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IV.2015.00652

Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, meldete sich am 20. Januar 2009 unter Hinweis auf eine seit dem 3. Juli 2008 bestehende Depression und Angst bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 4. August 2010

und vom 9. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2009 und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2009 zu (Urk. 10/5 4, Urk. 10/64 und Urk. 10/69).

Am

3. Juni 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 10/ 76). 1.2

Nach Eingang eines am 8. Juli 2013 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/79) holte di e IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1. September 2014 erstattet wurde (Urk. 10/92). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 10/110; Urk. 10/123) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 11. Juni 2015, ergänzt am 17. Juli 2015, Beschwer de gegen die Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, di ese sei auf zuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe. Eventuell sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen und subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugeste llt (Urk. 11). Am 26. August 2015 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Honorarnote ein

(Urk. 12/1-2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Ge sundhei tszustand des Beschwerdeführers spätestens seit August 2014 so weit verbessert habe, dass ihm eine angepasste Erwerbstätigkeit des freien Arbeits marktes oder die bereits ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher zu 65 % zumutbar sei.

Der Invaliditätsgrad liege demnach bei 35 % und damit unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, und die Beweiskraft des Gutachtens werde bestritten (S. 3 f. Ziff. 6).

D ie Festsetzung einer Arbeitsfähig keit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von 30 - 40 %

stehe im Widerspruch zu den Angaben des behandelnden Arztes, welcher im August 2013 bei im Wesentli chen gleichen Diagnosen eine Arbeitsunfäh igkeit von 50 % bestätigt habe (S. 7 Ziff. 12). Er sei auch lediglich für insgesamt zwei Stunden beim Gutachter ge wesen, wobei d ie effektive Exploration deutlich weniger lang gedauert habe . Es seien auch keinerlei Fremdanamnesen eingeholt worden und man habe nicht einmal mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufgenommen (S. 7 f. Ziff. 14). Die Kritik an den durchgeführten Therapien und Medikamentationen gehe daher ins Leere . Die vom Gutachter empf ohlene Verhaltenstherapie werde längst gemacht. Dass ein Wechsel der Therapieform einen Gewinn bringe, werde bestritten (S. 8 Mitte) . Zudem sei es nach der Begutachtung infolge Zustands verschlechterungen zu stationären Aufenthalten gekommen und er sei bei ei nem neuen Psychiater in Behandlung (S. 8 f. Ziff. 15).

Aufgrund seines Alters und aufgrund dessen, dass er seit mehreren Jahren nur noch stundenweise tätig gewesen sei, sei ihm die Selbsteingliederung bei Rentenaufhebung nicht zumut bar

und es bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 10 Ziff. 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes ge mäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist. 3. 3.1

Im Rahmen des im April 2011 eingeleiteten Rente nrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/70) erfolgte die Bestätigung der bisherigen Invalide nrente mit Mitteilung vom 3. Jun i 2011 (Urk. 10/76) lediglich gestützt auf die Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, in ihrem Verlaufsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 10/74, vgl. Urk. 10/75/2). Es erscheint daher vorliegend als gerechtfertigt, hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis auf die erstmalige Rentenzusprache, die unter eingehender materieller Sachverhaltsabklärung er folgte, abz ustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die mit Verfügungen vom 4. August und 9. September 2010 rückwirkend er folgte Zusprache einer ganzen Rente ab

1. August 2009 und einer halben Rente ab 1. November 2009 (Urk. 10/54, Urk. 10 /64 und Urk. 10/69) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den nachfolgenden

Beurteilungen (vgl. Urk. 10/37 /4-5). 3.2

Dr. med. A.___, St ellvertretende Oberärztin, und Dr. med. B.___, Assistenzärztin,

C.___, stell ten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2009 (Urk. 10/20/6-8) folgende Diag nosen (S. 1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) - Differenzialdiagnose: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und impulsiven Zügen

Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2008 bis 19. März 2009 in der Akuttagesklinik in Behandlung gewesen (S. 1). In dieser Zeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es handle sich um ei nen 47-jährigen Mann irakischer Abstammung, welcher auf eine ausserge wöhnliche Belastung vor einem Jahr (Information über den sexuellen Miss brauch eines nahen Familienangehörigen, Tod der Exfrau als wichtige Bezugs person) mit depressiven Symptomen und mit Angstsymptomen reagiert habe. Die Krise sei verschärft und aufrechterhalten worden durch den Arbeitsplatz verlust, welchen der Beschwerdeführer als grosse Kränkung erlebt habe. Im In teraktionsstil und bei Betrachtung der Lebensgeschichte fielen eine erhöhte Kränkbarkeit und Impulsivität auf, welche als Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen beurteilt würden. Die weitere Prognose sei abhängig vom Gelingen der Arbeitsintegration. Prognostisch günstig wir k ten sich die Motivation des Beschwerdeführers aus, seine In tro spektionsfähigkeit und der bisherige Behandlungserfolg.

Zum Psychostatus führten die Ärztinnen aus, der Beschwerdeführer habe ein gepflegtes äusseres Erscheinungsbild, sei im Kontakt freundlich und zugewandt, wach und allseits orientiert gewesen. Die Auffassung sei intakt und die Kon zentration im Gespräch unauffällig gewesen. Der formale Gedankengang sei ge ordnet und flüssig gewesen. Gelegentlich habe er hypochondrische Ängste und Panikattacken gezeigt sowie einen Kontrollzwang, ob er dem Sohn etwas ange tan habe. Zudem habe er Waschzwangsymptome gezeigt. Es habe kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, und es habe eine normale Schwingungsfähigkeit mit leichter innerer Unruhe und Ängstlichkeit sowie leicht vermindertem Vitalge fühl bestanden. Der Antrieb sei normal gewesen. Es hätten Durchschlafstörun gen mit gelegentlich nächtlichem Erwachen und keine akute Suizidalität und keine Hinweise auf Fre mdgefährlichkeit bestanden (S. 3). 3. 3

Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom

18. und

19. Januar 2010 (Urk. 10/36) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depr essiver Reaktion; ICD-10 F43.22 (Ziff. 1.1). Der Beschwer deführer sei seit dem 2 2. September 2008 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 8. Januar 2010 stattgefunden (Ziff. 1.2). Alle zwei bis drei Wochen fänden stützende Gespräche statt (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe bis 31. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den und seit dem 1. November 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 1. November 2009 im Um fang von vier Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer er müde nach drei Stunden, und es bestünden aufgrund der narzisstischen Persön lichkeitszüge Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit (Ziff. 3). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsintegration be sucht, und seine Angstsymptome seien deutlich zurückgegangen. Jedoch be stünden weiterhin eine erhöhte Ermüdbarkeit, diffuse Schmerzen (Muskel- und Magenschmerzen) und Schlafstörungen. Dr. Z.___ führte aus, sie habe ihn daher ab dem 1. November 2009 als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Er ar beite seither tag e weise bei einem Bekannten in einem Bettwarengeschäft, was einem Pensum von 20 % entspreche. Der Patient habe eine schwierige familiäre Situation. Seine Ehefrau sei schwanger und lebe aber, wegen Unverträglichkeit mit dem Sohn aus 1. Ehe des Patiente n, in Zürich. Die Familienverantwortung belaste den Patienten ziemlich (Ziff. 1.4). 4. 4.1

Im Rahmen des im Juli 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/79), gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. E.___, Leitender Arzt,

C.___, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 10/83/7-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leicht e bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F41.1, F42.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein ana m - nesti sches Schlafapn o e syndrom (Ziff. 1.1).

Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Dezember 2011 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 6. August 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).

D ie Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allroun der/transkultureller Übersetzer betrage seit dem 2. Dezember 2011 (Beginn der Behandlung) 50 % . Es bestünden mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Durchhaltefähigkeit. Im Bereich Planung und Strukturierung von A ufgaben und Gruppenfähigkeit bestünden leichte Einschränkungen . Die bisherige Tätig keit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Ziff. 1.6-7) . Dr. E.___ hielt fest, im Gespräch sei häufig eine leichte Besorgnis und Bedrückung spürbar. Der Beschwerdeführer sei im Alltag phasenweise niedergeschlagen und es bestehe eine Hilflosigkeit. Er sorge sich betreffend seine Gesundheit und habe Zwangs gedanken mit aggressiven Inhalten in Bezug auf die Tochter. Er leide an Versa gensängsten und Minderwertigkeitsgefühlen, und es zeige sich immer wieder eine starke Selbstunsicherheit in verschiedenen Alltagssituationen und Zusam menhängen. Der Antrieb sei im Zusammenhang mit den Ängsten und Stim mungsschwankungen zum Teil reduziert, bei den Untersuchungsterminen in der Regel unauffällig. Der Schlaf sei unter Belastung jeweils deutlich gestört. Dr. E.___ führte aus, angesichts der weiterhin bestehenden Symptompersis tenz nach mehrjähriger Psychotherapie bei zwei verschiedenen Behandlern sei längerfristig weiterhin von fortbestehenden ängstlich-depressive r Symptomen auszugehen. Die Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der ängstlich-nar zisstischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten. Über die bestehende Medika tion mit einem Be n zodiazepin hinaus sei es bisher nicht gelungen, eine weiter gehende psychopharmakologische Behandlung zu installieren (Ziff. 1.4). 4. 2

Dr. Y.___

stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 10/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22

Ziff. 6.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionisch -unrei fen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 F61), definitionsgemäss spätestens seit der Adoleszenz bestehen d - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, allenfalls zeitweilig mittelgradig, ohne Chronifizierung (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er seit mindes tens vier Jahren bestehend e

psychische un d Verhaltensstörungen durch Seda tiva oder Hypnotika und

ein Abhängigkeitssyndrom bei gegenwärtigem

Sub stanzgebrauch; ICD-10 F13.24, sowie seit etwa drei Jahren bestehend e p sychi sche und Ve rhaltensstörungen durch Alkohol bei Verdacht auf ein beginnendes Abhäng igkeitssyndrom und

gegenwärtigem Substanzgebrauch; ICD-10 F10.24 (S. 22 Ziff. 6.2).

Dr. Y.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Allrounder und Dol - met scher bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 bis 40 % mit gegebenenfalls noch weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung . Im Haushalt bestehe bei der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 23 Ziff. 7.1). Von August bis Oktober 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit November 2009 eine solche von 5 0 % bestanden . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe spätestens seit Anfang 2014 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - das heisse unter Ausschluss der Suchtproblematik - eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 bis 40 % bestanden. Spätestens aber ab dem aktuellen Untersu chungszeitpunkt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 bis 40 % mit voraussichtlich weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung aus zugehen

(S. 23 Ziff. 7.2).

Auch in adaptierten Tätigkeiten, beziehungsweise in sämtlichen Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes, die 53-jährigen Männern ohne in der Schweiz anerkannte Ausbildung zugemutet werden könnten, sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von derzeit 30 bis 40 % mit voraussichtlich weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung auszugehen (S. 23 Ziff. 7.3). Als ideal adaptierte Tätigkeiten seien die ange stammten Tätigkeiten und sämtliche andere Tätigkeiten des freien Arbeits marktes zu nennen, die normale Anforderungen an die Stress- und Frustrati onstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen bein halteten und 53-jährigen Männern zugemutet werden könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen si cher nicht erforderlich. Hierdurch wäre eine weitere Verstärkung der Regressi onstendenzen zu befürchten. Diesen sollte entschieden entgegen gewirkt werden (S. 23 Ziff. 7.4).

Dr. Y.___ führte aus, es handle sich um einen seit November 2009 verbesserten psychischen Gesundheitszustand . Die Verbesserung bestehe spätestens seit Au gust 2014. Zudem sei bisher die Suchtproblematik nicht gesondert - also als in validitätsfremd

- eingestuft worden . Die psychosozialen Belastungen hätten bei Besserung der psychischen Einschränkung im Verlauf zugenommen und seien vom behandelnden Psychiater in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezo gen worden. Hierdurch ergäben sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht somit geringere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei zudem bei Opti mierung der Behandlung eine weitere Verbesserung des bestehenden psychi schen Gesundheitszustandes zu erwarten . Es handle sich nicht um eine andere Beurteilung desselben, im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands. Seit spätestens Anfang 2014 sei von einer veränderten Situation beziehungs weise einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand im

invalidenversi cherungsrechtlichen Sinne auszugehen,

unter anderem auch aufgrund der Zu nahme der psychosozialen Belastungen. Aufgrund der Fremdgefährdung des Exploranden und auch bei ein er Zunahme der Suchtproblematik sei von ihm die Akzeptanz einer adäquaten Psychopharmakotherapie, unter anderem auch zum Schutz der Familienangehörigen, zu fordern. Durch eine optimierte Behandlung sei auch eine weitere Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu er warten (S. 26 Ziff. 9.1).

Dr. Y.___ führte aus, e s bestehe nur zum Teil Übereinsti mmung mit den Diagno sen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ gemäss dessen aktuells te m Bericht.

Es bestünden sicher keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik und auch eine durchgehend mittelgradige depressive Symptomatik habe nicht bestätigt werden können . Die Stimmungslage und der Antrieb seien gebessert gewesen, und es hätten bei einer überwiegend leichten depressiven Symptoma tik nur leichte psychische Einschränkungen festgestellt werden können (S. 25 oben).

Die typischen Symptome einer generalisierten Angststörung hätten bei der aktuel len Exploration nicht festgestellt werden können. Die Zwangsgedanken mit vorwiegend aggressiven Inhalten seien bisher quasi unbehandelt, da der Explorand eine adäquate Psychopharmakotherapie bis zur aktuellen Untersu chung abgelehnt habe (S. 25 Mitte).

Es sei davon auszugehen, dass der behandelnde Psychiater in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Aussagen zu Gunste n seines Patienten gemacht habe. Z udem habe er sich ins besondere auf dessen subjektive Angaben gestützt und - bei einem therapeutischen Vorge hen nach einem biopsychosozialen Krankheitsmodell - die beim Exploranden vorhandenen ps ychosozialen Belastungsfaktoren in die Beurteilung der Arbeits unfähigkeit miteinbezogen.

Bei einer schweren oder auch mittelgradigen psychischen Störung mit mittlerer bis hoher Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wäre unter ande rem auch eine engmaschigere Behandlung erforderlich, weil dann unter ande rem Schwierigkeiten in der Gestaltung des Tagesablaufes zu erwarten wären, die aber beim Exploranden eben nicht hät ten festgestellt werden können (S. 25 un ten).

Dr. Y.___ führte aus, diagnostisch sei anhand der aktuellen anamnestischen Auskünfte des Exploranden, der psychiatrischen Vorbeurteilungen und den ak tuellen Untersuchungsbefunden von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis allenfalls zeitweilig mittelgradiger depressiver Episode - bisher ohne Chronifizierung

- und einer leicht en Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken auf dem Boden von einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionisch -unreifen und emotional-insta bilen (impulsiven) Zügen auszugehen .

Die bisher diagnostizierte Anpassungsstörung müsse entsprechend des nun be kannten weiteren Verlauf es definitionsgemäss nach I C D -10 angepasst und um codiert werden.

Zudem bestehe inzwischen eine manifeste Suchterkrankung - eine Benzodiaze pin-Abhängigkeit und auch eine beginnende Alkohol-Abhängigkeit - die sich bei bisher eher ambivalenter Psychotherapiemotivation parallel entwickelt h abe (S. 19 Mitte).

Vor all em stünden die emotional-insta bi l en Persönlichkeitszüge mit impulsivem Verhalten, das heisse i mpulshaften aggressiven Durchbrüchen, im Vordergrund der Problematik. Andere Symptome erschienen eher sekundär (S. 20 Mitte).

Die persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten, insbesondere die emotionale Instabilität mit impulshaften aggressiven Durchbrüchen, seien recht ausgeprägt, das Schlagen der Ehefrau sei nicht akzeptabel, aber insbesondere sei es in keiner Weise tolera bel, dass der Explorand seine vier jährige Tochter schlage. Der Be schwerdeführer sehe dies grundsätzlich auch so, habe jedoch angegeben, gegen die plötzlichen Impulse quasi machtlos zu sein, womit er die Problematik eher bagatellisiert habe. Ohnmächtig in diesem Zusammenhang sei vor allem die kleine Tochter. Die Fremdgefährdung könne aus gutachterlicher Sicht beim Ex ploranden nicht ohne weiteres als rein krankheitsbedingt eingeordnet und damit exkulpierend verstanden werden. Bei den vorliegenden psychiatrischen Diag nosen sei die Realitätsprüfung, Kritikfähigkeit und Selbstverantwortlichkeit in keiner Weise eingeschränkt. Somit sei ihm auch die volle Verantwortung für sein Handeln - auch im j uristisc hen Sinne - zu zugestehen (S. 20 unten).

Eine an

sich zumutbare Intensivierung der Behandlung und medikamentöse Einstellung durch eine erneute stationäre oder auch teilstationäre Behandlung, um eine adäquate Psychopharmakotherapie installieren zu können, sei vom Ex ploranden in den letzten zwei bis drei Jahren wiederholt abgelehnt worden. Mit einer adäquaten antidepressiven Medikation sei einerseits die depressive Symp tomatik, andererseits auch die Zwangsstörung lege artis zu behandeln. Es stelle sich die Frage, weshalb der behandelnde Psychiater bei der latenten Fremdge fährdung, die der Explorand zumindest für seine Familie darstelle, weiterhin nur Xanax verordne (S. 21 oben).

Der Explorand habe gute und ausbaufähige Ressourcen gezeigt. Es betehe eine normale Intelligenz und ein weitgehend normales A ktivitätsniveau in der Frei zeit . Zudem zeige sich im Tagesablauf, dass er normal Anteil am Leben seines Sohnes und auch seiner Tochter nehme. Er unternehme täg lich verschiedene Aktivitäten und versorge teilweise den Haushalt. Zudem lese er täglich über mehrere Stunden anspruchsvolle Bücher und beschäftige sich somit auch mit anspruchsvolleren Themen. Diese kognitiven Fähigkeiten könnte er nicht nur in der Freizeit, sondern auch beruflich mehr nutzen. Es bestehe ein hoher sekun därer Krankheitsgewinn, zudem ein inzwischen schon mehrjähriges, dysfunkti onales und regressives Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten, das von den Angehörigen und wohl auch vom behandelnden Psychotherapeuten und dem Hausarzt weiter hin umfassend unterstützt werde . Das Hilfesystem kontrol liere der Explorand jedoch selbst. Es bestünden über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation und auch gewisse manipulative Ten denzen (S. 21 Mitte). 4.3

Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin, Kriseninterventionszentrum (KIZ), C.___, stellten in ihrem Kurzaustr itts bericht vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 3/3) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 0. bis 1 6. Oktober 2014 in der Klinik folgende Diagnosen (S. 1): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, im pulsiven und vermeidend-ängstlichen Zügen (ICD-10 F61) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.0) - Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet

Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei durch Dr. E.___ aufgrund einer Zu standsverschlechterung im Rahmen der bekannten Zwangserkrankung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe über belastende Zwangsgedanken berichtet (Tochter und Frau würgen und anschliessend sich das Leben nehmen zu müssen). Diese Zustandsverschlechterung sei nach der Aufdosierung von Surmontil eingetreten, so dass die Therapie mit Surmontil habe abgesetzt werden müssen. Gegen Un ruhe und Anspannung sei die Aufdosi erung von Xanax erfolgt. Im KIZ-Rahmen sei es zu einer leichten Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, und der Beschwerdeführer sei am 1 6. Oktober 2014 in die gewohnten Verhältnisse aus getreten. Die empfohlene neuroleptische medi kamentöse Therapie gegen Zwänge lehne der Beschwer deführer weiterhin ab (S. 1 f.). 4. 4

Med. pract . H.___, Oberärztin, und lic . phil. I.___, Psychologin, C.___, stellte n in ihrem Austrittsbericht vom

10. Februar 2015 (Urk. 10/106 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0, F 41.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61)

Die Fachpersonen führten aus, der Be schwerdeführer habe sich vom 4. De - zember 2014 bis 2 6. Januar 2015 in der Klinik zur Behandlung befunden (S. 1) . Die Zuweisung sei durch Dr. E.___ aufgrund aktuell wieder stärker ausge - prägten Zwangsgedanken und Ängsten und damit zusammenhängend zu nehmender Belastung des sozialen Umfeldes zur weiterführenden stationären Behandlung erfolgt (S. 2 oben) .

Die depressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf kaum geändert. Belastende Zwangsgedanken sowie aggressiv impulsive Durchbrüche seien im Verlauf deutlich weniger geworden . Die als stabilisierend wahrgenommene Me dikation mit Xanax sei auf Wunsch des Patienten unverändert fortgeführt wor den. Aufgrund zwischenzeitlich aufgetret e ne r Derealisationsphänomenen sei eine Medikation mit anfänglich Zyprexa und danach Quetiapin begonnen wor den, habe jedoch aufgru nd unerwünschter Nebenwirkungen auf Wunsch vom Beschwerdeführer wieder gestoppt werden müssen. In den psychologischen Gesprächen hätten die Arbeit an der Mentalisierungsfähigkeit, der Selbstwertre gulation, der Förderung eines realistischen Selbstbildes sowie Möglichkeiten der adäquaten Impulskontrolle im Zentrum gestanden.

Starke Minderwertigkeitsgefühle bis hin zum Selbsthass dürften in wesentli chem Zusammenhang mit den wiederkehrenden depressiven Krisen stehen. Empfohlen werde dringend eine langfristige ambulante Psychotherapie mit dem Fokus auf Strukturstärkung (S. 2 unten). 4. 5

Dr. A.___, Oberärztin C.___, führte in ihrem Bericht vom 8. April 2015 (Urk . 10/122) aus, aus ihrer Sicht komme der Beschwerdeführer seiner Scha densminderungspflicht nach. Er habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___, dem Vorbehandler, regelmässig wahrgenommen.

Ihrer Kenntnis nach seien während der Behandlung verschied ene Versuche einer Psychopharmakatherapie durchgeführt worden, jedoch ohne Erfolg. Eine An meldung in der Tagesklinik sei aufgrund nicht verbesserter Symptomatik er folgt.

In der Tagesklinik sei eine traumaspezifische Behandlung begonnen worden, und der Beschwerdeführer habe aus eigener Initiative ein en neuen Behandler gefunden. Der Beschwerdeführer selbst habe zu Beginn der Behandlung seine Besorgnis in Bezug auf seine Benzodiazepin- und auch Alkoholproblematik ge äussert und eine Teilnahme an der Suchtgruppe im tagesklinischen Programm gewünscht . Er habe sich motiviert gezeigt in Bezug auf das Absetzen der Ben zodiazepine, jedoch werde dies derzeit als zu früh erachtet . Dr. A.___ führte aus, sie ginge nach Abschluss der Behandlung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % aus. In seiner Tätigkeit als Dolmetscher sei der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt im Entgegennehmen von Aufträgen. Dies s t ehe im Zu sammenhang mit seinen eigenen traumatischen Kindheits- und Kriegserlebnis sen, welche ihn in Übersetzungssituationen mit posttraumatisch nachvollzieh bare n Reaktionen reagieren lasse. Aktuell sei der Beschwerdefü hrer kaum be lastbar (S. 1) . 4. 6

Dr. A.___, Oberärztin C.___, stellte in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, emo tional instabilen (impulsiven), ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) auf dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter

Dr. A.___ führte aus, die Behandlung habe vom 6. Februar bis 3 0. April 2015 stattgefunden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe zu 50 % an fünf Tagen die Woche an einem integrierten psychiatrischen Behandlungsprogramm teilge nommen. Die verbindliche Tagesstruktur in der Tagesklinik, die Gespräche mit anderen Betroffenen, sowie die Distanz zum häuslichen Umfeld schienen eine insgesamt entlastende Wirkung gehabt zu haben. Die d epressive Symptomatik habe sich während der Behandlung kaum verbessert. Es hätten insgesamt zwei Arbeitsversuche in seiner Tätigkeit als Dolmetscher stattgefunden, wobei sich gezeigt habe, dass er deutlich eingeschränkt sei im Entgegennehmen von Auf trägen, kaum belastbar und schnell erschöpfbar sei. Die Medikation sei unver ändert fortgeführt worden. Im Verlauf sei die Bearbeitung von Traumata im Kindes- Jugend- und Erwachsenenalters begonnen worden (S. 2 unten). 4. 7

Dr. E.___, C.___, führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/23) zum Gutachten von Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich vom Dezember 2011 bis November 2014 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung befunden. Dr. Y.___ habe keinen direkten Kontakt mit ihm, Dr. E.___, aufgenommen.

Betreffend d ie Aussage, dass der Beschwerdeführer eine adäquate Psychothera pie in den letzten Jahren stets abgelehnt habe, sei auszuführen, dass sich dieser im November 2011 von selbst an der Psychiatrischen Poliklinik angemeldet habe, da er mit den bisherigen Behandlungen unzufrieden gewesen sei. Der Be schwerdeführer habe damals explizit eine gezielte verhaltenstherapeutische Be handlung gewünscht, welche durch ihn - Dr. E.___

- durc hgeführt worden sei.

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe die vereinbarten Termine stets wahrgenommen. Grössere Schwierigkeiten hätten sich aber bei der Umset zung der Verhaltensziele ergeben, was im Zusammenhang mit der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen sei (S. 1). Die eindeutige Attribu tion des fehlenden Therapieerfolges an die fehlende Motivation beziehungsweise den hohen sekundären Krankheitsgewinn, sei im Rahmen der Behandlungen nicht ersichtlich gewesen.

Im Gutachten sei unerwähnt geblieben, dass beim Beschwerdeführer bereits eine Reihe von antidepressiven Medikationsversuchen stattgefunden habe, wobei e in eindeutiger Hinweis auf eine Wirksamkeit der Behandlung aus geblieben und es zu Nebenwirkungen gekommen sei (S. 2).

Zusammenfassend sei die aktuell stattfindende Medikation mit Xanax die ein zige Medikation für die sich im Verlauf ein positives Kosten/Nutzen-Verhältnis für den Patienten ergeben habe. H insichtlich des Alkoholkonsums des Patienten teil t e Dr. E.___ die Besorgnis des Gutachters in Bezug auf eine mö gliche Suchtentwicklung (S. 2). 5. 5.1

Die erstmalige Zusprache

einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2009 und einer halben Rente ab 1. November 2009 (Urk. 10/54, Urk. 10/64 und Urk. 10/69)

erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische Einschätzung der damals behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

vom Januar 2010 (vorste hend E. 3 .3) sowie gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ und Dr. B.___, C.___, vom April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) . Dia - gnostiziert wurde von beiden Seiten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ führten di e Ärztinnen der

C.___ die akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und impulsiven Zügen bereits in ihrer Diagnoseliste auf und berichteten auch von den im Rahmen des Auf enthaltes gezeigten Zwangsgedanken und -handlungen des Beschwerdeführers. Demgegenüber erwähnte Dr. Z.___ die nar zis - stischen Persönlichkeitszüge lediglich im Zusammenhang mit den Einschränk - ungen in der Anpassungsfähig keit. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der mass - gebliche medizinische Sach verhalt seither in revisionsrelevanter Weise ver - ändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von

Dr. Y.___ vom September 2014 (vorstehend E. 4.2) von einem seit August 2014 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus.

Dieser Standpunkt vermag jedoch nicht zu überzeugen. So erweisen sich die von Dr. Y.___ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narziss tischen, histrionisch -unreifen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 F61) und die Zwangsstörung (ICD-10 F 42 .0) im Vergleich zu den von Dr. Z.___

und de n Ärztinnen der

C.___ im April 2009 und Januar 2010

ge stellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2-3) nicht als minderschwer und die Begründung von Dr. Y.___, warum es sich um einen im Vergleich zum Zeit punkt der erstmaligen Rentenzusprechung verbesserten Gesundheitszustand handeln soll, überzeugt nicht . Dass dies daher rühre, dass bislang die Sucht problematik nicht als invaliditätsfremd eingestuft worden sei, lässt sich so nic ht bestätigen. Vielmehr w ar die Suchtproblematik weder in den zum Zeitpunkt de r erstmaligen Rentenzusprache vorliegenden medizinischen Bericht en noch in je nem des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom August 2013 (vgl. vorste hend E. 4.1) Thema.

Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass die psychosozialen Belastungen im Verlauf zugenommen hätten, bei gleichzeitiger Besserung des psychischen Gesundheitszustands . Vielmehr stellt sich die psychosoziale Belastungssituation in etwa gleich dar wie bei der erst maligen Rentenzusprache . Auch der von Dr. Y.___ beschriebenen Befundlage lässt sich k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

entnehmen.

Bei im Vordergrund s tehender Persönlichkeitsstörung geht ein verbesserter Ge sundheitszustand nicht daraus hervor, dass Dr. Y.___ im Vergleich zu Dr. E.___ anstelle einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer seinerseits diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung lediglich von einer leichten Episode (ICD-10 F33.0) ausging. Zudem bilden die Vergleichsbasis, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist, die vorliegenden Berichte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache .

Hinweis e darauf, dass keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustan des eingetreten ist, bilden auch die Berichte der beha ndelnden Ärzte der

C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.3-7), wobei die dort im Verlauf dann etwas hö her ausgefallene Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.5) vor dem Hintergrund, dass den behandelnden Psychiatern hausarztähnliche Stellung zu kommt, und das Gericht hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, hat, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientinnen und Patienten aus gesagt wird (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), zu relativieren ist .

Aufgrund des Gesagten handelt es sich entgegen den Aussagen von Dr. Y.___ um eine andere Beurteilung desselben, im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustandes.

Zusammenfassend ist damit e in verbessert er Gesundheitszustand des Beschwer - de führers seit der Rentenzusprache

demnach nicht ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt. 5.3

Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen

verbessert en Gesundheitszustand es und damit mangels ei nes Revisionsgrund es im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.

In Gutheissung der Beschwerde ist d ie angefochtene Verfügung vom 13 . Mai 2015 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente hat. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der unentgeltlich e Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 26. August 2015 (Urk. 12/1-2) einen Aufwand von 12.82 Stunden, eine Spesenpauschale v on 3 % sowie die Kosten für die Stellungnahme der C.___ vom 2 2. Juni 2015 im Umfang von Fr. 63.25 geltend gemacht, was be im praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich M WSt) einen Gesamtbetrag von Fr. 3 ‘ 200.70 (inklusive Spesenpauschale,

M WSt und Rechnung C.___) ergibt. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Ge sundhei tszustand des Beschwerdeführers spätestens seit August 2014 so weit verbessert habe, dass ihm eine angepasste Erwerbstätigkeit des freien Arbeits marktes oder die bereits ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher zu 65 % zumutbar sei.

Der Invaliditätsgrad liege demnach bei 35 % und damit unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, und die Beweiskraft des Gutachtens werde bestritten (S. 3 f. Ziff. 6).

D ie Festsetzung einer Arbeitsfähig keit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von 30 - 40 %

stehe im Widerspruch zu den Angaben des behandelnden Arztes, welcher im August 2013 bei im Wesentli chen gleichen Diagnosen eine Arbeitsunfäh igkeit von 50 % bestätigt habe (S. 7 Ziff. 12). Er sei auch lediglich für insgesamt zwei Stunden beim Gutachter ge wesen, wobei d ie effektive Exploration deutlich weniger lang gedauert habe . Es seien auch keinerlei Fremdanamnesen eingeholt worden und man habe nicht einmal mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufgenommen (S. 7 f. Ziff. 14). Die Kritik an den durchgeführten Therapien und Medikamentationen gehe daher ins Leere . Die vom Gutachter empf ohlene Verhaltenstherapie werde längst gemacht. Dass ein Wechsel der Therapieform einen Gewinn bringe, werde bestritten (S. 8 Mitte) . Zudem sei es nach der Begutachtung infolge Zustands verschlechterungen zu stationären Aufenthalten gekommen und er sei bei ei nem neuen Psychiater in Behandlung (S. 8 f. Ziff. 15).

Aufgrund seines Alters und aufgrund dessen, dass er seit mehreren Jahren nur noch stundenweise tätig gewesen sei, sei ihm die Selbsteingliederung bei Rentenaufhebung nicht zumut bar

und es bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 10 Ziff. 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes ge mäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist.

E. 3 Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom

18. und

19. Januar 2010 (Urk. 10/36) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depr essiver Reaktion; ICD-10 F43.22 (Ziff. 1.1). Der Beschwer deführer sei seit dem 2 2. September 2008 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 8. Januar 2010 stattgefunden (Ziff. 1.2). Alle zwei bis drei Wochen fänden stützende Gespräche statt (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe bis 31. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den und seit dem 1. November 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 1. November 2009 im Um fang von vier Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer er müde nach drei Stunden, und es bestünden aufgrund der narzisstischen Persön lichkeitszüge Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit (Ziff. 3). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsintegration be sucht, und seine Angstsymptome seien deutlich zurückgegangen. Jedoch be stünden weiterhin eine erhöhte Ermüdbarkeit, diffuse Schmerzen (Muskel- und Magenschmerzen) und Schlafstörungen. Dr. Z.___ führte aus, sie habe ihn daher ab dem 1. November 2009 als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Er ar beite seither tag e weise bei einem Bekannten in einem Bettwarengeschäft, was einem Pensum von 20 % entspreche. Der Patient habe eine schwierige familiäre Situation. Seine Ehefrau sei schwanger und lebe aber, wegen Unverträglichkeit mit dem Sohn aus 1. Ehe des Patiente n, in Zürich. Die Familienverantwortung belaste den Patienten ziemlich (Ziff. 1.4).

E. 3.1 Im Rahmen des im April 2011 eingeleiteten Rente nrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/70) erfolgte die Bestätigung der bisherigen Invalide nrente mit Mitteilung vom 3. Jun i 2011 (Urk. 10/76) lediglich gestützt auf die Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, in ihrem Verlaufsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 10/74, vgl. Urk. 10/75/2). Es erscheint daher vorliegend als gerechtfertigt, hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis auf die erstmalige Rentenzusprache, die unter eingehender materieller Sachverhaltsabklärung er folgte, abz ustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die mit Verfügungen vom 4. August und 9. September 2010 rückwirkend er folgte Zusprache einer ganzen Rente ab

1. August 2009 und einer halben Rente ab 1. November 2009 (Urk. 10/54, Urk. 10 /64 und Urk. 10/69) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den nachfolgenden

Beurteilungen (vgl. Urk. 10/37 /4-5).

E. 3.2 Dr. med. A.___, St ellvertretende Oberärztin, und Dr. med. B.___, Assistenzärztin,

C.___, stell ten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2009 (Urk. 10/20/6-8) folgende Diag nosen (S. 1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) - Differenzialdiagnose: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und impulsiven Zügen

Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2008 bis 19. März 2009 in der Akuttagesklinik in Behandlung gewesen (S. 1). In dieser Zeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es handle sich um ei nen 47-jährigen Mann irakischer Abstammung, welcher auf eine ausserge wöhnliche Belastung vor einem Jahr (Information über den sexuellen Miss brauch eines nahen Familienangehörigen, Tod der Exfrau als wichtige Bezugs person) mit depressiven Symptomen und mit Angstsymptomen reagiert habe. Die Krise sei verschärft und aufrechterhalten worden durch den Arbeitsplatz verlust, welchen der Beschwerdeführer als grosse Kränkung erlebt habe. Im In teraktionsstil und bei Betrachtung der Lebensgeschichte fielen eine erhöhte Kränkbarkeit und Impulsivität auf, welche als Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen beurteilt würden. Die weitere Prognose sei abhängig vom Gelingen der Arbeitsintegration. Prognostisch günstig wir k ten sich die Motivation des Beschwerdeführers aus, seine In tro spektionsfähigkeit und der bisherige Behandlungserfolg.

Zum Psychostatus führten die Ärztinnen aus, der Beschwerdeführer habe ein gepflegtes äusseres Erscheinungsbild, sei im Kontakt freundlich und zugewandt, wach und allseits orientiert gewesen. Die Auffassung sei intakt und die Kon zentration im Gespräch unauffällig gewesen. Der formale Gedankengang sei ge ordnet und flüssig gewesen. Gelegentlich habe er hypochondrische Ängste und Panikattacken gezeigt sowie einen Kontrollzwang, ob er dem Sohn etwas ange tan habe. Zudem habe er Waschzwangsymptome gezeigt. Es habe kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, und es habe eine normale Schwingungsfähigkeit mit leichter innerer Unruhe und Ängstlichkeit sowie leicht vermindertem Vitalge fühl bestanden. Der Antrieb sei normal gewesen. Es hätten Durchschlafstörun gen mit gelegentlich nächtlichem Erwachen und keine akute Suizidalität und keine Hinweise auf Fre mdgefährlichkeit bestanden (S. 3).

E. 4 Med. pract . H.___, Oberärztin, und lic . phil. I.___, Psychologin, C.___, stellte n in ihrem Austrittsbericht vom

10. Februar 2015 (Urk. 10/106 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0, F 41.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61)

Die Fachpersonen führten aus, der Be schwerdeführer habe sich vom 4. De - zember 2014 bis 2 6. Januar 2015 in der Klinik zur Behandlung befunden (S. 1) . Die Zuweisung sei durch Dr. E.___ aufgrund aktuell wieder stärker ausge - prägten Zwangsgedanken und Ängsten und damit zusammenhängend zu nehmender Belastung des sozialen Umfeldes zur weiterführenden stationären Behandlung erfolgt (S. 2 oben) .

Die depressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf kaum geändert. Belastende Zwangsgedanken sowie aggressiv impulsive Durchbrüche seien im Verlauf deutlich weniger geworden . Die als stabilisierend wahrgenommene Me dikation mit Xanax sei auf Wunsch des Patienten unverändert fortgeführt wor den. Aufgrund zwischenzeitlich aufgetret e ne r Derealisationsphänomenen sei eine Medikation mit anfänglich Zyprexa und danach Quetiapin begonnen wor den, habe jedoch aufgru nd unerwünschter Nebenwirkungen auf Wunsch vom Beschwerdeführer wieder gestoppt werden müssen. In den psychologischen Gesprächen hätten die Arbeit an der Mentalisierungsfähigkeit, der Selbstwertre gulation, der Förderung eines realistischen Selbstbildes sowie Möglichkeiten der adäquaten Impulskontrolle im Zentrum gestanden.

Starke Minderwertigkeitsgefühle bis hin zum Selbsthass dürften in wesentli chem Zusammenhang mit den wiederkehrenden depressiven Krisen stehen. Empfohlen werde dringend eine langfristige ambulante Psychotherapie mit dem Fokus auf Strukturstärkung (S. 2 unten).

E. 4.1 Im Rahmen des im Juli 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/79), gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. E.___, Leitender Arzt,

C.___, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 10/83/7-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leicht e bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F41.1, F42.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein ana m - nesti sches Schlafapn o e syndrom (Ziff. 1.1).

Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Dezember 2011 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 6. August 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).

D ie Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allroun der/transkultureller Übersetzer betrage seit dem 2. Dezember 2011 (Beginn der Behandlung) 50 % . Es bestünden mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Durchhaltefähigkeit. Im Bereich Planung und Strukturierung von A ufgaben und Gruppenfähigkeit bestünden leichte Einschränkungen . Die bisherige Tätig keit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Ziff. 1.6-7) . Dr. E.___ hielt fest, im Gespräch sei häufig eine leichte Besorgnis und Bedrückung spürbar. Der Beschwerdeführer sei im Alltag phasenweise niedergeschlagen und es bestehe eine Hilflosigkeit. Er sorge sich betreffend seine Gesundheit und habe Zwangs gedanken mit aggressiven Inhalten in Bezug auf die Tochter. Er leide an Versa gensängsten und Minderwertigkeitsgefühlen, und es zeige sich immer wieder eine starke Selbstunsicherheit in verschiedenen Alltagssituationen und Zusam menhängen. Der Antrieb sei im Zusammenhang mit den Ängsten und Stim mungsschwankungen zum Teil reduziert, bei den Untersuchungsterminen in der Regel unauffällig. Der Schlaf sei unter Belastung jeweils deutlich gestört. Dr. E.___ führte aus, angesichts der weiterhin bestehenden Symptompersis tenz nach mehrjähriger Psychotherapie bei zwei verschiedenen Behandlern sei längerfristig weiterhin von fortbestehenden ängstlich-depressive r Symptomen auszugehen. Die Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der ängstlich-nar zisstischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten. Über die bestehende Medika tion mit einem Be n zodiazepin hinaus sei es bisher nicht gelungen, eine weiter gehende psychopharmakologische Behandlung zu installieren (Ziff. 1.4).

E. 4.3 Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin, Kriseninterventionszentrum (KIZ), C.___, stellten in ihrem Kurzaustr itts bericht vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 3/3) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 0. bis 1 6. Oktober 2014 in der Klinik folgende Diagnosen (S. 1): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, im pulsiven und vermeidend-ängstlichen Zügen (ICD-10 F61) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.0) - Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet

Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei durch Dr. E.___ aufgrund einer Zu standsverschlechterung im Rahmen der bekannten Zwangserkrankung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe über belastende Zwangsgedanken berichtet (Tochter und Frau würgen und anschliessend sich das Leben nehmen zu müssen). Diese Zustandsverschlechterung sei nach der Aufdosierung von Surmontil eingetreten, so dass die Therapie mit Surmontil habe abgesetzt werden müssen. Gegen Un ruhe und Anspannung sei die Aufdosi erung von Xanax erfolgt. Im KIZ-Rahmen sei es zu einer leichten Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, und der Beschwerdeführer sei am 1 6. Oktober 2014 in die gewohnten Verhältnisse aus getreten. Die empfohlene neuroleptische medi kamentöse Therapie gegen Zwänge lehne der Beschwer deführer weiterhin ab (S. 1 f.).

E. 5 Dr. A.___, Oberärztin C.___, führte in ihrem Bericht vom 8. April 2015 (Urk . 10/122) aus, aus ihrer Sicht komme der Beschwerdeführer seiner Scha densminderungspflicht nach. Er habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___, dem Vorbehandler, regelmässig wahrgenommen.

Ihrer Kenntnis nach seien während der Behandlung verschied ene Versuche einer Psychopharmakatherapie durchgeführt worden, jedoch ohne Erfolg. Eine An meldung in der Tagesklinik sei aufgrund nicht verbesserter Symptomatik er folgt.

In der Tagesklinik sei eine traumaspezifische Behandlung begonnen worden, und der Beschwerdeführer habe aus eigener Initiative ein en neuen Behandler gefunden. Der Beschwerdeführer selbst habe zu Beginn der Behandlung seine Besorgnis in Bezug auf seine Benzodiazepin- und auch Alkoholproblematik ge äussert und eine Teilnahme an der Suchtgruppe im tagesklinischen Programm gewünscht . Er habe sich motiviert gezeigt in Bezug auf das Absetzen der Ben zodiazepine, jedoch werde dies derzeit als zu früh erachtet . Dr. A.___ führte aus, sie ginge nach Abschluss der Behandlung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % aus. In seiner Tätigkeit als Dolmetscher sei der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt im Entgegennehmen von Aufträgen. Dies s t ehe im Zu sammenhang mit seinen eigenen traumatischen Kindheits- und Kriegserlebnis sen, welche ihn in Übersetzungssituationen mit posttraumatisch nachvollzieh bare n Reaktionen reagieren lasse. Aktuell sei der Beschwerdefü hrer kaum be lastbar (S. 1) . 4.

E. 5.1 Die erstmalige Zusprache

einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2009 und einer halben Rente ab 1. November 2009 (Urk. 10/54, Urk. 10/64 und Urk. 10/69)

erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische Einschätzung der damals behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

vom Januar 2010 (vorste hend E. 3 .3) sowie gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ und Dr. B.___, C.___, vom April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) . Dia - gnostiziert wurde von beiden Seiten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ führten di e Ärztinnen der

C.___ die akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und impulsiven Zügen bereits in ihrer Diagnoseliste auf und berichteten auch von den im Rahmen des Auf enthaltes gezeigten Zwangsgedanken und -handlungen des Beschwerdeführers. Demgegenüber erwähnte Dr. Z.___ die nar zis - stischen Persönlichkeitszüge lediglich im Zusammenhang mit den Einschränk - ungen in der Anpassungsfähig keit. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der mass - gebliche medizinische Sach verhalt seither in revisionsrelevanter Weise ver - ändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von

Dr. Y.___ vom September 2014 (vorstehend E. 4.2) von einem seit August 2014 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus.

Dieser Standpunkt vermag jedoch nicht zu überzeugen. So erweisen sich die von Dr. Y.___ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narziss tischen, histrionisch -unreifen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 F61) und die Zwangsstörung (ICD-10 F 42 .0) im Vergleich zu den von Dr. Z.___

und de n Ärztinnen der

C.___ im April 2009 und Januar 2010

ge stellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2-3) nicht als minderschwer und die Begründung von Dr. Y.___, warum es sich um einen im Vergleich zum Zeit punkt der erstmaligen Rentenzusprechung verbesserten Gesundheitszustand handeln soll, überzeugt nicht . Dass dies daher rühre, dass bislang die Sucht problematik nicht als invaliditätsfremd eingestuft worden sei, lässt sich so nic ht bestätigen. Vielmehr w ar die Suchtproblematik weder in den zum Zeitpunkt de r erstmaligen Rentenzusprache vorliegenden medizinischen Bericht en noch in je nem des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom August 2013 (vgl. vorste hend E. 4.1) Thema.

Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass die psychosozialen Belastungen im Verlauf zugenommen hätten, bei gleichzeitiger Besserung des psychischen Gesundheitszustands . Vielmehr stellt sich die psychosoziale Belastungssituation in etwa gleich dar wie bei der erst maligen Rentenzusprache . Auch der von Dr. Y.___ beschriebenen Befundlage lässt sich k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

entnehmen.

Bei im Vordergrund s tehender Persönlichkeitsstörung geht ein verbesserter Ge sundheitszustand nicht daraus hervor, dass Dr. Y.___ im Vergleich zu Dr. E.___ anstelle einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer seinerseits diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung lediglich von einer leichten Episode (ICD-10 F33.0) ausging. Zudem bilden die Vergleichsbasis, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist, die vorliegenden Berichte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache .

Hinweis e darauf, dass keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustan des eingetreten ist, bilden auch die Berichte der beha ndelnden Ärzte der

C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.3-7), wobei die dort im Verlauf dann etwas hö her ausgefallene Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.5) vor dem Hintergrund, dass den behandelnden Psychiatern hausarztähnliche Stellung zu kommt, und das Gericht hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, hat, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientinnen und Patienten aus gesagt wird (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), zu relativieren ist .

Aufgrund des Gesagten handelt es sich entgegen den Aussagen von Dr. Y.___ um eine andere Beurteilung desselben, im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustandes.

Zusammenfassend ist damit e in verbessert er Gesundheitszustand des Beschwer - de führers seit der Rentenzusprache

demnach nicht ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen

verbessert en Gesundheitszustand es und damit mangels ei nes Revisionsgrund es im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.

In Gutheissung der Beschwerde ist d ie angefochtene Verfügung vom 13 . Mai 2015 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente hat. 6.

E. 6 Dr. A.___, Oberärztin C.___, stellte in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, emo tional instabilen (impulsiven), ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) auf dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter

Dr. A.___ führte aus, die Behandlung habe vom 6. Februar bis 3 0. April 2015 stattgefunden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe zu 50 % an fünf Tagen die Woche an einem integrierten psychiatrischen Behandlungsprogramm teilge nommen. Die verbindliche Tagesstruktur in der Tagesklinik, die Gespräche mit anderen Betroffenen, sowie die Distanz zum häuslichen Umfeld schienen eine insgesamt entlastende Wirkung gehabt zu haben. Die d epressive Symptomatik habe sich während der Behandlung kaum verbessert. Es hätten insgesamt zwei Arbeitsversuche in seiner Tätigkeit als Dolmetscher stattgefunden, wobei sich gezeigt habe, dass er deutlich eingeschränkt sei im Entgegennehmen von Auf trägen, kaum belastbar und schnell erschöpfbar sei. Die Medikation sei unver ändert fortgeführt worden. Im Verlauf sei die Bearbeitung von Traumata im Kindes- Jugend- und Erwachsenenalters begonnen worden (S. 2 unten). 4.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Der unentgeltlich e Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 26. August 2015 (Urk. 12/1-2) einen Aufwand von 12.82 Stunden, eine Spesenpauschale v on 3 % sowie die Kosten für die Stellungnahme der C.___ vom 2 2. Juni 2015 im Umfang von Fr. 63.25 geltend gemacht, was be im praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich M WSt) einen Gesamtbetrag von Fr. 3 ‘ 200.70 (inklusive Spesenpauschale,

M WSt und Rechnung C.___) ergibt. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt:

E. 7 Dr. E.___, C.___, führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/23) zum Gutachten von Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich vom Dezember 2011 bis November 2014 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung befunden. Dr. Y.___ habe keinen direkten Kontakt mit ihm, Dr. E.___, aufgenommen.

Betreffend d ie Aussage, dass der Beschwerdeführer eine adäquate Psychothera pie in den letzten Jahren stets abgelehnt habe, sei auszuführen, dass sich dieser im November 2011 von selbst an der Psychiatrischen Poliklinik angemeldet habe, da er mit den bisherigen Behandlungen unzufrieden gewesen sei. Der Be schwerdeführer habe damals explizit eine gezielte verhaltenstherapeutische Be handlung gewünscht, welche durch ihn - Dr. E.___

- durc hgeführt worden sei.

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe die vereinbarten Termine stets wahrgenommen. Grössere Schwierigkeiten hätten sich aber bei der Umset zung der Verhaltensziele ergeben, was im Zusammenhang mit der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen sei (S. 1). Die eindeutige Attribu tion des fehlenden Therapieerfolges an die fehlende Motivation beziehungsweise den hohen sekundären Krankheitsgewinn, sei im Rahmen der Behandlungen nicht ersichtlich gewesen.

Im Gutachten sei unerwähnt geblieben, dass beim Beschwerdeführer bereits eine Reihe von antidepressiven Medikationsversuchen stattgefunden habe, wobei e in eindeutiger Hinweis auf eine Wirksamkeit der Behandlung aus geblieben und es zu Nebenwirkungen gekommen sei (S. 2).

Zusammenfassend sei die aktuell stattfindende Medikation mit Xanax die ein zige Medikation für die sich im Verlauf ein positives Kosten/Nutzen-Verhältnis für den Patienten ergeben habe. H insichtlich des Alkoholkonsums des Patienten teil t e Dr. E.___ die Besorgnis des Gutachters in Bezug auf eine mö gliche Suchtentwicklung (S. 2). 5.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 13 .  Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente hat.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr.  3‘200.70 (inkl. Spesenpauschale, Kosten für die Rechnung der C.___ und MWSt ) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 12/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - PK Mobil, Wölflistrasse 5, 3006 Bern sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, F.___ hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00652 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, meldete sich am 20. Januar 2009 unter Hinweis auf eine seit dem 3. Juli 2008 bestehende Depression und Angst bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 4. August 2010

und vom 9. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2009 und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2009 zu (Urk. 10/5 4, Urk. 10/64 und Urk. 10/69).

Am

3. Juni 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 10/ 76). 1.2

Nach Eingang eines am 8. Juli 2013 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/79) holte di e IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1. September 2014 erstattet wurde (Urk. 10/92). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 10/110; Urk. 10/123) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 11. Juni 2015, ergänzt am 17. Juli 2015, Beschwer de gegen die Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, di ese sei auf zuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe. Eventuell sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen und subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugeste llt (Urk. 11). Am 26. August 2015 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Honorarnote ein

(Urk. 12/1-2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Ge sundhei tszustand des Beschwerdeführers spätestens seit August 2014 so weit verbessert habe, dass ihm eine angepasste Erwerbstätigkeit des freien Arbeits marktes oder die bereits ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher zu 65 % zumutbar sei.

Der Invaliditätsgrad liege demnach bei 35 % und damit unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, und die Beweiskraft des Gutachtens werde bestritten (S. 3 f. Ziff. 6).

D ie Festsetzung einer Arbeitsfähig keit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von 30 - 40 %

stehe im Widerspruch zu den Angaben des behandelnden Arztes, welcher im August 2013 bei im Wesentli chen gleichen Diagnosen eine Arbeitsunfäh igkeit von 50 % bestätigt habe (S. 7 Ziff. 12). Er sei auch lediglich für insgesamt zwei Stunden beim Gutachter ge wesen, wobei d ie effektive Exploration deutlich weniger lang gedauert habe . Es seien auch keinerlei Fremdanamnesen eingeholt worden und man habe nicht einmal mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufgenommen (S. 7 f. Ziff. 14). Die Kritik an den durchgeführten Therapien und Medikamentationen gehe daher ins Leere . Die vom Gutachter empf ohlene Verhaltenstherapie werde längst gemacht. Dass ein Wechsel der Therapieform einen Gewinn bringe, werde bestritten (S. 8 Mitte) . Zudem sei es nach der Begutachtung infolge Zustands verschlechterungen zu stationären Aufenthalten gekommen und er sei bei ei nem neuen Psychiater in Behandlung (S. 8 f. Ziff. 15).

Aufgrund seines Alters und aufgrund dessen, dass er seit mehreren Jahren nur noch stundenweise tätig gewesen sei, sei ihm die Selbsteingliederung bei Rentenaufhebung nicht zumut bar

und es bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 10 Ziff. 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes ge mäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist. 3. 3.1

Im Rahmen des im April 2011 eingeleiteten Rente nrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/70) erfolgte die Bestätigung der bisherigen Invalide nrente mit Mitteilung vom 3. Jun i 2011 (Urk. 10/76) lediglich gestützt auf die Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, in ihrem Verlaufsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 10/74, vgl. Urk. 10/75/2). Es erscheint daher vorliegend als gerechtfertigt, hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis auf die erstmalige Rentenzusprache, die unter eingehender materieller Sachverhaltsabklärung er folgte, abz ustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die mit Verfügungen vom 4. August und 9. September 2010 rückwirkend er folgte Zusprache einer ganzen Rente ab

1. August 2009 und einer halben Rente ab 1. November 2009 (Urk. 10/54, Urk. 10 /64 und Urk. 10/69) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den nachfolgenden

Beurteilungen (vgl. Urk. 10/37 /4-5). 3.2

Dr. med. A.___, St ellvertretende Oberärztin, und Dr. med. B.___, Assistenzärztin,

C.___, stell ten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2009 (Urk. 10/20/6-8) folgende Diag nosen (S. 1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) - Differenzialdiagnose: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und impulsiven Zügen

Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2008 bis 19. März 2009 in der Akuttagesklinik in Behandlung gewesen (S. 1). In dieser Zeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es handle sich um ei nen 47-jährigen Mann irakischer Abstammung, welcher auf eine ausserge wöhnliche Belastung vor einem Jahr (Information über den sexuellen Miss brauch eines nahen Familienangehörigen, Tod der Exfrau als wichtige Bezugs person) mit depressiven Symptomen und mit Angstsymptomen reagiert habe. Die Krise sei verschärft und aufrechterhalten worden durch den Arbeitsplatz verlust, welchen der Beschwerdeführer als grosse Kränkung erlebt habe. Im In teraktionsstil und bei Betrachtung der Lebensgeschichte fielen eine erhöhte Kränkbarkeit und Impulsivität auf, welche als Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen beurteilt würden. Die weitere Prognose sei abhängig vom Gelingen der Arbeitsintegration. Prognostisch günstig wir k ten sich die Motivation des Beschwerdeführers aus, seine In tro spektionsfähigkeit und der bisherige Behandlungserfolg.

Zum Psychostatus führten die Ärztinnen aus, der Beschwerdeführer habe ein gepflegtes äusseres Erscheinungsbild, sei im Kontakt freundlich und zugewandt, wach und allseits orientiert gewesen. Die Auffassung sei intakt und die Kon zentration im Gespräch unauffällig gewesen. Der formale Gedankengang sei ge ordnet und flüssig gewesen. Gelegentlich habe er hypochondrische Ängste und Panikattacken gezeigt sowie einen Kontrollzwang, ob er dem Sohn etwas ange tan habe. Zudem habe er Waschzwangsymptome gezeigt. Es habe kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, und es habe eine normale Schwingungsfähigkeit mit leichter innerer Unruhe und Ängstlichkeit sowie leicht vermindertem Vitalge fühl bestanden. Der Antrieb sei normal gewesen. Es hätten Durchschlafstörun gen mit gelegentlich nächtlichem Erwachen und keine akute Suizidalität und keine Hinweise auf Fre mdgefährlichkeit bestanden (S. 3). 3. 3

Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom

18. und

19. Januar 2010 (Urk. 10/36) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depr essiver Reaktion; ICD-10 F43.22 (Ziff. 1.1). Der Beschwer deführer sei seit dem 2 2. September 2008 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 8. Januar 2010 stattgefunden (Ziff. 1.2). Alle zwei bis drei Wochen fänden stützende Gespräche statt (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe bis 31. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den und seit dem 1. November 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 1. November 2009 im Um fang von vier Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer er müde nach drei Stunden, und es bestünden aufgrund der narzisstischen Persön lichkeitszüge Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit (Ziff. 3). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsintegration be sucht, und seine Angstsymptome seien deutlich zurückgegangen. Jedoch be stünden weiterhin eine erhöhte Ermüdbarkeit, diffuse Schmerzen (Muskel- und Magenschmerzen) und Schlafstörungen. Dr. Z.___ führte aus, sie habe ihn daher ab dem 1. November 2009 als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Er ar beite seither tag e weise bei einem Bekannten in einem Bettwarengeschäft, was einem Pensum von 20 % entspreche. Der Patient habe eine schwierige familiäre Situation. Seine Ehefrau sei schwanger und lebe aber, wegen Unverträglichkeit mit dem Sohn aus 1. Ehe des Patiente n, in Zürich. Die Familienverantwortung belaste den Patienten ziemlich (Ziff. 1.4). 4. 4.1

Im Rahmen des im Juli 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/79), gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. E.___, Leitender Arzt,

C.___, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 10/83/7-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leicht e bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F41.1, F42.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein ana m - nesti sches Schlafapn o e syndrom (Ziff. 1.1).

Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Dezember 2011 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 6. August 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).

D ie Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allroun der/transkultureller Übersetzer betrage seit dem 2. Dezember 2011 (Beginn der Behandlung) 50 % . Es bestünden mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Durchhaltefähigkeit. Im Bereich Planung und Strukturierung von A ufgaben und Gruppenfähigkeit bestünden leichte Einschränkungen . Die bisherige Tätig keit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Ziff. 1.6-7) . Dr. E.___ hielt fest, im Gespräch sei häufig eine leichte Besorgnis und Bedrückung spürbar. Der Beschwerdeführer sei im Alltag phasenweise niedergeschlagen und es bestehe eine Hilflosigkeit. Er sorge sich betreffend seine Gesundheit und habe Zwangs gedanken mit aggressiven Inhalten in Bezug auf die Tochter. Er leide an Versa gensängsten und Minderwertigkeitsgefühlen, und es zeige sich immer wieder eine starke Selbstunsicherheit in verschiedenen Alltagssituationen und Zusam menhängen. Der Antrieb sei im Zusammenhang mit den Ängsten und Stim mungsschwankungen zum Teil reduziert, bei den Untersuchungsterminen in der Regel unauffällig. Der Schlaf sei unter Belastung jeweils deutlich gestört. Dr. E.___ führte aus, angesichts der weiterhin bestehenden Symptompersis tenz nach mehrjähriger Psychotherapie bei zwei verschiedenen Behandlern sei längerfristig weiterhin von fortbestehenden ängstlich-depressive r Symptomen auszugehen. Die Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der ängstlich-nar zisstischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten. Über die bestehende Medika tion mit einem Be n zodiazepin hinaus sei es bisher nicht gelungen, eine weiter gehende psychopharmakologische Behandlung zu installieren (Ziff. 1.4). 4. 2

Dr. Y.___

stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 10/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22

Ziff. 6.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionisch -unrei fen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 F61), definitionsgemäss spätestens seit der Adoleszenz bestehen d - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, allenfalls zeitweilig mittelgradig, ohne Chronifizierung (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er seit mindes tens vier Jahren bestehend e

psychische un d Verhaltensstörungen durch Seda tiva oder Hypnotika und

ein Abhängigkeitssyndrom bei gegenwärtigem

Sub stanzgebrauch; ICD-10 F13.24, sowie seit etwa drei Jahren bestehend e p sychi sche und Ve rhaltensstörungen durch Alkohol bei Verdacht auf ein beginnendes Abhäng igkeitssyndrom und

gegenwärtigem Substanzgebrauch; ICD-10 F10.24 (S. 22 Ziff. 6.2).

Dr. Y.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Allrounder und Dol - met scher bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 bis 40 % mit gegebenenfalls noch weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung . Im Haushalt bestehe bei der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 23 Ziff. 7.1). Von August bis Oktober 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit November 2009 eine solche von 5 0 % bestanden . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe spätestens seit Anfang 2014 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - das heisse unter Ausschluss der Suchtproblematik - eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 bis 40 % bestanden. Spätestens aber ab dem aktuellen Untersu chungszeitpunkt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 bis 40 % mit voraussichtlich weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung aus zugehen

(S. 23 Ziff. 7.2).

Auch in adaptierten Tätigkeiten, beziehungsweise in sämtlichen Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes, die 53-jährigen Männern ohne in der Schweiz anerkannte Ausbildung zugemutet werden könnten, sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von derzeit 30 bis 40 % mit voraussichtlich weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung auszugehen (S. 23 Ziff. 7.3). Als ideal adaptierte Tätigkeiten seien die ange stammten Tätigkeiten und sämtliche andere Tätigkeiten des freien Arbeits marktes zu nennen, die normale Anforderungen an die Stress- und Frustrati onstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen bein halteten und 53-jährigen Männern zugemutet werden könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen si cher nicht erforderlich. Hierdurch wäre eine weitere Verstärkung der Regressi onstendenzen zu befürchten. Diesen sollte entschieden entgegen gewirkt werden (S. 23 Ziff. 7.4).

Dr. Y.___ führte aus, es handle sich um einen seit November 2009 verbesserten psychischen Gesundheitszustand . Die Verbesserung bestehe spätestens seit Au gust 2014. Zudem sei bisher die Suchtproblematik nicht gesondert - also als in validitätsfremd

- eingestuft worden . Die psychosozialen Belastungen hätten bei Besserung der psychischen Einschränkung im Verlauf zugenommen und seien vom behandelnden Psychiater in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezo gen worden. Hierdurch ergäben sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht somit geringere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei zudem bei Opti mierung der Behandlung eine weitere Verbesserung des bestehenden psychi schen Gesundheitszustandes zu erwarten . Es handle sich nicht um eine andere Beurteilung desselben, im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands. Seit spätestens Anfang 2014 sei von einer veränderten Situation beziehungs weise einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand im

invalidenversi cherungsrechtlichen Sinne auszugehen,

unter anderem auch aufgrund der Zu nahme der psychosozialen Belastungen. Aufgrund der Fremdgefährdung des Exploranden und auch bei ein er Zunahme der Suchtproblematik sei von ihm die Akzeptanz einer adäquaten Psychopharmakotherapie, unter anderem auch zum Schutz der Familienangehörigen, zu fordern. Durch eine optimierte Behandlung sei auch eine weitere Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu er warten (S. 26 Ziff. 9.1).

Dr. Y.___ führte aus, e s bestehe nur zum Teil Übereinsti mmung mit den Diagno sen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ gemäss dessen aktuells te m Bericht.

Es bestünden sicher keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik und auch eine durchgehend mittelgradige depressive Symptomatik habe nicht bestätigt werden können . Die Stimmungslage und der Antrieb seien gebessert gewesen, und es hätten bei einer überwiegend leichten depressiven Symptoma tik nur leichte psychische Einschränkungen festgestellt werden können (S. 25 oben).

Die typischen Symptome einer generalisierten Angststörung hätten bei der aktuel len Exploration nicht festgestellt werden können. Die Zwangsgedanken mit vorwiegend aggressiven Inhalten seien bisher quasi unbehandelt, da der Explorand eine adäquate Psychopharmakotherapie bis zur aktuellen Untersu chung abgelehnt habe (S. 25 Mitte).

Es sei davon auszugehen, dass der behandelnde Psychiater in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Aussagen zu Gunste n seines Patienten gemacht habe. Z udem habe er sich ins besondere auf dessen subjektive Angaben gestützt und - bei einem therapeutischen Vorge hen nach einem biopsychosozialen Krankheitsmodell - die beim Exploranden vorhandenen ps ychosozialen Belastungsfaktoren in die Beurteilung der Arbeits unfähigkeit miteinbezogen.

Bei einer schweren oder auch mittelgradigen psychischen Störung mit mittlerer bis hoher Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wäre unter ande rem auch eine engmaschigere Behandlung erforderlich, weil dann unter ande rem Schwierigkeiten in der Gestaltung des Tagesablaufes zu erwarten wären, die aber beim Exploranden eben nicht hät ten festgestellt werden können (S. 25 un ten).

Dr. Y.___ führte aus, diagnostisch sei anhand der aktuellen anamnestischen Auskünfte des Exploranden, der psychiatrischen Vorbeurteilungen und den ak tuellen Untersuchungsbefunden von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis allenfalls zeitweilig mittelgradiger depressiver Episode - bisher ohne Chronifizierung

- und einer leicht en Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken auf dem Boden von einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionisch -unreifen und emotional-insta bilen (impulsiven) Zügen auszugehen .

Die bisher diagnostizierte Anpassungsstörung müsse entsprechend des nun be kannten weiteren Verlauf es definitionsgemäss nach I C D -10 angepasst und um codiert werden.

Zudem bestehe inzwischen eine manifeste Suchterkrankung - eine Benzodiaze pin-Abhängigkeit und auch eine beginnende Alkohol-Abhängigkeit - die sich bei bisher eher ambivalenter Psychotherapiemotivation parallel entwickelt h abe (S. 19 Mitte).

Vor all em stünden die emotional-insta bi l en Persönlichkeitszüge mit impulsivem Verhalten, das heisse i mpulshaften aggressiven Durchbrüchen, im Vordergrund der Problematik. Andere Symptome erschienen eher sekundär (S. 20 Mitte).

Die persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten, insbesondere die emotionale Instabilität mit impulshaften aggressiven Durchbrüchen, seien recht ausgeprägt, das Schlagen der Ehefrau sei nicht akzeptabel, aber insbesondere sei es in keiner Weise tolera bel, dass der Explorand seine vier jährige Tochter schlage. Der Be schwerdeführer sehe dies grundsätzlich auch so, habe jedoch angegeben, gegen die plötzlichen Impulse quasi machtlos zu sein, womit er die Problematik eher bagatellisiert habe. Ohnmächtig in diesem Zusammenhang sei vor allem die kleine Tochter. Die Fremdgefährdung könne aus gutachterlicher Sicht beim Ex ploranden nicht ohne weiteres als rein krankheitsbedingt eingeordnet und damit exkulpierend verstanden werden. Bei den vorliegenden psychiatrischen Diag nosen sei die Realitätsprüfung, Kritikfähigkeit und Selbstverantwortlichkeit in keiner Weise eingeschränkt. Somit sei ihm auch die volle Verantwortung für sein Handeln - auch im j uristisc hen Sinne - zu zugestehen (S. 20 unten).

Eine an

sich zumutbare Intensivierung der Behandlung und medikamentöse Einstellung durch eine erneute stationäre oder auch teilstationäre Behandlung, um eine adäquate Psychopharmakotherapie installieren zu können, sei vom Ex ploranden in den letzten zwei bis drei Jahren wiederholt abgelehnt worden. Mit einer adäquaten antidepressiven Medikation sei einerseits die depressive Symp tomatik, andererseits auch die Zwangsstörung lege artis zu behandeln. Es stelle sich die Frage, weshalb der behandelnde Psychiater bei der latenten Fremdge fährdung, die der Explorand zumindest für seine Familie darstelle, weiterhin nur Xanax verordne (S. 21 oben).

Der Explorand habe gute und ausbaufähige Ressourcen gezeigt. Es betehe eine normale Intelligenz und ein weitgehend normales A ktivitätsniveau in der Frei zeit . Zudem zeige sich im Tagesablauf, dass er normal Anteil am Leben seines Sohnes und auch seiner Tochter nehme. Er unternehme täg lich verschiedene Aktivitäten und versorge teilweise den Haushalt. Zudem lese er täglich über mehrere Stunden anspruchsvolle Bücher und beschäftige sich somit auch mit anspruchsvolleren Themen. Diese kognitiven Fähigkeiten könnte er nicht nur in der Freizeit, sondern auch beruflich mehr nutzen. Es bestehe ein hoher sekun därer Krankheitsgewinn, zudem ein inzwischen schon mehrjähriges, dysfunkti onales und regressives Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten, das von den Angehörigen und wohl auch vom behandelnden Psychotherapeuten und dem Hausarzt weiter hin umfassend unterstützt werde . Das Hilfesystem kontrol liere der Explorand jedoch selbst. Es bestünden über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation und auch gewisse manipulative Ten denzen (S. 21 Mitte). 4.3

Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin, Kriseninterventionszentrum (KIZ), C.___, stellten in ihrem Kurzaustr itts bericht vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 3/3) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 0. bis 1 6. Oktober 2014 in der Klinik folgende Diagnosen (S. 1): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, im pulsiven und vermeidend-ängstlichen Zügen (ICD-10 F61) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.0) - Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet

Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei durch Dr. E.___ aufgrund einer Zu standsverschlechterung im Rahmen der bekannten Zwangserkrankung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe über belastende Zwangsgedanken berichtet (Tochter und Frau würgen und anschliessend sich das Leben nehmen zu müssen). Diese Zustandsverschlechterung sei nach der Aufdosierung von Surmontil eingetreten, so dass die Therapie mit Surmontil habe abgesetzt werden müssen. Gegen Un ruhe und Anspannung sei die Aufdosi erung von Xanax erfolgt. Im KIZ-Rahmen sei es zu einer leichten Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, und der Beschwerdeführer sei am 1 6. Oktober 2014 in die gewohnten Verhältnisse aus getreten. Die empfohlene neuroleptische medi kamentöse Therapie gegen Zwänge lehne der Beschwer deführer weiterhin ab (S. 1 f.). 4. 4

Med. pract . H.___, Oberärztin, und lic . phil. I.___, Psychologin, C.___, stellte n in ihrem Austrittsbericht vom

10. Februar 2015 (Urk. 10/106 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0, F 41.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61)

Die Fachpersonen führten aus, der Be schwerdeführer habe sich vom 4. De - zember 2014 bis 2 6. Januar 2015 in der Klinik zur Behandlung befunden (S. 1) . Die Zuweisung sei durch Dr. E.___ aufgrund aktuell wieder stärker ausge - prägten Zwangsgedanken und Ängsten und damit zusammenhängend zu nehmender Belastung des sozialen Umfeldes zur weiterführenden stationären Behandlung erfolgt (S. 2 oben) .

Die depressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf kaum geändert. Belastende Zwangsgedanken sowie aggressiv impulsive Durchbrüche seien im Verlauf deutlich weniger geworden . Die als stabilisierend wahrgenommene Me dikation mit Xanax sei auf Wunsch des Patienten unverändert fortgeführt wor den. Aufgrund zwischenzeitlich aufgetret e ne r Derealisationsphänomenen sei eine Medikation mit anfänglich Zyprexa und danach Quetiapin begonnen wor den, habe jedoch aufgru nd unerwünschter Nebenwirkungen auf Wunsch vom Beschwerdeführer wieder gestoppt werden müssen. In den psychologischen Gesprächen hätten die Arbeit an der Mentalisierungsfähigkeit, der Selbstwertre gulation, der Förderung eines realistischen Selbstbildes sowie Möglichkeiten der adäquaten Impulskontrolle im Zentrum gestanden.

Starke Minderwertigkeitsgefühle bis hin zum Selbsthass dürften in wesentli chem Zusammenhang mit den wiederkehrenden depressiven Krisen stehen. Empfohlen werde dringend eine langfristige ambulante Psychotherapie mit dem Fokus auf Strukturstärkung (S. 2 unten). 4. 5

Dr. A.___, Oberärztin C.___, führte in ihrem Bericht vom 8. April 2015 (Urk . 10/122) aus, aus ihrer Sicht komme der Beschwerdeführer seiner Scha densminderungspflicht nach. Er habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___, dem Vorbehandler, regelmässig wahrgenommen.

Ihrer Kenntnis nach seien während der Behandlung verschied ene Versuche einer Psychopharmakatherapie durchgeführt worden, jedoch ohne Erfolg. Eine An meldung in der Tagesklinik sei aufgrund nicht verbesserter Symptomatik er folgt.

In der Tagesklinik sei eine traumaspezifische Behandlung begonnen worden, und der Beschwerdeführer habe aus eigener Initiative ein en neuen Behandler gefunden. Der Beschwerdeführer selbst habe zu Beginn der Behandlung seine Besorgnis in Bezug auf seine Benzodiazepin- und auch Alkoholproblematik ge äussert und eine Teilnahme an der Suchtgruppe im tagesklinischen Programm gewünscht . Er habe sich motiviert gezeigt in Bezug auf das Absetzen der Ben zodiazepine, jedoch werde dies derzeit als zu früh erachtet . Dr. A.___ führte aus, sie ginge nach Abschluss der Behandlung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % aus. In seiner Tätigkeit als Dolmetscher sei der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt im Entgegennehmen von Aufträgen. Dies s t ehe im Zu sammenhang mit seinen eigenen traumatischen Kindheits- und Kriegserlebnis sen, welche ihn in Übersetzungssituationen mit posttraumatisch nachvollzieh bare n Reaktionen reagieren lasse. Aktuell sei der Beschwerdefü hrer kaum be lastbar (S. 1) . 4. 6

Dr. A.___, Oberärztin C.___, stellte in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2015 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, emo tional instabilen (impulsiven), ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) auf dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter

Dr. A.___ führte aus, die Behandlung habe vom 6. Februar bis 3 0. April 2015 stattgefunden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe zu 50 % an fünf Tagen die Woche an einem integrierten psychiatrischen Behandlungsprogramm teilge nommen. Die verbindliche Tagesstruktur in der Tagesklinik, die Gespräche mit anderen Betroffenen, sowie die Distanz zum häuslichen Umfeld schienen eine insgesamt entlastende Wirkung gehabt zu haben. Die d epressive Symptomatik habe sich während der Behandlung kaum verbessert. Es hätten insgesamt zwei Arbeitsversuche in seiner Tätigkeit als Dolmetscher stattgefunden, wobei sich gezeigt habe, dass er deutlich eingeschränkt sei im Entgegennehmen von Auf trägen, kaum belastbar und schnell erschöpfbar sei. Die Medikation sei unver ändert fortgeführt worden. Im Verlauf sei die Bearbeitung von Traumata im Kindes- Jugend- und Erwachsenenalters begonnen worden (S. 2 unten). 4. 7

Dr. E.___, C.___, führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8/23) zum Gutachten von Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich vom Dezember 2011 bis November 2014 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung befunden. Dr. Y.___ habe keinen direkten Kontakt mit ihm, Dr. E.___, aufgenommen.

Betreffend d ie Aussage, dass der Beschwerdeführer eine adäquate Psychothera pie in den letzten Jahren stets abgelehnt habe, sei auszuführen, dass sich dieser im November 2011 von selbst an der Psychiatrischen Poliklinik angemeldet habe, da er mit den bisherigen Behandlungen unzufrieden gewesen sei. Der Be schwerdeführer habe damals explizit eine gezielte verhaltenstherapeutische Be handlung gewünscht, welche durch ihn - Dr. E.___

- durc hgeführt worden sei.

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe die vereinbarten Termine stets wahrgenommen. Grössere Schwierigkeiten hätten sich aber bei der Umset zung der Verhaltensziele ergeben, was im Zusammenhang mit der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen sei (S. 1). Die eindeutige Attribu tion des fehlenden Therapieerfolges an die fehlende Motivation beziehungsweise den hohen sekundären Krankheitsgewinn, sei im Rahmen der Behandlungen nicht ersichtlich gewesen.

Im Gutachten sei unerwähnt geblieben, dass beim Beschwerdeführer bereits eine Reihe von antidepressiven Medikationsversuchen stattgefunden habe, wobei e in eindeutiger Hinweis auf eine Wirksamkeit der Behandlung aus geblieben und es zu Nebenwirkungen gekommen sei (S. 2).

Zusammenfassend sei die aktuell stattfindende Medikation mit Xanax die ein zige Medikation für die sich im Verlauf ein positives Kosten/Nutzen-Verhältnis für den Patienten ergeben habe. H insichtlich des Alkoholkonsums des Patienten teil t e Dr. E.___ die Besorgnis des Gutachters in Bezug auf eine mö gliche Suchtentwicklung (S. 2). 5. 5.1

Die erstmalige Zusprache

einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2009 und einer halben Rente ab 1. November 2009 (Urk. 10/54, Urk. 10/64 und Urk. 10/69)

erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische Einschätzung der damals behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

vom Januar 2010 (vorste hend E. 3 .3) sowie gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ und Dr. B.___, C.___, vom April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) . Dia - gnostiziert wurde von beiden Seiten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ führten di e Ärztinnen der

C.___ die akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und impulsiven Zügen bereits in ihrer Diagnoseliste auf und berichteten auch von den im Rahmen des Auf enthaltes gezeigten Zwangsgedanken und -handlungen des Beschwerdeführers. Demgegenüber erwähnte Dr. Z.___ die nar zis - stischen Persönlichkeitszüge lediglich im Zusammenhang mit den Einschränk - ungen in der Anpassungsfähig keit. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der mass - gebliche medizinische Sach verhalt seither in revisionsrelevanter Weise ver - ändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von

Dr. Y.___ vom September 2014 (vorstehend E. 4.2) von einem seit August 2014 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus.

Dieser Standpunkt vermag jedoch nicht zu überzeugen. So erweisen sich die von Dr. Y.___ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narziss tischen, histrionisch -unreifen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 F61) und die Zwangsstörung (ICD-10 F 42 .0) im Vergleich zu den von Dr. Z.___

und de n Ärztinnen der

C.___ im April 2009 und Januar 2010

ge stellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2-3) nicht als minderschwer und die Begründung von Dr. Y.___, warum es sich um einen im Vergleich zum Zeit punkt der erstmaligen Rentenzusprechung verbesserten Gesundheitszustand handeln soll, überzeugt nicht . Dass dies daher rühre, dass bislang die Sucht problematik nicht als invaliditätsfremd eingestuft worden sei, lässt sich so nic ht bestätigen. Vielmehr w ar die Suchtproblematik weder in den zum Zeitpunkt de r erstmaligen Rentenzusprache vorliegenden medizinischen Bericht en noch in je nem des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom August 2013 (vgl. vorste hend E. 4.1) Thema.

Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass die psychosozialen Belastungen im Verlauf zugenommen hätten, bei gleichzeitiger Besserung des psychischen Gesundheitszustands . Vielmehr stellt sich die psychosoziale Belastungssituation in etwa gleich dar wie bei der erst maligen Rentenzusprache . Auch der von Dr. Y.___ beschriebenen Befundlage lässt sich k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

entnehmen.

Bei im Vordergrund s tehender Persönlichkeitsstörung geht ein verbesserter Ge sundheitszustand nicht daraus hervor, dass Dr. Y.___ im Vergleich zu Dr. E.___ anstelle einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer seinerseits diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung lediglich von einer leichten Episode (ICD-10 F33.0) ausging. Zudem bilden die Vergleichsbasis, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist, die vorliegenden Berichte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache .

Hinweis e darauf, dass keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustan des eingetreten ist, bilden auch die Berichte der beha ndelnden Ärzte der

C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.3-7), wobei die dort im Verlauf dann etwas hö her ausgefallene Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.5) vor dem Hintergrund, dass den behandelnden Psychiatern hausarztähnliche Stellung zu kommt, und das Gericht hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, hat, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientinnen und Patienten aus gesagt wird (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), zu relativieren ist .

Aufgrund des Gesagten handelt es sich entgegen den Aussagen von Dr. Y.___ um eine andere Beurteilung desselben, im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustandes.

Zusammenfassend ist damit e in verbessert er Gesundheitszustand des Beschwer - de führers seit der Rentenzusprache

demnach nicht ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt. 5.3

Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen

verbessert en Gesundheitszustand es und damit mangels ei nes Revisionsgrund es im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.

In Gutheissung der Beschwerde ist d ie angefochtene Verfügung vom 13 . Mai 2015 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente hat. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der unentgeltlich e Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 26. August 2015 (Urk. 12/1-2) einen Aufwand von 12.82 Stunden, eine Spesenpauschale v on 3 % sowie die Kosten für die Stellungnahme der C.___ vom 2 2. Juni 2015 im Umfang von Fr. 63.25 geltend gemacht, was be im praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich M WSt) einen Gesamtbetrag von Fr. 3 ‘ 200.70 (inklusive Spesenpauschale,

M WSt und Rechnung C.___) ergibt. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 13 . Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘200.70 (inkl. Spesenpauschale, Kosten für die Rechnung der C.___ und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 12/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - PK Mobil, Wölflistrasse 5, 3006 Bern sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, F.___ hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan