Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich nach einem Autounfall im Juli 1997 am 2 0. November 2000 unter Hinweis auf dauernde Schulter- und Hand gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 5. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. November 1999 zu (Urk. 12/24 ).
Mit Verfügungen vom 2 0. Januar 2005 , 1 0. Mai 2006 ,
4. Juli 2007 , 9. Juli 2008
sowie mit Mitteilung vom 3. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 12/39 , Urk. 12/58, Urk. 12/76 , Urk. 12/ 93 , Urk. 12/104 ).
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2007 und
8. Dezember 2009 verneinte die IV-Stelle zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 12/77, Urk.
12/111). 1.2
Nach Eingang des Observationsberichtes vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 12/142 = Urk.
11) und
eines am 2 3. August 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 12/117 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 12/140 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
( Urk. 12/161 ; Urk. 12/169 )
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 12/173 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 5. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine halbe Invalidenrente auszurichten . Eventuell sei der Sachverhalt mittels gerichtlichem Oberg utachten erneut abzuklären ( Urk. 1 S. 1). Subeven tuell sei die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen und entsprechend die Rente für die Dauer der erneuten Abklärung weiter auszurich ten (S. 2 oben). Am 3. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ärzt liche Stellungnahme ( Urk.
7) ein ( Urk. 6). Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück ( Urk. 9). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2015 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst ein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom
14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Ein gliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung er gangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I
744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.
1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzu mut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Trag weite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leis tung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die frag liche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistun gen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cher te Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 12/140) von kei ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus (S. 4 Mitte) und hob die Rente aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht (S. 3 oben) rückwirkend per 1. Mai 2011 auf. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ( Urk.
1) im Wesentlichen geltend, dass auf das polydisziplinäre Gutachten aus diversen Gründen nicht abgestellt werden könne (S. 4 ff. Ziff. 1-9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente zu Recht einstellte. 3.
3.1
Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente
ab
1. November 1999 zugesprochen (vgl. Urk. 12/24) . Anknüp fungspunkt zur Berechnung der Rentendauer ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 3 unten) de r Anspruchsbeginn
und somit
der
1. Nove mber 1999 und nicht erst der Verfügungszeitpunkt (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2) . 3.2
Z ur Prüfung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung wird auf den Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeit punkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4). Denn
bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchge führten Revi sionen nicht von vornherein mit de r Aufhebung ihrer Rente rech nen . Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als mass gebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Ren tenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeh t , weil bei der Ermittlung des Invali ditätsgra des noch weitere Faktoren mitspielen wie beispiels weise die Abklärun gen zur Fest legung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatz möglich keiten . Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ist jedoch für die versi cher te Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hob die Ausrichtung der halbe n Invalidenrente a uf grund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Mai 2011 auf . Zur Begrün dung führte sie aus, aufgrund der Observationsunterlagen sei ausgewie sen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Beginn der Observation im Mai 2011 nicht mehr im ursprünglichen Masse eingeschränkt gewesen sei. Daher müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand
verbessert habe und sie seither uneingeschränkt arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 3 oben) . 3.4
3.4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt h insichtlich der rück wir ken den Aufhebung der Invalidenrente
jedoch kein ausreichend beurteilbarer und eindeutiger Sachverhalt vor
(vgl. Urk. 12/160 S. 16) . 3.4. 2
Zunächst hielten die Ärzte des Y.___
im Gutachten vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 12/140) fest , dass
eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit res pektive des Zeitpunkt s der attestierten Verbesserung nicht möglich sei (S. 31 unten). 3.4. 3
Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin, wonach eine rückwirkende
Beurteilung
anhand des Observationsmaterials möglich sei (vorstehend E. 3.2.1) , vermag nicht zu überzeugen.
Der anfängliche Verdacht, welcher die Beschwer degegnerin dazu erwog , eine Observation zu veranlassen ( Urk. 12/143, Urk. 12/145), liess sich in den Observationsergebnissen überhaupt nicht bestäti gen . Gleiches lässt sich der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , entnehmen , welcher in seiner Beurteilung des Observationsmaterials vom 1. November 2011 ( Urk. 12/144 S. 6) zum Ergebnis gelangt e , dass das Bildma terial hinsichtlich des gezeigten Aktivitätsniveaus zwar nicht ohne weiteres mit den letzten psychiatrischen Arztberichten vereinbar, die Dauer der Aufnahmen, bei denen die Beschwerdeführerin gefilmt wurde, jedoch nicht ausreichend sei. Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 2 8. September 2011 zum Tagesablauf ( Urk. 12/114 S. 2 Mitte )
in etwa dem
Aktivitätenniveau
entsprechen , welche s dem Bildmaterial zu entnehmen sei .
Im beobachteten Zeitraum liess sich
kein Verhalten feststellen, welches die Annahme einer Meldepflichtverletzung rechtfertigen würde. Die Beschwerde führerin wurde innerhalb der Ermittlungsphase vom 4. Mai bis 9. Juni 2001 an insgesamt sieben nicht aufeinander folgenden Tagen beobachtet, wovon ledig lich an drei Tagen überhaupt eine Aktivität ausserhalb des
Wohnhauses festge stellt werden konnte. Weiter lässt sich dem Observationsbericht vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 11 ) entnehmen, dass sich die von der Beschwerdeführerin zurückge legten Wegstrecken auf wenige Meter im Wohnquartier beschränkten und die Autofahrten, welche lediglich an einem Tag beobachtet werden konnten, nur innerhalb des Wohnortes statt fanden und sich
ebenfalls auf wenige Kilometer und Minuten
beschränkten (S. 11 f. Ziff. 6.1.1).
Dass die Beschwerdeführerin lediglich
an einem einzigen Tag
und auf wenigen Kilometern und für kurze Zeit ein Auto lenkte, rechtfertigt für sich allein die Annahme einer Meldepflichtverletzung nicht. Im Rahmen der Observation lies sen sich keine Tagesaktivität en feststellen , welche
der Beschwerdegegnerin nicht schon aus dem Abklärungsbericht vom 2 8. September 2011
bekannt gewesen war en . Die Aussagen zum Tagesablauf bestätigten sich sogar mehrheit lich.
Im Übrigen ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin , welche erst drei Jahre nach der Observation eine Begutachtung in Auftrag gab und von der Offenle gung dessen Ergebnissen gegenüber den Gutachter n zunächst absah, wohl dahingehend zu verstehen , dass sie den Observationsergebnissen offenbar selbst keine derartige Bedeutung beimass. 3.4. 4
So kann die Beschwerdegegnerin auch aus de n nachträglich eingeholten gut achterlichen Stellungnahme n zu den Observationsergebnissen ( Urk. 12/156, Urk. 12/159) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvoll ziehbar , wie die Gutachter von
der beobachteten Tagesaktivität und dem wenig aussagekräftigem Bildmaterial
auf eine uneingeschränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenks ,
der rechten Schulter sowie eine minimale Beeinträchti gung der Halswirbelsäule
schlo ssen ( vgl. Urk. 12/156 S. 2 Mitte) . Die Gutachter stütz t en sich bei ihren Schlussfolgerungen offenbar hauptsächlich auf die nicht- medizinischen Ausführungen und subjektiven Interpretationen der Sachbearbei terin im Observationsbericht . So konnte die Beschwerdeführerin gerade nicht bei alltäglichen Verrichtungen beobachtet werden ( vgl. Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 2). Auch eine Beurteilung der Grob- und Feinmotorik ist anhand des wenigen Bildmaterials kaum möglich ( Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 1). D ie Annahme der Gut achter , dass die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen priorisierend ihre rechte Hand eingesetzt haben soll , stützt sich offenbar einzig und allein auf das Bedienen des Fahrzeugs, welches nur an einem einzigen Tag beobachtet werden konnte. Aus derart kurzen Beobachtungszeiträumen
ist eine dauerhafte und langandauernde Gesundheitsveränderung kaum rechtsgenüglich nachweis bar .
Auch aus dem alleinigen Umstand, dass die Ergebnisse eines Observationsbe richtes allenfalls die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stel len vermögen (vgl. Urk. 12/159 S. 2 Mitte) ,
lässt sich die Annahme einer Meldepflichtverletzung , welche für die betroffene Person weitreichende Konsequenzen nach sich zieht,
noch nicht rechtfertigen.
3.5
Nach dem Gesagten reichen
die Ergebnis se der Observation sowie die daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht aus, um von eine r
Melde pflichtverletzung
auszugehen . 4. 4.1
Daraus folgt, dass d ie Beschwerdeführerin i m Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis
fällt (vorstehend E. 1. 3 ). Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang ein e halbe Invalidenrente bezogen hat und auch nach dem Statuswechsel (vgl. Urk. 12/114 S. 3 Ziff. 2.5) nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ( Urk. 12/2 S. 4 Ziff. 6.4.1). Weiter verfügt sie über keine Berufsausbildung (S. 4 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktua lisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteinglie derung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbstein gliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gutachter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistun gen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht se it 15 Jahren bezogen habe ( Urk. 2 S. 3 Mitte) . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. 4.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt , als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv geför dert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Einglie derung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwerde führerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Einkommensvergleich erübrigt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst ein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom
14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Ein gliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 5. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine halbe Invalidenrente auszurichten . Eventuell sei der Sachverhalt mittels gerichtlichem Oberg utachten erneut abzuklären ( Urk. 1 S. 1). Subeven tuell sei die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen und entsprechend die Rente für die Dauer der erneuten Abklärung weiter auszurich ten (S. 2 oben). Am 3. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ärzt liche Stellungnahme ( Urk.
7) ein ( Urk. 6). Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück ( Urk. 9). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2015 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 12/140) von kei ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus (S.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ( Urk.
1) im Wesentlichen geltend, dass auf das polydisziplinäre Gutachten aus diversen Gründen nicht abgestellt werden könne (S. 4 ff. Ziff. 1-9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente zu Recht einstellte. 3.
3.1
Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente
ab
1. November 1999 zugesprochen (vgl. Urk. 12/24) . Anknüp fungspunkt zur Berechnung der Rentendauer ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 3 unten) de r Anspruchsbeginn
und somit
der
1. Nove mber 1999 und nicht erst der Verfügungszeitpunkt (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2) . 3.2
Z ur Prüfung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung wird auf den Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeit punkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4). Denn
bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchge führten Revi sionen nicht von vornherein mit de r Aufhebung ihrer Rente rech nen . Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als mass gebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Ren tenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeh t , weil bei der Ermittlung des Invali ditätsgra des noch weitere Faktoren mitspielen wie beispiels weise die Abklärun gen zur Fest legung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatz möglich keiten . Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ist jedoch für die versi cher te Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hob die Ausrichtung der halbe n Invalidenrente a uf grund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Mai 2011 auf . Zur Begrün dung führte sie aus, aufgrund der Observationsunterlagen sei ausgewie sen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Beginn der Observation im Mai 2011 nicht mehr im ursprünglichen Masse eingeschränkt gewesen sei. Daher müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand
verbessert habe und sie seither uneingeschränkt arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 3 oben) . 3.4
3.4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt h insichtlich der rück wir ken den Aufhebung der Invalidenrente
jedoch kein ausreichend beurteilbarer und eindeutiger Sachverhalt vor
(vgl. Urk. 12/160 S. 16) . 3.4. 2
Zunächst hielten die Ärzte des Y.___
im Gutachten vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 12/140) fest , dass
eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit res pektive des Zeitpunkt s der attestierten Verbesserung nicht möglich sei (S. 31 unten). 3.4. 3
Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin, wonach eine rückwirkende
Beurteilung
anhand des Observationsmaterials möglich sei (vorstehend E. 3.2.1) , vermag nicht zu überzeugen.
Der anfängliche Verdacht, welcher die Beschwer degegnerin dazu erwog , eine Observation zu veranlassen ( Urk. 12/143, Urk. 12/145), liess sich in den Observationsergebnissen überhaupt nicht bestäti gen . Gleiches lässt sich der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , entnehmen , welcher in seiner Beurteilung des Observationsmaterials vom 1. November 2011 ( Urk. 12/144 S. 6) zum Ergebnis gelangt e , dass das Bildma terial hinsichtlich des gezeigten Aktivitätsniveaus zwar nicht ohne weiteres mit den letzten psychiatrischen Arztberichten vereinbar, die Dauer der Aufnahmen, bei denen die Beschwerdeführerin gefilmt wurde, jedoch nicht ausreichend sei. Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 2 8. September 2011 zum Tagesablauf ( Urk. 12/114 S. 2 Mitte )
in etwa dem
Aktivitätenniveau
entsprechen , welche s dem Bildmaterial zu entnehmen sei .
Im beobachteten Zeitraum liess sich
kein Verhalten feststellen, welches die Annahme einer Meldepflichtverletzung rechtfertigen würde. Die Beschwerde führerin wurde innerhalb der Ermittlungsphase vom 4. Mai bis 9. Juni 2001 an insgesamt sieben nicht aufeinander folgenden Tagen beobachtet, wovon ledig lich an drei Tagen überhaupt eine Aktivität ausserhalb des
Wohnhauses festge stellt werden konnte. Weiter lässt sich dem Observationsbericht vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 11 ) entnehmen, dass sich die von der Beschwerdeführerin zurückge legten Wegstrecken auf wenige Meter im Wohnquartier beschränkten und die Autofahrten, welche lediglich an einem Tag beobachtet werden konnten, nur innerhalb des Wohnortes statt fanden und sich
ebenfalls auf wenige Kilometer und Minuten
beschränkten (S. 11 f. Ziff. 6.1.1).
Dass die Beschwerdeführerin lediglich
an einem einzigen Tag
und auf wenigen Kilometern und für kurze Zeit ein Auto lenkte, rechtfertigt für sich allein die Annahme einer Meldepflichtverletzung nicht. Im Rahmen der Observation lies sen sich keine Tagesaktivität en feststellen , welche
der Beschwerdegegnerin nicht schon aus dem Abklärungsbericht vom 2 8. September 2011
bekannt gewesen war en . Die Aussagen zum Tagesablauf bestätigten sich sogar mehrheit lich.
Im Übrigen ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin , welche erst drei Jahre nach der Observation eine Begutachtung in Auftrag gab und von der Offenle gung dessen Ergebnissen gegenüber den Gutachter n zunächst absah, wohl dahingehend zu verstehen , dass sie den Observationsergebnissen offenbar selbst keine derartige Bedeutung beimass. 3.4.
E. 4 So kann die Beschwerdegegnerin auch aus de n nachträglich eingeholten gut achterlichen Stellungnahme n zu den Observationsergebnissen ( Urk. 12/156, Urk. 12/159) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvoll ziehbar , wie die Gutachter von
der beobachteten Tagesaktivität und dem wenig aussagekräftigem Bildmaterial
auf eine uneingeschränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenks ,
der rechten Schulter sowie eine minimale Beeinträchti gung der Halswirbelsäule
schlo ssen ( vgl. Urk. 12/156 S. 2 Mitte) . Die Gutachter stütz t en sich bei ihren Schlussfolgerungen offenbar hauptsächlich auf die nicht- medizinischen Ausführungen und subjektiven Interpretationen der Sachbearbei terin im Observationsbericht . So konnte die Beschwerdeführerin gerade nicht bei alltäglichen Verrichtungen beobachtet werden ( vgl. Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 2). Auch eine Beurteilung der Grob- und Feinmotorik ist anhand des wenigen Bildmaterials kaum möglich ( Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 1). D ie Annahme der Gut achter , dass die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen priorisierend ihre rechte Hand eingesetzt haben soll , stützt sich offenbar einzig und allein auf das Bedienen des Fahrzeugs, welches nur an einem einzigen Tag beobachtet werden konnte. Aus derart kurzen Beobachtungszeiträumen
ist eine dauerhafte und langandauernde Gesundheitsveränderung kaum rechtsgenüglich nachweis bar .
Auch aus dem alleinigen Umstand, dass die Ergebnisse eines Observationsbe richtes allenfalls die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stel len vermögen (vgl. Urk. 12/159 S. 2 Mitte) ,
lässt sich die Annahme einer Meldepflichtverletzung , welche für die betroffene Person weitreichende Konsequenzen nach sich zieht,
noch nicht rechtfertigen.
3.5
Nach dem Gesagten reichen
die Ergebnis se der Observation sowie die daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht aus, um von eine r
Melde pflichtverletzung
auszugehen .
E. 4.1 Daraus folgt, dass d ie Beschwerdeführerin i m Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis
fällt (vorstehend E. 1. 3 ). Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang ein e halbe Invalidenrente bezogen hat und auch nach dem Statuswechsel (vgl. Urk. 12/114 S. 3 Ziff. 2.5) nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ( Urk. 12/2 S. 4 Ziff. 6.4.1). Weiter verfügt sie über keine Berufsausbildung (S. 4 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktua lisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteinglie derung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbstein gliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gutachter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistun gen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht se it 15 Jahren bezogen habe ( Urk. 2 S. 3 Mitte) . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan.
E. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt , als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv geför dert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Einglie derung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwerde führerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Einkommensvergleich erübrigt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr.
E. 5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1969, meldete sich nach einem Autounfall im Juli 1997 am 2
- November 2000 unter Hinweis auf dauernde Schulter- und Hand gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2
- Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab
- November 1999 zu (Urk. 12/24 ). Mit Verfügungen vom 2
- Januar 2005 , 1
- Mai 2006 ,
- Juli 2007 ,
- Juli 2008 sowie mit Mitteilung vom
- Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 12/39 , Urk. 12/58, Urk. 12/76 , Urk. 12/ 93 , Urk. 12/104 ). Mit Verfügungen vom
- Juli 2007 und
- Dezember 2009 verneinte die IV-Stelle zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 12/77, Urk. 12/111). 1.2 Nach Eingang des Observationsberichtes vom 2
- Juni 2011 ( Urk. 12/142 = Urk. 11) und eines am 2
- August 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 12/117 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2
- Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 12/140 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 12/161 ; Urk. 12/169 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 12/173 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 1
- Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Mai 2015 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine halbe Invalidenrente auszurichten . Eventuell sei der Sachverhalt mittels gerichtlichem Oberg utachten erneut abzuklären ( Urk. 1 S. 1). Subeven tuell sei die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen und entsprechend die Rente für die Dauer der erneuten Abklärung weiter auszurich ten (S. 2 oben). Am
- Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ärzt liche Stellungnahme ( Urk. 7) ein ( Urk. 6). Mit Schreiben vom
- Juli 2015 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück ( Urk. 9). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2015 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
- Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst ein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom
- November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Ein gliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
- Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung er gangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3
- August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzu mut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Trag weite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leis tung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die frag liche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistun gen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 3 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cher te Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- März 2011 [
- IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Mai 2015 ( Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 12/140) von kei ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus (S. 4 Mitte) und hob die Rente aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht (S. 3 oben) rückwirkend per
- Mai 2011 auf. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass auf das polydisziplinäre Gutachten aus diversen Gründen nicht abgestellt werden könne (S. 4 ff. Ziff. 1-9). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente zu Recht einstellte.
- 3.1 Mit Verfügung vom 2
- Januar 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab
- November 1999 zugesprochen (vgl. Urk. 12/24) . Anknüp fungspunkt zur Berechnung der Rentendauer ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 3 unten) de r Anspruchsbeginn und somit der
- Nove mber 1999 und nicht erst der Verfügungszeitpunkt (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2) . 3.2 Z ur Prüfung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung wird auf den Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeit punkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4). Denn bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchge führten Revi sionen nicht von vornherein mit de r Aufhebung ihrer Rente rech nen . Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als mass gebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Ren tenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeh t , weil bei der Ermittlung des Invali ditätsgra des noch weitere Faktoren mitspielen wie beispiels weise die Abklärun gen zur Fest legung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatz möglich keiten . Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ist jedoch für die versi cher te Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hob die Ausrichtung der halbe n Invalidenrente a uf grund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per
- Mai 2011 auf . Zur Begrün dung führte sie aus, aufgrund der Observationsunterlagen sei ausgewie sen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Beginn der Observation im Mai 2011 nicht mehr im ursprünglichen Masse eingeschränkt gewesen sei. Daher müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und sie seither uneingeschränkt arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 3 oben) . 3.4 3.4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt h insichtlich der rück wir ken den Aufhebung der Invalidenrente jedoch kein ausreichend beurteilbarer und eindeutiger Sachverhalt vor (vgl. Urk. 12/160 S. 16) . 3.4. 2 Zunächst hielten die Ärzte des Y.___ im Gutachten vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 12/140) fest , dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit res pektive des Zeitpunkt s der attestierten Verbesserung nicht möglich sei (S. 31 unten). 3.4. 3 Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin, wonach eine rückwirkende Beurteilung anhand des Observationsmaterials möglich sei (vorstehend E. 3.2.1) , vermag nicht zu überzeugen. Der anfängliche Verdacht, welcher die Beschwer degegnerin dazu erwog , eine Observation zu veranlassen ( Urk. 12/143, Urk. 12/145), liess sich in den Observationsergebnissen überhaupt nicht bestäti gen . Gleiches lässt sich der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , entnehmen , welcher in seiner Beurteilung des Observationsmaterials vom
- November 2011 ( Urk. 12/144 S. 6) zum Ergebnis gelangt e , dass das Bildma terial hinsichtlich des gezeigten Aktivitätsniveaus zwar nicht ohne weiteres mit den letzten psychiatrischen Arztberichten vereinbar, die Dauer der Aufnahmen, bei denen die Beschwerdeführerin gefilmt wurde, jedoch nicht ausreichend sei. Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 2
- September 2011 zum Tagesablauf ( Urk. 12/114 S. 2 Mitte ) in etwa dem Aktivitätenniveau entsprechen , welche s dem Bildmaterial zu entnehmen sei . Im beobachteten Zeitraum liess sich kein Verhalten feststellen, welches die Annahme einer Meldepflichtverletzung rechtfertigen würde. Die Beschwerde führerin wurde innerhalb der Ermittlungsphase vom
- Mai bis
- Juni 2001 an insgesamt sieben nicht aufeinander folgenden Tagen beobachtet, wovon ledig lich an drei Tagen überhaupt eine Aktivität ausserhalb des Wohnhauses festge stellt werden konnte. Weiter lässt sich dem Observationsbericht vom 2
- Juni 2011 ( Urk. 11 ) entnehmen, dass sich die von der Beschwerdeführerin zurückge legten Wegstrecken auf wenige Meter im Wohnquartier beschränkten und die Autofahrten, welche lediglich an einem Tag beobachtet werden konnten, nur innerhalb des Wohnortes statt fanden und sich ebenfalls auf wenige Kilometer und Minuten beschränkten (S. 11 f. Ziff. 6.1.1). Dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem einzigen Tag und auf wenigen Kilometern und für kurze Zeit ein Auto lenkte, rechtfertigt für sich allein die Annahme einer Meldepflichtverletzung nicht. Im Rahmen der Observation lies sen sich keine Tagesaktivität en feststellen , welche der Beschwerdegegnerin nicht schon aus dem Abklärungsbericht vom 2
- September 2011 bekannt gewesen war en . Die Aussagen zum Tagesablauf bestätigten sich sogar mehrheit lich. Im Übrigen ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin , welche erst drei Jahre nach der Observation eine Begutachtung in Auftrag gab und von der Offenle gung dessen Ergebnissen gegenüber den Gutachter n zunächst absah, wohl dahingehend zu verstehen , dass sie den Observationsergebnissen offenbar selbst keine derartige Bedeutung beimass. 3.4. 4 So kann die Beschwerdegegnerin auch aus de n nachträglich eingeholten gut achterlichen Stellungnahme n zu den Observationsergebnissen ( Urk. 12/156, Urk. 12/159) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvoll ziehbar , wie die Gutachter von der beobachteten Tagesaktivität und dem wenig aussagekräftigem Bildmaterial auf eine uneingeschränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenks , der rechten Schulter sowie eine minimale Beeinträchti gung der Halswirbelsäule schlo ssen ( vgl. Urk. 12/156 S. 2 Mitte) . Die Gutachter stütz t en sich bei ihren Schlussfolgerungen offenbar hauptsächlich auf die nicht- medizinischen Ausführungen und subjektiven Interpretationen der Sachbearbei terin im Observationsbericht . So konnte die Beschwerdeführerin gerade nicht bei alltäglichen Verrichtungen beobachtet werden ( vgl. Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 2). Auch eine Beurteilung der Grob- und Feinmotorik ist anhand des wenigen Bildmaterials kaum möglich ( Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 1). D ie Annahme der Gut achter , dass die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen priorisierend ihre rechte Hand eingesetzt haben soll , stützt sich offenbar einzig und allein auf das Bedienen des Fahrzeugs, welches nur an einem einzigen Tag beobachtet werden konnte. Aus derart kurzen Beobachtungszeiträumen ist eine dauerhafte und langandauernde Gesundheitsveränderung kaum rechtsgenüglich nachweis bar . Auch aus dem alleinigen Umstand, dass die Ergebnisse eines Observationsbe richtes allenfalls die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stel len vermögen (vgl. Urk. 12/159 S. 2 Mitte) , lässt sich die Annahme einer Meldepflichtverletzung , welche für die betroffene Person weitreichende Konsequenzen nach sich zieht, noch nicht rechtfertigen. 3.5 Nach dem Gesagten reichen die Ergebnis se der Observation sowie die daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht aus, um von eine r Melde pflichtverletzung auszugehen .
- 4.1 Daraus folgt, dass d ie Beschwerdeführerin i m Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 1
- Mai 2015 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1. 3 ). Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang ein e halbe Invalidenrente bezogen hat und auch nach dem Statuswechsel (vgl. Urk. 12/114 S. 3 Ziff. 2.5) nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ( Urk. 12/2 S. 4 Ziff. 6.4.1). Weiter verfügt sie über keine Berufsausbildung (S. 4 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktua lisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteinglie derung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbstein gliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gutachter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistun gen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht se it 15 Jahren bezogen habe ( Urk. 2 S. 3 Mitte) . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt , als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv geför dert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Einglie derung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwerde führerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Einkommensvergleich erübrigt. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00660 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
20. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich nach einem Autounfall im Juli 1997 am 2 0. November 2000 unter Hinweis auf dauernde Schulter- und Hand gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 5. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. November 1999 zu (Urk. 12/24 ).
Mit Verfügungen vom 2 0. Januar 2005 , 1 0. Mai 2006 ,
4. Juli 2007 , 9. Juli 2008
sowie mit Mitteilung vom 3. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 12/39 , Urk. 12/58, Urk. 12/76 , Urk. 12/ 93 , Urk. 12/104 ).
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2007 und
8. Dezember 2009 verneinte die IV-Stelle zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 12/77, Urk.
12/111). 1.2
Nach Eingang des Observationsberichtes vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 12/142 = Urk.
11) und
eines am 2 3. August 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 12/117 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 12/140 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
( Urk. 12/161 ; Urk. 12/169 )
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 12/173 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 5. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine halbe Invalidenrente auszurichten . Eventuell sei der Sachverhalt mittels gerichtlichem Oberg utachten erneut abzuklären ( Urk. 1 S. 1). Subeven tuell sei die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen und entsprechend die Rente für die Dauer der erneuten Abklärung weiter auszurich ten (S. 2 oben). Am 3. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ärzt liche Stellungnahme ( Urk.
7) ein ( Urk. 6). Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück ( Urk. 9). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2015 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst ein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom
14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Ein gliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung er gangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I
744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.
1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzu mut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Trag weite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leis tung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die frag liche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistun gen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cher te Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 12/140) von kei ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus (S. 4 Mitte) und hob die Rente aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht (S. 3 oben) rückwirkend per 1. Mai 2011 auf. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ( Urk.
1) im Wesentlichen geltend, dass auf das polydisziplinäre Gutachten aus diversen Gründen nicht abgestellt werden könne (S. 4 ff. Ziff. 1-9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente zu Recht einstellte. 3.
3.1
Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente
ab
1. November 1999 zugesprochen (vgl. Urk. 12/24) . Anknüp fungspunkt zur Berechnung der Rentendauer ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 3 unten) de r Anspruchsbeginn
und somit
der
1. Nove mber 1999 und nicht erst der Verfügungszeitpunkt (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2) . 3.2
Z ur Prüfung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung wird auf den Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeit punkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4). Denn
bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchge führten Revi sionen nicht von vornherein mit de r Aufhebung ihrer Rente rech nen . Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als mass gebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Ren tenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeh t , weil bei der Ermittlung des Invali ditätsgra des noch weitere Faktoren mitspielen wie beispiels weise die Abklärun gen zur Fest legung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatz möglich keiten . Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ist jedoch für die versi cher te Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hob die Ausrichtung der halbe n Invalidenrente a uf grund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Mai 2011 auf . Zur Begrün dung führte sie aus, aufgrund der Observationsunterlagen sei ausgewie sen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Beginn der Observation im Mai 2011 nicht mehr im ursprünglichen Masse eingeschränkt gewesen sei. Daher müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand
verbessert habe und sie seither uneingeschränkt arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 3 oben) . 3.4
3.4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt h insichtlich der rück wir ken den Aufhebung der Invalidenrente
jedoch kein ausreichend beurteilbarer und eindeutiger Sachverhalt vor
(vgl. Urk. 12/160 S. 16) . 3.4. 2
Zunächst hielten die Ärzte des Y.___
im Gutachten vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 12/140) fest , dass
eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit res pektive des Zeitpunkt s der attestierten Verbesserung nicht möglich sei (S. 31 unten). 3.4. 3
Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin, wonach eine rückwirkende
Beurteilung
anhand des Observationsmaterials möglich sei (vorstehend E. 3.2.1) , vermag nicht zu überzeugen.
Der anfängliche Verdacht, welcher die Beschwer degegnerin dazu erwog , eine Observation zu veranlassen ( Urk. 12/143, Urk. 12/145), liess sich in den Observationsergebnissen überhaupt nicht bestäti gen . Gleiches lässt sich der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , entnehmen , welcher in seiner Beurteilung des Observationsmaterials vom 1. November 2011 ( Urk. 12/144 S. 6) zum Ergebnis gelangt e , dass das Bildma terial hinsichtlich des gezeigten Aktivitätsniveaus zwar nicht ohne weiteres mit den letzten psychiatrischen Arztberichten vereinbar, die Dauer der Aufnahmen, bei denen die Beschwerdeführerin gefilmt wurde, jedoch nicht ausreichend sei. Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 2 8. September 2011 zum Tagesablauf ( Urk. 12/114 S. 2 Mitte )
in etwa dem
Aktivitätenniveau
entsprechen , welche s dem Bildmaterial zu entnehmen sei .
Im beobachteten Zeitraum liess sich
kein Verhalten feststellen, welches die Annahme einer Meldepflichtverletzung rechtfertigen würde. Die Beschwerde führerin wurde innerhalb der Ermittlungsphase vom 4. Mai bis 9. Juni 2001 an insgesamt sieben nicht aufeinander folgenden Tagen beobachtet, wovon ledig lich an drei Tagen überhaupt eine Aktivität ausserhalb des
Wohnhauses festge stellt werden konnte. Weiter lässt sich dem Observationsbericht vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 11 ) entnehmen, dass sich die von der Beschwerdeführerin zurückge legten Wegstrecken auf wenige Meter im Wohnquartier beschränkten und die Autofahrten, welche lediglich an einem Tag beobachtet werden konnten, nur innerhalb des Wohnortes statt fanden und sich
ebenfalls auf wenige Kilometer und Minuten
beschränkten (S. 11 f. Ziff. 6.1.1).
Dass die Beschwerdeführerin lediglich
an einem einzigen Tag
und auf wenigen Kilometern und für kurze Zeit ein Auto lenkte, rechtfertigt für sich allein die Annahme einer Meldepflichtverletzung nicht. Im Rahmen der Observation lies sen sich keine Tagesaktivität en feststellen , welche
der Beschwerdegegnerin nicht schon aus dem Abklärungsbericht vom 2 8. September 2011
bekannt gewesen war en . Die Aussagen zum Tagesablauf bestätigten sich sogar mehrheit lich.
Im Übrigen ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin , welche erst drei Jahre nach der Observation eine Begutachtung in Auftrag gab und von der Offenle gung dessen Ergebnissen gegenüber den Gutachter n zunächst absah, wohl dahingehend zu verstehen , dass sie den Observationsergebnissen offenbar selbst keine derartige Bedeutung beimass. 3.4. 4
So kann die Beschwerdegegnerin auch aus de n nachträglich eingeholten gut achterlichen Stellungnahme n zu den Observationsergebnissen ( Urk. 12/156, Urk. 12/159) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvoll ziehbar , wie die Gutachter von
der beobachteten Tagesaktivität und dem wenig aussagekräftigem Bildmaterial
auf eine uneingeschränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenks ,
der rechten Schulter sowie eine minimale Beeinträchti gung der Halswirbelsäule
schlo ssen ( vgl. Urk. 12/156 S. 2 Mitte) . Die Gutachter stütz t en sich bei ihren Schlussfolgerungen offenbar hauptsächlich auf die nicht- medizinischen Ausführungen und subjektiven Interpretationen der Sachbearbei terin im Observationsbericht . So konnte die Beschwerdeführerin gerade nicht bei alltäglichen Verrichtungen beobachtet werden ( vgl. Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 2). Auch eine Beurteilung der Grob- und Feinmotorik ist anhand des wenigen Bildmaterials kaum möglich ( Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 1). D ie Annahme der Gut achter , dass die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen priorisierend ihre rechte Hand eingesetzt haben soll , stützt sich offenbar einzig und allein auf das Bedienen des Fahrzeugs, welches nur an einem einzigen Tag beobachtet werden konnte. Aus derart kurzen Beobachtungszeiträumen
ist eine dauerhafte und langandauernde Gesundheitsveränderung kaum rechtsgenüglich nachweis bar .
Auch aus dem alleinigen Umstand, dass die Ergebnisse eines Observationsbe richtes allenfalls die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stel len vermögen (vgl. Urk. 12/159 S. 2 Mitte) ,
lässt sich die Annahme einer Meldepflichtverletzung , welche für die betroffene Person weitreichende Konsequenzen nach sich zieht,
noch nicht rechtfertigen.
3.5
Nach dem Gesagten reichen
die Ergebnis se der Observation sowie die daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht aus, um von eine r
Melde pflichtverletzung
auszugehen . 4. 4.1
Daraus folgt, dass d ie Beschwerdeführerin i m Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis
fällt (vorstehend E. 1. 3 ). Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang ein e halbe Invalidenrente bezogen hat und auch nach dem Statuswechsel (vgl. Urk. 12/114 S. 3 Ziff. 2.5) nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ( Urk. 12/2 S. 4 Ziff. 6.4.1). Weiter verfügt sie über keine Berufsausbildung (S. 4 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktua lisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteinglie derung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbstein gliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gutachter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistun gen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht se it 15 Jahren bezogen habe ( Urk. 2 S. 3 Mitte) . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. 4.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt , als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv geför dert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Einglie derung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwerde führerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Einkommensvergleich erübrigt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager