Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, ohne Ausbildung, arbeitete bis April 2014 als Raumpflegerin, zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der politischen Ge meinde
Y.___
sowie mit einem Pensum von 40 % in zwei Privathaushalten
(Urk. 11/5 Ziff. 5.3, Urk. 11/ 44 S. 7, Urk. 11/42 und Urk. 11/1). Am 16. Okto ber
2014 meldete sich die Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und zog unter anderem die Akten des Kra nkentaggeld
- und Berufsvorsorge versichere r s
bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/48) lehnte die IV-S telle mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) unter Hinweis auf einen fehlenden IV-relevanten Gesundheitsschaden einen Rentenanspruch ab (S. 2). 2.
Gegen die Verfü gung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihr eine IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende Ab klä rungen vorzunehmen (Urk. 5 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Exper tise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete d ie angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass gestützt auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste polydiszipli näre Gutachten der Organisation Z.___
vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/4-40) keine strukturellen Befunde respektive Di ag nosen für gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit vorlägen. Entsprechend fehle es an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihre Schmerzen hätten sich nicht gebessert und sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihre Leistungsfähigkeit sowohl in ihrer bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich einge schränkt sei (Urk. 1 und Urk. 5 S. 3). 3.
3. 1
Die Hausärztin Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte im Nach gang z ur Untersuchung vo m 18. Dezember 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/30/1-6 S. 1): - M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit chronischem zervikos pondylogenem und zervikoenzephalem Schmerzsyndrom - thorako
- und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei statischer und muskulärer Insuffizienz - linkskonvexe Skoliose - SIG-Dysfunktion rechtsbetont - differenzialdiagnostisch: Fibromyalgie, Spondylarthropathie - Polyarthropathia
coxae - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) beidseitig - Verdach t auf Polyneuropathie - c hronische Plantarfasziitis bei Knick-, Senk- und Spreizfuss beidseitig
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an generalisierten Schmerzen, primär vor allem im zervikalen und thorakalen Ber e ich und mittlerweile im ganzen Rückenbereich. Neu seien Schmerzen im Be reich der Schult ern, Füsse, Ellbogen und der Knie dazugekommen. Aufgrund der schmerzbedingten Einschränkungen der Beweglichkeit und Kraftlosigkeit im Bereich der Wirbelsäule, Schultern und der Knie könne die Beschwerdeführerin seit 7. April 2014 nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten.
In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastungen und ohne körperliche Belastungen bestehe möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag (S. 2 f. Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6 f.) . 3.2
Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheuma tologie, nannte in ihrem undatierten, am 9. Januar 2015 bei der Beschwer de gegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 11/33/6-10) folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1.1):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ce rvicospondylogenes Syndrom und cervicocephales Syndrom - t horako
- und lumbospondylogenes
Syndrom mit - Periarthropathia
coxae - Wirbelsäulenfehlform: c-förmige linkskonvexe Skoliose - Wirbelsäulenfehlform: SIG-Dysfunktion rechtsbetont - Arthralgien beider Kniegelenke, Fersenschmerzen und Spreizfuss - PHS tendopathica beidseits - d ifferenzialdiagnostisch: - Fibromyalgie - seronegative
Spondarthritis - Verdacht auf Polyneuropathie - Vibration 0/8 Grosszehengrundgelenk rechts und 5/8 links
Dr. B.___ führte aus, die Beschwer deführerin klage seit Jahren über Schmerzen am Bewegungsapparat, welche zum Teil wechselnder Natur seien. Im Jahre 2014 handle es sich vor allem um Nacken-, Kiefergelenk-, Schulter-, Knie- und Trochanterschmerzen, zudem bestünden ein beidseitiges Fersenbrennen sowie ein Panvertebralsyndrom (S. 2 Ziff. 1.4). Die Ärztin wies darauf hin, dass Phy siotherapie sowie eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der Rehaklinik C.___ (vgl. Urk. 11/33/16-18) keine Besserung gebracht hätten . Die Be schwer deführerin sei in ihre r Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsun fähig. Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht ausgebildet (S. 3 Ziff. 1.5 f. und S. 4 Ziff. 1.8). 3.3
3. 3 . 1
Prof. Dr. med. D.___ von der Organisation
Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in sei nem neurologischen Teilg utachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/6-17) fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung vom 7. Januar 2015 über einen Ganzkörperschmerz beklagt. Sie habe drückende Schmerzen von Kopf bis Fuss beschrieben, mit Betonung en im Kopf, Nacken, Rücken und in den Hüften,
mit bewegungsabhängige n Geräusche n im Nacken, mit Schluckstörungen sowie ein vom Kopf her absteigendes Wärmegefühl. D er Schmerz könne gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf einer fiktiven Skala von 0 bis 10 ein Maxi mum von 10 erreichen, wobei im Untersuchungszeitpunkt ein Wert von 10
an gegeben worden sei (S. 2). Der Gutachter wies darauf hin, dass sich im klini schen Untersuchungsbefund keine mit den beklagten Beschwerden korrelie rende Auffälligkeit ergeben habe, wobei insbesondere die spontane Beweglich keit und Mobilität frei und ungehindert gewesen sei en . D ie Beschwerdeführerin habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt, was in grober Diskrepanz zu den anam nestischen Angaben betreffend die maximale Schmerzausprägung stehe (S. 5 und S. 9) . Die deutliche Beschwielung beider Fusssohlen spreche zudem für eine objektiv rege physische Aktivität und Mobilität . Entsprechend bestünden deutli che Hinweise auf eine bewusstsein s nahe demonstrative Darbietung von Ein schränkungen und Beschwerden durch die Beschwerdeführerin .
Für eine die Ar beitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen lägen keine Anhalts punkte vor. Ferner fehle es auch an einer aktenkundig erwogene n
Polyneuro pathie und namhafte n
Gelen kserkrankung. Schliesslich stelle d ie aktenkundig in Betracht gezogene Fibromyalgie keine Diagnose der wissenschaftlichen Medizin dar und sei überdies lediglich a ls Verdacht formuliert worden, weshalb sie keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen könne (S. 9-11). 3. 3 . 2
Im orthopädischen Teilg utachten vo m 1 9. Februar 2015 (Urk. 11/4 1 /18-29) führ t en Prof. Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe anläss lich der Untersuchung vom 7. Januar 2015 von Ganzkörperschmerzen berichtet, insbesondere von Verspannungen und einschiessenden Schmerzen entlang der Wirbelsäule, Ausstrahlungen in die Kiefer- und Schulterregion, in die Ohren und zum Hinterkopf, von einem dauerhaften Druckgefühl im Bereich der Schulter-Nacken-Region, Verspannungen und muskulären Veränderungen ent lang der Brust- und Lendenwirbelsäule, generalisierten Schmerzen beider Arm e sowie der Schulterregion und der Ellbogengelenke, von Ausstrahlungen und Gelenk schwellunge n in der Hand- und Fingerregion und von muskulären Be schwerden sowie Weichteilschmerzen in der Becken-Bein-Region. Die Beschwer deführerin ha be die Schmerzstärke jeweils mit der maximalen Intensität von 10 angegeben (S. 2 f.). Die Gutachter führten weiter aus, in der Untersuchung h abe sich keine namhafte funktionelle Einschränkung der Wi rbelsäule oder Gelenke gezeigt, vielmehr spreche die deutliche Beschwielung der Hände und Füsse für eine rege körperliche Aktivität. Die Beobachtung der spontanen Mobilität habe überdies keinen Hinweis auf eine Schonung, einen Schonsitz oder eine Schon haltung gezeigt und die En t
- respektive Bekleidung sei mühelos, unbehindert und selb ständig durchgeführt worden . Die Gutachter wiesen sodann darauf hin, die aktenkundigen Berichte beschrieben lediglich subjektive Schmerzzustände und keine namhafte Strukturpathologie (S. 9). Gesamthaft lasse sich weder eine nam hafte funktionelle Einschränkung noch eine Schmerzbeeinträchtigung erhe ben und die reklamierten Schmerzen seien ohne korrelierende objektive ortho pädi sche Befunde geblieben (S. 10). 3. 3 . 3
In seinem psychiatrischen Teilg utachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/30-40) führte med. pract . F.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung vom 7. Januar 2 0 15 vor rangig über spinale Schmerzen sowie Schmerzen in beiden Kniegelenken, Füsse n und Händen beklagt. Das Vorliegen von psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin verneint und betont, sie sei – bis auf die Schmerzen – mit ih rem Leben zufrieden und habe eine gute familiäre Atmosphäre sowie gute sozi ale Kontakte (S. 2). Was den Tagesablauf betreffe, so mache sie vor- und nach mittags je einen halbstündigen Spaziergang, lese, schaue fern und tele foniere viel mit Familienmitgliedern. Sie erledige zudem die Wäschepflege, gehe Ein kaufen und kümmere sich um leichte Haushaltarbeiten (S. 4).
Der Gutachter bemerkte, d ie Beschwerdeführerin habe nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt (S. 6).
Zudem lägen auch keine Achsensymptome einer depressiven Erkrankung (tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Interessen verlust, Selbst zweifel) vor . Ebenso wenig seien die Kriterien für eine somatoforme oder chronische Schmerzstörung erfüllt, da eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und ein fehlverarbeiteter seelischer Konflikt nicht evident seien (S. 8). 3.3.4
In der gutachterlichen Konsensbeurteilung der Z.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/4-5) hielten die Experten
fest, dass aus neurologi scher und ortho pädischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine über subjektive Klagen hinaus gehende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Ent sprechend bestehe per sofort wie auch in retrospektiver Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer anderen Tätig keit des allge meinen Arbeitsmark ts (vgl. auch Urk. 11/41/6-17 S. 10 f. und Urk. 11/41/18-29 S. 11). Gleichermassen verneinte med. pract . F.___ eine psy chiatrische Erkran kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erach tete die Beschwerde führerin sowohl im Untersuchungszeitpunkt wie auch davor als uneinge schränkt respekt ive 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.; vgl. auch Urk. 11/41/30-40 S. 8). 3 . 4
Dr. med.
G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem von der Pensionskasse in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Be richt vom 4. März 2015 (Urk. 11 /44) folgende Diagnosen (S. 9): - Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine - Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgiformes Schmerzsynd rom mit/bei - m uskulärer Dysbalance - leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule - ohne radikuläre Ausfälle - anamnestisch Arthrosen ohne aktenkundiges Röntgen, CT oder MRI - Adipositas Grad II na ch WHO (BMI 31,6kg/m²)
Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe über tägliche Ganzkör perschmerzen und Spannungskopfschmerzen geklagt, vor allem im cervikalen und lumbalen Bereich, im Schultergürtel beidseits, im Bereich des Brustbeins, der Schulter- und Ellbogengelenke, in den Fingern, im Be cken bereich, im Bereich der Hüft- und Kniegelenke sowie in beiden Füssen inklusive Fersen . Die Beschwerdeführerin habe besagte Schmerzen mit der maximalen Intensität von 10 angegeben. Ab und an leide sie auch an einem Drücken und an Schmerzen im Bereich des Brustbeins sowie im Thorax. Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, dass sie als einzige körperliche Betätigung nur langsam spazieren
könne,
sie vereinzelt Gewichte von 3 bis 5 kg heben könne und sowohl im Sitzen, Stehen wie auch im Liegen Schmerzen habe (S. 7 und S. 10). Dr. G.___
wies weiter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe bei der Erhebung der Anamnese am
25. Februar 2015 weder leidend noch schme rzgeplagt gewirkt . Ebenso wenig seien verbale und mimische Schmerzäusserungen oder schmerz bedingte Positionswechsel auf dem Stuhl erkennbar gewese n und auch das Aus- und Ankleiden sei flüssig ohne Schmerzbekundung erfolgt. Dies habe kontras tierend zum subjektiven Schmerzerleben der Beschwerdeführerin gewirkt. Diskre panzen hätten sich auch im Untersuch gezeigt: Während die spontane Kopf beweglichkeit und die Gestik mit Armen und Schultergelenken im Gespräch nicht behindert gewirkt hätten, seien im Untersuch schon bei geringen Bewe gungsausschlägen Schmerzen angegeben worden. Zudem seien auch die Druck dolenzen nicht konstant gewesen.
I m Laufe der Untersuchung seien sodann Verdeutlichungstendenzen erkennbar gewesen (S. 8 und S. 11). Dr. G.___ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen seien am ehesten auf ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Die beklagten
Druckdolenzen seien weder durch allfällig vorhandene Arthrosen noch durch die Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Insuffizienz erklär bar. Allerdings passe
die von der Beschwerdeführerin beschriebene Müdigkeit und der schlechte Schlaf zu einer Fibromyalgie (S. 11).
Unter Hinweis auf das Fehlen einer relevanten Komorbidität verneinte Dr. G.___ eine somatoforme Schmerzstörung und ging für wechselbelas tende leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Bewegen von oft schweren Lasten und mit wechselnden Körperpositionen von einer 100%igen Arbeits fähigkeit aus. Das zuletzt ausgeübte Tätigkeitsprofil der Beschwerdefüh rerin beschrieb Dr. G.___ als wechselbelastende körperlich oft leichte, manchmal mittelschwere Tätigkeit mit Bewegen von oft leichten Lasten (bis 5 kg), ver einzelt mehr als leichten Lasten, mit der Möglichkeit zu Positionswech seln .
Aufgrund der langen Arbeitsabstinenz empfahl er einen gestaffelten Wie der einstieg in die Arbeit
mit einem Pensum von 50 % im März 2015 respektive einem 100%igen Pensum ab April 201 5. Im Sinne einer medizinischen Mass nahme erachtete Dr. G.___ die Unterstützung durch eine psychologische Schmerzverarbeitung und schmerzmodulierende Antidepressiv a sowie die Weiterführung der muskulär rekonditionierenden Massnahmen als sinnvoll (S. 12 f.). 4. 4. 1
Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesund heits scha dens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E.
6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352
E. 2.2.2 f.). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invali disierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4) analog ange wendet . 4.2
Vorweg zu
schicken ist, dass das Gut achten der Z.___ und der vertrauens ärztlich e Bericht von Dr. G.___ (vgl. E. 3. 3-4) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend sind und auf den erfor der lichen Untersuchungen beruhen. Besagte Berichte wurden in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Dem gemäss sind auch die Schlussfol ge rungen der Ärzte in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person s ie prüfend nachvollziehen kann. Prof . Dr. D.___ legte schlüssig dar, dass die neu rologische Untersuchung keine Läsion am zentralen oder peripheren Nerven system, an der Wirbelsäule oder den paravertebralen Strukturen zeig t e und zudem auch keine Anhaltspunkte für eine Polyne u ropathie evident war en . Vielmehr spr a ch die deutliche Beschwie lung der Fusssohlen für eine objektive rege physische Aktivität und Mobilität
– welche die Beschwerdeführerin gegen über dem begutachtenden Psychiater entsprechend mit unter anderem täglichen Spaziergängen beschrieb (E.
3.3.3 hievor) - weshalb er keine über die subjek tiven Schmerzzustände hinausgehende objektive Gesundheitsstörung ersah und auf eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/41/6-17 S. 9).
Auch Dr. E.___ beschrieb einleuchtend, dass keine nam hafte funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und der Gel enke feststellbar war und die deutliche Beschwielung der Hände und Füsse sowie die Be obachtung der spontanen Mobilität während de m Untersuch für eine rege kör perliche Tätigkeit spr a ch . Entsprechend blieben die subjektiven Schmerzzu stände ohne korrelierende orthopädische Befunde,
weshalb die Arbeitsfähigkeit auf 100 % veranschlagt wurde (Urk. 11/41/18-29 S. 9 f.). Med. pract . F.___
konnte keine rlei Hinweise für psychi sche Beeinträ ch ti gungen, insbesondere eine depressive Erkrankung,
feststellen, weshalb
er aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 11/41/30-40 S. 8).
Schliesslich legte Dr. G.___ überzeugend dar, dass der geklagte Ganzkörperschmerz w eder auf die Fehlhaltung der Wir belsäule noch allfällige A rthrosen zurückzuführen, sondern am ehesten Folge eines fibromyalgiformen Schmerzsyndroms ist . Da es letzterem allerdings an einer relevanten Komorbidität fehl t, schloss er ab April 2015 auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 11/ 44 S. 11 f.).
Die Berichte erfüllen demnach die praxis ge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 3
Gemäss den übereinst immenden Ausführungen der Z.___ - Gutachter und Dr. G.___ (vgl. E. 3.3-4)
fehlt es bei den von der Beschwerdeführerin be klagten (Ganzkörper -) S chmerzen an korrelierenden objektiven Befunden, wes halb die Ärzte auf eine Schmerzproblematik schlossen . Entsprechend sind die Auswir kungen der Beschwerden, insbesondere der Fibromyal gie, auf die Arbeits fähigkeit
nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen beziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validisierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen ange nommen wird (BGE 132 V 65 E. 4).
Der Bericht der Hausärztin Dr. A.___ im Nachgang an di e Untersuchung vom 18. Dezember 2014 (vgl. E. 3.1) vermag an die ser Beurtei lung nichts zu ändern. Die Hausärztin beschrieb im besagten Bericht überwiegend syndromale
Beschwerdebilder
respektive subjekt ive Schmerzzustände (insbesondere chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom, thorako
- und lumbospondyl o genes
Schmerz syndrom, Fibromyalgie) . Im Übrigen wurde n d as Vorliegen von Läsio nen am Nervensystem, an der Wirbelsäule und de n
paravertebralen Strukturen, eine r Polyneuropathie,
Gelenkserkrankungen sowie von funktionellen Ein schrän kungen der Wirbelsäule und Gelenke
von Prof. Dr. D.___, Dr. E.___ sowie Dr. G.___ in schlüssiger Weise ausgeschlossen (vgl. E. 3 . 3.1 f. und E. 3.4) . Gleiches gilt mit Bezug auf den Ber i cht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.2) . 4.4
Was den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ergänzende Sachverhalts abklärungen angeht (Urk. 5 S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerde führerin substantiiert e in keiner Weise, inwiefern die im Verfahren vor der Be schwerdegegnerin getätigten Abklärungen unvollständig s ein sollten, sondern liess es beim pauschalen Antrag bewenden. Nachdem sich das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten sowie der Bericht von Dr. G.___ in eingehender Weise mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben, ist nicht er sichtlich, welche weiteren Abklärungen noch getätigt werden sollten. Davon sind jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.
5.1
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbar keitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodi scher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerz störung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine er gebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentia len (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfor dernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Be handlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heits beeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter H.___, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.
Dr.
H.___, Klinik I.___ vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.2
Die Z.___ -Gutachter und Dr. G.___ hielten über einstimmend fest, die von der Beschwerdeführerin angegebene maximale Schmerzintensität von 10 habe sich im Untersuchungsbefund nicht bestätigt, vielmehr seien die spontane Beweglichkeit und Mobilität ungehindert und frei gewesen (vgl. E. 3.3.1-2 und E. 3.4). Entsprechend
ist nicht von ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden auszugehen .
D ie Beschwerdeführerin hat sich im Herbst 2014 einer dreiwöchigen stationären Rehabilitation unterzogen (vgl. Urk. 11/30/9-11) und
begab sich
zuletzt zwei mal
pro Woche in physiotherapeutische Behandlung . Auf die Einnahme von Analgetika verzichtete sie (vgl. Urk. 11/41/6-17 S. 2, Urk. 11/ 4 1 / 18- 29 S. 3 und Urk. 11/44 S. 7). Dr. G.___ empfahl zwecks Schmerzverarbeitung eine psy chologische Begleitung sowie schmer z modulierende Antidepressiva (Urk. 11/44 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Behandlungsresistenz zu er kennen.
Gemäss übereinstimmender Auffassung der Z.___ -Gutachter sowie Dr. G.___ besteht kein gravierendes körperliches Leiden. Ebenso wenig be steht in psychischer Hi nsicht eine Pathologie (vgl. E. 3.3-4).
Die Beschwerdeführerin verfügt über intakte persönliche Ressourcen, berichtete sie doch über ein zufriedenes Leben, eine gute familiäre Atmosphäre und ein gutes soziales Umfeld (vgl. Urk. 11/ 41/30-40 S. 2).
In der Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin zeigen sich nur marginale Ein schränkungen. Aufgrund der Schmerzen sind die zwei täglichen Spaziergänge auf eine Dauer von je 30 Minuten beschränkt, schwere Hausarbeiten werden durch die Töchter erledigt und die Beschwerdeführerin legt sich nachmittags wegen Erschöpfung hin . Im Übrigen erledigt sie leichte Hausarbeiten und Ein käufe, bereitet mehrheitlich die Mahlzeiten vor und erhält oft Besuch von den Töchtern und deren Familien (vgl. Urk. 11/41/30-40 S. 4 und Urk. 4/44 S. 6), womit die sozialen Verhältnisse als intakt erscheinen.
Die Therapie der Beschwerdeführerin beschränkt e sich zuletzt auf die physio thera peutische Behandlung
(vgl. Urk. 11/44 S. 7) . Eine medika mentöse Therapie, insbesondere mittels Einnahme von Schmerzmitteln, findet nicht statt. Dies deutet auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. 5.3
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausge prägtem Umfang gegeben erachtet werden können . Demzufolge ist eine Un über windbarkeit der Auswirkungen der Sch merzproblematik zu verneinen und im Ein klang mit den Z.___ -Gutachten und dem Bericht von Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen . Dies gilt auch in retrospektiver Hinsicht, mithin für die Zeit
ab erfolgter IV-Anmeldung (Urk. 11/5). Nachdem ein durch Selbstlimitierung verursachte r
de konditionierter Zustand de r Beschwerdeführer in bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts I 884/2005 vom 15. März 2006 E. 2.2), ist der von Dr. G.___ mit Hinweis auf die lange Arbeitsabstinenz empfohlene gestaffelte berufliche Wiedereinstieg (vgl. Urk. 11/44 S. 12) invalidenversicherungsrechtlich
a usser Acht zu lassen . Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, ohne Ausbildung, arbeitete bis April 2014 als Raumpflegerin, zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der politischen Ge meinde
Y.___
sowie mit einem Pensum von 40 % in zwei Privathaushalten
(Urk. 11/5 Ziff. 5.3, Urk. 11/ 44 S. 7, Urk. 11/42 und Urk. 11/1). Am 16. Okto ber
2014 meldete sich die Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und zog unter anderem die Akten des Kra nkentaggeld
- und Berufsvorsorge versichere r s
bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/48) lehnte die IV-S telle mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) unter Hinweis auf einen fehlenden IV-relevanten Gesundheitsschaden einen Rentenanspruch ab (S. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Gegen die Verfü gung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihr eine IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende Ab klä rungen vorzunehmen (Urk. 5 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete d ie angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass gestützt auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste polydiszipli näre Gutachten der Organisation Z.___
vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/4-40) keine strukturellen Befunde respektive Di ag nosen für gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit vorlägen. Entsprechend fehle es an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihre Schmerzen hätten sich nicht gebessert und sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihre Leistungsfähigkeit sowohl in ihrer bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich einge schränkt sei (Urk. 1 und Urk. 5 S. 3). 3.
3. 1
Die Hausärztin Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte im Nach gang z ur Untersuchung vo m 18. Dezember 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/30/1-6 S. 1): - M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit chronischem zervikos pondylogenem und zervikoenzephalem Schmerzsyndrom - thorako
- und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei statischer und muskulärer Insuffizienz - linkskonvexe Skoliose - SIG-Dysfunktion rechtsbetont - differenzialdiagnostisch: Fibromyalgie, Spondylarthropathie - Polyarthropathia
coxae - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) beidseitig - Verdach t auf Polyneuropathie - c hronische Plantarfasziitis bei Knick-, Senk- und Spreizfuss beidseitig
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an generalisierten Schmerzen, primär vor allem im zervikalen und thorakalen Ber e ich und mittlerweile im ganzen Rückenbereich. Neu seien Schmerzen im Be reich der Schult ern, Füsse, Ellbogen und der Knie dazugekommen. Aufgrund der schmerzbedingten Einschränkungen der Beweglichkeit und Kraftlosigkeit im Bereich der Wirbelsäule, Schultern und der Knie könne die Beschwerdeführerin seit 7. April 2014 nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten.
In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastungen und ohne körperliche Belastungen bestehe möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag (S. 2 f. Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6 f.) . 3.2
Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheuma tologie, nannte in ihrem undatierten, am 9. Januar 2015 bei der Beschwer de gegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 11/33/6-10) folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1.1):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ce rvicospondylogenes Syndrom und cervicocephales Syndrom - t horako
- und lumbospondylogenes
Syndrom mit - Periarthropathia
coxae - Wirbelsäulenfehlform: c-förmige linkskonvexe Skoliose - Wirbelsäulenfehlform: SIG-Dysfunktion rechtsbetont - Arthralgien beider Kniegelenke, Fersenschmerzen und Spreizfuss - PHS tendopathica beidseits - d ifferenzialdiagnostisch: - Fibromyalgie - seronegative
Spondarthritis - Verdacht auf Polyneuropathie - Vibration 0/8 Grosszehengrundgelenk rechts und 5/8 links
Dr. B.___ führte aus, die Beschwer deführerin klage seit Jahren über Schmerzen am Bewegungsapparat, welche zum Teil wechselnder Natur seien. Im Jahre 2014 handle es sich vor allem um Nacken-, Kiefergelenk-, Schulter-, Knie- und Trochanterschmerzen, zudem bestünden ein beidseitiges Fersenbrennen sowie ein Panvertebralsyndrom (S. 2 Ziff. 1.4). Die Ärztin wies darauf hin, dass Phy siotherapie sowie eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der Rehaklinik C.___ (vgl. Urk. 11/33/16-18) keine Besserung gebracht hätten . Die Be schwer deführerin sei in ihre r Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsun fähig. Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht ausgebildet (S. 3 Ziff. 1.5 f. und S. 4 Ziff. 1.8). 3.3
3. 3 . 1
Prof. Dr. med. D.___ von der Organisation
Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in sei nem neurologischen Teilg utachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/6-17) fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung vom 7. Januar 2015 über einen Ganzkörperschmerz beklagt. Sie habe drückende Schmerzen von Kopf bis Fuss beschrieben, mit Betonung en im Kopf, Nacken, Rücken und in den Hüften,
mit bewegungsabhängige n Geräusche n im Nacken, mit Schluckstörungen sowie ein vom Kopf her absteigendes Wärmegefühl. D er Schmerz könne gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf einer fiktiven Skala von 0 bis 10 ein Maxi mum von 10 erreichen, wobei im Untersuchungszeitpunkt ein Wert von 10
an gegeben worden sei (S. 2). Der Gutachter wies darauf hin, dass sich im klini schen Untersuchungsbefund keine mit den beklagten Beschwerden korrelie rende Auffälligkeit ergeben habe, wobei insbesondere die spontane Beweglich keit und Mobilität frei und ungehindert gewesen sei en . D ie Beschwerdeführerin habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt, was in grober Diskrepanz zu den anam nestischen Angaben betreffend die maximale Schmerzausprägung stehe (S. 5 und S. 9) . Die deutliche Beschwielung beider Fusssohlen spreche zudem für eine objektiv rege physische Aktivität und Mobilität . Entsprechend bestünden deutli che Hinweise auf eine bewusstsein s nahe demonstrative Darbietung von Ein schränkungen und Beschwerden durch die Beschwerdeführerin .
Für eine die Ar beitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen lägen keine Anhalts punkte vor. Ferner fehle es auch an einer aktenkundig erwogene n
Polyneuro pathie und namhafte n
Gelen kserkrankung. Schliesslich stelle d ie aktenkundig in Betracht gezogene Fibromyalgie keine Diagnose der wissenschaftlichen Medizin dar und sei überdies lediglich a ls Verdacht formuliert worden, weshalb sie keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen könne (S. 9-11). 3. 3 . 2
Im orthopädischen Teilg utachten vo m 1 9. Februar 2015 (Urk. 11/4 1 /18-29) führ t en Prof. Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe anläss lich der Untersuchung vom 7. Januar 2015 von Ganzkörperschmerzen berichtet, insbesondere von Verspannungen und einschiessenden Schmerzen entlang der Wirbelsäule, Ausstrahlungen in die Kiefer- und Schulterregion, in die Ohren und zum Hinterkopf, von einem dauerhaften Druckgefühl im Bereich der Schulter-Nacken-Region, Verspannungen und muskulären Veränderungen ent lang der Brust- und Lendenwirbelsäule, generalisierten Schmerzen beider Arm e sowie der Schulterregion und der Ellbogengelenke, von Ausstrahlungen und Gelenk schwellunge n in der Hand- und Fingerregion und von muskulären Be schwerden sowie Weichteilschmerzen in der Becken-Bein-Region. Die Beschwer deführerin ha be die Schmerzstärke jeweils mit der maximalen Intensität von 10 angegeben (S. 2 f.). Die Gutachter führten weiter aus, in der Untersuchung h abe sich keine namhafte funktionelle Einschränkung der Wi rbelsäule oder Gelenke gezeigt, vielmehr spreche die deutliche Beschwielung der Hände und Füsse für eine rege körperliche Aktivität. Die Beobachtung der spontanen Mobilität habe überdies keinen Hinweis auf eine Schonung, einen Schonsitz oder eine Schon haltung gezeigt und die En t
- respektive Bekleidung sei mühelos, unbehindert und selb ständig durchgeführt worden . Die Gutachter wiesen sodann darauf hin, die aktenkundigen Berichte beschrieben lediglich subjektive Schmerzzustände und keine namhafte Strukturpathologie (S. 9). Gesamthaft lasse sich weder eine nam hafte funktionelle Einschränkung noch eine Schmerzbeeinträchtigung erhe ben und die reklamierten Schmerzen seien ohne korrelierende objektive ortho pädi sche Befunde geblieben (S. 10). 3. 3 . 3
In seinem psychiatrischen Teilg utachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/30-40) führte med. pract . F.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung vom 7. Januar 2 0 15 vor rangig über spinale Schmerzen sowie Schmerzen in beiden Kniegelenken, Füsse n und Händen beklagt. Das Vorliegen von psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin verneint und betont, sie sei – bis auf die Schmerzen – mit ih rem Leben zufrieden und habe eine gute familiäre Atmosphäre sowie gute sozi ale Kontakte (S. 2). Was den Tagesablauf betreffe, so mache sie vor- und nach mittags je einen halbstündigen Spaziergang, lese, schaue fern und tele foniere viel mit Familienmitgliedern. Sie erledige zudem die Wäschepflege, gehe Ein kaufen und kümmere sich um leichte Haushaltarbeiten (S. 4).
Der Gutachter bemerkte, d ie Beschwerdeführerin habe nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt (S. 6).
Zudem lägen auch keine Achsensymptome einer depressiven Erkrankung (tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Interessen verlust, Selbst zweifel) vor . Ebenso wenig seien die Kriterien für eine somatoforme oder chronische Schmerzstörung erfüllt, da eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und ein fehlverarbeiteter seelischer Konflikt nicht evident seien (S. 8). 3.3.4
In der gutachterlichen Konsensbeurteilung der Z.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/4-5) hielten die Experten
fest, dass aus neurologi scher und ortho pädischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine über subjektive Klagen hinaus gehende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Ent sprechend bestehe per sofort wie auch in retrospektiver Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer anderen Tätig keit des allge meinen Arbeitsmark ts (vgl. auch Urk. 11/41/6-17 S. 10 f. und Urk. 11/41/18-29 S. 11). Gleichermassen verneinte med. pract . F.___ eine psy chiatrische Erkran kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erach tete die Beschwerde führerin sowohl im Untersuchungszeitpunkt wie auch davor als uneinge schränkt respekt ive 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.; vgl. auch Urk. 11/41/30-40 S. 8). 3 . 4
Dr. med.
G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem von der Pensionskasse in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Be richt vom 4. März 2015 (Urk.
E. 2.2.2 f.). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invali disierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4) analog ange wendet . 4.2
Vorweg zu
schicken ist, dass das Gut achten der Z.___ und der vertrauens ärztlich e Bericht von Dr. G.___ (vgl. E. 3. 3-4) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend sind und auf den erfor der lichen Untersuchungen beruhen. Besagte Berichte wurden in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Dem gemäss sind auch die Schlussfol ge rungen der Ärzte in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person s ie prüfend nachvollziehen kann. Prof . Dr. D.___ legte schlüssig dar, dass die neu rologische Untersuchung keine Läsion am zentralen oder peripheren Nerven system, an der Wirbelsäule oder den paravertebralen Strukturen zeig t e und zudem auch keine Anhaltspunkte für eine Polyne u ropathie evident war en . Vielmehr spr a ch die deutliche Beschwie lung der Fusssohlen für eine objektive rege physische Aktivität und Mobilität
– welche die Beschwerdeführerin gegen über dem begutachtenden Psychiater entsprechend mit unter anderem täglichen Spaziergängen beschrieb (E.
3.3.3 hievor) - weshalb er keine über die subjek tiven Schmerzzustände hinausgehende objektive Gesundheitsstörung ersah und auf eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/41/6-17 S. 9).
Auch Dr. E.___ beschrieb einleuchtend, dass keine nam hafte funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und der Gel enke feststellbar war und die deutliche Beschwielung der Hände und Füsse sowie die Be obachtung der spontanen Mobilität während de m Untersuch für eine rege kör perliche Tätigkeit spr a ch . Entsprechend blieben die subjektiven Schmerzzu stände ohne korrelierende orthopädische Befunde,
weshalb die Arbeitsfähigkeit auf 100 % veranschlagt wurde (Urk. 11/41/18-29 S. 9 f.). Med. pract . F.___
konnte keine rlei Hinweise für psychi sche Beeinträ ch ti gungen, insbesondere eine depressive Erkrankung,
feststellen, weshalb
er aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 11/41/30-40 S. 8).
Schliesslich legte Dr. G.___ überzeugend dar, dass der geklagte Ganzkörperschmerz w eder auf die Fehlhaltung der Wir belsäule noch allfällige A rthrosen zurückzuführen, sondern am ehesten Folge eines fibromyalgiformen Schmerzsyndroms ist . Da es letzterem allerdings an einer relevanten Komorbidität fehl t, schloss er ab April 2015 auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 11/ 44 S. 11 f.).
Die Berichte erfüllen demnach die praxis ge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 3
Gemäss den übereinst immenden Ausführungen der Z.___ - Gutachter und Dr. G.___ (vgl. E. 3.3-4)
fehlt es bei den von der Beschwerdeführerin be klagten (Ganzkörper -) S chmerzen an korrelierenden objektiven Befunden, wes halb die Ärzte auf eine Schmerzproblematik schlossen . Entsprechend sind die Auswir kungen der Beschwerden, insbesondere der Fibromyal gie, auf die Arbeits fähigkeit
nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen beziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validisierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen ange nommen wird (BGE 132 V 65 E. 4).
Der Bericht der Hausärztin Dr. A.___ im Nachgang an di e Untersuchung vom 18. Dezember 2014 (vgl. E. 3.1) vermag an die ser Beurtei lung nichts zu ändern. Die Hausärztin beschrieb im besagten Bericht überwiegend syndromale
Beschwerdebilder
respektive subjekt ive Schmerzzustände (insbesondere chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom, thorako
- und lumbospondyl o genes
Schmerz syndrom, Fibromyalgie) . Im Übrigen wurde n d as Vorliegen von Läsio nen am Nervensystem, an der Wirbelsäule und de n
paravertebralen Strukturen, eine r Polyneuropathie,
Gelenkserkrankungen sowie von funktionellen Ein schrän kungen der Wirbelsäule und Gelenke
von Prof. Dr. D.___, Dr. E.___ sowie Dr. G.___ in schlüssiger Weise ausgeschlossen (vgl. E. 3 . 3.1 f. und E. 3.4) . Gleiches gilt mit Bezug auf den Ber i cht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.2) . 4.4
Was den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ergänzende Sachverhalts abklärungen angeht (Urk. 5 S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerde führerin substantiiert e in keiner Weise, inwiefern die im Verfahren vor der Be schwerdegegnerin getätigten Abklärungen unvollständig s ein sollten, sondern liess es beim pauschalen Antrag bewenden. Nachdem sich das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten sowie der Bericht von Dr. G.___ in eingehender Weise mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben, ist nicht er sichtlich, welche weiteren Abklärungen noch getätigt werden sollten. Davon sind jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.
5.1
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbar keitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodi scher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerz störung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine er gebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentia len (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfor dernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Be handlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heits beeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter H.___, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.
Dr.
H.___, Klinik I.___ vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.2
Die Z.___ -Gutachter und Dr. G.___ hielten über einstimmend fest, die von der Beschwerdeführerin angegebene maximale Schmerzintensität von 10 habe sich im Untersuchungsbefund nicht bestätigt, vielmehr seien die spontane Beweglichkeit und Mobilität ungehindert und frei gewesen (vgl. E. 3.3.1-2 und E. 3.4). Entsprechend
ist nicht von ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden auszugehen .
D ie Beschwerdeführerin hat sich im Herbst 2014 einer dreiwöchigen stationären Rehabilitation unterzogen (vgl. Urk. 11/30/9-11) und
begab sich
zuletzt zwei mal
pro Woche in physiotherapeutische Behandlung . Auf die Einnahme von Analgetika verzichtete sie (vgl. Urk. 11/41/6-17 S. 2, Urk. 11/ 4 1 / 18- 29 S. 3 und Urk. 11/44 S. 7). Dr. G.___ empfahl zwecks Schmerzverarbeitung eine psy chologische Begleitung sowie schmer z modulierende Antidepressiva (Urk. 11/44 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Behandlungsresistenz zu er kennen.
Gemäss übereinstimmender Auffassung der Z.___ -Gutachter sowie Dr. G.___ besteht kein gravierendes körperliches Leiden. Ebenso wenig be steht in psychischer Hi nsicht eine Pathologie (vgl. E. 3.3-4).
Die Beschwerdeführerin verfügt über intakte persönliche Ressourcen, berichtete sie doch über ein zufriedenes Leben, eine gute familiäre Atmosphäre und ein gutes soziales Umfeld (vgl. Urk. 11/ 41/30-40 S. 2).
In der Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin zeigen sich nur marginale Ein schränkungen. Aufgrund der Schmerzen sind die zwei täglichen Spaziergänge auf eine Dauer von je 30 Minuten beschränkt, schwere Hausarbeiten werden durch die Töchter erledigt und die Beschwerdeführerin legt sich nachmittags wegen Erschöpfung hin . Im Übrigen erledigt sie leichte Hausarbeiten und Ein käufe, bereitet mehrheitlich die Mahlzeiten vor und erhält oft Besuch von den Töchtern und deren Familien (vgl. Urk. 11/41/30-40 S. 4 und Urk. 4/44 S. 6), womit die sozialen Verhältnisse als intakt erscheinen.
Die Therapie der Beschwerdeführerin beschränkt e sich zuletzt auf die physio thera peutische Behandlung
(vgl. Urk. 11/44 S. 7) . Eine medika mentöse Therapie, insbesondere mittels Einnahme von Schmerzmitteln, findet nicht statt. Dies deutet auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. 5.3
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausge prägtem Umfang gegeben erachtet werden können . Demzufolge ist eine Un über windbarkeit der Auswirkungen der Sch merzproblematik zu verneinen und im Ein klang mit den Z.___ -Gutachten und dem Bericht von Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen . Dies gilt auch in retrospektiver Hinsicht, mithin für die Zeit
ab erfolgter IV-Anmeldung (Urk. 11/5). Nachdem ein durch Selbstlimitierung verursachte r
de konditionierter Zustand de r Beschwerdeführer in bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts I 884/2005 vom 15. März 2006 E. 2.2), ist der von Dr. G.___ mit Hinweis auf die lange Arbeitsabstinenz empfohlene gestaffelte berufliche Wiedereinstieg (vgl. Urk. 11/44 S. 12) invalidenversicherungsrechtlich
a usser Acht zu lassen . Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Exper tise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 11 /44) folgende Diagnosen (S. 9): - Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine - Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgiformes Schmerzsynd rom mit/bei - m uskulärer Dysbalance - leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule - ohne radikuläre Ausfälle - anamnestisch Arthrosen ohne aktenkundiges Röntgen, CT oder MRI - Adipositas Grad II na ch WHO (BMI 31,6kg/m²)
Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe über tägliche Ganzkör perschmerzen und Spannungskopfschmerzen geklagt, vor allem im cervikalen und lumbalen Bereich, im Schultergürtel beidseits, im Bereich des Brustbeins, der Schulter- und Ellbogengelenke, in den Fingern, im Be cken bereich, im Bereich der Hüft- und Kniegelenke sowie in beiden Füssen inklusive Fersen . Die Beschwerdeführerin habe besagte Schmerzen mit der maximalen Intensität von 10 angegeben. Ab und an leide sie auch an einem Drücken und an Schmerzen im Bereich des Brustbeins sowie im Thorax. Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, dass sie als einzige körperliche Betätigung nur langsam spazieren
könne,
sie vereinzelt Gewichte von 3 bis 5 kg heben könne und sowohl im Sitzen, Stehen wie auch im Liegen Schmerzen habe (S. 7 und S. 10). Dr. G.___
wies weiter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe bei der Erhebung der Anamnese am
25. Februar 2015 weder leidend noch schme rzgeplagt gewirkt . Ebenso wenig seien verbale und mimische Schmerzäusserungen oder schmerz bedingte Positionswechsel auf dem Stuhl erkennbar gewese n und auch das Aus- und Ankleiden sei flüssig ohne Schmerzbekundung erfolgt. Dies habe kontras tierend zum subjektiven Schmerzerleben der Beschwerdeführerin gewirkt. Diskre panzen hätten sich auch im Untersuch gezeigt: Während die spontane Kopf beweglichkeit und die Gestik mit Armen und Schultergelenken im Gespräch nicht behindert gewirkt hätten, seien im Untersuch schon bei geringen Bewe gungsausschlägen Schmerzen angegeben worden. Zudem seien auch die Druck dolenzen nicht konstant gewesen.
I m Laufe der Untersuchung seien sodann Verdeutlichungstendenzen erkennbar gewesen (S. 8 und S. 11). Dr. G.___ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen seien am ehesten auf ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Die beklagten
Druckdolenzen seien weder durch allfällig vorhandene Arthrosen noch durch die Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Insuffizienz erklär bar. Allerdings passe
die von der Beschwerdeführerin beschriebene Müdigkeit und der schlechte Schlaf zu einer Fibromyalgie (S. 11).
Unter Hinweis auf das Fehlen einer relevanten Komorbidität verneinte Dr. G.___ eine somatoforme Schmerzstörung und ging für wechselbelas tende leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Bewegen von oft schweren Lasten und mit wechselnden Körperpositionen von einer 100%igen Arbeits fähigkeit aus. Das zuletzt ausgeübte Tätigkeitsprofil der Beschwerdefüh rerin beschrieb Dr. G.___ als wechselbelastende körperlich oft leichte, manchmal mittelschwere Tätigkeit mit Bewegen von oft leichten Lasten (bis 5 kg), ver einzelt mehr als leichten Lasten, mit der Möglichkeit zu Positionswech seln .
Aufgrund der langen Arbeitsabstinenz empfahl er einen gestaffelten Wie der einstieg in die Arbeit
mit einem Pensum von 50 % im März 2015 respektive einem 100%igen Pensum ab April 201 5. Im Sinne einer medizinischen Mass nahme erachtete Dr. G.___ die Unterstützung durch eine psychologische Schmerzverarbeitung und schmerzmodulierende Antidepressiv a sowie die Weiterführung der muskulär rekonditionierenden Massnahmen als sinnvoll (S. 12 f.). 4. 4. 1
Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesund heits scha dens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E.
6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00625 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, ohne Ausbildung, arbeitete bis April 2014 als Raumpflegerin, zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der politischen Ge meinde
Y.___
sowie mit einem Pensum von 40 % in zwei Privathaushalten
(Urk. 11/5 Ziff. 5.3, Urk. 11/ 44 S. 7, Urk. 11/42 und Urk. 11/1). Am 16. Okto ber
2014 meldete sich die Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und zog unter anderem die Akten des Kra nkentaggeld
- und Berufsvorsorge versichere r s
bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/48) lehnte die IV-S telle mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) unter Hinweis auf einen fehlenden IV-relevanten Gesundheitsschaden einen Rentenanspruch ab (S. 2). 2.
Gegen die Verfü gung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihr eine IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende Ab klä rungen vorzunehmen (Urk. 5 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Exper tise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete d ie angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass gestützt auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste polydiszipli näre Gutachten der Organisation Z.___
vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/4-40) keine strukturellen Befunde respektive Di ag nosen für gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit vorlägen. Entsprechend fehle es an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihre Schmerzen hätten sich nicht gebessert und sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihre Leistungsfähigkeit sowohl in ihrer bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich einge schränkt sei (Urk. 1 und Urk. 5 S. 3). 3.
3. 1
Die Hausärztin Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte im Nach gang z ur Untersuchung vo m 18. Dezember 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/30/1-6 S. 1): - M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit chronischem zervikos pondylogenem und zervikoenzephalem Schmerzsyndrom - thorako
- und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei statischer und muskulärer Insuffizienz - linkskonvexe Skoliose - SIG-Dysfunktion rechtsbetont - differenzialdiagnostisch: Fibromyalgie, Spondylarthropathie - Polyarthropathia
coxae - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) beidseitig - Verdach t auf Polyneuropathie - c hronische Plantarfasziitis bei Knick-, Senk- und Spreizfuss beidseitig
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an generalisierten Schmerzen, primär vor allem im zervikalen und thorakalen Ber e ich und mittlerweile im ganzen Rückenbereich. Neu seien Schmerzen im Be reich der Schult ern, Füsse, Ellbogen und der Knie dazugekommen. Aufgrund der schmerzbedingten Einschränkungen der Beweglichkeit und Kraftlosigkeit im Bereich der Wirbelsäule, Schultern und der Knie könne die Beschwerdeführerin seit 7. April 2014 nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten.
In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastungen und ohne körperliche Belastungen bestehe möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag (S. 2 f. Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6 f.) . 3.2
Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheuma tologie, nannte in ihrem undatierten, am 9. Januar 2015 bei der Beschwer de gegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 11/33/6-10) folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1.1):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - ce rvicospondylogenes Syndrom und cervicocephales Syndrom - t horako
- und lumbospondylogenes
Syndrom mit - Periarthropathia
coxae - Wirbelsäulenfehlform: c-förmige linkskonvexe Skoliose - Wirbelsäulenfehlform: SIG-Dysfunktion rechtsbetont - Arthralgien beider Kniegelenke, Fersenschmerzen und Spreizfuss - PHS tendopathica beidseits - d ifferenzialdiagnostisch: - Fibromyalgie - seronegative
Spondarthritis - Verdacht auf Polyneuropathie - Vibration 0/8 Grosszehengrundgelenk rechts und 5/8 links
Dr. B.___ führte aus, die Beschwer deführerin klage seit Jahren über Schmerzen am Bewegungsapparat, welche zum Teil wechselnder Natur seien. Im Jahre 2014 handle es sich vor allem um Nacken-, Kiefergelenk-, Schulter-, Knie- und Trochanterschmerzen, zudem bestünden ein beidseitiges Fersenbrennen sowie ein Panvertebralsyndrom (S. 2 Ziff. 1.4). Die Ärztin wies darauf hin, dass Phy siotherapie sowie eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der Rehaklinik C.___ (vgl. Urk. 11/33/16-18) keine Besserung gebracht hätten . Die Be schwer deführerin sei in ihre r Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsun fähig. Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht ausgebildet (S. 3 Ziff. 1.5 f. und S. 4 Ziff. 1.8). 3.3
3. 3 . 1
Prof. Dr. med. D.___ von der Organisation
Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in sei nem neurologischen Teilg utachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/6-17) fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung vom 7. Januar 2015 über einen Ganzkörperschmerz beklagt. Sie habe drückende Schmerzen von Kopf bis Fuss beschrieben, mit Betonung en im Kopf, Nacken, Rücken und in den Hüften,
mit bewegungsabhängige n Geräusche n im Nacken, mit Schluckstörungen sowie ein vom Kopf her absteigendes Wärmegefühl. D er Schmerz könne gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf einer fiktiven Skala von 0 bis 10 ein Maxi mum von 10 erreichen, wobei im Untersuchungszeitpunkt ein Wert von 10
an gegeben worden sei (S. 2). Der Gutachter wies darauf hin, dass sich im klini schen Untersuchungsbefund keine mit den beklagten Beschwerden korrelie rende Auffälligkeit ergeben habe, wobei insbesondere die spontane Beweglich keit und Mobilität frei und ungehindert gewesen sei en . D ie Beschwerdeführerin habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt, was in grober Diskrepanz zu den anam nestischen Angaben betreffend die maximale Schmerzausprägung stehe (S. 5 und S. 9) . Die deutliche Beschwielung beider Fusssohlen spreche zudem für eine objektiv rege physische Aktivität und Mobilität . Entsprechend bestünden deutli che Hinweise auf eine bewusstsein s nahe demonstrative Darbietung von Ein schränkungen und Beschwerden durch die Beschwerdeführerin .
Für eine die Ar beitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen lägen keine Anhalts punkte vor. Ferner fehle es auch an einer aktenkundig erwogene n
Polyneuro pathie und namhafte n
Gelen kserkrankung. Schliesslich stelle d ie aktenkundig in Betracht gezogene Fibromyalgie keine Diagnose der wissenschaftlichen Medizin dar und sei überdies lediglich a ls Verdacht formuliert worden, weshalb sie keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen könne (S. 9-11). 3. 3 . 2
Im orthopädischen Teilg utachten vo m 1 9. Februar 2015 (Urk. 11/4 1 /18-29) führ t en Prof. Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe anläss lich der Untersuchung vom 7. Januar 2015 von Ganzkörperschmerzen berichtet, insbesondere von Verspannungen und einschiessenden Schmerzen entlang der Wirbelsäule, Ausstrahlungen in die Kiefer- und Schulterregion, in die Ohren und zum Hinterkopf, von einem dauerhaften Druckgefühl im Bereich der Schulter-Nacken-Region, Verspannungen und muskulären Veränderungen ent lang der Brust- und Lendenwirbelsäule, generalisierten Schmerzen beider Arm e sowie der Schulterregion und der Ellbogengelenke, von Ausstrahlungen und Gelenk schwellunge n in der Hand- und Fingerregion und von muskulären Be schwerden sowie Weichteilschmerzen in der Becken-Bein-Region. Die Beschwer deführerin ha be die Schmerzstärke jeweils mit der maximalen Intensität von 10 angegeben (S. 2 f.). Die Gutachter führten weiter aus, in der Untersuchung h abe sich keine namhafte funktionelle Einschränkung der Wi rbelsäule oder Gelenke gezeigt, vielmehr spreche die deutliche Beschwielung der Hände und Füsse für eine rege körperliche Aktivität. Die Beobachtung der spontanen Mobilität habe überdies keinen Hinweis auf eine Schonung, einen Schonsitz oder eine Schon haltung gezeigt und die En t
- respektive Bekleidung sei mühelos, unbehindert und selb ständig durchgeführt worden . Die Gutachter wiesen sodann darauf hin, die aktenkundigen Berichte beschrieben lediglich subjektive Schmerzzustände und keine namhafte Strukturpathologie (S. 9). Gesamthaft lasse sich weder eine nam hafte funktionelle Einschränkung noch eine Schmerzbeeinträchtigung erhe ben und die reklamierten Schmerzen seien ohne korrelierende objektive ortho pädi sche Befunde geblieben (S. 10). 3. 3 . 3
In seinem psychiatrischen Teilg utachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/30-40) führte med. pract . F.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung vom 7. Januar 2 0 15 vor rangig über spinale Schmerzen sowie Schmerzen in beiden Kniegelenken, Füsse n und Händen beklagt. Das Vorliegen von psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin verneint und betont, sie sei – bis auf die Schmerzen – mit ih rem Leben zufrieden und habe eine gute familiäre Atmosphäre sowie gute sozi ale Kontakte (S. 2). Was den Tagesablauf betreffe, so mache sie vor- und nach mittags je einen halbstündigen Spaziergang, lese, schaue fern und tele foniere viel mit Familienmitgliedern. Sie erledige zudem die Wäschepflege, gehe Ein kaufen und kümmere sich um leichte Haushaltarbeiten (S. 4).
Der Gutachter bemerkte, d ie Beschwerdeführerin habe nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt (S. 6).
Zudem lägen auch keine Achsensymptome einer depressiven Erkrankung (tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Interessen verlust, Selbst zweifel) vor . Ebenso wenig seien die Kriterien für eine somatoforme oder chronische Schmerzstörung erfüllt, da eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und ein fehlverarbeiteter seelischer Konflikt nicht evident seien (S. 8). 3.3.4
In der gutachterlichen Konsensbeurteilung der Z.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/41/4-5) hielten die Experten
fest, dass aus neurologi scher und ortho pädischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine über subjektive Klagen hinaus gehende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Ent sprechend bestehe per sofort wie auch in retrospektiver Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer anderen Tätig keit des allge meinen Arbeitsmark ts (vgl. auch Urk. 11/41/6-17 S. 10 f. und Urk. 11/41/18-29 S. 11). Gleichermassen verneinte med. pract . F.___ eine psy chiatrische Erkran kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erach tete die Beschwerde führerin sowohl im Untersuchungszeitpunkt wie auch davor als uneinge schränkt respekt ive 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.; vgl. auch Urk. 11/41/30-40 S. 8). 3 . 4
Dr. med.
G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem von der Pensionskasse in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Be richt vom 4. März 2015 (Urk. 11 /44) folgende Diagnosen (S. 9): - Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine - Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgiformes Schmerzsynd rom mit/bei - m uskulärer Dysbalance - leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule - ohne radikuläre Ausfälle - anamnestisch Arthrosen ohne aktenkundiges Röntgen, CT oder MRI - Adipositas Grad II na ch WHO (BMI 31,6kg/m²)
Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe über tägliche Ganzkör perschmerzen und Spannungskopfschmerzen geklagt, vor allem im cervikalen und lumbalen Bereich, im Schultergürtel beidseits, im Bereich des Brustbeins, der Schulter- und Ellbogengelenke, in den Fingern, im Be cken bereich, im Bereich der Hüft- und Kniegelenke sowie in beiden Füssen inklusive Fersen . Die Beschwerdeführerin habe besagte Schmerzen mit der maximalen Intensität von 10 angegeben. Ab und an leide sie auch an einem Drücken und an Schmerzen im Bereich des Brustbeins sowie im Thorax. Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, dass sie als einzige körperliche Betätigung nur langsam spazieren
könne,
sie vereinzelt Gewichte von 3 bis 5 kg heben könne und sowohl im Sitzen, Stehen wie auch im Liegen Schmerzen habe (S. 7 und S. 10). Dr. G.___
wies weiter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe bei der Erhebung der Anamnese am
25. Februar 2015 weder leidend noch schme rzgeplagt gewirkt . Ebenso wenig seien verbale und mimische Schmerzäusserungen oder schmerz bedingte Positionswechsel auf dem Stuhl erkennbar gewese n und auch das Aus- und Ankleiden sei flüssig ohne Schmerzbekundung erfolgt. Dies habe kontras tierend zum subjektiven Schmerzerleben der Beschwerdeführerin gewirkt. Diskre panzen hätten sich auch im Untersuch gezeigt: Während die spontane Kopf beweglichkeit und die Gestik mit Armen und Schultergelenken im Gespräch nicht behindert gewirkt hätten, seien im Untersuch schon bei geringen Bewe gungsausschlägen Schmerzen angegeben worden. Zudem seien auch die Druck dolenzen nicht konstant gewesen.
I m Laufe der Untersuchung seien sodann Verdeutlichungstendenzen erkennbar gewesen (S. 8 und S. 11). Dr. G.___ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen seien am ehesten auf ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Die beklagten
Druckdolenzen seien weder durch allfällig vorhandene Arthrosen noch durch die Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Insuffizienz erklär bar. Allerdings passe
die von der Beschwerdeführerin beschriebene Müdigkeit und der schlechte Schlaf zu einer Fibromyalgie (S. 11).
Unter Hinweis auf das Fehlen einer relevanten Komorbidität verneinte Dr. G.___ eine somatoforme Schmerzstörung und ging für wechselbelas tende leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Bewegen von oft schweren Lasten und mit wechselnden Körperpositionen von einer 100%igen Arbeits fähigkeit aus. Das zuletzt ausgeübte Tätigkeitsprofil der Beschwerdefüh rerin beschrieb Dr. G.___ als wechselbelastende körperlich oft leichte, manchmal mittelschwere Tätigkeit mit Bewegen von oft leichten Lasten (bis 5 kg), ver einzelt mehr als leichten Lasten, mit der Möglichkeit zu Positionswech seln .
Aufgrund der langen Arbeitsabstinenz empfahl er einen gestaffelten Wie der einstieg in die Arbeit
mit einem Pensum von 50 % im März 2015 respektive einem 100%igen Pensum ab April 201 5. Im Sinne einer medizinischen Mass nahme erachtete Dr. G.___ die Unterstützung durch eine psychologische Schmerzverarbeitung und schmerzmodulierende Antidepressiv a sowie die Weiterführung der muskulär rekonditionierenden Massnahmen als sinnvoll (S. 12 f.). 4. 4. 1
Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesund heits scha dens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E.
6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352
E. 2.2.2 f.). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invali disierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4) analog ange wendet . 4.2
Vorweg zu
schicken ist, dass das Gut achten der Z.___ und der vertrauens ärztlich e Bericht von Dr. G.___ (vgl. E. 3. 3-4) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend sind und auf den erfor der lichen Untersuchungen beruhen. Besagte Berichte wurden in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Dem gemäss sind auch die Schlussfol ge rungen der Ärzte in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person s ie prüfend nachvollziehen kann. Prof . Dr. D.___ legte schlüssig dar, dass die neu rologische Untersuchung keine Läsion am zentralen oder peripheren Nerven system, an der Wirbelsäule oder den paravertebralen Strukturen zeig t e und zudem auch keine Anhaltspunkte für eine Polyne u ropathie evident war en . Vielmehr spr a ch die deutliche Beschwie lung der Fusssohlen für eine objektive rege physische Aktivität und Mobilität
– welche die Beschwerdeführerin gegen über dem begutachtenden Psychiater entsprechend mit unter anderem täglichen Spaziergängen beschrieb (E.
3.3.3 hievor) - weshalb er keine über die subjek tiven Schmerzzustände hinausgehende objektive Gesundheitsstörung ersah und auf eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/41/6-17 S. 9).
Auch Dr. E.___ beschrieb einleuchtend, dass keine nam hafte funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und der Gel enke feststellbar war und die deutliche Beschwielung der Hände und Füsse sowie die Be obachtung der spontanen Mobilität während de m Untersuch für eine rege kör perliche Tätigkeit spr a ch . Entsprechend blieben die subjektiven Schmerzzu stände ohne korrelierende orthopädische Befunde,
weshalb die Arbeitsfähigkeit auf 100 % veranschlagt wurde (Urk. 11/41/18-29 S. 9 f.). Med. pract . F.___
konnte keine rlei Hinweise für psychi sche Beeinträ ch ti gungen, insbesondere eine depressive Erkrankung,
feststellen, weshalb
er aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 11/41/30-40 S. 8).
Schliesslich legte Dr. G.___ überzeugend dar, dass der geklagte Ganzkörperschmerz w eder auf die Fehlhaltung der Wir belsäule noch allfällige A rthrosen zurückzuführen, sondern am ehesten Folge eines fibromyalgiformen Schmerzsyndroms ist . Da es letzterem allerdings an einer relevanten Komorbidität fehl t, schloss er ab April 2015 auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 11/ 44 S. 11 f.).
Die Berichte erfüllen demnach die praxis ge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 3
Gemäss den übereinst immenden Ausführungen der Z.___ - Gutachter und Dr. G.___ (vgl. E. 3.3-4)
fehlt es bei den von der Beschwerdeführerin be klagten (Ganzkörper -) S chmerzen an korrelierenden objektiven Befunden, wes halb die Ärzte auf eine Schmerzproblematik schlossen . Entsprechend sind die Auswir kungen der Beschwerden, insbesondere der Fibromyal gie, auf die Arbeits fähigkeit
nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen beziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validisierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen ange nommen wird (BGE 132 V 65 E. 4).
Der Bericht der Hausärztin Dr. A.___ im Nachgang an di e Untersuchung vom 18. Dezember 2014 (vgl. E. 3.1) vermag an die ser Beurtei lung nichts zu ändern. Die Hausärztin beschrieb im besagten Bericht überwiegend syndromale
Beschwerdebilder
respektive subjekt ive Schmerzzustände (insbesondere chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom, thorako
- und lumbospondyl o genes
Schmerz syndrom, Fibromyalgie) . Im Übrigen wurde n d as Vorliegen von Läsio nen am Nervensystem, an der Wirbelsäule und de n
paravertebralen Strukturen, eine r Polyneuropathie,
Gelenkserkrankungen sowie von funktionellen Ein schrän kungen der Wirbelsäule und Gelenke
von Prof. Dr. D.___, Dr. E.___ sowie Dr. G.___ in schlüssiger Weise ausgeschlossen (vgl. E. 3 . 3.1 f. und E. 3.4) . Gleiches gilt mit Bezug auf den Ber i cht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.2) . 4.4
Was den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ergänzende Sachverhalts abklärungen angeht (Urk. 5 S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerde führerin substantiiert e in keiner Weise, inwiefern die im Verfahren vor der Be schwerdegegnerin getätigten Abklärungen unvollständig s ein sollten, sondern liess es beim pauschalen Antrag bewenden. Nachdem sich das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten sowie der Bericht von Dr. G.___ in eingehender Weise mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben, ist nicht er sichtlich, welche weiteren Abklärungen noch getätigt werden sollten. Davon sind jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.
5.1
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbar keitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodi scher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerz störung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine er gebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentia len (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfor dernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Be handlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heits beeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter H.___, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.
Dr.
H.___, Klinik I.___ vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.2
Die Z.___ -Gutachter und Dr. G.___ hielten über einstimmend fest, die von der Beschwerdeführerin angegebene maximale Schmerzintensität von 10 habe sich im Untersuchungsbefund nicht bestätigt, vielmehr seien die spontane Beweglichkeit und Mobilität ungehindert und frei gewesen (vgl. E. 3.3.1-2 und E. 3.4). Entsprechend
ist nicht von ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden auszugehen .
D ie Beschwerdeführerin hat sich im Herbst 2014 einer dreiwöchigen stationären Rehabilitation unterzogen (vgl. Urk. 11/30/9-11) und
begab sich
zuletzt zwei mal
pro Woche in physiotherapeutische Behandlung . Auf die Einnahme von Analgetika verzichtete sie (vgl. Urk. 11/41/6-17 S. 2, Urk. 11/ 4 1 / 18- 29 S. 3 und Urk. 11/44 S. 7). Dr. G.___ empfahl zwecks Schmerzverarbeitung eine psy chologische Begleitung sowie schmer z modulierende Antidepressiva (Urk. 11/44 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Behandlungsresistenz zu er kennen.
Gemäss übereinstimmender Auffassung der Z.___ -Gutachter sowie Dr. G.___ besteht kein gravierendes körperliches Leiden. Ebenso wenig be steht in psychischer Hi nsicht eine Pathologie (vgl. E. 3.3-4).
Die Beschwerdeführerin verfügt über intakte persönliche Ressourcen, berichtete sie doch über ein zufriedenes Leben, eine gute familiäre Atmosphäre und ein gutes soziales Umfeld (vgl. Urk. 11/ 41/30-40 S. 2).
In der Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin zeigen sich nur marginale Ein schränkungen. Aufgrund der Schmerzen sind die zwei täglichen Spaziergänge auf eine Dauer von je 30 Minuten beschränkt, schwere Hausarbeiten werden durch die Töchter erledigt und die Beschwerdeführerin legt sich nachmittags wegen Erschöpfung hin . Im Übrigen erledigt sie leichte Hausarbeiten und Ein käufe, bereitet mehrheitlich die Mahlzeiten vor und erhält oft Besuch von den Töchtern und deren Familien (vgl. Urk. 11/41/30-40 S. 4 und Urk. 4/44 S. 6), womit die sozialen Verhältnisse als intakt erscheinen.
Die Therapie der Beschwerdeführerin beschränkt e sich zuletzt auf die physio thera peutische Behandlung
(vgl. Urk. 11/44 S. 7) . Eine medika mentöse Therapie, insbesondere mittels Einnahme von Schmerzmitteln, findet nicht statt. Dies deutet auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. 5.3
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausge prägtem Umfang gegeben erachtet werden können . Demzufolge ist eine Un über windbarkeit der Auswirkungen der Sch merzproblematik zu verneinen und im Ein klang mit den Z.___ -Gutachten und dem Bericht von Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen . Dies gilt auch in retrospektiver Hinsicht, mithin für die Zeit
ab erfolgter IV-Anmeldung (Urk. 11/5). Nachdem ein durch Selbstlimitierung verursachte r
de konditionierter Zustand de r Beschwerdeführer in bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts I 884/2005 vom 15. März 2006 E. 2.2), ist der von Dr. G.___ mit Hinweis auf die lange Arbeitsabstinenz empfohlene gestaffelte berufliche Wiedereinstieg (vgl. Urk. 11/44 S. 12) invalidenversicherungsrechtlich
a usser Acht zu lassen . Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais