Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Februar 2015 ( Urk. 7/10) sowie die Stellung nahmen von Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienst e s vom 2 8. Februar 2015 ( Urk. 7/23 /3 )
und vom 1 4. April 2015 ( Urk. 7/38/ 1- 2) nicht schlüssig beurteilt werden können, dass die angefochten e Verfügung vom 2 1. Mai 2015 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge , dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), dass die Beschwerdeführer in
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversich erungsgericht) und auf Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und
MWSt ) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskos ten von Fr. 4 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, eine Pr ozessentschädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00608 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich Dorfgasse 36, 8708 Männedorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
21. Mai 2015
einen Rentena nspruch von X.___ ver neint hatte ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juni 2015 ( Urk. 1) , in die Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2015 ( Urk.
6) und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 2. August 2015 ( Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer in in der Beschwerde vom 2. Juni 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer halben Rente
und in pro zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschw erdeantwort vom 7. Juli 2015 die Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 6 ), dass der Beschwerdeführerin mit Geri chtsverfügung vom 5. August 2015 die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Korinna Fröhlich als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde ( Urk. 8), dass sich die Beschwerdeführer in in der Stellungnahme vom 1 2. August 2015 mit einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärte (Urk. 9) , in Erwägung, dass insoweit gleichlautende Anträge der Parteien vorliegen, als beide
die Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantra gen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf
das Gutachten von Dr. med. Y.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , vom 9. Oktober 2014 ( Urk. 7/1/1-2 ),
den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie , vo m 12. Januar 2015 ( Urk. 7/8/6) und den Bericht von med. pract . A.___ , FMH Innere Medizin, vom
10. Februar 2015 ( Urk. 7/10) sowie die Stellung nahmen von Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienst e s vom 2 8. Februar 2015 ( Urk. 7/23 /3 )
und vom 1 4. April 2015 ( Urk. 7/38/ 1- 2) nicht schlüssig beurteilt werden können, dass die angefochten e Verfügung vom 2 1. Mai 2015 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge , dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), dass die Beschwerdeführer in
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversich erungsgericht) und auf Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und
MWSt ) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskos ten von Fr. 4 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, eine Pr ozessentschädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl