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IV.2015.00604

Erstmalige Prüfung Rente; Rückweisung an die IV-Stelle zum Erlass eines zweiten Vorbescheids, da alle relevanten Unterlagen aus den drei Jahren stammen, die zwischen erstem Vorbescheid und Verfügung verstrichen

Zürich SozVersG · 2016-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954 in Y.___, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/7/6). In der Schweiz war er

von 1977 bis Ende 2012 im Gartenbau

tätig (Urk. 7/12, 7/18, 7/23/5 und 7/104/2). Nach diversen Unfällen (Urk. 7/23/25, 7/13/13 f. und 7/23/31) meldete ihn sein Unfallversich erer im April 2010 zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/3). Seine Anmeldung zum Leistungsbezug wegen Ellenbogenbeschwer den erfolgte

im Mai 2010 (Urk. 7/7). Die IV-Stelle sprach ihm letztlich m it Verfügung vom 2 8. April 2015 eine befristete Dreiviertelsrente für die Monate November 2010 bis August 2011 (Urk. 7/161 = Urk. 2) – mithin für zwei Monate länger als mit Vorbescheid vom 20. Februar

2012 angekündigt (Urk. 7/44)

– zu . 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 6. Mai 2015 Beschwerde . Darin beantragte er, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und die Sache

zum Erlass eines neuen Vorbescheids an die IV-Stelle zurückzu weisen. Eventualiter stellte er die Anträge, es sei die ihm seit November 2010 zustehende

Rente auszurichten, es seien we itere medizinische Abklärungen vor zunehmen bzw. sein Eingliederungspotenzial sei

von einer Beruflichen Abklä rungsstelle (BEFAS) abzuklären (Urk. 1 S.

2). Ferner verlangte er die Durch führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 und 7/10). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer moniert im Haupt standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe das Berentungsverfahren während 20 Monaten sistiert und weitere 13

Monate bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verstreichen lassen . Die Erkenntnislage habe sich in dieser Zeit völlig verändert. Angesichts der geschei terten Eingliederungsbemühungen bei ihm, einem inzwischen 61 Jahre alten Schwerstarbeiter, und der konkreten Hinweise auf eine Verschlechterung seines G esundheitszustand es

wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, zu nächst einen zweiten Vorbescheid zu erlassen und so gegebenenfalls eine Eini gung zu ermöglichen . Es sei symptomatisch, dass sich die Verfügung nicht mit dem Scheitern der Eingliederungsmassnahmen auseinandersetze (Urk. 1 Rz 13-15 und 68).

Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, seit dem Vorbescheid vom 2 0. Februar 2012 seien keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergangen und die befristete Rente zu Gunsten des Beschwerdeführers verlängert worden (Urk.

6). 2.

Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 97 E.

2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E.

2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Min destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äusse rn (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai

2012 E.

3.2 und 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E.

4 u. 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Ver waltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhalt lichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1 9. September

2014 E.

2.2.1 und 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1).

3.

3.1

Nach Eingang der Anmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2010 zog die Beschwerdegegnerin laufend d ie Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/13, 7/23 und 7/25). Ferner holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto

(Urk. 7/12) sowie Berichte beim Hausarzt (Urk. 7/16 und 7/24/6) und bei

der Arbeitgeberin (Urk. 7/20) ein . Der Unfallversicherer veranlasste währenddessen eine

Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) im Z.___ . Die vom Z.___

im

Bericht vom 6. Januar

2011 (Urk. 7/25/56

ff.)

empfohlene ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation im A.___ brach der Beschwerdeführer

im Mai 2011 nach drei Wochen ab. Zum Bericht des A.___

vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 7/30)

nahm der Beschwerdeführer,

vertreten durch seinen Hausarzt, Stellung (Urk. 7/26 f.). Ferne r liess er durch Rechtsanwalt Gasche (Urk. 7/32)

eine Eingliederung am angestammten Arbei tsplatz beantragen (Urk. 7/38). Während ihm d er Unfallversicherer sodann ab August 2011 e ine Rente be i einem Invaliditätsgrad von 19 % sowie eine In tegritätsentschädigung von 10 % zu sprach

(Urk. 7/29), kündigte ihm d ie Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 20. Februar 2012 die Ausrichtung einer befristeten Dreiviertelsrente für die Monate November 2010 bis Juni 2011 an (Urk. 7/44).

Dabei stützte sie sich

vorab auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. August

2011 und 1 4. September 2011 (Urk. 7/41/5 ff.), während der später eingegangene Bericht des A.___

einzig von

der Sachbearbeiter in der Beschwerdegegnerin mit Blick auf den vorzeitigen Abbruch der Rehabilitation gewürdigt wurde

(Urk. 7/41/7). 3.2

D er Versicherte wies hierauf in beiden Verfahren auf die divergierenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Z.___ und A.___

hin . Weiter verlangte er n eben Eingliederungsmassnahmen insbesondere eine Abklärung in einer Beruf lichen Abklärungsstelle (BEFAS; an die IV-Stelle gerichtet e Eingaben

Urk. 7/52, 7/56, 7/62 und 7/70).

Infolgedessen verfügte der Unfallversicherer am 16. Mai 2012 weitere Abklärungen in Form einer Evaluation der funktio nellen Leistungs fähigkeit (EFL; Urk. 7/67). Über die effektive Durchführung einer solchen ist jedoch nichts bekannt. Die I V- Stelle nahm demgegenüber am 4. Mai

2012 Rück sprache mit dem RAD (Urk. 7/85/5), sistierte mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 die Rentenabklärungen (Urk. 7/71) und leistete am 1 7. Juli 2012 Kostengut sprache für ein Arbeitstraining

im B.___

(Urk. 7/77-80). Aufgrund der ersten Rückmeldungen des B.___ (Urk. 7/82-83 und 7/98/2 f.) telefonierte die IV-Stelle ferner mit dem Hausarzt

des Beschwerdeführers, d er

eine nochmalige chirurgi sche Untersuchung empfahl, um nichts zu verpassen

(Urk. 7/98/3 f.).

Der Be schwerdeführer äusserte sich inzwischen mit Eingabe vom 2 8. August 2012 (Urk. 7/86)

spontan zum Verlauf des Arbeitstrainings und später mit Schreiben vom 1. November

2012 (Urk. 7/88) z um Abschlussb ericht de s B.___ vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 7/87) . Die von der Beschwerdegegnerin hierauf beim B.___ angeforderten Unterlagen (Urk. 7/92) wurden dem Beschwer deführer so weit ersichtlich nicht zugestellt.

Es folgte Ende Oktober 2012 eine Anmeldung des Beschwerdeführers beim C.___ im Hinblick auf einen Arbeitsversuch. Die Suchbemühungen wurden sistiert, nachdem er darauf hin ge wiesen ha tte, dass er demnächst operiert werden sollte (Urk. 7/98/4 f.). Indessen informierte sein Hausarzt die Beschwerdegegnerin a m 1 5. März 2013 telefonisch, dass der Ge sundheitszustand nach erneuter Abklärung in der D.___ unverändert sei und es keine sinnvolle medizinische Massnahme, insbesondere keine Operation, gebe (Urk. 7/98/5).

D ie Beschwerdegegnerin

vereinbarte hierauf mit Rechtsanwalt Gasche

telefonisch, dass er den Bericht der K linik D.___

vom 16. November 2012 (Urk. 7/109) nachreiche und sie ein Arbeitstraining organisiere (Urk. 7/98/5).

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dem C.___ wurde später jedoch entschieden, den Fokus auf eine Feststelle, allenfalls mit vor gängigem Arbeitsversuch, zu

legen (Urk. 7/98/6).

Dementsprechend bejahte

die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 4. Mai 2013 einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitsvermittlung

(Urk. 7/97). Dieser besuchte ferner im April/Mai 2013 einen Bewerbungstechnikkurs

(Rückmeldung Urk. 7/101; Zu stellung an ihn

Urk. 7/ 108 und 7/ 1 10), zu de ss en Nutzen er sich mit Schreiben vom 1 3. Juni 2013 äusserte (Urk. 7/74).

Die Beschwerdegegnerin beantwortet e dieses mit E-Mail vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 7/128/2).

Während der Arbeitsvermittlung verlangte der Beschwerdeführer m it Schreiben vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 7/107),

5. August 2013 (Urk. 7/112) und 17. Dezember 2013 (Urk. 7/122) zunächst

eine umfassend e rheumatologische Untersuchung

und später eine ganze R ente mangels verwertbarer Restarbeitsfähigkeit . Zum Beweis reichte er den h ausärztlichen Bericht vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 7/11 1; vgl. auch Telefonat des Hausarzt es mit der IV-Stelle

Urk. 7/128/3) und ein en ge richtliche n Vergleich mit der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (Urk. 7/121)

ein . Die Beschwerdegegnerin besprach sich diesbezüglich mit dem RAD sowie der mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung beauftragten E.___ AG (Urk. 7/128/3). Ende Oktober 2013 konnte der Beschwerdeführer alsdann auf Vermittlung seines Rechtsvertreters zwei Tage in einer Reinigungsfirma arbeiten (Urk. 7/128/4 f.).

Schliesslich li ess d ie E.___ AG der Beschwerde gegnerin

d ie Verlaufsprotokolle (Urk. 7/117 und 7/119) und einen Schlussbe richt (Urk. 7/123) zukommen . Zu letzterem nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17 .

Ja nuar 2014 Stellung und forderte eine wohlwollende Formu lierung (Urk. 7/125). Bevor die Beschwerdegegnerin die Arbeitsver mittlung am 11. Februar 2014 offiziell abschloss (Urk. 7/126), informierte sie der Beschwer deführ er im Gespräch vom 7. Februar 2014, dass er derzeit halbtags als Hilfsar beiter in der Reinigung in F.___

arbeite, was wegen der Schmerzen schwierig sei (Urk. 7/128/7). In den späteren Akten finden sich dazu keine Angaben mehr. 3. 3

Mit Schreiben vom 2 6. Februar

2014 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nach den mit seiner Behandlung befassten Ärzten und Spitälern „ für weitere Abklärungen zur Rentenprüfung “

(Urk. 6/129) .

Die Be kanntgabe derselben erfolgte m it Schreiben vom 3 1. März 2014, in welchem Rechtsanwalt Gasche zudem darauf hinwies, die Sache greife gemäss dem Be schwerdeführer

nun auch „im Kopf“ an, weshalb er eine „ generelle “ Untersu chung fordere (Urk. 7/131). Die neu eingeholten Arztberichte (Klinik D.___

Urk. 7/132/6 ff .; Hausarzt Urk. 7/133 und 7/136; G.___ und Spital H.___

Urk. 7/137 /3 ff.) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 20 - tägigen Frist zur Stellungnahme zu (Urk. 7/ 139 f.) . Zu r entsprechenden Eingabe vom 1. Oktober

2014 (Urk. 7/141) äusserte sich die Beschwerdegegnerin am

3. Oktober

2014, in soweit der Beschwerdeführer die Einsicht in weitere Akten beantragt hatte (Urk. 7/142). In der abschliessende n Stellungnahme vom 2 0. November 2014 erklärte dieser, seine gesundheitlichen Einschränkungen würden eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt verunmöglichen, weshalb ihm eine R ente auszurichten sei (Urk. 7/146). Hernach zog die Beschwerdegegnerin die neuen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/154, österreichisches Gerichtsgutachten S. 30-35). Dieser hatte sich mit dem Be schwerdeführer inzwischen auf einen Invaliditätsgrad von 24 %

sowie eine Inte gritätsentschädigung von 20 %

geeinigt (Urk. 7/153).

Der Rentenverfügung vom 2 8. April 2015 lagen schliesslich vorab die Beurteilungen des RAD vom 1 4. Mai 201 4 und 1 1. Juni 201 4 (Urk. 7/156/5 f.) sowie die Stellungnahme der Sach bearbeiterin

I.___ vom 1 7. März 2015 (Urk. 7/156/7 f.) zugrunde . 4.

Demnach erhielt der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehr oder weniger Kenntnis von allen zwi schen dem 2 0. Februar 2012 und 2 8. April 2015 erstellten Unterlagen und nahm dazu auch Stellung. Eine Verlet zung des Rechts auf Akteneinsicht oder Äusserung zu den entscheidrelevanten Unterlagen wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge macht, obschon er

– soweit ersichtlich

– z.B. nicht über den Beizug

des Journals der B.___ oder des

Gerichtsgutachten s aus Österreich

in Kenntnis gesetzt wurde.

Hervorzuheben ist indes, dass zwischen Vorbescheid und angefochtener Verfü gung nicht nur ein Zeitraum von mehr als dre i Jahren liegt, sondern in dieser Zeit auch diverse weitere medizinische Untersuchungen getätigt und ein Arbeits training sowie eine Arbeitsvermittlung durchgeführt wurden. S elbst die abwei chende Arbeitsfähigkeitseinschätzung des A.___, welche vor dem Vorbescheid datiert, wurde von der Beschwerdegegnerin erst nach Erla s s des Vorbescheids in die Würdigung des medizinischen Sachverhalts miteinbezogen

und vom RAD a ls massgebend erachtet

(Urk. 7/85/5 und 7/156/6). Neu diskutiert und in der Ver fügung erwähnt werden

etwa

K nie- und Rückenbe schwerden (z.B. Urk. 7/137/3 f.,

Urk. 2

Begründung S.

5) .

Dabei setzte sich die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung - entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers – auch mit dem Scheitern seiner Eingliederung auseinander, insofern sie darauf hinwies, dass er nur eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt und sich subjektiv nicht eingliederungsfähig gefühlt habe (Urk. 2 Begründung S. 4).

Es verwundert somit nicht, dass

hinsichtlich der Befristung der Rente der Inva liditätsgrad von 19 % ab Juli 2011 im Vorbescheid auf 35 % ab September 2011 in der angefochtenen Verfügung geändert wurde .

Hierfür ausschlaggebend war eine Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums in angepassten Tätigkeiten . Sichtlich a ngepasst wurde vom RAD dabei auch das Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/41/6: mittelschwere Tätigkeit, leichte Wechselbelastung mit Vermeidung von Belastungen des rechten Ellenbogens, Heben, T ra gen oder Halten von mehr als 10 kg, Verharren in Zwangshaltungen oder Ausführen von repetitiven Arbeiten; Urk. 7/156/6 körperlich leichte Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 kg, wechselbelastend, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Kopf, ohne stärkere Belastung des rechten Armes), da s nun erheblich vom ursprünglichen Belastungsprofil gemäss Bericht der Z.___ abweicht (vgl. Urk. 7/25/60 : körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit, G ewichtslimiten über 20 kg, bis zu drei Stunden pro Tag Arbeiten über Schul terhöhe oder vorge neigt s tehend möglich) .

Fest steht zudem, dass sich die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nach Erlass des Vorbescheids in tatsächlicher Hinsicht trotz intensiver und langwieriger Bemühungen der Beschwerdegegnerin als schwierig erwies, wobei sich die daran beteiligten Fachleute (z.B. Urk. 7/87, 7/101, 7/123 und 7/128/3) und der Beschwerdeführer (z.B. Urk. 7/74, 7/86 und 7/125) ver schiedentlich zu den Gründen äusserten . Die Beschwerdegegnerin nahm dazu indes

– abgesehen von der E-Mail zu Beginn der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/128/2) – erst und wenig detailliert

in der angefochtenen Verfügung Stellung.

In Anbetracht der langen Zeitdauer, der umfangreichen neuen Unterlagen und der nicht bloss geringfügigen Auswirkungen der neuen Erkenntnisse auf den Invaliditätsgrad und das Belastungsprofil wäre die Beschwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, bevor sie über den Rentenanspruch verfügte, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Es genügt nicht, dass dem Beschwerdeführer Gelegen heit gegeben wurde, sich zu (fast) allen neuen Akten zu äussern. Das Vorbe scheidverfahren beinhaltet auch den Anspruch, sich zum vorgesehenen Ent scheid zu äusser n, wobei die angefochtene Verfügung mehrheitlich auf neuen Überlegungen beruht und de r Invaliditätsgrad nun wesentlich näher der an spruchsbegründende n Grenze von 40 %

liegt . Die angefochtene Verfügung ist somit unter Missachtung des Anspruchs de s Beschwerdeführer s auf rechtliches Gehör gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) ergangen. 5.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe bung der angefochtenen Ver fügung (BGE 127 V 431 E.

3d/ aa, 126 I 19 E.

2d/ bb) . Allerdings kann s elbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung

dann geheilt werd en, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei

an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 187 E . 3d). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag (sowie auch dem Antrag auf münd liche Verhandlung) von Anfang an klar der Wahrung seines Gehörsanspruchs einen hervorragenden

Stellenwert beimass, rechtfertigt sich vorliegend indes keine Heilung des nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangels . Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerde gegn erin bis anhin nur oberflächlich zu seinen Einwänden äussert e (z.B. nichts Konkretes zu den n euen Beschwerden, zu den neuen Arztberichten oder den Beurteilungen der Fachpersonen, welche mit der Eingliederung beschäftigt waren). 6 .

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Erlass eines neuen Vorbescheids respektive zur korrekten Durchführung des Vorbe scheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass auf den in Frage stehenden Rentenanspruch als zivil rechtlichen Anspruch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten (EMRK) anwendbar ist . Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages hat das Sozialversicherungsgericht da her

grundsätzlich eine öffent liche Verhandlung durchzuführen. Es kann jedoch davon absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstell enden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1). Vorliegend ist dem Hauptantrag des B eschwerdeführers zu entsprechen, weshalb si ch eine mündliche Verhandlung erübrigt. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 300. -- anzusetzen und gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 . -- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 8. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit diese nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens

über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Pensionskasse Gärner & Floristen, Gladbachstr . 80, Postfach, 8055 Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954 in Y.___, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/7/6). In der Schweiz war er

von 1977 bis Ende 2012 im Gartenbau

tätig (Urk. 7/12, 7/18, 7/23/5 und 7/104/2). Nach diversen Unfällen (Urk. 7/23/25, 7/13/13 f. und 7/23/31) meldete ihn sein Unfallversich erer im April 2010 zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/3). Seine Anmeldung zum Leistungsbezug wegen Ellenbogenbeschwer den erfolgte

im Mai 2010 (Urk. 7/7). Die IV-Stelle sprach ihm letztlich m it Verfügung vom 2 8. April 2015 eine befristete Dreiviertelsrente für die Monate November 2010 bis August 2011 (Urk. 7/161 = Urk. 2) – mithin für zwei Monate länger als mit Vorbescheid vom 20. Februar

2012 angekündigt (Urk. 7/44)

– zu .

E. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äusse rn (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai

2012 E.

3.2 und 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E.

E. 2.7 ). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E.

2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Min destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.

E. 4 Demnach erhielt der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehr oder weniger Kenntnis von allen zwi schen dem 2 0. Februar 2012 und 2 8. April 2015 erstellten Unterlagen und nahm dazu auch Stellung. Eine Verlet zung des Rechts auf Akteneinsicht oder Äusserung zu den entscheidrelevanten Unterlagen wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge macht, obschon er

– soweit ersichtlich

– z.B. nicht über den Beizug

des Journals der B.___ oder des

Gerichtsgutachten s aus Österreich

in Kenntnis gesetzt wurde.

Hervorzuheben ist indes, dass zwischen Vorbescheid und angefochtener Verfü gung nicht nur ein Zeitraum von mehr als dre i Jahren liegt, sondern in dieser Zeit auch diverse weitere medizinische Untersuchungen getätigt und ein Arbeits training sowie eine Arbeitsvermittlung durchgeführt wurden. S elbst die abwei chende Arbeitsfähigkeitseinschätzung des A.___, welche vor dem Vorbescheid datiert, wurde von der Beschwerdegegnerin erst nach Erla s s des Vorbescheids in die Würdigung des medizinischen Sachverhalts miteinbezogen

und vom RAD a ls massgebend erachtet

(Urk. 7/85/5 und 7/156/6). Neu diskutiert und in der Ver fügung erwähnt werden

etwa

K nie- und Rückenbe schwerden (z.B. Urk. 7/137/3 f.,

Urk. 2

Begründung S.

E. 5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe bung der angefochtenen Ver fügung (BGE 127 V 431 E.

3d/ aa, 126 I 19 E.

2d/ bb) . Allerdings kann s elbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung

dann geheilt werd en, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei

an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 187 E . 3d). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag (sowie auch dem Antrag auf münd liche Verhandlung) von Anfang an klar der Wahrung seines Gehörsanspruchs einen hervorragenden

Stellenwert beimass, rechtfertigt sich vorliegend indes keine Heilung des nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangels . Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerde gegn erin bis anhin nur oberflächlich zu seinen Einwänden äussert e (z.B. nichts Konkretes zu den n euen Beschwerden, zu den neuen Arztberichten oder den Beurteilungen der Fachpersonen, welche mit der Eingliederung beschäftigt waren).

E. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten (EMRK) anwendbar ist . Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages hat das Sozialversicherungsgericht da her

grundsätzlich eine öffent liche Verhandlung durchzuführen. Es kann jedoch davon absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstell enden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1). Vorliegend ist dem Hauptantrag des B eschwerdeführers zu entsprechen, weshalb si ch eine mündliche Verhandlung erübrigt.

E. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 300. -- anzusetzen und gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 . -- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 8. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit diese nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens

über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Pensionskasse Gärner & Floristen, Gladbachstr . 80, Postfach, 8055 Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00604 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954 in Y.___, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/7/6). In der Schweiz war er

von 1977 bis Ende 2012 im Gartenbau

tätig (Urk. 7/12, 7/18, 7/23/5 und 7/104/2). Nach diversen Unfällen (Urk. 7/23/25, 7/13/13 f. und 7/23/31) meldete ihn sein Unfallversich erer im April 2010 zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/3). Seine Anmeldung zum Leistungsbezug wegen Ellenbogenbeschwer den erfolgte

im Mai 2010 (Urk. 7/7). Die IV-Stelle sprach ihm letztlich m it Verfügung vom 2 8. April 2015 eine befristete Dreiviertelsrente für die Monate November 2010 bis August 2011 (Urk. 7/161 = Urk. 2) – mithin für zwei Monate länger als mit Vorbescheid vom 20. Februar

2012 angekündigt (Urk. 7/44)

– zu . 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 6. Mai 2015 Beschwerde . Darin beantragte er, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und die Sache

zum Erlass eines neuen Vorbescheids an die IV-Stelle zurückzu weisen. Eventualiter stellte er die Anträge, es sei die ihm seit November 2010 zustehende

Rente auszurichten, es seien we itere medizinische Abklärungen vor zunehmen bzw. sein Eingliederungspotenzial sei

von einer Beruflichen Abklä rungsstelle (BEFAS) abzuklären (Urk. 1 S.

2). Ferner verlangte er die Durch führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 und 7/10). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer moniert im Haupt standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe das Berentungsverfahren während 20 Monaten sistiert und weitere 13

Monate bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verstreichen lassen . Die Erkenntnislage habe sich in dieser Zeit völlig verändert. Angesichts der geschei terten Eingliederungsbemühungen bei ihm, einem inzwischen 61 Jahre alten Schwerstarbeiter, und der konkreten Hinweise auf eine Verschlechterung seines G esundheitszustand es

wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, zu nächst einen zweiten Vorbescheid zu erlassen und so gegebenenfalls eine Eini gung zu ermöglichen . Es sei symptomatisch, dass sich die Verfügung nicht mit dem Scheitern der Eingliederungsmassnahmen auseinandersetze (Urk. 1 Rz 13-15 und 68).

Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, seit dem Vorbescheid vom 2 0. Februar 2012 seien keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergangen und die befristete Rente zu Gunsten des Beschwerdeführers verlängert worden (Urk.

6). 2.

Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 97 E.

2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E.

2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Min destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äusse rn (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai

2012 E.

3.2 und 9C_115/2007 vom 2 2. Januar 2008 E.

4 u. 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Ver waltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhalt lichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1 9. September

2014 E.

2.2.1 und 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1).

3.

3.1

Nach Eingang der Anmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2010 zog die Beschwerdegegnerin laufend d ie Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/13, 7/23 und 7/25). Ferner holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto

(Urk. 7/12) sowie Berichte beim Hausarzt (Urk. 7/16 und 7/24/6) und bei

der Arbeitgeberin (Urk. 7/20) ein . Der Unfallversicherer veranlasste währenddessen eine

Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) im Z.___ . Die vom Z.___

im

Bericht vom 6. Januar

2011 (Urk. 7/25/56

ff.)

empfohlene ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation im A.___ brach der Beschwerdeführer

im Mai 2011 nach drei Wochen ab. Zum Bericht des A.___

vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 7/30)

nahm der Beschwerdeführer,

vertreten durch seinen Hausarzt, Stellung (Urk. 7/26 f.). Ferne r liess er durch Rechtsanwalt Gasche (Urk. 7/32)

eine Eingliederung am angestammten Arbei tsplatz beantragen (Urk. 7/38). Während ihm d er Unfallversicherer sodann ab August 2011 e ine Rente be i einem Invaliditätsgrad von 19 % sowie eine In tegritätsentschädigung von 10 % zu sprach

(Urk. 7/29), kündigte ihm d ie Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 20. Februar 2012 die Ausrichtung einer befristeten Dreiviertelsrente für die Monate November 2010 bis Juni 2011 an (Urk. 7/44).

Dabei stützte sie sich

vorab auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. August

2011 und 1 4. September 2011 (Urk. 7/41/5 ff.), während der später eingegangene Bericht des A.___

einzig von

der Sachbearbeiter in der Beschwerdegegnerin mit Blick auf den vorzeitigen Abbruch der Rehabilitation gewürdigt wurde

(Urk. 7/41/7). 3.2

D er Versicherte wies hierauf in beiden Verfahren auf die divergierenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Z.___ und A.___

hin . Weiter verlangte er n eben Eingliederungsmassnahmen insbesondere eine Abklärung in einer Beruf lichen Abklärungsstelle (BEFAS; an die IV-Stelle gerichtet e Eingaben

Urk. 7/52, 7/56, 7/62 und 7/70).

Infolgedessen verfügte der Unfallversicherer am 16. Mai 2012 weitere Abklärungen in Form einer Evaluation der funktio nellen Leistungs fähigkeit (EFL; Urk. 7/67). Über die effektive Durchführung einer solchen ist jedoch nichts bekannt. Die I V- Stelle nahm demgegenüber am 4. Mai

2012 Rück sprache mit dem RAD (Urk. 7/85/5), sistierte mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 die Rentenabklärungen (Urk. 7/71) und leistete am 1 7. Juli 2012 Kostengut sprache für ein Arbeitstraining

im B.___

(Urk. 7/77-80). Aufgrund der ersten Rückmeldungen des B.___ (Urk. 7/82-83 und 7/98/2 f.) telefonierte die IV-Stelle ferner mit dem Hausarzt

des Beschwerdeführers, d er

eine nochmalige chirurgi sche Untersuchung empfahl, um nichts zu verpassen

(Urk. 7/98/3 f.).

Der Be schwerdeführer äusserte sich inzwischen mit Eingabe vom 2 8. August 2012 (Urk. 7/86)

spontan zum Verlauf des Arbeitstrainings und später mit Schreiben vom 1. November

2012 (Urk. 7/88) z um Abschlussb ericht de s B.___ vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 7/87) . Die von der Beschwerdegegnerin hierauf beim B.___ angeforderten Unterlagen (Urk. 7/92) wurden dem Beschwer deführer so weit ersichtlich nicht zugestellt.

Es folgte Ende Oktober 2012 eine Anmeldung des Beschwerdeführers beim C.___ im Hinblick auf einen Arbeitsversuch. Die Suchbemühungen wurden sistiert, nachdem er darauf hin ge wiesen ha tte, dass er demnächst operiert werden sollte (Urk. 7/98/4 f.). Indessen informierte sein Hausarzt die Beschwerdegegnerin a m 1 5. März 2013 telefonisch, dass der Ge sundheitszustand nach erneuter Abklärung in der D.___ unverändert sei und es keine sinnvolle medizinische Massnahme, insbesondere keine Operation, gebe (Urk. 7/98/5).

D ie Beschwerdegegnerin

vereinbarte hierauf mit Rechtsanwalt Gasche

telefonisch, dass er den Bericht der K linik D.___

vom 16. November 2012 (Urk. 7/109) nachreiche und sie ein Arbeitstraining organisiere (Urk. 7/98/5).

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dem C.___ wurde später jedoch entschieden, den Fokus auf eine Feststelle, allenfalls mit vor gängigem Arbeitsversuch, zu

legen (Urk. 7/98/6).

Dementsprechend bejahte

die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 4. Mai 2013 einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitsvermittlung

(Urk. 7/97). Dieser besuchte ferner im April/Mai 2013 einen Bewerbungstechnikkurs

(Rückmeldung Urk. 7/101; Zu stellung an ihn

Urk. 7/ 108 und 7/ 1 10), zu de ss en Nutzen er sich mit Schreiben vom 1 3. Juni 2013 äusserte (Urk. 7/74).

Die Beschwerdegegnerin beantwortet e dieses mit E-Mail vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 7/128/2).

Während der Arbeitsvermittlung verlangte der Beschwerdeführer m it Schreiben vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 7/107),

5. August 2013 (Urk. 7/112) und 17. Dezember 2013 (Urk. 7/122) zunächst

eine umfassend e rheumatologische Untersuchung

und später eine ganze R ente mangels verwertbarer Restarbeitsfähigkeit . Zum Beweis reichte er den h ausärztlichen Bericht vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 7/11 1; vgl. auch Telefonat des Hausarzt es mit der IV-Stelle

Urk. 7/128/3) und ein en ge richtliche n Vergleich mit der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (Urk. 7/121)

ein . Die Beschwerdegegnerin besprach sich diesbezüglich mit dem RAD sowie der mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung beauftragten E.___ AG (Urk. 7/128/3). Ende Oktober 2013 konnte der Beschwerdeführer alsdann auf Vermittlung seines Rechtsvertreters zwei Tage in einer Reinigungsfirma arbeiten (Urk. 7/128/4 f.).

Schliesslich li ess d ie E.___ AG der Beschwerde gegnerin

d ie Verlaufsprotokolle (Urk. 7/117 und 7/119) und einen Schlussbe richt (Urk. 7/123) zukommen . Zu letzterem nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17 .

Ja nuar 2014 Stellung und forderte eine wohlwollende Formu lierung (Urk. 7/125). Bevor die Beschwerdegegnerin die Arbeitsver mittlung am 11. Februar 2014 offiziell abschloss (Urk. 7/126), informierte sie der Beschwer deführ er im Gespräch vom 7. Februar 2014, dass er derzeit halbtags als Hilfsar beiter in der Reinigung in F.___

arbeite, was wegen der Schmerzen schwierig sei (Urk. 7/128/7). In den späteren Akten finden sich dazu keine Angaben mehr. 3. 3

Mit Schreiben vom 2 6. Februar

2014 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nach den mit seiner Behandlung befassten Ärzten und Spitälern „ für weitere Abklärungen zur Rentenprüfung “

(Urk. 6/129) .

Die Be kanntgabe derselben erfolgte m it Schreiben vom 3 1. März 2014, in welchem Rechtsanwalt Gasche zudem darauf hinwies, die Sache greife gemäss dem Be schwerdeführer

nun auch „im Kopf“ an, weshalb er eine „ generelle “ Untersu chung fordere (Urk. 7/131). Die neu eingeholten Arztberichte (Klinik D.___

Urk. 7/132/6 ff .; Hausarzt Urk. 7/133 und 7/136; G.___ und Spital H.___

Urk. 7/137 /3 ff.) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 20 - tägigen Frist zur Stellungnahme zu (Urk. 7/ 139 f.) . Zu r entsprechenden Eingabe vom 1. Oktober

2014 (Urk. 7/141) äusserte sich die Beschwerdegegnerin am

3. Oktober

2014, in soweit der Beschwerdeführer die Einsicht in weitere Akten beantragt hatte (Urk. 7/142). In der abschliessende n Stellungnahme vom 2 0. November 2014 erklärte dieser, seine gesundheitlichen Einschränkungen würden eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt verunmöglichen, weshalb ihm eine R ente auszurichten sei (Urk. 7/146). Hernach zog die Beschwerdegegnerin die neuen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/154, österreichisches Gerichtsgutachten S. 30-35). Dieser hatte sich mit dem Be schwerdeführer inzwischen auf einen Invaliditätsgrad von 24 %

sowie eine Inte gritätsentschädigung von 20 %

geeinigt (Urk. 7/153).

Der Rentenverfügung vom 2 8. April 2015 lagen schliesslich vorab die Beurteilungen des RAD vom 1 4. Mai 201 4 und 1 1. Juni 201 4 (Urk. 7/156/5 f.) sowie die Stellungnahme der Sach bearbeiterin

I.___ vom 1 7. März 2015 (Urk. 7/156/7 f.) zugrunde . 4.

Demnach erhielt der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehr oder weniger Kenntnis von allen zwi schen dem 2 0. Februar 2012 und 2 8. April 2015 erstellten Unterlagen und nahm dazu auch Stellung. Eine Verlet zung des Rechts auf Akteneinsicht oder Äusserung zu den entscheidrelevanten Unterlagen wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge macht, obschon er

– soweit ersichtlich

– z.B. nicht über den Beizug

des Journals der B.___ oder des

Gerichtsgutachten s aus Österreich

in Kenntnis gesetzt wurde.

Hervorzuheben ist indes, dass zwischen Vorbescheid und angefochtener Verfü gung nicht nur ein Zeitraum von mehr als dre i Jahren liegt, sondern in dieser Zeit auch diverse weitere medizinische Untersuchungen getätigt und ein Arbeits training sowie eine Arbeitsvermittlung durchgeführt wurden. S elbst die abwei chende Arbeitsfähigkeitseinschätzung des A.___, welche vor dem Vorbescheid datiert, wurde von der Beschwerdegegnerin erst nach Erla s s des Vorbescheids in die Würdigung des medizinischen Sachverhalts miteinbezogen

und vom RAD a ls massgebend erachtet

(Urk. 7/85/5 und 7/156/6). Neu diskutiert und in der Ver fügung erwähnt werden

etwa

K nie- und Rückenbe schwerden (z.B. Urk. 7/137/3 f.,

Urk. 2

Begründung S.

5) .

Dabei setzte sich die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung - entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers – auch mit dem Scheitern seiner Eingliederung auseinander, insofern sie darauf hinwies, dass er nur eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt und sich subjektiv nicht eingliederungsfähig gefühlt habe (Urk. 2 Begründung S. 4).

Es verwundert somit nicht, dass

hinsichtlich der Befristung der Rente der Inva liditätsgrad von 19 % ab Juli 2011 im Vorbescheid auf 35 % ab September 2011 in der angefochtenen Verfügung geändert wurde .

Hierfür ausschlaggebend war eine Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums in angepassten Tätigkeiten . Sichtlich a ngepasst wurde vom RAD dabei auch das Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/41/6: mittelschwere Tätigkeit, leichte Wechselbelastung mit Vermeidung von Belastungen des rechten Ellenbogens, Heben, T ra gen oder Halten von mehr als 10 kg, Verharren in Zwangshaltungen oder Ausführen von repetitiven Arbeiten; Urk. 7/156/6 körperlich leichte Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 kg, wechselbelastend, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Kopf, ohne stärkere Belastung des rechten Armes), da s nun erheblich vom ursprünglichen Belastungsprofil gemäss Bericht der Z.___ abweicht (vgl. Urk. 7/25/60 : körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit, G ewichtslimiten über 20 kg, bis zu drei Stunden pro Tag Arbeiten über Schul terhöhe oder vorge neigt s tehend möglich) .

Fest steht zudem, dass sich die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nach Erlass des Vorbescheids in tatsächlicher Hinsicht trotz intensiver und langwieriger Bemühungen der Beschwerdegegnerin als schwierig erwies, wobei sich die daran beteiligten Fachleute (z.B. Urk. 7/87, 7/101, 7/123 und 7/128/3) und der Beschwerdeführer (z.B. Urk. 7/74, 7/86 und 7/125) ver schiedentlich zu den Gründen äusserten . Die Beschwerdegegnerin nahm dazu indes

– abgesehen von der E-Mail zu Beginn der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/128/2) – erst und wenig detailliert

in der angefochtenen Verfügung Stellung.

In Anbetracht der langen Zeitdauer, der umfangreichen neuen Unterlagen und der nicht bloss geringfügigen Auswirkungen der neuen Erkenntnisse auf den Invaliditätsgrad und das Belastungsprofil wäre die Beschwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, bevor sie über den Rentenanspruch verfügte, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Es genügt nicht, dass dem Beschwerdeführer Gelegen heit gegeben wurde, sich zu (fast) allen neuen Akten zu äussern. Das Vorbe scheidverfahren beinhaltet auch den Anspruch, sich zum vorgesehenen Ent scheid zu äusser n, wobei die angefochtene Verfügung mehrheitlich auf neuen Überlegungen beruht und de r Invaliditätsgrad nun wesentlich näher der an spruchsbegründende n Grenze von 40 %

liegt . Die angefochtene Verfügung ist somit unter Missachtung des Anspruchs de s Beschwerdeführer s auf rechtliches Gehör gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) ergangen. 5.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe bung der angefochtenen Ver fügung (BGE 127 V 431 E.

3d/ aa, 126 I 19 E.

2d/ bb) . Allerdings kann s elbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung

dann geheilt werd en, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei

an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 187 E . 3d). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag (sowie auch dem Antrag auf münd liche Verhandlung) von Anfang an klar der Wahrung seines Gehörsanspruchs einen hervorragenden

Stellenwert beimass, rechtfertigt sich vorliegend indes keine Heilung des nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangels . Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerde gegn erin bis anhin nur oberflächlich zu seinen Einwänden äussert e (z.B. nichts Konkretes zu den n euen Beschwerden, zu den neuen Arztberichten oder den Beurteilungen der Fachpersonen, welche mit der Eingliederung beschäftigt waren). 6 .

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Erlass eines neuen Vorbescheids respektive zur korrekten Durchführung des Vorbe scheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass auf den in Frage stehenden Rentenanspruch als zivil rechtlichen Anspruch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten (EMRK) anwendbar ist . Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages hat das Sozialversicherungsgericht da her

grundsätzlich eine öffent liche Verhandlung durchzuführen. Es kann jedoch davon absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstell enden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1). Vorliegend ist dem Hauptantrag des B eschwerdeführers zu entsprechen, weshalb si ch eine mündliche Verhandlung erübrigt. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 300. -- anzusetzen und gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 . -- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 8. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit diese nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens

über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Pensionskasse Gärner & Floristen, Gladbachstr . 80, Postfach, 8055 Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti