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IV.2015.00770

Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs, überdies erweist sich der medizinische Sachverhalt als weiter abklärungsbedürftig; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 2 9. Januar 20 10 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 11 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % respektive 87 % eine ganze Rente ab November 2010 zu (Urk. 8/96 = Urk. 8/97). 1.2

Nach Eingang eines am 3. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/112) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 8/133 ; Urk. 8/135 ) mit Verfügung vom 1 5. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/170 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 3. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verlet zung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Mit Vorbescheid vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 8/133) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5 % die Ein stellung der Invalidenrente in Aussicht. Dabei ging sie davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei en der Beschwerdeführerin behinderungsange passte , nur leichte wechselbelastende Tätigkeit en ohne Wechselschichten, wie beispielsweise leichte administrative Tätigkeiten, Abfüllaufgaben oder Sortierar beiten , zu 100 % zumutbar (S. 2 oben). 2.2

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/135) verschie dene Einwände und machte geltend, dass sie mit dem Entscheid nicht einver standen sei. Sie könne ihr linkes Bein kaum bewegen und die Atmung und Konzentration falle ihr ebenfalls sehr schwer, überhaupt sei der ganze Bewe gungsapparat „ völlig im Eimer “ . Dabei verstehe sie nicht ganz was überprüft worden sei. Sie möchte nicht zum Sozialfall werden und wünsche, dass ihr Gebrechen nochmals überprüft werde. Nach ein er komplizierten Herzoperation sei es ihr absolut nicht zumutbar , wieder zu arbeiten. 2.3

In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids und führte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände einzig aus, dass die medizinische Prüfung ergeben habe, dass bis zum 8. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 9. Juni 2015 best eh e eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wechselschichten (S. 2 unten).

Nachdem die Beschwerdeführerin im Einwand vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/135) explizit darauf hin ge wies en hatte , dass sie nicht verstehe , was überprüft worden sei, kann in der undifferenzierten und pauschalen Formulierung in der ange fochtenen Verfügung klarerweise keine rechtsgenügliche Begründung erblickt werden. Mangels einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den konkreten Einwänden und den auf den Einzelfall bezogenen Gegebenheiten konnte die

unvertretene

Beschwerdeführerin nicht erkennen, ob ihre Vorbringen überhaupt geprüft und mit welchen Überlegungen sie allenfalls verworfen worden waren. Aus der Verfügung geht überhaupt nicht hervor, gestützt auf welche medizini schen Grundlagen eine wesentliche Verbesserung eingetreten sein soll. Insbe sondere vermag das für den Beschluss massgebende Feststellungsblatt vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 8/169) eine gehörige Begründung nicht zu ersetzen. Der angefochtene Entscheid hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand. 2.4

Mithin leide t die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel , welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführe rin darüber, ob und gegebenenfalls mit welcher Argumentation sie die Renten einstellung anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um – allenfalls – die Ent scheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend . Sodann kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffe nen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass die Verwaltung sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzt und darauf vertraut, dass der Verfahrensmangel in einem etwaigen Prozess behoben werde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c) und das Gericht womöglich anstelle der Versäum nisse im Verwaltungsverfahren eine rechtsgenügliche Begründung verfasse.

E ine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erweist sich daher schon aus formellen Grün den als angezeigt. 3. 3.1

Überdies ist fraglich, ob eine Rückweisung nicht auch in materieller Hinsicht angezeigt wäre. Während Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, im Bericht vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 8/113/5-6) aus ge führt hatt e, dass die Beschwerdeführerin

leichte körperli che Arbeiten problemlos ausführen könne, sprach er im Bericht vom 9. Juni 2015 ( Urk. 8/166) aus kardiologischer Sicht aufgrund der deutlichen Dekonditi onierung

nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % .

Dagegen schloss med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 1 9. April 2015 ( Urk. 8/162/5-9) aufgrund der Gesamt situation mit Polymorbidität auf eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag ( Ziff. 2.1) bei offenbar im Umfang von 50 %

zusätzlich verminderter Leistungs fähigkeit ( Ziff. 2.2).

Schliesslich finden sich in den Akten

über die von

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 1 6. Juli 2012 ( Urk. 8/122/37-39) fest gestellte diabetische Polyneuropathie

- sowie die möglicherweise damit zusam menhängenden und vorgebrachten Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) - keine weiteren Abklärungen und Beurteilungen, inwieweit sich diese

auf die Arbeitsfähigkeit auswirk en . 3.2

Insgesamt ergibt sich a us den vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen der Beschwer deführerin. Angesichts der Polymorbidität fehlt es an einer umfassenden Abklärung und Beurteilung der aktuellen Beschwerden und Arbeitsfähigkeit. Insbesondere mangelt es vorliegend an einer Auseinandersetzung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2011 verändert haben soll .

Im Übrigen erweist sich die Ermittlung des Valideneinkommens

angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten Arbeitgeber aus wirt schaftlichen Gründen entlassen wurde (vgl. Urk. 8/23), als nicht korrekt. 4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2015 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).

E. 1.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).

E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verlet zung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 2 3. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit Vorbescheid vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 8/133) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5 % die Ein stellung der Invalidenrente in Aussicht. Dabei ging sie davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei en der Beschwerdeführerin behinderungsange passte , nur leichte wechselbelastende Tätigkeit en ohne Wechselschichten, wie beispielsweise leichte administrative Tätigkeiten, Abfüllaufgaben oder Sortierar beiten , zu 100 % zumutbar (S. 2 oben).

E. 2.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/135) verschie dene Einwände und machte geltend, dass sie mit dem Entscheid nicht einver standen sei. Sie könne ihr linkes Bein kaum bewegen und die Atmung und Konzentration falle ihr ebenfalls sehr schwer, überhaupt sei der ganze Bewe gungsapparat „ völlig im Eimer “ . Dabei verstehe sie nicht ganz was überprüft worden sei. Sie möchte nicht zum Sozialfall werden und wünsche, dass ihr Gebrechen nochmals überprüft werde. Nach ein er komplizierten Herzoperation sei es ihr absolut nicht zumutbar , wieder zu arbeiten.

E. 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids und führte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände einzig aus, dass die medizinische Prüfung ergeben habe, dass bis zum 8. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 9. Juni 2015 best eh e eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wechselschichten (S. 2 unten).

Nachdem die Beschwerdeführerin im Einwand vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/135) explizit darauf hin ge wies en hatte , dass sie nicht verstehe , was überprüft worden sei, kann in der undifferenzierten und pauschalen Formulierung in der ange fochtenen Verfügung klarerweise keine rechtsgenügliche Begründung erblickt werden. Mangels einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den konkreten Einwänden und den auf den Einzelfall bezogenen Gegebenheiten konnte die

unvertretene

Beschwerdeführerin nicht erkennen, ob ihre Vorbringen überhaupt geprüft und mit welchen Überlegungen sie allenfalls verworfen worden waren. Aus der Verfügung geht überhaupt nicht hervor, gestützt auf welche medizini schen Grundlagen eine wesentliche Verbesserung eingetreten sein soll. Insbe sondere vermag das für den Beschluss massgebende Feststellungsblatt vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 8/169) eine gehörige Begründung nicht zu ersetzen. Der angefochtene Entscheid hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand.

E. 2.4 Mithin leide t die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel , welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführe rin darüber, ob und gegebenenfalls mit welcher Argumentation sie die Renten einstellung anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um – allenfalls – die Ent scheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend . Sodann kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffe nen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass die Verwaltung sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzt und darauf vertraut, dass der Verfahrensmangel in einem etwaigen Prozess behoben werde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c) und das Gericht womöglich anstelle der Versäum nisse im Verwaltungsverfahren eine rechtsgenügliche Begründung verfasse.

E ine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erweist sich daher schon aus formellen Grün den als angezeigt.

E. 3.1 Überdies ist fraglich, ob eine Rückweisung nicht auch in materieller Hinsicht angezeigt wäre. Während Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, im Bericht vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 8/113/5-6) aus ge führt hatt e, dass die Beschwerdeführerin

leichte körperli che Arbeiten problemlos ausführen könne, sprach er im Bericht vom 9. Juni 2015 ( Urk. 8/166) aus kardiologischer Sicht aufgrund der deutlichen Dekonditi onierung

nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % .

Dagegen schloss med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 1 9. April 2015 ( Urk. 8/162/5-9) aufgrund der Gesamt situation mit Polymorbidität auf eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag ( Ziff. 2.1) bei offenbar im Umfang von 50 %

zusätzlich verminderter Leistungs fähigkeit ( Ziff. 2.2).

Schliesslich finden sich in den Akten

über die von

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 1 6. Juli 2012 ( Urk. 8/122/37-39) fest gestellte diabetische Polyneuropathie

- sowie die möglicherweise damit zusam menhängenden und vorgebrachten Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) - keine weiteren Abklärungen und Beurteilungen, inwieweit sich diese

auf die Arbeitsfähigkeit auswirk en .

E. 3.2 Insgesamt ergibt sich a us den vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen der Beschwer deführerin. Angesichts der Polymorbidität fehlt es an einer umfassenden Abklärung und Beurteilung der aktuellen Beschwerden und Arbeitsfähigkeit. Insbesondere mangelt es vorliegend an einer Auseinandersetzung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2011 verändert haben soll .

Im Übrigen erweist sich die Ermittlung des Valideneinkommens

angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten Arbeitgeber aus wirt schaftlichen Gründen entlassen wurde (vgl. Urk. 8/23), als nicht korrekt.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

E. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2015 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00770 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

22. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 2 9. Januar 20 10 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 11 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % respektive 87 % eine ganze Rente ab November 2010 zu (Urk. 8/96 = Urk. 8/97). 1.2

Nach Eingang eines am 3. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/112) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 8/133 ; Urk. 8/135 ) mit Verfügung vom 1 5. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/170 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 3. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verlet zung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Mit Vorbescheid vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 8/133) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5 % die Ein stellung der Invalidenrente in Aussicht. Dabei ging sie davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei en der Beschwerdeführerin behinderungsange passte , nur leichte wechselbelastende Tätigkeit en ohne Wechselschichten, wie beispielsweise leichte administrative Tätigkeiten, Abfüllaufgaben oder Sortierar beiten , zu 100 % zumutbar (S. 2 oben). 2.2

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/135) verschie dene Einwände und machte geltend, dass sie mit dem Entscheid nicht einver standen sei. Sie könne ihr linkes Bein kaum bewegen und die Atmung und Konzentration falle ihr ebenfalls sehr schwer, überhaupt sei der ganze Bewe gungsapparat „ völlig im Eimer “ . Dabei verstehe sie nicht ganz was überprüft worden sei. Sie möchte nicht zum Sozialfall werden und wünsche, dass ihr Gebrechen nochmals überprüft werde. Nach ein er komplizierten Herzoperation sei es ihr absolut nicht zumutbar , wieder zu arbeiten. 2.3

In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids und führte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände einzig aus, dass die medizinische Prüfung ergeben habe, dass bis zum 8. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 9. Juni 2015 best eh e eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wechselschichten (S. 2 unten).

Nachdem die Beschwerdeführerin im Einwand vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/135) explizit darauf hin ge wies en hatte , dass sie nicht verstehe , was überprüft worden sei, kann in der undifferenzierten und pauschalen Formulierung in der ange fochtenen Verfügung klarerweise keine rechtsgenügliche Begründung erblickt werden. Mangels einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den konkreten Einwänden und den auf den Einzelfall bezogenen Gegebenheiten konnte die

unvertretene

Beschwerdeführerin nicht erkennen, ob ihre Vorbringen überhaupt geprüft und mit welchen Überlegungen sie allenfalls verworfen worden waren. Aus der Verfügung geht überhaupt nicht hervor, gestützt auf welche medizini schen Grundlagen eine wesentliche Verbesserung eingetreten sein soll. Insbe sondere vermag das für den Beschluss massgebende Feststellungsblatt vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 8/169) eine gehörige Begründung nicht zu ersetzen. Der angefochtene Entscheid hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand. 2.4

Mithin leide t die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel , welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführe rin darüber, ob und gegebenenfalls mit welcher Argumentation sie die Renten einstellung anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um – allenfalls – die Ent scheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend . Sodann kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffe nen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass die Verwaltung sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzt und darauf vertraut, dass der Verfahrensmangel in einem etwaigen Prozess behoben werde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c) und das Gericht womöglich anstelle der Versäum nisse im Verwaltungsverfahren eine rechtsgenügliche Begründung verfasse.

E ine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erweist sich daher schon aus formellen Grün den als angezeigt. 3. 3.1

Überdies ist fraglich, ob eine Rückweisung nicht auch in materieller Hinsicht angezeigt wäre. Während Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, im Bericht vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 8/113/5-6) aus ge führt hatt e, dass die Beschwerdeführerin

leichte körperli che Arbeiten problemlos ausführen könne, sprach er im Bericht vom 9. Juni 2015 ( Urk. 8/166) aus kardiologischer Sicht aufgrund der deutlichen Dekonditi onierung

nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % .

Dagegen schloss med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 1 9. April 2015 ( Urk. 8/162/5-9) aufgrund der Gesamt situation mit Polymorbidität auf eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag ( Ziff. 2.1) bei offenbar im Umfang von 50 %

zusätzlich verminderter Leistungs fähigkeit ( Ziff. 2.2).

Schliesslich finden sich in den Akten

über die von

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 1 6. Juli 2012 ( Urk. 8/122/37-39) fest gestellte diabetische Polyneuropathie

- sowie die möglicherweise damit zusam menhängenden und vorgebrachten Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) - keine weiteren Abklärungen und Beurteilungen, inwieweit sich diese

auf die Arbeitsfähigkeit auswirk en . 3.2

Insgesamt ergibt sich a us den vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen der Beschwer deführerin. Angesichts der Polymorbidität fehlt es an einer umfassenden Abklärung und Beurteilung der aktuellen Beschwerden und Arbeitsfähigkeit. Insbesondere mangelt es vorliegend an einer Auseinandersetzung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2011 verändert haben soll .

Im Übrigen erweist sich die Ermittlung des Valideneinkommens

angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten Arbeitgeber aus wirt schaftlichen Gründen entlassen wurde (vgl. Urk. 8/23), als nicht korrekt. 4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2015 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager