opencaselaw.ch

IV.2015.00605

Beschwerdeführer verweigert Einwilligung für das Einholen eines bereits erstellten, und von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes Gutachten. Entscheid der IV-Stelle erfolgte somit aufgrund der vorhandenen Akten. Abweisung. URB infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war zuletzt von Dezember 2007 bis November 2010 bei Y.___

als Servicetechniker tätig ( Urk. 6/4 Ziff. 5.3, Urk. 6/14 ) .

Unter Hinweis auf eine Hepatitis C sowie Gelenkschmerzen meldete er sich am 2 5. August 2011 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab, und ver neinte nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/42-70) mit Verfü gung vom 1 8. Oktober 2013 e inen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/71 ) . 1.2

Der Versicherte erhob am 2 2. November 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 ( Urk.

2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzu führen. Gestützt darauf sei sein gesetzlicher Leistungsanspruch nochmals zu prüfen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar

2014 ( Urk. 6/79 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zu wei teren Abklärungen . Mit Urteil vom 1. April 2014 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde im Verfahren IV.2013.01071 in dem Sinne teilweise gut, dass die an g efochtene Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die gesundheitlichen Ein schrän kungen in geeigneter Wiese abkläre und sodann neu verfüge ( Urk. 6/82/1-3). 1.3

Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung an und gab dem Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2014 ( Urk. 6/92) die Fragen an die Gutachterstelle bekannt sowie die Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/101) gab di e IV-Stelle dem Versicherten sodann die Gutachterstelle sowie die Namen der Gutachter be kannt. Die Begutachtung erfolgte am 1 8. November sowie am 1. Dezember 2014 ( Urk. 6/103).

Am 2 3. Januar 2015 beklagte sich der Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und machte geltend, er sei mit den Fragen des Gutachters nicht einverstanden, diese seien nicht zulässig und persönlichkeitsverletzend gewesen ( Urk. 6/104). Daraufhin meldete sich der Versicherte

auch bei der G utachterstelle und verbot ihr , das Gutachten an die IV-Stelle weiterzuleiten (vgl. Urk. 6/111).

Mit Schreiben vom 2 7. Januar 2015 ( Urk. 6/112) machte die IV-Stelle den Ver sicherten auf ihre Aktenführungspflicht aufmerksam, und führte aus, dass das Gutachten nicht einfach – wie von ihm verlangt – vernichtet werden könne. Am 1 1. Februar 2015 meldete n d i e Gutachter der IV-Stelle, dass der Versicherte ihnen verboten habe, das Gutachten weiterzuleiten und sie ihnen deshalb das Gutachten im jetzigen Zeitpunkt nicht zuschicken würden ( Urk. 6/120). Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 6/126) wies die IV-Stelle auf die Mitwir kungspflicht des Versicherten hin und forderte ihn auf, der Gutachterstelle die Weiterleitung des Gutachtens an sie mitzuteilen, ansonsten sein Leistungsan spruch gestützt auf die bestehenden Akten beurteilt würde.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/135-149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ( Urk. 6/150 = Urk.

2) einen Rentenan spruch des Versicherten . 2.

Der

Versicherte erhob am 2 8. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 6. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , es sei die Stornierung des medizinischen Gutachtens aufzuheben und es sei ihm der Fragekatalog des medizinischen Gutachters zuzustellen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht setzte für den 3. September

2015 ( Urk.

9) sowie

für den 1 5. Juni 2016 ( Urk. 14) Termin für eine Instruktionsverhandlung an, wobei der Be schwerde füh rer beide Male unentschuldigt nicht erschien.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten , 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass der Beschwerdeführer ihr wiederholt untersagt habe, das Gutachten einzu holen. Sie h ab e den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass auf grund der Akten entschieden werde, wenn er die Ermächtigung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteile . Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass das Gu t achten grundsätzlich nicht schlecht sei, er nur mit dem psychiatrischen Gut ach ten nicht einverstanden sei und dieses mit den begut achtenden Ärzten er neut durchgehen und fe r tig stellen wolle. Daraufhin habe sie den Beschwerdeführer auf die Aktenführungspflicht aufmerksam gemacht und ausgeführt, dass ein medizinisches Gutachten nicht mit der versicherten Person bearbeitet und auf deren Wunsch abgeändert werden könne, bevor es fertiggestellt werde. Ob auf ein Gutachten abgestellt werden könne, prüfe sie nach dessen Erhalt. Da der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteilt habe, sei aufgrund der vo rhandenen Akten zu entscheiden. Diesfalls würden die v orhandenen Unterlagen nicht genügen, um einen invalidisierenden Gesund heits schaden nachzuweisen, womit kein Leistungsanspruch bestehe. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihm der Katalog der zu klärenden medizinischen Fra gestellungen im Vorfeld der Begutachtung nicht zugestellt worden sei und er dazu nicht habe Stellung nehmen können. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem all-fälli gen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Ab klä rungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachver halts erfor der lich sind.

Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen be anspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Aus künfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

Weiter hält Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG fest, dass soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, sich die versicherte Person diesen zu unterziehen hat. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mit wirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen.

3.2

De m Beschwerdeführer wurde durch d ie IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2014 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersu chung angeordnet werde. Gleichzeitig wurden ihm die beteiligten Fachdiszi plinen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) be kannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 6/9 0, Urk. 6/92 ).

D ie Beschwerdegegnerin hat denn auch am 1. Oktober 2014 ein Gutachten bei der MEDAS Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 6 / 98 ). Dabei handelt es sich um eine Gutachterstelle, die über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprin zip bestimmt worden war ( Urk. 6/99 ) . Die MEDAS Z.___

erhielt in der Folge das voll ständige Dossier, samt dem allgemeinen Fragenkatalog sowie der Zusatz fragen ( Urk. 6 / 90 ) und das Merkblatt „Das polydisziplinäre Gutachten in der Invaliden versicherung“ ( Urk. 6/91) übermittelt . D ie Beschwerde geg nerin

wurde mit E-Mai l vom 1 . Oktober 201 4 über Namen und Facharzttitel der mit dem Gutachten be trauten Personen informiert ( Urk. 6/100). Anschliessend wur den dem Beschwer de führer die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gut achten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Be schw erdegegnerin mit geteilt (Urk. 6 / 101). Gleichzeitig wurde er darauf hinge wiesen, dass die Gut ach terstelle den Ort und den Termin m itteilen werde, und es wurde ihm Frist an ge setzt für allfällige Einwendu ngen gegen die Gutachter (Urk. 6 / 101 ). 3.3

Dem Beschwerdeführer stehen im Lichte von BGE 137 V 210 Verfahrensrechte zu, die bei der Bearbeitung der Sache zu beachten sind. Namentlich hat er das Recht, zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen.

D as Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - festge halten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgän gig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der ver sicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Experten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundes ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai

2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 4.2).

Aus den Vorgaben des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass einerseits ein standardisierter Katalog mit Expertenfragen sowohl akzeptiert und damit nicht per se ungenügend ist und andererseits, dass dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, zu den darin vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen. Wie oben aus geführt, liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Fragekatalog an die Gutachterstelle zukommen mit dem Hinweis, binnen Frist allfällige Zusatzfragen zu stellen. Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. Der Beschwerdeführer reichte weder Zusatz- beziehungs weise Er gänzungsfragen ein, noch machte er Einwendungen gegen die einzel nen Gut achter geltend. Damit ist sein Einwand in der Beschwerde, ihm sei der Katalog der zu klärenden medizinischen Fragestellungen im Vorfeld nicht zuge stellt worden, nicht zu hören. Dies bezieht sich auch auf seine Ausführungen in den Schreiben an die Beschwerdegegnerin, wonach er mit den vom psychia trischen Gutachter gestellten Fragen nicht einverstanden sei (vgl. Urk. 6/104, Urk. 6/106-110 ) .

Die vorgenannten Mitwirkungsrechte der Versicherten beziehen sich allesamt auf die Fragen, welche die Beschwerdegegnerin den von ihr beauftragten Gut achtern unterbreitet. Diese Mitwirkungsrechte sind - wie dargelegt – vollum fänglich gewahrt worden. Davon zu unterscheiden sind die Fragen, welche der beauftragte Gutachter im Gespräch mit dem Versicherten aufgreift und dem Ver sicherten stellt. Dafür ist ausschliesslich das fachärztliche Ermessen des Gut achters ausschlaggebend. Der Entscheid, welche Fragen der Gutachter dem Ver sicherten stellt und wie er sie formuliert, liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gutachters; weder der Versicherte noch die Beschwerdegegnerin haben ihm diesbezüglich Vorschriften zu machen. Sollte der Versicherte bestimmte an ihn gestellte Fragen als unpassend empfunden haben, wäre darüber von der Be schwer degegnerin und im Streitfall vom Gericht zu entscheiden, nämlich bei der Würdigung des Gutachtens, was jedoch vorliegend wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, das Gutachten überhaupt erstatten zu lassen, nicht möglich ist. 3.4

Zusammenfassend gibt es am Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts zu be an standen. Der Beschwerdeführer wurde mehr als nur einmal auf seine Mit wir kungspflicht und die Rechtsfolg en hingewiesen, falls er die Zustimmung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteilt. D ie Verfügung vom

6. Mai 2015 ist demnach zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3 ). 4 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4 .3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4 . 4

Im vorliegenden Verfahren war ursprünglich im Wesentlichen lediglich die Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers strittig. Die vom Beschwerde füh rer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Be gut achtung vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage widersprechend, so dass von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfü gung nicht die Rede sein kann.

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer daher nicht ernsthaft damit rech nen, dass seine Be schwerde gutgeheissen würde. Sein Begehren erweist sich daher als aus sichts los.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund abzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versic herungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Der Aufwand, zwar nicht der Urteilsredaktion, jedoch in der Verfahrensleitung, ist vorliegend überdurchschnittlich hoch aus gefallen. Dies einerseits weil der Beschwerdeführer immer wieder gar nicht oder nur unter grossen Schwierigkeiten erreichbar war, und insbesondere weil er zweimal einen mit ihm vereinbarten und ihm nachweislich mitgeteilten Ver handlungstermin nicht wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund sind die Gerichtskosten auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das G eric ht beschliesst :

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten , 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 3. Juni 2015 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass der Beschwerdeführer ihr wiederholt untersagt habe, das Gutachten einzu holen. Sie h ab e den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass auf grund der Akten entschieden werde, wenn er die Ermächtigung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteile . Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass das Gu t achten grundsätzlich nicht schlecht sei, er nur mit dem psychiatrischen Gut ach ten nicht einverstanden sei und dieses mit den begut achtenden Ärzten er neut durchgehen und fe r tig stellen wolle. Daraufhin habe sie den Beschwerdeführer auf die Aktenführungspflicht aufmerksam gemacht und ausgeführt, dass ein medizinisches Gutachten nicht mit der versicherten Person bearbeitet und auf deren Wunsch abgeändert werden könne, bevor es fertiggestellt werde. Ob auf ein Gutachten abgestellt werden könne, prüfe sie nach dessen Erhalt. Da der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteilt habe, sei aufgrund der vo rhandenen Akten zu entscheiden. Diesfalls würden die v orhandenen Unterlagen nicht genügen, um einen invalidisierenden Gesund heits schaden nachzuweisen, womit kein Leistungsanspruch bestehe.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihm der Katalog der zu klärenden medizinischen Fra gestellungen im Vorfeld der Begutachtung nicht zugestellt worden sei und er dazu nicht habe Stellung nehmen können.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem all-fälli gen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Ab klä rungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachver halts erfor der lich sind.

Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen be anspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Aus künfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

Weiter hält Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG fest, dass soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, sich die versicherte Person diesen zu unterziehen hat. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mit wirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen.

3.2

De m Beschwerdeführer wurde durch d ie IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2014 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersu chung angeordnet werde. Gleichzeitig wurden ihm die beteiligten Fachdiszi plinen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) be kannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 6/9 0, Urk. 6/92 ).

D ie Beschwerdegegnerin hat denn auch am 1. Oktober 2014 ein Gutachten bei der MEDAS Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 6 / 98 ). Dabei handelt es sich um eine Gutachterstelle, die über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprin zip bestimmt worden war ( Urk. 6/99 ) . Die MEDAS Z.___

erhielt in der Folge das voll ständige Dossier, samt dem allgemeinen Fragenkatalog sowie der Zusatz fragen ( Urk. 6 / 90 ) und das Merkblatt „Das polydisziplinäre Gutachten in der Invaliden versicherung“ ( Urk. 6/91) übermittelt . D ie Beschwerde geg nerin

wurde mit E-Mai l vom 1 . Oktober 201 4 über Namen und Facharzttitel der mit dem Gutachten be trauten Personen informiert ( Urk. 6/100). Anschliessend wur den dem Beschwer de führer die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gut achten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Be schw erdegegnerin mit geteilt (Urk. 6 / 101). Gleichzeitig wurde er darauf hinge wiesen, dass die Gut ach terstelle den Ort und den Termin m itteilen werde, und es wurde ihm Frist an ge setzt für allfällige Einwendu ngen gegen die Gutachter (Urk. 6 / 101 ). 3.3

Dem Beschwerdeführer stehen im Lichte von BGE 137 V 210 Verfahrensrechte zu, die bei der Bearbeitung der Sache zu beachten sind. Namentlich hat er das Recht, zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen.

D as Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - festge halten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgän gig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der ver sicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Experten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundes ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai

2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 4.2).

Aus den Vorgaben des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass einerseits ein standardisierter Katalog mit Expertenfragen sowohl akzeptiert und damit nicht per se ungenügend ist und andererseits, dass dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, zu den darin vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen. Wie oben aus geführt, liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Fragekatalog an die Gutachterstelle zukommen mit dem Hinweis, binnen Frist allfällige Zusatzfragen zu stellen. Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. Der Beschwerdeführer reichte weder Zusatz- beziehungs weise Er gänzungsfragen ein, noch machte er Einwendungen gegen die einzel nen Gut achter geltend. Damit ist sein Einwand in der Beschwerde, ihm sei der Katalog der zu klärenden medizinischen Fragestellungen im Vorfeld nicht zuge stellt worden, nicht zu hören. Dies bezieht sich auch auf seine Ausführungen in den Schreiben an die Beschwerdegegnerin, wonach er mit den vom psychia trischen Gutachter gestellten Fragen nicht einverstanden sei (vgl. Urk. 6/104, Urk. 6/106-110 ) .

Die vorgenannten Mitwirkungsrechte der Versicherten beziehen sich allesamt auf die Fragen, welche die Beschwerdegegnerin den von ihr beauftragten Gut achtern unterbreitet. Diese Mitwirkungsrechte sind - wie dargelegt – vollum fänglich gewahrt worden. Davon zu unterscheiden sind die Fragen, welche der beauftragte Gutachter im Gespräch mit dem Versicherten aufgreift und dem Ver sicherten stellt. Dafür ist ausschliesslich das fachärztliche Ermessen des Gut achters ausschlaggebend. Der Entscheid, welche Fragen der Gutachter dem Ver sicherten stellt und wie er sie formuliert, liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gutachters; weder der Versicherte noch die Beschwerdegegnerin haben ihm diesbezüglich Vorschriften zu machen. Sollte der Versicherte bestimmte an ihn gestellte Fragen als unpassend empfunden haben, wäre darüber von der Be schwer degegnerin und im Streitfall vom Gericht zu entscheiden, nämlich bei der Würdigung des Gutachtens, was jedoch vorliegend wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, das Gutachten überhaupt erstatten zu lassen, nicht möglich ist. 3.4

Zusammenfassend gibt es am Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts zu be an standen. Der Beschwerdeführer wurde mehr als nur einmal auf seine Mit wir kungspflicht und die Rechtsfolg en hingewiesen, falls er die Zustimmung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteilt. D ie Verfügung vom

6. Mai 2015 ist demnach zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3 ). 4 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4 .3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4 . 4

Im vorliegenden Verfahren war ursprünglich im Wesentlichen lediglich die Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers strittig. Die vom Beschwerde füh rer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Be gut achtung vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage widersprechend, so dass von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfü gung nicht die Rede sein kann.

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer daher nicht ernsthaft damit rech nen, dass seine Be schwerde gutgeheissen würde. Sein Begehren erweist sich daher als aus sichts los.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund abzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versic herungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Der Aufwand, zwar nicht der Urteilsredaktion, jedoch in der Verfahrensleitung, ist vorliegend überdurchschnittlich hoch aus gefallen. Dies einerseits weil der Beschwerdeführer immer wieder gar nicht oder nur unter grossen Schwierigkeiten erreichbar war, und insbesondere weil er zweimal einen mit ihm vereinbarten und ihm nachweislich mitgeteilten Ver handlungstermin nicht wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund sind die Gerichtskosten auf Fr.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht setzte für den 3. September

2015 ( Urk.

9) sowie

für den 1 5. Juni 2016 ( Urk. 14) Termin für eine Instruktionsverhandlung an, wobei der Be schwerde füh rer beide Male unentschuldigt nicht erschien.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 00 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00605 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war zuletzt von Dezember 2007 bis November 2010 bei Y.___

als Servicetechniker tätig ( Urk. 6/4 Ziff. 5.3, Urk. 6/14 ) .

Unter Hinweis auf eine Hepatitis C sowie Gelenkschmerzen meldete er sich am 2 5. August 2011 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab, und ver neinte nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/42-70) mit Verfü gung vom 1 8. Oktober 2013 e inen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/71 ) . 1.2

Der Versicherte erhob am 2 2. November 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 ( Urk.

2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzu führen. Gestützt darauf sei sein gesetzlicher Leistungsanspruch nochmals zu prüfen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar

2014 ( Urk. 6/79 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zu wei teren Abklärungen . Mit Urteil vom 1. April 2014 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde im Verfahren IV.2013.01071 in dem Sinne teilweise gut, dass die an g efochtene Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die gesundheitlichen Ein schrän kungen in geeigneter Wiese abkläre und sodann neu verfüge ( Urk. 6/82/1-3). 1.3

Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung an und gab dem Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2014 ( Urk. 6/92) die Fragen an die Gutachterstelle bekannt sowie die Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/101) gab di e IV-Stelle dem Versicherten sodann die Gutachterstelle sowie die Namen der Gutachter be kannt. Die Begutachtung erfolgte am 1 8. November sowie am 1. Dezember 2014 ( Urk. 6/103).

Am 2 3. Januar 2015 beklagte sich der Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und machte geltend, er sei mit den Fragen des Gutachters nicht einverstanden, diese seien nicht zulässig und persönlichkeitsverletzend gewesen ( Urk. 6/104). Daraufhin meldete sich der Versicherte

auch bei der G utachterstelle und verbot ihr , das Gutachten an die IV-Stelle weiterzuleiten (vgl. Urk. 6/111).

Mit Schreiben vom 2 7. Januar 2015 ( Urk. 6/112) machte die IV-Stelle den Ver sicherten auf ihre Aktenführungspflicht aufmerksam, und führte aus, dass das Gutachten nicht einfach – wie von ihm verlangt – vernichtet werden könne. Am 1 1. Februar 2015 meldete n d i e Gutachter der IV-Stelle, dass der Versicherte ihnen verboten habe, das Gutachten weiterzuleiten und sie ihnen deshalb das Gutachten im jetzigen Zeitpunkt nicht zuschicken würden ( Urk. 6/120). Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 6/126) wies die IV-Stelle auf die Mitwir kungspflicht des Versicherten hin und forderte ihn auf, der Gutachterstelle die Weiterleitung des Gutachtens an sie mitzuteilen, ansonsten sein Leistungsan spruch gestützt auf die bestehenden Akten beurteilt würde.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/135-149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ( Urk. 6/150 = Urk.

2) einen Rentenan spruch des Versicherten . 2.

Der

Versicherte erhob am 2 8. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 6. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , es sei die Stornierung des medizinischen Gutachtens aufzuheben und es sei ihm der Fragekatalog des medizinischen Gutachters zuzustellen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht setzte für den 3. September

2015 ( Urk.

9) sowie

für den 1 5. Juni 2016 ( Urk. 14) Termin für eine Instruktionsverhandlung an, wobei der Be schwerde füh rer beide Male unentschuldigt nicht erschien.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten , 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass der Beschwerdeführer ihr wiederholt untersagt habe, das Gutachten einzu holen. Sie h ab e den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass auf grund der Akten entschieden werde, wenn er die Ermächtigung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteile . Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass das Gu t achten grundsätzlich nicht schlecht sei, er nur mit dem psychiatrischen Gut ach ten nicht einverstanden sei und dieses mit den begut achtenden Ärzten er neut durchgehen und fe r tig stellen wolle. Daraufhin habe sie den Beschwerdeführer auf die Aktenführungspflicht aufmerksam gemacht und ausgeführt, dass ein medizinisches Gutachten nicht mit der versicherten Person bearbeitet und auf deren Wunsch abgeändert werden könne, bevor es fertiggestellt werde. Ob auf ein Gutachten abgestellt werden könne, prüfe sie nach dessen Erhalt. Da der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteilt habe, sei aufgrund der vo rhandenen Akten zu entscheiden. Diesfalls würden die v orhandenen Unterlagen nicht genügen, um einen invalidisierenden Gesund heits schaden nachzuweisen, womit kein Leistungsanspruch bestehe. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihm der Katalog der zu klärenden medizinischen Fra gestellungen im Vorfeld der Begutachtung nicht zugestellt worden sei und er dazu nicht habe Stellung nehmen können. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem all-fälli gen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Ab klä rungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachver halts erfor der lich sind.

Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen be anspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Aus künfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

Weiter hält Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG fest, dass soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, sich die versicherte Person diesen zu unterziehen hat. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mit wirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen.

3.2

De m Beschwerdeführer wurde durch d ie IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2014 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersu chung angeordnet werde. Gleichzeitig wurden ihm die beteiligten Fachdiszi plinen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) be kannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 6/9 0, Urk. 6/92 ).

D ie Beschwerdegegnerin hat denn auch am 1. Oktober 2014 ein Gutachten bei der MEDAS Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 6 / 98 ). Dabei handelt es sich um eine Gutachterstelle, die über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprin zip bestimmt worden war ( Urk. 6/99 ) . Die MEDAS Z.___

erhielt in der Folge das voll ständige Dossier, samt dem allgemeinen Fragenkatalog sowie der Zusatz fragen ( Urk. 6 / 90 ) und das Merkblatt „Das polydisziplinäre Gutachten in der Invaliden versicherung“ ( Urk. 6/91) übermittelt . D ie Beschwerde geg nerin

wurde mit E-Mai l vom 1 . Oktober 201 4 über Namen und Facharzttitel der mit dem Gutachten be trauten Personen informiert ( Urk. 6/100). Anschliessend wur den dem Beschwer de führer die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gut achten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Be schw erdegegnerin mit geteilt (Urk. 6 / 101). Gleichzeitig wurde er darauf hinge wiesen, dass die Gut ach terstelle den Ort und den Termin m itteilen werde, und es wurde ihm Frist an ge setzt für allfällige Einwendu ngen gegen die Gutachter (Urk. 6 / 101 ). 3.3

Dem Beschwerdeführer stehen im Lichte von BGE 137 V 210 Verfahrensrechte zu, die bei der Bearbeitung der Sache zu beachten sind. Namentlich hat er das Recht, zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen.

D as Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - festge halten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgän gig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der ver sicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Experten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundes ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai

2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 4.2).

Aus den Vorgaben des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass einerseits ein standardisierter Katalog mit Expertenfragen sowohl akzeptiert und damit nicht per se ungenügend ist und andererseits, dass dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, zu den darin vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen. Wie oben aus geführt, liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Fragekatalog an die Gutachterstelle zukommen mit dem Hinweis, binnen Frist allfällige Zusatzfragen zu stellen. Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. Der Beschwerdeführer reichte weder Zusatz- beziehungs weise Er gänzungsfragen ein, noch machte er Einwendungen gegen die einzel nen Gut achter geltend. Damit ist sein Einwand in der Beschwerde, ihm sei der Katalog der zu klärenden medizinischen Fragestellungen im Vorfeld nicht zuge stellt worden, nicht zu hören. Dies bezieht sich auch auf seine Ausführungen in den Schreiben an die Beschwerdegegnerin, wonach er mit den vom psychia trischen Gutachter gestellten Fragen nicht einverstanden sei (vgl. Urk. 6/104, Urk. 6/106-110 ) .

Die vorgenannten Mitwirkungsrechte der Versicherten beziehen sich allesamt auf die Fragen, welche die Beschwerdegegnerin den von ihr beauftragten Gut achtern unterbreitet. Diese Mitwirkungsrechte sind - wie dargelegt – vollum fänglich gewahrt worden. Davon zu unterscheiden sind die Fragen, welche der beauftragte Gutachter im Gespräch mit dem Versicherten aufgreift und dem Ver sicherten stellt. Dafür ist ausschliesslich das fachärztliche Ermessen des Gut achters ausschlaggebend. Der Entscheid, welche Fragen der Gutachter dem Ver sicherten stellt und wie er sie formuliert, liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gutachters; weder der Versicherte noch die Beschwerdegegnerin haben ihm diesbezüglich Vorschriften zu machen. Sollte der Versicherte bestimmte an ihn gestellte Fragen als unpassend empfunden haben, wäre darüber von der Be schwer degegnerin und im Streitfall vom Gericht zu entscheiden, nämlich bei der Würdigung des Gutachtens, was jedoch vorliegend wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, das Gutachten überhaupt erstatten zu lassen, nicht möglich ist. 3.4

Zusammenfassend gibt es am Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts zu be an standen. Der Beschwerdeführer wurde mehr als nur einmal auf seine Mit wir kungspflicht und die Rechtsfolg en hingewiesen, falls er die Zustimmung zur Ein holung des Gutachtens nicht erteilt. D ie Verfügung vom

6. Mai 2015 ist demnach zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3 ). 4 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4 .3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4 . 4

Im vorliegenden Verfahren war ursprünglich im Wesentlichen lediglich die Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers strittig. Die vom Beschwerde füh rer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Be gut achtung vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage widersprechend, so dass von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfü gung nicht die Rede sein kann.

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer daher nicht ernsthaft damit rech nen, dass seine Be schwerde gutgeheissen würde. Sein Begehren erweist sich daher als aus sichts los.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund abzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versic herungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Der Aufwand, zwar nicht der Urteilsredaktion, jedoch in der Verfahrensleitung, ist vorliegend überdurchschnittlich hoch aus gefallen. Dies einerseits weil der Beschwerdeführer immer wieder gar nicht oder nur unter grossen Schwierigkeiten erreichbar war, und insbesondere weil er zweimal einen mit ihm vereinbarten und ihm nachweislich mitgeteilten Ver handlungstermin nicht wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund sind die Gerichtskosten auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das G eric ht beschliesst :

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach