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IV.2015.00762

Abweisung. Die rentenzusprechende Verfügung erfolgte in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und zwischenzeitlich ist keine Invalidität eingetreten.

Zürich SozVersG · 2017-02-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, ist gelernte Verkäuferin (Urk. 5/1/3) und war zuletzt zwischen dem 5. März 2001 (Urk. 5/9/1) und dem 31. Oktober 2003 (Urk. 5/21/2) mit einem Arbeitspensum von ca. 45 % als Sicherheitsbeauf tragte bei der Y.___ angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 15. Mai 2002 war (Urk. 5/9/1). Danach war sie krankheitsbe dingt arbeitsunfähig (Urk. 5/9/2). Am 25. Juli 2002 erlitt sie einen Motorrad unfall. Am 4. Februar 2003 meldete sie sich wegen eines Schleudertraumas (Urk. 5/4/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht der Z.___ vom 20. Februar 2003 über den Auf enthalt der Versicherten vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 (Urk. 5/8), den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 31. März 2003 (Urk. 5/9), den Arztbericht von Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeinmedizin vom 26. März 2003 (Urk. 5/11) und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Jugend- und Kinder psychiatrie, vom 7. Mai 2003 (Urk. 5/13) ein. Der Unfallversicherer, die Axa Winterthur, damals Winterthur Versicherungen, bediente die IV-Stelle mit Unfallakten (Urk. 5/16, 5/17, 5/18/1-68). Die IV-Stelle liess am 29. August 2003 einen Haushaltsab klä rungsbericht erstellen (Urk. 5/22). Es wurde ihr die invaliditätsbedingte Ent lassung der Versicherten aus dem Dienst per 31. Oktober 2003 (Urk. 5/21/2) mitgeteilt. Unter Zugrundelegung der Qualifi kation als teilerwerbstätige und im Haushalt tätige Person (Urk. 5/23) sprach ihr IV-Stelle mit Verfü gung en vom 12. März 2004 (Urk. 5/32/1-4, 5-8) bei einem Invaliditätsgrad von 63 %

eine befristete halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. August 2003, sowie eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % ab 1. September 2003 zu.

Im August 2004 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsver fahren ein (Urk. 5/35), anlässlich dessen sie einen Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 14. Mai 2004 (Urk. 5/38) einholte. Am 21. September 2004 (Urk. 5/40) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass der bisherige Ren ten anspruch unverändert fortbe stehe.

Im September 2007 (Urk. 5/47) eröffnete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Revisionsverfahren, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto vom 18. September 2007 (Urk. 5/48) bei und holte wiederum einen Bericht von Dr. A.___ ein, der am 8. November 2007 (Urk. 5/51) erstattet wurde. In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 21. Dezember 2007 (Urk. 5/53) wiederum mit, dass ihr Rentenanspruch unverändert fortbestehe. 1.2

Der Unfallversicherer liess beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 31. Dezem ber 2007, Urk. 5/57). Nachdem ihr dieses zugestellt worden war, leitete die IV-Stelle im Dezember 2010 (Urk. 5/62) ein neuerliches Revi sionsverfahren ein. Sie zog wiederum einen aktuellen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten bei (Urk. 5/65) und holte weitere ärztliche Berichte von Dr. A.___ ein, die am 3. März 2011 (Urk. 5/69) sowie am 29. November 2012

(Urk. 5/84) erstattet wurden. Auf ihr Gesuch vom 18. Dezember 2010 (Urk. 5/63 ) hin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 30. März 2011 (Urk. 5/71) mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und ihr deshalb während der Dauer eines Jahres Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche durch die D.___ gewährt werde. Es gelang der Ver sicherten, eine Teilzeitstelle in einem Kinderhort zu be kommen (Urk. 58/85, 5/74, 5/75). Die medizinischen Sachverständigen der E.___ erstatteten im Auftrag der IV-Stelle ein die Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheu matologie sowie Neurologie umfassendes Gutachten (nachfolgend: Gutachten vom 29. April 2014, Urk. 5/97). Schliesslich fand am 18. Juni 2014 (Urk. 5/99 ) eine Haushaltsabklärung statt. Mit Vorbescheid vom 28. November 2014 (Urk. 5/101) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nachdem die Versi cherte am 14. Janu ar 2015 (Urk. 5/105) Einwände erhoben hatte, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 5/109 = Urk. 2) wie an gekündigt. 2.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde führerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Aus rich tung einer ganzen Rente. Eventualiter beantragte sie die Vornahme ergän zen der medizinischer Abklärungen, namentlich eines zusätzlichen psy chia trischen Gutachtens, und die Zusprache entsprechen der Leistungen. Mit Be schwerdeantwort vom 24. August 2015 (Urk. 4) bean tragte die Be schwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde füh rerin mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 6) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Ab wegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/ 2015 vom 15. Dezem ber

2015 E.

5 und 9C_125/2015 vom 18. November

2015 E.

5.4 .).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2014 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2 1.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be mes sen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs t ätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die ver si cher te Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beur teilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, fami liä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemisch ten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorge nom men wird , wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

B ei einem Invaliditäts grad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent An spruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

1.4.1

Die Verwaltung kann eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiederer wä gungs weise nur herabsetzen oder aufheben, wenn sich eine formell rechts kräftige Renten verfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von er heblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Vor aus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wie dererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus set zungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua lifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiederer wä gungs weisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro che nen Dauer leistung. 1.4.2

Ein Grund für eine Wiedererwägung einer Verfügung besteht in der Regel, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechts regeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder un richtig angewandt wur den (BGE 138 V 324 E. 3.3 ). Qualifiziert unrichtig ist die Verfü gung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt , so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Inva liditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil

des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 2 3. November 2011 E.

3.2 mit Hin weis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damali gen Rechts praxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 ).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) damit , dass bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 der Unter suchungsgrundsatz verletzt worden sei, da weitere Abklärungen not wendig gewesen wären. Dies führe zur zweifellosen Unrichtigkeit dieser Verfügung, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Das eingeholte MEDAS-Gutachten habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, deshalb bestehe auch heute kein Renten anspruch. 2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst in der Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Urk. 1) entgegen, dass die Voraussetzungen für eine wiederer wägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung nicht erfüllt seien. Die Leistungszusprache habe nicht auf einer ungenügend abgeklärten medizinischen Aktenlage unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes basiert, weshalb sie nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden könne. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen und von der wiedererwä gungs weisen Aufhebung der Verfügung ausgehen, sei ein Gutachten zur ak tuellen Situation einzuholen. Das Gutachten vom 29. April 2014 entspreche den Anforderungen gemäss der geänderten bundesgerichtlichen Rechtspre chung nicht mehr, insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit den Standard in di katoren. Eventualiter werde entsprechend die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens, gemäss den Anforderungen der ge änderten Recht sprechung, beantragt (Urk. 1 S. 4 f.). 3.

3.1

Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauer leistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE

119 V 475 E.

1c mit Hinweisen; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zudem erwuchsen die rentenzusprechenden Verfü gungen vom 12. März 2004 (in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2015 wurde offensichtlich falsch vom 13. Januar 2004 gesprochen) unan ge fochten in Rechtskraft und waren damit nicht Gegenstand materieller richter licher Überprüfung. Damit ist deren wiedererwägungsweise Aufhebung mög lich, sofern sich diese als zweifellos unrichtig er weisen. Auch wenn die IV- Stelle zwei Verfügungen über den erwähnten Zeitraum erlassen hat, ist und bleibt es ein einheitlich es , am 12.

März 2004 geregeltes Rechtsverhältnis, das in seiner Gesamtheit betrach tet und auf seine Richtigkeit hin überprüft werden muss (BGE 131 V 164). 3.2 3.2.1

Der Rentenzusprechung in den Verfügungen vom 12. März 2004 lagen ge mäss Feststellungsblatt vom 9. Januar 2004 Abklärungen gemäss Haushalts bericht vom 15. Dezember 2003 zu Grunde (Urk. 5/22). Die Versicherte wurde zunächst als zu 45 % erwerbstätig und als zu 55 % im Haushalt tätig qualifiziert. Sie hatte als alleinerziehende Mutter einen Haushalt mit drei Söhnen zu führen, von denen zwei noch minderjährig waren. Bei einer ermit telten Einschränkung im Haushalt von 33 % und einer 100%igen Ein schränkung im erwerblichen Bereich ergab sich nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab Mai 2003 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63,15 % und damit nach dem 2003 in Kraft gewesenen Art. 28 IVG Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund der Angaben der Versicherten, dass sie im Gesundheitsfall ab Herbst 2003 mit Vollendung des 12. Altersjahrs des jüngsten Sohnes auf ein 60%-Pensum erhöht hätte, ermittelte die IV-Stelle ab September 2003 bei einer angenommenen gleichen Erwerbsunfähigkeit von 100 % und auch einer gleichen Einschränkung im Haushalt neu einen Invaliditätsgrad von 73,2 %, was eine ganze Rente ergab (Urk. 5/23/3). In medizinischer Hinsicht stellten die ärztlichen Berichte der Z.___ vom 5. März 2003 (Urk. 5/8), von Dr. A.___ , vom 26. März 2003 (Urk. 5/11) sowie von Dr. B.___ vom 7. Mai 2003 (Urk. 5/13) die Grundlage für die rentenzu spre chenden Verfü gungen vom 12. März 2004 (Urk. 5/32/1-3, Urk. 5/32/5-7) dar. 3.2.2

Dem ärztlichen Bericht der Z.___ vom 5. März 2003 (Urk. 5/8/1) waren die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15. Mai 2002 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte am Y.___, ein besserungsfähiger Gesundheitszustand sowie Emp fehlungen für medizinische und eventuell berufliche Massnahmen zu entneh men (Urk. 5/8/1 f.). Eine neuropsychologische Abklärung der Be schwerdefüh rerin habe eine eingeschränkte Belastbarkeit, jedoch keine Ein schränkungen des Konzentrationsvermögens, des Auffassungsvermögens, oder der Anpas sungs fähigkeit, ergeben (Urk. 5/8/4). Weiter wurde auf den bei gelegten Aus trittsbericht (Urk. 5/8/5-11) vom 20. Februar 2003 über den sta tionären Auf ent halt der Beschwerdeführerin zwischen dem 9. Januar 2003 und dem 6. Februar 2003 verwiesen. Als Folge des Motorradunfalls vom 25. Juli 2002 wurden dort eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Contusio capi tis und eine leichte traumatische Hirnverletzung mit konsekutiv persistieren dem zervi kozephalem Symptomenkomplex, temporomandibulärer Dysfunk tion und vegetativer Dysbalance diagnostiziert (Urk. 5/8/5). In ihrer an spruchsvollen Tätigkeit im Sicherheitsdienst des Y.___ bleibe die Versicherte weiterhin 100 % arbeitsunfähig, wobei ein beruflicher Wiedereinstieg inner halb der nächsten drei bis sechs Monate nicht erfolgen sollte. Je nach dem weite ren Verlauf könne dann ein angepasster beruflicher Wiedereinstieg diskutiert werden (Urk. 5/8/11).

Dr. A.___ verwies in seinem kurzen Bericht vom 26. März 2003 vor allem auf diesen Austrittsbericht der Z.___ und vermerkte, dass er dem nichts beifügen könne. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 15. Mai 2002, zunächst aufgrund einer psychischen Krise und ab 25. Juli 2002 wegen des Unfalls (Urk. 5/11).

Der Psychiater Dr. B.___ betreute die Versicherte schon vor dem Unfall aufgrund einer Krisensituation und wies in seinem Bericht vom 7. Mai 2003 auf diesen Umstand hin. Die Psychotherapie (auch medikamentös) sei nun auch stützend wegen der Unfallfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychi sc her Sicht attestierte er nicht, eine solche sei aus somatischen Gründen zu atte stieren aufgrund der Schmerz- und Verspannungsproblematik (Urk. 5/13 ). 3.3

Auffallend ist zunächst, dass die IV-Stelle im Zeitpunkt der Rentenzu spre chung im März 2004, bis zu welchem der Sachverhalt zu ermitteln war und welcher auch für die vorliegende Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit entscheidend ist (vgl. BGE 131 V 233), gemäss dem Feststellungsblatt einzig diese drei medizinischen Berichte berücksichtigt hatte, obwohl ihr ein ganzes Dossier vom Unfallversicherer am 29. August 2003 zugestellt worden war (Urk. 5/16, 5/18/1-68). Diese Akten fanden keinen Eingang in die Entscheid findung, was ein gravierendes Versehen ist, zumal die drei kurzen Berichte und auch der ausführliche Austrittsbericht der Z.___ in keiner Weise den Sachverhalt bis zum Frühjahr 2004 abbilden. Dennoch beur teilt sich die offensichtliche Unrichtigkeit des Entscheids über das dama lige Rechtsverhältnis nicht nur unter Berücksichtigung dieser Akten, sondern aufgrund der gesamten damaligen Aktenlage, mithin auch unter Berück sich tigung der von der Axa eingereichten Akten. 3.4

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass gemäss einem Bericht der F.___ vom 1. Juli 2002 die Versicherte am 15. Mai 2002 am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch erlitten hatte, nach dem sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde und sich in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 5/18/38). Der sie behandelnde Psychiater Dr. B.___ berichtete am 20. August 2003 von einem Erschöpfungszustand mit depressiven Zu stän den vor dem Unfall nach langjähriger Überforderung mit den Kindern und der sozialen Situation. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) (Urk. 5/18/49). Bis vor dem Unfall erreichte die Versicherte keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Nach dem Motorradunfall am 25. Juli 2002 wurden im erstbehandelnden G.___ eine Commotio cerebri, eine Halswirbelsäu len dis tor sion und multiple Kontusionen diagnostiziert, bildgebend wurden keine somatischen Befunde erhoben. Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab dem Unfall bis zum Austritt aus dem Spital und legten die weitere Beurteilung in die Hände des Hausarztes (Urk. 5/18/12). Der Heil ver lauf protrahierte, die Versicherte klagte gemäss der Hausärztin Dr. H.___ noch im Herbst 2002 über Schwindel, massiv verspannte Nackenmus keln und Kribbelparästhesien in den Händen (Urk. 18/17). Während ihres Aufenthaltes in der Z.___ vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 klagte die Versicherte über Kopfschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung nach frontal, manchmal mit Übelkeit, anhaltenden Nackenschmerzen, ein geschränkter HWS-Beweglichkeit und Schmerzen im Schultergürtelbereich rechtsbetont mit Ausstrahlungen, über Rückenschmerzen und Ohrgeräusche, Schwindel, Schlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen . Die Ärzte attestierten ihr bei Austritt eine weiterhin bestehende Arbeitsun fähigkeit in ihrer Tätigkeit im Sicherheitsdienst des Y.___ und erach teten auch einen beruflicher Wiedereinstieg innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate als nicht günstig (Urk. 5/18/34). Der Hausarzt Dr. A.___ be rich tete am 15. Juli 2003 über geklagte, konstante Schmerzen der Ver si cher ten im Kopf, am Schultergürtel und im Nacken, Schlafstörungen, belastungs abhängige Schmerzen und Konzentrationsstörungen und berichtete von einem im Februar 2003 erlittenen Hörsturz. Die Situation sei unverändert. Er diag nos tizierte ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit zervikocephalen Schmer zen, stark verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkten kognitiven Funktionen, und erachtete keine ausserhäusliche Arbeitsleistung für zumut bar (Urk. 5/18/44). Dr. B.___ äusserte sich am 20. August 2003 gegenüber der AXA. Er berichtete von einer anhaltenden Psychotherapie der Versicher ten mit medikamentöser Unterstützung. Während er im Herbst 2002 berich tet habe, dass der Unfall keine erschwerende Situation darstelle, treffe dies nicht mehr zu. Die psychischen Auswirkungen des Unfalls nähmen laufend zu, was angesichts der Schmerzzustände, der Arbeitsunfähigkeit und der Unge wissheit bezüglich der Lebensperspektive verständlich sei. Es habe sich eine gewisse Beruhigung eingestellt, jedoch sei diese noch nicht stabil. Er diagnostizierte eine schwere neurotische Störung (ICD-10 F48.9) in Form von depressiven Verstimmungen, Gefühlsabwehr und sozialen Schwierigkeiten. Hin sichtlich der Bedeutung der psychischen Funktionen für die Arbeitsfähig keit verwies er auf seinen Bericht vom 7. Mai 2003, der immer noch aktuell sei (Urk. 5/18/50). Am 27. August 2003 wurde die Versicherte von Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Sicherheitsbeauftragte für berufsinvalid erklärt (Urk. 5/21/2 ). 3.5

Aus der dargestellten Aktenlage erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin, der Versicherten ein Jahr nach Beginn der Arbeitsun fähigkeit aufgrund ihrer psychischen Krise im Mai 2002 und 10 Monate nach dem Motorradunfall mit HWS-Distorsion, Commotio cerebri und verschie denen Kontusionen, gestützt auf die damals einhellige auch fachärztliche Einschätzung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht als offensichtlich un richtig bezeichnet werden kann. Der Unfall war noch nicht ein Jahr ver gangen und vor allem die Ärzte der Z.___, die die Ver si cherte längere Zeit therapierten und besser beurteilen konnten, erachteten die gesundheitliche Stabilität für einen beruflichen Wiedereinstieg während der nächsten drei bis sechs Monate ab 20. Februar 2003 für noch nicht gegeben. Unter der Rechtslage und der damaligen Praxis – vor allem auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, wenn sie nach einem Jahr noch nicht eingliederungsfähig ist, Anspruch auf eine Invalidenrente hat (BGE 121 V 190) - war es üblich, dass eine Renten zu sprache ein Jahr nach einer Halswirbelsäulenverletzung erfolgte, wenn der Un fallversicherer den Fall noch nicht abgeschlossen hatte und noch soma tische Unfallfolgen wie vorliegend die zervikocephalen Beschwerden mittels physiotherapeutischer Behandlungen therapiert wurden, zumal das ange stammte Arbeitsverhältnis noch bestand. Dass die IV-Stelle somit bei einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich (45 %) und bei einer unbestritten gebliebenen Einschränkung im häuslichen Bereich (55 %) von 33 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 63,15 % errechnet hatte, ist somit nachvollziehbar. 3.6

Etwas anderes gilt für den Zeitpunkt der Rentenerhöhung ab September 2003, die im Sinne einer Revision aufgrund veränderter persönlicher Um stände bei der Qualifikation als Teilerwerbstätige in der Verfügung vom 12.

Mär z 2004 vorgenommen wurde. Auch wenn wegen der unbestritten ge blie benen Darstellung der Versicherten, im Gesundheitsfall ab September 2003 das Arbeitspensum auf 60 % zu erhöhen, weil der Sohn 12 Jahre alt sei, ein Revisionsgrund gegeben war, war es gleichzeitig wegen der umfassenden Überprüfungspflicht einer Rente im Revisionsfall unabdingbar, die medizi nische Sachlage zu überprüfen. Denn in jenem Zeitpunkt war die von den Fachärzten zuvor propagierte Frist von sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit und ihr empfohlenes Zuwarten mit der beruflichen Eingliederung vorbei. Gleichzeitig wurde die Versicherte im Herbst 2003 für berufsinvalid erklärt, was jedoch nichts darüber aussagte, ob die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit hätte arbeiten können (Art. 16 ATSG), was für die Rentenfrage entscheidend ist. Die behandelnden Ärzte B.___ und A.___ vermochten auf jeden Fall diese Frage mit den erwähn ten Berichten nicht zu beantworten. Mithin wäre es unabdingbar gewesen, die gesundheitliche Situation ab Herbst 2003 medizinisch umfassend (soma tisch und psychiatrisch) untersuchen zu lassen. Indem die Beschwerde gegnerin die notwendigen fachärztlichen Abklärungen unterlassen hat und stattdessen auf die behandelnden Ärzte abstellte, hat sie den Untersuchungs grundsatz erheblich verletzt, was die offensichtliche Unrichtigkeit der Ver fügungen vom 12. März 2004 zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1). 4. 4.1

Es stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2015 eine Rentenberechtigung vorlag, so dass die Aufhebung der Inva lidenrente trotz früherer offensichtlicher Unrichtigkeit nicht statthaft ist. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist der Invaliditäts grad im Zeitpunkt der Verfügung auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts frei zu überprüfen ist (Urteile des Bundes gerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 5, 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E 2.2). 4.2

In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Revisionsverfahrens zwei ärzt liche Berichte von Dr. A.___ (Urk. 5/69 und 5/84) ein, nahm ein vom Un fall versicherer in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/56 f.) zu den Akten und liess die Beschwerdeführerin durch das E.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 5/97). 4.3

4.3.1

Die Fachärzte des C.___ erstat te ten dem Unfallversicherer der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2007 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/57), dies unter Einbezug der Ergeb nisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 5/56). 4.3.2

Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter, Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, klagte die Beschwerdeführerin über diverse Beschwerden, wobei die Kopfschmerzen, das Hauptproblem seien. Zudem leide sie unter Schmerzen im mittleren/oberen Be reich der Halswirbelsäule, vor allem paravertebral. Ihre körperliche und ps y chische Belastbarkeit sei vermindert und sie spüre immer wieder ein Krib beln im rechten Arm und in den Fingern der rechten Hand. Seit dem Unfall leide sie zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, wobei diese nicht durch starke Schmerzen verursacht würden (Urk. 5/57/13).

Der Gutachter zeigte auf, dass ein Teil der anamnestisch beschriebenen Beschwerden durch Druck auf diverse Triggerpunkte habe reproduziert werden können. Die Beschwer den seien am ehesten auf eine Kombination mehrerer Faktoren zurückzu führen: eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit deut licher muskulärer Dekonditionierung bei Wirbelsäulenfehlform und –fehlhal tung sowie eine Tendenz zur Hyperlaxität. Eine wesentliche Funk tions stö rung der Halswir belsäule habe nicht nachgewiesen werden können. Es bestehe damit ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das sich nach dem Unfall vom 25. Juli 2002 bei anamnestisch bereits vorbestehenden leichten Kopf schmer zen und psy chischen Problemen entwickelt habe (Urk. 5/57/27 f.). Er diag nos tizierte ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerz syndrom bei aus geprägter muskulärer Dysbalance mit/bei deutlichen myo faszialen Befunden im Schulter-Nackengürtel rechtsbetont, muskulärer Insuffizienz und Dekon ditionierung, Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, und Tendenz zur Hy perlaxität (Urk. 5/57/34). 4.3.3

Gegenüber Dr. med. K.___, Fachärztin für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, klagte die Beschwerdefüh rerin darüber, abgesehen von den im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen, an einer Verspannung im Kiefergelenksbereich, Nackenverspannungen, Schwankschwindel, einem Tinnitus im linken Ohr seit Februar 2003, Paräs thesien und Dysästhesien der rechten Hand und teilweise des rechten Armes, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, sowie Ein- und Durchschlafstö rungen zu leiden (Urk. 5/57/13 f.). Anlässlich der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin stellte Dr. K.___ eine überstreckte, sehr hypermobile Brustwirbelsäule und eine eingeschränkte Beweglichkeit, ins besondere der Rotation, der Halswirbelsäule fest. Dadurch entstehe eine aus gesprochene Dysbalance in der biomechanischen Funktion der Wirbelsäule, welche zu muskulären Verspannungen führe, die von der Brustwirbelsäule ausgehend in den Nacken ausstrahle oder umgekehrt. Der weitere orthopä dische Status sei unauffällig und die Dys- und Parästhesien im Bereich der rechten oberen Extremität orthopädisch nicht eindeutig zuzuordnen. Neben den messbaren Bewegungseinschränkungen bestehe auch der Verdacht einer psychischen Überlagerung der Schmerzen (Urk. 5/57/28 f.). Sie diagnosti zierte somit einen Verdacht auf ein zervikozephales Schmerzsyndrom, einen residuellen Schwankschwindel, eine unklare, sensible Dysästhe sie der rechten oberen Extremität, eine temporomandibuläre Dysfunktion, Schlafstörungen sowie einen linksseitigen Tinnitus (Urk. 5/57/34). 4.3.4

Gegenüber dem neurologischen Gutachter, Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, berichtete sie davon, dass ihre Kopfschmerzen mit dem Aufstehen be gännen. Diese seien unterschiedlich stark und träten in zwei Formen auf. Manchmal würde nur jeweils eine dieser Formen auftreten, manchmal seien es auch beide gleichzeitig. Bei starken Kopfschmerzen habe sie Mühe, ein- und durchzuschlafen. Manchmal trete auch ein Schwindel auf. Auch ohne Kopf schmerzen würden Nackenschmerzen auftreten. Sowohl in Ruhe, als au ch bei einfachen Aktivitäten zuhause, spüre sie ein rechtsbetontes Kribbeln in bei den Händen (Urk. 5/57/14 f.). Dr. L.___ erachtete es als wahr schein lich, dass für die Entstehung von Schwindel bei der Beschwerde füh rerin mehrere Mechanismen aktiv seien, insbesondere zer vikogene Reize und eine vegetative Labilität. Die Sensibilitätstestung habe eine leicht gestörte Reiz wahrnehmung im Innervationsgebiet des Nervus ul naris rechts ohne moto rische oder autonome Defizite ergeben (Urk. 5/57/30). Er diagnostizierte chro nische Nacken- und Kopfschmerzen in der Form eines zephalen Zervi kalsyndroms (ICD-10: M53.0) mit rechtsbetonten pseudoradi kulären Aus strah lungen in beide Arme, einen Tinnitus und Tieftonschwerhö rigkeit im linken Ohr, sowie eine diskrete Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus ulnaris rechts (Urk. 5/57/34). 4.3.5

Im Untersuchungsgespräch mit dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Dipl.-Psych. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, klagte die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen fluktuierender Intensität. Bei starken Schmerzen seien diese mit Ein- und Durchschlafstörungen verbunden. Die Beschwerden nach dem Unfall hätten sich langsam gebessert (Urk. 5/57/15). Der Fachgutachter diagnostizierte eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-1 0: F54.0) bei chro nischem zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerz syn drom, so wie eine zum Untersuchungszeitpunkt vollständig remittierte rezi divierende depressive Störung (Urk. 5/57/34). Unter Ausblendung ungüns ti ger psycho sozialer Faktoren beurteilte er die Beschwerdeführerin aus psy chiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___, als auch in vergleichbaren Verweistätigkeiten, als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/57/32). 4.3.6

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit vom 4. und 5. April 2007 (Urk. 5/56) hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheits beauftragte bei der Y.___ einzig dadurch körperlich leicht einge schränkt sei, dass ihr ein andauerndes Tragen oder Heben von Lasten über 15 Kilogramm nicht möglich sei. Auch für vergleichbare Tätigkeiten bestehe mit der gleichen Einschränkung eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/57/36). Zur Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes empfahlen sie eine ak tive Therapie, deren Schwerpunkt auf die Mobilisation der Brustwirbelsäule gerichtet sein sollte, das Erlernen von Entspannungsübungen für den Schul ter-Nacken-Bereich sowie eine angepasste Kraft- und Ausdauertherapie der Nacken-, Rumpf und Rückenmuskulatur in Verbindung mit einer ausreichen den analgetischen Basistherapie (Urk. 5/57/37). 4.4

Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 3. März 2011 (Urk. 5/69/5) mit, dass die Beschwerdeführerin in gleichem Ausmass wie bisher (vollumfäng lich, vgl. Urk. 5/51/3) arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig sei. Ein Arbeit s versuch mit stundenweiser Tätigkeit im Bereich der Maniküre habe sis tiert werden müssen. Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen, Fenster reini gung , Tätigkeiten über Kopf, Tragen von Einkaufstaschen, Heben schwerer Pfan nen , Wäsche aufhängen oder in den Tumbler umfüllen, müssten praktisch voll ständig von anderen Familienmitgliedern übernommen werden. Bei die ser Konstellation sei er nicht in der Lage, ein zumutbares Arbeitsprofil zu skiz zieren.

Am 29. November 2012 (Urk. 5/84/1) informierte Dr. A.___ die Beschwer de gegnerin darüber, dass keine gesundheitlichen Besserungen ein getreten seien. Dessen ungeachtet führte er aus, dass die Erwerbs- oder Ar beits fähig keit weiterhin im bisherigen Rahmen von 20 % liege.

Dies ent sprach dem Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin als Resultat der durch die Inva lidenversicherung finanzierten Arbeitsvermittlung ab August 2011 erwerbs tätig war (vgl. Urk. 5/74/2). Auch im Haushaltbereich bestehe unver ändert eine reduzierte Leistungsfähigkeit und die Beschwerdeführerin benö tige Hilfe bei den meisten Tätigkeiten. 4.5 4.5.1

Gestützt auf die am 26. März 2014 durchgeführten persönlichen Unter such un gen und die zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten, erstatteten die Sachverständigen der E.___, der Beschwerdegegnerin am 29. April 2014 (Urk. 5/97) ihr polydiszip linäres Gut achten. 4.5.2

Gegenüber dem allgemeininternistischen Gutachter, Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, klagte die Beschwerdeführe rin über persistierende Kopf schmerzen, die selten von Übelkeit begleitet seien. Zudem habe sie das Gefühl, dass sie sich aufgrund der Kopfschmer zen im Nacken-Schulter-Bereich verkrampfe. Sie leide zudem unter Ein- und Durchschlaf störungen, wobei sie dank der Einnahme von Sanalepsi-Tropfen abends ordentlich einschlafe (Urk. 5/97/8). Auf seinem Fachgebiet stellte der Arzt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/97/10). 4.5.3

Anlässlich des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs berichtete die Ver sicherte Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darüber, dass sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Nackenschmerzen leide. In der Nacht könne sie wenig schlafen, die Gedanken würden einfach nicht ab stellen (Urk. 6/97/10). Dr. O.___ stellte einerseits die Diagnose ein er leichten depressiven Episode, charakterisiert durch depressive Verstimm ung en, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und Schlaf stö rungen. Andererseits diagnos tizierte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), wobei die im Kopf- und Nackenbereich lokali sierten Schmerzen

deutlich ausgeprägt seien und sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen. Die Differenzialdiagnose zu einer anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung sei schwierig. Die Schmerzen seien ursprünglich somatisch durch ein Un fall ereignis ausgelöst worden und nicht hauptsächlich durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren. Des halb sei von einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychi schen Faktoren auszugehen . Die Prog nose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausge prägten Krank heits- und Behinderungsüber zeugung ungünstig. Aus psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/97/13). 4.5.4

Auch anlässlich der Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter, Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, klagte die Versicherte über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Im Vorder grund stünden Kopfschmerzen, welche häufig bereits am Morgen beim Auf stehen vorhanden seien, sich an ruhigen Tagen im Tagesablauf stabilisierten, an stressigen Ta gen jedoch stark zunähmen und zu einer Erschöpfung führ ten. Auch leide sie an ständigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter, rechts mehr als links und einem Einschlafgefühl an den Unterarmen und in beiden Händen. Ab und zu erleide sie, wohl wegen einer Fehlhaltung im Oberkörper, ein Zwicken im dorsalen Beckenbereich (Urk. 5/97/15 f.).

Dr. P.___ berichtete von schmerzhaften, mässigen Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Betonung der Extension, multiplen Irritationszonen an der Halswirbelsäule beidseits, mässigen Myogelosen der supraskapulären Muskulatur beidseits mit multiplen Druckdolenzen, einer Streckhaltung der Halswirbelsäule sowie einem Flachrücken. Die Bewe gungs umfänge der Halswirbelsäule seien bei den direkten klinischen Prüfun gen nicht relevant abweichend vom Umfang bei Spontanbewegungen. Im Bereich der rechten Schulter bestünden Einschränkungen der aktiven Beweg lich keiten aufgrund muskulärer Schmerzen im dorsalen Schultergürtelbe reich, die passiven Beweglichkeiten seien frei. Aktuelle Röntgenaufnah men zeigten eine deutliche Streckhaltung der Halswirbelsäule, eine beginnende degene ra tive Diskopathie C5/6 mit etwas verschmälertem Intervertebralraum (Urk. 5/97/19). Der Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches zervikos pon dy logenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0, M53.1 und S13.4) mit/bei myofaszialem Nacken-Schultergürtel-Syndrom rechts mehr als links mit sekundärer Periarthropathie der rechten Schulter sowie kons ti tutio nellen muskulären Insuffizienzen und Tendenz zu vermehrter Bandlaxi zi tät als beschwerdeunterhaltende Faktoren (Urk. 5/97/17 f.). 4.5.5

Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, berichtete über während der persönlichen Untersuchung geklagte Nacken- und Kopfschmerzen, sowie Miss- und Minderempfindungen mit eher geringer Wirkung in den Armen, sowie eine emotionale Instabilität. Der neurologische Status sei regelrecht ausgefallen (Urk. 5/97/22). Aus neurologischer Sicht bestehe, abgesehen von einer Ein schränkung von Überkopfarbeiten wegen des HWS-Syndroms, volle Ar beitsfähigkeit

(Urk. 5/97/23). 4.5.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit einzig die rheumatologische Symptomatik relevant sei, da aus neurologischer, allgemein-internistischer und psychiatrischer Sich t keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden. Aus rheumatolo gischer Sicht könnten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den bis zu einem gewissen Grad nachvollzogen werden; es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Objektivierbar sei ein myofas ciales Nacken-Schultergürtel-Syndrom rechtsbetont im Rahmen eines chro nischen zervi kospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndroms (Urk. 5/97/24). Beschwerdeunterhaltende Zusatzfaktoren seien unter anderem die konstituti onelle Tendenz zu leichter Hyperlaxität und eine muskuläre Insuffizienz. Damit liege eine verminderte Belastbarkeit des oberen Achsen skelettes vor, welche sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten als unzu mutbar erscheinen lasse. In körperlich mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine deutliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer adaptierten Tätig keit mit nur leichter Belastung der Nacken-Schulterregion, sowie Möglichkeit zu Wech selpositionen, ohne monoton repetitive Haltung oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeiten bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits fähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund eines ver mehr ten Pausen bedarfs. Es werde davon ausgegangen, dass die aktuell atte stierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert seit dem polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2007 bestünden. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über dieses Datum hinaus sei aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der zur Verfügung stehenden Doku mentation nicht möglich. Aus rheumatologischer Sicht hätten die Befunde leicht zugenommen, weshalb in leidensangepasster Tätigkeit nicht mehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde , sondern eine Einschränkung von 10 % angenommen werde. Im Aufgaben be reich Haushalt gingen sie von einer 20%igen Einschränkung aus (Urk. 5/97/25). Die Gutachter emp fahlen eine Steigerung der allgemeinen Fitness durch regelmässiges Training, eine medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der Nacken-Schultergür tel-Muskulatur sowie der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur, wobei sich der Einsatz eines Antidepressivums zur Modulation der Schmerzschwelle als hilfreich erweisen könnte. Auch kom ple mentäre medizinische Massnahmen könnten zur Beschwerdelinderung bei tragen. Aus psychiatrischer Sicht emp fehle sich eine Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreu ung. Durch diese Massnahmen sei eine Erhaltung der aktuell attestierten Ar beitsfähigkeit, nicht jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder eine Ausweitung des zumutbaren Tätig keitsprofils zu erwarten (Urk. 5/97/26). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 29. April 2014 (Urk. 5/97) vermag zu überzeugen. Die fachärztlichen Sachverständigen führten in ihren jeweiligen Fachdisziplinen umfassende Untersuchungen durch, welche sie durch eine Laboruntersuchung des Blutes (Urk. 5/97/10) und aktuelle Röntgenaufnah men der Halswirbelsäule (Urk. 5/97/17) ergänzten. Neben den Ergebnissen ihrer Untersuchungen setzten sie sich ebenso mit den geklagten Beschwer den, wie auch mit den medizinischen Vorakten auseinander. Wichen ihre Befunde oder Diagnosen von denen in den Vorakten ab, begründeten sie dies in nachvollziehbarer Weise. Auch setzten sie sich mit der Entwicklung des Ge sund heitszustandes, soweit aufgrund der bestehenden medizinischen Akten möglich, auseinander (BGE 140 V 193 E. 3.2) . Ihre Diagnosen stellten sie fach gerecht, lege artis gestützt auf die Vorgaben der von der Weltge sund heits organisation (WHO) herausgegebenen Internationalen statistischen Klassi f ika tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) (BGE 130 V 396 E. 6, 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.2.1 mit Hin weisen) . Unter Erörterung der erho be nen Befunde gelangten sie im Konsens nachvollziehbar begründet zum Er geb nis, dass eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig der vom rheu matologischen Gutachter auf der Grundlage der durchgeführten Unter such ungen und in Berücksichtigung der medizinischen Vorakten gestellten Diag nose eines chronischen zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerz s yndroms (ICD-10: M53.0, M53.1 und S13.4) mit rechtsbetontem myofas zia lem Nacken-Schultergürtel-Syndrom mit sekundärer Periarthropa thie der rech ten Schulter, beizumessen sei (Urk. 5/97/24). Sie übernahmen auch mit der Leistungseinschränkung von 10 % die rheumatologisch begrün dete Leis tungseinschränkung.

Auch die Vorgutachter hatten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein chronisches zervikozephales- und zervikobrachiales Schmerzsyndrom als rele vant erachtet (Urk. 5/57/26, 5/57/36). Die beiden rheumatologischen Gut ach ter Dr. J.___ (Urk. 5/57/28) und Dr. P.___ (Urk. 5/97/19) stellten über ein stimmend fest, dass sich bezüglich dieser Beschwerden keine Hin weise für relevante direkte Traumafolgen ergeben hätten. Sie erachteten beide eine Kombination aus deutlicher muskulärer Dysbalance mit deutlicher musku lärer Dekonditionierung bei Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und Tendenz zur Hyperlaxität als wahrscheinlichste Ursache für die Schmerzen. Gleich zeitig zeigten beide Rheumatologen auf, dass diese Befunde trainierbar und daher grundsätzlich verbesserbar wären, wenn sich die Versicherte zu einem aufbauenden Training aufraffen würde, wozu sie sich jedoch nicht moti vie ren konnte. Es resultierte aus somatischer Sicht also keine grosse gesund heitliche Beeinträchtigung. Die leichte Abweichung bei der Atte stie rung der Arbeits fähigkeit durch die Gutachter des E.___ wurde mit einer leichten Zu nahme der rheumatologischen Befunde begründet. Aufgrund dessen, dass ein e Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine Sympto matik im Nacken-Schul ter-Bereich festgestellt wurde und die Beschwerde führerin über eine schwach entwickelte Muskulatur verfügt (Urk. 5/97/17), ist es nachvoll zieh bar, dass die Beschwerdeführerin sieben Jahre nach der Vor begutachtung aufgrund der leicht verschlechterten Befunde einen erhöhten Pausenbedarf aufweist und ihr nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet wurde.

Der psychiatrische Gutachter, Dr. O.___, stellte bei der Beschwerdeführerin anlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 26. März 2014 depressive Ver stimmungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrations- und Schlaf störungen fest, weshalb er, nachdem eine Vorerkrankung aus dem de pres si ve n Formenkreis aktenkundig ist, eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig leichte Episode, diagnostizierte. Diese Diagnose leuchtet ein, denn weitere Einschränkungen beschrieb er nicht, er erwähnte im Gegenteil den guten affektiven Kontakt zur Versicherten, die ungestörte Vigilanz, die un auf fällige Psychomotorik während der Untersuchung. Sie überzeugt auch , wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar seit einem 2012 auf grund von damaligen Trennungssituationen vorgenommenem Suizid ver such in psychotherapeutischer Behandlung war, dies aber nur einmal im Monat und ohne Notwendigkeit einer medikamentösen Unterstützung. Von einer depressiven Episode höheren Schweregrades ist somit nicht auszugehen und damit

auch von keiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser leichte n de pressiven Episode . Daneben stellte Dr. O.___ die Diagnose einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), da im Kopf- und Nackenbereich deutlich ausgeprägte Schmerzen vor handen seien, die sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend ob jek ti vie ren liessen. Die Differenzialdiagnose zu einer anhal tenden somato for men Schmerzstörung sei schwierig. Da die Schmerzen ur sprünglich durch ein Unfallereignis und nicht hauptsächlich durch psychoso ziale und emo tio nale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien, sei der Di agnose einer chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren der Vor zug zu geben (Urk. 5/97/14 f.).

Auch dieser Einschätzung des psychiatrischen Facharztes ist zuzustimmen. Entscheidend für die Frage der invalidisierenden Folgen einer Krankheit ist sowieso nicht so sehr deren Diagnose , sondern sind die Folgen daraus für die Alltagsbewältigung und die Einschränkungen im beruflichen Alltag. Die Diagnose wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt, viel mehr rügte sie den Schluss des Gutachters, dass keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Im Besonderen monierte sie, dass das Gutachten nicht den Anfor derungen gemäss BGE 141 V 281 entspreche, weshalb ein neues Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 S. 5). 5.2

Nach der überarbeiteten Rechtsprechung ist bei der Invaliditätsbemessung auf grund psychosomatischer Störungen stärker als bisher der Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich in den diagnos tischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeits unfähigkeit wird an der Überwindbarkeitsvermutung nicht festgehalten. Das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisver fahren ersetzt (BGE 141 V 281).

Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht und damit ein relevanter Schweregrad diagnoseinhärent ist, wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate be stehender Sc hmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Der Di agnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad, der jedoch für die Frage der invalidisierenden Bedeutung einer gestellten Diagnose ent schei dend ist. Denn der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine Beein trächtigung der Gesundheit, einen Gesundheitsscha den voraus. Mit der Diag nose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, be urteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wobei von der grundsätzlichen Vali dität auszugehen ist und die materielle Beweislast für Invalidität bei der ver sicherten Person liegt. Fehlt es bei der gestellten psychiatrischen Diagnose bereits an einem Bezug zum Schweregrad, ist die ärztliche Feststellung anhand der rechtserheblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 und E. 6) im Sinne ei ner Überprüfung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag zu beur teilen (zum Ganzen : BGE 142 V 106 E. 4.2, 4.4 mit Hinweisen). 5.3

Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach den neuen Indikatoren ist auch auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Unterlagen möglich, so dass, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5), keine ergän zenden Abklärungen erforderlich sind.

In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ sind für den Komplex „Gesund-heitsschädigung“ die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Be handlungs- und Eingliederungserfolg und die Komorbiditäten zu ermitteln (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1-E. 4.3.1.3). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein Teil des Schmerzbildes bereits durch die beschriebenen körperlichen Befunde in der Na cken-Schulterregion erklärt werden kann (Urk. 5/97/24). Die Schmerzen wer den von der Beschwerdeführerin im Bereich von Kopf und Nacken, mit Aus strahlung in die Schulter, lokalisiert (Urk. 5/97/10, 15, 20). Die Kopfschmer zen träten in unterschiedlich starker Ausprägung auf, wobei eine migränear tige Exazerbation nicht angegeben wurde (Urk. 5/97/21). Damit sind die Be funde der Schmerzstörung nicht sehr ausgeprägt. Ein Ein gliederungserfolg konnte insofern erzielt werden, als die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum zwischen 20 und 30 % einer Tätigkeit nachgeht. Dass sie nicht eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum ausübt, ist zumindest teilweise auf die von Dr. O.___ berichtete deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung (Urk. 5/97/13) zurückzuführen.

Was den Komplex „Sozialer Kontext“ anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der E.___-Begut achtung nicht nur über gute Beziehungen zu ihren Söhnen, sondern auch Kontakte zu Freundinnen berichtete. Zudem ging sie zwischenzeitlich eine neue Beziehung ein, welche jedoch nach zwei Monaten vom Partner beendet wurde (Urk. 5/97/12).

Bei der Prüfung der Kategorie „Konsistenz" sodann (Vergleich der Aktivi-tätsniveaus der verschiedenen Lebensbereiche und Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.4) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die körperlich leichten Haushaltsarbeiten selbständig erledigt, als auch im sozialen Leben Aktivitäten zeigt. Auch geht sie gerne in erholsamen Gegenden spazieren und in die Ferien (Urk. 5/95/12). Überdies ist den medi zinischen Akten nicht zu entnehmen, dass ihr vor dem Krankheitseintritt verfolgte Interessen oder ausgeübte Aktivitäten durch den Krankheitseintritt verunmöglicht worden wären, insbesondere fährt sie weiterhin Auto, so auch von ihrem Wohnort zur Begutachtung nach T.___ (Urk. 5/95/12). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer Schmerzstörung erheblichen funktio nellen Schweregrades gesprochen werden. Insbesondere die Tatsache, dass sie seit mehreren Jahren - wenn auch in einem geringen Pensum - wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sowie ihre Fähigkeit, mit einer gewissen Unter stützung durch die Söhne bei körperlich anstrengenderen Arbeiten, den Haus halt zu führen, spricht dafür, dass sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs imstande ist, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ge mäss dem gutachtlichen Belastungsprofil nachzugehen. Dies gilt umso me hr, als die medizinischen Therapieoptionen nur vereinzelt in Anspruch genom men wurden, dies betrifft insbesondere die bereits im Jahr 2007 emp fohlene somatische Therapie (Urk. 5/57/36 f.) Wie dem rheumatologi schen Teilgut achten entnommen werden kann, sucht die Beschwerdeführerin bei starken Beschwerden bedarfsweise einen Osteopathen auf, eine physiothera peutische Behandlung oder andere Schmerztherapie erfolge hingegen nicht mehr. Auch eine früher durchgeführte Behandlung nach traditioneller chin e sischer Medi zin erfolge nicht mehr, obwohl diese in der Regel während rund einer Woche zu einer Schmerzlinderung geführt habe (Urk. 5/97/15 f.). Der rheumatologi sche Gutachter, Dr. P.___, führte noch diverse weitere The ra pieoptionen auf, die er für indiziert hielt (vgl. Urk. 5/97/20). Schon die Gutachter des C.___ hatten darauf hingewiesen, wie wichtig aktivere Thera pieformen zur Stabilisierung, zum Auftrainieren und zur Mobilisierung der Wirbelsäule und der Muskeln wären, dies zusammen mit einem Ausdauer training und detonisierenden Medikamenten (Urk. 5/57/37). Dies war von der Versicherten jedoch nicht befolgt worden. Auch früher hatte der Neurologe Dr. R.___ versucht, die Versicherte von einer intensiveren Therapie zu über zeugen, was ihm jedoch nicht gelang (Urk. 5/57/10). Damit ist erstellt, dass die medi zinische Behandlung nicht mit letzter Konsequenz erfolgt ist, was auf einen lediglich geringen Leidensdruck schliessen lässt.

Die Beurteilung von Dr. O.___, dass die chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sich nicht auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 5/97/13), lässt sich somit auch anhand der neuen Indikatoren der Rechtsprechung stützen. Im Ergebnis ist auch die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes auf der Grundlage des Gutachtens 29. April 2014 (Urk. 5/97) nicht zu beanstan den, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abstellte.

Damit ist in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beschwer de führe rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung in einer leidensangepassten Tä tigkeit zu 90 % arbeitsfähig war. 6.

6.1

Die Haushaltsabklärung vom 18. Juni 2014 (Urk. 5/99) ergab, dass die Be schwerdeführerin in Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Selbständigkeit ihrer drei erwachsenen Söhne und der Tatsache, dass sie alleine lebte , im hypothetischen Gesundheitsfall mit einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge sowie im Umfang von 20 % im Aufgaben bereich Haushalt tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin angab, dass sie so genügend Zeit für Haushaltsarbeiten haben würde, liegt keine Pensumsre duktion zugunsten eines Hobbies oder mehr Freizeit vor (vgl. BGE 142 V 290 E. 5) . In Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach auch die Führung eines Einpersonenhaushalts eine Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellen kann (Urteil des Bundesgericht I 609/05 vom 1. Februar 2006 E. 4.3) und der Haus haltsanteil grundsätzlich der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100 %-Pensum entspricht (BGE 141 V 15 E. 4.5), ist diese Qualifika tion nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Juni 2015 unter Anwendung der gemischten Methode, und unter Berücksichti gung einer Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Auf gabenbereich, zu bestimmen. 6.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerde führerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht mehr der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte am Y.___ nachgehen würde, kann dieses Einkommen herangezogen werden. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 5/9/2) hätte sich dieses im Jahr 2003 auf Fr. 31.61 pro Stunde belaufen, und ein Arbeits pensum von 100 % hätte einer Jahresarbeitszeit von 1‘932 Stun den entsprochen. Wie unter

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweis en sic h Fr. 800 .-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00762 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom 13. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler S-E-K Advokaten Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, ist gelernte Verkäuferin (Urk. 5/1/3) und war zuletzt zwischen dem 5. März 2001 (Urk. 5/9/1) und dem 31. Oktober 2003 (Urk. 5/21/2) mit einem Arbeitspensum von ca. 45 % als Sicherheitsbeauf tragte bei der Y.___ angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 15. Mai 2002 war (Urk. 5/9/1). Danach war sie krankheitsbe dingt arbeitsunfähig (Urk. 5/9/2). Am 25. Juli 2002 erlitt sie einen Motorrad unfall. Am 4. Februar 2003 meldete sie sich wegen eines Schleudertraumas (Urk. 5/4/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht der Z.___ vom 20. Februar 2003 über den Auf enthalt der Versicherten vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 (Urk. 5/8), den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 31. März 2003 (Urk. 5/9), den Arztbericht von Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeinmedizin vom 26. März 2003 (Urk. 5/11) und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Jugend- und Kinder psychiatrie, vom 7. Mai 2003 (Urk. 5/13) ein. Der Unfallversicherer, die Axa Winterthur, damals Winterthur Versicherungen, bediente die IV-Stelle mit Unfallakten (Urk. 5/16, 5/17, 5/18/1-68). Die IV-Stelle liess am 29. August 2003 einen Haushaltsab klä rungsbericht erstellen (Urk. 5/22). Es wurde ihr die invaliditätsbedingte Ent lassung der Versicherten aus dem Dienst per 31. Oktober 2003 (Urk. 5/21/2) mitgeteilt. Unter Zugrundelegung der Qualifi kation als teilerwerbstätige und im Haushalt tätige Person (Urk. 5/23) sprach ihr IV-Stelle mit Verfü gung en vom 12. März 2004 (Urk. 5/32/1-4, 5-8) bei einem Invaliditätsgrad von 63 %

eine befristete halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. August 2003, sowie eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % ab 1. September 2003 zu.

Im August 2004 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsver fahren ein (Urk. 5/35), anlässlich dessen sie einen Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 14. Mai 2004 (Urk. 5/38) einholte. Am 21. September 2004 (Urk. 5/40) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass der bisherige Ren ten anspruch unverändert fortbe stehe.

Im September 2007 (Urk. 5/47) eröffnete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Revisionsverfahren, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto vom 18. September 2007 (Urk. 5/48) bei und holte wiederum einen Bericht von Dr. A.___ ein, der am 8. November 2007 (Urk. 5/51) erstattet wurde. In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 21. Dezember 2007 (Urk. 5/53) wiederum mit, dass ihr Rentenanspruch unverändert fortbestehe. 1.2

Der Unfallversicherer liess beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 31. Dezem ber 2007, Urk. 5/57). Nachdem ihr dieses zugestellt worden war, leitete die IV-Stelle im Dezember 2010 (Urk. 5/62) ein neuerliches Revi sionsverfahren ein. Sie zog wiederum einen aktuellen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten bei (Urk. 5/65) und holte weitere ärztliche Berichte von Dr. A.___ ein, die am 3. März 2011 (Urk. 5/69) sowie am 29. November 2012

(Urk. 5/84) erstattet wurden. Auf ihr Gesuch vom 18. Dezember 2010 (Urk. 5/63 ) hin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 30. März 2011 (Urk. 5/71) mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und ihr deshalb während der Dauer eines Jahres Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche durch die D.___ gewährt werde. Es gelang der Ver sicherten, eine Teilzeitstelle in einem Kinderhort zu be kommen (Urk. 58/85, 5/74, 5/75). Die medizinischen Sachverständigen der E.___ erstatteten im Auftrag der IV-Stelle ein die Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheu matologie sowie Neurologie umfassendes Gutachten (nachfolgend: Gutachten vom 29. April 2014, Urk. 5/97). Schliesslich fand am 18. Juni 2014 (Urk. 5/99 ) eine Haushaltsabklärung statt. Mit Vorbescheid vom 28. November 2014 (Urk. 5/101) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nachdem die Versi cherte am 14. Janu ar 2015 (Urk. 5/105) Einwände erhoben hatte, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 5/109 = Urk. 2) wie an gekündigt. 2.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde führerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Aus rich tung einer ganzen Rente. Eventualiter beantragte sie die Vornahme ergän zen der medizinischer Abklärungen, namentlich eines zusätzlichen psy chia trischen Gutachtens, und die Zusprache entsprechen der Leistungen. Mit Be schwerdeantwort vom 24. August 2015 (Urk. 4) bean tragte die Be schwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde füh rerin mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 6) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Ab wegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/ 2015 vom 15. Dezem ber

2015 E.

5 und 9C_125/2015 vom 18. November

2015 E.

5.4 .).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2014 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2 1.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be mes sen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs t ätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die ver si cher te Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beur teilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, fami liä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemisch ten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorge nom men wird , wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

B ei einem Invaliditäts grad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent An spruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

1.4.1

Die Verwaltung kann eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiederer wä gungs weise nur herabsetzen oder aufheben, wenn sich eine formell rechts kräftige Renten verfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von er heblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Vor aus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wie dererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus set zungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua lifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiederer wä gungs weisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro che nen Dauer leistung. 1.4.2

Ein Grund für eine Wiedererwägung einer Verfügung besteht in der Regel, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechts regeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder un richtig angewandt wur den (BGE 138 V 324 E. 3.3 ). Qualifiziert unrichtig ist die Verfü gung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt , so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Inva liditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil

des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 2 3. November 2011 E.

3.2 mit Hin weis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damali gen Rechts praxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 ).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) damit , dass bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 der Unter suchungsgrundsatz verletzt worden sei, da weitere Abklärungen not wendig gewesen wären. Dies führe zur zweifellosen Unrichtigkeit dieser Verfügung, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Das eingeholte MEDAS-Gutachten habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, deshalb bestehe auch heute kein Renten anspruch. 2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst in der Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Urk. 1) entgegen, dass die Voraussetzungen für eine wiederer wägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung nicht erfüllt seien. Die Leistungszusprache habe nicht auf einer ungenügend abgeklärten medizinischen Aktenlage unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes basiert, weshalb sie nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden könne. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen und von der wiedererwä gungs weisen Aufhebung der Verfügung ausgehen, sei ein Gutachten zur ak tuellen Situation einzuholen. Das Gutachten vom 29. April 2014 entspreche den Anforderungen gemäss der geänderten bundesgerichtlichen Rechtspre chung nicht mehr, insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit den Standard in di katoren. Eventualiter werde entsprechend die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens, gemäss den Anforderungen der ge änderten Recht sprechung, beantragt (Urk. 1 S. 4 f.). 3.

3.1

Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauer leistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE

119 V 475 E.

1c mit Hinweisen; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zudem erwuchsen die rentenzusprechenden Verfü gungen vom 12. März 2004 (in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2015 wurde offensichtlich falsch vom 13. Januar 2004 gesprochen) unan ge fochten in Rechtskraft und waren damit nicht Gegenstand materieller richter licher Überprüfung. Damit ist deren wiedererwägungsweise Aufhebung mög lich, sofern sich diese als zweifellos unrichtig er weisen. Auch wenn die IV- Stelle zwei Verfügungen über den erwähnten Zeitraum erlassen hat, ist und bleibt es ein einheitlich es , am 12.

März 2004 geregeltes Rechtsverhältnis, das in seiner Gesamtheit betrach tet und auf seine Richtigkeit hin überprüft werden muss (BGE 131 V 164). 3.2 3.2.1

Der Rentenzusprechung in den Verfügungen vom 12. März 2004 lagen ge mäss Feststellungsblatt vom 9. Januar 2004 Abklärungen gemäss Haushalts bericht vom 15. Dezember 2003 zu Grunde (Urk. 5/22). Die Versicherte wurde zunächst als zu 45 % erwerbstätig und als zu 55 % im Haushalt tätig qualifiziert. Sie hatte als alleinerziehende Mutter einen Haushalt mit drei Söhnen zu führen, von denen zwei noch minderjährig waren. Bei einer ermit telten Einschränkung im Haushalt von 33 % und einer 100%igen Ein schränkung im erwerblichen Bereich ergab sich nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab Mai 2003 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63,15 % und damit nach dem 2003 in Kraft gewesenen Art. 28 IVG Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund der Angaben der Versicherten, dass sie im Gesundheitsfall ab Herbst 2003 mit Vollendung des 12. Altersjahrs des jüngsten Sohnes auf ein 60%-Pensum erhöht hätte, ermittelte die IV-Stelle ab September 2003 bei einer angenommenen gleichen Erwerbsunfähigkeit von 100 % und auch einer gleichen Einschränkung im Haushalt neu einen Invaliditätsgrad von 73,2 %, was eine ganze Rente ergab (Urk. 5/23/3). In medizinischer Hinsicht stellten die ärztlichen Berichte der Z.___ vom 5. März 2003 (Urk. 5/8), von Dr. A.___ , vom 26. März 2003 (Urk. 5/11) sowie von Dr. B.___ vom 7. Mai 2003 (Urk. 5/13) die Grundlage für die rentenzu spre chenden Verfü gungen vom 12. März 2004 (Urk. 5/32/1-3, Urk. 5/32/5-7) dar. 3.2.2

Dem ärztlichen Bericht der Z.___ vom 5. März 2003 (Urk. 5/8/1) waren die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15. Mai 2002 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte am Y.___, ein besserungsfähiger Gesundheitszustand sowie Emp fehlungen für medizinische und eventuell berufliche Massnahmen zu entneh men (Urk. 5/8/1 f.). Eine neuropsychologische Abklärung der Be schwerdefüh rerin habe eine eingeschränkte Belastbarkeit, jedoch keine Ein schränkungen des Konzentrationsvermögens, des Auffassungsvermögens, oder der Anpas sungs fähigkeit, ergeben (Urk. 5/8/4). Weiter wurde auf den bei gelegten Aus trittsbericht (Urk. 5/8/5-11) vom 20. Februar 2003 über den sta tionären Auf ent halt der Beschwerdeführerin zwischen dem 9. Januar 2003 und dem 6. Februar 2003 verwiesen. Als Folge des Motorradunfalls vom 25. Juli 2002 wurden dort eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Contusio capi tis und eine leichte traumatische Hirnverletzung mit konsekutiv persistieren dem zervi kozephalem Symptomenkomplex, temporomandibulärer Dysfunk tion und vegetativer Dysbalance diagnostiziert (Urk. 5/8/5). In ihrer an spruchsvollen Tätigkeit im Sicherheitsdienst des Y.___ bleibe die Versicherte weiterhin 100 % arbeitsunfähig, wobei ein beruflicher Wiedereinstieg inner halb der nächsten drei bis sechs Monate nicht erfolgen sollte. Je nach dem weite ren Verlauf könne dann ein angepasster beruflicher Wiedereinstieg diskutiert werden (Urk. 5/8/11).

Dr. A.___ verwies in seinem kurzen Bericht vom 26. März 2003 vor allem auf diesen Austrittsbericht der Z.___ und vermerkte, dass er dem nichts beifügen könne. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 15. Mai 2002, zunächst aufgrund einer psychischen Krise und ab 25. Juli 2002 wegen des Unfalls (Urk. 5/11).

Der Psychiater Dr. B.___ betreute die Versicherte schon vor dem Unfall aufgrund einer Krisensituation und wies in seinem Bericht vom 7. Mai 2003 auf diesen Umstand hin. Die Psychotherapie (auch medikamentös) sei nun auch stützend wegen der Unfallfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychi sc her Sicht attestierte er nicht, eine solche sei aus somatischen Gründen zu atte stieren aufgrund der Schmerz- und Verspannungsproblematik (Urk. 5/13 ). 3.3

Auffallend ist zunächst, dass die IV-Stelle im Zeitpunkt der Rentenzu spre chung im März 2004, bis zu welchem der Sachverhalt zu ermitteln war und welcher auch für die vorliegende Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit entscheidend ist (vgl. BGE 131 V 233), gemäss dem Feststellungsblatt einzig diese drei medizinischen Berichte berücksichtigt hatte, obwohl ihr ein ganzes Dossier vom Unfallversicherer am 29. August 2003 zugestellt worden war (Urk. 5/16, 5/18/1-68). Diese Akten fanden keinen Eingang in die Entscheid findung, was ein gravierendes Versehen ist, zumal die drei kurzen Berichte und auch der ausführliche Austrittsbericht der Z.___ in keiner Weise den Sachverhalt bis zum Frühjahr 2004 abbilden. Dennoch beur teilt sich die offensichtliche Unrichtigkeit des Entscheids über das dama lige Rechtsverhältnis nicht nur unter Berücksichtigung dieser Akten, sondern aufgrund der gesamten damaligen Aktenlage, mithin auch unter Berück sich tigung der von der Axa eingereichten Akten. 3.4

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass gemäss einem Bericht der F.___ vom 1. Juli 2002 die Versicherte am 15. Mai 2002 am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch erlitten hatte, nach dem sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde und sich in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 5/18/38). Der sie behandelnde Psychiater Dr. B.___ berichtete am 20. August 2003 von einem Erschöpfungszustand mit depressiven Zu stän den vor dem Unfall nach langjähriger Überforderung mit den Kindern und der sozialen Situation. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) (Urk. 5/18/49). Bis vor dem Unfall erreichte die Versicherte keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Nach dem Motorradunfall am 25. Juli 2002 wurden im erstbehandelnden G.___ eine Commotio cerebri, eine Halswirbelsäu len dis tor sion und multiple Kontusionen diagnostiziert, bildgebend wurden keine somatischen Befunde erhoben. Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab dem Unfall bis zum Austritt aus dem Spital und legten die weitere Beurteilung in die Hände des Hausarztes (Urk. 5/18/12). Der Heil ver lauf protrahierte, die Versicherte klagte gemäss der Hausärztin Dr. H.___ noch im Herbst 2002 über Schwindel, massiv verspannte Nackenmus keln und Kribbelparästhesien in den Händen (Urk. 18/17). Während ihres Aufenthaltes in der Z.___ vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 klagte die Versicherte über Kopfschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung nach frontal, manchmal mit Übelkeit, anhaltenden Nackenschmerzen, ein geschränkter HWS-Beweglichkeit und Schmerzen im Schultergürtelbereich rechtsbetont mit Ausstrahlungen, über Rückenschmerzen und Ohrgeräusche, Schwindel, Schlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen . Die Ärzte attestierten ihr bei Austritt eine weiterhin bestehende Arbeitsun fähigkeit in ihrer Tätigkeit im Sicherheitsdienst des Y.___ und erach teten auch einen beruflicher Wiedereinstieg innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate als nicht günstig (Urk. 5/18/34). Der Hausarzt Dr. A.___ be rich tete am 15. Juli 2003 über geklagte, konstante Schmerzen der Ver si cher ten im Kopf, am Schultergürtel und im Nacken, Schlafstörungen, belastungs abhängige Schmerzen und Konzentrationsstörungen und berichtete von einem im Februar 2003 erlittenen Hörsturz. Die Situation sei unverändert. Er diag nos tizierte ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit zervikocephalen Schmer zen, stark verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkten kognitiven Funktionen, und erachtete keine ausserhäusliche Arbeitsleistung für zumut bar (Urk. 5/18/44). Dr. B.___ äusserte sich am 20. August 2003 gegenüber der AXA. Er berichtete von einer anhaltenden Psychotherapie der Versicher ten mit medikamentöser Unterstützung. Während er im Herbst 2002 berich tet habe, dass der Unfall keine erschwerende Situation darstelle, treffe dies nicht mehr zu. Die psychischen Auswirkungen des Unfalls nähmen laufend zu, was angesichts der Schmerzzustände, der Arbeitsunfähigkeit und der Unge wissheit bezüglich der Lebensperspektive verständlich sei. Es habe sich eine gewisse Beruhigung eingestellt, jedoch sei diese noch nicht stabil. Er diagnostizierte eine schwere neurotische Störung (ICD-10 F48.9) in Form von depressiven Verstimmungen, Gefühlsabwehr und sozialen Schwierigkeiten. Hin sichtlich der Bedeutung der psychischen Funktionen für die Arbeitsfähig keit verwies er auf seinen Bericht vom 7. Mai 2003, der immer noch aktuell sei (Urk. 5/18/50). Am 27. August 2003 wurde die Versicherte von Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Sicherheitsbeauftragte für berufsinvalid erklärt (Urk. 5/21/2 ). 3.5

Aus der dargestellten Aktenlage erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin, der Versicherten ein Jahr nach Beginn der Arbeitsun fähigkeit aufgrund ihrer psychischen Krise im Mai 2002 und 10 Monate nach dem Motorradunfall mit HWS-Distorsion, Commotio cerebri und verschie denen Kontusionen, gestützt auf die damals einhellige auch fachärztliche Einschätzung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht als offensichtlich un richtig bezeichnet werden kann. Der Unfall war noch nicht ein Jahr ver gangen und vor allem die Ärzte der Z.___, die die Ver si cherte längere Zeit therapierten und besser beurteilen konnten, erachteten die gesundheitliche Stabilität für einen beruflichen Wiedereinstieg während der nächsten drei bis sechs Monate ab 20. Februar 2003 für noch nicht gegeben. Unter der Rechtslage und der damaligen Praxis – vor allem auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, wenn sie nach einem Jahr noch nicht eingliederungsfähig ist, Anspruch auf eine Invalidenrente hat (BGE 121 V 190) - war es üblich, dass eine Renten zu sprache ein Jahr nach einer Halswirbelsäulenverletzung erfolgte, wenn der Un fallversicherer den Fall noch nicht abgeschlossen hatte und noch soma tische Unfallfolgen wie vorliegend die zervikocephalen Beschwerden mittels physiotherapeutischer Behandlungen therapiert wurden, zumal das ange stammte Arbeitsverhältnis noch bestand. Dass die IV-Stelle somit bei einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich (45 %) und bei einer unbestritten gebliebenen Einschränkung im häuslichen Bereich (55 %) von 33 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 63,15 % errechnet hatte, ist somit nachvollziehbar. 3.6

Etwas anderes gilt für den Zeitpunkt der Rentenerhöhung ab September 2003, die im Sinne einer Revision aufgrund veränderter persönlicher Um stände bei der Qualifikation als Teilerwerbstätige in der Verfügung vom 12.

Mär z 2004 vorgenommen wurde. Auch wenn wegen der unbestritten ge blie benen Darstellung der Versicherten, im Gesundheitsfall ab September 2003 das Arbeitspensum auf 60 % zu erhöhen, weil der Sohn 12 Jahre alt sei, ein Revisionsgrund gegeben war, war es gleichzeitig wegen der umfassenden Überprüfungspflicht einer Rente im Revisionsfall unabdingbar, die medizi nische Sachlage zu überprüfen. Denn in jenem Zeitpunkt war die von den Fachärzten zuvor propagierte Frist von sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit und ihr empfohlenes Zuwarten mit der beruflichen Eingliederung vorbei. Gleichzeitig wurde die Versicherte im Herbst 2003 für berufsinvalid erklärt, was jedoch nichts darüber aussagte, ob die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit hätte arbeiten können (Art. 16 ATSG), was für die Rentenfrage entscheidend ist. Die behandelnden Ärzte B.___ und A.___ vermochten auf jeden Fall diese Frage mit den erwähn ten Berichten nicht zu beantworten. Mithin wäre es unabdingbar gewesen, die gesundheitliche Situation ab Herbst 2003 medizinisch umfassend (soma tisch und psychiatrisch) untersuchen zu lassen. Indem die Beschwerde gegnerin die notwendigen fachärztlichen Abklärungen unterlassen hat und stattdessen auf die behandelnden Ärzte abstellte, hat sie den Untersuchungs grundsatz erheblich verletzt, was die offensichtliche Unrichtigkeit der Ver fügungen vom 12. März 2004 zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1). 4. 4.1

Es stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2015 eine Rentenberechtigung vorlag, so dass die Aufhebung der Inva lidenrente trotz früherer offensichtlicher Unrichtigkeit nicht statthaft ist. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist der Invaliditäts grad im Zeitpunkt der Verfügung auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts frei zu überprüfen ist (Urteile des Bundes gerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 5, 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E 2.2). 4.2

In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Revisionsverfahrens zwei ärzt liche Berichte von Dr. A.___ (Urk. 5/69 und 5/84) ein, nahm ein vom Un fall versicherer in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/56 f.) zu den Akten und liess die Beschwerdeführerin durch das E.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 5/97). 4.3

4.3.1

Die Fachärzte des C.___ erstat te ten dem Unfallversicherer der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2007 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/57), dies unter Einbezug der Ergeb nisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 5/56). 4.3.2

Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter, Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, klagte die Beschwerdeführerin über diverse Beschwerden, wobei die Kopfschmerzen, das Hauptproblem seien. Zudem leide sie unter Schmerzen im mittleren/oberen Be reich der Halswirbelsäule, vor allem paravertebral. Ihre körperliche und ps y chische Belastbarkeit sei vermindert und sie spüre immer wieder ein Krib beln im rechten Arm und in den Fingern der rechten Hand. Seit dem Unfall leide sie zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, wobei diese nicht durch starke Schmerzen verursacht würden (Urk. 5/57/13).

Der Gutachter zeigte auf, dass ein Teil der anamnestisch beschriebenen Beschwerden durch Druck auf diverse Triggerpunkte habe reproduziert werden können. Die Beschwer den seien am ehesten auf eine Kombination mehrerer Faktoren zurückzu führen: eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit deut licher muskulärer Dekonditionierung bei Wirbelsäulenfehlform und –fehlhal tung sowie eine Tendenz zur Hyperlaxität. Eine wesentliche Funk tions stö rung der Halswir belsäule habe nicht nachgewiesen werden können. Es bestehe damit ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das sich nach dem Unfall vom 25. Juli 2002 bei anamnestisch bereits vorbestehenden leichten Kopf schmer zen und psy chischen Problemen entwickelt habe (Urk. 5/57/27 f.). Er diag nos tizierte ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerz syndrom bei aus geprägter muskulärer Dysbalance mit/bei deutlichen myo faszialen Befunden im Schulter-Nackengürtel rechtsbetont, muskulärer Insuffizienz und Dekon ditionierung, Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, und Tendenz zur Hy perlaxität (Urk. 5/57/34). 4.3.3

Gegenüber Dr. med. K.___, Fachärztin für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, klagte die Beschwerdefüh rerin darüber, abgesehen von den im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen, an einer Verspannung im Kiefergelenksbereich, Nackenverspannungen, Schwankschwindel, einem Tinnitus im linken Ohr seit Februar 2003, Paräs thesien und Dysästhesien der rechten Hand und teilweise des rechten Armes, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, sowie Ein- und Durchschlafstö rungen zu leiden (Urk. 5/57/13 f.). Anlässlich der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin stellte Dr. K.___ eine überstreckte, sehr hypermobile Brustwirbelsäule und eine eingeschränkte Beweglichkeit, ins besondere der Rotation, der Halswirbelsäule fest. Dadurch entstehe eine aus gesprochene Dysbalance in der biomechanischen Funktion der Wirbelsäule, welche zu muskulären Verspannungen führe, die von der Brustwirbelsäule ausgehend in den Nacken ausstrahle oder umgekehrt. Der weitere orthopä dische Status sei unauffällig und die Dys- und Parästhesien im Bereich der rechten oberen Extremität orthopädisch nicht eindeutig zuzuordnen. Neben den messbaren Bewegungseinschränkungen bestehe auch der Verdacht einer psychischen Überlagerung der Schmerzen (Urk. 5/57/28 f.). Sie diagnosti zierte somit einen Verdacht auf ein zervikozephales Schmerzsyndrom, einen residuellen Schwankschwindel, eine unklare, sensible Dysästhe sie der rechten oberen Extremität, eine temporomandibuläre Dysfunktion, Schlafstörungen sowie einen linksseitigen Tinnitus (Urk. 5/57/34). 4.3.4

Gegenüber dem neurologischen Gutachter, Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, berichtete sie davon, dass ihre Kopfschmerzen mit dem Aufstehen be gännen. Diese seien unterschiedlich stark und träten in zwei Formen auf. Manchmal würde nur jeweils eine dieser Formen auftreten, manchmal seien es auch beide gleichzeitig. Bei starken Kopfschmerzen habe sie Mühe, ein- und durchzuschlafen. Manchmal trete auch ein Schwindel auf. Auch ohne Kopf schmerzen würden Nackenschmerzen auftreten. Sowohl in Ruhe, als au ch bei einfachen Aktivitäten zuhause, spüre sie ein rechtsbetontes Kribbeln in bei den Händen (Urk. 5/57/14 f.). Dr. L.___ erachtete es als wahr schein lich, dass für die Entstehung von Schwindel bei der Beschwerde füh rerin mehrere Mechanismen aktiv seien, insbesondere zer vikogene Reize und eine vegetative Labilität. Die Sensibilitätstestung habe eine leicht gestörte Reiz wahrnehmung im Innervationsgebiet des Nervus ul naris rechts ohne moto rische oder autonome Defizite ergeben (Urk. 5/57/30). Er diagnostizierte chro nische Nacken- und Kopfschmerzen in der Form eines zephalen Zervi kalsyndroms (ICD-10: M53.0) mit rechtsbetonten pseudoradi kulären Aus strah lungen in beide Arme, einen Tinnitus und Tieftonschwerhö rigkeit im linken Ohr, sowie eine diskrete Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus ulnaris rechts (Urk. 5/57/34). 4.3.5

Im Untersuchungsgespräch mit dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Dipl.-Psych. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, klagte die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen fluktuierender Intensität. Bei starken Schmerzen seien diese mit Ein- und Durchschlafstörungen verbunden. Die Beschwerden nach dem Unfall hätten sich langsam gebessert (Urk. 5/57/15). Der Fachgutachter diagnostizierte eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-1 0: F54.0) bei chro nischem zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerz syn drom, so wie eine zum Untersuchungszeitpunkt vollständig remittierte rezi divierende depressive Störung (Urk. 5/57/34). Unter Ausblendung ungüns ti ger psycho sozialer Faktoren beurteilte er die Beschwerdeführerin aus psy chiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___, als auch in vergleichbaren Verweistätigkeiten, als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/57/32). 4.3.6

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit vom 4. und 5. April 2007 (Urk. 5/56) hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheits beauftragte bei der Y.___ einzig dadurch körperlich leicht einge schränkt sei, dass ihr ein andauerndes Tragen oder Heben von Lasten über 15 Kilogramm nicht möglich sei. Auch für vergleichbare Tätigkeiten bestehe mit der gleichen Einschränkung eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/57/36). Zur Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes empfahlen sie eine ak tive Therapie, deren Schwerpunkt auf die Mobilisation der Brustwirbelsäule gerichtet sein sollte, das Erlernen von Entspannungsübungen für den Schul ter-Nacken-Bereich sowie eine angepasste Kraft- und Ausdauertherapie der Nacken-, Rumpf und Rückenmuskulatur in Verbindung mit einer ausreichen den analgetischen Basistherapie (Urk. 5/57/37). 4.4

Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 3. März 2011 (Urk. 5/69/5) mit, dass die Beschwerdeführerin in gleichem Ausmass wie bisher (vollumfäng lich, vgl. Urk. 5/51/3) arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig sei. Ein Arbeit s versuch mit stundenweiser Tätigkeit im Bereich der Maniküre habe sis tiert werden müssen. Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen, Fenster reini gung , Tätigkeiten über Kopf, Tragen von Einkaufstaschen, Heben schwerer Pfan nen , Wäsche aufhängen oder in den Tumbler umfüllen, müssten praktisch voll ständig von anderen Familienmitgliedern übernommen werden. Bei die ser Konstellation sei er nicht in der Lage, ein zumutbares Arbeitsprofil zu skiz zieren.

Am 29. November 2012 (Urk. 5/84/1) informierte Dr. A.___ die Beschwer de gegnerin darüber, dass keine gesundheitlichen Besserungen ein getreten seien. Dessen ungeachtet führte er aus, dass die Erwerbs- oder Ar beits fähig keit weiterhin im bisherigen Rahmen von 20 % liege.

Dies ent sprach dem Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin als Resultat der durch die Inva lidenversicherung finanzierten Arbeitsvermittlung ab August 2011 erwerbs tätig war (vgl. Urk. 5/74/2). Auch im Haushaltbereich bestehe unver ändert eine reduzierte Leistungsfähigkeit und die Beschwerdeführerin benö tige Hilfe bei den meisten Tätigkeiten. 4.5 4.5.1

Gestützt auf die am 26. März 2014 durchgeführten persönlichen Unter such un gen und die zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten, erstatteten die Sachverständigen der E.___, der Beschwerdegegnerin am 29. April 2014 (Urk. 5/97) ihr polydiszip linäres Gut achten. 4.5.2

Gegenüber dem allgemeininternistischen Gutachter, Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, klagte die Beschwerdeführe rin über persistierende Kopf schmerzen, die selten von Übelkeit begleitet seien. Zudem habe sie das Gefühl, dass sie sich aufgrund der Kopfschmer zen im Nacken-Schulter-Bereich verkrampfe. Sie leide zudem unter Ein- und Durchschlaf störungen, wobei sie dank der Einnahme von Sanalepsi-Tropfen abends ordentlich einschlafe (Urk. 5/97/8). Auf seinem Fachgebiet stellte der Arzt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/97/10). 4.5.3

Anlässlich des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs berichtete die Ver sicherte Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darüber, dass sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Nackenschmerzen leide. In der Nacht könne sie wenig schlafen, die Gedanken würden einfach nicht ab stellen (Urk. 6/97/10). Dr. O.___ stellte einerseits die Diagnose ein er leichten depressiven Episode, charakterisiert durch depressive Verstimm ung en, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und Schlaf stö rungen. Andererseits diagnos tizierte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), wobei die im Kopf- und Nackenbereich lokali sierten Schmerzen

deutlich ausgeprägt seien und sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen. Die Differenzialdiagnose zu einer anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung sei schwierig. Die Schmerzen seien ursprünglich somatisch durch ein Un fall ereignis ausgelöst worden und nicht hauptsächlich durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren. Des halb sei von einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychi schen Faktoren auszugehen . Die Prog nose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausge prägten Krank heits- und Behinderungsüber zeugung ungünstig. Aus psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/97/13). 4.5.4

Auch anlässlich der Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter, Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, klagte die Versicherte über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Im Vorder grund stünden Kopfschmerzen, welche häufig bereits am Morgen beim Auf stehen vorhanden seien, sich an ruhigen Tagen im Tagesablauf stabilisierten, an stressigen Ta gen jedoch stark zunähmen und zu einer Erschöpfung führ ten. Auch leide sie an ständigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter, rechts mehr als links und einem Einschlafgefühl an den Unterarmen und in beiden Händen. Ab und zu erleide sie, wohl wegen einer Fehlhaltung im Oberkörper, ein Zwicken im dorsalen Beckenbereich (Urk. 5/97/15 f.).

Dr. P.___ berichtete von schmerzhaften, mässigen Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Betonung der Extension, multiplen Irritationszonen an der Halswirbelsäule beidseits, mässigen Myogelosen der supraskapulären Muskulatur beidseits mit multiplen Druckdolenzen, einer Streckhaltung der Halswirbelsäule sowie einem Flachrücken. Die Bewe gungs umfänge der Halswirbelsäule seien bei den direkten klinischen Prüfun gen nicht relevant abweichend vom Umfang bei Spontanbewegungen. Im Bereich der rechten Schulter bestünden Einschränkungen der aktiven Beweg lich keiten aufgrund muskulärer Schmerzen im dorsalen Schultergürtelbe reich, die passiven Beweglichkeiten seien frei. Aktuelle Röntgenaufnah men zeigten eine deutliche Streckhaltung der Halswirbelsäule, eine beginnende degene ra tive Diskopathie C5/6 mit etwas verschmälertem Intervertebralraum (Urk. 5/97/19). Der Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches zervikos pon dy logenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0, M53.1 und S13.4) mit/bei myofaszialem Nacken-Schultergürtel-Syndrom rechts mehr als links mit sekundärer Periarthropathie der rechten Schulter sowie kons ti tutio nellen muskulären Insuffizienzen und Tendenz zu vermehrter Bandlaxi zi tät als beschwerdeunterhaltende Faktoren (Urk. 5/97/17 f.). 4.5.5

Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, berichtete über während der persönlichen Untersuchung geklagte Nacken- und Kopfschmerzen, sowie Miss- und Minderempfindungen mit eher geringer Wirkung in den Armen, sowie eine emotionale Instabilität. Der neurologische Status sei regelrecht ausgefallen (Urk. 5/97/22). Aus neurologischer Sicht bestehe, abgesehen von einer Ein schränkung von Überkopfarbeiten wegen des HWS-Syndroms, volle Ar beitsfähigkeit

(Urk. 5/97/23). 4.5.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit einzig die rheumatologische Symptomatik relevant sei, da aus neurologischer, allgemein-internistischer und psychiatrischer Sich t keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden. Aus rheumatolo gischer Sicht könnten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den bis zu einem gewissen Grad nachvollzogen werden; es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Objektivierbar sei ein myofas ciales Nacken-Schultergürtel-Syndrom rechtsbetont im Rahmen eines chro nischen zervi kospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndroms (Urk. 5/97/24). Beschwerdeunterhaltende Zusatzfaktoren seien unter anderem die konstituti onelle Tendenz zu leichter Hyperlaxität und eine muskuläre Insuffizienz. Damit liege eine verminderte Belastbarkeit des oberen Achsen skelettes vor, welche sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten als unzu mutbar erscheinen lasse. In körperlich mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine deutliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer adaptierten Tätig keit mit nur leichter Belastung der Nacken-Schulterregion, sowie Möglichkeit zu Wech selpositionen, ohne monoton repetitive Haltung oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeiten bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits fähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund eines ver mehr ten Pausen bedarfs. Es werde davon ausgegangen, dass die aktuell atte stierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert seit dem polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2007 bestünden. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über dieses Datum hinaus sei aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der zur Verfügung stehenden Doku mentation nicht möglich. Aus rheumatologischer Sicht hätten die Befunde leicht zugenommen, weshalb in leidensangepasster Tätigkeit nicht mehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde , sondern eine Einschränkung von 10 % angenommen werde. Im Aufgaben be reich Haushalt gingen sie von einer 20%igen Einschränkung aus (Urk. 5/97/25). Die Gutachter emp fahlen eine Steigerung der allgemeinen Fitness durch regelmässiges Training, eine medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der Nacken-Schultergür tel-Muskulatur sowie der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur, wobei sich der Einsatz eines Antidepressivums zur Modulation der Schmerzschwelle als hilfreich erweisen könnte. Auch kom ple mentäre medizinische Massnahmen könnten zur Beschwerdelinderung bei tragen. Aus psychiatrischer Sicht emp fehle sich eine Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreu ung. Durch diese Massnahmen sei eine Erhaltung der aktuell attestierten Ar beitsfähigkeit, nicht jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder eine Ausweitung des zumutbaren Tätig keitsprofils zu erwarten (Urk. 5/97/26). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 29. April 2014 (Urk. 5/97) vermag zu überzeugen. Die fachärztlichen Sachverständigen führten in ihren jeweiligen Fachdisziplinen umfassende Untersuchungen durch, welche sie durch eine Laboruntersuchung des Blutes (Urk. 5/97/10) und aktuelle Röntgenaufnah men der Halswirbelsäule (Urk. 5/97/17) ergänzten. Neben den Ergebnissen ihrer Untersuchungen setzten sie sich ebenso mit den geklagten Beschwer den, wie auch mit den medizinischen Vorakten auseinander. Wichen ihre Befunde oder Diagnosen von denen in den Vorakten ab, begründeten sie dies in nachvollziehbarer Weise. Auch setzten sie sich mit der Entwicklung des Ge sund heitszustandes, soweit aufgrund der bestehenden medizinischen Akten möglich, auseinander (BGE 140 V 193 E. 3.2) . Ihre Diagnosen stellten sie fach gerecht, lege artis gestützt auf die Vorgaben der von der Weltge sund heits organisation (WHO) herausgegebenen Internationalen statistischen Klassi f ika tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) (BGE 130 V 396 E. 6, 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.2.1 mit Hin weisen) . Unter Erörterung der erho be nen Befunde gelangten sie im Konsens nachvollziehbar begründet zum Er geb nis, dass eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig der vom rheu matologischen Gutachter auf der Grundlage der durchgeführten Unter such ungen und in Berücksichtigung der medizinischen Vorakten gestellten Diag nose eines chronischen zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerz s yndroms (ICD-10: M53.0, M53.1 und S13.4) mit rechtsbetontem myofas zia lem Nacken-Schultergürtel-Syndrom mit sekundärer Periarthropa thie der rech ten Schulter, beizumessen sei (Urk. 5/97/24). Sie übernahmen auch mit der Leistungseinschränkung von 10 % die rheumatologisch begrün dete Leis tungseinschränkung.

Auch die Vorgutachter hatten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein chronisches zervikozephales- und zervikobrachiales Schmerzsyndrom als rele vant erachtet (Urk. 5/57/26, 5/57/36). Die beiden rheumatologischen Gut ach ter Dr. J.___ (Urk. 5/57/28) und Dr. P.___ (Urk. 5/97/19) stellten über ein stimmend fest, dass sich bezüglich dieser Beschwerden keine Hin weise für relevante direkte Traumafolgen ergeben hätten. Sie erachteten beide eine Kombination aus deutlicher muskulärer Dysbalance mit deutlicher musku lärer Dekonditionierung bei Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und Tendenz zur Hyperlaxität als wahrscheinlichste Ursache für die Schmerzen. Gleich zeitig zeigten beide Rheumatologen auf, dass diese Befunde trainierbar und daher grundsätzlich verbesserbar wären, wenn sich die Versicherte zu einem aufbauenden Training aufraffen würde, wozu sie sich jedoch nicht moti vie ren konnte. Es resultierte aus somatischer Sicht also keine grosse gesund heitliche Beeinträchtigung. Die leichte Abweichung bei der Atte stie rung der Arbeits fähigkeit durch die Gutachter des E.___ wurde mit einer leichten Zu nahme der rheumatologischen Befunde begründet. Aufgrund dessen, dass ein e Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine Sympto matik im Nacken-Schul ter-Bereich festgestellt wurde und die Beschwerde führerin über eine schwach entwickelte Muskulatur verfügt (Urk. 5/97/17), ist es nachvoll zieh bar, dass die Beschwerdeführerin sieben Jahre nach der Vor begutachtung aufgrund der leicht verschlechterten Befunde einen erhöhten Pausenbedarf aufweist und ihr nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet wurde.

Der psychiatrische Gutachter, Dr. O.___, stellte bei der Beschwerdeführerin anlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 26. März 2014 depressive Ver stimmungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrations- und Schlaf störungen fest, weshalb er, nachdem eine Vorerkrankung aus dem de pres si ve n Formenkreis aktenkundig ist, eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig leichte Episode, diagnostizierte. Diese Diagnose leuchtet ein, denn weitere Einschränkungen beschrieb er nicht, er erwähnte im Gegenteil den guten affektiven Kontakt zur Versicherten, die ungestörte Vigilanz, die un auf fällige Psychomotorik während der Untersuchung. Sie überzeugt auch , wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar seit einem 2012 auf grund von damaligen Trennungssituationen vorgenommenem Suizid ver such in psychotherapeutischer Behandlung war, dies aber nur einmal im Monat und ohne Notwendigkeit einer medikamentösen Unterstützung. Von einer depressiven Episode höheren Schweregrades ist somit nicht auszugehen und damit

auch von keiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser leichte n de pressiven Episode . Daneben stellte Dr. O.___ die Diagnose einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), da im Kopf- und Nackenbereich deutlich ausgeprägte Schmerzen vor handen seien, die sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend ob jek ti vie ren liessen. Die Differenzialdiagnose zu einer anhal tenden somato for men Schmerzstörung sei schwierig. Da die Schmerzen ur sprünglich durch ein Unfallereignis und nicht hauptsächlich durch psychoso ziale und emo tio nale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien, sei der Di agnose einer chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren der Vor zug zu geben (Urk. 5/97/14 f.).

Auch dieser Einschätzung des psychiatrischen Facharztes ist zuzustimmen. Entscheidend für die Frage der invalidisierenden Folgen einer Krankheit ist sowieso nicht so sehr deren Diagnose , sondern sind die Folgen daraus für die Alltagsbewältigung und die Einschränkungen im beruflichen Alltag. Die Diagnose wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt, viel mehr rügte sie den Schluss des Gutachters, dass keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Im Besonderen monierte sie, dass das Gutachten nicht den Anfor derungen gemäss BGE 141 V 281 entspreche, weshalb ein neues Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 S. 5). 5.2

Nach der überarbeiteten Rechtsprechung ist bei der Invaliditätsbemessung auf grund psychosomatischer Störungen stärker als bisher der Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich in den diagnos tischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeits unfähigkeit wird an der Überwindbarkeitsvermutung nicht festgehalten. Das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisver fahren ersetzt (BGE 141 V 281).

Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht und damit ein relevanter Schweregrad diagnoseinhärent ist, wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate be stehender Sc hmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Der Di agnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad, der jedoch für die Frage der invalidisierenden Bedeutung einer gestellten Diagnose ent schei dend ist. Denn der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine Beein trächtigung der Gesundheit, einen Gesundheitsscha den voraus. Mit der Diag nose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, be urteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wobei von der grundsätzlichen Vali dität auszugehen ist und die materielle Beweislast für Invalidität bei der ver sicherten Person liegt. Fehlt es bei der gestellten psychiatrischen Diagnose bereits an einem Bezug zum Schweregrad, ist die ärztliche Feststellung anhand der rechtserheblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 und E. 6) im Sinne ei ner Überprüfung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag zu beur teilen (zum Ganzen : BGE 142 V 106 E. 4.2, 4.4 mit Hinweisen). 5.3

Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach den neuen Indikatoren ist auch auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Unterlagen möglich, so dass, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5), keine ergän zenden Abklärungen erforderlich sind.

In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ sind für den Komplex „Gesund-heitsschädigung“ die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Be handlungs- und Eingliederungserfolg und die Komorbiditäten zu ermitteln (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1-E. 4.3.1.3). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein Teil des Schmerzbildes bereits durch die beschriebenen körperlichen Befunde in der Na cken-Schulterregion erklärt werden kann (Urk. 5/97/24). Die Schmerzen wer den von der Beschwerdeführerin im Bereich von Kopf und Nacken, mit Aus strahlung in die Schulter, lokalisiert (Urk. 5/97/10, 15, 20). Die Kopfschmer zen träten in unterschiedlich starker Ausprägung auf, wobei eine migränear tige Exazerbation nicht angegeben wurde (Urk. 5/97/21). Damit sind die Be funde der Schmerzstörung nicht sehr ausgeprägt. Ein Ein gliederungserfolg konnte insofern erzielt werden, als die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum zwischen 20 und 30 % einer Tätigkeit nachgeht. Dass sie nicht eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum ausübt, ist zumindest teilweise auf die von Dr. O.___ berichtete deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung (Urk. 5/97/13) zurückzuführen.

Was den Komplex „Sozialer Kontext“ anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der E.___-Begut achtung nicht nur über gute Beziehungen zu ihren Söhnen, sondern auch Kontakte zu Freundinnen berichtete. Zudem ging sie zwischenzeitlich eine neue Beziehung ein, welche jedoch nach zwei Monaten vom Partner beendet wurde (Urk. 5/97/12).

Bei der Prüfung der Kategorie „Konsistenz" sodann (Vergleich der Aktivi-tätsniveaus der verschiedenen Lebensbereiche und Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.4) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die körperlich leichten Haushaltsarbeiten selbständig erledigt, als auch im sozialen Leben Aktivitäten zeigt. Auch geht sie gerne in erholsamen Gegenden spazieren und in die Ferien (Urk. 5/95/12). Überdies ist den medi zinischen Akten nicht zu entnehmen, dass ihr vor dem Krankheitseintritt verfolgte Interessen oder ausgeübte Aktivitäten durch den Krankheitseintritt verunmöglicht worden wären, insbesondere fährt sie weiterhin Auto, so auch von ihrem Wohnort zur Begutachtung nach T.___ (Urk. 5/95/12). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer Schmerzstörung erheblichen funktio nellen Schweregrades gesprochen werden. Insbesondere die Tatsache, dass sie seit mehreren Jahren - wenn auch in einem geringen Pensum - wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sowie ihre Fähigkeit, mit einer gewissen Unter stützung durch die Söhne bei körperlich anstrengenderen Arbeiten, den Haus halt zu führen, spricht dafür, dass sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs imstande ist, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ge mäss dem gutachtlichen Belastungsprofil nachzugehen. Dies gilt umso me hr, als die medizinischen Therapieoptionen nur vereinzelt in Anspruch genom men wurden, dies betrifft insbesondere die bereits im Jahr 2007 emp fohlene somatische Therapie (Urk. 5/57/36 f.) Wie dem rheumatologi schen Teilgut achten entnommen werden kann, sucht die Beschwerdeführerin bei starken Beschwerden bedarfsweise einen Osteopathen auf, eine physiothera peutische Behandlung oder andere Schmerztherapie erfolge hingegen nicht mehr. Auch eine früher durchgeführte Behandlung nach traditioneller chin e sischer Medi zin erfolge nicht mehr, obwohl diese in der Regel während rund einer Woche zu einer Schmerzlinderung geführt habe (Urk. 5/97/15 f.). Der rheumatologi sche Gutachter, Dr. P.___, führte noch diverse weitere The ra pieoptionen auf, die er für indiziert hielt (vgl. Urk. 5/97/20). Schon die Gutachter des C.___ hatten darauf hingewiesen, wie wichtig aktivere Thera pieformen zur Stabilisierung, zum Auftrainieren und zur Mobilisierung der Wirbelsäule und der Muskeln wären, dies zusammen mit einem Ausdauer training und detonisierenden Medikamenten (Urk. 5/57/37). Dies war von der Versicherten jedoch nicht befolgt worden. Auch früher hatte der Neurologe Dr. R.___ versucht, die Versicherte von einer intensiveren Therapie zu über zeugen, was ihm jedoch nicht gelang (Urk. 5/57/10). Damit ist erstellt, dass die medi zinische Behandlung nicht mit letzter Konsequenz erfolgt ist, was auf einen lediglich geringen Leidensdruck schliessen lässt.

Die Beurteilung von Dr. O.___, dass die chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sich nicht auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 5/97/13), lässt sich somit auch anhand der neuen Indikatoren der Rechtsprechung stützen. Im Ergebnis ist auch die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes auf der Grundlage des Gutachtens 29. April 2014 (Urk. 5/97) nicht zu beanstan den, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abstellte.

Damit ist in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beschwer de führe rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung in einer leidensangepassten Tä tigkeit zu 90 % arbeitsfähig war. 6.

6.1

Die Haushaltsabklärung vom 18. Juni 2014 (Urk. 5/99) ergab, dass die Be schwerdeführerin in Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Selbständigkeit ihrer drei erwachsenen Söhne und der Tatsache, dass sie alleine lebte , im hypothetischen Gesundheitsfall mit einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge sowie im Umfang von 20 % im Aufgaben bereich Haushalt tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin angab, dass sie so genügend Zeit für Haushaltsarbeiten haben würde, liegt keine Pensumsre duktion zugunsten eines Hobbies oder mehr Freizeit vor (vgl. BGE 142 V 290 E. 5) . In Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach auch die Führung eines Einpersonenhaushalts eine Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellen kann (Urteil des Bundesgericht I 609/05 vom 1. Februar 2006 E. 4.3) und der Haus haltsanteil grundsätzlich der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100 %-Pensum entspricht (BGE 141 V 15 E. 4.5), ist diese Qualifika tion nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Juni 2015 unter Anwendung der gemischten Methode, und unter Berücksichti gung einer Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Auf gabenbereich, zu bestimmen. 6.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerde führerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht mehr der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte am Y.___ nachgehen würde, kann dieses Einkommen herangezogen werden. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 5/9/2) hätte sich dieses im Jahr 2003 auf Fr. 31.61 pro Stunde belaufen, und ein Arbeits pensum von 100 % hätte einer Jahresarbeitszeit von 1‘932 Stun den entsprochen. Wie unter Erwägung 6.1 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin im Jahr 2015 in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerde führerin ihr Arbeits pensum in der Zwischenzeit entsprechend hätte steigern können (vgl. Urk. 5/18/4). Das Valideneinkommen entspricht damit dem der zwischen 2003 und 2015 eingetretenen Nominallohnentwicklung (BFS, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallöhne [T39, 2/2], Frauen; 2003: 2‘334; 2015: 2‘686) angepassten Einkommen für ein 80%iges Arbeitspensum:

0,8 x 1‘932h x Fr. 31.61/h / 2‘334 x 2‘686 = Fr. 56‘224.65 6.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar beits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2 mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Zwar geht die Beschwerdeführerin seit dem 22. August 2011 einer Erwerbstä tigkeit als Mittagstischhilfe an der S.___ nach, deren Umfang beträgt jedoch lediglich zwischen 20 und 30 % (Urk. 5/95/9) und es sind den Akten auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dieses Pensum steigern könnte. Damit ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Jahres 2012 (nachfolgend: LSE 2012) zu bestim men. Wohl verfügt die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Lehre als Verkäuferin (Urk. 5/1/3), diese Tätigkeit entspricht jedoch - wie auch die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte bei der Y.___ - nicht dem von den E.___-Gutachtern aufgestellten Anforderungsprofil (Urk. 5/97/25). Damit ist auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 abzustellen, da dieses eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Für das von der Beschwerdeführerin weiterhin erzielbare Ein kommen ist auf die Tabelle T1_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, mit einem Bruttomo nats lohn von Fr. 4‘228.-- abzustellen. Weiter sind die Tatsache, dass die LSE 2012 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, die effektive betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 jedoch 41.7 Wochenstunden (BFS, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abruf bar], 2015, total) betrug, sowie die zwischen 2012 und 2015 eingetretene Nominallohn ent wicklung zu berücksichtigen (BFS, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallöhne [T39, 2/2], Frauen; 2012: 2‘630; 2015: 2‘686) zu berücksich tigen. Dieser Wert ist schliesslich noch auf ein Arbeitspensum von 80 % und unter Berücksichtigung einer 10%igen Einschränkung aufgrund des er höhten Pausenbedarfs umzurechnen. Damit ergibt sich folgender Wert:

0.9 x 0.8 x 12 x Fr. 4‘228.-- x 41.7 / 40 x 2‘686 / 2‘630 = Fr. 38‘893.32

Im Erwerbsbereich ergibt sich damit eine Einschränkung von 30.8 %

(1- Fr. 38‘893.32 / Fr. 56‘224.65) und damit unter Berücksichtigung der Ge wichtung mit 80 % ein Teilinvaliditätsgrad von rund 25 %.

Während die E.___ -Gutachter im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich Haus halt ( vgl. E.

3) von einer Einschränkung von 20 % ausgingen (Urk. 5/97/25), schätzte die Abklärungsperson diese anlässlich des vor Ort durchgeführten Augenscheins vom 18. Juni 2014 lediglich auf 15 % (Urk. 5/99/7). Im Ergeb nis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Differenz, da sie einer seits mit 5 % gering ist, und andererseits im Ergebnis nicht relevant: Bei Annahme einer Einschränkung von 15 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 3 %, wird von einer solchen von 20 % aus gegangen, resultiert ein solcher von 4 % und damit In validitätsgrade von 28 % (25% [Erwerbsbereich] + 3 % [Aufgabenbereich]) beziehungsweise von 29 % (25% [Erwerbsbereich] + 4 % [Aufgabenbereich]), womit die Grenze von 40 % für einen Anspruch auf eine Viertelsrente bei Weitem nicht erreicht wird.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweis en sic h Fr. 800 .-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli