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IV.2015.00598

Erstanmeldung, die im Vordergrund stehende rezidivierende depressive Störung ist invalidisierend, Zusprache einer halben Rente; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-11-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 4. Mai 2005 bis zum 3 1. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG und vom 1. Juni

bis zum 3 0. November 2011 bei der

A.___ GmbH (Urk. 10/8). Unter Hinweis auf eine multisegmen tale Wirbelsäulendegeneration sowie multiple Diskushernien meldete sie sich am 3 0. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/10). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/14, Urk. 10/16, Urk. 10/21-22) abgeklärt und die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/19) beigezogen hatte, erteilte sie der Versicherten mit Mitteilungen vom 2 7. September 2012 (Urk. 10/27), 6.

Dezember 2012 (Urk. 10/31) und 2 8. März 2013 (Urk. 10/40) Kostengutsprache n für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz bei der Firma B.___

vom 1. Oktober 2012 bis zum 3 0. Juni 201 3. Für die Dauer der Integrationsmassnahme sprach sie der Versi cherten mit separaten Verfügungen zudem ein Taggeld zu (Urk. 10/30, Urk. 10/ 33-34, Urk. 10/50-51, Urk. 10/53). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/46) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Beendi gung der Integra tions massnahme p er 7. Mai 2013 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2 9. Mai und 8. August 2013 Einwände erhob (Urk. 10/54, Urk. 10/58). Mit Ver fügung vom 2 9. August 2013 (Urk. 10/63) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe scheid fest und verfügte die Beendigung der Massnahme. 1.2

Die IV-Stelle zog daraufhin weitere Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/67-68) bei und veranlasste insbesondere ein e polydisziplinäre Begut achtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuro logie sowie Psychiatrie, über welche am 1 4. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 10/81). Mit Schreiben vom 2 9. September 2014 (Urk. 10/84) auferlegte sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungspflicht.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/85, Urk. 10/87, Urk. 10/91, Urk. 10/100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2015 (Urk. 10/104 = Urk. 2) schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. April 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 (Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde mit Verfügung vom 1 0. Juli 2015 (Urk.

11) die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, zum Prozess beigeladen. Diese nahm mit Schreiben vom 1 1. September 2015 Stellung (Urk. 13-14/1-4), was den Ver fahrensbeteiligten am 1 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht,

wobei gleich zeitig der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden fü hrt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

– insbesondere gestützt auf das polydis ziplinäre

Gutachten –

davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherige n Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig sei . Die Arbeitsfähigkeit könne nach Durchführung von medizinischen Massnahmen auf 90-100 %

gesteigert werden . Die psychiatrische Diagnose entspreche nicht einem langan dauernden Gesundheitsschaden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die diesbezüglichen Folgen überwinden könne. Folglich ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihr trotz jahrelanger, adäquater, ambulanter psychiatrischer Behandlung nicht möglich gewesen, die mittelgradige, chronifizierte Depression zu überwinden. E in invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege vor. Seit der Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand allerdings verschlechtert und sie habe sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Nach dem Austritt aus der psychiatri schen Klinik sei es erneut zu einer Verschlechterung gekommen.

Nach der Ein schätzung von Dr. med. C.___

liege nun eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % vor . Es sei ihr deshalb gestützt auf das Gutachten bis im Juli 2014 eine halbe Rente und ab Januar 2015 (drei Monate nach der Verschlechterung) eine ganze Rente zuzusprechen. Sobald sie wieder über eine Teilarbeitsfähigkeit verfüge, möchte sie diese verwerten. Hierfür sei sie allerdings auf Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen angewiesen (S. 3 f.). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hins icht ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt . 3. 3.1

Am 2 3. April 2012 erfolgte die im Auftrag der zuständigen Taggeldversicherung angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, konnte im Bericht vom 2 4. April 2012 (Urk. 10/67/64-70) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein p anvertebrales Schmerzsyn drom . Objektivierbar seien eine Haltungsinsuffizienz sowie

Anzeichen einer Symptomausweitung mit deutlichen Hinweisen einer Überreaktion. Eine mus kuloskelettale Pathologie sei nicht fassbar. Die radiologischen Befunde mit gering fügigen nicht kompressiven degenerativen Wirbelsäulenveränderungen seien ohne Krankheitswert und vermö cht en die beklagten Beschwerden keines wegs zu erklären. Es fänden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom an den oberen oder unteren Extremitäten. Aus rheumatologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht einge schränkt. D er Beschwerdeführerin sei auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar (S. 5 f.). 3.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/22/1-4)

- unter Beilage eines Schreiben s des Röntgeninstituts L.___ vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 10/22/5-6)

- an, dass sie die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - multisegmentale Wirbelsäulendegeneration mit multiplen Diskushernien - Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD) Migräne - Depressionen - Asthma bronchiale - chronische rezidivierende Gastritiden

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tinabusus (S. 1 Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin vom 2 5. November 2011 bis zum 3 0. Juni 2012 zu 100 % arbeits unfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Schwere und mittelschwere Arbeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerde führerin hingegen ab sofort zu 80 % zumutbar. Dr. E.___ empfahl schliess lich ein en Jobwechsel (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 6. Juni 2012 (Urk. 10/67/53-54) fol gende Diagnosen auf (S. 1): - chronisches zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei - leichter Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung - degenerativen Veränderungen - muskulärer Insuffizienz und Dysbalance - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Depression anamnestisch

Es bestünden zu wenige Anhaltspunkte für eine entzündliche Wirbelsäulen erkran kung . Einerseits lägen d en Beschwerde n organische Faktoren zugrunde, a ndererseits bestehe der Verdacht einer inadäquaten Schmerzverar beitung . Zur Arbeitsfähigkeit könne er keine verbindliche Einschätzung abge ben. Körperliche Schwerarbeit oder eine Tätigkeit in dauernd ungünstiger Posi tion sollte n aber vermieden werden (S. 2). 3.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 (Urk. 10/35) eine chronische Migräne ohne Aura bei chronischem Zervikalsyndrom und Übergebrauch von Akutmitteln (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1. Oktober 2012 bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; ab dem 1. Dezember 2012 eventuell eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.5

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, gab mit Bericht vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 10/38/5-9) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2003 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an rezidivierenden depressi ven Phasen bei positiver Familienanamnese und psychosozialer Belastung (S. 1 Ziff. 1.4). Es liege eine verminderte Belastbarkeit sowie eine Einsc hränkung der Konzentration vor. Die Beschwerdeführerin

sei vermindert anpassungsfähig . Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege aktuell bei 40 % . In den nächs ten drei Monaten könne diese wahrscheinlich auf 50 % gesteigert werden (S. 1 oben, S. 2 Ziff. 1.6-7). 3.6

Dr. E.___

informierte in dem am 8. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/42/1-5) –

unter Beilage eines Schreibens des Röntgeninstituts L.___ vom 2 7. März 2013 (Urk. 10/42/6-7) – über eine schwere Exazerbation der vorhandenen Symptome (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwer deführerin sei e ine Tätigkeit nur noch zu maximal fünf Stunden pro Tag mit Pausen, insgesamt nur noch zu 30-40 %, zumutbar . D as Heben auch nur geringer Lasten sollte reduziert werden (S. 2 Ziff. 1.6-9).

Mit erneutem Bericht vom 1 8. April 2013 (Urk. 10/45) korrigierte Dr. E.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-9). Mit Bericht vom 1 5. Juni 2013 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/67/15) schätzte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum au f 40 % . 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 3. August 2013 (Urk. 10/61) gab Dr. C.___ an, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Abbruch der Integrationsmassnahme nicht habe gesteigert werden k önnen und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vor liege. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % s ei zu erwarten. 3. 8

Im April 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie durch die Akademie H.___ . Die Ärze der Akademie H.___ erstatte ten ihr Gutachten am 1 4. Juli 2014 (Urk. 10/81) und führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 19 f. Ziff. 6.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - c hronisches nicht- radikuläres

zervikospondylogene s und zervikodisko ge nes Schmerz syndrom bei - Osteochondrose C4-6 sowie

subligamentäre n Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne signifikante Kompression des Myelons - g eringe r kombinierte r

ossäre r und diskale r

Neuroforamenstenose beid seits im Bereich C4/5, linksbetonte Unkovertebralarthrose C4/5 - d egenerative n Veränderungen von HWK 3-6 linksbetont, keine radi ku läre Kompression, unauffällige Darstellung des zervikalen Myelons - k ein em Hinweis auf akute oder chronisch neurogene oder myogene Ver änderungen in den Myotomen C5 und C6 rechts - c hronisches nicht- radikuläres

thorakodiskogenes Schmerzsyndrom bei sub li gamentären Diskushernien links lateral Th6/7 und rechts lateral Th8/9 ohne relevante Kompression der Nervenwurzeln - c hronisches nicht- radikuläres

lumbospondylogenes und lumbodisko ge nes Schmerzsyndrom bei - Spondy larthrosen betont LWK3 bis SWK1; g eringe Osteochondrose LWK4 bis SWK1 - s ubligamentäre r Diskushernie LWK4/5 ohne relevante Wurzel kom pression - k leine n

subligamentäre n

mediobilaterale n Diskushernien in Höhe C4/5 und C5/6, lateral links in Höhe Th6/7, lateral rechts in Höhe Th8/9 und median in Höhe L4/5 jeweils ohne darüber hinausgehende radikuläre Kompressionen - chronische Migräne ohne Aura - Verdacht auf Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chro ni sche Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie ein en schädlichen Gebrauch von Tabak, DD Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanz gebrauch, auf (S. 20 Ziff. 6.2).

In der psychiatrischen Untersuchung hätten bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, eine Einsamkeit, eine verminderte Interessefähigkeit, ein verlorener Antrieb, eine Konzentrationsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Lebensüberdruss sowie Gefühle von Wertlosigkeit festgestellt werden kön nen. Demnach seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt. Genügend Hinweise für ein zusätzliches somatisches Syndrom fänden sich nicht. Die körperlichen Beschwerden könnten nicht ausschliesslich somati schen Korrelaten zu geordnet werden, wesha lb von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und physischen Faktoren auszugehen sei . Die Kriterien für eine postt raumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Ferner seien die Foerster-Kriterien geprüft worden, wobei insbesondere ke in sozialer Rückzug vorliege (S. 44 ff. Zifff . 4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der mittelgradi gen chronifizierten depressiven Episode seit 2011 zu 50 % arbeitsfähig. D ie Prognose sei grundsätzlich gut, wobei die Tendenz zur Chronifizierung der lang jährigen Beschwerden als ungünstiger Faktor an gesehen werden müsse (S.

13 ff. Ziff. 5.1).

Die orthopädische Untersuchung habe Druckschmerzen im gesamten Verlauf der zervikalen Wirbelsäule gezeigt, wobei die Beweglichkeit uneingeschränkt sei . Auch unter Provokation lägen keine Hinweise für eine Wurzelkompression vor. D ie Symptomatik sei im Rahmen eines chronischen nicht- radikulären

zerviko spon d ylogenen und zervikodiskogenen Schmerzsyndroms zu erklären. Zu erwähnen sei, dass eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Ein schränkungen und dem vorliegenden radiologischen und klinischen Befund bestehe, weshalb eine Schmerzwahrnehmungsstörung angenommen werde . Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung aus einem leicht erhöhten Pausenbedarf resultiere. Eine adaptierte,

wechselbelastende, musko skelettär leicht- bis mittel belastende Tätigkeit ohne signifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit sei der Beschwerdeführerin zu 90 % zumutbar. Sch w ere und vornehmlich mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich (S. 15 ff. Ziff. 5.2).

Aus rein neurologischer Sicht stün den die chronischen Kopfschmerz en im Vorder grund. Diesbezüglich bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20 % . Bei Umsetzung der medizinischen Massnahmen – Einleitung einer Migräneprophylaxe, Reduktion der Einnahme der nichtsteroidalen Antiphlogistika (NSAID), Physiotherapie und Analgesie-Optimierung – sei die Arbeitsfähigkeit im Verlauf auf 90-100 % zu steigern (S.

19 oben).

In der Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte der Akademie H.___

abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gegenwärtig zu 50 % arbeitsfä hig sei, wobei sich die Einschränkung aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode ergebe. Rein somatisch wäre eine solche Tätigkeit mit sehr geringer körperlicher Belastung vollumfänglich möglich. Für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig, da die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe (S. 22 Ziff. 7.2-3). Diese Beurteilung gelte ab dem letzten Arbe itstag der Beschwerdeführerin, m ithin seit dem 2 6. September 2011 (S. 23 Ziff. 7.4). Sie empfählen die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung. Zusätzlich sollte die Beschwerdeführerin in ein multidiszip li näres Schmerzbehandlungsprogramm zum Erlernen von Coping -Strategien einge bunden werden. Auch werde eine Optimierung der antidepressiven Medi kation empfohlen (S. 23 Ziff. 7.5).

Die Arbeitsfähigkeit werde d urch diese Mass nahmen nicht wesentlich zu steigern sein, allerdings könne einer Verschlechte rung des Gesundheitszustands entgegengewirkt werden (S. 24 Ziff. 7.7). 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 auf das Gutachten der Akademie H.___ abzustellen. Demnach sei die Beschwerdeführerin ab September 2011 aus rein psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der bereits bestehenden Chronifizierung unwahrscheinlich (Urk. 10/83 S. 4 f.). 3.10

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.___

diagnostizierten im Austrittsbericht vom 6. August 2014 (Urk. 10/101/1-2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie chronische Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe vom 2 2. Januar bis 1 9. Juni 2014 am Gruppenprogramm der Tagesklinik K.___ teilgenom men (S. 1).

Mit erneutem Austrittsbericht v om 2 7. Januar 2015 (Urk. 10/99) informierten sie über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2014 bis 2 2. Januar 2015 und führten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine sonstige zervikale Bandscheibendegeneration auf (S. 1). Die Beschwerde führerin habe sich im stationären Rahmen zunehmend stabilisieren und bei ins gesamt deutlich verbessertem Zustand in die Tagesklinik übertreten können (S.

4). 3.1 1

Dr. C.___ führte im

Bericht vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 10/101/3-4) als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode auf (S. 1). Insgesamt sei von einer Verschlechterung der chronisch verlaufenden depressiven Störung seit Oktober 2013 auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrag e seither weniger als 20 %; im geschützten Rahmen 40-50 % . Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien sekundär und stünden nicht im Vordergrund. Sie empfehle deshalb eine dem Leiden angemessene Berentung zu 80 % (S. 2). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Akademie H.___ (vor stehend E. 3.8) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rech nung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurtei lung durch die Gutachter der Akademie H.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

Die Beweiskraft des Gutachtens blieb im Übrigen auch von Seiten der Pa rteien unbestritten (Urk. 1 S. 3 unten, Urk. 2 S. 2 f.). 4.2

Aus somatischer Sicht liegen demzufolge ein chronisches nicht- radikuläres

zervi ko spondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht- radikuläres

thorakodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht- radikuläres

lumbospondylogenes und lumbodiskogenes Schmerzsyndrom, eine chronische Migräne ohne Aura sowie ein Verdac ht auf Analgetika-Überge brauchs kopfschmerzen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.

Die Kopfschmerzen begründen aus neurologischer Sicht aktuell eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in jeg licher leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne signifi kante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 90 % arbeitsfähig. Eine mus kulo skelettär schwerbelastende Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar. 4.3

In psychischer Hinsicht ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), und als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgewiesen.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist allerdings u mstritten, ob der ausge wiesene psychische Gesundheitsschaden überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG b egründet . Vorauszuschicken dazu ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde – der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht – obliegt, zu beurtei len, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbe gründender Art eingetreten ist. Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestel lten Arbeits unfähigkeit abzuweich en ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist zudem stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E.

1.3), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For men kreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteile des Bundes gerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterkrankung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Lei den handelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. 4.4

Die Gutachter der Akademie H.___ diagnostizierten vorliegend zwar nebst der affektiven Störung auch e ine chronische Schmerzstörung aufgrund der Tatsache, dass sich die körperlichen Beschwerden nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen (Urk. 10/81 S. 14). Allerdings best ehe eine depressive Symp tomatik anamnestisch bereits seit dem Kindesalter (Urk. 10/81 S. 22 oben, S. 45 oben), wogegen das Schmerzsyndrom erst seit 2009 angenommen werden könne (Urk. 10/81 S. 45). Die Gutachter gaben zudem ausdrücklich an, dass die gegenwärtig mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung im Vordergrund stehe und nicht die chronische Schmerzstörung (Urk. 10/81 S. 23 f. Ziff. 7.7). Bei der diagnostizierten affektiven Störung handelt es sich folglich um ein se lbständiges depressives Leiden.

Die Beschwerdeführerin besucht e a ufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit Februar 2014 ei ne psychiatrische Tagesklinik, im Zeitpunkt der Begutachtung dreimal pro Woche. Seit 2003 befindet sie sich ausserdem – mit einigen Unter brüchen

– in einer ambulanten Therapie, welche aktuell einmal wöchentlich statt findet (Urk. 10/81 S. 9, S. 15, S. 37). Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich, wobei sich das Trazodon bei der Laboruntersuchung indes

unterhalb des Wirkbereichs befand (Urk. 10/81 S. 13 Ziff. 4.3). Dies kann allerdings nicht ohne Weiteres der Beschwerdeführerin angelastet werden, bestehen doch keine Anzeichen dafür, dass sie die ihr verschriebene – allenfalls zu niedrige – Dosis nicht zuverlässig einnahm. Zudem führten die Ärzte der Akademie H.___ nachvollziehbar aus, dass mit einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter den empfohlenen medizinischen Massnahmen (einschliesslich Optimierung der anti depressiven Medikation) nicht zu rechnen sei. Diese sollten durchgeführt wer den, um eine Verschlechterung zu vermeiden (Urk. 10/81 S. 23 Ziff. 7.6). Die Chronifizierungstendenz der langjährigen Beschwerden müsse bei der Beschwer deführerin als ungünstiger Faktor für die weitere Prognose gesehen werden (Urk. 10/81 S. 15). Auch der RAD-Arzt Dr. I.___ erachtete eine Ver besserung des Gesundheitszustandes aufgrund der bereits bestehenden Chronifi zierung als eher unwahrscheinlich (Urk. 10/83 S. 5). Nach dem Gesagten ist demnach von einer konsequenten

– wenn auch noch leicht zu optimierenden –

Depressionstherapie auszugehen. D er affektiven Störung kann demnach nicht einfach die invalidenversicherungsrechtliche Re levanz abgesprochen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode, sondern um eine chro nifizierte depressive Störung handelt. 4.5

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert. Die Gutachter der Akademie H.___ haben nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung zur Überwindung aufzubringen. Bei lediglich einem von vier erfüllten Foerster-Kriterien sei die Unüberwindbarkeit nicht erfüllt (Urk. 10/81 S. 21, S. 45 f.). Der psychiatrische Gutachter der Akademie H.___

hat sich

wenn auch noch in Unkenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandersetzt . Ebenso äusserte er sich zur Frage von begleitenden Erkrankungen (Urk. 10/81 S.

46) sowie zum sozialen Kontext und den vorhandenen Ressourcen (Urk. 10/81 S. 22, S. 40 f.) . Unter dem beweisrechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Ärzte der Akademie H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren ist ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 6

Zuletzt gilt es noch auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes

nach der gutachterliche n Beurteilung einzugehen (vorstehend E. 2.2).

Diesbezüglich liegen nur zwei Austrittsberichte der Klinik J.___ sowie ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vor (vorstehend E. 3.10-11). Insbeson dere dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 7. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass die Verschlechterung

des Gesundheitszustandes mit stationärer Hospitalisation unmittelbar nach dem negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2014 und einer in der Folge

erhaltenen Absage eines geschützten Arbeitsplatzes eingetreten ist (Urk. 10/99 S. 1). Zudem konnte die Beschwerde führerin im stationären Rahm en stabilisiert und bei insgesamt deutlich verbes sertem Zustand entlassen werden (Urk. 10/99 S. 4). Sowohl die Ärzte der Klinik J.___ als auch Dr. C.___ gehen weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Epi sode der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 10/99 S. 1, Urk. 10/101/3-4 S. 1 Ziff. 3). Zu erwähnen ist ferner, dass Dr. C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit bereits seit Oktober 2013

– und somit vor der gutachterlichen Beurteilung der Akademie H.___ im April 2014 – annimmt (Urk. 10/101/3-4 S. 2). Nach dem Gesagten ist demnach lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der stationären Hospitalisation in der Klinik J.___

zu verzeichnen, was folglich keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Auf weitere Abklärungen ist im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE

122 V 157 E. 1d) zu verzichten. 4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne sig nifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 80 % zumutbar ist. In psychi scher Hinsicht ist aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), ab dem 2 6. September 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

Im Gutachten der Akademie H.___ wurde schliesslich nachvollziehbar aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere belastende Tätigkeit gesamtmedizinisch zu 50 % arbeitsfähig sei, da die psy chi atrische Einschränkung im Vordergrund stehe (Urk. 10/81 S. 22 Ziff. 7.2-3). Eine Kumulation der in den einzelnen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsun fä higkeiten erscheint demnach als nicht angezeigt

(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 1 6. September 2013 E. 4.3.1). Die in den somatischen Beschwerden begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit geht folglich in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden

auf.

Für

die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen ist nach dem Gesagten daher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit seit September 2011 auszugehen. 5. 5.1

Es bleiben damit die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prü fen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbs tätige

zu qualifizier en ist, was angesichts der Erwerbsbiographie und familiären Situation als plausibel erscheint. 5.2

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. März 2012 (Urk. 10/10) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1.

September 2012 bestehen.

Da gemäss der gutachterlichen Einschätzung die 50%ige Arbeits un fä higkeit seit dem 2 6. September 2011

besteht (Urk. 10/81 S. 23 Ziff. 7.4), war in den zwölf vorangegangenen Monaten vor dem allfälligen Renten beginn am 1. September 2012

– dem Wartejahr – eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentli chen Unterbruch“ ausgewiesen (vorstehend E. 1.2; Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Anmeldung erfolgte somit rechtzeitig. 5.3

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Mai 2005 bis zum 3 1. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG . In Folge der Schliessung dieses Instituts wurde ihr die Anstellung gekün digt (Urk. 10/8/13-14). Danach war sie v om 1. Juni bis zum 3 0. November 2011

bei der A.___ GmbH tätig. Die se Stelle wurde ihr

- gemäss Arbeitge berfragebogen -

gekündigt, weil

sie den Arbeitsplatz verlassen habe (Urk. 10/21 S. 1 Ziff. 2.2) . Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten halbjährigen Tätigkeit bei der A.___ GmbH nicht um eine länger andauernde und kontinuierliche

Tätigkeit gehandelt hat und das vorherige Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, recht fer tigt es sich sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalidenein kommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen. Da der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Einschätzung die bisherige Tätig keit weiterhin zu 50 % zumutbar ist (Urk. 10/81 S. 22 Ziff. 7.2), ist für das Vali den- und Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn

abzustellen. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits (un) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E.

3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3) . Dies stimmt im Übrigen mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein, welche den Invaliditäts grad in der Folge aller dings lediglich gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

berechnete (Urk. 2 S. 2).

Bei der vorliegend durch das Gutachten der Akademie H.___ ausgewiesenen

verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich demnach ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 eine halbe Invali denrente zusteht.

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nach stehend E. 6.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinfluss t wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 145. -- ab dem 1. Januar 2015 ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden fü hrt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

– insbesondere gestützt auf das polydis ziplinäre

Gutachten –

davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherige n Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig sei . Die Arbeitsfähigkeit könne nach Durchführung von medizinischen Massnahmen auf 90-100 %

gesteigert werden . Die psychiatrische Diagnose entspreche nicht einem langan dauernden Gesundheitsschaden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die diesbezüglichen Folgen überwinden könne. Folglich ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihr trotz jahrelanger, adäquater, ambulanter psychiatrischer Behandlung nicht möglich gewesen, die mittelgradige, chronifizierte Depression zu überwinden. E in invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege vor. Seit der Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand allerdings verschlechtert und sie habe sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Nach dem Austritt aus der psychiatri schen Klinik sei es erneut zu einer Verschlechterung gekommen.

Nach der Ein schätzung von Dr. med. C.___

liege nun eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % vor . Es sei ihr deshalb gestützt auf das Gutachten bis im Juli 2014 eine halbe Rente und ab Januar 2015 (drei Monate nach der Verschlechterung) eine ganze Rente zuzusprechen. Sobald sie wieder über eine Teilarbeitsfähigkeit verfüge, möchte sie diese verwerten. Hierfür sei sie allerdings auf Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen angewiesen (S. 3 f.). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hins icht ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt . 3. 3.1

Am 2 3. April 2012 erfolgte die im Auftrag der zuständigen Taggeldversicherung angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, konnte im Bericht vom 2 4. April 2012 (Urk. 10/67/64-70) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein p anvertebrales Schmerzsyn drom . Objektivierbar seien eine Haltungsinsuffizienz sowie

Anzeichen einer Symptomausweitung mit deutlichen Hinweisen einer Überreaktion. Eine mus kuloskelettale Pathologie sei nicht fassbar. Die radiologischen Befunde mit gering fügigen nicht kompressiven degenerativen Wirbelsäulenveränderungen seien ohne Krankheitswert und vermö cht en die beklagten Beschwerden keines wegs zu erklären. Es fänden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom an den oberen oder unteren Extremitäten. Aus rheumatologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht einge schränkt. D er Beschwerdeführerin sei auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar (S. 5 f.). 3.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/22/1-4)

- unter Beilage eines Schreiben s des Röntgeninstituts L.___ vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 10/22/5-6)

- an, dass sie die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - multisegmentale Wirbelsäulendegeneration mit multiplen Diskushernien - Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD) Migräne - Depressionen - Asthma bronchiale - chronische rezidivierende Gastritiden

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tinabusus (S. 1 Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin vom 2 5. November 2011 bis zum 3 0. Juni 2012 zu 100 % arbeits unfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Schwere und mittelschwere Arbeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerde führerin hingegen ab sofort zu 80 % zumutbar. Dr. E.___ empfahl schliess lich ein en Jobwechsel (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 6. Juni 2012 (Urk. 10/67/53-54) fol gende Diagnosen auf (S. 1): - chronisches zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei - leichter Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung - degenerativen Veränderungen - muskulärer Insuffizienz und Dysbalance - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Depression anamnestisch

Es bestünden zu wenige Anhaltspunkte für eine entzündliche Wirbelsäulen erkran kung . Einerseits lägen d en Beschwerde n organische Faktoren zugrunde, a ndererseits bestehe der Verdacht einer inadäquaten Schmerzverar beitung . Zur Arbeitsfähigkeit könne er keine verbindliche Einschätzung abge ben. Körperliche Schwerarbeit oder eine Tätigkeit in dauernd ungünstiger Posi tion sollte n aber vermieden werden (S. 2). 3.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 (Urk. 10/35) eine chronische Migräne ohne Aura bei chronischem Zervikalsyndrom und Übergebrauch von Akutmitteln (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1. Oktober 2012 bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; ab dem 1. Dezember 2012 eventuell eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.5

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, gab mit Bericht vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 10/38/5-9) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2003 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an rezidivierenden depressi ven Phasen bei positiver Familienanamnese und psychosozialer Belastung (S. 1 Ziff. 1.4). Es liege eine verminderte Belastbarkeit sowie eine Einsc hränkung der Konzentration vor. Die Beschwerdeführerin

sei vermindert anpassungsfähig . Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege aktuell bei 40 % . In den nächs ten drei Monaten könne diese wahrscheinlich auf 50 % gesteigert werden (S. 1 oben, S. 2 Ziff. 1.6-7). 3.6

Dr. E.___

informierte in dem am 8. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/42/1-5) –

unter Beilage eines Schreibens des Röntgeninstituts L.___ vom 2 7. März 2013 (Urk. 10/42/6-7) – über eine schwere Exazerbation der vorhandenen Symptome (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwer deführerin sei e ine Tätigkeit nur noch zu maximal fünf Stunden pro Tag mit Pausen, insgesamt nur noch zu 30-40 %, zumutbar . D as Heben auch nur geringer Lasten sollte reduziert werden (S. 2 Ziff. 1.6-9).

Mit erneutem Bericht vom 1 8. April 2013 (Urk. 10/45) korrigierte Dr. E.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-9). Mit Bericht vom 1 5. Juni 2013 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/67/15) schätzte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum au f 40 % . 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 3. August 2013 (Urk. 10/61) gab Dr. C.___ an, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Abbruch der Integrationsmassnahme nicht habe gesteigert werden k önnen und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vor liege. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % s ei zu erwarten. 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nach stehend E. 6.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinfluss t wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 145. -- ab dem 1. Januar 2015 ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 8 Im April 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie durch die Akademie H.___ . Die Ärze der Akademie H.___ erstatte ten ihr Gutachten am 1 4. Juli 2014 (Urk. 10/81) und führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 19 f. Ziff. 6.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - c hronisches nicht- radikuläres

zervikospondylogene s und zervikodisko ge nes Schmerz syndrom bei - Osteochondrose C4-6 sowie

subligamentäre n Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne signifikante Kompression des Myelons - g eringe r kombinierte r

ossäre r und diskale r

Neuroforamenstenose beid seits im Bereich C4/5, linksbetonte Unkovertebralarthrose C4/5 - d egenerative n Veränderungen von HWK 3-6 linksbetont, keine radi ku läre Kompression, unauffällige Darstellung des zervikalen Myelons - k ein em Hinweis auf akute oder chronisch neurogene oder myogene Ver änderungen in den Myotomen C5 und C6 rechts - c hronisches nicht- radikuläres

thorakodiskogenes Schmerzsyndrom bei sub li gamentären Diskushernien links lateral Th6/7 und rechts lateral Th8/9 ohne relevante Kompression der Nervenwurzeln - c hronisches nicht- radikuläres

lumbospondylogenes und lumbodisko ge nes Schmerzsyndrom bei - Spondy larthrosen betont LWK3 bis SWK1; g eringe Osteochondrose LWK4 bis SWK1 - s ubligamentäre r Diskushernie LWK4/5 ohne relevante Wurzel kom pression - k leine n

subligamentäre n

mediobilaterale n Diskushernien in Höhe C4/5 und C5/6, lateral links in Höhe Th6/7, lateral rechts in Höhe Th8/9 und median in Höhe L4/5 jeweils ohne darüber hinausgehende radikuläre Kompressionen - chronische Migräne ohne Aura - Verdacht auf Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chro ni sche Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie ein en schädlichen Gebrauch von Tabak, DD Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanz gebrauch, auf (S. 20 Ziff. 6.2).

In der psychiatrischen Untersuchung hätten bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, eine Einsamkeit, eine verminderte Interessefähigkeit, ein verlorener Antrieb, eine Konzentrationsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Lebensüberdruss sowie Gefühle von Wertlosigkeit festgestellt werden kön nen. Demnach seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt. Genügend Hinweise für ein zusätzliches somatisches Syndrom fänden sich nicht. Die körperlichen Beschwerden könnten nicht ausschliesslich somati schen Korrelaten zu geordnet werden, wesha lb von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und physischen Faktoren auszugehen sei . Die Kriterien für eine postt raumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Ferner seien die Foerster-Kriterien geprüft worden, wobei insbesondere ke in sozialer Rückzug vorliege (S. 44 ff. Zifff . 4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der mittelgradi gen chronifizierten depressiven Episode seit 2011 zu 50 % arbeitsfähig. D ie Prognose sei grundsätzlich gut, wobei die Tendenz zur Chronifizierung der lang jährigen Beschwerden als ungünstiger Faktor an gesehen werden müsse (S.

E. 13 ff. Ziff. 5.1).

Die orthopädische Untersuchung habe Druckschmerzen im gesamten Verlauf der zervikalen Wirbelsäule gezeigt, wobei die Beweglichkeit uneingeschränkt sei . Auch unter Provokation lägen keine Hinweise für eine Wurzelkompression vor. D ie Symptomatik sei im Rahmen eines chronischen nicht- radikulären

zerviko spon d ylogenen und zervikodiskogenen Schmerzsyndroms zu erklären. Zu erwähnen sei, dass eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Ein schränkungen und dem vorliegenden radiologischen und klinischen Befund bestehe, weshalb eine Schmerzwahrnehmungsstörung angenommen werde . Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung aus einem leicht erhöhten Pausenbedarf resultiere. Eine adaptierte,

wechselbelastende, musko skelettär leicht- bis mittel belastende Tätigkeit ohne signifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit sei der Beschwerdeführerin zu 90 % zumutbar. Sch w ere und vornehmlich mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich (S. 15 ff. Ziff. 5.2).

Aus rein neurologischer Sicht stün den die chronischen Kopfschmerz en im Vorder grund. Diesbezüglich bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20 % . Bei Umsetzung der medizinischen Massnahmen – Einleitung einer Migräneprophylaxe, Reduktion der Einnahme der nichtsteroidalen Antiphlogistika (NSAID), Physiotherapie und Analgesie-Optimierung – sei die Arbeitsfähigkeit im Verlauf auf 90-100 % zu steigern (S.

19 oben).

In der Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte der Akademie H.___

abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gegenwärtig zu 50 % arbeitsfä hig sei, wobei sich die Einschränkung aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode ergebe. Rein somatisch wäre eine solche Tätigkeit mit sehr geringer körperlicher Belastung vollumfänglich möglich. Für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig, da die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe (S. 22 Ziff. 7.2-3). Diese Beurteilung gelte ab dem letzten Arbe itstag der Beschwerdeführerin, m ithin seit dem 2 6. September 2011 (S. 23 Ziff. 7.4). Sie empfählen die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung. Zusätzlich sollte die Beschwerdeführerin in ein multidiszip li näres Schmerzbehandlungsprogramm zum Erlernen von Coping -Strategien einge bunden werden. Auch werde eine Optimierung der antidepressiven Medi kation empfohlen (S. 23 Ziff. 7.5).

Die Arbeitsfähigkeit werde d urch diese Mass nahmen nicht wesentlich zu steigern sein, allerdings könne einer Verschlechte rung des Gesundheitszustands entgegengewirkt werden (S. 24 Ziff. 7.7). 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 auf das Gutachten der Akademie H.___ abzustellen. Demnach sei die Beschwerdeführerin ab September 2011 aus rein psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der bereits bestehenden Chronifizierung unwahrscheinlich (Urk. 10/83 S. 4 f.). 3.10

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.___

diagnostizierten im Austrittsbericht vom 6. August 2014 (Urk. 10/101/1-2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie chronische Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe vom 2 2. Januar bis 1 9. Juni 2014 am Gruppenprogramm der Tagesklinik K.___ teilgenom men (S. 1).

Mit erneutem Austrittsbericht v om 2 7. Januar 2015 (Urk. 10/99) informierten sie über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2014 bis 2 2. Januar 2015 und führten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine sonstige zervikale Bandscheibendegeneration auf (S. 1). Die Beschwerde führerin habe sich im stationären Rahmen zunehmend stabilisieren und bei ins gesamt deutlich verbessertem Zustand in die Tagesklinik übertreten können (S.

4). 3.1 1

Dr. C.___ führte im

Bericht vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 10/101/3-4) als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode auf (S. 1). Insgesamt sei von einer Verschlechterung der chronisch verlaufenden depressiven Störung seit Oktober 2013 auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrag e seither weniger als 20 %; im geschützten Rahmen 40-50 % . Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien sekundär und stünden nicht im Vordergrund. Sie empfehle deshalb eine dem Leiden angemessene Berentung zu 80 % (S. 2). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Akademie H.___ (vor stehend E. 3.8) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rech nung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurtei lung durch die Gutachter der Akademie H.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

Die Beweiskraft des Gutachtens blieb im Übrigen auch von Seiten der Pa rteien unbestritten (Urk. 1 S. 3 unten, Urk. 2 S. 2 f.). 4.2

Aus somatischer Sicht liegen demzufolge ein chronisches nicht- radikuläres

zervi ko spondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht- radikuläres

thorakodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht- radikuläres

lumbospondylogenes und lumbodiskogenes Schmerzsyndrom, eine chronische Migräne ohne Aura sowie ein Verdac ht auf Analgetika-Überge brauchs kopfschmerzen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.

Die Kopfschmerzen begründen aus neurologischer Sicht aktuell eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in jeg licher leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne signifi kante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 90 % arbeitsfähig. Eine mus kulo skelettär schwerbelastende Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar. 4.3

In psychischer Hinsicht ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), und als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgewiesen.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist allerdings u mstritten, ob der ausge wiesene psychische Gesundheitsschaden überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG b egründet . Vorauszuschicken dazu ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde – der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht – obliegt, zu beurtei len, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbe gründender Art eingetreten ist. Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestel lten Arbeits unfähigkeit abzuweich en ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist zudem stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E.

1.3), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For men kreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteile des Bundes gerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterkrankung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Lei den handelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. 4.4

Die Gutachter der Akademie H.___ diagnostizierten vorliegend zwar nebst der affektiven Störung auch e ine chronische Schmerzstörung aufgrund der Tatsache, dass sich die körperlichen Beschwerden nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen (Urk. 10/81 S. 14). Allerdings best ehe eine depressive Symp tomatik anamnestisch bereits seit dem Kindesalter (Urk. 10/81 S. 22 oben, S. 45 oben), wogegen das Schmerzsyndrom erst seit 2009 angenommen werden könne (Urk. 10/81 S. 45). Die Gutachter gaben zudem ausdrücklich an, dass die gegenwärtig mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung im Vordergrund stehe und nicht die chronische Schmerzstörung (Urk. 10/81 S. 23 f. Ziff. 7.7). Bei der diagnostizierten affektiven Störung handelt es sich folglich um ein se lbständiges depressives Leiden.

Die Beschwerdeführerin besucht e a ufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit Februar 2014 ei ne psychiatrische Tagesklinik, im Zeitpunkt der Begutachtung dreimal pro Woche. Seit 2003 befindet sie sich ausserdem – mit einigen Unter brüchen

– in einer ambulanten Therapie, welche aktuell einmal wöchentlich statt findet (Urk. 10/81 S. 9, S. 15, S. 37). Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich, wobei sich das Trazodon bei der Laboruntersuchung indes

unterhalb des Wirkbereichs befand (Urk. 10/81 S. 13 Ziff. 4.3). Dies kann allerdings nicht ohne Weiteres der Beschwerdeführerin angelastet werden, bestehen doch keine Anzeichen dafür, dass sie die ihr verschriebene – allenfalls zu niedrige – Dosis nicht zuverlässig einnahm. Zudem führten die Ärzte der Akademie H.___ nachvollziehbar aus, dass mit einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter den empfohlenen medizinischen Massnahmen (einschliesslich Optimierung der anti depressiven Medikation) nicht zu rechnen sei. Diese sollten durchgeführt wer den, um eine Verschlechterung zu vermeiden (Urk. 10/81 S. 23 Ziff. 7.6). Die Chronifizierungstendenz der langjährigen Beschwerden müsse bei der Beschwer deführerin als ungünstiger Faktor für die weitere Prognose gesehen werden (Urk. 10/81 S. 15). Auch der RAD-Arzt Dr. I.___ erachtete eine Ver besserung des Gesundheitszustandes aufgrund der bereits bestehenden Chronifi zierung als eher unwahrscheinlich (Urk. 10/83 S. 5). Nach dem Gesagten ist demnach von einer konsequenten

– wenn auch noch leicht zu optimierenden –

Depressionstherapie auszugehen. D er affektiven Störung kann demnach nicht einfach die invalidenversicherungsrechtliche Re levanz abgesprochen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode, sondern um eine chro nifizierte depressive Störung handelt. 4.5

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert. Die Gutachter der Akademie H.___ haben nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung zur Überwindung aufzubringen. Bei lediglich einem von vier erfüllten Foerster-Kriterien sei die Unüberwindbarkeit nicht erfüllt (Urk. 10/81 S. 21, S. 45 f.). Der psychiatrische Gutachter der Akademie H.___

hat sich

wenn auch noch in Unkenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandersetzt . Ebenso äusserte er sich zur Frage von begleitenden Erkrankungen (Urk. 10/81 S.

46) sowie zum sozialen Kontext und den vorhandenen Ressourcen (Urk. 10/81 S. 22, S. 40 f.) . Unter dem beweisrechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Ärzte der Akademie H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren ist ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 6

Zuletzt gilt es noch auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes

nach der gutachterliche n Beurteilung einzugehen (vorstehend E. 2.2).

Diesbezüglich liegen nur zwei Austrittsberichte der Klinik J.___ sowie ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vor (vorstehend E. 3.10-11). Insbeson dere dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 7. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass die Verschlechterung

des Gesundheitszustandes mit stationärer Hospitalisation unmittelbar nach dem negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2014 und einer in der Folge

erhaltenen Absage eines geschützten Arbeitsplatzes eingetreten ist (Urk. 10/99 S. 1). Zudem konnte die Beschwerde führerin im stationären Rahm en stabilisiert und bei insgesamt deutlich verbes sertem Zustand entlassen werden (Urk. 10/99 S. 4). Sowohl die Ärzte der Klinik J.___ als auch Dr. C.___ gehen weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Epi sode der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 10/99 S. 1, Urk. 10/101/3-4 S. 1 Ziff. 3). Zu erwähnen ist ferner, dass Dr. C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit bereits seit Oktober 2013

– und somit vor der gutachterlichen Beurteilung der Akademie H.___ im April 2014 – annimmt (Urk. 10/101/3-4 S. 2). Nach dem Gesagten ist demnach lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der stationären Hospitalisation in der Klinik J.___

zu verzeichnen, was folglich keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Auf weitere Abklärungen ist im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE

122 V 157 E. 1d) zu verzichten. 4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne sig nifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 80 % zumutbar ist. In psychi scher Hinsicht ist aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), ab dem 2 6. September 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

Im Gutachten der Akademie H.___ wurde schliesslich nachvollziehbar aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere belastende Tätigkeit gesamtmedizinisch zu 50 % arbeitsfähig sei, da die psy chi atrische Einschränkung im Vordergrund stehe (Urk. 10/81 S. 22 Ziff. 7.2-3). Eine Kumulation der in den einzelnen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsun fä higkeiten erscheint demnach als nicht angezeigt

(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 1 6. September 2013 E. 4.3.1). Die in den somatischen Beschwerden begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit geht folglich in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden

auf.

Für

die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen ist nach dem Gesagten daher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit seit September 2011 auszugehen. 5. 5.1

Es bleiben damit die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prü fen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbs tätige

zu qualifizier en ist, was angesichts der Erwerbsbiographie und familiären Situation als plausibel erscheint. 5.2

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. März 2012 (Urk. 10/10) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1.

September 2012 bestehen.

Da gemäss der gutachterlichen Einschätzung die 50%ige Arbeits un fä higkeit seit dem 2 6. September 2011

besteht (Urk. 10/81 S. 23 Ziff. 7.4), war in den zwölf vorangegangenen Monaten vor dem allfälligen Renten beginn am 1. September 2012

– dem Wartejahr – eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentli chen Unterbruch“ ausgewiesen (vorstehend E. 1.2; Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Anmeldung erfolgte somit rechtzeitig. 5.3

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Mai 2005 bis zum 3 1. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG . In Folge der Schliessung dieses Instituts wurde ihr die Anstellung gekün digt (Urk. 10/8/13-14). Danach war sie v om 1. Juni bis zum 3 0. November 2011

bei der A.___ GmbH tätig. Die se Stelle wurde ihr

- gemäss Arbeitge berfragebogen -

gekündigt, weil

sie den Arbeitsplatz verlassen habe (Urk. 10/21 S. 1 Ziff. 2.2) . Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten halbjährigen Tätigkeit bei der A.___ GmbH nicht um eine länger andauernde und kontinuierliche

Tätigkeit gehandelt hat und das vorherige Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, recht fer tigt es sich sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalidenein kommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen. Da der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Einschätzung die bisherige Tätig keit weiterhin zu 50 % zumutbar ist (Urk. 10/81 S. 22 Ziff. 7.2), ist für das Vali den- und Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn

abzustellen. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits (un) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E.

3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3) . Dies stimmt im Übrigen mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein, welche den Invaliditäts grad in der Folge aller dings lediglich gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

berechnete (Urk. 2 S. 2).

Bei der vorliegend durch das Gutachten der Akademie H.___ ausgewiesenen

verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich demnach ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 eine halbe Invali denrente zusteht.

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1964, arbeitete zuletzt vom
  2. Mai 2005 bis zum 3
  3. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG und vom
  4. Juni bis zum 3
  5. November 2011 bei der A.___ GmbH ( Urk.  10/8 ). Unter Hinweis auf eine multisegmen tale Wirbelsäulendegeneration sowie multiple Diskushernien meldete sie sich am 3
  6. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/10). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk.  10/14, Urk.  10/16, Urk.  10/21-22) abgeklärt und die Akten der zuständigen Taggeldversicherung ( Urk.  10/19) beigezogen hatte, erteilte sie der Versicherten mit Mitteilungen vom 2
  7. September 2012 ( Urk.  10/27),
  8. Dezember 2012 ( Urk.  10/31) und 2
  9. März 2013 ( Urk.  10/40) Kostengutsprache n für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz bei der Firma B.___ vom
  10. Oktober 2012 bis zum 3
  11. Juni 201
  12. Für die Dauer der Integrationsmassnahme sprach sie der Versi cherten mit separaten Verfügungen zudem ein Taggeld zu ( Urk.  10/30, Urk.  10/ 33-34, Urk.  10/50-51, Urk.  10/53). Mit Vorbescheid vom
  13. Mai 2013 ( Urk.  10/46) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Beendi gung der Integra tions massnahme p er
  14. Mai 2013 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2
  15. Mai und
  16. August 2013 Einwände erhob ( Urk.  10/54, Urk.  10/58). Mit Ver fügung vom 2
  17. August 2013 ( Urk.  10/63) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe scheid fest und verfügte die Beendigung der Massnahme. 1.2      Die IV-Stelle zog daraufhin weitere Akten der zuständigen Taggeldversicherung ( Urk.  10/67-68) bei und veranlasste insbesondere ein e polydisziplinäre Begut achtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuro logie sowie Psychiatrie , über welche am 1
  18. Juli 2014 berichtet wurde ( Urk.  10/81). Mit Schreiben vom 2
  19. September 2014 ( Urk.  10/84) auferlegte sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungspflicht.      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  10/85, Urk.  10/87, Urk.  10/91, Urk.  10/100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
  20. April 2015 ( Urk.  10/104 = Urk.  2) schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten.
  21. Die Versicherte erhob am 2
  22. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3
  23. April 2015 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen ( Urk.  1 S. 1). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2
  24. Juni 2015 ( Urk.  9) die Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde mit Verfügung vom 1
  25. Juli 2015 ( Urk.  11) die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, zum Prozess beigeladen. Diese nahm mit Schreiben vom 1
  26. September 2015 Stellung ( Urk.  13-14/1-4), was den Ver fahrensbeteiligten am 1
  27. September 2015 zur Kenntnis gebracht , wobei gleich zeitig der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk.  1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde ( Urk.  15). Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden fü hrt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  29. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen – insbesondere gestützt auf das polydis ziplinäre Gutachten – davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherige n Tätigkeit zu 80  % arbeitsfähig sei . Die Arbeitsfähigkeit könne nach Durchführung von medizinischen Massnahmen auf 90-100  % gesteigert werden . Die psychiatrische Diagnose entspreche nicht einem langan dauernden Gesundheitsschaden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die diesbezüglichen Folgen überwinden könne. Folglich ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20  % (S. 2). 2.2      Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk.  1), es sei ihr trotz jahrelanger , adäquater , ambulanter psychiatrischer Behandlung nicht möglich gewesen, die mittelgradige, chronifizierte Depression zu überwinden. E in invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege vor. Seit der Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand allerdings verschlechtert und sie habe sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Nach dem Austritt aus der psychiatri schen Klinik sei es erneut zu einer Verschlechterung gekommen. Nach der Ein schätzung von Dr.  med. C.___ liege nun eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20  % vor . Es sei ihr deshalb gestützt auf das Gutachten bis im Juli 2014 eine halbe Rente und ab Januar 2015 (drei Monate nach der Verschlechterung) eine ganze Rente zuzusprechen. Sobald sie wieder über eine Teilarbeitsfähigkeit verfüge, möchte sie diese verwerten. Hierfür sei sie allerdings auf Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen angewiesen (S. 3 f.).
  30. 3      Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hins icht ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt .
  31. 3.1      Am 2
  32. April 2012 erfolgte die im Auftrag der zuständigen Taggeldversicherung angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, konnte im Bericht vom 2
  33. April 2012 ( Urk.  10/67/64-70) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein p anvertebrales Schmerzsyn drom . Objektivierbar seien eine Haltungsinsuffizienz sowie Anzeichen einer Symptomausweitung mit deutlichen Hinweisen einer Überreaktion. Eine mus kuloskelettale Pathologie sei nicht fassbar. Die radiologischen Befunde mit gering fügigen nicht kompressiven degenerativen Wirbelsäulenveränderungen seien ohne Krankheitswert und vermö cht en die beklagten Beschwerden keines wegs zu erklären. Es fänden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom an den oberen oder unteren Extremitäten. Aus rheumatologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht einge schränkt. D er Beschwerdeführerin sei auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar (S. 5 f.). 3.2      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom
  34. Mai 2012 ( Urk.  10/22/1-4) - unter Beilage eines Schreiben s des Röntgeninstituts L.___ vom 1
  35. Januar 2012 ( Urk.  10/22/5-6) - an, dass sie die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff.  1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff.  1.1): - multisegmentale Wirbelsäulendegeneration mit multiplen Diskushernien - Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD) Migräne - Depressionen - Asthma bronchiale - chronische rezidivierende Gastritiden      Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tinabusus (S. 1 Ziff.  1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin vom 2
  36. November 2011 bis zum 3
  37. Juni 2012 zu 100  % arbeits unfähig (S. 2 Ziff.  1.6). Schwere und mittelschwere Arbeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerde führerin hingegen ab sofort zu 80  % zumutbar. Dr.  E.___ empfahl schliess lich ein en Jobwechsel (S. 2 f. Ziff.  1.7). 3.3      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom
  38. Juni 2012 ( Urk.  10/67/53-54) fol gende Diagnosen auf (S. 1): - chronisches zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei - leichter Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung - degenerativen Veränderungen - muskulärer Insuffizienz und Dysbalance - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Depression anamnestisch      Es bestünden zu wenige Anhaltspunkte für eine entzündliche Wirbelsäulen erkran kung . Einerseits lägen d en Beschwerde n organische Faktoren zugrunde, a ndererseits bestehe der Verdacht einer inadäquaten Schmerzverar beitung . Zur Arbeitsfähigkeit könne er keine verbindliche Einschätzung abge ben. Körperliche Schwerarbeit oder eine Tätigkeit in dauernd ungünstiger Posi tion sollte n aber vermieden werden (S. 2). 3.4      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Schreiben vom
  39. Dezember 2012 ( Urk.  10/35) eine chronische Migräne ohne Aura bei chronischem Zervikalsyndrom und Übergebrauch von Akutmitteln (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr zu 100  % arbeitsunfähig. Ab dem
  40. Oktober 2012 bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; ab dem
  41. Dezember 2012 eventuell eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.5      Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, gab mit Bericht vom 1
  42. Februar 2013 ( Urk.  10/38/5-9) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem
  43. September 2003 behandle (S. 1 Ziff.  1.2) und führte rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff.  1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an rezidivierenden depressi ven Phasen bei positiver Familienanamnese und psychosozialer Belastung (S. 1 Ziff.  1.4). Es liege eine verminderte Belastbarkeit sowie eine Einsc hränkung der Konzentration vor. Die Beschwerdeführerin sei vermindert anpassungsfähig . Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege aktuell bei 40  % . In den nächs ten drei Monaten könne diese wahrscheinlich auf 50  % gesteigert werden (S. 1 oben, S. 2 Ziff.  1.6-7). 3.6      Dr.  E.___ informierte in dem am
  44. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk.  10/42/1-5) – unter Beilage eines Schreibens des Röntgeninstituts L.___ vom 2
  45. März 2013 ( Urk.  10/42/6-7) – über eine schwere Exazerbation der vorhandenen Symptome (S. 1 Ziff.  1.1). Der Beschwer deführerin sei e ine Tätigkeit nur noch zu maximal fünf Stunden pro Tag mit Pausen, insgesamt nur noch zu 30-40  % , zumutbar . D as Heben auch nur geringer Lasten sollte reduziert werden (S. 2 Ziff.  1.6-9).      Mit erneutem Bericht vom 1
  46. April 2013 ( Urk.  10/45) korrigierte Dr.  E.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50  % arbeitsfähig sei (S. 2 f. Ziff.  1.6-9). Mit Bericht vom 1
  47. Juni 2013 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung ( Urk.  10/67/15) schätzte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum au f 40  % . 3.7      Mit Stellungnahme vom 1
  48. August 2013 ( Urk.  10/61) gab Dr.  C.___ an , dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Abbruch der Integrationsmassnahme nicht habe gesteigert werden k önnen und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40  % vor liege. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50  % s ei zu erwarten.
  49. 8      Im April 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie durch die Akademie H.___ . Die Ärze der Akademie H.___ erstatte ten ihr Gutachten am 1
  50. Juli 2014 ( Urk.  10/81) und führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 19 f. Ziff.  6.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - c hronisches nicht- radikuläres zervikospondylogene s und zervikodisko ge nes Schmerz syndrom bei - Osteochondrose C4-6 sowie subligamentäre n Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne signifikante Kompression des Myelons - g eringe r kombinierte r ossäre r und diskale r Neuroforamenstenose beid seits im Bereich C4/5, linksbetonte Unkovertebralarthrose C4/5 - d egenerative n Veränderungen von HWK 3-6 linksbetont, keine radi ku läre Kompression, unauffällige Darstellung des zervikalen Myelons - k ein em Hinweis auf akute oder chronisch neurogene oder myogene Ver änderungen in den Myotomen C5 und C6 rechts - c hronisches nicht- radikuläres thorakodiskogenes Schmerzsyndrom bei sub li gamentären Diskushernien links lateral Th6/7 und rechts lateral Th8/9 ohne relevante Kompression der Nervenwurzeln - c hronisches nicht- radikuläres lumbospondylogenes und lumbodisko ge nes Schmerzsyndrom bei - Spondy larthrosen betont LWK3 bis SWK1; g eringe Osteochondrose LWK4 bis SWK1 - s ubligamentäre r Diskushernie LWK4/5 ohne relevante Wurzel kom pression - k leine n subligamentäre n mediobilaterale n Diskushernien in Höhe C4/5 und C5/6, lateral links in Höhe Th6/7, lateral rechts in Höhe Th8/9 und median in Höhe L4/5 jeweils ohne darüber hinausgehende radikuläre Kompressionen - chronische Migräne ohne Aura - Verdacht auf Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chro ni sche Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie ein en schädlichen Gebrauch von Tabak, DD Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanz gebrauch, auf (S. 20 Ziff.  6.2).      In der psychiatrischen Untersuchung hätten bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, eine Einsamkeit, eine verminderte Interessefähigkeit, ein verlorener Antrieb, eine Konzentrationsstörung , Ein- und Durchschlafstörungen, ein Lebensüberdruss sowie Gefühle von Wertlosigkeit festgestellt werden kön nen. Demnach seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt. Genügend Hinweise für ein zusätzliches somatisches Syndrom fänden sich nicht. Die körperlichen Beschwerden könnten nicht ausschliesslich somati schen Korrelaten zu geordnet werden , wesha lb von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und physischen Faktoren auszugehen sei . Die Kriterien für eine postt raumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Ferner seien die Foerster-Kriterien geprüft worden, wobei insbesondere ke in sozialer Rückzug vorliege (S. 44 ff. Zifff . 4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der mittelgradi gen chronifizierten depressiven Episode seit 2011 zu 50  % arbeitsfähig. D ie Prognose sei grundsätzlich gut , wobei die Tendenz zur Chronifizierung der lang jährigen Beschwerden als ungünstiger Faktor an gesehen werden müsse (S.   13 ff. Ziff.  5.1).      Die orthopädische Untersuchung habe Druckschmerzen im gesamten Verlauf der zervikalen Wirbelsäule gezeigt, wobei die Beweglichkeit uneingeschränkt sei . Auch unter Provokation lägen keine Hinweise für eine Wurzelkompression vor. D ie Symptomatik sei im Rahmen eines chronischen nicht- radikulären zerviko spon d ylogenen und zervikodiskogenen Schmerzsyndroms zu erklären. Zu erwähnen sei, dass eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Ein schränkungen und dem vorliegenden radiologischen und klinischen Befund bestehe , weshalb eine Schmerzwahrnehmungsstörung angenommen werde . Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 90  % arbeitsfähig , wobei die Einschränkung aus einem leicht erhöhten Pausenbedarf resultiere. Eine adaptierte, wechselbelastende, musko skelettär leicht- bis mittel belastende Tätigkeit ohne signifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit sei der Beschwerdeführerin zu 90  % zumutbar. Sch w ere und vornehmlich mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich (S. 15 ff. Ziff.  5.2).      Aus rein neurologischer Sicht stün den die chronischen Kopfschmerz en im Vorder grund. Diesbezüglich bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20  % . Bei Umsetzung der medizinischen Massnahmen – Einleitung einer Migräneprophylaxe, Reduktion der Einnahme der nichtsteroidalen Antiphlogistika (NSAID) , Physiotherapie und Analgesie-Optimierung – sei die Arbeitsfähigkeit im Verlauf auf 90-100  % zu steigern (S.   19 oben).      In der Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte der Akademie H.___ abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gegenwärtig zu 50  % arbeitsfä hig sei , wobei sich die Einschränkung aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode ergebe. Rein somatisch wäre eine solche Tätigkeit mit sehr geringer körperlicher Belastung vollumfänglich möglich. Für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei sie zu 50  % arbeitsfähig, da die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe (S. 22 Ziff.  7.2-3). Diese Beurteilung gelte ab dem letzten Arbe itstag der Beschwerdeführerin, m ithin seit dem 2
  51. September 2011 (S. 23 Ziff.  7.4). Sie empfählen die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung. Zusätzlich sollte die Beschwerdeführerin in ein multidiszip li näres Schmerzbehandlungsprogramm zum Erlernen von Coping -Strategien einge bunden werden. Auch werde eine Optimierung der antidepressiven Medi kation empfohlen (S. 23 Ziff.  7.5). Die Arbeitsfähigkeit werde d urch diese Mass nahmen nicht wesentlich zu steigern sein, allerdings könne einer Verschlechte rung des Gesundheitszustands entgegengewirkt werden (S. 24 Ziff.  7.7). 3.9      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 1
  52. Juli 2014 auf das Gutachten der Akademie H.___ abzustellen. Demnach sei die Beschwerdeführerin ab September 2011 aus rein psychischen Gründen zu 50  % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der bereits bestehenden Chronifizierung unwahrscheinlich ( Urk.  10/83 S. 4 f.). 3.10      Die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom
  53. August 2014 ( Urk.  10/101/1-2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie chronische Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe vom 2
  54. Januar bis 1
  55. Juni 2014 am Gruppenprogramm der Tagesklinik K.___ teilgenom men (S. 1).      Mit erneutem Austrittsbericht v om 2
  56. Januar 2015 ( Urk.  10/99) informierten sie über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
  57. Oktober 2014 bis 2
  58. Januar 2015 und führten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie eine sonstige zervikale Bandscheibendegeneration auf (S. 1). Die Beschwerde führerin habe sich im stationären Rahmen zunehmend stabilisieren und bei ins gesamt deutlich verbessertem Zustand in die Tagesklinik übertreten können (S.   4). 3.1 1      Dr.  C.___ führte im Bericht vom 2
  59. Februar 2015 ( Urk.  10/101/3-4) als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode auf (S. 1). Insgesamt sei von einer Verschlechterung der chronisch verlaufenden depressiven Störung seit Oktober 2013 auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrag e seither weniger als 20  % ; im geschützten Rahmen 40-50  % . Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien sekundär und stünden nicht im Vordergrund. Sie empfehle deshalb eine dem Leiden angemessene Berentung zu 80  % (S. 2).
  60. 4.1      Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Akademie H.___ (vor stehend E. 3.8 ) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rech nung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurtei lung durch die Gutachter der Akademie H.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.      Die Beweiskraft des Gutachtens blieb im Übrigen auch von Seiten der Pa rteien unbestritten ( Urk.  1 S. 3 unten, Urk.  2 S. 2 f. ). 4.2      Aus somatischer Sicht liegen demzufolge ein chronisches nicht- radikuläres zervi ko spondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht- radikuläres thorakodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht- radikuläres lumbospondylogenes und lumbodiskogenes Schmerzsyndrom, eine chronische Migräne ohne Aura sowie ein Verdac ht auf Analgetika-Überge brauchs kopfschmerzen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.      Die Kopfschmerzen begründen aus neurologischer Sicht aktuell eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in jeg licher leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne signifi kante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 90  % arbeitsfähig. Eine mus kulo skelettär schwerbelastende Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar. 4.3      In psychischer Hinsicht ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), und als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgewiesen.      Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist allerdings u mstritten, ob der ausge wiesene psychische Gesundheitsschaden überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art.  8 ATSG b egründet . Vorauszuschicken dazu ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2
  61. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde – der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht – obliegt, zu beurtei len, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbe gründender Art eingetreten ist. Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestel lten Arbeits unfähigkeit abzuweich en ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2
  62. Dezember 2014 E. 5.1).      Bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist zudem stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E.   1.3), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For men kreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteile des Bundes gerichts 9C_856/2013 vom
  63. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 2
  64. Juni 2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom
  65. April 2014 E. 4.2). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterkrankung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Lei den handelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom
  66. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 1
  67. Juni 2013 E. 3.2.2). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. 4.4      Die Gutachter der Akademie H.___ diagnostizierten vorliegend zwar nebst der affektiven Störung auch e ine chronische Schmerzstörung aufgrund der Tatsache, dass sich die körperlichen Beschwerden nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen ( Urk.  10/81 S. 14). Allerdings best ehe eine depressive Symp tomatik anamnestisch bereits seit dem Kindesalter ( Urk.  10/81 S. 22 oben, S. 45 oben ), wogegen das Schmerzsyndrom erst seit 2009 angenommen werden könne ( Urk.  10/81 S. 45). Die Gutachter gaben zudem ausdrücklich an, dass die gegenwärtig mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung im Vordergrund stehe und nicht die chronische Schmerzstörung ( Urk.  10/81 S. 23 f. Ziff.  7.7). Bei der diagnostizierten affektiven Störung handelt es sich folglich um ein se lbständiges depressives Leiden.      Die Beschwerdeführerin besucht e a ufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit Februar 2014 ei ne psychiatrische Tagesklinik, im Zeitpunkt der Begutachtung dreimal pro Woche. Seit 2003 befindet sie sich ausserdem – mit einigen Unter brüchen – in einer ambulanten Therapie, welche aktuell einmal wöchentlich statt findet ( Urk.  10/81 S. 9, S. 15 , S. 37 ). Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich, wobei sich das Trazodon bei der Laboruntersuchung indes unterhalb des Wirkbereichs befand ( Urk.  10/81 S. 13 Ziff.  4.3). Dies kann allerdings nicht ohne Weiteres der Beschwerdeführerin angelastet werden, bestehen doch keine Anzeichen dafür, dass sie die ihr verschriebene – allenfalls zu niedrige – Dosis nicht zuverlässig einnahm. Zudem führten die Ärzte der Akademie H.___ nachvollziehbar aus, dass mit einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter den empfohlenen medizinischen Massnahmen (einschliesslich Optimierung der anti depressiven Medikation) nicht zu rechnen sei. Diese sollten durchgeführt wer den, um eine Verschlechterung zu vermeiden ( Urk.  10/81 S. 23 Ziff.  7.6). Die Chronifizierungstendenz der langjährigen Beschwerden müsse bei der Beschwer deführerin als ungünstiger Faktor für die weitere Prognose gesehen werden ( Urk.  10/81 S. 15). Auch der RAD-Arzt Dr.  I.___ erachtete eine Ver besserung des Gesundheitszustandes aufgrund der bereits bestehenden Chronifi zierung als eher unwahrscheinlich ( Urk.  10/83 S. 5). Nach dem Gesagten ist demnach von einer konsequenten – wenn auch noch leicht zu optimierenden – Depressionstherapie auszugehen. D er affektiven Störung kann demnach nicht einfach die invalidenversicherungsrechtliche Re levanz abgesprochen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode, sondern um eine chro nifizierte depressive Störung handelt. 4.5      Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert. Die Gutachter der Akademie H.___ haben nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung zur Überwindung aufzubringen. Bei lediglich einem von vier erfüllten Foerster-Kriterien sei die Unüberwindbarkeit nicht erfüllt ( Urk.  10/81 S. 21, S. 45 f. ). Der psychiatrische Gutachter der Akademie H.___ hat sich   wenn auch noch in Unkenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandersetzt . Ebenso äusserte er sich zur Frage von begleitenden Erkrankungen ( Urk.  10/81 S.   46 ) sowie zum sozialen Kontext und den vorhandenen Ressourcen ( Urk.  10/81 S. 22 , S. 40 f. ) . Unter dem beweisrechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Ärzte der Akademie H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren ist ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
  68. 6      Zuletzt gilt es noch auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nach der gutachterliche n Beurteilung einzugehen (vorstehend E. 2.2).      Diesbezüglich liegen nur zwei Austrittsberichte der Klinik J.___ sowie ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.  C.___ vor (vorstehend E. 3.10-11). Insbeson dere dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2
  69. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit stationärer Hospitalisation unmittelbar nach dem negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2
  70. September 2014 und einer in der Folge erhaltenen Absage eines geschützten Arbeitsplatzes eingetreten ist ( Urk.  10/99 S. 1). Zudem konnte die Beschwerde führerin im stationären Rahm en stabilisiert und bei insgesamt deutlich verbes sertem Zustand entlassen werden ( Urk.  10/99 S. 4). Sowohl die Ärzte der Klinik J.___ als auch Dr.  C.___ gehen weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Epi sode der rezidivierenden depressiven Störung aus ( Urk.  10/99 S. 1, Urk.  10/101/3-4 S. 1 Ziff.  3). Zu erwähnen ist ferner, dass Dr.  C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit bereits seit Oktober 2013 – und somit vor der gutachterlichen Beurteilung der Akademie H.___ im April 2014 – annimmt ( Urk.  10/101/3-4 S. 2). Nach dem Gesagten ist demnach lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der stationären Hospitalisation in der Klinik J.___ zu verzeichnen, was folglich keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Auf weitere Abklärungen ist im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE   122 V 157 E. 1d) zu verzichten. 4.7      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne sig nifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 80  % zumutbar ist. In psychi scher Hinsicht ist aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), ab dem 2
  71. September 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.      Im Gutachten der Akademie H.___ wurde schliesslich nachvollziehbar aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere belastende Tätigkeit gesamtmedizinisch zu 50  % arbeitsfähig sei, da die psy chi atrische Einschränkung im Vordergrund stehe ( Urk.  10/81 S. 22 Ziff.  7.2-3 ). Eine Kumulation der in den einzelnen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsun fä higkeiten erscheint demnach als nicht angezeigt ( vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 1
  72. September 2013 E. 4.3.1). Die in den somatischen Beschwerden begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit geht folglich in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden auf. Für die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen ist nach dem Gesagten daher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit seit September 2011 auszugehen.
  73. 5.1      Es bleiben damit die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prü fen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100  % Erwerbs tätige zu qualifizier en ist , was angesichts der Erwerbsbiographie und familiären Situation als plausibel erscheint. 5.2      Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art.  29 Abs.  1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 3
  74. März 2012 ( Urk.  10/10) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem
  75. September 2012 bestehen. Da gemäss der gutachterlichen Einschätzung die 50%ige Arbeits un fä higkeit seit dem 2
  76. September 2011 besteht ( Urk.  10/81 S. 23 Ziff.  7.4) , war in den zwölf vorangegangenen Monaten vor dem allfälligen Renten beginn am
  77. September 2012 – dem Wartejahr – eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentli chen Unterbruch“ ausgewiesen (vorstehend E. 1.2; Art.  29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Anmeldung erfolgte somit rechtzeitig. 5.3      Die Beschwerdeführerin arbeitete vom
  78. Mai 2005 bis zum 3
  79. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG . In Folge der Schliessung dieses Instituts wurde ihr die Anstellung gekün digt ( Urk.  10/8/13-14). Danach war sie v om
  80. Juni bis zum 3
  81. November 2011 bei der A.___ GmbH tätig. Die se Stelle wurde ihr - gemäss Arbeitge berfragebogen - gekündigt, weil sie den Arbeitsplatz verlassen habe ( Urk.  10/21 S. 1 Ziff.  2.2) . Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten halbjährigen Tätigkeit bei der A.___ GmbH nicht um eine länger andauernde und kontinuierliche Tätigkeit gehandelt hat und das vorherige Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde , recht fer tigt es sich sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalidenein kommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen. Da der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Einschätzung die bisherige Tätig keit weiterhin zu 50  % zumutbar ist ( Urk.  10/81 S. 22 Ziff.  7.2), ist für das Vali den- und Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn abzustellen. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2
  82. September 2014 E.   3.2 und 8C_450/2014 vom 2
  83. Juli 2014 E. 7.3) . Dies stimmt im Übrigen mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein, welche den Invaliditäts grad in der Folge aller dings lediglich gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20  % berechnete ( Urk.  2 S. 2).      Bei der vorliegend durch das Gutachten der Akademie H.___ ausgewiesenen verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50  % ergibt sich demnach ein Invaliditätsgrad von 50  % , womit der Beschwerdeführerin ab dem
  84. September 2012 eine halbe Invali denrente zusteht. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
  85. 6.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nach stehend E. 6.2) , sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädigung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinfluss t wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2
  86. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.      Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr.
  87. -- ab dem
  88. Januar 2015 ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr.  1‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  89. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3
  90. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
  91. September 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
  92. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  93. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.  1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  94. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  95. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  96. Juli bis und mit 1
  97. August sowie vom 1
  98. Dezember bis und mit dem
  99. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00598 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

24. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beigeladene Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 4. Mai 2005 bis zum 3 1. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG und vom 1. Juni

bis zum 3 0. November 2011 bei der

A.___ GmbH (Urk. 10/8). Unter Hinweis auf eine multisegmen tale Wirbelsäulendegeneration sowie multiple Diskushernien meldete sie sich am 3 0. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/10). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/14, Urk. 10/16, Urk. 10/21-22) abgeklärt und die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/19) beigezogen hatte, erteilte sie der Versicherten mit Mitteilungen vom 2 7. September 2012 (Urk. 10/27), 6.

Dezember 2012 (Urk. 10/31) und 2 8. März 2013 (Urk. 10/40) Kostengutsprache n für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz bei der Firma B.___

vom 1. Oktober 2012 bis zum 3 0. Juni 201 3. Für die Dauer der Integrationsmassnahme sprach sie der Versi cherten mit separaten Verfügungen zudem ein Taggeld zu (Urk. 10/30, Urk. 10/ 33-34, Urk. 10/50-51, Urk. 10/53). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/46) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Beendi gung der Integra tions massnahme p er 7. Mai 2013 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2 9. Mai und 8. August 2013 Einwände erhob (Urk. 10/54, Urk. 10/58). Mit Ver fügung vom 2 9. August 2013 (Urk. 10/63) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe scheid fest und verfügte die Beendigung der Massnahme. 1.2

Die IV-Stelle zog daraufhin weitere Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/67-68) bei und veranlasste insbesondere ein e polydisziplinäre Begut achtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuro logie sowie Psychiatrie, über welche am 1 4. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 10/81). Mit Schreiben vom 2 9. September 2014 (Urk. 10/84) auferlegte sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungspflicht.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/85, Urk. 10/87, Urk. 10/91, Urk. 10/100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2015 (Urk. 10/104 = Urk. 2) schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. April 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 (Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde mit Verfügung vom 1 0. Juli 2015 (Urk.

11) die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, zum Prozess beigeladen. Diese nahm mit Schreiben vom 1 1. September 2015 Stellung (Urk. 13-14/1-4), was den Ver fahrensbeteiligten am 1 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht,

wobei gleich zeitig der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden fü hrt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

– insbesondere gestützt auf das polydis ziplinäre

Gutachten –

davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherige n Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig sei . Die Arbeitsfähigkeit könne nach Durchführung von medizinischen Massnahmen auf 90-100 %

gesteigert werden . Die psychiatrische Diagnose entspreche nicht einem langan dauernden Gesundheitsschaden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die diesbezüglichen Folgen überwinden könne. Folglich ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihr trotz jahrelanger, adäquater, ambulanter psychiatrischer Behandlung nicht möglich gewesen, die mittelgradige, chronifizierte Depression zu überwinden. E in invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege vor. Seit der Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand allerdings verschlechtert und sie habe sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Nach dem Austritt aus der psychiatri schen Klinik sei es erneut zu einer Verschlechterung gekommen.

Nach der Ein schätzung von Dr. med. C.___

liege nun eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % vor . Es sei ihr deshalb gestützt auf das Gutachten bis im Juli 2014 eine halbe Rente und ab Januar 2015 (drei Monate nach der Verschlechterung) eine ganze Rente zuzusprechen. Sobald sie wieder über eine Teilarbeitsfähigkeit verfüge, möchte sie diese verwerten. Hierfür sei sie allerdings auf Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen angewiesen (S. 3 f.). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hins icht ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt . 3. 3.1

Am 2 3. April 2012 erfolgte die im Auftrag der zuständigen Taggeldversicherung angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, konnte im Bericht vom 2 4. April 2012 (Urk. 10/67/64-70) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein p anvertebrales Schmerzsyn drom . Objektivierbar seien eine Haltungsinsuffizienz sowie

Anzeichen einer Symptomausweitung mit deutlichen Hinweisen einer Überreaktion. Eine mus kuloskelettale Pathologie sei nicht fassbar. Die radiologischen Befunde mit gering fügigen nicht kompressiven degenerativen Wirbelsäulenveränderungen seien ohne Krankheitswert und vermö cht en die beklagten Beschwerden keines wegs zu erklären. Es fänden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom an den oberen oder unteren Extremitäten. Aus rheumatologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht einge schränkt. D er Beschwerdeführerin sei auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar (S. 5 f.). 3.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/22/1-4)

- unter Beilage eines Schreiben s des Röntgeninstituts L.___ vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 10/22/5-6)

- an, dass sie die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - multisegmentale Wirbelsäulendegeneration mit multiplen Diskushernien - Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD) Migräne - Depressionen - Asthma bronchiale - chronische rezidivierende Gastritiden

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tinabusus (S. 1 Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin vom 2 5. November 2011 bis zum 3 0. Juni 2012 zu 100 % arbeits unfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Schwere und mittelschwere Arbeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerde führerin hingegen ab sofort zu 80 % zumutbar. Dr. E.___ empfahl schliess lich ein en Jobwechsel (S. 2 f. Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 6. Juni 2012 (Urk. 10/67/53-54) fol gende Diagnosen auf (S. 1): - chronisches zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei - leichter Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung - degenerativen Veränderungen - muskulärer Insuffizienz und Dysbalance - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Depression anamnestisch

Es bestünden zu wenige Anhaltspunkte für eine entzündliche Wirbelsäulen erkran kung . Einerseits lägen d en Beschwerde n organische Faktoren zugrunde, a ndererseits bestehe der Verdacht einer inadäquaten Schmerzverar beitung . Zur Arbeitsfähigkeit könne er keine verbindliche Einschätzung abge ben. Körperliche Schwerarbeit oder eine Tätigkeit in dauernd ungünstiger Posi tion sollte n aber vermieden werden (S. 2). 3.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 (Urk. 10/35) eine chronische Migräne ohne Aura bei chronischem Zervikalsyndrom und Übergebrauch von Akutmitteln (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 1. Oktober 2012 bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; ab dem 1. Dezember 2012 eventuell eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.5

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, gab mit Bericht vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 10/38/5-9) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2003 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an rezidivierenden depressi ven Phasen bei positiver Familienanamnese und psychosozialer Belastung (S. 1 Ziff. 1.4). Es liege eine verminderte Belastbarkeit sowie eine Einsc hränkung der Konzentration vor. Die Beschwerdeführerin

sei vermindert anpassungsfähig . Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege aktuell bei 40 % . In den nächs ten drei Monaten könne diese wahrscheinlich auf 50 % gesteigert werden (S. 1 oben, S. 2 Ziff. 1.6-7). 3.6

Dr. E.___

informierte in dem am 8. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/42/1-5) –

unter Beilage eines Schreibens des Röntgeninstituts L.___ vom 2 7. März 2013 (Urk. 10/42/6-7) – über eine schwere Exazerbation der vorhandenen Symptome (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwer deführerin sei e ine Tätigkeit nur noch zu maximal fünf Stunden pro Tag mit Pausen, insgesamt nur noch zu 30-40 %, zumutbar . D as Heben auch nur geringer Lasten sollte reduziert werden (S. 2 Ziff. 1.6-9).

Mit erneutem Bericht vom 1 8. April 2013 (Urk. 10/45) korrigierte Dr. E.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-9). Mit Bericht vom 1 5. Juni 2013 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 10/67/15) schätzte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum au f 40 % . 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 3. August 2013 (Urk. 10/61) gab Dr. C.___ an, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Abbruch der Integrationsmassnahme nicht habe gesteigert werden k önnen und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vor liege. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % s ei zu erwarten. 3. 8

Im April 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie durch die Akademie H.___ . Die Ärze der Akademie H.___ erstatte ten ihr Gutachten am 1 4. Juli 2014 (Urk. 10/81) und führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes auf (S. 19 f. Ziff. 6.1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - c hronisches nicht- radikuläres

zervikospondylogene s und zervikodisko ge nes Schmerz syndrom bei - Osteochondrose C4-6 sowie

subligamentäre n Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne signifikante Kompression des Myelons - g eringe r kombinierte r

ossäre r und diskale r

Neuroforamenstenose beid seits im Bereich C4/5, linksbetonte Unkovertebralarthrose C4/5 - d egenerative n Veränderungen von HWK 3-6 linksbetont, keine radi ku läre Kompression, unauffällige Darstellung des zervikalen Myelons - k ein em Hinweis auf akute oder chronisch neurogene oder myogene Ver änderungen in den Myotomen C5 und C6 rechts - c hronisches nicht- radikuläres

thorakodiskogenes Schmerzsyndrom bei sub li gamentären Diskushernien links lateral Th6/7 und rechts lateral Th8/9 ohne relevante Kompression der Nervenwurzeln - c hronisches nicht- radikuläres

lumbospondylogenes und lumbodisko ge nes Schmerzsyndrom bei - Spondy larthrosen betont LWK3 bis SWK1; g eringe Osteochondrose LWK4 bis SWK1 - s ubligamentäre r Diskushernie LWK4/5 ohne relevante Wurzel kom pression - k leine n

subligamentäre n

mediobilaterale n Diskushernien in Höhe C4/5 und C5/6, lateral links in Höhe Th6/7, lateral rechts in Höhe Th8/9 und median in Höhe L4/5 jeweils ohne darüber hinausgehende radikuläre Kompressionen - chronische Migräne ohne Aura - Verdacht auf Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chro ni sche Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie ein en schädlichen Gebrauch von Tabak, DD Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanz gebrauch, auf (S. 20 Ziff. 6.2).

In der psychiatrischen Untersuchung hätten bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, eine Einsamkeit, eine verminderte Interessefähigkeit, ein verlorener Antrieb, eine Konzentrationsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Lebensüberdruss sowie Gefühle von Wertlosigkeit festgestellt werden kön nen. Demnach seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt. Genügend Hinweise für ein zusätzliches somatisches Syndrom fänden sich nicht. Die körperlichen Beschwerden könnten nicht ausschliesslich somati schen Korrelaten zu geordnet werden, wesha lb von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und physischen Faktoren auszugehen sei . Die Kriterien für eine postt raumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Ferner seien die Foerster-Kriterien geprüft worden, wobei insbesondere ke in sozialer Rückzug vorliege (S. 44 ff. Zifff . 4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der mittelgradi gen chronifizierten depressiven Episode seit 2011 zu 50 % arbeitsfähig. D ie Prognose sei grundsätzlich gut, wobei die Tendenz zur Chronifizierung der lang jährigen Beschwerden als ungünstiger Faktor an gesehen werden müsse (S.

13 ff. Ziff. 5.1).

Die orthopädische Untersuchung habe Druckschmerzen im gesamten Verlauf der zervikalen Wirbelsäule gezeigt, wobei die Beweglichkeit uneingeschränkt sei . Auch unter Provokation lägen keine Hinweise für eine Wurzelkompression vor. D ie Symptomatik sei im Rahmen eines chronischen nicht- radikulären

zerviko spon d ylogenen und zervikodiskogenen Schmerzsyndroms zu erklären. Zu erwähnen sei, dass eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Ein schränkungen und dem vorliegenden radiologischen und klinischen Befund bestehe, weshalb eine Schmerzwahrnehmungsstörung angenommen werde . Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung aus einem leicht erhöhten Pausenbedarf resultiere. Eine adaptierte,

wechselbelastende, musko skelettär leicht- bis mittel belastende Tätigkeit ohne signifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit sei der Beschwerdeführerin zu 90 % zumutbar. Sch w ere und vornehmlich mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich (S. 15 ff. Ziff. 5.2).

Aus rein neurologischer Sicht stün den die chronischen Kopfschmerz en im Vorder grund. Diesbezüglich bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20 % . Bei Umsetzung der medizinischen Massnahmen – Einleitung einer Migräneprophylaxe, Reduktion der Einnahme der nichtsteroidalen Antiphlogistika (NSAID), Physiotherapie und Analgesie-Optimierung – sei die Arbeitsfähigkeit im Verlauf auf 90-100 % zu steigern (S.

19 oben).

In der Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte der Akademie H.___

abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gegenwärtig zu 50 % arbeitsfä hig sei, wobei sich die Einschränkung aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode ergebe. Rein somatisch wäre eine solche Tätigkeit mit sehr geringer körperlicher Belastung vollumfänglich möglich. Für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig, da die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe (S. 22 Ziff. 7.2-3). Diese Beurteilung gelte ab dem letzten Arbe itstag der Beschwerdeführerin, m ithin seit dem 2 6. September 2011 (S. 23 Ziff. 7.4). Sie empfählen die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung. Zusätzlich sollte die Beschwerdeführerin in ein multidiszip li näres Schmerzbehandlungsprogramm zum Erlernen von Coping -Strategien einge bunden werden. Auch werde eine Optimierung der antidepressiven Medi kation empfohlen (S. 23 Ziff. 7.5).

Die Arbeitsfähigkeit werde d urch diese Mass nahmen nicht wesentlich zu steigern sein, allerdings könne einer Verschlechte rung des Gesundheitszustands entgegengewirkt werden (S. 24 Ziff. 7.7). 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 auf das Gutachten der Akademie H.___ abzustellen. Demnach sei die Beschwerdeführerin ab September 2011 aus rein psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der bereits bestehenden Chronifizierung unwahrscheinlich (Urk. 10/83 S. 4 f.). 3.10

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.___

diagnostizierten im Austrittsbericht vom 6. August 2014 (Urk. 10/101/1-2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie chronische Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe vom 2 2. Januar bis 1 9. Juni 2014 am Gruppenprogramm der Tagesklinik K.___ teilgenom men (S. 1).

Mit erneutem Austrittsbericht v om 2 7. Januar 2015 (Urk. 10/99) informierten sie über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2014 bis 2 2. Januar 2015 und führten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine sonstige zervikale Bandscheibendegeneration auf (S. 1). Die Beschwerde führerin habe sich im stationären Rahmen zunehmend stabilisieren und bei ins gesamt deutlich verbessertem Zustand in die Tagesklinik übertreten können (S.

4). 3.1 1

Dr. C.___ führte im

Bericht vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 10/101/3-4) als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode auf (S. 1). Insgesamt sei von einer Verschlechterung der chronisch verlaufenden depressiven Störung seit Oktober 2013 auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrag e seither weniger als 20 %; im geschützten Rahmen 40-50 % . Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien sekundär und stünden nicht im Vordergrund. Sie empfehle deshalb eine dem Leiden angemessene Berentung zu 80 % (S. 2). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Akademie H.___ (vor stehend E. 3.8) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rech nung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurtei lung durch die Gutachter der Akademie H.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

Die Beweiskraft des Gutachtens blieb im Übrigen auch von Seiten der Pa rteien unbestritten (Urk. 1 S. 3 unten, Urk. 2 S. 2 f.). 4.2

Aus somatischer Sicht liegen demzufolge ein chronisches nicht- radikuläres

zervi ko spondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht- radikuläres

thorakodiskogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches nicht- radikuläres

lumbospondylogenes und lumbodiskogenes Schmerzsyndrom, eine chronische Migräne ohne Aura sowie ein Verdac ht auf Analgetika-Überge brauchs kopfschmerzen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.

Die Kopfschmerzen begründen aus neurologischer Sicht aktuell eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in jeg licher leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne signifi kante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 90 % arbeitsfähig. Eine mus kulo skelettär schwerbelastende Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar. 4.3

In psychischer Hinsicht ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), und als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgewiesen.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist allerdings u mstritten, ob der ausge wiesene psychische Gesundheitsschaden überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG b egründet . Vorauszuschicken dazu ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde – der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht – obliegt, zu beurtei len, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbe gründender Art eingetreten ist. Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestel lten Arbeits unfähigkeit abzuweich en ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist zudem stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E.

1.3), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For men kreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteile des Bundes gerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterkrankung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Lei den handelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. 4.4

Die Gutachter der Akademie H.___ diagnostizierten vorliegend zwar nebst der affektiven Störung auch e ine chronische Schmerzstörung aufgrund der Tatsache, dass sich die körperlichen Beschwerden nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen (Urk. 10/81 S. 14). Allerdings best ehe eine depressive Symp tomatik anamnestisch bereits seit dem Kindesalter (Urk. 10/81 S. 22 oben, S. 45 oben), wogegen das Schmerzsyndrom erst seit 2009 angenommen werden könne (Urk. 10/81 S. 45). Die Gutachter gaben zudem ausdrücklich an, dass die gegenwärtig mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung im Vordergrund stehe und nicht die chronische Schmerzstörung (Urk. 10/81 S. 23 f. Ziff. 7.7). Bei der diagnostizierten affektiven Störung handelt es sich folglich um ein se lbständiges depressives Leiden.

Die Beschwerdeführerin besucht e a ufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit Februar 2014 ei ne psychiatrische Tagesklinik, im Zeitpunkt der Begutachtung dreimal pro Woche. Seit 2003 befindet sie sich ausserdem – mit einigen Unter brüchen

– in einer ambulanten Therapie, welche aktuell einmal wöchentlich statt findet (Urk. 10/81 S. 9, S. 15, S. 37). Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich, wobei sich das Trazodon bei der Laboruntersuchung indes

unterhalb des Wirkbereichs befand (Urk. 10/81 S. 13 Ziff. 4.3). Dies kann allerdings nicht ohne Weiteres der Beschwerdeführerin angelastet werden, bestehen doch keine Anzeichen dafür, dass sie die ihr verschriebene – allenfalls zu niedrige – Dosis nicht zuverlässig einnahm. Zudem führten die Ärzte der Akademie H.___ nachvollziehbar aus, dass mit einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter den empfohlenen medizinischen Massnahmen (einschliesslich Optimierung der anti depressiven Medikation) nicht zu rechnen sei. Diese sollten durchgeführt wer den, um eine Verschlechterung zu vermeiden (Urk. 10/81 S. 23 Ziff. 7.6). Die Chronifizierungstendenz der langjährigen Beschwerden müsse bei der Beschwer deführerin als ungünstiger Faktor für die weitere Prognose gesehen werden (Urk. 10/81 S. 15). Auch der RAD-Arzt Dr. I.___ erachtete eine Ver besserung des Gesundheitszustandes aufgrund der bereits bestehenden Chronifi zierung als eher unwahrscheinlich (Urk. 10/83 S. 5). Nach dem Gesagten ist demnach von einer konsequenten

– wenn auch noch leicht zu optimierenden –

Depressionstherapie auszugehen. D er affektiven Störung kann demnach nicht einfach die invalidenversicherungsrechtliche Re levanz abgesprochen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode, sondern um eine chro nifizierte depressive Störung handelt. 4.5

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert. Die Gutachter der Akademie H.___ haben nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung zur Überwindung aufzubringen. Bei lediglich einem von vier erfüllten Foerster-Kriterien sei die Unüberwindbarkeit nicht erfüllt (Urk. 10/81 S. 21, S. 45 f.). Der psychiatrische Gutachter der Akademie H.___

hat sich

wenn auch noch in Unkenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandersetzt . Ebenso äusserte er sich zur Frage von begleitenden Erkrankungen (Urk. 10/81 S.

46) sowie zum sozialen Kontext und den vorhandenen Ressourcen (Urk. 10/81 S. 22, S. 40 f.) . Unter dem beweisrechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Ärzte der Akademie H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren ist ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 6

Zuletzt gilt es noch auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes

nach der gutachterliche n Beurteilung einzugehen (vorstehend E. 2.2).

Diesbezüglich liegen nur zwei Austrittsberichte der Klinik J.___ sowie ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vor (vorstehend E. 3.10-11). Insbeson dere dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 7. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass die Verschlechterung

des Gesundheitszustandes mit stationärer Hospitalisation unmittelbar nach dem negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2014 und einer in der Folge

erhaltenen Absage eines geschützten Arbeitsplatzes eingetreten ist (Urk. 10/99 S. 1). Zudem konnte die Beschwerde führerin im stationären Rahm en stabilisiert und bei insgesamt deutlich verbes sertem Zustand entlassen werden (Urk. 10/99 S. 4). Sowohl die Ärzte der Klinik J.___ als auch Dr. C.___ gehen weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Epi sode der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 10/99 S. 1, Urk. 10/101/3-4 S. 1 Ziff. 3). Zu erwähnen ist ferner, dass Dr. C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit bereits seit Oktober 2013

– und somit vor der gutachterlichen Beurteilung der Akademie H.___ im April 2014 – annimmt (Urk. 10/101/3-4 S. 2). Nach dem Gesagten ist demnach lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der stationären Hospitalisation in der Klinik J.___

zu verzeichnen, was folglich keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Auf weitere Abklärungen ist im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE

122 V 157 E. 1d) zu verzichten. 4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne sig nifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 80 % zumutbar ist. In psychi scher Hinsicht ist aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), ab dem 2 6. September 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

Im Gutachten der Akademie H.___ wurde schliesslich nachvollziehbar aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere belastende Tätigkeit gesamtmedizinisch zu 50 % arbeitsfähig sei, da die psy chi atrische Einschränkung im Vordergrund stehe (Urk. 10/81 S. 22 Ziff. 7.2-3). Eine Kumulation der in den einzelnen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsun fä higkeiten erscheint demnach als nicht angezeigt

(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 1 6. September 2013 E. 4.3.1). Die in den somatischen Beschwerden begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit geht folglich in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden

auf.

Für

die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen ist nach dem Gesagten daher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit seit September 2011 auszugehen. 5. 5.1

Es bleiben damit die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prü fen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbs tätige

zu qualifizier en ist, was angesichts der Erwerbsbiographie und familiären Situation als plausibel erscheint. 5.2

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. März 2012 (Urk. 10/10) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1.

September 2012 bestehen.

Da gemäss der gutachterlichen Einschätzung die 50%ige Arbeits un fä higkeit seit dem 2 6. September 2011

besteht (Urk. 10/81 S. 23 Ziff. 7.4), war in den zwölf vorangegangenen Monaten vor dem allfälligen Renten beginn am 1. September 2012

– dem Wartejahr – eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentli chen Unterbruch“ ausgewiesen (vorstehend E. 1.2; Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Anmeldung erfolgte somit rechtzeitig. 5.3

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Mai 2005 bis zum 3 1. Mai 2011 als Behandlungsassistentin und Aushilfsverkäuferin bei der Z.___ AG . In Folge der Schliessung dieses Instituts wurde ihr die Anstellung gekün digt (Urk. 10/8/13-14). Danach war sie v om 1. Juni bis zum 3 0. November 2011

bei der A.___ GmbH tätig. Die se Stelle wurde ihr

- gemäss Arbeitge berfragebogen -

gekündigt, weil

sie den Arbeitsplatz verlassen habe (Urk. 10/21 S. 1 Ziff. 2.2) . Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten halbjährigen Tätigkeit bei der A.___ GmbH nicht um eine länger andauernde und kontinuierliche

Tätigkeit gehandelt hat und das vorherige Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, recht fer tigt es sich sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalidenein kommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen. Da der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Einschätzung die bisherige Tätig keit weiterhin zu 50 % zumutbar ist (Urk. 10/81 S. 22 Ziff. 7.2), ist für das Vali den- und Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn

abzustellen. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits (un) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E.

3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3) . Dies stimmt im Übrigen mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein, welche den Invaliditäts grad in der Folge aller dings lediglich gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

berechnete (Urk. 2 S. 2).

Bei der vorliegend durch das Gutachten der Akademie H.___ ausgewiesenen

verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich demnach ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 eine halbe Invali denrente zusteht.

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nach stehend E. 6.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinfluss t wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 145. -- ab dem 1. Januar 2015 ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski