Sachverhalt
1.
1 .1
Die 1972 geborene X.___, Mutter zweier 1995 und 2001 geborener Kinder, war verschiedentlich als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 10/213/4, Urk. 10/218/3) und
bezog ab 1. April 2004 eine halbe Rente der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (vgl. dazu Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, vom 5. Juli 2006, 5. März [ Neu berechnung ab 1. März 2007 in folge Rentenanspruch des Eheman nes] und 5. April 2007, Urk. 10/120-124, sowie ihre Mitteilung vom 1 8. September 2008, Urk. 10/135). 1.2
Anlässlich des im Jahre 2009 angehobenen ordentlichen R evisionsverfahrens (vgl. Urk. 10 /144 ff.) hob die infolge Wohnortswechsels nunmehr zuständig e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (vgl. Verfü gung vom 2 9. August 2011, Urk. 10/178). Die am 2 7. September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/181) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.1058 vom 20.
Dezember 2012 in dem Sinne gut, dass es den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente man gels Revisionsgrund gemäss den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2011 geltenden Bestimmungen bestätigte. Gleich zeitig wies es die IV-Stelle an, den künftigen Rentenanspruch nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.
IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit .
a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV Revision) zu prüfen (Urk. 10/192/1- 24). 1.3
Im Rahmen des im März 2013 in Nachachtung des vorgenannten Gerichtsent scheids nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eröffneten
Revisionsver fahrens (Urk. 10/198 ff.) veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumato logie/Psychiatrie) Gutachten
von
Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 1 2. April 2014 und
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. April 2014 (Urk. 10/2 13/1-220, Urk. 10/ 218- 219). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Dezember 2014, Urk. 10/221; Einwand vom 22. Januar 2015, Urk. 10/223, mit ergänzender Einwandbegründung vom 6. März 2015, Urk. 10/227) hob die IV-Stelle die bishe rige Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2015 mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2). 2.
Gegen diese Rentenaufhebung erhob X.___ am 9. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Mai 2015 aufzuheben und ihr weiterhin eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwer deführerin am 2 1. Aug u st 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels de r versicherten Person inner halb der Schweiz im Verlaufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art, 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Die Revisionsverfahren wer den von je n er IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 (insbesondere E. 3.7) nichts. 1.4 1.4.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien
(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tego rien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei densdruck (E. 4.4.2). 1.4. 3
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Pro blematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invali di sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine vor aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsun fähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BG E 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitli chen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
4.4). 1.5
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro- zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.6
Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungs weise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE
140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinander ge halten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Be urteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprü fung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Mangels erheblicher Ausprägung der zu prüfenden Krite rien (Förster-Kriterien), welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, liege kein invalidisierender Gesundheits schaden vor und sei die bisherige Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, die Beschwerde gegnerin sei zufolge ihres Wohnsitzes
im Kanton Aargau seit Juli 2011 zur Überprüfung ihres Rentenanspruchs örtlich unzuständig (Urk. 1 S. 7). Im Übri gen habe Dr. A.___ gestützt auf die depressive Erkrankung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und nicht zufolge der somatoformen
Schmerz störung . Es handle sich bei der depressiven Symptomatik um eine lang dauernde, chronische depressive Erkrankung und nicht um eine einzelne Epi sode. Eine mittelgradige Depression gehöre gerade nicht zu den ätiologisch-pathologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern (Urk. 1 S. 10). Weiter habe Dr. A.___ die Förster-Kriterien geprüft, vereinzelt bejaht und festgestellt, dass ihr (der Beschwerdeführerin) eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könne. Unter diesen Umständen sei unerklärlich auf welcher Grundlage die Beschwerde gegnerin die Rente aufheben wolle. Vielmehr sei auf die vom Gutachter Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Festzuhalten ist vorab, dass das hiesige Gericht die Akten mit Urteil IV.2011.1058 vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 7/19/192/1-24) zur Anspruchsprü fung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision an die Beschwerdegegnerin überwies (vgl. Disp .- Ziff. 2) . Entsprechend war das der Beschwerde zugrunde liegende Revisionsverfahren bei Inkrafttreten der 6. IV Revision am 1. Januar 2012 noch nicht unter allen in Frage kommenden und zu prüfenden Rec htsgrundlagen abgeschlossen
(vgl. BGE 140 V 15, wonach ein Rentenanspruch in einem ursprünglich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eröffnete n Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der nachträglich in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision geprüft wurde). Unter Hinweis auf das unter E. 1.1 Gesagte blieb die Zuständigkeit der Beschwerde gegnerin
unge achtet des Wohn sitz wechsels der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau
im Verlaufe des Verfahren s
- erhalten. Entsprechend kann dem erstmals mit Beschwerde erhobenen Einwand der Beschwerdeführer in, wonach die Beschwer degegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich unzuständig war (Urk. 1 S. 7, E. 2.2), keine Folge geleistet werden . 3.2
Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Voraussetzungen einer Rentenanpas-sung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, und andererseits, ob die Rentenaufhebung unter diesem Rechtstitel zulässig ist. 4 .
4 .1
Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf d ie nach folgend zitierte medizinische Akte n lage. 4 .2
Im polydisziplinäre n (Neurologie/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 0. März 2006 (Urk. 10/110 -112) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/110/19): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Histrionische Persönlichkeit (F60.4) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter Hals rippen beidseits bei Halsrippenresektion links 31.03.1998 (Urk. 10/110/19).
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenschmerzen und Schmerzen im linken Arm seien erstmals aufgetreten, nachdem sie im Februar 1994 von ihrem (damaligen ersten) Ehemann geschlagen worden sei. Nach initialer Besserung hätten sich die Beschwerden 1996 akzentuiert und seien sie trotz mehrfachen Abklärungen und ambulanten, aber auch stationären Therapieversuchen thera pierefraktär geblieben (Urk. 10/110/20).
Im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung habe sich keine organische Erklärung für die beklagten Beschwerden ergeben (Urk. 10/110/21). Die internistische Untersuchung sei insgesamt unauffällig, hämatologisch und laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden (Urk. 10/110/22). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung seien die geschilderten oder demonstrierten Beschwerden weder bildgebend noch bei der klinischen Untersuchung zu objektivieren gewesen. Insgesamt seien die Anga ben der Beschwerdeführerin teils ungenau und widersprüchlich, andererseits die Untersuchungsbefunde inkonsistent. Die hier gefundenen, wenigen pathologi schen Befunde (symmetrisch eingeschränkte Armbeweglichkeit, Abwehr spannung bei Hüftbewegung links, diffuse Druckschmer z punkte) hätten weder verwertet noch zugeordnet werden können. Festzuhalten sei, dass mehrere Beschwerdebilder, welche anamnestisch erst seit zwei Monaten bestünden, schon früher dokumentiert und auch Beschwerdebilder ausserhalb des Bewe gungsapparates bereits umfassend abklärt worden seien, ohne Erhebung eines pathologischen Befundes. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit in der Etikettenproduktion unter Ausschluss von Überkopfarbei ten durchaus zumutbar (Urk. 10/110/21).
Der psychiatrischer Gutachter hielt im Wesentlichen fest, es bestünden einerseits ein aufgesetzt wirkendes, mit gewisser Beliebigkeit vorgebrachtes Schmerz gebaren, habituelles Steigern in weinerliche Stimmung sowie sthenisches Argumentieren und soziales Agieren; andererseits sei doch eine andauernde und mehrfache psychosoziale Belastung zu anerkennen und eine ängstlich-depres sive Anpassungsstörung ein fühlbar, wobei diese auch mit einigen der geklagten Symptomen vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer reduzierten Leistung von ca . 25 % (Urk. 11/112/7-8) .
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin, ohne kognitive und motorische Beeinträchtigung oder verminderter sozialer Beziehungsfähigkeit,
sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer red uzierten Leistung von ca. 25 % . Zu vermeiden seien einzig Überkopfar beiten
(Urk. 11/110/22). Gestützt darauf sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Y.___
ab 1. April 2004 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 10/120 ff.). 4 .2
In der Folge wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente im Jahre 2008 bestätigt (1 8. September 2008, Urk. 1 0 /135, Sachverhalt Ziff. 1.1). Dabei stützt sich die IV-Stelle des Kantons
Y.___ auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (Urk. 10/126) sowie die Ver laufsbericht e der behan delnden Ärzte (Urk. 10/127 ff.), worin im Wesentlichen ein gleichgebliebener Gesundheitszustand dokumentiert wurde (vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 19/134). Entsprechend lag bei der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand vor. 4 .3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Wesentlichen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein hinreichendes organisches Korrelat für die beklagten Symptome finden. Letzteres blieb denn auch von der Beschwer deführerin unbestritten . Weiter steht fest, dass im Zeit punkt der Rentenzuspra che jedenfalls keine vom s yndromalen Zustand unab hängige somatische und/oder psychische Ges undheitsschädigung, welche selb ständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Zu erwähnen sind ferner die mehrfachen gutachterlichen Hinweise auf die widersprüchlichen Angaben und das appellative, demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 10/110/15, Urk. 10/110/21, Urk. 10/111/5, Urk. 10/112/7 f).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführer in im Zeitpu nkt des Inkrafttretens der Ände rungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) we der das 5 5. Altersjahr zurückge legt noch die Rente im Zeitpunkt,
in dem die Überprüfung eingeleitet wurde (März 2013, Urk. 10/198 ff, Sachverhalt Ziff. 1.3; ggf. 1. Januar 2012, vgl. BGE 140 V 15, insbesondere E. 5.3.5), seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision).
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1. 6). 5.
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 4. März 2014 und 3 0. April 2014 von Dres .
Z.___ und A.___
bidisziplinär (Rheumatologie/Psychiatrie) untersucht (Urk. 10/213, Urk. 10/218). Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung vom 2. Mai 2014 stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 10/219): - Mittelgradige depressive Episode (ICD10 F 32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) - Keine rheumatologischen Diagnosen
Nebst der 130 Seiten umfassenden Wiedergabe der bisherigen Aktenlage führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, es seien während der Untersuchung D iskre panzen auf gefallen. Sowohl das int ermittierende Schmerzstöhnen als auch der intermittierend hinkende Gang würden unter Ablenkun g verschwinden . Die Untersuchu n g des Bewegungsapparates sei durch kraftvolle Gegenspannung erschwert worden.
Dadurch habe die Beweglichkeit der LWS und BWS nicht geprüft werden können. Bei der Prüf ung der HWS-Be weglichkeit habe die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen i n allen Richtungen gezeigt . Unter Ablenkung habe sich die HWS-Bewegli chkeit indes normalisiert. Radiku läre Zeichen seien nicht vorhanden
und auch der Slump - Test sei normal ver laufen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenkergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden . In der Dol o rimetrie
seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontroll punkte. Dies entspr e che einem pathologischen Do l orimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Anal yse zeige trotz des mässigen Übergewichts eine Muskelmasse von 43%, den Normwert von 40% sogar über treffend. Eine an dauernde k örperliche Schonung, wie von der Beschwerdegeg nerin angegeben, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die aktenanamnestisch ausserordentli ch umfangreichen bildg ebenden Untersuchu ngen hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben. Die MRI-Untersuchung des Schädels (10/ 20
13) wie auch die CT-Untersuchung des Schädels (03/ 2012) hätten altersent sprechende Befunde ergeben. I n der CT Untersuchung der Nasennebenhöhlen (10/ 2013) habe eine Sinu siti s ausgeschlossen werden könne. Die Röntg enuntersuchung des Beckens (06/2008 und 01/2012) wie auch die CT Untersuchung des Beckens (06/2008) seien normal gewesen . D ie MRI Unter suchung der HWS (07/ 2010) und die Röntge nuntersuchung der HWS (06/2013) hätten al tersentsprechende Befunde ergeben, ohne wesentliche degenerative Veränder ungen oder neurale Kompressi onen. In Kenntnis der klinischen und bild gebende n Befunde im Bereich der HWS stellte Dr. Z.___ k eine Diagnose im Bereich der HWS. Die Röntgenun tersuchung der BWS (01/ 2012) habe eben falls keinen wesentlichen Befund gezeigt. Die funktionelle Untersuchung der L WS (02/ 2001) und die Röntgenunters uch ung der LWS (01/ 2012) hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine Instabili tät ergeben. Die MRI-Untersuchung d er L WS (10/ 2013) habe eine leichte
stationäre Chondrose L4/L5 ohne Kompression neural er Strukturen ausgewiesen. Da im Bereich der LWS keine wesentl ichen degenerativen Befunde und keine neuralen K ompressi onen bildg ebend vorhanden gewesen seien und auch klinisch keine radikul äre n Ausfälle bestünden, seien
auch i m Bereich der LWS keine Diagnosen zu erhe ben. Weiter seien aufgrund der umfangreichen Blutuntersuchung der Rheu mafaktor, die Anticitrullin -Antikörper sowie die Entzündungszeichen normal . Mithin erklärten die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Im Gegenteil könne die Beschwerdeführerin sämtli che, altersgerechte n Tätigkeiten zu 100 % ausüben. Entsprechend sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig (Urk. 10/213/139 ff.) .
Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über seit vielen Jahren beste hende Nackenschmerzen, Kraftlosigkeit in den Armen, Ganzkörperschmerzen in den Muskeln und den Gelenken geklagt . Sie
blicke auf äusserst belastende, langjährige eheliche Verhältnisse zurück mit jahrelangen, repetitiven und teil weise erheblichen Gewalterfahrungen durch beide Ehemänner, so dass anhal tend eine psychosoziale Belastungssituation vorgelegen habe, welche primär zwar einen invaliditätsfremden Faktor darstellt, auf Grund der Dauer und der Intensität unterdessen jedoch zu a utonomisierten psychischen Fehl entwicklun gen geführt habe, zunächst zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung . M it der nachfolge nden affektiven Störung sei auch die emoti onale Belastung gegeben . Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden zu keinem Zeitpunkt verdeutlicht. Sie habe auch keinerlei Aggravation oder Begehrlichkeit gezeigt. Somit würden keine bewusstseinsnahen Mecha nismen vor liegen. Vielmehr wür den die Schmerzen bewusstseinsfernen Mechanismen entspringen und seien sie Ausdruck der jahrelang durchlebten äusserst schwierigen persönlichen Anam nese mit den rezidivierenden ehelichen Gewal terfahrungen, aufgepfropft auf schwierige soziale Ausgangsbedingungen (als Tochter einer C.___ Familie) in ihrer (D.___) Heimat. Es seien somit die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben.
Zusätzlich k önne eine depressive Störung diagnostiziert w erden, welche gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
(namentlich Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, anhaltende Interesse- und Lustlosigkeit, Müdigkeit, verminderter Antrieb, Trauer, Schlafprobleme, vgl. Urk. 10/218/5) sowie
die objektiven Unter suchungsbefunde (namentlich gedankliche Einengung auf die lebensge schichtlichen Schwierigkeiten, depressive Grundstimmung im mittel gradigen Ausmass, psychomotorische Verlangsamung, leiser Sprachtonus, monotone Sprachmodulation, Affektlabilität, Resignation, Verzweiflung, vgl. Urk. 10/218/7) deutlich auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hinweise . Auch diese depressive Fehlentwicklung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die jahre langen Gewalterfahrungen in ihren beiden Ehen zurückzuführen. Andere psychiatrische Diagnose-Entitäten lägen nicht vor. Gestützt auf die Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) sowie der erhöhte n Ermüdbarkeit, Antri ebs minderung, reduzierte n psychische n Belastbarkeit resp. innerpsychische n Vitalität sei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode von einer qualitative n Funktionseinbusse in der Höhe von 50 %
auszugehen (Urk. 10/218/10 f.) . Es liege damit eine relevante psychische Komorbidität vor. Auch die übrigen Försterkriterien seien weitestgehend gegeben. Entsprechend könne der Beschwerdeführerin eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Zusam menfassend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsun fähig
(Urk.
10/218/9 f.) .
Die Gutachter kamen zu Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus bi disziplinärer Sicht seit April 2004 (Rentenbeginn) in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfä hig (Urk. 10/219). 6. 6.1
Die
rheumatologisch/psychiatrische Expertise vom
1 2. und 3 0. April resp. 2. Mai 2014 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchun gen vom
24. März 2014 und 3 0. April 201 4. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbe sondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschät zung plausibel begründet (Urk. 10/213/143, Urk.
10/218/12 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7), womit zur Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.2
Das rheumatologische Teilgutachten blieb unbestritten. Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht gestützt auf ihre psychischen Leiden zu beur teilende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 6.3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben- heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 140 V 281 E. 8., mit Hinweis). 6 .4
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin n och ausschliesslich Ausführun g en zu den sogenannten Foerster-Kriterien gemacht – hinreichend, dass die Aus prägung der somatischen und psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Erhebliche Komorbiditäten bestehen weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht . Im Gegenteil hielt Dr. Z.___ fest, die somatischen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Vielmehr sei
die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht uneingeschränkt in der Lage, sämtliche altersgerechten Tätigkeiten aus zu üben (Urk. 10/213/140). Sodann erweist sich die in Anspruch genommene ambulante psychi atrische Therapie in der monatlichen Sitzungsfrequenz als wenig in tensiv. Von einer psychotherapeutischen Behandlung in nützlicher Kadenz kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ferner hat die Beschwerdeführerin die antidepressive Medikation abgesetzt (Urk. 10/218/5) und die sich angesichts der geklagten Symptomschwere aufdrängenden
übrigen
Behandlungsmöglich keiten (teilstationär e/stationäre Therapien)
nicht in Anspruch genommen .
Vor diesem Hintergrund ist e ine
invalidisierende Leidensresistenz im Sinne der unter E. 1.4.3 erläuterten Rechtslage nicht ausgewiesen . Da mit geht denn auch die (zutreffende) Feststellung der Beschwerdeführerin, wonach depressive Episoden nicht in der Kategorie der ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder figurieren, ins Leere.
Schliesslich geht d ie Beschwerdeführer in einem im Wesentlichen geordne ten Tagesablauf nach, mitunter ausserhäuslichen Tätig keiten (Besuch von Festivitäten, Spazieren, Einkaufen) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähi gkeit (mehrstündiges Autofahren) und verfügt sie
über Freundschaften sowie familienintern über intakte und tragende Beziehungen (Urk. 10/213/130, Urk. 10/218/6).
Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkun -gen der medizinisch festgestellten Diagnosen.
Die psychiatrische Arbeitsfähig keitsbeurteilung
von Dr. A.___ erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich.
6 . 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de r Beschwerdeführer in bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei-den zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich. 7.
Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Inva liden versicherung, IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
8.1
Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk. 8). Da auch die übrigen Vor-aus setzungen gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialversi che-rungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen R echtspflege ge ge-ben sind, ist ihrem Gesuch vom 9. Juni 2015 zu entsprechen und ih r die unent geltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechts-anw ä lt in Lotti Sigg ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Die Beschwer de führer in ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nach zahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unent geltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in
aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .3
Rechtsanwä lt in Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom 2 8. August 2015 ohne detaillier te Kostenaufstellung einen Gesamtaufwand von 11 Stunden 10
Minu ten geltend (zuzüglich 3 % Kleinspesenpausale und 8 % Mehrwert steuer, Urk. 14) .
Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwer deschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 8 Stunden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und d er Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädi gung von Fr. 1‘957.80. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juni 2015 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r Rechtsanwä lt in Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1 ‘ 957.8 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 SchlB IVG
E. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels de r versicherten Person inner halb der Schweiz im Verlaufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art, 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Die Revisionsverfahren wer den von je n er IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 (insbesondere E. 3.7) nichts.
E. 1.4 3
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Pro blematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invali di sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine vor aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsun fähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BG E 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitli chen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
4.4).
E. 1.4.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien
(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
E. 1.4.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tego rien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei densdruck (E. 4.4.2).
E. 1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro- zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.6 Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungs weise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE
140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinander ge halten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Be urteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprü fung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Mangels erheblicher Ausprägung der zu prüfenden Krite rien (Förster-Kriterien), welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, liege kein invalidisierender Gesundheits schaden vor und sei die bisherige Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, die Beschwerde gegnerin sei zufolge ihres Wohnsitzes
im Kanton Aargau seit Juli 2011 zur Überprüfung ihres Rentenanspruchs örtlich unzuständig (Urk. 1 S. 7). Im Übri gen habe Dr. A.___ gestützt auf die depressive Erkrankung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und nicht zufolge der somatoformen
Schmerz störung . Es handle sich bei der depressiven Symptomatik um eine lang dauernde, chronische depressive Erkrankung und nicht um eine einzelne Epi sode. Eine mittelgradige Depression gehöre gerade nicht zu den ätiologisch-pathologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern (Urk. 1 S. 10). Weiter habe Dr. A.___ die Förster-Kriterien geprüft, vereinzelt bejaht und festgestellt, dass ihr (der Beschwerdeführerin) eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könne. Unter diesen Umständen sei unerklärlich auf welcher Grundlage die Beschwerde gegnerin die Rente aufheben wolle. Vielmehr sei auf die vom Gutachter Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Festzuhalten ist vorab, dass das hiesige Gericht die Akten mit Urteil IV.2011.1058 vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 7/19/192/1-24) zur Anspruchsprü fung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision an die Beschwerdegegnerin überwies (vgl. Disp .- Ziff. 2) . Entsprechend war das der Beschwerde zugrunde liegende Revisionsverfahren bei Inkrafttreten der 6. IV Revision am 1. Januar 2012 noch nicht unter allen in Frage kommenden und zu prüfenden Rec htsgrundlagen abgeschlossen
(vgl. BGE 140 V 15, wonach ein Rentenanspruch in einem ursprünglich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eröffnete n Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der nachträglich in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision geprüft wurde). Unter Hinweis auf das unter E. 1.1 Gesagte blieb die Zuständigkeit der Beschwerde gegnerin
unge achtet des Wohn sitz wechsels der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau
im Verlaufe des Verfahren s
- erhalten. Entsprechend kann dem erstmals mit Beschwerde erhobenen Einwand der Beschwerdeführer in, wonach die Beschwer degegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich unzuständig war (Urk. 1 S. 7, E. 2.2), keine Folge geleistet werden . 3.2
Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Voraussetzungen einer Rentenanpas-sung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, und andererseits, ob die Rentenaufhebung unter diesem Rechtstitel zulässig ist. 4 .
4 .1
Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf d ie nach folgend zitierte medizinische Akte n lage. 4 .2
Im polydisziplinäre n (Neurologie/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 0. März 2006 (Urk. 10/110 -112) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/110/19): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Histrionische Persönlichkeit (F60.4) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter Hals rippen beidseits bei Halsrippenresektion links 31.03.1998 (Urk. 10/110/19).
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenschmerzen und Schmerzen im linken Arm seien erstmals aufgetreten, nachdem sie im Februar 1994 von ihrem (damaligen ersten) Ehemann geschlagen worden sei. Nach initialer Besserung hätten sich die Beschwerden 1996 akzentuiert und seien sie trotz mehrfachen Abklärungen und ambulanten, aber auch stationären Therapieversuchen thera pierefraktär geblieben (Urk. 10/110/20).
Im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung habe sich keine organische Erklärung für die beklagten Beschwerden ergeben (Urk. 10/110/21). Die internistische Untersuchung sei insgesamt unauffällig, hämatologisch und laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden (Urk. 10/110/22). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung seien die geschilderten oder demonstrierten Beschwerden weder bildgebend noch bei der klinischen Untersuchung zu objektivieren gewesen. Insgesamt seien die Anga ben der Beschwerdeführerin teils ungenau und widersprüchlich, andererseits die Untersuchungsbefunde inkonsistent. Die hier gefundenen, wenigen pathologi schen Befunde (symmetrisch eingeschränkte Armbeweglichkeit, Abwehr spannung bei Hüftbewegung links, diffuse Druckschmer z punkte) hätten weder verwertet noch zugeordnet werden können. Festzuhalten sei, dass mehrere Beschwerdebilder, welche anamnestisch erst seit zwei Monaten bestünden, schon früher dokumentiert und auch Beschwerdebilder ausserhalb des Bewe gungsapparates bereits umfassend abklärt worden seien, ohne Erhebung eines pathologischen Befundes. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit in der Etikettenproduktion unter Ausschluss von Überkopfarbei ten durchaus zumutbar (Urk. 10/110/21).
Der psychiatrischer Gutachter hielt im Wesentlichen fest, es bestünden einerseits ein aufgesetzt wirkendes, mit gewisser Beliebigkeit vorgebrachtes Schmerz gebaren, habituelles Steigern in weinerliche Stimmung sowie sthenisches Argumentieren und soziales Agieren; andererseits sei doch eine andauernde und mehrfache psychosoziale Belastung zu anerkennen und eine ängstlich-depres sive Anpassungsstörung ein fühlbar, wobei diese auch mit einigen der geklagten Symptomen vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer reduzierten Leistung von ca . 25 % (Urk. 11/112/7-8) .
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin, ohne kognitive und motorische Beeinträchtigung oder verminderter sozialer Beziehungsfähigkeit,
sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer red uzierten Leistung von ca. 25 % . Zu vermeiden seien einzig Überkopfar beiten
(Urk. 11/110/22). Gestützt darauf sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Y.___
ab 1. April 2004 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 10/120 ff.). 4 .2
In der Folge wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente im Jahre 2008 bestätigt (1 8. September 2008, Urk. 1 0 /135, Sachverhalt Ziff. 1.1). Dabei stützt sich die IV-Stelle des Kantons
Y.___ auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (Urk. 10/126) sowie die Ver laufsbericht e der behan delnden Ärzte (Urk. 10/127 ff.), worin im Wesentlichen ein gleichgebliebener Gesundheitszustand dokumentiert wurde (vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 19/134). Entsprechend lag bei der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand vor. 4 .3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Wesentlichen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein hinreichendes organisches Korrelat für die beklagten Symptome finden. Letzteres blieb denn auch von der Beschwer deführerin unbestritten . Weiter steht fest, dass im Zeit punkt der Rentenzuspra che jedenfalls keine vom s yndromalen Zustand unab hängige somatische und/oder psychische Ges undheitsschädigung, welche selb ständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Zu erwähnen sind ferner die mehrfachen gutachterlichen Hinweise auf die widersprüchlichen Angaben und das appellative, demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 10/110/15, Urk. 10/110/21, Urk. 10/111/5, Urk. 10/112/7 f).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführer in im Zeitpu nkt des Inkrafttretens der Ände rungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) we der das 5 5. Altersjahr zurückge legt noch die Rente im Zeitpunkt,
in dem die Überprüfung eingeleitet wurde (März 2013, Urk. 10/198 ff, Sachverhalt Ziff. 1.3; ggf. 1. Januar 2012, vgl. BGE 140 V 15, insbesondere E. 5.3.5), seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision).
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1. 6). 5.
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 4. März 2014 und 3 0. April 2014 von Dres .
Z.___ und A.___
bidisziplinär (Rheumatologie/Psychiatrie) untersucht (Urk. 10/213, Urk. 10/218). Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung vom 2. Mai 2014 stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 10/219): - Mittelgradige depressive Episode (ICD10 F 32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) - Keine rheumatologischen Diagnosen
Nebst der 130 Seiten umfassenden Wiedergabe der bisherigen Aktenlage führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, es seien während der Untersuchung D iskre panzen auf gefallen. Sowohl das int ermittierende Schmerzstöhnen als auch der intermittierend hinkende Gang würden unter Ablenkun g verschwinden . Die Untersuchu n g des Bewegungsapparates sei durch kraftvolle Gegenspannung erschwert worden.
Dadurch habe die Beweglichkeit der LWS und BWS nicht geprüft werden können. Bei der Prüf ung der HWS-Be weglichkeit habe die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen i n allen Richtungen gezeigt . Unter Ablenkung habe sich die HWS-Bewegli chkeit indes normalisiert. Radiku läre Zeichen seien nicht vorhanden
und auch der Slump - Test sei normal ver laufen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenkergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden . In der Dol o rimetrie
seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontroll punkte. Dies entspr e che einem pathologischen Do l orimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Anal yse zeige trotz des mässigen Übergewichts eine Muskelmasse von 43%, den Normwert von 40% sogar über treffend. Eine an dauernde k örperliche Schonung, wie von der Beschwerdegeg nerin angegeben, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die aktenanamnestisch ausserordentli ch umfangreichen bildg ebenden Untersuchu ngen hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben. Die MRI-Untersuchung des Schädels (10/ 20
13) wie auch die CT-Untersuchung des Schädels (03/ 2012) hätten altersent sprechende Befunde ergeben. I n der CT Untersuchung der Nasennebenhöhlen (10/ 2013) habe eine Sinu siti s ausgeschlossen werden könne. Die Röntg enuntersuchung des Beckens (06/2008 und 01/2012) wie auch die CT Untersuchung des Beckens (06/2008) seien normal gewesen . D ie MRI Unter suchung der HWS (07/ 2010) und die Röntge nuntersuchung der HWS (06/2013) hätten al tersentsprechende Befunde ergeben, ohne wesentliche degenerative Veränder ungen oder neurale Kompressi onen. In Kenntnis der klinischen und bild gebende n Befunde im Bereich der HWS stellte Dr. Z.___ k eine Diagnose im Bereich der HWS. Die Röntgenun tersuchung der BWS (01/ 2012) habe eben falls keinen wesentlichen Befund gezeigt. Die funktionelle Untersuchung der L WS (02/ 2001) und die Röntgenunters uch ung der LWS (01/ 2012) hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine Instabili tät ergeben. Die MRI-Untersuchung d er L WS (10/ 2013) habe eine leichte
stationäre Chondrose L4/L5 ohne Kompression neural er Strukturen ausgewiesen. Da im Bereich der LWS keine wesentl ichen degenerativen Befunde und keine neuralen K ompressi onen bildg ebend vorhanden gewesen seien und auch klinisch keine radikul äre n Ausfälle bestünden, seien
auch i m Bereich der LWS keine Diagnosen zu erhe ben. Weiter seien aufgrund der umfangreichen Blutuntersuchung der Rheu mafaktor, die Anticitrullin -Antikörper sowie die Entzündungszeichen normal . Mithin erklärten die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Im Gegenteil könne die Beschwerdeführerin sämtli che, altersgerechte n Tätigkeiten zu 100 % ausüben. Entsprechend sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig (Urk. 10/213/139 ff.) .
Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über seit vielen Jahren beste hende Nackenschmerzen, Kraftlosigkeit in den Armen, Ganzkörperschmerzen in den Muskeln und den Gelenken geklagt . Sie
blicke auf äusserst belastende, langjährige eheliche Verhältnisse zurück mit jahrelangen, repetitiven und teil weise erheblichen Gewalterfahrungen durch beide Ehemänner, so dass anhal tend eine psychosoziale Belastungssituation vorgelegen habe, welche primär zwar einen invaliditätsfremden Faktor darstellt, auf Grund der Dauer und der Intensität unterdessen jedoch zu a utonomisierten psychischen Fehl entwicklun gen geführt habe, zunächst zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung . M it der nachfolge nden affektiven Störung sei auch die emoti onale Belastung gegeben . Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden zu keinem Zeitpunkt verdeutlicht. Sie habe auch keinerlei Aggravation oder Begehrlichkeit gezeigt. Somit würden keine bewusstseinsnahen Mecha nismen vor liegen. Vielmehr wür den die Schmerzen bewusstseinsfernen Mechanismen entspringen und seien sie Ausdruck der jahrelang durchlebten äusserst schwierigen persönlichen Anam nese mit den rezidivierenden ehelichen Gewal terfahrungen, aufgepfropft auf schwierige soziale Ausgangsbedingungen (als Tochter einer C.___ Familie) in ihrer (D.___) Heimat. Es seien somit die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben.
Zusätzlich k önne eine depressive Störung diagnostiziert w erden, welche gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
(namentlich Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, anhaltende Interesse- und Lustlosigkeit, Müdigkeit, verminderter Antrieb, Trauer, Schlafprobleme, vgl. Urk. 10/218/5) sowie
die objektiven Unter suchungsbefunde (namentlich gedankliche Einengung auf die lebensge schichtlichen Schwierigkeiten, depressive Grundstimmung im mittel gradigen Ausmass, psychomotorische Verlangsamung, leiser Sprachtonus, monotone Sprachmodulation, Affektlabilität, Resignation, Verzweiflung, vgl. Urk. 10/218/7) deutlich auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hinweise . Auch diese depressive Fehlentwicklung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die jahre langen Gewalterfahrungen in ihren beiden Ehen zurückzuführen. Andere psychiatrische Diagnose-Entitäten lägen nicht vor. Gestützt auf die Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) sowie der erhöhte n Ermüdbarkeit, Antri ebs minderung, reduzierte n psychische n Belastbarkeit resp. innerpsychische n Vitalität sei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode von einer qualitative n Funktionseinbusse in der Höhe von 50 %
auszugehen (Urk. 10/218/10 f.) . Es liege damit eine relevante psychische Komorbidität vor. Auch die übrigen Försterkriterien seien weitestgehend gegeben. Entsprechend könne der Beschwerdeführerin eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Zusam menfassend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsun fähig
(Urk.
10/218/9 f.) .
Die Gutachter kamen zu Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus bi disziplinärer Sicht seit April 2004 (Rentenbeginn) in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfä hig (Urk. 10/219). 6.
E. 6 IV Revision) zu prüfen (Urk. 10/192/1- 24).
E. 6.1 Die
rheumatologisch/psychiatrische Expertise vom
1 2. und 3 0. April resp. 2. Mai 2014 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchun gen vom
24. März 2014 und 3 0. April 201 4. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbe sondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschät zung plausibel begründet (Urk. 10/213/143, Urk.
10/218/12 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7), womit zur Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
E. 6.2 Das rheumatologische Teilgutachten blieb unbestritten. Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht gestützt auf ihre psychischen Leiden zu beur teilende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
E. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben- heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 140 V 281 E. 8., mit Hinweis). 6 .4
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin n och ausschliesslich Ausführun g en zu den sogenannten Foerster-Kriterien gemacht – hinreichend, dass die Aus prägung der somatischen und psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Erhebliche Komorbiditäten bestehen weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht . Im Gegenteil hielt Dr. Z.___ fest, die somatischen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Vielmehr sei
die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht uneingeschränkt in der Lage, sämtliche altersgerechten Tätigkeiten aus zu üben (Urk. 10/213/140). Sodann erweist sich die in Anspruch genommene ambulante psychi atrische Therapie in der monatlichen Sitzungsfrequenz als wenig in tensiv. Von einer psychotherapeutischen Behandlung in nützlicher Kadenz kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ferner hat die Beschwerdeführerin die antidepressive Medikation abgesetzt (Urk. 10/218/5) und die sich angesichts der geklagten Symptomschwere aufdrängenden
übrigen
Behandlungsmöglich keiten (teilstationär e/stationäre Therapien)
nicht in Anspruch genommen .
Vor diesem Hintergrund ist e ine
invalidisierende Leidensresistenz im Sinne der unter E. 1.4.3 erläuterten Rechtslage nicht ausgewiesen . Da mit geht denn auch die (zutreffende) Feststellung der Beschwerdeführerin, wonach depressive Episoden nicht in der Kategorie der ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder figurieren, ins Leere.
Schliesslich geht d ie Beschwerdeführer in einem im Wesentlichen geordne ten Tagesablauf nach, mitunter ausserhäuslichen Tätig keiten (Besuch von Festivitäten, Spazieren, Einkaufen) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähi gkeit (mehrstündiges Autofahren) und verfügt sie
über Freundschaften sowie familienintern über intakte und tragende Beziehungen (Urk. 10/213/130, Urk. 10/218/6).
Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkun -gen der medizinisch festgestellten Diagnosen.
Die psychiatrische Arbeitsfähig keitsbeurteilung
von Dr. A.___ erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich.
6 . 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de r Beschwerdeführer in bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei-den zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
E. 7 Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Inva liden versicherung, IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 .3
Rechtsanwä lt in Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom 2 8. August 2015 ohne detaillier te Kostenaufstellung einen Gesamtaufwand von
E. 8.1 Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk. 8). Da auch die übrigen Vor-aus setzungen gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialversi che-rungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen R echtspflege ge ge-ben sind, ist ihrem Gesuch vom 9. Juni 2015 zu entsprechen und ih r die unent geltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechts-anw ä lt in Lotti Sigg ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Die Beschwer de führer in ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nach zahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unent geltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 11 Stunden 10
Minu ten geltend (zuzüglich 3 % Kleinspesenpausale und 8 % Mehrwert steuer, Urk.
E. 14 ) .
Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwer deschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 8 Stunden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und d er Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädi gung von Fr. 1‘957.80. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juni 2015 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r Rechtsanwä lt in Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1 ‘ 957.8 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Dispositiv
- 1 .1 Die 1972 geborene X.___ , Mutter zweier 1995 und 2001 geborener Kinder, war verschiedentlich als Hilfsarbeiterin tätig ( Urk. 10/213/4, Urk. 10/218/3) und bezog ab
- April 2004 eine halbe Rente der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (vgl. dazu Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Y.___ , IV-Stelle, vom
- Juli 2006,
- März [ Neu berechnung ab
- März 2007 in folge Rentenanspruch des Eheman nes] und
- April 2007, Urk. 10/120-124, sowie ihre Mitteilung vom 1
- September 2008, Urk. 10/135). 1.2 Anlässlich des im Jahre 2009 angehobenen ordentlichen R evisionsverfahrens (vgl. Urk. 10 /144 ff.) hob die infolge Wohnortswechsels nunmehr zuständig e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die bisherige Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (vgl. Verfü gung vom 2
- August 2011 , Urk. 10/178 ). Die am 2
- September 2011 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/181) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.1058 vom 20. Dezember 2012 in dem Sinne gut, dass es den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente man gels Revisionsgrund gemäss den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2
- August 2011 geltenden Bestimmungen bestätigte. Gleich zeitig wies es die IV-Stelle an, den künftigen Rentenanspruch nach lit . a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- März 2011 des IVG (6. IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV Revision) zu prüfen (Urk. 10/192/1- 24). 1.3 Im Rahmen des im März 2013 in Nachachtung des vorgenannten Gerichtsent scheids nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision eröffneten Revisionsver fahrens ( Urk. 10/198 ff.) veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumato logie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 1
- April 2014 und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3
- April 2014 ( Urk. 10/2 13/1-220, Urk. 10/ 218- 219). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Dezember 2014, Urk. 10/221; Einwand vom 22. Januar 2015, Urk. 10/223, mit ergänzender Einwandbegründung vom
- März 2015, Urk. 10/227) hob die IV-Stelle die bishe rige Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2015 mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf ( Urk. 2).
- Gegen diese Rentenaufhebung erhob X.___ am
- Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
- Mai 2015 aufzuheben und ihr weiterhin eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwer deführerin am 2
- Aug u st 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
- Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) . Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels de r versicherten Person inner halb der Schweiz im Verlaufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art, 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Die Revisionsverfahren wer den von je n er IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist ( Art. 88 Abs. 1 IVV). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 (insbesondere E. 3.7) nichts. 1.4 1.4.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tego rien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei densdruck (E. 4.4.2). 1.4. 3 In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Pro blematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invali di sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine vor aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsun fähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1
- April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BG E 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitli chen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4). 1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro- zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.6 Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision ) werden Renten, die bei pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). Die in lit . a Abs. 1 SchlB
- IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungs weise -aufhebung ist nicht auf vor dem
- Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2). Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur
- IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der
- IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
- April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinander ge halten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Be urteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprü fung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Mangels erheblicher Ausprägung der zu prüfenden Krite rien (Förster-Kriterien), welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, liege kein invalidisierender Gesundheits schaden vor und sei die bisherige Rente aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, die Beschwerde gegnerin sei zufolge ihres Wohnsitzes im Kanton Aargau seit Juli 2011 zur Überprüfung ihres Rentenanspruchs örtlich unzuständig ( Urk. 1 S. 7). Im Übri gen habe Dr. A.___ gestützt auf die depressive Erkrankung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und nicht zufolge der somatoformen Schmerz störung . Es handle sich bei der depressiven Symptomatik um eine lang dauernde , chronische depressive Erkrankung und nicht um eine einzelne Epi sode. Eine mittelgradige Depression gehöre gerade nicht zu den ätiologisch-pathologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ( Urk. 1 S. 10). Weiter habe Dr. A.___ die Förster-Kriterien geprüft, vereinzelt bejaht und festgestellt, dass ihr (der Beschwerdeführerin) eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könne. Unter diesen Umständen sei unerklärlich auf welcher Grundlage die Beschwerde gegnerin die Rente aufheben wolle. Vielmehr sei auf die vom Gutachter Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen ( Urk. 1 S. 12).
- 3.1 Festzuhalten ist vorab , dass das hiesige Gericht die Akten mit Urteil IV.2011.1058 vom 2
- Dezember 2012 ( Urk. 7/19/192/1-24) zur Anspruchsprü fung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision an die Beschwerdegegnerin überwies (vgl. Disp .- Ziff. 2) . Entsprechend war das der Beschwerde zugrunde liegende Revisionsverfahren bei Inkrafttreten der
- IV Revision am
- Januar 2012 noch nicht unter allen in Frage kommenden und zu prüfenden Rec htsgrundlagen abgeschlossen (vgl. BGE 140 V 15, wonach ein Rentenanspruch in einem ursprünglich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eröffnete n Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der nachträglich in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur
- IV-Revision geprüft wurde ). Unter Hinweis auf das unter E. 1.1 Gesagte blieb die Zuständigkeit der Beschwerde gegnerin unge achtet des Wohn sitz wechsels der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau im Verlaufe des Verfahren s - erhalten. Entsprechend kann dem erstmals mit Beschwerde erhobenen Einwand der Beschwerdeführer in , wonach die Beschwer degegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich unzuständig war ( Urk. 1 S. 7, E. 2.2 ), keine Folge geleistet werden . 3.2 Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Voraussetzungen einer Rentenanpas-sung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision erfüllt sind, und andererseits, ob die Rentenaufhebung unter diesem Rechtstitel zulässig ist. 4 . 4 .1 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf d ie nach folgend zitierte medizinische Akte n lage. 4 .2 Im polydisziplinäre n (Neurologie/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten der MEDAS B.___ vom 1
- März 2006 ( Urk. 10/110 -112 ) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/110/19): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Histrionische Persönlichkeit (F60.4) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter Hals rippen beidseits bei Halsrippenresektion links 31.03.1998 ( Urk. 10/110/19). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenschmerzen und Schmerzen im linken Arm seien erstmals aufgetreten, nachdem sie im Februar 1994 von ihrem (damaligen ersten) Ehemann geschlagen worden sei. Nach initialer Besserung hätten sich die Beschwerden 1996 akzentuiert und seien sie trotz mehrfachen Abklärungen und ambulanten, aber auch stationären Therapieversuchen thera pierefraktär geblieben ( Urk. 10/110/20). Im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung habe sich keine organische Erklärung für die beklagten Beschwerden ergeben ( Urk. 10/110/21). Die internistische Untersuchung sei insgesamt unauffällig, hämatologisch und laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden ( Urk. 10/110/22). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung seien die geschilderten oder demonstrierten Beschwerden weder bildgebend noch bei der klinischen Untersuchung zu objektivieren gewesen. Insgesamt seien die Anga ben der Beschwerdeführerin teils ungenau und widersprüchlich, andererseits die Untersuchungsbefunde inkonsistent. Die hier gefundenen, wenigen pathologi schen Befunde (symmetrisch eingeschränkte Armbeweglichkeit, Abwehr spannung bei Hüftbewegung links, diffuse Druckschmer z punkte) hätten weder verwertet noch zugeordnet werden können. Festzuhalten sei, dass mehrere Beschwerdebilder, welche anamnestisch erst seit zwei Monaten bestünden, schon früher dokumentiert und auch Beschwerdebilder ausserhalb des Bewe gungsapparates bereits umfassend abklärt worden seien, ohne Erhebung eines pathologischen Befundes. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit in der Etikettenproduktion unter Ausschluss von Überkopfarbei ten durchaus zumutbar ( Urk. 10/110/21). Der psychiatrischer Gutachter hielt im Wesentlichen fest, es bestünden einerseits ein aufgesetzt wirkendes, mit gewisser Beliebigkeit vorgebrachtes Schmerz gebaren , habituelles Steigern in weinerliche Stimmung sowie sthenisches Argumentieren und soziales Agieren; andererseits sei doch eine andauernde und mehrfache psychosoziale Belastung zu anerkennen und eine ängstlich-depres sive Anpassungsstörung ein fühlbar, wobei diese auch mit einigen der geklagten Symptomen vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer reduzierten Leistung von ca . 25 % ( Urk. 11/112/7-8) . Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin, ohne kognitive und motorische Beeinträchtigung oder verminderter sozialer Beziehungsfähigkeit, sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer red uzierten Leistung von ca. 25 % . Zu vermeiden seien einzig Überkopfar beiten ( Urk. 11/110/22). Gestützt darauf sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Y.___ ab
- April 2004 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu ( Urk. 10/120 ff.). 4 .2 In der Folge wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente im Jahre 2008 bestätigt ( 1
- September 2008, Urk. 1 0 /135 , Sachverhalt Ziff. 1.1). Dabei stützt sich die IV-Stelle des Kantons Y.___ auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen ( Urk. 10/126) sowie die Ver laufsbericht e der behan delnden Ärzte ( Urk. 10/127 ff.), worin im Wesentlichen ein gleichgebliebener Gesundheitszustand dokumentiert wurde (vgl. auch Fest stellungsblatt , Urk. 19/134). Entsprechend lag bei der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand vor. 4 .3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Wesentlichen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein hinreichendes organisches Korrelat für die beklagten Symptome finden. Letzteres blieb denn auch von der Beschwer deführerin unbestritten . Weiter steht fest, dass im Zeit punkt der Rentenzuspra che jedenfalls keine vom s yndromalen Zustand unab hängige somatische und/oder psychische Ges undheitsschädigung, welche selb ständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Zu erwähnen sind ferner die mehrfachen gutachterlichen Hinweise auf die widersprüchlichen Angaben und das appellative , demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/110/15, Urk. 10/110/21, Urk. 10/111/5, Urk. 10/112/7 f ). Im Übrigen hat die Beschwerdeführer in im Zeitpu nkt des Inkrafttretens der Ände rungen der
- IV-Revision (
- Januar 2012) we der das 5
- Altersjahr zurückge legt noch die Rente im Zeitpunkt , in dem die Überprüfung eingeleitet wurde ( März 2013 , Urk. 10/198 ff, Sachverhalt Ziff. 1.3; ggf.
- Januar 2012, vgl. BGE 140 V 15, insbesondere E. 5.3.5 ) , seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB der
- IV-Revision ). Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1. 6 ).
- Die Beschwerdeführerin wurde am 2
- März 2014 und 3
- April 2014 von Dres . Z.___ und A.___ bidisziplinär (Rheumatologie/Psychiatrie) untersucht (Urk. 10/213, Urk. 10/218). Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung vom
- Mai 2014 stellten die Gutachter folgende Diagnosen ( Urk. 10/219): - Mittelgradige depressive Episode (ICD10 F 32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) - Keine rheumatologischen Diagnosen Nebst der 130 Seiten umfassenden Wiedergabe der bisherigen Aktenlage führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, es seien während der Untersuchung D iskre panzen auf gefallen. Sowohl das int ermittierende Schmerzstöhnen als auch der intermittierend hinkende Gang würden unter Ablenkun g verschwinden . Die Untersuchu n g des Bewegungsapparates sei durch kraftvolle Gegenspannung erschwert worden. Dadurch habe die Beweglichkeit der LWS und BWS nicht geprüft werden können. Bei der Prüf ung der HWS-Be weglichkeit habe die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen i n allen Richtungen gezeigt . Unter Ablenkung habe sich die HWS-Bewegli chkeit indes normalisiert. Radiku läre Zeichen seien nicht vorhanden und auch der Slump - Test sei normal ver laufen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenkergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden . In der Dol o rimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontroll punkte. Dies entspr e che einem pathologischen Do l orimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Anal yse zeige trotz des mässigen Übergewichts eine Muskelmasse von 43%, den Normwert von 40% sogar über treffend. Eine an dauernde k örperliche Schonung, wie von der Beschwerdegeg nerin angegeben, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die aktenanamnestisch ausserordentli ch umfangreichen bildg ebenden Untersuchu ngen hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben. Die MRI-Untersuchung des Schädels ( 10/ 20 13) wie auch die CT-Untersuchung des Schädels (03/ 2012) hätten altersent sprechende Befunde ergeben. I n der CT Untersuchung der Nasennebenhöhlen (10/ 2013) habe eine Sinu siti s ausgeschlossen werden könne. Die Röntg enuntersuchung des Beckens (06/2008 und 01/2012) wie auch die CT Untersuchung des Beckens (06/2008) seien normal gewesen . D ie MRI Unter suchung der HWS (07/ 2010 ) und die Röntge nuntersuchung der HWS ( 06/2013 ) hätten al tersentsprechende Befunde ergeben, ohne wesentliche degenerative Veränder ungen oder neurale Kompressi onen. In Kenntnis der klinischen und bild gebende n Befunde im Bereich der HWS stellte Dr. Z.___ k eine Diagnose im Bereich der HWS. Die Röntgenun tersuchung der BWS (01/ 2012 ) habe eben falls keinen wesentlichen Befund gezeigt. Die funktionelle Untersuchung der L WS (02/ 2001 ) und die Röntgenunters uch ung der LWS (01/ 2012 ) hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine Instabili tät ergeben. Die MRI-Untersuchung d er L WS (10/ 2013 ) habe eine leichte stationäre Chondrose L4/L5 ohne Kompression neural er Strukturen ausgewiesen. Da im Bereich der LWS keine wesentl ichen degenerativen Befunde und keine neuralen K ompressi onen bildg ebend vorhanden gewesen seien und auch klinisch keine radikul äre n Ausfälle bestünden, seien auch i m Bereich der LWS keine Diagnosen zu erhe ben. Weiter seien aufgrund der umfangreichen Blutuntersuchung der Rheu mafaktor , die Anticitrullin -Antikörper sowie die Entzündungszeichen normal . Mithin erklärten die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Im Gegenteil könne die Beschwerdeführerin sämtli che, altersgerechte n Tätigkeiten zu 100 % ausüben. Entsprechend sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig ( Urk. 10/213/139 ff.) . Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über seit vielen Jahren beste hende Nackenschmerzen, Kraftlosigkeit in den Armen, Ganzkörperschmerzen in den Muskeln und den Gelenken geklagt . Sie blicke auf äusserst belastende, langjährige eheliche Verhältnisse zurück mit jahrelangen, repetitiven und teil weise erheblichen Gewalterfahrungen durch beide Ehemänner, so dass anhal tend eine psychosoziale Belastungssituation vorgelegen habe , welche primär zwar einen invaliditätsfremden Faktor darstellt, auf Grund der Dauer und der Intensität unterdessen jedoch zu a utonomisierten psychischen Fehl entwicklun gen geführt habe , zunächst zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung . M it der nachfolge nden affektiven Störung sei auch die emoti onale Belastung gegeben . Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden zu keinem Zeitpunkt verdeutlicht. Sie habe auch keinerlei Aggravation oder Begehrlichkeit gezeigt. Somit würden keine bewusstseinsnahen Mecha nismen vor liegen. Vielmehr wür den die Schmerzen bewusstseinsfernen Mechanismen entspringen und seien sie Ausdruck der jahrelang durchlebten äusserst schwierigen persönlichen Anam nese mit den rezidivierenden ehelichen Gewal terfahrungen , aufgepfropft auf schwierige soziale Ausgangsbedingungen (als Tochter einer C.___ Familie) in ihrer ( D.___ ) Heimat. Es seien somit die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben. Zusätzlich k önne eine depressive Störung diagnostiziert w erden , welche gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ( namentlich Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, anhaltende Interesse- und Lustlosigkeit, Müdigkeit, verminderter Antrieb, Trauer, Schlafprobleme, vgl. Urk. 10/218/5) sowie die objektiven Unter suchungsbefunde ( namentlich gedankliche Einengung auf die lebensge schichtlichen Schwierigkeiten, depressive Grundstimmung im mittel gradigen Ausmass, psychomotorische Verlangsamung, leiser Sprachtonus, monotone Sprachmodulation, Affektlabilität, Resignation, Verzweiflung, vgl. Urk. 10/218/7 ) deutlich auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hinweise . Auch diese depressive Fehlentwicklung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die jahre langen Gewalterfahrungen in ihren beiden Ehen zurückzuführen. Andere psychiatrische Diagnose-Entitäten lägen nicht vor. Gestützt auf die Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) sowie der erhöhte n Ermüdbarkeit, Antri ebs minderung , reduzierte n psychische n Belastbarkeit resp. innerpsychische n Vitalität sei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode von einer qualitative n Funktionseinbusse in der Höhe von 50 % auszugehen ( Urk. 10/218/10 f.) . Es liege damit eine relevante psychische Komorbidität vor. Auch die übrigen Försterkriterien seien weitestgehend gegeben. Entsprechend könne der Beschwerdeführerin eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Zusam menfassend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsun fähig (Urk. 10/218/9 f.) . Die Gutachter kamen zu Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus bi disziplinärer Sicht seit April 2004 (Rentenbeginn) in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfä hig ( Urk. 10/219).
- 6.1 Die rheumatologisch/psychiatrische Expertise vom 1
- und 3
- April resp. 2. Mai 2014 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchun gen vom
- März 2014 und 3
- April 201
- Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbe sondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschät zung plausibel begründet ( Urk. 10/213/143, Urk. 10/218/12 ff. ). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7 ), womit zur Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.2 Das rheumatologische Teilgutachten blieb unbestritten. Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht gestützt auf ihre psychischen Leiden zu beur teilende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben- heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht ( BGE 140 V 281 E. 8., mit Hinweis). 6 .4 Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin n och ausschliesslich Ausführun g en zu den sogenannten Foerster-Kriterien gemacht – hinreichend, dass die Aus prägung der somatischen und psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Erhebliche Komorbiditäten bestehen weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht . Im Gegenteil hielt Dr. Z.___ fest, die somatischen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht uneingeschränkt in der Lage, sämtliche altersgerechten Tätigkeiten aus zu üben ( Urk. 10/213/140). Sodann erweist sich die in Anspruch genommene ambulante psychi atrische Therapie in der monatlichen Sitzungsfrequenz als wenig in tensiv. Von einer psychotherapeutischen Behandlung in nützlicher Kadenz kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ferner hat die Beschwerdeführerin die antidepressive Medikation abgesetzt ( Urk. 10/218/5 ) und die sich angesichts der geklagten Symptomschwere aufdrängenden übrigen Behandlungsmöglich keiten (teilstationär e/stationäre Therapien) nicht in Anspruch genommen . Vor diesem Hintergrund ist e ine invalidisierende Leidensresistenz im Sinne der unter E. 1.4.3 erläuterten Rechtslage nicht ausgewiesen . Da mit geht denn auch die (zutreffende) Feststellung der Beschwerdeführerin, wonach depressive Episoden nicht in der Kategorie der ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder figurieren, ins Leere. Schliesslich geht d ie Beschwerdeführer in einem im Wesentlichen geordne ten Tagesablauf nach, mitunter ausserhäuslichen Tätig keiten ( Besuch von Festivitäten , Spazieren , Einkaufen ) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähi gkeit ( mehrstündiges Autofahren) und verfügt sie über Freundschaften sowie familienintern über intakte und tragende Beziehungen ( Urk. 10/213/130 , Urk. 10/218/6 ). Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkun -gen der medizinisch festgestellten Diagnosen. Die psychiatrische Arbeitsfähig keitsbeurteilung von Dr. A.___ erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich. 6 . 5 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de r Beschwerdeführer in bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei-den zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
- Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Inva liden versicherung, IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
- 8.1 Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe ( Urk. 8). Da auch die übrigen Vor-aus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialversi che-rungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen R echtspflege ge ge-ben sind, ist ihrem Gesuch vom
- Juni 2015 zu entsprechen und ih r die unent geltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechts-anw ä lt in Lotti Sigg ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Die Beschwer de führer in ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nach zahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unent geltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8 .2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .3 Rechtsanwä lt in Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom 2
- August 2015 ohne detaillier te Kostenaufstellung einen Gesamtaufwand von 11 Stunden 10 Minu ten geltend (zuzüglich 3 % Kleinspesenpausale und 8 % Mehrwert steuer, Urk. 14 ) . Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwer deschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 8 Stunden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde (ab
- Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und d er Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädi gung von Fr. 1‘957.80. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
- Juni 2015 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r Rechtsanwä lt in Lotti Sigg , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1 ‘ 957.8 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00636 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1 .1
Die 1972 geborene X.___, Mutter zweier 1995 und 2001 geborener Kinder, war verschiedentlich als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 10/213/4, Urk. 10/218/3) und
bezog ab 1. April 2004 eine halbe Rente der Invaliden versicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (vgl. dazu Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, vom 5. Juli 2006, 5. März [ Neu berechnung ab 1. März 2007 in folge Rentenanspruch des Eheman nes] und 5. April 2007, Urk. 10/120-124, sowie ihre Mitteilung vom 1 8. September 2008, Urk. 10/135). 1.2
Anlässlich des im Jahre 2009 angehobenen ordentlichen R evisionsverfahrens (vgl. Urk. 10 /144 ff.) hob die infolge Wohnortswechsels nunmehr zuständig e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (vgl. Verfü gung vom 2 9. August 2011, Urk. 10/178). Die am 2 7. September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/181) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.1058 vom 20.
Dezember 2012 in dem Sinne gut, dass es den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente man gels Revisionsgrund gemäss den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2011 geltenden Bestimmungen bestätigte. Gleich zeitig wies es die IV-Stelle an, den künftigen Rentenanspruch nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.
IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit .
a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV Revision) zu prüfen (Urk. 10/192/1- 24). 1.3
Im Rahmen des im März 2013 in Nachachtung des vorgenannten Gerichtsent scheids nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eröffneten
Revisionsver fahrens (Urk. 10/198 ff.) veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumato logie/Psychiatrie) Gutachten
von
Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 1 2. April 2014 und
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. April 2014 (Urk. 10/2 13/1-220, Urk. 10/ 218- 219). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Dezember 2014, Urk. 10/221; Einwand vom 22. Januar 2015, Urk. 10/223, mit ergänzender Einwandbegründung vom 6. März 2015, Urk. 10/227) hob die IV-Stelle die bishe rige Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2015 mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2). 2.
Gegen diese Rentenaufhebung erhob X.___ am 9. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Mai 2015 aufzuheben und ihr weiterhin eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwer deführerin am 2 1. Aug u st 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels de r versicherten Person inner halb der Schweiz im Verlaufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art, 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Die Revisionsverfahren wer den von je n er IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 (insbesondere E. 3.7) nichts. 1.4 1.4.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien
(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tego rien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei densdruck (E. 4.4.2). 1.4. 3
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Pro blematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invali di sierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine vor aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsun fähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BG E 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeuti sche Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitli chen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
4.4). 1.5
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro- zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.6
Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungs weise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE
140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinander ge halten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Be urteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprü fung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Mangels erheblicher Ausprägung der zu prüfenden Krite rien (Förster-Kriterien), welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, liege kein invalidisierender Gesundheits schaden vor und sei die bisherige Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, die Beschwerde gegnerin sei zufolge ihres Wohnsitzes
im Kanton Aargau seit Juli 2011 zur Überprüfung ihres Rentenanspruchs örtlich unzuständig (Urk. 1 S. 7). Im Übri gen habe Dr. A.___ gestützt auf die depressive Erkrankung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und nicht zufolge der somatoformen
Schmerz störung . Es handle sich bei der depressiven Symptomatik um eine lang dauernde, chronische depressive Erkrankung und nicht um eine einzelne Epi sode. Eine mittelgradige Depression gehöre gerade nicht zu den ätiologisch-pathologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern (Urk. 1 S. 10). Weiter habe Dr. A.___ die Förster-Kriterien geprüft, vereinzelt bejaht und festgestellt, dass ihr (der Beschwerdeführerin) eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könne. Unter diesen Umständen sei unerklärlich auf welcher Grundlage die Beschwerde gegnerin die Rente aufheben wolle. Vielmehr sei auf die vom Gutachter Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Festzuhalten ist vorab, dass das hiesige Gericht die Akten mit Urteil IV.2011.1058 vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 7/19/192/1-24) zur Anspruchsprü fung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision an die Beschwerdegegnerin überwies (vgl. Disp .- Ziff. 2) . Entsprechend war das der Beschwerde zugrunde liegende Revisionsverfahren bei Inkrafttreten der 6. IV Revision am 1. Januar 2012 noch nicht unter allen in Frage kommenden und zu prüfenden Rec htsgrundlagen abgeschlossen
(vgl. BGE 140 V 15, wonach ein Rentenanspruch in einem ursprünglich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eröffnete n Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der nachträglich in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision geprüft wurde). Unter Hinweis auf das unter E. 1.1 Gesagte blieb die Zuständigkeit der Beschwerde gegnerin
unge achtet des Wohn sitz wechsels der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau
im Verlaufe des Verfahren s
- erhalten. Entsprechend kann dem erstmals mit Beschwerde erhobenen Einwand der Beschwerdeführer in, wonach die Beschwer degegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich unzuständig war (Urk. 1 S. 7, E. 2.2), keine Folge geleistet werden . 3.2
Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Voraussetzungen einer Rentenanpas-sung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, und andererseits, ob die Rentenaufhebung unter diesem Rechtstitel zulässig ist. 4 .
4 .1
Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf d ie nach folgend zitierte medizinische Akte n lage. 4 .2
Im polydisziplinäre n (Neurologie/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 0. März 2006 (Urk. 10/110 -112) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/110/19): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Histrionische Persönlichkeit (F60.4) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter Hals rippen beidseits bei Halsrippenresektion links 31.03.1998 (Urk. 10/110/19).
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenschmerzen und Schmerzen im linken Arm seien erstmals aufgetreten, nachdem sie im Februar 1994 von ihrem (damaligen ersten) Ehemann geschlagen worden sei. Nach initialer Besserung hätten sich die Beschwerden 1996 akzentuiert und seien sie trotz mehrfachen Abklärungen und ambulanten, aber auch stationären Therapieversuchen thera pierefraktär geblieben (Urk. 10/110/20).
Im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung habe sich keine organische Erklärung für die beklagten Beschwerden ergeben (Urk. 10/110/21). Die internistische Untersuchung sei insgesamt unauffällig, hämatologisch und laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden (Urk. 10/110/22). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung seien die geschilderten oder demonstrierten Beschwerden weder bildgebend noch bei der klinischen Untersuchung zu objektivieren gewesen. Insgesamt seien die Anga ben der Beschwerdeführerin teils ungenau und widersprüchlich, andererseits die Untersuchungsbefunde inkonsistent. Die hier gefundenen, wenigen pathologi schen Befunde (symmetrisch eingeschränkte Armbeweglichkeit, Abwehr spannung bei Hüftbewegung links, diffuse Druckschmer z punkte) hätten weder verwertet noch zugeordnet werden können. Festzuhalten sei, dass mehrere Beschwerdebilder, welche anamnestisch erst seit zwei Monaten bestünden, schon früher dokumentiert und auch Beschwerdebilder ausserhalb des Bewe gungsapparates bereits umfassend abklärt worden seien, ohne Erhebung eines pathologischen Befundes. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit in der Etikettenproduktion unter Ausschluss von Überkopfarbei ten durchaus zumutbar (Urk. 10/110/21).
Der psychiatrischer Gutachter hielt im Wesentlichen fest, es bestünden einerseits ein aufgesetzt wirkendes, mit gewisser Beliebigkeit vorgebrachtes Schmerz gebaren, habituelles Steigern in weinerliche Stimmung sowie sthenisches Argumentieren und soziales Agieren; andererseits sei doch eine andauernde und mehrfache psychosoziale Belastung zu anerkennen und eine ängstlich-depres sive Anpassungsstörung ein fühlbar, wobei diese auch mit einigen der geklagten Symptomen vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer reduzierten Leistung von ca . 25 % (Urk. 11/112/7-8) .
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin, ohne kognitive und motorische Beeinträchtigung oder verminderter sozialer Beziehungsfähigkeit,
sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit für 5 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer red uzierten Leistung von ca. 25 % . Zu vermeiden seien einzig Überkopfar beiten
(Urk. 11/110/22). Gestützt darauf sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Y.___
ab 1. April 2004 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 10/120 ff.). 4 .2
In der Folge wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente im Jahre 2008 bestätigt (1 8. September 2008, Urk. 1 0 /135, Sachverhalt Ziff. 1.1). Dabei stützt sich die IV-Stelle des Kantons
Y.___ auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (Urk. 10/126) sowie die Ver laufsbericht e der behan delnden Ärzte (Urk. 10/127 ff.), worin im Wesentlichen ein gleichgebliebener Gesundheitszustand dokumentiert wurde (vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 19/134). Entsprechend lag bei der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand vor. 4 .3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Wesentlichen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein hinreichendes organisches Korrelat für die beklagten Symptome finden. Letzteres blieb denn auch von der Beschwer deführerin unbestritten . Weiter steht fest, dass im Zeit punkt der Rentenzuspra che jedenfalls keine vom s yndromalen Zustand unab hängige somatische und/oder psychische Ges undheitsschädigung, welche selb ständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Zu erwähnen sind ferner die mehrfachen gutachterlichen Hinweise auf die widersprüchlichen Angaben und das appellative, demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 10/110/15, Urk. 10/110/21, Urk. 10/111/5, Urk. 10/112/7 f).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführer in im Zeitpu nkt des Inkrafttretens der Ände rungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) we der das 5 5. Altersjahr zurückge legt noch die Rente im Zeitpunkt,
in dem die Überprüfung eingeleitet wurde (März 2013, Urk. 10/198 ff, Sachverhalt Ziff. 1.3; ggf. 1. Januar 2012, vgl. BGE 140 V 15, insbesondere E. 5.3.5), seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision).
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1. 6). 5.
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 4. März 2014 und 3 0. April 2014 von Dres .
Z.___ und A.___
bidisziplinär (Rheumatologie/Psychiatrie) untersucht (Urk. 10/213, Urk. 10/218). Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung vom 2. Mai 2014 stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 10/219): - Mittelgradige depressive Episode (ICD10 F 32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) - Keine rheumatologischen Diagnosen
Nebst der 130 Seiten umfassenden Wiedergabe der bisherigen Aktenlage führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, es seien während der Untersuchung D iskre panzen auf gefallen. Sowohl das int ermittierende Schmerzstöhnen als auch der intermittierend hinkende Gang würden unter Ablenkun g verschwinden . Die Untersuchu n g des Bewegungsapparates sei durch kraftvolle Gegenspannung erschwert worden.
Dadurch habe die Beweglichkeit der LWS und BWS nicht geprüft werden können. Bei der Prüf ung der HWS-Be weglichkeit habe die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen i n allen Richtungen gezeigt . Unter Ablenkung habe sich die HWS-Bewegli chkeit indes normalisiert. Radiku läre Zeichen seien nicht vorhanden
und auch der Slump - Test sei normal ver laufen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenkergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden . In der Dol o rimetrie
seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontroll punkte. Dies entspr e che einem pathologischen Do l orimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Anal yse zeige trotz des mässigen Übergewichts eine Muskelmasse von 43%, den Normwert von 40% sogar über treffend. Eine an dauernde k örperliche Schonung, wie von der Beschwerdegeg nerin angegeben, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die aktenanamnestisch ausserordentli ch umfangreichen bildg ebenden Untersuchu ngen hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben. Die MRI-Untersuchung des Schädels (10/ 20
13) wie auch die CT-Untersuchung des Schädels (03/ 2012) hätten altersent sprechende Befunde ergeben. I n der CT Untersuchung der Nasennebenhöhlen (10/ 2013) habe eine Sinu siti s ausgeschlossen werden könne. Die Röntg enuntersuchung des Beckens (06/2008 und 01/2012) wie auch die CT Untersuchung des Beckens (06/2008) seien normal gewesen . D ie MRI Unter suchung der HWS (07/ 2010) und die Röntge nuntersuchung der HWS (06/2013) hätten al tersentsprechende Befunde ergeben, ohne wesentliche degenerative Veränder ungen oder neurale Kompressi onen. In Kenntnis der klinischen und bild gebende n Befunde im Bereich der HWS stellte Dr. Z.___ k eine Diagnose im Bereich der HWS. Die Röntgenun tersuchung der BWS (01/ 2012) habe eben falls keinen wesentlichen Befund gezeigt. Die funktionelle Untersuchung der L WS (02/ 2001) und die Röntgenunters uch ung der LWS (01/ 2012) hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine Instabili tät ergeben. Die MRI-Untersuchung d er L WS (10/ 2013) habe eine leichte
stationäre Chondrose L4/L5 ohne Kompression neural er Strukturen ausgewiesen. Da im Bereich der LWS keine wesentl ichen degenerativen Befunde und keine neuralen K ompressi onen bildg ebend vorhanden gewesen seien und auch klinisch keine radikul äre n Ausfälle bestünden, seien
auch i m Bereich der LWS keine Diagnosen zu erhe ben. Weiter seien aufgrund der umfangreichen Blutuntersuchung der Rheu mafaktor, die Anticitrullin -Antikörper sowie die Entzündungszeichen normal . Mithin erklärten die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Im Gegenteil könne die Beschwerdeführerin sämtli che, altersgerechte n Tätigkeiten zu 100 % ausüben. Entsprechend sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig (Urk. 10/213/139 ff.) .
Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über seit vielen Jahren beste hende Nackenschmerzen, Kraftlosigkeit in den Armen, Ganzkörperschmerzen in den Muskeln und den Gelenken geklagt . Sie
blicke auf äusserst belastende, langjährige eheliche Verhältnisse zurück mit jahrelangen, repetitiven und teil weise erheblichen Gewalterfahrungen durch beide Ehemänner, so dass anhal tend eine psychosoziale Belastungssituation vorgelegen habe, welche primär zwar einen invaliditätsfremden Faktor darstellt, auf Grund der Dauer und der Intensität unterdessen jedoch zu a utonomisierten psychischen Fehl entwicklun gen geführt habe, zunächst zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung . M it der nachfolge nden affektiven Störung sei auch die emoti onale Belastung gegeben . Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden zu keinem Zeitpunkt verdeutlicht. Sie habe auch keinerlei Aggravation oder Begehrlichkeit gezeigt. Somit würden keine bewusstseinsnahen Mecha nismen vor liegen. Vielmehr wür den die Schmerzen bewusstseinsfernen Mechanismen entspringen und seien sie Ausdruck der jahrelang durchlebten äusserst schwierigen persönlichen Anam nese mit den rezidivierenden ehelichen Gewal terfahrungen, aufgepfropft auf schwierige soziale Ausgangsbedingungen (als Tochter einer C.___ Familie) in ihrer (D.___) Heimat. Es seien somit die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben.
Zusätzlich k önne eine depressive Störung diagnostiziert w erden, welche gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
(namentlich Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, anhaltende Interesse- und Lustlosigkeit, Müdigkeit, verminderter Antrieb, Trauer, Schlafprobleme, vgl. Urk. 10/218/5) sowie
die objektiven Unter suchungsbefunde (namentlich gedankliche Einengung auf die lebensge schichtlichen Schwierigkeiten, depressive Grundstimmung im mittel gradigen Ausmass, psychomotorische Verlangsamung, leiser Sprachtonus, monotone Sprachmodulation, Affektlabilität, Resignation, Verzweiflung, vgl. Urk. 10/218/7) deutlich auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hinweise . Auch diese depressive Fehlentwicklung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die jahre langen Gewalterfahrungen in ihren beiden Ehen zurückzuführen. Andere psychiatrische Diagnose-Entitäten lägen nicht vor. Gestützt auf die Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) sowie der erhöhte n Ermüdbarkeit, Antri ebs minderung, reduzierte n psychische n Belastbarkeit resp. innerpsychische n Vitalität sei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode von einer qualitative n Funktionseinbusse in der Höhe von 50 %
auszugehen (Urk. 10/218/10 f.) . Es liege damit eine relevante psychische Komorbidität vor. Auch die übrigen Försterkriterien seien weitestgehend gegeben. Entsprechend könne der Beschwerdeführerin eine aktive Willensleistung zur Überwindung ihrer Körperschmerzen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Zusam menfassend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsun fähig
(Urk.
10/218/9 f.) .
Die Gutachter kamen zu Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus bi disziplinärer Sicht seit April 2004 (Rentenbeginn) in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfä hig (Urk. 10/219). 6. 6.1
Die
rheumatologisch/psychiatrische Expertise vom
1 2. und 3 0. April resp. 2. Mai 2014 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchun gen vom
24. März 2014 und 3 0. April 201 4. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbe sondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschät zung plausibel begründet (Urk. 10/213/143, Urk.
10/218/12 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7), womit zur Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.2
Das rheumatologische Teilgutachten blieb unbestritten. Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht gestützt auf ihre psychischen Leiden zu beur teilende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 6.3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben- heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 140 V 281 E. 8., mit Hinweis). 6 .4
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin n och ausschliesslich Ausführun g en zu den sogenannten Foerster-Kriterien gemacht – hinreichend, dass die Aus prägung der somatischen und psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Erhebliche Komorbiditäten bestehen weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht . Im Gegenteil hielt Dr. Z.___ fest, die somatischen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden. Vielmehr sei
die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht uneingeschränkt in der Lage, sämtliche altersgerechten Tätigkeiten aus zu üben (Urk. 10/213/140). Sodann erweist sich die in Anspruch genommene ambulante psychi atrische Therapie in der monatlichen Sitzungsfrequenz als wenig in tensiv. Von einer psychotherapeutischen Behandlung in nützlicher Kadenz kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ferner hat die Beschwerdeführerin die antidepressive Medikation abgesetzt (Urk. 10/218/5) und die sich angesichts der geklagten Symptomschwere aufdrängenden
übrigen
Behandlungsmöglich keiten (teilstationär e/stationäre Therapien)
nicht in Anspruch genommen .
Vor diesem Hintergrund ist e ine
invalidisierende Leidensresistenz im Sinne der unter E. 1.4.3 erläuterten Rechtslage nicht ausgewiesen . Da mit geht denn auch die (zutreffende) Feststellung der Beschwerdeführerin, wonach depressive Episoden nicht in der Kategorie der ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder figurieren, ins Leere.
Schliesslich geht d ie Beschwerdeführer in einem im Wesentlichen geordne ten Tagesablauf nach, mitunter ausserhäuslichen Tätig keiten (Besuch von Festivitäten, Spazieren, Einkaufen) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähi gkeit (mehrstündiges Autofahren) und verfügt sie
über Freundschaften sowie familienintern über intakte und tragende Beziehungen (Urk. 10/213/130, Urk. 10/218/6).
Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkun -gen der medizinisch festgestellten Diagnosen.
Die psychiatrische Arbeitsfähig keitsbeurteilung
von Dr. A.___ erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich.
6 . 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de r Beschwerdeführer in bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei-den zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich. 7.
Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Inva liden versicherung, IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
8.1
Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk. 8). Da auch die übrigen Vor-aus setzungen gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialversi che-rungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen R echtspflege ge ge-ben sind, ist ihrem Gesuch vom 9. Juni 2015 zu entsprechen und ih r die unent geltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechts-anw ä lt in Lotti Sigg ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Die Beschwer de führer in ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nach zahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unent geltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in
aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .3
Rechtsanwä lt in Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom 2 8. August 2015 ohne detaillier te Kostenaufstellung einen Gesamtaufwand von 11 Stunden 10
Minu ten geltend (zuzüglich 3 % Kleinspesenpausale und 8 % Mehrwert steuer, Urk. 14) .
Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwer deschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 8 Stunden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und d er Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädi gung von Fr. 1‘957.80. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juni 2015 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r Rechtsanwä lt in Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1 ‘ 957.8 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger