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IV.2015.00690

Erstanmeldung. Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig. Prüfung der Kriterien nach BGE 141 V 281: Verdeutlichung und fehlende Behandlungsresistenz.

Zürich SozVersG · 2016-10-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___, welche über keine Berufsaus bildung verfügt, war vom 1. September 2007 bis am

31. Dezember 2013 als Kauffrau

angestellt und meldete sich am 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 15. Januar 2014 mit, gemäss den Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/23). Sie zog sodann die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/34/1-10; vgl. auch Urk. 10/47) und veranlasste am 29. Juli 2014 eine polydisziplinäre Begut achtung (Urk. 10/ 41). Das Y.___ erstattete das Gut achten am 31. Dezember 2014 (Urk. 10/52 /1-140). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2015 [Urk. 10/56]; Einwand vom 24. Februar 2015 [Urk. 10/59] bzw. 14. April 2015 [Urk. 10/66]) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/69]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefo chtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen (Urk. 1). Am 7. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Augenarztpraxis Z.___ vom 28. Juni 2015 zu den Akten (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerde antwort vom

25. August 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besch werde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 2 6 . August 2015 a ngezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin,

gemäss Gut achten bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %, woraus kein Rentenan spruch resultiere (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dem Bericht des Haus arztes Dr. med. A.___ vom 6. April 2015 könne entnommen werden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Es komme immer wieder zu Ohnmachtsanfällen, welche unerwartet aufträten. Diese Anfälle verunmöglichten bereits die Bewäl tigung des Arbeitsweges zu einer Arbeitsstelle und auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Sie brauche des Weiteren ständige Begleitung. Dr. A.___ gehe von einer Störung der vestibulosponialen

(richtig: vesti bulospinalen) Reflexe aus. Geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Anfälle lägen nicht vor. Ferner sei auf das Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015 zu den somatoformen Schmerzstörungen hinzuweisen; zur Prüfung der aufgestell ten Kriterien sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 3.

Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 31. Dezember 2014 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, O torhinolaryngologie und Psychiatrie (Urk. 10/52/1-140). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 10/52/58 f.): - Panvertebralsyndrom mit/bei - d iskreter Fehlform (klinisch relative Abflachung thorakale Kyphose, dis krete thorakal linkskonvexe Skoliose, radiologisch Streckhaltung zervikal, Hyperlordose lumbal) - l eichtgradigen

Spondylarthrosen HWK/BWK1 beidseits und minima len degenerativen Veränderungen des atlantodentalen Übergangs - muskulärer

Dysbalance - Tendinitis calcarea

Supraspinatussehne links - Multifaktorieller Kopfschmerz - Spannungskopfschmerz - aufgepfropfte Migräne - atypischer Gesichtsschmerz links mit teilweise neuralgiformer Semio logie - Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - c ervicogene Kopfschmerzkomponente - f unktionelle Beschwerde-Überlagerung - Andere somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8), sehr wahrscheinlich mit ätiologisch unklarem Schwindelsyndrom - teils mit präsynkopalen und vereinzelt auch synkopalen Zuständen - kein Epilepsie-Nachweis - mit unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion - DD zervikogen-proprioceptiv bedingt - a m ehesten vegetativ und orthostatisch bedingt - Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) - aktuell mittelgradig kompensiert Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 10/52/59): - Ansatztendinose

retrotrochantär und wahrscheinliche Bursitis trochante rica beidseits - b elastungsabhängiger Knieschmerz beidseits mit/bei - Valgus -Fehlstellung, Überstreckbarkeit - beginnender medialer Gonarthrose rechts - b eginnende Fingerpolyarthrose und Knotenbildungen in den Beuge sehnen der Zeige- bis Ringfinger - Cervicobrachialgie links - kein relevantes Cervicalsyndrom - kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom - Schwierigkeiten in der Berufsausbildung (die Versicherte hat keine Lehre absol v iert) In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Seitens der Schwindelsymptomatik im Sinne einer Gangunsicherheit, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, aber differenzialdiagnostisch möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Ursache, ergäben sich aber trotzdem zusätzliche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen von der Beschwerdeführerin gemieden werden sollten. Weiterhin möglich seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbe lastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, im Rahmen welcher ein dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen oder Arbeiten in der Höhe nicht notwendig seien. Bei solchen Tätigkeiten müssten die obigen qualitativen Einschränkungen ebenfalls berücksichtigt werden. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe auf ein vollschichtiges Arbeitsvolu men eine Einschränkung von 20 %. Leider sei es aufgrund der spärlichen und bezüglich des Bewegungsapparates nur wenig aussagekräftigen Vorakten nicht möglich, retrospektive zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Beurteilung gelte ab der Begutachtung und sei durch alle invol vierten Ärzte gemeinsam erfolgt (Urk. 10/52/63). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 31. Dezember 2014

(Urk. 10/52) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vol l umfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten d ie Gutachter sorgfältige, umfas sende Abklärungen, berücksichtigten die g eklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter le gten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein medizin, vom 6. April 2015 (Urk. 10/65) vermag das Gutachten sodann nicht zu entkräften. Dr. A.___

– der das Gutachten der Y.___ in seinem Bericht vom 6. April 2015 mit keinem Wort erwähnte, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies gar nicht vorgelegen hat te

– konnte über die Ursache der Ohn machtsanfälle lediglich spekulieren. Er führte in seinem Bericht aus: „Es handelt sich wahrscheinlich, wie in de r B.___ beurteilt, um eine Störung der vestibulospinalen Reflexe bzw. um ein somatoformes Syndrom“. Dieser Feststellung, welche auf keinen eigens erhobe nen Befunden basiert und welche nicht in Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung erfolgte, fehlt es somit an der Nachvollziehbarkeit. D en Gutachtern lag der Austrittsbericht der Zürcher B.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 10/11) ebenfalls vor (vgl. Urk. 10/52/6). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin eingehend und schlossen eine otogene Ursache der Schwindelbeschwerden (also eine periphere Vestibulopathie) aus. Auch wurde keine neurologische Ursache der Schwindel beschwerden gefunden (vgl. das otorhinolaryngologische Teilgutachten vom 12. Dezember 2014 [Urk. 10/52/85] sowie das neurologische Teilgutachten vom 22. Dezember 2014 [Urk. 10/52/101]). 4.3

Was die Beschwerdeführerin aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Augenarztpraxis Z.___ vom 28. Juni 2015 (Urk. 7) zu ihren Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Der Bericht enthält keine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem wird erneut festgehal ten, dass keine Anhaltspunkte für eine neuro- ophtalmologische Problematik bestünden. 4.4

Die von den Gutachtern angewandte Überwindbarkeitsp raxis ist mittlerweile überholt, worauf die Beschwerdefü hrerin zu Recht hinwies (E. 2.2) . Die Ände rung der Re chtsprechung zur Invaliditätsbe messung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.2) erfordert aber dennoch keine Rückwei sung an die Beschwerdegeg nerin . Aufgrund des umfassenden Gutachtens kann der Aspekt der funktionel len Auswirkung en ausreichend beurteilt werden: Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der begutachtende Internist als auch der begutachtende Rheuma tologe Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin beobachten konn ten . Der Internist hielt fest, die Beschwerdeführerin sitze bei der Anamneseerhe bung ruhig eine ¾-Stunde ohne jegliches Schmerzgebaren, was dann zum Verhalten bei der Untersuchung kontrastiere. Auch sei der Gang vom Wartezim mer ins Sprechzimmer völlig unauffällig und normalschrittig; beim Aufstehen und der Untersuchungsposition halte sich die Beschwerdeführerin fest wegen Schwindel (Urk. 10/52/13). Der begutachtende Rheumatologe führte sodann aus, den Weg vom Empfangsbereich ins Untersuchungszimmer lege die Beschwer deführerin ohne grosse Auffälligkeiten zurück. Beim Gehen im Rahmen der kli nischen Untersuchung sowie beim Verlassen des Untersuchungszimmers mache sie leichte Schwankbewegungen mit Falltendenz nach links; sie stütze sich mehrfach mit dem linken Arm an der Wand ab (Urk. 10/52/73). Auch der begutachtende Neurologe gab eine zeitweise „ etwas verdeutlichte Gangun si cherheit “ (Urk. 10/52/97) an . Eine Behandlungsresistenz beziehungsweise das definitive Scheitern einer indi zierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ist sodann nicht ausgewiesen . Die Beschwerdeführerin befand sich noch nie länger in psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/52/117). Hierzu ist anzumerken, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 16. August 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung festgehalten hatte, eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin erfolge nicht. Das Behandlungsteam der B.___ habe eine solche explizit als nicht für nötig erachtet, was sehr erstaune. Eine psychosomatische Erkran kung sei eigentlich die Domäne der Psychotherapie. Auch die hausärztliche Behandlung finde lediglich niederfrequent einmal monatlich statt. Insgesamt würde man sich wünschen, dass der Schwerpunkt der Behandlung nun auf die psychotherapeutische Ebene verlagert werde (Urk. 10/47/6). Von einer Verbes serungsmöglichkeit wurde denn auch im Bericht der Augenarztpraxis Z.___ ausgegangen („Ich sehe eine Möglichkeit mit ihr zu arbeiten und auch eine markante Verbesserung des Zustandes zu erreichen…“; Urk. 7). 4.5

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten der Y.___

vom 31. Dezember 2014 abzustellen, womit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt ist,

dass de r Beschwerde führerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) eine 80 %ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist . Die bisherige Tätigkeit entsprach einer angepassten Tätigkeit, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 4.6

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene X.___, welche über keine Berufsaus bildung verfügt, war vom 1. September 2007 bis am

31. Dezember 2013 als Kauffrau

angestellt und meldete sich am 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 15. Januar 2014 mit, gemäss den Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/23). Sie zog sodann die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/34/1-10; vgl. auch Urk. 10/47) und veranlasste am 29. Juli 2014 eine polydisziplinäre Begut achtung (Urk. 10/ 41). Das Y.___ erstattete das Gut achten am 31. Dezember 2014 (Urk. 10/52 /1-140). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2015 [Urk. 10/56]; Einwand vom 24. Februar 2015 [Urk. 10/59] bzw. 14. April 2015 [Urk. 10/66]) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/69]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefo chtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen (Urk. 1). Am 7. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Augenarztpraxis Z.___ vom 28. Juni 2015 zu den Akten (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerde antwort vom

25. August 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besch werde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin,

gemäss Gut achten bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %, woraus kein Rentenan spruch resultiere (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dem Bericht des Haus arztes Dr. med. A.___ vom 6. April 2015 könne entnommen werden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Es komme immer wieder zu Ohnmachtsanfällen, welche unerwartet aufträten. Diese Anfälle verunmöglichten bereits die Bewäl tigung des Arbeitsweges zu einer Arbeitsstelle und auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Sie brauche des Weiteren ständige Begleitung. Dr. A.___ gehe von einer Störung der vestibulosponialen

(richtig: vesti bulospinalen) Reflexe aus. Geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Anfälle lägen nicht vor. Ferner sei auf das Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015 zu den somatoformen Schmerzstörungen hinzuweisen; zur Prüfung der aufgestell ten Kriterien sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 3.

Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 31. Dezember 2014 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, O torhinolaryngologie und Psychiatrie (Urk. 10/52/1-140). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 10/52/58 f.): - Panvertebralsyndrom mit/bei - d iskreter Fehlform (klinisch relative Abflachung thorakale Kyphose, dis krete thorakal linkskonvexe Skoliose, radiologisch Streckhaltung zervikal, Hyperlordose lumbal) - l eichtgradigen

Spondylarthrosen HWK/BWK1 beidseits und minima len degenerativen Veränderungen des atlantodentalen Übergangs - muskulärer

Dysbalance - Tendinitis calcarea

Supraspinatussehne links - Multifaktorieller Kopfschmerz - Spannungskopfschmerz - aufgepfropfte Migräne - atypischer Gesichtsschmerz links mit teilweise neuralgiformer Semio logie - Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - c ervicogene Kopfschmerzkomponente - f unktionelle Beschwerde-Überlagerung - Andere somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8), sehr wahrscheinlich mit ätiologisch unklarem Schwindelsyndrom - teils mit präsynkopalen und vereinzelt auch synkopalen Zuständen - kein Epilepsie-Nachweis - mit unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion - DD zervikogen-proprioceptiv bedingt - a m ehesten vegetativ und orthostatisch bedingt - Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) - aktuell mittelgradig kompensiert Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 10/52/59): - Ansatztendinose

retrotrochantär und wahrscheinliche Bursitis trochante rica beidseits - b elastungsabhängiger Knieschmerz beidseits mit/bei - Valgus -Fehlstellung, Überstreckbarkeit - beginnender medialer Gonarthrose rechts - b eginnende Fingerpolyarthrose und Knotenbildungen in den Beuge sehnen der Zeige- bis Ringfinger - Cervicobrachialgie links - kein relevantes Cervicalsyndrom - kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom - Schwierigkeiten in der Berufsausbildung (die Versicherte hat keine Lehre absol v iert) In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Seitens der Schwindelsymptomatik im Sinne einer Gangunsicherheit, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, aber differenzialdiagnostisch möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Ursache, ergäben sich aber trotzdem zusätzliche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen von der Beschwerdeführerin gemieden werden sollten. Weiterhin möglich seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbe lastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, im Rahmen welcher ein dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen oder Arbeiten in der Höhe nicht notwendig seien. Bei solchen Tätigkeiten müssten die obigen qualitativen Einschränkungen ebenfalls berücksichtigt werden. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe auf ein vollschichtiges Arbeitsvolu men eine Einschränkung von 20 %. Leider sei es aufgrund der spärlichen und bezüglich des Bewegungsapparates nur wenig aussagekräftigen Vorakten nicht möglich, retrospektive zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Beurteilung gelte ab der Begutachtung und sei durch alle invol vierten Ärzte gemeinsam erfolgt (Urk. 10/52/63). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 31. Dezember 2014

(Urk. 10/52) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vol l umfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten d ie Gutachter sorgfältige, umfas sende Abklärungen, berücksichtigten die g eklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter le gten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein medizin, vom 6. April 2015 (Urk. 10/65) vermag das Gutachten sodann nicht zu entkräften. Dr. A.___

– der das Gutachten der Y.___ in seinem Bericht vom 6. April 2015 mit keinem Wort erwähnte, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies gar nicht vorgelegen hat te

– konnte über die Ursache der Ohn machtsanfälle lediglich spekulieren. Er führte in seinem Bericht aus: „Es handelt sich wahrscheinlich, wie in de r B.___ beurteilt, um eine Störung der vestibulospinalen Reflexe bzw. um ein somatoformes Syndrom“. Dieser Feststellung, welche auf keinen eigens erhobe nen Befunden basiert und welche nicht in Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung erfolgte, fehlt es somit an der Nachvollziehbarkeit. D en Gutachtern lag der Austrittsbericht der Zürcher B.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 10/11) ebenfalls vor (vgl. Urk. 10/52/6). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin eingehend und schlossen eine otogene Ursache der Schwindelbeschwerden (also eine periphere Vestibulopathie) aus. Auch wurde keine neurologische Ursache der Schwindel beschwerden gefunden (vgl. das otorhinolaryngologische Teilgutachten vom 12. Dezember 2014 [Urk. 10/52/85] sowie das neurologische Teilgutachten vom 22. Dezember 2014 [Urk. 10/52/101]). 4.3

Was die Beschwerdeführerin aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Augenarztpraxis Z.___ vom 28. Juni 2015 (Urk. 7) zu ihren Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Der Bericht enthält keine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem wird erneut festgehal ten, dass keine Anhaltspunkte für eine neuro- ophtalmologische Problematik bestünden. 4.4

Die von den Gutachtern angewandte Überwindbarkeitsp raxis ist mittlerweile überholt, worauf die Beschwerdefü hrerin zu Recht hinwies (E. 2.2) . Die Ände rung der Re chtsprechung zur Invaliditätsbe messung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.2) erfordert aber dennoch keine Rückwei sung an die Beschwerdegeg nerin . Aufgrund des umfassenden Gutachtens kann der Aspekt der funktionel len Auswirkung en ausreichend beurteilt werden: Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der begutachtende Internist als auch der begutachtende Rheuma tologe Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin beobachten konn ten . Der Internist hielt fest, die Beschwerdeführerin sitze bei der Anamneseerhe bung ruhig eine ¾-Stunde ohne jegliches Schmerzgebaren, was dann zum Verhalten bei der Untersuchung kontrastiere. Auch sei der Gang vom Wartezim mer ins Sprechzimmer völlig unauffällig und normalschrittig; beim Aufstehen und der Untersuchungsposition halte sich die Beschwerdeführerin fest wegen Schwindel (Urk. 10/52/13). Der begutachtende Rheumatologe führte sodann aus, den Weg vom Empfangsbereich ins Untersuchungszimmer lege die Beschwer deführerin ohne grosse Auffälligkeiten zurück. Beim Gehen im Rahmen der kli nischen Untersuchung sowie beim Verlassen des Untersuchungszimmers mache sie leichte Schwankbewegungen mit Falltendenz nach links; sie stütze sich mehrfach mit dem linken Arm an der Wand ab (Urk. 10/52/73). Auch der begutachtende Neurologe gab eine zeitweise „ etwas verdeutlichte Gangun si cherheit “ (Urk. 10/52/97) an . Eine Behandlungsresistenz beziehungsweise das definitive Scheitern einer indi zierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ist sodann nicht ausgewiesen . Die Beschwerdeführerin befand sich noch nie länger in psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/52/117). Hierzu ist anzumerken, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 16. August 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung festgehalten hatte, eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin erfolge nicht. Das Behandlungsteam der B.___ habe eine solche explizit als nicht für nötig erachtet, was sehr erstaune. Eine psychosomatische Erkran kung sei eigentlich die Domäne der Psychotherapie. Auch die hausärztliche Behandlung finde lediglich niederfrequent einmal monatlich statt. Insgesamt würde man sich wünschen, dass der Schwerpunkt der Behandlung nun auf die psychotherapeutische Ebene verlagert werde (Urk. 10/47/6). Von einer Verbes serungsmöglichkeit wurde denn auch im Bericht der Augenarztpraxis Z.___ ausgegangen („Ich sehe eine Möglichkeit mit ihr zu arbeiten und auch eine markante Verbesserung des Zustandes zu erreichen…“; Urk. 7). 4.5

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten der Y.___

vom 31. Dezember 2014 abzustellen, womit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt ist,

dass de r Beschwerde führerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) eine 80 %ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist . Die bisherige Tätigkeit entsprach einer angepassten Tätigkeit, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 4.6

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00690 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

24. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___, welche über keine Berufsaus bildung verfügt, war vom 1. September 2007 bis am

31. Dezember 2013 als Kauffrau

angestellt und meldete sich am 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 15. Januar 2014 mit, gemäss den Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/23). Sie zog sodann die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/34/1-10; vgl. auch Urk. 10/47) und veranlasste am 29. Juli 2014 eine polydisziplinäre Begut achtung (Urk. 10/ 41). Das Y.___ erstattete das Gut achten am 31. Dezember 2014 (Urk. 10/52 /1-140). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2015 [Urk. 10/56]; Einwand vom 24. Februar 2015 [Urk. 10/59] bzw. 14. April 2015 [Urk. 10/66]) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/69]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefo chtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen (Urk. 1). Am 7. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Augenarztpraxis Z.___ vom 28. Juni 2015 zu den Akten (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerde antwort vom

25. August 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besch werde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 2 6 . August 2015 a ngezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin,

gemäss Gut achten bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %, woraus kein Rentenan spruch resultiere (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dem Bericht des Haus arztes Dr. med. A.___ vom 6. April 2015 könne entnommen werden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Es komme immer wieder zu Ohnmachtsanfällen, welche unerwartet aufträten. Diese Anfälle verunmöglichten bereits die Bewäl tigung des Arbeitsweges zu einer Arbeitsstelle und auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Sie brauche des Weiteren ständige Begleitung. Dr. A.___ gehe von einer Störung der vestibulosponialen

(richtig: vesti bulospinalen) Reflexe aus. Geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Anfälle lägen nicht vor. Ferner sei auf das Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015 zu den somatoformen Schmerzstörungen hinzuweisen; zur Prüfung der aufgestell ten Kriterien sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 3.

Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 31. Dezember 2014 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, O torhinolaryngologie und Psychiatrie (Urk. 10/52/1-140). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 10/52/58 f.): - Panvertebralsyndrom mit/bei - d iskreter Fehlform (klinisch relative Abflachung thorakale Kyphose, dis krete thorakal linkskonvexe Skoliose, radiologisch Streckhaltung zervikal, Hyperlordose lumbal) - l eichtgradigen

Spondylarthrosen HWK/BWK1 beidseits und minima len degenerativen Veränderungen des atlantodentalen Übergangs - muskulärer

Dysbalance - Tendinitis calcarea

Supraspinatussehne links - Multifaktorieller Kopfschmerz - Spannungskopfschmerz - aufgepfropfte Migräne - atypischer Gesichtsschmerz links mit teilweise neuralgiformer Semio logie - Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - c ervicogene Kopfschmerzkomponente - f unktionelle Beschwerde-Überlagerung - Andere somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8), sehr wahrscheinlich mit ätiologisch unklarem Schwindelsyndrom - teils mit präsynkopalen und vereinzelt auch synkopalen Zuständen - kein Epilepsie-Nachweis - mit unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion - DD zervikogen-proprioceptiv bedingt - a m ehesten vegetativ und orthostatisch bedingt - Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) - aktuell mittelgradig kompensiert Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 10/52/59): - Ansatztendinose

retrotrochantär und wahrscheinliche Bursitis trochante rica beidseits - b elastungsabhängiger Knieschmerz beidseits mit/bei - Valgus -Fehlstellung, Überstreckbarkeit - beginnender medialer Gonarthrose rechts - b eginnende Fingerpolyarthrose und Knotenbildungen in den Beuge sehnen der Zeige- bis Ringfinger - Cervicobrachialgie links - kein relevantes Cervicalsyndrom - kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom - Schwierigkeiten in der Berufsausbildung (die Versicherte hat keine Lehre absol v iert) In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Seitens der Schwindelsymptomatik im Sinne einer Gangunsicherheit, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, aber differenzialdiagnostisch möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Ursache, ergäben sich aber trotzdem zusätzliche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen von der Beschwerdeführerin gemieden werden sollten. Weiterhin möglich seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbe lastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, im Rahmen welcher ein dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen oder Arbeiten in der Höhe nicht notwendig seien. Bei solchen Tätigkeiten müssten die obigen qualitativen Einschränkungen ebenfalls berücksichtigt werden. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe auf ein vollschichtiges Arbeitsvolu men eine Einschränkung von 20 %. Leider sei es aufgrund der spärlichen und bezüglich des Bewegungsapparates nur wenig aussagekräftigen Vorakten nicht möglich, retrospektive zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Beurteilung gelte ab der Begutachtung und sei durch alle invol vierten Ärzte gemeinsam erfolgt (Urk. 10/52/63). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 31. Dezember 2014

(Urk. 10/52) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vol l umfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten d ie Gutachter sorgfältige, umfas sende Abklärungen, berücksichtigten die g eklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzung in nachvollziehbare r Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter le gten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein medizin, vom 6. April 2015 (Urk. 10/65) vermag das Gutachten sodann nicht zu entkräften. Dr. A.___

– der das Gutachten der Y.___ in seinem Bericht vom 6. April 2015 mit keinem Wort erwähnte, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies gar nicht vorgelegen hat te

– konnte über die Ursache der Ohn machtsanfälle lediglich spekulieren. Er führte in seinem Bericht aus: „Es handelt sich wahrscheinlich, wie in de r B.___ beurteilt, um eine Störung der vestibulospinalen Reflexe bzw. um ein somatoformes Syndrom“. Dieser Feststellung, welche auf keinen eigens erhobe nen Befunden basiert und welche nicht in Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung erfolgte, fehlt es somit an der Nachvollziehbarkeit. D en Gutachtern lag der Austrittsbericht der Zürcher B.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 10/11) ebenfalls vor (vgl. Urk. 10/52/6). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin eingehend und schlossen eine otogene Ursache der Schwindelbeschwerden (also eine periphere Vestibulopathie) aus. Auch wurde keine neurologische Ursache der Schwindel beschwerden gefunden (vgl. das otorhinolaryngologische Teilgutachten vom 12. Dezember 2014 [Urk. 10/52/85] sowie das neurologische Teilgutachten vom 22. Dezember 2014 [Urk. 10/52/101]). 4.3

Was die Beschwerdeführerin aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Augenarztpraxis Z.___ vom 28. Juni 2015 (Urk. 7) zu ihren Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Der Bericht enthält keine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem wird erneut festgehal ten, dass keine Anhaltspunkte für eine neuro- ophtalmologische Problematik bestünden. 4.4

Die von den Gutachtern angewandte Überwindbarkeitsp raxis ist mittlerweile überholt, worauf die Beschwerdefü hrerin zu Recht hinwies (E. 2.2) . Die Ände rung der Re chtsprechung zur Invaliditätsbe messung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.2) erfordert aber dennoch keine Rückwei sung an die Beschwerdegeg nerin . Aufgrund des umfassenden Gutachtens kann der Aspekt der funktionel len Auswirkung en ausreichend beurteilt werden: Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der begutachtende Internist als auch der begutachtende Rheuma tologe Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin beobachten konn ten . Der Internist hielt fest, die Beschwerdeführerin sitze bei der Anamneseerhe bung ruhig eine ¾-Stunde ohne jegliches Schmerzgebaren, was dann zum Verhalten bei der Untersuchung kontrastiere. Auch sei der Gang vom Wartezim mer ins Sprechzimmer völlig unauffällig und normalschrittig; beim Aufstehen und der Untersuchungsposition halte sich die Beschwerdeführerin fest wegen Schwindel (Urk. 10/52/13). Der begutachtende Rheumatologe führte sodann aus, den Weg vom Empfangsbereich ins Untersuchungszimmer lege die Beschwer deführerin ohne grosse Auffälligkeiten zurück. Beim Gehen im Rahmen der kli nischen Untersuchung sowie beim Verlassen des Untersuchungszimmers mache sie leichte Schwankbewegungen mit Falltendenz nach links; sie stütze sich mehrfach mit dem linken Arm an der Wand ab (Urk. 10/52/73). Auch der begutachtende Neurologe gab eine zeitweise „ etwas verdeutlichte Gangun si cherheit “ (Urk. 10/52/97) an . Eine Behandlungsresistenz beziehungsweise das definitive Scheitern einer indi zierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ist sodann nicht ausgewiesen . Die Beschwerdeführerin befand sich noch nie länger in psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/52/117). Hierzu ist anzumerken, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 16. August 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung festgehalten hatte, eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin erfolge nicht. Das Behandlungsteam der B.___ habe eine solche explizit als nicht für nötig erachtet, was sehr erstaune. Eine psychosomatische Erkran kung sei eigentlich die Domäne der Psychotherapie. Auch die hausärztliche Behandlung finde lediglich niederfrequent einmal monatlich statt. Insgesamt würde man sich wünschen, dass der Schwerpunkt der Behandlung nun auf die psychotherapeutische Ebene verlagert werde (Urk. 10/47/6). Von einer Verbes serungsmöglichkeit wurde denn auch im Bericht der Augenarztpraxis Z.___ ausgegangen („Ich sehe eine Möglichkeit mit ihr zu arbeiten und auch eine markante Verbesserung des Zustandes zu erreichen…“; Urk. 7). 4.5

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten der Y.___

vom 31. Dezember 2014 abzustellen, womit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt ist,

dass de r Beschwerde führerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) eine 80 %ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist . Die bisherige Tätigkeit entsprach einer angepassten Tätigkeit, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 4.6

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro