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IV.2015.00670

wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache wegen zweifelloser Unrichtigkeit rechtens, Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1970, Mutter zweier erwachsener Kinder (Urk. 6/2 Ziff. 3), arbeitete seit dem Jahre 1990 als Reinigungsangestellte (Urk. 6/7 Ziff. 2. 1 und 2. 7, Urk. 6/18 Ziff. 2. 1 und 2. 7 ), als sie sich am 5. Juni 2007 aufgrund einer Diskushernie erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/23) verneinte di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 29. Februar 2008 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 6/24). 1.2

Am 13. Januar 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken prob leme sowie psychische Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an (Urk. 6/35). Nach erfolgten Abklärungen , wobei unter ande rem ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt wurde (Urk. 6/52, Urk. 6/54), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Februar 2010 mit, sie sei angemessen einge gliedert und berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (Urk. 6/60) , und sprach

ihr nach erg angenem Vorbescheid ( Urk. 6/75) mit Verfügung vom 23. Septem ber 2010 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/84). 1.3

Nach Eingang eines am 15. März

2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/89) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Interdisziplinären medizi nischen Gutachterstelle Medas Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/105). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108-109, Urk. 6/114) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai

2015 die Verfügung vom 23.

September

2010 wie der erwä gungsweise auf und stellt e die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 17. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerde führerin am 5. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per so n bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) .

2. 2.1

Für die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom 23. September 2010 (Urk. 6/84) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrisch-rheuma tologische Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 29. Dezember 2009 und ging von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit aus: leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Sympto men bei vorbestehender Dysthymie und lumbospondylogenem Syndrom. Der psychi sche Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2008 verschlechtert und es sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (vgl. Fest stellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62 S. 4).

Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 begründete d ie Beschwerde geg nerin

sodann damit, dass der Gesundheitszustand gemäss der durchgeführ ten Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes gleich geblieben sei. Da es bei der Erstzusprache unterlassen worden sei, die medizinisch ausgewiesenen Diag no sen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu prüfen, sei die Rentenzu sprache zweifellos unrichtig. Die Diagnose Dysthymie sei kein Gesundheitsscha den von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , somit nicht komorbid und aus rechtlicher Sicht für die Invalidenversicherung nicht relevant. Die Prüfung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe ergeben, dass der Gesundheitsschaden aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht überwindbar sei. Insgesamt sei damit kein für die Inva lidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2) . Die bis herige Rente werde auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben (S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, rechtsprechungsgemäss liege weder bei einer leichten bis mit tel schweren depressiven Episode noch bei einer Dysthymie ein erheblicher oder langandauernder Gesundheitsschaden vor. Bei der Rentenzusprache sei die ver sicherungsrechtlich massgebende Rechtsprechung nicht angewendet worden, wes halb die Zusprache zweifellos unrichtig gewesen und wiedererwägungsweise aufzuheben sei (S. 1 f. Ziff. 1). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei unbestritten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1). Die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus , dass bei der Erstzusprache lediglich eine depressive Episode bei vorbeste hender

Dysthymie und damit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden bestanden habe . Diese Sachverhaltsfeststellung sei jedoch falsch. Es h ätt e n eine Anpassungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstö rung vorgelegen und sämtliche Gutachter hätten glaubhaft dargelegt, dass von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Zusätzlich hätten auch körperliche Einschränkungen bestanden. Die Überwindbarkeitspra xis , wie sie die Beschwerdegegnerin nun anwende, sei zudem aufgegeben wor den und nicht mehr zulässig (S. 4 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die bisher aus gerichtete Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. 3. 3. 1

Am 9. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer de gegnerin vertrauensärztlich bidisziplinär begutachtet. Dr. med. und Dr. sc.

nat.

ETH Christine A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaer krankungen , nannte in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2009 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52 S. 29 Ziff. 5.1): - lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - kongenitaler Spondylolyse L5/S1 mit angedeuteter Anterolisthesis von L5 - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Oktober 2006) - degenerative r

Diskopathie mit Anulus

fibrosus -Einriss - Einengung der Neuroforamina L5 beidseits mit - Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits - unverändert seit November 2006 (MRI November 2009) - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ sodann folgende (S. 29 Ziff. 5.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I - Vitamin D-Mangel - beginnende Fingerpolyarthrose

Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden und Laborabklärungen könne sie eine stark rückenbelastende Tätigkeit nicht mehr ausüben. Andere Tätigkeiten könnten ihr jedoch im Umfang von 100 % zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin gebe ausgedehnte Schmerzen an, selbst sanfte Berührungen würden von ihr bereits als schmerzhaft angegeben. Sie zeige eine maximale Handkraft von knapp 21 % der Norm rechts und 3 % links. Diskrepant dazu sei en der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhan denen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beid seits. Hier dürf t e von einer Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation aus gegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Medikamentengebrauch seien wenig genau. Wie die Daten der Kranken kasse zeigen würden, habe sie im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 7. Septem ber 2009 wesentlich weniger Medikamente bezogen, als sie angebe zu brauchen. In diesem Zeitraum habe sie von keiner Medikamentengruppe genü gend Medi kamente für eine adäquate Therapie bezogen. Auch im Blut und Urin sei keines der vier geprüften Medikamente im therapeutischen Bereich nach weisbar. Ins gesamt könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne Weiteres zumutbare medi zinische Mass nahmen korrekt durchführen würde (S. 30 Ziff. 6).

Durch die Funktionsstörung der LWS sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt. Sie könne 10 kg heben oder tragen und es sei denkbar, dass ein Teilbereich der Tätigkeit als Hausangestellte beziehungsweise im Reini gungsdienst nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne sie nicht mehr aus üben (S. 31 Ziff. 7.1). In einer adaptierten Tätigkeit habe nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In nicht adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwer de führerin ab dem 5. Januar

2007 nicht mehr arbeitsfähig gewesen (S. 31 Ziff. 7.2). Eine adaptierte Tätigkeit könne ihr im Umfang von 100 % zugemutet werden (S. 31 Ziff. 7.3). Aus rheumatologischer Sicht sei seit Februar 2008 zweifellos keine Verschlech terung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Die beiden Rehabilitations aufenthalte im Jahre 2008 seien erfolgreich verlaufen und die Beschwerdefüh rerin habe im Januar 2009 wieder begonnen im Umfang von etwa elf Wochen stunden zu arbeiten (S. 33 Ziff. 9). 3. 2

Für das a m 29. Dezember 2009 erstattete psychiatrische Gutachten mit inter disziplinärer Zusammenfassung (Urk. 6/54) stützten sich

Dr. med. Milan

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, Klinik Teufen, sowie Dr. A.___ auf die eigenen Untersuchungsbefunde, eine testpsycholo gische Untersuchung, die aus den Akten ersichtlichen, relevanten Befunde für die psy chiatrische Begutachtung sowie das bereits am 9. November

2009 er stattete rheu matologische Gutachten von Dr. A.___ (S. 1). Zusätzlich zu den bereits von Dr. A.___ aufgeführten rheumatologischen Diagnosen nannte Dr. Z.___ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender Dysthymie sowie als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 9 Ziff. 9.1.1 und 9.1.2).

Ihre erste psychische Krise habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 nach einer Totgeburt erlebt und seitdem sei es zum Ausbruch sowohl der Dysthymie als auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen. Die Be schwerden seien aber in niedriger Form vorhanden gewesen, so dass die Be schwerdeführerin immer noch in die Arbeitswelt geflüchtet sei. Im Jahre 2001 habe sie vom angeborenen Herzfehler des älteren Sohnes erfahren und seitdem habe sich aufgrund der anamnestischen Angaben ihr Leben sehr glaubhaft massiv verändert. Es sei einerseits zur Schmerzzunahme gekom men, die aber bei unbewussten emotionalen Konflikten eindeutig die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin seitdem unter chronischen depressiven Verstimmungen, sie habe sich unzuläng lich und schwach gefühlt und habe unter Schlafstörungen gelitten. Im Oktober 2008 sei sodann gemäss den Akten eine Erschöpfungsde pression ausgebrochen. Seither könne man von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgehen, welche die Arbeitsfähigkeit objektiv einge schränkt habe (S. 7 Ziff. 6).

Mindestens ein Teilbereich der Tätigkeit im Reinigungsdienst sei nicht adaptiert, weswegen sie für die bisherige Tätigkeit aus bidisziplinärer Sicht seit dem 5. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 9 Ziff. 9.2.1 und 9.2.2). Für adap tierte Tätigkeiten bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine 60%ige Arbeits fähigkeit. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe seit Oktober 2008 und sei auf die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer, den vermehrten Erholungsbedarf sowie die Antriebsstörungen zurückzuführen (S. 9 Ziff. 9.2.3). Der Beschwerdeführerin seien aus rheumatologischer Sicht Tätig keiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg (leichtes Belas tungs niveau ) zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könnten Tätigkeiten mit sehr ho hen Anforderungen an die Konzentration, Schnelligkeit und Flexibilität nicht emp foh len werden. Auch seien der Beschwerdeführerin Schichtarbeit bezie hungs weise Nachtschichten weg en der Schlafstörungen nicht zu mut bar (S. 9 f. Ziff. 9.2.4).

Unter Weiterführung der Psychopharmakotherapie und stüt zenden hausärztlichen Gesprächen sei mit der Erhaltung der 60%igen Arbeits fähigkeit zu rechnen. Eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht sei aber auch unter intensiveren therapeutischen Massnahmen nicht mehr zu erwarten. Aus rheu ma tologischer Sicht sei noch nie eine konsequente medikamentöse Schmerz therapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchgeführt worden. Wichtige Therapieoptionen seien damit noch nicht aus ge schöpft. Zudem sei eine Gewichtsnormalisierung wünschenswert (S. 10 Ziff. 9.3.1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Okto ber 2008 verschlechtert (S. 10 Ziff. 9.4.1). Die attestierte 40%ige Ar beitsun fähig keit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurück zuführen. Es könne zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, wobei die bundesgerichtlichen Kriterien weitgehend nicht erfüllt seien und damit die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeits fähigkeit nicht einschränke. Gleichzeitig könne die Frage nach der zumutbaren Willens anstrengung trotz Schmerzen zu arbeiten, klar bejaht werden. Dies be stätige auch die Tätigkeit im Umfang von 20 % im Schulhaus (S. 10 f. Ziff. 9.4.2). Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr in der Lage, mehr als einige Stunden zu arbeiten. Objektiv bestehe aber aus psychiatrisch/ rheuma to logischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.5). 3. 3

Am 1 1. sowie 13. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Interdisziplinären medizinischen Gutachterstelle Medas Y.___ internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch begut achtet. Für das Gutachten vom 22. Januar 2015 stützten sich die Ärzte auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen Befragungen und Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 6/105 S. 2 oben). Zusammenfassend nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4.1): - Dysthymie bei - chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren mit - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Ärzte sodann folgende (S. 21 Ziff. 4.2): - linksbetontes generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom mit - erfüllten formalen Kriterien für Fibromyalgie - Adipositas simplex (BMI 34.0) bei - zu wenig Bewegung - nächtlichem „ carbohydrate

craving “ - arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell“, behandelt

In seinem Teilgutachten hielt der psychiatrische Gutachter fest, in Übereinstim mung mit dem Vorgutachten seien die Foersterschen Kriterien zu prüfen und überwiegend nicht erfüllt (Urk. 6/105/35-42 S. 6 oben). Die Dysthymie führe zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die seiner Einschätzung nach jedoch nicht das Ausmass erreichten, welches für die Begründung eines Rentenan spruchs erforderlich sei (S. 6 unten). Die Anpassungsstörung auch mit einer verlängerten depressiven Reaktion müsste irgendwann einmal wieder abklingen, eine solche könne damit aktuell nicht mehr diagnostiziert werden. Nach den Akten und nach den Resultaten seiner Abklärung habe sich der Zustand nicht verbessert, aber die Kriterien, die zur Beurteilung herangezogen würden, hätten sich ver schärft (S. 7 oben) .

In der zusammenfassenden Beurteilung kam der Psychiater zum Schluss, dass eine Dysthymie bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, und schätzte die Arbeitsunfähigkeit generell auf 20 % bis 30 % der Norm. Der Rheumatologe vermochte gestützt auf das diag nostizierte generalisierte Ganzkörperschmerzsyndrom mit erfüllten Kriterien für eine Fibromyalgie keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (S. 21 oben).

Insgesamt schätzten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätig keit als Reinigungsfrau auf 70 % bis 80 % der Norm, wobei die Limitierung ausschliesslich durch die psychiatrischen Befunde begründet sei (S. 22 Ziff. 5.1). Dies gelte ebenso für alle in Frage kommenden Verweistätigkeiten (S. 22 Ziff. 5.2). Medizinisch-theoretisch sei eine ambulante Einzelpsychotherapie in di ziert, jedoch bei fehlender Motivation kaum in Betracht zu ziehen. Es werde jedoch eine Gewichtsreduktion, eine Kontrolle der Hypertonie, eine Rationali sierung der Medikamentenliste sowie die schrittweise Erhöhung des Pensums in der angestammten Tätigkeit empfohlen (S. 22 Ziff. 5.3). Der Beginn der redu zier ten Arbeitsfähigkeit sei auf den 22. Dezember 2014, das Datum der Schluss besprechung, anzusetzen (S. 22 Ziff. 5.4).

Die Prognose sei vermutlich stationär bei gut gemeinter Schonung durch die Familie und evidentem Sekundärgewinn bei mangelhaften Ressourcen (S. 22 Ziff. 5.5). 4. 4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob es im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache

im Jahre 2010 zu einer zweifellos unrichtigen Beurteilung des Leistungsanspru ches gekommen ist , deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E. 1.4).

Damals standen gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

die Diag nosen einer leichten bis mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender Dysthymie , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits im Vordergrund (E. 3. 2 ) . 4.2

Auch b is zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) genügten bei somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage die subjektiven Schmerzan gaben der versicherten Person allein nicht für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität. Vielmehr wurde im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach ärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar waren, an dern falls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht ge währleis ten liesse. Dabei bestand die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien . Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behinder te n, konnten den Wiedereinstieg in den Arbeits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt e . Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien . Dabei stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heblicher Schwere, Inten si tät, Ausprägung und Dauer im Vordergrund. Massge bend konnten auch wei tere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Fak toren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chro nifizierter

Krankheits ver lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau ernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-seeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person . Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellten, desto eher waren - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine unzumutbare Willensanstrengung zu verneinen

(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Nachdem die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 23. Septem ber 2010 erfolgt e , hätte die bei vorliegender Schmerzstörung in angepassten

Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung der damals eta blierten Schmerzrechtsprechung überprüft werden müssen. Z war hielt Dr. Z.___ in seinem Gutachten fest, die höchstrichterlichen Krite rien zur Beurteilung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien weitgehend nicht erfüllt und diese schränke die Arbeitsfähigkeit damit nicht ein (E. 3. 2 ). Eine umfassende Überwindbarkeitsprüfung für die psychiatrischen Di agnosen wurde durch die Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin jedoch nicht durchgeführt .

So fehlt jeg liche Auseinandersetzung mit den sogenannten Foerster-Kriterien und mangelt es insbesondere an Feststellungen dazu, ob die diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode bei vorbestehender Dysthymie als psychische Komorbidität zur Schmerzkrankheit zu betrachten sei (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62). Damit ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszu sprache auszugehen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.2 und 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4) und es ist im Weiteren zu prüfen, ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung (E. 1.4), mithin d ie wiedererwägungsweise A ufhebung der bisherigen Rente gerecht fertigt ist . 4.3

Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenzuspra che im Jahre 2010 war unbestrittenermassen (E. 2.1-2) auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

abzustellen und die Auswirkungen der genannten Diagnosen ( Dysthymie , leichte bis mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, lumbospondylogenes Syndrom, vgl. E. 3.1 -2 ) zu prüfen. Nach der früheren Rechtsprechung setzte die in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wieder einstiegs in den Arbeitsprozess jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psy chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352 E.

2.2.3; E. 4.2). Nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit längerem an Rückenschmerzen litt , sich die depressive Symptomatik erst im weiteren Verlauf der Schmerzer kran kung entwickelte und in den im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Arzt berichten diagnostiziert wurde, ist die von Gutachter Dr. Z.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode nicht als eigenständige Erkrankung zu qualifizieren (vgl. etwa Urk. 6/38/8: Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion bei chronischem Schmerzsyndrom; vgl. auch E. 3.2). Gemäss bisheriger Rechtsprechung war eine mittelgradige depressive Episode ohnehin nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens und mithin nicht als erhebliche psychische Komorbidität zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2008 vom 29. Mai

2009 E.

5.3.2). Von einem sozia len Rückzug in allen Belangen kann sodann ebenfalls nicht gesprochen werden, war es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben doch möglich, für die Familie einzukaufen, das Mittagessen vorzubereiten, mit dem Auto in die Ferien zu vereisen und in einem Teilzeitpensum von elf Wochenstunden tätig zu sein (Urk. 6/52 S. 18 Ziff. 3.2). Hinweise für ein Scheitern einer konsequent durch geführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschied li chem therapeutischem Ansatz) ergeben sich nicht aus den Akten. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Physiotherapie abbrach, sondern sich seit dem Juni 2009 auch nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 6/52 S. 18 Ziff. 3.2). Gemäss Gutachter lag keine adäquate medikamentöse Therapie vor (Urk. 6/52 S. 30 Ziff. 6) und waren die Therapie-Optionen nicht ausgeschöpft (Urk. 6/52 S. 32 Ziff. 8.1). Nachdem aus rheumatologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar war (E. 3.1), fehlt es dem Merkmal einer chronischen körperlichen Begleit er krankung an der erforderlichen Ausprägung. Zusammenfassend hätte damit nicht nur die anhaltende somatoforme Schmerz störung sondern auch die leichte bis mittelgradige depressive Episode im sozial versicherungsrechtlichen Rahmen unbeachtlich bleiben müssen. 4. 4

Insgesamt wären

damit im Zeitpunkt der Rentenzusprache im September 2010 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht und unter korrekter Anwendung der damals geltenden Rechtsprechung lediglich die Einschränkungen aufgrund der rheumatologischen Beschwerden zu berücksichtigen gewesen. G estützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

wäre demnach davon auszugehen gewesen , dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des mutmasslichen Renten beginns im Oktober 2009

in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst durch die Funkti onsstörung der LWS beeinträchtigt war , soweit sie Gewichte von mehr

als 10 kg heben oder tragen muss te , und ihr ein Teilbereich der bisherigen Tätig keit nicht mehr zugemutet werden konnte . In einer behinderungs an ge passten Tätigkeit je doch bestand nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (E. 3. 1 ). 5. 5.1

Es sind im Folgenden mittels Einkommensvergleich die erwerblichen Auswir kungen der im Jahre 2009 bestandenen Einschränkungen zu prüfen.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkom me ns auf die Angaben auf dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Be schwer de führerin (IK-Auszug; Urk. 6/6) und ging von einem Einkommen im Jahre 2006 in der Höhe von Fr. 64‘544.-- aus (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62 S. 5, mit Hinweis auf den Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 18. Januar 2008, Urk. 6/21). Unter Berücksichtigung der Nominallohner höh ung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2006:

2417 , Stand 2010: 2579 ;

www.bfs.admin

.ch , Arbeit und Er werb, Löhne/ Er werbs e inkommen , detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Validen einkommen

von rund Fr. 68‘870.-- (Fr. 64‘544. -- : 2417 x 2579). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Die Beschwerdeführerin arbeitet e nach wie vor in einem kleinen Pensum als Reini gungsangestellte , wobei diese Tätigkeit in Teilbereichen nicht mehr zuge mutet werden k o nn te . Hingegen bestand im Jahre 2009 eine vollständige Ar beitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, bei welchen sie keine Gewichte heben oder tragen musste (vgl. vorstehend E. 3.1 ). Dementsprechend ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 20 10 belief sich der Bruttolohn für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘ 225 .-- monatlich (LSE 20 10 , Bundesamt für Statistik, Neuenburg 201 0 , TA1 , Total, Niveau 4), mithin auf Fr. 50 ‘ 700 .-- pro Jahr (Fr. 4‘ 225 .-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ( betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin

.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich für das Jahr 20 1 0 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52 ‘ 72 8 .-- (Fr. 50 ‘ 700 . -- : 40 x 41.6). 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Beschwerdegegnerin verwies auf die psychischen und physischen Ein schränkungen und nahm einen Abzug von 20 % vor (Urk. 6/62 S. 5). Nachdem ausschliesslich die Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden zu be rücksichtigen gewesen wären und der Beschwerdeführerin noch immer körper lich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg zu mut bar w a ren, hätte ein Abzug von 10 % den Gegebenheiten des vorlie gen den Falles angemessen Rechnung getragen . 5.5

Bei einem Abzug von 10 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 4 7 ‘ 455 .-- (Fr. 5 2 ‘ 72 8 .-- x 0.9; vorstehend E. 5.3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘870.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 16 ‘ 142 .--, was einem Invaliditätsgrad von 23 . 4 % entspricht und im Jahre 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet hätt

e. Damit war die leistungszusprechende Verfügung vom 23. September 2010 nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheb licher Bedeutung, weshalb sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wieder

Erwägungen (3 Absätze)

E. 6 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die zwischenzeitliche Entstehung eines Renten anspruchs bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016, E. 5) mithin, ob die Aufhebung der bisherigen Rente auch aus diesem Grund rechtens war.

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachtet. Das Medas -Gutachten vom

22. Januar 2015 (E. 3.3) erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich und legt den medizinischen Sach verhalt in schlüssige r und nachvollziehbarer Weise dar, so dass grund sätz lich darauf abgestellt we rden kann. Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte e ine

Dysthymie bei chronischer Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren . Nachdem die Gut achter so wohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Verweistätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 20- 30 % attestierten, vermag dies keinen Ren tenanspruch zu begründe n und kann offenbleiben, ob d e r diagnostizierte n

Dysthymie bei chro nischer Schmerzstörung (E. 3.3) nach neuer Ge r ichtspraxis eine Einsch ränk ung der Leistungsfähigkeit beizumessen wäre .

Da die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, genügt zur Bemessung des Invaliditätsgrades ein Prozentvergleich. Anhaltspunkte für einen Abzug vom Invalideneinkommen lassen sich nicht ausmachen, zumal sich Teilzeitarbeit bei Frauen eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.2; vgl. auch LSE 2006 T*2). Damit ist höchstens von einem Invaliditätsgrad von 30 % ( Valideneinkommen : 100; Invalidenein kommen : mindestens 70) auszugehen, womit nach wie vor kein Rentenanspruch besteht.

E. 7 .

Zusammenfassend erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache im Jahre 2010 als zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .

E. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00670 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1970, Mutter zweier erwachsener Kinder (Urk. 6/2 Ziff. 3), arbeitete seit dem Jahre 1990 als Reinigungsangestellte (Urk. 6/7 Ziff. 2. 1 und 2. 7, Urk. 6/18 Ziff. 2. 1 und 2. 7 ), als sie sich am 5. Juni 2007 aufgrund einer Diskushernie erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/23) verneinte di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 29. Februar 2008 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 6/24). 1.2

Am 13. Januar 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken prob leme sowie psychische Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an (Urk. 6/35). Nach erfolgten Abklärungen , wobei unter ande rem ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt wurde (Urk. 6/52, Urk. 6/54), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Februar 2010 mit, sie sei angemessen einge gliedert und berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (Urk. 6/60) , und sprach

ihr nach erg angenem Vorbescheid ( Urk. 6/75) mit Verfügung vom 23. Septem ber 2010 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/84). 1.3

Nach Eingang eines am 15. März

2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/89) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Interdisziplinären medizi nischen Gutachterstelle Medas Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/105). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108-109, Urk. 6/114) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai

2015 die Verfügung vom 23.

September

2010 wie der erwä gungsweise auf und stellt e die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 17. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerde führerin am 5. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per so n bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) .

2. 2.1

Für die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom 23. September 2010 (Urk. 6/84) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrisch-rheuma tologische Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 29. Dezember 2009 und ging von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit aus: leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Sympto men bei vorbestehender Dysthymie und lumbospondylogenem Syndrom. Der psychi sche Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2008 verschlechtert und es sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (vgl. Fest stellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62 S. 4).

Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 begründete d ie Beschwerde geg nerin

sodann damit, dass der Gesundheitszustand gemäss der durchgeführ ten Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes gleich geblieben sei. Da es bei der Erstzusprache unterlassen worden sei, die medizinisch ausgewiesenen Diag no sen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu prüfen, sei die Rentenzu sprache zweifellos unrichtig. Die Diagnose Dysthymie sei kein Gesundheitsscha den von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , somit nicht komorbid und aus rechtlicher Sicht für die Invalidenversicherung nicht relevant. Die Prüfung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe ergeben, dass der Gesundheitsschaden aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht überwindbar sei. Insgesamt sei damit kein für die Inva lidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2) . Die bis herige Rente werde auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben (S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, rechtsprechungsgemäss liege weder bei einer leichten bis mit tel schweren depressiven Episode noch bei einer Dysthymie ein erheblicher oder langandauernder Gesundheitsschaden vor. Bei der Rentenzusprache sei die ver sicherungsrechtlich massgebende Rechtsprechung nicht angewendet worden, wes halb die Zusprache zweifellos unrichtig gewesen und wiedererwägungsweise aufzuheben sei (S. 1 f. Ziff. 1). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei unbestritten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1). Die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus , dass bei der Erstzusprache lediglich eine depressive Episode bei vorbeste hender

Dysthymie und damit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden bestanden habe . Diese Sachverhaltsfeststellung sei jedoch falsch. Es h ätt e n eine Anpassungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstö rung vorgelegen und sämtliche Gutachter hätten glaubhaft dargelegt, dass von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Zusätzlich hätten auch körperliche Einschränkungen bestanden. Die Überwindbarkeitspra xis , wie sie die Beschwerdegegnerin nun anwende, sei zudem aufgegeben wor den und nicht mehr zulässig (S. 4 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die bisher aus gerichtete Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. 3. 3. 1

Am 9. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer de gegnerin vertrauensärztlich bidisziplinär begutachtet. Dr. med. und Dr. sc.

nat.

ETH Christine A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaer krankungen , nannte in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2009 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52 S. 29 Ziff. 5.1): - lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - kongenitaler Spondylolyse L5/S1 mit angedeuteter Anterolisthesis von L5 - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Oktober 2006) - degenerative r

Diskopathie mit Anulus

fibrosus -Einriss - Einengung der Neuroforamina L5 beidseits mit - Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits - unverändert seit November 2006 (MRI November 2009) - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ sodann folgende (S. 29 Ziff. 5.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I - Vitamin D-Mangel - beginnende Fingerpolyarthrose

Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden und Laborabklärungen könne sie eine stark rückenbelastende Tätigkeit nicht mehr ausüben. Andere Tätigkeiten könnten ihr jedoch im Umfang von 100 % zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin gebe ausgedehnte Schmerzen an, selbst sanfte Berührungen würden von ihr bereits als schmerzhaft angegeben. Sie zeige eine maximale Handkraft von knapp 21 % der Norm rechts und 3 % links. Diskrepant dazu sei en der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhan denen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beid seits. Hier dürf t e von einer Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation aus gegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Medikamentengebrauch seien wenig genau. Wie die Daten der Kranken kasse zeigen würden, habe sie im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 7. Septem ber 2009 wesentlich weniger Medikamente bezogen, als sie angebe zu brauchen. In diesem Zeitraum habe sie von keiner Medikamentengruppe genü gend Medi kamente für eine adäquate Therapie bezogen. Auch im Blut und Urin sei keines der vier geprüften Medikamente im therapeutischen Bereich nach weisbar. Ins gesamt könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne Weiteres zumutbare medi zinische Mass nahmen korrekt durchführen würde (S. 30 Ziff. 6).

Durch die Funktionsstörung der LWS sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt. Sie könne 10 kg heben oder tragen und es sei denkbar, dass ein Teilbereich der Tätigkeit als Hausangestellte beziehungsweise im Reini gungsdienst nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne sie nicht mehr aus üben (S. 31 Ziff. 7.1). In einer adaptierten Tätigkeit habe nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In nicht adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwer de führerin ab dem 5. Januar

2007 nicht mehr arbeitsfähig gewesen (S. 31 Ziff. 7.2). Eine adaptierte Tätigkeit könne ihr im Umfang von 100 % zugemutet werden (S. 31 Ziff. 7.3). Aus rheumatologischer Sicht sei seit Februar 2008 zweifellos keine Verschlech terung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Die beiden Rehabilitations aufenthalte im Jahre 2008 seien erfolgreich verlaufen und die Beschwerdefüh rerin habe im Januar 2009 wieder begonnen im Umfang von etwa elf Wochen stunden zu arbeiten (S. 33 Ziff. 9). 3. 2

Für das a m 29. Dezember 2009 erstattete psychiatrische Gutachten mit inter disziplinärer Zusammenfassung (Urk. 6/54) stützten sich

Dr. med. Milan

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, Klinik Teufen, sowie Dr. A.___ auf die eigenen Untersuchungsbefunde, eine testpsycholo gische Untersuchung, die aus den Akten ersichtlichen, relevanten Befunde für die psy chiatrische Begutachtung sowie das bereits am 9. November

2009 er stattete rheu matologische Gutachten von Dr. A.___ (S. 1). Zusätzlich zu den bereits von Dr. A.___ aufgeführten rheumatologischen Diagnosen nannte Dr. Z.___ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender Dysthymie sowie als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 9 Ziff. 9.1.1 und 9.1.2).

Ihre erste psychische Krise habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 nach einer Totgeburt erlebt und seitdem sei es zum Ausbruch sowohl der Dysthymie als auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen. Die Be schwerden seien aber in niedriger Form vorhanden gewesen, so dass die Be schwerdeführerin immer noch in die Arbeitswelt geflüchtet sei. Im Jahre 2001 habe sie vom angeborenen Herzfehler des älteren Sohnes erfahren und seitdem habe sich aufgrund der anamnestischen Angaben ihr Leben sehr glaubhaft massiv verändert. Es sei einerseits zur Schmerzzunahme gekom men, die aber bei unbewussten emotionalen Konflikten eindeutig die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin seitdem unter chronischen depressiven Verstimmungen, sie habe sich unzuläng lich und schwach gefühlt und habe unter Schlafstörungen gelitten. Im Oktober 2008 sei sodann gemäss den Akten eine Erschöpfungsde pression ausgebrochen. Seither könne man von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgehen, welche die Arbeitsfähigkeit objektiv einge schränkt habe (S. 7 Ziff. 6).

Mindestens ein Teilbereich der Tätigkeit im Reinigungsdienst sei nicht adaptiert, weswegen sie für die bisherige Tätigkeit aus bidisziplinärer Sicht seit dem 5. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 9 Ziff. 9.2.1 und 9.2.2). Für adap tierte Tätigkeiten bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine 60%ige Arbeits fähigkeit. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe seit Oktober 2008 und sei auf die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer, den vermehrten Erholungsbedarf sowie die Antriebsstörungen zurückzuführen (S. 9 Ziff. 9.2.3). Der Beschwerdeführerin seien aus rheumatologischer Sicht Tätig keiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg (leichtes Belas tungs niveau ) zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könnten Tätigkeiten mit sehr ho hen Anforderungen an die Konzentration, Schnelligkeit und Flexibilität nicht emp foh len werden. Auch seien der Beschwerdeführerin Schichtarbeit bezie hungs weise Nachtschichten weg en der Schlafstörungen nicht zu mut bar (S. 9 f. Ziff. 9.2.4).

Unter Weiterführung der Psychopharmakotherapie und stüt zenden hausärztlichen Gesprächen sei mit der Erhaltung der 60%igen Arbeits fähigkeit zu rechnen. Eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht sei aber auch unter intensiveren therapeutischen Massnahmen nicht mehr zu erwarten. Aus rheu ma tologischer Sicht sei noch nie eine konsequente medikamentöse Schmerz therapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchgeführt worden. Wichtige Therapieoptionen seien damit noch nicht aus ge schöpft. Zudem sei eine Gewichtsnormalisierung wünschenswert (S. 10 Ziff. 9.3.1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Okto ber 2008 verschlechtert (S. 10 Ziff. 9.4.1). Die attestierte 40%ige Ar beitsun fähig keit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurück zuführen. Es könne zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, wobei die bundesgerichtlichen Kriterien weitgehend nicht erfüllt seien und damit die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeits fähigkeit nicht einschränke. Gleichzeitig könne die Frage nach der zumutbaren Willens anstrengung trotz Schmerzen zu arbeiten, klar bejaht werden. Dies be stätige auch die Tätigkeit im Umfang von 20 % im Schulhaus (S. 10 f. Ziff. 9.4.2). Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr in der Lage, mehr als einige Stunden zu arbeiten. Objektiv bestehe aber aus psychiatrisch/ rheuma to logischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.5). 3. 3

Am 1 1. sowie 13. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Interdisziplinären medizinischen Gutachterstelle Medas Y.___ internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch begut achtet. Für das Gutachten vom 22. Januar 2015 stützten sich die Ärzte auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen Befragungen und Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 6/105 S. 2 oben). Zusammenfassend nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4.1): - Dysthymie bei - chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren mit - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Ärzte sodann folgende (S. 21 Ziff. 4.2): - linksbetontes generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom mit - erfüllten formalen Kriterien für Fibromyalgie - Adipositas simplex (BMI 34.0) bei - zu wenig Bewegung - nächtlichem „ carbohydrate

craving “ - arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell“, behandelt

In seinem Teilgutachten hielt der psychiatrische Gutachter fest, in Übereinstim mung mit dem Vorgutachten seien die Foersterschen Kriterien zu prüfen und überwiegend nicht erfüllt (Urk. 6/105/35-42 S. 6 oben). Die Dysthymie führe zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die seiner Einschätzung nach jedoch nicht das Ausmass erreichten, welches für die Begründung eines Rentenan spruchs erforderlich sei (S. 6 unten). Die Anpassungsstörung auch mit einer verlängerten depressiven Reaktion müsste irgendwann einmal wieder abklingen, eine solche könne damit aktuell nicht mehr diagnostiziert werden. Nach den Akten und nach den Resultaten seiner Abklärung habe sich der Zustand nicht verbessert, aber die Kriterien, die zur Beurteilung herangezogen würden, hätten sich ver schärft (S. 7 oben) .

In der zusammenfassenden Beurteilung kam der Psychiater zum Schluss, dass eine Dysthymie bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, und schätzte die Arbeitsunfähigkeit generell auf 20 % bis 30 % der Norm. Der Rheumatologe vermochte gestützt auf das diag nostizierte generalisierte Ganzkörperschmerzsyndrom mit erfüllten Kriterien für eine Fibromyalgie keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (S. 21 oben).

Insgesamt schätzten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätig keit als Reinigungsfrau auf 70 % bis 80 % der Norm, wobei die Limitierung ausschliesslich durch die psychiatrischen Befunde begründet sei (S. 22 Ziff. 5.1). Dies gelte ebenso für alle in Frage kommenden Verweistätigkeiten (S. 22 Ziff. 5.2). Medizinisch-theoretisch sei eine ambulante Einzelpsychotherapie in di ziert, jedoch bei fehlender Motivation kaum in Betracht zu ziehen. Es werde jedoch eine Gewichtsreduktion, eine Kontrolle der Hypertonie, eine Rationali sierung der Medikamentenliste sowie die schrittweise Erhöhung des Pensums in der angestammten Tätigkeit empfohlen (S. 22 Ziff. 5.3). Der Beginn der redu zier ten Arbeitsfähigkeit sei auf den 22. Dezember 2014, das Datum der Schluss besprechung, anzusetzen (S. 22 Ziff. 5.4).

Die Prognose sei vermutlich stationär bei gut gemeinter Schonung durch die Familie und evidentem Sekundärgewinn bei mangelhaften Ressourcen (S. 22 Ziff. 5.5). 4. 4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob es im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache

im Jahre 2010 zu einer zweifellos unrichtigen Beurteilung des Leistungsanspru ches gekommen ist , deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E. 1.4).

Damals standen gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

die Diag nosen einer leichten bis mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender Dysthymie , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits im Vordergrund (E. 3. 2 ) . 4.2

Auch b is zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) genügten bei somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage die subjektiven Schmerzan gaben der versicherten Person allein nicht für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität. Vielmehr wurde im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach ärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar waren, an dern falls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht ge währleis ten liesse. Dabei bestand die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien . Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behinder te n, konnten den Wiedereinstieg in den Arbeits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt e . Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien . Dabei stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heblicher Schwere, Inten si tät, Ausprägung und Dauer im Vordergrund. Massge bend konnten auch wei tere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Fak toren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chro nifizierter

Krankheits ver lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau ernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-seeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person . Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellten, desto eher waren - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine unzumutbare Willensanstrengung zu verneinen

(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Nachdem die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 23. Septem ber 2010 erfolgt e , hätte die bei vorliegender Schmerzstörung in angepassten

Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung der damals eta blierten Schmerzrechtsprechung überprüft werden müssen. Z war hielt Dr. Z.___ in seinem Gutachten fest, die höchstrichterlichen Krite rien zur Beurteilung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien weitgehend nicht erfüllt und diese schränke die Arbeitsfähigkeit damit nicht ein (E. 3. 2 ). Eine umfassende Überwindbarkeitsprüfung für die psychiatrischen Di agnosen wurde durch die Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin jedoch nicht durchgeführt .

So fehlt jeg liche Auseinandersetzung mit den sogenannten Foerster-Kriterien und mangelt es insbesondere an Feststellungen dazu, ob die diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode bei vorbestehender Dysthymie als psychische Komorbidität zur Schmerzkrankheit zu betrachten sei (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62). Damit ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszu sprache auszugehen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.2 und 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4) und es ist im Weiteren zu prüfen, ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung (E. 1.4), mithin d ie wiedererwägungsweise A ufhebung der bisherigen Rente gerecht fertigt ist . 4.3

Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenzuspra che im Jahre 2010 war unbestrittenermassen (E. 2.1-2) auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

abzustellen und die Auswirkungen der genannten Diagnosen ( Dysthymie , leichte bis mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, lumbospondylogenes Syndrom, vgl. E. 3.1 -2 ) zu prüfen. Nach der früheren Rechtsprechung setzte die in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wieder einstiegs in den Arbeitsprozess jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psy chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352 E.

2.2.3; E. 4.2). Nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit längerem an Rückenschmerzen litt , sich die depressive Symptomatik erst im weiteren Verlauf der Schmerzer kran kung entwickelte und in den im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Arzt berichten diagnostiziert wurde, ist die von Gutachter Dr. Z.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode nicht als eigenständige Erkrankung zu qualifizieren (vgl. etwa Urk. 6/38/8: Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion bei chronischem Schmerzsyndrom; vgl. auch E. 3.2). Gemäss bisheriger Rechtsprechung war eine mittelgradige depressive Episode ohnehin nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens und mithin nicht als erhebliche psychische Komorbidität zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2008 vom 29. Mai

2009 E.

5.3.2). Von einem sozia len Rückzug in allen Belangen kann sodann ebenfalls nicht gesprochen werden, war es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben doch möglich, für die Familie einzukaufen, das Mittagessen vorzubereiten, mit dem Auto in die Ferien zu vereisen und in einem Teilzeitpensum von elf Wochenstunden tätig zu sein (Urk. 6/52 S. 18 Ziff. 3.2). Hinweise für ein Scheitern einer konsequent durch geführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschied li chem therapeutischem Ansatz) ergeben sich nicht aus den Akten. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Physiotherapie abbrach, sondern sich seit dem Juni 2009 auch nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 6/52 S. 18 Ziff. 3.2). Gemäss Gutachter lag keine adäquate medikamentöse Therapie vor (Urk. 6/52 S. 30 Ziff. 6) und waren die Therapie-Optionen nicht ausgeschöpft (Urk. 6/52 S. 32 Ziff. 8.1). Nachdem aus rheumatologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar war (E. 3.1), fehlt es dem Merkmal einer chronischen körperlichen Begleit er krankung an der erforderlichen Ausprägung. Zusammenfassend hätte damit nicht nur die anhaltende somatoforme Schmerz störung sondern auch die leichte bis mittelgradige depressive Episode im sozial versicherungsrechtlichen Rahmen unbeachtlich bleiben müssen. 4. 4

Insgesamt wären

damit im Zeitpunkt der Rentenzusprache im September 2010 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht und unter korrekter Anwendung der damals geltenden Rechtsprechung lediglich die Einschränkungen aufgrund der rheumatologischen Beschwerden zu berücksichtigen gewesen. G estützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

wäre demnach davon auszugehen gewesen , dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des mutmasslichen Renten beginns im Oktober 2009

in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst durch die Funkti onsstörung der LWS beeinträchtigt war , soweit sie Gewichte von mehr

als 10 kg heben oder tragen muss te , und ihr ein Teilbereich der bisherigen Tätig keit nicht mehr zugemutet werden konnte . In einer behinderungs an ge passten Tätigkeit je doch bestand nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (E. 3. 1 ). 5. 5.1

Es sind im Folgenden mittels Einkommensvergleich die erwerblichen Auswir kungen der im Jahre 2009 bestandenen Einschränkungen zu prüfen.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkom me ns auf die Angaben auf dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Be schwer de führerin (IK-Auszug; Urk. 6/6) und ging von einem Einkommen im Jahre 2006 in der Höhe von Fr. 64‘544.-- aus (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62 S. 5, mit Hinweis auf den Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 18. Januar 2008, Urk. 6/21). Unter Berücksichtigung der Nominallohner höh ung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2006:

2417 , Stand 2010: 2579 ;

www.bfs.admin

.ch , Arbeit und Er werb, Löhne/ Er werbs e inkommen , detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Validen einkommen

von rund Fr. 68‘870.-- (Fr. 64‘544. -- : 2417 x 2579). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Die Beschwerdeführerin arbeitet e nach wie vor in einem kleinen Pensum als Reini gungsangestellte , wobei diese Tätigkeit in Teilbereichen nicht mehr zuge mutet werden k o nn te . Hingegen bestand im Jahre 2009 eine vollständige Ar beitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, bei welchen sie keine Gewichte heben oder tragen musste (vgl. vorstehend E. 3.1 ). Dementsprechend ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 20 10 belief sich der Bruttolohn für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘ 225 .-- monatlich (LSE 20 10 , Bundesamt für Statistik, Neuenburg 201 0 , TA1 , Total, Niveau 4), mithin auf Fr. 50 ‘ 700 .-- pro Jahr (Fr. 4‘ 225 .-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ( betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin

.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich für das Jahr 20 1 0 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52 ‘ 72 8 .-- (Fr. 50 ‘ 700 . -- : 40 x 41.6). 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Beschwerdegegnerin verwies auf die psychischen und physischen Ein schränkungen und nahm einen Abzug von 20 % vor (Urk. 6/62 S. 5). Nachdem ausschliesslich die Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden zu be rücksichtigen gewesen wären und der Beschwerdeführerin noch immer körper lich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg zu mut bar w a ren, hätte ein Abzug von 10 % den Gegebenheiten des vorlie gen den Falles angemessen Rechnung getragen . 5.5

Bei einem Abzug von 10 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 4 7 ‘ 455 .-- (Fr. 5 2 ‘ 72 8 .-- x 0.9; vorstehend E. 5.3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘870.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 16 ‘ 142 .--, was einem Invaliditätsgrad von 23 . 4 % entspricht und im Jahre 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet hätt

e. Damit war die leistungszusprechende Verfügung vom 23. September 2010 nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheb licher Bedeutung, weshalb sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wieder erwägung gezogen wurde. 6.

Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die zwischenzeitliche Entstehung eines Renten anspruchs bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016, E. 5) mithin, ob die Aufhebung der bisherigen Rente auch aus diesem Grund rechtens war.

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachtet. Das Medas -Gutachten vom

22. Januar 2015 (E. 3.3) erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich und legt den medizinischen Sach verhalt in schlüssige r und nachvollziehbarer Weise dar, so dass grund sätz lich darauf abgestellt we rden kann. Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte e ine

Dysthymie bei chronischer Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren . Nachdem die Gut achter so wohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Verweistätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 20- 30 % attestierten, vermag dies keinen Ren tenanspruch zu begründe n und kann offenbleiben, ob d e r diagnostizierte n

Dysthymie bei chro nischer Schmerzstörung (E. 3.3) nach neuer Ge r ichtspraxis eine Einsch ränk ung der Leistungsfähigkeit beizumessen wäre .

Da die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, genügt zur Bemessung des Invaliditätsgrades ein Prozentvergleich. Anhaltspunkte für einen Abzug vom Invalideneinkommen lassen sich nicht ausmachen, zumal sich Teilzeitarbeit bei Frauen eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.2; vgl. auch LSE 2006 T*2). Damit ist höchstens von einem Invaliditätsgrad von 30 % ( Valideneinkommen : 100; Invalidenein kommen : mindestens 70) auszugehen, womit nach wie vor kein Rentenanspruch besteht. 7 .

Zusammenfassend erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache im Jahre 2010 als zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig