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IV.2015.00782

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Neuanmeldung nicht glaubhaft gemacht; Vorinstanz ist zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten; geänderte Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen stellt für sich alleine keinen Grund für eine Neuanmeldung dar; Abweisung. (BGE 8C_183/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1979, arbeitete seit dem 2 7. Mai 2002 als Produktions mitarbeiter bei Y.___ ( Urk. 8/20 ) und meldete sich am 1 1. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnah men) an ( Urk. 8/14 ). Nach Ablauf der krankheitsbedingten Sperrfrist sprach die Artbeitgeberin per 3 1. Oktober 2008 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus ( Urk. 8/20 Ziff. 2.1-2.3 ; letzter effektiver Arbeitstag: 3 1. Oktober 2008).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizini sche und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 4. Mai 2009 ( Urk. 8/24) einen Rentenanspruch. Auf eine erneute Anmeldung am 1 3. Februar 2010 ( Urk. 8/26) hin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/39) einen Rentenanspruch. 1.2

Am 6. April 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/50) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 8/108) einen Rentenanspruch verneinte. Die dagegen erhobene Beschwer de wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. April 2014 ( Urk. 8/115; Prozessnr . IV.2014.00070) ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.3

Am 1 9. November 2014 meldete die behandelnde Psychiaterin d en Versicherten erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/117). Mit Schreiben vom 2 1. November 2014 forderte die IV - Stelle ihn zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf ( Urk. 8/118), worauf der Versi cherte einen Arztbericht einreichte ( Urk. 8/119). Mit Vorbescheid vom 1 2. März 2015 ( Urk. 8/122) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbe gehren nicht eintreten werde. Dagegen erhob der Ver sicherte am 1 0. April 2015 Einwä nd e ( Urk. 8/133) und reichte weitere Arztberichte ein ( Urk. 8/131-132, Urk. 8/136, Urk. 8/140).

M it Verfügung vom 1 0. Juli 2015 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/148 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. August 2015 g egen die Verfügung vo m 1 0. Juli 2015 ( Urk.

2) Beschwerde und beantragte d e ren Aufhebung, das Eintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung und die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertret ung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7), welche dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 1 3. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und einen Arztbericht ein ( Urk. 11, Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor de rungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) die Auffassung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden, sondern es liege lediglich eine neue Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei. Im Übrigen falle der weiterhin unkritische Umgang mit der Diagnose einer Schizophrenie auf, und an den Konsultationstagen in der Z.___ seien die Kriterien für diese Diagnose nicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer zeige auch weiterhin ein hohes Aktivitätsniveau. Untypisch sei auch, dass es immer die gleiche Stimme sei und die Behandlung mit Neuro leptika nicht zu einer Besserung führe. Weiter sei nie überprüft worden, ob er die Medikamente einnehme (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der vorletzte Entscheid aufgrund des

A.___ -Gutachtens vom 3 1. Januar 2012 erfolgt sei, welches davon ausgegan gen sei, dass sich keine sicheren Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis fänden. Zwischenzeitlich müsse aber aufgrund der Aus trittsberichte der Z.___ als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer effektiv an einer chronischen, paranoiden Schizophrenie erkrankt sei. Zudem sei im A.___ -Gutachten unter anderem die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt worden, weshalb aufgrund der geänderten Praxis des Bundesgerichts zur Über windbarkeit von Somatisierungsstörungen der Rentenanspruch neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 6 ff. , Urk. 11). 2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist bis 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 8/118 ) und im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizini schen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfüg ung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012

( Urk. 8/108) und der Neuanmeldung am 1 9. November 2014 ( Urk. 8/117 ) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 3.

Die Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 8/108) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. April 2014 ( Urk. 8/115) fussten im Wesentlichen auf dem medi zinischen Sachverhalt gemäss dem Gutachten des A.___ vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 8/ 79 ) mit ergänzender Stellung nahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/ 98/1-3 ). Gemäss dem Gutachten war von einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und von einer Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen, wobei das Pen sum vollschichtig umgesetzt werden könne mit einem etwas erhöhten Pau sen bedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement ( Urk. 8/ 115 S. 18 E. 5.3 am Schluss). Im W eiteren hielten die Gutachter fest , dass mangels eines typischen so zialen Rückzugs und mangels regelhafter Denkstörungen und Halluzinationen eine schizophrene Störung auszuschliessen sei ( Urk. 8/79 S. 11 ff. Ziff. 4.1.4, Ziff. 4.1.8) , und dass mit dem Beschwerdebild der Schizophrenie nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer die Halluzinationen betreffend gegenüber ande ren Ärzten offenbar divergierende Angaben gemacht habe (Urk. 8/ 98/3 ). Insge samt schlos sen die Gutachter nach gezielter Suche nach entsprechenden Anhalts punk ten und unter Berücksichtigung der relevanten Symptomgruppen (vgl. Urk. 8/ 115 E. 5.2 ) eine Schizophrenie aus. A uf die abweichenden Beurteilungen namentlich durch die Ärzte der Z.___ und Dr. B.___ , wonach von einer paranoiden Schizophrenie und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszuge hen sei, wurde im Urteil des hies igen Gerichts vom 1. April 2014

nicht abge stellt, weil diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermochten ( Urk. 8/ 115 S. 18 f. E. 5.4). 4.

4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinischen Berichte ein: 4.2

Im Bericht vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 8/136/1-3 = Urk. 3/7a ) hielten die Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen aktuell eine Panikattacke mit Verdacht auf eine Panikstörung, eine anamnestisch bekannte paranoide Schizophrenie, eine anamnestisch soma to forme Schmerzstörung sowie eine multifaktoriell bedingte Einschlafinsomnie fest (S. 1). Der Druckschmerz im Brustraum mit Ausstrahlung im Bauchraum habe nach internistischer Abklärung im Notfall keinen Befund ergeben. Zu empfehlen sei eine stationäre medikamentöse Einstellung und eine weitere Abklärung der Angstsymptomatik und Reevaluation der sozialen Situation. Der Beschwerdeführer lehne jedoch den empfohlenen Klinikaufenthalt ab. Da keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe, werde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin in das vorbestehende Umfeld entlassen (S. 2). 4.3

Mit Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 8/140 = Urk. 3/6) berichtete der Arzt der Z.___ über die dritte teilstati onäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 3. Oktober 2012 (richtig: 2013; vgl. S. 2 Mitte) bis 1. Januar 201 4. Er führte aus, dass der Wiedereintritt freiwil lig auf Wunsch des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer bekannten chronischen Schizophrenie erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe an zwei hal ben Tagen pro Woche das Therapieprogramm besucht; trotz regelmässiger und motivierter Teilnahme sei es nicht gelungen, einen Transfer in den Alltag zu machen . Unter medikamentöser Therapie und durch die teilstationäre Behand lung habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Allerdings sei eine pro duktiv psychotische Symptomatik nach wie v or fortbestehend (S. 2) . 4.4

Am 2 4. April 2014 liess sich der Beschwerdeführer erneut notfallmässig im C.___ behandeln. Nach einem entlastenden psychiatrischen Krisengespräch konnte er wieder nach Hause entlassen werden ( Urk. 8/136/4-6 = Urk. 3/7b). 4.5

Laut Kurzaustrittsbericht der Z.___ vom 1 1. November 2014 ( Urk. 8/119) sei der Beschwerdeführer nun stabilisiert, die Medikation sei angepasst worden, und im Austrittsgespräch hätten keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.

Im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 8/132 = Urk. 3/9) berichteten die behandelnden Ärztinnen der Z.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 4. Oktober bis 1 1. November 201 4. Als Diagnosen nannten sie eine paranoide Schizophrenie, eine Somatisierungsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika bzw. durch Tabak bzw. durch Alkohol. D ie Ärztinnen führten aus , dass der Eintritt freiwillig und auf Zuweisung der behandelnden Psychiaterin erfolgt sei aufgrund einer Exazerbation einer psychotischen Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten paranoiden Schizophrenie (S. 1) . In der Beurteilung hielten sie fest, dass es durch eine psychosoziale Belastungssituation zu einer Aggravation einer bekannten paranoiden Schizophrenie gekommen sei ( S. 3). 4.6

Zur Notfallkonsultation vom 1 6. Januar 2015 hielten die Ärzte des C.___ mit glei chentags erstelltem Bericht ( Urk. 8/136/7-9 = Urk. 3/7c) in der diagnosti schen Beurteilung fest, dass sich aktuell die massive Ein- und Durchschlaf störung prominent präsentiere. Im Längsschnitt sei ein chronisches paranoides Syndrom und Angstsyndrom bekannt (S. 1). Eine EKG-Untersu chung sei unauf fällig geblieben, der Beschwerdeführer sei medikamentös behandelt worden. Durch ein psychiatrisches Krisengespräch sei er entlastet worden und habe sich im Verlauf deutlich beruhigen können. Der Beschwerde führer lehne den empfohlenen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ab und sei wieder nach Hause entlassen worden (S. 2). 4.7

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 3 0. Januar 2015 eine schwere Panikstörung und eine chronisch paranoide Schiz ophrenie mit Atembeschwerden. Der Beschwer deführer sei mehrmals stationär behandelt worden, zuletzt Ende Oktober und anfangs November 201 4. Er leide oft an Erstickungsgefühlen, Atemnot und Schlafstörungen ( Urk. 8/131). 5.

5.1

Die genannten, im Verfügungszeitpunkt einzig en vorhandenen ärztlichen Berich te sind offensichtlich ungeeignet, eine Verschlechterung im Vergleich zu m Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Dezember 2012 glaubhaft zu machen.

5.2

Insbesondere handelt es s ich bei der paranoiden Schizophrenie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 )

nicht um eine neue Diagnose . Vielmehr wurde sie bereits 2012 von

Dr. B.___ und von den Ärzten der

Z.___ gestellt, durch die A.___ -Gutachter aber nach einlässlicher Ausein andersetzung im Gutachten vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 8/79) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/98/1-3)

a usdrücklich verworfen , nachdem die Gutachter aktiv nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie gesucht hatten .

Sie verneinten deren Vorliegen unter anderem aufgrund der während der psychiatrischen Untersuchung gemachten Angaben - so habe der Beschwerdeführer ihnen gegenüber auch auf Befragung hin nicht von Halluzinationen, Ängsten und Verfolgungsideen berichtet - und der psychopathologischen Untersuchungsbefunde , vor allem des Fehlens von Denkstörungen, welche bei Schizophrenien praktisch regelhaft vorkämen ; auch entspreche es nicht der klinischen Erfahrung, dass bei Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika angesprochen werde.

Diese Einschätzung erachtete das hiesige Gericht nach eingehender Würdigung sämtlicher Arzt berichte

im Urteil vom 1. April 2014 ( Urk. 8/115) als überzeugend. 5.3

Die vom Beschwerdeführer er neu t

angeführte Diagnose erweist sich damit als bereits bekannt , und sie wird in den mit der Neuanmeldung eingereichten Arzt berichten

der

Z.___

(vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) und von Dr. B.___

(vorstehend E. 4. 7 ) auch nicht mit neuen Befunden untermauert. Mehreren Arztberichten zufolge hingegen wurden auf die notfallmässigen Vorstellungen des Beschwer deführers hin Medikamente angepasst und entlastende psychiatrische Krisen gespräche geführt, wonach er in stabilisiertem Zustand habe entlassen werden können. A uch dem erst beschwerdeweise eingereichten

und damit zur Glaub haftmachung im Rahmen der Neuanmeldung vorliegend nicht zu berücksichti genden

Arztbericht der Z.___ vom 5. Januar 2016 ( Urk. 12) lässt sich keine erhebliche Veränderung entnehmen. Anzumerken ist, dass eine paranoide Schi zophrenie von den Ärzten des C.___

lediglich als anamnestisch bekannt wieder gegeben

und nicht als auf eigenen Befunden beruhende D iagnose gestell t wird . Zudem standen die - ebenfalls bereits 2012 bekannten - Schlafstörungen bei der dritten Konsultation beim C.___

im Vordergrund, während die paranoide Schizo phrenie lediglich im Rahmen eines chronische n paranoide n

Syndrom s Erwäh nung fand (vorstehend E. 4.2 und E.

4.6 ) .

5. 4

Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5 entschieden hat, stellt die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bei soma toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden für sich alleine weder einen Grund für eine Neuanmeldung beziehungsweise Revi sion noch eine Wiedererwägung dar. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der geänderten bundesgerichtlichen Praxis zur Überwindbar keit von Somatisierungsstörungen der Rentenanspruch neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 9 f. ) ,

ist deshalb unzutreffend . 5. 5

Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Arztberich ten keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

6.1

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist d ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Be schwerdeführers, Rechtsanw ältin Petra Oehmke , aus der Gerichtskasse zu ent schä di gen .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2 5. Septem ber 2015 wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin auf die Möglich keit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hinge wie sen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 10) . Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

ist die Entschädigung auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst: 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 6. August 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.

Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 9. November 2014 meldete die behandelnde Psychiaterin d en Versicherten erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/117). Mit Schreiben vom 2 1. November 2014 forderte die IV - Stelle ihn zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf ( Urk. 8/118), worauf der Versi cherte einen Arztbericht einreichte ( Urk. 8/119). Mit Vorbescheid vom 1 2. März 2015 ( Urk. 8/122) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbe gehren nicht eintreten werde. Dagegen erhob der Ver sicherte am 1 0. April 2015 Einwä nd e ( Urk. 8/133) und reichte weitere Arztberichte ein ( Urk. 8/131-132, Urk. 8/136, Urk. 8/140).

M it Verfügung vom 1 0. Juli 2015 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/148 = Urk. 2).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor de rungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 6. August 2015 g egen die Verfügung vo m 1 0. Juli 2015 ( Urk.

2) Beschwerde und beantragte d e ren Aufhebung, das Eintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung und die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertret ung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7), welche dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 1 3. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und einen Arztbericht ein ( Urk. 11, Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) die Auffassung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden, sondern es liege lediglich eine neue Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei. Im Übrigen falle der weiterhin unkritische Umgang mit der Diagnose einer Schizophrenie auf, und an den Konsultationstagen in der Z.___ seien die Kriterien für diese Diagnose nicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer zeige auch weiterhin ein hohes Aktivitätsniveau. Untypisch sei auch, dass es immer die gleiche Stimme sei und die Behandlung mit Neuro leptika nicht zu einer Besserung führe. Weiter sei nie überprüft worden, ob er die Medikamente einnehme (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der vorletzte Entscheid aufgrund des

A.___ -Gutachtens vom 3 1. Januar 2012 erfolgt sei, welches davon ausgegan gen sei, dass sich keine sicheren Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis fänden. Zwischenzeitlich müsse aber aufgrund der Aus trittsberichte der Z.___ als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer effektiv an einer chronischen, paranoiden Schizophrenie erkrankt sei. Zudem sei im A.___ -Gutachten unter anderem die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt worden, weshalb aufgrund der geänderten Praxis des Bundesgerichts zur Über windbarkeit von Somatisierungsstörungen der Rentenanspruch neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 6 ff. , Urk. 11).

E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist bis 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 8/118 ) und im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizini schen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfüg ung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012

( Urk. 8/108) und der Neuanmeldung am 1 9. November 2014 ( Urk. 8/117 ) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.

E. 3 Die Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 8/108) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. April 2014 ( Urk. 8/115) fussten im Wesentlichen auf dem medi zinischen Sachverhalt gemäss dem Gutachten des A.___ vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 8/ 79 ) mit ergänzender Stellung nahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/ 98/1-3 ). Gemäss dem Gutachten war von einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und von einer Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen, wobei das Pen sum vollschichtig umgesetzt werden könne mit einem etwas erhöhten Pau sen bedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement ( Urk. 8/ 115 S. 18 E. 5.3 am Schluss). Im W eiteren hielten die Gutachter fest , dass mangels eines typischen so zialen Rückzugs und mangels regelhafter Denkstörungen und Halluzinationen eine schizophrene Störung auszuschliessen sei ( Urk. 8/79 S. 11 ff. Ziff. 4.1.4, Ziff. 4.1.8) , und dass mit dem Beschwerdebild der Schizophrenie nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer die Halluzinationen betreffend gegenüber ande ren Ärzten offenbar divergierende Angaben gemacht habe (Urk. 8/ 98/3 ). Insge samt schlos sen die Gutachter nach gezielter Suche nach entsprechenden Anhalts punk ten und unter Berücksichtigung der relevanten Symptomgruppen (vgl. Urk. 8/ 115 E. 5.2 ) eine Schizophrenie aus. A uf die abweichenden Beurteilungen namentlich durch die Ärzte der Z.___ und Dr. B.___ , wonach von einer paranoiden Schizophrenie und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszuge hen sei, wurde im Urteil des hies igen Gerichts vom 1. April 2014

nicht abge stellt, weil diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermochten ( Urk. 8/ 115 S. 18 f. E. 5.4).

E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinischen Berichte ein:

E. 4.2 Im Bericht vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 8/136/1-3 = Urk. 3/7a ) hielten die Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen aktuell eine Panikattacke mit Verdacht auf eine Panikstörung, eine anamnestisch bekannte paranoide Schizophrenie, eine anamnestisch soma to forme Schmerzstörung sowie eine multifaktoriell bedingte Einschlafinsomnie fest (S. 1). Der Druckschmerz im Brustraum mit Ausstrahlung im Bauchraum habe nach internistischer Abklärung im Notfall keinen Befund ergeben. Zu empfehlen sei eine stationäre medikamentöse Einstellung und eine weitere Abklärung der Angstsymptomatik und Reevaluation der sozialen Situation. Der Beschwerdeführer lehne jedoch den empfohlenen Klinikaufenthalt ab. Da keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe, werde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin in das vorbestehende Umfeld entlassen (S. 2).

E. 4.3 Mit Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 8/140 = Urk. 3/6) berichtete der Arzt der Z.___ über die dritte teilstati onäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 3. Oktober 2012 (richtig: 2013; vgl. S. 2 Mitte) bis 1. Januar 201 4. Er führte aus, dass der Wiedereintritt freiwil lig auf Wunsch des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer bekannten chronischen Schizophrenie erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe an zwei hal ben Tagen pro Woche das Therapieprogramm besucht; trotz regelmässiger und motivierter Teilnahme sei es nicht gelungen, einen Transfer in den Alltag zu machen . Unter medikamentöser Therapie und durch die teilstationäre Behand lung habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Allerdings sei eine pro duktiv psychotische Symptomatik nach wie v or fortbestehend (S. 2) .

E. 4.4 Am 2 4. April 2014 liess sich der Beschwerdeführer erneut notfallmässig im C.___ behandeln. Nach einem entlastenden psychiatrischen Krisengespräch konnte er wieder nach Hause entlassen werden ( Urk. 8/136/4-6 = Urk. 3/7b).

E. 4.5 Laut Kurzaustrittsbericht der Z.___ vom 1 1. November 2014 ( Urk. 8/119) sei der Beschwerdeführer nun stabilisiert, die Medikation sei angepasst worden, und im Austrittsgespräch hätten keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.

Im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 8/132 = Urk. 3/9) berichteten die behandelnden Ärztinnen der Z.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 4. Oktober bis 1 1. November 201 4. Als Diagnosen nannten sie eine paranoide Schizophrenie, eine Somatisierungsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika bzw. durch Tabak bzw. durch Alkohol. D ie Ärztinnen führten aus , dass der Eintritt freiwillig und auf Zuweisung der behandelnden Psychiaterin erfolgt sei aufgrund einer Exazerbation einer psychotischen Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten paranoiden Schizophrenie (S. 1) . In der Beurteilung hielten sie fest, dass es durch eine psychosoziale Belastungssituation zu einer Aggravation einer bekannten paranoiden Schizophrenie gekommen sei ( S. 3).

E. 4.6 ) .

5. 4

Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5 entschieden hat, stellt die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bei soma toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden für sich alleine weder einen Grund für eine Neuanmeldung beziehungsweise Revi sion noch eine Wiedererwägung dar. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der geänderten bundesgerichtlichen Praxis zur Überwindbar keit von Somatisierungsstörungen der Rentenanspruch neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 9 f. ) ,

ist deshalb unzutreffend . 5. 5

Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Arztberich ten keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

6.1

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss §

E. 4.7 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 3 0. Januar 2015 eine schwere Panikstörung und eine chronisch paranoide Schiz ophrenie mit Atembeschwerden. Der Beschwer deführer sei mehrmals stationär behandelt worden, zuletzt Ende Oktober und anfangs November 201 4. Er leide oft an Erstickungsgefühlen, Atemnot und Schlafstörungen ( Urk. 8/131).

E. 5.1 Die genannten, im Verfügungszeitpunkt einzig en vorhandenen ärztlichen Berich te sind offensichtlich ungeeignet, eine Verschlechterung im Vergleich zu m Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Dezember 2012 glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Insbesondere handelt es s ich bei der paranoiden Schizophrenie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer er neu t

angeführte Diagnose erweist sich damit als bereits bekannt , und sie wird in den mit der Neuanmeldung eingereichten Arzt berichten

der

Z.___

(vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) und von Dr. B.___

(vorstehend E. 4. 7 ) auch nicht mit neuen Befunden untermauert. Mehreren Arztberichten zufolge hingegen wurden auf die notfallmässigen Vorstellungen des Beschwer deführers hin Medikamente angepasst und entlastende psychiatrische Krisen gespräche geführt, wonach er in stabilisiertem Zustand habe entlassen werden können. A uch dem erst beschwerdeweise eingereichten

und damit zur Glaub haftmachung im Rahmen der Neuanmeldung vorliegend nicht zu berücksichti genden

Arztbericht der Z.___ vom 5. Januar 2016 ( Urk. 12) lässt sich keine erhebliche Veränderung entnehmen. Anzumerken ist, dass eine paranoide Schi zophrenie von den Ärzten des C.___

lediglich als anamnestisch bekannt wieder gegeben

und nicht als auf eigenen Befunden beruhende D iagnose gestell t wird . Zudem standen die - ebenfalls bereits 2012 bekannten - Schlafstörungen bei der dritten Konsultation beim C.___

im Vordergrund, während die paranoide Schizo phrenie lediglich im Rahmen eines chronische n paranoide n

Syndrom s Erwäh nung fand (vorstehend E. 4.2 und E.

E. 7 ff., Urk.

E. 11 )

nicht um eine neue Diagnose . Vielmehr wurde sie bereits 2012 von

Dr. B.___ und von den Ärzten der

Z.___ gestellt, durch die A.___ -Gutachter aber nach einlässlicher Ausein andersetzung im Gutachten vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 8/79) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/98/1-3)

a usdrücklich verworfen , nachdem die Gutachter aktiv nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie gesucht hatten .

Sie verneinten deren Vorliegen unter anderem aufgrund der während der psychiatrischen Untersuchung gemachten Angaben - so habe der Beschwerdeführer ihnen gegenüber auch auf Befragung hin nicht von Halluzinationen, Ängsten und Verfolgungsideen berichtet - und der psychopathologischen Untersuchungsbefunde , vor allem des Fehlens von Denkstörungen, welche bei Schizophrenien praktisch regelhaft vorkämen ; auch entspreche es nicht der klinischen Erfahrung, dass bei Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika angesprochen werde.

Diese Einschätzung erachtete das hiesige Gericht nach eingehender Würdigung sämtlicher Arzt berichte

im Urteil vom 1. April 2014 ( Urk. 8/115) als überzeugend.

E. 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00782 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1979, arbeitete seit dem 2 7. Mai 2002 als Produktions mitarbeiter bei Y.___ ( Urk. 8/20 ) und meldete sich am 1 1. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnah men) an ( Urk. 8/14 ). Nach Ablauf der krankheitsbedingten Sperrfrist sprach die Artbeitgeberin per 3 1. Oktober 2008 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus ( Urk. 8/20 Ziff. 2.1-2.3 ; letzter effektiver Arbeitstag: 3 1. Oktober 2008).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizini sche und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 4. Mai 2009 ( Urk. 8/24) einen Rentenanspruch. Auf eine erneute Anmeldung am 1 3. Februar 2010 ( Urk. 8/26) hin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/39) einen Rentenanspruch. 1.2

Am 6. April 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/50) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 8/108) einen Rentenanspruch verneinte. Die dagegen erhobene Beschwer de wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. April 2014 ( Urk. 8/115; Prozessnr . IV.2014.00070) ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.3

Am 1 9. November 2014 meldete die behandelnde Psychiaterin d en Versicherten erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/117). Mit Schreiben vom 2 1. November 2014 forderte die IV - Stelle ihn zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf ( Urk. 8/118), worauf der Versi cherte einen Arztbericht einreichte ( Urk. 8/119). Mit Vorbescheid vom 1 2. März 2015 ( Urk. 8/122) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbe gehren nicht eintreten werde. Dagegen erhob der Ver sicherte am 1 0. April 2015 Einwä nd e ( Urk. 8/133) und reichte weitere Arztberichte ein ( Urk. 8/131-132, Urk. 8/136, Urk. 8/140).

M it Verfügung vom 1 0. Juli 2015 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/148 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. August 2015 g egen die Verfügung vo m 1 0. Juli 2015 ( Urk.

2) Beschwerde und beantragte d e ren Aufhebung, das Eintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung und die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertret ung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7), welche dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 1 3. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und einen Arztbericht ein ( Urk. 11, Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor de rungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) die Auffassung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden, sondern es liege lediglich eine neue Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei. Im Übrigen falle der weiterhin unkritische Umgang mit der Diagnose einer Schizophrenie auf, und an den Konsultationstagen in der Z.___ seien die Kriterien für diese Diagnose nicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer zeige auch weiterhin ein hohes Aktivitätsniveau. Untypisch sei auch, dass es immer die gleiche Stimme sei und die Behandlung mit Neuro leptika nicht zu einer Besserung führe. Weiter sei nie überprüft worden, ob er die Medikamente einnehme (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der vorletzte Entscheid aufgrund des

A.___ -Gutachtens vom 3 1. Januar 2012 erfolgt sei, welches davon ausgegan gen sei, dass sich keine sicheren Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis fänden. Zwischenzeitlich müsse aber aufgrund der Aus trittsberichte der Z.___ als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer effektiv an einer chronischen, paranoiden Schizophrenie erkrankt sei. Zudem sei im A.___ -Gutachten unter anderem die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt worden, weshalb aufgrund der geänderten Praxis des Bundesgerichts zur Über windbarkeit von Somatisierungsstörungen der Rentenanspruch neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 6 ff. , Urk. 11). 2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 1 0. Juli 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist bis 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 8/118 ) und im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizini schen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfüg ung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012

( Urk. 8/108) und der Neuanmeldung am 1 9. November 2014 ( Urk. 8/117 ) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 3.

Die Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 8/108) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. April 2014 ( Urk. 8/115) fussten im Wesentlichen auf dem medi zinischen Sachverhalt gemäss dem Gutachten des A.___ vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 8/ 79 ) mit ergänzender Stellung nahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/ 98/1-3 ). Gemäss dem Gutachten war von einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und von einer Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen, wobei das Pen sum vollschichtig umgesetzt werden könne mit einem etwas erhöhten Pau sen bedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement ( Urk. 8/ 115 S. 18 E. 5.3 am Schluss). Im W eiteren hielten die Gutachter fest , dass mangels eines typischen so zialen Rückzugs und mangels regelhafter Denkstörungen und Halluzinationen eine schizophrene Störung auszuschliessen sei ( Urk. 8/79 S. 11 ff. Ziff. 4.1.4, Ziff. 4.1.8) , und dass mit dem Beschwerdebild der Schizophrenie nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer die Halluzinationen betreffend gegenüber ande ren Ärzten offenbar divergierende Angaben gemacht habe (Urk. 8/ 98/3 ). Insge samt schlos sen die Gutachter nach gezielter Suche nach entsprechenden Anhalts punk ten und unter Berücksichtigung der relevanten Symptomgruppen (vgl. Urk. 8/ 115 E. 5.2 ) eine Schizophrenie aus. A uf die abweichenden Beurteilungen namentlich durch die Ärzte der Z.___ und Dr. B.___ , wonach von einer paranoiden Schizophrenie und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszuge hen sei, wurde im Urteil des hies igen Gerichts vom 1. April 2014

nicht abge stellt, weil diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermochten ( Urk. 8/ 115 S. 18 f. E. 5.4). 4.

4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinischen Berichte ein: 4.2

Im Bericht vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 8/136/1-3 = Urk. 3/7a ) hielten die Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen aktuell eine Panikattacke mit Verdacht auf eine Panikstörung, eine anamnestisch bekannte paranoide Schizophrenie, eine anamnestisch soma to forme Schmerzstörung sowie eine multifaktoriell bedingte Einschlafinsomnie fest (S. 1). Der Druckschmerz im Brustraum mit Ausstrahlung im Bauchraum habe nach internistischer Abklärung im Notfall keinen Befund ergeben. Zu empfehlen sei eine stationäre medikamentöse Einstellung und eine weitere Abklärung der Angstsymptomatik und Reevaluation der sozialen Situation. Der Beschwerdeführer lehne jedoch den empfohlenen Klinikaufenthalt ab. Da keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe, werde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin in das vorbestehende Umfeld entlassen (S. 2). 4.3

Mit Austrittsbericht vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 8/140 = Urk. 3/6) berichtete der Arzt der Z.___ über die dritte teilstati onäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 3. Oktober 2012 (richtig: 2013; vgl. S. 2 Mitte) bis 1. Januar 201 4. Er führte aus, dass der Wiedereintritt freiwil lig auf Wunsch des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer bekannten chronischen Schizophrenie erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe an zwei hal ben Tagen pro Woche das Therapieprogramm besucht; trotz regelmässiger und motivierter Teilnahme sei es nicht gelungen, einen Transfer in den Alltag zu machen . Unter medikamentöser Therapie und durch die teilstationäre Behand lung habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Allerdings sei eine pro duktiv psychotische Symptomatik nach wie v or fortbestehend (S. 2) . 4.4

Am 2 4. April 2014 liess sich der Beschwerdeführer erneut notfallmässig im C.___ behandeln. Nach einem entlastenden psychiatrischen Krisengespräch konnte er wieder nach Hause entlassen werden ( Urk. 8/136/4-6 = Urk. 3/7b). 4.5

Laut Kurzaustrittsbericht der Z.___ vom 1 1. November 2014 ( Urk. 8/119) sei der Beschwerdeführer nun stabilisiert, die Medikation sei angepasst worden, und im Austrittsgespräch hätten keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.

Im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 8/132 = Urk. 3/9) berichteten die behandelnden Ärztinnen der Z.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 4. Oktober bis 1 1. November 201 4. Als Diagnosen nannten sie eine paranoide Schizophrenie, eine Somatisierungsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika bzw. durch Tabak bzw. durch Alkohol. D ie Ärztinnen führten aus , dass der Eintritt freiwillig und auf Zuweisung der behandelnden Psychiaterin erfolgt sei aufgrund einer Exazerbation einer psychotischen Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten paranoiden Schizophrenie (S. 1) . In der Beurteilung hielten sie fest, dass es durch eine psychosoziale Belastungssituation zu einer Aggravation einer bekannten paranoiden Schizophrenie gekommen sei ( S. 3). 4.6

Zur Notfallkonsultation vom 1 6. Januar 2015 hielten die Ärzte des C.___ mit glei chentags erstelltem Bericht ( Urk. 8/136/7-9 = Urk. 3/7c) in der diagnosti schen Beurteilung fest, dass sich aktuell die massive Ein- und Durchschlaf störung prominent präsentiere. Im Längsschnitt sei ein chronisches paranoides Syndrom und Angstsyndrom bekannt (S. 1). Eine EKG-Untersu chung sei unauf fällig geblieben, der Beschwerdeführer sei medikamentös behandelt worden. Durch ein psychiatrisches Krisengespräch sei er entlastet worden und habe sich im Verlauf deutlich beruhigen können. Der Beschwerde führer lehne den empfohlenen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ab und sei wieder nach Hause entlassen worden (S. 2). 4.7

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 3 0. Januar 2015 eine schwere Panikstörung und eine chronisch paranoide Schiz ophrenie mit Atembeschwerden. Der Beschwer deführer sei mehrmals stationär behandelt worden, zuletzt Ende Oktober und anfangs November 201 4. Er leide oft an Erstickungsgefühlen, Atemnot und Schlafstörungen ( Urk. 8/131). 5.

5.1

Die genannten, im Verfügungszeitpunkt einzig en vorhandenen ärztlichen Berich te sind offensichtlich ungeeignet, eine Verschlechterung im Vergleich zu m Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Dezember 2012 glaubhaft zu machen.

5.2

Insbesondere handelt es s ich bei der paranoiden Schizophrenie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 )

nicht um eine neue Diagnose . Vielmehr wurde sie bereits 2012 von

Dr. B.___ und von den Ärzten der

Z.___ gestellt, durch die A.___ -Gutachter aber nach einlässlicher Ausein andersetzung im Gutachten vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 8/79) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/98/1-3)

a usdrücklich verworfen , nachdem die Gutachter aktiv nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie gesucht hatten .

Sie verneinten deren Vorliegen unter anderem aufgrund der während der psychiatrischen Untersuchung gemachten Angaben - so habe der Beschwerdeführer ihnen gegenüber auch auf Befragung hin nicht von Halluzinationen, Ängsten und Verfolgungsideen berichtet - und der psychopathologischen Untersuchungsbefunde , vor allem des Fehlens von Denkstörungen, welche bei Schizophrenien praktisch regelhaft vorkämen ; auch entspreche es nicht der klinischen Erfahrung, dass bei Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika angesprochen werde.

Diese Einschätzung erachtete das hiesige Gericht nach eingehender Würdigung sämtlicher Arzt berichte

im Urteil vom 1. April 2014 ( Urk. 8/115) als überzeugend. 5.3

Die vom Beschwerdeführer er neu t

angeführte Diagnose erweist sich damit als bereits bekannt , und sie wird in den mit der Neuanmeldung eingereichten Arzt berichten

der

Z.___

(vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) und von Dr. B.___

(vorstehend E. 4. 7 ) auch nicht mit neuen Befunden untermauert. Mehreren Arztberichten zufolge hingegen wurden auf die notfallmässigen Vorstellungen des Beschwer deführers hin Medikamente angepasst und entlastende psychiatrische Krisen gespräche geführt, wonach er in stabilisiertem Zustand habe entlassen werden können. A uch dem erst beschwerdeweise eingereichten

und damit zur Glaub haftmachung im Rahmen der Neuanmeldung vorliegend nicht zu berücksichti genden

Arztbericht der Z.___ vom 5. Januar 2016 ( Urk. 12) lässt sich keine erhebliche Veränderung entnehmen. Anzumerken ist, dass eine paranoide Schi zophrenie von den Ärzten des C.___

lediglich als anamnestisch bekannt wieder gegeben

und nicht als auf eigenen Befunden beruhende D iagnose gestell t wird . Zudem standen die - ebenfalls bereits 2012 bekannten - Schlafstörungen bei der dritten Konsultation beim C.___

im Vordergrund, während die paranoide Schizo phrenie lediglich im Rahmen eines chronische n paranoide n

Syndrom s Erwäh nung fand (vorstehend E. 4.2 und E.

4.6 ) .

5. 4

Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5 entschieden hat, stellt die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bei soma toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden für sich alleine weder einen Grund für eine Neuanmeldung beziehungsweise Revi sion noch eine Wiedererwägung dar. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der geänderten bundesgerichtlichen Praxis zur Überwindbar keit von Somatisierungsstörungen der Rentenanspruch neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 9 f. ) ,

ist deshalb unzutreffend . 5. 5

Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Arztberich ten keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

6.1

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist d ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Be schwerdeführers, Rechtsanw ältin Petra Oehmke , aus der Gerichtskasse zu ent schä di gen .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2 5. Septem ber 2015 wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin auf die Möglich keit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hinge wie sen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 10) . Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

ist die Entschädigung auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst: 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 6. August 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.

Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens