Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1983, geler nter Maler, meldete sich am 22. Mai 2003 (Eingangsdatum) wegen seit Jahren bestehenden
Rückenbe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung;
Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. September 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicher ten auf b erufliche Massnahmen (Urk. 7/7). 1.2
Am 2 2. September 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Massnahmen für die berufliche E in gliederung; Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt FMH, vom 6. Oktober 2010 (Urk. 7/14), den Bericht von med. pract . Z.___, Assistenzarzt Medizin des Spital s
A.___, vom 2 0. Oktober 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/21), den Bericht von Dr. m ed. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt des N.___
der Klinik C.___, vom 2
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1983, geler nter Maler, meldete sich am 22. Mai 2003 (Eingangsdatum) wegen seit Jahren bestehenden
Rückenbe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung;
Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. September 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicher ten auf b erufliche Massnahmen (Urk. 7/7).
E. 1.2 Am 2 2. September 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Massnahmen für die berufliche E in gliederung; Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt FMH, vom 6. Oktober 2010 (Urk. 7/14), den Bericht von med. pract . Z.___, Assistenzarzt Medizin des Spital s
A.___, vom 2 0. Oktober 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/21), den Bericht von Dr. m ed. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt des N.___
der Klinik C.___, vom 2
Dispositiv
- Juni 2011 ( Urk. 7/42) und den Bericht von Dr. med. D.___ , Oberärztin Wirbelsäulen chirurgie der E.___ Klinik, vom 24. August 2011 ( Urk. 7/45) ein. In der F olge gab die IV-Stelle bei Dr. m ed. F.___ , Innere Medizin FMH spe z. Rheumaerkrankungen, und Dr. m ed. G.___ , Fach arzt Psychiatrie und Psychothera p ie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das diese am
- bzw. 1
- Dezember 2011 erstatteten ( Urk. 7/54 und Urk. 7/58; vgl. auch Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] des H.___ vom
- Dezember 2011, Urk. 7/56). Am 2
- April 2012 ertei l te die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbau training bei der I.___ GmbH vom 1
- April bis zum 1
- Oktober 2012 ( Urk. 7/64) und am
- Oktober 2012 für die Verlängerung dieses Aufbau trainings vom 1
- Okt ober 2012 bis zum 1
- April 2013 ( Urk. 7/83). Am
- No vember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraus setzungen für einen Arbeitsversuch, der vom 2
- Oktober 2012 bis zum
- Februar 2013 im Betrieb der J.___ AG stattfi nde, erfüllt seien ( Urk. 7/89), woraufhin das Aufbautraining zugunsten des Arbeitsversuchs vor zeitig beendet wurde (Mitteilung vom
- No vember 2012, Urk. 7/90). Am 24. Januar 2013 teilte die IV-Stelle d em Versicherten mit, dass vom
- Februar bis z um 3
- April 2013 der zweite Teil des Arbeitsversuchs bei der J.___ AG stattfinde ( Urk. 7/100). Am 2
- März 2013 wurde die berufliche Massnahme abgebrochen, da sich der Versicherte nicht in der Lage gefühlt habe, den Arbeitsversuch weiterzuführen ( Urk. 7/107). In der Folge nahm die IV-Stelle den Abschlussbericht der I.___ GmbH vom
- April 2013 (Urk. 7/115), den Bericht von Dr. B.___ von der Klinik C.___ vom
- April 2013 ( Urk. 7/114) und d en Bericht von Dr. med. K.___ , Assistenzarzt Medizin des Spital s A.___ , vom 1
- April 2013 ( Urk. 7/118) zu den Akten. Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. Y.___ v om 2
- Mai 2013 ( Urk. 7/126) und den Bericht von Dr. D.___ von der E.___ Klinik vom 3
- Mai 2013 ( Urk. 7/129; vgl. a uch Urk. 7/127 und Urk. 7/128) ein und gab bei Dr. F.___ und Dr. G.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag, das diese am
- November 2013 bzw. 1
- Februar 2014 erstatteten ( Urk. 7/139 und Urk. 7/14 1 ) . Mit Vor bescheid vom 2
- April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/145), wogegen dieser am 2
- Mai 2014 Einwand erhob ( Urk. 7/147; vgl. auch Einwandergänzung vom 2
- Juni 2014, Urk. 7/153). Daraufhin reichten Dr. B.___ und L.___ , dipl. Psychologin, von der Klinik C.___ den Bericht vom 30. Sep tember 2014 ( Urk. 7/159) ein . Am
- November 2014 erstattete Dr. G.___ eine ergänzende Stellungnahme ( Urk. 7/161), wozu sich der Versi cherte am
- Januar 2015 vernehmen liess ( Urk. 7/168) . Schliesslich verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2
- April 2015 einen Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte am 2
- Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2
- April 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem
- März 2011 eine unbefristete ganze Rente, mind estens aber eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklä rung des medizinischen Sachverhalts mittels polydisziplinärem Gutachten, um anschliessend neu über seinen Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent gelt l ichen Rechtsbeistandes ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom
- Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am
- Juli 2015 angezeigt wurde ( Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ aufliegenden Arzt berichte wurden in deren rheumatologisch-psychiatrischen Expertisen vom
- bzw. 1
- Dezember 2011 ( vgl. Urk. 7/54/4-21 und Urk. 7/58/2-4 ) zusammen gefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 2.2 Dr. F.___ und Dr. G.___ stellten im psychiatrischen Gutachten mit inter dis ziplinärer Zusammenfassung vom 1
- Dezember 2011 folgende Diag nose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/58/11): I ntermittierendes Panvertebralsyndrom seit der Kindheit bei • Halswirbelsäule (HWS): leichte cervikale Degeneration C4/C5 mit leichter Unkonvertebral arthrose (MRI März 2011) • Brustwirbelsäule ( BWS ) : leichte linksk onvexe Skoliose der BWS (MRI März 2011) • Lendenwirbelsäule ( LWS ) : St atus nach Morbus Scheuermann (Erstdiagnose April 1993) • mit alten Schmorl'schen Knötchen und mit alten Einbrüchen der Grund- und Deckplatte Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1 und auch LWK 3 sowie gering auch der Grund platte LWK 4 ohne Wirbelkörperödeme (MRI März 2011) • ohne Nachweis einer Diskushernie, keine höhergradige Foraminalstenose , unauffälliges Myelon , keine Nervenwurzelkompression (MRI März 2011) • klinisch ohne radikuläre Zeichen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nannten sie folgende (Urk. 7/58/11): (1) a typische Depression, Mischbilder der depressiven Symptome somatischer Art, rasche Ermüdbarkeit u nd anhaltende Schmerzen (ICD-10 F32.8) (2) Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) (3) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) (4) Status nach Meningitis mit Hämophilus influenzae 1987 Dr. F.___ und Dr. G.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer d ie Tätigkeit als selbständiger Maler zu 100 % ausüben könne. Allerdings arbeite er dabei oft (während drei bis sechs S tunden pro Arbeitstag) über Schulterhöhe. Aus rheu matologischer Sicht seien ihm seit dem 3
- Juli 2010 nur maximal drei Stunden Tätigkeit über Schulterhöhe pro Arbeitstag zumutbar . Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Maler zu 100 % ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sowie als selbständiger Maler mit max imal drei Stunden Arbeit über Schulterhöhe sei er nie langfristig arbeits unfähig gewesen . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert. Er könne Lasten bis 30 kg hantieren (schweres Belastungsniveau). Dabei könne er manchmal (eine halbe Stunde bis drei Arbeitsstunden pro Ta g) über Schulterhöhe arbeiten ( Urk. 7/58/11). 2.3 Dr. B.___ von der Klinik C.___ stellte im Bericht vom
- April 2013 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/114/1): (1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1), bestehend seit der Jugend (2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung: selbstunsicher-vermeidend mit narzissti schen Anteilen (ICD-10 F61.0) (3) ein Zustand von lumbovertikalem Schmerzsyndrom nach chronisch immobilisieren den Rückenschmerzen mit psychosozialer Belastungssituation und psychophysischer Erschöpfung, seit der Kindheit Betreffend die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit verwies Dr. B.___ auf einen Bericht von Dr. Y.___ (Hausarzt). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Maler im Familienbetrieb von August 2010 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 20 % bis 30 % möglich, ca. zwei Stunden pro Tag mit Pausen ab dem heuti gen Zeitpunkt ( Urk. 7/114/3-4). 2 .4 Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 2
- Mai 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit (1) einen thorako lumbalen Morbus Scheuermann (bestehend seit 1993) und (2) eine psychische Überlastungssituation (bestehend seit 2009) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. Y.___ gab a n, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler seit dem 2
- März 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig sei. Eine leichte körperliche Arbeit sei ihm während zwei bis drei Stun den pro Tag möglich ( Urk. 7/126/1-3). 2.5 Dr. F.___ und Dr. G.___ hielten im psychiatrischen Verlaufsgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 7/141) dieselbe Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest wie im Gutachten vom 1
- Dezember 2011 ( vgl. E. 2.2 ). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie folgende ( Urk. 7/ 141/12 ): (1) L eichte depressive Episode im Rahmen einer atypischen Depression (ICD-10 F32.8) (2) Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) (3) S chädlicher Kokain-Gebrauc h (ICD-10 F14.1 ) (4) Status nach Meningitis mit Hämophilus influenzae 1987 Dr. F.___ und Dr. G.___ erklärten, dass aus rheumatol ogisch-psychiatri scher Sicht gegenüber der früheren Begutachtung mit EFL im November 2011 keine Veränderung ein getreten sei ( Urk. 7/141/ 1 2). 2.6 Dr. B.___ und Psychologin L.___ von der Klinik C.___ führten im Bericht vom 3
- September 2014 aus , dass beim Beschwerdeführer zusammen fassend von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) ausge gangen werden müsse. D iese wichtige und IV-relevante Psychop athologie sei im Versicherungsgutachten leider nicht berücksichtigt worden. Durch die nun seit Oktober 2010 begonnene Psychotherapie habe eine Nachbeelterung statt finden und das Vertrauen in verlässliche Bezugspersonen entwickelt werden können. Die Psychotherapie sei lebenserhalt end und stützend. Im Rahmen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten langsame Prozesse und Fortschritte beobachtet werden. Das Potential, ein gesundes und leistungs starkes Leben führen zu können, sei mit den diagnostizierten Persönlichkeits störungen jedoch nur auf einem reduz ierten Niveau möglich ( Urk. 7/15 9/2). 2.7 Dr. G.___ erklärte in der Stellun gnahme vom
- November 2014 , dass er an seiner Beurteil ung vom 1
- Februar 2014, in welcher er beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausge schlossen habe, festhalte (Urk. 7/161/2).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatolo gisch-psychi atrische Gutachten der Dres . F.___ und G.___ vom
- bzw. 1
- Dezember 2011 ( Urk. 7/54 und Urk. 7/58) sowie deren Verlaufsgutachten vom
- November 2013 bzw. 1
- Februar 2014 ( Urk. 7/139 und Urk. 7/141). 3.2 Die genannten Gutachten der Dres . F.___ und G.___ basieren auf den erfor derlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen (allgemein-inter nistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde n in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhän ge einleuch tend dargelegt. Die Gutachten der Dres . F.___ und G.___ erfüllen demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Ent s cheidungsgrundlage n (vgl. E. 1.6 ). 3.3 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, legte Dr. F.___ in der Expertise vom
- November 2013 dar, dass der Beschwerdeführer ein kräftiger 30-jähriger Mann sei. Seit der Kindheit habe er über Rückenschmerzen geklagt . Die klinische Untersuchung habe gegenüber der vertrauensärztlichen Untersu chung vom November 2011 im W esentlichen unveränderte Befunde ergeben. Die Bioimpedanz-Analyse zeige sogar eine Zunahme seiner Muskelmasse in den letzten zwei Jahren (von initial 58 % bzw. 37.3 kg auf nun 64 % bzw. 40.5 kg). Der Beschwerdeführer habe daher eine Muskelmasse, die weit über dem Norm wert von 40 % liege und die in den beiden let zten Jahren sogar zugenommen habe. Eine lang anda uernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgelei tet werden. Die MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäu le (Novembe r 2013) zeige gegenüber der Voru ntersuchung vom März 2011 unveränderte Befunde . Die vorhandenen Befunde seien bis auf den Sta tus nach Morbus Scheuermann im W esentlichen altersentsprechend und keinesfalls gravierend. Die au sge dehnte Blutuntersuchung zeige keinen nennenswerten Befund. Der Beschwer deführer gebe an, dass er zulet zt vor einer Woche Schmerzmittel gebraucht habe, sodass eine Wirkstoffk ontrolle im Blut nicht sinnvoll sei. Das Antide pressivum Remeron sei in seinem Blut vor handen, allerdings unterhalb des therapeutischen Bereichs . Entgegen seinen Angaben fänden sich in seinem Blut keine Spuren der Antidepres siva Seroquel bzw. Surmontil . In seinem Urin sei Cannabis entsprechend seiner A ngabe nachweisbar sow ie entgegen seiner Angabe auch Kok ain. Die Haaranalyse bestätige ei nen mittelstarken bis starken Kok ain-Konsum im Zeitraum vom Juli bis Ende Oktober 201
- Die rheumatol o gische Beurteilung vom November 2011 bleibe unverändert. Beim Beschwer deführer bestünden im Bereich der Wirbe lsäule geringe strukturelle Verände rungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Das Ausmass seiner Beschwerden könne jedoch durch die Befunde nich t erklärt werden. Im Übrigen klage er nicht über Hand b eschwerden . Sein Handeinsatz sei bei d er Untersu chung (vom
- November 2013 ) beids eits normal. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 72 % der Norm und links 78 % . Hier habe bei der aktuellen Untersuchung sicher eine Sel bstlimitierung bestanden . Bei der ersten Messung der maximalen Handkraft vor zwei Jahren habe er rechts 91 % und links sogar 104 % erreicht ( Urk. 7/ 139/51 ). 3.4 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 1
- Februar 2014 kamen Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus somatisch-rheumatologischer Sicht s eit dem 3
- Juli 2010 maxim al drei Stun den pro Tag über Schulterhöhe tätig sein könne . In einer adaptierten Tätigkeit sowie als selbständiger Maler mit maximal drei Stunden Arbeit über Schulter höhe sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 7/141/12 ). Diese Beurteilung der Dres . F.___ und G.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. 3.5 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14 f. ) sind vorlie gend keine erheblichen Anhaltspunkte für neurologische Defizite gegeben. Dr. F.___ hat berücksichtigt, d ass der Beschwerdeführer mit vierjährig an einer Meningitis mit Häm ophilus influenza e erkrankt war ( vgl. Urk. 7/52/22) , und die von ihr im Rahmen der umfangreichen Untersuchungen vom November 2011 ( vgl. Urk. 7/54/32) und vom November 2013 ( vgl. Urk. 7/139/47) erhobe nen neurologischen Befunde waren völlig unauffällig. Im Weiteren hat keiner der involvierten Ärzte, insbesondere auc h Hausarzt Dr. Y.___ nicht (vgl. Urk. 7/14 und Urk. 7/126), erwähnt, dass diesbezüglich noch Spätfolgen vorhanden wären . Schliesslich hat auch keiner der involvierten Ärzte darauf hingewiesen , dass der Beschwerdeführer unter erheblichen bzw. allenfalls inva lidisierenden Kopfschmerzen leiden würde. Hinreichender Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Abklärung in neurologischer Hinsicht besteht daher nicht.
- 4.1 Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht betrifft, erklärte Dr. G.___ in der Expertise vom 1
- Februar 2014, dass sich beim Beschwer deführer – wie er in seinem Gutachten s -Bericht vom 1
- Dezember 2011 fest gestellt habe - aufgrund der erneut erhobenen anamnestischen Angaben keine Hinweise auf eine genetische Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung depressiver Störungen ergeben würden . Nach der durchgemachten Hirnhautentzü ndung habe der Beschwerdeführer unter einer vorübergehenden Lern schwäche gelitten, die er a ber dank offenbar vieler Persönl ichkeits ressourcen und Fleiss habe kompensieren und die öffentliche Prim a r- und Realschule sowie eine Malerlehre habe absolvieren können . Damit könn t en beim Beschwerdeführer w iederum sowohl eine Intelligenz minderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psy chische n Probleme mit Krankheits wert in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Im Erwachsenenalter seien keine and auernden und auffälligen Verhalt ens muster bzw. Auffälligkeiten betreffend Störung der Affekt- und Im pulskon trolle , Wahrnehmung, Den ken und Beziehun gen festzustellen und damit könne bei ihm auch eine Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Im Rahm en jahrelanger muskuloskelettale r Schmerzen sowie zu nehmen der psychosozia ler Belastungen (wie bereits im Gutach ten s-B ericht vom 12. Dezember 2011 dokumentiert: berufliche Unsiche rheit, Schulden, Ver lust der ei genen Wohnun g) sei es beim Beschwerdeführer anamnestisch und akten mässig im August 2010 zum Ausbruch einer atypischen Depression bzw. zu depressiven Symptomen somatischer Art mit vordergründig anhaltenden Schmerzen und rascher Ermüdbarkeit gekommen. Der Beschwerdeführer sei vom 1
- August bis zum 1
- September 2010 in der M.___ hospitalisiert gewesen und im Austrittsbericht vom 2
- September 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit se it de m Klinik eintritt am 1
- August 2010 bis am 2
- September 2010 sowie eine weitere 50%ige Arbeitsfähigkeit mit der Per spektive einer weiteren Steigerung postuliert worden. Der Beschwerdeführer habe am 1
- Oktober 2010 im N.___ eine ambulante Behandlung aufgenommen und gemäss Bericht vom 2
- Juni 2011 sei unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Major Depression Episode, rezidivierend, derzeit mittelgradig, und differenzial-diagnostisch eine selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung postuliert worden. Offenbar ku mulativ auch aufgrund des diagnostizierten Zustandes e ines lumbovertikalen Schmerzsyn droms sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2010 attestiert worden. Trotz der gestellten Diag nose einer rezidi vierenden depressiven Störung in mittelgradigem Ausmass sei der Beschwer deführer psychopharmakologisch mit dem schlaffördernden Antidepressivum Surmontil 12,5 mg abends behandelt worden . Eine so niedrig dosierte antide pressive Medikation stehe im Widerspruch zur gestellten Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episo de im Rahmen einer Major Depres sion ( Urk. 7/ 141/9). Im Weiteren führte Dr. G.___ aus, dass e r den Beschwerdeführer am 10. No vember 2011 psychiatrisch untersucht und dieser während des klinischen Inter views weder objektiv noch testpsychologisch Einschrän kungen der psycho kogni tiven Funktionen auf gewiesen habe , weshalb die vom N.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sic ht nicht nachvollziehbar gewesen sei . Seit d er ersten Untersuchung vom 10. November 2011 habe der Beschwerdeführer zwei Integrationsversuche unternommen, welche beide aber nicht aufgrund einer Einschränkung der psychokogniti ven Funktionen, sondern an einer Sch merzverstärkung geschei tert seien . Im Arztbericht des N.___ vom 2
- Juni 2012 sei dem Beschwerdeführer eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden , was seine Beurteilung anläs slich der Exploration vom 1
- November 2011 im G rossen und Ganzen doch bestätige . Im Bericht des N.___ vom
- April 2013 sei dem Beschwer deführer aber erneut eine 100%ige Arb eitsun fähigkeit seit dem 1
- Oktober 2010 attestiert worden, was dem Bericht vom 2
- Juni 2012 widerspreche und damit von ihm in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gewürdigt werden könne. Im gleichen Bericht vom
- April 2013 sei eine rezidi vierende de pressive Störung, bestehend seit der Jugend, postuliert worden, die er nicht bestätigen könne . Eine rezidi vierende depressive Störung werde durch wiederholte depressive Episoden und Remissi onsphasen charakterisiert, woge gen es sich vorliegend lediglich um eine einzige Epi sode einer atypischen Dep ression seit August 2010 handle , deren Verlauf sich grösstenteils im Rahmen des Rentenverfahrens und nicht aufgrund einer depressiven Veranla gung des Beschwerdeführer s verzögert habe . Im gleichen Bericht sei eine kombinierte Persönlichkeitsstö rung mit selbstunsicher-vermeidend en und nar zisstischen Anteilen postuliert worden. Eine Persönlichkeitsstörung werde durch andauernde, gleichförmige und tiefgreifende auffällige Verh altensmus ter mit vordergründig einer Störung der Impulskontrolle, der Wahrnehmung und Beziehungen zu anderen charakterisiert. Beim Beschwerdeführer seien bis Aug ust 2010 Störungen der so zialen Fertigkeiten weder aktenmässig dokumen tiert noch anamnestisch erhoben worden und damit könne bei ihm eine prä morbide Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Die psychischen Überlastungssituationen hätten seit August 2010 wie bereits mehrfach erwähnt zum Ausbruch einer atypischen Depressi on geführt, wobei die psychokog niti ve n Funktionen des Beschwerdeführers stets uneingeschränkt gewesen seien und ihm damit aus psychiat rischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden könne . Die Neigung des Beschwerdeführers zu narzisstischen Kränkungen und p a ssiv-aggressivem Verhalten sei als Persön lichkeitszug anzunehmen, welche r das Ausmass einer Persönlichkeit s störung aber nie erreicht habe . Beim Beschwerdeführer sei en weiterhin ein regel mä ssiger Cannabis- sowie Nikotink onsum und ein schädlicher Kokaingebrauch festz ustellen, der aber seine psycho kognitiven Funktionen nie eingeschränkt habe und ihm damit aus psychiatrischer Sicht trotz ge stellter Diagnose definitiv keine Arbeitsunf ähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 7/141/9-10 ). 4.2 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 1
- Februar 2014 kamen Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht nie über längere Zeit a rbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/141/10 ). Auch diese Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazu ge hörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel . 4.3 Was der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1) respektive Dr. B.___ und Psycholo gin L.___ von der Klin ik C.___ (vgl. Urk. 7/159 ) gegen diese Beurteilung der Dres . F.___ und G.___ vorbrachte n , vermag nicht zu überzeugen. 4.4 Zum Bericht der Klinik C.___ vom 3
- September 2014, in dem Dr. B.___ und Psychologin L.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) diagnostiziert hatten , welche IV-relevant und im Gutachten der Dres . F.___ und G.___ nicht berücksichtigt worden sei (vgl. E. 2.6 ) , nahm Dr. G.___ am
- November 20 14 Stellung. Er erklärte dabei in nachvollzieh barer Weise , dass beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchungen keine andauernden unpassende n Verhalt ensmuster ausserhalb der gesell schaft lichen Normen, keine anhaltend deutliche Unausgeglichenheit in den Ein stellungen und im Verhalten im Sinne einer Störung der Affekt- oder Impuls kontrolle , keine Wahrnehmungsstörungen und keine Störungen der soz ialen Interaktionen zu beobachten gewesen seien. Ebensowenig seien derartige Verhaltensweisen dem Bericht der Klinik C.___ vom 3
- September 2014 zu ent nehmen. Beim Beschwerdeführer könne somit nicht von tief greifenden Persön lichke itsdefiziten ausgegangen werden, weshalb auch keine Per sönlich keits störung diagnostiziert werden könne . Die Persönlichkeitsmerkmale (in der psychoanalytischen Lehre die neurotische n Zeichen ) seien keine Frage der Qualität, sondern der Quant ität. Im Bericht der Klinik C.___ vom 3
- September 2014 würden qualitati v narzisstische und zwanghafte Persönlichkeitsanteile fachgerecht beschrieben, die sich aber nicht ausserhalb der gesellschaftlichen Normen bewegen würden bzw. beim Beschwerdeführer nie das Aus m ass einer Störung erreicht hätten. Man könne bei ihm daher höchstens von einer Akzentuierung der im Bericht der Klinik C.___ vom 3
- September 2014 be schriebenen Persönlichkeitszüge ausgehen, die nach ICD-10 un t er Z 73.1 codiert werden könne . Es handle sich aber nicht um psychische Störungen mit Krankheitswert, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen könn ten , sozialmedizinisch allerdings nicht zu einer anhaltenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden . Ein Ausschlusskriterium e iner Persönlichkeitsstörung sei ausserde m ein fortlaufen der Suchtmittel konsum , weil Suchtmittel inkl. Kokain und Cannabis zu einer Störung der Impulskontrolle führen könnten. Damit halte er an seiner Beurtei lung vom 1
- Februar 2014 , in welcher er beim Beschwerdeführer das Vor liegen einer Persönlichk eitsstörung ausgeschlossen habe , fest ( Urk. 7/161/2). 4.5 D er Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei komplexen psychiatrischen Diagnosen – wozu auch die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen gehöre – eine rechtsgenügende Beurteilung nicht bei einer „Momentaufnahme“ erfolgen könne (vgl. Urk. 1 S. 12), ist sodann a ngesichts dessen, dass s ich Dr. G.___ mit der medizinischen Aktenlage ein gehend auseinandergesetzt und er den Beschwerdeführer im November 2011 ( vgl. Urk. 7/58) und im Dezember 2013 ( vgl. Urk. 7/141) zweimalig untersucht hat, nicht stichhaltig. 4.6 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer a us den Ergebnissen der von Dr. G.___ am
- Dezember 2013 durchgeführten psychologischen Testver fahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) . Es trifft zwar zu, dass d as Gesamtscore des Beck Depressions-Inventars - anders als die Mont gomery- Asberg Depression Scale , der en Gesamtpunktzahl lediglich auf eine grenzwertige l eichte depressive Episode hindeutete - auf eine mittlere depressive Symptomatik und das Gesamtscore der Pa nik- und Agoraphobie-Skala auf einen schwere n Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung hinwiesen (vgl. Urk. 7/141/7-8). Bei der Begutachtung sind die Ergebnisse sol cher Tests, die im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wert voll sind , jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig. Dies deshalb, weil die se Ergebnisse im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der versicherten Personen beruhen. 4 .7 Dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert bzw. ein e Cannabisabhängig keit besteht, haben Dr. F.___ und Dr. G.___ berücksichtigt. Sie erachteten diese Diagnose aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( vgl. Urk. 7/58/11 und Urk. 7/141/12). Im Übrigen wurde auch von keinem der involvierten Ärzte behauptet, dass der Cannabiskonsum Folge oder Ursache der psychischen Beschwerden des Beschwerdefü hrers wäre (vgl. Urk. 1 S. 13). 4.8 Schliesslich besteht aufgrund der von Dr. G.___ im November 2011 (vgl. Urk. 7/58/7) und im Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/141/7) erhobenen, weit gehend unauffälligen psychiatrischen Befunde auch kein hinreichender Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragten neuropsychologischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 12). 4.9 Zusammenfassend kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . F.___ und G.___ vom
- bzw. 1
- Dezember 2011 ( Urk. 7/54 und Urk. 7/58) sowie deren Verlaufsgutachte n vom
- November 2013 bzw. 17. Februar 2014 ( Urk. 7/139 und Urk. 7/141) abgestellt werden. Es kann des halb - mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit dem 3
- Juli 2010 eingeschränkt ist. In einer adaptierten Tätigkeit mit maximal drei Stunden Arbeit über Schulterhöhe, bei welcher er keine Lasten über 30 kg hantieren muss, war er indes nie längerfristig arb eitsunfähig (vgl. E. 2.2 und E. 2.5).
- 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 Aufseiten des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin in der ange foch tenen Verfügung von einem Jahreseinkommen des Beschwerdeführers als selbständigerwerbender Maler von Fr. 72‘546.-- im Jahr 2009 aus (vgl. Urk. 2 S. 2) . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 1) und gibt grundsätzlich auch nicht Anlass zu Weiterungen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index , Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) resultiert für das Jahr 2011 - das Wartejahr lief Ende Juli 2011 ab (vgl. E. 1.5) – demnach ein Validen einkommen von Fr. 73‘784.35 ( Fr. 72‘546.-- x 1,007 x 1,01). 5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den LSE-Tabellenlöhnen auszugehen. Der monatliche Bruttolohn von Männern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im Jahr 2010 im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, TA1 S. 26). Bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen im Jahr 2011 (Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeits zeit, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) führt dies im Jahr 2011 zu einem hyp othetischen Jahresverdienst von Fr. 61‘ 924.65 (Fr. 4‘901. -- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01 ). Ein sogenannter Leidensab zug ist nicht zu gewähren ( vgl. BGE 126 V 75). 5.4 Bei e inem Valideneinkommen von Fr. 73‘784.35 und einem Inva lidenein kommen von Fr. 61‘924.65 resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘859.70 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16 % (Fr. 11‘859.70 : Fr. 73‘784.35 ; vgl. E. 1.5). 5.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
- 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Be schwerdeführer bedürftig ( Urk. 11 und Urk. 12 ). Antragsgemäss ( Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2 Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier machte mit seiner Honorarnote vom
- August 2016 ( Urk. 15 ) einen Aufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 77.-- geltend. Bei einem gerichtsü blichen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘756.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ). 6.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2
- Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Dr. Kurt Meier , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier , Zürich, wird mit Fr. 2‘756.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bu ndesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00593 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1983, geler nter Maler, meldete sich am 22. Mai 2003 (Eingangsdatum) wegen seit Jahren bestehenden
Rückenbe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung;
Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. September 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicher ten auf b erufliche Massnahmen (Urk. 7/7). 1.2
Am 2 2. September 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Massnahmen für die berufliche E in gliederung; Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt FMH, vom 6. Oktober 2010 (Urk. 7/14), den Bericht von med. pract . Z.___, Assistenzarzt Medizin des Spital s
A.___, vom 2 0. Oktober 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/21), den Bericht von Dr. m ed. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt des N.___
der Klinik C.___, vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 7/42) und den Bericht von Dr. med. D.___, Oberärztin Wirbelsäulen chirurgie der E.___
Klinik, vom 24. August 2011 (Urk. 7/45) ein. In der F olge gab die IV-Stelle bei Dr. m ed. F.___, Innere Medizin FMH spe
z. Rheumaerkrankungen, und Dr. m ed. G.___, Fach arzt Psychiatrie und Psychothera p ie, ein
bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das diese am 6. bzw. 1 2. Dezember 2011 erstatteten (Urk. 7/54 und Urk. 7/58; vgl. auch Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] des H.___ vom 5. Dezember 2011, Urk. 7/56). Am 2 3. April 2012 ertei l te die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbau training bei der I.___ GmbH vom 1 7. April bis zum 1 2. Oktober 2012 (Urk. 7/64) und am
4. Oktober 2012 für die Verlängerung dieses Aufbau trainings vom 1 5. Okt ober 2012 bis zum 1 2. April 2013 (Urk. 7/83). Am 5. No vember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraus setzungen für einen Arbeitsversuch, der vom 2 9. Oktober 2012 bis zum 1. Februar 2013 im Betrieb der J.___ AG stattfi nde, erfüllt seien (Urk. 7/89), woraufhin das Aufbautraining zugunsten des Arbeitsversuchs vor zeitig beendet wurde (Mitteilung vom 5. No vember 2012, Urk. 7/90). Am 24. Januar 2013 teilte die IV-Stelle d em Versicherten mit, dass vom 4. Februar bis z um 3 0. April 2013 der zweite Teil des Arbeitsversuchs bei der
J.___ AG stattfinde (Urk. 7/100). Am 2 7. März 2013 wurde die berufliche Massnahme abgebrochen, da sich der Versicherte nicht in der Lage gefühlt habe, den Arbeitsversuch weiterzuführen (Urk. 7/107). In der Folge nahm die IV-Stelle den Abschlussbericht der I.___ GmbH vom 5. April 2013 (Urk. 7/115), den Bericht von Dr. B.___ von der Klinik C.___
vom 9. April 2013 (Urk. 7/114) und d en Bericht von Dr. med. K.___, Assistenzarzt Medizin des Spital s
A.___, vom 1 2. April 2013 (Urk. 7/118) zu den Akten. Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. Y.___ v om 2 0. Mai 2013 (Urk. 7/126) und den Bericht von Dr. D.___ von der E.___ Klinik vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 7/129; vgl. a uch Urk. 7/127 und Urk. 7/128) ein und gab bei Dr. F.___ und Dr. G.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag, das diese am 4. November 2013 bzw. 1 7. Februar 2014 erstatteten (Urk. 7/139 und Urk. 7/14 1) . Mit Vor bescheid vom 2 4. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten
die Abwei sung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/145), wogegen dieser am 2 1. Mai 2014 Einwand erhob (Urk. 7/147; vgl. auch Einwandergänzung vom 2 5. Juni 2014, Urk. 7/153). Daraufhin reichten Dr. B.___
und L.___, dipl. Psychologin, von der Klinik C.___ den Bericht vom 30. Sep tember 2014 (Urk. 7/159) ein . Am 3. November 2014 erstattete Dr. G.___
eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/161), wozu sich der Versi cherte am 8. Januar 2015 vernehmen liess (Urk. 7/168) . Schliesslich verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 3. April 2015
einen Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 0 %
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 3. April 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. März 2011 eine unbefristete ganze Rente, mind estens aber eine Viertelsrente
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklä rung des medizinischen Sachverhalts mittels polydisziplinärem Gutachten, um anschliessend neu über seinen Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent gelt l ichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 3. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ aufliegenden Arzt berichte wurden in deren rheumatologisch-psychiatrischen Expertisen vom 6. bzw. 1 2. Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/54/4-21 und Urk. 7/58/2-4) zusammen gefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 2.2
Dr. F.___ und Dr. G.___
stellten im psychiatrischen Gutachten mit inter dis ziplinärer Zusammenfassung vom 1 2. Dezember 2011 folgende Diag nose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/11): I ntermittierendes Panvertebralsyndrom seit der Kindheit bei • Halswirbelsäule (HWS): leichte cervikale Degeneration C4/C5 mit leichter Unkonvertebral arthrose (MRI März 2011) • Brustwirbelsäule (BWS) : leichte linksk onvexe Skoliose der BWS (MRI März 2011) • Lendenwirbelsäule (LWS) : St atus nach Morbus Scheuermann (Erstdiagnose April 1993) • mit alten Schmorl'schen Knötchen und mit alten Einbrüchen der Grund-
und Deckplatte Lendenwirbelkörper (LWK) 1 und auch LWK 3 sowie gering auch der Grund platte LWK 4 ohne Wirbelkörperödeme (MRI März 2011) • ohne Nachweis einer Diskushernie, keine höhergradige
Foraminalstenose, unauffälliges Myelon, keine Nervenwurzelkompression (MRI März 2011) • klinisch ohne radikuläre Zeichen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nannten sie folgende (Urk. 7/58/11): (1) a typische Depression, Mischbilder der depressiven Symptome somatischer Art, rasche Ermüdbarkeit u nd anhaltende Schmerzen (ICD-10 F32.8) (2) Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) (3) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) (4)
Status nach Meningitis mit Hämophilus
influenzae 1987
Dr. F.___ und Dr. G.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer d ie Tätigkeit als selbständiger Maler zu 100 % ausüben könne. Allerdings arbeite er dabei oft (während drei bis sechs S tunden pro Arbeitstag) über Schulterhöhe. Aus rheu matologischer Sicht seien ihm seit dem 3 0. Juli 2010
nur maximal drei Stunden Tätigkeit über Schulterhöhe pro Arbeitstag zumutbar . Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit als Maler zu 100 %
ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sowie als selbständiger Maler mit max imal drei Stunden Arbeit über Schulterhöhe sei er nie langfristig arbeits unfähig gewesen . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert. Er könne Lasten bis 30 kg hantieren (schweres Belastungsniveau). Dabei könne er manchmal (eine halbe Stunde bis drei Arbeitsstunden pro Ta
g) über Schulterhöhe arbeiten (Urk. 7/58/11). 2.3
Dr. B.___ von der Klinik C.___
stellte im Bericht vom 9. April 2013 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/1): (1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1), bestehend seit der Jugend (2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung: selbstunsicher-vermeidend mit narzissti schen Anteilen (ICD-10 F61.0) (3) ein Zustand von lumbovertikalem Schmerzsyndrom nach chronisch immobilisieren den Rückenschmerzen mit psychosozialer Belastungssituation und psychophysischer Erschöpfung, seit der Kindheit Betreffend die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit verwies Dr. B.___ auf einen Bericht von Dr. Y.___ (Hausarzt). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Maler im Familienbetrieb von August 2010 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 20 % bis 30 % möglich, ca. zwei Stunden pro Tag mit Pausen ab dem heuti gen Zeitpunkt (Urk. 7/114/3-4). 2 .4 Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 2 0. Mai 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit (1) einen thorako lumbalen Morbus Scheuermann (bestehend seit 1993) und (2) eine psychische Überlastungssituation (bestehend seit 2009) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. Y.___ gab a n, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler seit dem 2 0. März 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig sei. Eine leichte körperliche Arbeit sei ihm während zwei bis drei Stun den pro Tag möglich (Urk. 7/126/1-3). 2.5
Dr. F.___ und Dr. G.___ hielten im psychiatrischen Verlaufsgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 7/141) dieselbe Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest wie im Gutachten vom 1 2. Dezember 2011 (vgl. E. 2.2). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie folgende (Urk. 7/ 141/12): (1) L eichte depressive Episode im Rahmen einer atypischen Depression (ICD-10 F32.8)
(2) Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) (3) S chädlicher Kokain-Gebrauc h (ICD-10 F14.1) (4)
Status nach Meningitis mit Hämophilus
influenzae 1987
Dr. F.___ und Dr. G.___ erklärten, dass aus rheumatol ogisch-psychiatri scher Sicht
gegenüber der früheren Begutachtung mit EFL im November 2011 keine Veränderung ein getreten sei (Urk. 7/141/ 1 2). 2.6
Dr. B.___ und Psychologin L.___
von der Klinik C.___
führten im Bericht vom 3 0. September 2014 aus, dass beim Beschwerdeführer zusammen fassend von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) ausge gangen werden müsse. D iese wichtige und IV-relevante Psychop athologie sei im Versicherungsgutachten leider nicht berücksichtigt worden. Durch die nun seit Oktober 2010 begonnene Psychotherapie habe eine Nachbeelterung statt finden und das Vertrauen in verlässliche Bezugspersonen entwickelt werden können. Die Psychotherapie sei lebenserhalt end und stützend. Im Rahmen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten langsame Prozesse und Fortschritte beobachtet werden. Das Potential, ein gesundes und leistungs starkes Leben führen zu können, sei mit den diagnostizierten Persönlichkeits störungen jedoch nur auf einem reduz ierten Niveau möglich (Urk. 7/15 9/2). 2.7
Dr. G.___ erklärte in der Stellun gnahme vom 3. November 2014, dass er an seiner Beurteil ung vom 1 7. Februar 2014, in welcher er beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausge schlossen habe, festhalte (Urk. 7/161/2). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatolo gisch-psychi atrische Gutachten der Dres . F.___ und G.___
vom 6. bzw. 1 2. Dezember 2011 (Urk. 7/54 und Urk. 7/58) sowie deren Verlaufsgutachten vom 4. November 2013 bzw. 1 7. Februar 2014 (Urk. 7/139 und Urk. 7/141). 3.2
Die genannten Gutachten der Dres . F.___ und G.___ basieren auf den erfor derlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen (allgemein-inter nistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde n in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhän ge einleuch tend dargelegt. Die Gutachten der Dres . F.___ und G.___ erfüllen demnach
die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Ent s cheidungsgrundlage n (vgl. E. 1.6). 3.3
Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, legte Dr. F.___ in der Expertise vom 4. November 2013 dar, dass der Beschwerdeführer ein kräftiger 30-jähriger Mann sei. Seit der Kindheit habe er über Rückenschmerzen geklagt . Die klinische Untersuchung habe gegenüber der vertrauensärztlichen Untersu chung vom November 2011 im W esentlichen unveränderte Befunde ergeben. Die Bioimpedanz-Analyse zeige sogar eine Zunahme seiner Muskelmasse in den letzten zwei Jahren (von initial 58 % bzw. 37.3 kg auf nun 64 % bzw. 40.5 kg). Der Beschwerdeführer habe daher eine Muskelmasse, die weit über dem Norm wert von 40 % liege und die in den beiden let zten Jahren sogar zugenommen habe. Eine lang anda uernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgelei tet werden. Die MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäu le (Novembe r 2013) zeige gegenüber der Voru ntersuchung vom März 2011 unveränderte Befunde . Die vorhandenen Befunde seien bis auf den Sta tus nach Morbus Scheuermann im W esentlichen altersentsprechend und keinesfalls gravierend. Die au sge dehnte Blutuntersuchung zeige keinen nennenswerten Befund. Der Beschwer deführer gebe an, dass er zulet zt vor einer Woche Schmerzmittel gebraucht habe, sodass eine Wirkstoffk ontrolle im Blut nicht sinnvoll sei. Das Antide pressivum Remeron sei in seinem Blut vor handen, allerdings unterhalb des therapeutischen Bereichs . Entgegen seinen Angaben fänden sich in seinem Blut keine Spuren der Antidepres siva Seroquel bzw. Surmontil . In seinem Urin sei Cannabis entsprechend seiner A ngabe nachweisbar sow ie entgegen seiner Angabe auch Kok ain. Die Haaranalyse bestätige ei nen mittelstarken bis starken Kok ain-Konsum im Zeitraum vom Juli bis Ende Oktober 201 3. Die rheumatol o gische Beurteilung vom November 2011 bleibe unverändert. Beim Beschwer deführer bestünden im Bereich der
Wirbe lsäule geringe strukturelle Verände rungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Das Ausmass seiner Beschwerden könne jedoch durch die Befunde nich t erklärt werden. Im Übrigen klage er
nicht über Hand b eschwerden . Sein Handeinsatz sei bei d er Untersu chung (vom 4. November 2013) beids eits normal. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 72 % der Norm und links 78 % . Hier habe bei der aktuellen Untersuchung sicher eine Sel bstlimitierung bestanden . Bei der ersten Messung der maximalen Handkraft vor zwei Jahren habe er rechts 91 % und links sogar 104 % erreicht (Urk. 7/ 139/51). 3.4
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 1 7. Februar 2014 kamen Dr. F.___ und Dr. G.___
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus somatisch-rheumatologischer Sicht s eit dem 3 0. Juli 2010 maxim al drei Stun den pro Tag über Schulterhöhe tätig sein könne . In einer adaptierten Tätigkeit sowie als selbständiger Maler mit maximal drei Stunden Arbeit über Schulter höhe sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/141/12).
Diese Beurteilung der Dres . F.___ und G.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. 3.5
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14 f.) sind vorlie gend keine erheblichen Anhaltspunkte für neurologische Defizite gegeben. Dr. F.___ hat
berücksichtigt, d ass der Beschwerdeführer mit vierjährig an einer Meningitis mit Häm ophilus
influenza e erkrankt war (vgl. Urk. 7/52/22), und die von ihr im Rahmen der umfangreichen Untersuchungen vom November 2011 (vgl. Urk. 7/54/32) und vom November 2013 (vgl. Urk. 7/139/47) erhobe nen neurologischen Befunde waren
völlig unauffällig. Im Weiteren hat keiner der involvierten Ärzte,
insbesondere auc h Hausarzt Dr. Y.___
nicht (vgl. Urk. 7/14
und Urk. 7/126), erwähnt, dass diesbezüglich noch Spätfolgen vorhanden wären . Schliesslich hat auch keiner der involvierten Ärzte darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen bzw. allenfalls inva lidisierenden Kopfschmerzen leiden würde. Hinreichender Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Abklärung in neurologischer Hinsicht besteht daher nicht. 4. 4.1
Was den Gesundheitszustand
in psychiatrischer Hinsicht betrifft, erklärte Dr. G.___ in der Expertise vom 1 7. Februar 2014, dass sich beim Beschwer deführer
– wie er in seinem Gutachten s -Bericht vom 1 2. Dezember 2011 fest gestellt habe - aufgrund der erneut erhobenen anamnestischen Angaben keine Hinweise auf eine genetische Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung depressiver Störungen ergeben würden . Nach der durchgemachten Hirnhautentzü ndung habe
der Beschwerdeführer unter einer vorübergehenden Lern schwäche gelitten, die er a ber dank offenbar vieler Persönl ichkeits ressourcen und Fleiss habe kompensieren und die öffentliche Prim a r- und Realschule sowie eine Malerlehre
habe absolvieren können . Damit könn t en beim Beschwerdeführer w iederum sowohl eine Intelligenz minderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psy chische n Probleme mit Krankheits wert in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Im Erwachsenenalter seien keine and auernden und auffälligen Verhalt ens muster bzw. Auffälligkeiten betreffend Störung der Affekt- und Im pulskon trolle, Wahrnehmung, Den ken und Beziehun gen festzustellen und damit könne bei ihm auch eine Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Im Rahm en jahrelanger muskuloskelettale r Schmerzen sowie zu nehmen der psychosozia ler Belastungen (wie bereits im Gutach ten s-B ericht vom 12. Dezember 2011 dokumentiert: berufliche Unsiche rheit, Schulden, Ver lust der ei genen Wohnun
g) sei es beim Beschwerdeführer anamnestisch und akten mässig im August 2010 zum Ausbruch einer atypischen Depression bzw. zu depressiven Symptomen somatischer Art mit vordergründig anhaltenden Schmerzen und rascher Ermüdbarkeit gekommen. Der Beschwerdeführer sei vom 1 7. August bis zum 1 4. September 2010 in der M.___ hospitalisiert gewesen und im Austrittsbericht vom 2 1. September 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit se it de m Klinik eintritt am 1 7. August 2010 bis am 2 1. September 2010 sowie eine weitere 50%ige Arbeitsfähigkeit mit der Per spektive einer weiteren Steigerung postuliert worden. Der Beschwerdeführer habe am 1 8. Oktober 2010 im N.___ eine ambulante Behandlung aufgenommen und gemäss Bericht vom 2 1. Juni 2011 sei unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Major Depression Episode, rezidivierend, derzeit mittelgradig, und differenzial-diagnostisch eine selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung postuliert worden. Offenbar ku mulativ auch aufgrund des diagnostizierten Zustandes e ines lumbovertikalen Schmerzsyn droms sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2010 attestiert worden. Trotz der gestellten Diag nose einer rezidi vierenden depressiven Störung in mittelgradigem Ausmass sei der Beschwer deführer psychopharmakologisch mit dem schlaffördernden Antidepressivum Surmontil 12,5 mg abends behandelt worden . Eine so niedrig dosierte
antide pressive Medikation stehe im Widerspruch zur gestellten Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episo de im Rahmen einer Major Depres sion (Urk. 7/ 141/9).
Im Weiteren führte Dr. G.___ aus, dass e r den Beschwerdeführer am 10. No vember 2011 psychiatrisch untersucht und dieser während des klinischen Inter views weder objektiv noch testpsychologisch Einschrän kungen der psycho kogni tiven Funktionen auf gewiesen habe, weshalb die vom N.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sic ht nicht nachvollziehbar gewesen sei . Seit d er ersten Untersuchung vom 10. November 2011 habe
der Beschwerdeführer zwei Integrationsversuche unternommen, welche beide aber nicht aufgrund einer Einschränkung der psychokogniti ven Funktionen, sondern an einer Sch merzverstärkung geschei tert seien . Im Arztbericht des N.___ vom 2 6. Juni 2012 sei dem Beschwerdeführer eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, was seine Beurteilung anläs slich der Exploration vom 1 0. November 2011 im G rossen und Ganzen doch bestätige . Im Bericht des N.___ vom 9. April 2013 sei
dem Beschwer deführer aber erneut eine 100%ige Arb eitsun fähigkeit seit dem 1 8. Oktober 2010 attestiert worden, was dem Bericht vom 2 6. Juni 2012 widerspreche und damit von ihm in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gewürdigt werden könne. Im gleichen Bericht vom 9. April 2013 sei
eine rezidi vierende de pressive Störung, bestehend seit der Jugend, postuliert worden, die er nicht bestätigen könne . Eine rezidi vierende depressive Störung werde durch wiederholte depressive Episoden und Remissi onsphasen charakterisiert, woge gen es sich vorliegend lediglich um eine einzige Epi sode einer atypischen Dep ression seit August 2010 handle, deren Verlauf sich grösstenteils im Rahmen des Rentenverfahrens und nicht aufgrund einer depressiven Veranla gung des Beschwerdeführer s verzögert habe . Im gleichen Bericht sei eine kombinierte Persönlichkeitsstö rung mit selbstunsicher-vermeidend en und nar zisstischen Anteilen postuliert worden. Eine Persönlichkeitsstörung werde durch andauernde, gleichförmige und tiefgreifende auffällige Verh altensmus ter mit vordergründig einer Störung der Impulskontrolle, der Wahrnehmung und Beziehungen zu anderen charakterisiert. Beim Beschwerdeführer seien bis Aug ust 2010 Störungen der so zialen Fertigkeiten weder aktenmässig dokumen tiert noch anamnestisch erhoben worden und damit könne bei ihm eine prä morbide Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Die psychischen Überlastungssituationen hätten seit August 2010 wie bereits mehrfach erwähnt zum Ausbruch einer atypischen Depressi on geführt, wobei die psychokog niti ve n Funktionen des Beschwerdeführers
stets uneingeschränkt gewesen seien und ihm damit aus psychiat rischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden könne . Die Neigung des Beschwerdeführers zu narzisstischen Kränkungen und p a ssiv-aggressivem Verhalten sei als Persön lichkeitszug anzunehmen, welche r das Ausmass einer Persönlichkeit s störung aber nie erreicht habe . Beim Beschwerdeführer sei en weiterhin ein regel mä ssiger Cannabis- sowie Nikotink onsum und ein schädlicher Kokaingebrauch festz ustellen, der aber seine psycho kognitiven Funktionen nie eingeschränkt habe und ihm damit aus psychiatrischer Sicht trotz ge stellter Diagnose definitiv keine Arbeitsunf ähigkeit attestiert werden könne (Urk. 7/141/9-10). 4.2
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 1 7. Februar 2014 kamen Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht nie über längere Zeit a rbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/141/10).
Auch diese Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazu ge hörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel . 4.3
Was der Beschwerdeführer (vgl. Urk.
1) respektive Dr. B.___ und Psycholo gin L.___ von der Klin ik C.___ (vgl. Urk. 7/159) gegen diese Beurteilung der Dres . F.___ und G.___ vorbrachte n, vermag nicht zu überzeugen. 4.4
Zum Bericht der Klinik C.___ vom 3 0. September 2014, in dem
Dr. B.___ und Psychologin L.___
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) diagnostiziert hatten, welche IV-relevant und im Gutachten der Dres .
F.___ und G.___ nicht berücksichtigt worden sei (vgl. E. 2.6), nahm Dr. G.___ am 3. November 20 14 Stellung. Er erklärte dabei in nachvollzieh barer Weise, dass beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchungen keine andauernden unpassende n Verhalt ensmuster ausserhalb der gesell schaft lichen Normen,
keine anhaltend deutliche Unausgeglichenheit in den Ein stellungen und im Verhalten im Sinne einer Störung der Affekt- oder Impuls kontrolle, keine Wahrnehmungsstörungen und keine Störungen der soz ialen Interaktionen zu beobachten gewesen seien. Ebensowenig seien derartige Verhaltensweisen dem Bericht der Klinik C.___ vom 3 0. September 2014 zu ent nehmen. Beim Beschwerdeführer könne somit
nicht von tief greifenden Persön lichke itsdefiziten ausgegangen werden, weshalb auch keine Per sönlich keits störung
diagnostiziert werden könne . Die Persönlichkeitsmerkmale (in der psychoanalytischen Lehre die neurotische n Zeichen) seien keine Frage der Qualität, sondern der Quant ität. Im Bericht der Klinik C.___ vom 3 0. September 2014 würden qualitati v narzisstische und zwanghafte Persönlichkeitsanteile fachgerecht beschrieben, die sich aber nicht ausserhalb der gesellschaftlichen Normen bewegen würden bzw. beim Beschwerdeführer nie das Aus m ass einer Störung erreicht hätten. Man könne bei ihm daher höchstens von einer Akzentuierung der im Bericht der Klinik C.___ vom 3 0. September 2014 be schriebenen Persönlichkeitszüge ausgehen, die nach ICD-10 un t er Z 73.1 codiert werden könne . Es handle sich aber nicht um psychische Störungen mit Krankheitswert, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen könn ten, sozialmedizinisch allerdings nicht zu einer anhaltenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden . Ein Ausschlusskriterium e iner Persönlichkeitsstörung sei ausserde m ein fortlaufen der Suchtmittel konsum, weil Suchtmittel inkl. Kokain und Cannabis zu einer Störung der Impulskontrolle führen könnten. Damit halte er an seiner Beurtei lung vom 1 7. Februar 2014, in welcher er beim Beschwerdeführer das Vor liegen einer Persönlichk eitsstörung ausgeschlossen habe, fest (Urk. 7/161/2). 4.5
D er Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei komplexen psychiatrischen Diagnosen – wozu auch die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen gehöre – eine rechtsgenügende Beurteilung
nicht bei einer „Momentaufnahme“ erfolgen könne (vgl. Urk. 1 S. 12), ist sodann a ngesichts dessen, dass s ich Dr. G.___ mit der medizinischen Aktenlage ein gehend auseinandergesetzt und er den Beschwerdeführer im November 2011 (vgl. Urk. 7/58) und im Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/141) zweimalig untersucht hat, nicht stichhaltig. 4.6
Im Weiteren kann der Beschwerdeführer a us den Ergebnissen der von Dr. G.___ am 3. Dezember 2013 durchgeführten psychologischen Testver fahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) . Es trifft zwar zu, dass d as Gesamtscore des Beck Depressions-Inventars - anders als die Mont gomery- Asberg Depression Scale, der en Gesamtpunktzahl lediglich auf eine grenzwertige l eichte depressive Episode hindeutete - auf eine mittlere depressive Symptomatik und das Gesamtscore der Pa nik- und Agoraphobie-Skala auf einen schwere n Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung hinwiesen (vgl. Urk. 7/141/7-8). Bei der Begutachtung sind die Ergebnisse sol cher Tests, die im Rahmen der Behandlung eines Patienten zweifelsohne wert voll sind, jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig. Dies deshalb, weil die se
Ergebnisse im Wesentlichen auf
den subjektiven Angaben der versicherten Personen beruhen. 4 .7
Dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert bzw. ein e Cannabisabhängig keit besteht, haben Dr. F.___ und Dr. G.___ berücksichtigt. Sie erachteten diese Diagnose
aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/58/11 und Urk. 7/141/12). Im Übrigen wurde auch von keinem der involvierten Ärzte behauptet, dass der Cannabiskonsum Folge oder Ursache der psychischen Beschwerden des Beschwerdefü hrers wäre (vgl. Urk. 1 S. 13). 4.8
Schliesslich besteht
aufgrund der von Dr. G.___
im November 2011 (vgl. Urk. 7/58/7) und im Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/141/7) erhobenen, weit gehend unauffälligen psychiatrischen Befunde auch kein hinreichender Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragten neuropsychologischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 12). 4.9
Zusammenfassend kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten der
Dres . F.___ und G.___ vom 6. bzw. 1 2. Dezember 2011 (Urk. 7/54 und Urk. 7/58) sowie deren Verlaufsgutachte n vom 4. November 2013 bzw. 17. Februar 2014 (Urk. 7/139 und Urk. 7/141) abgestellt werden. Es kann des halb - mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit dem 3 0. Juli 2010
eingeschränkt ist. In einer adaptierten Tätigkeit mit maximal drei Stunden Arbeit über Schulterhöhe, bei welcher er keine Lasten über 30 kg hantieren muss, war er indes nie längerfristig arb eitsunfähig (vgl. E. 2.2 und E. 2.5). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Aufseiten des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin in der ange foch tenen Verfügung von einem Jahreseinkommen des Beschwerdeführers als selbständigerwerbender Maler von Fr. 72‘546.-- im Jahr 2009 aus (vgl. Urk. 2 S.
2) . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 1) und gibt grundsätzlich auch nicht Anlass zu Weiterungen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
(Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total)
resultiert für das Jahr 2011 - das Wartejahr lief Ende Juli 2011 ab (vgl. E. 1.5) – demnach ein Validen einkommen von Fr. 73‘784.35 (Fr. 72‘546.-- x 1,007 x 1,01). 5.3
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den LSE-Tabellenlöhnen auszugehen. Der monatliche Bruttolohn von Männern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im Jahr 2010 im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, TA1 S. 26). Bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen im Jahr 2011 (Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeits zeit, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total) führt dies im Jahr 2011 zu einem hyp othetischen Jahresverdienst von Fr. 61‘ 924.65 (Fr. 4‘901. -- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01).
Ein sogenannter Leidensab zug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75). 5.4
Bei e inem Valideneinkommen von Fr. 73‘784.35 und einem Inva lidenein kommen von Fr. 61‘924.65 resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘859.70 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16 % (Fr. 11‘859.70 : Fr. 73‘784.35; vgl. E. 1.5). 5.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Be schwerdeführer bedürftig (Urk. 11 und Urk. 12). Antragsgemäss (Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier machte mit seiner Honorarnote vom
19. August 2016 (Urk. 15) einen Aufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 77.-- geltend. Bei einem gerichtsü blichen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘756.20 (inkl. Barauslagen und MWSt). 6.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 2‘756.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bu ndesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl