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IV.2015.00691

Rentenrevision, Revisionsgrund : Wechsel der Bemessungsmethode, allseitige Prüfung der übrigen Elemente der Anspruchsberechtigung

Zürich SozVersG · 2016-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962,

ist verheiratet und Mutter zweier Kinder ( geboren 199 5 und 1999 ) . Sie absolvierte eine Lehre als Köchin und ist Inhabe rin des Wirtepatents . Bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1995 war sie mitunter als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich tätig, danach war sie haupt sächlich Hausfrau und Mutter.

Ab 1996 arbeitete sie nebenberuflich bei einer Bank a ls Notenkontrolleu rin , welche Stelle ihr im Zuge von Restrukturie rungs massnahmen im Jahr 2004 gekündigt wurde (Urk. 6/16). Ab August 2007 war sie während 5 Stun den pro Monat als Kinderbetreuerin in einer Primar schule tätig (vgl. Urk. 6/17 und Urk. 6/57, wonach diese Anstellung im April 2009 gekündigt wurde). Infolge eines im Jahr 1998 erstmals diagnostizierten und operierten myxoiden

Liposarkoms (Tumor) am rechten Unterschenkel, be züglich dessen es zu einem Tumorrezidiv mit erneuter Operation im Jahr 2006 kam, und unter Hinweis auf die seitherigen Einschrän kungen, meldete sich die Versicherte am 21. März 2007 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/2) .

D ie IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher

und medi zinischer Hinsicht und führte

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt durch.

M it Verfügung vom 10.

Oktober 2008 sprach sie der Versicherten – ausgehend von einer Qualifikation als Teilerwerbstätige (50

% Erwerbstätigkeit, 50

% Haushalt) – mit Wirkung ab 1. Januar 200 7 eine halbe Rent e der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invali ditäts grades von 51 % zu ( zuzüglich Kinderrenten; vgl.

Urk. 6/44). 2.

Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen e in Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 6/45) und tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerbli cher Hinsicht. Nachdem sie der Versicherten zunächst die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/50-51) und die se dagegen Ein wand erhoben hatte (Urk. 6/52 und Urk. 6/57 ), veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klinik Y.___

( Bericht vom 23. Juli 2010; Urk. 6/63 ). Nach Gewährung des r echtlichen Gehörs zum Bericht (Urk. 6/68) verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2010 die Ein stellung der Invalidenrente (Urk. 6/72). Eine gegen diese Verfügung am 2 8. Janu ar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 6/75) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Sep tember 2012 in dem Sinne gut, das s es die Sache zur Durch füh rung

von weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht bzw. Durchfüh rung einer Haushaltabklärung namentlich zur Festlegung der bislang faktisch offen ge lass enen Statusfrage an die IV-Stelle zurückwies (Urk.

6/ 91 ; Prozess- Nr. IV.2011.00086 ).

Am 1. August 2011 hatte die Versicherte wiederum eine teil zeitliche

Erwerbst ätigkeit als Notenkontrolleurin aufgenommen ( Urk. 6/84 ff.).

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Versi cher ten, welche – nach Zuteilung nach dem Zufallsprinzip (Urk. 6/105) – durch das Z.___

vorgenommen wurde ( Z.___ - Gu t achten vom 1 8. März 2014; Urk. 6/118). Am 12. Juni 2014 wurde zu dem eine Abklärung der beeinträchtig t en Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchge führt (Abklärungsbericht vom 8. April 2015; Urk. 6/123). Gestützt auf die so getätigten Abklärun gen erliess die IV-Stelle am 8. April 2015 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten

abermals die Einstellung der bisher ausgerichteten Invaliden rente in Aussicht stellte (Urk. 6/127). Daran hielt die IV-Stelle nach erhobenem Einwand vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 6/132) mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 fest ( Urk. 2). 3.

Dagegen liess die Versicher te hierorts mit Eingabe vom 23. Juni 2015 Be schwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Versicherten neu eine Dreiviertel-Invalidenrente, eventuell weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Abklärung nochmals an die Beschwerde geg nerin zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n

zulasten der Be schwerdegegnerin

( Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 28. August 2015 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin m it Gerichtsverfü gung vom 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Me thode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen un ver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestün de. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.

3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Ver hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung ver zichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollen ver teilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Fa milie zu einigen ( Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ih rer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufga benteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu verein ba ren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang ein zuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer ein zustufen als die jeni gen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichts punkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozia len und ökonomi schen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei kei nem dieser Krite rien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine ; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da mit , dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt („heute“) als Teiler werbs tätige zu gelten habe, wobei der Anteil Erwerbs t ätigkeit neu auf 70

% und der jenige im Haushalt auf 30 % festzulegen sei. Die umfassende polydisziplinäre medizinische Begutachtung habe ergeben, dass der Versicherten die Ausübung einer dauernd stehenden und gehenden Tätigkeit nicht mehr möglich sei , hin gegen die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässiger Sitzgelegenheit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60

% verteilt über 6-8 Stunden möglich und zumutbar sei . Der in Anwendung der gemischten Methode errechnete Invaliditätsgrad betrage 23 %, weshalb kein An s pruch mehr auf eine In validenrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass aufgrund der Angaben im Z.___ Gutachten nach wie vor keine gesundheitliche Verbesse rung ausgewiesen , sondern vielmehr von einer revisionsrechtlich unbeachtli chen Neubeurteilung eines nämlichen Gesundheitszustandes auszugehen sei. Alsdann sei die gemisch te Methode nicht anwendbar, wäre die Versicherte im Gesund heitsfall doch zu 100 % erwerbstätig. Schliesslich seien auch die Ver gleichsein kommen unzutreffend ermittelt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als teil- oder vollerwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung führt. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin

- entgegen deren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung , wonach sie bei guter Gesundheit wieder vollzeitlich erwerbstätig wäre ( Urk. 6/123 S. 3 Ziff. 2.5 ) - als teilerwerbstätig (70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt), was sie da mit begründete, dass trotz Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im Haushalt die Hauptlast der Haushaltsarbeit bei der Versicherten liege . Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass die Versicherte – welche seit August 2011 wieder einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Notenkontrolleurin nachgehe - ihre Restar beitsfähigkeit

nicht voll ausschöpfe. Eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 2 S. 5 unten , vgl. auch Urk. 6/123 S. 3 Ziff. 2.6.1 ) . 3.2

E ntgegen der Ansicht der Ver w altung besteht aufgrund der Akten kein Anlass, nicht auf di e

anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angaben der Be schwerdeführerin

bezüglich einer im Gesundheitsfall vollzeitl ich ausgeübten Erwerbstätigkeit abzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Kin der im mass geblichen Zeitpunkt bereits erwachsen (Sohn) bzw . 16 Jahre alt (Tochter) waren, womit kein massgeblicher Betreu u ngsbedarf mehr be stand . Dass

– wohl mit Blick auf die Feststellungen anlässlich der

Haushaltab klärung - der Haushalt

„vorwie gend auf der Kundin laste“ spricht ebenfalls nicht gegen die angegebene voll zeitliche Erwerbstätigkeit , denn aus den Begebenheiten , wie sie

– im gegebenen Krankheitsfall - anläss lich der Haushaltabklärung erhoben wurden, lässt sich für die sich hier stellende - den hypothetischen Gesundheitsfall betreffende - Frage nur bedingt etwas ableiten. Zudem darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bezüglich der Besorgung des Haushaltes

nicht ohne Weiteres von einer traditio nellen Rollenverteilung

ausgegangen werd en (vgl. E.

1.4 hi ev or ) , was gerade auch im

Falle der Beschwerdeführerin g e lt en muss , nachdem

– worauf selbst die Ver waltung hinweist - die Mithilfe der übrigen Familienmitglieder im Haushalt durchaus ausgewiesen und darüber hinaus aus

den Akten auch

er sichtlich ist , dass der Ehegatte e iner ausserhäuslich en Erwerbst ätigkeit

seiner Ehefrau unter stützend gegenübersteht (vgl. Schreiben vom

1 4. August 2008, Urk. 6/38). Aber auch die Erwerb s biografie der Versicherten

spricht für ein im Gesundheitsfall ausgeübtes

hohe s

Erwerbsp ensum :

So war die Versi cherte gemäss ihren Anga ben

– was nicht bestritten wird und aufgrund der Akten zumindest nicht unplausibel

erscheint

(vgl. E inkommen gemäss IK- Aus zug; Urk. 6/ 8 ) – vor der Geburt des ersten Kind e s im Mai 1995 vollzeitlich er werbstätig und

stieg sie

bereits am 1. Januar 1996

wieder teilzeitli ch ins Er werbsleben ein (als Noten kontrolleurin bei der A.___ ; vgl. Urk. 6/16) . Alsdann übte sie d iese Tätigkeit

auch nach der Geburt des zweiten Kindes

im Jahr 1999 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin im Jahr 2004 weiter hin aus und war in der Folge immer wieder um Arbeit bemüht (vgl .

ausgeübte Tätigkeiten im Bereich im Kinderbetreuung und in den Akten liegen de Stellenbewerbungen Urk. 6/37 ). Der Umstand allein,

d ass die Beschwerdeführerin – wie die Verwaltung geltend macht – ihr Rest arbeitspotential

(im Krankheitsfall) nicht ausgeschöpft hat , stellt dies vorliegend nicht in Frage . 3.3

Zusammenfassend darf e ntsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin da von ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Damit ist der Invaliditätsgrad auf grund der allgemeinen Methode des Ei nkommensvergleichs zu bestimmen. 3.4

Gelangt – wie vorstehend festgestellt – aber neu die allgemeine M ethode des Einkommensvergleichs zur Anwendung, bildet diese - im Vergleich zur Renten zusprache erfolgte - Änderung der Qualifikation eine Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen , welche für s ich allein einen Revisionsgrund darstellt. So mit sind auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung in tatsächlicher und rechtlich er Hinsicht umfassend ( „ allseitig “ ) zu überprüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen besteht (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichts vom 1 8. November 2014, 8C_510/2014, E.

4.2 mit Hinweisen oder Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012 E.

3.3).

4.

Im polydisziplinären ( allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neuro logisch und angiologisch ) Gutachten des Z.___ vom 1 8. März 2014 erhoben die verantwortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen ( Urk. 6/118 S. 21):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Sekundäres Lymphödem Unterschenkel/Knöchel/Fuss und Zehe rechts - Status nach Resektion eines myxoiden

Liposarkoms im Bereich der Tibi alis

anterior Loge 1998 (Klinik B.___ , C.___ ) - Status nach Resektion eines Tumorrezidivs und Deckung mit mus kulokutanem Lappen 17.10.2006 [richtig: 17.1.2006] mit frei trans p l antiertem Musculus

gracilis - Radiologisch stationäres ausgepr ägtes subkutanes und int ramuskulä res Ödem sowie ausgeprägte Verfettung und Atrophie des Musculus

gracilis -Schwenklappens sowie der Unterschenkelmuskulatur ohne Hinweis für Tumorrezidiv oder Metastasen (CT letztmals 9.11.2012) - Persistierendes sensomotorisches Defizit des rechten Fusses

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Adipositas permagna (BMI 44 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - 2. Myxoides

Liposarkom der Tibialis

anterior -Loge rechts, Resektion 1 998, Resektion eines Tumorrezidivs und Deckung mit musku lo kutanem Lappen 17.01.2006, St. nach Entfernung eines Fixa teur externe und Anlage eines Gehgip s es 02.02.2006

In ihrer im Rahmen eines interdisziplinären Konsensus erarbeiteten Gesamtbe urteilung führten die verantwortlichen Ärzte aus, die Explorandin habe an ei nem

myxoiden

Liposarkom des rechten Unterschenkels gelitten, welches 1998 und 2006 habe operiert werden müssen. Als Folge davon bestehe eine vermin derte Belastbarkeit und ein chronisches Lymphödem. Ausser den Beschwerden am rechten Bein habe die Explorandin keine Einschränkungen angegeben. O b jektiv habe bei der Untersuchung das Lymphödem im Vordergrund gestanden, welches angiologisch beurteilt worden sei. Die aktuelle Behandlung mit Kom pressions therapie sei ausgeschöpft. Aus angiologischer Sicht sei die Explorandin für eine idealerweise in wechselnder Position auszuübende leichte Tätigkeit zu 60

% arbeitsfähig. Überwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht

mehr zumut bar. Bei der neurologischen Untersuchung sei ein persistierendes sensomotori sches Defizit als Folge der Operation diagnostiziert worden. Tätigkeiten, welche mit dauern dem Gehen oder Stehen verbunden seien, könnten der Explorandin nicht mehr zugemutet werden. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit Möglichkeit zum Posi tionswechsel sei der Explorandin aus neurologischer Sicht mit 70

% Leistungs fähigkeit zumutbar. Bei der orthopädischen Untersuchung hätten die von der Explorandin angegebenen Beschwerden mit den objektiven Befunden erklärt werden können. Aus orthopädischer Sicht sei die Belastbarkeit des rech ten Beines vermindert. Rein orthopädisch seien nur leicht vermehrte Pausen notwendig und eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit mit 90

% Leis tungsfähigkeit möglich. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas diag nostiziert worden ; diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. An lässlich des psychiatrischen Untersuchs sei keine psychiatrische Di agnose gestellt

worden; auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeit s fähigkeit.

Zusammengefasst sei die Explorandin für eine körperlich leichte Tätigkeit, wel che abwechselnd im Sitzen, Stehen und G ehen verrichtet werden könne, zu 60% arbeits- und leistungsfähig, idealerweise könnte das Pensum vollschichtig, min destens über sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden mit erhöhtem Pausen bedarf . Im Vordergrund stünden dabei Einschränkungen, welche durch das Lym ph ö dem und die notwendigen Entstauungsmassnahmen verursacht seien. Die Arbeitsunfähigkeiten aus neurologischer und orthopädischer Sicht seien in dieser Einschätzung berücksichtigt und könnten nicht kumuliert werden. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin und Betriebsleiterin einer Kantine sei der Explorandin nicht mehr zumutbar.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin, wie auch für andere körperlich schwere und mittelschwere sowie über wiegend stehende Tätigkeiten seit der Operation vom 1 7. Januar 2006 bestehe. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei es schwierig, genaue Angaben zu machen. Gemäss den Beurteilungen der Klinik D.___ sei der Zustand seit mehreren Jahren stabil geblieben, sodass die fest gestellte Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich seit der Rentenzusprache unverän dert bestehe. Sicher gelte diese Einschätzung ab dem Untersuchungstermin im No vember 201 3. 5. 5.1

Das Gutachten des Z.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Unter suchungen und berücksichtigt die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich

(vgl. vorstehend E. 1.5) , so dass darauf abgestellt werden kann.

5.2

Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, dass sie in ihrem derzeit bei der E.___ als Notenkontrolleurin ausgeübten Pensum von 15 Arbeits stun den pro Woche (mithin ca . 40 %) an die Grenze des Machbaren gelange ( Urk. 1 S. 11), vermag dies die Richtigkeit der Einschätzung nicht in Frage zu stellen , ist doch aus den Akten ersichtlich, dass diese Tätigkeit mehrheitlich im Stehen zu verrichten und somit nicht optimal leidensangepasst ist (vgl. etwa Urk. 6/85, Urk. 6/88, Urk. 6/118 etwa S. 7, 15 und insbesondere S. 23). Aber auch soweit die Versicherte

das Abstellen auf das Z.___ Gutachten unter Hinweis auf den Rückweisungsentscheid

des hiesigen Gerichts vom 2 1. September 2012 zur Haupt sache damit beanstandet, dass – verglichen mit der der

r entenzuspr e che nden Verfügung zugrundeliegenden medizinischen Sachlage im Jahr 2008 –

auch gestützt auf das Gutachten nach wie vor kein veränderter (verbesserter) Ge sundheitszustand ausgewiesen s ei ,

weshalb es

an einer unabdingbaren Rechts grundlage für eine Herabsetzung des seit 2008 bestehenden Rentenanspruchs fehle (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) , ergibt dies nichts zu ihren Gunsten .

Denn sie verkennt dass – im Gegensatz zur Akten

- und Sach lage, wie sie dem Urteil vom

21.

September 2012 zugrunde lag – aufgrund der getätigten Abklärungen nun mehr ein e

Ä nderung

aus dem anspruc hserheblichen Tat sachenspektrum

fest

steht (geänderter Status ;

vgl. E .

3.4

hie vor ) . 5.3

Zusammenfassend ist daher auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___

abzustel len und davon auszugehen, dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin nicht mehr arbeitsfähig, jedoch spätestens seit November 2013

in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festg e stellten Arbeits un fähigkeit. 6 . 6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urtei l des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

6 .2 6 .2.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens

betrifft ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt (hier: der angefochtenen R ev i sionsverfügung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 129 V 222

E. 4.3.1 mit Hinweisen) . 6 .2.2

Die Verwaltung stellte in der angefochtenen Verfügung

– mit Blick auf die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Notenkontrolleurin – auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebungen (LSE) für administrativ e- kaufmännische Tätigkeiten ( TA 7 der LSE 20 10, Anforderungsniveau 4 ) ab (vgl. Urk. 6/124) . Da gegen lässt

die Be schwerdeführerin geltend machen , es sei für die Bestimmung des Validen ein kommens an das Einkommen anzuknüpfen , welches sie zuletzt in den Jahren 1993 bis 1995 als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich erzielt habe ( Urk. 1 S.

5) .

Vorliegend gilt es z u berücksichtigen, dass die Versicherte ihre frühere Tätig keit als Betriebsleiterin Gastronomie nicht gesundheitsbedingt, sondern er klärter massen im Jahr 1995

aufgrund der Geburt des ersten Kindes und mithin aus fami liären Gründen ( zugunsten ihrer damals vorrangigen Mutter- und Er zieh ungsfunktion ; Urk. 1 S. 8)

aufgegeben hat, weshalb von Vorneher e in nicht an dieses Einkommen angeknüpft werden kann . Dazu kommt , dass die Versicherte i n der Folge

j ahre lang

als Notenkontrolleurin gearbeitet hat und mithin einer

Erwerbstätigkeit

a usserhalb ihre s angestammten Berufes (sowie

ohne leitende Funktion) nachgegangen ist. Nach

Verlust di eser Arbeits stelle im Jahr 2004

( jedoch vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsscha dens als Folge der zweiten Tumoroperation

anfangs 2006 ; vgl. Urk. 6/75 S. 37) bewarb sie sich

für Anstellungen in unterschiedlichen Bereichen (vgl. neben Gastro no mie bereich

etwa auch als Verkäuferin in ein em Babyfachgeschäft; Urk. 6/37) . M it Blick auf

die -

nicht invaliditäts bedingte -

jahrelange Abwesenheit von ih rer angestamm ten Tätigkeit sowie die in der Folge ausgeübten beziehungsweise ins Auge gefassten Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen erscheint jedoch be zogen auf keine der Tätigkeiten als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versi cherte gerad e diese bei guter Gesundheit ausgeübt hätte . Alsdann erzielte die Versi cherte bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens auch im Ü brigen

kein Erwerb s einkommen , an welches angeknüpft werden könnte (vgl. IV - An meldung Urk.

6/2) . Mithin

ist zur Bestimmung des Valideneinkommen s

mit der Ver waltung auf Tabellenlöhne der LSE abzustellen .

J edoch ist

– nach dem die Versicherte nicht über eine eigentliche ka ufmännische Ausbildung verfügt und verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat -

e ntgegen de m

Vorgehen der Verwal tung nicht an einen branchenspezi fischen Wert für kaufmännische Tä tig keiten sondern vielmehr an das T otal aller Wirtschaftszweige anknüpfen .

M it Blick darauf, dass die Versicherte über eine –

wenn auch länger zurückliegende - abgeschlossene Berufslehre als Köchin und Berufserfahr ung verfügt, rechtfer tigt sich hiebei auf das Kompetenzniveau 2 der vorliegend anwendbaren TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor) der LSE 2012 ( vgl. dazu IV-Rundschrei ben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 ) abzustellen.

6 .3

6 .3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E.

4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6 .3.2

Die Verwaltung hat das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von Tabellen löhnen bestimmt, was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist . Denn zwar

übt die Versicherte seit August 2011 wieder eine teilz eitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von

ca . 40 %, aus , schöpft damit jedoch – zumal die se Tätig keit nicht leidensangepasst ist (vgl. E.

5.2 hievor ) - die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus . Allerdings hat die Verwaltung für die Bemessung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn gemäss dem tiefste n

A n forderungsniv e au

beigezogen ( Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2010 , was gemäss der nun anwendbaren LSE 2012 dem Kompetenzniveau 1 ent spricht ) , was jedoch nicht sachgerecht erscheint. So verfügt die Versicherte über eine abge schlossene Berufslehre als Köchin und das Wirtepatent und hat sich im Rahmen ihrer Berufsbildung auch gewisse administrativ - kauf männische Kennt nisse ange eignet (vgl. Urk. 1 S. 15 unten) ; sie verfügt zudem über gute PC- An wender - Kenntnisse sowie neben der Muttersprache Deutsch auch über gewisse Fremd sprachenkenntnisse (vgl. Urk. 6/119 S. 2) . Vor diesem Hintergrund ist v ielmehr auch beim Invalideneinkommen vom nämlichen Tabellenwert aus zu gehen

( Kom petenzniveau 2 ) .

6 .3.3

Die Verwaltung gewährte beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom Ta bellenlohn , wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % fordert ( Urk. 1 S. 9).

Nach den nachvollziehbare n

Ausführungen im Z.___ -Gutachten

sind der B e schwerdeführerin nur mehr noch teilzeitlich ausgeübte

körperlich leichte Er werbs t ätigkeit en zumutbar, welche abwechselnd im Sitzen, Stehen und G ehen verrichtet werden k ön n e n .

Den im Vordergrund stehenden Einschränkungen, welche durch das Lymphödem und die notwendigen Entstauungsmassnahmen

und den dadurch erhöhten Pausenbedarf bedingt sind, wurde jedoch bereits durch

Festlegung

eine r zeitlich reduzi erten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Mit hin erscheint unter diesem T itel kein Abzug angezeigt . Ob mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 2 offenstehenden Erwerbsmög lich keiten allenfalls aufgrund der weiteren

– nicht sehr spezifischen - Ein schrän kungen (namentlich dem Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit ) ein Ab zug vorzunehmen ist ,

braucht nicht abschliessend beantwortet zu wer den, zumal jedenfalls kein höherer Abzug als 10 %

gerechtfertigt wäre (zur Voraus setzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung überhaupt: BGE 137 V 71 E. 5.1) . Weitere Gründe für di e Vornahme eines Abzuges sind alsdann nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich erwerbstä tig sein kann , da a ufgrund der statistischen Durchschni ttswerte der LSE 2012 bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem pro portional unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen ist (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 328, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungs grad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Entgegen der Auf fassung der B e schw e rdeführerin ( Urk. 1 S. 9) ist mit Blick auf den als ausge glichen unterstell ten Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG auch kein Abzug für die Er schwerung bei der Stellensuche angezeigt. 6 .4

Sind jedoch sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen aufgrund des näm lichen Tabellenwertes zu ermitteln, erübrigt sich deren ziffernmässige Fest setz u ng und es genügt die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen . Dabei ist d a s Valideneinkommen

mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf den entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird

(vgl. 6 .1 hievor ). Bei einem Invalideneinkommen von 60 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, bei einem - unter Anrech n ung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (von 60 %) errechneten Invalideneinkommen von 54 % - ein solcher von 46

%.

In beiden Fällen resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E.

1.2 hie vor ).

6 .5

Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung der laufenden hal ben Re nte per Ende Juni 2015 (bzw . ab 1. Juli 2015; vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 IVV) zwa r als grundsätzlich rechtens.

J edoch ist die Rente nicht aufzuheben, sondern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 7.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vor liegend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Mai 2015 dahingehend abge än dert, dass

die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962,

ist verheiratet und Mutter zweier Kinder ( geboren 199

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 hie vor ).

6 .5

Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung der laufenden hal ben Re nte per Ende Juni 2015 (bzw . ab 1. Juli 2015; vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 IVV) zwa r als grundsätzlich rechtens.

J edoch ist die Rente nicht aufzuheben, sondern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 7.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vor liegend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Mai 2015 dahingehend abge än dert, dass

die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.4 hi ev or ) , was gerade auch im

Falle der Beschwerdeführerin g e lt en muss , nachdem

– worauf selbst die Ver waltung hinweist - die Mithilfe der übrigen Familienmitglieder im Haushalt durchaus ausgewiesen und darüber hinaus aus

den Akten auch

er sichtlich ist , dass der Ehegatte e iner ausserhäuslich en Erwerbst ätigkeit

seiner Ehefrau unter stützend gegenübersteht (vgl. Schreiben vom

1 4. August 2008, Urk. 6/38). Aber auch die Erwerb s biografie der Versicherten

spricht für ein im Gesundheitsfall ausgeübtes

hohe s

Erwerbsp ensum :

So war die Versi cherte gemäss ihren Anga ben

– was nicht bestritten wird und aufgrund der Akten zumindest nicht unplausibel

erscheint

(vgl. E inkommen gemäss IK- Aus zug; Urk. 6/ 8 ) – vor der Geburt des ersten Kind e s im Mai 1995 vollzeitlich er werbstätig und

stieg sie

bereits am 1. Januar 1996

wieder teilzeitli ch ins Er werbsleben ein (als Noten kontrolleurin bei der A.___ ; vgl. Urk. 6/16) . Alsdann übte sie d iese Tätigkeit

auch nach der Geburt des zweiten Kindes

im Jahr 1999 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin im Jahr 2004 weiter hin aus und war in der Folge immer wieder um Arbeit bemüht (vgl .

ausgeübte Tätigkeiten im Bereich im Kinderbetreuung und in den Akten liegen de Stellenbewerbungen Urk. 6/37 ). Der Umstand allein,

d ass die Beschwerdeführerin – wie die Verwaltung geltend macht – ihr Rest arbeitspotential

(im Krankheitsfall) nicht ausgeschöpft hat , stellt dies vorliegend nicht in Frage . 3.3

Zusammenfassend darf e ntsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin da von ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Damit ist der Invaliditätsgrad auf grund der allgemeinen Methode des Ei nkommensvergleichs zu bestimmen. 3.4

Gelangt – wie vorstehend festgestellt – aber neu die allgemeine M ethode des Einkommensvergleichs zur Anwendung, bildet diese - im Vergleich zur Renten zusprache erfolgte - Änderung der Qualifikation eine Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen , welche für s ich allein einen Revisionsgrund darstellt. So mit sind auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung in tatsächlicher und rechtlich er Hinsicht umfassend ( „ allseitig “ ) zu überprüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen besteht (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichts vom 1 8. November 2014, 8C_510/2014, E.

4.2 mit Hinweisen oder Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012 E.

3.3).

4.

Im polydisziplinären ( allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neuro logisch und angiologisch ) Gutachten des Z.___ vom 1 8. März 2014 erhoben die verantwortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen ( Urk. 6/118 S. 21):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Sekundäres Lymphödem Unterschenkel/Knöchel/Fuss und Zehe rechts - Status nach Resektion eines myxoiden

Liposarkoms im Bereich der Tibi alis

anterior Loge 1998 (Klinik B.___ , C.___ ) - Status nach Resektion eines Tumorrezidivs und Deckung mit mus kulokutanem Lappen 17.10.2006 [richtig: 17.1.2006] mit frei trans p l antiertem Musculus

gracilis - Radiologisch stationäres ausgepr ägtes subkutanes und int ramuskulä res Ödem sowie ausgeprägte Verfettung und Atrophie des Musculus

gracilis -Schwenklappens sowie der Unterschenkelmuskulatur ohne Hinweis für Tumorrezidiv oder Metastasen (CT letztmals 9.11.2012) - Persistierendes sensomotorisches Defizit des rechten Fusses

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Adipositas permagna (BMI 44 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - 2. Myxoides

Liposarkom der Tibialis

anterior -Loge rechts, Resektion 1 998, Resektion eines Tumorrezidivs und Deckung mit musku lo kutanem Lappen 17.01.2006, St. nach Entfernung eines Fixa teur externe und Anlage eines Gehgip s es 02.02.2006

In ihrer im Rahmen eines interdisziplinären Konsensus erarbeiteten Gesamtbe urteilung führten die verantwortlichen Ärzte aus, die Explorandin habe an ei nem

myxoiden

Liposarkom des rechten Unterschenkels gelitten, welches 1998 und 2006 habe operiert werden müssen. Als Folge davon bestehe eine vermin derte Belastbarkeit und ein chronisches Lymphödem. Ausser den Beschwerden am rechten Bein habe die Explorandin keine Einschränkungen angegeben. O b jektiv habe bei der Untersuchung das Lymphödem im Vordergrund gestanden, welches angiologisch beurteilt worden sei. Die aktuelle Behandlung mit Kom pressions therapie sei ausgeschöpft. Aus angiologischer Sicht sei die Explorandin für eine idealerweise in wechselnder Position auszuübende leichte Tätigkeit zu 60

% arbeitsfähig. Überwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht

mehr zumut bar. Bei der neurologischen Untersuchung sei ein persistierendes sensomotori sches Defizit als Folge der Operation diagnostiziert worden. Tätigkeiten, welche mit dauern dem Gehen oder Stehen verbunden seien, könnten der Explorandin nicht mehr zugemutet werden. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit Möglichkeit zum Posi tionswechsel sei der Explorandin aus neurologischer Sicht mit 70

% Leistungs fähigkeit zumutbar. Bei der orthopädischen Untersuchung hätten die von der Explorandin angegebenen Beschwerden mit den objektiven Befunden erklärt werden können. Aus orthopädischer Sicht sei die Belastbarkeit des rech ten Beines vermindert. Rein orthopädisch seien nur leicht vermehrte Pausen notwendig und eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit mit 90

% Leis tungsfähigkeit möglich. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas diag nostiziert worden ; diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. An lässlich des psychiatrischen Untersuchs sei keine psychiatrische Di agnose gestellt

worden; auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeit s fähigkeit.

Zusammengefasst sei die Explorandin für eine körperlich leichte Tätigkeit, wel che abwechselnd im Sitzen, Stehen und G ehen verrichtet werden könne, zu 60% arbeits- und leistungsfähig, idealerweise könnte das Pensum vollschichtig, min destens über sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden mit erhöhtem Pausen bedarf . Im Vordergrund stünden dabei Einschränkungen, welche durch das Lym ph ö dem und die notwendigen Entstauungsmassnahmen verursacht seien. Die Arbeitsunfähigkeiten aus neurologischer und orthopädischer Sicht seien in dieser Einschätzung berücksichtigt und könnten nicht kumuliert werden. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin und Betriebsleiterin einer Kantine sei der Explorandin nicht mehr zumutbar.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin, wie auch für andere körperlich schwere und mittelschwere sowie über wiegend stehende Tätigkeiten seit der Operation vom 1 7. Januar 2006 bestehe. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei es schwierig, genaue Angaben zu machen. Gemäss den Beurteilungen der Klinik D.___ sei der Zustand seit mehreren Jahren stabil geblieben, sodass die fest gestellte Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich seit der Rentenzusprache unverän dert bestehe. Sicher gelte diese Einschätzung ab dem Untersuchungstermin im No vember 201 3. 5.

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da mit , dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt („heute“) als Teiler werbs tätige zu gelten habe, wobei der Anteil Erwerbs t ätigkeit neu auf 70

% und der jenige im Haushalt auf 30 % festzulegen sei. Die umfassende polydisziplinäre medizinische Begutachtung habe ergeben, dass der Versicherten die Ausübung einer dauernd stehenden und gehenden Tätigkeit nicht mehr möglich sei , hin gegen die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässiger Sitzgelegenheit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60

% verteilt über 6-8 Stunden möglich und zumutbar sei . Der in Anwendung der gemischten Methode errechnete Invaliditätsgrad betrage 23 %, weshalb kein An s pruch mehr auf eine In validenrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass aufgrund der Angaben im Z.___ Gutachten nach wie vor keine gesundheitliche Verbesse rung ausgewiesen , sondern vielmehr von einer revisionsrechtlich unbeachtli chen Neubeurteilung eines nämlichen Gesundheitszustandes auszugehen sei. Alsdann sei die gemisch te Methode nicht anwendbar, wäre die Versicherte im Gesund heitsfall doch zu 100 % erwerbstätig. Schliesslich seien auch die Ver gleichsein kommen unzutreffend ermittelt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als teil- oder vollerwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung führt. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin

- entgegen deren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung , wonach sie bei guter Gesundheit wieder vollzeitlich erwerbstätig wäre ( Urk. 6/123 S. 3 Ziff. 2.5 ) - als teilerwerbstätig (70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt), was sie da mit begründete, dass trotz Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im Haushalt die Hauptlast der Haushaltsarbeit bei der Versicherten liege . Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass die Versicherte – welche seit August 2011 wieder einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Notenkontrolleurin nachgehe - ihre Restar beitsfähigkeit

nicht voll ausschöpfe. Eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 2 S. 5 unten , vgl. auch Urk. 6/123 S. 3 Ziff. 2.6.1 ) . 3.2

E ntgegen der Ansicht der Ver w altung besteht aufgrund der Akten kein Anlass, nicht auf di e

anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angaben der Be schwerdeführerin

bezüglich einer im Gesundheitsfall vollzeitl ich ausgeübten Erwerbstätigkeit abzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Kin der im mass geblichen Zeitpunkt bereits erwachsen (Sohn) bzw . 16 Jahre alt (Tochter) waren, womit kein massgeblicher Betreu u ngsbedarf mehr be stand . Dass

– wohl mit Blick auf die Feststellungen anlässlich der

Haushaltab klärung - der Haushalt

„vorwie gend auf der Kundin laste“ spricht ebenfalls nicht gegen die angegebene voll zeitliche Erwerbstätigkeit , denn aus den Begebenheiten , wie sie

– im gegebenen Krankheitsfall - anläss lich der Haushaltabklärung erhoben wurden, lässt sich für die sich hier stellende - den hypothetischen Gesundheitsfall betreffende - Frage nur bedingt etwas ableiten. Zudem darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bezüglich der Besorgung des Haushaltes

nicht ohne Weiteres von einer traditio nellen Rollenverteilung

ausgegangen werd en (vgl. E.

E. 5 und 1999 ) . Sie absolvierte eine Lehre als Köchin und ist Inhabe rin des Wirtepatents . Bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1995 war sie mitunter als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich tätig, danach war sie haupt sächlich Hausfrau und Mutter.

Ab 1996 arbeitete sie nebenberuflich bei einer Bank a ls Notenkontrolleu rin , welche Stelle ihr im Zuge von Restrukturie rungs massnahmen im Jahr 2004 gekündigt wurde (Urk. 6/16). Ab August 2007 war sie während 5 Stun den pro Monat als Kinderbetreuerin in einer Primar schule tätig (vgl. Urk. 6/17 und Urk. 6/57, wonach diese Anstellung im April 2009 gekündigt wurde). Infolge eines im Jahr 1998 erstmals diagnostizierten und operierten myxoiden

Liposarkoms (Tumor) am rechten Unterschenkel, be züglich dessen es zu einem Tumorrezidiv mit erneuter Operation im Jahr 2006 kam, und unter Hinweis auf die seitherigen Einschrän kungen, meldete sich die Versicherte am 21. März 2007 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/2) .

D ie IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher

und medi zinischer Hinsicht und führte

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt durch.

M it Verfügung vom

E. 5.1 Das Gutachten des Z.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Unter suchungen und berücksichtigt die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich

(vgl. vorstehend E. 1.5) , so dass darauf abgestellt werden kann.

E. 5.2 hievor ) - die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus . Allerdings hat die Verwaltung für die Bemessung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn gemäss dem tiefste n

A n forderungsniv e au

beigezogen ( Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2010 , was gemäss der nun anwendbaren LSE 2012 dem Kompetenzniveau 1 ent spricht ) , was jedoch nicht sachgerecht erscheint. So verfügt die Versicherte über eine abge schlossene Berufslehre als Köchin und das Wirtepatent und hat sich im Rahmen ihrer Berufsbildung auch gewisse administrativ - kauf männische Kennt nisse ange eignet (vgl. Urk. 1 S. 15 unten) ; sie verfügt zudem über gute PC- An wender - Kenntnisse sowie neben der Muttersprache Deutsch auch über gewisse Fremd sprachenkenntnisse (vgl. Urk. 6/119 S. 2) . Vor diesem Hintergrund ist v ielmehr auch beim Invalideneinkommen vom nämlichen Tabellenwert aus zu gehen

( Kom petenzniveau 2 ) .

6 .3.3

Die Verwaltung gewährte beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom Ta bellenlohn , wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % fordert ( Urk. 1 S. 9).

Nach den nachvollziehbare n

Ausführungen im Z.___ -Gutachten

sind der B e schwerdeführerin nur mehr noch teilzeitlich ausgeübte

körperlich leichte Er werbs t ätigkeit en zumutbar, welche abwechselnd im Sitzen, Stehen und G ehen verrichtet werden k ön n e n .

Den im Vordergrund stehenden Einschränkungen, welche durch das Lymphödem und die notwendigen Entstauungsmassnahmen

und den dadurch erhöhten Pausenbedarf bedingt sind, wurde jedoch bereits durch

Festlegung

eine r zeitlich reduzi erten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Mit hin erscheint unter diesem T itel kein Abzug angezeigt . Ob mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 2 offenstehenden Erwerbsmög lich keiten allenfalls aufgrund der weiteren

– nicht sehr spezifischen - Ein schrän kungen (namentlich dem Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit ) ein Ab zug vorzunehmen ist ,

braucht nicht abschliessend beantwortet zu wer den, zumal jedenfalls kein höherer Abzug als 10 %

gerechtfertigt wäre (zur Voraus setzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung überhaupt: BGE 137 V 71 E. 5.1) . Weitere Gründe für di e Vornahme eines Abzuges sind alsdann nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich erwerbstä tig sein kann , da a ufgrund der statistischen Durchschni ttswerte der LSE 2012 bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem pro portional unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen ist (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 328, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungs grad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Entgegen der Auf fassung der B e schw e rdeführerin ( Urk. 1 S. 9) ist mit Blick auf den als ausge glichen unterstell ten Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG auch kein Abzug für die Er schwerung bei der Stellensuche angezeigt. 6 .4

Sind jedoch sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen aufgrund des näm lichen Tabellenwertes zu ermitteln, erübrigt sich deren ziffernmässige Fest setz u ng und es genügt die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen . Dabei ist d a s Valideneinkommen

mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf den entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird

(vgl. 6 .1 hievor ). Bei einem Invalideneinkommen von 60 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, bei einem - unter Anrech n ung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (von 60 %) errechneten Invalideneinkommen von 54 % - ein solcher von 46

%.

In beiden Fällen resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E.

E. 5.3 Zusammenfassend ist daher auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___

abzustel len und davon auszugehen, dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin nicht mehr arbeitsfähig, jedoch spätestens seit November 2013

in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festg e stellten Arbeits un fähigkeit. 6 . 6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urtei l des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

6 .2 6 .2.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens

betrifft ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt (hier: der angefochtenen R ev i sionsverfügung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 129 V 222

E. 4.3.1 mit Hinweisen) . 6 .2.2

Die Verwaltung stellte in der angefochtenen Verfügung

– mit Blick auf die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Notenkontrolleurin – auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebungen (LSE) für administrativ e- kaufmännische Tätigkeiten ( TA 7 der LSE 20 10, Anforderungsniveau 4 ) ab (vgl. Urk. 6/124) . Da gegen lässt

die Be schwerdeführerin geltend machen , es sei für die Bestimmung des Validen ein kommens an das Einkommen anzuknüpfen , welches sie zuletzt in den Jahren 1993 bis 1995 als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich erzielt habe ( Urk. 1 S.

5) .

Vorliegend gilt es z u berücksichtigen, dass die Versicherte ihre frühere Tätig keit als Betriebsleiterin Gastronomie nicht gesundheitsbedingt, sondern er klärter massen im Jahr 1995

aufgrund der Geburt des ersten Kindes und mithin aus fami liären Gründen ( zugunsten ihrer damals vorrangigen Mutter- und Er zieh ungsfunktion ; Urk. 1 S. 8)

aufgegeben hat, weshalb von Vorneher e in nicht an dieses Einkommen angeknüpft werden kann . Dazu kommt , dass die Versicherte i n der Folge

j ahre lang

als Notenkontrolleurin gearbeitet hat und mithin einer

Erwerbstätigkeit

a usserhalb ihre s angestammten Berufes (sowie

ohne leitende Funktion) nachgegangen ist. Nach

Verlust di eser Arbeits stelle im Jahr 2004

( jedoch vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsscha dens als Folge der zweiten Tumoroperation

anfangs 2006 ; vgl. Urk. 6/75 S. 37) bewarb sie sich

für Anstellungen in unterschiedlichen Bereichen (vgl. neben Gastro no mie bereich

etwa auch als Verkäuferin in ein em Babyfachgeschäft; Urk. 6/37) . M it Blick auf

die -

nicht invaliditäts bedingte -

jahrelange Abwesenheit von ih rer angestamm ten Tätigkeit sowie die in der Folge ausgeübten beziehungsweise ins Auge gefassten Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen erscheint jedoch be zogen auf keine der Tätigkeiten als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versi cherte gerad e diese bei guter Gesundheit ausgeübt hätte . Alsdann erzielte die Versi cherte bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens auch im Ü brigen

kein Erwerb s einkommen , an welches angeknüpft werden könnte (vgl. IV - An meldung Urk.

6/2) . Mithin

ist zur Bestimmung des Valideneinkommen s

mit der Ver waltung auf Tabellenlöhne der LSE abzustellen .

J edoch ist

– nach dem die Versicherte nicht über eine eigentliche ka ufmännische Ausbildung verfügt und verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat -

e ntgegen de m

Vorgehen der Verwal tung nicht an einen branchenspezi fischen Wert für kaufmännische Tä tig keiten sondern vielmehr an das T otal aller Wirtschaftszweige anknüpfen .

M it Blick darauf, dass die Versicherte über eine –

wenn auch länger zurückliegende - abgeschlossene Berufslehre als Köchin und Berufserfahr ung verfügt, rechtfer tigt sich hiebei auf das Kompetenzniveau 2 der vorliegend anwendbaren TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor) der LSE 2012 ( vgl. dazu IV-Rundschrei ben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 ) abzustellen.

6 .3

6 .3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E.

4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6 .3.2

Die Verwaltung hat das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von Tabellen löhnen bestimmt, was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist . Denn zwar

übt die Versicherte seit August 2011 wieder eine teilz eitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von

ca . 40 %, aus , schöpft damit jedoch – zumal die se Tätig keit nicht leidensangepasst ist (vgl. E.

E. 10 Oktober 2008 sprach sie der Versicherten – ausgehend von einer Qualifikation als Teilerwerbstätige (50

% Erwerbstätigkeit, 50

% Haushalt) – mit Wirkung ab 1. Januar 200 7 eine halbe Rent e der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invali ditäts grades von 51 % zu ( zuzüglich Kinderrenten; vgl.

Urk. 6/44). 2.

Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen e in Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 6/45) und tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerbli cher Hinsicht. Nachdem sie der Versicherten zunächst die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/50-51) und die se dagegen Ein wand erhoben hatte (Urk. 6/52 und Urk. 6/57 ), veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klinik Y.___

( Bericht vom 23. Juli 2010; Urk. 6/63 ). Nach Gewährung des r echtlichen Gehörs zum Bericht (Urk. 6/68) verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2010 die Ein stellung der Invalidenrente (Urk. 6/72). Eine gegen diese Verfügung am 2 8. Janu ar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 6/75) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Sep tember 2012 in dem Sinne gut, das s es die Sache zur Durch füh rung

von weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht bzw. Durchfüh rung einer Haushaltabklärung namentlich zur Festlegung der bislang faktisch offen ge lass enen Statusfrage an die IV-Stelle zurückwies (Urk.

6/ 91 ; Prozess- Nr. IV.2011.00086 ).

Am 1. August 2011 hatte die Versicherte wiederum eine teil zeitliche

Erwerbst ätigkeit als Notenkontrolleurin aufgenommen ( Urk. 6/84 ff.).

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Versi cher ten, welche – nach Zuteilung nach dem Zufallsprinzip (Urk. 6/105) – durch das Z.___

vorgenommen wurde ( Z.___ - Gu t achten vom 1 8. März 2014; Urk. 6/118). Am 12. Juni 2014 wurde zu dem eine Abklärung der beeinträchtig t en Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchge führt (Abklärungsbericht vom 8. April 2015; Urk. 6/123). Gestützt auf die so getätigten Abklärun gen erliess die IV-Stelle am 8. April 2015 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten

abermals die Einstellung der bisher ausgerichteten Invaliden rente in Aussicht stellte (Urk. 6/127). Daran hielt die IV-Stelle nach erhobenem Einwand vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 6/132) mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 fest ( Urk. 2). 3.

Dagegen liess die Versicher te hierorts mit Eingabe vom 23. Juni 2015 Be schwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Versicherten neu eine Dreiviertel-Invalidenrente, eventuell weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Abklärung nochmals an die Beschwerde geg nerin zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n

zulasten der Be schwerdegegnerin

( Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 28. August 2015 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin m it Gerichtsverfü gung vom 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00691 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962,

ist verheiratet und Mutter zweier Kinder ( geboren 199 5 und 1999 ) . Sie absolvierte eine Lehre als Köchin und ist Inhabe rin des Wirtepatents . Bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1995 war sie mitunter als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich tätig, danach war sie haupt sächlich Hausfrau und Mutter.

Ab 1996 arbeitete sie nebenberuflich bei einer Bank a ls Notenkontrolleu rin , welche Stelle ihr im Zuge von Restrukturie rungs massnahmen im Jahr 2004 gekündigt wurde (Urk. 6/16). Ab August 2007 war sie während 5 Stun den pro Monat als Kinderbetreuerin in einer Primar schule tätig (vgl. Urk. 6/17 und Urk. 6/57, wonach diese Anstellung im April 2009 gekündigt wurde). Infolge eines im Jahr 1998 erstmals diagnostizierten und operierten myxoiden

Liposarkoms (Tumor) am rechten Unterschenkel, be züglich dessen es zu einem Tumorrezidiv mit erneuter Operation im Jahr 2006 kam, und unter Hinweis auf die seitherigen Einschrän kungen, meldete sich die Versicherte am 21. März 2007 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/2) .

D ie IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher

und medi zinischer Hinsicht und führte

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt durch.

M it Verfügung vom 10.

Oktober 2008 sprach sie der Versicherten – ausgehend von einer Qualifikation als Teilerwerbstätige (50

% Erwerbstätigkeit, 50

% Haushalt) – mit Wirkung ab 1. Januar 200 7 eine halbe Rent e der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invali ditäts grades von 51 % zu ( zuzüglich Kinderrenten; vgl.

Urk. 6/44). 2.

Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen e in Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 6/45) und tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerbli cher Hinsicht. Nachdem sie der Versicherten zunächst die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/50-51) und die se dagegen Ein wand erhoben hatte (Urk. 6/52 und Urk. 6/57 ), veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klinik Y.___

( Bericht vom 23. Juli 2010; Urk. 6/63 ). Nach Gewährung des r echtlichen Gehörs zum Bericht (Urk. 6/68) verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2010 die Ein stellung der Invalidenrente (Urk. 6/72). Eine gegen diese Verfügung am 2 8. Janu ar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 6/75) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Sep tember 2012 in dem Sinne gut, das s es die Sache zur Durch füh rung

von weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht bzw. Durchfüh rung einer Haushaltabklärung namentlich zur Festlegung der bislang faktisch offen ge lass enen Statusfrage an die IV-Stelle zurückwies (Urk.

6/ 91 ; Prozess- Nr. IV.2011.00086 ).

Am 1. August 2011 hatte die Versicherte wiederum eine teil zeitliche

Erwerbst ätigkeit als Notenkontrolleurin aufgenommen ( Urk. 6/84 ff.).

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Versi cher ten, welche – nach Zuteilung nach dem Zufallsprinzip (Urk. 6/105) – durch das Z.___

vorgenommen wurde ( Z.___ - Gu t achten vom 1 8. März 2014; Urk. 6/118). Am 12. Juni 2014 wurde zu dem eine Abklärung der beeinträchtig t en Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchge führt (Abklärungsbericht vom 8. April 2015; Urk. 6/123). Gestützt auf die so getätigten Abklärun gen erliess die IV-Stelle am 8. April 2015 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten

abermals die Einstellung der bisher ausgerichteten Invaliden rente in Aussicht stellte (Urk. 6/127). Daran hielt die IV-Stelle nach erhobenem Einwand vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 6/132) mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 fest ( Urk. 2). 3.

Dagegen liess die Versicher te hierorts mit Eingabe vom 23. Juni 2015 Be schwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Versicherten neu eine Dreiviertel-Invalidenrente, eventuell weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Abklärung nochmals an die Beschwerde geg nerin zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n

zulasten der Be schwerdegegnerin

( Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 28. August 2015 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin m it Gerichtsverfü gung vom 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Me thode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen un ver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestün de. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.

3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Ver hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung ver zichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollen ver teilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Fa milie zu einigen ( Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ih rer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufga benteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu verein ba ren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang ein zuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer ein zustufen als die jeni gen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichts punkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozia len und ökonomi schen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei kei nem dieser Krite rien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine ; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da mit , dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt („heute“) als Teiler werbs tätige zu gelten habe, wobei der Anteil Erwerbs t ätigkeit neu auf 70

% und der jenige im Haushalt auf 30 % festzulegen sei. Die umfassende polydisziplinäre medizinische Begutachtung habe ergeben, dass der Versicherten die Ausübung einer dauernd stehenden und gehenden Tätigkeit nicht mehr möglich sei , hin gegen die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässiger Sitzgelegenheit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60

% verteilt über 6-8 Stunden möglich und zumutbar sei . Der in Anwendung der gemischten Methode errechnete Invaliditätsgrad betrage 23 %, weshalb kein An s pruch mehr auf eine In validenrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass aufgrund der Angaben im Z.___ Gutachten nach wie vor keine gesundheitliche Verbesse rung ausgewiesen , sondern vielmehr von einer revisionsrechtlich unbeachtli chen Neubeurteilung eines nämlichen Gesundheitszustandes auszugehen sei. Alsdann sei die gemisch te Methode nicht anwendbar, wäre die Versicherte im Gesund heitsfall doch zu 100 % erwerbstätig. Schliesslich seien auch die Ver gleichsein kommen unzutreffend ermittelt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als teil- oder vollerwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung führt. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin

- entgegen deren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung , wonach sie bei guter Gesundheit wieder vollzeitlich erwerbstätig wäre ( Urk. 6/123 S. 3 Ziff. 2.5 ) - als teilerwerbstätig (70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt), was sie da mit begründete, dass trotz Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im Haushalt die Hauptlast der Haushaltsarbeit bei der Versicherten liege . Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass die Versicherte – welche seit August 2011 wieder einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Notenkontrolleurin nachgehe - ihre Restar beitsfähigkeit

nicht voll ausschöpfe. Eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 2 S. 5 unten , vgl. auch Urk. 6/123 S. 3 Ziff. 2.6.1 ) . 3.2

E ntgegen der Ansicht der Ver w altung besteht aufgrund der Akten kein Anlass, nicht auf di e

anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angaben der Be schwerdeführerin

bezüglich einer im Gesundheitsfall vollzeitl ich ausgeübten Erwerbstätigkeit abzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Kin der im mass geblichen Zeitpunkt bereits erwachsen (Sohn) bzw . 16 Jahre alt (Tochter) waren, womit kein massgeblicher Betreu u ngsbedarf mehr be stand . Dass

– wohl mit Blick auf die Feststellungen anlässlich der

Haushaltab klärung - der Haushalt

„vorwie gend auf der Kundin laste“ spricht ebenfalls nicht gegen die angegebene voll zeitliche Erwerbstätigkeit , denn aus den Begebenheiten , wie sie

– im gegebenen Krankheitsfall - anläss lich der Haushaltabklärung erhoben wurden, lässt sich für die sich hier stellende - den hypothetischen Gesundheitsfall betreffende - Frage nur bedingt etwas ableiten. Zudem darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bezüglich der Besorgung des Haushaltes

nicht ohne Weiteres von einer traditio nellen Rollenverteilung

ausgegangen werd en (vgl. E.

1.4 hi ev or ) , was gerade auch im

Falle der Beschwerdeführerin g e lt en muss , nachdem

– worauf selbst die Ver waltung hinweist - die Mithilfe der übrigen Familienmitglieder im Haushalt durchaus ausgewiesen und darüber hinaus aus

den Akten auch

er sichtlich ist , dass der Ehegatte e iner ausserhäuslich en Erwerbst ätigkeit

seiner Ehefrau unter stützend gegenübersteht (vgl. Schreiben vom

1 4. August 2008, Urk. 6/38). Aber auch die Erwerb s biografie der Versicherten

spricht für ein im Gesundheitsfall ausgeübtes

hohe s

Erwerbsp ensum :

So war die Versi cherte gemäss ihren Anga ben

– was nicht bestritten wird und aufgrund der Akten zumindest nicht unplausibel

erscheint

(vgl. E inkommen gemäss IK- Aus zug; Urk. 6/ 8 ) – vor der Geburt des ersten Kind e s im Mai 1995 vollzeitlich er werbstätig und

stieg sie

bereits am 1. Januar 1996

wieder teilzeitli ch ins Er werbsleben ein (als Noten kontrolleurin bei der A.___ ; vgl. Urk. 6/16) . Alsdann übte sie d iese Tätigkeit

auch nach der Geburt des zweiten Kindes

im Jahr 1999 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin im Jahr 2004 weiter hin aus und war in der Folge immer wieder um Arbeit bemüht (vgl .

ausgeübte Tätigkeiten im Bereich im Kinderbetreuung und in den Akten liegen de Stellenbewerbungen Urk. 6/37 ). Der Umstand allein,

d ass die Beschwerdeführerin – wie die Verwaltung geltend macht – ihr Rest arbeitspotential

(im Krankheitsfall) nicht ausgeschöpft hat , stellt dies vorliegend nicht in Frage . 3.3

Zusammenfassend darf e ntsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin da von ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Damit ist der Invaliditätsgrad auf grund der allgemeinen Methode des Ei nkommensvergleichs zu bestimmen. 3.4

Gelangt – wie vorstehend festgestellt – aber neu die allgemeine M ethode des Einkommensvergleichs zur Anwendung, bildet diese - im Vergleich zur Renten zusprache erfolgte - Änderung der Qualifikation eine Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen , welche für s ich allein einen Revisionsgrund darstellt. So mit sind auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung in tatsächlicher und rechtlich er Hinsicht umfassend ( „ allseitig “ ) zu überprüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen besteht (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichts vom 1 8. November 2014, 8C_510/2014, E.

4.2 mit Hinweisen oder Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012 E.

3.3).

4.

Im polydisziplinären ( allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neuro logisch und angiologisch ) Gutachten des Z.___ vom 1 8. März 2014 erhoben die verantwortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen ( Urk. 6/118 S. 21):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Sekundäres Lymphödem Unterschenkel/Knöchel/Fuss und Zehe rechts - Status nach Resektion eines myxoiden

Liposarkoms im Bereich der Tibi alis

anterior Loge 1998 (Klinik B.___ , C.___ ) - Status nach Resektion eines Tumorrezidivs und Deckung mit mus kulokutanem Lappen 17.10.2006 [richtig: 17.1.2006] mit frei trans p l antiertem Musculus

gracilis - Radiologisch stationäres ausgepr ägtes subkutanes und int ramuskulä res Ödem sowie ausgeprägte Verfettung und Atrophie des Musculus

gracilis -Schwenklappens sowie der Unterschenkelmuskulatur ohne Hinweis für Tumorrezidiv oder Metastasen (CT letztmals 9.11.2012) - Persistierendes sensomotorisches Defizit des rechten Fusses

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Adipositas permagna (BMI 44 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - 2. Myxoides

Liposarkom der Tibialis

anterior -Loge rechts, Resektion 1 998, Resektion eines Tumorrezidivs und Deckung mit musku lo kutanem Lappen 17.01.2006, St. nach Entfernung eines Fixa teur externe und Anlage eines Gehgip s es 02.02.2006

In ihrer im Rahmen eines interdisziplinären Konsensus erarbeiteten Gesamtbe urteilung führten die verantwortlichen Ärzte aus, die Explorandin habe an ei nem

myxoiden

Liposarkom des rechten Unterschenkels gelitten, welches 1998 und 2006 habe operiert werden müssen. Als Folge davon bestehe eine vermin derte Belastbarkeit und ein chronisches Lymphödem. Ausser den Beschwerden am rechten Bein habe die Explorandin keine Einschränkungen angegeben. O b jektiv habe bei der Untersuchung das Lymphödem im Vordergrund gestanden, welches angiologisch beurteilt worden sei. Die aktuelle Behandlung mit Kom pressions therapie sei ausgeschöpft. Aus angiologischer Sicht sei die Explorandin für eine idealerweise in wechselnder Position auszuübende leichte Tätigkeit zu 60

% arbeitsfähig. Überwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht

mehr zumut bar. Bei der neurologischen Untersuchung sei ein persistierendes sensomotori sches Defizit als Folge der Operation diagnostiziert worden. Tätigkeiten, welche mit dauern dem Gehen oder Stehen verbunden seien, könnten der Explorandin nicht mehr zugemutet werden. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit Möglichkeit zum Posi tionswechsel sei der Explorandin aus neurologischer Sicht mit 70

% Leistungs fähigkeit zumutbar. Bei der orthopädischen Untersuchung hätten die von der Explorandin angegebenen Beschwerden mit den objektiven Befunden erklärt werden können. Aus orthopädischer Sicht sei die Belastbarkeit des rech ten Beines vermindert. Rein orthopädisch seien nur leicht vermehrte Pausen notwendig und eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit mit 90

% Leis tungsfähigkeit möglich. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas diag nostiziert worden ; diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. An lässlich des psychiatrischen Untersuchs sei keine psychiatrische Di agnose gestellt

worden; auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeit s fähigkeit.

Zusammengefasst sei die Explorandin für eine körperlich leichte Tätigkeit, wel che abwechselnd im Sitzen, Stehen und G ehen verrichtet werden könne, zu 60% arbeits- und leistungsfähig, idealerweise könnte das Pensum vollschichtig, min destens über sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden mit erhöhtem Pausen bedarf . Im Vordergrund stünden dabei Einschränkungen, welche durch das Lym ph ö dem und die notwendigen Entstauungsmassnahmen verursacht seien. Die Arbeitsunfähigkeiten aus neurologischer und orthopädischer Sicht seien in dieser Einschätzung berücksichtigt und könnten nicht kumuliert werden. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin und Betriebsleiterin einer Kantine sei der Explorandin nicht mehr zumutbar.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin, wie auch für andere körperlich schwere und mittelschwere sowie über wiegend stehende Tätigkeiten seit der Operation vom 1 7. Januar 2006 bestehe. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei es schwierig, genaue Angaben zu machen. Gemäss den Beurteilungen der Klinik D.___ sei der Zustand seit mehreren Jahren stabil geblieben, sodass die fest gestellte Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich seit der Rentenzusprache unverän dert bestehe. Sicher gelte diese Einschätzung ab dem Untersuchungstermin im No vember 201 3. 5. 5.1

Das Gutachten des Z.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Unter suchungen und berücksichtigt die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich

(vgl. vorstehend E. 1.5) , so dass darauf abgestellt werden kann.

5.2

Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, dass sie in ihrem derzeit bei der E.___ als Notenkontrolleurin ausgeübten Pensum von 15 Arbeits stun den pro Woche (mithin ca . 40 %) an die Grenze des Machbaren gelange ( Urk. 1 S. 11), vermag dies die Richtigkeit der Einschätzung nicht in Frage zu stellen , ist doch aus den Akten ersichtlich, dass diese Tätigkeit mehrheitlich im Stehen zu verrichten und somit nicht optimal leidensangepasst ist (vgl. etwa Urk. 6/85, Urk. 6/88, Urk. 6/118 etwa S. 7, 15 und insbesondere S. 23). Aber auch soweit die Versicherte

das Abstellen auf das Z.___ Gutachten unter Hinweis auf den Rückweisungsentscheid

des hiesigen Gerichts vom 2 1. September 2012 zur Haupt sache damit beanstandet, dass – verglichen mit der der

r entenzuspr e che nden Verfügung zugrundeliegenden medizinischen Sachlage im Jahr 2008 –

auch gestützt auf das Gutachten nach wie vor kein veränderter (verbesserter) Ge sundheitszustand ausgewiesen s ei ,

weshalb es

an einer unabdingbaren Rechts grundlage für eine Herabsetzung des seit 2008 bestehenden Rentenanspruchs fehle (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) , ergibt dies nichts zu ihren Gunsten .

Denn sie verkennt dass – im Gegensatz zur Akten

- und Sach lage, wie sie dem Urteil vom

21.

September 2012 zugrunde lag – aufgrund der getätigten Abklärungen nun mehr ein e

Ä nderung

aus dem anspruc hserheblichen Tat sachenspektrum

fest

steht (geänderter Status ;

vgl. E .

3.4

hie vor ) . 5.3

Zusammenfassend ist daher auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___

abzustel len und davon auszugehen, dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin nicht mehr arbeitsfähig, jedoch spätestens seit November 2013

in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festg e stellten Arbeits un fähigkeit. 6 . 6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urtei l des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

6 .2 6 .2.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens

betrifft ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt (hier: der angefochtenen R ev i sionsverfügung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 129 V 222

E. 4.3.1 mit Hinweisen) . 6 .2.2

Die Verwaltung stellte in der angefochtenen Verfügung

– mit Blick auf die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Notenkontrolleurin – auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebungen (LSE) für administrativ e- kaufmännische Tätigkeiten ( TA 7 der LSE 20 10, Anforderungsniveau 4 ) ab (vgl. Urk. 6/124) . Da gegen lässt

die Be schwerdeführerin geltend machen , es sei für die Bestimmung des Validen ein kommens an das Einkommen anzuknüpfen , welches sie zuletzt in den Jahren 1993 bis 1995 als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich erzielt habe ( Urk. 1 S.

5) .

Vorliegend gilt es z u berücksichtigen, dass die Versicherte ihre frühere Tätig keit als Betriebsleiterin Gastronomie nicht gesundheitsbedingt, sondern er klärter massen im Jahr 1995

aufgrund der Geburt des ersten Kindes und mithin aus fami liären Gründen ( zugunsten ihrer damals vorrangigen Mutter- und Er zieh ungsfunktion ; Urk. 1 S. 8)

aufgegeben hat, weshalb von Vorneher e in nicht an dieses Einkommen angeknüpft werden kann . Dazu kommt , dass die Versicherte i n der Folge

j ahre lang

als Notenkontrolleurin gearbeitet hat und mithin einer

Erwerbstätigkeit

a usserhalb ihre s angestammten Berufes (sowie

ohne leitende Funktion) nachgegangen ist. Nach

Verlust di eser Arbeits stelle im Jahr 2004

( jedoch vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsscha dens als Folge der zweiten Tumoroperation

anfangs 2006 ; vgl. Urk. 6/75 S. 37) bewarb sie sich

für Anstellungen in unterschiedlichen Bereichen (vgl. neben Gastro no mie bereich

etwa auch als Verkäuferin in ein em Babyfachgeschäft; Urk. 6/37) . M it Blick auf

die -

nicht invaliditäts bedingte -

jahrelange Abwesenheit von ih rer angestamm ten Tätigkeit sowie die in der Folge ausgeübten beziehungsweise ins Auge gefassten Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen erscheint jedoch be zogen auf keine der Tätigkeiten als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versi cherte gerad e diese bei guter Gesundheit ausgeübt hätte . Alsdann erzielte die Versi cherte bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens auch im Ü brigen

kein Erwerb s einkommen , an welches angeknüpft werden könnte (vgl. IV - An meldung Urk.

6/2) . Mithin

ist zur Bestimmung des Valideneinkommen s

mit der Ver waltung auf Tabellenlöhne der LSE abzustellen .

J edoch ist

– nach dem die Versicherte nicht über eine eigentliche ka ufmännische Ausbildung verfügt und verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat -

e ntgegen de m

Vorgehen der Verwal tung nicht an einen branchenspezi fischen Wert für kaufmännische Tä tig keiten sondern vielmehr an das T otal aller Wirtschaftszweige anknüpfen .

M it Blick darauf, dass die Versicherte über eine –

wenn auch länger zurückliegende - abgeschlossene Berufslehre als Köchin und Berufserfahr ung verfügt, rechtfer tigt sich hiebei auf das Kompetenzniveau 2 der vorliegend anwendbaren TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor) der LSE 2012 ( vgl. dazu IV-Rundschrei ben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 ) abzustellen.

6 .3

6 .3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E.

4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6 .3.2

Die Verwaltung hat das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von Tabellen löhnen bestimmt, was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist . Denn zwar

übt die Versicherte seit August 2011 wieder eine teilz eitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von

ca . 40 %, aus , schöpft damit jedoch – zumal die se Tätig keit nicht leidensangepasst ist (vgl. E.

5.2 hievor ) - die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus . Allerdings hat die Verwaltung für die Bemessung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn gemäss dem tiefste n

A n forderungsniv e au

beigezogen ( Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2010 , was gemäss der nun anwendbaren LSE 2012 dem Kompetenzniveau 1 ent spricht ) , was jedoch nicht sachgerecht erscheint. So verfügt die Versicherte über eine abge schlossene Berufslehre als Köchin und das Wirtepatent und hat sich im Rahmen ihrer Berufsbildung auch gewisse administrativ - kauf männische Kennt nisse ange eignet (vgl. Urk. 1 S. 15 unten) ; sie verfügt zudem über gute PC- An wender - Kenntnisse sowie neben der Muttersprache Deutsch auch über gewisse Fremd sprachenkenntnisse (vgl. Urk. 6/119 S. 2) . Vor diesem Hintergrund ist v ielmehr auch beim Invalideneinkommen vom nämlichen Tabellenwert aus zu gehen

( Kom petenzniveau 2 ) .

6 .3.3

Die Verwaltung gewährte beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom Ta bellenlohn , wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % fordert ( Urk. 1 S. 9).

Nach den nachvollziehbare n

Ausführungen im Z.___ -Gutachten

sind der B e schwerdeführerin nur mehr noch teilzeitlich ausgeübte

körperlich leichte Er werbs t ätigkeit en zumutbar, welche abwechselnd im Sitzen, Stehen und G ehen verrichtet werden k ön n e n .

Den im Vordergrund stehenden Einschränkungen, welche durch das Lymphödem und die notwendigen Entstauungsmassnahmen

und den dadurch erhöhten Pausenbedarf bedingt sind, wurde jedoch bereits durch

Festlegung

eine r zeitlich reduzi erten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Mit hin erscheint unter diesem T itel kein Abzug angezeigt . Ob mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 2 offenstehenden Erwerbsmög lich keiten allenfalls aufgrund der weiteren

– nicht sehr spezifischen - Ein schrän kungen (namentlich dem Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit ) ein Ab zug vorzunehmen ist ,

braucht nicht abschliessend beantwortet zu wer den, zumal jedenfalls kein höherer Abzug als 10 %

gerechtfertigt wäre (zur Voraus setzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung überhaupt: BGE 137 V 71 E. 5.1) . Weitere Gründe für di e Vornahme eines Abzuges sind alsdann nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich erwerbstä tig sein kann , da a ufgrund der statistischen Durchschni ttswerte der LSE 2012 bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem pro portional unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen ist (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 328, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungs grad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Entgegen der Auf fassung der B e schw e rdeführerin ( Urk. 1 S. 9) ist mit Blick auf den als ausge glichen unterstell ten Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG auch kein Abzug für die Er schwerung bei der Stellensuche angezeigt. 6 .4

Sind jedoch sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen aufgrund des näm lichen Tabellenwertes zu ermitteln, erübrigt sich deren ziffernmässige Fest setz u ng und es genügt die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen . Dabei ist d a s Valideneinkommen

mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf den entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird

(vgl. 6 .1 hievor ). Bei einem Invalideneinkommen von 60 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, bei einem - unter Anrech n ung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (von 60 %) errechneten Invalideneinkommen von 54 % - ein solcher von 46

%.

In beiden Fällen resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E.

1.2 hie vor ).

6 .5

Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung der laufenden hal ben Re nte per Ende Juni 2015 (bzw . ab 1. Juli 2015; vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 IVV) zwa r als grundsätzlich rechtens.

J edoch ist die Rente nicht aufzuheben, sondern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 7.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vor liegend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Mai 2015 dahingehend abge än dert, dass

die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann