opencaselaw.ch

IV.2015.00645

Auf Gutachten kann abgestellt werden, Validen- und Invalideneinkommen strittig, sowie Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-05-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, war zuletzt in verschiedenen Teilzeitan stellungen als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 5.4), als sie sich u nter Hin weis auf seit etwa sieben bis acht Jahren immer schlimmer werdende ge sundheitliche Beeinträchtigungen und auf eine Nackenoperation vom April 2012

am 1 2. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 7/11) und holte bei m

Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 5. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/31).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/42, Urk. 7/45, Urk. 7/51, Urk. 7/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/66 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Mai 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. September 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 3. August

2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichts verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde die PAX Schweizerische Lebens versicherungs-Gesellschaft AG

zum Prozess beigeladen und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Die PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG reichte inne rt Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 1 7. November

2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Be schwer deführerin sei seit Februar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Aus ges undheitlichen Gründen sei es ihr zumutbar, einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 75 % nachzugehen. Für die Berechnung des Validen einkom mens sei auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) aus dem Jahr 2010 abzustellen. Ausgehend von einem gestützt auf die Lohnstruk tur ta bellen des Bundesamtes für Statistik festgesetzten Invalideneinkommen resul tiere ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad. In der Leis tungs fähig keit von 75 % seien bereits die nötigen Pausen und Einschränkungen in einer leich ten Tätigkeit inbegriffen, und weitere Abzüge seien nicht ange zeigt . Auf das Y.___ -Gutachten könne abgestellt werden

(S.

2 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei den ausgeführten nicht um angepasste Tätigkeiten und es hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass sie ihre Stelle bei der Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, da sie in der Folge während mehrerer Jahre diversen min destens so anstrengenden Putztätig keiten nachgegangen sei (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2-3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihr er Beschwerde (Urk.

1) gel tend, es sei ihr nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % auszu üben

(S. 5 Ziff. 10). Im Y.___ -Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits behinderungsangepasste Tätigkeiten ausgeübt habe. Es sei davon auszu gehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrem geleisteten Pensum von 40 % vollständig ausschöpfe (S. 6 f. Ziff. 12 lit . a -c).

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei auf die Einschätzung der behan delnden Psychiaterin abzustellen

(S.

7 Ziff.

13

lit . a-c) . Demnach sei davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Oktober 2013, während mindestens eines Jahres höchstens zu 40 % arbeitsfä hig gewesen sei, und seit Juli 2014 werde ihr eine fast vollständig e Arbeitsun fähigkeit attestiert (S. 7 f. Ziff. 14).

Das Invalideneinkommen sei anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes zu berechnen und beim Valide neinkommen sei vom im Jahr 2009 erzielten Ver dienst auszugehen, da sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufge g eben habe . Damit stehe ihr ab 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zu . Sofern man von dem von der Beschwer degegnerin ermittelten Invalideneinkommen ausginge, stünde ihr jedoch min destens eine Viertelsrente

zu (S. 8 f. Ziff. 15 lit . a-e). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med.

A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Wirbelsäulen- und Schmerz Clinic, B.___, führte in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2009 (Urk. 7/20/14)

aus, er habe die Patientin am 2 3. Oktober 2009 ambulant unter sucht. Das Wirbel säulen-MRI vom 1 7. September

2009 habe hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS)

eine Diskushernie C/4/5/6 mit Sp inalkanalstenose C5/6, eine unauffällige Brustwirbelsäule (BWS) und bei der Lendenwirbelsäule (LWS) eine linksbetonte Diskushernie L4/5 und L5/S1 gezeigt.

Seit zwei Jahren klage die Patientin über zunehmende Schmerzen in den oberen und unteren Extremitäten linksbetont. Die Schmerzen würden heute als andau ernd beschrieben. Sie habe einen positiven Pressschmerz im Kreuzbereich und ein Kribbeln in den Beinen posterior . Sie habe k eine Miktionsstörung und nehme keine Schmerzmittel.

Dr. A.___ führte aus, bei unauffälligem Neuro status habe er anhand der bildgebenden Diagnostik der Beschwerdeführerin die Situation ihrer Wirbelsäule und die Ursachen ihrer Beschwerden gezeigt. Sie wolle weiterhi n konservativ behandelt werden (S. 1). 3. 2

Dr. med . C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/15/6) aus, die Patientin sei notfallmässig am 2 5. Juni 2013 im Spital D.___ untersucht und behandelt worden. Es bestehe eine Myelomalagie, die abgeklärt werden müsste. Mit einer Erholung sei be kannt lich nicht zu rechnen, weshalb am jetzigen Gesundheitszustand keine Ver besserung eintreten werde. Zusätzlich sollte die Beschwerdeführerin im Be reich der LWS noch op erativ versorgt werden. Bei der 52 Jahre alten Patientin werde keine Umschulung möglich sein, weshalb eine Teilberentung notwendig werde. 3. 3

Dr. med.

E.___ stellte in seinem Bericht vom 1 3. August

2013 (Urk. 7/20 /1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - panvertebrales Schmerzsyndrom - depressive Stimmung - Status nach ventraler Fusion Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und 6/7 mit ver bleibender Myelopathie - Status nach Diskushernienoperation April 2012

Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. April 1991 in seiner Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 4. Juli

2013 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe mit grosser Mühe seit dem 1. Febru ar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu 40 % zumutbar (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der beruflichen Tä tigkeit könne aktuell nic ht gerechnet werden (Ziff. 1.9) . 3. 4

Am 5. Mai 2014 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerde gegne rin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/ 31). Sie stellten zusam men fassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S.

20 Ziff. 5 .1) : - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung - Status nach Doppeletagencloward C4/5, C5/6 am 2 4. April 2012 bei erosiver

Osteochondrose, Diskushernien mit Zentralkanalstenose auf Höhe

C5/6, leichtgradige Ventrolisthesis C4/5 bei median vorliegender Diskushernie - reaktive mässig ausgeprägte Myogelose der Nackenschultergürtelmus kulatur - radiomorphologisch ossärer

Durchba u der Spondylodese zwischen C4- 6, deutlich reaktive osteochondrotische und spondylotische Ver änderungen vor allem ventral im Segment C6/7 - reaktive Myogelosen im Nackenschultergürtel - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbe tont - radiomorphologisch (CT LWS 5. März 2014) mit breitbasiger

Diskusher nie L4/5 mit Verdacht auf diskrete Irritation Nervenwurzel L5 links, verkalkte kräftige Diskushernie L5/S1 mit Verdacht auf Irri tation der Nervenwurzel S1 beidseits linksbetont, mässigradige

Mul tietagenspondylarthrosen lumbal, normal weiter Spinalkanal, gering,- bis mässiggradige

Iliosakralgelenk

(ISG) -Arthrose beidseits - Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskel gruppen

Die Gutachter nannten als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein beidseits operiertes Karpaltunnelsyndrom und Spannungskopfschmerzen (S.

20 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich regelmässig mittel - bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumut bare Arbeitsfähigkeit mehr. Für die bisherige, als intermittierend mittelschwer belastend zu beurteilende Reinigungstätigkeit bestehe eine maximale Arbeitsfä higkeit von 40 % pro Tag. Für körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine ganztätig ver wertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % . Dabei sollten folgende Arbeitsplatz bedingungen eingehalten werden: In Schulterneutralstellung bestün den keine Einschränkungen für fein- bis intermittierend grob manuell verar beitende Tätigkeiten unter optimaler Arbeitsplatzergonomie, das heisse gerader Oberkörperhaltung, ideale Tischhöhe etc.; Arbeiten in anhaltender Vorneige position sollten vermieden werden. Die Explorandin müsse an einem eher sitzen den Arbeitsplatz regelmässig die Gelegenheit haben, ihre Position zu wechseln, das Sitzen am Stück sollte auf maximal 30 Minuten limitiert werden. Berufsbe dingte Gehstrecken zum Beispiel für lokale Überwachungsfunktionen seien möglich, jedoch nicht längere berufsbedingte Überwachungsfunktionen wie zum Beispiel Kontrollgänge. Ebenfalls sei das regelmässige berufsbedingte Trep pensteigen oder gar das Benützen von Gerüsten und Leitern zu unterlassen. Berufliche Situationen, in denen stereotype Rotationsbewegungen der HWS wie auch der LWS notwendig sein sollten, seien zu vermeiden. Das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bi s zur Taille sei auf 10 kg, über der Taille auf maximal 5 kg, zu limitieren (S. 21 f. Ziff. 6.2).

Bei der neurologischen Untersuchung habe sich abgesehen von Verspannungen der Nackenmuskulatur und einer endgradig eingeschränkten HWS-Beweglich keit ein unauffälliger Befund ergeben. Es fänden sich keine Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Beteili gung im Rahmen des HWS-Syndroms. Die Be schwerden am rechten Bein würden von der Explorandin nicht typisch radikulär geschildert und seien überdies seiteninkongruent zu den 2011 beschriebenen Diskushernien. Die Kopfschmerzen seien im Rahmen des HWS-Syndroms und im Sinne von Spannungskopfschmerzen erklärbar. Aus neurologischer Sicht seien Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder Arbeiten mit schwerem Tragen und Heben nicht möglich. Ansonsten bestehe aus rein neuro logischer Sicht keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und es werde auf die rheumatologische Beurteilung verwiesen. Bei der psychiatrischen Unter suchung hätten keine eigentlichen psychopathologischen Symptome fest ge stellt und keine psychiatrische Diagnose gestellt werden können. Auc h aus all ge mein internistischer S ich t habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest gestellt werden können.

Die Gutachter führten aus, insgesamt käme n sie aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Explorandin für körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe . Für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin und andere intermittierend mittel schwer belastendenden Arbeiten bestehe eine maximale Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 40 %, halbtägig umsetzbar. Für körperlich leichte, ange passte Tätig keiten bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 75 % (S. 22 Ziff. 6.2).

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, die

von ihnen gemachte Einschätzung der Arbeits fähigkeit gelte spätestens seit der zervikalen Wirbelsäulenoperation am 2 4. April

201 2. Zuvor habe ab dem 1. Febru ar

2011 als Reinigungsfachmitarbeiterin eine Einschränkung der Arbeits

- und Leistungsfähigkeit von 50 % bestanden, adaptierte leichte Tätig keiten seien damals noch nicht eingeschränkt gewesen (S. 22 Ziff. 6.3).

Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe bei der Möglichkeit der freien Zeitein teilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % . Diese Einschränkung ergebe sich aus der verminderten Belastbarkeit der Explorandin für mittel schwere und schwere Tätigkeiten (S. 22 Ziff. 6.4).

Aus rheumatologischer Sicht sei bezüglich der LWS keine zwingende Operation sindikation gegeben, sondern höchstens eine relative aufgrund der Schmerzen. Vor einer erneuten Wirbelsäulenoperation sollte eine Zweitmeinung eingeholt werden . Eventuell könnten spezifische schmerzinterventionelle Massnahmen eine n positiven Effekt auf die Schmerzsymptomatik erzielen und es könnte eine erneute Wirbelsäulenoperation vermieden werden (S. 22 Ziff. 6.7) 3. 5

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 7/49) folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - mittelgradige depressive Episode entstanden infolge einer längerdauern den körperlich bedingten Schmerzproblematik, ICD-10 F32.1, Erstdiag nose Frühling/Sommer 2014 - akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich/vermeidend/überangepasst - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbe tont

- Spannungskopfschmerzen

Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Februar 2014 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 3 0. September 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Juli respektive August 2014 auf grund der Schmerzen, der Mobilitätseinschränkungen, der Depression, der Angst, der Schlafstörungen, der Müdigkeit, der Konzentrationsprobleme, der Nervo sität, der Vergesslichkeit, der Reizbarkeit, der Interesse n -, Lust- und Freudlosig keit, der Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühle, der Hilflosigkeit und Ver zweiflung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe dadurch eine Leis tungs minderung und eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Zusätzlich sei die Patientin in ihrem Haushalt, bei der Führung ihres Familien- und Soziallebens sowie in der Körperpflege einge schränkt . Sie bleibe die meiste Zeit ein e schmerzfreie Position suchend zu hause. Auf viele Aktivitäten und Hobbies (Wandern, Velo- und Autofahren, Schwimmen) müsse sie verzichten. Die Lebensqualität sei stark beeinträchtigt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1. 6- 7).

Dr. F.___ führte ergänzend aus, durch die langjährige Schmerzproblematik zuerst im HWS-Bereich und operativer Sanierung mit Folg e schäden, danach im LWS-Bereich, habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum immer mehr bis zuletzt auf 40 % reduziert. Durch ihre überangepasste Persönlichkeitsstruktur, geplagt von Schuld- und Schamgefühlen, habe sie durchgehend gekämpft und versucht, den eigenen Zustand zu verbessern. Mit der Zeit habe sie schmerz bedingt eine Depression, gegenwärtig mindestens in einer mittelgradigen Ausprä gung entwickelt, welche den Zustand der Patientin noch mehr ver schlech tere. Eine operative Sanierung im LWS-Bereich erweise sich anhand der An gaben des Operateurs Dr. C.___ als notwendig. Gegenüber einem erneuten Ein griff zeige sich die Patientin ängstlich und ambivalent. Jedoch scheine dieser, aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation und Erschöpfung der therapeutischen Op tionen, unumgänglich (Ziff. 1.11).

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestünden die Schmerzen nun über 15 Jahre.

Zuerst habe sie Schmerzen im HWS-Bereich gehabt, wo eine operative Sanierung durchgeführt worden sei. Seither habe sie eine Bewegungs einschränkung in der HWS, fahre kein Auto mehr und habe Schmerzen, eine Kraftminderung sowie Empfindungsstörungen im rechten Arm. I n den letzten Jahren seien die Schmerze n im LWS-Bereich sehr intensiv . Der Schmerz sei nicht mehr aushaltbar, besonders seit sie noch inkontinent geworden sei. Beim Stuhlgang, Niessen und Husten seien die Schmerzen sehr stark. Der Zustand verschlechtere sic h zunehmend.

Sie fühle sich verzweifelt, hilflos und nutzlos mit einem tiefen Selbstwertgefühl. Sie sei kaum mehr fähig, sich selbst zu versorgen. Tagsüber verspüre sie eine dauernde Müdigkeit, könne sich nicht mehr freuen und habe das Interesse an vielem verloren.

Sie habe durch die Kraftminderung und Empfindungsstörung im rechten Arm und Bein Probleme mit der Körperpflege, besonders wenn sie in die Badewanne steige oder die Haare föhnen müsse. Das rechte Bein müsse sie mit den Händen heben. Sie habe das Gefühl, dass sie in der Mitte ihres Körpers durchtrennt sei und ihr Unterkörper den Oberkörper nicht tragen könne. Medikamente und Phy siotherapie würden nicht mehr helfen. Die Lebensqualität sei sehr schlecht und sie leide sehr. Sie könne nur kurze Strecken laufen und nur 10 Minuten stehen und auch nicht lange sitzen . Durch die Schmerzen fühle sie sich sehr nervös, schnell gereizt und sei gelegentlich auch aggressiv gegenüber ihren Fa milien mitgliedern. Sie fühle sich nicht mehr für den Alltag fähig, weine oft und ver heimliche ihren Leidensdruck vor ihrer Familie (Ziff. 1.4) . 3. 6

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/56) aus, i m Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 3 1. März 2014 habe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werden können. Der Antrieb sei nicht verändert, d er affektive Kontakt sei gut und das Denken nicht eingeengt gewesen. Die Explorandin habe nicht von einem Lebensverleider

oder von Suizidgedanken berichtet. Sie habe erwähnt, dass sie nachts gelegentlich wegen ihrer Schmerzen aufwache, habe aber auch b erichtet, dass sie bereits um 6: 20 Uhr das Haus verlasse, um zur Arbeit zu gehen. Daraus könne geschlossen werden, dass sie nicht unter morgendlichen Antriebsstörungen leide. Den Haus halt führe sie selbständig und nachmittags arbeite sie in einem Kindergarten. Sie habe explizit erwähnt, dass die Beziehung zum Mann gut sei und sie auch zu ihren Kindern eine sehr gute Beziehung habe. Zum Zeitpunkt der Untersu chung habe sie erst drei Sitzungen bei der Psychiaterin gehabt. Die erwähnten Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen hätten nicht festgestellt werden können.

Die Explorandin sei auch nicht deprimiert, traurig oder den Tränen nahe ge wesen. Sie habe keine Antriebsverminderung und keine psy chomotorische Hemmung gezeigt. I m Zeitpunkt der Untersuchung hätten sich also keinerlei Hin weise für das Vorhandensein einer mittelgradigen depressiven Episode gezeigt. Auch die behandelnde Psychiaterin berichte davon, dass die Explorandin vor allem aufgrund ihrer Schmerzen eingeschränkt sei. Die Schmerzen stünden also deutlich im Vordergrund.

Die Gutachter führten abschliessend aus, dass sie an den Schlussfolgerungen, die sie im Gutachten vom 5. Mai 2014 gezogen hätten, festhielten. In der Tätig keit als Reinigerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer körper lich leichten angepassten Tätigkeit eine von 75 % (S. 2). 3. 7

Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bi litation, stellte in ihrem Bericht vom 3. März

2015 (Urk. 7/58 /9 -10) folgende Diag nose n (S. 1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechtsbetont bei nach cranial luxi erter Disk ushernie L5/S1 mit Obliteration des Rezessus

lateralis links - Diskushernie L4/5 links - chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Status nach luxierter Dis kus her nie C4/5 und C5/6 - Status nach Diskektomie C4/5 und C5/6 beidseits, intercorporelle

Dis traktionsfusion mit Implant Cages April 2012 - Verdacht auf Coxarthrose bei Hüftdysplasie

Dr. G.___ führte aus, die Patientin habe sich nach mehreren Jahren erst vor kurzem wieder in ihrer Sprechstunde gemeldet. Leider sei sie über die Abklä rungen während der letzten drei Jahre aber auch über den IV-Antrag nicht dokumentiert. Der Patientin gehe es bezüglich der Cervicobrachialgien wesent lich besser, hingegen bestünden die Lumbalgien mit Lumboischialgien nach wie vor mit Dysä s thesien und Parästhesien im linken Bein bei radiologisch sehr ein drücklichem Befund mit massiver Einengung des Rezessus

lateralis L5/S1 links, verursacht durch die luxierte Diskushernie. Die Operationsindikation zur Ent lastung der Nervenwurzel S1 und L5 links sei vor Jahren schon gegeben und sollte erneut ernsthaft diskutiert werden (S. 1). Aktuell wäre aber eine Standort bestimmung mit neu angefertigtem MRI der LWS sicherlich angebracht, an sonsten könne sie we der über das weitere Prozedere noch über den aktuellen Invaliditätsgrad etwas Definitives sagen (S. 2). 4. 4. 1

Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom Mai 2014 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass die Be schwerdeführerin

ihre angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 40 % und jede leichte angepasste Tätigkeit noch im Umfang von 75 % ausüben könne

(vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf das Y.___ -Gutachten vom Mai 2014 (vorstehend E. 3 .4),

ergänzt durch di e Stellungnahme vom Februar 2015 (vorstehend E. 3 .6), abgestellt werden, da es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen

sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Exper ten sind be gründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

Daran ändert auch die anderslautende Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ (vorstehend E.

3. 5) nichts, welche der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich dabei um eine Vermischung von psychiatrischen und somatischen Diagnosen. Abgesehen davon, dass es sich bei der von Dr. F.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode rechtsprechungsgemäss um ein Leiden vorübergehender Natur handelt, welches als therapeutisch angehbar und in der Re gel als nicht invalidisierend angesehen wird

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/20 12 vom 1 9. Juni

2013 E.

4.3.2.1, 8C_80/ 2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2), fand sich das von ihr beschriebene somatische Krank heitsbild

in diesem Ausmass nicht im Bericht von Dr. G.___ vom März 2015 (vorstehend E.

3.7) wieder. So berichtete Dr. G.___

hinsichtlich der Cerviko brachialgien von einem verbe sserten Zustand, schloss jedoch wie die Gutachter des Y.___ eine Operationsindikation zur Entlastung der Nervenwurzel S1 und L5 nicht aus. Die Operationsindikation der LWS wurde im Übrigen bereits im Juli 2013 von Dr. C.___ geäussert (vgl. vorstehend E. 3. 2) und der Ber icht lag den Y.___ -Gutachtern vor, genauso wie der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ vom August 2013 (vorstehend E. 3.3), welcher sich nicht genügend differenziert zu einer angepassten Tätigkeit äusserte.

Weiter vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Y.___ -Gutachter hätten ihrer Einschätzung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, da sie zum Zeitpunkt der Begutachtung schon ihr maximales Pensum in einer an gepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % ausgeschöpft habe (vgl. vorstehend E.

2.2), die Schüss igkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen . So handelte es sich bei ihren Angaben gegenüber den Y.___ -Gutachtern (vgl. Urk. 7/31 S.

7 oben) um eine Vermischung der beiden ausgeübten Reinigungstätigkeiten, von welchen - wenn überhaupt - lediglich die Tätigkeit bei der H.___ AG, nicht aber die umfassenden Reinigungsaufgaben im Kindergarten, als angepasste Tätigkeit im Sinne des von den Gutachtern des Y.___ erarbeiteten Belastungs profils zu gelten hat (vgl. Urk. 7/44). 4.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % und in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

A ngesichts dess en, dass die Beschwerdeführerin bis vor Anmeldung bei der Invali denversicherung stets in einem hohen Pensum arbeitstätig gewesen ist und ihre zwei

Kinder erwachsen und selbständig sind (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/8, Urk. 7/49 Ziff. 1.4), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % e iner Erwerbstätigkeit nachginge. Daher ist der Invaliditätsgrad gemäss

Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2) . 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2013 abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ab welchem Zeitpunkt der Gesund heitsschaden vorliegend seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zeigte. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Y.___ -Gut achten den Zeitpunkt auf Februar 2011 festlegte und von dem im Jahr 2010 er wirtschafteten Einkommen ausging (vgl. vorstehend E. 2.1), machte die Be schwerdeführerin gelte nd, sie habe ihre Stelle bei der Firma Z.___ AG im April 2009 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, weshalb das da mals erwirtschaftete Einkommen massgebend sei (vgl. vorstehend E. 2.2).

Aus den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) geh t hervor, dass es erstmals am 9. November 2010 zu einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von sechs Tagen kam (vgl. Urk. 7/11/ 5-6, Urk. 7/11/ 61-63) . Diese Arbeitsunfähigkeit dürfte aber im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung gestanden haben (vgl. Urk. 7/11/33-34) und nicht mit dem hier zu beurteilenden invalidi sierenden Gesundheitsschaden.

Erst ab Februar 2011 folgten intensivierte Konsultationen und Untersuc hungen sowie Krankschreibunge n im Hinblick auf die Rückenproblematik und eine Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit ist ab diesem Zeitpunkt belegt.

Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin schon früher unter den gesund heitlichen Einschränkungen gelitten hat, was so aus dem Bericht von Dr. A.___ vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3.1) und auch aus dem Bericht der I.___ -Klinik vom März 2011 (vgl. Urk. 7/7/7) hervorgeht und wie die Be schwer de führerin auch anlässlich des Standortgespräches vom 1 8. April 2013 äusserte (vgl.

Urk. 7/9 Ziff. 6) . Es ist

jedoch der Beschwerdegegnerin dahinge hend zu folgen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die Beschwer deführerin ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG im Jahr 2009 aus ge sundheit lichen Gründen aufgegeben hätte.

Ins Gewicht fällt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Aufgabe der Tätigkeit bei der Z.___ AG verschiedene nicht wese ntlich minderbelastende Reinigungst ätigkeiten ausgeübt ha t (vgl. IK-Auszug Urk. 7/8) . Dem Beschrieb der Tätigkeiten bei der Z.___ AG ist nicht zu ent nehmen, dass es sich im Vergleich zu den Reinigungsarbeiten um schwerere Tätigk eit en gehandelt haben soll

(vgl. Urk. 7/12/ 3).

Auch kam die Beschwerde führerin mittels ihrer verschiedenen Reinigungstätigkeiten im Jahr 2010 auf ein Einkommen von Fr. 63‘486 .-- (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/8), welche Summe zudem ge gen ein kleines Pensum spricht.

Von diesem im Jahr 2010 erzielten Einkommen ist im Folgenden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 %

im Jahr 2011, von 0.9 %

im Jahr 2012 und von 0.8 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96)

resultiert damit im Jahr 2013 ein hypothe tisches Valideneinkommen von rund Fr. 65‘216.--

(Fr. 63‘486.-- x 1.010 x 1.009 x 1.008). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standard i sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zumindest hinsichtlich der Tätigkeit bei der H.___ AG kann der Beschwerde füh rerin gefol gt werden, dass es sich hierbei um eine leichte, wenn auch nicht gänzlich dem Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeit handelt (vgl. Urk. 7/9/2

Ziff. 2, Urk. 7/44). Da sie die Tätigkeit aber ohnehin nicht in dem gemäss dem Y.___ -Gutachten festgelegten noch möglichen Pensum von 75 % ausübte, er scheint es vorliegend gerechtfertigt, das hypothetische Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen.

Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 festgehalten, dass d en LSE 2012 nach Massgabe des bisher Erwogenen für alle Fälle erstmali ger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später; vgl. E.

2.5.7) Beweis eignung zu kommt .

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen be trug Fr. 4‘ 112 .-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10 .2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 75 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘ 851 .-- für das Jahr 2013 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 0.75). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Aufgrund des im Y.___ -Gutachten festgelegten eingeschränkten Belastungsprofil s erscheint vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 % für angemessen. 5.6

Unter Berücksichtigung ein es lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ein Invalideneinko mmen in der Höhe von rund Fr. 34 ‘ 966.-- (Fr. 38‘851 .-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 65‘216.--

resultiert somit eine Einkom menseinbusse von Fr. 30‘250 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht, womit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelsrente

zusteht. 6 .

I n teilweise r Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 20. Mai 2015

aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente

hat . 7.

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2

Bei diesem Ausgan g des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen Beschwer deführer in eine

Prozess entschädigung zu, die beim ab 1. Januar

2015 massge benden

praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘300 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Besch werdegeg nerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Mai 2015 aufgeho ben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. September 2013 An spruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 2. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 7/11) und holte bei m

Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 5. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/31).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/42, Urk. 7/45, Urk. 7/51, Urk. 7/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/66 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.007 x 0.75). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Aufgrund des im Y.___ -Gutachten festgelegten eingeschränkten Belastungsprofil s erscheint vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 % für angemessen. 5.6

Unter Berücksichtigung ein es lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ein Invalideneinko mmen in der Höhe von rund Fr. 34 ‘ 966.-- (Fr. 38‘851 .-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 65‘216.--

resultiert somit eine Einkom menseinbusse von Fr. 30‘250 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht, womit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelsrente

zusteht. 6 .

I n teilweise r Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 20. Mai 2015

aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente

hat . 7.

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2

Bei diesem Ausgan g des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen Beschwer deführer in eine

Prozess entschädigung zu, die beim ab 1. Januar

2015 massge benden

praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘300 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Besch werdegeg nerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Mai 2015 aufgeho ben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. September 2013 An spruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 2 0. Mai 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. September 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 3. August

2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Be schwer deführerin sei seit Februar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Aus ges undheitlichen Gründen sei es ihr zumutbar, einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 75 % nachzugehen. Für die Berechnung des Validen einkom mens sei auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) aus dem Jahr 2010 abzustellen. Ausgehend von einem gestützt auf die Lohnstruk tur ta bellen des Bundesamtes für Statistik festgesetzten Invalideneinkommen resul tiere ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad. In der Leis tungs fähig keit von 75 % seien bereits die nötigen Pausen und Einschränkungen in einer leich ten Tätigkeit inbegriffen, und weitere Abzüge seien nicht ange zeigt . Auf das Y.___ -Gutachten könne abgestellt werden

(S.

2 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei den ausgeführten nicht um angepasste Tätigkeiten und es hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass sie ihre Stelle bei der Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, da sie in der Folge während mehrerer Jahre diversen min destens so anstrengenden Putztätig keiten nachgegangen sei (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2-3).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihr er Beschwerde (Urk.

1) gel tend, es sei ihr nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % auszu üben

(S. 5 Ziff. 10). Im Y.___ -Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits behinderungsangepasste Tätigkeiten ausgeübt habe. Es sei davon auszu gehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrem geleisteten Pensum von 40 % vollständig ausschöpfe (S. 6 f. Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med.

A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Wirbelsäulen- und Schmerz Clinic, B.___, führte in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2009 (Urk. 7/20/14)

aus, er habe die Patientin am 2 3. Oktober 2009 ambulant unter sucht. Das Wirbel säulen-MRI vom 1 7. September

2009 habe hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS)

eine Diskushernie C/4/5/6 mit Sp inalkanalstenose C5/6, eine unauffällige Brustwirbelsäule (BWS) und bei der Lendenwirbelsäule (LWS) eine linksbetonte Diskushernie L4/5 und L5/S1 gezeigt.

Seit zwei Jahren klage die Patientin über zunehmende Schmerzen in den oberen und unteren Extremitäten linksbetont. Die Schmerzen würden heute als andau ernd beschrieben. Sie habe einen positiven Pressschmerz im Kreuzbereich und ein Kribbeln in den Beinen posterior . Sie habe k eine Miktionsstörung und nehme keine Schmerzmittel.

Dr. A.___ führte aus, bei unauffälligem Neuro status habe er anhand der bildgebenden Diagnostik der Beschwerdeführerin die Situation ihrer Wirbelsäule und die Ursachen ihrer Beschwerden gezeigt. Sie wolle weiterhi n konservativ behandelt werden (S. 1). 3. 2

Dr. med . C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/15/6) aus, die Patientin sei notfallmässig am 2 5. Juni 2013 im Spital D.___ untersucht und behandelt worden. Es bestehe eine Myelomalagie, die abgeklärt werden müsste. Mit einer Erholung sei be kannt lich nicht zu rechnen, weshalb am jetzigen Gesundheitszustand keine Ver besserung eintreten werde. Zusätzlich sollte die Beschwerdeführerin im Be reich der LWS noch op erativ versorgt werden. Bei der 52 Jahre alten Patientin werde keine Umschulung möglich sein, weshalb eine Teilberentung notwendig werde. 3. 3

Dr. med.

E.___ stellte in seinem Bericht vom 1 3. August

2013 (Urk. 7/20 /1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - panvertebrales Schmerzsyndrom - depressive Stimmung - Status nach ventraler Fusion Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und 6/7 mit ver bleibender Myelopathie - Status nach Diskushernienoperation April 2012

Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. April 1991 in seiner Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 4. Juli

2013 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe mit grosser Mühe seit dem 1. Febru ar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu 40 % zumutbar (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der beruflichen Tä tigkeit könne aktuell nic ht gerechnet werden (Ziff. 1.9) . 3. 4

Am 5. Mai 2014 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerde gegne rin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/ 31). Sie stellten zusam men fassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichts verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde die PAX Schweizerische Lebens versicherungs-Gesellschaft AG

zum Prozess beigeladen und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 lit . a -c).

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei auf die Einschätzung der behan delnden Psychiaterin abzustellen

(S.

7 Ziff.

E. 13 lit . a-c) . Demnach sei davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Oktober 2013, während mindestens eines Jahres höchstens zu 40 % arbeitsfä hig gewesen sei, und seit Juli 2014 werde ihr eine fast vollständig e Arbeitsun fähigkeit attestiert (S. 7 f. Ziff. 14).

Das Invalideneinkommen sei anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes zu berechnen und beim Valide neinkommen sei vom im Jahr 2009 erzielten Ver dienst auszugehen, da sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufge g eben habe . Damit stehe ihr ab 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zu . Sofern man von dem von der Beschwer degegnerin ermittelten Invalideneinkommen ausginge, stünde ihr jedoch min destens eine Viertelsrente

zu (S. 8 f. Ziff.

E. 15 lit . a-e).

E. 20 Uhr das Haus verlasse, um zur Arbeit zu gehen. Daraus könne geschlossen werden, dass sie nicht unter morgendlichen Antriebsstörungen leide. Den Haus halt führe sie selbständig und nachmittags arbeite sie in einem Kindergarten. Sie habe explizit erwähnt, dass die Beziehung zum Mann gut sei und sie auch zu ihren Kindern eine sehr gute Beziehung habe. Zum Zeitpunkt der Untersu chung habe sie erst drei Sitzungen bei der Psychiaterin gehabt. Die erwähnten Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen hätten nicht festgestellt werden können.

Die Explorandin sei auch nicht deprimiert, traurig oder den Tränen nahe ge wesen. Sie habe keine Antriebsverminderung und keine psy chomotorische Hemmung gezeigt. I m Zeitpunkt der Untersuchung hätten sich also keinerlei Hin weise für das Vorhandensein einer mittelgradigen depressiven Episode gezeigt. Auch die behandelnde Psychiaterin berichte davon, dass die Explorandin vor allem aufgrund ihrer Schmerzen eingeschränkt sei. Die Schmerzen stünden also deutlich im Vordergrund.

Die Gutachter führten abschliessend aus, dass sie an den Schlussfolgerungen, die sie im Gutachten vom 5. Mai 2014 gezogen hätten, festhielten. In der Tätig keit als Reinigerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer körper lich leichten angepassten Tätigkeit eine von 75 % (S. 2). 3. 7

Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bi litation, stellte in ihrem Bericht vom 3. März

2015 (Urk. 7/58 /9 -10) folgende Diag nose n (S. 1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechtsbetont bei nach cranial luxi erter Disk ushernie L5/S1 mit Obliteration des Rezessus

lateralis links - Diskushernie L4/5 links - chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Status nach luxierter Dis kus her nie C4/5 und C5/6 - Status nach Diskektomie C4/5 und C5/6 beidseits, intercorporelle

Dis traktionsfusion mit Implant Cages April 2012 - Verdacht auf Coxarthrose bei Hüftdysplasie

Dr. G.___ führte aus, die Patientin habe sich nach mehreren Jahren erst vor kurzem wieder in ihrer Sprechstunde gemeldet. Leider sei sie über die Abklä rungen während der letzten drei Jahre aber auch über den IV-Antrag nicht dokumentiert. Der Patientin gehe es bezüglich der Cervicobrachialgien wesent lich besser, hingegen bestünden die Lumbalgien mit Lumboischialgien nach wie vor mit Dysä s thesien und Parästhesien im linken Bein bei radiologisch sehr ein drücklichem Befund mit massiver Einengung des Rezessus

lateralis L5/S1 links, verursacht durch die luxierte Diskushernie. Die Operationsindikation zur Ent lastung der Nervenwurzel S1 und L5 links sei vor Jahren schon gegeben und sollte erneut ernsthaft diskutiert werden (S. 1). Aktuell wäre aber eine Standort bestimmung mit neu angefertigtem MRI der LWS sicherlich angebracht, an sonsten könne sie we der über das weitere Prozedere noch über den aktuellen Invaliditätsgrad etwas Definitives sagen (S. 2). 4. 4. 1

Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom Mai 2014 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass die Be schwerdeführerin

ihre angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 40 % und jede leichte angepasste Tätigkeit noch im Umfang von 75 % ausüben könne

(vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf das Y.___ -Gutachten vom Mai 2014 (vorstehend E. 3 .4),

ergänzt durch di e Stellungnahme vom Februar 2015 (vorstehend E. 3 .6), abgestellt werden, da es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen

sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Exper ten sind be gründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

Daran ändert auch die anderslautende Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ (vorstehend E.

3. 5) nichts, welche der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich dabei um eine Vermischung von psychiatrischen und somatischen Diagnosen. Abgesehen davon, dass es sich bei der von Dr. F.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode rechtsprechungsgemäss um ein Leiden vorübergehender Natur handelt, welches als therapeutisch angehbar und in der Re gel als nicht invalidisierend angesehen wird

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/20 12 vom 1 9. Juni

2013 E.

4.3.2.1, 8C_80/ 2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2), fand sich das von ihr beschriebene somatische Krank heitsbild

in diesem Ausmass nicht im Bericht von Dr. G.___ vom März 2015 (vorstehend E.

3.7) wieder. So berichtete Dr. G.___

hinsichtlich der Cerviko brachialgien von einem verbe sserten Zustand, schloss jedoch wie die Gutachter des Y.___ eine Operationsindikation zur Entlastung der Nervenwurzel S1 und L5 nicht aus. Die Operationsindikation der LWS wurde im Übrigen bereits im Juli 2013 von Dr. C.___ geäussert (vgl. vorstehend E. 3. 2) und der Ber icht lag den Y.___ -Gutachtern vor, genauso wie der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ vom August 2013 (vorstehend E. 3.3), welcher sich nicht genügend differenziert zu einer angepassten Tätigkeit äusserte.

Weiter vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Y.___ -Gutachter hätten ihrer Einschätzung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, da sie zum Zeitpunkt der Begutachtung schon ihr maximales Pensum in einer an gepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % ausgeschöpft habe (vgl. vorstehend E.

2.2), die Schüss igkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen . So handelte es sich bei ihren Angaben gegenüber den Y.___ -Gutachtern (vgl. Urk. 7/31 S.

7 oben) um eine Vermischung der beiden ausgeübten Reinigungstätigkeiten, von welchen - wenn überhaupt - lediglich die Tätigkeit bei der H.___ AG, nicht aber die umfassenden Reinigungsaufgaben im Kindergarten, als angepasste Tätigkeit im Sinne des von den Gutachtern des Y.___ erarbeiteten Belastungs profils zu gelten hat (vgl. Urk. 7/44). 4.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % und in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

A ngesichts dess en, dass die Beschwerdeführerin bis vor Anmeldung bei der Invali denversicherung stets in einem hohen Pensum arbeitstätig gewesen ist und ihre zwei

Kinder erwachsen und selbständig sind (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/8, Urk. 7/49 Ziff. 1.4), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % e iner Erwerbstätigkeit nachginge. Daher ist der Invaliditätsgrad gemäss

Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2) . 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2013 abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ab welchem Zeitpunkt der Gesund heitsschaden vorliegend seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zeigte. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Y.___ -Gut achten den Zeitpunkt auf Februar 2011 festlegte und von dem im Jahr 2010 er wirtschafteten Einkommen ausging (vgl. vorstehend E. 2.1), machte die Be schwerdeführerin gelte nd, sie habe ihre Stelle bei der Firma Z.___ AG im April 2009 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, weshalb das da mals erwirtschaftete Einkommen massgebend sei (vgl. vorstehend E. 2.2).

Aus den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) geh t hervor, dass es erstmals am 9. November 2010 zu einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von sechs Tagen kam (vgl. Urk. 7/11/ 5-6, Urk. 7/11/ 61-63) . Diese Arbeitsunfähigkeit dürfte aber im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung gestanden haben (vgl. Urk. 7/11/33-34) und nicht mit dem hier zu beurteilenden invalidi sierenden Gesundheitsschaden.

Erst ab Februar 2011 folgten intensivierte Konsultationen und Untersuc hungen sowie Krankschreibunge n im Hinblick auf die Rückenproblematik und eine Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit ist ab diesem Zeitpunkt belegt.

Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin schon früher unter den gesund heitlichen Einschränkungen gelitten hat, was so aus dem Bericht von Dr. A.___ vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3.1) und auch aus dem Bericht der I.___ -Klinik vom März 2011 (vgl. Urk. 7/7/7) hervorgeht und wie die Be schwer de führerin auch anlässlich des Standortgespräches vom 1 8. April 2013 äusserte (vgl.

Urk. 7/9 Ziff. 6) . Es ist

jedoch der Beschwerdegegnerin dahinge hend zu folgen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die Beschwer deführerin ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG im Jahr 2009 aus ge sundheit lichen Gründen aufgegeben hätte.

Ins Gewicht fällt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Aufgabe der Tätigkeit bei der Z.___ AG verschiedene nicht wese ntlich minderbelastende Reinigungst ätigkeiten ausgeübt ha t (vgl. IK-Auszug Urk. 7/8) . Dem Beschrieb der Tätigkeiten bei der Z.___ AG ist nicht zu ent nehmen, dass es sich im Vergleich zu den Reinigungsarbeiten um schwerere Tätigk eit en gehandelt haben soll

(vgl. Urk. 7/12/ 3).

Auch kam die Beschwerde führerin mittels ihrer verschiedenen Reinigungstätigkeiten im Jahr 2010 auf ein Einkommen von Fr. 63‘486 .-- (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/8), welche Summe zudem ge gen ein kleines Pensum spricht.

Von diesem im Jahr 2010 erzielten Einkommen ist im Folgenden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 %

im Jahr 2011, von 0.9 %

im Jahr 2012 und von 0.8 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96)

resultiert damit im Jahr 2013 ein hypothe tisches Valideneinkommen von rund Fr. 65‘216.--

(Fr. 63‘486.-- x 1.010 x 1.009 x 1.008). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standard i sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zumindest hinsichtlich der Tätigkeit bei der H.___ AG kann der Beschwerde füh rerin gefol gt werden, dass es sich hierbei um eine leichte, wenn auch nicht gänzlich dem Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeit handelt (vgl. Urk. 7/9/2

Ziff. 2, Urk. 7/44). Da sie die Tätigkeit aber ohnehin nicht in dem gemäss dem Y.___ -Gutachten festgelegten noch möglichen Pensum von 75 % ausübte, er scheint es vorliegend gerechtfertigt, das hypothetische Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen.

Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 festgehalten, dass d en LSE 2012 nach Massgabe des bisher Erwogenen für alle Fälle erstmali ger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später; vgl. E.

2.5.7) Beweis eignung zu kommt .

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen be trug Fr. 4‘ 112 .-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10 .2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 75 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘ 851 .-- für das Jahr 2013 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00645 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

30. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler Beeler / Schuler Rechtsanwälte Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, war zuletzt in verschiedenen Teilzeitan stellungen als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 5.4), als sie sich u nter Hin weis auf seit etwa sieben bis acht Jahren immer schlimmer werdende ge sundheitliche Beeinträchtigungen und auf eine Nackenoperation vom April 2012

am 1 2. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 7/11) und holte bei m

Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 5. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/31).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/42, Urk. 7/45, Urk. 7/51, Urk. 7/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/66 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Mai 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. September 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 3. August

2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichts verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde die PAX Schweizerische Lebens versicherungs-Gesellschaft AG

zum Prozess beigeladen und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Die PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG reichte inne rt Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 1 7. November

2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Be schwer deführerin sei seit Februar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Aus ges undheitlichen Gründen sei es ihr zumutbar, einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 75 % nachzugehen. Für die Berechnung des Validen einkom mens sei auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) aus dem Jahr 2010 abzustellen. Ausgehend von einem gestützt auf die Lohnstruk tur ta bellen des Bundesamtes für Statistik festgesetzten Invalideneinkommen resul tiere ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad. In der Leis tungs fähig keit von 75 % seien bereits die nötigen Pausen und Einschränkungen in einer leich ten Tätigkeit inbegriffen, und weitere Abzüge seien nicht ange zeigt . Auf das Y.___ -Gutachten könne abgestellt werden

(S.

2 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei den ausgeführten nicht um angepasste Tätigkeiten und es hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass sie ihre Stelle bei der Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, da sie in der Folge während mehrerer Jahre diversen min destens so anstrengenden Putztätig keiten nachgegangen sei (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2-3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihr er Beschwerde (Urk.

1) gel tend, es sei ihr nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % auszu üben

(S. 5 Ziff. 10). Im Y.___ -Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits behinderungsangepasste Tätigkeiten ausgeübt habe. Es sei davon auszu gehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrem geleisteten Pensum von 40 % vollständig ausschöpfe (S. 6 f. Ziff. 12 lit . a -c).

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei auf die Einschätzung der behan delnden Psychiaterin abzustellen

(S.

7 Ziff.

13

lit . a-c) . Demnach sei davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Oktober 2013, während mindestens eines Jahres höchstens zu 40 % arbeitsfä hig gewesen sei, und seit Juli 2014 werde ihr eine fast vollständig e Arbeitsun fähigkeit attestiert (S. 7 f. Ziff. 14).

Das Invalideneinkommen sei anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes zu berechnen und beim Valide neinkommen sei vom im Jahr 2009 erzielten Ver dienst auszugehen, da sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufge g eben habe . Damit stehe ihr ab 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zu . Sofern man von dem von der Beschwer degegnerin ermittelten Invalideneinkommen ausginge, stünde ihr jedoch min destens eine Viertelsrente

zu (S. 8 f. Ziff. 15 lit . a-e). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med.

A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Wirbelsäulen- und Schmerz Clinic, B.___, führte in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2009 (Urk. 7/20/14)

aus, er habe die Patientin am 2 3. Oktober 2009 ambulant unter sucht. Das Wirbel säulen-MRI vom 1 7. September

2009 habe hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS)

eine Diskushernie C/4/5/6 mit Sp inalkanalstenose C5/6, eine unauffällige Brustwirbelsäule (BWS) und bei der Lendenwirbelsäule (LWS) eine linksbetonte Diskushernie L4/5 und L5/S1 gezeigt.

Seit zwei Jahren klage die Patientin über zunehmende Schmerzen in den oberen und unteren Extremitäten linksbetont. Die Schmerzen würden heute als andau ernd beschrieben. Sie habe einen positiven Pressschmerz im Kreuzbereich und ein Kribbeln in den Beinen posterior . Sie habe k eine Miktionsstörung und nehme keine Schmerzmittel.

Dr. A.___ führte aus, bei unauffälligem Neuro status habe er anhand der bildgebenden Diagnostik der Beschwerdeführerin die Situation ihrer Wirbelsäule und die Ursachen ihrer Beschwerden gezeigt. Sie wolle weiterhi n konservativ behandelt werden (S. 1). 3. 2

Dr. med . C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/15/6) aus, die Patientin sei notfallmässig am 2 5. Juni 2013 im Spital D.___ untersucht und behandelt worden. Es bestehe eine Myelomalagie, die abgeklärt werden müsste. Mit einer Erholung sei be kannt lich nicht zu rechnen, weshalb am jetzigen Gesundheitszustand keine Ver besserung eintreten werde. Zusätzlich sollte die Beschwerdeführerin im Be reich der LWS noch op erativ versorgt werden. Bei der 52 Jahre alten Patientin werde keine Umschulung möglich sein, weshalb eine Teilberentung notwendig werde. 3. 3

Dr. med.

E.___ stellte in seinem Bericht vom 1 3. August

2013 (Urk. 7/20 /1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - panvertebrales Schmerzsyndrom - depressive Stimmung - Status nach ventraler Fusion Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und 6/7 mit ver bleibender Myelopathie - Status nach Diskushernienoperation April 2012

Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. April 1991 in seiner Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 4. Juli

2013 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe mit grosser Mühe seit dem 1. Febru ar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu 40 % zumutbar (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der beruflichen Tä tigkeit könne aktuell nic ht gerechnet werden (Ziff. 1.9) . 3. 4

Am 5. Mai 2014 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerde gegne rin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/ 31). Sie stellten zusam men fassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S.

20 Ziff. 5 .1) : - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung - Status nach Doppeletagencloward C4/5, C5/6 am 2 4. April 2012 bei erosiver

Osteochondrose, Diskushernien mit Zentralkanalstenose auf Höhe

C5/6, leichtgradige Ventrolisthesis C4/5 bei median vorliegender Diskushernie - reaktive mässig ausgeprägte Myogelose der Nackenschultergürtelmus kulatur - radiomorphologisch ossärer

Durchba u der Spondylodese zwischen C4- 6, deutlich reaktive osteochondrotische und spondylotische Ver änderungen vor allem ventral im Segment C6/7 - reaktive Myogelosen im Nackenschultergürtel - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbe tont - radiomorphologisch (CT LWS 5. März 2014) mit breitbasiger

Diskusher nie L4/5 mit Verdacht auf diskrete Irritation Nervenwurzel L5 links, verkalkte kräftige Diskushernie L5/S1 mit Verdacht auf Irri tation der Nervenwurzel S1 beidseits linksbetont, mässigradige

Mul tietagenspondylarthrosen lumbal, normal weiter Spinalkanal, gering,- bis mässiggradige

Iliosakralgelenk

(ISG) -Arthrose beidseits - Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskel gruppen

Die Gutachter nannten als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein beidseits operiertes Karpaltunnelsyndrom und Spannungskopfschmerzen (S.

20 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich regelmässig mittel - bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumut bare Arbeitsfähigkeit mehr. Für die bisherige, als intermittierend mittelschwer belastend zu beurteilende Reinigungstätigkeit bestehe eine maximale Arbeitsfä higkeit von 40 % pro Tag. Für körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine ganztätig ver wertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % . Dabei sollten folgende Arbeitsplatz bedingungen eingehalten werden: In Schulterneutralstellung bestün den keine Einschränkungen für fein- bis intermittierend grob manuell verar beitende Tätigkeiten unter optimaler Arbeitsplatzergonomie, das heisse gerader Oberkörperhaltung, ideale Tischhöhe etc.; Arbeiten in anhaltender Vorneige position sollten vermieden werden. Die Explorandin müsse an einem eher sitzen den Arbeitsplatz regelmässig die Gelegenheit haben, ihre Position zu wechseln, das Sitzen am Stück sollte auf maximal 30 Minuten limitiert werden. Berufsbe dingte Gehstrecken zum Beispiel für lokale Überwachungsfunktionen seien möglich, jedoch nicht längere berufsbedingte Überwachungsfunktionen wie zum Beispiel Kontrollgänge. Ebenfalls sei das regelmässige berufsbedingte Trep pensteigen oder gar das Benützen von Gerüsten und Leitern zu unterlassen. Berufliche Situationen, in denen stereotype Rotationsbewegungen der HWS wie auch der LWS notwendig sein sollten, seien zu vermeiden. Das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bi s zur Taille sei auf 10 kg, über der Taille auf maximal 5 kg, zu limitieren (S. 21 f. Ziff. 6.2).

Bei der neurologischen Untersuchung habe sich abgesehen von Verspannungen der Nackenmuskulatur und einer endgradig eingeschränkten HWS-Beweglich keit ein unauffälliger Befund ergeben. Es fänden sich keine Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Beteili gung im Rahmen des HWS-Syndroms. Die Be schwerden am rechten Bein würden von der Explorandin nicht typisch radikulär geschildert und seien überdies seiteninkongruent zu den 2011 beschriebenen Diskushernien. Die Kopfschmerzen seien im Rahmen des HWS-Syndroms und im Sinne von Spannungskopfschmerzen erklärbar. Aus neurologischer Sicht seien Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder Arbeiten mit schwerem Tragen und Heben nicht möglich. Ansonsten bestehe aus rein neuro logischer Sicht keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und es werde auf die rheumatologische Beurteilung verwiesen. Bei der psychiatrischen Unter suchung hätten keine eigentlichen psychopathologischen Symptome fest ge stellt und keine psychiatrische Diagnose gestellt werden können. Auc h aus all ge mein internistischer S ich t habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest gestellt werden können.

Die Gutachter führten aus, insgesamt käme n sie aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Explorandin für körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe . Für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin und andere intermittierend mittel schwer belastendenden Arbeiten bestehe eine maximale Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 40 %, halbtägig umsetzbar. Für körperlich leichte, ange passte Tätig keiten bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 75 % (S. 22 Ziff. 6.2).

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, die

von ihnen gemachte Einschätzung der Arbeits fähigkeit gelte spätestens seit der zervikalen Wirbelsäulenoperation am 2 4. April

201 2. Zuvor habe ab dem 1. Febru ar

2011 als Reinigungsfachmitarbeiterin eine Einschränkung der Arbeits

- und Leistungsfähigkeit von 50 % bestanden, adaptierte leichte Tätig keiten seien damals noch nicht eingeschränkt gewesen (S. 22 Ziff. 6.3).

Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe bei der Möglichkeit der freien Zeitein teilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % . Diese Einschränkung ergebe sich aus der verminderten Belastbarkeit der Explorandin für mittel schwere und schwere Tätigkeiten (S. 22 Ziff. 6.4).

Aus rheumatologischer Sicht sei bezüglich der LWS keine zwingende Operation sindikation gegeben, sondern höchstens eine relative aufgrund der Schmerzen. Vor einer erneuten Wirbelsäulenoperation sollte eine Zweitmeinung eingeholt werden . Eventuell könnten spezifische schmerzinterventionelle Massnahmen eine n positiven Effekt auf die Schmerzsymptomatik erzielen und es könnte eine erneute Wirbelsäulenoperation vermieden werden (S. 22 Ziff. 6.7) 3. 5

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 7/49) folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - mittelgradige depressive Episode entstanden infolge einer längerdauern den körperlich bedingten Schmerzproblematik, ICD-10 F32.1, Erstdiag nose Frühling/Sommer 2014 - akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich/vermeidend/überangepasst - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbe tont

- Spannungskopfschmerzen

Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Februar 2014 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 3 0. September 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Juli respektive August 2014 auf grund der Schmerzen, der Mobilitätseinschränkungen, der Depression, der Angst, der Schlafstörungen, der Müdigkeit, der Konzentrationsprobleme, der Nervo sität, der Vergesslichkeit, der Reizbarkeit, der Interesse n -, Lust- und Freudlosig keit, der Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühle, der Hilflosigkeit und Ver zweiflung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe dadurch eine Leis tungs minderung und eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Zusätzlich sei die Patientin in ihrem Haushalt, bei der Führung ihres Familien- und Soziallebens sowie in der Körperpflege einge schränkt . Sie bleibe die meiste Zeit ein e schmerzfreie Position suchend zu hause. Auf viele Aktivitäten und Hobbies (Wandern, Velo- und Autofahren, Schwimmen) müsse sie verzichten. Die Lebensqualität sei stark beeinträchtigt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1. 6- 7).

Dr. F.___ führte ergänzend aus, durch die langjährige Schmerzproblematik zuerst im HWS-Bereich und operativer Sanierung mit Folg e schäden, danach im LWS-Bereich, habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum immer mehr bis zuletzt auf 40 % reduziert. Durch ihre überangepasste Persönlichkeitsstruktur, geplagt von Schuld- und Schamgefühlen, habe sie durchgehend gekämpft und versucht, den eigenen Zustand zu verbessern. Mit der Zeit habe sie schmerz bedingt eine Depression, gegenwärtig mindestens in einer mittelgradigen Ausprä gung entwickelt, welche den Zustand der Patientin noch mehr ver schlech tere. Eine operative Sanierung im LWS-Bereich erweise sich anhand der An gaben des Operateurs Dr. C.___ als notwendig. Gegenüber einem erneuten Ein griff zeige sich die Patientin ängstlich und ambivalent. Jedoch scheine dieser, aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation und Erschöpfung der therapeutischen Op tionen, unumgänglich (Ziff. 1.11).

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestünden die Schmerzen nun über 15 Jahre.

Zuerst habe sie Schmerzen im HWS-Bereich gehabt, wo eine operative Sanierung durchgeführt worden sei. Seither habe sie eine Bewegungs einschränkung in der HWS, fahre kein Auto mehr und habe Schmerzen, eine Kraftminderung sowie Empfindungsstörungen im rechten Arm. I n den letzten Jahren seien die Schmerze n im LWS-Bereich sehr intensiv . Der Schmerz sei nicht mehr aushaltbar, besonders seit sie noch inkontinent geworden sei. Beim Stuhlgang, Niessen und Husten seien die Schmerzen sehr stark. Der Zustand verschlechtere sic h zunehmend.

Sie fühle sich verzweifelt, hilflos und nutzlos mit einem tiefen Selbstwertgefühl. Sie sei kaum mehr fähig, sich selbst zu versorgen. Tagsüber verspüre sie eine dauernde Müdigkeit, könne sich nicht mehr freuen und habe das Interesse an vielem verloren.

Sie habe durch die Kraftminderung und Empfindungsstörung im rechten Arm und Bein Probleme mit der Körperpflege, besonders wenn sie in die Badewanne steige oder die Haare föhnen müsse. Das rechte Bein müsse sie mit den Händen heben. Sie habe das Gefühl, dass sie in der Mitte ihres Körpers durchtrennt sei und ihr Unterkörper den Oberkörper nicht tragen könne. Medikamente und Phy siotherapie würden nicht mehr helfen. Die Lebensqualität sei sehr schlecht und sie leide sehr. Sie könne nur kurze Strecken laufen und nur 10 Minuten stehen und auch nicht lange sitzen . Durch die Schmerzen fühle sie sich sehr nervös, schnell gereizt und sei gelegentlich auch aggressiv gegenüber ihren Fa milien mitgliedern. Sie fühle sich nicht mehr für den Alltag fähig, weine oft und ver heimliche ihren Leidensdruck vor ihrer Familie (Ziff. 1.4) . 3. 6

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/56) aus, i m Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 3 1. März 2014 habe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werden können. Der Antrieb sei nicht verändert, d er affektive Kontakt sei gut und das Denken nicht eingeengt gewesen. Die Explorandin habe nicht von einem Lebensverleider

oder von Suizidgedanken berichtet. Sie habe erwähnt, dass sie nachts gelegentlich wegen ihrer Schmerzen aufwache, habe aber auch b erichtet, dass sie bereits um 6: 20 Uhr das Haus verlasse, um zur Arbeit zu gehen. Daraus könne geschlossen werden, dass sie nicht unter morgendlichen Antriebsstörungen leide. Den Haus halt führe sie selbständig und nachmittags arbeite sie in einem Kindergarten. Sie habe explizit erwähnt, dass die Beziehung zum Mann gut sei und sie auch zu ihren Kindern eine sehr gute Beziehung habe. Zum Zeitpunkt der Untersu chung habe sie erst drei Sitzungen bei der Psychiaterin gehabt. Die erwähnten Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen hätten nicht festgestellt werden können.

Die Explorandin sei auch nicht deprimiert, traurig oder den Tränen nahe ge wesen. Sie habe keine Antriebsverminderung und keine psy chomotorische Hemmung gezeigt. I m Zeitpunkt der Untersuchung hätten sich also keinerlei Hin weise für das Vorhandensein einer mittelgradigen depressiven Episode gezeigt. Auch die behandelnde Psychiaterin berichte davon, dass die Explorandin vor allem aufgrund ihrer Schmerzen eingeschränkt sei. Die Schmerzen stünden also deutlich im Vordergrund.

Die Gutachter führten abschliessend aus, dass sie an den Schlussfolgerungen, die sie im Gutachten vom 5. Mai 2014 gezogen hätten, festhielten. In der Tätig keit als Reinigerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer körper lich leichten angepassten Tätigkeit eine von 75 % (S. 2). 3. 7

Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bi litation, stellte in ihrem Bericht vom 3. März

2015 (Urk. 7/58 /9 -10) folgende Diag nose n (S. 1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechtsbetont bei nach cranial luxi erter Disk ushernie L5/S1 mit Obliteration des Rezessus

lateralis links - Diskushernie L4/5 links - chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Status nach luxierter Dis kus her nie C4/5 und C5/6 - Status nach Diskektomie C4/5 und C5/6 beidseits, intercorporelle

Dis traktionsfusion mit Implant Cages April 2012 - Verdacht auf Coxarthrose bei Hüftdysplasie

Dr. G.___ führte aus, die Patientin habe sich nach mehreren Jahren erst vor kurzem wieder in ihrer Sprechstunde gemeldet. Leider sei sie über die Abklä rungen während der letzten drei Jahre aber auch über den IV-Antrag nicht dokumentiert. Der Patientin gehe es bezüglich der Cervicobrachialgien wesent lich besser, hingegen bestünden die Lumbalgien mit Lumboischialgien nach wie vor mit Dysä s thesien und Parästhesien im linken Bein bei radiologisch sehr ein drücklichem Befund mit massiver Einengung des Rezessus

lateralis L5/S1 links, verursacht durch die luxierte Diskushernie. Die Operationsindikation zur Ent lastung der Nervenwurzel S1 und L5 links sei vor Jahren schon gegeben und sollte erneut ernsthaft diskutiert werden (S. 1). Aktuell wäre aber eine Standort bestimmung mit neu angefertigtem MRI der LWS sicherlich angebracht, an sonsten könne sie we der über das weitere Prozedere noch über den aktuellen Invaliditätsgrad etwas Definitives sagen (S. 2). 4. 4. 1

Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom Mai 2014 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass die Be schwerdeführerin

ihre angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 40 % und jede leichte angepasste Tätigkeit noch im Umfang von 75 % ausüben könne

(vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf das Y.___ -Gutachten vom Mai 2014 (vorstehend E. 3 .4),

ergänzt durch di e Stellungnahme vom Februar 2015 (vorstehend E. 3 .6), abgestellt werden, da es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen

sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Exper ten sind be gründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

Daran ändert auch die anderslautende Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ (vorstehend E.

3. 5) nichts, welche der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich dabei um eine Vermischung von psychiatrischen und somatischen Diagnosen. Abgesehen davon, dass es sich bei der von Dr. F.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode rechtsprechungsgemäss um ein Leiden vorübergehender Natur handelt, welches als therapeutisch angehbar und in der Re gel als nicht invalidisierend angesehen wird

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/20 12 vom 1 9. Juni

2013 E.

4.3.2.1, 8C_80/ 2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2), fand sich das von ihr beschriebene somatische Krank heitsbild

in diesem Ausmass nicht im Bericht von Dr. G.___ vom März 2015 (vorstehend E.

3.7) wieder. So berichtete Dr. G.___

hinsichtlich der Cerviko brachialgien von einem verbe sserten Zustand, schloss jedoch wie die Gutachter des Y.___ eine Operationsindikation zur Entlastung der Nervenwurzel S1 und L5 nicht aus. Die Operationsindikation der LWS wurde im Übrigen bereits im Juli 2013 von Dr. C.___ geäussert (vgl. vorstehend E. 3. 2) und der Ber icht lag den Y.___ -Gutachtern vor, genauso wie der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ vom August 2013 (vorstehend E. 3.3), welcher sich nicht genügend differenziert zu einer angepassten Tätigkeit äusserte.

Weiter vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Y.___ -Gutachter hätten ihrer Einschätzung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, da sie zum Zeitpunkt der Begutachtung schon ihr maximales Pensum in einer an gepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % ausgeschöpft habe (vgl. vorstehend E.

2.2), die Schüss igkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen . So handelte es sich bei ihren Angaben gegenüber den Y.___ -Gutachtern (vgl. Urk. 7/31 S.

7 oben) um eine Vermischung der beiden ausgeübten Reinigungstätigkeiten, von welchen - wenn überhaupt - lediglich die Tätigkeit bei der H.___ AG, nicht aber die umfassenden Reinigungsaufgaben im Kindergarten, als angepasste Tätigkeit im Sinne des von den Gutachtern des Y.___ erarbeiteten Belastungs profils zu gelten hat (vgl. Urk. 7/44). 4.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % und in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

A ngesichts dess en, dass die Beschwerdeführerin bis vor Anmeldung bei der Invali denversicherung stets in einem hohen Pensum arbeitstätig gewesen ist und ihre zwei

Kinder erwachsen und selbständig sind (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/8, Urk. 7/49 Ziff. 1.4), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % e iner Erwerbstätigkeit nachginge. Daher ist der Invaliditätsgrad gemäss

Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2) . 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2013 abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ab welchem Zeitpunkt der Gesund heitsschaden vorliegend seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zeigte. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Y.___ -Gut achten den Zeitpunkt auf Februar 2011 festlegte und von dem im Jahr 2010 er wirtschafteten Einkommen ausging (vgl. vorstehend E. 2.1), machte die Be schwerdeführerin gelte nd, sie habe ihre Stelle bei der Firma Z.___ AG im April 2009 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, weshalb das da mals erwirtschaftete Einkommen massgebend sei (vgl. vorstehend E. 2.2).

Aus den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) geh t hervor, dass es erstmals am 9. November 2010 zu einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von sechs Tagen kam (vgl. Urk. 7/11/ 5-6, Urk. 7/11/ 61-63) . Diese Arbeitsunfähigkeit dürfte aber im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung gestanden haben (vgl. Urk. 7/11/33-34) und nicht mit dem hier zu beurteilenden invalidi sierenden Gesundheitsschaden.

Erst ab Februar 2011 folgten intensivierte Konsultationen und Untersuc hungen sowie Krankschreibunge n im Hinblick auf die Rückenproblematik und eine Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit ist ab diesem Zeitpunkt belegt.

Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin schon früher unter den gesund heitlichen Einschränkungen gelitten hat, was so aus dem Bericht von Dr. A.___ vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3.1) und auch aus dem Bericht der I.___ -Klinik vom März 2011 (vgl. Urk. 7/7/7) hervorgeht und wie die Be schwer de führerin auch anlässlich des Standortgespräches vom 1 8. April 2013 äusserte (vgl.

Urk. 7/9 Ziff. 6) . Es ist

jedoch der Beschwerdegegnerin dahinge hend zu folgen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die Beschwer deführerin ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG im Jahr 2009 aus ge sundheit lichen Gründen aufgegeben hätte.

Ins Gewicht fällt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Aufgabe der Tätigkeit bei der Z.___ AG verschiedene nicht wese ntlich minderbelastende Reinigungst ätigkeiten ausgeübt ha t (vgl. IK-Auszug Urk. 7/8) . Dem Beschrieb der Tätigkeiten bei der Z.___ AG ist nicht zu ent nehmen, dass es sich im Vergleich zu den Reinigungsarbeiten um schwerere Tätigk eit en gehandelt haben soll

(vgl. Urk. 7/12/ 3).

Auch kam die Beschwerde führerin mittels ihrer verschiedenen Reinigungstätigkeiten im Jahr 2010 auf ein Einkommen von Fr. 63‘486 .-- (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/8), welche Summe zudem ge gen ein kleines Pensum spricht.

Von diesem im Jahr 2010 erzielten Einkommen ist im Folgenden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 %

im Jahr 2011, von 0.9 %

im Jahr 2012 und von 0.8 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96)

resultiert damit im Jahr 2013 ein hypothe tisches Valideneinkommen von rund Fr. 65‘216.--

(Fr. 63‘486.-- x 1.010 x 1.009 x 1.008). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standard i sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zumindest hinsichtlich der Tätigkeit bei der H.___ AG kann der Beschwerde füh rerin gefol gt werden, dass es sich hierbei um eine leichte, wenn auch nicht gänzlich dem Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeit handelt (vgl. Urk. 7/9/2

Ziff. 2, Urk. 7/44). Da sie die Tätigkeit aber ohnehin nicht in dem gemäss dem Y.___ -Gutachten festgelegten noch möglichen Pensum von 75 % ausübte, er scheint es vorliegend gerechtfertigt, das hypothetische Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen.

Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 festgehalten, dass d en LSE 2012 nach Massgabe des bisher Erwogenen für alle Fälle erstmali ger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später; vgl. E.

2.5.7) Beweis eignung zu kommt .

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen be trug Fr. 4‘ 112 .-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10 .2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 75 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘ 851 .-- für das Jahr 2013 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 0.75). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Aufgrund des im Y.___ -Gutachten festgelegten eingeschränkten Belastungsprofil s erscheint vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 % für angemessen. 5.6

Unter Berücksichtigung ein es lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ein Invalideneinko mmen in der Höhe von rund Fr. 34 ‘ 966.-- (Fr. 38‘851 .-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 65‘216.--

resultiert somit eine Einkom menseinbusse von Fr. 30‘250 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht, womit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelsrente

zusteht. 6 .

I n teilweise r Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 20. Mai 2015

aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente

hat . 7.

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2

Bei diesem Ausgan g des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen Beschwer deführer in eine

Prozess entschädigung zu, die beim ab 1. Januar

2015 massge benden

praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘300 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Besch werdegeg nerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Mai 2015 aufgeho ben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. September 2013 An spruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan