Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, gelernter Schlosser, reiste im Jahr 1987 aus dem heutigen Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 15/3/3, 5). Im Jahr 2010 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 15/3/1). Von 1987 bis 2004 arbeite te er für die Z.___ AG als Flachdachisoleur ( Urk. 15/9, Urk. 15/14/1) .
Seither war
er für verschiedene Personalvermittlungsunternehmen tätig und wurde auf Baustellen als Flachdachisoleur eingesetzt . Dazwischen bezog er Arbeitslosenentschädi gung ( Urk. 15/3/5, Urk. 15/9, Urk. 15/11 , Urk. 15/16 ). Er meldete sich a m 9. März 2011 unter Hinweis auf eine am
20. August 2010 erlitt e ne Knieverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/3, Urk. 15/8) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen im Zuge derer s ie insbesondere die Akten des Unfallversicherers von X.___ , der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), und die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 4. Dezember 2012 einholt e (vgl. Urk. 15/12, Urk. 15/19, Urk. 15/23, Urk. 15/26, Urk. 15/29-30, Urk. 15/34;
Urk. 15/42/4-5) . Hernach sprach s ie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 mit Wirkung vom 1.
September 2011 bis 2 8. Februar 2013 eine ganze In validenrente zu (Urk. 15/70). 1.2
Am 1. Juli 2013 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/64) . Mit Schreiben vom 3. März 2014 teilte diese dem Versicherten mit, dass eine medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Reha bilitation) notwendig sei ( Urk. 15/92). Die Untersuchungen fanden am 1 6. und 2 1. Juli 2014 in der A.___ , B.___ (nachfolgend: A.___ ) statt ( Urk. 15/98, Urk. 15/102/2). Das A.___ erstatte te sein Gutachte n am 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 15/102). Mit Schreiben vom 27. Ja nuar 2015 beantwortete der psychiat rische Gutachter die Ergänzungs fragen der IV Stelle ( Urk. 15/110). Alsdann stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. April 2015 die Abweisung seines Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 15/117), wogegen dieser a m 1 5. Mai 2015 Einwand erhob (Urk.
15/121). Am 1. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2 9. Juni 2015 beantragen ( Urk. 3 S.
1): „ 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzu he ben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Teilinvalidenrente auszu rich ten. 3. subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer nach Einholung eines arbeits medizinischen Gutach tens eine Invalidenrente auszu richten. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 15/1-134]) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. August 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 18).
Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 9. Juli (Urk. 11) , 6. August (Urk.
17) und
2. November 2015 ( Urk. 19) sowie 1 9. Januar ( Urk. 22) , 22.
Feb ruar ( Urk. 25) , 2 9. März ( Urk. 28) , 1. ,
6. und 1 7. Juni (Urk.
31 , Urk. 34 , Urk. 37 ) und 2 6. August 2016 ( Urk. 39) jeweils weitere Arztberichte und -zeugnisse ein reichen (Urk. 12/1-2, Urk. 16 , Urk. 20, Urk. 23/1- 2, Urk.
26 , Urk. 29/1-3 , Urk.
32, Urk. 35 , Urk. 38/1-3, Urk. 40/1-2 ), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13, Urk. 18 , Urk. 21 , Urk. 24 , Urk. 27 , Urk. 30 , Urk. 33 , Urk. 36, Urk. 41 ) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 . 2 .1
2 .1.1
Im Bericht vom 5. April 2011 führte Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnosen Kniedistor s ionstrauma am 2 0. August 2010 mit vorderer Kreuzband-Ruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, mediale Meniskusläsion und chro nisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom an ( Urk. 15/13/5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die schweren körperlichen Tätigkeiten seien im Moment aufgrund der Rücken- und Knieproblematik nicht möglich ( Urk. 15/13/5) .
2 .1.2
SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 fest, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beschwerden, auch unfallfremde, angegeben habe. Bezüglich der unfallfremden Beschwerden sei aufzuführen, dass wohl eine nicht unerhebliche Gastritis und wohl auch eine chronische Bronchitis vorliegen würden. Sodann würden seitens des Beschwer deführers über Augenprobleme, Hörverlust und Rückenbeschwerden be richtet (Urk. 15/34/53) .
A m linken Kniegelenk , das sich der Beschwerdeführer beim Treppensturz vom 2 6 .
Juli 2011 verdreht habe ( Urk. 15/34/49), stelle sich eine Veränderung am medialen Meniskushinterhorn dar, wobei h ier möglicherweise ein Riss vor han den sei (Urk. 15/34/53) . Es sei indes nicht vorstellbar, dass die se Veränderungen die ausgepräg ten Reaktionen bei der klinischen Untersuchung verursachen wür den. Es sei bisher keine Operationsindikation gesehen worden und es sei zu absoluter Zurück haltung zu raten, da das Beschwerdebild nicht mit den Verän derungen im MRI korreliere und wahrscheinlich mit einer Verschlech terung der Gesamt situation durch einen operativen Eingriff auch am linken Kniegelenk ge rechnet werden müsse (Urk. 15/34/54-55) .
Am rechten Kniegelenk , welches sich der Beschwerdeführer am 2 0. August 2010 verdreht habe ( Urk. 15/34/47), zeige sich vom MRI her ein sehr schöner Befund nach OATS-Plastik, das Knie sei sowohl bei der MRI-Untersuchung als auch bei der klinischen Untersuchung ohne relevanten Erguss. Es dürfte eine leichte vor dere Instabilität vorliegen. Ob zusätzlich eine laterale Instabilität vorliege, könne bei der Untersuchung nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulasse. Da initial nur eine mediale Bandläsion vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese, wie im Regelfall üblich, ausreichend vernarbt und stabilisiert sei. Das aktuelle MRI des rechten Kniegelenks zeige im Bereich der Seitenbänder keine relevanten Pathologien. Auffällig sei, dass noch eine gewisse muskuläre Schwäche vor liegen könne (anhand der Um fangmes sungen). Die demonstrierten Kraftein bussen mit fast völligem Fehlen jeder Kraft bei Extension und Flexion im rech ten Kniegelenk sei von den übri gen klini schen Befunden her nicht nachvoll ziehbar und als Inkonsistenz zu bewerten. Zudem sei eine deutliche Symptom ausweitung vorhanden (Urk. 15/34/55) .
Die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur könne dem Beschwerdeführer auf Dauer unfallbedingt nicht mehr zu 100 % zugemutet werden (Urk. 15/34/55) . Ihm seien indes unfa llbedingt mittelschwere wechselbelastende Tätigkei ten, ohne Tragen von Lasten über 15 kg über Treppen, ohne regelmässi ges oder länger dauerndes Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repeti tives oder länger andauernd es Einnehmen einer knien den oder hockenden Posi tion ganz tags zumutbar (Urk. 1 5 /34/55 ). 2 .1. 3
In seiner Stellungnah me vom 1 4. Dezember 2012 führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie , aus, dass als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit eine Kniedistorsion rechts mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Unfall vom 20. August 2010), operativ und arthroskopisch behandelt, zuletzt am
1. Novem ber 2012 operiert, sowie eine mediale Meniskusläsion am linken Knie mit Hinterhornriss (Unfall vom 2 6. Juli 2011) bestünden. In seiner bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer unfallbedingt seit 2 0. August 2010 zu 100% arbeitsunfähig ( Urk. 15/42/4). In einer angepass ten Tätigkeit gemäss dem von Dr. D.___ formulierten Belastungsprofil bestehe seit dem 2 6. November 2012 (Datum der kreisärztlichen Untersuchung) keine Arbeitsunfähigkeit mehr. In diesem Zeitpunkt sei der unfallbedingte Rehabilita tionsprozess als abgeschlossen anzusehen. Es würden ausschliesslich Unfallfol gen vorliegen (Urk. 15/42/5). 2 .2
2 .2.1
Am A.___ -Gutachten vom 21.
Oktober 2014 waren med. pract . F.___ , Arbeitsmedizin FMH, MAS Vers icherungsmedizin, Arbeitsmedizi nische Zusammenhangsbegutachtung (D), Fallführender Oberarzt A.___/Begut ach tungen , und die Dres . med. G.___ , Chefarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___ , Rheumatol o gie FMH, Physikalische Medizin/
Rehabilitation FMH , beteiligt ( Urk. 15/102/25). Sie stellten die folgenden Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/102/22): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.4) - laut Akten Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, Osteo chondrosen LWK4/5 und LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lum bal (Röntgenbilder und MRI der Lendenwirbelsäule [ LWS ] von Februar 2013) - Status nach Hospitalisationen wegen Radikulärsymptomatik L5 rechts bei Diskushernie LWK4/5 2003 und Radikulärsymptomatik links bei Diskushernie LWK4/5 1991 - Chronische Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M23.9) - Status nach Distorsion des rechten Knies am 2 0. August 2010 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, medialer Meniskus-Hinterhorn läsion und Teilruptur des lateralen Seitenbandes - Status nach arthroskopischer Resektion des Kreuzbandstummels, Plica -Resektion, medialer Teilmeniskektomie am Hinterhorn am 29. November 2010 - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie und Durchführen eines Knorpel-Knochenzylinder-Transfers (OATS 10 mm) bei umschriebener medialer Chondropathie - vollständige Integration des Knorpelknochenzylinders gemäss MRI rechtes Knie vom 3 0. Juli 2012 - Status nach Distorsion des linken Knies am 2 6. Juli 2011 mit frag li cher Läsion des medialen Meniskushinterhorns gemäss MRI linkes Knie vom 1 4. September 2011
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 15/102/22): - Status nach Osteosynthese einer Basisfraktur metacarpale V rechts am 1 9. Juni 2003 - Beginnende Fingergelenksarthrosen - Spreizfüsse - Hallux
valgus links - Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit Funktionsein schränkung , pseudoneurologische n Störungen und organisch nicht be gründbaren Schmerzen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend - Arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 34.1 kg/m 2 ) 2.2.2
Der Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Bewegungsapparates die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die körperlich schwere Arbeit als Dachisoleur mit notwendigem Einnehmen von Zwangshaltungen und Lastenhandhabung von mehr als 20 kg seit dem Unfall vom August 2010 dauerhaft nicht mehr möglich sei . Aus somatischer Sicht sei davon auszugehen, dass spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich an ge passte, leicht bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten vorhanden sei. Zu Beginn des Jahres 2013 sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes gekommen. Weitere gesundheitliche Verände rungen liessen sich im Verlauf nicht feststellen ( Urk. 15/102/23). 2.2.3
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die A.___ -Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Dachisoleur
auch weiterhin auf ge hoben sei ( Urk. 15/102/23).
In einer körperlichen leichten bis mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit ohne regel mässiges oder dauerndes Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüs ten und ohne repetitives oder länger andauerndes Einnehmen einer knien den oder hockenden Position sowie auch ohne Tätigkeiten mit spezifischer Be las tung der LWS bestehe aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Diese sei allerdings eingeschränkt aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode, welche vor allem zu einer eingeschränkten Durchhalte fä higkeit mit erhöhtem Pausenbedarf führe. So sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, im Abstand von zwei Stunden eine zusätzliche Kurzpause einzu le gen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 40-50 % , abhängig von den konkreten Anforderungen. Es bestehe ein weiteres Verbes se rungspotential durch die Behandlung der depressiven Erkrankung. Zusätzlich zu den aufgeführten Krankheitsbildern liege eine au sgeprägte Krankheitsüber zeu gung vor, welche als iv-fremd zu werten sei, jedoch die konkrete berufliche Eingliederung beeinträchtige (Urk. 15/102/24). 3 .
3.1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 15. Januar 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 20 11 bis 28 . Februar 2013 eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 15/158), derart we sentlich verändert haben, dass er nunmehr ern eut Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3.2
3.2.1
Die A.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 21. Oktober 2014 in Kenntnis der IV-Akten (vgl. Urk. 15 / 102/3-12 ) sowie gestützt auf eigene Unter suchungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine
Innere Medizin (vgl. Urk. 15 / 102 / 13 ff.), Rheumatologie (vgl.
Urk. 15/102/19 ff., Urk.
15 /1 02 /44 ff.) und Psychiatrie (vgl.
Urk. 15/102/16 ff.,
Urk. 15 /1 02/34 ff.) . Die am Gutachten beteiligten Ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese und gingen auch in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden des Beschwerdeführers ein. Mit ihrem Gutachten werden die vorliegend interessierenden Fragen nach einer all fälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers umfassend beantwortet.
Dem Vorbrin gen des Beschwer deführers , wonach
das
A.___ -Gutachten vom 21. Oktober 2014 ( Urk. 15/102) deswegen mangelhaft sei, weil die Gutachter keine neuen MRI -Untersuchungen veranlasst
hätten (Urk. 1 S. 13), ist entgegenzuhalten, dass nach der bundes ge richtlichen Rechtsprechung die Gutachter zu beurteilen haben, ob weitere bild gebenden Untersuchungen durchgeführt werden müssen (Urteil des Bundes gerichts 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 3.3 ). Dass die A.___ -Gutachter keine MRI-Untersuchungen durchführen liessen , ist nicht zu beanstanden, wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass der rheumatologische Gutachter den Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2014 untersuchte und er aufgrund der Akten Kenntnis von den Röntgenbilder n und dem MRI vom Februar 2013 hatte (vgl. Urk. 15/102/19).
Dementsprechend lag auch die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( vgl. Urk. 1 S. 13) im Ermessen der Gut achter. Aufgrund deren Ausführungen im Gutachten vom 21. Oktober 2014 bezüglich Diskrepanzen zwischen den Bewegungen des Beschwerdeführers während der Untersuchung im Spontanverhalten ( Urk. 15/102/20) ist zudem nicht davon auszugehen, dass durch eine solche Untersuchung weitere Auf schlüsse hätten erzielt werden können. 3.2.2
In somatischer Hinsicht erweist sich das A.___ -Gutachten als schlüssig und über zeugend. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer Arztberichte seiner behandelnden Ärzte einreichen. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___ , Allgemeinmedizin, vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 15/126)
sind keine Befunde zu entnehmen, welche bei der A.___ -Begutach tung unberücksichtigt geblieben wären . Dr. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehablitation , beurteilt in seinem Bericht vom 3. Juni 2015 die den A.___ -Gutachtern bereits bekannten MRI-Bilder. Gemäss Bericht von Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 7. Dezember 2015 hätten sich im MRI der LWS vom 1. Dezember 2015 mittelschwere bis schwere degenerative Veränderungen gezeigt, welch e „zusätzlich“ zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht beitragen würden. Dr. K.___ nimmt jedoch keinen Bezug auf die früheren bildgebenden Untersuchungen, so dass seine Beurteilung nicht nachvollzogen werden kann. Im folgenden Bericht vom 1 9. Februar 2016 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen (Urk. 26 S. 2) und äussert sich damit fachfremd. Was schliesslich die neueren Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 40/2) in den vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichten betrifft, so ge hören diese nicht zum massgeben den Sachverhalt (E. 1.5 vorstehend) . 3.2.3
In psychischer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vo rbringen, dass sich sein Gesund heitszustand verschlechtert habe. Die Besch werdegegnerin habe nicht berück sichtigt, dass die Ärzte der L.___
- vgl. deren Bericht vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 15/8 5 ) - eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Auch die A.___ -Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht von 50 % festgestellt, was mindestens zu einem Anspruch auf eine „Teilinvalidenrente von 50 %“ führen müsse (Urk. 1 S. 10). Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___ -Gutachter da von ausgehen, dass sich der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Beginn des Jahres 2013 verschlechtert hat (E.
2.2.2 vorstehend). Sie diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (E.
2.2.1 vorstehend). Nac h der bundesgerichtlichen Recht sprechung fallen leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur allerdings einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wen n sie erwiesenermassen therapie resistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesi cherter psychiatrischer Er fahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar s ind - gesetzlich verlangten Kon stellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Therapie optionen waren beim Beschwerdeführer
gemäss den Feststellungen des psy chiatrischen Gutachters jedoch noch nicht ausgeschöpft . So könnte die psycho pharmakologische Medikation möglicherweise noch erhöht werden. Zudem empfiehlt der Gutachter eine Psychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers und kritisiert, dass bislang die Therapie auf Deutsch durch geführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer in dieser Sprache Verständi gungsschwierigkeiten habe (Urk. 15/102/19). Von einer Therapieresistenz kann mithin nicht gesproche n werden, wes halb die von den A.___ -Gutachtern diag nostizierte mittelgradige depressive Episode keine invalidisierende Wirkung haben kann . Im Übrigen diagnostizierten auch die Ärzte der L.___ vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 ( Urk.
2) eine mittelgradige depressive Episode (Urk.
15/85/2) und gingen von einer Verbesserung durch eine ambulante psychotherapeutische ressourcenorientierte Behandlung und gegebenfalls Optimierung der medikamentösen Therapie aus ( Urk. 15/85/4).
Soweit die Ärzte der L.___ beim Beschwerdeführer ab 6. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diag nostizieren (Urk. 16, Urk. 20, Urk. 23/2, Urk. 29/1, Urk. 32), gehört dies nicht mehr zum massgebenden Sachverhalt (E.
1.5). Schliesslich ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12) und der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2) - beim Beschwerdeführer e ine Erkrankung aus dem somatoformen Kreis gemäss dem psychiatrischen A.___ -Gutachter auszuschliessen ist ( Urk. 15/102/17). 3.2.4
Eine iv-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers seit der Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 15/70) ist mithin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies gilt auch für die Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht.
4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 September 2011 bis 2 8. Februar 2013 eine ganze In validenrente zu (Urk. 15/70).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 . 2 .1
2 .1.1
Im Bericht vom 5. April 2011 führte Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnosen Kniedistor s ionstrauma am 2 0. August 2010 mit vorderer Kreuzband-Ruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, mediale Meniskusläsion und chro nisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom an ( Urk. 15/13/5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die schweren körperlichen Tätigkeiten seien im Moment aufgrund der Rücken- und Knieproblematik nicht möglich ( Urk. 15/13/5) .
2 .1.2
SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 fest, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beschwerden, auch unfallfremde, angegeben habe. Bezüglich der unfallfremden Beschwerden sei aufzuführen, dass wohl eine nicht unerhebliche Gastritis und wohl auch eine chronische Bronchitis vorliegen würden. Sodann würden seitens des Beschwer deführers über Augenprobleme, Hörverlust und Rückenbeschwerden be richtet (Urk. 15/34/53) .
A m linken Kniegelenk , das sich der Beschwerdeführer beim Treppensturz vom 2
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2 9. Juni 2015 beantragen ( Urk.
E. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 15. Januar 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 20
E. 3.2.1 Die A.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 21. Oktober 2014 in Kenntnis der IV-Akten (vgl. Urk.
E. 3.2.2 In somatischer Hinsicht erweist sich das A.___ -Gutachten als schlüssig und über zeugend. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer Arztberichte seiner behandelnden Ärzte einreichen. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___ , Allgemeinmedizin, vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 15/126)
sind keine Befunde zu entnehmen, welche bei der A.___ -Begutach tung unberücksichtigt geblieben wären . Dr. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehablitation , beurteilt in seinem Bericht vom 3. Juni 2015 die den A.___ -Gutachtern bereits bekannten MRI-Bilder. Gemäss Bericht von Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 7. Dezember 2015 hätten sich im MRI der LWS vom 1. Dezember 2015 mittelschwere bis schwere degenerative Veränderungen gezeigt, welch e „zusätzlich“ zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht beitragen würden. Dr. K.___ nimmt jedoch keinen Bezug auf die früheren bildgebenden Untersuchungen, so dass seine Beurteilung nicht nachvollzogen werden kann. Im folgenden Bericht vom 1 9. Februar 2016 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen (Urk. 26 S. 2) und äussert sich damit fachfremd. Was schliesslich die neueren Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 40/2) in den vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichten betrifft, so ge hören diese nicht zum massgeben den Sachverhalt (E. 1.5 vorstehend) .
E. 3.2.3 In psychischer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vo rbringen, dass sich sein Gesund heitszustand verschlechtert habe. Die Besch werdegegnerin habe nicht berück sichtigt, dass die Ärzte der L.___
- vgl. deren Bericht vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 15/8 5 ) - eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Auch die A.___ -Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht von 50 % festgestellt, was mindestens zu einem Anspruch auf eine „Teilinvalidenrente von 50 %“ führen müsse (Urk. 1 S. 10). Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___ -Gutachter da von ausgehen, dass sich der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Beginn des Jahres 2013 verschlechtert hat (E.
2.2.2 vorstehend). Sie diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (E.
2.2.1 vorstehend). Nac h der bundesgerichtlichen Recht sprechung fallen leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur allerdings einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wen n sie erwiesenermassen therapie resistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesi cherter psychiatrischer Er fahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar s ind - gesetzlich verlangten Kon stellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Therapie optionen waren beim Beschwerdeführer
gemäss den Feststellungen des psy chiatrischen Gutachters jedoch noch nicht ausgeschöpft . So könnte die psycho pharmakologische Medikation möglicherweise noch erhöht werden. Zudem empfiehlt der Gutachter eine Psychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers und kritisiert, dass bislang die Therapie auf Deutsch durch geführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer in dieser Sprache Verständi gungsschwierigkeiten habe (Urk. 15/102/19). Von einer Therapieresistenz kann mithin nicht gesproche n werden, wes halb die von den A.___ -Gutachtern diag nostizierte mittelgradige depressive Episode keine invalidisierende Wirkung haben kann . Im Übrigen diagnostizierten auch die Ärzte der L.___ vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 ( Urk.
2) eine mittelgradige depressive Episode (Urk.
15/85/2) und gingen von einer Verbesserung durch eine ambulante psychotherapeutische ressourcenorientierte Behandlung und gegebenfalls Optimierung der medikamentösen Therapie aus ( Urk. 15/85/4).
Soweit die Ärzte der L.___ beim Beschwerdeführer ab 6. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diag nostizieren (Urk. 16, Urk. 20, Urk. 23/2, Urk. 29/1, Urk. 32), gehört dies nicht mehr zum massgebenden Sachverhalt (E.
1.5). Schliesslich ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12) und der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2) - beim Beschwerdeführer e ine Erkrankung aus dem somatoformen Kreis gemäss dem psychiatrischen A.___ -Gutachter auszuschliessen ist ( Urk. 15/102/17).
E. 3.2.4 Eine iv-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers seit der Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 15/70) ist mithin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies gilt auch für die Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht.
4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 .
Juli 2011 verdreht habe ( Urk. 15/34/49), stelle sich eine Veränderung am medialen Meniskushinterhorn dar, wobei h ier möglicherweise ein Riss vor han den sei (Urk. 15/34/53) . Es sei indes nicht vorstellbar, dass die se Veränderungen die ausgepräg ten Reaktionen bei der klinischen Untersuchung verursachen wür den. Es sei bisher keine Operationsindikation gesehen worden und es sei zu absoluter Zurück haltung zu raten, da das Beschwerdebild nicht mit den Verän derungen im MRI korreliere und wahrscheinlich mit einer Verschlech terung der Gesamt situation durch einen operativen Eingriff auch am linken Kniegelenk ge rechnet werden müsse (Urk. 15/34/54-55) .
Am rechten Kniegelenk , welches sich der Beschwerdeführer am 2 0. August 2010 verdreht habe ( Urk. 15/34/47), zeige sich vom MRI her ein sehr schöner Befund nach OATS-Plastik, das Knie sei sowohl bei der MRI-Untersuchung als auch bei der klinischen Untersuchung ohne relevanten Erguss. Es dürfte eine leichte vor dere Instabilität vorliegen. Ob zusätzlich eine laterale Instabilität vorliege, könne bei der Untersuchung nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulasse. Da initial nur eine mediale Bandläsion vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese, wie im Regelfall üblich, ausreichend vernarbt und stabilisiert sei. Das aktuelle MRI des rechten Kniegelenks zeige im Bereich der Seitenbänder keine relevanten Pathologien. Auffällig sei, dass noch eine gewisse muskuläre Schwäche vor liegen könne (anhand der Um fangmes sungen). Die demonstrierten Kraftein bussen mit fast völligem Fehlen jeder Kraft bei Extension und Flexion im rech ten Kniegelenk sei von den übri gen klini schen Befunden her nicht nachvoll ziehbar und als Inkonsistenz zu bewerten. Zudem sei eine deutliche Symptom ausweitung vorhanden (Urk. 15/34/55) .
Die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur könne dem Beschwerdeführer auf Dauer unfallbedingt nicht mehr zu 100 % zugemutet werden (Urk. 15/34/55) . Ihm seien indes unfa llbedingt mittelschwere wechselbelastende Tätigkei ten, ohne Tragen von Lasten über 15 kg über Treppen, ohne regelmässi ges oder länger dauerndes Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repeti tives oder länger andauernd es Einnehmen einer knien den oder hockenden Posi tion ganz tags zumutbar (Urk. 1 5 /34/55 ). 2 .1. 3
In seiner Stellungnah me vom 1 4. Dezember 2012 führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie , aus, dass als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit eine Kniedistorsion rechts mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Unfall vom 20. August 2010), operativ und arthroskopisch behandelt, zuletzt am
1. Novem ber 2012 operiert, sowie eine mediale Meniskusläsion am linken Knie mit Hinterhornriss (Unfall vom 2 6. Juli 2011) bestünden. In seiner bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer unfallbedingt seit 2 0. August 2010 zu 100% arbeitsunfähig ( Urk. 15/42/4). In einer angepass ten Tätigkeit gemäss dem von Dr. D.___ formulierten Belastungsprofil bestehe seit dem 2 6. November 2012 (Datum der kreisärztlichen Untersuchung) keine Arbeitsunfähigkeit mehr. In diesem Zeitpunkt sei der unfallbedingte Rehabilita tionsprozess als abgeschlossen anzusehen. Es würden ausschliesslich Unfallfol gen vorliegen (Urk. 15/42/5). 2 .2
2 .2.1
Am A.___ -Gutachten vom 21.
Oktober 2014 waren med. pract . F.___ , Arbeitsmedizin FMH, MAS Vers icherungsmedizin, Arbeitsmedizi nische Zusammenhangsbegutachtung (D), Fallführender Oberarzt A.___/Begut ach tungen , und die Dres . med. G.___ , Chefarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___ , Rheumatol o gie FMH, Physikalische Medizin/
Rehabilitation FMH , beteiligt ( Urk. 15/102/25). Sie stellten die folgenden Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/102/22): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.4) - laut Akten Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, Osteo chondrosen LWK4/5 und LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lum bal (Röntgenbilder und MRI der Lendenwirbelsäule [ LWS ] von Februar 2013) - Status nach Hospitalisationen wegen Radikulärsymptomatik L5 rechts bei Diskushernie LWK4/5 2003 und Radikulärsymptomatik links bei Diskushernie LWK4/5 1991 - Chronische Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M23.9) - Status nach Distorsion des rechten Knies am 2 0. August 2010 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, medialer Meniskus-Hinterhorn läsion und Teilruptur des lateralen Seitenbandes - Status nach arthroskopischer Resektion des Kreuzbandstummels, Plica -Resektion, medialer Teilmeniskektomie am Hinterhorn am 29. November 2010 - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie und Durchführen eines Knorpel-Knochenzylinder-Transfers (OATS 10 mm) bei umschriebener medialer Chondropathie - vollständige Integration des Knorpelknochenzylinders gemäss MRI rechtes Knie vom 3 0. Juli 2012 - Status nach Distorsion des linken Knies am 2 6. Juli 2011 mit frag li cher Läsion des medialen Meniskushinterhorns gemäss MRI linkes Knie vom 1 4. September 2011
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 15/102/22): - Status nach Osteosynthese einer Basisfraktur metacarpale V rechts am 1 9. Juni 2003 - Beginnende Fingergelenksarthrosen - Spreizfüsse - Hallux
valgus links - Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit Funktionsein schränkung , pseudoneurologische n Störungen und organisch nicht be gründbaren Schmerzen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend - Arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 34.1 kg/m 2 ) 2.2.2
Der Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Bewegungsapparates die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die körperlich schwere Arbeit als Dachisoleur mit notwendigem Einnehmen von Zwangshaltungen und Lastenhandhabung von mehr als 20 kg seit dem Unfall vom August 2010 dauerhaft nicht mehr möglich sei . Aus somatischer Sicht sei davon auszugehen, dass spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich an ge passte, leicht bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten vorhanden sei. Zu Beginn des Jahres 2013 sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes gekommen. Weitere gesundheitliche Verände rungen liessen sich im Verlauf nicht feststellen ( Urk. 15/102/23). 2.2.3
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die A.___ -Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Dachisoleur
auch weiterhin auf ge hoben sei ( Urk. 15/102/23).
In einer körperlichen leichten bis mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit ohne regel mässiges oder dauerndes Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüs ten und ohne repetitives oder länger andauerndes Einnehmen einer knien den oder hockenden Position sowie auch ohne Tätigkeiten mit spezifischer Be las tung der LWS bestehe aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Diese sei allerdings eingeschränkt aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode, welche vor allem zu einer eingeschränkten Durchhalte fä higkeit mit erhöhtem Pausenbedarf führe. So sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, im Abstand von zwei Stunden eine zusätzliche Kurzpause einzu le gen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 40-50 % , abhängig von den konkreten Anforderungen. Es bestehe ein weiteres Verbes se rungspotential durch die Behandlung der depressiven Erkrankung. Zusätzlich zu den aufgeführten Krankheitsbildern liege eine au sgeprägte Krankheitsüber zeu gung vor, welche als iv-fremd zu werten sei, jedoch die konkrete berufliche Eingliederung beeinträchtige (Urk. 15/102/24). 3 .
E. 11 bis 28 . Februar 2013 eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 15/158), derart we sentlich verändert haben, dass er nunmehr ern eut Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
E. 15 /1 02/34 ff.) . Die am Gutachten beteiligten Ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese und gingen auch in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden des Beschwerdeführers ein. Mit ihrem Gutachten werden die vorliegend interessierenden Fragen nach einer all fälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers umfassend beantwortet.
Dem Vorbrin gen des Beschwer deführers , wonach
das
A.___ -Gutachten vom 21. Oktober 2014 ( Urk. 15/102) deswegen mangelhaft sei, weil die Gutachter keine neuen MRI -Untersuchungen veranlasst
hätten (Urk. 1 S. 13), ist entgegenzuhalten, dass nach der bundes ge richtlichen Rechtsprechung die Gutachter zu beurteilen haben, ob weitere bild gebenden Untersuchungen durchgeführt werden müssen (Urteil des Bundes gerichts 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 3.3 ). Dass die A.___ -Gutachter keine MRI-Untersuchungen durchführen liessen , ist nicht zu beanstanden, wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass der rheumatologische Gutachter den Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2014 untersuchte und er aufgrund der Akten Kenntnis von den Röntgenbilder n und dem MRI vom Februar 2013 hatte (vgl. Urk. 15/102/19).
Dementsprechend lag auch die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( vgl. Urk. 1 S. 13) im Ermessen der Gut achter. Aufgrund deren Ausführungen im Gutachten vom 21. Oktober 2014 bezüglich Diskrepanzen zwischen den Bewegungen des Beschwerdeführers während der Untersuchung im Spontanverhalten ( Urk. 15/102/20) ist zudem nicht davon auszugehen, dass durch eine solche Untersuchung weitere Auf schlüsse hätten erzielt werden können.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00699 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
12. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda Herenda Rechtsanwälte Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, gelernter Schlosser, reiste im Jahr 1987 aus dem heutigen Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 15/3/3, 5). Im Jahr 2010 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 15/3/1). Von 1987 bis 2004 arbeite te er für die Z.___ AG als Flachdachisoleur ( Urk. 15/9, Urk. 15/14/1) .
Seither war
er für verschiedene Personalvermittlungsunternehmen tätig und wurde auf Baustellen als Flachdachisoleur eingesetzt . Dazwischen bezog er Arbeitslosenentschädi gung ( Urk. 15/3/5, Urk. 15/9, Urk. 15/11 , Urk. 15/16 ). Er meldete sich a m 9. März 2011 unter Hinweis auf eine am
20. August 2010 erlitt e ne Knieverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/3, Urk. 15/8) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen im Zuge derer s ie insbesondere die Akten des Unfallversicherers von X.___ , der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), und die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 4. Dezember 2012 einholt e (vgl. Urk. 15/12, Urk. 15/19, Urk. 15/23, Urk. 15/26, Urk. 15/29-30, Urk. 15/34;
Urk. 15/42/4-5) . Hernach sprach s ie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 mit Wirkung vom 1.
September 2011 bis 2 8. Februar 2013 eine ganze In validenrente zu (Urk. 15/70). 1.2
Am 1. Juli 2013 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/64) . Mit Schreiben vom 3. März 2014 teilte diese dem Versicherten mit, dass eine medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Reha bilitation) notwendig sei ( Urk. 15/92). Die Untersuchungen fanden am 1 6. und 2 1. Juli 2014 in der A.___ , B.___ (nachfolgend: A.___ ) statt ( Urk. 15/98, Urk. 15/102/2). Das A.___ erstatte te sein Gutachte n am 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 15/102). Mit Schreiben vom 27. Ja nuar 2015 beantwortete der psychiat rische Gutachter die Ergänzungs fragen der IV Stelle ( Urk. 15/110). Alsdann stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. April 2015 die Abweisung seines Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 15/117), wogegen dieser a m 1 5. Mai 2015 Einwand erhob (Urk.
15/121). Am 1. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2 9. Juni 2015 beantragen ( Urk. 3 S.
1): „ 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzu he ben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Teilinvalidenrente auszu rich ten. 3. subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer nach Einholung eines arbeits medizinischen Gutach tens eine Invalidenrente auszu richten. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 15/1-134]) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. August 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 18).
Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 9. Juli (Urk. 11) , 6. August (Urk.
17) und
2. November 2015 ( Urk. 19) sowie 1 9. Januar ( Urk. 22) , 22.
Feb ruar ( Urk. 25) , 2 9. März ( Urk. 28) , 1. ,
6. und 1 7. Juni (Urk.
31 , Urk. 34 , Urk. 37 ) und 2 6. August 2016 ( Urk. 39) jeweils weitere Arztberichte und -zeugnisse ein reichen (Urk. 12/1-2, Urk. 16 , Urk. 20, Urk. 23/1- 2, Urk.
26 , Urk. 29/1-3 , Urk.
32, Urk. 35 , Urk. 38/1-3, Urk. 40/1-2 ), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13, Urk. 18 , Urk. 21 , Urk. 24 , Urk. 27 , Urk. 30 , Urk. 33 , Urk. 36, Urk. 41 ) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 . 2 .1
2 .1.1
Im Bericht vom 5. April 2011 führte Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnosen Kniedistor s ionstrauma am 2 0. August 2010 mit vorderer Kreuzband-Ruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, mediale Meniskusläsion und chro nisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom an ( Urk. 15/13/5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die schweren körperlichen Tätigkeiten seien im Moment aufgrund der Rücken- und Knieproblematik nicht möglich ( Urk. 15/13/5) .
2 .1.2
SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 fest, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beschwerden, auch unfallfremde, angegeben habe. Bezüglich der unfallfremden Beschwerden sei aufzuführen, dass wohl eine nicht unerhebliche Gastritis und wohl auch eine chronische Bronchitis vorliegen würden. Sodann würden seitens des Beschwer deführers über Augenprobleme, Hörverlust und Rückenbeschwerden be richtet (Urk. 15/34/53) .
A m linken Kniegelenk , das sich der Beschwerdeführer beim Treppensturz vom 2 6 .
Juli 2011 verdreht habe ( Urk. 15/34/49), stelle sich eine Veränderung am medialen Meniskushinterhorn dar, wobei h ier möglicherweise ein Riss vor han den sei (Urk. 15/34/53) . Es sei indes nicht vorstellbar, dass die se Veränderungen die ausgepräg ten Reaktionen bei der klinischen Untersuchung verursachen wür den. Es sei bisher keine Operationsindikation gesehen worden und es sei zu absoluter Zurück haltung zu raten, da das Beschwerdebild nicht mit den Verän derungen im MRI korreliere und wahrscheinlich mit einer Verschlech terung der Gesamt situation durch einen operativen Eingriff auch am linken Kniegelenk ge rechnet werden müsse (Urk. 15/34/54-55) .
Am rechten Kniegelenk , welches sich der Beschwerdeführer am 2 0. August 2010 verdreht habe ( Urk. 15/34/47), zeige sich vom MRI her ein sehr schöner Befund nach OATS-Plastik, das Knie sei sowohl bei der MRI-Untersuchung als auch bei der klinischen Untersuchung ohne relevanten Erguss. Es dürfte eine leichte vor dere Instabilität vorliegen. Ob zusätzlich eine laterale Instabilität vorliege, könne bei der Untersuchung nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulasse. Da initial nur eine mediale Bandläsion vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese, wie im Regelfall üblich, ausreichend vernarbt und stabilisiert sei. Das aktuelle MRI des rechten Kniegelenks zeige im Bereich der Seitenbänder keine relevanten Pathologien. Auffällig sei, dass noch eine gewisse muskuläre Schwäche vor liegen könne (anhand der Um fangmes sungen). Die demonstrierten Kraftein bussen mit fast völligem Fehlen jeder Kraft bei Extension und Flexion im rech ten Kniegelenk sei von den übri gen klini schen Befunden her nicht nachvoll ziehbar und als Inkonsistenz zu bewerten. Zudem sei eine deutliche Symptom ausweitung vorhanden (Urk. 15/34/55) .
Die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur könne dem Beschwerdeführer auf Dauer unfallbedingt nicht mehr zu 100 % zugemutet werden (Urk. 15/34/55) . Ihm seien indes unfa llbedingt mittelschwere wechselbelastende Tätigkei ten, ohne Tragen von Lasten über 15 kg über Treppen, ohne regelmässi ges oder länger dauerndes Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repeti tives oder länger andauernd es Einnehmen einer knien den oder hockenden Posi tion ganz tags zumutbar (Urk. 1 5 /34/55 ). 2 .1. 3
In seiner Stellungnah me vom 1 4. Dezember 2012 führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie , aus, dass als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit eine Kniedistorsion rechts mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Unfall vom 20. August 2010), operativ und arthroskopisch behandelt, zuletzt am
1. Novem ber 2012 operiert, sowie eine mediale Meniskusläsion am linken Knie mit Hinterhornriss (Unfall vom 2 6. Juli 2011) bestünden. In seiner bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer unfallbedingt seit 2 0. August 2010 zu 100% arbeitsunfähig ( Urk. 15/42/4). In einer angepass ten Tätigkeit gemäss dem von Dr. D.___ formulierten Belastungsprofil bestehe seit dem 2 6. November 2012 (Datum der kreisärztlichen Untersuchung) keine Arbeitsunfähigkeit mehr. In diesem Zeitpunkt sei der unfallbedingte Rehabilita tionsprozess als abgeschlossen anzusehen. Es würden ausschliesslich Unfallfol gen vorliegen (Urk. 15/42/5). 2 .2
2 .2.1
Am A.___ -Gutachten vom 21.
Oktober 2014 waren med. pract . F.___ , Arbeitsmedizin FMH, MAS Vers icherungsmedizin, Arbeitsmedizi nische Zusammenhangsbegutachtung (D), Fallführender Oberarzt A.___/Begut ach tungen , und die Dres . med. G.___ , Chefarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___ , Rheumatol o gie FMH, Physikalische Medizin/
Rehabilitation FMH , beteiligt ( Urk. 15/102/25). Sie stellten die folgenden Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/102/22): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.4) - laut Akten Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, Osteo chondrosen LWK4/5 und LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lum bal (Röntgenbilder und MRI der Lendenwirbelsäule [ LWS ] von Februar 2013) - Status nach Hospitalisationen wegen Radikulärsymptomatik L5 rechts bei Diskushernie LWK4/5 2003 und Radikulärsymptomatik links bei Diskushernie LWK4/5 1991 - Chronische Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M23.9) - Status nach Distorsion des rechten Knies am 2 0. August 2010 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, medialer Meniskus-Hinterhorn läsion und Teilruptur des lateralen Seitenbandes - Status nach arthroskopischer Resektion des Kreuzbandstummels, Plica -Resektion, medialer Teilmeniskektomie am Hinterhorn am 29. November 2010 - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie und Durchführen eines Knorpel-Knochenzylinder-Transfers (OATS 10 mm) bei umschriebener medialer Chondropathie - vollständige Integration des Knorpelknochenzylinders gemäss MRI rechtes Knie vom 3 0. Juli 2012 - Status nach Distorsion des linken Knies am 2 6. Juli 2011 mit frag li cher Läsion des medialen Meniskushinterhorns gemäss MRI linkes Knie vom 1 4. September 2011
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 15/102/22): - Status nach Osteosynthese einer Basisfraktur metacarpale V rechts am 1 9. Juni 2003 - Beginnende Fingergelenksarthrosen - Spreizfüsse - Hallux
valgus links - Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit Funktionsein schränkung , pseudoneurologische n Störungen und organisch nicht be gründbaren Schmerzen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend - Arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 34.1 kg/m 2 ) 2.2.2
Der Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Bewegungsapparates die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die körperlich schwere Arbeit als Dachisoleur mit notwendigem Einnehmen von Zwangshaltungen und Lastenhandhabung von mehr als 20 kg seit dem Unfall vom August 2010 dauerhaft nicht mehr möglich sei . Aus somatischer Sicht sei davon auszugehen, dass spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich an ge passte, leicht bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten vorhanden sei. Zu Beginn des Jahres 2013 sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes gekommen. Weitere gesundheitliche Verände rungen liessen sich im Verlauf nicht feststellen ( Urk. 15/102/23). 2.2.3
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die A.___ -Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Dachisoleur
auch weiterhin auf ge hoben sei ( Urk. 15/102/23).
In einer körperlichen leichten bis mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit ohne regel mässiges oder dauerndes Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüs ten und ohne repetitives oder länger andauerndes Einnehmen einer knien den oder hockenden Position sowie auch ohne Tätigkeiten mit spezifischer Be las tung der LWS bestehe aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Diese sei allerdings eingeschränkt aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode, welche vor allem zu einer eingeschränkten Durchhalte fä higkeit mit erhöhtem Pausenbedarf führe. So sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, im Abstand von zwei Stunden eine zusätzliche Kurzpause einzu le gen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 40-50 % , abhängig von den konkreten Anforderungen. Es bestehe ein weiteres Verbes se rungspotential durch die Behandlung der depressiven Erkrankung. Zusätzlich zu den aufgeführten Krankheitsbildern liege eine au sgeprägte Krankheitsüber zeu gung vor, welche als iv-fremd zu werten sei, jedoch die konkrete berufliche Eingliederung beeinträchtige (Urk. 15/102/24). 3 .
3.1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 15. Januar 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 20 11 bis 28 . Februar 2013 eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 15/158), derart we sentlich verändert haben, dass er nunmehr ern eut Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3.2
3.2.1
Die A.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 21. Oktober 2014 in Kenntnis der IV-Akten (vgl. Urk. 15 / 102/3-12 ) sowie gestützt auf eigene Unter suchungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine
Innere Medizin (vgl. Urk. 15 / 102 / 13 ff.), Rheumatologie (vgl.
Urk. 15/102/19 ff., Urk.
15 /1 02 /44 ff.) und Psychiatrie (vgl.
Urk. 15/102/16 ff.,
Urk. 15 /1 02/34 ff.) . Die am Gutachten beteiligten Ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese und gingen auch in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden des Beschwerdeführers ein. Mit ihrem Gutachten werden die vorliegend interessierenden Fragen nach einer all fälligen Verschlechterung des Gesund heitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers umfassend beantwortet.
Dem Vorbrin gen des Beschwer deführers , wonach
das
A.___ -Gutachten vom 21. Oktober 2014 ( Urk. 15/102) deswegen mangelhaft sei, weil die Gutachter keine neuen MRI -Untersuchungen veranlasst
hätten (Urk. 1 S. 13), ist entgegenzuhalten, dass nach der bundes ge richtlichen Rechtsprechung die Gutachter zu beurteilen haben, ob weitere bild gebenden Untersuchungen durchgeführt werden müssen (Urteil des Bundes gerichts 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 3.3 ). Dass die A.___ -Gutachter keine MRI-Untersuchungen durchführen liessen , ist nicht zu beanstanden, wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass der rheumatologische Gutachter den Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2014 untersuchte und er aufgrund der Akten Kenntnis von den Röntgenbilder n und dem MRI vom Februar 2013 hatte (vgl. Urk. 15/102/19).
Dementsprechend lag auch die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( vgl. Urk. 1 S. 13) im Ermessen der Gut achter. Aufgrund deren Ausführungen im Gutachten vom 21. Oktober 2014 bezüglich Diskrepanzen zwischen den Bewegungen des Beschwerdeführers während der Untersuchung im Spontanverhalten ( Urk. 15/102/20) ist zudem nicht davon auszugehen, dass durch eine solche Untersuchung weitere Auf schlüsse hätten erzielt werden können. 3.2.2
In somatischer Hinsicht erweist sich das A.___ -Gutachten als schlüssig und über zeugend. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer Arztberichte seiner behandelnden Ärzte einreichen. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___ , Allgemeinmedizin, vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 15/126)
sind keine Befunde zu entnehmen, welche bei der A.___ -Begutach tung unberücksichtigt geblieben wären . Dr. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehablitation , beurteilt in seinem Bericht vom 3. Juni 2015 die den A.___ -Gutachtern bereits bekannten MRI-Bilder. Gemäss Bericht von Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 7. Dezember 2015 hätten sich im MRI der LWS vom 1. Dezember 2015 mittelschwere bis schwere degenerative Veränderungen gezeigt, welch e „zusätzlich“ zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht beitragen würden. Dr. K.___ nimmt jedoch keinen Bezug auf die früheren bildgebenden Untersuchungen, so dass seine Beurteilung nicht nachvollzogen werden kann. Im folgenden Bericht vom 1 9. Februar 2016 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen (Urk. 26 S. 2) und äussert sich damit fachfremd. Was schliesslich die neueren Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 40/2) in den vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichten betrifft, so ge hören diese nicht zum massgeben den Sachverhalt (E. 1.5 vorstehend) . 3.2.3
In psychischer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vo rbringen, dass sich sein Gesund heitszustand verschlechtert habe. Die Besch werdegegnerin habe nicht berück sichtigt, dass die Ärzte der L.___
- vgl. deren Bericht vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 15/8 5 ) - eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Auch die A.___ -Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht von 50 % festgestellt, was mindestens zu einem Anspruch auf eine „Teilinvalidenrente von 50 %“ führen müsse (Urk. 1 S. 10). Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___ -Gutachter da von ausgehen, dass sich der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Beginn des Jahres 2013 verschlechtert hat (E.
2.2.2 vorstehend). Sie diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (E.
2.2.1 vorstehend). Nac h der bundesgerichtlichen Recht sprechung fallen leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur allerdings einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wen n sie erwiesenermassen therapie resistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesi cherter psychiatrischer Er fahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar s ind - gesetzlich verlangten Kon stellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Therapie optionen waren beim Beschwerdeführer
gemäss den Feststellungen des psy chiatrischen Gutachters jedoch noch nicht ausgeschöpft . So könnte die psycho pharmakologische Medikation möglicherweise noch erhöht werden. Zudem empfiehlt der Gutachter eine Psychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers und kritisiert, dass bislang die Therapie auf Deutsch durch geführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer in dieser Sprache Verständi gungsschwierigkeiten habe (Urk. 15/102/19). Von einer Therapieresistenz kann mithin nicht gesproche n werden, wes halb die von den A.___ -Gutachtern diag nostizierte mittelgradige depressive Episode keine invalidisierende Wirkung haben kann . Im Übrigen diagnostizierten auch die Ärzte der L.___ vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 ( Urk.
2) eine mittelgradige depressive Episode (Urk.
15/85/2) und gingen von einer Verbesserung durch eine ambulante psychotherapeutische ressourcenorientierte Behandlung und gegebenfalls Optimierung der medikamentösen Therapie aus ( Urk. 15/85/4).
Soweit die Ärzte der L.___ beim Beschwerdeführer ab 6. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diag nostizieren (Urk. 16, Urk. 20, Urk. 23/2, Urk. 29/1, Urk. 32), gehört dies nicht mehr zum massgebenden Sachverhalt (E.
1.5). Schliesslich ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12) und der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2) - beim Beschwerdeführer e ine Erkrankung aus dem somatoformen Kreis gemäss dem psychiatrischen A.___ -Gutachter auszuschliessen ist ( Urk. 15/102/17). 3.2.4
Eine iv-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers seit der Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 15/70) ist mithin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies gilt auch für die Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht.
4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher