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IV.2015.00668

Rentenrevision: Meldepflichtverletzung; Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Gutachten ausgewiesen; rückwirkende Rentenaufhebung war rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1. 1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 8. Oktober 1999 unter Hinweis auf Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18 = Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 1 2. August 2003

bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente von Oktober 1998 bis Juli 1999 (Urk. 8/130/7-8) und bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine ganze Rente von November 2000

bis August 2001 (Urk. 8/130/1-2) zu . Mit Verfügung vom 6. August 2003 sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente ab September 2001 zu ( Urk. 8/73, Urk. 8/ 120 ).

Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision teilte die damals aufgrund eines Wohnortswechsels zuständige IV-Stelle des Kantons Zug dem Versicher ten a m 1 2. Juli 2005 mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 8/166 = Urk. 8/167 ).

Nach einer psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung durch den Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/199-200) anlässlich einer weiteren Rentenrevision wurde dem Versicherten am 30. Dezember 2011 durch die IV Stelle Zürich

ebenfalls mitgeteilt, der Rentenanspruc h sei unverändert (Urk. 8/202). 1.2

Nach Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit dem 3. Januar 2013 durch die F.___ am 2 8. Juni 2013 (Urk. 8/208) holte die IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Revision unter ande rem ei n bidisziplinäres Gutachten ein; das psychiatrische Teilgutachten wurde am 2 4. Januar 2015 (Urk. 8/242) und das internistisch-rheuma tologische Teil gutachten am 2 9. Januar 2015 ( Urk. 8/244 ) erstattet. Nach er gangenem Vorbe scheid (Urk. 8/252 ) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2015 die bis her ausgerichtete Rente rückwirkend per 1. Januar 2013 auf (Urk. 8/253 = Urk. 2) und stellte die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen in Aus sicht (S. 3 Mitte). 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit der rückwirkenden Rentenherabsetzung beziehungsweise - auf he bung festzustellen und die bisherige ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. Juli 2015 auf eine halbe Rente herabzusetzen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Eventuell – für den Fall, dass eine rückwirkende Rentenherabsetzung beziehungsweise aufhebung als zulässig beurteilt würde – sei ihm über den 1.

Januar 2013 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 4). Zudem sei festzustellen, dass eine Rückforderung von bisherigen Ren tenzahlungen unzulässig sowie verwirkt sei (Ziff. 5).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Sep tember zur Kenntnis geb racht ( Urk. 12 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Oktober 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13). Am 1 0. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein ( Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 2. August 2003

bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente von Oktober 1998 bis Juli 1999 (Urk. 8/130/7-8) und bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine ganze Rente von November 2000

bis August 2001 (Urk. 8/130/1-2) zu . Mit Verfügung vom 6. August 2003 sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente ab September 2001 zu ( Urk. 8/73, Urk. 8/ 120 ).

Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision teilte die damals aufgrund eines Wohnortswechsels zuständige IV-Stelle des Kantons Zug dem Versicher ten a m 1 2. Juli 2005 mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 8/166 = Urk. 8/167 ).

Nach einer psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung durch den Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/199-200) anlässlich einer weiteren Rentenrevision wurde dem Versicherten am 30. Dezember 2011 durch die IV Stelle Zürich

ebenfalls mitgeteilt, der Rentenanspruc h sei unverändert (Urk. 8/202).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 4. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit der rückwirkenden Rentenherabsetzung beziehungsweise - auf he bung festzustellen und die bisherige ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. Juli 2015 auf eine halbe Rente herabzusetzen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Eventuell – für den Fall, dass eine rückwirkende Rentenherabsetzung beziehungsweise aufhebung als zulässig beurteilt würde – sei ihm über den 1.

Januar 2013 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 4). Zudem sei festzustellen, dass eine Rückforderung von bisherigen Ren tenzahlungen unzulässig sowie verwirkt sei (Ziff. 5).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Sep tember zur Kenntnis geb racht ( Urk. 12 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Oktober 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13). Am 1 0. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein ( Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. 5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  2. 2. 1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 (Urk. 2) fest, vo m F.___ am 28. Juni 2013 darüber infor miert worden zu sein, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Januar 2013 zu 50 % beim Y.___ als Trainings- und Gesundheitsinstruktor arbeite. Die Arbeitsaufnahme als Trainings- und Gesundheitsinstruktor und somit auch der Umstand der Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes seien ihr mit Mitteilung vom 2
  3. Juni 2013 nicht rechtzeitig gemeldet worden. Es liege damit vom
  4. Januar bis zum 28. Juni 2013 eine Meldepflichtverletzung vor. Im Rahmen der Rentenrevision seien medizinische Abklärungen durchge führt worden , gemäss welchen mindestens seit Aufnahme der Tätigkeit als Trainings- und Gesundheitsinstruktor von einer Verbesserung des Gesundheits zu standes auszu gehen sei . Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit, unter Berücksichti gung von körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe ren Tätigkeiten, die den Rücken und die Hüftgelenke schonen, wobei er mit Lasten bis zu 15 kg hantieren könne, zu 100 % zumutbar (S. 2). Dabei errechnete d ie Beschwer degegnerin einen Invali ditätsgrad von 3 % . Da der Invaliditätsgrad seit Januar 2013 unter 40 % liege und der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse die Invalidenrente rückwirkend aufgehoben werden (S. 3 oben). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass keine Verl etzung der Meldepflicht vorliege , denn das Schreiben vom 2
  5. Juni 2013 sei von seiner Beiständin verfasst worden. Eine rückwirkende Rentenauf hebung beziehungsweise – anpassung erweise sich als unzulässig (S. 6 Ziff. 4). Zudem sei zu keine m Zeitpunkt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, der Gesundheitszustand sei seit Jahren auf sch lechtem Niveau stabil. Das bi disziplinäre Gutachten habe dies im Ergebnis bestätigt , indem darin keine Verbesserung des Gesund heitszustandes bejaht worden sei . Vielmehr habe der psychiatrische Gutachter eine andere Bewertung des Gesundheitszu standes als die bislang rapportierenden Psychiater vorgenommen. Das psychi atrische Teilgutachten sei – aus näher genannten Gründen – als Beweismittel gänzlich untauglich (S. 7 f. Ziff. 7). Ein revisionsrechtlicher Tatbestand bestehe somit nur insoweit, als er durch seine Tätigkeit als Instruktor nun ein höheres Einkommen erzielt habe, welches als Invalideneinkommen bei der Invaliditäts bemessung anzurechnen sei (S. 9 Ziff. 7). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per
  6. Januar 2013 rechtens war.      F ür die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ist dabei der Sach verhalt im Zeitpunkt der zweiten Rentenbestätigung im Dezember 2011 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 1
  7. Mai 2015 zugrunde lag , zu vergleichen . 2.4      Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich einer allfälligen Rückforderung eine entsprechende separate Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 2 S. 3 Mitte). Eine solche liegt nicht vor, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
  8. 3.1      Der rechtskräftigen Rentenbestätigung vom 3
  9. Dezember 2011 (Urk. 8/202) lag im Wesentlichen die bidisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) zugrunde, wobei der psychiatrische Untersuchungsbericht am
  10. Dezembe r 2011 (Urk. 8/199) und der orthopädische Untersuchungsbericht am 2
  11. Dezember 2011 (Urk. 8/200) erstattet wurden. 3.2      Der Beschwerdeführer wu rde am
  12. Dezember 2011 durch Dr.  med. Samuel Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, psychiatrisch untersucht, nachdem er zum Termin vom 2
  13. Oktober 2011 unabgemeldet ni cht erschienen war (Urk. 8/198-199) .      Dr.  Z.___ führte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2011 (Urk. 8/199) aus, dass er bei an sich gleich gebliebenem gesundheitlichem Schaden seit der letzten Rentenverfügung eine andere psychi atrische Diagnostik vornehme. Seiner Ansicht nach bestehe eine , unter nachge hender Behandlung zur Verminderung eines Rückfallrisikos, gegenwärtig remittierte depressive Störung (ICD-10 F33.4). Es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Beginn der ersten Rentenverfügung eine Persönlich keitsstörung mit teils schizoiden, teils geringer Frustrationstoleranz, teils aber nicht näher bezeichneten pathologischen Merkmalen. Deshalb diagnostiziere er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe daneben ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10 F14.2) ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur letzteren Diagnostik sei anzumerken, dass er der Einschätzung des Versicherte n, der seine Kokainabhängigkeit als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend beurteile, im Gegenteil sogar davon ausgehe, dass der Kokainkonsum es ihm erst recht ermögliche, an die Arbeitsstelle zu erscheinen , aus medizinischer Sicht nicht folgen könne. Die Kokainabhängigkeit habe das Durchhaltevermögen des Versi cherten massiv geschädigt , zu psychosozial äussert belastenden Situationen geführt (riesiger finanzieller Schuldenberg; kaum mehr fähig, nachgehende zwischenmenschliche Beziehungen eingehen zu können) und die Arbeitsfähig keit eingeschränkt (S. 6 unten).      Dr.  Z.___ kam zum Schluss, dass sich gegenüber der letzten Rentenverfügung keine gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eingestellt habe. Der Versicherte sei auch aus medizinischer Sicht zu insta bil , um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung zu bestehen. Zudem zeig e er diesbezüglich keine Motivation (S. 7 oben). 3.3      Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls am
  14. Dezember 2011 durch Dr.  med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, orthopädisch untersucht (Urk. 8/200).      Dr.  A.___ nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 2
  15. Dezember 2011 die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - chronisch rezidivierende Lumbalgie mit diskreter Sensibilitätsab schwä chung am linken Bein bei anamnestisch bestehender Spondy lolisthese der unteren Lendenwirbelsäule (fraglich L4/5 oder L5/S1) - belastungsabhängiger Schmerz des rechten Hüftgelenkes bei klinischem Verdacht auf beginnende Coxarthrose respektive degenerative Labrum läsion      Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheits scha den ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Er sei in seiner bishe rigen Tätigkeit als Bauspengler aus orthopädischer Sicht nicht beziehungsweise zu maximal 20 % arbeitsfähig seit dem
  16. Dezember 201
  17. In optimal ange passter Tätigkeit sei jedoch aus somatis cher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge ge ben ab dem
  18. Dezember 2011, sofern das nachfolgende Belastungsprofil berücksichtigt sei: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbe lastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäule n belastende und hüftgelenks-kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition (S. 5 Mitte).      Eine begründete Aussage zu einer eventuellen Änderung des Gesundheits zustan des gegenüber der letzten massgeblichen Verfügung sei aus somatischer Sicht nicht möglich, da bisher lediglich psychische Gesundheits schäden beschrieben worden seien (S. 5 unten). 3.4      Die Beschwerdegegnerin kam sodann zum Schluss, dass sich der Invaliditäts grad des Beschwerdeführers von 82 % nicht geändert h abe, weshalb er weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/20 2, vgl. Urk. 8/202 S. 5 Mitte).
  19. 4.1      Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  20. Mai 2015 (Urk. 2) stützte sich die Bes chwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom
  21. August 2014 (Urk. 8/230) aus, dass er den Beschwerde führer seit Dezember 2000 ambulant behandle (Ziff. 1.2). Er nannte die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Verstimmungen bei chronifizierter depressiver Ent wicklung (ICD-10 F33.1, F34.1) seit 2001 - lumbosak rales Syndrom bei degenerativer Veränderung der Lenden wirbel säule      Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem chronischen depressiven Zustandsbild von wechselnder Intensität. Trotz intensiven therapeutischen Bemühungen (Psychotherapie, antidepressive Medikation) habe das Zustands bild nicht gebessert werden können. Es bestehe ein wechselndes depressives Zustandsbild mit tageweise schwere r Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit, disphorischer Stimmung mit negativen Gedanken und teil s schweren Schlaf störungen. Dazwischen gebe es bessere Tage (Ziff. 1.4).      Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzuge hen. Im Jahr 2012 habe er gelegentlich als Aushilfe und von 2013 bis 2014 unregelmässig durchschnittlich zirka 30 % als Trainer in einem Fitnesscenter gearbeitet. Seine Arbeitsleistung liege unter 30 %. Es handle sich um eine Art geschützten Arbeitsplatz, da die Absenzen vom Arbeitgeber toleriert würden. Die Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft dürfe daher um einiges tiefer liegen. Versuche des Beschwerdeführers , die Arbeitsleistung zu steigern , seien miss lungen. Arbeitsversuche als Spengler hätten wegen Rückenschmerzen abgebro chen werden müssen . Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Arbeitsleistung gesteigert werden könne (Ziff. 1.7, S. 6 oben). 4.3      Prof. Dr.  med. habil. C.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 2
  22. Januar 2015 (Urk. 8/242) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 Ziff. A.3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff. Ziff. B) und auf seine am 2
  23. Januar 2015 durchge führt e psychiatrische Untersuchung (S. 3 Ziff. A.1 ).      Prof. C.___ führte aus, dass d er Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit zirka zwei Jahren in einem 50 %-Pensum als Fitnesstrainer arbeite . Davor sei er als Teilzeittrainer mit 30 % bis 40 % in einem Fitnesszentrum beschäftigt gewesen. 2012 habe er im Aktiv Fitnesscenter als Teilzeittrainer gearbeitet, nach drei Monaten habe er die Kündigung erhalten. Von 2012 bis 2014 sei er im Y.___ als Teilzeittrainer angestellt gewesen, nach sechs Monaten habe er die Kündigung erhalten, danach sei er wieder eingestellt worden bis heute (S. 10 Ziff. B.1.2). Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich mit einem Arbeitsp ensum von 30 % korrekt belastet fühle. Aktuell arbeite er in einem 50 % - Pensum. Er habe dann Rückenschmerzen und Pendenzen bei der Arbeit. Er fühle sich zu müde (S. 14 Ziff.  C.2.4). Der Beschwerdeführer sei in ambulan ter psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr.  B.___ . Die Frequenz der psychiatrischen Facharztbesuche liege gegenwärtig bei zirka zwei Mal pro Monat (S. 14 Ziff. C.2.5).      A us gutachterlicher Sicht könne er der vom Psychiater Dr.  B.___ diagno stizier ten chronifizierten Depression ni cht folgen . So sei die Diagnose mit morgendli cher Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und negativen Gedanken begrün det wor den. Diese Symptome seien ebenso klassische Entzugssymptome von Kokain. Zudem berichte Dr.  B.___ von Schlafstörungen. Auch diese seien Symp tome, die bei chronischem Kokainkonsum auftreten würden. Da Dr.  B.___ die Koka insucht des Beschwerdeführers in den Berichten nie erw ähne, gehe er davon aus, dass der Psychiater diese bewusst verschwiegen oder überhaupt nicht gek annt habe. In beiden Fällen sei keine diff erentialdiagnostische Abwägung vorgenommen worden (S. 19 Ziff. D). Zudem könne er die von RAD-Arzt Dr.  Z.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. So beschreibe dieser eindrücklich eine Persönlichkeitsänderung, aber keine Stö rung. Es sei genau das Kennzeichen einer Persönlichkeitsstörung, dass diese in Kindheit und Jugend entstehe und sich in verschiedenen Lebensbereichen im Fühlen und Verhalten der betroffenen Person äussere. Dies sei neurobiografisch nicht bestehend, da der Beschwerdeführer bis zu seinem 3
  24. Lebensjahr eine unauffällige Entwicklung mit ausgeprägter sozialer Teilhabe durchgemacht habe. Symptome mit Antriebsstörungen, Schlafstörungen und Dysphorie seien erst seit Beginn des Drogenkonsums aufgetreten. Diese Symptome seien klassi sche Symptome eines chronischen Kokaingebrauchs (S. 19 f. Ziff. D).      Somit lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit vor (S. 21 Ziff. E.1). Er nannte jedoch folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. E.2): - primäres chronisches Abhängigkeitssyndrom von Kokain, gegebenenfalls Substanzgebrauch (ICD-10 F14.24) - chronischer Schmerz      Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Prof. C.___ aus, dass beim Beschwer de führer aktuell eine chronische Kokainabhängigkeit primärer Genese bestehe. Aus gutachterlicher Sicht seien die beklagten psychischen Beschwerden typische Symptome eines langjährigen Kokaingebrauchs. Daher liege aktuell keine psy chiatrische Erkrankung vor, welche handicapierende Fähigkeits störun gen her vor rufen würde, die eine Arbeitsfähigkeit ( richig : Arbeitsunfähigkeit) begründen könnten. Aus seiner Sicht seien die beklagten Sy mptome im Vorgut achten durch den RAD-Arzt Dr.  Z.___ im Jahr 2011 bereits als Kokain neben wirkung en einzuordnen und seien als Persönlichkeits störung fehlinterpre tiert gewesen (S. 22 Ziff. F). Bereits 2011 habe aus schliesslich eine Kokainab hängigkeit vorgelegen, deren psychische Aus wirkungen als Persönlichkeits störung fehldiagnostiziert worden sei en (S. 23 Ziff. I). 4.4      Dr.  med. und Dr.  sc. nat. ETH D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete das von der Beschwerde geg nerin in Auftrag gegebene internistisch-rheumatologische Gutachten am 29.   Ja nuar 2015 (Urk. 8/244) gestützt auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 Ziff. 6), die Angaben des Beschwerdeführers ( S. 31 Ziff. 7.2) und auf ihre am 5.   Januar 2015 durchgeführte internistisch-rheumatologische Untersuchung (S. 2 Ziff. 1).      Dr.  D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben meistens lumbale Schmerzen spüre, weshalb er nicht mehr als Spengler arbeiten könne . Dagegen könne er als Fitnessi nstruktor arbeiten. Seit zwei Jahren sei er zu 30 % bis 50 % im Y.___ als Fitnessinstruktor tätig (S. 31 Ziff. 7.1).      Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - degenerativen Veränderungen mit geringen Diskopathien L1 bis L3 und L5/S1 und diskreten Protrusionen L3 bis L5 mit geringen rezessalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L4 und L5 beidseits - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert (MRI Januar 2015 gegenüber MRI Februar 2001) - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Januar 2015) - ohne radikuläre Zeichen mit unau f fälliger neurologischer Abklärung August 2000 - und regelrechtem Iliosakralgelenk beidseits (MRI Januar 2015) - verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei degenerativen Ver ände rungen und Osteochondrose C6/C7 mit flacher rechtsbetonter Diskus hernie und mässigen bis deutlichen Foraminalstenosen C6/C7 beidseits und geringer auch C3/C4 links (MRI Januar 2015) - ohne radikula re Zeichen - aktuell beschwerdefrei - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke bei - deutlichen aktivierten Coxa rthrosen beidseits mit Verdacht auf Labrum riss vorne-oben rechts und fraglich auch links (MRI Januar 2015)      Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 39 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Kokain-Konsum seit etwa 1993 mit - aktuellem Nachweis von Kokain im Urin sowie - Nachweis eines starken bis sehr starken Kokain-Konsums in der Haar analyse in den letzten vier bis sieben Monaten - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie      Der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Halswirbel säule , Lendenwirbelsäule und beider Hüftgelenke limitiert (S. 41 Ziff. 11.1). Er benötige eine Tätigkeit, die den Rücken und die Hüftgelenke schone, dabei könne er Lasten bis zu 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungs profil ). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen, könne er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit als Fitness in struktor sei angepasst und er könne diese zu 100 % ausüben. Dagegen könne er als Spengler nicht mehr arbeiten (S. 42 Ziff. 11.1, 11.3). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Als Spengler beziehungsweise in einer anderen nicht angepassten Tätigkeit habe er ab Dezember 1996 nicht mehr arbeiten kön n en (S. 42 Ziff. 11.2). Der Beschwer deführer habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass er als Fitnessin struktor oder in einer anderen angepassten Tätigkeit lang andauernd arbeiten könne (S. 43 Ziff. 12. 3 ). Aus somatischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache beziehungs weise der letztmaligen Revi sion 2011 nicht geändert. Keine der früher behan delnden somatischen Fachärzte hätten ihm eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (S. 45 Ziff. 13). 4.5      In der bidisziplinären Zusammenfassung der beiden in Auftrag gegebenen psychi atrischen und internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2
  25. Januar 2015 (Urk. 8/247) nannten Prof. Dr.  C.___ und Dr.  D.___ die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweil igen Gutachten (vorstehend E. 4.3-4.4).      Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fitnessinstruktor oder eine r anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4.6      Dr.  A.___ , RAD, führt e in seiner Stellungnahme vom 1
  26. Februar 2015 (Urk. 8 /250/5-6 ) aus, dass die Gutachter im bidisziplinären Gutachten zu plau siblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen seien und daher auf das Gutachten abzustellen sei. Für die frühere Tätigkeit als Bau spengler bestehe somit weiterhin keine beziehungsweise nur eine minimale Restarbeitsfähigkeit von 20 % und für die derzeitige, angepasste Tätigkeit als Fitnessinstruktor bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für jede andere ange passte Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, eine wesentliche, lang dauernde Einschränkung habe diesbezüglich nie vorgelegen. Somit werde der orthopädische Untersuchungsbericht von 2011 retrospektiv bestätigt. Die damals 2011 im RAD-Untersuchungsbericht gestellte beziehungs weise bestätigte psychiatrische Diagnose werde durch das psychiatrische Gut achten von Prof. Dr.  C.___ auch retrospektiv nicht bestätigt (S. 6 Mitte). 4.7      Dipl. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1
  27. Februar 2015 (Urk. 8/250/6-7) aus, dass das bidisziplinäre Gutachten nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Im psychiatrischen Teil werde ausführlich zur Diagnosestellung und zu den Vorakten Stellung genom men. Es sei eindeutig nachvollziehbar, dass es sich um eine primäre Kokainabhängigkeit handle. Die vom RAD-Psychiater gestellte Diagnose einer kombi nierten Pers önlichkeitsstörung sei plausibel widerlegt. Die Symptome ent sprächen einer eindeutigen langjährigen Kokainabhängigkeit (S. 6 unten). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit 2011 von einer eindeutigen Suchterkrankung auszugehen, ohne IV-Relevanz. Es sei unbedingt eine mehr monatige Entwöhnungsbehandlung durch eine geeignete Stelle durch zuführen (S. 7 oben).
  28. 5.1      Der rechtskräftigen Rentenbestätigung vom 3
  29. Dezember 2011 (Urk. 8/202) lag im Wesentlichen die bidisziplinäre Untersuchung durch den RAD zugrunde. RAD-Arzt Dr.  Z.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Untersu chungsbericht eine gegenwärtig remittierte depressive Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (vorste hend E. 3.2). RAD-Arzt Dr.  A.___ diagnostizierte sodann in seinem orthopä dischen Untersuchungsbericht eine chronisch rezidivierende Lumbalgie mit dis kreter Sensibilitätsabschwächung am linken Bein bei anamnestisch bestehender Spondylolisthese der unteren Lendenwirbelsäule (fraglich L4/5 oder L5/S1) sowie ein en belastungsabhängige n Schmerz des rechten Hüftgelenkes bei klini schem Verdacht auf beginnende Coxarthrose respektive degenerative Labrum läsion (vorstehend E. 3.3).      Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 1
  30. Mai 2015 (Urk. 2) auf den Bericht von Dr.   B.___ sowie auf das psychiatrische Teilgutachten von Prof. C.___ und das internis tisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr.  D.___ (vorstehend E. 4.2-4.4). Dr.  B.___ diagnostizierte neben rezidivierende n depressive n Verstimmungen bei chronifizierter depressiver Entwicklung ein lumbosakrales Syndrom bei degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule (vorstehend E. 4.2). Der psy chiatrische Gutachter Prof. C.___ folgte hingegen nicht der Beurteilung von Dr.  B.___ , wonach eine chronifizierte Depression vorliege . Bei den genannten Symptomen morgendlicher Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, negative r Gedanken und Schlafstörungen handle es sich um klassische Entzugssymptome von Kokain. Auch konnte er die von RAD-Arzt Dr.  Z.___ diagnostizierte Per sönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Eine solche könne schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 30 .  Lebensjahr eine unauffällige Entwicklung mit ausgeprägter sozialer Teilhabe durchgemacht habe, nicht vorliegen. Die genannten Symptome der Antriebsstörung, Schlaf störungen und Dysphorie seien klassische Symptome eines chronischen Kokain gebrauchs . Prof.  C.___ kam sodann zum Schluss, dass beim Beschwerde führer keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es liege ein primäre s chronische s Abhängigkeits syndrom von Kokain, gegebenenfalls Substanzgebrauch, sowie ein chronische r Schmerz vor , die jedoch keinen Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit hätten (vorstehend E. 4.3). Die rheumatologische Gutachterin Dr.  D.___ diagnostizierte sodann eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei degene rativen Veränderungen mit geringen Diskopathien L1 bis L3 und L5/S1 und dis kreten Protrusionen L3 bis L5 mit geringen rezessalen Kontakten zu den Ner venwurzeln L4 und L5 beidseits und regelrechtem Iliosakralgelenk beidseits, eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei degenerativen Verände rungen und Osteochondrose C6/C7 mit flacher rechtsbetonter Diskushernie und mässigen bis deutlichen Foraminalstenosen C6/C7 beidseits und geringer auch C3/C4 links sowie eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüft gelenke bei deutlichen aktivierten Coxarthrosen beidseits mit Verdacht auf Labrumriss vorne-oben rechts und fraglich auch links (vorstehend E. 4.4).
  31. 2      Das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ erfolgte in Kenntnis der Vorak ten , berücksichtigte die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und beruhte auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung. Die praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten sind somit erfüllt (vorste hend E. 1.6), weshalb das Gutachten von Prof. C.___ für die Beurteilung der psychiatrischen Seite herangezogen werden kann. Er kam zum Schluss, dass primär ein chronisches Abhängigkeitssyndrom von Kokain und keine psy chiatrischen Diagnosen mit Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit vorlägen . Prof.   C.___ legte in nachvollziehbarer und ausreichend begründeter Weise dar, weshalb er der von Dr.  B.___ diagnostizierten chronifizierten Depression und der von RAD-Arzt Dr.  Z.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht folgen könne und dass es sich bei den Symptomen, die z u diesen Diagnosen geführt haben , um E ntzugssymptome von Kokain handelt (vor stehend E. 4.3) . Demnach kann seiner Einschätzung, wonach bereits im 2011, als der Renten anspruch zum zw eiten Mal bestätigt wurde , ausschliesslich eine Kokainabhän gigkeit vorgelegen habe , deren psychische Auswirkungen als Per sönlich keits störung fehldiagnostiziert worden sei en (vorstehend E. 4.3), gefolgt werden . Der Beschwerdeführer bestätigte sodann anlässlich der psy chiatri schen Begutach tung durch Prof. C.___ , dass er mit etwa 30 Jahren, das heisst 1993, zum e rsten Mal Kokain konsumiert ha be . Seit zirka 6 Jahren, das heisst seit 2009, konsumiere er regelmässig Kokain (Urk. 8/242 S. 13 Ziff. B.2.2).      Da bereits bei der letzten Rentenbestätigung im 2011 ausschliesslich eine Kokain abhängigkeit und keine psychiatrischen Diagnosen vorgelegen haben, hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nicht geändert. 5.3      In somatischer Hinsicht zeigt ein Vergleich der 2011 und 2014/2015 gestellten Diagnosen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Jahren in etwa gleich ist. Es liegt somit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes vor.      Hierbei ist zu erwähnen, dass d as internistisch-rheumatologische Gut achten von Dr.  D.___ in Kenntnis der Vorakten erfolgte , die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigte und auf einer umfassenden internistischen-rheumatologischen Untersuchung beruhte . Sie legte in nachvollziehbarer und ausreichend begründeter Weise dar, dass beim Beschwerdeführer eine vermin derte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule, eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke vorliegen (vorstehend E. 4.4). Die praxisge mässen Anforderungen an eine ärztliches Gutachten sind auch hier erfüllt (vor stehend E. 1.6 ) , weshalb das Gutachten für die Beurteilung der somatischen Seite herangezogen werden kann. 5.4      Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich somit seit der letzten Rentenbestätigung im 2011 nicht wesentlich verändert. Diesbezüglich liegt somit kein Revisionsgrund vor (vorstehend E. 1.4).      Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem
  32. Januar 2013 als Trainings- und Gesundheitsinstruktor im Y.___ in einem Pensum von 50 % arbeitet (vgl. Arbeitsvertrag vom
  33. Dezember 2012, Urk. 8/207 = Urk. 11/5). Das Einkommen belief sich anfänglich auf Fr. 1‘950.-- pro Monat (Urk. 11/5 Ziff. 4). Das monatliche Einkommen betrug 2015 sodann bereits Fr. 3‘000 .-- ohne „Bonus Umsatz“ von im Juni 2015 Fr.  573.-- bei einem 50%-Pensum (Urk. 11/1, vgl. Urk. 10 S. 3 oben). Bei diesem Verdienst kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.4) nicht von einem geschützten Arbeitsplatz ausge gangen werden.      Mit der Aufnahme der beschriebenen Erwerbstätigkeit liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, indem sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand s erheblich verändert haben. Damit ist ein Revisionsgrund zu bejahen (vorstehend E. 1.4) und sowohl der Gesundheitszustand wie auch dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können neu beurteilt werden. 5.5      Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nach den obigen Ausführungen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ und das internistisch-rheu matologische Gutachten von Dr.  D.___ abzustellen. Beide attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer den Rücken und die Hüftgelenke schone n und Lasten von maximal 15 kg hantieren kann (leichtes bis mittelschweren Belastungsprofil). Die angestammte Tätigkei t als Fitnessinstruk tor entspricht einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.3-4.5). 5.6      Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit zumindest seit A nfang 2013 im Umfang von 100 % zumutbar ist.
  34. 6.1      Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln . 6.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ).      Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3      Der Beschwerdeführer war bis vor Eintritt des Gesundheitsschadens 1996 als Bauspengler tätig. Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durchschnittslohn für Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/innen, gemäss LSE (LSE 2012, S. 44, Tabellengruppe T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Total Männer) ab. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Ein kommen für das Jahr 2013 von Fr. 73‘504. -- (Urk. 2 S. 2 unten , vgl. Urk. 8/249 S. 1 Mitte) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu bean standen, weshalb darauf abzustellen ist. 6.4      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40   Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5      Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Y.___ A nfang Januar 2013 als Fitnessinstruktor eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 5.6) . Da er nur eine 50%ige Arbeitstätigkeit aufnahm und seine Erwerbsfähigkeit somit nicht voll ausschöpfte, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliden einkommen s auf den standardisierten Durchschnittslohn für praktische Tätig keiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Privaten Sektors gemäss LSE (LSE   2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Männer, Ko mpetenzniveau 2) ab. Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 errechnete Einkommen von Fr. 71‘033. -- (Urk. 2 S. 3 oben, vgl. Urk. 8/249 S. 1 unten) ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden , insbesondere auch mit Blick auf das im Jahr 2015 vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkom men von mindestens Fr. 3‘000.-- pro Monat bei einem Pensum von 50 % (vor stehend E. 5.4) , weshalb darauf abzustellen ist. 6.6      Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73‘504.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 71‘033.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘471.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 3 %. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer seit Januar 2013 keinen Anspruch mehr auf eine Rente.
  35. 7 .1      Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per
  36. Januar 2013 zuläs sig war. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art.  77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art.  88 bis Abs.  2 lit . b IVV).      Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art.  88a Abs.  1 IVV ) . Die Herabsetzung oder Aufhe bung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verf ügung folgenden Monats an ( Art.  88 bis Abs.  2 lit .   a IVV). Hingegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente r ückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung , wenn der Bezüger der ihm nach Art.  77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge kommen ist, unab hängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiter aus richtung der Leistung war ( Art.  88 bis Abs.  2 lit . b IVV).      Nach Art.  77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs an spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheits zustan des, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persön lichen und gegebenen falls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unver züglich der IV Stelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Melde pflichtverletzung genügt auch nur ein leichtes Verschulden (vgl. Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung,
  37. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 147 zu Art.   30 31). 7 .2      Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seiner Meldepflicht mit dem Schrei ben seiner Beiständin vom 2
  38. Juni 2013 nachgekommen zu sein, weshalb keine Verletzung der Meldepflicht vorliege (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.4). Beim genannten Schreiben handelt es sich um das Schreiben der F.___ an die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung, der Beschwerdeführer sei seit dem
  39. Januar 2013 beim Y.___ zu 50 % arbeitstätig (Urk. 8/208). Dem Schreiben war der Arbeitsvertrag beigelegt (Urk. 8/207 = Urk. 11/5) . Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Revisions verfahren ein .      Am 1
  40. Dezember 2011 wurde für den Beschwerdeführer eine Beiständin im Sinne von Art.  392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB ernannt. Ihr wurde unter anderem die Befugnis übertragen, den Beschwerdeführer in allen persönlichen, a dministrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten sowie das Ein kommen und das Vermögen zu verwalten (Urk. 8/20 3) . G emäss Aktenverzeichnis ging die Ernennungsurkunde am 19./2
  41. Januar 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein. Am 2
  42. Juni 2013 teilten die F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beistandschaft bestehen bleibe (Urk. 8/206). Das Schreiben der F.___ vom 2
  43. Juni 2013 ist nicht durch die Beiständin selber unterzeichnet, sondern durch eine Sozialarbeiterin in Ausbildung (Urk. 8/208). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Sozialarbeiterin in Ausbildung die Mel dung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers an die Bes chwerdegegnerin im Auftrag der Beiständin machte.      Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der zweiten Rentenbestätigung im Dezem ber 2011 unbestrittenermassen auf seine Meld epflicht aufmerksam gemacht (Urk. 8/202). Dabei erfolgte die Zustellung an den Beschwerdeführer in k orrekter Weise, da die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt über die Verbeiständung noch nicht informiert worden war (vgl. Urk.  8/203-4 sowie das Aktenverzeich nis ). Der unbefristete Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 3.   Januar 2013 wurde A nfang Dezember 2012 abgeschlossen und es wurde eine Probezeit von einem Monat vereinbart (Urk. 8/207 Ziff. 2-3, S. 4). Spätestens nach Ablauf der Probezeit hätte eine Mitteilung an die Bes chwerdegegnerin erfolgen müssen, da zu jenem Zeitpunkt ersichtlich war, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist galt und kein blosser Arbeitsversuch vorlag. Dies gilt umso mehr, als nicht davon auszugehen ist, dass die früheren Arbeitseinsätze in den Jahren 2011 und 2012 angesichts der erheblichen Einnahmen tatsächlich Arbeitsversuche oder tiefprozentige (15 30%ige beziehungsweise 50%ige) Arbeitseinsätze waren, wie in der Beschwerde geltend gemacht ( Urk.  1 S. 5 Ziff. 4) oder gegenüber den invol vierten Ärzten ( Urk.  8/192 S. 5, Urk.  8/199 S. 2, Urk.  8/230 S. 6) vorgebracht. So verdiente der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom
  44. August 2013 bei verschiedenen Arbeitseinsätzen im Jahr 2011 insgesamt Fr. 59‘008.-- und im Jahr 2012 insgesamt Fr.  54‘053.-- ( Urk.  8/211). Einkom men in dieser Höhe können nicht überwiegend wahrscheinlich tiefpro zentig erreicht oder mit dem Entgegenkommen der Arbeitgeber begründet werden. Die per
  45. Januar 2013 angetretene Arbeitsstelle hätte somit der Beschwerdegegnerin unver züglich ( Art.  77 IVV) gemeldet werden müssen. Die F.___ informierte die Beschwerdegegnerin jedoch erst knapp sechs Monate nach Arbeitsbeginn über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer s , weshalb eine mindestens leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung vor liegt . Eine leichte Fahrlässigkeit reicht für eine rückwirkende Leistungseinstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2014 vom 2
  46. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Daran ändert auch der Umstand, dass die F.___ die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Namen des Bes chwerdeführers meldeten, nichts, denn diese erfolgte zu spät. 7 .3      Der Beschwerdeführer macht e geltend, eine rückwirkende Leistungskorrektur sei nur zulässig , soweit die Meldepflichtverletzung da für kausal sei , weshalb bloss eine Reduktion der Invalidenrente unter Berücksichtigung des erzielten Ein kommens hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.5). Entgegen der Schlussfol gerung des Beschwerdeführers ist eine rückwirkende Herabsetzung der Rente bei einer Meldepflichtverletzung nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass auf das tatsächlich umgesetzte Arbeitspensum oder das erzielte Einkommen abgestellt werden müsste. Vielmehr ist die für jenen Zeitpunkt geltende, medizinisch aus gewiesene, theoretische Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und die Rente in jenem Umfang aufzuheben. Dass der Beschwerdeführer sein theoretisch mögli ches Leitstungspotential ab Januar 2013 nicht ausschöpfte, kann daran nichts ändern.      Damit ist fest zuhalten , dass die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2013 zu Recht erfolgt ist.
  47. 8.1      Ferne r machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein allfälliger Rückforde rungs anspruch bereits verwirkt sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. II.6). Die bezüglich einer allfälligen Rückforderung in Aussicht gestellte Verfügung liegt noch nicht vor, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vorstehend E. 2.4). Aus prozessökonomischen Gründen ist dennoch kurz auf diesen Einwand einzu gehen. 8.2      Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art.  25 Abs.  2 Satz 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jener Zeitpunkt gemeint, in dem die Ver waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzu nehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeit punkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kennt nis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 1
  48. März 2013 E. 4). 8.3      Die Meldung betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 8/208) und der Arbeitsvertrag (Urk. 8/207 = Urk. 11/5 ) gingen gemäss Aktenverzeichnis am
  49. Juli 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein . Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin demnach Kenntnis vom Arbeitsverhältnis und hätte innert nützlicher Frist zusätzliche Abklärungen bezüglich des Lohnes und der Lohn entwicklung sowie der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht einholen können. Die einmonatige Probezeit war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und es konnte von stabilen Ve rhältnissen ausgegangen werden. Die Beschwer degegnerin hätte spätestens im Januar oder Februar 2014 beim Ar beitgeber den Lohnausweis 2013 einfordern können. Dies war auch der Beschwerdegegnerin bewusst, hielt doch deren Rechtsdienst am 2
  50. Juli 2013 in einem internen Dokument fest, dass der Vorbescheid spätestens ein Jahr ab dem Eintreffen der Daten, die das effektive Einkommen im Jahr 2013 klären, erlassen werden müsse (Urk. 8/248 S. 3 Mitte). Vorliegend erging der Vorbescheid jedoch erst am 1
  51. März 2015 (Urk. 8/252) , das heisst ein Jahr und rund acht Monate nach der Meldung betreffend die Au fnahme einer Erwerbstätigkeit , was spät erscheint und eine Verwirkung des Rückforderungsanspruch s als wahrscheinlich erschei nen lässt. 8.4      Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2013 zu Recht erfolgt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9 .      9.1      Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9
  52. -- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach §  34 Abs.  3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.      Der von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein mit Eingabe vom 1
  53. Oktober 2016 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden und Fr.  81.25 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb er mit Fr.  3‘012.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und den Auslagen für die Ver tretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  54. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  55. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  56. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 3 '0 12 . 75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  57. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  58. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  59. Juli bis und mit 1
  60. August sowie vom 1
  61. Dezember bis und mit dem
  62. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00668 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

28. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 8. Oktober 1999 unter Hinweis auf Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18 = Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 1 2. August 2003

bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente von Oktober 1998 bis Juli 1999 (Urk. 8/130/7-8) und bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine ganze Rente von November 2000

bis August 2001 (Urk. 8/130/1-2) zu . Mit Verfügung vom 6. August 2003 sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente ab September 2001 zu ( Urk. 8/73, Urk. 8/ 120 ).

Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision teilte die damals aufgrund eines Wohnortswechsels zuständige IV-Stelle des Kantons Zug dem Versicher ten a m 1 2. Juli 2005 mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 8/166 = Urk. 8/167 ).

Nach einer psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung durch den Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/199-200) anlässlich einer weiteren Rentenrevision wurde dem Versicherten am 30. Dezember 2011 durch die IV Stelle Zürich

ebenfalls mitgeteilt, der Rentenanspruc h sei unverändert (Urk. 8/202). 1.2

Nach Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit dem 3. Januar 2013 durch die F.___ am 2 8. Juni 2013 (Urk. 8/208) holte die IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Revision unter ande rem ei n bidisziplinäres Gutachten ein; das psychiatrische Teilgutachten wurde am 2 4. Januar 2015 (Urk. 8/242) und das internistisch-rheuma tologische Teil gutachten am 2 9. Januar 2015 ( Urk. 8/244 ) erstattet. Nach er gangenem Vorbe scheid (Urk. 8/252 ) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2015 die bis her ausgerichtete Rente rückwirkend per 1. Januar 2013 auf (Urk. 8/253 = Urk. 2) und stellte die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen in Aus sicht (S. 3 Mitte). 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit der rückwirkenden Rentenherabsetzung beziehungsweise - auf he bung festzustellen und die bisherige ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. Juli 2015 auf eine halbe Rente herabzusetzen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Eventuell – für den Fall, dass eine rückwirkende Rentenherabsetzung beziehungsweise aufhebung als zulässig beurteilt würde – sei ihm über den 1.

Januar 2013 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 4). Zudem sei festzustellen, dass eine Rückforderung von bisherigen Ren tenzahlungen unzulässig sowie verwirkt sei (Ziff. 5).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Sep tember zur Kenntnis geb racht ( Urk. 12 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Oktober 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13). Am 1 0. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein ( Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 (Urk. 2) fest, vo m

F.___ am 28. Juni 2013 darüber infor miert worden zu sein, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Januar 2013 zu 50 % beim Y.___ als Trainings- und Gesundheitsinstruktor arbeite. Die Arbeitsaufnahme als Trainings- und Gesundheitsinstruktor und somit auch der Umstand der Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes seien ihr mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2013 nicht rechtzeitig gemeldet worden. Es liege damit vom 3. Januar bis zum 28. Juni 2013 eine Meldepflichtverletzung vor. Im Rahmen der Rentenrevision seien medizinische Abklärungen durchge führt worden ,

gemäss welchen mindestens seit Aufnahme der Tätigkeit als Trainings- und Gesundheitsinstruktor von einer Verbesserung des Gesundheits zu standes auszu gehen sei . Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit, unter Berücksichti gung von körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe ren Tätigkeiten, die den Rücken und die Hüftgelenke schonen, wobei er mit Lasten bis zu 15 kg hantieren könne, zu 100 % zumutbar (S. 2). Dabei errechnete d ie Beschwer degegnerin

einen Invali ditätsgrad von 3 % . Da der Invaliditätsgrad seit Januar 2013 unter 40 % liege und der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse die Invalidenrente rückwirkend aufgehoben werden (S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass keine Verl etzung der Meldepflicht vorliege , denn das Schreiben vom 2 8. Juni 2013 sei von seiner Beiständin verfasst worden. Eine rückwirkende Rentenauf hebung beziehungsweise – anpassung erweise sich als unzulässig (S. 6 Ziff. 4). Zudem sei zu keine m Zeitpunkt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, der Gesundheitszustand sei seit Jahren auf sch lechtem Niveau stabil. Das bi disziplinäre Gutachten habe dies im Ergebnis bestätigt , indem darin keine Verbesserung des Gesund heitszustandes bejaht worden sei . Vielmehr habe der psychiatrische Gutachter eine andere Bewertung des Gesundheitszu standes als die bislang rapportierenden Psychiater vorgenommen. Das psychi atrische Teilgutachten sei – aus näher genannten Gründen – als Beweismittel gänzlich untauglich (S. 7 f. Ziff. 7). Ein revisionsrechtlicher Tatbestand bestehe somit nur insoweit, als er durch seine Tätigkeit als Instruktor nun ein höheres Einkommen erzielt habe, welches als Invalideneinkommen bei der Invaliditäts bemessung anzurechnen sei (S. 9 Ziff. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2013 rechtens war.

F ür die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ist

dabei der Sach verhalt im Zeitpunkt der zweiten Rentenbestätigung im Dezember 2011 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 1 5. Mai 2015 zugrunde lag , zu vergleichen . 2.4

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich einer allfälligen Rückforderung eine entsprechende separate Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 2 S. 3 Mitte). Eine solche liegt nicht vor, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Rentenbestätigung vom 3 0. Dezember 2011 (Urk. 8/202) lag im Wesentlichen die bidisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) zugrunde, wobei der psychiatrische Untersuchungsbericht am 8. Dezembe r 2011 (Urk. 8/199) und der orthopädische Untersuchungsbericht am 2 0. Dezember 2011 (Urk. 8/200) erstattet wurden. 3.2

Der Beschwerdeführer wu rde am 6. Dezember 2011 durch Dr. med. Samuel Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, psychiatrisch untersucht, nachdem er zum Termin vom 2 5. Oktober 2011 unabgemeldet ni cht erschienen war (Urk. 8/198-199) .

Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2011 (Urk. 8/199) aus, dass er bei an sich gleich gebliebenem gesundheitlichem Schaden seit der letzten Rentenverfügung eine andere psychi atrische Diagnostik vornehme. Seiner Ansicht nach bestehe eine , unter nachge hender Behandlung zur Verminderung eines Rückfallrisikos, gegenwärtig remittierte depressive Störung (ICD-10 F33.4). Es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Beginn der ersten Rentenverfügung eine Persönlich keitsstörung mit teils schizoiden, teils geringer Frustrationstoleranz, teils aber nicht näher bezeichneten pathologischen Merkmalen. Deshalb diagnostiziere er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe daneben ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10 F14.2) ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur letzteren Diagnostik sei anzumerken, dass er der Einschätzung des Versicherte n, der seine Kokainabhängigkeit als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend beurteile, im Gegenteil sogar davon ausgehe, dass der Kokainkonsum es ihm erst recht ermögliche, an die Arbeitsstelle zu erscheinen , aus medizinischer Sicht nicht folgen könne. Die Kokainabhängigkeit habe das Durchhaltevermögen des Versi cherten massiv geschädigt , zu psychosozial äussert belastenden Situationen geführt (riesiger finanzieller Schuldenberg; kaum mehr fähig, nachgehende zwischenmenschliche Beziehungen eingehen zu können) und die Arbeitsfähig keit eingeschränkt (S. 6 unten).

Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass sich gegenüber der letzten Rentenverfügung keine gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eingestellt habe. Der Versicherte sei auch aus medizinischer Sicht zu insta bil , um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung zu bestehen. Zudem zeig e er diesbezüglich keine Motivation (S. 7 oben). 3.3

Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 6. Dezember 2011 durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, orthopädisch untersucht (Urk. 8/200).

Dr. A.___

nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 2 0. Dezember 2011 die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - chronisch rezidivierende Lumbalgie mit diskreter Sensibilitätsab schwä chung am linken Bein bei anamnestisch bestehender Spondy lolisthese der unteren Lendenwirbelsäule (fraglich L4/5 oder L5/S1) - belastungsabhängiger Schmerz des rechten Hüftgelenkes bei klinischem Verdacht auf beginnende Coxarthrose respektive degenerative Labrum läsion

Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheits scha den ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Er sei in seiner bishe rigen Tätigkeit als Bauspengler aus orthopädischer Sicht nicht beziehungsweise zu maximal 20 % arbeitsfähig seit dem 6. Dezember 201 1. In optimal ange passter Tätigkeit sei jedoch aus somatis cher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge ge ben ab dem 6. Dezember 2011, sofern das nachfolgende Belastungsprofil berücksichtigt sei: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbe lastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäule n belastende und hüftgelenks-kniegelenksbelastende

Zwangs haltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition (S. 5 Mitte).

Eine begründete Aussage zu einer eventuellen Änderung des Gesundheits zustan des gegenüber der letzten massgeblichen Verfügung sei aus somatischer Sicht nicht möglich, da bisher lediglich psychische Gesundheits schäden beschrieben worden seien (S. 5 unten). 3.4

Die Beschwerdegegnerin kam sodann zum Schluss, dass sich der Invaliditäts grad

des Beschwerdeführers von 82 % nicht geändert h abe, weshalb er weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/20 2, vgl. Urk. 8/202 S. 5 Mitte). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 2) stützte sich die Bes chwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 8/230) aus, dass er den Beschwerde führer seit Dezember 2000 ambulant behandle (Ziff. 1.2). Er nannte die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Verstimmungen bei chronifizierter depressiver Ent wicklung (ICD-10 F33.1, F34.1) seit 2001 - lumbosak rales Syndrom bei degenerativer Veränderung der Lenden wirbel säule

Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem chronischen depressiven Zustandsbild von wechselnder Intensität. Trotz intensiven therapeutischen Bemühungen (Psychotherapie, antidepressive Medikation) habe das Zustands bild nicht gebessert werden können. Es bestehe ein wechselndes depressives Zustandsbild mit tageweise schwere r Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit, disphorischer Stimmung mit negativen Gedanken und teil s schweren Schlaf störungen. Dazwischen gebe es bessere Tage (Ziff. 1.4).

Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzuge hen. Im Jahr 2012 habe er gelegentlich als Aushilfe und von 2013 bis 2014 unregelmässig durchschnittlich zirka 30 % als Trainer in einem Fitnesscenter gearbeitet. Seine Arbeitsleistung liege unter 30 %. Es handle sich um eine Art geschützten Arbeitsplatz, da die Absenzen vom Arbeitgeber toleriert würden. Die Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft dürfe daher um einiges tiefer liegen. Versuche des Beschwerdeführers , die Arbeitsleistung zu steigern , seien miss lungen. Arbeitsversuche als Spengler hätten wegen Rückenschmerzen abgebro chen werden müssen . Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Arbeitsleistung gesteigert werden könne (Ziff. 1.7, S. 6 oben). 4.3

Prof. Dr. med. habil. C.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 2 4. Januar 2015 (Urk. 8/242) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 Ziff. A.3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff. Ziff. B) und auf seine am 2 3. Januar 2015 durchge führt e psychiatrische Untersuchung (S. 3 Ziff. A.1 ).

Prof. C.___ führte aus, dass d er Beschwerdeführer

nach eigenen Angaben seit zirka zwei Jahren in einem 50 %-Pensum als Fitnesstrainer arbeite . Davor sei er als Teilzeittrainer mit 30 % bis 40 % in einem Fitnesszentrum beschäftigt gewesen. 2012 habe er im Aktiv Fitnesscenter als Teilzeittrainer gearbeitet, nach drei Monaten habe er die Kündigung erhalten. Von 2012 bis 2014 sei er im Y.___ als Teilzeittrainer angestellt gewesen, nach sechs Monaten habe er die Kündigung erhalten, danach sei er wieder eingestellt worden bis heute (S. 10 Ziff. B.1.2). Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich mit einem Arbeitsp ensum von 30 % korrekt belastet fühle. Aktuell arbeite er in einem 50 % - Pensum. Er habe dann Rückenschmerzen und Pendenzen bei der Arbeit. Er fühle sich zu müde (S. 14 Ziff. C.2.4). Der Beschwerdeführer sei in ambulan ter psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ . Die Frequenz der psychiatrischen Facharztbesuche liege gegenwärtig bei zirka zwei Mal pro Monat (S. 14 Ziff. C.2.5).

A us gutachterlicher Sicht könne er der vom Psychiater Dr. B.___ diagno stizier ten chronifizierten Depression ni cht folgen . So sei die Diagnose mit morgendli cher Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und negativen Gedanken begrün det wor den. Diese Symptome seien ebenso klassische Entzugssymptome von Kokain. Zudem berichte Dr. B.___ von Schlafstörungen. Auch diese seien Symp tome, die bei chronischem Kokainkonsum auftreten würden. Da Dr. B.___ die Koka insucht des Beschwerdeführers in den Berichten nie erw ähne, gehe er davon aus, dass der Psychiater diese bewusst verschwiegen oder überhaupt nicht gek annt habe. In beiden Fällen sei keine diff erentialdiagnostische Abwägung vorgenommen worden (S. 19 Ziff. D). Zudem könne er die von RAD-Arzt Dr. Z.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. So beschreibe dieser eindrücklich eine Persönlichkeitsänderung, aber keine Stö rung. Es sei genau das Kennzeichen einer Persönlichkeitsstörung, dass diese in Kindheit und Jugend entstehe und sich in verschiedenen Lebensbereichen im Fühlen und Verhalten der betroffenen Person äussere. Dies sei neurobiografisch nicht bestehend, da der Beschwerdeführer bis zu seinem 3 0. Lebensjahr eine unauffällige Entwicklung mit ausgeprägter sozialer Teilhabe durchgemacht habe. Symptome mit Antriebsstörungen, Schlafstörungen und Dysphorie seien erst seit Beginn des Drogenkonsums aufgetreten. Diese Symptome seien klassi sche Symptome eines chronischen Kokaingebrauchs (S. 19 f. Ziff. D).

Somit lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit vor (S. 21 Ziff. E.1). Er nannte jedoch folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. E.2): - primäres chronisches Abhängigkeitssyndrom von Kokain, gegebenenfalls Substanzgebrauch (ICD-10 F14.24) - chronischer Schmerz

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Prof. C.___ aus, dass beim Beschwer de führer aktuell eine chronische Kokainabhängigkeit primärer Genese bestehe. Aus gutachterlicher Sicht seien die beklagten psychischen Beschwerden typische Symptome eines langjährigen Kokaingebrauchs. Daher liege aktuell keine psy chiatrische Erkrankung vor, welche handicapierende

Fähigkeits störun gen her vor rufen würde, die eine Arbeitsfähigkeit ( richig : Arbeitsunfähigkeit) begründen könnten. Aus seiner Sicht seien die beklagten Sy mptome im Vorgut achten durch den RAD-Arzt

Dr. Z.___ im Jahr 2011 bereits als Kokain neben wirkung en einzuordnen und seien als Persönlichkeits störung fehlinterpre tiert gewesen (S. 22 Ziff. F). Bereits 2011 habe aus schliesslich eine Kokainab hängigkeit vorgelegen, deren psychische Aus wirkungen als Persönlichkeits störung fehldiagnostiziert worden sei en (S. 23 Ziff. I). 4.4

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete das von der Beschwerde geg nerin in Auftrag gegebene internistisch-rheumatologische Gutachten am 29.

Ja nuar 2015 (Urk. 8/244) gestützt auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 Ziff. 6), die Angaben des Beschwerdeführers ( S. 31 Ziff. 7.2) und auf ihre am 5.

Januar 2015 durchgeführte internistisch-rheumatologische Untersuchung (S. 2 Ziff. 1).

Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben meistens lumbale Schmerzen spüre, weshalb er nicht mehr als Spengler arbeiten könne . Dagegen könne er als Fitnessi nstruktor arbeiten. Seit zwei Jahren sei er zu 30 % bis 50 % im Y.___ als Fitnessinstruktor tätig (S. 31 Ziff. 7.1).

Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - degenerativen Veränderungen mit geringen Diskopathien L1 bis L3 und L5/S1 und diskreten Protrusionen L3 bis L5 mit geringen rezessalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L4 und L5 beidseits - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert (MRI Januar 2015 gegenüber MRI Februar 2001) - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Januar 2015) - ohne radikuläre Zeichen mit unau f fälliger neurologischer Abklärung August 2000 - und regelrechtem Iliosakralgelenk beidseits (MRI Januar 2015) - verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei degenerativen Ver ände rungen und Osteochondrose C6/C7 mit flacher rechtsbetonter Diskus hernie und mässigen bis deutlichen Foraminalstenosen C6/C7 beidseits und geringer auch C3/C4 links (MRI Januar 2015) - ohne radikula re Zeichen - aktuell beschwerdefrei - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke bei - deutlichen aktivierten Coxa rthrosen beidseits mit Verdacht auf Labrum riss vorne-oben rechts und fraglich auch links (MRI Januar 2015)

Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 39 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Kokain-Konsum seit etwa 1993 mit - aktuellem Nachweis von Kokain im Urin sowie - Nachweis eines starken bis sehr starken Kokain-Konsums in der Haar analyse in den letzten vier bis sieben Monaten - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie

Der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Halswirbel säule , Lendenwirbelsäule und beider Hüftgelenke limitiert (S. 41 Ziff. 11.1). Er benötige eine Tätigkeit, die den Rücken und die Hüftgelenke schone, dabei könne er Lasten bis zu 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungs profil ). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen, könne er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit als Fitness in struktor sei angepasst und er könne diese zu 100 % ausüben. Dagegen könne er als Spengler nicht mehr arbeiten (S. 42 Ziff. 11.1, 11.3). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Als Spengler beziehungsweise in einer anderen nicht angepassten Tätigkeit habe er ab Dezember 1996 nicht mehr arbeiten kön n en

(S. 42 Ziff. 11.2). Der Beschwer deführer habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass er als Fitnessin struktor oder in einer anderen angepassten Tätigkeit lang andauernd arbeiten könne (S. 43 Ziff. 12. 3 ). Aus somatischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache beziehungs weise der letztmaligen Revi sion 2011 nicht geändert. Keine der früher behan delnden somatischen Fachärzte hätten ihm eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (S. 45 Ziff. 13). 4.5

In der bidisziplinären Zusammenfassung der beiden in Auftrag gegebenen psychi atrischen und internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 8/247) nannten Prof.

Dr. C.___ und Dr. D.___ die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweil igen Gutachten (vorstehend E. 4.3-4.4).

Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fitnessinstruktor oder eine r anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4.6

Dr. A.___ , RAD, führt e in seiner Stellungnahme vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 8 /250/5-6 ) aus, dass die Gutachter im bidisziplinären

Gutachten zu plau siblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen seien und daher auf das Gutachten abzustellen sei. Für die frühere Tätigkeit als Bau spengler bestehe somit weiterhin keine beziehungsweise nur eine minimale Restarbeitsfähigkeit von 20 % und für die derzeitige, angepasste Tätigkeit als Fitnessinstruktor bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für jede andere ange passte Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, eine wesentliche, lang dauernde Einschränkung habe diesbezüglich nie vorgelegen. Somit werde der orthopädische Untersuchungsbericht von 2011 retrospektiv bestätigt. Die damals 2011 im RAD-Untersuchungsbericht gestellte beziehungs weise bestätigte psychiatrische Diagnose werde durch das psychiatrische Gut achten von Prof.

Dr. C.___ auch retrospektiv nicht bestätigt (S. 6 Mitte). 4.7

Dipl. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 8/250/6-7) aus, dass das bidisziplinäre Gutachten nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Im psychiatrischen Teil werde ausführlich zur Diagnosestellung und zu den Vorakten Stellung genom men. Es sei eindeutig nachvollziehbar, dass es sich um eine primäre Kokainabhängigkeit handle. Die vom RAD-Psychiater gestellte Diagnose einer kombi nierten Pers önlichkeitsstörung sei plausibel widerlegt. Die Symptome ent sprächen einer eindeutigen langjährigen Kokainabhängigkeit (S. 6 unten). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit 2011 von einer eindeutigen Suchterkrankung auszugehen, ohne IV-Relevanz. Es sei unbedingt eine mehr monatige Entwöhnungsbehandlung durch eine geeignete Stelle durch zuführen (S. 7 oben). 5. 5.1

Der rechtskräftigen Rentenbestätigung vom 3 0. Dezember 2011 (Urk. 8/202) lag im Wesentlichen die bidisziplinäre Untersuchung durch den RAD zugrunde. RAD-Arzt Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Untersu chungsbericht eine gegenwärtig remittierte depressive Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (vorste hend E. 3.2). RAD-Arzt Dr. A.___ diagnostizierte sodann in seinem orthopä dischen Untersuchungsbericht eine chronisch rezidivierende Lumbalgie mit dis kreter Sensibilitätsabschwächung am linken Bein bei anamnestisch bestehender Spondylolisthese der unteren Lendenwirbelsäule (fraglich L4/5 oder L5/S1) sowie ein en belastungsabhängige n Schmerz des rechten Hüftgelenkes bei klini schem Verdacht auf beginnende Coxarthrose respektive degenerative Labrum läsion (vorstehend E. 3.3).

Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 2) auf den Bericht von Dr.

B.___ sowie auf das psychiatrische Teilgutachten von Prof. C.___ und das internis tisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2-4.4). Dr. B.___ diagnostizierte neben rezidivierende n depressive n Verstimmungen bei chronifizierter depressiver Entwicklung ein lumbosakrales Syndrom bei degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule (vorstehend E. 4.2). Der psy chiatrische Gutachter Prof. C.___ folgte hingegen nicht der Beurteilung von Dr. B.___ , wonach eine chronifizierte Depression vorliege .

Bei den genannten Symptomen morgendlicher Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, negative r Gedanken und Schlafstörungen handle es sich um klassische Entzugssymptome von Kokain. Auch konnte er die von RAD-Arzt Dr. Z.___ diagnostizierte Per sönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Eine solche könne schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 30 . Lebensjahr eine unauffällige Entwicklung mit ausgeprägter sozialer Teilhabe durchgemacht habe, nicht vorliegen. Die genannten Symptome

der Antriebsstörung, Schlaf störungen und Dysphorie seien klassische Symptome eines chronischen Kokain gebrauchs . Prof. C.___ kam sodann zum Schluss, dass beim Beschwerde führer keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es liege ein primäre s chronische s

Abhängigkeits syndrom von Kokain, gegebenenfalls

Substanzgebrauch, sowie ein chronische r Schmerz vor , die jedoch keinen Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit hätten (vorstehend E. 4.3). Die rheumatologische Gutachterin Dr. D.___ diagnostizierte sodann eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei degene rativen Veränderungen mit geringen Diskopathien L1 bis L3 und L5/S1 und dis kreten Protrusionen L3 bis L5 mit geringen rezessalen Kontakten zu den Ner venwurzeln L4 und L5 beidseits und regelrechtem Iliosakralgelenk beidseits, eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei degenerativen Verände rungen und Osteochondrose C6/C7 mit flacher rechtsbetonter Diskushernie und mässigen bis deutlichen Foraminalstenosen C6/C7 beidseits und geringer auch C3/C4 links sowie eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüft gelenke bei deutlichen aktivierten Coxarthrosen beidseits mit Verdacht auf Labrumriss vorne-oben rechts und fraglich auch links (vorstehend E. 4.4). 5. 2

Das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ erfolgte in Kenntnis der Vorak ten , berücksichtigte die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und beruhte auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung. Die praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten sind somit erfüllt (vorste hend E. 1.6), weshalb das Gutachten von Prof. C.___ für die Beurteilung der psychiatrischen Seite herangezogen werden kann.

Er kam zum Schluss, dass primär ein chronisches Abhängigkeitssyndrom von Kokain und keine psy chiatrischen Diagnosen mit Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit vorlägen . Prof.

C.___ legte in nachvollziehbarer und ausreichend begründeter Weise dar, weshalb er der von Dr. B.___ diagnostizierten chronifizierten Depression und der von RAD-Arzt Dr. Z.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht folgen könne und dass es sich bei den Symptomen, die z u diesen Diagnosen geführt haben , um E ntzugssymptome von Kokain handelt (vor stehend E. 4.3) . Demnach kann seiner Einschätzung, wonach bereits im 2011, als der Renten anspruch zum zw eiten Mal bestätigt wurde , ausschliesslich eine Kokainabhän gigkeit vorgelegen habe , deren psychische Auswirkungen als Per sönlich keits störung fehldiagnostiziert worden sei en (vorstehend E. 4.3), gefolgt werden . Der Beschwerdeführer bestätigte sodann anlässlich der psy chiatri schen Begutach tung durch Prof. C.___ , dass er mit etwa 30 Jahren, das heisst 1993, zum e rsten Mal Kokain konsumiert ha be . Seit zirka 6 Jahren, das heisst seit 2009, konsumiere er regelmässig Kokain (Urk. 8/242 S. 13 Ziff. B.2.2).

Da bereits bei der letzten Rentenbestätigung im 2011 ausschliesslich eine Kokain abhängigkeit und keine psychiatrischen Diagnosen vorgelegen haben, hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nicht geändert.

5.3

In somatischer Hinsicht zeigt ein Vergleich der 2011 und 2014/2015 gestellten Diagnosen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Jahren in etwa gleich ist. Es liegt somit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes vor.

Hierbei ist zu erwähnen, dass d as internistisch-rheumatologische Gut achten von Dr. D.___ in Kenntnis der Vorakten erfolgte , die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigte und auf einer umfassenden internistischen-rheumatologischen Untersuchung beruhte . Sie legte in nachvollziehbarer und ausreichend begründeter Weise dar, dass beim Beschwerdeführer eine vermin derte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule, eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke vorliegen (vorstehend E. 4.4). Die praxisge mässen Anforderungen an eine ärztliches Gutachten sind auch hier erfüllt (vor stehend E. 1.6 ) , weshalb das Gutachten für die Beurteilung der somatischen Seite herangezogen werden kann. 5.4

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich somit seit der letzten Rentenbestätigung im 2011 nicht wesentlich verändert. Diesbezüglich liegt somit kein Revisionsgrund vor (vorstehend E. 1.4).

Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Januar 2013 als Trainings- und Gesundheitsinstruktor im Y.___ in einem Pensum von 50 % arbeitet (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2012, Urk. 8/207 = Urk. 11/5). Das Einkommen belief sich anfänglich auf Fr. 1‘950.-- pro Monat (Urk. 11/5 Ziff. 4). Das monatliche Einkommen betrug 2015 sodann bereits Fr. 3‘000 .--

ohne „Bonus Umsatz“ von im Juni 2015 Fr. 573.-- bei einem 50%-Pensum (Urk. 11/1, vgl. Urk. 10 S. 3 oben). Bei diesem Verdienst kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.4) nicht von einem geschützten Arbeitsplatz ausge gangen werden.

Mit der Aufnahme der beschriebenen Erwerbstätigkeit liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, indem sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand s erheblich verändert haben. Damit ist ein

Revisionsgrund zu bejahen (vorstehend E. 1.4) und sowohl der Gesundheitszustand wie auch dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können neu beurteilt werden. 5.5

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nach den obigen Ausführungen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ und das internistisch-rheu matologische Gutachten von Dr. D.___ abzustellen. Beide attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer den Rücken und die Hüftgelenke schone n und Lasten von maximal 15 kg hantieren kann (leichtes bis mittelschweren Belastungsprofil). Die angestammte Tätigkei t als Fitnessinstruk tor entspricht einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.3-4.5). 5.6

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit zumindest seit A nfang

2013 im Umfang von 100 % zumutbar ist. 6. 6.1

Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln . 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3

Der Beschwerdeführer war bis vor Eintritt des Gesundheitsschadens 1996 als Bauspengler tätig. Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durchschnittslohn für Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/innen, gemäss LSE (LSE 2012, S. 44, Tabellengruppe T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Total Männer) ab. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Ein kommen für das Jahr 2013 von Fr. 73‘504. -- (Urk. 2 S. 2 unten , vgl. Urk. 8/249 S. 1 Mitte) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu bean standen, weshalb darauf abzustellen ist. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5

Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Y.___

A nfang Januar 2013 als Fitnessinstruktor

eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 5.6) . Da er nur eine 50%ige Arbeitstätigkeit aufnahm und seine Erwerbsfähigkeit somit nicht voll ausschöpfte, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliden einkommen s auf den standardisierten Durchschnittslohn für praktische Tätig keiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Privaten Sektors gemäss LSE (LSE

2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Männer, Ko mpetenzniveau 2) ab. Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 errechnete Einkommen von Fr. 71‘033. -- (Urk. 2 S. 3 oben, vgl. Urk. 8/249 S. 1 unten) ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden , insbesondere auch mit Blick auf das im Jahr 2015 vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkom men von mindestens Fr. 3‘000.-- pro Monat bei einem Pensum von 50 % (vor stehend E. 5.4) , weshalb darauf abzustellen ist. 6.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73‘504.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 71‘033.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘471.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 3 %. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer seit Januar 2013 keinen Anspruch mehr auf eine Rente.

7. 7 .1

Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2013 zuläs sig war. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV).

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die

Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung

in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV ) . Die Herabsetzung oder Aufhe bung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verf ügung folgenden Monats an ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit .

a IVV). Hingegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente r ückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung , wenn der Bezüger

der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge kommen ist, unab hängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiter aus richtung der Leistung war ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV).

Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs an spruch wesentliche Änderung,

namentlich eine solche des Gesundheits zustan des, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit

sowie der persön lichen und

gegebenen falls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unver züglich der

IV Stelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Melde pflichtverletzung genügt auch nur ein leichtes Verschulden (vgl. Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 147 zu Art.

30 31). 7 .2

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seiner Meldepflicht mit dem Schrei ben seiner Beiständin vom 2 8. Juni 2013 nachgekommen zu sein, weshalb keine Verletzung der Meldepflicht vorliege (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.4). Beim genannten Schreiben handelt es sich um das Schreiben der F.___ an die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2013 beim Y.___ zu 50 % arbeitstätig (Urk. 8/208). Dem Schreiben war der Arbeitsvertrag beigelegt (Urk. 8/207 = Urk. 11/5) . Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Revisions verfahren ein .

Am 1 3. Dezember 2011 wurde

für den Beschwerdeführer eine Beiständin im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB ernannt. Ihr wurde unter anderem die Befugnis übertragen, den Beschwerdeführer in allen persönlichen, a dministrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten sowie das Ein kommen und das Vermögen zu verwalten (Urk. 8/20 3) . G emäss Aktenverzeichnis ging die Ernennungsurkunde am 19./2 0. Januar 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein. Am 2 6. Juni 2013 teilten die F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beistandschaft bestehen bleibe (Urk. 8/206). Das Schreiben der F.___ vom 2 8. Juni 2013 ist nicht durch die Beiständin selber unterzeichnet, sondern durch eine Sozialarbeiterin in Ausbildung (Urk. 8/208). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Sozialarbeiterin in Ausbildung die Mel dung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers an die Bes chwerdegegnerin im Auftrag der Beiständin machte.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der zweiten Rentenbestätigung im Dezem ber 2011 unbestrittenermassen auf seine Meld epflicht aufmerksam gemacht (Urk. 8/202). Dabei erfolgte die Zustellung an den Beschwerdeführer in k orrekter Weise, da die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt über die Verbeiständung noch nicht informiert worden war (vgl. Urk. 8/203-4 sowie das Aktenverzeich nis ).

Der unbefristete Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 3.

Januar 2013 wurde A nfang Dezember 2012 abgeschlossen und es wurde eine Probezeit von einem Monat vereinbart (Urk. 8/207 Ziff. 2-3, S. 4). Spätestens nach Ablauf der Probezeit hätte eine Mitteilung an die Bes chwerdegegnerin erfolgen müssen, da zu jenem Zeitpunkt ersichtlich war, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist galt und kein blosser Arbeitsversuch vorlag. Dies gilt umso mehr, als nicht davon auszugehen ist, dass die früheren Arbeitseinsätze in den Jahren 2011 und 2012 angesichts der erheblichen Einnahmen tatsächlich Arbeitsversuche oder tiefprozentige (15 30%ige beziehungsweise 50%ige) Arbeitseinsätze waren, wie in der Beschwerde geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) oder gegenüber den invol vierten Ärzten ( Urk. 8/192 S. 5, Urk. 8/199 S. 2, Urk. 8/230 S. 6) vorgebracht. So verdiente der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 5. August 2013 bei verschiedenen Arbeitseinsätzen im Jahr 2011 insgesamt Fr. 59‘008.-- und im Jahr 2012 insgesamt Fr. 54‘053.-- ( Urk. 8/211). Einkom men in dieser Höhe können nicht überwiegend wahrscheinlich tiefpro zentig erreicht oder mit dem Entgegenkommen der Arbeitgeber begründet werden. Die per 3. Januar 2013 angetretene Arbeitsstelle hätte somit der Beschwerdegegnerin unver züglich ( Art. 77 IVV) gemeldet werden müssen. Die

F.___ informierte die Beschwerdegegnerin jedoch erst knapp sechs Monate nach Arbeitsbeginn über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer s , weshalb eine mindestens leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung vor liegt .

Eine leichte Fahrlässigkeit reicht für eine rückwirkende Leistungseinstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2014 vom 2 2. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Daran ändert auch der Umstand, dass die F.___ die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Namen des Bes chwerdeführers meldeten, nichts, denn diese erfolgte zu spät. 7 .3

Der Beschwerdeführer macht e geltend, eine rückwirkende Leistungskorrektur sei nur zulässig , soweit die Meldepflichtverletzung da für kausal sei , weshalb bloss eine Reduktion der Invalidenrente unter Berücksichtigung des erzielten Ein kommens hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.5). Entgegen der Schlussfol gerung des Beschwerdeführers ist eine rückwirkende Herabsetzung der Rente bei einer Meldepflichtverletzung nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass auf das tatsächlich umgesetzte Arbeitspensum oder das erzielte Einkommen abgestellt werden müsste. Vielmehr ist die für jenen Zeitpunkt geltende, medizinisch aus gewiesene, theoretische Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und die Rente in jenem Umfang aufzuheben. Dass der Beschwerdeführer sein theoretisch mögli ches Leitstungspotential ab Januar 2013 nicht ausschöpfte, kann daran nichts ändern.

Damit ist fest zuhalten , dass die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2013 zu Recht erfolgt ist. 8. 8.1

Ferne r machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein allfälliger Rückforde rungs anspruch bereits verwirkt sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. II.6). Die bezüglich einer allfälligen Rückforderung in Aussicht gestellte Verfügung liegt noch nicht vor, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vorstehend E. 2.4). Aus prozessökonomischen Gründen ist dennoch kurz auf diesen Einwand einzu gehen. 8.2

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jener Zeitpunkt gemeint, in dem die Ver waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzu nehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeit punkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kennt nis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 1 8. März 2013 E. 4).

8.3

Die Meldung betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 8/208) und der Arbeitsvertrag (Urk. 8/207 = Urk. 11/5 ) gingen gemäss Aktenverzeichnis am 3. Juli 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein . Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin demnach Kenntnis vom Arbeitsverhältnis und hätte innert nützlicher Frist zusätzliche Abklärungen bezüglich des Lohnes und der Lohn entwicklung sowie der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht einholen können. Die einmonatige Probezeit war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und es konnte von stabilen Ve rhältnissen ausgegangen werden. Die Beschwer degegnerin hätte spätestens im Januar oder Februar 2014 beim Ar beitgeber den Lohnausweis 2013 einfordern können. Dies war auch der Beschwerdegegnerin bewusst, hielt doch deren Rechtsdienst am 2 5. Juli 2013 in einem internen Dokument fest, dass der Vorbescheid spätestens ein Jahr ab dem Eintreffen der Daten, die das effektive Einkommen im Jahr 2013 klären, erlassen werden müsse (Urk. 8/248 S. 3 Mitte). Vorliegend erging der Vorbescheid jedoch erst am 1 9. März 2015 (Urk. 8/252) , das heisst ein Jahr und rund acht Monate nach der Meldung betreffend die Au fnahme einer Erwerbstätigkeit ,

was spät erscheint und eine Verwirkung des Rückforderungsanspruch s

als wahrscheinlich erschei nen lässt.

8.4

Nach dem Gesagten ist die

rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2013 zu Recht erfolgt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9 .

9.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein mit Eingabe vom 1 0. Oktober 2016 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden und Fr. 81.25 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb er mit Fr. 3‘012.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und den Auslagen für die Ver tretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 3 '0 12 . 75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger