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IV.2015.00783

Abstellen auf das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ungenügende medikamentöse Behandlung, kein Gesundheitsschaden mit invalidenversicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2016-08-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 54, war seit dem

1. Mai 1995 bei der Y.___ als Bäcker angestellt (Urk. 7/3/4 und 7/12), als er mit seinen Vorgesetzten in Konflikt geriet, weil er am 27. Dezember 2012

in die Z.___

flog,

um seinen kranken V ater zu besuchen, obwohl

sein gleichentags gestellte s Gesuch um zusätzliche freie Tage abgelehnt worden war (vgl. Urk. 7/2 und 7/4/18) . Der Versicherte nahm am 3. Januar 2013 um 17: 00 Uhr die Arbeit wieder auf und legte ein Z.___ Zahnarztzeugnis vom gl eichen Tag vor, das ihm vom 27. Dezember 2012 bis zum 3. Januar 2013 eine krankheitsbedingte Arbei tsun fähigkeit attestierte (Urk. 7/2/1 und 7/2/3). Dr. med. A.___, Facha rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte dem Versicherten ab dem

7. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2/1). Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG richtete de m Versicherten ab dem 21. Januar 2013 (d.h. nach Ablauf der Wartefrist, deren Beginn sie

auf den 7. Januar 2013 festgesetzt hatte)

Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 7 / 4/5 und 7/4/35).

Am 8 . Mai 201 3 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7 / 4 und 7/17) und führte am 3. Juni 2013 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/10). Überdies tät igte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/12 und 7/18) und medizinische (vgl. Urk. 7/11, 7/14 - 15, 7/17 und 7/29 -32) Abklärungen. Sie gab ein psychiat risches Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/36 und 7/45), das am 3. Januar 2015 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 7/52). Am 1 6 . März 201 5 erliess die IV-Stelle einen negati ven Vorbescheid (Urk. 7 / 6 1). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 7/62 und 7/66) und einen weiteren Arztb ericht vom 23. April 2015 einreichen (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 6 . Juli 2015 verneinte die I V -Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7 / 68). 2.

Gegen die Verfügung vom 6 . Juli 2015 liess der Versich erte, vertreten durch Rechts anwä lt in

Ursula Reger- Wyttenbach, mit Eingabe vom

6 . August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Ent - schädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8 . September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügu ng vom 1

4. September 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3 /4) wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Januar 2015 abzustellen . Demnach sei kein invaliditätsrelevanter Ge sund heitsschaden ausgewiesen . Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auf eine Re i he von ps ychosozialen Belastungsfaktoren

– wie die Erkrankung von Ange hörigen und die Kündigung durch d ie Arbeitgeber in – zurückzuführen (vgl. Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. B.___ diverse Einwände erheben und geltend machen, es sei stattdessen auf die sorg fältigen ärztlichen Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen abzustellen (vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Dr. A.___ und die den Beschwerdeführer delegiert behandelnde Fachpsycho login für Psyc hotherapie FSP, lic . phil.

C.___, diagnostizierten

gemäss ihrem Bericht vom 24. Januar 2013 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Die Arbeitsfähigkeit sei wegen

der starke n Schlafstörungen, innerer Unruhe, Panikattacken, Verdau ungsstörungen und Konzentrationsschwäche durch Gedanken drehen einge schränkt (Urk. 7/4/33) .

Einem weiteren Bericht vom 4. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/4/30 f.) zufolge stell ten sie überdies die Diagnose eine r Agoraphobie mit Panikstö rung (ICD-10: F40.01) . In der

Vorgeschichte

des aktuellen Leiden s

erwähnten sie die überraschende Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die zusätzliche Belas tung durch die tödliche Erkrankung des in der Z.___ lebenden Vaters des Ver sicherten . Nebst den bereits festgestellten Beeinträchtigungen leide der Versi cherte

auch unter Schuldgefühlen und Angst in Menschenmengen. Die Arbeits fähigkeit sei wegen der unvermittelt auftretenden Panikattacken und der Angst in Menschenmen gen, welche die Verlässlichkeit und die Konzentration stark einschränkten, nicht vorhanden . Ebenso beeinträchtigten die starken Schlaf stör ungen die Leistungsfähigkeit . Zudem sei der frühere Arbeitsplatz stark mit Angst besetzt (Urk. 7/4/30) . Krankheitsfremde Faktoren, die im Heilungsverlauf eine Rolle spielen könnten, seien keine bekannt (Urk. 7/4/31) .

Die am

7. Januar 2013

begonnene Behandlung habe in Form von wöchent lichen Gesprächen stattgefunden, mit einem Unterbruch wegen einer Reise des Versicherten zu seinem erkrankten Vater. Überdies habe der Hausarzt Citalopram und Temesta verordnet. Es sei ein Termin bei Dr. A.___ geplant, um eine allfällige Än derung der Medikation zu prüfen . Überdies sei der Ver sicherte zur Behandlung in der Tagesklinik angemeldet (Urk. 7/4/30) . 3.2

Vom 5. Februar bis zum 10. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer während fünf Tagen pro Woche in der Akut-Tagesklinik des D.___

behandelt (Urk. 7/4/19, 7/11/7 und 7/14/2) . Dort wurde die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), gestellt (Urk. 7/4/18,

7/11/7 und 11/14/2) . Für den Behandlungszeitraum wurde eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/14/6). Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, wurde auf eine arbeitsthera peutische Abklärung beziehungsweise eine Potentialabklärung verwiesen (Urk. 7/14/7).

Beim Aufnahmegespräch habe der Versicherte davon berichtet, dass er Ende Dezember 2012 in die Z.___ habe fliegen müssen, da sein Vater im Koma liege. Sein Vorgesetzter habe ihn nicht gehen lassen wollen; mit Abmeldung sei er

trotzdem geflogen. Als er am 3. Januar 2013 wieder nach Zürich zurückgekehrt sei, habe er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2013 erhal ten. Er sei dann noch drei Tage arbeiten gegangen. Am dritten Tag habe er keine Konzentration mehr gehabt, nicht mehr mit den Kollegen reden können und sich zurückgezogen. Er sei daraufhin zum Hausarzt gegangen, der ihn krankgeschrieben habe. Überdies habe er sich psychiatrische Hilfe gesucht . Er leide vor allem unter den Panikattacken, die in verschiedenen Situationen auf träten . Rückblickend betrachtet gehe es ihm bereits seit Anfang Dezember 2012 anders. Seiter stimme etwas nicht; er fühle sich beobachtet, habe Panikattacken und schlafe schlecht (Urk. 7/4/18,

7/11/7 und 7/14/4) .

Aufgrund des erhobenen psychopathologischen Eintrittsb efundes und der damit verbundenen Einschränkungen attestierten die behandelnden Ä rzte dem Ver sicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass krankheitsfremde Faktoren im Heilungsverlauf eine Rolle spielten (Urk. 7/4/19).

Nach Abschluss der Behandlung, welche therapeutische Einzelgespräche, eine medikamentöse Therapie, Ergotherapie, Kunsttherapie, Yoga, Bewegungsthera pie, Ressourcengruppe und kognitives Training umfass t e, gelangten die behan delnden Ä rzte zum Schluss, das Zustandsbild, der Schlaf und die Stimmung hätten sich leicht verbessert (Urk. 7/11/10 und 7/14/4) .

Als entlastend habe der Versicherte einerseits die Lohnfortzahlungen nach Bei ziehen eines Anwalts empfunden, der die Unrechtmässigkeit der Kündigung bestätigt habe, andererseits das Erwachen des Vaters aus dem Koma. Es habe eine medikamentöse Optimierung stattgefunden . Mit Hilfe des hausinternen Sozi aldienstes habe man Administratives klären können und es sei eine IV-Anmeldung erfolgt (Urk. 7/11/10 und 7/14/4).

Wiederholt als belastend empfunden habe der Versicherte den schwankenden Gesundheitszustand seiner Ehefrau, der ihm Sorgen bereitet habe. In einem gemeinsamen Gespräch mit der Ehefrau seien die verschiedenen Problembe reiche besprochen und dadurch der Versicherte temporär entlastet worden (Urk. 7/11/10). Während des Gespräches habe die Ehefrau unter anderem erklärt, eine Verschlechterung des Zustandsbildes ihres Ehemannes sei ihr erst mals vor ca. einem Jahr infolge eines als schikanierend wahrgenommenen Ver haltens des Arbeitgebers aufgefallen (Urk. 7/11/11) .

In der letzten Woche seiner Behandlung in der Akut-Tagesklinik habe der Ver sicherte ambivalent (teils ängstlich, teils freudig) davon berichtet, dass seine Ehefrau, die zurzeit in der Z.___ Urlaub mache, ihm ohne sein Wissen ein Flugticket organisiert habe, damit er sie besuchen könne. Bei fehlenden Hin weisen auf akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung sei

er deshalb am 10. Mai 2013 in die bestehenden Verhältnisse und in ambulante Behandlung entlassen worden . Zur weiteren Stabilisierung bei fehlender Tagesstruktur sei eine Anmel dung in der rehabilitativen Tagesklinik im Hause erfolgt (Urk. 7/11/11 und 7/14/4).

Ferner wurde erwähnt, es seien zur Vervollständigung der Diagnostik bei para noid-psychotischem Erleben eine Laboruntersuchung, ein EEG und ein MRI durchgeführt worden. Dabei hätten sich keine Hinweise auf organische Ur - sachen der beschriebenen Symptomatik ergeben. Die berichteten psycho tischen Erlebensinhalte, wie unter anderem inhaltliche Denkstörungen, Halluzi nationen und die irrationale Angst vor Wasser bei m Duschen, würden nach Rücksprach e mit der Ehefrau, dem Hausarzt und der ambulant behandelnden Therapeutin nicht im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis, sondern als Symptome im Rahmen depressiver Symptome und der ausgeprägten Angstsymptomatik gesehen (Urk. 7/11/11 und 7/14/5). 3.3

Dr. A.___ und lic . phil. C.___

setzten

die ambulante Behandlung des Beschwer deführers auch während der Behandlung durch die Akut-Tagesklinik fort (vgl. Urk. 7/4/25) . In ihrem

Verlaufsbericht vom 19. April 2013 (Urk. 7/4/11 f.)

hielten sie

fest, es stünden nach wie vor

die Ängste im Vordergrund, die für den Versicherten unberechenbar auftauch t en. Aktuell leide er unter Pan ikat tacken mit Atemnot, Zittern und Schweissausbrüchen, starken Schlafstörungen, innerer Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühlen, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängsten und verminder tem Selbstvertrauen. Er sei dadurch so eingeschränkt, dass eine Arbeitstätigkeit vorläufig nicht möglich sei. Die angestrebten Veränderungen verliefen langsam. Zwar schlafe er etwas besser, seine Ängste, insbesondere im Kontakt mit Men schen, schränkten ihn indessen

nach wie vor stark ein .

Lic . phil. C.___

attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 4. Juni 2013 (Urk. 7/11/1-6) wegen der

diagnostizierten mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.10) und der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten . Die Symp tome seien stark ausgeprägt nach der überraschen den Kündigung der Arbeits stelle aufgetreten. Die Kündigung Ende 2012 und die damit verbundene feh lende Wertschätzung hätten eine grundlegende existentielle Verunsicherung ausg elöst, die sich in der Angsterkrankung und der depressiven Episode mani festiert habe.

Eine zusätzliche Belastung sei zum damaligen Zeitpunkt auch die lebensbedrohliche Erkrankung des in der Z.___ lebenden Vaters gewesen. Der Versicherte habe allerdings berichtet, es seien bereits vor zwei Jahren erste Panikattacken a ufgetreten, als sich seine Ehefrau einer schweren Operation habe unterziehen müssen, was bei ihm auch starke Verlustängste und erste depressive Symptome ausgelöst h a be (Urk. 7/11/1 und 7/11/2) .

Die Symptome hätten sich seit Behandlungsbeginn nur unwesentlich verbessert. Der Versicherte stehe aber allen Therapieangeboten sehr offen gegenüber. Nach ihrer Einschätzung sei eine längere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Möglicher weise werde ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich sein.

Eine verlässlich e und regelmässige Arbeitstätigkeit sei insbesondere wegen der Panikattacken und der hohen Ängstlichkeit im öffentlichen Verkehr und in Menschengruppen nicht möglich. Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und starke Unruhe seien weitere Einsch r ä nkungen (Urk. 7/11/3) . 3. 4

Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenversicherers am 17. Juni 2013 und erstattete hernach sein Gutachten vom 2 2. Juni 2013 (Urk. 7/ 52 / 45-51). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), wobei das Krankheitsbild mittlerweile überwiegend am Zurückgehen sei (Urk. 7/52/49).

Der Versicherte habe unter anderem erzählt, dass er Ende 2012 am Krankenbett seines Vaters in der Z.___

Panik bekommen habe. Er sei umgekippt und habe sich dabei eine Gesichtsverletzung zugezogen. Be im Sturz habe er sich auch Oberkieferzähne herausgeschlagen. Als er am 3. Januar 2013 wieder am Arbeitsplatz erschienen sei, habe ihm der Chef die Kündigung übermittelt. Er habe weiterarbeiten wollen, aber es sei nicht gegangen. Er habe sich hilfe suchend an seinen Hausarzt gewandt, der ihm als Notfallmedikation Temesta mitgege ben und ihn zur weiteren ambula n t en Behandlung an Dr. A.___ ver wiesen habe. Er sehe Dr. A.___ weiterhin in grösseren zeitlichen Abständen und gehe regelmässig einmal pro Woche zu lic . phil. C.___ in die psycho thera peutische Sprechstunde (Urk. 7/52/47).

Es gehe ihm überhaupt nicht gut. Er leide unter nächtlichen Albträumen und schlafe nachts zu wenig. Er leide unter häufigem Schwindel, unter schnellem Herzschlag und unter Zittern. Er besuche an vier Tagen pro Woche nachmittags die Akut-Tagesklinik. Er könne jeweils nur eine Station mit dem Tram fahren. Zugfahren gehe gar nicht. Es stimme etwas nicht mit ihm. Nachdem er Mitte Januar dieses Jahres auf der Langstrasse einen Verkehrsunfall erlitten habe, habe er auch Angst, selbst mit dem Auto zu fahren. Z um aktuellen Termin in F.___ habe ihn deshalb eine Kollegin chauffiert. Er leide unter Existenz ängsten, nachdem ihm die langjährige Arbeitsstelle gekündigt worden sei (Urk. 7/52/48).

Im Zeitpunkt der Evaluation sei der psychopa t hologische Befund durch eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet. Die affektive Ausle n kbarkeit sei ebenfalls intakt. Im Affekt wirke der Versicherte allerdings nach wie vor beträchtlich gekränkt über die für ihn seit längerem belastende Situation am Arbeitsplatz und die zuletzt erfolgte K ündigung, ausserdem besorgt hin s i chtlich seiner weiteren beruflichen Zukunft. Psychomotorisch sei er ausgeglichen. Im Auftreten wirke er situationsangemessen und freundlich. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinne rung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch, seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Evaluation intakt. Ein flüssiger Gesprächs verlauf sei durchgehend möglich . Im äus seren Erscheinen wirke der Versi ch er te gepfleg t . Im formalen Denken sei er strukturiert und geordnet. Das inhaltliche Denken sei situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsent wicklung gerichtet. Gedanklich überwögen eine Besch äftigung mit der belasten den persönlichen Situation im Rahmen de s bestehenden Konfliktes mit dem Arbeitgeber und der kürzlich erfolgten Kü n digung. In s gesamt sei der Versicherte in seinem Denken erst teilweise wieder auf seine berufliche Z ukunft ausgerich tet. Eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz während der K ündigungsfrist schliesse er genauso aus wie eine Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit als Bäcker. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahrnehmens oder Verhaltens lies sen sich nicht finden (Urk. 7/52/48).

Der aktuelle psychopathologische Befund sei mit einer reaktiven Depression vereinbar, die bereits weitgehend abgeklungen sei. Subjektiv seien nach wie vor einerseits krankheitsunspezifische Beschwerden vorherrschend, andererseits eine nachvollziehbare gedankliche Auseinandersetzung mit dem Krankheitsge schehen im Sinne einer Verarbeitung des Erlebten. Im Augenblick sei der Versi cherte in seinem Denken erst teilweise wieder nach vorne orientiert und wirke emotional zwar gefestigter, jedoch immer noch erheblich gekrän k

t. Man gewinne im Gespräch den Eindruck,

er nehme sein Befinden schlechter w a h r, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Je nach Themenwahl könne er durchaus engagiert am Gespräch teilnehmen. Komme das Gespr ä ch zur Thema tik der Situation am letzte n Arbeitsplatz, verdüsterten sich Miene und Tonlage sofort. Auch sei nicht vollständig klar, wie stark die geschilderten panikartigen Ängste tatsächlich ausgeprägt seien. Einerseits gebe der Versicherte an, sich deshalb mehrheitlich zurückzuziehen, andererseits plane er R eisen in die Z.___ (Urk. 7/52/48 f.).

Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung liessen sich nicht finden . Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Ver sicherten schwierige persönliche Situation im Zuge wiederholter Kränkungen am langjä hrigen Arbeitsplatz aufzufassen, zuletzt auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise. Objektiv sei das K rankheitsbild bereits weitgehend abgeklungen. Die vom Versi cherten geschilderten panischen Ängste seien noch vereinbar mit der Anpas sungs s törung, mithin als eines der Sym ptome derselben zu werten (Urk. 7/52/49).

Die dem Versicherten ärztlich attestierte Arbeitsunfähigke it von zuletzt 100 % als Bäcker

sei in der klinischen Ausprägung des vorliegenden Krankh eitsbildes aus psychiatrischer S icht bislang angemessen gewesen. Nach der aktuellen Befundlage sei allerdings davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch für einen begrenzten Ze i traum, bis längstens Ende Oktober 2013, for t zu schreiben sei. Ab spätestens Anfang November 2013 sei wieder von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Bäcker beziehungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Eine Rückkehr an den angestamm ten Arbeitsplatz bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages sei aus medizini s chen Gründen nicht zu empfehlen, da die Gefahr eines Rückfalls beziehungs weise einer erneuten Zunahme de r

sich im Abklingen begriffenen Symptomatik bestünde (Urk. 7/52/49).

Der genannte Ze i traum von weiteren rund vier Monaten Arbeitsunfähigkeit sei für eine nachhaltige Depressionslösung mehr als angemessen und berücksich tige auch den Umstand, dass der Versicherte nach wie vor unter Ängsten leide. Allerdings müsse man sich fragen, wie stark ausgeprägt die Ängste tatsächlich seien, wenn er einerseits ang ebe, er könne innerhalb der näh er e n Region nicht mit Tram und S-Bahn fahren, andererseit s wiederholt R eisen in die Z.___ unternehme. Auch von daher sollte die Arbeitsunfähigkeit längstens bis Ende Oktober 2013 begrenzt werden (Urk.

7/52/49).

Es sei offensichtlich, dass im vorliegenden Fall psychosoziale Faktoren bzw. Lebensumstände vorlägen, die sich zuletzt ungünstig auf das gesundheitliche Befinden des Versicherten ausgewirkt hätten. Ungeachtet dessen habe sich die Bewertung der Arbeitsfähigkeit rein an medizinisch belegbaren Befunden zu bemessen. Anders gesagt sei eine weitere fortgesetzte Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg zur Lösung psychoso zialer Schwierigkeiten – möchten diese noch so plausibel und nachvollziehbar sein – ungeeignet. Im Gegenteil, verzögere man pragmatisches Herangehen an psychosoziale Hürden, so verschlimmere sich die Gesamtsituation des Betroffe nen zumeist noch. Konkret sei es auf diesen Fall bezogen wichtig, den nach den Bedingungen der heutigen Arbeitswelt bereits älteren Berufstätigen möglichst bald wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen, zumal sich ein beruflicher Wieder beginn umso schwieriger gestalten dürfte, je länger jemand – aus welchen Gründen auch immer – nicht berufstätig gewesen sei (Urk. 7/52/50).

Die Prognose des vorliegenden Krankheitsbildes sei prinzipiell günstig zu wer ten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine längere depressive Reaktion innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei hier mittlerweile mehrheitlich bereits der Fall. In Rechnung zu stellen sei sicher die belastende persönliche Situation des Versicherten angesichts einer zuletzt offenbar schwie rigen Ko n stellation am langjährigen Arbeitsplatz, was nachvollziehbar kränkend wirke. Dennoch sei festzuhalten, dass dessen ungeachtet die Erkrankung bereits überwiegend am Zurückgehen sei und der psycho s ozialen Belastung für sich genommen kei n Krankheitswert im engeren Sin n e zukomm

e. Durch weitere Gewöhnung und A npassung sei mit einem vollständigen Beschwerderückgang im Laufe der kommenden Wochen und Monate zu rechnen (Urk. 7/52/50). 3. 5

Am 21. Juni 2013 begab sich der Beschwerdeführer in die teilstationäre Behand lung des Ambulatoriums G.___ des D.___ (Urk. 7/17/6 f.). Zusätzlich nahm er weiterhin die Behandlung von Dr. A.___ und lic . phil. C.___ in Anspruch . Diese hielten in ihren Verlaufsbericht en vom 9. September (Urk. 7/17/8

f.) und vom 23. Oktober 2013 (Urk. 7/15) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in den letzten Wochen respektive Monaten deutlich verschlechtert habe. Es bestehe die Vermutung einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit psychotischen Symptomen, welche die Leistungsfähigkeit zusätzlich stark einschränk t e n . Er leide nach wie vor unter unberechenbar auftretenden Panikattacken mit Atemnot, Zittern, Herzrasen und Schweissausbrüchen. Dazu komme seit einiger Zeit das Hören von Stimmen, die Befehle gäben und en twerteten, selten auch lobten. Ebenso leide er unter einer akustische n Halluzination in Form eines Z ischens, das er konstant höre. Starke Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen seien unvermindert prä sent. Auch in kleinen Gruppen von Menschen könne er sich zum aktuellen Zeitpunkt nur kurze Zeit ohne starke Ängste mit körperlichen Symptomen aufhalten. Z ur zeit sei er in keiner Weise stabil genug, um wieder in seinem angestammten Beruf als Bäcker tätig zu sein. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 7/15/2) .

Dem

Verlaufsber icht des Ambulatoriums G.___ vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 7/ 17/6 f.) zufolge

zeigte der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2013 ein schwankendes Zustandsbild mit teils psychotischer Symptomatik während der Angstzustände und im späteren Verlauf auch auftretenden akustischen Halluzi nationen (Ak o asmen, Stimmenhören) ausserhalb dieser stärkeren E rregungs zustände . Seit etwa drei Monaten leide er an einem Tremor des rechten Armes und der rechten Hand, der grobschlägig in Ruhe erscheine und sich bei Tätig keiten verstärke. Der Versicherte habe berichtet, dass er sich in kürzerer Zeit zweimal auf dem Boden aufgefunden habe, ohne sich an den Vorgang zuvor zu erinnern. Er habe auch einmal im Tram die Kraft verloren und sei von einem anderen Fahrgast aufgefangen worden. Zur Abklärung der körperlichen Symp tomatik habe er im Dezember einen Termin in der Klinik für Neurologie des H.___ (Urk. 7/17/6) .

Der Versicherte habe nicht nur von den Modulen der Tagesklinik (Ergotherapie, Krisenmanagement/Achtsamkeitstraining un d Ärztliche Informationsgruppe), sondern auch von einer Anpassung der medikamentösen Therapie profitiert. Unter Erhöhung der Quetiapin -Dosis (Seroquel XR, 800 mg/d) sei es zu einem Abfall der Intensität und einer verminderten Häufigkeit der akustischen Hallu zinationen gekommen. Nach einer Neueinstellung von Pregabalin (Lyrica, 200 mg/d) seien die Ängste weniger geworden und habe sich der Tremor vermindert. Die Medikation mit C i talopram (40 mg/d) und Zopidem (Stilnox, 12,5 mg/d) habe man unverändert beibehalten (Urk. 7/17/6). 3 .6

Der Kranken taggeld versicherer holte eine ergänzende

Stellungnahme von Dr. E.___

vom 26. Oktober 2013 ein (Urk. 7/17/2-5) .

Dieser fasste die ihm vor gelegten Berichte von Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ vom 9. September 2013 (vgl. Urk. 7/17/8 f.) und des Ambulatoriums G.___ des D.___ vom 22 . Oktober 2013 (Urk. 7/17/6 f.) zusammen (Urk. 7/17/3 f.) . Er zog in Betracht, gemäss dem letztgenannten Bericht

bestünden keine Hinweise auf organische Urs achen der geklagten Beschwerden . Auch eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis schein e nicht vorzuliegen, wie er die Ausführungen im Bericht des Ambulatoriums G.___ interpretiere. Die berichteten psycho tischen Erlebnisinhalte würden von den Kollegen als Symptome im Rahmen einer Depression und einer ausgeprägten Angstsymptomatik interpretiert. Auch im psychopathologischen Befund fänden sich keine Hinweise auf eine wahn hafte Symptomatik. Eine w eitere im Dez ember 2013 vorgesehene Diagnostik sei noch ausstehend, konkret eine neurologische Untersuchung (Urk. 7/17/4).

Zum aktuellen Zeitpunkt sollte trotzdem der Versuch einer beruflichen Reintegra tion unternommen werden. Nach wie vor bestünden Symptome von Krankheitswert. Dennoch wären Wiedereingliederungsmassnahmen zumutbar. Aus seiner Sicht käme ab sofort ein berufliches Belastbarkeitstraining in Frage. Formal gehe er somit im Moment noch von der Arbeitsunfähigkeit des Ver sicherten aus . Um es zu wiederhol en, es sei nun aber der Zeitpunkt gekommen, intensive Schritte zur beruflichen Wiedereingliederung in die Wege zu leiten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien dem Versicherten die erwähnten Integra tionsmassnahmen im gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar (Urk. 7/17/4) . 3. 7

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med.

I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 25. April 2014 und erstattete am 6. Mai 2014 in Kenntnis der medizinischen Vorakten

s ein Gu tachten (Urk. 7/52/32-43).

Darin diagnostizierte er eine längere depre ssive Reaktion (ICD-10: F43.21), familiäre Schwierigkeiten und Arbeits platzprobleme (ICD-10: Z63, Z56).

Dr. I.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund . Der

Ver sicherte

verfolge das Gespräch aufmerksam und mit ausreichender Konzent ration. Das Kurzzeit- und das Langzeitgedächtnis seien nicht eingeschränkt. Das Denken sei weder gehemmt noch umständlich und es seien keine inhaltlichen Denkstörungen feststellbar (Urk. 7/52/38). Die Medikamentenspiegel

von Citalopram, Risperdal, Seroquel und Temesta

in der am 25. April 2014 entnom menen Blutprobe lägen alle weit unter dem Referenzbereich (Urk. 7/52/39 und 7/52/44). Am Schluss der Besprechung habe er den Versicherten auf seinen recht dunklen Hautteint angesprochen, worauf ihm der Versicherte erklärt habe, er halte sich sehr oft im Freien, unter anderem im Wald, auf. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er das Haus nur selten verlasse (Urk. 7/52/37). Nach der Besprechung habe die Arztsekretärin den Versicherten ins Labor an der J.___ begleitet und beobachtet, dass er beim Gehen auf de r Strasse nicht gezittert, recht fröhlich gewirkt und einen deutlich weniger auffälligen Eindruck gemacht habe, als dies während der Untersuchung der Fall gewesen sei. Es liessen sich also aggravierende Tendenzen feststellen (Urk. 7/52/39).

Dr. I.___ gelangte zur Beurteilung, der Grund für die aktuelle psychische Krise seien Arbeitsplatzprobleme (Urk. 7/52/39) . Als der Versicherte nach sei nem unerlaubten Fehlen am Arbeitsplatz und der Kündigung wieder einige Tage gearbeitet habe, sei er in eine depressive Reaktion geraten. Er habe die dafür typische Symptomatik (Konzentrationsstörungen, Panik, Zittern, Verstimmun gen usw.) gezeigt. Im Juni 2013 habe bei der vertrauensärztlichen Untersuchung eine Besserung der depressiven Reaktion beobachtet werden können, worauf man von einer zum grossen Teil wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit ausgegan gen sei . Mit dieser Beurteilung sei der Explorand nicht einverstanden gewesen. Er habe nun ein Krankheitsbild entwickelt, das als Psychose imponiere, da er angebe, nächtliche Stimmen zu hören und Geräusche zu vernehmen. Dieses in doch relativ spätem Alter auftretende psychoseähnliche Zustandsbild sei auffäl lig, zumal der Versicherte nie unter derartigen Symptomen gelitten habe und in der Familie keine Psychosen bekannt seien. Bei der Untersuchung am

25. April 2014 habe unter anderem beobachtet werden können, dass der Versicherte stark zittere. Er habe über vor allem in der Nacht auftretende Halluzinationen berichtet. Die nächtliche n Stimmen belasteten ihn, manchmal versteh e er sie nicht. Es sei nicht ganz auszuschliessen, dass der Versicherte die psychoseähn - li chen Symptome teilweise produziere, um zu zeigen, wie schwer krank er sei. Sein Anwalt habe ihm seinen Schilderungen zufolge erklärt, dass er 720 Tage krank sei n könne. Auf aggravierende Tendenz en lasse das Verhalten des Ver sicherten vom 25. April 2014 schliessen. So zeige er ein doch normaleres Ver halten, wenn er nicht mehr im Untersuchungszimmer dem Arzt gegenüber sitze, sondern der Strasse entlang ins Labor gehe. Dabei lasse sich beobachten, wie das Zittern verschwinde. Er wirke relativ charmant und zeige ein wenig auffäl liges Bild (Urk. 7/52/39 f.).

In diagnostischer Hinsicht sei weiterhin von einer depressiven Reaktion auszu gehen, da die Ursache der Störung in den Konflikten mit dem Arbeitgeber gele gen habe. Im September 2013 sei eine paranoide Schizophrenie vermutet wor den. Diese Vermutung sei nicht nachvollziehbar, da d er Versicherte die typi schen Symptome einer Schizophrenie nicht zeige. Auffällig sei zudem, dass die angebliche Psychose kurz nach dem für ihn negativen Bericht des Vertrauens arztes aufgetreten sei. In späteren ärztlichen Berichten werde vermutet, die psy choseähnlichen Zustände stünden mit der Depression im Zusammenhang . Diese Annahme sei wahrscheinlich, auch depressive Reaktionen könnten relativ stark ausgeprägt sein. Der Versicherte werde intensiv medikamentös und auch sonst ps ychiatrisch behandelt. Alle Medikamentenspiegel vom

25. April 2014 seien

indessen ungenügend (Urk. 7/52/40 f.).

Aus der mässigen Psychopathologie könne keine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Auf die aggravierenden Tendenzen sei bereits hingewiesen worden. Zudem habe der Versicherte im Jahr 2013 allein in die Z.___ reisen können, was bei einer schweren Depression nicht möglich wäre. Er berichte auch nicht über Suizidtendenzen. Zudem sei er fähig, den Tag regelmässig zu gestalten. In Bezug auf seine erhaltenen Fähigkeiten falle auf, dass er zuerst angegeben habe, das Haus kaum zu verlassen. Als er dann auf seinen dunklen Hautteint angesprochen worden sei, habe er erwidert, sich sehr oft im Freien, unter anderem im Wald, aufzuhalten. Auch d ieses Verhalten spre che gegen eine schwergradige depressive Erkrankung.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die depressive Reaktion noch nicht abgeheilt sei und vermutlich im Sommer 2013 eine gewisse Verstärkung erfahren habe. Das Ausmass der Depressivität sei am 25 . April 2014 knapp mit telgradig, er verweise auf die mässigen Befunde. Daraus lasse sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ableiten.

Die Prognose sei unklar. Vor allem sollte der Versicherte die Medikamente in ausreichendem Ausmass einnehmen, was derzeit keineswegs der Fall sei . Eine genügende medikamentöse Compliance werde die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 1-2 Monaten deutlich steigern. Eine derartige Therapie sei zumutbar und zielführend (Urk. 7/52/41).

Es seien krankheitsfremde Faktoren vorhanden, die im Heil ungsverlauf eine Rolle spielten: der Status nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, schwierige Lebenssituation und eine Tendenz zur Aggravation (Urk. 7/52/43). 3. 8

Mit dieser Einschätzung erklärten sich Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ in ihrem Bericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/30/12 f.) nicht einverstanden. Ein Wiederein stieg in eine berufliche Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt und in den nächsten Monaten absolut unmöglich. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass eine berufliche Tätigkeit auch längerfristig nicht mehr möglich sein werde (Urk. 7/30/12) .

Nach wie vor leide der Versicherte unter massiven und seinen Alltag stark ein schränkenden Ängsten. Dazu kämen vorwiegend paranoide psychotische Symptome wie das Hören von Stimmen und das Sehen von Personen, auch das Erleben von Verfolgung durch halluzinierte Personen. Weiter leide er nach wie vor unter einer akustischen Halluzination in Form eines Zischens, das er kon stant höre. Panikattacken mit Atemnot, Zittern und Schweissausbrüchen, starke Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen seien unvermindert präsent (Urk. 7/30/12).

Die wöchentlichen psychotherapeutischen Gespräche seien weitergeführt wor den . Seit Juli 2013 nehme der Versicherte überdies am teilstationären Angebot der K.___ teil. Er erscheine nach wie vor sehr zuverlässig zu den Terminen und sei offen und kooperativ bezüglich aller Behandlungsangebote. Er gelange allerdings aufgrund der Quantität und der Dauer der Angebote rasch an die Überforderungsgrenze und habe die Gruppenangebote zeitweise vor Abschluss verlassen müssen (Urk. 7/30/12).

Die Medikation könne möglicherweise noch optimiert werden. Die behandelnde Ärztin in der Tagesklinik

Militärstrasse, Dr. med.

Anastasia L.___, habe die Medikamente verordnet. Es erscheine nicht als realistisch, dass eine optimierte Medikation in kurzer Zeit die Arbeitsfähigk eit wesentlich verändern werde . Der Versicherte sei aufgrund seiner Ängste und der psychotischen Symptome in keiner Weise stabil genug, um in einen Arbeit sprozess einzusteigen (Urk. 7/30/13).

Auch die Tagesklinik

G.___ nahm in einem Bericht vom 28.

Mai 2014 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 7/30/9-11). Zum aktuellen psychopatholo gi schen Befund wurde festgehalten, die vom Versicherten geklagten Konzentrati ons

- und Aufmerksamkeitsstörungen im Gespräch hätten objektiv festgestellt werden können. Er sei formalgedanklich grübelnd, eingeengt auf seine Ängste, dass er wieder halluzinieren werde. Inhaltlich bestünden Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen. Es gebe akustische Halluzinationen in Form von diffu sen Geräuschen und in Form von kommentierenden, entwertenden, aber auch teilweise lustigen Stimmen. Überdies bestünden optische Halluzinationen (tan zende Frauen, Männer, die ihn umbringen würden). Frei flottierende generali sierte und soziale Ängste, Ich-Störungen in Form von Depersonalisations- und Derealisationserleben, es würden dissoziative Fuguen berichtet. Im Affekt sei der Versicherte verängstigt, deprimiert und habe Insuffizienzgefühle. Der Antrie b sei vermindert und es gebe einen intermittierende n Handtremor, angstgedingt. Zudem bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und Schlaflähmungen, der Appetit sei vermindert, jedoch gebe es keine c ircadianen Besonderheiten (Urk. 7/30/9).

Trotz der regelmässigen und motivierten Teilnahme am teilstationären Thera pieprogramm und der zusätzlich en engmaschigen ambulanten Betreuung durch Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ sei es leider zu keiner Verbesserung des psy chopathologischen Befunds gekommen. Aktuell zeige der Versicherte ein depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen in Form von akus tischen und optischen Halluzinationen. Zudem bestehe eine dissoziative Symp tomatik, die vor allem im Rahmen seiner ausgeprägten Angstzustände auftrete. Er sei in seinem Alltag durch diese Symptome so schwer beeinträchtigt, dass er selbst einfache Aktivitäten des täglichen Lebens (Haushalt, Nutzung von öffent lichen Verkehrsmitteln, Pflege sozialer Kontakte) nur mit grosser Mühe ausüben könne . Krankheitsfremde Faktoren, wie zum Beispiel das Alter, familiäre Prob leme, finanzielle Schwierigkeiten, kulturelle Hintergründe usw. spielten bei der Erkrankung des Versicherten keine Rolle (Urk. 7/30/9 f.).

Aufgrund d er psychotischen Symptomatik sei im Dezember 2013 eine neurolep tische Medikation mit Risperidon angesetzt worden, die bisher zu keiner deutli chen Verbesserung geführt habe. Gemäss eigenen und fremdanam n estischen Angaben seiner Ehefrau nehme der Versicherte die verordneten Medikamente regelmässig ein. Trotzdem werde man nun, wie vorgeschlagen, eine Optimie rung der pharmakotherapeutischen Behandlung vornehmen. Da die Wirksamkeit von Med i kamente n im Einzelfall jedoch von vielen Faktoren abhängig sei, könne der Einsatz einer medikamentösen Therapie nicht ohne Weiteres mit einer Verbesserung des Zustandsbildes und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte sei daher eine unmit telbare Verbesserung der schweren und komplexen Symptomatik beziehungs weise eine umgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die medikamen töse Behandlung nicht realistisch (Urk. 7/30/10).

Der Versicherte leide immer noch unter einer ausgeprägten depressiven und psychotischen Symptomatik. Der Wiedereinstieg in die Arbeit als Bäcker (Schicht- und Nachtarbeit) würde wahrscheinlich zu einer Dekompensation seines psychischen Zustands führen. Aktuell zeige er eine deutlich einge schränkte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, so dass selbst eine angepasste Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen nicht erreichbar schienen. Die während der teilstationären Behandlung beobachteten Einschrän kungen und der Verlauf der Erkrankung wiesen auf einen ungünstigen Verlauf bezüglich der Überwindbarkeit der Symptomatik beziehungsweise einer Ver besserung des Funktionsniveaus in Bezug auf die Arbeit hin. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/30/10). 3. 9

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 7/30/5-7) führte Dr. I.___

zum Bericht vo n Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ vom

28. Mai 2013 (richtig: 26. Mai 2013) aus, es würden darin diverse Beschwerden beschrieben, die den Versicherten störten. Bei der Exploration habe dieser ihm

mitgeteilt, die wahrgenommenen Geräusche und Stimmen träten vor allem nachts auf. Nachts auftretende Stimmen führten aber nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zudem hätten bei der Laboruntersuchung vom 25. April 2014 alle Blutspiegel der Psychopharmaka, die d er Versicherte verord net erhalten habe, weit unter dem Referenzbereich gelegen. D ie Aussage, eine Medikation werde die Arbeitsfähigkeit nicht in kurzer Zeit wesentlich verän dern, sei verfrüht, solange keine genügende Compliance vorhanden sei. Die Ärzte sollten Wert darauf legen, dass der Versicherte die Medikamente tatsäch lich einnehme, und diesbezüglich Kontrollen durchführen. Grundsätzlich könne nicht über den therapeutischen Nutzen einer Medikation befunden werden solange sie nicht erfolge. Ferner sei die am 25. April 2014 beobachtete Aggra vation im fraglichen Bericht nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/30/6).

Hinsichtlich des B ericht s

der Tagesklinik

G.___ vom 28. Mai 2014 stellte Dr. I.___ fest, es werde darin

keine Diagnose gestellt. Mit Bezug auf die darin beschriebene Symptomatik verweise er auf seine bereits gemachten Aus führungen. Es sei diesem Bericht ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Medi kamenteneinnahme kontrolliert worden sei. Es werde bloss auf die Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau abgestellt, was ungenügend sei (Urk. 7/30/6). Im vorliegenden Fall müssten die Therapeuten die Einnahme der Medikamente kontrollieren, bevor sie darüber bef ä nden, ob eine medikamentöse Behandlung die Arbeitsfähigkeit rasch steigern könne oder nicht.

Die neu eingereichten Berichte vermöchten folglich nichts an seiner Beurteilung vom 6. Mai 2014 zu ändern (Urk. 7/30/13). 3. 10

Dr. A.___ und lic . phil. C.___ wiesen in ihrem Verlaufsbericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/29) darauf hin, dass der Versicherte für einen stationären Aufent halt in der Klinik M.___ angemeldet sei. Er erlebe nach wie vor stark einschränkende Ängste, insbesondere im öffentlichen Raum, in geschlos senen Räumen und im Kontakt mit Menschen. Zugfahren sei ihm seit längerer Zeit nicht mehr möglich. Beim Tramfahren müsse er im Verlauf jeder Fahrt wie derholt das Verkehrsmittel verlassen, weil er sich eingeengt und bedroht fühle. Ein Flug in die Z.___ im letzten Winter sei nur unter Medikation und unter Mitnahme ihres Schreibens mit der Bitte um Unterstützung durch das Flugper sonal möglich gewesen (Urk. 7/29/1).

Nach wie vor leide der Versicherte unter psychotischen Symptomen, insbeson dere unter akustischen und visuellen Halluzinationen, die er teilweise als stark bedrohlich erlebe. Panikattacken und Schlafstörungen seien immer noch stark einschränkend, ebenso innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen. Aufgrund der schweren Erkrankung sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bäcker zum aktuellen Zeitpunkt nicht mög lich. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 7/29/2).

Die behandelnden Ärzte der Tagesklinik

G.___

vertraten in einem Verlaufs bericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 7/32) die Auffassung, seit Behand lungsbeginn am 21. Juni 2013

sei es zu einer Verschlechterung des psychop a thologischen Befundes gekommen, so dass nun der Schweregrad einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen erfüllt sei. Zudem bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem im Rahmen der ausg eprägten Angstzustände auftrete . In der Zusammenschau bleibe festzuhalten, dass der Versicherte nun schon seit mindestens 1 ½ Jahren durchgängig die Symptome einer klinisch relevanten Depression zeige. Eine Wiederaufnahme der ursprüng lichen Tätigkeit als Bäcker sei nicht möglich. Aktuell zeige er eine deutlich ein geschränkte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, eine verringerte Frustra tionstoleranz und ein mittelschwer bis schwer beeinträchtigtes Sozialverhalten. Der Einstieg in die ursprüngliche Tätigkeit erscheine daher unerreichbar. In sämtlichen Tätigkeiten sei er zu 1 00 % arbeitsunfähig. Die aktuellen geistigen und vor allem psychischen Einschränkungen wirkten sich erheblich auf die Leistungsfähigkeit aus, so dass selbst eine angepasste Tätigkeit oder ein e Tätig keit in geschütztem Rahmen nicht erreichbar schienen. Die während der teilsta tionären Behandlung beobachteten Einschränkungen und der Verlauf der Erkrankung wiesen auf einen ungünstigen Verlauf bezüglich einer Überwind barkeit der Symptomatik beziehungsweise einer Verbesserung des Funktions niveaus in Bezug auf die Arbeit hin (Urk. 7/32/2) .

Dreimal wöchentlich besuche der Versicherte das Therapieprogramm der Tages klinik und einmal pro Woche werde er ambulant durch lic . phil. C.___ betreut. Im Septembe r

2013 sei aufgrund der psychotischen Symptomatik eine neuro leptische Medikation mit Quatiapin angesetzt worden, die aufgrund der fehlen den Wirkung im Dezember 2013 auf Risperidon umgestellt worden sei (Urk. 7/32/2) .

Die diagnostische Einordnung der Symptome bleibe bisher unbefriedigend. Aktu ell gehe man aber eher von einer psychotischen Symptomatik auf dem Boden einer depressiven Störung aus. Parallel erfülle der Versicherte die Diag nosekriterien einer generalisierten Angststörung. Zudem würden mit den frei flottierenden Ängsten verbundene dissoziative Zustände beobachtet. Eine aus führliche diagnostische Abklärung zum Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im stationären Setting sei vorgesehen. Je nach Diagnose wäre im Anschluss daran eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sinnvoll. Allerdings erscheine trotzdem eine unmittelbare Verbes serung der schweren und komplexen Symptomatik beziehungsweise eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit des Patienten durch eine solche Anpassung nicht realistisch (Urk. 7/32/2) .

Ebenfalls im Juni 2014, das heisst im selben Zeitraum, führte der Beschwerde führer im M.___ ein Vorgespräch (Urk. 7/52/53). Zu Beginn habe er sich dort stark angespannt gezeigt. Während des Gespräches habe er gezittert und beim Erzählen oft den Faden verloren und Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Er habe erklärt, alles habe vor zwei Jahren begonnen. Zuerst habe er vermehrt unter Schlafstörungen gelitten, was aufgrund sein er Arbeit mit Tag- und Nachtumkehr als Bäcker nicht ungewöhnlich gewesen sei. Hinzu gekommen sei die schwere Erkrankung der Ehefrau mit zahlreichen Operatio nen, die sie zu häufigen Urlauben im Ferienhaus in der Z.___ gezwungen hätten, wo sie auch aktuell weile. Dies habe er als arg belastend empfunden. Als völlig traumatisch habe er die Kündigung seiner Arbeitsstelle erlebt. Seitdem habe er quasi täglich Angst, vor allem unter Menschen. Er habe häufige Pani kattacken und könne nicht mehr schlafen. Oft sei ein Realitätskontrollverlust mit dissoziativen Zuständen vorhanden. Er fühle sich kraftlos und habe keinen Antrieb. Seit einem Jahr höre er überdies Stimmen, die ihm Befehle gäben und ihm zusätzlich Angst machten, und leide unter akustischen Halluzinationen (Zischen, das Rauschen der Dusche), teilweise auch optischen Halluzinationen (tanzende Frauen in weissen Gewänder n). Unter Seroquel habe sich die Symp tomatik etwas gebessert. Vor zwei Wochen sei jedoch eine erneute Verschlech terung aufgrund der drastischen Taggeldkürzung durch den Krankentaggeld versicherer einge treten. Es sei ein herber Schlag gewesen, dass er als zu 60 %

arbeitsfähig beurteilt worden sei. Seit diesem Montag (23. Juni 2014) ginge es ihm schon wieder etwas besser, er habe weniger optische Halluzinationen. Neurologisch sei er wegen seines Zitterns komplett abgeklärt worden; man habe keine Ursache gefunden (Urk. 7/52/53). 3.1 1

Am 2 2. August 2014 verfassten Dr. A.___ und lic . phil. C.___ zu Handen des Krankenversicherers einen Bericht (Urk. 7/52/22-24), in dem sie eine paranoide Schizophren i e mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F20.0), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und ausserordentlich belastende Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z61.3), als Diagnosen fest hielten (Urk. 7/52/22). In demselben führten sie auch aus, die in der Z.___ lebenden Eltern des Versicherten seien schwer krank und lebten vermutlich nicht mehr lange. Dies bedeute für den

Versicherten eine zusätzliche Belastung. Im Frühling 2014 habe er überdies eine grosse und unerwartet e Belastung dadurch erlebt, dass ihn der Krankentaggeldversicherer nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung als nur noch zu einem kleinen Teil arbeitsunfähig eingeschätzt und dementsprechend die Zahlungen deutlich reduziert habe. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehe indessen in deutli chem Gegensatz zu derjenigen der Behandler. Die Reduktion der Zahlungen habe für den Versicherten und seine Ehefrau finanzielle Probleme zur Folge gehabt und beim Versicherten grosse Zukunftsängste mit einer Symptomver stärkung ausgelöst. Die verstärkten Symptome hätten dazu geführt, dass er sich für einen stationären Aufenthalt in der Klinik M.___ entschieden habe, insbesondere mit dem Ziel zu überprüfen, ob die medikamentöse Behandlung weiter optimiert werden könne. Seit dem 31. Juli 2014 sei er nun in stationärer Behandlung, die er bisher als hilfreich erlebt habe. Seine Ehefrau sei älter und leide unter schweren Erkrankungen im Herz- und Lungenbereich. Im Juli 2014 sei bei ihr eine notfallmässige Operation im Darmbereich notwendig geworden. Ihre körperliche Instabilität sei eine zusätzlich e Belastung für den Versicherten (Urk. 7/52/23). 3.12

Vom 31. Juli bis zum 30. September 2014 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung des

M.___ (Urk. 7/52/30 und 7/52/52). Dort wurden eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie, und eine Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0), diagnostiziert (Urk. 7/52/30 und 7/52/52). Für die Zeit während des Klinikaufenthaltes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/52/31).

Der stationäre Aufenthalt sei aufgrund einer schweren depressiven Episode, begleitet von deutlichen psychotischen Symptomen, und einer psychosozialen Belastungssituation indiziert gewesen (Urk. 7/52/30). Die Zuweisung sei auf grund zunehmender, nicht berechenbarer Panikattacken, schwergradiger Angst und Halluzinationen bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie

durch lic . phil. C.___ (delegiert durch Dr. A.__ _)

erfolgt (Urk. 7/52/52).

Bei der aktuellen Anamnese habe der Versicherte geschildert, er habe seit dem Vorgespräch vom Juni 2014 häufiger unter den Realitätsverlusten gelitten, ver mehrt (teilweise imperative) Stimmen gehört und auch öfters unter den akust i schen Halluzinationen gelitten. Da er es zuh ause manchmal nicht mehr ausge halten habe, sei er nach draussen gegangen, bevorzugt in die Stadt, weniger in den Wald, da er sich dort weniger wohl gefühlt habe, teilweise auch verfolgt. Die Angst- und Panikattacken hätten sich nicht weiter gehäuft. Derealisations erleben sei vorhanden (dissoziative Zustände, Zurückholen mit Gummi, Chili, Coldpacks). Seine Ehefrau sei aus der Z.___ zurück gekehrt. Sie sei bereits vor einer Woche operiert worden und nun wiede r zuh ause. Es sei daheim aber eher schwierig gewesen, da beide sich nicht gegenseitig zur Last fallen wollten, so dass er froh sei, nun in der Klinik zu sein. Suizidgedanken kenne er .

E s seien jedoch keine Suizidpläne eruierbar . Manchmal höre d er Versicherte Stimmen, die ihm beföhlen, auf den Balkon zu gehen und zu springen. Bisher habe er sich dagegen wehren können. In der Kl inik fühle er sich sicher (Urk. 7/52/53).

Bereits durch die stationäre Aufnahme habe sich der Versicherte deutlich entlas tet gefühlt (Urk. 7/52/55) . Das Zustandsbild aus den anamnestischen Angaben und dem Verlaufsbericht habe man am ehesten

als eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen interpretiert, so dass eine medikamen töse Therapie mit Olanzapin (Zyprexa) etabliert und schrittweise auf 25 mg/d aufdosiert worden sei (Urk. 7/52/55 f.) . Die bereits vor Eintritt bestehende Medi kation mit Risperdal 6 mg/d, bei der sich gemäss dem Zuweisungsschreiben ein Spiegel unterhalb des thera peutischen Ber e ichs gezeigt ha b e, sei überlappend und mit schrittweiser Reduktion für ca. vier Wochen fortgeführt und nach und nach ohne Exazerbation erneuter psychotischer Symptome a usgeschlichen wor den. Das Seroqu el XR 50 mg/ d sei gestoppt worden. Bereits nach wenigen Tagen hätten sich die geklagten Schlafstörungen regredient gezeigt. Auch sei die langjährig bestehende Medikation mit Stilnox Retard zur Nacht im weiteren Verlauf abgesetzt worden, ohne dass der Versicherte erneut über Schlafstö rungen geklagt habe. Aufgrund der scheinbar ungenügenden antidepressiven Wirkung und eine s deutlich ängstlich-depressiven Zustandsbild s sei die Medi kation mit Cipralex durch Paroxetin 40 mg/d ersetzt worden. Unter der geschil derten Medikamentenkombination habe sich eine rasche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gezeigt. Wegen der beobachteten Gewichtszunahme habe man Paroxetin durch Fluoxetin ersetzt. Das oft in angespannt- ängstlichen Situationen ausgeprägte Zittern habe sich regredient verhalten. Auch habe der Versicherte eine deutliche Abnahme der inneren Unruhe und der Anspannung verspürt. Im weiteren Verlauf habe zudem die Häufigkeit der optischen Halluzi nationen abgenommen, worüber er sich erleichtert gezeigt habe . Mit Hil fe des Sozialdienstes habe der Versicherte diverse Belange in finanzieller Hinsicht regeln können, vor allem die Taggeldversicherung betreffend. Dafür sei ein Einsenden des aktuellen Medikamentenspiegels erforderlich gewesen, was erfolgt sei. Eine Fortsetzung der Zahlung durch die Taggeldversicherung sei aufgrund weiterer Prüfung von Seiten des Versicherers noch ausstehend. Die ersten Belastungsurlaube, vor allem die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrs mitteln, hätten sich für den

Versicherten ausgesprochen schwierig gestaltet. Die Besuche daheim seien jedoch zunehmend positiv verlaufen, so dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand, bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung,

mit effizienter medikamentöser Einstellung regelrecht nach Hause habe entlassen werden können . Ab dem 6. Oktober 2014 werde er wieder das tagesklinische Setting in der Militärstrasse in Anspruch nehmen (Urk. 7/52/56). 3.1 3

In einem weiteren Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/52/27-29) vertraten Dr. A.___ und lic . phil. C.___

die Auffassung, dass sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten durch den stationären Klinikaufenthalt insofern ver bessert habe, als der Tremor in der linken Hand nicht mehr auftrete. Die visuel len Halluzinationen träten weniger häufig

und weniger angsteinflössend auf . Das Selbstvertrauen im Umgang mit der Erkrankung habe gestärkt werden kön nen. Damit hätten sich die Zukunftsängste leicht vermindert. Zum aktuellen Zeitpunkt träten aber stärker als vor dem Klinikaufenthalt Problem e mit dem Gedächtnis und d er Konzentration auf (Urk. 7/52/28).

Die unberechenbar auftretenden Ängste, die Einschränkungen in der Mobilität im öffentlichen Raum und im Kontakt mit Menschen, weiter die akustischen und visuellen Halluzinationen und die Schwierigkeiten in den Bereichen Gedächtnis und Konzentration machten eine Arbeitstätigkeit nach wie vor zu 100 % unmöglich (Urk. 7/52/29). 3. 1 4

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 und erstat tete am 3. Januar 2015 sein Gutachten (vgl. Urk. 7/52). Darin gelangte er zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen. Die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei multifaktorieller psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F43.21) und die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/52/18) .

Befragt zu seinem aktuellen Tagesablauf habe der Versicherte erklärt, er gehe spazieren, helfe im Haushalt und versorge seine Ehefrau, die vor einem Monat operiert worden sei.

Hinsichtlich seiner Beschwerden habe er angegeben, unter „komischen Wahrnehmungen“ zu leiden . Vor dem stationären Aufenthalt in M.___ seien sie sehr stark gewesen, jetzt gehe es mit den neuen Medika menten wieder besser. Er sei oft innerlich unruhig und zittere dann am ganzen Körper. Er fühle sich verfolgt und habe auch Platzangst. Teils könne er sich nicht mehr bewegen, kaum mehr atmen. Aktuell nehme er Geräusche und Stimmen im Kopf wahr, die von wechselnder Intensität und teils von imperati vem Charakter seien. Er leide deswegen auch an K opfschmerzen, sehe teils Bil der und leide an Albträumen. Die Beschwerden träten tagsüber und nachts auf. Teilweise sehe er tanzende Frauen um sich herum, dies nur, wenn er die Augen offen habe, teils fühle er sich davon bedroht. Ein- bis zweimal pro Woche habe er Suizidgedanken, weil er es nicht mehr mit den Halluzinationen und Albträu men aushalte. Er fahre noch Auto, aber nur noch selten. Er sei mit dem Tram zu r Untersuchung gekommen. Wegen Ä ngsten sei er beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränk t, er fühle sich verfolgt (Urk. 7/52/16 f.).

Dr. B.___ erhob eine verhaltene Mimik und Gestik. Der Versicherte sei wach und allseits orientiert. Er spreche mit monotoner Stimme. Auffassung, Kon zentration und Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Im formalen Denken sei d er Explorand kohärent. Inhaltlich sei er eingeengt auf seine psy chosoziale Belastungssituation und seine Beschwerden. Anamnestis ch bestün den Hinweise auf Wahn und Sinnestäuschungen in allen Modalitäten, welche aber in ihrer Art und im Kontext des Krankheitsverlaufes wenig nachvollziehbar wirkten. Es gebe keine inadäquaten Ängste und keine Zwänge. Im Affekt wirke der Versicherte

etwas herabgestimmt, aber gut schwingungsfähig und spürbar. Es bestünden k eine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 7/52/17 f.).

Der Krankheitsverlauf sei für eine relevante psychische oder gar psychotische Erkrankung untypisch. Der Explorand sei bis zum Krankheitsausbruch im Rah men eines Arbeitskonfliktes 2012 psychisch unauffällig und nie in psychiatri scher Behandlung gewesen. Auch in der Familienanamnese seien keine psychi schen Erkrankungen bekannt. Das Erkrankungsalter sei für den Ausbruch einer solchen Erkrankung absolut untypisch, auch die geschilderten Symptome und das gleichzeitig präsentierte klinische Bild sprächen eher gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. So wirke der Patient durchaus schwin gungsfähig und affektiv auslenkbar, auf die bereits festgestellte Aggravations neigung sei in den früheren Gutachten hingewiesen worden. Es seien wiederholt Widersprüche in den Aussagen des Exploranden festgestellt worden. So habe er angegeben, an schweren klaustrophobischen und agoraph ob ischen Störungen zu leiden, die ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel praktisch verun möglichten (Urk. 7/52/18) . Trotzdem sei er mobil, bewege sich in seinem sozia len Umfeld, fahre Auto und sei mehrmals mit dem Flugzeug

problemlos alleine in die Z.___ gereist. Die von den Behandlern gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sei in diesem Kontext frag würdig. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass der Explorand an einer relevanten psychotischen Störung leide. Es stelle sich die Frage, inwiefern er tatsächlich aufgrund einer psychischen Symptomatik eingeschränkt sei (Urk. 7/52/19) .

Es sei darauf zu verweisen, dass d er Explorand bei der Untersuchung durch Dr. I.___ über kaum nachweisbare Medikamentenspiegel verfügt habe, wodurch davon auszugehen sei, dass er die Medikation nur sehr unregelmässig und vereinzelt eingenommen habe. Auch spreche der Eifer, mit dem er am intensiven Therapieprogramm der Tagesklinik und der ambulanten Behandlung teilnehme, eher gegen eine schwere psychische Störung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Es sei beim Exploranden von einer erheblichen Aggravationsneigung auszugehe n, welche auch in den Vorakten dokumentiert sei. Die von den Behandlern gestellten Diagnosen seien grössten teils auf Aussagen des Versicherten und nicht auf kongruenten klinischen Beobachtungen begründet. Interessant wäre es, im Rahmen einer Observation die tatsächliche alltägliche Leistungsfähigkeit zu evaluieren. Bei einer reaktiven depressiven Störung im Rahmen krankheitsfremder äusserer Belastungsfaktoren bestehe kein psychischer Gesundheitsschaden, der eine langfrist ige Arbeitsun fähigkeit rechtfer t i gen würde. Aufgrund des Ausmasses der narzisstischen Kränkung und der vehementen Verweigerung jeglicher Arbeitsversuche sei eine Persönlichkeitsakzentuierung zu vermuten. Diese habe den Versicherten aber nicht daran gehindert, während 18 Jahren regelmässig und unter erschwerten Bedingungen (Nachtschicht) in einer Führungsposition vollzeitig zu arbeiten. Abschliessend fehlten aufgrund der Angaben in den umfangreichen Vorakten

und der Er geb nisse der aktuellen gutachterlichen Untersuchung Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit a u f dem ersten Arbeitsmarkt rechtfertigen würde. Rein ver - si cherungsmedizinisch bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfä h igkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/52/19) .

Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei auf die sorgfältigen und nach vollziehbaren Beurteilungen der Vorgutachter I.___ und E.___ abzustellen. Demnach habe ab November 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden (Urk. 7/52/20). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizi nischen Sachverhalts auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Januar 2015 abstellen durfte (vgl. Urk. 1 und 2) . 4 .2

Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersu chung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2014 und den Akten der IV-Stelle, darunter diejenigen

des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/52/1 und 7/52/2) . Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich derjenigen der den Beschwerdeführer behandelnden Personen (Urk. 7/52/19), auseinander. 4.3

Der Beschwerdeführer l iess geltend machen, das Untersuchungsgespräch habe maximal 15 Minuten gedauert, was als graviere nder Mangel zu werten sei (Urk. 1 S. 15). Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter einen Explo randen in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht und sich aus der Anzahl und der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen. Einen krankheitswertigen Befund oder das Feh len eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch feststellen. Eine Mindestdauer ist bei einem solchen nicht zwingend einzuhalten. Den Ausführungen von Dr. B.___ lässt sich

ent nehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, seine sozialen Verhältnisse, seinen Tagesablauf etc. eingehend schil der te . Es fand eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 7 / 52 /1 5 -1 8). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie lange die fragliche Explo ration tatsächlich gedauert hat, da Dr. B.___ in diesem Punkt kein Versäumnis vorzuwerfen ist . 4.4

Gegen das Gutachten wurde

weiter eingewandt, Dr. B.___ stütze seine Beurtei lung zur Hauptsache auf die Ausführungen von Dr. E.___ und Dr. I.___ (Urk. 1 S. 12). Naturgemäss konnte

Dr. B.___ lediglich die Situa tion im Zeitpunkt der Begutachtung am

20. Dezember 2014 aufgrund selbst erhobener anamnestische r Angaben und Befunde beurteilen. Für die Zeit davor hatte er die vorhandenen medizinischen Akten, darunter auch die gutachterli chen Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. I.___, zu prüfen und zu würdi gen. All dies tat

er eingehend und korrekt . Überdies begründete er auch nach vollziehbar

und einleuchtend, wesh alb er die Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. I.___ teilt und weswegen ihm diejenige der behandelnden Ä rzte als nicht

überzeugend erscheint. Insbesondere legte Dr. B.___ ausführlich dar, aus welchen Gründen er die von den behandelnden Ä rzten mehrfach gestellte D iag nose einer schweren Depression für unzutreffend erachtet (vgl . Urk. 7/52/18-19) .

Das Fehlen entsprechender Ausführungen w urde deshalb zu Unrecht gerügt (Urk. 1 S. 14).

E ntgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 12) lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ auch nicht ansatzweise entnehmen, dieser sei bei der Untersuchung am

20. Oktober 2014 von einer aktuell noch bestehen den

Malcompliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ausgegangen . Das Gutachten enthält einzig die Feststellung, aufgrund des anlässlich der Unter suchung durch Dr. I.___

(am

25. April 2014) ermittelten Medikamenten spiegels

sei davon auszugehen, die Medikamente seien n ur sehr unregelmässig und vereinzelt eingenommen worden (Urk. 7/52/19) . Diese Schlussfolgerung überzeugt und steht mit den damals erhobenen Laborbefunden in Einklang (Urk. 7/52/44), selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente frühmorgens eingenommen haben soll te (Urk. 1 S. 13) .

Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Schreiben der Conc ordia Schweize rische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 8. Oktober 2014

ist denn auch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medi kamente seit dem

31. Juli 2014 eingenommen hatte, worauf der

Taggeldversi cher er

die 100%ige Arbeitsunfähigkeit

und seine Leistungspflicht zu 100 % rückwirkend per 31. Juli 2014 a nerkannte (Urk. 3/4) . Daraus lässt sich im vor liegenden Verfahren jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere werden die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ dadurch nicht erschüttert (Urk. 1 S. 12 f.) .

Ebenso wenig werden sie durch das ärztliche Attest von Dr. A.___ und lic . phil. C.___ vom 24. Juni 2013 in Frage gestellt (Urk. 1 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 3/5 = 7/65/4). Darin bestätig t en sie lediglich, den Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2013 im Zusammenhang mit Panikattacken und Depres - sio nen zu behandeln. Dieser leide insbesondere auch unter starker Flugangst und sei auf Flugreisen auf unterstützende Medikamente angewiesen. Von Seiten des Flughafenpersonals könnten i h m das Einchecken über den Schalter de r Busi ness-Class und eine Platzzuweisung im Flugzeug vorne und am Fenster wert volle Unterstützung bieten (Urk. 3/5). Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenkundig wiederholt dazu in der Lage war, alleine mit dem Flugzeug zu reisen (vgl. Urk. 7/4/2, 7/4/30, 7/11/11, 7/14/4 und 7/19/1), was

– ebenso wie dessen weitere Mobilität – gemäss der insoweit plausiblen Einschätzung von Dr. B.___ mit einer schweren depressi ven Störung mit psychotischen Symptomen wohl nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/52/19). Soweit die gutachterlichen Feststellungen zur Mobilität des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/52/19) als nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen d gerügt werden (Urk. 1 S. 13), ist zu bemerken, dass d er Beschwer deführer selbst gegenüber Dr. B.___

erklärte, er gehe spazieren, fahre noch Auto – wenn auch selten – und sei mit dem Tram zur Untersuchung gekommen (Urk. 7/52/16 f.).

Auch in den Vorakten wurden nicht nur Flugreisen, sondern auch wiederholt unternommene Tramfahrten dokumentiert (Urk. 7/17/6, 7/29/1 und 7/52/48).

Das regelmässige Wahrnehmen der diversen ambulanten Thera pieangebote und der Aufenthalt im Wald etc. (Urk. 7/30/9, 7/30/12, 7/32/2 und 7/52/38) dürften ebenfalls eine gewisse Mobilität voraus gesetzt haben . Lediglich der Vollständigkeit halber

bleibt zu bemerken, dass sich die Ausführungen von Dr. B.___

nicht nur auf Frage n bezüglich der Mobilität und der Medikamen teneinnahme

beschränkte n . Vielmehr flossen auch die bereits in den Vorakten festgestellte Aggravationsneigung des Beschwerdeführers, d essen widersprüch liche Aussag en, sein tatsächlich gezeigtes Verhalten

und die von den Behand lern objektiv erhobenen Befunde

in die gutachterliche Beurteilung

mit ein (Urk. 7/52/18-19). 4.5

In der Beschwerdeschrift wu rd e

gerügt, Dr. B.___ sei nicht auf die Tatsache eingegangen, dass sich der Krankheitsverl auf nicht den Prognosen von Dr. E.___ und Dr. I.___ entsprechend entwickelt habe (Urk. 1 S. 13) .

Dav on ging Dr. B.___ gerade nicht aus (vgl. Urk. 7/52/20), weshalb in dieser Hinsicht auch kein Erörterungsbedarf bestand . 4.6

Des Weiteren wu rd e

von Seiten des Beschwerdeführers der Vorwu rf erhoben, Dr. B.___ habe dem sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten klar ersichtlichen Verlauf keine Beachtung geschenkt. So habe er ausser Acht gelas sen, dass im Sommer 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, die immerhin einen zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt erforderlich gemacht habe (Urk. 1 S. 14). Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. B.___ den Krankheitsverlauf sehr wohl diskutierte und als untypisch qualifizierte, wie es auch bereits bei den früheren Begutachtungen festgestellt worden sei (Urk. 7/52/18). Darüber hinaus zog

Dr. B.___

in Betracht, dass der vom Versi cherten gezeigte Eifer, mit dem er am intensiven Therapieprogramm der Tages klinik und an der ambulanten Behandlung teilgenommen habe, gegen eine schwere psychische Störung spreche. Die von den Behandlern gestellten Diag nosen seien grösstenteils auf Aussagen des Versicherten und nicht auf kongru enten klinischen Beobachtungen begründet (Urk. 7/52/19). Diese Einschätzung überzeugt. Sie wird insbesondere durch die von den Behandlern zwischen Ende Mai und Ende Juni 2014 verfassten Berichte untermauert, in welchen keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aufgrund objektiv erhobener Befunde zum Ausdruck kommt (vgl. Urk. 7/29, 7/30/12 f. und 7/32). Der Beschwerdeführer selbst hatte im Juni 2014 ausgeführt, es sei aufgrund der drastischen Taggeldkürzung durch den Krankentaggeldversicherer, welche ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2 014 mitgeteilt worden war (Urk. 7/24/2), zu einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gekommen. Es sei ein herber Schlag gewesen, dass er als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Seit diesem Montag (23. Juni 2014) ginge es ihm schon wieder etwas besser, er habe weniger optische Halluzinationen. Neurologisch sei er wegen seines Zitterns komplett abgeklärt worden; man habe keine Ursache gefunden (Urk. 7/52/53). Den diversen Behandlern waren die verschiedenen psychosozia len und soziokulturellen Belastungsfaktoren von Anfang an hinlänglich bekannt (Urk. 7/4/18, 7/4/30, 7/11/1, 7/11/2, 7/11/7, 7/11/10, 7/14/4, 7/52/23, 7/52/30, 7/52/48 und 7/52/53). Umso mehr wäre zu erwarten, dass sie die gestellten Diagnosen sorgfältig mit objektive n Befunde n begründen, was sie weitgehend versäumt en . Ebenso wenig fand in ihren Berichten eine Auseinan dersetzung mit der

zur Diskussion stehenden Aggravation und mangelhaften Medikamenteneinnahme statt . Schliesslich wurde auch nicht auf

die Tatsache eingegangen, dass mit der Verbesserung der Lebensumstände jeweils auch eine Verbesserung der

geklagten Beschwerden

zu beobachten war (vgl. Urk. 7/11/10, 7/14/4 und 7/52/53). Auf die Berichte der behandelnden Personen kann daher nicht abgestellt werde n, ungeachtet d er Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mi tunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 7

Schliesslich wu rd e

von Seiten des Beschwerdeführers auf Ungereimtheiten hinge wiesen, die sich aus den Ausführungen von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmed i zin und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD)

ergäben (Urk. 1 S. 15).

Im Einwandverfahren

hatten

Dr. A.___ und lic . phil. C.___ zur Unterstützung des Beschwerdeführers – insoweit korrekt (vgl. Urk. 7/60/4) – bemerkt, Dr. N.___ habe am 5. Dezember 2013 die Arbeitsunfähigkeit von 100 % als wohl bleibend eingeschätzt (Urk. 7/65/2). In der erwähnte n Stellungnahme bezeichnete Dr. N.___

die Prognose jedoch ausdrücklich als unsicher und empfahl

eine medi zinische Ü berprüfung spätestens in einem halben Jahr (Urk. 7/60/4) .

Die ange führte Aussage wird damit erheblich relativiert . Auch sonst ist die fragliche Aktenbeurteilung un geeignet, die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ (samt seiner Vorgutachter) oder die Entscheidungen der Beschwer degegnerin in Frage zu stellen . Dies muss umso mehr gelten, als weder Dr. N.___ noch Dr. O.___, welche die Stellungnahme visierte und den Beschwerde führer ebenso wenig persönlich untersucht hatt e, über eine fachärztliche Eig nun g im Bereich Psychiatrie verfüg en.

Aus denselben Gründen

ist auch die spätere Aktenbeurteilung von Dr. N.___, dass aufgrund des Verlaufsberichts der H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen sei und die Prognose schlecht bleibe (Urk. 7/60/6), nicht höher zu gewichten als die gutachterlichen Ausführungen . 4. 8

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. B.___ als nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Viel mehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.

Mit dem Gutachten von Dr. B.___ ist ausgewiesen, dass der Beschwerde führer zwischen November 2013 und seiner Begutachtung am 20. Oktober 2014 an keinem psychische n Gesundheitsschaden litt, der ihn in invali den - versicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit einschränkt e . Anhaltspunkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. Juli 2015 seither eingetretene Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sind keine vorhanden. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht von Dr. A.___ und

lic . phil Helen C.___ vom 23. April 2015 (Urk. 7/65), welcher inhaltlich weitgehend mit der Einwand- und Beschwerdebegründung identisch ist (vgl. Urk. 1 und 7/66) . Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Denn ungeachtet des Umstands, dass Störun gen aus dem depressiven Formenkreis nach der Rechtsprechung des Bundesge richts nur bei ausgewiesener Therapieresistenz einen Rentenanspruch zu begründen vermögen (BGE 141 V 281 E.3.7.1-3.7.3, 140 V 193 E.3.3), bestand hier keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während mehr als einem Jahr, so dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt war und schon aus diesem Grund kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen konnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mai 1995 bei der Y.___ als Bäcker angestellt (Urk. 7/3/4 und 7/12), als er mit seinen Vorgesetzten in Konflikt geriet, weil er am 27. Dezember 2012

in die Z.___

flog,

um seinen kranken V ater zu besuchen, obwohl

sein gleichentags gestellte s Gesuch um zusätzliche freie Tage abgelehnt worden war (vgl. Urk. 7/2 und 7/4/18) . Der Versicherte nahm am 3. Januar 2013 um 17: 00 Uhr die Arbeit wieder auf und legte ein Z.___ Zahnarztzeugnis vom gl eichen Tag vor, das ihm vom 27. Dezember 2012 bis zum 3. Januar 2013 eine krankheitsbedingte Arbei tsun fähigkeit attestierte (Urk. 7/2/1 und 7/2/3). Dr. med. A.___, Facha rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte dem Versicherten ab dem

7. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2/1). Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG richtete de m Versicherten ab dem 21. Januar 2013 (d.h. nach Ablauf der Wartefrist, deren Beginn sie

auf den 7. Januar 2013 festgesetzt hatte)

Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 7 / 4/5 und 7/4/35).

Am 8 . Mai 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Januar 2015 abzustellen . Demnach sei kein invaliditätsrelevanter Ge sund heitsschaden ausgewiesen . Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auf eine Re i he von ps ychosozialen Belastungsfaktoren

– wie die Erkrankung von Ange hörigen und die Kündigung durch d ie Arbeitgeber in – zurückzuführen (vgl. Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. B.___ diverse Einwände erheben und geltend machen, es sei stattdessen auf die sorg fältigen ärztlichen Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen abzustellen (vgl. Urk. 1). 3.

E. 3 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk.

E. 3.1 3

In einem weiteren Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/52/27-29) vertraten Dr. A.___ und lic . phil. C.___

die Auffassung, dass sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten durch den stationären Klinikaufenthalt insofern ver bessert habe, als der Tremor in der linken Hand nicht mehr auftrete. Die visuel len Halluzinationen träten weniger häufig

und weniger angsteinflössend auf . Das Selbstvertrauen im Umgang mit der Erkrankung habe gestärkt werden kön nen. Damit hätten sich die Zukunftsängste leicht vermindert. Zum aktuellen Zeitpunkt träten aber stärker als vor dem Klinikaufenthalt Problem e mit dem Gedächtnis und d er Konzentration auf (Urk. 7/52/28).

Die unberechenbar auftretenden Ängste, die Einschränkungen in der Mobilität im öffentlichen Raum und im Kontakt mit Menschen, weiter die akustischen und visuellen Halluzinationen und die Schwierigkeiten in den Bereichen Gedächtnis und Konzentration machten eine Arbeitstätigkeit nach wie vor zu 100 % unmöglich (Urk. 7/52/29). 3. 1 4

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 und erstat tete am 3. Januar 2015 sein Gutachten (vgl. Urk. 7/52). Darin gelangte er zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen. Die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei multifaktorieller psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F43.21) und die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/52/18) .

Befragt zu seinem aktuellen Tagesablauf habe der Versicherte erklärt, er gehe spazieren, helfe im Haushalt und versorge seine Ehefrau, die vor einem Monat operiert worden sei.

Hinsichtlich seiner Beschwerden habe er angegeben, unter „komischen Wahrnehmungen“ zu leiden . Vor dem stationären Aufenthalt in M.___ seien sie sehr stark gewesen, jetzt gehe es mit den neuen Medika menten wieder besser. Er sei oft innerlich unruhig und zittere dann am ganzen Körper. Er fühle sich verfolgt und habe auch Platzangst. Teils könne er sich nicht mehr bewegen, kaum mehr atmen. Aktuell nehme er Geräusche und Stimmen im Kopf wahr, die von wechselnder Intensität und teils von imperati vem Charakter seien. Er leide deswegen auch an K opfschmerzen, sehe teils Bil der und leide an Albträumen. Die Beschwerden träten tagsüber und nachts auf. Teilweise sehe er tanzende Frauen um sich herum, dies nur, wenn er die Augen offen habe, teils fühle er sich davon bedroht. Ein- bis zweimal pro Woche habe er Suizidgedanken, weil er es nicht mehr mit den Halluzinationen und Albträu men aushalte. Er fahre noch Auto, aber nur noch selten. Er sei mit dem Tram zu r Untersuchung gekommen. Wegen Ä ngsten sei er beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränk t, er fühle sich verfolgt (Urk. 7/52/16 f.).

Dr. B.___ erhob eine verhaltene Mimik und Gestik. Der Versicherte sei wach und allseits orientiert. Er spreche mit monotoner Stimme. Auffassung, Kon zentration und Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Im formalen Denken sei d er Explorand kohärent. Inhaltlich sei er eingeengt auf seine psy chosoziale Belastungssituation und seine Beschwerden. Anamnestis ch bestün den Hinweise auf Wahn und Sinnestäuschungen in allen Modalitäten, welche aber in ihrer Art und im Kontext des Krankheitsverlaufes wenig nachvollziehbar wirkten. Es gebe keine inadäquaten Ängste und keine Zwänge. Im Affekt wirke der Versicherte

etwas herabgestimmt, aber gut schwingungsfähig und spürbar. Es bestünden k eine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 7/52/17 f.).

Der Krankheitsverlauf sei für eine relevante psychische oder gar psychotische Erkrankung untypisch. Der Explorand sei bis zum Krankheitsausbruch im Rah men eines Arbeitskonfliktes 2012 psychisch unauffällig und nie in psychiatri scher Behandlung gewesen. Auch in der Familienanamnese seien keine psychi schen Erkrankungen bekannt. Das Erkrankungsalter sei für den Ausbruch einer solchen Erkrankung absolut untypisch, auch die geschilderten Symptome und das gleichzeitig präsentierte klinische Bild sprächen eher gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. So wirke der Patient durchaus schwin gungsfähig und affektiv auslenkbar, auf die bereits festgestellte Aggravations neigung sei in den früheren Gutachten hingewiesen worden. Es seien wiederholt Widersprüche in den Aussagen des Exploranden festgestellt worden. So habe er angegeben, an schweren klaustrophobischen und agoraph ob ischen Störungen zu leiden, die ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel praktisch verun möglichten (Urk. 7/52/18) . Trotzdem sei er mobil, bewege sich in seinem sozia len Umfeld, fahre Auto und sei mehrmals mit dem Flugzeug

problemlos alleine in die Z.___ gereist. Die von den Behandlern gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sei in diesem Kontext frag würdig. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass der Explorand an einer relevanten psychotischen Störung leide. Es stelle sich die Frage, inwiefern er tatsächlich aufgrund einer psychischen Symptomatik eingeschränkt sei (Urk. 7/52/19) .

Es sei darauf zu verweisen, dass d er Explorand bei der Untersuchung durch Dr. I.___ über kaum nachweisbare Medikamentenspiegel verfügt habe, wodurch davon auszugehen sei, dass er die Medikation nur sehr unregelmässig und vereinzelt eingenommen habe. Auch spreche der Eifer, mit dem er am intensiven Therapieprogramm der Tagesklinik und der ambulanten Behandlung teilnehme, eher gegen eine schwere psychische Störung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Es sei beim Exploranden von einer erheblichen Aggravationsneigung auszugehe n, welche auch in den Vorakten dokumentiert sei. Die von den Behandlern gestellten Diagnosen seien grössten teils auf Aussagen des Versicherten und nicht auf kongruenten klinischen Beobachtungen begründet. Interessant wäre es, im Rahmen einer Observation die tatsächliche alltägliche Leistungsfähigkeit zu evaluieren. Bei einer reaktiven depressiven Störung im Rahmen krankheitsfremder äusserer Belastungsfaktoren bestehe kein psychischer Gesundheitsschaden, der eine langfrist ige Arbeitsun fähigkeit rechtfer t i gen würde. Aufgrund des Ausmasses der narzisstischen Kränkung und der vehementen Verweigerung jeglicher Arbeitsversuche sei eine Persönlichkeitsakzentuierung zu vermuten. Diese habe den Versicherten aber nicht daran gehindert, während 18 Jahren regelmässig und unter erschwerten Bedingungen (Nachtschicht) in einer Führungsposition vollzeitig zu arbeiten. Abschliessend fehlten aufgrund der Angaben in den umfangreichen Vorakten

und der Er geb nisse der aktuellen gutachterlichen Untersuchung Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit a u f dem ersten Arbeitsmarkt rechtfertigen würde. Rein ver - si cherungsmedizinisch bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfä h igkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/52/19) .

Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei auf die sorgfältigen und nach vollziehbaren Beurteilungen der Vorgutachter I.___ und E.___ abzustellen. Demnach habe ab November 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden (Urk. 7/52/20). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizi nischen Sachverhalts auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Januar 2015 abstellen durfte (vgl. Urk. 1 und 2) . 4 .2

Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersu chung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2014 und den Akten der IV-Stelle, darunter diejenigen

des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/52/1 und 7/52/2) . Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich derjenigen der den Beschwerdeführer behandelnden Personen (Urk. 7/52/19), auseinander. 4.3

Der Beschwerdeführer l iess geltend machen, das Untersuchungsgespräch habe maximal 15 Minuten gedauert, was als graviere nder Mangel zu werten sei (Urk. 1 S. 15). Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter einen Explo randen in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht und sich aus der Anzahl und der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen. Einen krankheitswertigen Befund oder das Feh len eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch feststellen. Eine Mindestdauer ist bei einem solchen nicht zwingend einzuhalten. Den Ausführungen von Dr. B.___ lässt sich

ent nehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, seine sozialen Verhältnisse, seinen Tagesablauf etc. eingehend schil der te . Es fand eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 7 / 52 /1 5 -1 8). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie lange die fragliche Explo ration tatsächlich gedauert hat, da Dr. B.___ in diesem Punkt kein Versäumnis vorzuwerfen ist . 4.4

Gegen das Gutachten wurde

weiter eingewandt, Dr. B.___ stütze seine Beurtei lung zur Hauptsache auf die Ausführungen von Dr. E.___ und Dr. I.___ (Urk. 1 S. 12). Naturgemäss konnte

Dr. B.___ lediglich die Situa tion im Zeitpunkt der Begutachtung am

20. Dezember 2014 aufgrund selbst erhobener anamnestische r Angaben und Befunde beurteilen. Für die Zeit davor hatte er die vorhandenen medizinischen Akten, darunter auch die gutachterli chen Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. I.___, zu prüfen und zu würdi gen. All dies tat

er eingehend und korrekt . Überdies begründete er auch nach vollziehbar

und einleuchtend, wesh alb er die Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. I.___ teilt und weswegen ihm diejenige der behandelnden Ä rzte als nicht

überzeugend erscheint. Insbesondere legte Dr. B.___ ausführlich dar, aus welchen Gründen er die von den behandelnden Ä rzten mehrfach gestellte D iag nose einer schweren Depression für unzutreffend erachtet (vgl . Urk. 7/52/18-19) .

Das Fehlen entsprechender Ausführungen w urde deshalb zu Unrecht gerügt (Urk. 1 S. 14).

E ntgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 12) lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ auch nicht ansatzweise entnehmen, dieser sei bei der Untersuchung am

20. Oktober 2014 von einer aktuell noch bestehen den

Malcompliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ausgegangen . Das Gutachten enthält einzig die Feststellung, aufgrund des anlässlich der Unter suchung durch Dr. I.___

(am

25. April 2014) ermittelten Medikamenten spiegels

sei davon auszugehen, die Medikamente seien n ur sehr unregelmässig und vereinzelt eingenommen worden (Urk. 7/52/19) . Diese Schlussfolgerung überzeugt und steht mit den damals erhobenen Laborbefunden in Einklang (Urk. 7/52/44), selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente frühmorgens eingenommen haben soll te (Urk. 1 S. 13) .

Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Schreiben der Conc ordia Schweize rische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 8. Oktober 2014

ist denn auch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medi kamente seit dem

31. Juli 2014 eingenommen hatte, worauf der

Taggeldversi cher er

die 100%ige Arbeitsunfähigkeit

und seine Leistungspflicht zu 100 % rückwirkend per 31. Juli 2014 a nerkannte (Urk. 3/4) . Daraus lässt sich im vor liegenden Verfahren jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere werden die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ dadurch nicht erschüttert (Urk. 1 S.

E. 3.2 Vom 5. Februar bis zum 10. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer während fünf Tagen pro Woche in der Akut-Tagesklinik des D.___

behandelt (Urk. 7/4/19, 7/11/7 und 7/14/2) . Dort wurde die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), gestellt (Urk. 7/4/18,

7/11/7 und 11/14/2) . Für den Behandlungszeitraum wurde eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/14/6). Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, wurde auf eine arbeitsthera peutische Abklärung beziehungsweise eine Potentialabklärung verwiesen (Urk. 7/14/7).

Beim Aufnahmegespräch habe der Versicherte davon berichtet, dass er Ende Dezember 2012 in die Z.___ habe fliegen müssen, da sein Vater im Koma liege. Sein Vorgesetzter habe ihn nicht gehen lassen wollen; mit Abmeldung sei er

trotzdem geflogen. Als er am 3. Januar 2013 wieder nach Zürich zurückgekehrt sei, habe er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2013 erhal ten. Er sei dann noch drei Tage arbeiten gegangen. Am dritten Tag habe er keine Konzentration mehr gehabt, nicht mehr mit den Kollegen reden können und sich zurückgezogen. Er sei daraufhin zum Hausarzt gegangen, der ihn krankgeschrieben habe. Überdies habe er sich psychiatrische Hilfe gesucht . Er leide vor allem unter den Panikattacken, die in verschiedenen Situationen auf träten . Rückblickend betrachtet gehe es ihm bereits seit Anfang Dezember 2012 anders. Seiter stimme etwas nicht; er fühle sich beobachtet, habe Panikattacken und schlafe schlecht (Urk. 7/4/18,

7/11/7 und 7/14/4) .

Aufgrund des erhobenen psychopathologischen Eintrittsb efundes und der damit verbundenen Einschränkungen attestierten die behandelnden Ä rzte dem Ver sicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass krankheitsfremde Faktoren im Heilungsverlauf eine Rolle spielten (Urk. 7/4/19).

Nach Abschluss der Behandlung, welche therapeutische Einzelgespräche, eine medikamentöse Therapie, Ergotherapie, Kunsttherapie, Yoga, Bewegungsthera pie, Ressourcengruppe und kognitives Training umfass t e, gelangten die behan delnden Ä rzte zum Schluss, das Zustandsbild, der Schlaf und die Stimmung hätten sich leicht verbessert (Urk. 7/11/10 und 7/14/4) .

Als entlastend habe der Versicherte einerseits die Lohnfortzahlungen nach Bei ziehen eines Anwalts empfunden, der die Unrechtmässigkeit der Kündigung bestätigt habe, andererseits das Erwachen des Vaters aus dem Koma. Es habe eine medikamentöse Optimierung stattgefunden . Mit Hilfe des hausinternen Sozi aldienstes habe man Administratives klären können und es sei eine IV-Anmeldung erfolgt (Urk. 7/11/10 und 7/14/4).

Wiederholt als belastend empfunden habe der Versicherte den schwankenden Gesundheitszustand seiner Ehefrau, der ihm Sorgen bereitet habe. In einem gemeinsamen Gespräch mit der Ehefrau seien die verschiedenen Problembe reiche besprochen und dadurch der Versicherte temporär entlastet worden (Urk. 7/11/10). Während des Gespräches habe die Ehefrau unter anderem erklärt, eine Verschlechterung des Zustandsbildes ihres Ehemannes sei ihr erst mals vor ca. einem Jahr infolge eines als schikanierend wahrgenommenen Ver haltens des Arbeitgebers aufgefallen (Urk. 7/11/11) .

In der letzten Woche seiner Behandlung in der Akut-Tagesklinik habe der Ver sicherte ambivalent (teils ängstlich, teils freudig) davon berichtet, dass seine Ehefrau, die zurzeit in der Z.___ Urlaub mache, ihm ohne sein Wissen ein Flugticket organisiert habe, damit er sie besuchen könne. Bei fehlenden Hin weisen auf akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung sei

er deshalb am 10. Mai 2013 in die bestehenden Verhältnisse und in ambulante Behandlung entlassen worden . Zur weiteren Stabilisierung bei fehlender Tagesstruktur sei eine Anmel dung in der rehabilitativen Tagesklinik im Hause erfolgt (Urk. 7/11/11 und 7/14/4).

Ferner wurde erwähnt, es seien zur Vervollständigung der Diagnostik bei para noid-psychotischem Erleben eine Laboruntersuchung, ein EEG und ein MRI durchgeführt worden. Dabei hätten sich keine Hinweise auf organische Ur - sachen der beschriebenen Symptomatik ergeben. Die berichteten psycho tischen Erlebensinhalte, wie unter anderem inhaltliche Denkstörungen, Halluzi nationen und die irrationale Angst vor Wasser bei m Duschen, würden nach Rücksprach e mit der Ehefrau, dem Hausarzt und der ambulant behandelnden Therapeutin nicht im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis, sondern als Symptome im Rahmen depressiver Symptome und der ausgeprägten Angstsymptomatik gesehen (Urk. 7/11/11 und 7/14/5).

E. 3.3 Dr. A.___ und lic . phil. C.___

setzten

die ambulante Behandlung des Beschwer deführers auch während der Behandlung durch die Akut-Tagesklinik fort (vgl. Urk. 7/4/25) . In ihrem

Verlaufsbericht vom 19. April 2013 (Urk. 7/4/11 f.)

hielten sie

fest, es stünden nach wie vor

die Ängste im Vordergrund, die für den Versicherten unberechenbar auftauch t en. Aktuell leide er unter Pan ikat tacken mit Atemnot, Zittern und Schweissausbrüchen, starken Schlafstörungen, innerer Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühlen, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängsten und verminder tem Selbstvertrauen. Er sei dadurch so eingeschränkt, dass eine Arbeitstätigkeit vorläufig nicht möglich sei. Die angestrebten Veränderungen verliefen langsam. Zwar schlafe er etwas besser, seine Ängste, insbesondere im Kontakt mit Men schen, schränkten ihn indessen

nach wie vor stark ein .

Lic . phil. C.___

attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 4. Juni 2013 (Urk. 7/11/1-6) wegen der

diagnostizierten mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.10) und der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten . Die Symp tome seien stark ausgeprägt nach der überraschen den Kündigung der Arbeits stelle aufgetreten. Die Kündigung Ende 2012 und die damit verbundene feh lende Wertschätzung hätten eine grundlegende existentielle Verunsicherung ausg elöst, die sich in der Angsterkrankung und der depressiven Episode mani festiert habe.

Eine zusätzliche Belastung sei zum damaligen Zeitpunkt auch die lebensbedrohliche Erkrankung des in der Z.___ lebenden Vaters gewesen. Der Versicherte habe allerdings berichtet, es seien bereits vor zwei Jahren erste Panikattacken a ufgetreten, als sich seine Ehefrau einer schweren Operation habe unterziehen müssen, was bei ihm auch starke Verlustängste und erste depressive Symptome ausgelöst h a be (Urk. 7/11/1 und 7/11/2) .

Die Symptome hätten sich seit Behandlungsbeginn nur unwesentlich verbessert. Der Versicherte stehe aber allen Therapieangeboten sehr offen gegenüber. Nach ihrer Einschätzung sei eine längere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Möglicher weise werde ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich sein.

Eine verlässlich e und regelmässige Arbeitstätigkeit sei insbesondere wegen der Panikattacken und der hohen Ängstlichkeit im öffentlichen Verkehr und in Menschengruppen nicht möglich. Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und starke Unruhe seien weitere Einsch r ä nkungen (Urk. 7/11/3) . 3. 4

Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenversicherers am 17. Juni 2013 und erstattete hernach sein Gutachten vom 2 2. Juni 2013 (Urk. 7/ 52 / 45-51). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), wobei das Krankheitsbild mittlerweile überwiegend am Zurückgehen sei (Urk. 7/52/49).

Der Versicherte habe unter anderem erzählt, dass er Ende 2012 am Krankenbett seines Vaters in der Z.___

Panik bekommen habe. Er sei umgekippt und habe sich dabei eine Gesichtsverletzung zugezogen. Be im Sturz habe er sich auch Oberkieferzähne herausgeschlagen. Als er am 3. Januar 2013 wieder am Arbeitsplatz erschienen sei, habe ihm der Chef die Kündigung übermittelt. Er habe weiterarbeiten wollen, aber es sei nicht gegangen. Er habe sich hilfe suchend an seinen Hausarzt gewandt, der ihm als Notfallmedikation Temesta mitgege ben und ihn zur weiteren ambula n t en Behandlung an Dr. A.___ ver wiesen habe. Er sehe Dr. A.___ weiterhin in grösseren zeitlichen Abständen und gehe regelmässig einmal pro Woche zu lic . phil. C.___ in die psycho thera peutische Sprechstunde (Urk. 7/52/47).

Es gehe ihm überhaupt nicht gut. Er leide unter nächtlichen Albträumen und schlafe nachts zu wenig. Er leide unter häufigem Schwindel, unter schnellem Herzschlag und unter Zittern. Er besuche an vier Tagen pro Woche nachmittags die Akut-Tagesklinik. Er könne jeweils nur eine Station mit dem Tram fahren. Zugfahren gehe gar nicht. Es stimme etwas nicht mit ihm. Nachdem er Mitte Januar dieses Jahres auf der Langstrasse einen Verkehrsunfall erlitten habe, habe er auch Angst, selbst mit dem Auto zu fahren. Z um aktuellen Termin in F.___ habe ihn deshalb eine Kollegin chauffiert. Er leide unter Existenz ängsten, nachdem ihm die langjährige Arbeitsstelle gekündigt worden sei (Urk. 7/52/48).

Im Zeitpunkt der Evaluation sei der psychopa t hologische Befund durch eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet. Die affektive Ausle n kbarkeit sei ebenfalls intakt. Im Affekt wirke der Versicherte allerdings nach wie vor beträchtlich gekränkt über die für ihn seit längerem belastende Situation am Arbeitsplatz und die zuletzt erfolgte K ündigung, ausserdem besorgt hin s i chtlich seiner weiteren beruflichen Zukunft. Psychomotorisch sei er ausgeglichen. Im Auftreten wirke er situationsangemessen und freundlich. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinne rung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch, seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Evaluation intakt. Ein flüssiger Gesprächs verlauf sei durchgehend möglich . Im äus seren Erscheinen wirke der Versi ch er te gepfleg t . Im formalen Denken sei er strukturiert und geordnet. Das inhaltliche Denken sei situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsent wicklung gerichtet. Gedanklich überwögen eine Besch äftigung mit der belasten den persönlichen Situation im Rahmen de s bestehenden Konfliktes mit dem Arbeitgeber und der kürzlich erfolgten Kü n digung. In s gesamt sei der Versicherte in seinem Denken erst teilweise wieder auf seine berufliche Z ukunft ausgerich tet. Eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz während der K ündigungsfrist schliesse er genauso aus wie eine Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit als Bäcker. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahrnehmens oder Verhaltens lies sen sich nicht finden (Urk. 7/52/48).

Der aktuelle psychopathologische Befund sei mit einer reaktiven Depression vereinbar, die bereits weitgehend abgeklungen sei. Subjektiv seien nach wie vor einerseits krankheitsunspezifische Beschwerden vorherrschend, andererseits eine nachvollziehbare gedankliche Auseinandersetzung mit dem Krankheitsge schehen im Sinne einer Verarbeitung des Erlebten. Im Augenblick sei der Versi cherte in seinem Denken erst teilweise wieder nach vorne orientiert und wirke emotional zwar gefestigter, jedoch immer noch erheblich gekrän k

t. Man gewinne im Gespräch den Eindruck,

er nehme sein Befinden schlechter w a h r, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Je nach Themenwahl könne er durchaus engagiert am Gespräch teilnehmen. Komme das Gespr ä ch zur Thema tik der Situation am letzte n Arbeitsplatz, verdüsterten sich Miene und Tonlage sofort. Auch sei nicht vollständig klar, wie stark die geschilderten panikartigen Ängste tatsächlich ausgeprägt seien. Einerseits gebe der Versicherte an, sich deshalb mehrheitlich zurückzuziehen, andererseits plane er R eisen in die Z.___ (Urk. 7/52/48 f.).

Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung liessen sich nicht finden . Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Ver sicherten schwierige persönliche Situation im Zuge wiederholter Kränkungen am langjä hrigen Arbeitsplatz aufzufassen, zuletzt auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise. Objektiv sei das K rankheitsbild bereits weitgehend abgeklungen. Die vom Versi cherten geschilderten panischen Ängste seien noch vereinbar mit der Anpas sungs s törung, mithin als eines der Sym ptome derselben zu werten (Urk. 7/52/49).

Die dem Versicherten ärztlich attestierte Arbeitsunfähigke it von zuletzt 100 % als Bäcker

sei in der klinischen Ausprägung des vorliegenden Krankh eitsbildes aus psychiatrischer S icht bislang angemessen gewesen. Nach der aktuellen Befundlage sei allerdings davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch für einen begrenzten Ze i traum, bis längstens Ende Oktober 2013, for t zu schreiben sei. Ab spätestens Anfang November 2013 sei wieder von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Bäcker beziehungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Eine Rückkehr an den angestamm ten Arbeitsplatz bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages sei aus medizini s chen Gründen nicht zu empfehlen, da die Gefahr eines Rückfalls beziehungs weise einer erneuten Zunahme de r

sich im Abklingen begriffenen Symptomatik bestünde (Urk. 7/52/49).

Der genannte Ze i traum von weiteren rund vier Monaten Arbeitsunfähigkeit sei für eine nachhaltige Depressionslösung mehr als angemessen und berücksich tige auch den Umstand, dass der Versicherte nach wie vor unter Ängsten leide. Allerdings müsse man sich fragen, wie stark ausgeprägt die Ängste tatsächlich seien, wenn er einerseits ang ebe, er könne innerhalb der näh er e n Region nicht mit Tram und S-Bahn fahren, andererseit s wiederholt R eisen in die Z.___ unternehme. Auch von daher sollte die Arbeitsunfähigkeit längstens bis Ende Oktober 2013 begrenzt werden (Urk.

7/52/49).

Es sei offensichtlich, dass im vorliegenden Fall psychosoziale Faktoren bzw. Lebensumstände vorlägen, die sich zuletzt ungünstig auf das gesundheitliche Befinden des Versicherten ausgewirkt hätten. Ungeachtet dessen habe sich die Bewertung der Arbeitsfähigkeit rein an medizinisch belegbaren Befunden zu bemessen. Anders gesagt sei eine weitere fortgesetzte Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg zur Lösung psychoso zialer Schwierigkeiten – möchten diese noch so plausibel und nachvollziehbar sein – ungeeignet. Im Gegenteil, verzögere man pragmatisches Herangehen an psychosoziale Hürden, so verschlimmere sich die Gesamtsituation des Betroffe nen zumeist noch. Konkret sei es auf diesen Fall bezogen wichtig, den nach den Bedingungen der heutigen Arbeitswelt bereits älteren Berufstätigen möglichst bald wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen, zumal sich ein beruflicher Wieder beginn umso schwieriger gestalten dürfte, je länger jemand – aus welchen Gründen auch immer – nicht berufstätig gewesen sei (Urk. 7/52/50).

Die Prognose des vorliegenden Krankheitsbildes sei prinzipiell günstig zu wer ten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine längere depressive Reaktion innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei hier mittlerweile mehrheitlich bereits der Fall. In Rechnung zu stellen sei sicher die belastende persönliche Situation des Versicherten angesichts einer zuletzt offenbar schwie rigen Ko n stellation am langjährigen Arbeitsplatz, was nachvollziehbar kränkend wirke. Dennoch sei festzuhalten, dass dessen ungeachtet die Erkrankung bereits überwiegend am Zurückgehen sei und der psycho s ozialen Belastung für sich genommen kei n Krankheitswert im engeren Sin n e zukomm

e. Durch weitere Gewöhnung und A npassung sei mit einem vollständigen Beschwerderückgang im Laufe der kommenden Wochen und Monate zu rechnen (Urk. 7/52/50). 3. 5

Am 21. Juni 2013 begab sich der Beschwerdeführer in die teilstationäre Behand lung des Ambulatoriums G.___ des D.___ (Urk. 7/17/6 f.). Zusätzlich nahm er weiterhin die Behandlung von Dr. A.___ und lic . phil. C.___ in Anspruch . Diese hielten in ihren Verlaufsbericht en vom 9. September (Urk. 7/17/8

f.) und vom 23. Oktober 2013 (Urk. 7/15) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in den letzten Wochen respektive Monaten deutlich verschlechtert habe. Es bestehe die Vermutung einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit psychotischen Symptomen, welche die Leistungsfähigkeit zusätzlich stark einschränk t e n . Er leide nach wie vor unter unberechenbar auftretenden Panikattacken mit Atemnot, Zittern, Herzrasen und Schweissausbrüchen. Dazu komme seit einiger Zeit das Hören von Stimmen, die Befehle gäben und en twerteten, selten auch lobten. Ebenso leide er unter einer akustische n Halluzination in Form eines Z ischens, das er konstant höre. Starke Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen seien unvermindert prä sent. Auch in kleinen Gruppen von Menschen könne er sich zum aktuellen Zeitpunkt nur kurze Zeit ohne starke Ängste mit körperlichen Symptomen aufhalten. Z ur zeit sei er in keiner Weise stabil genug, um wieder in seinem angestammten Beruf als Bäcker tätig zu sein. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 7/15/2) .

Dem

Verlaufsber icht des Ambulatoriums G.___ vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 7/ 17/6 f.) zufolge

zeigte der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2013 ein schwankendes Zustandsbild mit teils psychotischer Symptomatik während der Angstzustände und im späteren Verlauf auch auftretenden akustischen Halluzi nationen (Ak o asmen, Stimmenhören) ausserhalb dieser stärkeren E rregungs zustände . Seit etwa drei Monaten leide er an einem Tremor des rechten Armes und der rechten Hand, der grobschlägig in Ruhe erscheine und sich bei Tätig keiten verstärke. Der Versicherte habe berichtet, dass er sich in kürzerer Zeit zweimal auf dem Boden aufgefunden habe, ohne sich an den Vorgang zuvor zu erinnern. Er habe auch einmal im Tram die Kraft verloren und sei von einem anderen Fahrgast aufgefangen worden. Zur Abklärung der körperlichen Symp tomatik habe er im Dezember einen Termin in der Klinik für Neurologie des H.___ (Urk. 7/17/6) .

Der Versicherte habe nicht nur von den Modulen der Tagesklinik (Ergotherapie, Krisenmanagement/Achtsamkeitstraining un d Ärztliche Informationsgruppe), sondern auch von einer Anpassung der medikamentösen Therapie profitiert. Unter Erhöhung der Quetiapin -Dosis (Seroquel XR, 800 mg/d) sei es zu einem Abfall der Intensität und einer verminderten Häufigkeit der akustischen Hallu zinationen gekommen. Nach einer Neueinstellung von Pregabalin (Lyrica, 200 mg/d) seien die Ängste weniger geworden und habe sich der Tremor vermindert. Die Medikation mit C i talopram (40 mg/d) und Zopidem (Stilnox, 12,5 mg/d) habe man unverändert beibehalten (Urk. 7/17/6). 3 .6

Der Kranken taggeld versicherer holte eine ergänzende

Stellungnahme von Dr. E.___

vom 26. Oktober 2013 ein (Urk. 7/17/2-5) .

Dieser fasste die ihm vor gelegten Berichte von Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ vom 9. September 2013 (vgl. Urk. 7/17/8 f.) und des Ambulatoriums G.___ des D.___ vom 22 . Oktober 2013 (Urk. 7/17/6 f.) zusammen (Urk. 7/17/3 f.) . Er zog in Betracht, gemäss dem letztgenannten Bericht

bestünden keine Hinweise auf organische Urs achen der geklagten Beschwerden . Auch eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis schein e nicht vorzuliegen, wie er die Ausführungen im Bericht des Ambulatoriums G.___ interpretiere. Die berichteten psycho tischen Erlebnisinhalte würden von den Kollegen als Symptome im Rahmen einer Depression und einer ausgeprägten Angstsymptomatik interpretiert. Auch im psychopathologischen Befund fänden sich keine Hinweise auf eine wahn hafte Symptomatik. Eine w eitere im Dez ember 2013 vorgesehene Diagnostik sei noch ausstehend, konkret eine neurologische Untersuchung (Urk. 7/17/4).

Zum aktuellen Zeitpunkt sollte trotzdem der Versuch einer beruflichen Reintegra tion unternommen werden. Nach wie vor bestünden Symptome von Krankheitswert. Dennoch wären Wiedereingliederungsmassnahmen zumutbar. Aus seiner Sicht käme ab sofort ein berufliches Belastbarkeitstraining in Frage. Formal gehe er somit im Moment noch von der Arbeitsunfähigkeit des Ver sicherten aus . Um es zu wiederhol en, es sei nun aber der Zeitpunkt gekommen, intensive Schritte zur beruflichen Wiedereingliederung in die Wege zu leiten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien dem Versicherten die erwähnten Integra tionsmassnahmen im gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar (Urk. 7/17/4) . 3. 7

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med.

I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 25. April 2014 und erstattete am 6. Mai 2014 in Kenntnis der medizinischen Vorakten

s ein Gu tachten (Urk. 7/52/32-43).

Darin diagnostizierte er eine längere depre ssive Reaktion (ICD-10: F43.21), familiäre Schwierigkeiten und Arbeits platzprobleme (ICD-10: Z63, Z56).

Dr. I.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund . Der

Ver sicherte

verfolge das Gespräch aufmerksam und mit ausreichender Konzent ration. Das Kurzzeit- und das Langzeitgedächtnis seien nicht eingeschränkt. Das Denken sei weder gehemmt noch umständlich und es seien keine inhaltlichen Denkstörungen feststellbar (Urk. 7/52/38). Die Medikamentenspiegel

von Citalopram, Risperdal, Seroquel und Temesta

in der am 25. April 2014 entnom menen Blutprobe lägen alle weit unter dem Referenzbereich (Urk. 7/52/39 und 7/52/44). Am Schluss der Besprechung habe er den Versicherten auf seinen recht dunklen Hautteint angesprochen, worauf ihm der Versicherte erklärt habe, er halte sich sehr oft im Freien, unter anderem im Wald, auf. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er das Haus nur selten verlasse (Urk. 7/52/37). Nach der Besprechung habe die Arztsekretärin den Versicherten ins Labor an der J.___ begleitet und beobachtet, dass er beim Gehen auf de r Strasse nicht gezittert, recht fröhlich gewirkt und einen deutlich weniger auffälligen Eindruck gemacht habe, als dies während der Untersuchung der Fall gewesen sei. Es liessen sich also aggravierende Tendenzen feststellen (Urk. 7/52/39).

Dr. I.___ gelangte zur Beurteilung, der Grund für die aktuelle psychische Krise seien Arbeitsplatzprobleme (Urk. 7/52/39) . Als der Versicherte nach sei nem unerlaubten Fehlen am Arbeitsplatz und der Kündigung wieder einige Tage gearbeitet habe, sei er in eine depressive Reaktion geraten. Er habe die dafür typische Symptomatik (Konzentrationsstörungen, Panik, Zittern, Verstimmun gen usw.) gezeigt. Im Juni 2013 habe bei der vertrauensärztlichen Untersuchung eine Besserung der depressiven Reaktion beobachtet werden können, worauf man von einer zum grossen Teil wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit ausgegan gen sei . Mit dieser Beurteilung sei der Explorand nicht einverstanden gewesen. Er habe nun ein Krankheitsbild entwickelt, das als Psychose imponiere, da er angebe, nächtliche Stimmen zu hören und Geräusche zu vernehmen. Dieses in doch relativ spätem Alter auftretende psychoseähnliche Zustandsbild sei auffäl lig, zumal der Versicherte nie unter derartigen Symptomen gelitten habe und in der Familie keine Psychosen bekannt seien. Bei der Untersuchung am

25. April 2014 habe unter anderem beobachtet werden können, dass der Versicherte stark zittere. Er habe über vor allem in der Nacht auftretende Halluzinationen berichtet. Die nächtliche n Stimmen belasteten ihn, manchmal versteh e er sie nicht. Es sei nicht ganz auszuschliessen, dass der Versicherte die psychoseähn - li chen Symptome teilweise produziere, um zu zeigen, wie schwer krank er sei. Sein Anwalt habe ihm seinen Schilderungen zufolge erklärt, dass er 720 Tage krank sei n könne. Auf aggravierende Tendenz en lasse das Verhalten des Ver sicherten vom 25. April 2014 schliessen. So zeige er ein doch normaleres Ver halten, wenn er nicht mehr im Untersuchungszimmer dem Arzt gegenüber sitze, sondern der Strasse entlang ins Labor gehe. Dabei lasse sich beobachten, wie das Zittern verschwinde. Er wirke relativ charmant und zeige ein wenig auffäl liges Bild (Urk. 7/52/39 f.).

In diagnostischer Hinsicht sei weiterhin von einer depressiven Reaktion auszu gehen, da die Ursache der Störung in den Konflikten mit dem Arbeitgeber gele gen habe. Im September 2013 sei eine paranoide Schizophrenie vermutet wor den. Diese Vermutung sei nicht nachvollziehbar, da d er Versicherte die typi schen Symptome einer Schizophrenie nicht zeige. Auffällig sei zudem, dass die angebliche Psychose kurz nach dem für ihn negativen Bericht des Vertrauens arztes aufgetreten sei. In späteren ärztlichen Berichten werde vermutet, die psy choseähnlichen Zustände stünden mit der Depression im Zusammenhang . Diese Annahme sei wahrscheinlich, auch depressive Reaktionen könnten relativ stark ausgeprägt sein. Der Versicherte werde intensiv medikamentös und auch sonst ps ychiatrisch behandelt. Alle Medikamentenspiegel vom

25. April 2014 seien

indessen ungenügend (Urk. 7/52/40 f.).

Aus der mässigen Psychopathologie könne keine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Auf die aggravierenden Tendenzen sei bereits hingewiesen worden. Zudem habe der Versicherte im Jahr 2013 allein in die Z.___ reisen können, was bei einer schweren Depression nicht möglich wäre. Er berichte auch nicht über Suizidtendenzen. Zudem sei er fähig, den Tag regelmässig zu gestalten. In Bezug auf seine erhaltenen Fähigkeiten falle auf, dass er zuerst angegeben habe, das Haus kaum zu verlassen. Als er dann auf seinen dunklen Hautteint angesprochen worden sei, habe er erwidert, sich sehr oft im Freien, unter anderem im Wald, aufzuhalten. Auch d ieses Verhalten spre che gegen eine schwergradige depressive Erkrankung.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die depressive Reaktion noch nicht abgeheilt sei und vermutlich im Sommer 2013 eine gewisse Verstärkung erfahren habe. Das Ausmass der Depressivität sei am 25 . April 2014 knapp mit telgradig, er verweise auf die mässigen Befunde. Daraus lasse sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ableiten.

Die Prognose sei unklar. Vor allem sollte der Versicherte die Medikamente in ausreichendem Ausmass einnehmen, was derzeit keineswegs der Fall sei . Eine genügende medikamentöse Compliance werde die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 1-2 Monaten deutlich steigern. Eine derartige Therapie sei zumutbar und zielführend (Urk. 7/52/41).

Es seien krankheitsfremde Faktoren vorhanden, die im Heil ungsverlauf eine Rolle spielten: der Status nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, schwierige Lebenssituation und eine Tendenz zur Aggravation (Urk. 7/52/43). 3.

E. 3.12 Vom 31. Juli bis zum 30. September 2014 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung des

M.___ (Urk. 7/52/30 und 7/52/52). Dort wurden eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie, und eine Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0), diagnostiziert (Urk. 7/52/30 und 7/52/52). Für die Zeit während des Klinikaufenthaltes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/52/31).

Der stationäre Aufenthalt sei aufgrund einer schweren depressiven Episode, begleitet von deutlichen psychotischen Symptomen, und einer psychosozialen Belastungssituation indiziert gewesen (Urk. 7/52/30). Die Zuweisung sei auf grund zunehmender, nicht berechenbarer Panikattacken, schwergradiger Angst und Halluzinationen bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie

durch lic . phil. C.___ (delegiert durch Dr. A.__ _)

erfolgt (Urk. 7/52/52).

Bei der aktuellen Anamnese habe der Versicherte geschildert, er habe seit dem Vorgespräch vom Juni 2014 häufiger unter den Realitätsverlusten gelitten, ver mehrt (teilweise imperative) Stimmen gehört und auch öfters unter den akust i schen Halluzinationen gelitten. Da er es zuh ause manchmal nicht mehr ausge halten habe, sei er nach draussen gegangen, bevorzugt in die Stadt, weniger in den Wald, da er sich dort weniger wohl gefühlt habe, teilweise auch verfolgt. Die Angst- und Panikattacken hätten sich nicht weiter gehäuft. Derealisations erleben sei vorhanden (dissoziative Zustände, Zurückholen mit Gummi, Chili, Coldpacks). Seine Ehefrau sei aus der Z.___ zurück gekehrt. Sie sei bereits vor einer Woche operiert worden und nun wiede r zuh ause. Es sei daheim aber eher schwierig gewesen, da beide sich nicht gegenseitig zur Last fallen wollten, so dass er froh sei, nun in der Klinik zu sein. Suizidgedanken kenne er .

E s seien jedoch keine Suizidpläne eruierbar . Manchmal höre d er Versicherte Stimmen, die ihm beföhlen, auf den Balkon zu gehen und zu springen. Bisher habe er sich dagegen wehren können. In der Kl inik fühle er sich sicher (Urk. 7/52/53).

Bereits durch die stationäre Aufnahme habe sich der Versicherte deutlich entlas tet gefühlt (Urk. 7/52/55) . Das Zustandsbild aus den anamnestischen Angaben und dem Verlaufsbericht habe man am ehesten

als eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen interpretiert, so dass eine medikamen töse Therapie mit Olanzapin (Zyprexa) etabliert und schrittweise auf 25 mg/d aufdosiert worden sei (Urk. 7/52/55 f.) . Die bereits vor Eintritt bestehende Medi kation mit Risperdal 6 mg/d, bei der sich gemäss dem Zuweisungsschreiben ein Spiegel unterhalb des thera peutischen Ber e ichs gezeigt ha b e, sei überlappend und mit schrittweiser Reduktion für ca. vier Wochen fortgeführt und nach und nach ohne Exazerbation erneuter psychotischer Symptome a usgeschlichen wor den. Das Seroqu el XR 50 mg/ d sei gestoppt worden. Bereits nach wenigen Tagen hätten sich die geklagten Schlafstörungen regredient gezeigt. Auch sei die langjährig bestehende Medikation mit Stilnox Retard zur Nacht im weiteren Verlauf abgesetzt worden, ohne dass der Versicherte erneut über Schlafstö rungen geklagt habe. Aufgrund der scheinbar ungenügenden antidepressiven Wirkung und eine s deutlich ängstlich-depressiven Zustandsbild s sei die Medi kation mit Cipralex durch Paroxetin 40 mg/d ersetzt worden. Unter der geschil derten Medikamentenkombination habe sich eine rasche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gezeigt. Wegen der beobachteten Gewichtszunahme habe man Paroxetin durch Fluoxetin ersetzt. Das oft in angespannt- ängstlichen Situationen ausgeprägte Zittern habe sich regredient verhalten. Auch habe der Versicherte eine deutliche Abnahme der inneren Unruhe und der Anspannung verspürt. Im weiteren Verlauf habe zudem die Häufigkeit der optischen Halluzi nationen abgenommen, worüber er sich erleichtert gezeigt habe . Mit Hil fe des Sozialdienstes habe der Versicherte diverse Belange in finanzieller Hinsicht regeln können, vor allem die Taggeldversicherung betreffend. Dafür sei ein Einsenden des aktuellen Medikamentenspiegels erforderlich gewesen, was erfolgt sei. Eine Fortsetzung der Zahlung durch die Taggeldversicherung sei aufgrund weiterer Prüfung von Seiten des Versicherers noch ausstehend. Die ersten Belastungsurlaube, vor allem die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrs mitteln, hätten sich für den

Versicherten ausgesprochen schwierig gestaltet. Die Besuche daheim seien jedoch zunehmend positiv verlaufen, so dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand, bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung,

mit effizienter medikamentöser Einstellung regelrecht nach Hause habe entlassen werden können . Ab dem 6. Oktober 2014 werde er wieder das tagesklinische Setting in der Militärstrasse in Anspruch nehmen (Urk. 7/52/56).

E. 7 / 68). 2.

Gegen die Verfügung vom 6 . Juli 2015 liess der Versich erte, vertreten durch Rechts anwä lt in

Ursula Reger- Wyttenbach, mit Eingabe vom

6 . August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Ent - schädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am

E. 8 Mit dieser Einschätzung erklärten sich Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ in ihrem Bericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/30/12 f.) nicht einverstanden. Ein Wiederein stieg in eine berufliche Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt und in den nächsten Monaten absolut unmöglich. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass eine berufliche Tätigkeit auch längerfristig nicht mehr möglich sein werde (Urk. 7/30/12) .

Nach wie vor leide der Versicherte unter massiven und seinen Alltag stark ein schränkenden Ängsten. Dazu kämen vorwiegend paranoide psychotische Symptome wie das Hören von Stimmen und das Sehen von Personen, auch das Erleben von Verfolgung durch halluzinierte Personen. Weiter leide er nach wie vor unter einer akustischen Halluzination in Form eines Zischens, das er kon stant höre. Panikattacken mit Atemnot, Zittern und Schweissausbrüchen, starke Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen seien unvermindert präsent (Urk. 7/30/12).

Die wöchentlichen psychotherapeutischen Gespräche seien weitergeführt wor den . Seit Juli 2013 nehme der Versicherte überdies am teilstationären Angebot der K.___ teil. Er erscheine nach wie vor sehr zuverlässig zu den Terminen und sei offen und kooperativ bezüglich aller Behandlungsangebote. Er gelange allerdings aufgrund der Quantität und der Dauer der Angebote rasch an die Überforderungsgrenze und habe die Gruppenangebote zeitweise vor Abschluss verlassen müssen (Urk. 7/30/12).

Die Medikation könne möglicherweise noch optimiert werden. Die behandelnde Ärztin in der Tagesklinik

Militärstrasse, Dr. med.

Anastasia L.___, habe die Medikamente verordnet. Es erscheine nicht als realistisch, dass eine optimierte Medikation in kurzer Zeit die Arbeitsfähigk eit wesentlich verändern werde . Der Versicherte sei aufgrund seiner Ängste und der psychotischen Symptome in keiner Weise stabil genug, um in einen Arbeit sprozess einzusteigen (Urk. 7/30/13).

Auch die Tagesklinik

G.___ nahm in einem Bericht vom 28.

Mai 2014 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 7/30/9-11). Zum aktuellen psychopatholo gi schen Befund wurde festgehalten, die vom Versicherten geklagten Konzentrati ons

- und Aufmerksamkeitsstörungen im Gespräch hätten objektiv festgestellt werden können. Er sei formalgedanklich grübelnd, eingeengt auf seine Ängste, dass er wieder halluzinieren werde. Inhaltlich bestünden Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen. Es gebe akustische Halluzinationen in Form von diffu sen Geräuschen und in Form von kommentierenden, entwertenden, aber auch teilweise lustigen Stimmen. Überdies bestünden optische Halluzinationen (tan zende Frauen, Männer, die ihn umbringen würden). Frei flottierende generali sierte und soziale Ängste, Ich-Störungen in Form von Depersonalisations- und Derealisationserleben, es würden dissoziative Fuguen berichtet. Im Affekt sei der Versicherte verängstigt, deprimiert und habe Insuffizienzgefühle. Der Antrie b sei vermindert und es gebe einen intermittierende n Handtremor, angstgedingt. Zudem bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und Schlaflähmungen, der Appetit sei vermindert, jedoch gebe es keine c ircadianen Besonderheiten (Urk. 7/30/9).

Trotz der regelmässigen und motivierten Teilnahme am teilstationären Thera pieprogramm und der zusätzlich en engmaschigen ambulanten Betreuung durch Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ sei es leider zu keiner Verbesserung des psy chopathologischen Befunds gekommen. Aktuell zeige der Versicherte ein depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen in Form von akus tischen und optischen Halluzinationen. Zudem bestehe eine dissoziative Symp tomatik, die vor allem im Rahmen seiner ausgeprägten Angstzustände auftrete. Er sei in seinem Alltag durch diese Symptome so schwer beeinträchtigt, dass er selbst einfache Aktivitäten des täglichen Lebens (Haushalt, Nutzung von öffent lichen Verkehrsmitteln, Pflege sozialer Kontakte) nur mit grosser Mühe ausüben könne . Krankheitsfremde Faktoren, wie zum Beispiel das Alter, familiäre Prob leme, finanzielle Schwierigkeiten, kulturelle Hintergründe usw. spielten bei der Erkrankung des Versicherten keine Rolle (Urk. 7/30/9 f.).

Aufgrund d er psychotischen Symptomatik sei im Dezember 2013 eine neurolep tische Medikation mit Risperidon angesetzt worden, die bisher zu keiner deutli chen Verbesserung geführt habe. Gemäss eigenen und fremdanam n estischen Angaben seiner Ehefrau nehme der Versicherte die verordneten Medikamente regelmässig ein. Trotzdem werde man nun, wie vorgeschlagen, eine Optimie rung der pharmakotherapeutischen Behandlung vornehmen. Da die Wirksamkeit von Med i kamente n im Einzelfall jedoch von vielen Faktoren abhängig sei, könne der Einsatz einer medikamentösen Therapie nicht ohne Weiteres mit einer Verbesserung des Zustandsbildes und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte sei daher eine unmit telbare Verbesserung der schweren und komplexen Symptomatik beziehungs weise eine umgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die medikamen töse Behandlung nicht realistisch (Urk. 7/30/10).

Der Versicherte leide immer noch unter einer ausgeprägten depressiven und psychotischen Symptomatik. Der Wiedereinstieg in die Arbeit als Bäcker (Schicht- und Nachtarbeit) würde wahrscheinlich zu einer Dekompensation seines psychischen Zustands führen. Aktuell zeige er eine deutlich einge schränkte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, so dass selbst eine angepasste Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen nicht erreichbar schienen. Die während der teilstationären Behandlung beobachteten Einschrän kungen und der Verlauf der Erkrankung wiesen auf einen ungünstigen Verlauf bezüglich der Überwindbarkeit der Symptomatik beziehungsweise einer Ver besserung des Funktionsniveaus in Bezug auf die Arbeit hin. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/30/10). 3.

E. 9 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 7/30/5-7) führte Dr. I.___

zum Bericht vo n Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ vom

28. Mai 2013 (richtig: 26. Mai 2013) aus, es würden darin diverse Beschwerden beschrieben, die den Versicherten störten. Bei der Exploration habe dieser ihm

mitgeteilt, die wahrgenommenen Geräusche und Stimmen träten vor allem nachts auf. Nachts auftretende Stimmen führten aber nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zudem hätten bei der Laboruntersuchung vom 25. April 2014 alle Blutspiegel der Psychopharmaka, die d er Versicherte verord net erhalten habe, weit unter dem Referenzbereich gelegen. D ie Aussage, eine Medikation werde die Arbeitsfähigkeit nicht in kurzer Zeit wesentlich verän dern, sei verfrüht, solange keine genügende Compliance vorhanden sei. Die Ärzte sollten Wert darauf legen, dass der Versicherte die Medikamente tatsäch lich einnehme, und diesbezüglich Kontrollen durchführen. Grundsätzlich könne nicht über den therapeutischen Nutzen einer Medikation befunden werden solange sie nicht erfolge. Ferner sei die am 25. April 2014 beobachtete Aggra vation im fraglichen Bericht nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/30/6).

Hinsichtlich des B ericht s

der Tagesklinik

G.___ vom 28. Mai 2014 stellte Dr. I.___ fest, es werde darin

keine Diagnose gestellt. Mit Bezug auf die darin beschriebene Symptomatik verweise er auf seine bereits gemachten Aus führungen. Es sei diesem Bericht ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Medi kamenteneinnahme kontrolliert worden sei. Es werde bloss auf die Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau abgestellt, was ungenügend sei (Urk. 7/30/6). Im vorliegenden Fall müssten die Therapeuten die Einnahme der Medikamente kontrollieren, bevor sie darüber bef ä nden, ob eine medikamentöse Behandlung die Arbeitsfähigkeit rasch steigern könne oder nicht.

Die neu eingereichten Berichte vermöchten folglich nichts an seiner Beurteilung vom 6. Mai 2014 zu ändern (Urk. 7/30/13). 3.

E. 10 Dr. A.___ und lic . phil. C.___ wiesen in ihrem Verlaufsbericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/29) darauf hin, dass der Versicherte für einen stationären Aufent halt in der Klinik M.___ angemeldet sei. Er erlebe nach wie vor stark einschränkende Ängste, insbesondere im öffentlichen Raum, in geschlos senen Räumen und im Kontakt mit Menschen. Zugfahren sei ihm seit längerer Zeit nicht mehr möglich. Beim Tramfahren müsse er im Verlauf jeder Fahrt wie derholt das Verkehrsmittel verlassen, weil er sich eingeengt und bedroht fühle. Ein Flug in die Z.___ im letzten Winter sei nur unter Medikation und unter Mitnahme ihres Schreibens mit der Bitte um Unterstützung durch das Flugper sonal möglich gewesen (Urk. 7/29/1).

Nach wie vor leide der Versicherte unter psychotischen Symptomen, insbeson dere unter akustischen und visuellen Halluzinationen, die er teilweise als stark bedrohlich erlebe. Panikattacken und Schlafstörungen seien immer noch stark einschränkend, ebenso innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen. Aufgrund der schweren Erkrankung sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bäcker zum aktuellen Zeitpunkt nicht mög lich. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 7/29/2).

Die behandelnden Ärzte der Tagesklinik

G.___

vertraten in einem Verlaufs bericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 7/32) die Auffassung, seit Behand lungsbeginn am 21. Juni 2013

sei es zu einer Verschlechterung des psychop a thologischen Befundes gekommen, so dass nun der Schweregrad einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen erfüllt sei. Zudem bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem im Rahmen der ausg eprägten Angstzustände auftrete . In der Zusammenschau bleibe festzuhalten, dass der Versicherte nun schon seit mindestens 1 ½ Jahren durchgängig die Symptome einer klinisch relevanten Depression zeige. Eine Wiederaufnahme der ursprüng lichen Tätigkeit als Bäcker sei nicht möglich. Aktuell zeige er eine deutlich ein geschränkte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, eine verringerte Frustra tionstoleranz und ein mittelschwer bis schwer beeinträchtigtes Sozialverhalten. Der Einstieg in die ursprüngliche Tätigkeit erscheine daher unerreichbar. In sämtlichen Tätigkeiten sei er zu 1 00 % arbeitsunfähig. Die aktuellen geistigen und vor allem psychischen Einschränkungen wirkten sich erheblich auf die Leistungsfähigkeit aus, so dass selbst eine angepasste Tätigkeit oder ein e Tätig keit in geschütztem Rahmen nicht erreichbar schienen. Die während der teilsta tionären Behandlung beobachteten Einschränkungen und der Verlauf der Erkrankung wiesen auf einen ungünstigen Verlauf bezüglich einer Überwind barkeit der Symptomatik beziehungsweise einer Verbesserung des Funktions niveaus in Bezug auf die Arbeit hin (Urk. 7/32/2) .

Dreimal wöchentlich besuche der Versicherte das Therapieprogramm der Tages klinik und einmal pro Woche werde er ambulant durch lic . phil. C.___ betreut. Im Septembe r

2013 sei aufgrund der psychotischen Symptomatik eine neuro leptische Medikation mit Quatiapin angesetzt worden, die aufgrund der fehlen den Wirkung im Dezember 2013 auf Risperidon umgestellt worden sei (Urk. 7/32/2) .

Die diagnostische Einordnung der Symptome bleibe bisher unbefriedigend. Aktu ell gehe man aber eher von einer psychotischen Symptomatik auf dem Boden einer depressiven Störung aus. Parallel erfülle der Versicherte die Diag nosekriterien einer generalisierten Angststörung. Zudem würden mit den frei flottierenden Ängsten verbundene dissoziative Zustände beobachtet. Eine aus führliche diagnostische Abklärung zum Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im stationären Setting sei vorgesehen. Je nach Diagnose wäre im Anschluss daran eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sinnvoll. Allerdings erscheine trotzdem eine unmittelbare Verbes serung der schweren und komplexen Symptomatik beziehungsweise eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit des Patienten durch eine solche Anpassung nicht realistisch (Urk. 7/32/2) .

Ebenfalls im Juni 2014, das heisst im selben Zeitraum, führte der Beschwerde führer im M.___ ein Vorgespräch (Urk. 7/52/53). Zu Beginn habe er sich dort stark angespannt gezeigt. Während des Gespräches habe er gezittert und beim Erzählen oft den Faden verloren und Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Er habe erklärt, alles habe vor zwei Jahren begonnen. Zuerst habe er vermehrt unter Schlafstörungen gelitten, was aufgrund sein er Arbeit mit Tag- und Nachtumkehr als Bäcker nicht ungewöhnlich gewesen sei. Hinzu gekommen sei die schwere Erkrankung der Ehefrau mit zahlreichen Operatio nen, die sie zu häufigen Urlauben im Ferienhaus in der Z.___ gezwungen hätten, wo sie auch aktuell weile. Dies habe er als arg belastend empfunden. Als völlig traumatisch habe er die Kündigung seiner Arbeitsstelle erlebt. Seitdem habe er quasi täglich Angst, vor allem unter Menschen. Er habe häufige Pani kattacken und könne nicht mehr schlafen. Oft sei ein Realitätskontrollverlust mit dissoziativen Zuständen vorhanden. Er fühle sich kraftlos und habe keinen Antrieb. Seit einem Jahr höre er überdies Stimmen, die ihm Befehle gäben und ihm zusätzlich Angst machten, und leide unter akustischen Halluzinationen (Zischen, das Rauschen der Dusche), teilweise auch optischen Halluzinationen (tanzende Frauen in weissen Gewänder n). Unter Seroquel habe sich die Symp tomatik etwas gebessert. Vor zwei Wochen sei jedoch eine erneute Verschlech terung aufgrund der drastischen Taggeldkürzung durch den Krankentaggeld versicherer einge treten. Es sei ein herber Schlag gewesen, dass er als zu 60 %

arbeitsfähig beurteilt worden sei. Seit diesem Montag (23. Juni 2014) ginge es ihm schon wieder etwas besser, er habe weniger optische Halluzinationen. Neurologisch sei er wegen seines Zitterns komplett abgeklärt worden; man habe keine Ursache gefunden (Urk. 7/52/53).

E. 12 f.) .

Ebenso wenig werden sie durch das ärztliche Attest von Dr. A.___ und lic . phil. C.___ vom 24. Juni 2013 in Frage gestellt (Urk. 1 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 3/5 = 7/65/4). Darin bestätig t en sie lediglich, den Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2013 im Zusammenhang mit Panikattacken und Depres - sio nen zu behandeln. Dieser leide insbesondere auch unter starker Flugangst und sei auf Flugreisen auf unterstützende Medikamente angewiesen. Von Seiten des Flughafenpersonals könnten i h m das Einchecken über den Schalter de r Busi ness-Class und eine Platzzuweisung im Flugzeug vorne und am Fenster wert volle Unterstützung bieten (Urk. 3/5). Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenkundig wiederholt dazu in der Lage war, alleine mit dem Flugzeug zu reisen (vgl. Urk. 7/4/2, 7/4/30, 7/11/11, 7/14/4 und 7/19/1), was

– ebenso wie dessen weitere Mobilität – gemäss der insoweit plausiblen Einschätzung von Dr. B.___ mit einer schweren depressi ven Störung mit psychotischen Symptomen wohl nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/52/19). Soweit die gutachterlichen Feststellungen zur Mobilität des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/52/19) als nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen d gerügt werden (Urk. 1 S. 13), ist zu bemerken, dass d er Beschwer deführer selbst gegenüber Dr. B.___

erklärte, er gehe spazieren, fahre noch Auto – wenn auch selten – und sei mit dem Tram zur Untersuchung gekommen (Urk. 7/52/16 f.).

Auch in den Vorakten wurden nicht nur Flugreisen, sondern auch wiederholt unternommene Tramfahrten dokumentiert (Urk. 7/17/6, 7/29/1 und 7/52/48).

Das regelmässige Wahrnehmen der diversen ambulanten Thera pieangebote und der Aufenthalt im Wald etc. (Urk. 7/30/9, 7/30/12, 7/32/2 und 7/52/38) dürften ebenfalls eine gewisse Mobilität voraus gesetzt haben . Lediglich der Vollständigkeit halber

bleibt zu bemerken, dass sich die Ausführungen von Dr. B.___

nicht nur auf Frage n bezüglich der Mobilität und der Medikamen teneinnahme

beschränkte n . Vielmehr flossen auch die bereits in den Vorakten festgestellte Aggravationsneigung des Beschwerdeführers, d essen widersprüch liche Aussag en, sein tatsächlich gezeigtes Verhalten

und die von den Behand lern objektiv erhobenen Befunde

in die gutachterliche Beurteilung

mit ein (Urk. 7/52/18-19). 4.5

In der Beschwerdeschrift wu rd e

gerügt, Dr. B.___ sei nicht auf die Tatsache eingegangen, dass sich der Krankheitsverl auf nicht den Prognosen von Dr. E.___ und Dr. I.___ entsprechend entwickelt habe (Urk. 1 S. 13) .

Dav on ging Dr. B.___ gerade nicht aus (vgl. Urk. 7/52/20), weshalb in dieser Hinsicht auch kein Erörterungsbedarf bestand . 4.6

Des Weiteren wu rd e

von Seiten des Beschwerdeführers der Vorwu rf erhoben, Dr. B.___ habe dem sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten klar ersichtlichen Verlauf keine Beachtung geschenkt. So habe er ausser Acht gelas sen, dass im Sommer 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, die immerhin einen zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt erforderlich gemacht habe (Urk. 1 S. 14). Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. B.___ den Krankheitsverlauf sehr wohl diskutierte und als untypisch qualifizierte, wie es auch bereits bei den früheren Begutachtungen festgestellt worden sei (Urk. 7/52/18). Darüber hinaus zog

Dr. B.___

in Betracht, dass der vom Versi cherten gezeigte Eifer, mit dem er am intensiven Therapieprogramm der Tages klinik und an der ambulanten Behandlung teilgenommen habe, gegen eine schwere psychische Störung spreche. Die von den Behandlern gestellten Diag nosen seien grösstenteils auf Aussagen des Versicherten und nicht auf kongru enten klinischen Beobachtungen begründet (Urk. 7/52/19). Diese Einschätzung überzeugt. Sie wird insbesondere durch die von den Behandlern zwischen Ende Mai und Ende Juni 2014 verfassten Berichte untermauert, in welchen keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aufgrund objektiv erhobener Befunde zum Ausdruck kommt (vgl. Urk. 7/29, 7/30/12 f. und 7/32). Der Beschwerdeführer selbst hatte im Juni 2014 ausgeführt, es sei aufgrund der drastischen Taggeldkürzung durch den Krankentaggeldversicherer, welche ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2

E. 014 mitgeteilt worden war (Urk. 7/24/2), zu einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gekommen. Es sei ein herber Schlag gewesen, dass er als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Seit diesem Montag (23. Juni 2014) ginge es ihm schon wieder etwas besser, er habe weniger optische Halluzinationen. Neurologisch sei er wegen seines Zitterns komplett abgeklärt worden; man habe keine Ursache gefunden (Urk. 7/52/53). Den diversen Behandlern waren die verschiedenen psychosozia len und soziokulturellen Belastungsfaktoren von Anfang an hinlänglich bekannt (Urk. 7/4/18, 7/4/30, 7/11/1, 7/11/2, 7/11/7, 7/11/10, 7/14/4, 7/52/23, 7/52/30, 7/52/48 und 7/52/53). Umso mehr wäre zu erwarten, dass sie die gestellten Diagnosen sorgfältig mit objektive n Befunde n begründen, was sie weitgehend versäumt en . Ebenso wenig fand in ihren Berichten eine Auseinan dersetzung mit der

zur Diskussion stehenden Aggravation und mangelhaften Medikamenteneinnahme statt . Schliesslich wurde auch nicht auf

die Tatsache eingegangen, dass mit der Verbesserung der Lebensumstände jeweils auch eine Verbesserung der

geklagten Beschwerden

zu beobachten war (vgl. Urk. 7/11/10, 7/14/4 und 7/52/53). Auf die Berichte der behandelnden Personen kann daher nicht abgestellt werde n, ungeachtet d er Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mi tunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 7

Schliesslich wu rd e

von Seiten des Beschwerdeführers auf Ungereimtheiten hinge wiesen, die sich aus den Ausführungen von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmed i zin und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD)

ergäben (Urk. 1 S. 15).

Im Einwandverfahren

hatten

Dr. A.___ und lic . phil. C.___ zur Unterstützung des Beschwerdeführers – insoweit korrekt (vgl. Urk. 7/60/4) – bemerkt, Dr. N.___ habe am 5. Dezember 2013 die Arbeitsunfähigkeit von 100 % als wohl bleibend eingeschätzt (Urk. 7/65/2). In der erwähnte n Stellungnahme bezeichnete Dr. N.___

die Prognose jedoch ausdrücklich als unsicher und empfahl

eine medi zinische Ü berprüfung spätestens in einem halben Jahr (Urk. 7/60/4) .

Die ange führte Aussage wird damit erheblich relativiert . Auch sonst ist die fragliche Aktenbeurteilung un geeignet, die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ (samt seiner Vorgutachter) oder die Entscheidungen der Beschwer degegnerin in Frage zu stellen . Dies muss umso mehr gelten, als weder Dr. N.___ noch Dr. O.___, welche die Stellungnahme visierte und den Beschwerde führer ebenso wenig persönlich untersucht hatt e, über eine fachärztliche Eig nun g im Bereich Psychiatrie verfüg en.

Aus denselben Gründen

ist auch die spätere Aktenbeurteilung von Dr. N.___, dass aufgrund des Verlaufsberichts der H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen sei und die Prognose schlecht bleibe (Urk. 7/60/6), nicht höher zu gewichten als die gutachterlichen Ausführungen . 4. 8

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. B.___ als nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Viel mehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.

Mit dem Gutachten von Dr. B.___ ist ausgewiesen, dass der Beschwerde führer zwischen November 2013 und seiner Begutachtung am 20. Oktober 2014 an keinem psychische n Gesundheitsschaden litt, der ihn in invali den - versicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit einschränkt e . Anhaltspunkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. Juli 2015 seither eingetretene Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sind keine vorhanden. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht von Dr. A.___ und

lic . phil Helen C.___ vom 23. April 2015 (Urk. 7/65), welcher inhaltlich weitgehend mit der Einwand- und Beschwerdebegründung identisch ist (vgl. Urk. 1 und 7/66) . Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Denn ungeachtet des Umstands, dass Störun gen aus dem depressiven Formenkreis nach der Rechtsprechung des Bundesge richts nur bei ausgewiesener Therapieresistenz einen Rentenanspruch zu begründen vermögen (BGE 141 V 281 E.3.7.1-3.7.3, 140 V 193 E.3.3), bestand hier keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während mehr als einem Jahr, so dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt war und schon aus diesem Grund kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen konnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00783 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

30. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 54, war seit dem

1. Mai 1995 bei der Y.___ als Bäcker angestellt (Urk. 7/3/4 und 7/12), als er mit seinen Vorgesetzten in Konflikt geriet, weil er am 27. Dezember 2012

in die Z.___

flog,

um seinen kranken V ater zu besuchen, obwohl

sein gleichentags gestellte s Gesuch um zusätzliche freie Tage abgelehnt worden war (vgl. Urk. 7/2 und 7/4/18) . Der Versicherte nahm am 3. Januar 2013 um 17: 00 Uhr die Arbeit wieder auf und legte ein Z.___ Zahnarztzeugnis vom gl eichen Tag vor, das ihm vom 27. Dezember 2012 bis zum 3. Januar 2013 eine krankheitsbedingte Arbei tsun fähigkeit attestierte (Urk. 7/2/1 und 7/2/3). Dr. med. A.___, Facha rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte dem Versicherten ab dem

7. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2/1). Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG richtete de m Versicherten ab dem 21. Januar 2013 (d.h. nach Ablauf der Wartefrist, deren Beginn sie

auf den 7. Januar 2013 festgesetzt hatte)

Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 7 / 4/5 und 7/4/35).

Am 8 . Mai 201 3 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7 / 4 und 7/17) und führte am 3. Juni 2013 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/10). Überdies tät igte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/12 und 7/18) und medizinische (vgl. Urk. 7/11, 7/14 - 15, 7/17 und 7/29 -32) Abklärungen. Sie gab ein psychiat risches Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/36 und 7/45), das am 3. Januar 2015 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 7/52). Am 1 6 . März 201 5 erliess die IV-Stelle einen negati ven Vorbescheid (Urk. 7 / 6 1). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 7/62 und 7/66) und einen weiteren Arztb ericht vom 23. April 2015 einreichen (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 6 . Juli 2015 verneinte die I V -Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7 / 68). 2.

Gegen die Verfügung vom 6 . Juli 2015 liess der Versich erte, vertreten durch Rechts anwä lt in

Ursula Reger- Wyttenbach, mit Eingabe vom

6 . August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Ent - schädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8 . September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügu ng vom 1

4. September 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3 /4) wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Januar 2015 abzustellen . Demnach sei kein invaliditätsrelevanter Ge sund heitsschaden ausgewiesen . Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auf eine Re i he von ps ychosozialen Belastungsfaktoren

– wie die Erkrankung von Ange hörigen und die Kündigung durch d ie Arbeitgeber in – zurückzuführen (vgl. Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. B.___ diverse Einwände erheben und geltend machen, es sei stattdessen auf die sorg fältigen ärztlichen Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen abzustellen (vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Dr. A.___ und die den Beschwerdeführer delegiert behandelnde Fachpsycho login für Psyc hotherapie FSP, lic . phil.

C.___, diagnostizierten

gemäss ihrem Bericht vom 24. Januar 2013 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Die Arbeitsfähigkeit sei wegen

der starke n Schlafstörungen, innerer Unruhe, Panikattacken, Verdau ungsstörungen und Konzentrationsschwäche durch Gedanken drehen einge schränkt (Urk. 7/4/33) .

Einem weiteren Bericht vom 4. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/4/30 f.) zufolge stell ten sie überdies die Diagnose eine r Agoraphobie mit Panikstö rung (ICD-10: F40.01) . In der

Vorgeschichte

des aktuellen Leiden s

erwähnten sie die überraschende Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die zusätzliche Belas tung durch die tödliche Erkrankung des in der Z.___ lebenden Vaters des Ver sicherten . Nebst den bereits festgestellten Beeinträchtigungen leide der Versi cherte

auch unter Schuldgefühlen und Angst in Menschenmengen. Die Arbeits fähigkeit sei wegen der unvermittelt auftretenden Panikattacken und der Angst in Menschenmen gen, welche die Verlässlichkeit und die Konzentration stark einschränkten, nicht vorhanden . Ebenso beeinträchtigten die starken Schlaf stör ungen die Leistungsfähigkeit . Zudem sei der frühere Arbeitsplatz stark mit Angst besetzt (Urk. 7/4/30) . Krankheitsfremde Faktoren, die im Heilungsverlauf eine Rolle spielen könnten, seien keine bekannt (Urk. 7/4/31) .

Die am

7. Januar 2013

begonnene Behandlung habe in Form von wöchent lichen Gesprächen stattgefunden, mit einem Unterbruch wegen einer Reise des Versicherten zu seinem erkrankten Vater. Überdies habe der Hausarzt Citalopram und Temesta verordnet. Es sei ein Termin bei Dr. A.___ geplant, um eine allfällige Än derung der Medikation zu prüfen . Überdies sei der Ver sicherte zur Behandlung in der Tagesklinik angemeldet (Urk. 7/4/30) . 3.2

Vom 5. Februar bis zum 10. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer während fünf Tagen pro Woche in der Akut-Tagesklinik des D.___

behandelt (Urk. 7/4/19, 7/11/7 und 7/14/2) . Dort wurde die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), gestellt (Urk. 7/4/18,

7/11/7 und 11/14/2) . Für den Behandlungszeitraum wurde eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/14/6). Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, wurde auf eine arbeitsthera peutische Abklärung beziehungsweise eine Potentialabklärung verwiesen (Urk. 7/14/7).

Beim Aufnahmegespräch habe der Versicherte davon berichtet, dass er Ende Dezember 2012 in die Z.___ habe fliegen müssen, da sein Vater im Koma liege. Sein Vorgesetzter habe ihn nicht gehen lassen wollen; mit Abmeldung sei er

trotzdem geflogen. Als er am 3. Januar 2013 wieder nach Zürich zurückgekehrt sei, habe er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2013 erhal ten. Er sei dann noch drei Tage arbeiten gegangen. Am dritten Tag habe er keine Konzentration mehr gehabt, nicht mehr mit den Kollegen reden können und sich zurückgezogen. Er sei daraufhin zum Hausarzt gegangen, der ihn krankgeschrieben habe. Überdies habe er sich psychiatrische Hilfe gesucht . Er leide vor allem unter den Panikattacken, die in verschiedenen Situationen auf träten . Rückblickend betrachtet gehe es ihm bereits seit Anfang Dezember 2012 anders. Seiter stimme etwas nicht; er fühle sich beobachtet, habe Panikattacken und schlafe schlecht (Urk. 7/4/18,

7/11/7 und 7/14/4) .

Aufgrund des erhobenen psychopathologischen Eintrittsb efundes und der damit verbundenen Einschränkungen attestierten die behandelnden Ä rzte dem Ver sicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass krankheitsfremde Faktoren im Heilungsverlauf eine Rolle spielten (Urk. 7/4/19).

Nach Abschluss der Behandlung, welche therapeutische Einzelgespräche, eine medikamentöse Therapie, Ergotherapie, Kunsttherapie, Yoga, Bewegungsthera pie, Ressourcengruppe und kognitives Training umfass t e, gelangten die behan delnden Ä rzte zum Schluss, das Zustandsbild, der Schlaf und die Stimmung hätten sich leicht verbessert (Urk. 7/11/10 und 7/14/4) .

Als entlastend habe der Versicherte einerseits die Lohnfortzahlungen nach Bei ziehen eines Anwalts empfunden, der die Unrechtmässigkeit der Kündigung bestätigt habe, andererseits das Erwachen des Vaters aus dem Koma. Es habe eine medikamentöse Optimierung stattgefunden . Mit Hilfe des hausinternen Sozi aldienstes habe man Administratives klären können und es sei eine IV-Anmeldung erfolgt (Urk. 7/11/10 und 7/14/4).

Wiederholt als belastend empfunden habe der Versicherte den schwankenden Gesundheitszustand seiner Ehefrau, der ihm Sorgen bereitet habe. In einem gemeinsamen Gespräch mit der Ehefrau seien die verschiedenen Problembe reiche besprochen und dadurch der Versicherte temporär entlastet worden (Urk. 7/11/10). Während des Gespräches habe die Ehefrau unter anderem erklärt, eine Verschlechterung des Zustandsbildes ihres Ehemannes sei ihr erst mals vor ca. einem Jahr infolge eines als schikanierend wahrgenommenen Ver haltens des Arbeitgebers aufgefallen (Urk. 7/11/11) .

In der letzten Woche seiner Behandlung in der Akut-Tagesklinik habe der Ver sicherte ambivalent (teils ängstlich, teils freudig) davon berichtet, dass seine Ehefrau, die zurzeit in der Z.___ Urlaub mache, ihm ohne sein Wissen ein Flugticket organisiert habe, damit er sie besuchen könne. Bei fehlenden Hin weisen auf akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung sei

er deshalb am 10. Mai 2013 in die bestehenden Verhältnisse und in ambulante Behandlung entlassen worden . Zur weiteren Stabilisierung bei fehlender Tagesstruktur sei eine Anmel dung in der rehabilitativen Tagesklinik im Hause erfolgt (Urk. 7/11/11 und 7/14/4).

Ferner wurde erwähnt, es seien zur Vervollständigung der Diagnostik bei para noid-psychotischem Erleben eine Laboruntersuchung, ein EEG und ein MRI durchgeführt worden. Dabei hätten sich keine Hinweise auf organische Ur - sachen der beschriebenen Symptomatik ergeben. Die berichteten psycho tischen Erlebensinhalte, wie unter anderem inhaltliche Denkstörungen, Halluzi nationen und die irrationale Angst vor Wasser bei m Duschen, würden nach Rücksprach e mit der Ehefrau, dem Hausarzt und der ambulant behandelnden Therapeutin nicht im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis, sondern als Symptome im Rahmen depressiver Symptome und der ausgeprägten Angstsymptomatik gesehen (Urk. 7/11/11 und 7/14/5). 3.3

Dr. A.___ und lic . phil. C.___

setzten

die ambulante Behandlung des Beschwer deführers auch während der Behandlung durch die Akut-Tagesklinik fort (vgl. Urk. 7/4/25) . In ihrem

Verlaufsbericht vom 19. April 2013 (Urk. 7/4/11 f.)

hielten sie

fest, es stünden nach wie vor

die Ängste im Vordergrund, die für den Versicherten unberechenbar auftauch t en. Aktuell leide er unter Pan ikat tacken mit Atemnot, Zittern und Schweissausbrüchen, starken Schlafstörungen, innerer Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühlen, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängsten und verminder tem Selbstvertrauen. Er sei dadurch so eingeschränkt, dass eine Arbeitstätigkeit vorläufig nicht möglich sei. Die angestrebten Veränderungen verliefen langsam. Zwar schlafe er etwas besser, seine Ängste, insbesondere im Kontakt mit Men schen, schränkten ihn indessen

nach wie vor stark ein .

Lic . phil. C.___

attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 4. Juni 2013 (Urk. 7/11/1-6) wegen der

diagnostizierten mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.10) und der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten . Die Symp tome seien stark ausgeprägt nach der überraschen den Kündigung der Arbeits stelle aufgetreten. Die Kündigung Ende 2012 und die damit verbundene feh lende Wertschätzung hätten eine grundlegende existentielle Verunsicherung ausg elöst, die sich in der Angsterkrankung und der depressiven Episode mani festiert habe.

Eine zusätzliche Belastung sei zum damaligen Zeitpunkt auch die lebensbedrohliche Erkrankung des in der Z.___ lebenden Vaters gewesen. Der Versicherte habe allerdings berichtet, es seien bereits vor zwei Jahren erste Panikattacken a ufgetreten, als sich seine Ehefrau einer schweren Operation habe unterziehen müssen, was bei ihm auch starke Verlustängste und erste depressive Symptome ausgelöst h a be (Urk. 7/11/1 und 7/11/2) .

Die Symptome hätten sich seit Behandlungsbeginn nur unwesentlich verbessert. Der Versicherte stehe aber allen Therapieangeboten sehr offen gegenüber. Nach ihrer Einschätzung sei eine längere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Möglicher weise werde ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich sein.

Eine verlässlich e und regelmässige Arbeitstätigkeit sei insbesondere wegen der Panikattacken und der hohen Ängstlichkeit im öffentlichen Verkehr und in Menschengruppen nicht möglich. Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und starke Unruhe seien weitere Einsch r ä nkungen (Urk. 7/11/3) . 3. 4

Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenversicherers am 17. Juni 2013 und erstattete hernach sein Gutachten vom 2 2. Juni 2013 (Urk. 7/ 52 / 45-51). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), wobei das Krankheitsbild mittlerweile überwiegend am Zurückgehen sei (Urk. 7/52/49).

Der Versicherte habe unter anderem erzählt, dass er Ende 2012 am Krankenbett seines Vaters in der Z.___

Panik bekommen habe. Er sei umgekippt und habe sich dabei eine Gesichtsverletzung zugezogen. Be im Sturz habe er sich auch Oberkieferzähne herausgeschlagen. Als er am 3. Januar 2013 wieder am Arbeitsplatz erschienen sei, habe ihm der Chef die Kündigung übermittelt. Er habe weiterarbeiten wollen, aber es sei nicht gegangen. Er habe sich hilfe suchend an seinen Hausarzt gewandt, der ihm als Notfallmedikation Temesta mitgege ben und ihn zur weiteren ambula n t en Behandlung an Dr. A.___ ver wiesen habe. Er sehe Dr. A.___ weiterhin in grösseren zeitlichen Abständen und gehe regelmässig einmal pro Woche zu lic . phil. C.___ in die psycho thera peutische Sprechstunde (Urk. 7/52/47).

Es gehe ihm überhaupt nicht gut. Er leide unter nächtlichen Albträumen und schlafe nachts zu wenig. Er leide unter häufigem Schwindel, unter schnellem Herzschlag und unter Zittern. Er besuche an vier Tagen pro Woche nachmittags die Akut-Tagesklinik. Er könne jeweils nur eine Station mit dem Tram fahren. Zugfahren gehe gar nicht. Es stimme etwas nicht mit ihm. Nachdem er Mitte Januar dieses Jahres auf der Langstrasse einen Verkehrsunfall erlitten habe, habe er auch Angst, selbst mit dem Auto zu fahren. Z um aktuellen Termin in F.___ habe ihn deshalb eine Kollegin chauffiert. Er leide unter Existenz ängsten, nachdem ihm die langjährige Arbeitsstelle gekündigt worden sei (Urk. 7/52/48).

Im Zeitpunkt der Evaluation sei der psychopa t hologische Befund durch eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet. Die affektive Ausle n kbarkeit sei ebenfalls intakt. Im Affekt wirke der Versicherte allerdings nach wie vor beträchtlich gekränkt über die für ihn seit längerem belastende Situation am Arbeitsplatz und die zuletzt erfolgte K ündigung, ausserdem besorgt hin s i chtlich seiner weiteren beruflichen Zukunft. Psychomotorisch sei er ausgeglichen. Im Auftreten wirke er situationsangemessen und freundlich. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinne rung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch, seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Evaluation intakt. Ein flüssiger Gesprächs verlauf sei durchgehend möglich . Im äus seren Erscheinen wirke der Versi ch er te gepfleg t . Im formalen Denken sei er strukturiert und geordnet. Das inhaltliche Denken sei situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsent wicklung gerichtet. Gedanklich überwögen eine Besch äftigung mit der belasten den persönlichen Situation im Rahmen de s bestehenden Konfliktes mit dem Arbeitgeber und der kürzlich erfolgten Kü n digung. In s gesamt sei der Versicherte in seinem Denken erst teilweise wieder auf seine berufliche Z ukunft ausgerich tet. Eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz während der K ündigungsfrist schliesse er genauso aus wie eine Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit als Bäcker. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahrnehmens oder Verhaltens lies sen sich nicht finden (Urk. 7/52/48).

Der aktuelle psychopathologische Befund sei mit einer reaktiven Depression vereinbar, die bereits weitgehend abgeklungen sei. Subjektiv seien nach wie vor einerseits krankheitsunspezifische Beschwerden vorherrschend, andererseits eine nachvollziehbare gedankliche Auseinandersetzung mit dem Krankheitsge schehen im Sinne einer Verarbeitung des Erlebten. Im Augenblick sei der Versi cherte in seinem Denken erst teilweise wieder nach vorne orientiert und wirke emotional zwar gefestigter, jedoch immer noch erheblich gekrän k

t. Man gewinne im Gespräch den Eindruck,

er nehme sein Befinden schlechter w a h r, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Je nach Themenwahl könne er durchaus engagiert am Gespräch teilnehmen. Komme das Gespr ä ch zur Thema tik der Situation am letzte n Arbeitsplatz, verdüsterten sich Miene und Tonlage sofort. Auch sei nicht vollständig klar, wie stark die geschilderten panikartigen Ängste tatsächlich ausgeprägt seien. Einerseits gebe der Versicherte an, sich deshalb mehrheitlich zurückzuziehen, andererseits plane er R eisen in die Z.___ (Urk. 7/52/48 f.).

Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung liessen sich nicht finden . Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Ver sicherten schwierige persönliche Situation im Zuge wiederholter Kränkungen am langjä hrigen Arbeitsplatz aufzufassen, zuletzt auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise. Objektiv sei das K rankheitsbild bereits weitgehend abgeklungen. Die vom Versi cherten geschilderten panischen Ängste seien noch vereinbar mit der Anpas sungs s törung, mithin als eines der Sym ptome derselben zu werten (Urk. 7/52/49).

Die dem Versicherten ärztlich attestierte Arbeitsunfähigke it von zuletzt 100 % als Bäcker

sei in der klinischen Ausprägung des vorliegenden Krankh eitsbildes aus psychiatrischer S icht bislang angemessen gewesen. Nach der aktuellen Befundlage sei allerdings davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch für einen begrenzten Ze i traum, bis längstens Ende Oktober 2013, for t zu schreiben sei. Ab spätestens Anfang November 2013 sei wieder von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Bäcker beziehungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Eine Rückkehr an den angestamm ten Arbeitsplatz bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages sei aus medizini s chen Gründen nicht zu empfehlen, da die Gefahr eines Rückfalls beziehungs weise einer erneuten Zunahme de r

sich im Abklingen begriffenen Symptomatik bestünde (Urk. 7/52/49).

Der genannte Ze i traum von weiteren rund vier Monaten Arbeitsunfähigkeit sei für eine nachhaltige Depressionslösung mehr als angemessen und berücksich tige auch den Umstand, dass der Versicherte nach wie vor unter Ängsten leide. Allerdings müsse man sich fragen, wie stark ausgeprägt die Ängste tatsächlich seien, wenn er einerseits ang ebe, er könne innerhalb der näh er e n Region nicht mit Tram und S-Bahn fahren, andererseit s wiederholt R eisen in die Z.___ unternehme. Auch von daher sollte die Arbeitsunfähigkeit längstens bis Ende Oktober 2013 begrenzt werden (Urk.

7/52/49).

Es sei offensichtlich, dass im vorliegenden Fall psychosoziale Faktoren bzw. Lebensumstände vorlägen, die sich zuletzt ungünstig auf das gesundheitliche Befinden des Versicherten ausgewirkt hätten. Ungeachtet dessen habe sich die Bewertung der Arbeitsfähigkeit rein an medizinisch belegbaren Befunden zu bemessen. Anders gesagt sei eine weitere fortgesetzte Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg zur Lösung psychoso zialer Schwierigkeiten – möchten diese noch so plausibel und nachvollziehbar sein – ungeeignet. Im Gegenteil, verzögere man pragmatisches Herangehen an psychosoziale Hürden, so verschlimmere sich die Gesamtsituation des Betroffe nen zumeist noch. Konkret sei es auf diesen Fall bezogen wichtig, den nach den Bedingungen der heutigen Arbeitswelt bereits älteren Berufstätigen möglichst bald wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen, zumal sich ein beruflicher Wieder beginn umso schwieriger gestalten dürfte, je länger jemand – aus welchen Gründen auch immer – nicht berufstätig gewesen sei (Urk. 7/52/50).

Die Prognose des vorliegenden Krankheitsbildes sei prinzipiell günstig zu wer ten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine längere depressive Reaktion innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei hier mittlerweile mehrheitlich bereits der Fall. In Rechnung zu stellen sei sicher die belastende persönliche Situation des Versicherten angesichts einer zuletzt offenbar schwie rigen Ko n stellation am langjährigen Arbeitsplatz, was nachvollziehbar kränkend wirke. Dennoch sei festzuhalten, dass dessen ungeachtet die Erkrankung bereits überwiegend am Zurückgehen sei und der psycho s ozialen Belastung für sich genommen kei n Krankheitswert im engeren Sin n e zukomm

e. Durch weitere Gewöhnung und A npassung sei mit einem vollständigen Beschwerderückgang im Laufe der kommenden Wochen und Monate zu rechnen (Urk. 7/52/50). 3. 5

Am 21. Juni 2013 begab sich der Beschwerdeführer in die teilstationäre Behand lung des Ambulatoriums G.___ des D.___ (Urk. 7/17/6 f.). Zusätzlich nahm er weiterhin die Behandlung von Dr. A.___ und lic . phil. C.___ in Anspruch . Diese hielten in ihren Verlaufsbericht en vom 9. September (Urk. 7/17/8

f.) und vom 23. Oktober 2013 (Urk. 7/15) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in den letzten Wochen respektive Monaten deutlich verschlechtert habe. Es bestehe die Vermutung einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit psychotischen Symptomen, welche die Leistungsfähigkeit zusätzlich stark einschränk t e n . Er leide nach wie vor unter unberechenbar auftretenden Panikattacken mit Atemnot, Zittern, Herzrasen und Schweissausbrüchen. Dazu komme seit einiger Zeit das Hören von Stimmen, die Befehle gäben und en twerteten, selten auch lobten. Ebenso leide er unter einer akustische n Halluzination in Form eines Z ischens, das er konstant höre. Starke Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen seien unvermindert prä sent. Auch in kleinen Gruppen von Menschen könne er sich zum aktuellen Zeitpunkt nur kurze Zeit ohne starke Ängste mit körperlichen Symptomen aufhalten. Z ur zeit sei er in keiner Weise stabil genug, um wieder in seinem angestammten Beruf als Bäcker tätig zu sein. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 7/15/2) .

Dem

Verlaufsber icht des Ambulatoriums G.___ vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 7/ 17/6 f.) zufolge

zeigte der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2013 ein schwankendes Zustandsbild mit teils psychotischer Symptomatik während der Angstzustände und im späteren Verlauf auch auftretenden akustischen Halluzi nationen (Ak o asmen, Stimmenhören) ausserhalb dieser stärkeren E rregungs zustände . Seit etwa drei Monaten leide er an einem Tremor des rechten Armes und der rechten Hand, der grobschlägig in Ruhe erscheine und sich bei Tätig keiten verstärke. Der Versicherte habe berichtet, dass er sich in kürzerer Zeit zweimal auf dem Boden aufgefunden habe, ohne sich an den Vorgang zuvor zu erinnern. Er habe auch einmal im Tram die Kraft verloren und sei von einem anderen Fahrgast aufgefangen worden. Zur Abklärung der körperlichen Symp tomatik habe er im Dezember einen Termin in der Klinik für Neurologie des H.___ (Urk. 7/17/6) .

Der Versicherte habe nicht nur von den Modulen der Tagesklinik (Ergotherapie, Krisenmanagement/Achtsamkeitstraining un d Ärztliche Informationsgruppe), sondern auch von einer Anpassung der medikamentösen Therapie profitiert. Unter Erhöhung der Quetiapin -Dosis (Seroquel XR, 800 mg/d) sei es zu einem Abfall der Intensität und einer verminderten Häufigkeit der akustischen Hallu zinationen gekommen. Nach einer Neueinstellung von Pregabalin (Lyrica, 200 mg/d) seien die Ängste weniger geworden und habe sich der Tremor vermindert. Die Medikation mit C i talopram (40 mg/d) und Zopidem (Stilnox, 12,5 mg/d) habe man unverändert beibehalten (Urk. 7/17/6). 3 .6

Der Kranken taggeld versicherer holte eine ergänzende

Stellungnahme von Dr. E.___

vom 26. Oktober 2013 ein (Urk. 7/17/2-5) .

Dieser fasste die ihm vor gelegten Berichte von Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ vom 9. September 2013 (vgl. Urk. 7/17/8 f.) und des Ambulatoriums G.___ des D.___ vom 22 . Oktober 2013 (Urk. 7/17/6 f.) zusammen (Urk. 7/17/3 f.) . Er zog in Betracht, gemäss dem letztgenannten Bericht

bestünden keine Hinweise auf organische Urs achen der geklagten Beschwerden . Auch eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis schein e nicht vorzuliegen, wie er die Ausführungen im Bericht des Ambulatoriums G.___ interpretiere. Die berichteten psycho tischen Erlebnisinhalte würden von den Kollegen als Symptome im Rahmen einer Depression und einer ausgeprägten Angstsymptomatik interpretiert. Auch im psychopathologischen Befund fänden sich keine Hinweise auf eine wahn hafte Symptomatik. Eine w eitere im Dez ember 2013 vorgesehene Diagnostik sei noch ausstehend, konkret eine neurologische Untersuchung (Urk. 7/17/4).

Zum aktuellen Zeitpunkt sollte trotzdem der Versuch einer beruflichen Reintegra tion unternommen werden. Nach wie vor bestünden Symptome von Krankheitswert. Dennoch wären Wiedereingliederungsmassnahmen zumutbar. Aus seiner Sicht käme ab sofort ein berufliches Belastbarkeitstraining in Frage. Formal gehe er somit im Moment noch von der Arbeitsunfähigkeit des Ver sicherten aus . Um es zu wiederhol en, es sei nun aber der Zeitpunkt gekommen, intensive Schritte zur beruflichen Wiedereingliederung in die Wege zu leiten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien dem Versicherten die erwähnten Integra tionsmassnahmen im gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar (Urk. 7/17/4) . 3. 7

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med.

I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 25. April 2014 und erstattete am 6. Mai 2014 in Kenntnis der medizinischen Vorakten

s ein Gu tachten (Urk. 7/52/32-43).

Darin diagnostizierte er eine längere depre ssive Reaktion (ICD-10: F43.21), familiäre Schwierigkeiten und Arbeits platzprobleme (ICD-10: Z63, Z56).

Dr. I.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund . Der

Ver sicherte

verfolge das Gespräch aufmerksam und mit ausreichender Konzent ration. Das Kurzzeit- und das Langzeitgedächtnis seien nicht eingeschränkt. Das Denken sei weder gehemmt noch umständlich und es seien keine inhaltlichen Denkstörungen feststellbar (Urk. 7/52/38). Die Medikamentenspiegel

von Citalopram, Risperdal, Seroquel und Temesta

in der am 25. April 2014 entnom menen Blutprobe lägen alle weit unter dem Referenzbereich (Urk. 7/52/39 und 7/52/44). Am Schluss der Besprechung habe er den Versicherten auf seinen recht dunklen Hautteint angesprochen, worauf ihm der Versicherte erklärt habe, er halte sich sehr oft im Freien, unter anderem im Wald, auf. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er das Haus nur selten verlasse (Urk. 7/52/37). Nach der Besprechung habe die Arztsekretärin den Versicherten ins Labor an der J.___ begleitet und beobachtet, dass er beim Gehen auf de r Strasse nicht gezittert, recht fröhlich gewirkt und einen deutlich weniger auffälligen Eindruck gemacht habe, als dies während der Untersuchung der Fall gewesen sei. Es liessen sich also aggravierende Tendenzen feststellen (Urk. 7/52/39).

Dr. I.___ gelangte zur Beurteilung, der Grund für die aktuelle psychische Krise seien Arbeitsplatzprobleme (Urk. 7/52/39) . Als der Versicherte nach sei nem unerlaubten Fehlen am Arbeitsplatz und der Kündigung wieder einige Tage gearbeitet habe, sei er in eine depressive Reaktion geraten. Er habe die dafür typische Symptomatik (Konzentrationsstörungen, Panik, Zittern, Verstimmun gen usw.) gezeigt. Im Juni 2013 habe bei der vertrauensärztlichen Untersuchung eine Besserung der depressiven Reaktion beobachtet werden können, worauf man von einer zum grossen Teil wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit ausgegan gen sei . Mit dieser Beurteilung sei der Explorand nicht einverstanden gewesen. Er habe nun ein Krankheitsbild entwickelt, das als Psychose imponiere, da er angebe, nächtliche Stimmen zu hören und Geräusche zu vernehmen. Dieses in doch relativ spätem Alter auftretende psychoseähnliche Zustandsbild sei auffäl lig, zumal der Versicherte nie unter derartigen Symptomen gelitten habe und in der Familie keine Psychosen bekannt seien. Bei der Untersuchung am

25. April 2014 habe unter anderem beobachtet werden können, dass der Versicherte stark zittere. Er habe über vor allem in der Nacht auftretende Halluzinationen berichtet. Die nächtliche n Stimmen belasteten ihn, manchmal versteh e er sie nicht. Es sei nicht ganz auszuschliessen, dass der Versicherte die psychoseähn - li chen Symptome teilweise produziere, um zu zeigen, wie schwer krank er sei. Sein Anwalt habe ihm seinen Schilderungen zufolge erklärt, dass er 720 Tage krank sei n könne. Auf aggravierende Tendenz en lasse das Verhalten des Ver sicherten vom 25. April 2014 schliessen. So zeige er ein doch normaleres Ver halten, wenn er nicht mehr im Untersuchungszimmer dem Arzt gegenüber sitze, sondern der Strasse entlang ins Labor gehe. Dabei lasse sich beobachten, wie das Zittern verschwinde. Er wirke relativ charmant und zeige ein wenig auffäl liges Bild (Urk. 7/52/39 f.).

In diagnostischer Hinsicht sei weiterhin von einer depressiven Reaktion auszu gehen, da die Ursache der Störung in den Konflikten mit dem Arbeitgeber gele gen habe. Im September 2013 sei eine paranoide Schizophrenie vermutet wor den. Diese Vermutung sei nicht nachvollziehbar, da d er Versicherte die typi schen Symptome einer Schizophrenie nicht zeige. Auffällig sei zudem, dass die angebliche Psychose kurz nach dem für ihn negativen Bericht des Vertrauens arztes aufgetreten sei. In späteren ärztlichen Berichten werde vermutet, die psy choseähnlichen Zustände stünden mit der Depression im Zusammenhang . Diese Annahme sei wahrscheinlich, auch depressive Reaktionen könnten relativ stark ausgeprägt sein. Der Versicherte werde intensiv medikamentös und auch sonst ps ychiatrisch behandelt. Alle Medikamentenspiegel vom

25. April 2014 seien

indessen ungenügend (Urk. 7/52/40 f.).

Aus der mässigen Psychopathologie könne keine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Auf die aggravierenden Tendenzen sei bereits hingewiesen worden. Zudem habe der Versicherte im Jahr 2013 allein in die Z.___ reisen können, was bei einer schweren Depression nicht möglich wäre. Er berichte auch nicht über Suizidtendenzen. Zudem sei er fähig, den Tag regelmässig zu gestalten. In Bezug auf seine erhaltenen Fähigkeiten falle auf, dass er zuerst angegeben habe, das Haus kaum zu verlassen. Als er dann auf seinen dunklen Hautteint angesprochen worden sei, habe er erwidert, sich sehr oft im Freien, unter anderem im Wald, aufzuhalten. Auch d ieses Verhalten spre che gegen eine schwergradige depressive Erkrankung.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die depressive Reaktion noch nicht abgeheilt sei und vermutlich im Sommer 2013 eine gewisse Verstärkung erfahren habe. Das Ausmass der Depressivität sei am 25 . April 2014 knapp mit telgradig, er verweise auf die mässigen Befunde. Daraus lasse sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ableiten.

Die Prognose sei unklar. Vor allem sollte der Versicherte die Medikamente in ausreichendem Ausmass einnehmen, was derzeit keineswegs der Fall sei . Eine genügende medikamentöse Compliance werde die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 1-2 Monaten deutlich steigern. Eine derartige Therapie sei zumutbar und zielführend (Urk. 7/52/41).

Es seien krankheitsfremde Faktoren vorhanden, die im Heil ungsverlauf eine Rolle spielten: der Status nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, schwierige Lebenssituation und eine Tendenz zur Aggravation (Urk. 7/52/43). 3. 8

Mit dieser Einschätzung erklärten sich Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ in ihrem Bericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/30/12 f.) nicht einverstanden. Ein Wiederein stieg in eine berufliche Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt und in den nächsten Monaten absolut unmöglich. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass eine berufliche Tätigkeit auch längerfristig nicht mehr möglich sein werde (Urk. 7/30/12) .

Nach wie vor leide der Versicherte unter massiven und seinen Alltag stark ein schränkenden Ängsten. Dazu kämen vorwiegend paranoide psychotische Symptome wie das Hören von Stimmen und das Sehen von Personen, auch das Erleben von Verfolgung durch halluzinierte Personen. Weiter leide er nach wie vor unter einer akustischen Halluzination in Form eines Zischens, das er kon stant höre. Panikattacken mit Atemnot, Zittern und Schweissausbrüchen, starke Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen seien unvermindert präsent (Urk. 7/30/12).

Die wöchentlichen psychotherapeutischen Gespräche seien weitergeführt wor den . Seit Juli 2013 nehme der Versicherte überdies am teilstationären Angebot der K.___ teil. Er erscheine nach wie vor sehr zuverlässig zu den Terminen und sei offen und kooperativ bezüglich aller Behandlungsangebote. Er gelange allerdings aufgrund der Quantität und der Dauer der Angebote rasch an die Überforderungsgrenze und habe die Gruppenangebote zeitweise vor Abschluss verlassen müssen (Urk. 7/30/12).

Die Medikation könne möglicherweise noch optimiert werden. Die behandelnde Ärztin in der Tagesklinik

Militärstrasse, Dr. med.

Anastasia L.___, habe die Medikamente verordnet. Es erscheine nicht als realistisch, dass eine optimierte Medikation in kurzer Zeit die Arbeitsfähigk eit wesentlich verändern werde . Der Versicherte sei aufgrund seiner Ängste und der psychotischen Symptome in keiner Weise stabil genug, um in einen Arbeit sprozess einzusteigen (Urk. 7/30/13).

Auch die Tagesklinik

G.___ nahm in einem Bericht vom 28.

Mai 2014 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 7/30/9-11). Zum aktuellen psychopatholo gi schen Befund wurde festgehalten, die vom Versicherten geklagten Konzentrati ons

- und Aufmerksamkeitsstörungen im Gespräch hätten objektiv festgestellt werden können. Er sei formalgedanklich grübelnd, eingeengt auf seine Ängste, dass er wieder halluzinieren werde. Inhaltlich bestünden Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen. Es gebe akustische Halluzinationen in Form von diffu sen Geräuschen und in Form von kommentierenden, entwertenden, aber auch teilweise lustigen Stimmen. Überdies bestünden optische Halluzinationen (tan zende Frauen, Männer, die ihn umbringen würden). Frei flottierende generali sierte und soziale Ängste, Ich-Störungen in Form von Depersonalisations- und Derealisationserleben, es würden dissoziative Fuguen berichtet. Im Affekt sei der Versicherte verängstigt, deprimiert und habe Insuffizienzgefühle. Der Antrie b sei vermindert und es gebe einen intermittierende n Handtremor, angstgedingt. Zudem bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und Schlaflähmungen, der Appetit sei vermindert, jedoch gebe es keine c ircadianen Besonderheiten (Urk. 7/30/9).

Trotz der regelmässigen und motivierten Teilnahme am teilstationären Thera pieprogramm und der zusätzlich en engmaschigen ambulanten Betreuung durch Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ sei es leider zu keiner Verbesserung des psy chopathologischen Befunds gekommen. Aktuell zeige der Versicherte ein depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen in Form von akus tischen und optischen Halluzinationen. Zudem bestehe eine dissoziative Symp tomatik, die vor allem im Rahmen seiner ausgeprägten Angstzustände auftrete. Er sei in seinem Alltag durch diese Symptome so schwer beeinträchtigt, dass er selbst einfache Aktivitäten des täglichen Lebens (Haushalt, Nutzung von öffent lichen Verkehrsmitteln, Pflege sozialer Kontakte) nur mit grosser Mühe ausüben könne . Krankheitsfremde Faktoren, wie zum Beispiel das Alter, familiäre Prob leme, finanzielle Schwierigkeiten, kulturelle Hintergründe usw. spielten bei der Erkrankung des Versicherten keine Rolle (Urk. 7/30/9 f.).

Aufgrund d er psychotischen Symptomatik sei im Dezember 2013 eine neurolep tische Medikation mit Risperidon angesetzt worden, die bisher zu keiner deutli chen Verbesserung geführt habe. Gemäss eigenen und fremdanam n estischen Angaben seiner Ehefrau nehme der Versicherte die verordneten Medikamente regelmässig ein. Trotzdem werde man nun, wie vorgeschlagen, eine Optimie rung der pharmakotherapeutischen Behandlung vornehmen. Da die Wirksamkeit von Med i kamente n im Einzelfall jedoch von vielen Faktoren abhängig sei, könne der Einsatz einer medikamentösen Therapie nicht ohne Weiteres mit einer Verbesserung des Zustandsbildes und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte sei daher eine unmit telbare Verbesserung der schweren und komplexen Symptomatik beziehungs weise eine umgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die medikamen töse Behandlung nicht realistisch (Urk. 7/30/10).

Der Versicherte leide immer noch unter einer ausgeprägten depressiven und psychotischen Symptomatik. Der Wiedereinstieg in die Arbeit als Bäcker (Schicht- und Nachtarbeit) würde wahrscheinlich zu einer Dekompensation seines psychischen Zustands führen. Aktuell zeige er eine deutlich einge schränkte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, so dass selbst eine angepasste Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen nicht erreichbar schienen. Die während der teilstationären Behandlung beobachteten Einschrän kungen und der Verlauf der Erkrankung wiesen auf einen ungünstigen Verlauf bezüglich der Überwindbarkeit der Symptomatik beziehungsweise einer Ver besserung des Funktionsniveaus in Bezug auf die Arbeit hin. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/30/10). 3. 9

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 7/30/5-7) führte Dr. I.___

zum Bericht vo n Dr. A.___ und lic . phil .

C.___ vom

28. Mai 2013 (richtig: 26. Mai 2013) aus, es würden darin diverse Beschwerden beschrieben, die den Versicherten störten. Bei der Exploration habe dieser ihm

mitgeteilt, die wahrgenommenen Geräusche und Stimmen träten vor allem nachts auf. Nachts auftretende Stimmen führten aber nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zudem hätten bei der Laboruntersuchung vom 25. April 2014 alle Blutspiegel der Psychopharmaka, die d er Versicherte verord net erhalten habe, weit unter dem Referenzbereich gelegen. D ie Aussage, eine Medikation werde die Arbeitsfähigkeit nicht in kurzer Zeit wesentlich verän dern, sei verfrüht, solange keine genügende Compliance vorhanden sei. Die Ärzte sollten Wert darauf legen, dass der Versicherte die Medikamente tatsäch lich einnehme, und diesbezüglich Kontrollen durchführen. Grundsätzlich könne nicht über den therapeutischen Nutzen einer Medikation befunden werden solange sie nicht erfolge. Ferner sei die am 25. April 2014 beobachtete Aggra vation im fraglichen Bericht nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/30/6).

Hinsichtlich des B ericht s

der Tagesklinik

G.___ vom 28. Mai 2014 stellte Dr. I.___ fest, es werde darin

keine Diagnose gestellt. Mit Bezug auf die darin beschriebene Symptomatik verweise er auf seine bereits gemachten Aus führungen. Es sei diesem Bericht ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Medi kamenteneinnahme kontrolliert worden sei. Es werde bloss auf die Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau abgestellt, was ungenügend sei (Urk. 7/30/6). Im vorliegenden Fall müssten die Therapeuten die Einnahme der Medikamente kontrollieren, bevor sie darüber bef ä nden, ob eine medikamentöse Behandlung die Arbeitsfähigkeit rasch steigern könne oder nicht.

Die neu eingereichten Berichte vermöchten folglich nichts an seiner Beurteilung vom 6. Mai 2014 zu ändern (Urk. 7/30/13). 3. 10

Dr. A.___ und lic . phil. C.___ wiesen in ihrem Verlaufsbericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/29) darauf hin, dass der Versicherte für einen stationären Aufent halt in der Klinik M.___ angemeldet sei. Er erlebe nach wie vor stark einschränkende Ängste, insbesondere im öffentlichen Raum, in geschlos senen Räumen und im Kontakt mit Menschen. Zugfahren sei ihm seit längerer Zeit nicht mehr möglich. Beim Tramfahren müsse er im Verlauf jeder Fahrt wie derholt das Verkehrsmittel verlassen, weil er sich eingeengt und bedroht fühle. Ein Flug in die Z.___ im letzten Winter sei nur unter Medikation und unter Mitnahme ihres Schreibens mit der Bitte um Unterstützung durch das Flugper sonal möglich gewesen (Urk. 7/29/1).

Nach wie vor leide der Versicherte unter psychotischen Symptomen, insbeson dere unter akustischen und visuellen Halluzinationen, die er teilweise als stark bedrohlich erlebe. Panikattacken und Schlafstörungen seien immer noch stark einschränkend, ebenso innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen. Aufgrund der schweren Erkrankung sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bäcker zum aktuellen Zeitpunkt nicht mög lich. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 7/29/2).

Die behandelnden Ärzte der Tagesklinik

G.___

vertraten in einem Verlaufs bericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 7/32) die Auffassung, seit Behand lungsbeginn am 21. Juni 2013

sei es zu einer Verschlechterung des psychop a thologischen Befundes gekommen, so dass nun der Schweregrad einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen erfüllt sei. Zudem bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem im Rahmen der ausg eprägten Angstzustände auftrete . In der Zusammenschau bleibe festzuhalten, dass der Versicherte nun schon seit mindestens 1 ½ Jahren durchgängig die Symptome einer klinisch relevanten Depression zeige. Eine Wiederaufnahme der ursprüng lichen Tätigkeit als Bäcker sei nicht möglich. Aktuell zeige er eine deutlich ein geschränkte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, eine verringerte Frustra tionstoleranz und ein mittelschwer bis schwer beeinträchtigtes Sozialverhalten. Der Einstieg in die ursprüngliche Tätigkeit erscheine daher unerreichbar. In sämtlichen Tätigkeiten sei er zu 1 00 % arbeitsunfähig. Die aktuellen geistigen und vor allem psychischen Einschränkungen wirkten sich erheblich auf die Leistungsfähigkeit aus, so dass selbst eine angepasste Tätigkeit oder ein e Tätig keit in geschütztem Rahmen nicht erreichbar schienen. Die während der teilsta tionären Behandlung beobachteten Einschränkungen und der Verlauf der Erkrankung wiesen auf einen ungünstigen Verlauf bezüglich einer Überwind barkeit der Symptomatik beziehungsweise einer Verbesserung des Funktions niveaus in Bezug auf die Arbeit hin (Urk. 7/32/2) .

Dreimal wöchentlich besuche der Versicherte das Therapieprogramm der Tages klinik und einmal pro Woche werde er ambulant durch lic . phil. C.___ betreut. Im Septembe r

2013 sei aufgrund der psychotischen Symptomatik eine neuro leptische Medikation mit Quatiapin angesetzt worden, die aufgrund der fehlen den Wirkung im Dezember 2013 auf Risperidon umgestellt worden sei (Urk. 7/32/2) .

Die diagnostische Einordnung der Symptome bleibe bisher unbefriedigend. Aktu ell gehe man aber eher von einer psychotischen Symptomatik auf dem Boden einer depressiven Störung aus. Parallel erfülle der Versicherte die Diag nosekriterien einer generalisierten Angststörung. Zudem würden mit den frei flottierenden Ängsten verbundene dissoziative Zustände beobachtet. Eine aus führliche diagnostische Abklärung zum Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im stationären Setting sei vorgesehen. Je nach Diagnose wäre im Anschluss daran eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sinnvoll. Allerdings erscheine trotzdem eine unmittelbare Verbes serung der schweren und komplexen Symptomatik beziehungsweise eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit des Patienten durch eine solche Anpassung nicht realistisch (Urk. 7/32/2) .

Ebenfalls im Juni 2014, das heisst im selben Zeitraum, führte der Beschwerde führer im M.___ ein Vorgespräch (Urk. 7/52/53). Zu Beginn habe er sich dort stark angespannt gezeigt. Während des Gespräches habe er gezittert und beim Erzählen oft den Faden verloren und Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Er habe erklärt, alles habe vor zwei Jahren begonnen. Zuerst habe er vermehrt unter Schlafstörungen gelitten, was aufgrund sein er Arbeit mit Tag- und Nachtumkehr als Bäcker nicht ungewöhnlich gewesen sei. Hinzu gekommen sei die schwere Erkrankung der Ehefrau mit zahlreichen Operatio nen, die sie zu häufigen Urlauben im Ferienhaus in der Z.___ gezwungen hätten, wo sie auch aktuell weile. Dies habe er als arg belastend empfunden. Als völlig traumatisch habe er die Kündigung seiner Arbeitsstelle erlebt. Seitdem habe er quasi täglich Angst, vor allem unter Menschen. Er habe häufige Pani kattacken und könne nicht mehr schlafen. Oft sei ein Realitätskontrollverlust mit dissoziativen Zuständen vorhanden. Er fühle sich kraftlos und habe keinen Antrieb. Seit einem Jahr höre er überdies Stimmen, die ihm Befehle gäben und ihm zusätzlich Angst machten, und leide unter akustischen Halluzinationen (Zischen, das Rauschen der Dusche), teilweise auch optischen Halluzinationen (tanzende Frauen in weissen Gewänder n). Unter Seroquel habe sich die Symp tomatik etwas gebessert. Vor zwei Wochen sei jedoch eine erneute Verschlech terung aufgrund der drastischen Taggeldkürzung durch den Krankentaggeld versicherer einge treten. Es sei ein herber Schlag gewesen, dass er als zu 60 %

arbeitsfähig beurteilt worden sei. Seit diesem Montag (23. Juni 2014) ginge es ihm schon wieder etwas besser, er habe weniger optische Halluzinationen. Neurologisch sei er wegen seines Zitterns komplett abgeklärt worden; man habe keine Ursache gefunden (Urk. 7/52/53). 3.1 1

Am 2 2. August 2014 verfassten Dr. A.___ und lic . phil. C.___ zu Handen des Krankenversicherers einen Bericht (Urk. 7/52/22-24), in dem sie eine paranoide Schizophren i e mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F20.0), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und ausserordentlich belastende Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z61.3), als Diagnosen fest hielten (Urk. 7/52/22). In demselben führten sie auch aus, die in der Z.___ lebenden Eltern des Versicherten seien schwer krank und lebten vermutlich nicht mehr lange. Dies bedeute für den

Versicherten eine zusätzliche Belastung. Im Frühling 2014 habe er überdies eine grosse und unerwartet e Belastung dadurch erlebt, dass ihn der Krankentaggeldversicherer nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung als nur noch zu einem kleinen Teil arbeitsunfähig eingeschätzt und dementsprechend die Zahlungen deutlich reduziert habe. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehe indessen in deutli chem Gegensatz zu derjenigen der Behandler. Die Reduktion der Zahlungen habe für den Versicherten und seine Ehefrau finanzielle Probleme zur Folge gehabt und beim Versicherten grosse Zukunftsängste mit einer Symptomver stärkung ausgelöst. Die verstärkten Symptome hätten dazu geführt, dass er sich für einen stationären Aufenthalt in der Klinik M.___ entschieden habe, insbesondere mit dem Ziel zu überprüfen, ob die medikamentöse Behandlung weiter optimiert werden könne. Seit dem 31. Juli 2014 sei er nun in stationärer Behandlung, die er bisher als hilfreich erlebt habe. Seine Ehefrau sei älter und leide unter schweren Erkrankungen im Herz- und Lungenbereich. Im Juli 2014 sei bei ihr eine notfallmässige Operation im Darmbereich notwendig geworden. Ihre körperliche Instabilität sei eine zusätzlich e Belastung für den Versicherten (Urk. 7/52/23). 3.12

Vom 31. Juli bis zum 30. September 2014 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung des

M.___ (Urk. 7/52/30 und 7/52/52). Dort wurden eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie, und eine Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0), diagnostiziert (Urk. 7/52/30 und 7/52/52). Für die Zeit während des Klinikaufenthaltes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/52/31).

Der stationäre Aufenthalt sei aufgrund einer schweren depressiven Episode, begleitet von deutlichen psychotischen Symptomen, und einer psychosozialen Belastungssituation indiziert gewesen (Urk. 7/52/30). Die Zuweisung sei auf grund zunehmender, nicht berechenbarer Panikattacken, schwergradiger Angst und Halluzinationen bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie

durch lic . phil. C.___ (delegiert durch Dr. A.__ _)

erfolgt (Urk. 7/52/52).

Bei der aktuellen Anamnese habe der Versicherte geschildert, er habe seit dem Vorgespräch vom Juni 2014 häufiger unter den Realitätsverlusten gelitten, ver mehrt (teilweise imperative) Stimmen gehört und auch öfters unter den akust i schen Halluzinationen gelitten. Da er es zuh ause manchmal nicht mehr ausge halten habe, sei er nach draussen gegangen, bevorzugt in die Stadt, weniger in den Wald, da er sich dort weniger wohl gefühlt habe, teilweise auch verfolgt. Die Angst- und Panikattacken hätten sich nicht weiter gehäuft. Derealisations erleben sei vorhanden (dissoziative Zustände, Zurückholen mit Gummi, Chili, Coldpacks). Seine Ehefrau sei aus der Z.___ zurück gekehrt. Sie sei bereits vor einer Woche operiert worden und nun wiede r zuh ause. Es sei daheim aber eher schwierig gewesen, da beide sich nicht gegenseitig zur Last fallen wollten, so dass er froh sei, nun in der Klinik zu sein. Suizidgedanken kenne er .

E s seien jedoch keine Suizidpläne eruierbar . Manchmal höre d er Versicherte Stimmen, die ihm beföhlen, auf den Balkon zu gehen und zu springen. Bisher habe er sich dagegen wehren können. In der Kl inik fühle er sich sicher (Urk. 7/52/53).

Bereits durch die stationäre Aufnahme habe sich der Versicherte deutlich entlas tet gefühlt (Urk. 7/52/55) . Das Zustandsbild aus den anamnestischen Angaben und dem Verlaufsbericht habe man am ehesten

als eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen interpretiert, so dass eine medikamen töse Therapie mit Olanzapin (Zyprexa) etabliert und schrittweise auf 25 mg/d aufdosiert worden sei (Urk. 7/52/55 f.) . Die bereits vor Eintritt bestehende Medi kation mit Risperdal 6 mg/d, bei der sich gemäss dem Zuweisungsschreiben ein Spiegel unterhalb des thera peutischen Ber e ichs gezeigt ha b e, sei überlappend und mit schrittweiser Reduktion für ca. vier Wochen fortgeführt und nach und nach ohne Exazerbation erneuter psychotischer Symptome a usgeschlichen wor den. Das Seroqu el XR 50 mg/ d sei gestoppt worden. Bereits nach wenigen Tagen hätten sich die geklagten Schlafstörungen regredient gezeigt. Auch sei die langjährig bestehende Medikation mit Stilnox Retard zur Nacht im weiteren Verlauf abgesetzt worden, ohne dass der Versicherte erneut über Schlafstö rungen geklagt habe. Aufgrund der scheinbar ungenügenden antidepressiven Wirkung und eine s deutlich ängstlich-depressiven Zustandsbild s sei die Medi kation mit Cipralex durch Paroxetin 40 mg/d ersetzt worden. Unter der geschil derten Medikamentenkombination habe sich eine rasche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gezeigt. Wegen der beobachteten Gewichtszunahme habe man Paroxetin durch Fluoxetin ersetzt. Das oft in angespannt- ängstlichen Situationen ausgeprägte Zittern habe sich regredient verhalten. Auch habe der Versicherte eine deutliche Abnahme der inneren Unruhe und der Anspannung verspürt. Im weiteren Verlauf habe zudem die Häufigkeit der optischen Halluzi nationen abgenommen, worüber er sich erleichtert gezeigt habe . Mit Hil fe des Sozialdienstes habe der Versicherte diverse Belange in finanzieller Hinsicht regeln können, vor allem die Taggeldversicherung betreffend. Dafür sei ein Einsenden des aktuellen Medikamentenspiegels erforderlich gewesen, was erfolgt sei. Eine Fortsetzung der Zahlung durch die Taggeldversicherung sei aufgrund weiterer Prüfung von Seiten des Versicherers noch ausstehend. Die ersten Belastungsurlaube, vor allem die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrs mitteln, hätten sich für den

Versicherten ausgesprochen schwierig gestaltet. Die Besuche daheim seien jedoch zunehmend positiv verlaufen, so dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand, bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung,

mit effizienter medikamentöser Einstellung regelrecht nach Hause habe entlassen werden können . Ab dem 6. Oktober 2014 werde er wieder das tagesklinische Setting in der Militärstrasse in Anspruch nehmen (Urk. 7/52/56). 3.1 3

In einem weiteren Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/52/27-29) vertraten Dr. A.___ und lic . phil. C.___

die Auffassung, dass sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten durch den stationären Klinikaufenthalt insofern ver bessert habe, als der Tremor in der linken Hand nicht mehr auftrete. Die visuel len Halluzinationen träten weniger häufig

und weniger angsteinflössend auf . Das Selbstvertrauen im Umgang mit der Erkrankung habe gestärkt werden kön nen. Damit hätten sich die Zukunftsängste leicht vermindert. Zum aktuellen Zeitpunkt träten aber stärker als vor dem Klinikaufenthalt Problem e mit dem Gedächtnis und d er Konzentration auf (Urk. 7/52/28).

Die unberechenbar auftretenden Ängste, die Einschränkungen in der Mobilität im öffentlichen Raum und im Kontakt mit Menschen, weiter die akustischen und visuellen Halluzinationen und die Schwierigkeiten in den Bereichen Gedächtnis und Konzentration machten eine Arbeitstätigkeit nach wie vor zu 100 % unmöglich (Urk. 7/52/29). 3. 1 4

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 und erstat tete am 3. Januar 2015 sein Gutachten (vgl. Urk. 7/52). Darin gelangte er zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen. Die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei multifaktorieller psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F43.21) und die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/52/18) .

Befragt zu seinem aktuellen Tagesablauf habe der Versicherte erklärt, er gehe spazieren, helfe im Haushalt und versorge seine Ehefrau, die vor einem Monat operiert worden sei.

Hinsichtlich seiner Beschwerden habe er angegeben, unter „komischen Wahrnehmungen“ zu leiden . Vor dem stationären Aufenthalt in M.___ seien sie sehr stark gewesen, jetzt gehe es mit den neuen Medika menten wieder besser. Er sei oft innerlich unruhig und zittere dann am ganzen Körper. Er fühle sich verfolgt und habe auch Platzangst. Teils könne er sich nicht mehr bewegen, kaum mehr atmen. Aktuell nehme er Geräusche und Stimmen im Kopf wahr, die von wechselnder Intensität und teils von imperati vem Charakter seien. Er leide deswegen auch an K opfschmerzen, sehe teils Bil der und leide an Albträumen. Die Beschwerden träten tagsüber und nachts auf. Teilweise sehe er tanzende Frauen um sich herum, dies nur, wenn er die Augen offen habe, teils fühle er sich davon bedroht. Ein- bis zweimal pro Woche habe er Suizidgedanken, weil er es nicht mehr mit den Halluzinationen und Albträu men aushalte. Er fahre noch Auto, aber nur noch selten. Er sei mit dem Tram zu r Untersuchung gekommen. Wegen Ä ngsten sei er beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränk t, er fühle sich verfolgt (Urk. 7/52/16 f.).

Dr. B.___ erhob eine verhaltene Mimik und Gestik. Der Versicherte sei wach und allseits orientiert. Er spreche mit monotoner Stimme. Auffassung, Kon zentration und Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Im formalen Denken sei d er Explorand kohärent. Inhaltlich sei er eingeengt auf seine psy chosoziale Belastungssituation und seine Beschwerden. Anamnestis ch bestün den Hinweise auf Wahn und Sinnestäuschungen in allen Modalitäten, welche aber in ihrer Art und im Kontext des Krankheitsverlaufes wenig nachvollziehbar wirkten. Es gebe keine inadäquaten Ängste und keine Zwänge. Im Affekt wirke der Versicherte

etwas herabgestimmt, aber gut schwingungsfähig und spürbar. Es bestünden k eine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 7/52/17 f.).

Der Krankheitsverlauf sei für eine relevante psychische oder gar psychotische Erkrankung untypisch. Der Explorand sei bis zum Krankheitsausbruch im Rah men eines Arbeitskonfliktes 2012 psychisch unauffällig und nie in psychiatri scher Behandlung gewesen. Auch in der Familienanamnese seien keine psychi schen Erkrankungen bekannt. Das Erkrankungsalter sei für den Ausbruch einer solchen Erkrankung absolut untypisch, auch die geschilderten Symptome und das gleichzeitig präsentierte klinische Bild sprächen eher gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. So wirke der Patient durchaus schwin gungsfähig und affektiv auslenkbar, auf die bereits festgestellte Aggravations neigung sei in den früheren Gutachten hingewiesen worden. Es seien wiederholt Widersprüche in den Aussagen des Exploranden festgestellt worden. So habe er angegeben, an schweren klaustrophobischen und agoraph ob ischen Störungen zu leiden, die ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel praktisch verun möglichten (Urk. 7/52/18) . Trotzdem sei er mobil, bewege sich in seinem sozia len Umfeld, fahre Auto und sei mehrmals mit dem Flugzeug

problemlos alleine in die Z.___ gereist. Die von den Behandlern gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sei in diesem Kontext frag würdig. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass der Explorand an einer relevanten psychotischen Störung leide. Es stelle sich die Frage, inwiefern er tatsächlich aufgrund einer psychischen Symptomatik eingeschränkt sei (Urk. 7/52/19) .

Es sei darauf zu verweisen, dass d er Explorand bei der Untersuchung durch Dr. I.___ über kaum nachweisbare Medikamentenspiegel verfügt habe, wodurch davon auszugehen sei, dass er die Medikation nur sehr unregelmässig und vereinzelt eingenommen habe. Auch spreche der Eifer, mit dem er am intensiven Therapieprogramm der Tagesklinik und der ambulanten Behandlung teilnehme, eher gegen eine schwere psychische Störung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Es sei beim Exploranden von einer erheblichen Aggravationsneigung auszugehe n, welche auch in den Vorakten dokumentiert sei. Die von den Behandlern gestellten Diagnosen seien grössten teils auf Aussagen des Versicherten und nicht auf kongruenten klinischen Beobachtungen begründet. Interessant wäre es, im Rahmen einer Observation die tatsächliche alltägliche Leistungsfähigkeit zu evaluieren. Bei einer reaktiven depressiven Störung im Rahmen krankheitsfremder äusserer Belastungsfaktoren bestehe kein psychischer Gesundheitsschaden, der eine langfrist ige Arbeitsun fähigkeit rechtfer t i gen würde. Aufgrund des Ausmasses der narzisstischen Kränkung und der vehementen Verweigerung jeglicher Arbeitsversuche sei eine Persönlichkeitsakzentuierung zu vermuten. Diese habe den Versicherten aber nicht daran gehindert, während 18 Jahren regelmässig und unter erschwerten Bedingungen (Nachtschicht) in einer Führungsposition vollzeitig zu arbeiten. Abschliessend fehlten aufgrund der Angaben in den umfangreichen Vorakten

und der Er geb nisse der aktuellen gutachterlichen Untersuchung Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit a u f dem ersten Arbeitsmarkt rechtfertigen würde. Rein ver - si cherungsmedizinisch bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfä h igkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/52/19) .

Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei auf die sorgfältigen und nach vollziehbaren Beurteilungen der Vorgutachter I.___ und E.___ abzustellen. Demnach habe ab November 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden (Urk. 7/52/20). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizi nischen Sachverhalts auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Januar 2015 abstellen durfte (vgl. Urk. 1 und 2) . 4 .2

Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersu chung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2014 und den Akten der IV-Stelle, darunter diejenigen

des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/52/1 und 7/52/2) . Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich derjenigen der den Beschwerdeführer behandelnden Personen (Urk. 7/52/19), auseinander. 4.3

Der Beschwerdeführer l iess geltend machen, das Untersuchungsgespräch habe maximal 15 Minuten gedauert, was als graviere nder Mangel zu werten sei (Urk. 1 S. 15). Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter einen Explo randen in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht und sich aus der Anzahl und der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen. Einen krankheitswertigen Befund oder das Feh len eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch feststellen. Eine Mindestdauer ist bei einem solchen nicht zwingend einzuhalten. Den Ausführungen von Dr. B.___ lässt sich

ent nehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, seine sozialen Verhältnisse, seinen Tagesablauf etc. eingehend schil der te . Es fand eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 7 / 52 /1 5 -1 8). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie lange die fragliche Explo ration tatsächlich gedauert hat, da Dr. B.___ in diesem Punkt kein Versäumnis vorzuwerfen ist . 4.4

Gegen das Gutachten wurde

weiter eingewandt, Dr. B.___ stütze seine Beurtei lung zur Hauptsache auf die Ausführungen von Dr. E.___ und Dr. I.___ (Urk. 1 S. 12). Naturgemäss konnte

Dr. B.___ lediglich die Situa tion im Zeitpunkt der Begutachtung am

20. Dezember 2014 aufgrund selbst erhobener anamnestische r Angaben und Befunde beurteilen. Für die Zeit davor hatte er die vorhandenen medizinischen Akten, darunter auch die gutachterli chen Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. I.___, zu prüfen und zu würdi gen. All dies tat

er eingehend und korrekt . Überdies begründete er auch nach vollziehbar

und einleuchtend, wesh alb er die Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. I.___ teilt und weswegen ihm diejenige der behandelnden Ä rzte als nicht

überzeugend erscheint. Insbesondere legte Dr. B.___ ausführlich dar, aus welchen Gründen er die von den behandelnden Ä rzten mehrfach gestellte D iag nose einer schweren Depression für unzutreffend erachtet (vgl . Urk. 7/52/18-19) .

Das Fehlen entsprechender Ausführungen w urde deshalb zu Unrecht gerügt (Urk. 1 S. 14).

E ntgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 12) lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ auch nicht ansatzweise entnehmen, dieser sei bei der Untersuchung am

20. Oktober 2014 von einer aktuell noch bestehen den

Malcompliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ausgegangen . Das Gutachten enthält einzig die Feststellung, aufgrund des anlässlich der Unter suchung durch Dr. I.___

(am

25. April 2014) ermittelten Medikamenten spiegels

sei davon auszugehen, die Medikamente seien n ur sehr unregelmässig und vereinzelt eingenommen worden (Urk. 7/52/19) . Diese Schlussfolgerung überzeugt und steht mit den damals erhobenen Laborbefunden in Einklang (Urk. 7/52/44), selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente frühmorgens eingenommen haben soll te (Urk. 1 S. 13) .

Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Schreiben der Conc ordia Schweize rische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 8. Oktober 2014

ist denn auch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medi kamente seit dem

31. Juli 2014 eingenommen hatte, worauf der

Taggeldversi cher er

die 100%ige Arbeitsunfähigkeit

und seine Leistungspflicht zu 100 % rückwirkend per 31. Juli 2014 a nerkannte (Urk. 3/4) . Daraus lässt sich im vor liegenden Verfahren jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere werden die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ dadurch nicht erschüttert (Urk. 1 S. 12 f.) .

Ebenso wenig werden sie durch das ärztliche Attest von Dr. A.___ und lic . phil. C.___ vom 24. Juni 2013 in Frage gestellt (Urk. 1 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 3/5 = 7/65/4). Darin bestätig t en sie lediglich, den Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2013 im Zusammenhang mit Panikattacken und Depres - sio nen zu behandeln. Dieser leide insbesondere auch unter starker Flugangst und sei auf Flugreisen auf unterstützende Medikamente angewiesen. Von Seiten des Flughafenpersonals könnten i h m das Einchecken über den Schalter de r Busi ness-Class und eine Platzzuweisung im Flugzeug vorne und am Fenster wert volle Unterstützung bieten (Urk. 3/5). Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenkundig wiederholt dazu in der Lage war, alleine mit dem Flugzeug zu reisen (vgl. Urk. 7/4/2, 7/4/30, 7/11/11, 7/14/4 und 7/19/1), was

– ebenso wie dessen weitere Mobilität – gemäss der insoweit plausiblen Einschätzung von Dr. B.___ mit einer schweren depressi ven Störung mit psychotischen Symptomen wohl nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/52/19). Soweit die gutachterlichen Feststellungen zur Mobilität des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/52/19) als nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen d gerügt werden (Urk. 1 S. 13), ist zu bemerken, dass d er Beschwer deführer selbst gegenüber Dr. B.___

erklärte, er gehe spazieren, fahre noch Auto – wenn auch selten – und sei mit dem Tram zur Untersuchung gekommen (Urk. 7/52/16 f.).

Auch in den Vorakten wurden nicht nur Flugreisen, sondern auch wiederholt unternommene Tramfahrten dokumentiert (Urk. 7/17/6, 7/29/1 und 7/52/48).

Das regelmässige Wahrnehmen der diversen ambulanten Thera pieangebote und der Aufenthalt im Wald etc. (Urk. 7/30/9, 7/30/12, 7/32/2 und 7/52/38) dürften ebenfalls eine gewisse Mobilität voraus gesetzt haben . Lediglich der Vollständigkeit halber

bleibt zu bemerken, dass sich die Ausführungen von Dr. B.___

nicht nur auf Frage n bezüglich der Mobilität und der Medikamen teneinnahme

beschränkte n . Vielmehr flossen auch die bereits in den Vorakten festgestellte Aggravationsneigung des Beschwerdeführers, d essen widersprüch liche Aussag en, sein tatsächlich gezeigtes Verhalten

und die von den Behand lern objektiv erhobenen Befunde

in die gutachterliche Beurteilung

mit ein (Urk. 7/52/18-19). 4.5

In der Beschwerdeschrift wu rd e

gerügt, Dr. B.___ sei nicht auf die Tatsache eingegangen, dass sich der Krankheitsverl auf nicht den Prognosen von Dr. E.___ und Dr. I.___ entsprechend entwickelt habe (Urk. 1 S. 13) .

Dav on ging Dr. B.___ gerade nicht aus (vgl. Urk. 7/52/20), weshalb in dieser Hinsicht auch kein Erörterungsbedarf bestand . 4.6

Des Weiteren wu rd e

von Seiten des Beschwerdeführers der Vorwu rf erhoben, Dr. B.___ habe dem sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten klar ersichtlichen Verlauf keine Beachtung geschenkt. So habe er ausser Acht gelas sen, dass im Sommer 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, die immerhin einen zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt erforderlich gemacht habe (Urk. 1 S. 14). Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. B.___ den Krankheitsverlauf sehr wohl diskutierte und als untypisch qualifizierte, wie es auch bereits bei den früheren Begutachtungen festgestellt worden sei (Urk. 7/52/18). Darüber hinaus zog

Dr. B.___

in Betracht, dass der vom Versi cherten gezeigte Eifer, mit dem er am intensiven Therapieprogramm der Tages klinik und an der ambulanten Behandlung teilgenommen habe, gegen eine schwere psychische Störung spreche. Die von den Behandlern gestellten Diag nosen seien grösstenteils auf Aussagen des Versicherten und nicht auf kongru enten klinischen Beobachtungen begründet (Urk. 7/52/19). Diese Einschätzung überzeugt. Sie wird insbesondere durch die von den Behandlern zwischen Ende Mai und Ende Juni 2014 verfassten Berichte untermauert, in welchen keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aufgrund objektiv erhobener Befunde zum Ausdruck kommt (vgl. Urk. 7/29, 7/30/12 f. und 7/32). Der Beschwerdeführer selbst hatte im Juni 2014 ausgeführt, es sei aufgrund der drastischen Taggeldkürzung durch den Krankentaggeldversicherer, welche ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2 014 mitgeteilt worden war (Urk. 7/24/2), zu einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gekommen. Es sei ein herber Schlag gewesen, dass er als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Seit diesem Montag (23. Juni 2014) ginge es ihm schon wieder etwas besser, er habe weniger optische Halluzinationen. Neurologisch sei er wegen seines Zitterns komplett abgeklärt worden; man habe keine Ursache gefunden (Urk. 7/52/53). Den diversen Behandlern waren die verschiedenen psychosozia len und soziokulturellen Belastungsfaktoren von Anfang an hinlänglich bekannt (Urk. 7/4/18, 7/4/30, 7/11/1, 7/11/2, 7/11/7, 7/11/10, 7/14/4, 7/52/23, 7/52/30, 7/52/48 und 7/52/53). Umso mehr wäre zu erwarten, dass sie die gestellten Diagnosen sorgfältig mit objektive n Befunde n begründen, was sie weitgehend versäumt en . Ebenso wenig fand in ihren Berichten eine Auseinan dersetzung mit der

zur Diskussion stehenden Aggravation und mangelhaften Medikamenteneinnahme statt . Schliesslich wurde auch nicht auf

die Tatsache eingegangen, dass mit der Verbesserung der Lebensumstände jeweils auch eine Verbesserung der

geklagten Beschwerden

zu beobachten war (vgl. Urk. 7/11/10, 7/14/4 und 7/52/53). Auf die Berichte der behandelnden Personen kann daher nicht abgestellt werde n, ungeachtet d er Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mi tunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 7

Schliesslich wu rd e

von Seiten des Beschwerdeführers auf Ungereimtheiten hinge wiesen, die sich aus den Ausführungen von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmed i zin und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD)

ergäben (Urk. 1 S. 15).

Im Einwandverfahren

hatten

Dr. A.___ und lic . phil. C.___ zur Unterstützung des Beschwerdeführers – insoweit korrekt (vgl. Urk. 7/60/4) – bemerkt, Dr. N.___ habe am 5. Dezember 2013 die Arbeitsunfähigkeit von 100 % als wohl bleibend eingeschätzt (Urk. 7/65/2). In der erwähnte n Stellungnahme bezeichnete Dr. N.___

die Prognose jedoch ausdrücklich als unsicher und empfahl

eine medi zinische Ü berprüfung spätestens in einem halben Jahr (Urk. 7/60/4) .

Die ange führte Aussage wird damit erheblich relativiert . Auch sonst ist die fragliche Aktenbeurteilung un geeignet, die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ (samt seiner Vorgutachter) oder die Entscheidungen der Beschwer degegnerin in Frage zu stellen . Dies muss umso mehr gelten, als weder Dr. N.___ noch Dr. O.___, welche die Stellungnahme visierte und den Beschwerde führer ebenso wenig persönlich untersucht hatt e, über eine fachärztliche Eig nun g im Bereich Psychiatrie verfüg en.

Aus denselben Gründen

ist auch die spätere Aktenbeurteilung von Dr. N.___, dass aufgrund des Verlaufsberichts der H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen sei und die Prognose schlecht bleibe (Urk. 7/60/6), nicht höher zu gewichten als die gutachterlichen Ausführungen . 4. 8

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. B.___ als nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Viel mehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.

Mit dem Gutachten von Dr. B.___ ist ausgewiesen, dass der Beschwerde führer zwischen November 2013 und seiner Begutachtung am 20. Oktober 2014 an keinem psychische n Gesundheitsschaden litt, der ihn in invali den - versicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit einschränkt e . Anhaltspunkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. Juli 2015 seither eingetretene Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sind keine vorhanden. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht von Dr. A.___ und

lic . phil Helen C.___ vom 23. April 2015 (Urk. 7/65), welcher inhaltlich weitgehend mit der Einwand- und Beschwerdebegründung identisch ist (vgl. Urk. 1 und 7/66) . Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Denn ungeachtet des Umstands, dass Störun gen aus dem depressiven Formenkreis nach der Rechtsprechung des Bundesge richts nur bei ausgewiesener Therapieresistenz einen Rentenanspruch zu begründen vermögen (BGE 141 V 281 E.3.7.1-3.7.3, 140 V 193 E.3.3), bestand hier keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während mehr als einem Jahr, so dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt war und schon aus diesem Grund kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen konnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke