Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, arbeitete bei der Y.___ AG als Hilfsbäckerin ( Urk. 8/8). Am 8 . Juli 2007 erlitt sie einen Arbeitsunfall und am 14. August 2007 einen Verkehrsunfall ( Urk. 8/9/91 -93 , 8/ 9/130 ). In der Folge meldete sie sich am 1 1. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei , welche unter anderem das Gutachten der
Z.___ vom 1 8. Fe bruar 2009 beinhalteten
( Urk. 8/15) , und tätigte eigene medizinische und erwerb li che Abklärungen ( Urk. 8/8, 8/10, 8/11, 8/47 ). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens liess sie sodann die Versicherte durch das A.___ begutachten (Gutachten vom 6. November 2012, Urk. 8/75). Mit Verfügung vom 2 9. November 2013 verneinte die IV Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die anwaltlich vertrete ne X.___ am 1 7. Januar 2014
unter Einreichung eines Berichts des B.___ vom 1 5. Juli 2013 ( Urk.
3) - Be schwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen . In prozessualer Hinsicht liess sie um unent geltliche Rechtsverbeiständung ersuchen ( Urk. 1 S. 2 f. ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 1.3
1.3.1
Mit Urteil 141 V 281
h at das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Störungen neu gefasst. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeits prüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. Die medizinischen Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose inhä renten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (E. 2.1). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen ein teilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon deranz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit wer den für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzge berischen An ordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerken nung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis belastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 3.2
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht wie folgt: Kategorie „funktioneller Schweregrad" Komplex „Gesundheitsschädigung" Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz Komorbiditäten Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen) Komplex „Sozialer Kontext" Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) 1. 3.3
Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E.
5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverstän dige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägi gen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Anga ben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grund lage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1. 3.4
Sodann wurde im gena nnten Urteil
festgehalten, dass gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundes recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigen gutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge richtsu rteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin wurde zweimal - zunächst durch das
Z.___ , später durch das A.___ - interdisziplinär begutachtet. 2.2
Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten im Gutachten vom 1 8. Februar 2009 pri märe Osteoarthrosen , eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung ( differen zialdiagnostisch : eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]), Adipositas und Allergie
( Urk. 8/15/34) . In diesem Zusammenhang erwähnten die Ärzte zudem , dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 9. Juli 2007 Kontusionen im Bereich des Kopfes, des Nackens und des unteren Rückens erlitten habe, was zu einer Triggerung bzw. vorübergehenden Verschlimmerung der vorbes tehenden primären Osteoarthrosen zervikal und lumbal geführt habe, eine richtungsgebende Verschlimmerung sei dabei aber nicht eingetreten. Beim Verkehr sunfall vom 1 4. August 200 7 habe die Beschwerdeführerin eine inzwi schen folgenlos abgeheilte Kontusion am rechten Knie sowie möglicherweise eine Distorsion der Halswirbelsäule bei Kopfanprall parietotemporal rechts mit vorübergehender, aber nicht richtungsgebender Verschlimmerung der p rimären Osteoarthrosen erlitten .
Die Ärzte führten aus, anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über weitreichende Schmerzen im Bereich des oberen und unteren Rückens verbunden mit Ausstrahlungen in die Extremitäten, zum Teil begleitet von Gefühlsstörungen, geklagt. Die Beschwerdeschilderung sei weit schweifig gewesen. Es sei schwierig, aus all den geltend gemachten Beeinträch tigungen ein medizinisch plausibel wirkendes Konzept einer gesundheitlichen Störung abzuleiten. Während objektiv kaum nachvollziehbare, konsistente und pathologische Befunde festzustellen seien, falle die Beschwerdeführerin durch ausgeprägte Bewegungsstörungen und willkürliche Muskelverspannungen auf. Diese Befunde seien im Verlauf der Untersuchung ausgesprochen inkonsistent gewesen und müssten als Symptomausweitung mit Selbs tlimitierung aufgefasst werden. Der Krankheitsverlauf nach den Unfällen vom 9. Juli und 1 4. August 2007 sei denn einzig mit der Symptomausweitung erklärbar ( Urk. 8/15/30).
Neben den somatischen Beschwerden, welche teilweise durch die Befunde erklär bar seien, bestünden offensichtlich mehrfache psychosoziale Belastungen. Auf diese w e rde auch in den verfügbaren medizinischen Dokumentation en hin gewiesen. Dazu gehöre der von der Beschwerdeführerin als u ngerecht empfun dene Umgang ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mit ihr nach dem erlittenen Unfall vom 9. (richtig: 8.) Juli 200 7. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerde führerin, we lche anamnestisch bereits erhebliche Belastungen
habe bewältigen müssen ( eine schwere Verletzung ihres Sohnes, die Erkrankung und Invalidität ihres Ehemannes und allenfalls die Wohnsituation, in welcher von der Beschwerdeführerin Leistungen erwartet werde, zu denen sie sich aufgrund ihrer Beschwe rden ausser Stande fühle) , ihre Adaptionsfähigkeit gewissermassen auf gebraucht habe. Aus unklaren Gründen sei eine massive Entwicklung im Sinne einer somatoformen Problematik entstanden, Im Zeitpunkt der Begutachtung habe zudem eine deutlich depressive Symptomatik vorgelegen ( Urk. 8/30/31).
Die Gutachter erklärten, die diagnostisch erwogene Symptomausweitung mit Selbstlimitierung bzw. die differenzialdiagnostisch ins Auge gefasste somato forme Problematik vor dem Hintergrund weitreichender, psychosozialer Belas tungsfaktoren entspreche einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfälle vom 9. (8.) Juli und 1 4. August 2007 ( Urk. 8/15/36). Da das Gutachten zu Handen des Unfallversicherers erstellt wurde, hatten die Gutachter die unfallbedingten Einschränkungen der Arbe it sfähigkeit zu beurteilen. Eine solche verneinten sie . Darü ber hinaus merkten sie an , dass eine Symptomausweitung mit Selbstlimi tierung keine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründe ( Urk. 8/15/37-38). 2.3
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten im Gutachten vom 6. November 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit bra chialer und zephaler Komponente sowie ein rezidivierendes lumbales Schmerz syndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine bei leichten degenerativ en Ver änderungen. Al s Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit führten sie eine Adipositas,
histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, ein en Status nach Unfallereignissen vom 8. Juli und 1 4. August 2007 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; differenzial - diagnos tisch: eine dissoziative Störung gemischt , ICD-10 F44.7 ) mi t funktionellem sensomotorischem
Hemisyndrom auf
( Urk. 8/75/ 37+ 39).
Die Ärzte hielten fest , auf der somatischen Ebene fänden sich im Bewegungsap parat radiologisch relativ bescheidene degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit zervikalen Degenerationen und Diskusprotrusionen auf der Höhe C4 bis C 6 bzw. C7 . Im Weiteren bestehe ein lumbales Schmerzsyn drom bei leichten degenerativen Veränderungen in den Segmenten L4 bis S 1. Die insgesamt von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und das funktionelle sensomotorische Hemisyndrom links könne indessen somatisch nicht erklärt werden. Es bestehe eine deutliche psychosomatische Überlagerung mit einem ausgeprägten histrionischen Verhalten und einer deutlichen Akzen tuierung der Beschwerden durch Klagen, Gestik, Mimik und einem auffälligen Demonstrieren des Leidens. Im neurologischen Bereich liessen sich die orthopä dischen Beschwerden grundsätzlich bestätigen, jedoch gebe es keine Hinweise für eine Radikulopathie . Die Halbseitensymptomatik sei funktionell bedingt ( Urk. 8/75/40).
Auf der psychischen Ebene finde sich ein typischer psychosomatischer Sympt o menkomplex mit einer Vielzahl von funktionellen, psychovegetativen und psy chosomatischen Symptomen . Diese Symptomatik spreche im Zusammenhang mit den geklagten pseudoneurologischen Phänomenen eindeutig für eine psy chosomatische Problematik, die man unter der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wenn man die Beschwerden im Bewegungs apparat in den Vordergr und rücke, oder aber auch, angesichts der deutlich vor handenen pseudoneurologischen Phänomene, als eine Konversionsstörung bzw. eine gemischte dissoziative Störung einordnen könne. Darüber hinaus bestehe ein deutlich histri onisches Verhalten ( Urk. 8/75/40 f. ).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, a ufgrund der degenerativen Ver ände rungen im Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenbereich seien der Be schwer de führerin schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10
kg, repetitivem Heb en und Tragen von Lasten sowie Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar. Als Hilfsbäckerin habe die Beschwerdeführerin offenbar schwere Arbeiten verrichten müssen, weshalb die se Tätigkeit nicht mehr mög lich sei. In einer leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Der psychischen Problematik massen die Ärzte im Rahmen der Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, anders als in der Diagnosenliste vermerkt, eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Sie erklärten dazu, die gegen wärtige Nichterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin resultiere in erster Linie aus der psychosomatischen Problematik. Dieser würden sie rein medizi nisch aufgrund der chronischen Schmerzen einen gewissen Krankheitswert bei messen, den sie mit 20 % gewichten würden. Hingegen sei zur Frage der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung des psychosomati schen Leidens anzumerken, dass keine schwere psychische Komorbidität, keine schwere soma tische Begleiterkrankung und kein sozialer Rückzug vorhanden seien. Ob ein primärer Krankheitsgewinn resp. eine Flucht in die Krankheit vor liege, sei schwierig zu beurteilen. Indessen könne von unbefriedigenden Behandlungs ergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbem ü hungen nicht gesprochen werden. Anzumerken sei, das s soziale Faktoren eine wesentliche Rolle spielen würden ( Urk. 8/75/41+42) . Einerseits verfüge die Beschwerde führerin über keine Berufsqual ifikationen, ausser dass sie seit der Kindheit gewohnt sei, in einer Backstube zu arbeiten. Dieses Handwerk habe sie von ihrem Vater gelernt. Für eine höher qualifizierte Arbeit seien ihre Deutsch kenntnisse ungenügend. Dazu komme, dass ihr Ehemann selber seit Jahren eine Invalidenrente beziehe, so dass die Beschwerdeführerin auch von dieser Seite weni g Motivation habe, sich in eine n Arbeitsprozess zu integrieren. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin über den Verlust ihrer Stelle bzw. die damalige Reaktion ihrer Chefin nach dem Unfall gekränkt ( Urk. 8/75 /43 ).
Auf entsprechende Frage hin nahmen die A.___ - Ärzte Stellung zum Gu tachten der Z.___ . Sie hielten dazu fest , dass damals eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit postuliert worden sei. Weder in der Beurteilung noch in den klinischen Befunden
liessen sich im Vergleich zu dieser Vorbegut achtung wesentliche Differenzen finden. Bereits damals habe ein psychosoma tisches Geschehen im Vordergrund gestanden ( Urk. 8/75/42) . 3. 3.1
Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in einer leiden sangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsbäckerin fällt jedoch nicht darunter , da damit auch schwere V errichtungen verbunden sind ( Urk. 8/20) . Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten ( Urk. 1, 2). 3.2
Was den psychischen Gesundheitsschaden anbelangt, bestehen aufgrund der gut achterlichen Ausführungen schon auf der Ebene der Diagnosestellung nicht auszuräumende Zweifel an de r Schwere des Schmerzleidens . Die Ärzte de r
Z.___ diagnostizierten eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung. Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung zogen sie lediglich im Sinne einer Diffe rentialdiagnose in Betracht. Sie erachteten es als schwierig, aus den geltend gemachten Beeinträchtigungen ein medizinisch plausibel wirkendes Konzept einer gesundheitlichen Störung abzuleiten ( Urk. 8/1 5/30+34). Dem widerspra chen die Ärzte des A.___ nicht. Vielmehr erklärten sie, weder ihre Befunderhe bung
noch Beurteilung untersche ide sich wesentlich von jener de r
Z.___ ( Urk. 8/75/42).
Vor diesem Hintergrund ist aus rechtliche r Sicht eine Relevanz des Schmerzgeschehens zu verneinen. Soweit die Ärzte des A.___ gest ützt auf die von ihnen diagnostizierte
somatoforme Schmerzstörung gleichwohl eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestierten ( Urk. 8/75/4 1 ) , kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden.
Da sich keine massgebliche Arbeits unfähigkeit annehmen lässt, bleibt die Frage nach der Überwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit ohne Belang. Indes ist festzuhalten, dass
die A.___ -Gutach ter, wenn auch unter Bezugnahme auf die bisherige, nun überholte Rechtspre chung davon ausgingen, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei ( Urk. 8/75/ 41- 42). Dafür, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, spricht auch, dass es in den Gutachten an einem Beschrieb fehlt, der auf eine erhebliche Einschränkung im Alltag schliessen liesse.
Aufgrund der vorhanden, übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen der Ärzte de r
Z.___ und des A.___ spielen psychosoziale Faktoren im gesamten Krankheitsgeschehen eine tragende Rolle.
Der soziale Kontext der versicherten Person bestimmt neben den Komplexen „ Gesundheitsschädigung “ und „ Persön lichkeit “ mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchti gungen konkret manifestieren. Insofern ist er gemäss der neuesten Rechtspre chung zu berücksichtigen (BGE 141 V 281
E. 3.4.2.1). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie indessen aufgrund des in der Invalidenversicherung geltenden engen Krankheitsbegriffs nach wie vor ausgeklammert (BGE 141 V 281 E. 4.3.3, 127 V 294 E. 5a). Im A.___ - Gutachten werden als psychosoziale Faktoren die fehlende Berufsqualifi kation , die fehlenden Deutschkenntnisse und die Berentung des Ehemannes genannt ( Urk. 8/75/43) . Dabei handelt es sich um psychos oziale Faktoren, die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind. Gleich verhält es sich mit der fehlenden Motivation der Beschwerdeführer in wieder eine Arbeits tätigkeit aufzunehmen, weil sie sich subjektiv für arbeitsunfähig hält ( Urk. 8/75/42).
Da zu kommt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine psy chiatri sche Behandlung in Anspruch nahm. Der psychiatrische Teilgutachter des A.___ bezeichnete eine psychiatrische Behandlung als wünschenswe rt ( Urk. 8/75/38). Trotz dahingehende n Abklärungen verzichtete die Beschw erde führerin auf eine Behandlung ( Urk. 8/55+68), was klar gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht (Bundesgerichtsurteil 8C_283/2015 vom 2 4. Juni 2015 E.
4.2.2). 3.3
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass den beiden Gutachten de r
Z.___ und des A.___ volle Beweiskraft zukommt. Daran ändert nichts, dass sie gemäss altem Verfahrensstand eingeholt wurden. Auch vermag der eingereichte Bericht des B.___ vom 1 5. Juli 2013 keine Zweifel an der Beweiskraft der beiden Gut achten zu wecken. Die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht ist nicht nachvollziehbar und widerspricht sämtlichen bei den Akten liegenden Berichten ( Urk. 3). Der B.___ Bericht wurde offensichtlich a ufgrund versicherungsrechtlicher Überle gungen nach Erstattung des A.___ -Gutach t ens veranlasst. Dieses wie auch das Z.___ -Gutachten wa ren den Ärzten des B.___ bekannt. Eine inhaltliche Ausei nandersetzung damit fand aber nicht statt. Damit ist dem Bericht jeglicher Beweiswert abzusprechen.
Gestützt auf die Gutachten de r
Z.___ und des A.___ ist nach dem Gesagten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzu nehmen, wobei hiefür
der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also de r
1. Januar 2009 ( Art. 29
Abs. 1 IVG), entscheidend ist. 4.2
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf abzu stellen, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tat sächlich verdi enen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 ). Das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist dafür in der Regel der Anknüpfungs punkt, doch ist davon abzuweichen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas anderes erstellt ist (vg
l. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ).
Gemäss Angaben d er Y.___ AG erhielt die Beschwerde führerin im Jahr 2007 monatlich einen Grundlohn von Fr. 4‘295.-- und einen Anteil 1 3. Monatslohn von Fr. 357.9 0. Von Januar bis Juni 2007 wurden ihr zudem monatlich durchschnittlich Fr. 983.-- an Überzeitvergütung ausbezahlt ( Urk. 8/9/26). Dies entspricht hochgerechnet auf das Jahr einem Einkommen von Fr. 67‘ 631.--. Bei einer geschlechts- (vgl. BGE 129 V 408) und branchen spezifischen (vgl. AHI 2000 S. 303) Anpassung des Lohnes bis 2009 resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 70‘594.40 ( Fr. 67‘631.-- : 102.7 x 107.2 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen, 2006-2010, Gastge werbe ; Tabelle T1.2. 0 5). Davon ist auszugehen. Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, sie hätte im Gesundheitsfall mehr Überstunden leisten müssen und dadurch ein höheres Einkommen erzielt ( Urk. 1 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Einkommen ab 2000 präsentieren sich wie folgt: Fr. 61‘787.-- im Jahr 2000, Fr. 64‘994.-- im Jahr 2001, Fr. 65‘135.-- im Jahr 2002, Fr. 65‘815.-- im Jahr 2003, Fr. 75‘660.-- im Jahr 2004, Fr. 74‘568.-- im Jahr 2005 und Fr. 68‘301.-- im Jahr 2006 ( Urk. 8/7). Abgesehen von den Einkommen in den Jahren 2004 und 2005 entspricht das angenommene hypothetische Einkommen für das Jahr 2007 in etwa der bisherigen Lohnentwicklung. Die höheren Ein kommen in den Jahren 2004 und 2005 erklären sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin damals mehr Überstunden leisten musste . Ab 2006 wurde eine zusätzliche Arbeitskraft im Betrieb eingestellt, was zur Folge hatte, dass die Anzahl der zu leistenden Überstunden sank. Dem wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfa ll so gewesen. Dass die eingestellte Arbeitskraft den Betrieb nach kurzer Zeit wieder verliess, wie die Beschwerde führerin behauptet ( Urk. 1 S. 5), ändert da ran nichts . Für einen kleinen Betrieb wie die Y.___ AG handelt es sich bei der Frage, ob ein zusätzlich er Arbeitnehmer einzustellen ist , um einen unternehmerischen Ent scheid. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass ohne Eintritt der Invalidität der Beschwerdeführerin und mithin ohne Notwendigkeit der Neuorganisation des Betriebs die Arbeitgeberin jene Arbeitskraft nach
derem Weggang nicht er setzt hätte. Dafür spricht auch die
Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin . Mit dieser wäre schlecht zu vereinbaren gewesen, die Beschwerdeführerin konstant über Jahre erhebliche Überstunden leisten zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist auf den beantragten Beizug der Lohndeklarationen der Arbeitgeberin bei der SVA Zürich zu verzichten (vgl. Urk. 1 S. 5). 4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind, da die Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweis). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 beläuft sich der monatliche Bruttolohn für Frauen bei Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Basis des Totalwertes auf Fr. 4‘116.--. In Berücksichtigung der im Jahr 2009 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden (die Volkswirtschaft,
3/4-2015, S.
88, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2009 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 52‘496.10 ( Fr. 4‘116.-- x 12 : 40 x 41.6 : 104.7 x 107.0 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Tabelle T1.2.05).
Davon kann unter bestimmten vo n der Rechtsprechung umschriebe nen Voraussetzungen ein Abzug vorgenomme n werden, wobei dieser für sämt liche in Betrach t fallenden Umstände (leidensbe dingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nati onalität bzw. Aufenthaltskatego rie und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu s chätzen und unter Einfluss sämt licher Merkmale auf höchstens 25 % zu be schränken ist (BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle gewährte eine n Abzug von 10 % , da der Beschwerdeführerin ledig lich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 8/27). Dazu ist festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich sch were Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( Bundesgerichtsurteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig ist und sich die weiter zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere die Möglichkeit, ein Vollpensum auszuüben, sich in ihrer Gesamtheit
tendenziell lohnerhöhend auswirken, erscheint die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % als grosszü gig und jedenfalls nicht als ermessensmissbräuchlich (BGE 137 V 71 E. 5.1) . E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5 f. ) rechtfertigt sich daher kein höherer Abzug, so dass von einem massgebenden Invalidenein kommen von Fr. 47‘246.50 auszugehen ist. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 70‘594.40 resultiert bei einer Lohneinbusse von Fr. 23‘347.90 somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 60‘000.-- ( Urk. 12). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, in Tat und Wahr heit bestehe kein Vermögen ( Urk. 11), ist aktenwidrig, hat die Beschwer deführerin doch über Jahre ein solches deklariert. D ementsprechend
ist sie auch steuerlich veranlagt worden ( Urk. 13/6-9). 5.2
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 -1 000 Franken fest gelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abge wiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 8. Fe bruar 2009 beinhalteten
( Urk. 8/15) , und tätigte eigene medizinische und erwerb li che Abklärungen ( Urk. 8/8, 8/10, 8/11, 8/47 ). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens liess sie sodann die Versicherte durch das A.___ begutachten (Gutachten vom 6. November 2012, Urk. 8/75). Mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
E. 1.3.1 Mit Urteil 141 V 281
h at das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Störungen neu gefasst. An der Rechtsprechung zu Art.
E. 2 Dagegen liess die anwaltlich vertrete ne X.___ am 1 7. Januar 2014
unter Einreichung eines Berichts des B.___ vom 1 5. Juli 2013 ( Urk.
3) - Be schwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen . In prozessualer Hinsicht liess sie um unent geltliche Rechtsverbeiständung ersuchen ( Urk. 1 S. 2 f. ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde zweimal - zunächst durch das
Z.___ , später durch das A.___ - interdisziplinär begutachtet.
E. 2.2 Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten im Gutachten vom 1 8. Februar 2009 pri märe Osteoarthrosen , eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung ( differen zialdiagnostisch : eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]), Adipositas und Allergie
( Urk. 8/15/34) . In diesem Zusammenhang erwähnten die Ärzte zudem , dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 9. Juli 2007 Kontusionen im Bereich des Kopfes, des Nackens und des unteren Rückens erlitten habe, was zu einer Triggerung bzw. vorübergehenden Verschlimmerung der vorbes tehenden primären Osteoarthrosen zervikal und lumbal geführt habe, eine richtungsgebende Verschlimmerung sei dabei aber nicht eingetreten. Beim Verkehr sunfall vom 1 4. August 200
E. 2.3 Die Ärzte des A.___ diagnostizierten im Gutachten vom 6. November 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit bra chialer und zephaler Komponente sowie ein rezidivierendes lumbales Schmerz syndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine bei leichten degenerativ en Ver änderungen. Al s Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit führten sie eine Adipositas,
histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, ein en Status nach Unfallereignissen vom 8. Juli und 1 4. August 2007 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; differenzial - diagnos tisch: eine dissoziative Störung gemischt , ICD-10 F44.7 ) mi t funktionellem sensomotorischem
Hemisyndrom auf
( Urk. 8/75/ 37+ 39).
Die Ärzte hielten fest , auf der somatischen Ebene fänden sich im Bewegungsap parat radiologisch relativ bescheidene degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit zervikalen Degenerationen und Diskusprotrusionen auf der Höhe C4 bis C 6 bzw. C7 . Im Weiteren bestehe ein lumbales Schmerzsyn drom bei leichten degenerativen Veränderungen in den Segmenten L4 bis S 1. Die insgesamt von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und das funktionelle sensomotorische Hemisyndrom links könne indessen somatisch nicht erklärt werden. Es bestehe eine deutliche psychosomatische Überlagerung mit einem ausgeprägten histrionischen Verhalten und einer deutlichen Akzen tuierung der Beschwerden durch Klagen, Gestik, Mimik und einem auffälligen Demonstrieren des Leidens. Im neurologischen Bereich liessen sich die orthopä dischen Beschwerden grundsätzlich bestätigen, jedoch gebe es keine Hinweise für eine Radikulopathie . Die Halbseitensymptomatik sei funktionell bedingt ( Urk. 8/75/40).
Auf der psychischen Ebene finde sich ein typischer psychosomatischer Sympt o menkomplex mit einer Vielzahl von funktionellen, psychovegetativen und psy chosomatischen Symptomen . Diese Symptomatik spreche im Zusammenhang mit den geklagten pseudoneurologischen Phänomenen eindeutig für eine psy chosomatische Problematik, die man unter der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wenn man die Beschwerden im Bewegungs apparat in den Vordergr und rücke, oder aber auch, angesichts der deutlich vor handenen pseudoneurologischen Phänomene, als eine Konversionsstörung bzw. eine gemischte dissoziative Störung einordnen könne. Darüber hinaus bestehe ein deutlich histri onisches Verhalten ( Urk. 8/75/40 f. ).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, a ufgrund der degenerativen Ver ände rungen im Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenbereich seien der Be schwer de führerin schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10
kg, repetitivem Heb en und Tragen von Lasten sowie Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar. Als Hilfsbäckerin habe die Beschwerdeführerin offenbar schwere Arbeiten verrichten müssen, weshalb die se Tätigkeit nicht mehr mög lich sei. In einer leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Der psychischen Problematik massen die Ärzte im Rahmen der Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, anders als in der Diagnosenliste vermerkt, eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Sie erklärten dazu, die gegen wärtige Nichterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin resultiere in erster Linie aus der psychosomatischen Problematik. Dieser würden sie rein medizi nisch aufgrund der chronischen Schmerzen einen gewissen Krankheitswert bei messen, den sie mit 20 % gewichten würden. Hingegen sei zur Frage der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung des psychosomati schen Leidens anzumerken, dass keine schwere psychische Komorbidität, keine schwere soma tische Begleiterkrankung und kein sozialer Rückzug vorhanden seien. Ob ein primärer Krankheitsgewinn resp. eine Flucht in die Krankheit vor liege, sei schwierig zu beurteilen. Indessen könne von unbefriedigenden Behandlungs ergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbem ü hungen nicht gesprochen werden. Anzumerken sei, das s soziale Faktoren eine wesentliche Rolle spielen würden ( Urk. 8/75/41+42) . Einerseits verfüge die Beschwerde führerin über keine Berufsqual ifikationen, ausser dass sie seit der Kindheit gewohnt sei, in einer Backstube zu arbeiten. Dieses Handwerk habe sie von ihrem Vater gelernt. Für eine höher qualifizierte Arbeit seien ihre Deutsch kenntnisse ungenügend. Dazu komme, dass ihr Ehemann selber seit Jahren eine Invalidenrente beziehe, so dass die Beschwerdeführerin auch von dieser Seite weni g Motivation habe, sich in eine n Arbeitsprozess zu integrieren. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin über den Verlust ihrer Stelle bzw. die damalige Reaktion ihrer Chefin nach dem Unfall gekränkt ( Urk. 8/75 /43 ).
Auf entsprechende Frage hin nahmen die A.___ - Ärzte Stellung zum Gu tachten der Z.___ . Sie hielten dazu fest , dass damals eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit postuliert worden sei. Weder in der Beurteilung noch in den klinischen Befunden
liessen sich im Vergleich zu dieser Vorbegut achtung wesentliche Differenzen finden. Bereits damals habe ein psychosoma tisches Geschehen im Vordergrund gestanden ( Urk. 8/75/42) . 3. 3.1
Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in einer leiden sangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsbäckerin fällt jedoch nicht darunter , da damit auch schwere V errichtungen verbunden sind ( Urk. 8/20) . Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten ( Urk. 1, 2). 3.2
Was den psychischen Gesundheitsschaden anbelangt, bestehen aufgrund der gut achterlichen Ausführungen schon auf der Ebene der Diagnosestellung nicht auszuräumende Zweifel an de r Schwere des Schmerzleidens . Die Ärzte de r
Z.___ diagnostizierten eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung. Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung zogen sie lediglich im Sinne einer Diffe rentialdiagnose in Betracht. Sie erachteten es als schwierig, aus den geltend gemachten Beeinträchtigungen ein medizinisch plausibel wirkendes Konzept einer gesundheitlichen Störung abzuleiten ( Urk. 8/1 5/30+34). Dem widerspra chen die Ärzte des A.___ nicht. Vielmehr erklärten sie, weder ihre Befunderhe bung
noch Beurteilung untersche ide sich wesentlich von jener de r
Z.___ ( Urk. 8/75/42).
Vor diesem Hintergrund ist aus rechtliche r Sicht eine Relevanz des Schmerzgeschehens zu verneinen. Soweit die Ärzte des A.___ gest ützt auf die von ihnen diagnostizierte
somatoforme Schmerzstörung gleichwohl eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestierten ( Urk. 8/75/4 1 ) , kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden.
Da sich keine massgebliche Arbeits unfähigkeit annehmen lässt, bleibt die Frage nach der Überwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit ohne Belang. Indes ist festzuhalten, dass
die A.___ -Gutach ter, wenn auch unter Bezugnahme auf die bisherige, nun überholte Rechtspre chung davon ausgingen, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei ( Urk. 8/75/ 41- 42). Dafür, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, spricht auch, dass es in den Gutachten an einem Beschrieb fehlt, der auf eine erhebliche Einschränkung im Alltag schliessen liesse.
Aufgrund der vorhanden, übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen der Ärzte de r
Z.___ und des A.___ spielen psychosoziale Faktoren im gesamten Krankheitsgeschehen eine tragende Rolle.
Der soziale Kontext der versicherten Person bestimmt neben den Komplexen „ Gesundheitsschädigung “ und „ Persön lichkeit “ mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchti gungen konkret manifestieren. Insofern ist er gemäss der neuesten Rechtspre chung zu berücksichtigen (BGE 141 V 281
E. 3.4.2.1). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie indessen aufgrund des in der Invalidenversicherung geltenden engen Krankheitsbegriffs nach wie vor ausgeklammert (BGE 141 V 281 E. 4.3.3, 127 V 294 E. 5a). Im A.___ - Gutachten werden als psychosoziale Faktoren die fehlende Berufsqualifi kation , die fehlenden Deutschkenntnisse und die Berentung des Ehemannes genannt ( Urk. 8/75/43) . Dabei handelt es sich um psychos oziale Faktoren, die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind. Gleich verhält es sich mit der fehlenden Motivation der Beschwerdeführer in wieder eine Arbeits tätigkeit aufzunehmen, weil sie sich subjektiv für arbeitsunfähig hält ( Urk. 8/75/42).
Da zu kommt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine psy chiatri sche Behandlung in Anspruch nahm. Der psychiatrische Teilgutachter des A.___ bezeichnete eine psychiatrische Behandlung als wünschenswe rt ( Urk. 8/75/38). Trotz dahingehende n Abklärungen verzichtete die Beschw erde führerin auf eine Behandlung ( Urk. 8/55+68), was klar gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht (Bundesgerichtsurteil 8C_283/2015 vom 2 4. Juni 2015 E.
4.2.2). 3.3
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass den beiden Gutachten de r
Z.___ und des A.___ volle Beweiskraft zukommt. Daran ändert nichts, dass sie gemäss altem Verfahrensstand eingeholt wurden. Auch vermag der eingereichte Bericht des B.___ vom 1 5. Juli 2013 keine Zweifel an der Beweiskraft der beiden Gut achten zu wecken. Die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht ist nicht nachvollziehbar und widerspricht sämtlichen bei den Akten liegenden Berichten ( Urk. 3). Der B.___ Bericht wurde offensichtlich a ufgrund versicherungsrechtlicher Überle gungen nach Erstattung des A.___ -Gutach t ens veranlasst. Dieses wie auch das Z.___ -Gutachten wa ren den Ärzten des B.___ bekannt. Eine inhaltliche Ausei nandersetzung damit fand aber nicht statt. Damit ist dem Bericht jeglicher Beweiswert abzusprechen.
Gestützt auf die Gutachten de r
Z.___ und des A.___ ist nach dem Gesagten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzu nehmen, wobei hiefür
der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also de r
1. Januar 2009 ( Art. 29
Abs. 1 IVG), entscheidend ist. 4.2
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf abzu stellen, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tat sächlich verdi enen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 ). Das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist dafür in der Regel der Anknüpfungs punkt, doch ist davon abzuweichen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas anderes erstellt ist (vg
l. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ).
Gemäss Angaben d er Y.___ AG erhielt die Beschwerde führerin im Jahr 2007 monatlich einen Grundlohn von Fr. 4‘295.-- und einen Anteil 1 3. Monatslohn von Fr. 357.9 0. Von Januar bis Juni 2007 wurden ihr zudem monatlich durchschnittlich Fr. 983.-- an Überzeitvergütung ausbezahlt ( Urk. 8/9/26). Dies entspricht hochgerechnet auf das Jahr einem Einkommen von Fr. 67‘ 631.--. Bei einer geschlechts- (vgl. BGE 129 V 408) und branchen spezifischen (vgl. AHI 2000 S. 303) Anpassung des Lohnes bis 2009 resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 70‘594.40 ( Fr. 67‘631.-- : 102.7 x 107.2 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen, 2006-2010, Gastge werbe ; Tabelle T1.2. 0 5). Davon ist auszugehen. Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, sie hätte im Gesundheitsfall mehr Überstunden leisten müssen und dadurch ein höheres Einkommen erzielt ( Urk. 1 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Einkommen ab 2000 präsentieren sich wie folgt: Fr. 61‘787.-- im Jahr 2000, Fr. 64‘994.-- im Jahr 2001, Fr. 65‘135.-- im Jahr 2002, Fr. 65‘815.-- im Jahr 2003, Fr. 75‘660.-- im Jahr 2004, Fr. 74‘568.-- im Jahr 2005 und Fr. 68‘301.-- im Jahr 2006 ( Urk. 8/7). Abgesehen von den Einkommen in den Jahren 2004 und 2005 entspricht das angenommene hypothetische Einkommen für das Jahr 2007 in etwa der bisherigen Lohnentwicklung. Die höheren Ein kommen in den Jahren 2004 und 2005 erklären sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin damals mehr Überstunden leisten musste . Ab 2006 wurde eine zusätzliche Arbeitskraft im Betrieb eingestellt, was zur Folge hatte, dass die Anzahl der zu leistenden Überstunden sank. Dem wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfa ll so gewesen. Dass die eingestellte Arbeitskraft den Betrieb nach kurzer Zeit wieder verliess, wie die Beschwerde führerin behauptet ( Urk. 1 S. 5), ändert da ran nichts . Für einen kleinen Betrieb wie die Y.___ AG handelt es sich bei der Frage, ob ein zusätzlich er Arbeitnehmer einzustellen ist , um einen unternehmerischen Ent scheid. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass ohne Eintritt der Invalidität der Beschwerdeführerin und mithin ohne Notwendigkeit der Neuorganisation des Betriebs die Arbeitgeberin jene Arbeitskraft nach
derem Weggang nicht er setzt hätte. Dafür spricht auch die
Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin . Mit dieser wäre schlecht zu vereinbaren gewesen, die Beschwerdeführerin konstant über Jahre erhebliche Überstunden leisten zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist auf den beantragten Beizug der Lohndeklarationen der Arbeitgeberin bei der SVA Zürich zu verzichten (vgl. Urk. 1 S. 5). 4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind, da die Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweis). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 beläuft sich der monatliche Bruttolohn für Frauen bei Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Basis des Totalwertes auf Fr. 4‘116.--. In Berücksichtigung der im Jahr 2009 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden (die Volkswirtschaft,
3/4-2015, S.
88, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2009 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 52‘496.10 ( Fr. 4‘116.-- x 12 : 40 x 41.6 : 104.7 x 107.0 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Tabelle T1.2.05).
Davon kann unter bestimmten vo n der Rechtsprechung umschriebe nen Voraussetzungen ein Abzug vorgenomme n werden, wobei dieser für sämt liche in Betrach t fallenden Umstände (leidensbe dingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nati onalität bzw. Aufenthaltskatego rie und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu s chätzen und unter Einfluss sämt licher Merkmale auf höchstens 25 % zu be schränken ist (BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle gewährte eine n Abzug von 10 % , da der Beschwerdeführerin ledig lich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 8/27). Dazu ist festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich sch were Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( Bundesgerichtsurteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig ist und sich die weiter zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere die Möglichkeit, ein Vollpensum auszuüben, sich in ihrer Gesamtheit
tendenziell lohnerhöhend auswirken, erscheint die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % als grosszü gig und jedenfalls nicht als ermessensmissbräuchlich (BGE 137 V 71 E. 5.1) . E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5 f. ) rechtfertigt sich daher kein höherer Abzug, so dass von einem massgebenden Invalidenein kommen von Fr. 47‘246.50 auszugehen ist. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 70‘594.40 resultiert bei einer Lohneinbusse von Fr. 23‘347.90 somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 60‘000.-- ( Urk. 12). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, in Tat und Wahr heit bestehe kein Vermögen ( Urk. 11), ist aktenwidrig, hat die Beschwer deführerin doch über Jahre ein solches deklariert. D ementsprechend
ist sie auch steuerlich veranlagt worden ( Urk. 13/6-9). 5.2
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 -1 000 Franken fest gelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abge wiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 7 habe die Beschwerdeführerin eine inzwi schen folgenlos abgeheilte Kontusion am rechten Knie sowie möglicherweise eine Distorsion der Halswirbelsäule bei Kopfanprall parietotemporal rechts mit vorübergehender, aber nicht richtungsgebender Verschlimmerung der p rimären Osteoarthrosen erlitten .
Die Ärzte führten aus, anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über weitreichende Schmerzen im Bereich des oberen und unteren Rückens verbunden mit Ausstrahlungen in die Extremitäten, zum Teil begleitet von Gefühlsstörungen, geklagt. Die Beschwerdeschilderung sei weit schweifig gewesen. Es sei schwierig, aus all den geltend gemachten Beeinträch tigungen ein medizinisch plausibel wirkendes Konzept einer gesundheitlichen Störung abzuleiten. Während objektiv kaum nachvollziehbare, konsistente und pathologische Befunde festzustellen seien, falle die Beschwerdeführerin durch ausgeprägte Bewegungsstörungen und willkürliche Muskelverspannungen auf. Diese Befunde seien im Verlauf der Untersuchung ausgesprochen inkonsistent gewesen und müssten als Symptomausweitung mit Selbs tlimitierung aufgefasst werden. Der Krankheitsverlauf nach den Unfällen vom 9. Juli und 1 4. August 2007 sei denn einzig mit der Symptomausweitung erklärbar ( Urk. 8/15/30).
Neben den somatischen Beschwerden, welche teilweise durch die Befunde erklär bar seien, bestünden offensichtlich mehrfache psychosoziale Belastungen. Auf diese w e rde auch in den verfügbaren medizinischen Dokumentation en hin gewiesen. Dazu gehöre der von der Beschwerdeführerin als u ngerecht empfun dene Umgang ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mit ihr nach dem erlittenen Unfall vom 9. (richtig: 8.) Juli 200 7. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerde führerin, we lche anamnestisch bereits erhebliche Belastungen
habe bewältigen müssen ( eine schwere Verletzung ihres Sohnes, die Erkrankung und Invalidität ihres Ehemannes und allenfalls die Wohnsituation, in welcher von der Beschwerdeführerin Leistungen erwartet werde, zu denen sie sich aufgrund ihrer Beschwe rden ausser Stande fühle) , ihre Adaptionsfähigkeit gewissermassen auf gebraucht habe. Aus unklaren Gründen sei eine massive Entwicklung im Sinne einer somatoformen Problematik entstanden, Im Zeitpunkt der Begutachtung habe zudem eine deutlich depressive Symptomatik vorgelegen ( Urk. 8/30/31).
Die Gutachter erklärten, die diagnostisch erwogene Symptomausweitung mit Selbstlimitierung bzw. die differenzialdiagnostisch ins Auge gefasste somato forme Problematik vor dem Hintergrund weitreichender, psychosozialer Belas tungsfaktoren entspreche einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfälle vom 9. (8.) Juli und 1 4. August 2007 ( Urk. 8/15/36). Da das Gutachten zu Handen des Unfallversicherers erstellt wurde, hatten die Gutachter die unfallbedingten Einschränkungen der Arbe it sfähigkeit zu beurteilen. Eine solche verneinten sie . Darü ber hinaus merkten sie an , dass eine Symptomausweitung mit Selbstlimi tierung keine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründe ( Urk. 8/15/37-38).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00070 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
23. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, arbeitete bei der Y.___ AG als Hilfsbäckerin ( Urk. 8/8). Am 8 . Juli 2007 erlitt sie einen Arbeitsunfall und am 14. August 2007 einen Verkehrsunfall ( Urk. 8/9/91 -93 , 8/ 9/130 ). In der Folge meldete sie sich am 1 1. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei , welche unter anderem das Gutachten der
Z.___ vom 1 8. Fe bruar 2009 beinhalteten
( Urk. 8/15) , und tätigte eigene medizinische und erwerb li che Abklärungen ( Urk. 8/8, 8/10, 8/11, 8/47 ). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens liess sie sodann die Versicherte durch das A.___ begutachten (Gutachten vom 6. November 2012, Urk. 8/75). Mit Verfügung vom 2 9. November 2013 verneinte die IV Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die anwaltlich vertrete ne X.___ am 1 7. Januar 2014
unter Einreichung eines Berichts des B.___ vom 1 5. Juli 2013 ( Urk.
3) - Be schwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen . In prozessualer Hinsicht liess sie um unent geltliche Rechtsverbeiständung ersuchen ( Urk. 1 S. 2 f. ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 1.3
1.3.1
Mit Urteil 141 V 281
h at das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Störungen neu gefasst. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeits prüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. Die medizinischen Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose inhä renten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (E. 2.1). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen ein teilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon deranz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit wer den für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzge berischen An ordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerken nung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis belastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 3.2
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht wie folgt: Kategorie „funktioneller Schweregrad" Komplex „Gesundheitsschädigung" Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz Komorbiditäten Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen) Komplex „Sozialer Kontext" Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) 1. 3.3
Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E.
5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverstän dige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägi gen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Anga ben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grund lage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1. 3.4
Sodann wurde im gena nnten Urteil
festgehalten, dass gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundes recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigen gutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge richtsu rteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin wurde zweimal - zunächst durch das
Z.___ , später durch das A.___ - interdisziplinär begutachtet. 2.2
Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten im Gutachten vom 1 8. Februar 2009 pri märe Osteoarthrosen , eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung ( differen zialdiagnostisch : eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]), Adipositas und Allergie
( Urk. 8/15/34) . In diesem Zusammenhang erwähnten die Ärzte zudem , dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 9. Juli 2007 Kontusionen im Bereich des Kopfes, des Nackens und des unteren Rückens erlitten habe, was zu einer Triggerung bzw. vorübergehenden Verschlimmerung der vorbes tehenden primären Osteoarthrosen zervikal und lumbal geführt habe, eine richtungsgebende Verschlimmerung sei dabei aber nicht eingetreten. Beim Verkehr sunfall vom 1 4. August 200 7 habe die Beschwerdeführerin eine inzwi schen folgenlos abgeheilte Kontusion am rechten Knie sowie möglicherweise eine Distorsion der Halswirbelsäule bei Kopfanprall parietotemporal rechts mit vorübergehender, aber nicht richtungsgebender Verschlimmerung der p rimären Osteoarthrosen erlitten .
Die Ärzte führten aus, anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über weitreichende Schmerzen im Bereich des oberen und unteren Rückens verbunden mit Ausstrahlungen in die Extremitäten, zum Teil begleitet von Gefühlsstörungen, geklagt. Die Beschwerdeschilderung sei weit schweifig gewesen. Es sei schwierig, aus all den geltend gemachten Beeinträch tigungen ein medizinisch plausibel wirkendes Konzept einer gesundheitlichen Störung abzuleiten. Während objektiv kaum nachvollziehbare, konsistente und pathologische Befunde festzustellen seien, falle die Beschwerdeführerin durch ausgeprägte Bewegungsstörungen und willkürliche Muskelverspannungen auf. Diese Befunde seien im Verlauf der Untersuchung ausgesprochen inkonsistent gewesen und müssten als Symptomausweitung mit Selbs tlimitierung aufgefasst werden. Der Krankheitsverlauf nach den Unfällen vom 9. Juli und 1 4. August 2007 sei denn einzig mit der Symptomausweitung erklärbar ( Urk. 8/15/30).
Neben den somatischen Beschwerden, welche teilweise durch die Befunde erklär bar seien, bestünden offensichtlich mehrfache psychosoziale Belastungen. Auf diese w e rde auch in den verfügbaren medizinischen Dokumentation en hin gewiesen. Dazu gehöre der von der Beschwerdeführerin als u ngerecht empfun dene Umgang ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mit ihr nach dem erlittenen Unfall vom 9. (richtig: 8.) Juli 200 7. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerde führerin, we lche anamnestisch bereits erhebliche Belastungen
habe bewältigen müssen ( eine schwere Verletzung ihres Sohnes, die Erkrankung und Invalidität ihres Ehemannes und allenfalls die Wohnsituation, in welcher von der Beschwerdeführerin Leistungen erwartet werde, zu denen sie sich aufgrund ihrer Beschwe rden ausser Stande fühle) , ihre Adaptionsfähigkeit gewissermassen auf gebraucht habe. Aus unklaren Gründen sei eine massive Entwicklung im Sinne einer somatoformen Problematik entstanden, Im Zeitpunkt der Begutachtung habe zudem eine deutlich depressive Symptomatik vorgelegen ( Urk. 8/30/31).
Die Gutachter erklärten, die diagnostisch erwogene Symptomausweitung mit Selbstlimitierung bzw. die differenzialdiagnostisch ins Auge gefasste somato forme Problematik vor dem Hintergrund weitreichender, psychosozialer Belas tungsfaktoren entspreche einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfälle vom 9. (8.) Juli und 1 4. August 2007 ( Urk. 8/15/36). Da das Gutachten zu Handen des Unfallversicherers erstellt wurde, hatten die Gutachter die unfallbedingten Einschränkungen der Arbe it sfähigkeit zu beurteilen. Eine solche verneinten sie . Darü ber hinaus merkten sie an , dass eine Symptomausweitung mit Selbstlimi tierung keine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründe ( Urk. 8/15/37-38). 2.3
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten im Gutachten vom 6. November 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit bra chialer und zephaler Komponente sowie ein rezidivierendes lumbales Schmerz syndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine bei leichten degenerativ en Ver änderungen. Al s Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit führten sie eine Adipositas,
histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, ein en Status nach Unfallereignissen vom 8. Juli und 1 4. August 2007 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; differenzial - diagnos tisch: eine dissoziative Störung gemischt , ICD-10 F44.7 ) mi t funktionellem sensomotorischem
Hemisyndrom auf
( Urk. 8/75/ 37+ 39).
Die Ärzte hielten fest , auf der somatischen Ebene fänden sich im Bewegungsap parat radiologisch relativ bescheidene degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit zervikalen Degenerationen und Diskusprotrusionen auf der Höhe C4 bis C 6 bzw. C7 . Im Weiteren bestehe ein lumbales Schmerzsyn drom bei leichten degenerativen Veränderungen in den Segmenten L4 bis S 1. Die insgesamt von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und das funktionelle sensomotorische Hemisyndrom links könne indessen somatisch nicht erklärt werden. Es bestehe eine deutliche psychosomatische Überlagerung mit einem ausgeprägten histrionischen Verhalten und einer deutlichen Akzen tuierung der Beschwerden durch Klagen, Gestik, Mimik und einem auffälligen Demonstrieren des Leidens. Im neurologischen Bereich liessen sich die orthopä dischen Beschwerden grundsätzlich bestätigen, jedoch gebe es keine Hinweise für eine Radikulopathie . Die Halbseitensymptomatik sei funktionell bedingt ( Urk. 8/75/40).
Auf der psychischen Ebene finde sich ein typischer psychosomatischer Sympt o menkomplex mit einer Vielzahl von funktionellen, psychovegetativen und psy chosomatischen Symptomen . Diese Symptomatik spreche im Zusammenhang mit den geklagten pseudoneurologischen Phänomenen eindeutig für eine psy chosomatische Problematik, die man unter der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wenn man die Beschwerden im Bewegungs apparat in den Vordergr und rücke, oder aber auch, angesichts der deutlich vor handenen pseudoneurologischen Phänomene, als eine Konversionsstörung bzw. eine gemischte dissoziative Störung einordnen könne. Darüber hinaus bestehe ein deutlich histri onisches Verhalten ( Urk. 8/75/40 f. ).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, a ufgrund der degenerativen Ver ände rungen im Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenbereich seien der Be schwer de führerin schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10
kg, repetitivem Heb en und Tragen von Lasten sowie Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar. Als Hilfsbäckerin habe die Beschwerdeführerin offenbar schwere Arbeiten verrichten müssen, weshalb die se Tätigkeit nicht mehr mög lich sei. In einer leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Der psychischen Problematik massen die Ärzte im Rahmen der Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, anders als in der Diagnosenliste vermerkt, eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Sie erklärten dazu, die gegen wärtige Nichterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin resultiere in erster Linie aus der psychosomatischen Problematik. Dieser würden sie rein medizi nisch aufgrund der chronischen Schmerzen einen gewissen Krankheitswert bei messen, den sie mit 20 % gewichten würden. Hingegen sei zur Frage der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung des psychosomati schen Leidens anzumerken, dass keine schwere psychische Komorbidität, keine schwere soma tische Begleiterkrankung und kein sozialer Rückzug vorhanden seien. Ob ein primärer Krankheitsgewinn resp. eine Flucht in die Krankheit vor liege, sei schwierig zu beurteilen. Indessen könne von unbefriedigenden Behandlungs ergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbem ü hungen nicht gesprochen werden. Anzumerken sei, das s soziale Faktoren eine wesentliche Rolle spielen würden ( Urk. 8/75/41+42) . Einerseits verfüge die Beschwerde führerin über keine Berufsqual ifikationen, ausser dass sie seit der Kindheit gewohnt sei, in einer Backstube zu arbeiten. Dieses Handwerk habe sie von ihrem Vater gelernt. Für eine höher qualifizierte Arbeit seien ihre Deutsch kenntnisse ungenügend. Dazu komme, dass ihr Ehemann selber seit Jahren eine Invalidenrente beziehe, so dass die Beschwerdeführerin auch von dieser Seite weni g Motivation habe, sich in eine n Arbeitsprozess zu integrieren. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin über den Verlust ihrer Stelle bzw. die damalige Reaktion ihrer Chefin nach dem Unfall gekränkt ( Urk. 8/75 /43 ).
Auf entsprechende Frage hin nahmen die A.___ - Ärzte Stellung zum Gu tachten der Z.___ . Sie hielten dazu fest , dass damals eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit postuliert worden sei. Weder in der Beurteilung noch in den klinischen Befunden
liessen sich im Vergleich zu dieser Vorbegut achtung wesentliche Differenzen finden. Bereits damals habe ein psychosoma tisches Geschehen im Vordergrund gestanden ( Urk. 8/75/42) . 3. 3.1
Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in einer leiden sangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsbäckerin fällt jedoch nicht darunter , da damit auch schwere V errichtungen verbunden sind ( Urk. 8/20) . Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten ( Urk. 1, 2). 3.2
Was den psychischen Gesundheitsschaden anbelangt, bestehen aufgrund der gut achterlichen Ausführungen schon auf der Ebene der Diagnosestellung nicht auszuräumende Zweifel an de r Schwere des Schmerzleidens . Die Ärzte de r
Z.___ diagnostizierten eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung. Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung zogen sie lediglich im Sinne einer Diffe rentialdiagnose in Betracht. Sie erachteten es als schwierig, aus den geltend gemachten Beeinträchtigungen ein medizinisch plausibel wirkendes Konzept einer gesundheitlichen Störung abzuleiten ( Urk. 8/1 5/30+34). Dem widerspra chen die Ärzte des A.___ nicht. Vielmehr erklärten sie, weder ihre Befunderhe bung
noch Beurteilung untersche ide sich wesentlich von jener de r
Z.___ ( Urk. 8/75/42).
Vor diesem Hintergrund ist aus rechtliche r Sicht eine Relevanz des Schmerzgeschehens zu verneinen. Soweit die Ärzte des A.___ gest ützt auf die von ihnen diagnostizierte
somatoforme Schmerzstörung gleichwohl eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestierten ( Urk. 8/75/4 1 ) , kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden.
Da sich keine massgebliche Arbeits unfähigkeit annehmen lässt, bleibt die Frage nach der Überwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit ohne Belang. Indes ist festzuhalten, dass
die A.___ -Gutach ter, wenn auch unter Bezugnahme auf die bisherige, nun überholte Rechtspre chung davon ausgingen, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei ( Urk. 8/75/ 41- 42). Dafür, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, spricht auch, dass es in den Gutachten an einem Beschrieb fehlt, der auf eine erhebliche Einschränkung im Alltag schliessen liesse.
Aufgrund der vorhanden, übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen der Ärzte de r
Z.___ und des A.___ spielen psychosoziale Faktoren im gesamten Krankheitsgeschehen eine tragende Rolle.
Der soziale Kontext der versicherten Person bestimmt neben den Komplexen „ Gesundheitsschädigung “ und „ Persön lichkeit “ mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchti gungen konkret manifestieren. Insofern ist er gemäss der neuesten Rechtspre chung zu berücksichtigen (BGE 141 V 281
E. 3.4.2.1). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie indessen aufgrund des in der Invalidenversicherung geltenden engen Krankheitsbegriffs nach wie vor ausgeklammert (BGE 141 V 281 E. 4.3.3, 127 V 294 E. 5a). Im A.___ - Gutachten werden als psychosoziale Faktoren die fehlende Berufsqualifi kation , die fehlenden Deutschkenntnisse und die Berentung des Ehemannes genannt ( Urk. 8/75/43) . Dabei handelt es sich um psychos oziale Faktoren, die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind. Gleich verhält es sich mit der fehlenden Motivation der Beschwerdeführer in wieder eine Arbeits tätigkeit aufzunehmen, weil sie sich subjektiv für arbeitsunfähig hält ( Urk. 8/75/42).
Da zu kommt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine psy chiatri sche Behandlung in Anspruch nahm. Der psychiatrische Teilgutachter des A.___ bezeichnete eine psychiatrische Behandlung als wünschenswe rt ( Urk. 8/75/38). Trotz dahingehende n Abklärungen verzichtete die Beschw erde führerin auf eine Behandlung ( Urk. 8/55+68), was klar gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht (Bundesgerichtsurteil 8C_283/2015 vom 2 4. Juni 2015 E.
4.2.2). 3.3
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass den beiden Gutachten de r
Z.___ und des A.___ volle Beweiskraft zukommt. Daran ändert nichts, dass sie gemäss altem Verfahrensstand eingeholt wurden. Auch vermag der eingereichte Bericht des B.___ vom 1 5. Juli 2013 keine Zweifel an der Beweiskraft der beiden Gut achten zu wecken. Die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht ist nicht nachvollziehbar und widerspricht sämtlichen bei den Akten liegenden Berichten ( Urk. 3). Der B.___ Bericht wurde offensichtlich a ufgrund versicherungsrechtlicher Überle gungen nach Erstattung des A.___ -Gutach t ens veranlasst. Dieses wie auch das Z.___ -Gutachten wa ren den Ärzten des B.___ bekannt. Eine inhaltliche Ausei nandersetzung damit fand aber nicht statt. Damit ist dem Bericht jeglicher Beweiswert abzusprechen.
Gestützt auf die Gutachten de r
Z.___ und des A.___ ist nach dem Gesagten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzu nehmen, wobei hiefür
der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also de r
1. Januar 2009 ( Art. 29
Abs. 1 IVG), entscheidend ist. 4.2
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf abzu stellen, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tat sächlich verdi enen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 ). Das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist dafür in der Regel der Anknüpfungs punkt, doch ist davon abzuweichen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas anderes erstellt ist (vg
l. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ).
Gemäss Angaben d er Y.___ AG erhielt die Beschwerde führerin im Jahr 2007 monatlich einen Grundlohn von Fr. 4‘295.-- und einen Anteil 1 3. Monatslohn von Fr. 357.9 0. Von Januar bis Juni 2007 wurden ihr zudem monatlich durchschnittlich Fr. 983.-- an Überzeitvergütung ausbezahlt ( Urk. 8/9/26). Dies entspricht hochgerechnet auf das Jahr einem Einkommen von Fr. 67‘ 631.--. Bei einer geschlechts- (vgl. BGE 129 V 408) und branchen spezifischen (vgl. AHI 2000 S. 303) Anpassung des Lohnes bis 2009 resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 70‘594.40 ( Fr. 67‘631.-- : 102.7 x 107.2 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen, 2006-2010, Gastge werbe ; Tabelle T1.2. 0 5). Davon ist auszugehen. Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, sie hätte im Gesundheitsfall mehr Überstunden leisten müssen und dadurch ein höheres Einkommen erzielt ( Urk. 1 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Einkommen ab 2000 präsentieren sich wie folgt: Fr. 61‘787.-- im Jahr 2000, Fr. 64‘994.-- im Jahr 2001, Fr. 65‘135.-- im Jahr 2002, Fr. 65‘815.-- im Jahr 2003, Fr. 75‘660.-- im Jahr 2004, Fr. 74‘568.-- im Jahr 2005 und Fr. 68‘301.-- im Jahr 2006 ( Urk. 8/7). Abgesehen von den Einkommen in den Jahren 2004 und 2005 entspricht das angenommene hypothetische Einkommen für das Jahr 2007 in etwa der bisherigen Lohnentwicklung. Die höheren Ein kommen in den Jahren 2004 und 2005 erklären sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin damals mehr Überstunden leisten musste . Ab 2006 wurde eine zusätzliche Arbeitskraft im Betrieb eingestellt, was zur Folge hatte, dass die Anzahl der zu leistenden Überstunden sank. Dem wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfa ll so gewesen. Dass die eingestellte Arbeitskraft den Betrieb nach kurzer Zeit wieder verliess, wie die Beschwerde führerin behauptet ( Urk. 1 S. 5), ändert da ran nichts . Für einen kleinen Betrieb wie die Y.___ AG handelt es sich bei der Frage, ob ein zusätzlich er Arbeitnehmer einzustellen ist , um einen unternehmerischen Ent scheid. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass ohne Eintritt der Invalidität der Beschwerdeführerin und mithin ohne Notwendigkeit der Neuorganisation des Betriebs die Arbeitgeberin jene Arbeitskraft nach
derem Weggang nicht er setzt hätte. Dafür spricht auch die
Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin . Mit dieser wäre schlecht zu vereinbaren gewesen, die Beschwerdeführerin konstant über Jahre erhebliche Überstunden leisten zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist auf den beantragten Beizug der Lohndeklarationen der Arbeitgeberin bei der SVA Zürich zu verzichten (vgl. Urk. 1 S. 5). 4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind, da die Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweis). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 beläuft sich der monatliche Bruttolohn für Frauen bei Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Basis des Totalwertes auf Fr. 4‘116.--. In Berücksichtigung der im Jahr 2009 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden (die Volkswirtschaft,
3/4-2015, S.
88, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2009 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 52‘496.10 ( Fr. 4‘116.-- x 12 : 40 x 41.6 : 104.7 x 107.0 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Tabelle T1.2.05).
Davon kann unter bestimmten vo n der Rechtsprechung umschriebe nen Voraussetzungen ein Abzug vorgenomme n werden, wobei dieser für sämt liche in Betrach t fallenden Umstände (leidensbe dingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nati onalität bzw. Aufenthaltskatego rie und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu s chätzen und unter Einfluss sämt licher Merkmale auf höchstens 25 % zu be schränken ist (BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle gewährte eine n Abzug von 10 % , da der Beschwerdeführerin ledig lich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 8/27). Dazu ist festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich sch were Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( Bundesgerichtsurteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig ist und sich die weiter zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere die Möglichkeit, ein Vollpensum auszuüben, sich in ihrer Gesamtheit
tendenziell lohnerhöhend auswirken, erscheint die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % als grosszü gig und jedenfalls nicht als ermessensmissbräuchlich (BGE 137 V 71 E. 5.1) . E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5 f. ) rechtfertigt sich daher kein höherer Abzug, so dass von einem massgebenden Invalidenein kommen von Fr. 47‘246.50 auszugehen ist. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 70‘594.40 resultiert bei einer Lohneinbusse von Fr. 23‘347.90 somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 60‘000.-- ( Urk. 12). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, in Tat und Wahr heit bestehe kein Vermögen ( Urk. 11), ist aktenwidrig, hat die Beschwer deführerin doch über Jahre ein solches deklariert. D ementsprechend
ist sie auch steuerlich veranlagt worden ( Urk. 13/6-9). 5.2
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 -1 000 Franken fest gelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abge wiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger