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VBE.2025.205

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.205

Ag Versicherungsgericht · 2026-04-14 · Deutsch AG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.205 / ms / nl Art. 69 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. April 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2006 auf ihr dies- bezügliches Gesuch hin nach entsprechenden Abklärungen ab 1. April 2004 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu- gesprochen. Im Rahmen eines im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom

29. August 2011 die Rente der Beschwerdeführerin auf. Die dagegen er- hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01058 vom 20. Dezember 2012 teilweise gut, hob die Verfügung auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Zudem wies es die IV-Stelle des Kantons Zürich an, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von lit. a der Schlussbestim- mungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu prüfen. Mit Verfü- gung vom 7. Mai 2015 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente der Beschwerdeführerin auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.00636 vom 29. September 2016 und die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesge- richt mit Urteil 8C_814/2016 vom 3. April 2017 abgewiesen. 1.2. Am 17. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leis- tungsbezug bei der inzwischen zuständigen Beschwerdegegnerin an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Januar 2019 einen Renten- anspruch der Beschwerdeführerin. 1.3. Am 24. Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals zum Leis- tungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts ag, Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen [medexperts], vom

8. August 2022). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022 stellte sie der Be- schwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach- dem die Beschwerdeführerin dagegen Einwendungen erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin ein Verlaufsgutachten bei der medexperts ein (Verlaufsgutachten vom 10. September 2024). Nach entsprechenden Ab- klärungen und Rücksprache mit ihrem RAD wies die Beschwerdegegnerin

- 3 - daraufhin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2025 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2025 und sinn- gemäss die Zusprache einer Rente. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 7. Juli 2025 stellte die nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 14.4.2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente seit Anspruchs- beginn, zu gewähren.

2. Eventuell sei ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben.

3. Sub-eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsex- ternen medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin" Zudem stellte sie folgenden Antrag: " Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Un- terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."

- 4 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 127) zu Recht abgewiesen hat. 2. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozent- punkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). An- lass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der vorliegend für die Prüfung einer erheblichen Veränderung relevante zeitliche Referenzpunkt ist die Verfügung vom 25. Januar 2019 (VB 31), in welcher sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. November 2018 stützte (VB 29). Diese hielt fest, im Vergleich zu den Vorakten seien neu ein degenerativer Horizontalriss des Innenmenis- kushinterhorns und Fussschmerzen rechts bei klinisch aktivierter Arthrose tarsometatarsal rechts dazugekommen. Der Beschwerdeführerin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Zu vermei- den seien jegliche Zwangshaltungen, repetitives Treppensteigen, Gehen auf unebenem Boden sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten (VB 29 S. 5). 3.2. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die medexperts-Gutachten vom 8. August 2022 (VB 70) und 10. September 2024 (VB 116), welche

- 5 - jeweils eine neurologische, internistische, psychiatrische und orthopädi- sche Beurteilung vereinen. 3.2.1. Im Gutachten vom 8. August 2022 stellten die medexperts-Gutachter inter- disziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 70 S. 5): "- Cervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik M48.82 (…)

- Lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik M 54.86 (…)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 70 S. 6). Die psychophysische Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin sei infolge der Beschwerden des Bewegungsapparates quantitativ nicht vermindert. Eine angestammte Tätigkeit sei seitens der Be- schwerdegegnerin nicht genannt worden. Aus interdisziplinärer Sicht be- stehe in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung von Gehen, Stehen und Sitzen unter Ausschluss von ungünstigen Witterungsbedingungen keine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit (VB 70 S. 6). 3.2.2. Mit Verlaufsgutachten vom 10. September 2024 stellten die medexperts- Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 116 S. 7): "- Fibromyalgisches Schmerzsyndrom mit Hyperalgesie und Hypästhe- sie der linken Körperseite (ICD-10: M79.0)

- Cervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M48.82) (…)

- Lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.86) (…)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 116 S. 7). Die psychophysische Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin sei infolge der Beschwerden des Bewegungsapparates vermindert. Eine angestammte Tätigkeit sei seitens der Beschwerdegeg- nerin nicht genannt worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur in angepass- ter Tätigkeit beurteilt werde. Einfache angelernte und körperlich eher leich- tere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne körperliche Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Ge- rüsten, ohne regelmässiges Bücken, Hocken, Kriechen, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf die Wirbelsäule (z.B. mit Stielgeräten wie Schaufeln), ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schulter- gürtels und ohne Tragen und Bewegen von schweren und regelmässig

- 6 - mittelschweren Lasten könnten weiterhin zugemutet werden. In einer sol- chen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von sechs bis sieben Stunden pro Tag möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 %, spätestens seit der ak- tuellen Begutachtung (VB 116 S. 8). 3.2.3. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2025 hielt RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie sowie Trauma- tologie des Bewegungsapparates, zu den medexperts-Gutachten fest, eine gesamthafte Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe glaubhaft dargelegt werden können. Der Beschwerdeführerin sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit beinhalte den Pausenbedarf (VB 124 S. 6). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht angehen, dass die RAD-Ärztin eigenmächtig in das Ermessen der verwaltungsexternen Gut- achter eingreife und pauschal entscheide, dass ein Pausenbedarf bereits in die Arbeitsunfähigkeit eingerechnet sei. Im medexperts-Gutachten werde klar festgehalten, dass die maximale Präsenz zwischen 6-7 Stunden liege und dabei während dieser Zeit noch eine Einschränkung von 20 % gegeben sei. Wenn danach von einer Gesamteinschränkung von 20 % ausgegangen werde, sei dies rechnerisch falsch und damit

- 7 - widersprüchlich. Korrekterweise sei bei einer Präsenz von sechs Stunden und einer dabei bestehenden Einschränkung von 20 % von einer verblei- benden Arbeitsfähigkeit von 64 % auszugehen (Beschwerde S. 7). 5.2. Auf Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 117 S. 2) führte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ mit Stellungnahme vom 20. Februar 2025 zum Verlaufsgutachten der medexperts aus, der Be- schwerdeführerin sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit beinhalte den Pausen- bedarf (VB 124 S. 6). Die medexperts-Gutachter hielten im Verlaufsgutachten vom 10. Septem- ber 2024 fest, in einer angepassten Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von "6-7 Stunden pro Tag" möglich. Auf die anschliessende Frage "Besteht während dieser Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung in einer solchen Tätigkeit? Wenn ja, in welchem Umfang und warum?" führ- ten die Gutachter aus, es könne eine Einschränkung von 20 % geschätzt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage insgesamt 80 % (VB 116 S. 8). Im in- ternistischen Teilgutachten, aus welchem die gutachterlich festgestellte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen resultiert, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während 6-7 Stunden pro Tag anwesend sein könne. Auf die anschliessende Frage "Besteht während dieser Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung in einer solchen Tätigkeit? Wenn ja, in welchem Umfang und warum?" führte der internistische Gutachter aus, dass aus internistisch-rheumatolo- gischer Sicht unter Beachtung eines fibromyalgischen Schmerzsyndroms eine Einschränkung von 20 % geschätzt werden könne. Die Arbeitsfähig- keit bzw. die Arbeitsunfähigkeit sei, bezogen auf ein 100%-Pensum, insge- samt "AF 80% / AUF 20%" zu schätzen (VB 116 S. 24). Aus dem medexperts-Gutachten geht somit nicht klar hervor, dass die 20%ige Arbeitsunfähigkeit den Pausenbedarf beinhaltet, denn die diesbe- züglichen Ausführungen der Gutachter sind widersprüchlich. Eine mögliche Präsenz von 6-7 Stunden pro Tag (von maximal 8 Stunden pro Tag) würde nämlich unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 20 % im Rahmen dieses Pensums eine Arbeitsfähigkeit von rund 65 % (und nicht 80 %) ergeben (6.5 [Mittelwert von 6-7] x 0.8 = 5.2; 5.2 / 8 = 0.65). Auch RAD-Ärztin Dr. med. B._____ legte nicht dar, aus welchen Gründen von einer insgesamt 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, und sie ging ohne weitere Begründung davon aus, dass die 20%ige Arbeitsunfähigkeit den Pausenbedarf beinhalte. Dies lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehen.

- 8 - 5.3. Anzumerken ist weiter, dass die medexperts-Gutachter bereits im Gutach- ten vom 8. August 2022 festgestellt hatten, das beklagte Schmerzleiden könne durch die erhobenen körperlichen und radiologischen Befunde nicht vollständig erklärt werden. Bei der chronischen Schmerzsymptomatik wür- den psychosoziale Faktoren eine entscheidende Rolle spielen. Aus poly- disziplinärer Sicht hätten sich Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den erhobenen Befunden finden lassen (VB 70 S. 5). Im Verlaufsgutachten hielten die Gutachter interdisziplinär fest, es hätten sich Diskrepanzen im Hinblick auf die dargestellte Schwäche der linken Körper- hälfte in beobachteten und unbeobachteten Momenten gefunden. Die Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Bei der Untersuchung demons- trierte Einschränkungen hätten im spontanen Bewegungsablauf nicht be- standen. Die demonstrierte Kraftlosigkeit der linken Hand stehe im deutli- chen Gegensatz zur symmetrisch ausgeprägten Muskulatur. Die Ge- brauchsspuren an beiden Händen sprächen gegen eine Gebrauchsunfä- higkeit der linken Hand (VB 116 S. 6). Dem internistischen Gutachten las- sen sich hingegen keine Ausführungen zu allfälligen Inkonsistenzen ent- nehmen und der internistische Gutachter führte lediglich aus, als Hauptbe- schwerden würden linksseitig betonte Ganzkörperschmerzen, kombiniert mit Kraftlosigkeit und Gefühlsstörungen der linken Extremitäten, angege- ben (VB 116 S. 22). Zudem wurde weder im internistischen Teilgutachten noch in der interdisziplinären Beurteilung dargelegt, aufgrund welcher Be- funde welche Funktionseinschränkungen und daher eine Arbeitsunfähig- keit resultiere. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der – im Wesentlichen vom orthopädischen Gutachter (vgl. VB 116 S. 48) – festgestellten Diskre- panzen hinsichtlich der Beschwerden an der linken Hand nicht nachvoll- ziehbar und bedarf ebenfalls weiterer Abklärungen. 5.4. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Ohnehin hätte die Beschwerde- gegnerin aufgrund der Unklarheiten nicht gestützt auf die RAD-Stellung- nahme verfügen dürfen, sondern sie hätte stattdessen aufgrund der ver- bleibenden Zweifel zumindest eine ergänzende Stellungnahme der medex- perts-Gutachter einholen und gegebenenfalls eine erneute Begutachtung veranlassen müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Es rechtfertigt sich daher, die Sache – wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Danach hat die Beschwerdegegne- rin neu zu verfügen.

- 9 - 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Replik vom 7. Juli 2025 die unent- geltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin. 6.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- cher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfah- ren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). 6.3. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich über ihre Mittellosig- keit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Somit ist MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu ernennen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.

- 10 - Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung wird bewilligt und MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, als ihre unentgeltliche Vertreterin eingesetzt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. April 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300,00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 11 - Aarau, 14. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Schweizer