Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, arbeitete seit dem
1. Februar 1998
– zuletzt als Teamleiterin – bei der Y.___ in Z.___
(Urk. 8/ 1/4 , 8/5, 8/6/4 und 8/11 ) , als sie schwanger wurde . Wegen schwangerschaftsbedingten Beschwerden musste sie ab dem
13 . November 2013 der Arbeit fern bleiben ( vgl. Urk. 8/10/18 und 8/11/2 ). Am 1 5. Januar 2014 wurde sie Mutter einer Tochter ( Urk. 8/1/2) . Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte
der Versicherten ab dem 5. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/ 10/30-36 ) .
Die Swica Krankenversicherung AG richtete der Versi cherten
darauf Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 8/ 10/4 ).
Am 2 9. September 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/ 10 und 8/16 ) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 8 / 5 und 8 / 11 ) und medizinische (Urk. 8/12 ) Abklärungen. Am
14 . April
2015
erliess die IV-Stelle einen negati ven Vor bescheid (Urk. 8 / 18 ) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 201 5 verneinte sie einen Renten anspruch ( Urk. 2 = 8 / 19 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2015 liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . David Husmann, mit Eingabe vom
2 9. Juni 201 5 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Leistungen gemäss IVG zu gewähren. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 5. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Überdies sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsver treters ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen . Unter Kosten- und Ent schädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Nach dem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mandantin eingereicht hatte (vgl. Urk. 9, 10 und
11/1-13), wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 10. September 2015 abgewiesen ( Urk. 12). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch die Beschwerdeantw ort zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 3). Am 2 2. September 2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dazu Stellung ( Urk.
14) und reichte einen Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juli 2015 ein ( Urk. 15) . Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 24.
September 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 16 ). Die Beschwerdegegnerin reichte darauf eine Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 ein ( Urk. 17), wozu sich der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2015 äusserte ( Urk. 20 ). Gleichentags reichte er weitere Arztzeugnisse ein (vgl. Urk. 21 und 22/1-3).
Davon erhielt die Gegen partei mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 Kenntnis ( Urk. 12). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte sich am 1 1. Januar 2016 mit einer weiteren Eingabe an das Gericht (Urk. 24) .
D ie se wurde der Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften und die im Be schwer de verfahren neu eingereichte n Unterlage n (vgl. Urk. 3 , 11, 15 und 22 ) wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2015 im Auftrag ihres Krankentaggeldversicherers begutachtet und als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt worden sei (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass auf das von ihrem Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte davon auszugehen, dass sie von Mai 2014 bis Mitte März 2015 zu 100 % und seit Mitte März 2015 zu 80 % arbe itsunfähig sei (vgl. Urk. 1 , 14 und 20 ). 3. 3.1
Dem Operationsbericht der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___ vom 1 7. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2014, um 9:00 Uhr, zur Sectio caesarea bei Status nach frustraner Einleitung und Wunsch der Frau eingetreten sei ( Urk. 8/16/30). Zum Opera tionsverlauf wurde festgehalten, dass Dr. B.___ einen Schnitt nach Pfannen stiel mit stumpfer, teils scharfer querer Eröffnung der Faszie vorgenommen habe . Wegen vermehrter Schmerzen sei die Patientin nochmals gelagert worden und man habe auf eine verbesserte Analgesie gewartet . Danach habe Dr. B.___ das Peritoneum parietale stumpf eröffnet. Als die Patientin erneut Schmerzempfin den geäussert habe, habe man erneut zugewartet und schliesslich Rapifen und Ketamin zur besseren Analgesie verabreicht. Aus diesem Grund habe man den Kollegen der Neonatologie beigezogen. Der anwesende Oberarzt der Anästhesie habe sich bezüglich der Schmerzfreiheit versichert. Aufgrund der Analgetika -A bgaben habe der Oberarzt Dr. C.___ vor der Uterotomie übernommen und die Inzision und das Ab schieben des Blasenperitoneums durchgeführt . Er habe eine quere isthmische Uterotomie mit digitaler Erweiterung vorgenommen. Es habe wenig klares Fruchtwasser ge ge ben. Das Kind sei zügig und problemlos aus II. Schädellage entwickelt worden. Die Patientin habe intramural zwei Ampullen Syntocinon erhalten und die Plazenta sei gelöst worden. Die Cavumaustastung sei unauffällig gewesen . Danach habe Dr. B.___ wieder übernommen. Sie habe mit einer fortlaufenden Vicryl -Naht die Uterotomie ein schichtig verschlossen. Bei vermehrter Blutung sei eine ausgie bige Hämostase kontrolle erfolgt. Es seien zwei Z-Nähte i m links-lateralen Bereich der U teroto mie
gesetzt worden. Die Inspektion der Adnexe (Eierstock und Eileiter) beidseits habe man aufgrund fraglicher Schmerz äusserungen der Patientin bei starkem Zug am Peritoneum (differential diagnostisch Stöhnen unter Ketamin gemäss Oberarzt der Anästhesie) nicht durchgeführt. Man habe das Abdomen zügig verschlossen un d eine Adaption des Peritoneums parietale durch fortlaufende Nah t vorgenommen; die Bauch wand sei durch eine fortlaufende Fasziennaht verschlossen worden. Man habe Subkutannähte und Hautklammern gesetzt. Die Operation habe 45 Minuten gedauert und der Blutverlust habe sich auf 1000 ml belaufen. Die Plazenta entwicklung sei vollständig gewesen und die Plazenta habe 510 Gramm gewogen. Der Nabelschnuransatz auf der Plazenta sei normal lang gewesen ( Urk. 8/16/31).
Gemäss Austrittsbericht vom 1 1. Februar 2014 dauerte der stationäre Klinikau fenthalt vom 1 2. bis zum 1 9. Januar 201 4. Diagnostisch wurden unter anderem eine atonische Nachblutung
( Kontraktionsschwäche der Gebärmutter; die Gebärmuttermuskulatur zieht sich nach der Geburt des Kindes und der unvollständig oder vollständig geborenen Plazenta nicht oder nicht genügend zusammen ) und eine Eisenmangelanämie nach Blutverlust festge halten. Ferner wurde eine Schwangerschafts-Cholestase ( Lebererkrankung, welche die Leberfunktion der Schwangeren beeinträchtigt ) und ein Oligo hydramnion
(zu wenig Fruchtwasser; wenn das Fruchtwasser die Menge von 200 bis 500 ml. u nterschreitet) vermerkt ( Urk. 8/16/32) . Die Schwangerschafts-Cholestase sei mit Deursil behandelt worden, ansonsten sei der Schwangerschaftsverlauf unauffäl lig gewesen ( Urk. 8/16/31) .
Nach der Geburt sei es nur zu e iner mässigen Kontraktion des U terus und zu einer vermehrten Blutung mit einem zusätzlichen Blutverlust von 500 m l gekommen. Daher sei 2 x 200 m g Cytotec verabreicht worden. Danach sei die Kontra ktion gut gewesen und die Blutung habe sich normalisiert. Sechs Stun den nach der Geburt habe der Hämoglobinwert 95
g/l betragen (Urk. 8/16/32).
Das Wochenbett sei ohne Komplikationen verlaufen. Bei der Entlassung sei der Uterus gut kontrahiert gewesen und der Fun d us habe sich zwei Querfinger unter dem Nabel befunden. Die Lochien seien seriös und blutig gewesen. Der Hämo globinwert bei Austritt habe 89.0 g/l betragen. Die Patientin habe teilweise gestillt ( Urk. 8/16/33). 3.2
W egen des Verdachts auf Restmaterial bei Status nach Sectio (Beta HCG>1 U/l am 26.03.2014, Dauerblutung bis 8 Wochen postpartal , Status nach konservati vem Therapieversuch mit Cytotec ) wurde die Beschwerdeführerin am 3. April 2014 in der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals
W.___
erneut ope riert. Es wurden eine diagnostische Hysteroskopie und eine stumpfe resektosko pische Plazentar estmaterialentfernung vorgenommen ( Urk. 8/12/8). Gemäss dem Austrittsbericht vom 9. April 2014 war die Beschwerdeführerin wegen dieses Eingriffs vom 2. bis zum 3. April 2014 hospitalisiert und bis zum 1 0. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos, so dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand sechs Stunden postoperativ nach Hause entlassen werden konnte ( Urk. 8/12/11 und 8/12/12). 3.3
Beim Aussteigen aus der Badewanne rutschte die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2014 aus und klagte danach über Rücken- und Kopfschmerzen. Sie musste in der Nacht einmal erbrechen , worauf sie sich am folgenden Tag in die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals W.___ in Behandlung begab . Dort wurden eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und eine Beckenkontusion diagnostiziert, weswegen bis zum 2 0. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestehe ( Urk. 8/12/6 und 8/12/7). Der beha ndelnde Hausarzt, pract . med. D.___ , attestierte der Beschwerdeführerin darauf bis zum 2 0. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/12/10) und mass diesem Leiden anschlies send keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu ( Urk. 8/12/1) . 3.4
Im Auftrag des Krankenversicherers untersuchte Dr. med. E.___ , Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2014 und nahm am 2 3. Juli 2014 eine psychiatrische Kurzbeurteilung vor ( Urk. 8/10/18). A ufgrund des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin sei die konkrete diagnostische Einschätzung nur bedingt respektive nur orientierend möglich ( Urk. 8/10/4). Die Explorandin habe im Gespräch stark niedergeschla gen und gedanklich auf die Erlebnisse und Geschehnisse im Rahmen der Geburt fixiert gewirkt. Sie sei mehrfach in Tränen ausgebrochen und habe ratlos und verzweifelt gewirkt ( Urk. 8/10/21). Sie habe die Geburt ihrer Tochter als sehr negative und einschneidende Erfahrung erlebt, die sie auch psychisch beein trächtige bzw. beeinträchtigt habe ( Urk. 8/10/22). Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung könne aktuell nicht eindeutig bestätigt werden; es gebe zahlreiche Aspekte, die dafür sprechen könn ten, aber auch etliche fehlende typische Symptome, die gegen eine solche Diagnose sprechen würden. Über die Geburt und die Komplikationen lägen keine Arztberichte zur Objektivierung vor ( Urk. 8/10/22). Differentialdiagnostisch wäre eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) denkbar (Urk. 8/10/5).
Unabhängig von der Diagnose sei eine Symptomatologie vor handen , die eine Arbeits tätigkeit
aktuell nicht zulasse ; es bestehe passager eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten . Als ungünstiger Faktor komme hinzu, dass die Explorandin keine Antidepressiva einnehmen möchte und nur einmal im Monat zu einem psychotherapeutischen Gespräch gehe. Aufgrund des sehr protrahierten Verlaufs und des grossen Leidensdrucks sei eine stationäre Thera pie – zum Beispiel in einer Mutter-Kind-Klinik – angezeigt, welche die festge stellte psychische Störung innerhalb der nächsten 1-2 Monate positiv beein flussen sollte . Es sollte eine medikamentöse antidepressive Therapie eingeleitet werden, mit der eine deutliche Besserung innerhalb einiger Wochen zu erwarten sei . Eine dauerhaft anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe grundsätzlich nicht ( Urk. 8/10/22 ff.). 3.5
Am 1 8. August 2014 teilte Dr. A.___ dem Krankentaggeldversicherer mit, ihre Patientin habe gegenüber einer stationären Behandlung Vorbehalte, da es ihr einerseits in den letzten Wochen etwas besser gegangen sei und sie ande rerseits seit der Geburt Angst vor Spitälern habe. Dennoch wäre sie bereit zu einem Vorgespräch bezüglich eines Aufenthalts in der Mutter-Kind-Abteilung im Spital V.___ ( Urk. 8/10/16). Der Kinderarzt habe der Versicherten empfohlen, angesichts des schwierigen Starts die Mutter-Kind-Beziehung weiterhin durch das Stillen zu stärken. Aus diesem Grund seien aus psychiatri scher Sicht eine stationäre Behandlung ohne Kind und eine Umstellung von der individualisierten antidepressiven Pflanzentinktur auf synthetische Antide pressiva derzeit nicht indiziert. Die Patientin habe von einer leichten Besserung ihrer Beschwerden berichtet und die Medikation mit der individualisierten anti depressiven Pflanzentinktur habe einen positiven Effekt gezeigt. Dr. A.___ schlug eine intensivierte ambulante verhaltenstherapeutische Psychotherapie für zwei bis drei Monate vor, vorerst mit Weiterführung der bisherigen phytothera peutischen Medikation , und allenfalls eine erneute Beurteilung durch Dr. E.___ ( Urk. 8/10 / 17 ). 3.6
A uf Ersuchen der Swica Krankenv ersicherung AG erstattete Dr. A.___
am 12. Februar 2015 einen Zwischenbericht an Dr. E.___ ( Urk. 3/5). Sie diagnosti zierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei Status nach Sectio ohne Anästhesiewirkung am 1 5. Januar 2014 und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1).
Die Patientin habe am 1 4. November 2014 in Begleitung einer Freundin die Mutter-Kind-Station des Spitals V.___ besichtigt. Ihr sei aber nicht wohl dabei gewesen, zu sehr habe sie das Spital an den Narkosezwischenfall beim Kaiserschnitt erinnert. Sozialanamnestisch hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeit geber in per Ende Februar 2015 die Kündigung ausgesprochen habe. Zudem sei die Wohnung wegen einer anstehenden Haussanierung per Ende März 2015 gekündigt worden ( Urk. 3/5 S. 1).
Es komme gemäss den subjektiven Angaben der Patientin nach wie vor zum Wiedererleben der Ohnmacht während der Sectio ohne Anästhesie. Der Besuch der Mutter-Kind-Station im Spital V.___ sei nur in Begleitung möglich und mit starken Beklemmungsgefühlen verbunden gewesen. Die Patientin habe wegen ihrer Ängste als einzige Verwandte eine Cousine im Spital nicht besu chen können. S ie umfahre das Universitätsspital W.___ möglichst weiträumig, da sie Angst vor ihrer Angst habe ( Urk. 3/5 S. 1).
Zum psychiatrischen Befund hielt
Dr. A.___ Folgendes fest ( Urk. 3/5 S. 2) : „38j. altersgemäss erscheinende Versicherte, die pünktlich und zuverlässig zu den Gesprächen kommt. Wach, allseits orientiert . Klagt über Konzentrations störungen und Vergesslichkeit . Grübeln , Gedankenkreisen, besonders nachts. P sychomotorisch angespannt. Fühlt sich unter Druck . Gereiztheit gegenüber dem Ehemann und auch der Tochter. Wirkt
‚dünnhäutig‘ . Klagt über Mü digkeit . Wirkt erschöpft. B erichte t offen. Zukunftsängste . Angst vor Spitälern. Affektiv traurig , enttäuscht, desillusioniert und verletzt. Fre udlosigkeit, Interesselosig keit ,
soziale r Rückzug. Weint . Schlafstörungen, Alpträume , teils mit Wiedererle ben , teil s auch andere Inhalte . K eine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Wahn inhalte , Zwänge. K eine akute oder chronische Suizidalität, Sinngebung durch die Tochter .“
Aktuell stille die Patientin ihr 12 Monate altes Kind noch nachts, was die Bin dung stärke und versöhne. Nach einer allergischen Hautreaktion der Tochter sei die phytotherapeutische Tinktur sistiert worden ( Urk. 3/5 S. 2).
Im Zeitpunkt der Berichterstattung an Dr. E.___ attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/16/12). 3. 7
Am 1 6. Februar 2015 untersuchte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erneut und erstattete tags darauf ein psy chiatrisches Gutachten (vgl. Urk. 8/16/17-28). Darin s tellte sie die Diagnose einer Dy sthymia (ICD-10: F34.1) und gelangte zum Schluss , dass die Beschwer deführerin voll arbeitsfähig sei. 3. 8
Med. pract . D.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin vom 2 7. Februar bis zum 1 5. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 8/16/11). 4. 4.1
Vorab ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 8/1). Es kann folglich frühestens am 2 9. März 2015 ein Rentenanspruch entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Soweit mit der Beschwerde eine Invalidenrente vor dem 1. März 2015 verlangt wird (das heisst für die Zeit vom 5. Mai 2014 bis Ende Februar 2015; vgl. Urk. 1 S. 2 ), ist sie ohne Weiteres abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) . 4.2
Es ist strittig und
zu prüfen, ob auf das psychiatrische Gu tachten von Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2015 (vgl. Urk. 8/16/17-28) abgestellt werden kann, gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit dem 1 6. Februar 2015 wieder voll arbeitsfähig ist. 4.3
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen w ie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Jedoch sind an die Beweisw ürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 mit Hinweis en ). 4.4
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2015 beruht auf der tags zuvor durchgeführten psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es wurde in Kenntnis der medi zinischen Vorakten , insbesondere auch der Berichte der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___ (vgl. Urk. 8/16/18 und 8/16/29-33) , erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilun gen, namentlich der jenigen von Dr. A.___ , aus einander.
In der Beschwerdeschrift wird der Vorwurf erhoben, Dr. E.___ habe aktenwidrig depressionstypische Schlafstörungen verneint, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung von solchen berichtet habe ( Urk. 1 S. 8 mit Hin weis auf Urk. 8/16/21, 8/16/23 und 8/16/25). Hierzu ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese s childerte, sie gehe etwa um 22:3 0 Uhr zu Bett und könne meist nur schlecht einschlafen. Das Durchschlafen sei erschwert. Sie stille bis zu drei Mal pro Nacht, die Schlafqualität sei sehr schlecht ( Urk. 8/16/21). Als Grund für den gestörten Schlaf gab die Beschwer deführerin unruhige Träume an ( Urk. 8/16/25). Dr. E.___
berücksichtigte die erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten und ver trat darauf hin die Auffassung , der Schlaf werde durch das mehrfache Stillen in der Nacht massgeblich beeinträchtigt, auch wenn die Beschwerdeführerin unru hige Träume erwähnt hab e (Urk. 8/16/25). Dementsprechend gelangte Dr. E.___ zur Beurteilung, es lägen keine depressio nstypischen Schlafstörungen vor ( Urk. 8/16/21) . Diese Einschätzung
steht im Einklang mit dem von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Sachverhalt . Sie ist auch ohne eine einge hende Erörterung , deren Fehlen in der Beschwerdeschrift moniert wird ( Urk. 1 S.
8 ) ,
nachvollziehbar . Es leuchtet ein , dass das Stillen
– mithin ein nicht depressi onstypischer Grund –
die wesentliche Ursache der geklagten Schlaf störungen ist , zumal es nicht nur über einen längeren Zeitraum, sondern zum Unter su chungszeitpunkt auch noch mehrmals pro Nacht praktiziert wurde. Jedenfalls ist in diesem Punkt keine Aktenwidrigkeit zu erblicken.
Es ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten , dass Dr. E.___
bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstö rungen, eine Erschöpfungs tendenz oder Müdigkeit, einen Interessenverlust, der alle Belange des alltägli chen Lebens betrifft, oder eine Einschränkung im Sozialen und im Integrations niveau erhoben hat ( Urk. 1 S. 8; vgl. Urk. 8/16/23), obwohl die Beschwerdeführerin in der Anamnese über Schwäche und Müdigkeit, Kon zentrationsstörungen , Antriebslosigkeit, einen „Druck im Kopf“, einen mässig guten Appetit , eine reduzierte Sexualität, Schlafstörungen, Dünnhäutigkeit und reduzierte Belastbarkeit geklagt hatte ( Urk. 1 S. 8; vgl. Urk. 8/16/20, 8/16/21 und 8/16/22). Diese Inkongruenz
vermag jedoch keine Zweifel am Gutachten zu erwecken. Vielmehr spricht es für dessen Qualität, dass die geschilderten Beschwerden nicht bloss unkritisch übernommen w u rden , sondern auch geprüft w ur d e , ob sie sich mit entsprechenden Befunden untermauern lassen . Letzteres war im Rahmen der Untersuchung offenbar nicht der Fall.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___
habe im Februar 2015 Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, psychomoto rische Anspannung, Gereiztheit, Erschöpfung, Zukunftsängste, affektive Trau rigkeit, Freudlosigkeit, Interessenverlust, einen soziale n Rückzug und Schlaf störungen mit Alpträumen festgestellt ( Urk. 1 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 3/5 S.
2). Diese Behauptung trifft zum einen nicht ganz zu . So hat Dr. A.___ zum Beispiel lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin über Kon zentrations störungen und Vergesslichkeit geklagt habe. Eigene Fest stellung en in diese Richtung hat Dr. A.___ offenbar keine gemacht , zumindest aber nicht beschrieben (vgl. Urk. 3/5 S. 2).
Zum anderen geht aus den (rudimentären) Ausführungen von Dr. A.___ nicht klar hervor, ob und inwieweit objektive Befunde erhoben oder lediglich subjektive Bes chwerde schilderungen über nommen wurden . Dies gilt insbesondere mit Bezug auf das Gedankenkreisen, besonders nachts, die festgehaltene Gereiztheit gegenüber dem Ehemann und der Tochter , die Freudlosigkeit, die Interesselosigkeit und den soziale n Rückzug , welche pauschal festgehalten und nicht ansatzweise begründet w u rden (vgl. Urk. 3/5 S. 2) . Der angeführte Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Februar 2015 vermag das Gutachten von Dr. E.___
somit nicht zu erschüttern , zumal er auch wenig plausibel erscheint. Diesbezüglich ist zu erwähnen , dass Dr. A.___ die Sistierung der phytothe rapeutischen Tinktur – nach offenbar mehrmonatiger komplikationsloser Einnahme – mit einer allergischen Hautreaktion der Tochter der Beschwerdeführerin begründet e ( Urk. 3/5 S. 2), während die Beschwerde führerin selbst das Absetzen der Tinktur im Zusammenhang mit der dank der ambulanten Behandlung eingetretenen Be sserung erwähnte ( Urk. 8/16/22). Auch in diagnostischer Hinsicht wirft der Bericht – insbesondere im Hinblick auf die diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 – Fragen auf, da Dr. A.___ nebst der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert e
und jegliche Begründung der gestellten Diagnosen vermissen liess
( Urk. 3/5 S.
2).
Gegen das Gutachten von Dr. E.___ wird im Weiteren vorgebracht, es fehle eine Begründung, weshalb keine Antriebsminderung, kein Interessenverlust und kein sozialer Rückzug vorliegen soll en , wenn doch die Beschwerdeführer in von einem erschöpfungsbedingten Interessenverlust berichtet und angegeben habe, neben der notwendigsten Haushaltsführung und der zeitweiligen Betreuung der Tochter keine nennenswerten Aktivitäten mehr zu entfalten (U rk. 1 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 8/10/18 und 8/16/19 f.). Die Begründung, deren Fehlen moniert wird, lässt sich indessen ohne Weiteres den Ausführungen im Gutach ten entnehmen. So wird darin unter anderem festgehalten , dass die Beschwer deführerin ihren Angaben zufolge mit ihrer Tochter häufig draussen spazier en geh e , täglich ihre Schwester n tr e ff e und häufig Besuch von ihrer Familie erhalte ( Urk. 8/16/19). Ferner erkundigte sie sich
– nachdem es ihr nach eigenem Bekunden
dank der ambulante n Behandlung durch
Dr. A.___ viel besser ging – bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin danach, ob sie an ihre n letzte n Arbeits platz zurückkehren könne, was (lediglich) daran scheiterte, dass ihre Stelle bereits neu besetzt worden war ( Urk. 8/16/22).
Dr. E.___ legte überdies dar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einen Tagesablauf selbständig zu planen, diesen zu strukturieren und diese Struktur auch einzuhalten ( Urk. 8/16/25) .
Es wird beanstandet , dass Dr. E.___ die Auffassung vertrat, die Berichte der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___
spiegelten
die Angaben der Beschwerdeführerin zur Geburt ihre s Kindes nicht wieder und würden ihre Schilderungen gesamthaft weder bestätigen noch objektivieren ( Urk. 8/16/23 und 8/16/24) . Daraus sei zu schliessen , dass Dr. E.___ die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft erachtet habe ( Urk. 1 S. 9) . Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
Dr. E.___ erklärt e , man habe vier Tage lang erfolglos versucht , die Geburt einzuleiten. Am fünften Tag habe man einen Notkaiserschnitt durchgeführt. Die PDA habe nicht vollständig gewirkt. Sie habe starke Schmerzen verspürt und angefangen zu schreien. Dann sei eine Vollnarkose eingeleitet worden, die aber auch nicht unmittelbar gewirkt habe. Sie habe alles bei Bewusstsein erlebt und viel Blut verloren ( Urk. 8/16/21). Demgegenüber hat Dr. E.___
– insoweit korrekt
– lediglich festgehalten , dass es sich gemäss den Berichten zur Geburt um eine primäre Sectio und um einen Wunschkaiserschnitt gehandelt habe. Die Plazenta sei vollständig gewesen und der weitere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Beschwerdeführe rin sei nach einer Woche aus d em Spital erlassen worden (Urk. 8/16/24 ; vgl. Urk. 8/16-30-33 ). Aus diesen Ausführungen lässt sich keineswegs folgern, dass Dr. E.___ sämtlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Geburt ihres Kindes keinen Glauben geschenkt hat.
Zur vermeintlichen Kontroverse ist festzuhalten, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Kaiserschnitt vorgenommen wurde. Ebenso ist es unerheb lich, ob er primär (vor Geburtsbeginn) oder sekundär (nach Geburtsbeginn) erfolgte. Nicht einmal der konkrete Operationsverlauf , insbesondere auch die Frage, ob es sich dabei um ein traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnli cher Schwere handelte, ist hier
– wie zu zeigen sein wird – von massgeblicher Bedeutung . Es ist daher an dieser Stelle auch festzuhalten, dass sich aus der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte n und vom Ehemann der Beschwerde führerin verfasste n Beschreibung des Geschehens ( Urk. 3/3) keine wesentlichen Erkenntnisse gewinnen lassen .
Die im Raum stehende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) lässt sich nicht allein mit einem erlittenen Trauma begründen , sondern es müssen weitere Kriterien erfüllt sein .
Dr. E.___ hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
ausgeschlossen, weil die für deren Diagnose- Stellung erforderlichen Kriterien gemäss ICD-10 weder eindeutig feststellbar noch von der Versicherten – mit Ausnahme der schlechten Träume – geäussert worden seien (Urk. 8/16/26).
Ihr Verweis auf die diagnostischen Leit linien nach ICD-10 und der Hinweis , die Diagnose lasse sich wegen des Fehlens erforderlicher Kriterien und etlicher typischer Symptome nicht begründen (vgl. Urk. 8/16/26) , genügt. E ntgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf fassung ist daher auch nicht zu beanstanden , dass Dr. E.___ die einzelnen erforderlichen Kriterien
in ihrem Gutachten nicht detailliert aufgeführt hat (Urk. 1 S. 11). Dies muss umso mehr gelten, als Dr. E.___ bereits in ihrer ersten Kurzbeurteilung vom 23. Juli 2014 entsprechende theoretische Ausführungen gemacht hat te (Urk. 8/10/22).
In der Beschwerdeschrift wird sodann geltend gemacht , das Gutachten von Dr. E.___
werde auch durch deren eigene Kurzbeurteilung vom 2 3. Juli 2014 in Zweifel gezogen , da die Anamnese, die Beschwerdeschilderungen und die psy chischen Befunde damals ähnlich gewesen seien. Einzig die deutlich gedrückte Grundstimmung werde im aktuellen Gutachten nicht mehr aufgeführt ( Urk. 1 S.
12 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. E.___ während des ersten Gesprächs mit der Beschwerdeführerin nicht nur deren deutlich gedrückte Grund stimmung , sondern auch eine gedanklic he Fixierung auf die Erlebnisse und Geschehnisse im Rahmen der Geburt vermerkte . Die Beschwerdeführerin sei mehrfach in Trä nen ausgebrochen und habe nur mit Mühe das Gespräch wieder aufnehmen können. Sie habe zeitweise ratlo s und verzweifelt gewirkt (Urk. 8/10/21). Im Gegensatz dazu wurden anlässlich der aktuellen Begut achtung keine entspre chenden Feststellungen gemacht (vgl. Urk. 8/16/22 24 ). Es wurde lediglich eine situationsbezogene Affektivität beobachtet, von der sich die Beschwerdeführerin bei Themenwechsel ablenken liess ( Urk. 8/16/24 und 8/16/25). Vor diesem Hin tergrund kann von einem ähnlichen psychischen Befund keine Rede sein. Dar über hinaus erklärte die Beschwerdeführerin zur Frage nach der Entwicklung der Verhältnisse seit Juli 2014 selbst, sie habe von den Gesprächen mit Dr. A.___ sehr gut profitieren können. Sie seien ihr eine grosse Stütze und hilfreich gewesen. Mittlerweile habe sie die Tinktur abgesetzt . Eine stationäre Behand lung sei ihrer Meinung nach nicht indiziert, da es ihr dank der ambulanten Behandlung durch Dr. A.___ sehr viel besser gehe (Urk. 8/16/22). Bereits in ihrem Bericht vom 1 8. August 2014 hatte auch Dr. A.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber von einer leichten Besserung berichtet habe. Die individualisierte antidepressive Pflanzentinktur habe einen positiven Effekt gezeigt ( Urk. 8/10/17). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. E.___ die Diagnose einer Dysthymia hinreichend und nachvollziehbar begründet. Sie hat insbesondere eingehend dargelegt, dass aktuell keine depressive Symptomatik mehr vorlieg e , die es erlauben würde, zumindest eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizieren (vgl. Urk. 8/16/24-26). Die bei der Beschwerde führerin feststellbare geringfügige dysthyme Symptomatolo gie habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/16/26). Es trifft zwar zu, dass Dr. E.___ die
– unnötige und im Übrigen nicht ganz korrekte (vgl. an statt V ieler das Urteil des Bundesgerichts 9C _146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2 und 3.4 mit zahlreichen Hinweisen) – rechtliche Bemerkung gemacht hat , eine Dysthymia vermöge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 16/24/33) . Dies
allein ver mag die überzeugenden und ansonsten auf medizinische Darlegungen beschränkten Ausführungen
aber nicht zu schmälern . Insbesondere lässt die fragliche Bemerkung
Dr. E.___ weder als befangen erscheinen noch führt sie dazu, deren Gutachten als nicht beweiskräftig zu beurteilen . Etwas Derartiges drängt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteil s 8C_448/2015 vom 1 7. Dezember 2015 auf, dessen Erwägungen 4.2 und 4.3 der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeführt hat (vgl. Urk. 24 S. 1). Denn anders als es dort offenbar der Fall war, enthält das Gutachten von Dr. E.___ keine ergebnis orientierten (juristischen) Ausführungen, noch ging Dr. E.___ von falschen Tat sachen aus. Sie begründete mit dieser Feststellung hauptsächlich die unter Ziffer
6 des Gutachtens vorgenommene Einteilung der Diagnosen in sol che mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die massgeblicher Bestandteil eines medizinischen Gut achtens ist.
Die
abschliessende Bemerkung von Dr. E.___ , krankheitsfremde Gründe seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit strikt ausser Acht gelassen und bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden ( Urk. 8/16/28), hat beim Rechtsvertre ter der Beschwerdeführerin Anstoss erregt ( Urk. 1 S. 12). Sie gibt jedoch ledig lich eine Selbstverständlichkeit wi e der, die bei jeder Begutachtung zu beachten ist. Dementsprechend ist sie auch nicht zu beanstanden, ungeachtet dessen, dass Dr. E.___ in ihrem Gutachten objektiv psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Februar 2015 und den per Ende März 2015 drohenden Wohnungsverlust beschrieben hat (vgl. Urk. 8/16/24) .
Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdef ührerin rügt, die Unterstreichungen im Gutachtenstext täten dem Eindruck einer neutralen und sachlichen medizi nischen Einschätzung Abbruch ( Urk. 1 S. 13), ist ih m entgegenzuhalten, dass die grafische Gestaltung eines Gutachtens dem Ermessen der begutachtenden Person zu überlassen ist (vgl. zum Beispiel das vom Rechtsvertreter in einem anderen Zusammenhang angeführte Urteil 8C_448/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 4.1; Urk. 24 S. 1) . Insbesondere hat er selbst richtig erkannt, dass Dr. E.___ bereits in ihrer Kurzbeurteilung vom 23. Juli 2014 entsprechende Unterstreichungen vorgenommen hat te , in der sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/10/18-10) . Vor diesem Hinter grund erweist sich der Vorwurf mangelnder Neutralität als haltlos.
Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift auch zu Unrecht beanstandet, dass Dr. E.___ die 17 - jährige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne nen nenswerte Krankheitsausfälle in ihrem Gutachten ausser Acht gelassen hat ( Urk. 1 S. 13). Aus d em angeführten Umstand lassen sich keine Rückschlüsse ziehen und er kann insbesondere nicht dazu dienen , Erkenntnisse bezüglich der jeweils aktuellen medizinischen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit zu gewinnen.
Darüber hinaus eignen sich auch die
weiteren im Beschwerdeverfahren neu ein ge reic hten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 3/4, 3/6, 3/ 7 und 15 ) nicht , das Gutachten von Dr. E.___ in Frage zu
stellen . Zu den Berichten zum Erstge spräch
/ Vorgespräch für den stationären Eintritt in der Mutter-Kind-Abteilung des Spitals V.___ vom 1 4. November 2014 ( Urk. 3/4) ist zu bemerken, dass sie sich lediglich zur Situation
an diesem einen Tag äussern können . Dement sprechend mangelt es ih nen an der erforderlichen Aktualität. Sie sind daher entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht geeignet, die von Dr. E.___ am 1 6. Februar 2015, mithin rund drei Monate später erhobenen Befunde und die gestützt darauf gestellte Diagnose in Zweifel zu ziehen ( vgl. Urk. 1 S. 8 f.) . Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung um ein psychisches Leiden han delt, bei dem in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werde n darf (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
Dilling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.]
9. Auflage 2014 ,
Ziff. F43.1 S. 208) .
Ebenso kann sich der Gesundheitszustand bei einer depressiven Störung, namentlich einer mittel gradigen depressiven Episode, derart verbessern, dass sich keine entsprechende Diagnose mehr stellen lässt. I m ebenfalls neu eingereichte n Bericht von Dr. med. F.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatr ie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2015 (Urk. 3/6)
hielt diese fest, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch Ende März (d.h. am 2 0. März 2015) an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelschweren-schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.3) gelitten habe. Sie bestätigte ihr eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/7). Auch hier stellt sich im Hinblick auf die diagnostischen Leitlinien gem äss ICD-10 (vgl. ICD-10: F43.1) wiederum die Frage, weshalb die beiden Diagnosen gleichzeitig gestellt wurden. Eine Begründung hat Dr. F.___ ebenfalls nicht geliefert. Ihre Aus führungen dazu, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Geburt ihrer Tochter als glaubhaft zu werten seien , tragen aus den bereits dargelegten Gründen nicht dazu bei, das Gutachten von Dr. E.___ in Frage zu stellen. Darüber hinaus hat Dr. F.___
zwar Zweifel daran geäussert, dass sich die Symptomatik vo m 1 6. Februar 2015 bis
Ende März 2015 ,
mithin während eines kurzen Zeitraums ,
derart verschlechterte , dass nunmehr nicht mehr eine Dysthymia , sondern eine mittelschwere-schwere depressive Episode vorgelegen habe. Sie hat diese Möglichkeit jedoch auch nicht ausgeschlossen, sondern – insoweit korrekt – festgehalten, sie könne die Situation anlässlich der Begutachtung vom 1 6. Februar 2015 nicht beurteilen. Schliesslich geht aus dem Bericht von Dr. F.___ auch nicht hervor, dass das Stillen für die geklagten Schlafstörungen nicht verantwortlich sein kann ( Urk. 3/6 S. 2).
Aus dem Bericht v on Dr. A.___ vom 1 4. Juli 2015 (vgl. Urk. 15), in dem das Gutachten von Dr. E.___ eingehend diskutiert und kritisiert wird, ergeben sich ebenfalls keine neuen Aspekte, die über das bereits Abgehandelte hinaus noch zu thematisieren wären. Die im weiteren Verlauf des Beschwerdever fahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisse, in denen jeweils eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird ( Urk. 22/1-3), betreffen lediglich Zeiträume nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2015 , weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben haben . 4.5
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. E.___ formell oder materiell mangelhaft er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Dementsprechend ist davon ausge hen, dass am 1 6. Februar 2015 kein psychisches Leiden mehr vorlag, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigte. 4.6
Wie Dr. F.___ selbst ausführte, erscheint es als fraglich, dass sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach deren Begutachtung am 1 6. Februar 2015 derart rasch massgeblich verschlechtert hat (vgl. Urk. 3/6) . Wie sich die Verhältnisse tatsächlich präsentierten, kann jedoch offen bleiben, da die am 2 0. März 2015 fachärztlich diagnostizierte mittelschwere-schwere depressive Episode im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2015 ohnehin zu wenig lange angedauert hätte, um Invaliditätsrelevanz
zu erlangen . Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass med. pract . D.___ der Beschwerdeführerin für einen beschränkten Zeitraum vom 2 7. Februar bis zum 15. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestierte (Urk. 8/16/11). Aus seinem Arztzeugnis ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen eines invaliditätsrelevanten physischen Leidens. Das Vorliegen eines solchen wurde von Seiten der Beschwerdeführer in denn auch nicht geltend gemacht. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2015 zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1976, arbeitete seit dem
1. Februar 1998
– zuletzt als Teamleiterin – bei der Y.___ in Z.___
(Urk. 8/ 1/4 , 8/5, 8/6/4 und 8/11 ) , als sie schwanger wurde . Wegen schwangerschaftsbedingten Beschwerden musste sie ab dem
13 . November 2013 der Arbeit fern bleiben ( vgl. Urk. 8/10/18 und 8/11/2 ). Am 1 5. Januar 2014 wurde sie Mutter einer Tochter ( Urk. 8/1/2) . Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte
der Versicherten ab dem 5. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/ 10/30-36 ) .
Die Swica Krankenversicherung AG richtete der Versi cherten
darauf Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 8/ 10/4 ).
Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2015 im Auftrag ihres Krankentaggeldversicherers begutachtet und als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt worden sei (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass auf das von ihrem Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte davon auszugehen, dass sie von Mai 2014 bis Mitte März 2015 zu 100 % und seit Mitte März 2015 zu 80 % arbe itsunfähig sei (vgl. Urk. 1 , 14 und 20 ). 3. 3.1
Dem Operationsbericht der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___ vom 1 7. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2014, um 9:00 Uhr, zur Sectio caesarea bei Status nach frustraner Einleitung und Wunsch der Frau eingetreten sei ( Urk. 8/16/30). Zum Opera tionsverlauf wurde festgehalten, dass Dr. B.___ einen Schnitt nach Pfannen stiel mit stumpfer, teils scharfer querer Eröffnung der Faszie vorgenommen habe . Wegen vermehrter Schmerzen sei die Patientin nochmals gelagert worden und man habe auf eine verbesserte Analgesie gewartet . Danach habe Dr. B.___ das Peritoneum parietale stumpf eröffnet. Als die Patientin erneut Schmerzempfin den geäussert habe, habe man erneut zugewartet und schliesslich Rapifen und Ketamin zur besseren Analgesie verabreicht. Aus diesem Grund habe man den Kollegen der Neonatologie beigezogen. Der anwesende Oberarzt der Anästhesie habe sich bezüglich der Schmerzfreiheit versichert. Aufgrund der Analgetika -A bgaben habe der Oberarzt Dr. C.___ vor der Uterotomie übernommen und die Inzision und das Ab schieben des Blasenperitoneums durchgeführt . Er habe eine quere isthmische Uterotomie mit digitaler Erweiterung vorgenommen. Es habe wenig klares Fruchtwasser ge ge ben. Das Kind sei zügig und problemlos aus II. Schädellage entwickelt worden. Die Patientin habe intramural zwei Ampullen Syntocinon erhalten und die Plazenta sei gelöst worden. Die Cavumaustastung sei unauffällig gewesen . Danach habe Dr. B.___ wieder übernommen. Sie habe mit einer fortlaufenden Vicryl -Naht die Uterotomie ein schichtig verschlossen. Bei vermehrter Blutung sei eine ausgie bige Hämostase kontrolle erfolgt. Es seien zwei Z-Nähte i m links-lateralen Bereich der U teroto mie
gesetzt worden. Die Inspektion der Adnexe (Eierstock und Eileiter) beidseits habe man aufgrund fraglicher Schmerz äusserungen der Patientin bei starkem Zug am Peritoneum (differential diagnostisch Stöhnen unter Ketamin gemäss Oberarzt der Anästhesie) nicht durchgeführt. Man habe das Abdomen zügig verschlossen un d eine Adaption des Peritoneums parietale durch fortlaufende Nah t vorgenommen; die Bauch wand sei durch eine fortlaufende Fasziennaht verschlossen worden. Man habe Subkutannähte und Hautklammern gesetzt. Die Operation habe 45 Minuten gedauert und der Blutverlust habe sich auf 1000 ml belaufen. Die Plazenta entwicklung sei vollständig gewesen und die Plazenta habe 510 Gramm gewogen. Der Nabelschnuransatz auf der Plazenta sei normal lang gewesen ( Urk. 8/16/31).
Gemäss Austrittsbericht vom 1 1. Februar 2014 dauerte der stationäre Klinikau fenthalt vom 1 2. bis zum 1 9. Januar 201 4. Diagnostisch wurden unter anderem eine atonische Nachblutung
( Kontraktionsschwäche der Gebärmutter; die Gebärmuttermuskulatur zieht sich nach der Geburt des Kindes und der unvollständig oder vollständig geborenen Plazenta nicht oder nicht genügend zusammen ) und eine Eisenmangelanämie nach Blutverlust festge halten. Ferner wurde eine Schwangerschafts-Cholestase ( Lebererkrankung, welche die Leberfunktion der Schwangeren beeinträchtigt ) und ein Oligo hydramnion
(zu wenig Fruchtwasser; wenn das Fruchtwasser die Menge von 200 bis 500 ml. u nterschreitet) vermerkt ( Urk. 8/16/32) . Die Schwangerschafts-Cholestase sei mit Deursil behandelt worden, ansonsten sei der Schwangerschaftsverlauf unauffäl lig gewesen ( Urk. 8/16/31) .
Nach der Geburt sei es nur zu e iner mässigen Kontraktion des U terus und zu einer vermehrten Blutung mit einem zusätzlichen Blutverlust von 500 m l gekommen. Daher sei 2 x 200 m g Cytotec verabreicht worden. Danach sei die Kontra ktion gut gewesen und die Blutung habe sich normalisiert. Sechs Stun den nach der Geburt habe der Hämoglobinwert 95
g/l betragen (Urk. 8/16/32).
Das Wochenbett sei ohne Komplikationen verlaufen. Bei der Entlassung sei der Uterus gut kontrahiert gewesen und der Fun d us habe sich zwei Querfinger unter dem Nabel befunden. Die Lochien seien seriös und blutig gewesen. Der Hämo globinwert bei Austritt habe 89.0 g/l betragen. Die Patientin habe teilweise gestillt ( Urk. 8/16/33). 3.2
W egen des Verdachts auf Restmaterial bei Status nach Sectio (Beta HCG>1 U/l am 26.03.2014, Dauerblutung bis 8 Wochen postpartal , Status nach konservati vem Therapieversuch mit Cytotec ) wurde die Beschwerdeführerin am 3. April 2014 in der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals
W.___
erneut ope riert. Es wurden eine diagnostische Hysteroskopie und eine stumpfe resektosko pische Plazentar estmaterialentfernung vorgenommen ( Urk. 8/12/8). Gemäss dem Austrittsbericht vom 9. April 2014 war die Beschwerdeführerin wegen dieses Eingriffs vom 2. bis zum 3. April 2014 hospitalisiert und bis zum 1 0. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos, so dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand sechs Stunden postoperativ nach Hause entlassen werden konnte ( Urk. 8/12/11 und 8/12/12). 3.3
Beim Aussteigen aus der Badewanne rutschte die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2014 aus und klagte danach über Rücken- und Kopfschmerzen. Sie musste in der Nacht einmal erbrechen , worauf sie sich am folgenden Tag in die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals W.___ in Behandlung begab . Dort wurden eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und eine Beckenkontusion diagnostiziert, weswegen bis zum 2 0. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestehe ( Urk. 8/12/6 und 8/12/7). Der beha ndelnde Hausarzt, pract . med. D.___ , attestierte der Beschwerdeführerin darauf bis zum 2 0. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/12/10) und mass diesem Leiden anschlies send keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu ( Urk. 8/12/1) . 3.4
Im Auftrag des Krankenversicherers untersuchte Dr. med. E.___ , Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2014 und nahm am 2 3. Juli 2014 eine psychiatrische Kurzbeurteilung vor ( Urk. 8/10/18). A ufgrund des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin sei die konkrete diagnostische Einschätzung nur bedingt respektive nur orientierend möglich ( Urk. 8/10/4). Die Explorandin habe im Gespräch stark niedergeschla gen und gedanklich auf die Erlebnisse und Geschehnisse im Rahmen der Geburt fixiert gewirkt. Sie sei mehrfach in Tränen ausgebrochen und habe ratlos und verzweifelt gewirkt ( Urk. 8/10/21). Sie habe die Geburt ihrer Tochter als sehr negative und einschneidende Erfahrung erlebt, die sie auch psychisch beein trächtige bzw. beeinträchtigt habe ( Urk. 8/10/22). Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung könne aktuell nicht eindeutig bestätigt werden; es gebe zahlreiche Aspekte, die dafür sprechen könn ten, aber auch etliche fehlende typische Symptome, die gegen eine solche Diagnose sprechen würden. Über die Geburt und die Komplikationen lägen keine Arztberichte zur Objektivierung vor ( Urk. 8/10/22). Differentialdiagnostisch wäre eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) denkbar (Urk. 8/10/5).
Unabhängig von der Diagnose sei eine Symptomatologie vor handen , die eine Arbeits tätigkeit
aktuell nicht zulasse ; es bestehe passager eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten . Als ungünstiger Faktor komme hinzu, dass die Explorandin keine Antidepressiva einnehmen möchte und nur einmal im Monat zu einem psychotherapeutischen Gespräch gehe. Aufgrund des sehr protrahierten Verlaufs und des grossen Leidensdrucks sei eine stationäre Thera pie – zum Beispiel in einer Mutter-Kind-Klinik – angezeigt, welche die festge stellte psychische Störung innerhalb der nächsten 1-2 Monate positiv beein flussen sollte . Es sollte eine medikamentöse antidepressive Therapie eingeleitet werden, mit der eine deutliche Besserung innerhalb einiger Wochen zu erwarten sei . Eine dauerhaft anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe grundsätzlich nicht ( Urk. 8/10/22 ff.). 3.5
Am 1 8. August 2014 teilte Dr. A.___ dem Krankentaggeldversicherer mit, ihre Patientin habe gegenüber einer stationären Behandlung Vorbehalte, da es ihr einerseits in den letzten Wochen etwas besser gegangen sei und sie ande rerseits seit der Geburt Angst vor Spitälern habe. Dennoch wäre sie bereit zu einem Vorgespräch bezüglich eines Aufenthalts in der Mutter-Kind-Abteilung im Spital V.___ ( Urk. 8/10/16). Der Kinderarzt habe der Versicherten empfohlen, angesichts des schwierigen Starts die Mutter-Kind-Beziehung weiterhin durch das Stillen zu stärken. Aus diesem Grund seien aus psychiatri scher Sicht eine stationäre Behandlung ohne Kind und eine Umstellung von der individualisierten antidepressiven Pflanzentinktur auf synthetische Antide pressiva derzeit nicht indiziert. Die Patientin habe von einer leichten Besserung ihrer Beschwerden berichtet und die Medikation mit der individualisierten anti depressiven Pflanzentinktur habe einen positiven Effekt gezeigt. Dr. A.___ schlug eine intensivierte ambulante verhaltenstherapeutische Psychotherapie für zwei bis drei Monate vor, vorerst mit Weiterführung der bisherigen phytothera peutischen Medikation , und allenfalls eine erneute Beurteilung durch Dr. E.___ ( Urk. 8/10 / 17 ). 3.6
A uf Ersuchen der Swica Krankenv ersicherung AG erstattete Dr. A.___
am 12. Februar 2015 einen Zwischenbericht an Dr. E.___ ( Urk. 3/5). Sie diagnosti zierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei Status nach Sectio ohne Anästhesiewirkung am 1 5. Januar 2014 und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1).
Die Patientin habe am 1 4. November 2014 in Begleitung einer Freundin die Mutter-Kind-Station des Spitals V.___ besichtigt. Ihr sei aber nicht wohl dabei gewesen, zu sehr habe sie das Spital an den Narkosezwischenfall beim Kaiserschnitt erinnert. Sozialanamnestisch hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeit geber in per Ende Februar 2015 die Kündigung ausgesprochen habe. Zudem sei die Wohnung wegen einer anstehenden Haussanierung per Ende März 2015 gekündigt worden ( Urk. 3/5 S. 1).
Es komme gemäss den subjektiven Angaben der Patientin nach wie vor zum Wiedererleben der Ohnmacht während der Sectio ohne Anästhesie. Der Besuch der Mutter-Kind-Station im Spital V.___ sei nur in Begleitung möglich und mit starken Beklemmungsgefühlen verbunden gewesen. Die Patientin habe wegen ihrer Ängste als einzige Verwandte eine Cousine im Spital nicht besu chen können. S ie umfahre das Universitätsspital W.___ möglichst weiträumig, da sie Angst vor ihrer Angst habe ( Urk. 3/5 S. 1).
Zum psychiatrischen Befund hielt
Dr. A.___ Folgendes fest ( Urk. 3/5 S. 2) : „38j. altersgemäss erscheinende Versicherte, die pünktlich und zuverlässig zu den Gesprächen kommt. Wach, allseits orientiert . Klagt über Konzentrations störungen und Vergesslichkeit . Grübeln , Gedankenkreisen, besonders nachts. P sychomotorisch angespannt. Fühlt sich unter Druck . Gereiztheit gegenüber dem Ehemann und auch der Tochter. Wirkt
‚dünnhäutig‘ . Klagt über Mü digkeit . Wirkt erschöpft. B erichte t offen. Zukunftsängste . Angst vor Spitälern. Affektiv traurig , enttäuscht, desillusioniert und verletzt. Fre udlosigkeit, Interesselosig keit ,
soziale r Rückzug. Weint . Schlafstörungen, Alpträume , teils mit Wiedererle ben , teil s auch andere Inhalte . K eine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Wahn inhalte , Zwänge. K eine akute oder chronische Suizidalität, Sinngebung durch die Tochter .“
Aktuell stille die Patientin ihr 12 Monate altes Kind noch nachts, was die Bin dung stärke und versöhne. Nach einer allergischen Hautreaktion der Tochter sei die phytotherapeutische Tinktur sistiert worden ( Urk. 3/5 S. 2).
Im Zeitpunkt der Berichterstattung an Dr. E.___ attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/16/12). 3. 7
Am 1 6. Februar 2015 untersuchte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erneut und erstattete tags darauf ein psy chiatrisches Gutachten (vgl. Urk. 8/16/17-28). Darin s tellte sie die Diagnose einer Dy sthymia (ICD-10: F34.1) und gelangte zum Schluss , dass die Beschwer deführerin voll arbeitsfähig sei. 3. 8
Med. pract . D.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin vom 2 7. Februar bis zum 1 5. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 8/16/11). 4. 4.1
Vorab ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 8/1). Es kann folglich frühestens am 2 9. März 2015 ein Rentenanspruch entstehen ( Art.
E. 2 9. September 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/ 10 und 8/16 ) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 8 /
E. 5 und
E. 8 /
E. 11 ) und medizinische (Urk. 8/12 ) Abklärungen. Am
E. 18 ) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 201 5 verneinte sie einen Renten anspruch ( Urk. 2 = 8 /
E. 19 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2015 liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . David Husmann, mit Eingabe vom
2 9. Juni 201 5 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Leistungen gemäss IVG zu gewähren. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 5. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Überdies sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsver treters ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen . Unter Kosten- und Ent schädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Nach dem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mandantin eingereicht hatte (vgl. Urk. 9, 10 und
11/1-13), wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 10. September 2015 abgewiesen ( Urk. 12). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch die Beschwerdeantw ort zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 3). Am 2 2. September 2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dazu Stellung ( Urk.
14) und reichte einen Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juli 2015 ein ( Urk. 15) . Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom
E. 24 September 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 16 ). Die Beschwerdegegnerin reichte darauf eine Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 ein ( Urk. 17), wozu sich der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2015 äusserte ( Urk. 20 ). Gleichentags reichte er weitere Arztzeugnisse ein (vgl. Urk. 21 und 22/1-3).
Davon erhielt die Gegen partei mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 Kenntnis ( Urk. 12). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte sich am 1 1. Januar 2016 mit einer weiteren Eingabe an das Gericht (Urk. 24) .
D ie se wurde der Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften und die im Be schwer de verfahren neu eingereichte n Unterlage n (vgl. Urk. 3 , 11, 15 und 22 ) wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ).
E. 29 Abs. 3 IVG) . 4.2
Es ist strittig und
zu prüfen, ob auf das psychiatrische Gu tachten von Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2015 (vgl. Urk. 8/16/17-28) abgestellt werden kann, gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit dem 1 6. Februar 2015 wieder voll arbeitsfähig ist. 4.3
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen w ie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Jedoch sind an die Beweisw ürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 mit Hinweis en ). 4.4
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2015 beruht auf der tags zuvor durchgeführten psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es wurde in Kenntnis der medi zinischen Vorakten , insbesondere auch der Berichte der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___ (vgl. Urk. 8/16/18 und 8/16/29-33) , erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilun gen, namentlich der jenigen von Dr. A.___ , aus einander.
In der Beschwerdeschrift wird der Vorwurf erhoben, Dr. E.___ habe aktenwidrig depressionstypische Schlafstörungen verneint, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung von solchen berichtet habe ( Urk. 1 S. 8 mit Hin weis auf Urk. 8/16/21, 8/16/23 und 8/16/25). Hierzu ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese s childerte, sie gehe etwa um 22:3 0 Uhr zu Bett und könne meist nur schlecht einschlafen. Das Durchschlafen sei erschwert. Sie stille bis zu drei Mal pro Nacht, die Schlafqualität sei sehr schlecht ( Urk. 8/16/21). Als Grund für den gestörten Schlaf gab die Beschwer deführerin unruhige Träume an ( Urk. 8/16/25). Dr. E.___
berücksichtigte die erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten und ver trat darauf hin die Auffassung , der Schlaf werde durch das mehrfache Stillen in der Nacht massgeblich beeinträchtigt, auch wenn die Beschwerdeführerin unru hige Träume erwähnt hab e (Urk. 8/16/25). Dementsprechend gelangte Dr. E.___ zur Beurteilung, es lägen keine depressio nstypischen Schlafstörungen vor ( Urk. 8/16/21) . Diese Einschätzung
steht im Einklang mit dem von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Sachverhalt . Sie ist auch ohne eine einge hende Erörterung , deren Fehlen in der Beschwerdeschrift moniert wird ( Urk. 1 S.
8 ) ,
nachvollziehbar . Es leuchtet ein , dass das Stillen
– mithin ein nicht depressi onstypischer Grund –
die wesentliche Ursache der geklagten Schlaf störungen ist , zumal es nicht nur über einen längeren Zeitraum, sondern zum Unter su chungszeitpunkt auch noch mehrmals pro Nacht praktiziert wurde. Jedenfalls ist in diesem Punkt keine Aktenwidrigkeit zu erblicken.
Es ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten , dass Dr. E.___
bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstö rungen, eine Erschöpfungs tendenz oder Müdigkeit, einen Interessenverlust, der alle Belange des alltägli chen Lebens betrifft, oder eine Einschränkung im Sozialen und im Integrations niveau erhoben hat ( Urk. 1 S. 8; vgl. Urk. 8/16/23), obwohl die Beschwerdeführerin in der Anamnese über Schwäche und Müdigkeit, Kon zentrationsstörungen , Antriebslosigkeit, einen „Druck im Kopf“, einen mässig guten Appetit , eine reduzierte Sexualität, Schlafstörungen, Dünnhäutigkeit und reduzierte Belastbarkeit geklagt hatte ( Urk. 1 S. 8; vgl. Urk. 8/16/20, 8/16/21 und 8/16/22). Diese Inkongruenz
vermag jedoch keine Zweifel am Gutachten zu erwecken. Vielmehr spricht es für dessen Qualität, dass die geschilderten Beschwerden nicht bloss unkritisch übernommen w u rden , sondern auch geprüft w ur d e , ob sie sich mit entsprechenden Befunden untermauern lassen . Letzteres war im Rahmen der Untersuchung offenbar nicht der Fall.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___
habe im Februar 2015 Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, psychomoto rische Anspannung, Gereiztheit, Erschöpfung, Zukunftsängste, affektive Trau rigkeit, Freudlosigkeit, Interessenverlust, einen soziale n Rückzug und Schlaf störungen mit Alpträumen festgestellt ( Urk. 1 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 3/5 S.
2). Diese Behauptung trifft zum einen nicht ganz zu . So hat Dr. A.___ zum Beispiel lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin über Kon zentrations störungen und Vergesslichkeit geklagt habe. Eigene Fest stellung en in diese Richtung hat Dr. A.___ offenbar keine gemacht , zumindest aber nicht beschrieben (vgl. Urk. 3/5 S. 2).
Zum anderen geht aus den (rudimentären) Ausführungen von Dr. A.___ nicht klar hervor, ob und inwieweit objektive Befunde erhoben oder lediglich subjektive Bes chwerde schilderungen über nommen wurden . Dies gilt insbesondere mit Bezug auf das Gedankenkreisen, besonders nachts, die festgehaltene Gereiztheit gegenüber dem Ehemann und der Tochter , die Freudlosigkeit, die Interesselosigkeit und den soziale n Rückzug , welche pauschal festgehalten und nicht ansatzweise begründet w u rden (vgl. Urk. 3/5 S. 2) . Der angeführte Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Februar 2015 vermag das Gutachten von Dr. E.___
somit nicht zu erschüttern , zumal er auch wenig plausibel erscheint. Diesbezüglich ist zu erwähnen , dass Dr. A.___ die Sistierung der phytothe rapeutischen Tinktur – nach offenbar mehrmonatiger komplikationsloser Einnahme – mit einer allergischen Hautreaktion der Tochter der Beschwerdeführerin begründet e ( Urk. 3/5 S. 2), während die Beschwerde führerin selbst das Absetzen der Tinktur im Zusammenhang mit der dank der ambulanten Behandlung eingetretenen Be sserung erwähnte ( Urk. 8/16/22). Auch in diagnostischer Hinsicht wirft der Bericht – insbesondere im Hinblick auf die diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 – Fragen auf, da Dr. A.___ nebst der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert e
und jegliche Begründung der gestellten Diagnosen vermissen liess
( Urk. 3/5 S.
2).
Gegen das Gutachten von Dr. E.___ wird im Weiteren vorgebracht, es fehle eine Begründung, weshalb keine Antriebsminderung, kein Interessenverlust und kein sozialer Rückzug vorliegen soll en , wenn doch die Beschwerdeführer in von einem erschöpfungsbedingten Interessenverlust berichtet und angegeben habe, neben der notwendigsten Haushaltsführung und der zeitweiligen Betreuung der Tochter keine nennenswerten Aktivitäten mehr zu entfalten (U rk. 1 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 8/10/18 und 8/16/19 f.). Die Begründung, deren Fehlen moniert wird, lässt sich indessen ohne Weiteres den Ausführungen im Gutach ten entnehmen. So wird darin unter anderem festgehalten , dass die Beschwer deführerin ihren Angaben zufolge mit ihrer Tochter häufig draussen spazier en geh e , täglich ihre Schwester n tr e ff e und häufig Besuch von ihrer Familie erhalte ( Urk. 8/16/19). Ferner erkundigte sie sich
– nachdem es ihr nach eigenem Bekunden
dank der ambulante n Behandlung durch
Dr. A.___ viel besser ging – bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin danach, ob sie an ihre n letzte n Arbeits platz zurückkehren könne, was (lediglich) daran scheiterte, dass ihre Stelle bereits neu besetzt worden war ( Urk. 8/16/22).
Dr. E.___ legte überdies dar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einen Tagesablauf selbständig zu planen, diesen zu strukturieren und diese Struktur auch einzuhalten ( Urk. 8/16/25) .
Es wird beanstandet , dass Dr. E.___ die Auffassung vertrat, die Berichte der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___
spiegelten
die Angaben der Beschwerdeführerin zur Geburt ihre s Kindes nicht wieder und würden ihre Schilderungen gesamthaft weder bestätigen noch objektivieren ( Urk. 8/16/23 und 8/16/24) . Daraus sei zu schliessen , dass Dr. E.___ die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft erachtet habe ( Urk. 1 S. 9) . Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
Dr. E.___ erklärt e , man habe vier Tage lang erfolglos versucht , die Geburt einzuleiten. Am fünften Tag habe man einen Notkaiserschnitt durchgeführt. Die PDA habe nicht vollständig gewirkt. Sie habe starke Schmerzen verspürt und angefangen zu schreien. Dann sei eine Vollnarkose eingeleitet worden, die aber auch nicht unmittelbar gewirkt habe. Sie habe alles bei Bewusstsein erlebt und viel Blut verloren ( Urk. 8/16/21). Demgegenüber hat Dr. E.___
– insoweit korrekt
– lediglich festgehalten , dass es sich gemäss den Berichten zur Geburt um eine primäre Sectio und um einen Wunschkaiserschnitt gehandelt habe. Die Plazenta sei vollständig gewesen und der weitere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Beschwerdeführe rin sei nach einer Woche aus d em Spital erlassen worden (Urk. 8/16/24 ; vgl. Urk. 8/16-30-33 ). Aus diesen Ausführungen lässt sich keineswegs folgern, dass Dr. E.___ sämtlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Geburt ihres Kindes keinen Glauben geschenkt hat.
Zur vermeintlichen Kontroverse ist festzuhalten, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Kaiserschnitt vorgenommen wurde. Ebenso ist es unerheb lich, ob er primär (vor Geburtsbeginn) oder sekundär (nach Geburtsbeginn) erfolgte. Nicht einmal der konkrete Operationsverlauf , insbesondere auch die Frage, ob es sich dabei um ein traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnli cher Schwere handelte, ist hier
– wie zu zeigen sein wird – von massgeblicher Bedeutung . Es ist daher an dieser Stelle auch festzuhalten, dass sich aus der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte n und vom Ehemann der Beschwerde führerin verfasste n Beschreibung des Geschehens ( Urk. 3/3) keine wesentlichen Erkenntnisse gewinnen lassen .
Die im Raum stehende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) lässt sich nicht allein mit einem erlittenen Trauma begründen , sondern es müssen weitere Kriterien erfüllt sein .
Dr. E.___ hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
ausgeschlossen, weil die für deren Diagnose- Stellung erforderlichen Kriterien gemäss ICD-10 weder eindeutig feststellbar noch von der Versicherten – mit Ausnahme der schlechten Träume – geäussert worden seien (Urk. 8/16/26).
Ihr Verweis auf die diagnostischen Leit linien nach ICD-10 und der Hinweis , die Diagnose lasse sich wegen des Fehlens erforderlicher Kriterien und etlicher typischer Symptome nicht begründen (vgl. Urk. 8/16/26) , genügt. E ntgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf fassung ist daher auch nicht zu beanstanden , dass Dr. E.___ die einzelnen erforderlichen Kriterien
in ihrem Gutachten nicht detailliert aufgeführt hat (Urk. 1 S. 11). Dies muss umso mehr gelten, als Dr. E.___ bereits in ihrer ersten Kurzbeurteilung vom 23. Juli 2014 entsprechende theoretische Ausführungen gemacht hat te (Urk. 8/10/22).
In der Beschwerdeschrift wird sodann geltend gemacht , das Gutachten von Dr. E.___
werde auch durch deren eigene Kurzbeurteilung vom 2 3. Juli 2014 in Zweifel gezogen , da die Anamnese, die Beschwerdeschilderungen und die psy chischen Befunde damals ähnlich gewesen seien. Einzig die deutlich gedrückte Grundstimmung werde im aktuellen Gutachten nicht mehr aufgeführt ( Urk. 1 S.
12 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. E.___ während des ersten Gesprächs mit der Beschwerdeführerin nicht nur deren deutlich gedrückte Grund stimmung , sondern auch eine gedanklic he Fixierung auf die Erlebnisse und Geschehnisse im Rahmen der Geburt vermerkte . Die Beschwerdeführerin sei mehrfach in Trä nen ausgebrochen und habe nur mit Mühe das Gespräch wieder aufnehmen können. Sie habe zeitweise ratlo s und verzweifelt gewirkt (Urk. 8/10/21). Im Gegensatz dazu wurden anlässlich der aktuellen Begut achtung keine entspre chenden Feststellungen gemacht (vgl. Urk. 8/16/22 24 ). Es wurde lediglich eine situationsbezogene Affektivität beobachtet, von der sich die Beschwerdeführerin bei Themenwechsel ablenken liess ( Urk. 8/16/24 und 8/16/25). Vor diesem Hin tergrund kann von einem ähnlichen psychischen Befund keine Rede sein. Dar über hinaus erklärte die Beschwerdeführerin zur Frage nach der Entwicklung der Verhältnisse seit Juli 2014 selbst, sie habe von den Gesprächen mit Dr. A.___ sehr gut profitieren können. Sie seien ihr eine grosse Stütze und hilfreich gewesen. Mittlerweile habe sie die Tinktur abgesetzt . Eine stationäre Behand lung sei ihrer Meinung nach nicht indiziert, da es ihr dank der ambulanten Behandlung durch Dr. A.___ sehr viel besser gehe (Urk. 8/16/22). Bereits in ihrem Bericht vom 1 8. August 2014 hatte auch Dr. A.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber von einer leichten Besserung berichtet habe. Die individualisierte antidepressive Pflanzentinktur habe einen positiven Effekt gezeigt ( Urk. 8/10/17). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. E.___ die Diagnose einer Dysthymia hinreichend und nachvollziehbar begründet. Sie hat insbesondere eingehend dargelegt, dass aktuell keine depressive Symptomatik mehr vorlieg e , die es erlauben würde, zumindest eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizieren (vgl. Urk. 8/16/24-26). Die bei der Beschwerde führerin feststellbare geringfügige dysthyme Symptomatolo gie habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/16/26). Es trifft zwar zu, dass Dr. E.___ die
– unnötige und im Übrigen nicht ganz korrekte (vgl. an statt V ieler das Urteil des Bundesgerichts 9C _146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2 und 3.4 mit zahlreichen Hinweisen) – rechtliche Bemerkung gemacht hat , eine Dysthymia vermöge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 16/24/33) . Dies
allein ver mag die überzeugenden und ansonsten auf medizinische Darlegungen beschränkten Ausführungen
aber nicht zu schmälern . Insbesondere lässt die fragliche Bemerkung
Dr. E.___ weder als befangen erscheinen noch führt sie dazu, deren Gutachten als nicht beweiskräftig zu beurteilen . Etwas Derartiges drängt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteil s 8C_448/2015 vom 1 7. Dezember 2015 auf, dessen Erwägungen 4.2 und 4.3 der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeführt hat (vgl. Urk. 24 S. 1). Denn anders als es dort offenbar der Fall war, enthält das Gutachten von Dr. E.___ keine ergebnis orientierten (juristischen) Ausführungen, noch ging Dr. E.___ von falschen Tat sachen aus. Sie begründete mit dieser Feststellung hauptsächlich die unter Ziffer
6 des Gutachtens vorgenommene Einteilung der Diagnosen in sol che mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die massgeblicher Bestandteil eines medizinischen Gut achtens ist.
Die
abschliessende Bemerkung von Dr. E.___ , krankheitsfremde Gründe seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit strikt ausser Acht gelassen und bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden ( Urk. 8/16/28), hat beim Rechtsvertre ter der Beschwerdeführerin Anstoss erregt ( Urk. 1 S. 12). Sie gibt jedoch ledig lich eine Selbstverständlichkeit wi e der, die bei jeder Begutachtung zu beachten ist. Dementsprechend ist sie auch nicht zu beanstanden, ungeachtet dessen, dass Dr. E.___ in ihrem Gutachten objektiv psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Februar 2015 und den per Ende März 2015 drohenden Wohnungsverlust beschrieben hat (vgl. Urk. 8/16/24) .
Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdef ührerin rügt, die Unterstreichungen im Gutachtenstext täten dem Eindruck einer neutralen und sachlichen medizi nischen Einschätzung Abbruch ( Urk. 1 S. 13), ist ih m entgegenzuhalten, dass die grafische Gestaltung eines Gutachtens dem Ermessen der begutachtenden Person zu überlassen ist (vgl. zum Beispiel das vom Rechtsvertreter in einem anderen Zusammenhang angeführte Urteil 8C_448/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 4.1; Urk. 24 S. 1) . Insbesondere hat er selbst richtig erkannt, dass Dr. E.___ bereits in ihrer Kurzbeurteilung vom 23. Juli 2014 entsprechende Unterstreichungen vorgenommen hat te , in der sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/10/18-10) . Vor diesem Hinter grund erweist sich der Vorwurf mangelnder Neutralität als haltlos.
Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift auch zu Unrecht beanstandet, dass Dr. E.___ die 17 - jährige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne nen nenswerte Krankheitsausfälle in ihrem Gutachten ausser Acht gelassen hat ( Urk. 1 S. 13). Aus d em angeführten Umstand lassen sich keine Rückschlüsse ziehen und er kann insbesondere nicht dazu dienen , Erkenntnisse bezüglich der jeweils aktuellen medizinischen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit zu gewinnen.
Darüber hinaus eignen sich auch die
weiteren im Beschwerdeverfahren neu ein ge reic hten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 3/4, 3/6, 3/ 7 und 15 ) nicht , das Gutachten von Dr. E.___ in Frage zu
stellen . Zu den Berichten zum Erstge spräch
/ Vorgespräch für den stationären Eintritt in der Mutter-Kind-Abteilung des Spitals V.___ vom 1 4. November 2014 ( Urk. 3/4) ist zu bemerken, dass sie sich lediglich zur Situation
an diesem einen Tag äussern können . Dement sprechend mangelt es ih nen an der erforderlichen Aktualität. Sie sind daher entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht geeignet, die von Dr. E.___ am 1 6. Februar 2015, mithin rund drei Monate später erhobenen Befunde und die gestützt darauf gestellte Diagnose in Zweifel zu ziehen ( vgl. Urk. 1 S. 8 f.) . Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung um ein psychisches Leiden han delt, bei dem in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werde n darf (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
Dilling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.]
9. Auflage 2014 ,
Ziff. F43.1 S. 208) .
Ebenso kann sich der Gesundheitszustand bei einer depressiven Störung, namentlich einer mittel gradigen depressiven Episode, derart verbessern, dass sich keine entsprechende Diagnose mehr stellen lässt. I m ebenfalls neu eingereichte n Bericht von Dr. med. F.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatr ie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2015 (Urk. 3/6)
hielt diese fest, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch Ende März (d.h. am 2 0. März 2015) an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelschweren-schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.3) gelitten habe. Sie bestätigte ihr eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/7). Auch hier stellt sich im Hinblick auf die diagnostischen Leitlinien gem äss ICD-10 (vgl. ICD-10: F43.1) wiederum die Frage, weshalb die beiden Diagnosen gleichzeitig gestellt wurden. Eine Begründung hat Dr. F.___ ebenfalls nicht geliefert. Ihre Aus führungen dazu, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Geburt ihrer Tochter als glaubhaft zu werten seien , tragen aus den bereits dargelegten Gründen nicht dazu bei, das Gutachten von Dr. E.___ in Frage zu stellen. Darüber hinaus hat Dr. F.___
zwar Zweifel daran geäussert, dass sich die Symptomatik vo m 1 6. Februar 2015 bis
Ende März 2015 ,
mithin während eines kurzen Zeitraums ,
derart verschlechterte , dass nunmehr nicht mehr eine Dysthymia , sondern eine mittelschwere-schwere depressive Episode vorgelegen habe. Sie hat diese Möglichkeit jedoch auch nicht ausgeschlossen, sondern – insoweit korrekt – festgehalten, sie könne die Situation anlässlich der Begutachtung vom 1 6. Februar 2015 nicht beurteilen. Schliesslich geht aus dem Bericht von Dr. F.___ auch nicht hervor, dass das Stillen für die geklagten Schlafstörungen nicht verantwortlich sein kann ( Urk. 3/6 S. 2).
Aus dem Bericht v on Dr. A.___ vom 1 4. Juli 2015 (vgl. Urk. 15), in dem das Gutachten von Dr. E.___ eingehend diskutiert und kritisiert wird, ergeben sich ebenfalls keine neuen Aspekte, die über das bereits Abgehandelte hinaus noch zu thematisieren wären. Die im weiteren Verlauf des Beschwerdever fahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisse, in denen jeweils eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird ( Urk. 22/1-3), betreffen lediglich Zeiträume nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2015 , weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben haben . 4.5
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. E.___ formell oder materiell mangelhaft er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Dementsprechend ist davon ausge hen, dass am 1 6. Februar 2015 kein psychisches Leiden mehr vorlag, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigte. 4.6
Wie Dr. F.___ selbst ausführte, erscheint es als fraglich, dass sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach deren Begutachtung am 1 6. Februar 2015 derart rasch massgeblich verschlechtert hat (vgl. Urk. 3/6) . Wie sich die Verhältnisse tatsächlich präsentierten, kann jedoch offen bleiben, da die am 2 0. März 2015 fachärztlich diagnostizierte mittelschwere-schwere depressive Episode im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2015 ohnehin zu wenig lange angedauert hätte, um Invaliditätsrelevanz
zu erlangen . Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass med. pract . D.___ der Beschwerdeführerin für einen beschränkten Zeitraum vom 2 7. Februar bis zum 15. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestierte (Urk. 8/16/11). Aus seinem Arztzeugnis ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen eines invaliditätsrelevanten physischen Leidens. Das Vorliegen eines solchen wurde von Seiten der Beschwerdeführer in denn auch nicht geltend gemacht. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2015 zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00712
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
24. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, arbeitete seit dem
1. Februar 1998
– zuletzt als Teamleiterin – bei der Y.___ in Z.___
(Urk. 8/ 1/4 , 8/5, 8/6/4 und 8/11 ) , als sie schwanger wurde . Wegen schwangerschaftsbedingten Beschwerden musste sie ab dem
13 . November 2013 der Arbeit fern bleiben ( vgl. Urk. 8/10/18 und 8/11/2 ). Am 1 5. Januar 2014 wurde sie Mutter einer Tochter ( Urk. 8/1/2) . Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte
der Versicherten ab dem 5. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/ 10/30-36 ) .
Die Swica Krankenversicherung AG richtete der Versi cherten
darauf Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 8/ 10/4 ).
Am 2 9. September 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/ 10 und 8/16 ) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 8 / 5 und 8 / 11 ) und medizinische (Urk. 8/12 ) Abklärungen. Am
14 . April
2015
erliess die IV-Stelle einen negati ven Vor bescheid (Urk. 8 / 18 ) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 201 5 verneinte sie einen Renten anspruch ( Urk. 2 = 8 / 19 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2015 liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . David Husmann, mit Eingabe vom
2 9. Juni 201 5 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Leistungen gemäss IVG zu gewähren. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 5. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Überdies sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsver treters ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen . Unter Kosten- und Ent schädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Nach dem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mandantin eingereicht hatte (vgl. Urk. 9, 10 und
11/1-13), wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 10. September 2015 abgewiesen ( Urk. 12). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch die Beschwerdeantw ort zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 3). Am 2 2. September 2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dazu Stellung ( Urk.
14) und reichte einen Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juli 2015 ein ( Urk. 15) . Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 24.
September 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 16 ). Die Beschwerdegegnerin reichte darauf eine Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 ein ( Urk. 17), wozu sich der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2015 äusserte ( Urk. 20 ). Gleichentags reichte er weitere Arztzeugnisse ein (vgl. Urk. 21 und 22/1-3).
Davon erhielt die Gegen partei mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 Kenntnis ( Urk. 12). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte sich am 1 1. Januar 2016 mit einer weiteren Eingabe an das Gericht (Urk. 24) .
D ie se wurde der Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften und die im Be schwer de verfahren neu eingereichte n Unterlage n (vgl. Urk. 3 , 11, 15 und 22 ) wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2015 im Auftrag ihres Krankentaggeldversicherers begutachtet und als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt worden sei (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass auf das von ihrem Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte davon auszugehen, dass sie von Mai 2014 bis Mitte März 2015 zu 100 % und seit Mitte März 2015 zu 80 % arbe itsunfähig sei (vgl. Urk. 1 , 14 und 20 ). 3. 3.1
Dem Operationsbericht der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___ vom 1 7. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2014, um 9:00 Uhr, zur Sectio caesarea bei Status nach frustraner Einleitung und Wunsch der Frau eingetreten sei ( Urk. 8/16/30). Zum Opera tionsverlauf wurde festgehalten, dass Dr. B.___ einen Schnitt nach Pfannen stiel mit stumpfer, teils scharfer querer Eröffnung der Faszie vorgenommen habe . Wegen vermehrter Schmerzen sei die Patientin nochmals gelagert worden und man habe auf eine verbesserte Analgesie gewartet . Danach habe Dr. B.___ das Peritoneum parietale stumpf eröffnet. Als die Patientin erneut Schmerzempfin den geäussert habe, habe man erneut zugewartet und schliesslich Rapifen und Ketamin zur besseren Analgesie verabreicht. Aus diesem Grund habe man den Kollegen der Neonatologie beigezogen. Der anwesende Oberarzt der Anästhesie habe sich bezüglich der Schmerzfreiheit versichert. Aufgrund der Analgetika -A bgaben habe der Oberarzt Dr. C.___ vor der Uterotomie übernommen und die Inzision und das Ab schieben des Blasenperitoneums durchgeführt . Er habe eine quere isthmische Uterotomie mit digitaler Erweiterung vorgenommen. Es habe wenig klares Fruchtwasser ge ge ben. Das Kind sei zügig und problemlos aus II. Schädellage entwickelt worden. Die Patientin habe intramural zwei Ampullen Syntocinon erhalten und die Plazenta sei gelöst worden. Die Cavumaustastung sei unauffällig gewesen . Danach habe Dr. B.___ wieder übernommen. Sie habe mit einer fortlaufenden Vicryl -Naht die Uterotomie ein schichtig verschlossen. Bei vermehrter Blutung sei eine ausgie bige Hämostase kontrolle erfolgt. Es seien zwei Z-Nähte i m links-lateralen Bereich der U teroto mie
gesetzt worden. Die Inspektion der Adnexe (Eierstock und Eileiter) beidseits habe man aufgrund fraglicher Schmerz äusserungen der Patientin bei starkem Zug am Peritoneum (differential diagnostisch Stöhnen unter Ketamin gemäss Oberarzt der Anästhesie) nicht durchgeführt. Man habe das Abdomen zügig verschlossen un d eine Adaption des Peritoneums parietale durch fortlaufende Nah t vorgenommen; die Bauch wand sei durch eine fortlaufende Fasziennaht verschlossen worden. Man habe Subkutannähte und Hautklammern gesetzt. Die Operation habe 45 Minuten gedauert und der Blutverlust habe sich auf 1000 ml belaufen. Die Plazenta entwicklung sei vollständig gewesen und die Plazenta habe 510 Gramm gewogen. Der Nabelschnuransatz auf der Plazenta sei normal lang gewesen ( Urk. 8/16/31).
Gemäss Austrittsbericht vom 1 1. Februar 2014 dauerte der stationäre Klinikau fenthalt vom 1 2. bis zum 1 9. Januar 201 4. Diagnostisch wurden unter anderem eine atonische Nachblutung
( Kontraktionsschwäche der Gebärmutter; die Gebärmuttermuskulatur zieht sich nach der Geburt des Kindes und der unvollständig oder vollständig geborenen Plazenta nicht oder nicht genügend zusammen ) und eine Eisenmangelanämie nach Blutverlust festge halten. Ferner wurde eine Schwangerschafts-Cholestase ( Lebererkrankung, welche die Leberfunktion der Schwangeren beeinträchtigt ) und ein Oligo hydramnion
(zu wenig Fruchtwasser; wenn das Fruchtwasser die Menge von 200 bis 500 ml. u nterschreitet) vermerkt ( Urk. 8/16/32) . Die Schwangerschafts-Cholestase sei mit Deursil behandelt worden, ansonsten sei der Schwangerschaftsverlauf unauffäl lig gewesen ( Urk. 8/16/31) .
Nach der Geburt sei es nur zu e iner mässigen Kontraktion des U terus und zu einer vermehrten Blutung mit einem zusätzlichen Blutverlust von 500 m l gekommen. Daher sei 2 x 200 m g Cytotec verabreicht worden. Danach sei die Kontra ktion gut gewesen und die Blutung habe sich normalisiert. Sechs Stun den nach der Geburt habe der Hämoglobinwert 95
g/l betragen (Urk. 8/16/32).
Das Wochenbett sei ohne Komplikationen verlaufen. Bei der Entlassung sei der Uterus gut kontrahiert gewesen und der Fun d us habe sich zwei Querfinger unter dem Nabel befunden. Die Lochien seien seriös und blutig gewesen. Der Hämo globinwert bei Austritt habe 89.0 g/l betragen. Die Patientin habe teilweise gestillt ( Urk. 8/16/33). 3.2
W egen des Verdachts auf Restmaterial bei Status nach Sectio (Beta HCG>1 U/l am 26.03.2014, Dauerblutung bis 8 Wochen postpartal , Status nach konservati vem Therapieversuch mit Cytotec ) wurde die Beschwerdeführerin am 3. April 2014 in der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals
W.___
erneut ope riert. Es wurden eine diagnostische Hysteroskopie und eine stumpfe resektosko pische Plazentar estmaterialentfernung vorgenommen ( Urk. 8/12/8). Gemäss dem Austrittsbericht vom 9. April 2014 war die Beschwerdeführerin wegen dieses Eingriffs vom 2. bis zum 3. April 2014 hospitalisiert und bis zum 1 0. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos, so dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand sechs Stunden postoperativ nach Hause entlassen werden konnte ( Urk. 8/12/11 und 8/12/12). 3.3
Beim Aussteigen aus der Badewanne rutschte die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2014 aus und klagte danach über Rücken- und Kopfschmerzen. Sie musste in der Nacht einmal erbrechen , worauf sie sich am folgenden Tag in die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals W.___ in Behandlung begab . Dort wurden eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und eine Beckenkontusion diagnostiziert, weswegen bis zum 2 0. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestehe ( Urk. 8/12/6 und 8/12/7). Der beha ndelnde Hausarzt, pract . med. D.___ , attestierte der Beschwerdeführerin darauf bis zum 2 0. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/12/10) und mass diesem Leiden anschlies send keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu ( Urk. 8/12/1) . 3.4
Im Auftrag des Krankenversicherers untersuchte Dr. med. E.___ , Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2014 und nahm am 2 3. Juli 2014 eine psychiatrische Kurzbeurteilung vor ( Urk. 8/10/18). A ufgrund des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin sei die konkrete diagnostische Einschätzung nur bedingt respektive nur orientierend möglich ( Urk. 8/10/4). Die Explorandin habe im Gespräch stark niedergeschla gen und gedanklich auf die Erlebnisse und Geschehnisse im Rahmen der Geburt fixiert gewirkt. Sie sei mehrfach in Tränen ausgebrochen und habe ratlos und verzweifelt gewirkt ( Urk. 8/10/21). Sie habe die Geburt ihrer Tochter als sehr negative und einschneidende Erfahrung erlebt, die sie auch psychisch beein trächtige bzw. beeinträchtigt habe ( Urk. 8/10/22). Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung könne aktuell nicht eindeutig bestätigt werden; es gebe zahlreiche Aspekte, die dafür sprechen könn ten, aber auch etliche fehlende typische Symptome, die gegen eine solche Diagnose sprechen würden. Über die Geburt und die Komplikationen lägen keine Arztberichte zur Objektivierung vor ( Urk. 8/10/22). Differentialdiagnostisch wäre eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) denkbar (Urk. 8/10/5).
Unabhängig von der Diagnose sei eine Symptomatologie vor handen , die eine Arbeits tätigkeit
aktuell nicht zulasse ; es bestehe passager eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten . Als ungünstiger Faktor komme hinzu, dass die Explorandin keine Antidepressiva einnehmen möchte und nur einmal im Monat zu einem psychotherapeutischen Gespräch gehe. Aufgrund des sehr protrahierten Verlaufs und des grossen Leidensdrucks sei eine stationäre Thera pie – zum Beispiel in einer Mutter-Kind-Klinik – angezeigt, welche die festge stellte psychische Störung innerhalb der nächsten 1-2 Monate positiv beein flussen sollte . Es sollte eine medikamentöse antidepressive Therapie eingeleitet werden, mit der eine deutliche Besserung innerhalb einiger Wochen zu erwarten sei . Eine dauerhaft anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe grundsätzlich nicht ( Urk. 8/10/22 ff.). 3.5
Am 1 8. August 2014 teilte Dr. A.___ dem Krankentaggeldversicherer mit, ihre Patientin habe gegenüber einer stationären Behandlung Vorbehalte, da es ihr einerseits in den letzten Wochen etwas besser gegangen sei und sie ande rerseits seit der Geburt Angst vor Spitälern habe. Dennoch wäre sie bereit zu einem Vorgespräch bezüglich eines Aufenthalts in der Mutter-Kind-Abteilung im Spital V.___ ( Urk. 8/10/16). Der Kinderarzt habe der Versicherten empfohlen, angesichts des schwierigen Starts die Mutter-Kind-Beziehung weiterhin durch das Stillen zu stärken. Aus diesem Grund seien aus psychiatri scher Sicht eine stationäre Behandlung ohne Kind und eine Umstellung von der individualisierten antidepressiven Pflanzentinktur auf synthetische Antide pressiva derzeit nicht indiziert. Die Patientin habe von einer leichten Besserung ihrer Beschwerden berichtet und die Medikation mit der individualisierten anti depressiven Pflanzentinktur habe einen positiven Effekt gezeigt. Dr. A.___ schlug eine intensivierte ambulante verhaltenstherapeutische Psychotherapie für zwei bis drei Monate vor, vorerst mit Weiterführung der bisherigen phytothera peutischen Medikation , und allenfalls eine erneute Beurteilung durch Dr. E.___ ( Urk. 8/10 / 17 ). 3.6
A uf Ersuchen der Swica Krankenv ersicherung AG erstattete Dr. A.___
am 12. Februar 2015 einen Zwischenbericht an Dr. E.___ ( Urk. 3/5). Sie diagnosti zierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei Status nach Sectio ohne Anästhesiewirkung am 1 5. Januar 2014 und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1).
Die Patientin habe am 1 4. November 2014 in Begleitung einer Freundin die Mutter-Kind-Station des Spitals V.___ besichtigt. Ihr sei aber nicht wohl dabei gewesen, zu sehr habe sie das Spital an den Narkosezwischenfall beim Kaiserschnitt erinnert. Sozialanamnestisch hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeit geber in per Ende Februar 2015 die Kündigung ausgesprochen habe. Zudem sei die Wohnung wegen einer anstehenden Haussanierung per Ende März 2015 gekündigt worden ( Urk. 3/5 S. 1).
Es komme gemäss den subjektiven Angaben der Patientin nach wie vor zum Wiedererleben der Ohnmacht während der Sectio ohne Anästhesie. Der Besuch der Mutter-Kind-Station im Spital V.___ sei nur in Begleitung möglich und mit starken Beklemmungsgefühlen verbunden gewesen. Die Patientin habe wegen ihrer Ängste als einzige Verwandte eine Cousine im Spital nicht besu chen können. S ie umfahre das Universitätsspital W.___ möglichst weiträumig, da sie Angst vor ihrer Angst habe ( Urk. 3/5 S. 1).
Zum psychiatrischen Befund hielt
Dr. A.___ Folgendes fest ( Urk. 3/5 S. 2) : „38j. altersgemäss erscheinende Versicherte, die pünktlich und zuverlässig zu den Gesprächen kommt. Wach, allseits orientiert . Klagt über Konzentrations störungen und Vergesslichkeit . Grübeln , Gedankenkreisen, besonders nachts. P sychomotorisch angespannt. Fühlt sich unter Druck . Gereiztheit gegenüber dem Ehemann und auch der Tochter. Wirkt
‚dünnhäutig‘ . Klagt über Mü digkeit . Wirkt erschöpft. B erichte t offen. Zukunftsängste . Angst vor Spitälern. Affektiv traurig , enttäuscht, desillusioniert und verletzt. Fre udlosigkeit, Interesselosig keit ,
soziale r Rückzug. Weint . Schlafstörungen, Alpträume , teils mit Wiedererle ben , teil s auch andere Inhalte . K eine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Wahn inhalte , Zwänge. K eine akute oder chronische Suizidalität, Sinngebung durch die Tochter .“
Aktuell stille die Patientin ihr 12 Monate altes Kind noch nachts, was die Bin dung stärke und versöhne. Nach einer allergischen Hautreaktion der Tochter sei die phytotherapeutische Tinktur sistiert worden ( Urk. 3/5 S. 2).
Im Zeitpunkt der Berichterstattung an Dr. E.___ attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/16/12). 3. 7
Am 1 6. Februar 2015 untersuchte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erneut und erstattete tags darauf ein psy chiatrisches Gutachten (vgl. Urk. 8/16/17-28). Darin s tellte sie die Diagnose einer Dy sthymia (ICD-10: F34.1) und gelangte zum Schluss , dass die Beschwer deführerin voll arbeitsfähig sei. 3. 8
Med. pract . D.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin vom 2 7. Februar bis zum 1 5. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 8/16/11). 4. 4.1
Vorab ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 8/1). Es kann folglich frühestens am 2 9. März 2015 ein Rentenanspruch entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Soweit mit der Beschwerde eine Invalidenrente vor dem 1. März 2015 verlangt wird (das heisst für die Zeit vom 5. Mai 2014 bis Ende Februar 2015; vgl. Urk. 1 S. 2 ), ist sie ohne Weiteres abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) . 4.2
Es ist strittig und
zu prüfen, ob auf das psychiatrische Gu tachten von Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2015 (vgl. Urk. 8/16/17-28) abgestellt werden kann, gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit dem 1 6. Februar 2015 wieder voll arbeitsfähig ist. 4.3
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen w ie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Jedoch sind an die Beweisw ürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 mit Hinweis en ). 4.4
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2015 beruht auf der tags zuvor durchgeführten psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es wurde in Kenntnis der medi zinischen Vorakten , insbesondere auch der Berichte der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___ (vgl. Urk. 8/16/18 und 8/16/29-33) , erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilun gen, namentlich der jenigen von Dr. A.___ , aus einander.
In der Beschwerdeschrift wird der Vorwurf erhoben, Dr. E.___ habe aktenwidrig depressionstypische Schlafstörungen verneint, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung von solchen berichtet habe ( Urk. 1 S. 8 mit Hin weis auf Urk. 8/16/21, 8/16/23 und 8/16/25). Hierzu ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese s childerte, sie gehe etwa um 22:3 0 Uhr zu Bett und könne meist nur schlecht einschlafen. Das Durchschlafen sei erschwert. Sie stille bis zu drei Mal pro Nacht, die Schlafqualität sei sehr schlecht ( Urk. 8/16/21). Als Grund für den gestörten Schlaf gab die Beschwer deführerin unruhige Träume an ( Urk. 8/16/25). Dr. E.___
berücksichtigte die erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten und ver trat darauf hin die Auffassung , der Schlaf werde durch das mehrfache Stillen in der Nacht massgeblich beeinträchtigt, auch wenn die Beschwerdeführerin unru hige Träume erwähnt hab e (Urk. 8/16/25). Dementsprechend gelangte Dr. E.___ zur Beurteilung, es lägen keine depressio nstypischen Schlafstörungen vor ( Urk. 8/16/21) . Diese Einschätzung
steht im Einklang mit dem von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Sachverhalt . Sie ist auch ohne eine einge hende Erörterung , deren Fehlen in der Beschwerdeschrift moniert wird ( Urk. 1 S.
8 ) ,
nachvollziehbar . Es leuchtet ein , dass das Stillen
– mithin ein nicht depressi onstypischer Grund –
die wesentliche Ursache der geklagten Schlaf störungen ist , zumal es nicht nur über einen längeren Zeitraum, sondern zum Unter su chungszeitpunkt auch noch mehrmals pro Nacht praktiziert wurde. Jedenfalls ist in diesem Punkt keine Aktenwidrigkeit zu erblicken.
Es ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten , dass Dr. E.___
bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstö rungen, eine Erschöpfungs tendenz oder Müdigkeit, einen Interessenverlust, der alle Belange des alltägli chen Lebens betrifft, oder eine Einschränkung im Sozialen und im Integrations niveau erhoben hat ( Urk. 1 S. 8; vgl. Urk. 8/16/23), obwohl die Beschwerdeführerin in der Anamnese über Schwäche und Müdigkeit, Kon zentrationsstörungen , Antriebslosigkeit, einen „Druck im Kopf“, einen mässig guten Appetit , eine reduzierte Sexualität, Schlafstörungen, Dünnhäutigkeit und reduzierte Belastbarkeit geklagt hatte ( Urk. 1 S. 8; vgl. Urk. 8/16/20, 8/16/21 und 8/16/22). Diese Inkongruenz
vermag jedoch keine Zweifel am Gutachten zu erwecken. Vielmehr spricht es für dessen Qualität, dass die geschilderten Beschwerden nicht bloss unkritisch übernommen w u rden , sondern auch geprüft w ur d e , ob sie sich mit entsprechenden Befunden untermauern lassen . Letzteres war im Rahmen der Untersuchung offenbar nicht der Fall.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___
habe im Februar 2015 Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, psychomoto rische Anspannung, Gereiztheit, Erschöpfung, Zukunftsängste, affektive Trau rigkeit, Freudlosigkeit, Interessenverlust, einen soziale n Rückzug und Schlaf störungen mit Alpträumen festgestellt ( Urk. 1 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 3/5 S.
2). Diese Behauptung trifft zum einen nicht ganz zu . So hat Dr. A.___ zum Beispiel lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin über Kon zentrations störungen und Vergesslichkeit geklagt habe. Eigene Fest stellung en in diese Richtung hat Dr. A.___ offenbar keine gemacht , zumindest aber nicht beschrieben (vgl. Urk. 3/5 S. 2).
Zum anderen geht aus den (rudimentären) Ausführungen von Dr. A.___ nicht klar hervor, ob und inwieweit objektive Befunde erhoben oder lediglich subjektive Bes chwerde schilderungen über nommen wurden . Dies gilt insbesondere mit Bezug auf das Gedankenkreisen, besonders nachts, die festgehaltene Gereiztheit gegenüber dem Ehemann und der Tochter , die Freudlosigkeit, die Interesselosigkeit und den soziale n Rückzug , welche pauschal festgehalten und nicht ansatzweise begründet w u rden (vgl. Urk. 3/5 S. 2) . Der angeführte Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Februar 2015 vermag das Gutachten von Dr. E.___
somit nicht zu erschüttern , zumal er auch wenig plausibel erscheint. Diesbezüglich ist zu erwähnen , dass Dr. A.___ die Sistierung der phytothe rapeutischen Tinktur – nach offenbar mehrmonatiger komplikationsloser Einnahme – mit einer allergischen Hautreaktion der Tochter der Beschwerdeführerin begründet e ( Urk. 3/5 S. 2), während die Beschwerde führerin selbst das Absetzen der Tinktur im Zusammenhang mit der dank der ambulanten Behandlung eingetretenen Be sserung erwähnte ( Urk. 8/16/22). Auch in diagnostischer Hinsicht wirft der Bericht – insbesondere im Hinblick auf die diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 – Fragen auf, da Dr. A.___ nebst der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert e
und jegliche Begründung der gestellten Diagnosen vermissen liess
( Urk. 3/5 S.
2).
Gegen das Gutachten von Dr. E.___ wird im Weiteren vorgebracht, es fehle eine Begründung, weshalb keine Antriebsminderung, kein Interessenverlust und kein sozialer Rückzug vorliegen soll en , wenn doch die Beschwerdeführer in von einem erschöpfungsbedingten Interessenverlust berichtet und angegeben habe, neben der notwendigsten Haushaltsführung und der zeitweiligen Betreuung der Tochter keine nennenswerten Aktivitäten mehr zu entfalten (U rk. 1 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 8/10/18 und 8/16/19 f.). Die Begründung, deren Fehlen moniert wird, lässt sich indessen ohne Weiteres den Ausführungen im Gutach ten entnehmen. So wird darin unter anderem festgehalten , dass die Beschwer deführerin ihren Angaben zufolge mit ihrer Tochter häufig draussen spazier en geh e , täglich ihre Schwester n tr e ff e und häufig Besuch von ihrer Familie erhalte ( Urk. 8/16/19). Ferner erkundigte sie sich
– nachdem es ihr nach eigenem Bekunden
dank der ambulante n Behandlung durch
Dr. A.___ viel besser ging – bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin danach, ob sie an ihre n letzte n Arbeits platz zurückkehren könne, was (lediglich) daran scheiterte, dass ihre Stelle bereits neu besetzt worden war ( Urk. 8/16/22).
Dr. E.___ legte überdies dar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einen Tagesablauf selbständig zu planen, diesen zu strukturieren und diese Struktur auch einzuhalten ( Urk. 8/16/25) .
Es wird beanstandet , dass Dr. E.___ die Auffassung vertrat, die Berichte der Klinik für Geburtshilfe des Universitätsspitals W.___
spiegelten
die Angaben der Beschwerdeführerin zur Geburt ihre s Kindes nicht wieder und würden ihre Schilderungen gesamthaft weder bestätigen noch objektivieren ( Urk. 8/16/23 und 8/16/24) . Daraus sei zu schliessen , dass Dr. E.___ die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft erachtet habe ( Urk. 1 S. 9) . Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
Dr. E.___ erklärt e , man habe vier Tage lang erfolglos versucht , die Geburt einzuleiten. Am fünften Tag habe man einen Notkaiserschnitt durchgeführt. Die PDA habe nicht vollständig gewirkt. Sie habe starke Schmerzen verspürt und angefangen zu schreien. Dann sei eine Vollnarkose eingeleitet worden, die aber auch nicht unmittelbar gewirkt habe. Sie habe alles bei Bewusstsein erlebt und viel Blut verloren ( Urk. 8/16/21). Demgegenüber hat Dr. E.___
– insoweit korrekt
– lediglich festgehalten , dass es sich gemäss den Berichten zur Geburt um eine primäre Sectio und um einen Wunschkaiserschnitt gehandelt habe. Die Plazenta sei vollständig gewesen und der weitere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Beschwerdeführe rin sei nach einer Woche aus d em Spital erlassen worden (Urk. 8/16/24 ; vgl. Urk. 8/16-30-33 ). Aus diesen Ausführungen lässt sich keineswegs folgern, dass Dr. E.___ sämtlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Geburt ihres Kindes keinen Glauben geschenkt hat.
Zur vermeintlichen Kontroverse ist festzuhalten, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Kaiserschnitt vorgenommen wurde. Ebenso ist es unerheb lich, ob er primär (vor Geburtsbeginn) oder sekundär (nach Geburtsbeginn) erfolgte. Nicht einmal der konkrete Operationsverlauf , insbesondere auch die Frage, ob es sich dabei um ein traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnli cher Schwere handelte, ist hier
– wie zu zeigen sein wird – von massgeblicher Bedeutung . Es ist daher an dieser Stelle auch festzuhalten, dass sich aus der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte n und vom Ehemann der Beschwerde führerin verfasste n Beschreibung des Geschehens ( Urk. 3/3) keine wesentlichen Erkenntnisse gewinnen lassen .
Die im Raum stehende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) lässt sich nicht allein mit einem erlittenen Trauma begründen , sondern es müssen weitere Kriterien erfüllt sein .
Dr. E.___ hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
ausgeschlossen, weil die für deren Diagnose- Stellung erforderlichen Kriterien gemäss ICD-10 weder eindeutig feststellbar noch von der Versicherten – mit Ausnahme der schlechten Träume – geäussert worden seien (Urk. 8/16/26).
Ihr Verweis auf die diagnostischen Leit linien nach ICD-10 und der Hinweis , die Diagnose lasse sich wegen des Fehlens erforderlicher Kriterien und etlicher typischer Symptome nicht begründen (vgl. Urk. 8/16/26) , genügt. E ntgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf fassung ist daher auch nicht zu beanstanden , dass Dr. E.___ die einzelnen erforderlichen Kriterien
in ihrem Gutachten nicht detailliert aufgeführt hat (Urk. 1 S. 11). Dies muss umso mehr gelten, als Dr. E.___ bereits in ihrer ersten Kurzbeurteilung vom 23. Juli 2014 entsprechende theoretische Ausführungen gemacht hat te (Urk. 8/10/22).
In der Beschwerdeschrift wird sodann geltend gemacht , das Gutachten von Dr. E.___
werde auch durch deren eigene Kurzbeurteilung vom 2 3. Juli 2014 in Zweifel gezogen , da die Anamnese, die Beschwerdeschilderungen und die psy chischen Befunde damals ähnlich gewesen seien. Einzig die deutlich gedrückte Grundstimmung werde im aktuellen Gutachten nicht mehr aufgeführt ( Urk. 1 S.
12 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. E.___ während des ersten Gesprächs mit der Beschwerdeführerin nicht nur deren deutlich gedrückte Grund stimmung , sondern auch eine gedanklic he Fixierung auf die Erlebnisse und Geschehnisse im Rahmen der Geburt vermerkte . Die Beschwerdeführerin sei mehrfach in Trä nen ausgebrochen und habe nur mit Mühe das Gespräch wieder aufnehmen können. Sie habe zeitweise ratlo s und verzweifelt gewirkt (Urk. 8/10/21). Im Gegensatz dazu wurden anlässlich der aktuellen Begut achtung keine entspre chenden Feststellungen gemacht (vgl. Urk. 8/16/22 24 ). Es wurde lediglich eine situationsbezogene Affektivität beobachtet, von der sich die Beschwerdeführerin bei Themenwechsel ablenken liess ( Urk. 8/16/24 und 8/16/25). Vor diesem Hin tergrund kann von einem ähnlichen psychischen Befund keine Rede sein. Dar über hinaus erklärte die Beschwerdeführerin zur Frage nach der Entwicklung der Verhältnisse seit Juli 2014 selbst, sie habe von den Gesprächen mit Dr. A.___ sehr gut profitieren können. Sie seien ihr eine grosse Stütze und hilfreich gewesen. Mittlerweile habe sie die Tinktur abgesetzt . Eine stationäre Behand lung sei ihrer Meinung nach nicht indiziert, da es ihr dank der ambulanten Behandlung durch Dr. A.___ sehr viel besser gehe (Urk. 8/16/22). Bereits in ihrem Bericht vom 1 8. August 2014 hatte auch Dr. A.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber von einer leichten Besserung berichtet habe. Die individualisierte antidepressive Pflanzentinktur habe einen positiven Effekt gezeigt ( Urk. 8/10/17). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. E.___ die Diagnose einer Dysthymia hinreichend und nachvollziehbar begründet. Sie hat insbesondere eingehend dargelegt, dass aktuell keine depressive Symptomatik mehr vorlieg e , die es erlauben würde, zumindest eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizieren (vgl. Urk. 8/16/24-26). Die bei der Beschwerde führerin feststellbare geringfügige dysthyme Symptomatolo gie habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/16/26). Es trifft zwar zu, dass Dr. E.___ die
– unnötige und im Übrigen nicht ganz korrekte (vgl. an statt V ieler das Urteil des Bundesgerichts 9C _146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2 und 3.4 mit zahlreichen Hinweisen) – rechtliche Bemerkung gemacht hat , eine Dysthymia vermöge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 16/24/33) . Dies
allein ver mag die überzeugenden und ansonsten auf medizinische Darlegungen beschränkten Ausführungen
aber nicht zu schmälern . Insbesondere lässt die fragliche Bemerkung
Dr. E.___ weder als befangen erscheinen noch führt sie dazu, deren Gutachten als nicht beweiskräftig zu beurteilen . Etwas Derartiges drängt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteil s 8C_448/2015 vom 1 7. Dezember 2015 auf, dessen Erwägungen 4.2 und 4.3 der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeführt hat (vgl. Urk. 24 S. 1). Denn anders als es dort offenbar der Fall war, enthält das Gutachten von Dr. E.___ keine ergebnis orientierten (juristischen) Ausführungen, noch ging Dr. E.___ von falschen Tat sachen aus. Sie begründete mit dieser Feststellung hauptsächlich die unter Ziffer
6 des Gutachtens vorgenommene Einteilung der Diagnosen in sol che mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die massgeblicher Bestandteil eines medizinischen Gut achtens ist.
Die
abschliessende Bemerkung von Dr. E.___ , krankheitsfremde Gründe seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit strikt ausser Acht gelassen und bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden ( Urk. 8/16/28), hat beim Rechtsvertre ter der Beschwerdeführerin Anstoss erregt ( Urk. 1 S. 12). Sie gibt jedoch ledig lich eine Selbstverständlichkeit wi e der, die bei jeder Begutachtung zu beachten ist. Dementsprechend ist sie auch nicht zu beanstanden, ungeachtet dessen, dass Dr. E.___ in ihrem Gutachten objektiv psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Februar 2015 und den per Ende März 2015 drohenden Wohnungsverlust beschrieben hat (vgl. Urk. 8/16/24) .
Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdef ührerin rügt, die Unterstreichungen im Gutachtenstext täten dem Eindruck einer neutralen und sachlichen medizi nischen Einschätzung Abbruch ( Urk. 1 S. 13), ist ih m entgegenzuhalten, dass die grafische Gestaltung eines Gutachtens dem Ermessen der begutachtenden Person zu überlassen ist (vgl. zum Beispiel das vom Rechtsvertreter in einem anderen Zusammenhang angeführte Urteil 8C_448/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 4.1; Urk. 24 S. 1) . Insbesondere hat er selbst richtig erkannt, dass Dr. E.___ bereits in ihrer Kurzbeurteilung vom 23. Juli 2014 entsprechende Unterstreichungen vorgenommen hat te , in der sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/10/18-10) . Vor diesem Hinter grund erweist sich der Vorwurf mangelnder Neutralität als haltlos.
Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift auch zu Unrecht beanstandet, dass Dr. E.___ die 17 - jährige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne nen nenswerte Krankheitsausfälle in ihrem Gutachten ausser Acht gelassen hat ( Urk. 1 S. 13). Aus d em angeführten Umstand lassen sich keine Rückschlüsse ziehen und er kann insbesondere nicht dazu dienen , Erkenntnisse bezüglich der jeweils aktuellen medizinischen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit zu gewinnen.
Darüber hinaus eignen sich auch die
weiteren im Beschwerdeverfahren neu ein ge reic hten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 3/4, 3/6, 3/ 7 und 15 ) nicht , das Gutachten von Dr. E.___ in Frage zu
stellen . Zu den Berichten zum Erstge spräch
/ Vorgespräch für den stationären Eintritt in der Mutter-Kind-Abteilung des Spitals V.___ vom 1 4. November 2014 ( Urk. 3/4) ist zu bemerken, dass sie sich lediglich zur Situation
an diesem einen Tag äussern können . Dement sprechend mangelt es ih nen an der erforderlichen Aktualität. Sie sind daher entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht geeignet, die von Dr. E.___ am 1 6. Februar 2015, mithin rund drei Monate später erhobenen Befunde und die gestützt darauf gestellte Diagnose in Zweifel zu ziehen ( vgl. Urk. 1 S. 8 f.) . Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung um ein psychisches Leiden han delt, bei dem in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werde n darf (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
Dilling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.]
9. Auflage 2014 ,
Ziff. F43.1 S. 208) .
Ebenso kann sich der Gesundheitszustand bei einer depressiven Störung, namentlich einer mittel gradigen depressiven Episode, derart verbessern, dass sich keine entsprechende Diagnose mehr stellen lässt. I m ebenfalls neu eingereichte n Bericht von Dr. med. F.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatr ie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2015 (Urk. 3/6)
hielt diese fest, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch Ende März (d.h. am 2 0. März 2015) an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelschweren-schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.3) gelitten habe. Sie bestätigte ihr eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/7). Auch hier stellt sich im Hinblick auf die diagnostischen Leitlinien gem äss ICD-10 (vgl. ICD-10: F43.1) wiederum die Frage, weshalb die beiden Diagnosen gleichzeitig gestellt wurden. Eine Begründung hat Dr. F.___ ebenfalls nicht geliefert. Ihre Aus führungen dazu, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Geburt ihrer Tochter als glaubhaft zu werten seien , tragen aus den bereits dargelegten Gründen nicht dazu bei, das Gutachten von Dr. E.___ in Frage zu stellen. Darüber hinaus hat Dr. F.___
zwar Zweifel daran geäussert, dass sich die Symptomatik vo m 1 6. Februar 2015 bis
Ende März 2015 ,
mithin während eines kurzen Zeitraums ,
derart verschlechterte , dass nunmehr nicht mehr eine Dysthymia , sondern eine mittelschwere-schwere depressive Episode vorgelegen habe. Sie hat diese Möglichkeit jedoch auch nicht ausgeschlossen, sondern – insoweit korrekt – festgehalten, sie könne die Situation anlässlich der Begutachtung vom 1 6. Februar 2015 nicht beurteilen. Schliesslich geht aus dem Bericht von Dr. F.___ auch nicht hervor, dass das Stillen für die geklagten Schlafstörungen nicht verantwortlich sein kann ( Urk. 3/6 S. 2).
Aus dem Bericht v on Dr. A.___ vom 1 4. Juli 2015 (vgl. Urk. 15), in dem das Gutachten von Dr. E.___ eingehend diskutiert und kritisiert wird, ergeben sich ebenfalls keine neuen Aspekte, die über das bereits Abgehandelte hinaus noch zu thematisieren wären. Die im weiteren Verlauf des Beschwerdever fahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisse, in denen jeweils eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird ( Urk. 22/1-3), betreffen lediglich Zeiträume nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2015 , weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben haben . 4.5
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. E.___ formell oder materiell mangelhaft er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Dementsprechend ist davon ausge hen, dass am 1 6. Februar 2015 kein psychisches Leiden mehr vorlag, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigte. 4.6
Wie Dr. F.___ selbst ausführte, erscheint es als fraglich, dass sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach deren Begutachtung am 1 6. Februar 2015 derart rasch massgeblich verschlechtert hat (vgl. Urk. 3/6) . Wie sich die Verhältnisse tatsächlich präsentierten, kann jedoch offen bleiben, da die am 2 0. März 2015 fachärztlich diagnostizierte mittelschwere-schwere depressive Episode im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2015 ohnehin zu wenig lange angedauert hätte, um Invaliditätsrelevanz
zu erlangen . Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass med. pract . D.___ der Beschwerdeführerin für einen beschränkten Zeitraum vom 2 7. Februar bis zum 15. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestierte (Urk. 8/16/11). Aus seinem Arztzeugnis ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen eines invaliditätsrelevanten physischen Leidens. Das Vorliegen eines solchen wurde von Seiten der Beschwerdeführer in denn auch nicht geltend gemacht. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2015 zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke