Sachverhalt
1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ bezog seit 1. Februar 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung wegen den Folgen eines bei einer Heckauffahrkol lision erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS; Verfügung vom 20. November 1998). Anlässlich eines Revisionsgesuchs vom 18. Juni 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. De zember 2001 rückwirkend per 1. Juni 2001 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen im Jahre 2008 klärte sie, aufgrund eines Hinweises der SUVA, die medizinische und berufliche Situation vertieft ab und ordnete im März 2009 eine Observation des Versicherten an. Dies führte zur Sistierung der Rente am 19. November 2009 und zur Einreichung einer Strafanzeige gegen X.___ am 5. Januar 2010. Gestützt auf das überdies veranlasste Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Z.___ vom 9. Mai 2011 sprach ihm die IV-Stelle in Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen unter dem Titel der prozessualen Revision vom 1. Februar bis 31. Dezember 1997, vom 1. Sep tember 1999 bis 31. Mai 2000 und vom 27. Februar bis 7. April 2001 eine halbe Rente zu. Ferner hob sie die bisher vom 1. Januar 1998 bis 1. Septem ber 1999, vom 1. Juni 2000 bis 27. Februar 2001 und ab 7. April 2001 zu gesprochenen Renten auf (Verfügung vom 9. September 2011). Mit Verfü gung vom 28. Juli 2011 hatte der Unfallversicherer bereits die bisher ausge richtete Rente rückwirkend auf den 1. Juni 2006 aufgehoben und Fr. 108'702.30 zurückgefordert. Am 16. November 2011 forderte die IV-Stelle ihrerseits zu Unrecht bezogene Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 596'283.-- verfügungsweise zurück ( Urk. 7/332/2).
Die von X.___ gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren teilweise gut, indem es in Abänderung der Verfügung vom
9. September 2011 die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juni 2001 aufhob und in Abänderung der Verfügung vom 16. November 2011 den Anspruch auf Rückerstattung auf Fr. 524'713.-- festsetzte. Im Übrigen wies es die Be schwerden ab (Entscheid vom 30. Mai 2014, Urk. 7/312).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 ab ( Urk. 7/332). 1.2
Am 21. Mai 2015 ( Urk.
2) erliess die IV-Stelle ein mit „Verfügung“ betiteltes und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben, in welchem sie folgendes ausführte: „Die vorliegende Verfügung ersetzt diejenige vom 16. No vember 2011. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtet in seinem Urteil vom 30. Mai 2014 die Zusprechung und Be stätigung der halben Rente als zweifellos unrichtig und führt weiter aus, dass ab Februar 1997 und insbesondere ab Juni 2001 kein Anspruch auf eine IV-Rente bestand. Gemäss Ur teil ist die rückwirkende Rentenaufhebung jedoch erst auf den 1. Juni
2001 zulässig, da ab diesem Zeitpunkt von einer Meldepflichtverletzung auszugehen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 6. Januar 2015 die eingereichte Beschwerde abgewiesen und bestätigte somit den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts. Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sind die Rentenleistungen rückwirkend per
1. Juni 2001 einzustellen. Weiter hielt das Gericht fest, dass Herr X.___ die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in der Höhe von CHF 524‘713.00 zurückerstatten muss. Wir sind nach Art. 25 ATSG verpflichtet, die zu Unrecht aus gerichteten Renten zurückzufordern. Über die Höhe unserer Rückforderung orientiert Sie die nachfolgende Aufstellung: … Wir verfügen deshalb: 1
Herr X.___ wird verpflichtet, die ihm vom 1. Juni 2001 bis 30. November 2009 zu viel ausbezahlten Renten von CHF 524‘713.00 innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Der entsprechende Einzahlungsschein wir Ihnen mit sepa rater Post zugestellt. …“
2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Juni 2015 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben und (es sei) festzustellen, dass die Forderung auf Rückerstattung getilgt ist (S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 31. August 2015 ( Urk.
6) Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 31. August 2015 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 16. November 2011 ( Urk. 7/292) entschied die Beschwerdegegnerin über den Umfang der Rück forderung, deren Höhe sie mit Fr. 596‘283.-- bezifferte. Das hiesige Gericht reduzierte die Höhe der Rückforderung mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ( Urk. 7/312) auf Fr. 524‘713.--, was das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Ja nuar 2015 ( Urk. 7/332) bestätigte. Das höchste Gericht führte hierzu aus: „Nachdem die Höhe und die Modalitäten der Rückforderung nicht angefochten sind, ist darauf nicht weiter einzugehen, womit es bei der vorinstanzlich (auf den Zeitpunkt der Mel depflichtverletzung ) festgesetzten Rentenaufhebung per 1. Juni 2001 und der damit verbundenen Rückforderung in der Höhe von Fr. 524'713.-- bleibt“ (E. 5).“. 1.2
Über das den Streitgegenstand bildende materielle Rechtsverhältnis (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 2a) zwischen den Parteien haben nach dem Gesagten sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht rechtskräftig befun den. Die Dispositive der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesge richts regeln den Rückforderungsanspruch definitiv, indem dieser mit Fr. 524‘713.-- beziffert wurde. 2. 2.1
Der rechtskräftige Entscheid des Bundesgerichts über die Höhe der der Be schwerdegegnerin zu Lasten des Beschwerdeführer s zustehenden Rückforde rung führt dazu, dass es sich bei der Frage betreffend Zulässigkeit und Höhe der Rückforderung um eine abgeurteilte Sache handelt, welche einer Neube urteilung entgegen steht. 2.2
Bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2015 ( Urk.
2) han delt es sich denn auch gar nicht um eine Verfügung im Rechtssinne, das heisst um eine behördliche Anordnung, die Rechte und Pflichten festlegt (zur genauen Begriffsumschreibung vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) . Denn die Pflichten des Beschwerdefüh rer s waren durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Januar 2015 längst festgelegt worden in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin zu sei nen Lasten eine Rückforderung von Fr. 524‘713.-- hat.
Dem mit „Verfügung“ betitelten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Mai 2015 kommt damit lediglich die Qualität einer Aufforderung gleich, die Rückforderung zu begleichen. Der Beschwerdegegnerin war es verwehrt, die Thematik der Rückforderung neu aufzugreifen, darüber einen (allenfalls auch abweichenden) Entscheid zu fällen und dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg neu zu öffnen. Soweit das Schreiben als Verfügung gefasst werden will, ist es nichtig. 2.3
Liegt keine anfechtbare Verfügung vor, konnte der Beschwerdeführer auch keine Beschwerde dagegen erheben. Mangels Vorliegens eines (dem Rechts weg zugängliches) Anfechtungsobjekts ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
In Bezug auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführer s ist festzuhal ten, dass diese den Vollzug der Rückforderung betreffen und nicht den An spruch der Beschwerdegegnerin an sich. Die Durchsetzung der Rückforderung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Schulbetreibung und den Kon kurs (SchKG), für deren Beurteilung das angerufen Gericht nicht zuständig ist. 3.2
Anzufügen bleibt indes, dass das Vorbringen, die Rückforderung sei bereits getilgt, im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht geltend zu machen ge wesen wäre. Der Beschwerdeführer verwies auf die Schadensregulierung mit dem Haftpflichtversicherer vom April 2008, in dessen Zuge der Beschwerde gegnerin
Fr. 924‘919.70 ausgerichtet worden sei, und brachte vor, er habe sich die gesamten IV-Leistungen bis zu seiner Pensionierung von seiner For derung gegenüber der Haftpflichtversicherung in Abzug bringen lassen müssen, weil die Beschwerdegegnerin in diesem Umfang in die Forderung eingetreten sei. Mit der Aufhebung der IV-Rente per 1. Juni 2001 sei der Subrogationsanspruch dahingefallen. Da durch die Verrechnungserklärung die Forderung auf Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 524‘713.-- somit getilgt sei, bestehe keine weitergehende Zahlungspflicht ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Schadensregulierung datiert vom April 2008, die Verfügung betreffend Rückforderung datiert vom 1 6. November 2011, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin den Schadensbetrag für die Invalidenrente längst er halten hatte. Bestand aber nach Ansicht des Beschwerdeführer s gar kein Anspruch der Beschwerdegegnerin , weil dieser bereits gedeckt war, hätte dies zwingend im Dispositiv der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundes gerichts zum Ausdruck kommen müssen. Dies ist nicht der Fall, weshalb auch unter diesem Titel kein anderes Ergebnis als Nichteintreten auf die Be schwerde resultieren kann. 4.
Da es bezüglich der Rückforderung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Bei Nichteintreten auf die Beschwerde sind die auf Fr. 600.-- festzulegenden Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend ist in des zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch ihr mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben vom 1 6. November 2011 zur Beschwerdeerhebung veranlasste. Damit rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Kostenpflicht. Das Gericht erkennt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Herr X.___ wird verpflichtet, die ihm vom 1. Juni 2001 bis 30. November 2009 zu viel ausbezahlten Renten von CHF 524‘713.00 innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Der entsprechende Einzahlungsschein wir Ihnen mit sepa rater Post zugestellt. …“
E. 1.1 Mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 16. November 2011 ( Urk. 7/292) entschied die Beschwerdegegnerin über den Umfang der Rück forderung, deren Höhe sie mit Fr. 596‘283.-- bezifferte. Das hiesige Gericht reduzierte die Höhe der Rückforderung mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ( Urk. 7/312) auf Fr. 524‘713.--, was das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Ja nuar 2015 ( Urk. 7/332) bestätigte. Das höchste Gericht führte hierzu aus: „Nachdem die Höhe und die Modalitäten der Rückforderung nicht angefochten sind, ist darauf nicht weiter einzugehen, womit es bei der vorinstanzlich (auf den Zeitpunkt der Mel depflichtverletzung ) festgesetzten Rentenaufhebung per 1. Juni 2001 und der damit verbundenen Rückforderung in der Höhe von Fr. 524'713.-- bleibt“ (E. 5).“.
E. 1.2 Über das den Streitgegenstand bildende materielle Rechtsverhältnis (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 2a) zwischen den Parteien haben nach dem Gesagten sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht rechtskräftig befun den. Die Dispositive der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesge richts regeln den Rückforderungsanspruch definitiv, indem dieser mit Fr. 524‘713.-- beziffert wurde.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Juni 2015 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben und (es sei) festzustellen, dass die Forderung auf Rückerstattung getilgt ist (S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 31. August 2015 ( Urk.
6) Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 31. August 2015 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der rechtskräftige Entscheid des Bundesgerichts über die Höhe der der Be schwerdegegnerin zu Lasten des Beschwerdeführer s zustehenden Rückforde rung führt dazu, dass es sich bei der Frage betreffend Zulässigkeit und Höhe der Rückforderung um eine abgeurteilte Sache handelt, welche einer Neube urteilung entgegen steht.
E. 2.2 Bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2015 ( Urk.
2) han delt es sich denn auch gar nicht um eine Verfügung im Rechtssinne, das heisst um eine behördliche Anordnung, die Rechte und Pflichten festlegt (zur genauen Begriffsumschreibung vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) . Denn die Pflichten des Beschwerdefüh rer s waren durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Januar 2015 längst festgelegt worden in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin zu sei nen Lasten eine Rückforderung von Fr. 524‘713.-- hat.
Dem mit „Verfügung“ betitelten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Mai 2015 kommt damit lediglich die Qualität einer Aufforderung gleich, die Rückforderung zu begleichen. Der Beschwerdegegnerin war es verwehrt, die Thematik der Rückforderung neu aufzugreifen, darüber einen (allenfalls auch abweichenden) Entscheid zu fällen und dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg neu zu öffnen. Soweit das Schreiben als Verfügung gefasst werden will, ist es nichtig.
E. 2.3 Liegt keine anfechtbare Verfügung vor, konnte der Beschwerdeführer auch keine Beschwerde dagegen erheben. Mangels Vorliegens eines (dem Rechts weg zugängliches) Anfechtungsobjekts ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3.1 In Bezug auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführer s ist festzuhal ten, dass diese den Vollzug der Rückforderung betreffen und nicht den An spruch der Beschwerdegegnerin an sich. Die Durchsetzung der Rückforderung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Schulbetreibung und den Kon kurs (SchKG), für deren Beurteilung das angerufen Gericht nicht zuständig ist.
E. 3.2 Anzufügen bleibt indes, dass das Vorbringen, die Rückforderung sei bereits getilgt, im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht geltend zu machen ge wesen wäre. Der Beschwerdeführer verwies auf die Schadensregulierung mit dem Haftpflichtversicherer vom April 2008, in dessen Zuge der Beschwerde gegnerin
Fr. 924‘919.70 ausgerichtet worden sei, und brachte vor, er habe sich die gesamten IV-Leistungen bis zu seiner Pensionierung von seiner For derung gegenüber der Haftpflichtversicherung in Abzug bringen lassen müssen, weil die Beschwerdegegnerin in diesem Umfang in die Forderung eingetreten sei. Mit der Aufhebung der IV-Rente per 1. Juni 2001 sei der Subrogationsanspruch dahingefallen. Da durch die Verrechnungserklärung die Forderung auf Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 524‘713.-- somit getilgt sei, bestehe keine weitergehende Zahlungspflicht ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Schadensregulierung datiert vom April 2008, die Verfügung betreffend Rückforderung datiert vom 1 6. November 2011, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin den Schadensbetrag für die Invalidenrente längst er halten hatte. Bestand aber nach Ansicht des Beschwerdeführer s gar kein Anspruch der Beschwerdegegnerin , weil dieser bereits gedeckt war, hätte dies zwingend im Dispositiv der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundes gerichts zum Ausdruck kommen müssen. Dies ist nicht der Fall, weshalb auch unter diesem Titel kein anderes Ergebnis als Nichteintreten auf die Be schwerde resultieren kann.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00681 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
20. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ bezog seit 1. Februar 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung wegen den Folgen eines bei einer Heckauffahrkol lision erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS; Verfügung vom 20. November 1998). Anlässlich eines Revisionsgesuchs vom 18. Juni 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. De zember 2001 rückwirkend per 1. Juni 2001 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen im Jahre 2008 klärte sie, aufgrund eines Hinweises der SUVA, die medizinische und berufliche Situation vertieft ab und ordnete im März 2009 eine Observation des Versicherten an. Dies führte zur Sistierung der Rente am 19. November 2009 und zur Einreichung einer Strafanzeige gegen X.___ am 5. Januar 2010. Gestützt auf das überdies veranlasste Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Z.___ vom 9. Mai 2011 sprach ihm die IV-Stelle in Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen unter dem Titel der prozessualen Revision vom 1. Februar bis 31. Dezember 1997, vom 1. Sep tember 1999 bis 31. Mai 2000 und vom 27. Februar bis 7. April 2001 eine halbe Rente zu. Ferner hob sie die bisher vom 1. Januar 1998 bis 1. Septem ber 1999, vom 1. Juni 2000 bis 27. Februar 2001 und ab 7. April 2001 zu gesprochenen Renten auf (Verfügung vom 9. September 2011). Mit Verfü gung vom 28. Juli 2011 hatte der Unfallversicherer bereits die bisher ausge richtete Rente rückwirkend auf den 1. Juni 2006 aufgehoben und Fr. 108'702.30 zurückgefordert. Am 16. November 2011 forderte die IV-Stelle ihrerseits zu Unrecht bezogene Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 596'283.-- verfügungsweise zurück ( Urk. 7/332/2).
Die von X.___ gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren teilweise gut, indem es in Abänderung der Verfügung vom
9. September 2011 die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juni 2001 aufhob und in Abänderung der Verfügung vom 16. November 2011 den Anspruch auf Rückerstattung auf Fr. 524'713.-- festsetzte. Im Übrigen wies es die Be schwerden ab (Entscheid vom 30. Mai 2014, Urk. 7/312).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 ab ( Urk. 7/332). 1.2
Am 21. Mai 2015 ( Urk.
2) erliess die IV-Stelle ein mit „Verfügung“ betiteltes und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben, in welchem sie folgendes ausführte: „Die vorliegende Verfügung ersetzt diejenige vom 16. No vember 2011. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtet in seinem Urteil vom 30. Mai 2014 die Zusprechung und Be stätigung der halben Rente als zweifellos unrichtig und führt weiter aus, dass ab Februar 1997 und insbesondere ab Juni 2001 kein Anspruch auf eine IV-Rente bestand. Gemäss Ur teil ist die rückwirkende Rentenaufhebung jedoch erst auf den 1. Juni
2001 zulässig, da ab diesem Zeitpunkt von einer Meldepflichtverletzung auszugehen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 6. Januar 2015 die eingereichte Beschwerde abgewiesen und bestätigte somit den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts. Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sind die Rentenleistungen rückwirkend per
1. Juni 2001 einzustellen. Weiter hielt das Gericht fest, dass Herr X.___ die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in der Höhe von CHF 524‘713.00 zurückerstatten muss. Wir sind nach Art. 25 ATSG verpflichtet, die zu Unrecht aus gerichteten Renten zurückzufordern. Über die Höhe unserer Rückforderung orientiert Sie die nachfolgende Aufstellung: … Wir verfügen deshalb: 1
Herr X.___ wird verpflichtet, die ihm vom 1. Juni 2001 bis 30. November 2009 zu viel ausbezahlten Renten von CHF 524‘713.00 innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Der entsprechende Einzahlungsschein wir Ihnen mit sepa rater Post zugestellt. …“
2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Juni 2015 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben und (es sei) festzustellen, dass die Forderung auf Rückerstattung getilgt ist (S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 31. August 2015 ( Urk.
6) Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 31. August 2015 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 16. November 2011 ( Urk. 7/292) entschied die Beschwerdegegnerin über den Umfang der Rück forderung, deren Höhe sie mit Fr. 596‘283.-- bezifferte. Das hiesige Gericht reduzierte die Höhe der Rückforderung mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ( Urk. 7/312) auf Fr. 524‘713.--, was das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Ja nuar 2015 ( Urk. 7/332) bestätigte. Das höchste Gericht führte hierzu aus: „Nachdem die Höhe und die Modalitäten der Rückforderung nicht angefochten sind, ist darauf nicht weiter einzugehen, womit es bei der vorinstanzlich (auf den Zeitpunkt der Mel depflichtverletzung ) festgesetzten Rentenaufhebung per 1. Juni 2001 und der damit verbundenen Rückforderung in der Höhe von Fr. 524'713.-- bleibt“ (E. 5).“. 1.2
Über das den Streitgegenstand bildende materielle Rechtsverhältnis (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 2a) zwischen den Parteien haben nach dem Gesagten sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht rechtskräftig befun den. Die Dispositive der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesge richts regeln den Rückforderungsanspruch definitiv, indem dieser mit Fr. 524‘713.-- beziffert wurde. 2. 2.1
Der rechtskräftige Entscheid des Bundesgerichts über die Höhe der der Be schwerdegegnerin zu Lasten des Beschwerdeführer s zustehenden Rückforde rung führt dazu, dass es sich bei der Frage betreffend Zulässigkeit und Höhe der Rückforderung um eine abgeurteilte Sache handelt, welche einer Neube urteilung entgegen steht. 2.2
Bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2015 ( Urk.
2) han delt es sich denn auch gar nicht um eine Verfügung im Rechtssinne, das heisst um eine behördliche Anordnung, die Rechte und Pflichten festlegt (zur genauen Begriffsumschreibung vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) . Denn die Pflichten des Beschwerdefüh rer s waren durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Januar 2015 längst festgelegt worden in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin zu sei nen Lasten eine Rückforderung von Fr. 524‘713.-- hat.
Dem mit „Verfügung“ betitelten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Mai 2015 kommt damit lediglich die Qualität einer Aufforderung gleich, die Rückforderung zu begleichen. Der Beschwerdegegnerin war es verwehrt, die Thematik der Rückforderung neu aufzugreifen, darüber einen (allenfalls auch abweichenden) Entscheid zu fällen und dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg neu zu öffnen. Soweit das Schreiben als Verfügung gefasst werden will, ist es nichtig. 2.3
Liegt keine anfechtbare Verfügung vor, konnte der Beschwerdeführer auch keine Beschwerde dagegen erheben. Mangels Vorliegens eines (dem Rechts weg zugängliches) Anfechtungsobjekts ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
In Bezug auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführer s ist festzuhal ten, dass diese den Vollzug der Rückforderung betreffen und nicht den An spruch der Beschwerdegegnerin an sich. Die Durchsetzung der Rückforderung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Schulbetreibung und den Kon kurs (SchKG), für deren Beurteilung das angerufen Gericht nicht zuständig ist. 3.2
Anzufügen bleibt indes, dass das Vorbringen, die Rückforderung sei bereits getilgt, im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht geltend zu machen ge wesen wäre. Der Beschwerdeführer verwies auf die Schadensregulierung mit dem Haftpflichtversicherer vom April 2008, in dessen Zuge der Beschwerde gegnerin
Fr. 924‘919.70 ausgerichtet worden sei, und brachte vor, er habe sich die gesamten IV-Leistungen bis zu seiner Pensionierung von seiner For derung gegenüber der Haftpflichtversicherung in Abzug bringen lassen müssen, weil die Beschwerdegegnerin in diesem Umfang in die Forderung eingetreten sei. Mit der Aufhebung der IV-Rente per 1. Juni 2001 sei der Subrogationsanspruch dahingefallen. Da durch die Verrechnungserklärung die Forderung auf Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 524‘713.-- somit getilgt sei, bestehe keine weitergehende Zahlungspflicht ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Schadensregulierung datiert vom April 2008, die Verfügung betreffend Rückforderung datiert vom 1 6. November 2011, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin den Schadensbetrag für die Invalidenrente längst er halten hatte. Bestand aber nach Ansicht des Beschwerdeführer s gar kein Anspruch der Beschwerdegegnerin , weil dieser bereits gedeckt war, hätte dies zwingend im Dispositiv der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundes gerichts zum Ausdruck kommen müssen. Dies ist nicht der Fall, weshalb auch unter diesem Titel kein anderes Ergebnis als Nichteintreten auf die Be schwerde resultieren kann. 4.
Da es bezüglich der Rückforderung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Bei Nichteintreten auf die Beschwerde sind die auf Fr. 600.-- festzulegenden Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend ist in des zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch ihr mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben vom 1 6. November 2011 zur Beschwerdeerhebung veranlasste. Damit rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Kostenpflicht. Das Gericht erkennt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker