Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ist Mutter eines Sohnes (geb. 1992) und reiste im März 2010 in die Schweiz ein . Z uletzt arbeitete sie als Reinigungskraft während 10 Stunden wöchentlich bei der Y.___ AG und 7, 5 Stunden wöchentlich bei der Z.___ AG ( Urk. 9/1/2 ,
Urk. 9/13, Urk. 9/40, Urk. 9/44/ 2 f. ) . Am 1. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Entzündung der Blase bei der Sozialversicherungsan stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9 / 1 ).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9, Urk.
9/21 ) sowie die Akten de r Krankentaggeldversicherer ( Urk. 9/2, Urk. 9/14, Urk. 9/22) bei und h olte Arbeitgeberbericht e (Urk. 9/13 , Urk. 9/40 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 9/16-17, Urk. 9/19, Urk. 9/28 ) ein . Die IV-Stelle prüfte ferner in einem persönlichen Gespräch Eing liederungsmassnahmen ( Urk. 9/7) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 9. Januar 2015; Urk. 9/44). Gestützt darauf sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte sprach die IV-Stelle der Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 9. März 2015 [Urk. 9/48], E inwand vom 1 7. April 2015 [Urk. 9/52]) – mit Verfügung vom 29. Mai 2015 eine vom 1. Januar 2014 bis 3 0. September 2014 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2 [= Urk. 9/68]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Juni 2015 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
„1.
Es sei der Beschwerdeführerin auch ab Oktober 2014 eine Rente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 53 % weiter zu
gewähren .
2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Leidensabzug zu
prüfen.
3.
Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein
medi zi nisches Gutachten in Auftrag zu geben, um die gesundheitlich
bedingte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abzuklären.
4.
Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine
Haushaltsabklärung durchzuführen, um die Einschränkungen, die in der
Haushaltstätigkeit bestehen, abzuklären.
5.
Eventualiter: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwer de gegnerin “ (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2015 und unter Einreichung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD ; Urk. 8 ) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2 9. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen Ziff. 1-3 sowie 6 fest ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Ren tenzusprechung
oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
IVV ) . Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheits schaden ausge übten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entspre chend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträch tigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 6
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt täti gen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttä tigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Hon sell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N.
168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog im angefochtenen Entscheid , die Beschwerde führerin sei im Zeitraum zwischen dem 5. Januar 2013 und dem 30.
September 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 %
eingeschränkt gewesen. Im Aufgaben bereich habe eine Einschränkung von 19 , 4 % bestanden . In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % . Seit Oktober 2014 sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten bis manchmal mittel schweren Tätigkeit , ohne Bücken , wieder im Umfang ihre s
bisherigen
42
% Pen sum s zumutbar . Bei gleichgebliebener Einschränkung im Aufgaben bereich ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 11 %
( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen sinngemäss vor,
die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt , da a us dem spär lichen Bericht des Stadtspitals A.___ , auf welchen die Beschw erdegegnerin als einzigen abstelle, die zumutbare (teilzeitliche) Arb eitsfähigkeit keineswegs her vor gehe und d er Bericht in sich widersprüchlich sei . I m H aushalt sei ihr keine Tätigkeit
mehr zumutbar . E i ne Haushaltsabklärung habe bisher
noch nicht stattgefunden . Auch sei kein Leidensabzug geprüft worden
( Urk. 1) . 2.3
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, eine Haushalts abklärung habe stattgefunden, der Bericht vom 2 9. Januar 2015 liege bei den Akten. Des Weiteren hielt sie unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 2 5.
August 2015 ( Urk. 8) an i hren Ausführungen und Anträgen fest (Urk.
7). 2.4
Replicando brachte die Beschwerdeführerin vor, sie würde bei Gesundheit heute einem 100 % -Pensum nachgehen , sie habe nur teilzeitlich gearbeitet, da sie keine Vollzeitstelle habe finden können. Im Haushalt sei sie im selben Ausmass beeinträchtigt, wie sie es in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei. Dem zufolge seien ihr die Tätigkeiten wie Wohnungspflege und Wäsche sowie Klei derpflege nicht mehr zumutbar. Die ihrem Ehemann und ihrem Sohn auferlegte Schadenminderungspflicht sei zu hoch angesetzt. Hinsichtlich des Berichts des A.___ könne bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur gemutmasst werden, weshalb weitere Abklärungen unerlässlich seien ( Urk. 12). 3.
3.1
Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden der Beschwerdegegnerin, am 2 2. August 2013 im ELAR erfasst, können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 9/16/9): Verdacht auf multiloculäres , exsulsurieren des , teils solides Harnblasenkarzinom sowie rezidivierende Harnwegsinfekte bei Urolithiasis . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypothyreose , eine
n ormachrome
normacitäre Anämie sowie ein Hämatom Mamma rechts (Differentialdiagnose : tubuläres Adenom) genannt . Sodann führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1 7. Januar 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/16/10). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden ( Urk. 9/16/11).
Dr. B.___ hielt zudem fest, der Beschwerde führerin sei es zumutbar, rein sitzende sowie wechselbelastende Tätigkeiten aus zuüben, die Rotation im Sitzen/Stehen sei möglich sowie auch das Treppenstei gen ( Urk. 9/16/5). Unter Ziffer 1.7 notierte der Hausarzt sodann zur Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, dass die bis herige Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei und keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 9/16/10). 3.2
Dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 2 7. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/28) kann mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum- Conduits bei chronischer “ encrusted
cystitis “ mit rezidivierender Urosepsis und einer Blasenkapazität mit zu letzt 30ml entnommen werden. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine substituiert e Hypothyreose genannt ( Urk. 9/28/6) . Im September 2014 sei eine Zystektomie vorgenommen worden, wobei die Beschwerdeführerin am 2 4. August 2014 im A.___ eingetreten sei und dieses am 2 2. September 2014 wieder verlassen habe (Urk. 9/28/6). Sie könne als Stoma-Trägerin sicherlich ihre Arbeit als Putzfrau nicht mehr aus führen . V or allem das Bücken sei wegen der Schmerzen im Stoma-Bereich
ein Problem . Das Stoma sei als Dauerlösung angelegt worden. Es sei deshalb von einer stabilen Situation auszugehen. Ansonsten bestünden aber ihres Wissens keine Einschränkungen. Tätigkeiten mit viel Körpereinsatz seien nicht geeignet. Anfangs sei sicherlich eine Tätigkeit mit reduziertem Pensum sinnvoll. Sollte die Beschwerdeführerin eine körperlich nicht sehr anstrengende Tätigkeit (bspw. Büro) ausüben könne n , wäre eine Steigerung des Arbeitspensum s im Verlauf sicherlich denkbar ( Urk. 9/28/7) . 3. 3
Der Stellungnahme der für den RAD tätigen Dr. med. C.___ , Praktische Ärztin, vom 2. Dezember 2014 kann entnommen werden, die 100%ige Arbeits unfähigkeit als Unterhaltsreinigerin seit 5. Januar 2013 aufgrund der gestellten Diagnosen sei nachvollziehbar . Seit Oktober 2014 bestehe bei der Beschwerde führerin für alle körperlich leichten bis manchmal mittelschweren Tätigkeiten, ohne Bücken, eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum. Der Einstieg in die Tätigkeit werde stufenweise empfohlen (Urk. 9/46/5). 3. 4
Am 1 4. Januar 201 5 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt
in Anwesenheit eines Dolmetschers . Im Abklärungs bericht vom 2 9. Januar 201 5 ( Urk. 9/44) hielt die Abklärungsperson D.___ fest, die Beschwerdefüh rerin habe angegeben, ab dem 1. Juli 2010 als Reinigerin bei der Y.___ AG im Umfang von 10 Stunden wöchentlich gearbeitet zu haben. Bei Bedarf habe sie unregelmässig auch Krankheitsvertretungen gemacht und mehr gearbeitet. Per 2 8. Februar 2015 habe sie die Kündigung ihrer Arbeitgeberin erhalten. Ab dem 1. März 2011 habe sie zusätzlich als Reinigerin bei der Z.___ AG im Ausmass von 7.5 Stunden wöchentlich gearbeitet. Sie habe zwar noch keine Kündigung erhalten, bekomme aber seit Januar 2015 keinen Lohn mehr.
Ein fix es höheres Pensum sei bei beiden Arbeitgeber innen nicht möglich gewesen.
Seit Januar 2013 sei sie krankgeschrieben und habe nicht mehr gearbeitet. Sie habe in der Schweiz keine weiteren ausserhäuslichen Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Sie habe zwar weitere Teilzeitstellen gesucht, aber keine Arbeit gefunden. Wegen der Sprache habe sie immer wieder Absagen erhalten. Bewerbungsunterlagen habe sie keine, denn sie habe sich immer telefonisch beworben. Vielfach –
vor allem auch in Restaurants – würde italienisch ge spr o chen und so habe sich die Beschwerde führerin am Telefon verständigen können ( Urk. 9/44/3). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, d ie Beschwerdeführerin sei seit dem 29.
Dezember 1989 ver heiratet und habe a m 6. Mai 1992 ein Kind geboren . Aktuell wohne sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen , wobei der Ehemann zu 100 % als Bauarbeiter tätig s ei und dabei monatlich rund Fr. 4‘000.-- verdiene . Er leide unter Rückenschmerzen und habe Leberprobleme ; a nsonsten gehe es ihm gesundheitlich gut. Der Sohn arbeite temporär als Bauarbeiter. Wenn er Arbeit habe, arbeite er im 100 % -Pensum ; ma nchmal finde er jedoch für einige Zeit
keine Arbeit. Er gebe von seinem Lohn zuhause nichts ab. Gesundheitlich gehe es dem Sohn gut. Die Miete betrage zwischen Fr. 900.-- und Fr. 950.-- ( Urk. 9/44/3) .
Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie bei Gesund heit ihre zwei bisherigen Jobs weitergeführt und parallel dazu nach weiteren Teilzeitstellen gesucht. Sie hätte aus finanzielle n
Gründen insgesamt
bis zu 100 % gearbeitet
( Urk. 9/4 4/4 ) .
D ie Beschwerdeführerin habe mit beiden Arbeit sstellen ein Pensum von etwa 42
% erreicht und sei in der Schweiz nie in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen . Ausserdem verwerte sie die vom RAD in d er Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 angegebene Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht. Deshalb könne bei der Qualifikation nur im bisher ausgeübte n Pen sum von 42 % eine Erwerbstätigkeit angenommen werden und sei für die restli chen 58 % vom Aufgabenbereich Haushaltstätigkeit auszugehen (Urk.
9/44/4).
Zum Bereich Wohnungspflege notierte die Abklärungsperson, die tägliche Kehr mache jeder selbst, was schon immer so gewesen sei. Das Abstauben erledige die Beschwerdeführerin verlangsamt selbständig. Aus gesundheitlichen Gründen übern ä hme n der Ehemann oder der Sohn das Staubsaugen und das Feuchtauf nehmen der Böden. Der Sohn müsse ohnehin sein Zimmer selber sauber halten , was schon immer so gewesen sei . A u ch die oberflächliche Badreinigung mache
– wie bisher –
jeder selbst. Die gründliche Badreinigung werde wiederum vom Ehemann oder vom Sohn übernommen. Das tägliche Betten und Neube ziehen
seines Bettes
mache der Sohn selbst , was schon immer so gewesen sei . Die Beschwerdeführerin bette unter der Woche nicht und auch am Wochenende mache dies der Ehemann ; dies obwohl d ie Beschwerdeführerin
angegeben habe , dass ihr das tägliche Betten möglich wäre. Der Ehemann beziehe zudem das Ehebett frisch. A us gesundheitlichen Gründen werde die Fensterreinigung und das Auf- und Abhängen der Vorhänge ebenfalls vom Ehemann oder Sohn über nommen. Folglich sei es de m Ehemann und dem Sohn z umutbar, abwech selnd das Staubsaugen und Feuchtaufnehmen der Böden zu übernehmen. Dem Ehemann sei es zudem zumutbar, das Frischbeziehen des Ehebettes zu über nehmen. Die Mithilfe bei der gründlichen Badreinigung, bei der Fensterreini gung und beim Auf- und Abhängen der Vorhänge sei bei der Einschränkung berücks ichtigt worden . Bei einer mit 20 % gewichteten Einschränkung von 24 % mache dies
– im Sinne einer Teilsumme – eine 4,8%ige Behinderung aus (Urk. 9/44/6).
Zum Teilbereich Wäsche und Kleiderpflege wurde festgehalten, die Familie habe jeweils am Samstag Waschtag und wasche etwa drei bis vier Maschinen wöchentlich. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche selbständig, welche anschliessend vom Ehemann oder vom Sohn in die Waschküche getragen werde. Das Einfüllen und Starten der Maschine und des Tumblers werde eben falls unter Anleitung der Beschwerdeführerin durch den Ehemann oder Sohn übernommen ; dies obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe , dies auch selbständig zu können. Die gesamte Wäsche werde getumblert . Nach dem Wasche n würden wiederum der Ehemann oder der Sohn die Wäsche zurück in die Wohnung tragen , wo die Beschwerdeführerin diese selbständig zusammen lege. Jeder versorge seine Wäsche selbständig, was schon immer so gewesen sei. Wegen der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin bügle nun mehrheitlich der Sohn für die ganze Familie, selten auch der Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe früher dafür jeweils rund eineinhalb bis zwei Stunden wöchentlich gebraucht. Der Sohn benötige dafür jedoch mehr Zeit. Diesem sei es zumutbar, die Wäsche in die Waschküche und später wieder in die Wohnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin arbeite nicht mehr und der Ehemann und der Sohn würden auf dem Bau arbeiten . Es sei der Familie möglich, behinderungs angepasste Kleider zu tragen, welche nicht gebügelt werden müss t en. Wenn es bei Bedarf für die Freizeit doch mal etwas zum Bügeln g ebe , sei es dem Ehe mann und dem Sohn zumutbar, die eigenen Sachen selbst zu bügeln. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar , auch in der Freizeit behinderungsange passte Kleider zu tragen, die nicht gebügelt werden müss t en .
Es bestehe somit keine Einschränkung, weshalb d er Beschwerdeführerin bei
15 % iger Gewichtung in diesem Teilbereich keine Behinderung an gerechnet werde
( Urk. 9/44/7) . 4. 4.1 4.1.1
Es ist unbestritten und erstellt , dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum- Conduits bei chronischer “ encrusted
cystitis “ mit rezidivierender Urosepsis litt (vgl. Urk. 9/28/6). Ebenfalls ist unbestrittenermassen – gestützt auf den am 2 2. August 2013 im ELAR erfassten Bericht von Dr. B.___
(vgl. Urk. 9/16) – im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Oktober 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Strittig und zu prüfen ist jedoch , ob ab Oktober 2014 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist . 4. 1.2
Auf den Be richt des Stadtspitals A.___
vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 9 /28) kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt werden. So geht daraus klar
hervor, dass
– dank der durchgeführten Zystektomie – jegliche Tätigkeit, bei welcher sich die Beschwerdeführerin nicht bücken müsse und wel che körperlich leicht bis manchmal mittelschwer sei, als zumutbar zu erachten sei, dass dieses Belastungsprofil die Tätigkeit als Putzfrau ausschliesse und ansonsten keine Einschränkungen bestünden (Urk. 9/28/7). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Widersprüchlichkeit ist nicht ersichtlich. Da somit feststeht, dass zumindest das bisher ausgeübte Pensum von rund 42 % zumut bar ist und sie – wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4. 2 ) – auch im Gesundheitsfall kein höheres Pensum an genommen hätte , kann offen bleiben, in welchem (maximalen) prozentualen Pensum eine angepasste Tätigkeit – nach erfolgter Pensumssteigerung
– zumutbar wäre . Diese Beurteilung erscheint angesichts der weiteren Feststellungen der Ärzte des A.___ sowie auch derjenigen de r RAD -Ärztin (vgl. Urk. 9/46/5) nachvollziehbar. Auch die mit Ver nehmlassung ein gereichte Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. August 2015 steht dem nicht entgegen. Sie wendet sich darin von ihrer ursprünglichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2014, worin sie dafür hielt, d ass seit Oktober 2014 alle körperlich leichten bis manchmal mittelschweren Tätigkeiten zumut bar seien ,
nicht ab
( vgl. Urk.
8 S. 2). 4. 1.3
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin von Januar 2013 bis Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war
sowie
dass seit Oktober 2014
von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand auszuge hen ist und ihr eine angepasste körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeit (ohne Bücken) zumindest im zuletzt ausgeübten Pensum zumutbar ist . 4.2 4.2.1
Strittig und zu prüfen ist sodann die für die Wahl der Methode der Invali ditätsbe messung ausschlaggebende Statusfrage (E. 1. 4 ) 4.2.2
Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie ohne Gesundheitsschaden aus finan ziellen Gründen zu 100 %
arbeits tätig wäre und
dass sie stets eine Voll zeitstelle gesucht, jedoch keine gefunden habe . 4.2.3
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitsstelle bei der
Y.___ AG während zehn Stunden pro Woche , was a usgehend von einer 42-Stunden-Woche einem Pensum von 23,8 1 % ent spricht ( Urk. 9/13/10) und seit März 2011 bei der Z.___ AG während 7,5
Stunden wöchentlich, was ausgehend von einer 42-St unden-Woche einem Pensum von 17, 86 % entspricht ( Urk. 9/40/2), beschäftigt war . Insgesamt lässt sich ab März 2011 ein Beschäftigungsgrad von rund 42 % errechnen.
S eit ihrer Einreise in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin noch nie in ein em
höhere n
Pensum gearbeitet ; dies obwohl ihr Sohn (geb oren
1992) bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 volljährig war und sie somit keine entsprechenden Erziehungsaufgaben mehr wahrnehmen musste (vgl. Urk. 9/21 sowie Urk. 9/13 und Urk. 9/40). Es ist somit nicht nachgewiesen , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihre aktuellen Pensen erhöh t oder zu ein em
Vollzeit pensum
ergänzt hätte . Angesichts der aktenkundigen Einnahmen der Beschwer deführerin sowie ihres Ehemannes und aufgrund des relativ geringen Mietzinses
sowie der weiteren fixen Ausgaben (vgl. 9/44/3)
erscheint dies zudem aus finanziellen Gründen nicht zwingend notwendig . Ferner dürfte aus wirtschaftli cher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.4).
Dass die Be schwerdeführerin – wie sie vorbringt – Suchbemühungen getätigt hatte, basiert allein auf ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson (vgl. Urk. 9/44/3) und ist in keinster Wei se belegt , weshalb keine ernsthaften
Such bemühungen ausgewiesen sind .
4.2. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einem 42 %-Pensum nachgehen würde. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil zeiterwerbstätige mit Betätigung im Aufgabenbereich ( rund 58 % ) kommt vor liegend die gemischte Methode zur Anwendung. 4.3
4.3 .1
Strittig und zu prüfen ist ausserdem der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbe reich. 4.3.2
Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom
29. Januar 2015 ( Urk. 9/ 44 ) wurde im Beisein eines Übersetzers und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (rezidivierende Harn wegsinfekte bei Urolithiasis und Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum- Conduits bei chronischer “ encrusted
cystitis “ mit rezidivierender Urosep sis ) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohn verhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätig keiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche auf geteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleider pflege , Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Ver schiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentuale r Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der Bereiche die konkrete Behin derung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 19,4 % resultierte. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, pla usibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 1.5 ). 4.3. 3
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes (Urk. 1 2 S. 3 f. ) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son die rechtsprechungsgemäss ü bliche Mithilfe des 1992 geborenen Sohnes und ihres Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.6) . Arbeiten, welche der Ehegatte und der Sohn im Haushalt ausüben, welche über das üblicherweise Zumutbare hinausgehen, wurden durch die Abklärungsperson unter Ermessensbetätigung berücksichtigt. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Abklärungsperson ist nicht ersicht lich.
Dies gilt umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich tiefer ist als die zumutbare Tätig keit im Haushaltsbereich, da dabei auch die Schadenminderungs- respektive Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen berücksichtigt wird.
Ob vorliegend die durch die Abklärungsperson vorgenommene Bemessung der Einschränkungen in den Bereichen Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleider pflege
angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte
zu 100 % arbeitsunfähig ist, angemessen ist , kann im Übrigen offen
bleiben, da selbst bei Anrechnen einer hälftigen Einschränkung aufgrund der gesamtheitli chen Gewichtung dieser beiden Teilbereiche von total 35
% kein rentenbegrün dender Inval i ditätsgrad resultieren würde (vgl. E. 5.6 ). 5 . 5.1
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Oktober 2014 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 42 % seit Oktober 2014 bleibt anhand des Einkommensvergleichs zu prüfen , wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2. 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2. 2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine). Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2). 5 .3
Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin , die
Y.___ AG und die Z.___ AG . Erstere meldete n ihr für das Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 18.-- und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (100 % -Pensum) von 42 Stunden (Urk. 9 / 13 / 10 ). Ferner teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie prozentual pro Monat eine Ferien
- und Feiertags entschädigung sowie anteilig den 13. Monatslohn ausbezahle (Urk. 9 / 13 / 10 ). Die Z.___ AG hätte im Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 17.60 ausbezahlt ( Urk. 9/43/1) bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ( Urk. 9/40/2), wobei auch sie monatlich anteilig den 1 3. Monatslohn sowie eine Feier- und Ferientags entschädigung entrichte (Urk. 9/43/1). Gestützt auf diese Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen (Stand 2013) von Fr. 17‘ 57 5 . 5 0 auszugehen ( Y.___ AG: Fr. 18,00 Stundenlohn x 10 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschä digung = Fr. 10‘13 9 . 70 ; Z.___ AG: Fr. 17,60 Stundenlohn x 7,5
Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil
13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschädigung = Fr. 7‘ 43 5 . 80 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc). Die Be messung des Invaliditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2014 bei Anmeldung im Juli 2013) vorzunehmen . Ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2014 somit ein Vali deneinkommen von Fr. 17‘7 41 . 45 ( Fr. 17‘57 5 . 5 0, Index stand 2648 [2013] auf 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2015 ).
Das Valideneinkommen wird vo n der Beschwerdeführer in nicht bestritten. 5 .4
Bei einer Berechnung gemäss der LSE 2012 ergäbe sich für das Jahr 2014 gestützt auf die Tabelle T A1 (S. 3 4 ) für Frauen, Wirtschaftszweig 96 [sonst. p ersönliche Dienstleistungen] , Kompetenzniveau 1, bei einem Tabellenlohn von Fr. 3‘ 610 . -- ein Einkommen von Fr. 4 5 ‘ 89 9.-- (Fr. 3 ‘ 610 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2630 x 2673 ) für ein 100 % -Pensum und ein Einkommen von Fr. 19 ‘ 278 .-- für ein 42 % -Pensum . Ef fektiv zu erziel en vermochte die Beschwerdeführer in aller dings 20 1 4 in ihrer Anstel lung im Reinigungswesen l ediglich Fr. 17 ‘ 7 41 . 4 5 , was ei nem Minderlohn von Fr. 1 ‘ 536 .5 5 , respektive gerundet 8 % (Fr. 1 ‘ 536 . 55 :
Fr. 19‘ 27 8.-- x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 3 % zu reduzieren (E. 5.2.2) . 5 .5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 4‘112.-- ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total ) auszugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stun den pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2 630 [201 2 ] auf 2 673 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 42 % ein Jahreseinkommen von Fr. 21‘ 958 . 50 (Fr. 4‘ 112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 630 x 2 673 x 42 % ).
Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2014 im Betrag von Fr. 21‘ 958.50
sind aufgrund der vorzuneh menden Parallelisierung 3 % abzuziehen , woraus ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 2 1 ‘ 299 . 75 resultiert . Die Frage , ob ein zusätzlicher Leidensabzug zu gewähren ist , kann offen bleiben.
Es würde näm lich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 25 % würde das Invalid enein kommen Fr. 15‘ 974 . 80 ( Fr. 21‘ 299 . 7 5 x 75 %) betragen und es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 2 1 %
( [ Fr. 17‘ 7 41 . 45 - Fr. 15‘ 174 . 80 ] :
Fr. 17‘7 41 . 45 x 100 = 9 , 96 % Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich + 11,25 % Teilinvaliditätsgrad im Aufga benbereich ; zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . 5 .6
Während im Zeitraum zwischen Januar 2013 bis September 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist
und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr 42 % Pen sum beibehalten hätte, liegt im Erwerbsbereich eine 100%ige Ein schränkung und ein Teilinvaliditätsgrad von 42 % vor . Im Aufgabenbereich ist – b ei einem Anteil
von 58 % und einer Einschränkung von 19 , 4 % ein Teil invali ditätsgrad von 11, 25 % erstellt. In Anwendung der gemischten Methode ergibt dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 % .
In der Zeit ab Oktober 2014 ist von einer mindestens 42 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auszugehen. Wird das Validen einkommen 2014 von Fr. 17‘7 41 . 4 5 dem Invalideneinkommen von Fr. 2 1 ‘ 299 . 75 gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse sowie ein Teilinvaliditäts grad von 0 % .
Im Aufgabenbereich ist wiederum von einem Teilinvaliditätsgrad von 11 , 25 % auszugehen. In Anwendung der gemischten Methode ergibt dies einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5 .7
Ein rente nbegründender Invaliditätsgrad von 53 % lag demnach von Januar 2013 bis September 2014 vor. Unter Berücksichtigung des Wartejahres sowie der sechsmonatigen Wartefrist nach Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Rentenbe ginn ab Januar 2014 auszugehen. Da der Klinikaustritt der Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2014 erfolgte (vgl. Urk. 9/28/6) und die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ohne wesentliche Unterbrüche drei Monate gedauert haben muss ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), was am 1. Oktober 2014 offensichtlich noch nicht der Fall war, steht der Beschwerdeführerin bis 3 1. Dezember 201 4
– und nicht bis 3 0. September 2014 - eine halbe Rente zu . 6 .
Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass d ie Beschwerdeführer in vom 1. Januar 201 4 bis
31. Dezember 201 4 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Januar 201 5 ) ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Siebtel ( Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in eine redu zierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf ins gesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Mai 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Siebtel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ist Mutter eines Sohnes (geb. 1992) und reiste im März 2010 in die Schweiz ein . Z uletzt arbeitete sie als Reinigungskraft während 10 Stunden wöchentlich bei der Y.___ AG und 7,
E. 1.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Ren tenzusprechung
oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Auf den Be richt des Stadtspitals A.___
vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk.
E. 1.3 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin von Januar 2013 bis Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war
sowie
dass seit Oktober 2014
von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand auszuge hen ist und ihr eine angepasste körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeit (ohne Bücken) zumindest im zuletzt ausgeübten Pensum zumutbar ist . 4.2 4.2.1
Strittig und zu prüfen ist sodann die für die Wahl der Methode der Invali ditätsbe messung ausschlaggebende Statusfrage (E. 1. 4 ) 4.2.2
Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie ohne Gesundheitsschaden aus finan ziellen Gründen zu 100 %
arbeits tätig wäre und
dass sie stets eine Voll zeitstelle gesucht, jedoch keine gefunden habe . 4.2.3
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitsstelle bei der
Y.___ AG während zehn Stunden pro Woche , was a usgehend von einer 42-Stunden-Woche einem Pensum von 23,8 1 % ent spricht ( Urk. 9/13/10) und seit März 2011 bei der Z.___ AG während 7,5
Stunden wöchentlich, was ausgehend von einer 42-St unden-Woche einem Pensum von 17, 86 % entspricht ( Urk. 9/40/2), beschäftigt war . Insgesamt lässt sich ab März 2011 ein Beschäftigungsgrad von rund 42 % errechnen.
S eit ihrer Einreise in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin noch nie in ein em
höhere n
Pensum gearbeitet ; dies obwohl ihr Sohn (geb oren
1992) bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 volljährig war und sie somit keine entsprechenden Erziehungsaufgaben mehr wahrnehmen musste (vgl. Urk. 9/21 sowie Urk. 9/13 und Urk. 9/40). Es ist somit nicht nachgewiesen , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihre aktuellen Pensen erhöh t oder zu ein em
Vollzeit pensum
ergänzt hätte . Angesichts der aktenkundigen Einnahmen der Beschwer deführerin sowie ihres Ehemannes und aufgrund des relativ geringen Mietzinses
sowie der weiteren fixen Ausgaben (vgl. 9/44/3)
erscheint dies zudem aus finanziellen Gründen nicht zwingend notwendig . Ferner dürfte aus wirtschaftli cher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.4).
Dass die Be schwerdeführerin – wie sie vorbringt – Suchbemühungen getätigt hatte, basiert allein auf ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson (vgl. Urk. 9/44/3) und ist in keinster Wei se belegt , weshalb keine ernsthaften
Such bemühungen ausgewiesen sind .
4.2. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einem 42 %-Pensum nachgehen würde. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil zeiterwerbstätige mit Betätigung im Aufgabenbereich ( rund 58 % ) kommt vor liegend die gemischte Methode zur Anwendung. 4.3
4.3 .1
Strittig und zu prüfen ist ausserdem der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbe reich. 4.3.2
Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom
29. Januar 2015 ( Urk. 9/ 44 ) wurde im Beisein eines Übersetzers und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (rezidivierende Harn wegsinfekte bei Urolithiasis und Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum- Conduits bei chronischer “ encrusted
cystitis “ mit rezidivierender Urosep sis ) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohn verhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätig keiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche auf geteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleider pflege , Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Ver schiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentuale r Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der Bereiche die konkrete Behin derung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 19,4 % resultierte. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, pla usibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E.
E. 1.5 ). 4.3. 3
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes (Urk. 1 2 S. 3 f. ) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son die rechtsprechungsgemäss ü bliche Mithilfe des 1992 geborenen Sohnes und ihres Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.6) . Arbeiten, welche der Ehegatte und der Sohn im Haushalt ausüben, welche über das üblicherweise Zumutbare hinausgehen, wurden durch die Abklärungsperson unter Ermessensbetätigung berücksichtigt. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Abklärungsperson ist nicht ersicht lich.
Dies gilt umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich tiefer ist als die zumutbare Tätig keit im Haushaltsbereich, da dabei auch die Schadenminderungs- respektive Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen berücksichtigt wird.
Ob vorliegend die durch die Abklärungsperson vorgenommene Bemessung der Einschränkungen in den Bereichen Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleider pflege
angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte
zu 100 % arbeitsunfähig ist, angemessen ist , kann im Übrigen offen
bleiben, da selbst bei Anrechnen einer hälftigen Einschränkung aufgrund der gesamtheitli chen Gewichtung dieser beiden Teilbereiche von total 35
% kein rentenbegrün dender Inval i ditätsgrad resultieren würde (vgl. E.
E. 5 Stunden wöchentlich bei der Z.___ AG ( Urk. 9/1/2 ,
Urk. 9/13, Urk. 9/40, Urk. 9/44/ 2 f. ) . Am 1. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Entzündung der Blase bei der Sozialversicherungsan stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk.
E. 5.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Oktober 2014 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 42 % seit Oktober 2014 bleibt anhand des Einkommensvergleichs zu prüfen , wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2 2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine). Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2). 5 .3
Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin , die
Y.___ AG und die Z.___ AG . Erstere meldete n ihr für das Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 18.-- und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (100 % -Pensum) von 42 Stunden (Urk.
E. 5.6 ). 5 .
E. 9 /
E. 13 / 10 ). Die Z.___ AG hätte im Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 17.60 ausbezahlt ( Urk. 9/43/1) bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ( Urk. 9/40/2), wobei auch sie monatlich anteilig den 1 3. Monatslohn sowie eine Feier- und Ferientags entschädigung entrichte (Urk. 9/43/1). Gestützt auf diese Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen (Stand 2013) von Fr. 17‘ 57 5 . 5 0 auszugehen ( Y.___ AG: Fr. 18,00 Stundenlohn x 10 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschä digung = Fr. 10‘13 9 . 70 ; Z.___ AG: Fr. 17,60 Stundenlohn x 7,5
Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil
13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschädigung = Fr. 7‘ 43 5 . 80 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc). Die Be messung des Invaliditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2014 bei Anmeldung im Juli 2013) vorzunehmen . Ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2014 somit ein Vali deneinkommen von Fr. 17‘7 41 . 45 ( Fr. 17‘57 5 . 5 0, Index stand 2648 [2013] auf 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2015 ).
Das Valideneinkommen wird vo n der Beschwerdeführer in nicht bestritten. 5 .4
Bei einer Berechnung gemäss der LSE 2012 ergäbe sich für das Jahr 2014 gestützt auf die Tabelle T A1 (S. 3 4 ) für Frauen, Wirtschaftszweig 96 [sonst. p ersönliche Dienstleistungen] , Kompetenzniveau 1, bei einem Tabellenlohn von Fr. 3‘ 610 . -- ein Einkommen von Fr. 4 5 ‘ 89 9.-- (Fr. 3 ‘ 610 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2630 x 2673 ) für ein 100 % -Pensum und ein Einkommen von Fr. 19 ‘ 278 .-- für ein 42 % -Pensum . Ef fektiv zu erziel en vermochte die Beschwerdeführer in aller dings 20 1 4 in ihrer Anstel lung im Reinigungswesen l ediglich Fr.
E. 17 ‘ 7 41 . 4 5 , was ei nem Minderlohn von Fr. 1 ‘ 536 .5 5 , respektive gerundet 8 % (Fr. 1 ‘ 536 . 55 :
Fr. 19‘ 27 8.-- x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 3 % zu reduzieren (E. 5.2.2) . 5 .5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 4‘112.-- ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total ) auszugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stun den pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2 630 [201 2 ] auf 2 673 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 42 % ein Jahreseinkommen von Fr. 21‘ 958 . 50 (Fr. 4‘ 112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 630 x 2 673 x 42 % ).
Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2014 im Betrag von Fr. 21‘ 958.50
sind aufgrund der vorzuneh menden Parallelisierung 3 % abzuziehen , woraus ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 2 1 ‘ 299 . 75 resultiert . Die Frage , ob ein zusätzlicher Leidensabzug zu gewähren ist , kann offen bleiben.
Es würde näm lich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 25 % würde das Invalid enein kommen Fr. 15‘ 974 . 80 ( Fr. 21‘ 299 . 7 5 x 75 %) betragen und es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 2 1 %
( [ Fr. 17‘ 7 41 . 45 - Fr. 15‘ 174 . 80 ] :
Fr. 17‘7 41 . 45 x 100 = 9 , 96 % Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich + 11,25 % Teilinvaliditätsgrad im Aufga benbereich ; zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . 5 .6
Während im Zeitraum zwischen Januar 2013 bis September 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist
und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr 42 % Pen sum beibehalten hätte, liegt im Erwerbsbereich eine 100%ige Ein schränkung und ein Teilinvaliditätsgrad von 42 % vor . Im Aufgabenbereich ist – b ei einem Anteil
von 58 % und einer Einschränkung von 19 , 4 % ein Teil invali ditätsgrad von 11, 25 % erstellt. In Anwendung der gemischten Methode ergibt dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 % .
In der Zeit ab Oktober 2014 ist von einer mindestens 42 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auszugehen. Wird das Validen einkommen 2014 von Fr. 17‘7 41 . 4 5 dem Invalideneinkommen von Fr. 2 1 ‘ 299 . 75 gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse sowie ein Teilinvaliditäts grad von 0 % .
Im Aufgabenbereich ist wiederum von einem Teilinvaliditätsgrad von 11 , 25 % auszugehen. In Anwendung der gemischten Methode ergibt dies einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5 .7
Ein rente nbegründender Invaliditätsgrad von 53 % lag demnach von Januar 2013 bis September 2014 vor. Unter Berücksichtigung des Wartejahres sowie der sechsmonatigen Wartefrist nach Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Rentenbe ginn ab Januar 2014 auszugehen. Da der Klinikaustritt der Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2014 erfolgte (vgl. Urk. 9/28/6) und die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ohne wesentliche Unterbrüche drei Monate gedauert haben muss ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), was am 1. Oktober 2014 offensichtlich noch nicht der Fall war, steht der Beschwerdeführerin bis 3 1. Dezember 201 4
– und nicht bis 3 0. September 2014 - eine halbe Rente zu . 6 .
Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass d ie Beschwerdeführer in vom 1. Januar 201 4 bis
31. Dezember 201 4 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Januar 201 5 ) ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Siebtel ( Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in eine redu zierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf ins gesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Mai 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Siebtel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00692 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil
vom
27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ist Mutter eines Sohnes (geb. 1992) und reiste im März 2010 in die Schweiz ein . Z uletzt arbeitete sie als Reinigungskraft während 10 Stunden wöchentlich bei der Y.___ AG und 7, 5 Stunden wöchentlich bei der Z.___ AG ( Urk. 9/1/2 ,
Urk. 9/13, Urk. 9/40, Urk. 9/44/ 2 f. ) . Am 1. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Entzündung der Blase bei der Sozialversicherungsan stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9 / 1 ).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9, Urk.
9/21 ) sowie die Akten de r Krankentaggeldversicherer ( Urk. 9/2, Urk. 9/14, Urk. 9/22) bei und h olte Arbeitgeberbericht e (Urk. 9/13 , Urk. 9/40 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 9/16-17, Urk. 9/19, Urk. 9/28 ) ein . Die IV-Stelle prüfte ferner in einem persönlichen Gespräch Eing liederungsmassnahmen ( Urk. 9/7) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 9. Januar 2015; Urk. 9/44). Gestützt darauf sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte sprach die IV-Stelle der Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 1 9. März 2015 [Urk. 9/48], E inwand vom 1 7. April 2015 [Urk. 9/52]) – mit Verfügung vom 29. Mai 2015 eine vom 1. Januar 2014 bis 3 0. September 2014 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2 [= Urk. 9/68]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Juni 2015 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
„1.
Es sei der Beschwerdeführerin auch ab Oktober 2014 eine Rente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 53 % weiter zu
gewähren .
2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Leidensabzug zu
prüfen.
3.
Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein
medi zi nisches Gutachten in Auftrag zu geben, um die gesundheitlich
bedingte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abzuklären.
4.
Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine
Haushaltsabklärung durchzuführen, um die Einschränkungen, die in der
Haushaltstätigkeit bestehen, abzuklären.
5.
Eventualiter: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwer de gegnerin “ (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2015 und unter Einreichung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD ; Urk. 8 ) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2 9. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen Ziff. 1-3 sowie 6 fest ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Ren tenzusprechung
oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
IVV ) . Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheits schaden ausge übten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entspre chend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträch tigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 6
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt täti gen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttä tigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Hon sell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N.
168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog im angefochtenen Entscheid , die Beschwerde führerin sei im Zeitraum zwischen dem 5. Januar 2013 und dem 30.
September 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 %
eingeschränkt gewesen. Im Aufgaben bereich habe eine Einschränkung von 19 , 4 % bestanden . In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % . Seit Oktober 2014 sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten bis manchmal mittel schweren Tätigkeit , ohne Bücken , wieder im Umfang ihre s
bisherigen
42
% Pen sum s zumutbar . Bei gleichgebliebener Einschränkung im Aufgaben bereich ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 11 %
( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen sinngemäss vor,
die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt , da a us dem spär lichen Bericht des Stadtspitals A.___ , auf welchen die Beschw erdegegnerin als einzigen abstelle, die zumutbare (teilzeitliche) Arb eitsfähigkeit keineswegs her vor gehe und d er Bericht in sich widersprüchlich sei . I m H aushalt sei ihr keine Tätigkeit
mehr zumutbar . E i ne Haushaltsabklärung habe bisher
noch nicht stattgefunden . Auch sei kein Leidensabzug geprüft worden
( Urk. 1) . 2.3
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, eine Haushalts abklärung habe stattgefunden, der Bericht vom 2 9. Januar 2015 liege bei den Akten. Des Weiteren hielt sie unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 2 5.
August 2015 ( Urk. 8) an i hren Ausführungen und Anträgen fest (Urk.
7). 2.4
Replicando brachte die Beschwerdeführerin vor, sie würde bei Gesundheit heute einem 100 % -Pensum nachgehen , sie habe nur teilzeitlich gearbeitet, da sie keine Vollzeitstelle habe finden können. Im Haushalt sei sie im selben Ausmass beeinträchtigt, wie sie es in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei. Dem zufolge seien ihr die Tätigkeiten wie Wohnungspflege und Wäsche sowie Klei derpflege nicht mehr zumutbar. Die ihrem Ehemann und ihrem Sohn auferlegte Schadenminderungspflicht sei zu hoch angesetzt. Hinsichtlich des Berichts des A.___ könne bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur gemutmasst werden, weshalb weitere Abklärungen unerlässlich seien ( Urk. 12). 3.
3.1
Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden der Beschwerdegegnerin, am 2 2. August 2013 im ELAR erfasst, können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 9/16/9): Verdacht auf multiloculäres , exsulsurieren des , teils solides Harnblasenkarzinom sowie rezidivierende Harnwegsinfekte bei Urolithiasis . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypothyreose , eine
n ormachrome
normacitäre Anämie sowie ein Hämatom Mamma rechts (Differentialdiagnose : tubuläres Adenom) genannt . Sodann führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1 7. Januar 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/16/10). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden ( Urk. 9/16/11).
Dr. B.___ hielt zudem fest, der Beschwerde führerin sei es zumutbar, rein sitzende sowie wechselbelastende Tätigkeiten aus zuüben, die Rotation im Sitzen/Stehen sei möglich sowie auch das Treppenstei gen ( Urk. 9/16/5). Unter Ziffer 1.7 notierte der Hausarzt sodann zur Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, dass die bis herige Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei und keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 9/16/10). 3.2
Dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 2 7. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/28) kann mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum- Conduits bei chronischer “ encrusted
cystitis “ mit rezidivierender Urosepsis und einer Blasenkapazität mit zu letzt 30ml entnommen werden. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine substituiert e Hypothyreose genannt ( Urk. 9/28/6) . Im September 2014 sei eine Zystektomie vorgenommen worden, wobei die Beschwerdeführerin am 2 4. August 2014 im A.___ eingetreten sei und dieses am 2 2. September 2014 wieder verlassen habe (Urk. 9/28/6). Sie könne als Stoma-Trägerin sicherlich ihre Arbeit als Putzfrau nicht mehr aus führen . V or allem das Bücken sei wegen der Schmerzen im Stoma-Bereich
ein Problem . Das Stoma sei als Dauerlösung angelegt worden. Es sei deshalb von einer stabilen Situation auszugehen. Ansonsten bestünden aber ihres Wissens keine Einschränkungen. Tätigkeiten mit viel Körpereinsatz seien nicht geeignet. Anfangs sei sicherlich eine Tätigkeit mit reduziertem Pensum sinnvoll. Sollte die Beschwerdeführerin eine körperlich nicht sehr anstrengende Tätigkeit (bspw. Büro) ausüben könne n , wäre eine Steigerung des Arbeitspensum s im Verlauf sicherlich denkbar ( Urk. 9/28/7) . 3. 3
Der Stellungnahme der für den RAD tätigen Dr. med. C.___ , Praktische Ärztin, vom 2. Dezember 2014 kann entnommen werden, die 100%ige Arbeits unfähigkeit als Unterhaltsreinigerin seit 5. Januar 2013 aufgrund der gestellten Diagnosen sei nachvollziehbar . Seit Oktober 2014 bestehe bei der Beschwerde führerin für alle körperlich leichten bis manchmal mittelschweren Tätigkeiten, ohne Bücken, eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum. Der Einstieg in die Tätigkeit werde stufenweise empfohlen (Urk. 9/46/5). 3. 4
Am 1 4. Januar 201 5 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt
in Anwesenheit eines Dolmetschers . Im Abklärungs bericht vom 2 9. Januar 201 5 ( Urk. 9/44) hielt die Abklärungsperson D.___ fest, die Beschwerdefüh rerin habe angegeben, ab dem 1. Juli 2010 als Reinigerin bei der Y.___ AG im Umfang von 10 Stunden wöchentlich gearbeitet zu haben. Bei Bedarf habe sie unregelmässig auch Krankheitsvertretungen gemacht und mehr gearbeitet. Per 2 8. Februar 2015 habe sie die Kündigung ihrer Arbeitgeberin erhalten. Ab dem 1. März 2011 habe sie zusätzlich als Reinigerin bei der Z.___ AG im Ausmass von 7.5 Stunden wöchentlich gearbeitet. Sie habe zwar noch keine Kündigung erhalten, bekomme aber seit Januar 2015 keinen Lohn mehr.
Ein fix es höheres Pensum sei bei beiden Arbeitgeber innen nicht möglich gewesen.
Seit Januar 2013 sei sie krankgeschrieben und habe nicht mehr gearbeitet. Sie habe in der Schweiz keine weiteren ausserhäuslichen Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Sie habe zwar weitere Teilzeitstellen gesucht, aber keine Arbeit gefunden. Wegen der Sprache habe sie immer wieder Absagen erhalten. Bewerbungsunterlagen habe sie keine, denn sie habe sich immer telefonisch beworben. Vielfach –
vor allem auch in Restaurants – würde italienisch ge spr o chen und so habe sich die Beschwerde führerin am Telefon verständigen können ( Urk. 9/44/3). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, d ie Beschwerdeführerin sei seit dem 29.
Dezember 1989 ver heiratet und habe a m 6. Mai 1992 ein Kind geboren . Aktuell wohne sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen , wobei der Ehemann zu 100 % als Bauarbeiter tätig s ei und dabei monatlich rund Fr. 4‘000.-- verdiene . Er leide unter Rückenschmerzen und habe Leberprobleme ; a nsonsten gehe es ihm gesundheitlich gut. Der Sohn arbeite temporär als Bauarbeiter. Wenn er Arbeit habe, arbeite er im 100 % -Pensum ; ma nchmal finde er jedoch für einige Zeit
keine Arbeit. Er gebe von seinem Lohn zuhause nichts ab. Gesundheitlich gehe es dem Sohn gut. Die Miete betrage zwischen Fr. 900.-- und Fr. 950.-- ( Urk. 9/44/3) .
Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie bei Gesund heit ihre zwei bisherigen Jobs weitergeführt und parallel dazu nach weiteren Teilzeitstellen gesucht. Sie hätte aus finanzielle n
Gründen insgesamt
bis zu 100 % gearbeitet
( Urk. 9/4 4/4 ) .
D ie Beschwerdeführerin habe mit beiden Arbeit sstellen ein Pensum von etwa 42
% erreicht und sei in der Schweiz nie in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen . Ausserdem verwerte sie die vom RAD in d er Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 angegebene Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht. Deshalb könne bei der Qualifikation nur im bisher ausgeübte n Pen sum von 42 % eine Erwerbstätigkeit angenommen werden und sei für die restli chen 58 % vom Aufgabenbereich Haushaltstätigkeit auszugehen (Urk.
9/44/4).
Zum Bereich Wohnungspflege notierte die Abklärungsperson, die tägliche Kehr mache jeder selbst, was schon immer so gewesen sei. Das Abstauben erledige die Beschwerdeführerin verlangsamt selbständig. Aus gesundheitlichen Gründen übern ä hme n der Ehemann oder der Sohn das Staubsaugen und das Feuchtauf nehmen der Böden. Der Sohn müsse ohnehin sein Zimmer selber sauber halten , was schon immer so gewesen sei . A u ch die oberflächliche Badreinigung mache
– wie bisher –
jeder selbst. Die gründliche Badreinigung werde wiederum vom Ehemann oder vom Sohn übernommen. Das tägliche Betten und Neube ziehen
seines Bettes
mache der Sohn selbst , was schon immer so gewesen sei . Die Beschwerdeführerin bette unter der Woche nicht und auch am Wochenende mache dies der Ehemann ; dies obwohl d ie Beschwerdeführerin
angegeben habe , dass ihr das tägliche Betten möglich wäre. Der Ehemann beziehe zudem das Ehebett frisch. A us gesundheitlichen Gründen werde die Fensterreinigung und das Auf- und Abhängen der Vorhänge ebenfalls vom Ehemann oder Sohn über nommen. Folglich sei es de m Ehemann und dem Sohn z umutbar, abwech selnd das Staubsaugen und Feuchtaufnehmen der Böden zu übernehmen. Dem Ehemann sei es zudem zumutbar, das Frischbeziehen des Ehebettes zu über nehmen. Die Mithilfe bei der gründlichen Badreinigung, bei der Fensterreini gung und beim Auf- und Abhängen der Vorhänge sei bei der Einschränkung berücks ichtigt worden . Bei einer mit 20 % gewichteten Einschränkung von 24 % mache dies
– im Sinne einer Teilsumme – eine 4,8%ige Behinderung aus (Urk. 9/44/6).
Zum Teilbereich Wäsche und Kleiderpflege wurde festgehalten, die Familie habe jeweils am Samstag Waschtag und wasche etwa drei bis vier Maschinen wöchentlich. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche selbständig, welche anschliessend vom Ehemann oder vom Sohn in die Waschküche getragen werde. Das Einfüllen und Starten der Maschine und des Tumblers werde eben falls unter Anleitung der Beschwerdeführerin durch den Ehemann oder Sohn übernommen ; dies obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe , dies auch selbständig zu können. Die gesamte Wäsche werde getumblert . Nach dem Wasche n würden wiederum der Ehemann oder der Sohn die Wäsche zurück in die Wohnung tragen , wo die Beschwerdeführerin diese selbständig zusammen lege. Jeder versorge seine Wäsche selbständig, was schon immer so gewesen sei. Wegen der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin bügle nun mehrheitlich der Sohn für die ganze Familie, selten auch der Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe früher dafür jeweils rund eineinhalb bis zwei Stunden wöchentlich gebraucht. Der Sohn benötige dafür jedoch mehr Zeit. Diesem sei es zumutbar, die Wäsche in die Waschküche und später wieder in die Wohnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin arbeite nicht mehr und der Ehemann und der Sohn würden auf dem Bau arbeiten . Es sei der Familie möglich, behinderungs angepasste Kleider zu tragen, welche nicht gebügelt werden müss t en. Wenn es bei Bedarf für die Freizeit doch mal etwas zum Bügeln g ebe , sei es dem Ehe mann und dem Sohn zumutbar, die eigenen Sachen selbst zu bügeln. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar , auch in der Freizeit behinderungsange passte Kleider zu tragen, die nicht gebügelt werden müss t en .
Es bestehe somit keine Einschränkung, weshalb d er Beschwerdeführerin bei
15 % iger Gewichtung in diesem Teilbereich keine Behinderung an gerechnet werde
( Urk. 9/44/7) . 4. 4.1 4.1.1
Es ist unbestritten und erstellt , dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum- Conduits bei chronischer “ encrusted
cystitis “ mit rezidivierender Urosepsis litt (vgl. Urk. 9/28/6). Ebenfalls ist unbestrittenermassen – gestützt auf den am 2 2. August 2013 im ELAR erfassten Bericht von Dr. B.___
(vgl. Urk. 9/16) – im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Oktober 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Strittig und zu prüfen ist jedoch , ob ab Oktober 2014 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist . 4. 1.2
Auf den Be richt des Stadtspitals A.___
vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 9 /28) kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt werden. So geht daraus klar
hervor, dass
– dank der durchgeführten Zystektomie – jegliche Tätigkeit, bei welcher sich die Beschwerdeführerin nicht bücken müsse und wel che körperlich leicht bis manchmal mittelschwer sei, als zumutbar zu erachten sei, dass dieses Belastungsprofil die Tätigkeit als Putzfrau ausschliesse und ansonsten keine Einschränkungen bestünden (Urk. 9/28/7). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Widersprüchlichkeit ist nicht ersichtlich. Da somit feststeht, dass zumindest das bisher ausgeübte Pensum von rund 42 % zumut bar ist und sie – wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4. 2 ) – auch im Gesundheitsfall kein höheres Pensum an genommen hätte , kann offen bleiben, in welchem (maximalen) prozentualen Pensum eine angepasste Tätigkeit – nach erfolgter Pensumssteigerung
– zumutbar wäre . Diese Beurteilung erscheint angesichts der weiteren Feststellungen der Ärzte des A.___ sowie auch derjenigen de r RAD -Ärztin (vgl. Urk. 9/46/5) nachvollziehbar. Auch die mit Ver nehmlassung ein gereichte Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. August 2015 steht dem nicht entgegen. Sie wendet sich darin von ihrer ursprünglichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2014, worin sie dafür hielt, d ass seit Oktober 2014 alle körperlich leichten bis manchmal mittelschweren Tätigkeiten zumut bar seien ,
nicht ab
( vgl. Urk.
8 S. 2). 4. 1.3
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin von Januar 2013 bis Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war
sowie
dass seit Oktober 2014
von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand auszuge hen ist und ihr eine angepasste körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeit (ohne Bücken) zumindest im zuletzt ausgeübten Pensum zumutbar ist . 4.2 4.2.1
Strittig und zu prüfen ist sodann die für die Wahl der Methode der Invali ditätsbe messung ausschlaggebende Statusfrage (E. 1. 4 ) 4.2.2
Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie ohne Gesundheitsschaden aus finan ziellen Gründen zu 100 %
arbeits tätig wäre und
dass sie stets eine Voll zeitstelle gesucht, jedoch keine gefunden habe . 4.2.3
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitsstelle bei der
Y.___ AG während zehn Stunden pro Woche , was a usgehend von einer 42-Stunden-Woche einem Pensum von 23,8 1 % ent spricht ( Urk. 9/13/10) und seit März 2011 bei der Z.___ AG während 7,5
Stunden wöchentlich, was ausgehend von einer 42-St unden-Woche einem Pensum von 17, 86 % entspricht ( Urk. 9/40/2), beschäftigt war . Insgesamt lässt sich ab März 2011 ein Beschäftigungsgrad von rund 42 % errechnen.
S eit ihrer Einreise in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin noch nie in ein em
höhere n
Pensum gearbeitet ; dies obwohl ihr Sohn (geb oren
1992) bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 volljährig war und sie somit keine entsprechenden Erziehungsaufgaben mehr wahrnehmen musste (vgl. Urk. 9/21 sowie Urk. 9/13 und Urk. 9/40). Es ist somit nicht nachgewiesen , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihre aktuellen Pensen erhöh t oder zu ein em
Vollzeit pensum
ergänzt hätte . Angesichts der aktenkundigen Einnahmen der Beschwer deführerin sowie ihres Ehemannes und aufgrund des relativ geringen Mietzinses
sowie der weiteren fixen Ausgaben (vgl. 9/44/3)
erscheint dies zudem aus finanziellen Gründen nicht zwingend notwendig . Ferner dürfte aus wirtschaftli cher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.4).
Dass die Be schwerdeführerin – wie sie vorbringt – Suchbemühungen getätigt hatte, basiert allein auf ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson (vgl. Urk. 9/44/3) und ist in keinster Wei se belegt , weshalb keine ernsthaften
Such bemühungen ausgewiesen sind .
4.2. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einem 42 %-Pensum nachgehen würde. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil zeiterwerbstätige mit Betätigung im Aufgabenbereich ( rund 58 % ) kommt vor liegend die gemischte Methode zur Anwendung. 4.3
4.3 .1
Strittig und zu prüfen ist ausserdem der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbe reich. 4.3.2
Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom
29. Januar 2015 ( Urk. 9/ 44 ) wurde im Beisein eines Übersetzers und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (rezidivierende Harn wegsinfekte bei Urolithiasis und Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum- Conduits bei chronischer “ encrusted
cystitis “ mit rezidivierender Urosep sis ) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohn verhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätig keiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche auf geteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleider pflege , Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Ver schiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentuale r Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der Bereiche die konkrete Behin derung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 19,4 % resultierte. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, pla usibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 1.5 ). 4.3. 3
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes (Urk. 1 2 S. 3 f. ) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son die rechtsprechungsgemäss ü bliche Mithilfe des 1992 geborenen Sohnes und ihres Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.6) . Arbeiten, welche der Ehegatte und der Sohn im Haushalt ausüben, welche über das üblicherweise Zumutbare hinausgehen, wurden durch die Abklärungsperson unter Ermessensbetätigung berücksichtigt. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Abklärungsperson ist nicht ersicht lich.
Dies gilt umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich tiefer ist als die zumutbare Tätig keit im Haushaltsbereich, da dabei auch die Schadenminderungs- respektive Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen berücksichtigt wird.
Ob vorliegend die durch die Abklärungsperson vorgenommene Bemessung der Einschränkungen in den Bereichen Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleider pflege
angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte
zu 100 % arbeitsunfähig ist, angemessen ist , kann im Übrigen offen
bleiben, da selbst bei Anrechnen einer hälftigen Einschränkung aufgrund der gesamtheitli chen Gewichtung dieser beiden Teilbereiche von total 35
% kein rentenbegrün dender Inval i ditätsgrad resultieren würde (vgl. E. 5.6 ). 5 . 5.1
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Oktober 2014 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 42 % seit Oktober 2014 bleibt anhand des Einkommensvergleichs zu prüfen , wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2. 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2. 2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine). Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2). 5 .3
Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin , die
Y.___ AG und die Z.___ AG . Erstere meldete n ihr für das Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 18.-- und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (100 % -Pensum) von 42 Stunden (Urk. 9 / 13 / 10 ). Ferner teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie prozentual pro Monat eine Ferien
- und Feiertags entschädigung sowie anteilig den 13. Monatslohn ausbezahle (Urk. 9 / 13 / 10 ). Die Z.___ AG hätte im Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 17.60 ausbezahlt ( Urk. 9/43/1) bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ( Urk. 9/40/2), wobei auch sie monatlich anteilig den 1 3. Monatslohn sowie eine Feier- und Ferientags entschädigung entrichte (Urk. 9/43/1). Gestützt auf diese Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen (Stand 2013) von Fr. 17‘ 57 5 . 5 0 auszugehen ( Y.___ AG: Fr. 18,00 Stundenlohn x 10 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschä digung = Fr. 10‘13 9 . 70 ; Z.___ AG: Fr. 17,60 Stundenlohn x 7,5
Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil
13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschädigung = Fr. 7‘ 43 5 . 80 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc). Die Be messung des Invaliditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2014 bei Anmeldung im Juli 2013) vorzunehmen . Ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2014 somit ein Vali deneinkommen von Fr. 17‘7 41 . 45 ( Fr. 17‘57 5 . 5 0, Index stand 2648 [2013] auf 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2015 ).
Das Valideneinkommen wird vo n der Beschwerdeführer in nicht bestritten. 5 .4
Bei einer Berechnung gemäss der LSE 2012 ergäbe sich für das Jahr 2014 gestützt auf die Tabelle T A1 (S. 3 4 ) für Frauen, Wirtschaftszweig 96 [sonst. p ersönliche Dienstleistungen] , Kompetenzniveau 1, bei einem Tabellenlohn von Fr. 3‘ 610 . -- ein Einkommen von Fr. 4 5 ‘ 89 9.-- (Fr. 3 ‘ 610 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2630 x 2673 ) für ein 100 % -Pensum und ein Einkommen von Fr. 19 ‘ 278 .-- für ein 42 % -Pensum . Ef fektiv zu erziel en vermochte die Beschwerdeführer in aller dings 20 1 4 in ihrer Anstel lung im Reinigungswesen l ediglich Fr. 17 ‘ 7 41 . 4 5 , was ei nem Minderlohn von Fr. 1 ‘ 536 .5 5 , respektive gerundet 8 % (Fr. 1 ‘ 536 . 55 :
Fr. 19‘ 27 8.-- x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 3 % zu reduzieren (E. 5.2.2) . 5 .5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 4‘112.-- ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total ) auszugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stun den pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2 630 [201 2 ] auf 2 673 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 42 % ein Jahreseinkommen von Fr. 21‘ 958 . 50 (Fr. 4‘ 112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 630 x 2 673 x 42 % ).
Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2014 im Betrag von Fr. 21‘ 958.50
sind aufgrund der vorzuneh menden Parallelisierung 3 % abzuziehen , woraus ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 2 1 ‘ 299 . 75 resultiert . Die Frage , ob ein zusätzlicher Leidensabzug zu gewähren ist , kann offen bleiben.
Es würde näm lich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 25 % würde das Invalid enein kommen Fr. 15‘ 974 . 80 ( Fr. 21‘ 299 . 7 5 x 75 %) betragen und es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 2 1 %
( [ Fr. 17‘ 7 41 . 45 - Fr. 15‘ 174 . 80 ] :
Fr. 17‘7 41 . 45 x 100 = 9 , 96 % Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich + 11,25 % Teilinvaliditätsgrad im Aufga benbereich ; zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . 5 .6
Während im Zeitraum zwischen Januar 2013 bis September 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist
und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr 42 % Pen sum beibehalten hätte, liegt im Erwerbsbereich eine 100%ige Ein schränkung und ein Teilinvaliditätsgrad von 42 % vor . Im Aufgabenbereich ist – b ei einem Anteil
von 58 % und einer Einschränkung von 19 , 4 % ein Teil invali ditätsgrad von 11, 25 % erstellt. In Anwendung der gemischten Methode ergibt dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 % .
In der Zeit ab Oktober 2014 ist von einer mindestens 42 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auszugehen. Wird das Validen einkommen 2014 von Fr. 17‘7 41 . 4 5 dem Invalideneinkommen von Fr. 2 1 ‘ 299 . 75 gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse sowie ein Teilinvaliditäts grad von 0 % .
Im Aufgabenbereich ist wiederum von einem Teilinvaliditätsgrad von 11 , 25 % auszugehen. In Anwendung der gemischten Methode ergibt dies einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5 .7
Ein rente nbegründender Invaliditätsgrad von 53 % lag demnach von Januar 2013 bis September 2014 vor. Unter Berücksichtigung des Wartejahres sowie der sechsmonatigen Wartefrist nach Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Rentenbe ginn ab Januar 2014 auszugehen. Da der Klinikaustritt der Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2014 erfolgte (vgl. Urk. 9/28/6) und die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ohne wesentliche Unterbrüche drei Monate gedauert haben muss ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), was am 1. Oktober 2014 offensichtlich noch nicht der Fall war, steht der Beschwerdeführerin bis 3 1. Dezember 201 4
– und nicht bis 3 0. September 2014 - eine halbe Rente zu . 6 .
Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass d ie Beschwerdeführer in vom 1. Januar 201 4 bis
31. Dezember 201 4 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Januar 201 5 ) ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Siebtel ( Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in eine redu zierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf ins gesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Mai 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Siebtel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann