Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1973, Mutter zweier 1995 und 2002 geborener Kin der, arbeitete zuletzt vom 5. Oktober 1999 bis 3 1. Januar 2012 als Nähe rin/ Team leiterin in einem 80%-Pensum bei der Z.___ AG . Unter Hinweis auf eine psychische Störung sowie Bauchschmerzen meldete sie sich am 3. Septem ber 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ( Urk. 7/4, Urk. 7/9, Urk. 7/11) ab und teilte der Versi cherten am 2 1. September 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien ( Urk. 7/12). Nach weiteren Abklärun gen der medizini schen
Situation ( Urk. 7/17-18) veranlasste die IV-Stelle insbe sondere eine psychiatrisch e Begutachtung, über welche am 2 2. August 2013 berichtet wurde ( Urk. 7/26 = Urk. 7/27). 1.2
Am 1 2. Februar 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengut sprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 0. Februar bis 9. Mai 2014 bei der Durchführungsstelle A.___ , Arbeitsintegration ,
( Urk. 7/37), und sprach der Versicherten mit separater Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/40) ein Taggeld für die Dauer der beruflichen Massnahme zu. In der Folge übernahm die IV-Stelle am 2 2. Mai 2014 auch die Kosten für ein Auf bautraining vom 1 2. Mai bis 1 1. November 2014 bei der selben Durchführungs stelle
( Urk. 7/49). Wiederum wurde der Versicherten für die Dauer der Integrati onsmassnahme mit Verfügung vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 7/53) ein Taggeld zu gesprochen. Am 1 7. September 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Be endigung der Integrationsmassnahme mit ( Urk. 7/63). Mit Schreiben vom 1 0. März 2015 ( Urk. 7/77) auferlegte sie der Versicherten zudem eine Schaden minderungspflicht .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/78, Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 7/91 = Urk.
2) einen Renten anspruch der Versicherten . 2.
Die Versicherte erhob am 2 6. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ei ne Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei eine ergänzende Begutachtung anzu ordnen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 0. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen) . 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine
Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haup t nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die vorliegenden Befunde massgeblich durch psychosoziale Belas tungs faktoren (jahrelange Doppelbelastung Beruf/Familie, Konflikte am Arbeits platz) ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und würden daher keinen erheblichen Gesundheitsschaden begründen. Auch lägen gut behandel bare Befun de vor. Ein länger andauernder Gesundheitsschaden mit Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 2). 2.2
D emgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), die Aus führungen der Beschwerdegegnerin würden sich in keiner Weise mit den Ergeb nissen der Abklärung decken. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass wes ent liche psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit infolge kognitiver Einbussen, verminderter psychophysischer und emotionaler Belastbarkeit nicht festzustellen gewesen seien (S. 2). Der Gutachter sei von einer guten Behandel barkeit mittels Psychotherapie und Medikamenten ausgegangen, habe jedoch gleichzeitig angegeben, dass die bisherige Behandlung als adäquat zu beschrei ben sei. Ihre gesundheitliche Situation habe sich zudem s eit der Begutachtung weiter verschlechtert und sei chronifiziert (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, medizinisch radiologisches Insti tut (MRI), informierte mit Schreiben vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 7/4/8) über d ie gleichentags erfolgte Magnetresonanztomographie ( MRI ) der Halswir bel säule . Es liege eine linksseitige Osteochondrose und dorsolaterale Spondylose C5/6 mit leichter Einengung des Einganges in das Neuroforamen C5/6 rechts vor. Eine eindeutige Nervenwurzelkompression sei nicht nachweis bar. Des Wei tere n liege eine minimale Osteochondrose Spondylose C6/7 ohne Einengung des Spinalkanales oder der Neuroforamina sowie eine leichte links seitige Spondyl arthrose vor. In Bezug auf die übrige Halswirbelsäule und die mituntersuchte Brustwirbelsäule sei ein normaler Befund zu verzeichnen . 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 3. Juni 2012 ( Urk. 7/4/6-7) in Vertretung der Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine Migräne, eine psychosoziale Belastungssituation sowie eine reaktive De pression an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Februar 2012 bis auf w ei teres zu 100 % arbeitsunfähig; p rognostisch etw a vier bis sechs Monate (S. 1). 3.3
Die Ärzte der Höhenklinik E.___ informierten im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 ( Urk. 7/4/1-5, schlechte Kopie) über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni bis 6. Juli 2012 und diagnostizierten eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0), eine Migräne mit/bei Zervikal syndrom sowie dyspeptische Beschwerden (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 0. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3). 3.4
Lic . phil. F.___ gab mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 7/17) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. März 2012 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F31.11), bestehend seit zirka 2011, auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei eher positiv (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vermindert leistungs fähig. Sie habe Kon zentrations -, Gedächtnis - sowie Antriebsstörungen und sei emotional wenig belastbar. Lic . phil. F.___ gab schliesslich an, sie könne keine genauen An gaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit machen (S. 2 Ziff. 1.7) und empfehle eine unabhängige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.11). 3.5
Die Ärzte der Höhenklinik E.___ bestätigten im Bericht vom 1 4. Febru ar 2013 ( Urk. 7/18) die bereits im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 (vorstehend E.
3.3) gestellten Diagnosen sowie die Einschätzung zur Arbeitsfä higkeit (S. 1 und S. 4). 3.6
Am 1 9. August 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Prof. G.___ erstattete sein Gutachten am 2 2. August 2013 ( Urk. 7/26 = Urk. 7/27) und führte als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 18 lit . E.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen mit seit Juli 2013 beginnender Besserungstendenz (ICD-10 F33.11)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen (vornehmlich anankastisch , ICD-10 Z73.1) an (S.
18 lit . E.
2). Es bestünden keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, Aggra vation oder bewusstseinsnahe Simulation (S. 13 oben). Bei der hiesigen Unter suchung hätten die Kardinalsymptome einer affektiven depressiven Störung mit mässig gedrückter Grundstimmung, Interessenverarmung und mässig ver min derter Freude am Leben sowie Antriebsreduzierung vorgelegen. Des Weiteren hätten eine Störung der Vitalgefühle sowie noch leichtgradige Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit und eine Selbstwertproblematik bestanden. Die Libido sei weiterhin gestört, hingegen sei der Appetit mit erhöhtem Konsum an Süssigkeiten vorhanden . Es hätten ferner somatische Symptome in Bezug auf den Bauch vorgelegen (S. 16 unten). Wesentliche psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung und der daraus resultieren den Arbeitsunfähigkeit seien nicht festzustellen gewesen. Es ergebe sich auch kein Hinweis auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Schmerzen seien als somatisches Symptom der Depression zu verstehen . Ein syndromales
Krank heits geschehen liege nicht vor (S. 17 Mitte). Die Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes sei nicht anzunehmen, jedoch sei dieses behan del bar mittels einer Psychotherapie und einer medikamentösen Behandlung. Die bis herige Behandlung sei als adäquat zu beschreiben und sollte fortgesetzt wer den (S. 17 unten).
Zum Verlauf sei anzunehmen, dass bis zum Beginn der psychiatrische n Behand lung bei Dr. F.___ am 2 6. März 2012 eine schwergradige Depression und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vorgelegen h abe . Seither sei von einer an haltenden mittelgradigen Episode einer rezidivierenden Depression und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Näherin auszugehen. Mit einer Besserung der depressiven Episode könne gerechnet werden ( S.
17 oben, S.
18 unten). Die Restarbeitsfä hig keit könne nur in einer stressfreien Umgebung, insbesondere ohne starkes hier archisches Gefüge und ohne Nachtschicht erfolgen. Tätigkeiten mit hohen An forderungen an das Durchhaltevermögen oder an die kognitive Leistungsfä hig keit se ien nicht möglich (S. 19 oben). 3. 7
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 3 0. August 2013 auf das Gutachten von Prof. Dr. G.___ abzustellen. Es sei ein Gesundheitsschaden in Form einer rezidivierenden, gegenwärtig m ittelgradig depressiven Störung, so wie
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in je glicher
T ätigkeit ausgewiesen. Zur Er hal tung der Restarbeitsfähigkeit könne eine Schadenminderungspflicht auferlegt werden ( Urk. 7/76 S. 3). 3. 8
Die Ärzte der I.___ gaben mit Bericht vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 7/74) an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 0. Novem ber 2014 bis auf Weiteres in teilstationärer Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1.2) und führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit zirka 2008, sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Für die Zukunft sei von einer zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zum aktuellen Zeitpunkt könne noch nicht eingeschätzt werden, ob und wann die vollständige Arbeits fähigkeit wieder erlangt werden könne (S. 3, S. 4 Ziff. 1.9). Die Beschwerdefüh rerin habe aufgrund der jahrelangen beruflichen Überlastung eine depressive Erkrankung entwickelt. Sie sei in ihrer Konzentration und Merkfähigkeit einge schränkt. Darüber hinaus bestehe eine Antriebsschwäche, eine grosse psycho physische Erschöpfung, Lustlosigkeit und Minderung der Vitalgefühle. Die Be schwerdeführerin leide auch an einer Hypersomnie (S. 3 Ziff. 1.7). 3.9
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 3/1) an, dass sie die Beschwerdeführe rin seit Juli 2014 in einem wöchentlichen Setting behandle. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich trotz vielfältigen therapeutischen Massnahmen im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin objektiv verschlechtert . Mit Hilfe eines mehrmona tigen stationären Aufenthalts in der
I.___
habe die Be schwerdeführerin etwas stabilisiert , eine relevante Steigerung der Arbeitsfähig keit aber nicht erreicht werden können (S.
1). Diagnostisch liege eine mittel schwere bis schwere depressive Episode vor. Es sei anzunehmen, dass b ei der Entstehung der Erkrankung eine psychosoziale Belastung partizipiert habe. Die beschriebene Symptomatik entspreche mittlerweile jedoch einer eigenständigen Erkrankung (S. 2). 4. 4.1
Im Vordergrund stehen unbestrittenermassen die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Für die diesbezügliche Beurteilung ist auf das Gutachten von Prof. G.___ (vorstehend E.
3.6) abzustellen , welches sämtliche pra xis ge mäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grund lagen (vorstehend E.
1.5) erfüllt . Das Gutachten berücksichtigte die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Die Beurtei lung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit wurden ausführlich begründet. Demnach ist von einer rezidivie renden depressi ven Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F33.11) , sowie einer Akzentuierung von Per sönlichkeits zügen (vornehmlich anankastisch , ICD-10 Z73.1) a uszugehen.
Die von Prof. G.___ gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen auch mit der Beurteilung der weiteren Ärzte überein. 4 . 2
Umstritten ist allerdings die Frage, ob der ausgewiesene psychische Gesund heits schaden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATS G begründet (vorstehend E. 1.1-4 ).
Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heits schaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachte n, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letzt lich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejahenden falls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 4 . 3
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens mit der Begründung, dass die Befunde massgeblich durch psycho soziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien (vorstehend E. 2.1). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch wenn die seit Jahren vorhande nen psy chosozialen Belastungsfaktoren bei der Entstehung und Aufrechterhal tung des depressiven Beschwerdebildes mitverantwortlich gewesen sein mögen, klar ein verselbständigter psychi scher Gesundheitsschaden ausgewiesen ist . So hielt Prof.
G.___ ausdrücklich fest, dass wesentliche psychosoziale Fak toren nicht festzustellen gewesen seien ( Urk. 7/26 S. 17 ). Zwar wird im Gutach ten ebenfalls erwähnt, dass die Beschwerdeführerin erkrankt sei , nachdem sie über Jahre in Mehr fachbelastung als Ehefrau, Mutter zweier Söhne und Näherin in Teamlei ter funktion überlastet gewesen sei ( Urk. 7/26 S. 9). Diese Aspekte tru gen dem nach
auch zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Depression bei . Daraus kann alle rdings nicht geschlossen werden , dass das klinische Beschwer debild haupt sächlich in solchen Beeinträchtigungen besteht. Ein solcher Schluss wider spräche klar der Einschätzung von Prof. G.___ . Eine festgestellte psy chische Er krankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psycho soziale Fak toren zurückgeführt werden kann. Das Krankheitsbild muss nicht völlig un ab hängig von den genannten Faktoren bestehen, um eine Invalidität bewirken zu können (Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.2.2 und 8C_478/2007 vom 1 9. Juni 2008 E.
3.3.2). Der Argumentation der Be schwerde gegnerin kann daher in Nachachtung der bund esgerichtlichen Recht sprechung nicht gefolgt werden. Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdefüh rerin nun be reits seit Anfang 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und trotz Wegfall der von der Beschwerdegegnerin angesprochenen psychosoziale n Belastungs situation am Arbeitsplatz weiterhin eine affektive Störung ausge wiesen ist. 4 .4
Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E. 1.3 ), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Ur teil e des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.
5.1.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E.
3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April
2014 E.
4.2). Ein Ren tenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zu mutbare thera peu tische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft werden. So lange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund hei t liche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sentliche Verbesse rung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterkrankung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves
Leiden handelt (Urteile des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.
4.2 und 9C_947/2012 vom 1 9. Juni
2013 E.
3.2.2). Dies folgt aus dem Grund satz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
Vorliegend hielt Prof. G.___ nachvollziehbar fest, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung ersichtlich seien ( Urk. 7/26 S.
17 Mitte). Bei der diagnostizierten affektiven Störung handelt es sich dem nach um ein selbständiges depressives Leiden. Aufgrund ihrer psychi schen Be schwerden befand sich d ie Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni bis 6. Juli 2012 in stationärer Hospitalisation in der Höhenklinik E.___ sowie vom 2 1. März bis 8. Mai 2013 in der K.___ AG. Eine teilstationäre Behandlung in der I.___
erfolgte zudem vom 6. bis 1 2. März 2013 sowie seit dem 1 0. November 2014 ( Urk. 7/4/1-5, Urk. 7/26 S. 4 unten und S. 10 oben , Urk. 7/74 S. 1 ). Ferner ist die Beschwerdeführerin seit Jahren in regel mässiger ambulanter Therapie - aktuell bei Dr.
J.___ in einem wöch entlichen Setting
- und nimmt Antidepressiva zu sich ( Urk. 3/1-2, Urk. 7/17,
Urk. 7/26 S.
12 oben). Die Einschätzung durch Prof. G.___ , welcher in seinem Gutachten von einer adäquaten psychothera peutischen und medikamentösen Behandlung sprach und die Überwindbarkeit des psychischen Störungsbildes für unzumutbar hielt ( Urk. 7/26 S. 17 unten), erscheint in Kenntnis de s Gesagten als nachvollziehbar. Somit ist von einer konsequenten D epressionstherapie auszu gehen, weshalb
der affektiven Störung nicht einfach die invalidenver siche rungs rechtliche Relevanz abgesprochen wer den kann . 4.5
Zuletzt gilt es auf die von Prof. G.___
im August 2013 erwähnte voraus sicht lich zu erwartende Verbesserung der depressiven Episode einzugehen ( Urk. 7/26 S. 18 unten ) . Grundsätzlich ist eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfä higkeit zulässig und üblich (Urteil des Bundesgerichts vom 2 1. August 2015 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen ). Den im Anschluss an die gutachterliche Beurtei lung bis zum Verfügungserlass am 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) vorliegenden Akten ist allerdings zu entnehmen, dass die prognostizierte Verbesserung
– trotz konse quen ter Depressionstherapie (vorstehend E. 4.4) -
bisher noch nicht eingetreten ist. So schreiben die Ärzte der I.___ , dass zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ab ge schätzt werden könne, ob und wann die vollständige Arbeitsfähigkeit wie der erlangt werden könne (vorstehend E. 3.8).
Da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmäs sig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt beur teilt , der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2 6. Mai 2015
– gegeben war (BGE 121 V 366 E.
1.b), ist die im Bericht von Dr.
J.___
vom 2 2. Juni 2015 (vorstehend E. 3.9) angesprochene Verschlechterung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Von weiteren Abklärungen kann im Sinne der antizi pier ten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1.d) abgesehen werden. 4 .6
Zusammenfassend ist vorliegend sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Prof. G.___ abzustellen und somit bis März 2012 von einer 80%igen und ab März 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszu gehen, wobei diese stressfrei, ohne starkes hierarchisches Gefüge, ohne Nacht schicht sowie ohne hohe Anforderungen an das Durchhaltevermögen und an die kog ni tive Leistungsfähigkeit sein sollte. 5.
Für die abschliessende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin aufgrund der nunmehr medizinisch ausgewiesenen 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab März 2012 erweist sich die vorliegende Aktenlage indessen als unzulänglich, fehlt es doch an der Möglichkeit , die er werblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen im Rahmen eines Einkom mensvergleichs ( Art. 16 ATSG) zu prüfen .
Dabei gilt es insbesondere auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu klären, wobei die Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1995 und 2002) bisher in einem Pensum von 80 %
tätig war ( Urk. 7/3 S. 4 Ziff. 5.4 ). Die Beschwerdegegnerin hielt allerdings selbst fest, dass die Statusfrage noch nicht abschliessend geklärt sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. März 2015, Urk. 7/76 S. 6 oben).
D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be sch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung ins besondere der Statusfrage eine neue Beurteilung vornehme und über den Leis tungs anspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 G SVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Anfang 2015 für Rechtsanwälte gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 6.3
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfüg ung vom 2 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Späti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen) .
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine
Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haup t nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 6. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ei ne Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei eine ergänzende Begutachtung anzu ordnen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 0. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die vorliegenden Befunde massgeblich durch psychosoziale Belas tungs faktoren (jahrelange Doppelbelastung Beruf/Familie, Konflikte am Arbeits platz) ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und würden daher keinen erheblichen Gesundheitsschaden begründen. Auch lägen gut behandel bare Befun de vor. Ein länger andauernder Gesundheitsschaden mit Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 2).
E. 2.2 D emgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), die Aus führungen der Beschwerdegegnerin würden sich in keiner Weise mit den Ergeb nissen der Abklärung decken. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass wes ent liche psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit infolge kognitiver Einbussen, verminderter psychophysischer und emotionaler Belastbarkeit nicht festzustellen gewesen seien (S. 2). Der Gutachter sei von einer guten Behandel barkeit mittels Psychotherapie und Medikamenten ausgegangen, habe jedoch gleichzeitig angegeben, dass die bisherige Behandlung als adäquat zu beschrei ben sei. Ihre gesundheitliche Situation habe sich zudem s eit der Begutachtung weiter verschlechtert und sei chronifiziert (S. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, medizinisch radiologisches Insti tut (MRI), informierte mit Schreiben vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 7/4/8) über d ie gleichentags erfolgte Magnetresonanztomographie ( MRI ) der Halswir bel säule . Es liege eine linksseitige Osteochondrose und dorsolaterale Spondylose C5/6 mit leichter Einengung des Einganges in das Neuroforamen C5/6 rechts vor. Eine eindeutige Nervenwurzelkompression sei nicht nachweis bar. Des Wei tere n liege eine minimale Osteochondrose Spondylose C6/7 ohne Einengung des Spinalkanales oder der Neuroforamina sowie eine leichte links seitige Spondyl arthrose vor. In Bezug auf die übrige Halswirbelsäule und die mituntersuchte Brustwirbelsäule sei ein normaler Befund zu verzeichnen . 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 3. Juni 2012 ( Urk. 7/4/6-7) in Vertretung der Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine Migräne, eine psychosoziale Belastungssituation sowie eine reaktive De pression an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Februar 2012 bis auf w ei teres zu 100 % arbeitsunfähig; p rognostisch etw a vier bis sechs Monate (S. 1). 3.3
Die Ärzte der Höhenklinik E.___ informierten im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 ( Urk. 7/4/1-5, schlechte Kopie) über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni bis 6. Juli 2012 und diagnostizierten eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0), eine Migräne mit/bei Zervikal syndrom sowie dyspeptische Beschwerden (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 0. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3). 3.4
Lic . phil. F.___ gab mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 7/17) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. März 2012 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F31.11), bestehend seit zirka 2011, auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei eher positiv (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vermindert leistungs fähig. Sie habe Kon zentrations -, Gedächtnis - sowie Antriebsstörungen und sei emotional wenig belastbar. Lic . phil. F.___ gab schliesslich an, sie könne keine genauen An gaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit machen (S. 2 Ziff. 1.7) und empfehle eine unabhängige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.11). 3.5
Die Ärzte der Höhenklinik E.___ bestätigten im Bericht vom 1 4. Febru ar 2013 ( Urk. 7/18) die bereits im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 (vorstehend E.
3.3) gestellten Diagnosen sowie die Einschätzung zur Arbeitsfä higkeit (S. 1 und S. 4). 3.6
Am 1 9. August 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Prof. G.___ erstattete sein Gutachten am 2 2. August 2013 ( Urk. 7/26 = Urk. 7/27) und führte als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 18 lit . E.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen mit seit Juli 2013 beginnender Besserungstendenz (ICD-10 F33.11)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen (vornehmlich anankastisch , ICD-10 Z73.1) an (S.
18 lit . E.
2). Es bestünden keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, Aggra vation oder bewusstseinsnahe Simulation (S. 13 oben). Bei der hiesigen Unter suchung hätten die Kardinalsymptome einer affektiven depressiven Störung mit mässig gedrückter Grundstimmung, Interessenverarmung und mässig ver min derter Freude am Leben sowie Antriebsreduzierung vorgelegen. Des Weiteren hätten eine Störung der Vitalgefühle sowie noch leichtgradige Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit und eine Selbstwertproblematik bestanden. Die Libido sei weiterhin gestört, hingegen sei der Appetit mit erhöhtem Konsum an Süssigkeiten vorhanden . Es hätten ferner somatische Symptome in Bezug auf den Bauch vorgelegen (S. 16 unten). Wesentliche psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung und der daraus resultieren den Arbeitsunfähigkeit seien nicht festzustellen gewesen. Es ergebe sich auch kein Hinweis auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Schmerzen seien als somatisches Symptom der Depression zu verstehen . Ein syndromales
Krank heits geschehen liege nicht vor (S. 17 Mitte). Die Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes sei nicht anzunehmen, jedoch sei dieses behan del bar mittels einer Psychotherapie und einer medikamentösen Behandlung. Die bis herige Behandlung sei als adäquat zu beschreiben und sollte fortgesetzt wer den (S. 17 unten).
Zum Verlauf sei anzunehmen, dass bis zum Beginn der psychiatrische n Behand lung bei Dr. F.___ am 2 6. März 2012 eine schwergradige Depression und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vorgelegen h abe . Seither sei von einer an haltenden mittelgradigen Episode einer rezidivierenden Depression und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Näherin auszugehen. Mit einer Besserung der depressiven Episode könne gerechnet werden ( S.
17 oben, S.
18 unten). Die Restarbeitsfä hig keit könne nur in einer stressfreien Umgebung, insbesondere ohne starkes hier archisches Gefüge und ohne Nachtschicht erfolgen. Tätigkeiten mit hohen An forderungen an das Durchhaltevermögen oder an die kognitive Leistungsfä hig keit se ien nicht möglich (S. 19 oben). 3. 7
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 3 0. August 2013 auf das Gutachten von Prof. Dr. G.___ abzustellen. Es sei ein Gesundheitsschaden in Form einer rezidivierenden, gegenwärtig m ittelgradig depressiven Störung, so wie
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in je glicher
T ätigkeit ausgewiesen. Zur Er hal tung der Restarbeitsfähigkeit könne eine Schadenminderungspflicht auferlegt werden ( Urk. 7/76 S. 3). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 G SVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Anfang 2015 für Rechtsanwälte gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.
E. 6.3 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfüg ung vom 2 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Späti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
E. 8 ATS G begründet (vorstehend E. 1.1-4 ).
Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heits schaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachte n, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letzt lich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejahenden falls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 4 . 3
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens mit der Begründung, dass die Befunde massgeblich durch psycho soziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien (vorstehend E. 2.1). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch wenn die seit Jahren vorhande nen psy chosozialen Belastungsfaktoren bei der Entstehung und Aufrechterhal tung des depressiven Beschwerdebildes mitverantwortlich gewesen sein mögen, klar ein verselbständigter psychi scher Gesundheitsschaden ausgewiesen ist . So hielt Prof.
G.___ ausdrücklich fest, dass wesentliche psychosoziale Fak toren nicht festzustellen gewesen seien ( Urk. 7/26 S. 17 ). Zwar wird im Gutach ten ebenfalls erwähnt, dass die Beschwerdeführerin erkrankt sei , nachdem sie über Jahre in Mehr fachbelastung als Ehefrau, Mutter zweier Söhne und Näherin in Teamlei ter funktion überlastet gewesen sei ( Urk. 7/26 S. 9). Diese Aspekte tru gen dem nach
auch zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Depression bei . Daraus kann alle rdings nicht geschlossen werden , dass das klinische Beschwer debild haupt sächlich in solchen Beeinträchtigungen besteht. Ein solcher Schluss wider spräche klar der Einschätzung von Prof. G.___ . Eine festgestellte psy chische Er krankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psycho soziale Fak toren zurückgeführt werden kann. Das Krankheitsbild muss nicht völlig un ab hängig von den genannten Faktoren bestehen, um eine Invalidität bewirken zu können (Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.2.2 und 8C_478/2007 vom 1 9. Juni 2008 E.
3.3.2). Der Argumentation der Be schwerde gegnerin kann daher in Nachachtung der bund esgerichtlichen Recht sprechung nicht gefolgt werden. Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdefüh rerin nun be reits seit Anfang 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und trotz Wegfall der von der Beschwerdegegnerin angesprochenen psychosoziale n Belastungs situation am Arbeitsplatz weiterhin eine affektive Störung ausge wiesen ist. 4 .4
Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E. 1.3 ), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Ur teil e des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.
5.1.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E.
3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April
2014 E.
4.2). Ein Ren tenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zu mutbare thera peu tische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft werden. So lange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund hei t liche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sentliche Verbesse rung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterkrankung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves
Leiden handelt (Urteile des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.
4.2 und 9C_947/2012 vom 1 9. Juni
2013 E.
3.2.2). Dies folgt aus dem Grund satz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
Vorliegend hielt Prof. G.___ nachvollziehbar fest, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung ersichtlich seien ( Urk. 7/26 S.
17 Mitte). Bei der diagnostizierten affektiven Störung handelt es sich dem nach um ein selbständiges depressives Leiden. Aufgrund ihrer psychi schen Be schwerden befand sich d ie Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni bis 6. Juli 2012 in stationärer Hospitalisation in der Höhenklinik E.___ sowie vom 2 1. März bis 8. Mai 2013 in der K.___ AG. Eine teilstationäre Behandlung in der I.___
erfolgte zudem vom 6. bis 1 2. März 2013 sowie seit dem 1 0. November 2014 ( Urk. 7/4/1-5, Urk. 7/26 S. 4 unten und S. 10 oben , Urk. 7/74 S. 1 ). Ferner ist die Beschwerdeführerin seit Jahren in regel mässiger ambulanter Therapie - aktuell bei Dr.
J.___ in einem wöch entlichen Setting
- und nimmt Antidepressiva zu sich ( Urk. 3/1-2, Urk. 7/17,
Urk. 7/26 S.
E. 12 oben). Die Einschätzung durch Prof. G.___ , welcher in seinem Gutachten von einer adäquaten psychothera peutischen und medikamentösen Behandlung sprach und die Überwindbarkeit des psychischen Störungsbildes für unzumutbar hielt ( Urk. 7/26 S. 17 unten), erscheint in Kenntnis de s Gesagten als nachvollziehbar. Somit ist von einer konsequenten D epressionstherapie auszu gehen, weshalb
der affektiven Störung nicht einfach die invalidenver siche rungs rechtliche Relevanz abgesprochen wer den kann . 4.5
Zuletzt gilt es auf die von Prof. G.___
im August 2013 erwähnte voraus sicht lich zu erwartende Verbesserung der depressiven Episode einzugehen ( Urk. 7/26 S. 18 unten ) . Grundsätzlich ist eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfä higkeit zulässig und üblich (Urteil des Bundesgerichts vom 2 1. August 2015 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen ). Den im Anschluss an die gutachterliche Beurtei lung bis zum Verfügungserlass am 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) vorliegenden Akten ist allerdings zu entnehmen, dass die prognostizierte Verbesserung
– trotz konse quen ter Depressionstherapie (vorstehend E. 4.4) -
bisher noch nicht eingetreten ist. So schreiben die Ärzte der I.___ , dass zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ab ge schätzt werden könne, ob und wann die vollständige Arbeitsfähigkeit wie der erlangt werden könne (vorstehend E. 3.8).
Da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmäs sig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt beur teilt , der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2 6. Mai 2015
– gegeben war (BGE 121 V 366 E.
1.b), ist die im Bericht von Dr.
J.___
vom 2 2. Juni 2015 (vorstehend E. 3.9) angesprochene Verschlechterung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Von weiteren Abklärungen kann im Sinne der antizi pier ten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1.d) abgesehen werden. 4 .6
Zusammenfassend ist vorliegend sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Prof. G.___ abzustellen und somit bis März 2012 von einer 80%igen und ab März 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszu gehen, wobei diese stressfrei, ohne starkes hierarchisches Gefüge, ohne Nacht schicht sowie ohne hohe Anforderungen an das Durchhaltevermögen und an die kog ni tive Leistungsfähigkeit sein sollte. 5.
Für die abschliessende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin aufgrund der nunmehr medizinisch ausgewiesenen 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab März 2012 erweist sich die vorliegende Aktenlage indessen als unzulänglich, fehlt es doch an der Möglichkeit , die er werblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen im Rahmen eines Einkom mensvergleichs ( Art.
E. 16 ATSG) zu prüfen .
Dabei gilt es insbesondere auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu klären, wobei die Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1995 und 2002) bisher in einem Pensum von 80 %
tätig war ( Urk. 7/3 S. 4 Ziff. 5.4 ). Die Beschwerdegegnerin hielt allerdings selbst fest, dass die Statusfrage noch nicht abschliessend geklärt sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. März 2015, Urk. 7/76 S. 6 oben).
D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be sch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung ins besondere der Statusfrage eine neue Beurteilung vornehme und über den Leis tungs anspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00704 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil
vom
17. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti Stadthausgasse 16, Postfach 1457, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1973, Mutter zweier 1995 und 2002 geborener Kin der, arbeitete zuletzt vom 5. Oktober 1999 bis 3 1. Januar 2012 als Nähe rin/ Team leiterin in einem 80%-Pensum bei der Z.___ AG . Unter Hinweis auf eine psychische Störung sowie Bauchschmerzen meldete sie sich am 3. Septem ber 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ( Urk. 7/4, Urk. 7/9, Urk. 7/11) ab und teilte der Versi cherten am 2 1. September 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien ( Urk. 7/12). Nach weiteren Abklärun gen der medizini schen
Situation ( Urk. 7/17-18) veranlasste die IV-Stelle insbe sondere eine psychiatrisch e Begutachtung, über welche am 2 2. August 2013 berichtet wurde ( Urk. 7/26 = Urk. 7/27). 1.2
Am 1 2. Februar 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengut sprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 0. Februar bis 9. Mai 2014 bei der Durchführungsstelle A.___ , Arbeitsintegration ,
( Urk. 7/37), und sprach der Versicherten mit separater Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/40) ein Taggeld für die Dauer der beruflichen Massnahme zu. In der Folge übernahm die IV-Stelle am 2 2. Mai 2014 auch die Kosten für ein Auf bautraining vom 1 2. Mai bis 1 1. November 2014 bei der selben Durchführungs stelle
( Urk. 7/49). Wiederum wurde der Versicherten für die Dauer der Integrati onsmassnahme mit Verfügung vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 7/53) ein Taggeld zu gesprochen. Am 1 7. September 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Be endigung der Integrationsmassnahme mit ( Urk. 7/63). Mit Schreiben vom 1 0. März 2015 ( Urk. 7/77) auferlegte sie der Versicherten zudem eine Schaden minderungspflicht .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/78, Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 7/91 = Urk.
2) einen Renten anspruch der Versicherten . 2.
Die Versicherte erhob am 2 6. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ei ne Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei eine ergänzende Begutachtung anzu ordnen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 0. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen) . 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine
Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haup t nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die vorliegenden Befunde massgeblich durch psychosoziale Belas tungs faktoren (jahrelange Doppelbelastung Beruf/Familie, Konflikte am Arbeits platz) ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und würden daher keinen erheblichen Gesundheitsschaden begründen. Auch lägen gut behandel bare Befun de vor. Ein länger andauernder Gesundheitsschaden mit Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 2). 2.2
D emgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), die Aus führungen der Beschwerdegegnerin würden sich in keiner Weise mit den Ergeb nissen der Abklärung decken. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass wes ent liche psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit infolge kognitiver Einbussen, verminderter psychophysischer und emotionaler Belastbarkeit nicht festzustellen gewesen seien (S. 2). Der Gutachter sei von einer guten Behandel barkeit mittels Psychotherapie und Medikamenten ausgegangen, habe jedoch gleichzeitig angegeben, dass die bisherige Behandlung als adäquat zu beschrei ben sei. Ihre gesundheitliche Situation habe sich zudem s eit der Begutachtung weiter verschlechtert und sei chronifiziert (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, medizinisch radiologisches Insti tut (MRI), informierte mit Schreiben vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 7/4/8) über d ie gleichentags erfolgte Magnetresonanztomographie ( MRI ) der Halswir bel säule . Es liege eine linksseitige Osteochondrose und dorsolaterale Spondylose C5/6 mit leichter Einengung des Einganges in das Neuroforamen C5/6 rechts vor. Eine eindeutige Nervenwurzelkompression sei nicht nachweis bar. Des Wei tere n liege eine minimale Osteochondrose Spondylose C6/7 ohne Einengung des Spinalkanales oder der Neuroforamina sowie eine leichte links seitige Spondyl arthrose vor. In Bezug auf die übrige Halswirbelsäule und die mituntersuchte Brustwirbelsäule sei ein normaler Befund zu verzeichnen . 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 3. Juni 2012 ( Urk. 7/4/6-7) in Vertretung der Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine Migräne, eine psychosoziale Belastungssituation sowie eine reaktive De pression an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Februar 2012 bis auf w ei teres zu 100 % arbeitsunfähig; p rognostisch etw a vier bis sechs Monate (S. 1). 3.3
Die Ärzte der Höhenklinik E.___ informierten im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 ( Urk. 7/4/1-5, schlechte Kopie) über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni bis 6. Juli 2012 und diagnostizierten eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0), eine Migräne mit/bei Zervikal syndrom sowie dyspeptische Beschwerden (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 0. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3). 3.4
Lic . phil. F.___ gab mit Bericht vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 7/17) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. März 2012 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F31.11), bestehend seit zirka 2011, auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei eher positiv (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vermindert leistungs fähig. Sie habe Kon zentrations -, Gedächtnis - sowie Antriebsstörungen und sei emotional wenig belastbar. Lic . phil. F.___ gab schliesslich an, sie könne keine genauen An gaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit machen (S. 2 Ziff. 1.7) und empfehle eine unabhängige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.11). 3.5
Die Ärzte der Höhenklinik E.___ bestätigten im Bericht vom 1 4. Febru ar 2013 ( Urk. 7/18) die bereits im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 (vorstehend E.
3.3) gestellten Diagnosen sowie die Einschätzung zur Arbeitsfä higkeit (S. 1 und S. 4). 3.6
Am 1 9. August 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Prof. G.___ erstattete sein Gutachten am 2 2. August 2013 ( Urk. 7/26 = Urk. 7/27) und führte als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 18 lit . E.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen mit seit Juli 2013 beginnender Besserungstendenz (ICD-10 F33.11)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Akzentuie rung von Persönlichkeitszügen (vornehmlich anankastisch , ICD-10 Z73.1) an (S.
18 lit . E.
2). Es bestünden keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, Aggra vation oder bewusstseinsnahe Simulation (S. 13 oben). Bei der hiesigen Unter suchung hätten die Kardinalsymptome einer affektiven depressiven Störung mit mässig gedrückter Grundstimmung, Interessenverarmung und mässig ver min derter Freude am Leben sowie Antriebsreduzierung vorgelegen. Des Weiteren hätten eine Störung der Vitalgefühle sowie noch leichtgradige Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit und eine Selbstwertproblematik bestanden. Die Libido sei weiterhin gestört, hingegen sei der Appetit mit erhöhtem Konsum an Süssigkeiten vorhanden . Es hätten ferner somatische Symptome in Bezug auf den Bauch vorgelegen (S. 16 unten). Wesentliche psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung und der daraus resultieren den Arbeitsunfähigkeit seien nicht festzustellen gewesen. Es ergebe sich auch kein Hinweis auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Schmerzen seien als somatisches Symptom der Depression zu verstehen . Ein syndromales
Krank heits geschehen liege nicht vor (S. 17 Mitte). Die Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes sei nicht anzunehmen, jedoch sei dieses behan del bar mittels einer Psychotherapie und einer medikamentösen Behandlung. Die bis herige Behandlung sei als adäquat zu beschreiben und sollte fortgesetzt wer den (S. 17 unten).
Zum Verlauf sei anzunehmen, dass bis zum Beginn der psychiatrische n Behand lung bei Dr. F.___ am 2 6. März 2012 eine schwergradige Depression und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vorgelegen h abe . Seither sei von einer an haltenden mittelgradigen Episode einer rezidivierenden Depression und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Näherin auszugehen. Mit einer Besserung der depressiven Episode könne gerechnet werden ( S.
17 oben, S.
18 unten). Die Restarbeitsfä hig keit könne nur in einer stressfreien Umgebung, insbesondere ohne starkes hier archisches Gefüge und ohne Nachtschicht erfolgen. Tätigkeiten mit hohen An forderungen an das Durchhaltevermögen oder an die kognitive Leistungsfä hig keit se ien nicht möglich (S. 19 oben). 3. 7
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 3 0. August 2013 auf das Gutachten von Prof. Dr. G.___ abzustellen. Es sei ein Gesundheitsschaden in Form einer rezidivierenden, gegenwärtig m ittelgradig depressiven Störung, so wie
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in je glicher
T ätigkeit ausgewiesen. Zur Er hal tung der Restarbeitsfähigkeit könne eine Schadenminderungspflicht auferlegt werden ( Urk. 7/76 S. 3). 3. 8
Die Ärzte der I.___ gaben mit Bericht vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 7/74) an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 0. Novem ber 2014 bis auf Weiteres in teilstationärer Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1.2) und führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit zirka 2008, sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Für die Zukunft sei von einer zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zum aktuellen Zeitpunkt könne noch nicht eingeschätzt werden, ob und wann die vollständige Arbeits fähigkeit wieder erlangt werden könne (S. 3, S. 4 Ziff. 1.9). Die Beschwerdefüh rerin habe aufgrund der jahrelangen beruflichen Überlastung eine depressive Erkrankung entwickelt. Sie sei in ihrer Konzentration und Merkfähigkeit einge schränkt. Darüber hinaus bestehe eine Antriebsschwäche, eine grosse psycho physische Erschöpfung, Lustlosigkeit und Minderung der Vitalgefühle. Die Be schwerdeführerin leide auch an einer Hypersomnie (S. 3 Ziff. 1.7). 3.9
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 3/1) an, dass sie die Beschwerdeführe rin seit Juli 2014 in einem wöchentlichen Setting behandle. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich trotz vielfältigen therapeutischen Massnahmen im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin objektiv verschlechtert . Mit Hilfe eines mehrmona tigen stationären Aufenthalts in der
I.___
habe die Be schwerdeführerin etwas stabilisiert , eine relevante Steigerung der Arbeitsfähig keit aber nicht erreicht werden können (S.
1). Diagnostisch liege eine mittel schwere bis schwere depressive Episode vor. Es sei anzunehmen, dass b ei der Entstehung der Erkrankung eine psychosoziale Belastung partizipiert habe. Die beschriebene Symptomatik entspreche mittlerweile jedoch einer eigenständigen Erkrankung (S. 2). 4. 4.1
Im Vordergrund stehen unbestrittenermassen die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Für die diesbezügliche Beurteilung ist auf das Gutachten von Prof. G.___ (vorstehend E.
3.6) abzustellen , welches sämtliche pra xis ge mäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grund lagen (vorstehend E.
1.5) erfüllt . Das Gutachten berücksichtigte die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Die Beurtei lung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit wurden ausführlich begründet. Demnach ist von einer rezidivie renden depressi ven Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F33.11) , sowie einer Akzentuierung von Per sönlichkeits zügen (vornehmlich anankastisch , ICD-10 Z73.1) a uszugehen.
Die von Prof. G.___ gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen auch mit der Beurteilung der weiteren Ärzte überein. 4 . 2
Umstritten ist allerdings die Frage, ob der ausgewiesene psychische Gesund heits schaden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATS G begründet (vorstehend E. 1.1-4 ).
Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heits schaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachte n, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letzt lich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejahenden falls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 4 . 3
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens mit der Begründung, dass die Befunde massgeblich durch psycho soziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien (vorstehend E. 2.1). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch wenn die seit Jahren vorhande nen psy chosozialen Belastungsfaktoren bei der Entstehung und Aufrechterhal tung des depressiven Beschwerdebildes mitverantwortlich gewesen sein mögen, klar ein verselbständigter psychi scher Gesundheitsschaden ausgewiesen ist . So hielt Prof.
G.___ ausdrücklich fest, dass wesentliche psychosoziale Fak toren nicht festzustellen gewesen seien ( Urk. 7/26 S. 17 ). Zwar wird im Gutach ten ebenfalls erwähnt, dass die Beschwerdeführerin erkrankt sei , nachdem sie über Jahre in Mehr fachbelastung als Ehefrau, Mutter zweier Söhne und Näherin in Teamlei ter funktion überlastet gewesen sei ( Urk. 7/26 S. 9). Diese Aspekte tru gen dem nach
auch zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Depression bei . Daraus kann alle rdings nicht geschlossen werden , dass das klinische Beschwer debild haupt sächlich in solchen Beeinträchtigungen besteht. Ein solcher Schluss wider spräche klar der Einschätzung von Prof. G.___ . Eine festgestellte psy chische Er krankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psycho soziale Fak toren zurückgeführt werden kann. Das Krankheitsbild muss nicht völlig un ab hängig von den genannten Faktoren bestehen, um eine Invalidität bewirken zu können (Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.2.2 und 8C_478/2007 vom 1 9. Juni 2008 E.
3.3.2). Der Argumentation der Be schwerde gegnerin kann daher in Nachachtung der bund esgerichtlichen Recht sprechung nicht gefolgt werden. Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdefüh rerin nun be reits seit Anfang 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und trotz Wegfall der von der Beschwerdegegnerin angesprochenen psychosoziale n Belastungs situation am Arbeitsplatz weiterhin eine affektive Störung ausge wiesen ist. 4 .4
Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E. 1.3 ), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Ur teil e des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.
5.1.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E.
3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April
2014 E.
4.2). Ein Ren tenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zu mutbare thera peu tische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft werden. So lange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund hei t liche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sentliche Verbesse rung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterkrankung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves
Leiden handelt (Urteile des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.
4.2 und 9C_947/2012 vom 1 9. Juni
2013 E.
3.2.2). Dies folgt aus dem Grund satz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
Vorliegend hielt Prof. G.___ nachvollziehbar fest, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung ersichtlich seien ( Urk. 7/26 S.
17 Mitte). Bei der diagnostizierten affektiven Störung handelt es sich dem nach um ein selbständiges depressives Leiden. Aufgrund ihrer psychi schen Be schwerden befand sich d ie Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni bis 6. Juli 2012 in stationärer Hospitalisation in der Höhenklinik E.___ sowie vom 2 1. März bis 8. Mai 2013 in der K.___ AG. Eine teilstationäre Behandlung in der I.___
erfolgte zudem vom 6. bis 1 2. März 2013 sowie seit dem 1 0. November 2014 ( Urk. 7/4/1-5, Urk. 7/26 S. 4 unten und S. 10 oben , Urk. 7/74 S. 1 ). Ferner ist die Beschwerdeführerin seit Jahren in regel mässiger ambulanter Therapie - aktuell bei Dr.
J.___ in einem wöch entlichen Setting
- und nimmt Antidepressiva zu sich ( Urk. 3/1-2, Urk. 7/17,
Urk. 7/26 S.
12 oben). Die Einschätzung durch Prof. G.___ , welcher in seinem Gutachten von einer adäquaten psychothera peutischen und medikamentösen Behandlung sprach und die Überwindbarkeit des psychischen Störungsbildes für unzumutbar hielt ( Urk. 7/26 S. 17 unten), erscheint in Kenntnis de s Gesagten als nachvollziehbar. Somit ist von einer konsequenten D epressionstherapie auszu gehen, weshalb
der affektiven Störung nicht einfach die invalidenver siche rungs rechtliche Relevanz abgesprochen wer den kann . 4.5
Zuletzt gilt es auf die von Prof. G.___
im August 2013 erwähnte voraus sicht lich zu erwartende Verbesserung der depressiven Episode einzugehen ( Urk. 7/26 S. 18 unten ) . Grundsätzlich ist eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfä higkeit zulässig und üblich (Urteil des Bundesgerichts vom 2 1. August 2015 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen ). Den im Anschluss an die gutachterliche Beurtei lung bis zum Verfügungserlass am 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) vorliegenden Akten ist allerdings zu entnehmen, dass die prognostizierte Verbesserung
– trotz konse quen ter Depressionstherapie (vorstehend E. 4.4) -
bisher noch nicht eingetreten ist. So schreiben die Ärzte der I.___ , dass zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ab ge schätzt werden könne, ob und wann die vollständige Arbeitsfähigkeit wie der erlangt werden könne (vorstehend E. 3.8).
Da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmäs sig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt beur teilt , der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2 6. Mai 2015
– gegeben war (BGE 121 V 366 E.
1.b), ist die im Bericht von Dr.
J.___
vom 2 2. Juni 2015 (vorstehend E. 3.9) angesprochene Verschlechterung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Von weiteren Abklärungen kann im Sinne der antizi pier ten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1.d) abgesehen werden. 4 .6
Zusammenfassend ist vorliegend sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Prof. G.___ abzustellen und somit bis März 2012 von einer 80%igen und ab März 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszu gehen, wobei diese stressfrei, ohne starkes hierarchisches Gefüge, ohne Nacht schicht sowie ohne hohe Anforderungen an das Durchhaltevermögen und an die kog ni tive Leistungsfähigkeit sein sollte. 5.
Für die abschliessende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin aufgrund der nunmehr medizinisch ausgewiesenen 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab März 2012 erweist sich die vorliegende Aktenlage indessen als unzulänglich, fehlt es doch an der Möglichkeit , die er werblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen im Rahmen eines Einkom mensvergleichs ( Art. 16 ATSG) zu prüfen .
Dabei gilt es insbesondere auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu klären, wobei die Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1995 und 2002) bisher in einem Pensum von 80 %
tätig war ( Urk. 7/3 S. 4 Ziff. 5.4 ). Die Beschwerdegegnerin hielt allerdings selbst fest, dass die Statusfrage noch nicht abschliessend geklärt sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. März 2015, Urk. 7/76 S. 6 oben).
D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be sch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung ins besondere der Statusfrage eine neue Beurteilung vornehme und über den Leis tungs anspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 G SVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Anfang 2015 für Rechtsanwälte gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 6.3
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfüg ung vom 2 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Späti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski