folgende Verschlechterungen ergeben: - chronische Tendinopathie der Supraspinatussehne der rechten Schulter, chronische Bursitis subacromialis / subdeltoide a sowie Acromio-Clavicu lar-Arthrose - chronische Knieschmerzen beidseits bei beginnender Arthrose mit Knor pelschaden - Panvertebralsyndrom der LWS - oberes und unteres Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und Cer vicobrachialgien rechts - Schmerzen mit Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenks und der umgebenden Muskulatur

Aufgrund diverser Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bestehe für die Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.8

Im November 2014 wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, Insti tute für Rheumatologie und Schmerztherapie, untersucht (Bericht vom

17. November 2014, Urk. 10/57/1-3) . Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom - Ellbogenschmerzen links - beginnende mediane Gonarthrose rechts - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica rechts - anamnestisch Osteoporose - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf Somatisierungs

- und Schmerzstörung - subklinische Hypothyreose

Sprachlich sei die Kommunikation sehr erschwert gewesen und insgesamt habe keine adäquate Anamnese erhoben werden können. Auch die Untersuchung habe ohne Übersetzung nur mangelhaft durchgeführt werden können. Es habe sich gezeigt, dass im Vordergrund ein diffuses mya ligformes Schmerzsyndrom bestünde, da einerseits sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv angegeben worden seien, andererseits aber auch alle Kontrollpunkte druckdolent gewesen seien . Insgesamt bestehe ein diffuses fibromyalgiformes Beschwerdebild (S. 2 „Beur teilung“).

Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht uneingeschränkt durchführbar. In einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit sei sie zu 50 bis 70 % und in einer schweren körperlichen Tätigkeit zu 30 bis 50 % arbeitsfähig . Zur Würdigung der Gesamtarbeitsfähigkeit sollte jedoch eine ergänzende psychiatrische Beurteilung stattfinden. Aufgrund der Komplexität des Falles würde er eine Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens empfehlen (S. 3 „Arbeitsunfähigkeit“). 4.9

Im Bericht vom

3. Februar 2015 (Urk. 10/65) fasste Dr. D.___ nochmals die seit 2012 bei der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheit szustandes zusammen (S. 1). Weiter führte er aus, dass der „vom Be wegungsapparat ausgehende Invaliditätsgrad“ durch psychische Faktoren noch zusätzlich erhöht sein dürfte. Bisher habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Psychiater gefunden, mit dem sie in ihrer Muttersprache sprechen könne (S. 2). 4.10

Wie dem Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 6) von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu entnehmen ist, begibt sich die Beschwerdeführerin seit Ende März 2015 zwei bis drei Mal monatlich in psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung bei ihr. Die Therapie werde zusätzlich durch eine medikamentöse Behandlung mittels zweier Antidepressiva unter stützt. Dadurch habe sich bereits eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt (S. 1 Ziff. 3).

Dr. F.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 1) und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Ge sundheitsfalle lediglich zu 50 % erwerbstätig. Die restlichen 50 % würden auf den Haushaltsbereich entfallen. Aufgrund der Aktenlage sei ihr in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Reinigerin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, in einer an gepassten Tätigkeit sei von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (vor stehend E. 2.1).

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten erscheint die Frage der zumut baren Arbeitsfähigkeit jedoch ungenügend abgeklärt. 5.2

In den Akten finden sich über die vergangenen Jahre immer wieder Bemerkun gen von verschiedenen Ärzten, die auf psychische Leiden der Beschwerdeführe rin hinw e isen. Diese könnten allenfalls auch eine Rolle spielen

hinsichtlich der Behandlung und Therapierbarkeit der Schmerzbeschwerden. Sowohl

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2), als auch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8) und

Dr. D.___

(vorstehend E. 4.9) wiesen darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine psychiatrische Abklärung notwendig sei . I nsbesondere Dr. E.___ empfahl die Durchführung ei ner Begutachtung, um das gesamte Beschwerdebild interdisziplinär abklären zu können. Bereits die Ärzte des Z.___ wiesen auf die psychische Problematik hin (vgl. vorstehend E. 3.3).

Seit März 2015 befindet sich die Beschwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 4. 10) . Verlässliche Schlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand lässt aber auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht zu: Im genannten Bericht fehlt es an einer Befunderhebung sowie einer Begründung ihrer Diagnosestellung. 5.3

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Beurteilung vom 1. De - zember 2014 auf die diversen ärztlichen Empfehlungen zur Durchführung eine Begutachtung und insbesondere auf das mögliche Vorliegen psychischer Einschränkungen nicht ein, sondern hielt lediglich fest, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in fachpsychiatrischer Behand lung befinde (Urk. 10/67/3 Mitte).

Jedoch wäre n

der RAD und die Beschwerdegegn erin bei der gegeben Aktenlage mit insbesondere sich häufenden Hinweisen zum Bestehen von psychischen Problemen und dementsprechend ungenügenden medizinischen Abklärungen verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen insbesondere in psy chiatrischer Hinsicht durchzuführen. Zur gesamtheitlichen Beurteilung ist eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen . Dies ei nerseits aufgrund der genannten ärztlichen Hinweise (vgl. vorstehend E. 5.2) zur Beurteilung der Schmerzproblematik . Andererseits aber auch da keine Fibromy algie im eigentlichen Sinne diagnostiziert wurde und zumindest ein Teil der Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden erklärbar ist, was weder durch den RAD noch die Beschwerdegegnerin bestritten wurde.

Indem die Beschwerdegegnerin auf eine Begutachtung verzichtete und stattdes sen lediglich auf die - wie festgestellt - ungenügende medizinische Aktenlage abstellte, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt.

In derartig gelagerten Fällen ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwal tung a ngezeigt (BGE 137 V 210 E. 4.4), zumal hier noch gar kein Gutachten er stellt worden ist und die IV-Stelle mithin die Abklärungspflicht verletzt hat. 5.4

Zusammenfassend fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundla gen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche de r Beschwerdeführer in bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Abklärungen im Sinne eines interdisziplinären Gutachtens.

Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Beschwerdegegnerin im Sinne des Grund satzes „Eingliederung vor Rente“ zuerst den Anspruch auf berufliche Massnahmen und erst danach den Rentenanspruch zu prüfen. Gegebenenfalls ist eine aktuelle Haushaltsabklärung durchzuführen.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, so dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Im Rahmen der Neubeur teilung hat die Beschwerdegegnerin auch die im Gerichtsverfahren eingereich ten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen, welche nach Verfügungserlass da tieren und sich auf eine medizinische Behandlung nach Verfügungserlass bezie hen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 14/1-9) . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefo chtene Verfügung vom 29 . Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-16/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti