Erwägungen (6 Absätze)
E. 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen ist (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) , erkennt das Gericht:
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2015 aufgehoben.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos .
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00693 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil
vom
11. Januar 2016 in Sachen X..___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2015 die vom Beschwerdeführer seit April 2009 bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 144‘084.-- zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 4. Juni 2015 , mit welcher der Beschwer deführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung , eventualiter die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur genügenden Begründung beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwer de antwort der Beschwerdegegnerin vom
1. September 2015 ( Urk. 7 ),
unter Hinweis auf das mit heutigem Datum vom hiesigen Gericht erlassene Urteil im
Verfahren IV.2015.00390, womit die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 aufgehoben w i rd ,
in Erwägung,
dass
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ),
die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung mit der am 12. März 2015 verfüg ten rückwirkenden Rentenaufhebung ab 1. April 2009 begründet (Urk. 2 S. 1),
das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV.2015.00390
in Gutheissung der vom Beschwerdeführer erhobene n Beschwerde die rentenauf hebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 aufgehoben hat ,
demzufolge kein Raum mehr für die Rückforderung der (zu Recht erfolgten) Rentenleistungen besteht, weshalb die angefochtene Verfügung vom
4. Juni 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
a usgangsgemäss dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen ist (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) , erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2015 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner