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IV.2015.00591

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung; relevante Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gestützt auf Gutachten nicht abschliessend zu beantworten: Rückweisung

Zürich SozVersG · 2016-05-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, ist Mutter zweier Kinder (geboren 2010 und 2012, Urk. 6/11 Ziff. 3.1). V om 1. September 2008 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2013 war sie als Schwesternhilfe Pflege im Y.___ angestellt. Der letzte Arbeitstag war am 2 0. Januar 2012 ( Urk. 6/15/1-2 Ziff. 1, 2.1 - 2.3 und 2.7).

Die Versicherte meldete sich am 2 5. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/14) bei und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/32).

Am 1 2. Juni 2014 stellte die IV-Stelle den Gutachtern des Z.___

Ergänzungsfra gen zum Gutachten ( Urk. 6/34). Die Gutachter nahmen dazu am 1 2. November 2014 Stellung ( Urk. 6/44).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/47-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. April 2015 ( Urk. 6/56 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

2.1

Die Versicherte erhob am 2 7. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. April 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2015 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). 2.2

Mit Verfügung vom 1 2. November 2015 ( Urk.

8) stellte das Gericht den Guta ch tern des Z.___ Ergänzungsfragen . Prof. Dr. med. A.___ , Z.___ ,

hielt mit Schreiben vom 1 1. März

2016

fest , die Fragen nicht zu

beantworte n,

da das Gut achten als abgeschlossen zu betrachten sei ( Urk. 13 S. 2).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht sodann am 1 2. Februar

2016 ( Urk. 11 ) einen Arztbericht vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 12) ein . Eine Kopie des Berichtes wurde der

Beschwerdegegnerin am 8. A pril 2016 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwe regrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Be griff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs g rundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin prüfte

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin nach der

zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Rechtspre chung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und spätere Urteile), wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ähnliche patho ge netisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage allein in der Regel keine Invalidität zu begründen ver m ochten . Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die Rechtsprechung

zum Ergeb nis, dass d as Leiden der Beschwerdeführer in aus objektiver Sicht über wind bar sei und keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründe ( Urk. 2 S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Beschwerde

insbesondere vor, die diag nostizierte affektive Störung (Depression und Angst gemischt) ge höre nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern und d ie sogenannten F oe rster-Kriterien seien daher nicht anzu wen den . Da die von den Gutachtern attestierte Arbeitunfähigkeit von 50 % auf die Diagnose Angst und Depression gemischt in Verbindung mit der histrionischen Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei, gehe es nicht an, vom beweis kräf tigen Gutachten abzuweichen

( Urk. 1 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3. 3.1

Der Krankentaggeldversicherer gab

ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, C.___ , in Auftrag, das a m 6. März 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/14/13-23).

Dr. B.___ nannte als Diagnosen ein e residuelle sensible radikuläre

Reizsymp tomatik bei L4 rechts

( Differentialdiagnose Saphenus -Neuropathie )

b ei einem Status nach vorübergehenden aktenanamnestisch mul tiradikulären Läsionen nach

periduraler Anästhesie am 3 0. Juli 2012 ohne elektrodiagnostische Hinweise auf eine relevante strukturelle motorische Schä digung der Wurzeln L3 bis S1 rechts. Des Weiteren diagnostizierte sie ein chro nifiziertes hochlumbales funktionell und durch Dekonditionierung überlagertes Schmerzsyndrom (S. 9 Ziff. 4).

Die aktuellen Schmerzen seien sowohl objektiv wie auch subjektiv von der Be schwerdeführerin selber geäussert stark durch ihren emotionellen Zustand mit bedingt . Aus rein neurologischer Sicht könne lediglich noch eine leichte sen sible radikuläre Residualsymptomatik der Wur zel L4 bestätigt werden. Diese sei im Rahmen der Arbeitsfähigkeit jedoch irrelevant, weil die Beschwerdefüh rerin , wie sie selber angebe, mit der lei ch ten Sensibilitäts-Alteration problemlos umgehen könn t e, wenn nicht die ausserordentlich heftigen Schmerzen und der schlechte emotionale Zustand vorhanden wäre n (S. 9 f. Ziff. 5) . Dr. B.___ hielt weiter fest, ein neuropathisches Schmerzsyndrom könne auf jeden Fall aus ge schl o ssen werden . Was die heftigen hochlumbalen Schmerzen betreffe, so seien diese ebenfalls vorwiegend funktio neller Natur und verstärkt durch eine aus geprägte Schonhaltung mit einer er heblichen Dekonditionierung , was zu kom pen satorischen Verspannungen der Muskulatur führe (S. 10 Ziff. 5 oben).

Aus rein neurologischer Sicht sei die Patientin grundsätzlich auch in ihrem ange stammten Beruf als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig. Die effektive Ar beitsfähigkeit müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden (S. 10 Ziff. 6). 3.2

V om 1 6. Mai bis 1 2. Juni 2013 war die Beschwerdeführerin in der D.___

in ambulanter psychia tri scher Behandlung ( Urk. 6/19 Ziff. 1.2).

Dr. med. E.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. F.___ , Ober ärztin , nannten im Bericht vom 1 7. Juli 2013 ( Urk. 6/19) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren, ein en dringenden Verdacht auf eine posttrauma tische Belastungsstörung und eine psychosoziale Belastungssituation (S. 1 f. Ziff. 1.1). Die Ärzte des D.___

erachteten die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als

nicht mehr zumutbar (S.

5 Ziff. 1.7 Mitte). 3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/32). Das Gutachten beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin

i n den Bereichen All gemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie , die vom 7. bis 1 0. April 2014 stattfanden (S.

1), und auf den den Gutachtern zur Verfügung ge stellten Akten (S. 3 oben).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Arbeit im Haushalt ver richten könne. Um den Haushalt und die Kinder kümmerten sich die Schwäge rin und der Ehemann (S. 8 Ziff. 3.1). Bei der am 3 0. Juli 2012 geplanten Sectio in der Klinik H.___ sei es sehr lange nicht gelungen, die Periduralanästhesie zu setzen. Nach der Geburt habe die Beschwerdeführerin während Stunden kein Gefühl in den Beinen gehabt. Zunehmend seien brennende Schmerzen im Rücken und im rechten Bein aufgetreten (S. 9 Ziff. 3.3). Die Gutachterin notierte, aus internistischer Sicht liege kein invalidisierendes Leiden vor (S. 13 Ziff. 4.1.3). 3.3.2

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, die Beschwerdeführerin habe vor der Peri duralanästhesie anlässlich der Geburt des zweiten Kindes keine Rückenbe schwerden gehabt. Sie habe noch während der zweiten Schwangerschaft zu 100 %

als Pflegehelferin arbeiten können (S. 14 Ziff. 4.2.1). Im Anschluss an die Periduralanästhesie habe sie auch Rückenschmerzen bemerkt (S.

14 Ziff. 4.2.2). Von orthopädischer Seite finde sich klinisch eine Druckdolenz hochlumbal, ein leichter paravertebraler linksseitiger Hartspann lumbal und eine mässiggradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bei aktiver Prüfung. Das MRI vom 2 0. September 2013 zeige absolut unauffällige Verhältnisse (S.

16 Ziff. 4.2.5 unten).

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus orthopädischer Sicht nicht begründen. 3.3.3

Gegenüber der neurologischen Gutachterin, Dr. med. J.___ , beschrieb die Beschwerdeführerin permanente Schmerzen im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein. Seit der Peridu ralanästhesie sei sie nie mehr schmerzfrei gewesen, wobei es bessere und schlechtere Tage gebe. Durch die permanenten Schmerzen sei ihre Lebens qualität stark beeinträchtigt und sie habe sogar an Weihnachten 2013 versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Die Therapie der Beschwerden bestehe derzeit in einer medikamentösen Behandlung, da Physiotherapie zu einer Verschlech terung geführt habe und daher beendet worden sei (S. 31 Ziff. 4.3.2).

Dr. J.___ erklärte, zurzeit liege residuell noch eine Sensibilitätsstörung vor allem im Dermatom S1 rechts vor, während sich eine motorische Läsion nicht nachweisen lasse (S. 19 Ziff. 4.3.5). Aus rein neurologischer Sicht wäre die Ver sicherte infolge der permanent empfundenen Schmerzen im Bereich der Wirbel säule allenfalls mit einem verminderten Rendement von etwa 10 % einsetzbar. Die effektive Arbeitsfähigkeit sei aber zusätzlich von der Psychiaterin zu beur teilen (S. 20 Ziff. 4.3.8). 3.3.4

Prof. Dr.

A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich ihre Stimmung erst etwa drei Monate nach der Geburt verändert habe, letztendlich infolge der Schmer zen. Seither gehe es ihr immer schlechter. Seit Anfang 2013 erfolge eine psychi atrische Behandlung (S.

22 Ziff. 4.4.2). Unter dem Titel Befunde notierte die Gutachterin, d ie Beschwerdeführerin sei wach und leidlich orientiert. Das Datum könne sie jedoch nur bezüglich Monat und Jahr nennen. Sie wisse, dass sie in K.___ sei, weitere Details könne sie nicht angeben . Ihr Bruder habe sie zur Untersuchung gebracht . Die Stimmung sei gedrückt. Die Beschwerde führerin schil dere Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Daneben bestünden Ängste und Panikattacken. Dabei komme es auch zu illusionären Verkennungen (Schatten hinter der Schulter, S.

22 f. Ziff. 4.4.3) und es bestehe eine latente Suizidalität . Prof. A.___ stellte die psychi atrischen Diagnosen Angst und De pression gemischt (F41.2) , anhaltende somatoforme Schmerstörung (F45.4 ) und nannte d en Verdacht auf eine histrionische

Persönlich keitsstörung ( F60.4, S. 23 Ziff. 4.4.4).

D ie Beschwerden mit gedrückter Stimmung, sozialem Rückzug, reduzierter Belast barkeit, Störungen von Appetit und Libido und latenter Suizidalität seien mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik vereinbar. Gleichzeitig bestün den Ängste - zum Teil paranoid anmutend mit illusionären Verkennungen - und Panikattacken. Insgesamt seien daher die Kriterien einer gemischten Stö rung aus Angst und Depression erfüllt. Die somatischen Beschwerden seien nicht ausreichend durch körperliche Befunde zu erklären und würden einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entsprechen. Daneben sei der Ein druck einer die Symptomatik stark beeinflussenden histrionischen

Persönlich keitsstörung entstanden . Dazu passe die dramatisierend-theatralische Beschwer deschilderung , das selbstbezogene und kränkbare Verhalten sowie das für die Vergangenheit geschilderte Verlangen nach aufregender Spannung und nach Aktivitäten, bei denen sie im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehe . Es seien eine Chronifizierung und eine gewisse Therapieresistenz zu verzeichnen (S.

23 Ziff. 4.4.5). Eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe sicher nicht. Kei nes der erforderlichen Kriterien sei erfüllt. Auch di e Diagnosekriterien einer postpa rtalen Depression seien nicht erfüllt (S. 24 Ziff. 4.4.6). 3.3.5

Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, von organischer Seite könne letztlich keine wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwer deführerin unter einer somatoformen Schmerzstörung, vermutlich einer Persön lichkeitsstörung sowie einer affektiven Störung. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung bestehe eine Komorbidität, wie dies auch in den psychiatrischen Voruntersuchungen festgestellt worden sei. In Würdigung der subjektiv emp fundenen Schmerzen und der Sensibilitätsstörung sei daher davon auszugehen , dass die Beschwer de führerin zu 50 % beeinträchtigt sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass ein weiteres Schonverhalten der Beschwerdeführerin zu einer zunehmenden Chro nifi zierung des Leidens führen werde. Die Beschwerdeführerin müsse weiter ei ner ange messenen psychiatrischen Therapie zugeführt werden. Eine solche sei ihr zu mutbar (S. 27 f.). Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit notierten die Gutachter, die genannte Einschätzung habe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung Geltung. Für die Zeit davor sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit grösser gewe sen sei: so hätten einerseits noch sensomotorische Ausfälle bei L4 bestanden und sei andererseits im Verlaufe des Jahres 2013 noch eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert worden (S. 28 Ziff. 8).

Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und Depression gemischt sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (S. 28 Ziff. 7). Daneben stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 8): - Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstörung - hochlumbales Schmerzsyndrom mit residueller sensibler Reizsymptomatik S1 rechts bei Status nach vorübergehender (aktenanamnestisch) multiradi kulärer Läsion nach Periduralanästhesie am 3 0. Juli 2012 ohne elektrodi agnostische Hinweise auf motorische Schädigung der Wurzeln L3-S1 rechts - Nackenschmerzen mit anamnestisch intermittierender Schmerzausstrahlung ins Dermatom C6 links ohne radikuläre Ausfälle - Nikotinabusus - Übergewicht

D e r Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens in der ursprüng lichen Tätigkeit als Pflegeassistentin wieder ein Pensum von 50 % zumutbar . Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei grund sätzlich denkbar , insbesondere bei Einhaltung einer regelmässigen psych i atrischen Therapie (S. 29 Ziff. 10). 3.4

Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Gutachter des Z.___ mit Schreiben vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 6/34) um eine Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsunfä higkeit seit Juli 201 2. I m Hinblick auf die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung wurde n

die Gutachter zudem um eine Stellungnahme zu den F oe rster-Kriterien gebeten.

Dr. I.___ und Prof. A.___ , Z.___ , nahmen hierzu am 1 2. November

2014 ( Urk. 6/44)

Stellung . Die Gutacht er führten hinsichtlich der F oe rster-Kriterien a us , die Beschwerdeführerin könne selber keinen Zusam menhang zwischen den psychosozialen Faktoren und ihrer Befindlichkeit her stellen. Sie sei von einer ausschliesslich somatischen Verursachung überzeugt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Leben auf die geklagten Beschwerden und Schmerzen ausgerichtet. Diese seien jetzt Mittelpunkt ihres Lebens. Auch das psychosoziale Umfeld scheine sich dem inzwischen angepasst zu haben (S.

1). Zur bisherigen Be handlung ergebe sich, dass diese wenig wirksam sei. Es fänden sich jedoch auch Hinweise auf eine erhebliche Non-Compliance, die mit der fehlenden Einsicht in einen Zusammenhang zur seelischen Befindlichkeit zu sammenhängen könnte. Insofern seien Behandlungs- und Rehabilitationsmass nahmen bisher sicher nich t ausreichend konsequent durchgeführt worden. Auch deshalb bestehe eine ziem liche G efahr der Chronifzierung . Eine weitere Be handlung solle gege benenfalls bald erfolgen (S. 2).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Arbeits unfähigkeit habe seit Juli 2012 bestanden. Zuvor sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Pflegeassistentin tätig gewesen. Aus Sicht der Gutachter könne die Be schwerdeführerin zumindest ab dem Datum des Gutachtens in ihrer ur sprüng lichen Tätigkeit als Pflegeassistentin mit 50 % zu arbeiten beginnen (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchser heblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist. Hieran hat auch die überarbeitete Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. dessen E.

2.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga ben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose-in h ä renten Schweregrad der somatofo rmen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen . Als „vorherr schende Beschwerde“ verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 1 2. Februar 2016, E. 3.3). 4.3

Die Gutachter des Z.___ kamen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin auf grund der diagnostizierten Angst und Depression gemischt und einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Laut Gutachten konnte ihr

aber ab dem Zeitpunkt des Gutachtens zugemutet werden, ihre Arbeit als Pflegeassi stentin mit einem Pensum von 50 % wieder aufzunehmen (E. 3.3. 5 hiervor).

Prof. A.___

gab im psychiatrischen Teil des Gutachtens zur Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung einzig

an , die somatischen Beschwer den

seien nicht ausreichend durch körperliche Befunde zu erklären (E.

3.3. 4 ). Mit diesen Angaben lässt sich aber nicht abschätzen, ob die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt sind.

Insbesondere fehlen nachvollziehbare Angaben zur Ausprägung der diagnose relevanten Befunde, hielten die Gutachter doch vielmehr fest, die von der Ver sicherten beklagten Schmerzen könnten - da die Gutachter ja ganz auf die Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen seien - vorhanden sein oder auch nicht, was ebenso auf die Sensibilitätsstörung zutreffe (Urk. 6/32/27, 29). Im Weiteren mangelt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob Aus schluss gründe vorliegen (keine medizinische Behandlung; demonstrativ vorgetragene Klagen, Behauptung schwerer Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1) und wurde trotz entsprechender Hinweise die Compliance der medizinischen Therapie nicht überprüft (Urk. 6/32/24). Schliesslich findet sich keine ausführliche Diskussion der aktuellen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und ihrer Ressour cen und sind zum Tagesablauf der Versicherten und ihrer Familie nur knappe Angaben enthalten, welche eine kritische Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht zulassen. 4.4

Wenngleich gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 137 V 210), erlaubt die vorliegende medizi ni sche Aktenlage dennoch keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten des Z.___ die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Nachdem sich die Gutachter des Z.___ ausserstande sahen, die Ergän zungsfragen des hiesigen Gerichts zu beantworten (Urk. 13) sowie in Anbetracht dessen, dass sie eine Neubeurteilung in zwei Jahren empfahlen (Urk. 6/32/29), vermögen ergänzende Abklärungen nicht zu genügen, sondern wird die Be schwer de gegnerin eine neue Begutachtung zu veranlassen haben.

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine ( polydisziplinäre )

Begut achtung der Beschwerdeführerin veranlasse. Dabei ist der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Anschliessend hat die Be schwer degegnerin über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leis tungen neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 8. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, ist Mutter zweier Kinder (geboren 2010 und 2012, Urk. 6/11 Ziff. 3.1). V om 1. September 2008 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwe regrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Be griff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs g rundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin prüfte

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin nach der

zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Rechtspre chung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und spätere Urteile), wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ähnliche patho ge netisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage allein in der Regel keine Invalidität zu begründen ver m ochten . Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die Rechtsprechung

zum Ergeb nis, dass d as Leiden der Beschwerdeführer in aus objektiver Sicht über wind bar sei und keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründe ( Urk. 2 S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Beschwerde

insbesondere vor, die diag nostizierte affektive Störung (Depression und Angst gemischt) ge höre nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern und d ie sogenannten F oe rster-Kriterien seien daher nicht anzu wen den . Da die von den Gutachtern attestierte Arbeitunfähigkeit von 50 % auf die Diagnose Angst und Depression gemischt in Verbindung mit der histrionischen Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei, gehe es nicht an, vom beweis kräf tigen Gutachten abzuweichen

( Urk. 1 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3.

E. 1.7 Mitte).

E. 3 0. April 2013 war sie als Schwesternhilfe Pflege im Y.___ angestellt. Der letzte Arbeitstag war am 2 0. Januar 2012 ( Urk. 6/15/1-2 Ziff. 1, 2.1 - 2.3 und 2.7).

Die Versicherte meldete sich am 2 5. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/14) bei und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/32).

Am 1 2. Juni 2014 stellte die IV-Stelle den Gutachtern des Z.___

Ergänzungsfra gen zum Gutachten ( Urk. 6/34). Die Gutachter nahmen dazu am 1 2. November 2014 Stellung ( Urk. 6/44).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/47-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. April 2015 ( Urk. 6/56 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

2.1

Die Versicherte erhob am 2 7. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. April 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2015 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). 2.2

Mit Verfügung vom 1 2. November 2015 ( Urk.

8) stellte das Gericht den Guta ch tern des Z.___ Ergänzungsfragen . Prof. Dr. med. A.___ , Z.___ ,

hielt mit Schreiben vom 1 1. März

2016

fest , die Fragen nicht zu

beantworte n,

da das Gut achten als abgeschlossen zu betrachten sei ( Urk. 13 S. 2).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht sodann am 1 2. Februar

2016 ( Urk. 11 ) einen Arztbericht vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 12) ein . Eine Kopie des Berichtes wurde der

Beschwerdegegnerin am 8. A pril 2016 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Krankentaggeldversicherer gab

ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, C.___ , in Auftrag, das a m 6. März 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/14/13-23).

Dr. B.___ nannte als Diagnosen ein e residuelle sensible radikuläre

Reizsymp tomatik bei L4 rechts

( Differentialdiagnose Saphenus -Neuropathie )

b ei einem Status nach vorübergehenden aktenanamnestisch mul tiradikulären Läsionen nach

periduraler Anästhesie am 3 0. Juli 2012 ohne elektrodiagnostische Hinweise auf eine relevante strukturelle motorische Schä digung der Wurzeln L3 bis S1 rechts. Des Weiteren diagnostizierte sie ein chro nifiziertes hochlumbales funktionell und durch Dekonditionierung überlagertes Schmerzsyndrom (S. 9 Ziff. 4).

Die aktuellen Schmerzen seien sowohl objektiv wie auch subjektiv von der Be schwerdeführerin selber geäussert stark durch ihren emotionellen Zustand mit bedingt . Aus rein neurologischer Sicht könne lediglich noch eine leichte sen sible radikuläre Residualsymptomatik der Wur zel L4 bestätigt werden. Diese sei im Rahmen der Arbeitsfähigkeit jedoch irrelevant, weil die Beschwerdefüh rerin , wie sie selber angebe, mit der lei ch ten Sensibilitäts-Alteration problemlos umgehen könn t e, wenn nicht die ausserordentlich heftigen Schmerzen und der schlechte emotionale Zustand vorhanden wäre n (S. 9 f. Ziff. 5) . Dr. B.___ hielt weiter fest, ein neuropathisches Schmerzsyndrom könne auf jeden Fall aus ge schl o ssen werden . Was die heftigen hochlumbalen Schmerzen betreffe, so seien diese ebenfalls vorwiegend funktio neller Natur und verstärkt durch eine aus geprägte Schonhaltung mit einer er heblichen Dekonditionierung , was zu kom pen satorischen Verspannungen der Muskulatur führe (S. 10 Ziff. 5 oben).

Aus rein neurologischer Sicht sei die Patientin grundsätzlich auch in ihrem ange stammten Beruf als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig. Die effektive Ar beitsfähigkeit müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden (S. 10 Ziff. 6).

E. 3.2 V om 1 6. Mai bis 1 2. Juni 2013 war die Beschwerdeführerin in der D.___

in ambulanter psychia tri scher Behandlung ( Urk. 6/19 Ziff. 1.2).

Dr. med. E.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. F.___ , Ober ärztin , nannten im Bericht vom 1 7. Juli 2013 ( Urk. 6/19) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren, ein en dringenden Verdacht auf eine posttrauma tische Belastungsstörung und eine psychosoziale Belastungssituation (S. 1 f. Ziff. 1.1). Die Ärzte des D.___

erachteten die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als

nicht mehr zumutbar (S.

5 Ziff.

E. 3.3 4 ). Mit diesen Angaben lässt sich aber nicht abschätzen, ob die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt sind.

Insbesondere fehlen nachvollziehbare Angaben zur Ausprägung der diagnose relevanten Befunde, hielten die Gutachter doch vielmehr fest, die von der Ver sicherten beklagten Schmerzen könnten - da die Gutachter ja ganz auf die Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen seien - vorhanden sein oder auch nicht, was ebenso auf die Sensibilitätsstörung zutreffe (Urk. 6/32/27, 29). Im Weiteren mangelt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob Aus schluss gründe vorliegen (keine medizinische Behandlung; demonstrativ vorgetragene Klagen, Behauptung schwerer Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1) und wurde trotz entsprechender Hinweise die Compliance der medizinischen Therapie nicht überprüft (Urk. 6/32/24). Schliesslich findet sich keine ausführliche Diskussion der aktuellen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und ihrer Ressour cen und sind zum Tagesablauf der Versicherten und ihrer Familie nur knappe Angaben enthalten, welche eine kritische Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht zulassen. 4.4

Wenngleich gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 137 V 210), erlaubt die vorliegende medizi ni sche Aktenlage dennoch keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten des Z.___ die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Nachdem sich die Gutachter des Z.___ ausserstande sahen, die Ergän zungsfragen des hiesigen Gerichts zu beantworten (Urk. 13) sowie in Anbetracht dessen, dass sie eine Neubeurteilung in zwei Jahren empfahlen (Urk. 6/32/29), vermögen ergänzende Abklärungen nicht zu genügen, sondern wird die Be schwer de gegnerin eine neue Begutachtung zu veranlassen haben.

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine ( polydisziplinäre )

Begut achtung der Beschwerdeführerin veranlasse. Dabei ist der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Anschliessend hat die Be schwer degegnerin über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leis tungen neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 8. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/32). Das Gutachten beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin

i n den Bereichen All gemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie , die vom 7. bis 1 0. April 2014 stattfanden (S.

1), und auf den den Gutachtern zur Verfügung ge stellten Akten (S. 3 oben).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Arbeit im Haushalt ver richten könne. Um den Haushalt und die Kinder kümmerten sich die Schwäge rin und der Ehemann (S. 8 Ziff. 3.1). Bei der am 3 0. Juli 2012 geplanten Sectio in der Klinik H.___ sei es sehr lange nicht gelungen, die Periduralanästhesie zu setzen. Nach der Geburt habe die Beschwerdeführerin während Stunden kein Gefühl in den Beinen gehabt. Zunehmend seien brennende Schmerzen im Rücken und im rechten Bein aufgetreten (S. 9 Ziff. 3.3). Die Gutachterin notierte, aus internistischer Sicht liege kein invalidisierendes Leiden vor (S. 13 Ziff. 4.1.3).

E. 3.3.2 Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, die Beschwerdeführerin habe vor der Peri duralanästhesie anlässlich der Geburt des zweiten Kindes keine Rückenbe schwerden gehabt. Sie habe noch während der zweiten Schwangerschaft zu 100 %

als Pflegehelferin arbeiten können (S. 14 Ziff. 4.2.1). Im Anschluss an die Periduralanästhesie habe sie auch Rückenschmerzen bemerkt (S.

14 Ziff. 4.2.2). Von orthopädischer Seite finde sich klinisch eine Druckdolenz hochlumbal, ein leichter paravertebraler linksseitiger Hartspann lumbal und eine mässiggradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bei aktiver Prüfung. Das MRI vom 2 0. September 2013 zeige absolut unauffällige Verhältnisse (S.

16 Ziff. 4.2.5 unten).

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus orthopädischer Sicht nicht begründen.

E. 3.3.3 Gegenüber der neurologischen Gutachterin, Dr. med. J.___ , beschrieb die Beschwerdeführerin permanente Schmerzen im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein. Seit der Peridu ralanästhesie sei sie nie mehr schmerzfrei gewesen, wobei es bessere und schlechtere Tage gebe. Durch die permanenten Schmerzen sei ihre Lebens qualität stark beeinträchtigt und sie habe sogar an Weihnachten 2013 versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Die Therapie der Beschwerden bestehe derzeit in einer medikamentösen Behandlung, da Physiotherapie zu einer Verschlech terung geführt habe und daher beendet worden sei (S. 31 Ziff. 4.3.2).

Dr. J.___ erklärte, zurzeit liege residuell noch eine Sensibilitätsstörung vor allem im Dermatom S1 rechts vor, während sich eine motorische Läsion nicht nachweisen lasse (S. 19 Ziff. 4.3.5). Aus rein neurologischer Sicht wäre die Ver sicherte infolge der permanent empfundenen Schmerzen im Bereich der Wirbel säule allenfalls mit einem verminderten Rendement von etwa 10 % einsetzbar. Die effektive Arbeitsfähigkeit sei aber zusätzlich von der Psychiaterin zu beur teilen (S. 20 Ziff. 4.3.8).

E. 3.3.4 Prof. Dr.

A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich ihre Stimmung erst etwa drei Monate nach der Geburt verändert habe, letztendlich infolge der Schmer zen. Seither gehe es ihr immer schlechter. Seit Anfang 2013 erfolge eine psychi atrische Behandlung (S.

22 Ziff. 4.4.2). Unter dem Titel Befunde notierte die Gutachterin, d ie Beschwerdeführerin sei wach und leidlich orientiert. Das Datum könne sie jedoch nur bezüglich Monat und Jahr nennen. Sie wisse, dass sie in K.___ sei, weitere Details könne sie nicht angeben . Ihr Bruder habe sie zur Untersuchung gebracht . Die Stimmung sei gedrückt. Die Beschwerde führerin schil dere Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Daneben bestünden Ängste und Panikattacken. Dabei komme es auch zu illusionären Verkennungen (Schatten hinter der Schulter, S.

22 f. Ziff. 4.4.3) und es bestehe eine latente Suizidalität . Prof. A.___ stellte die psychi atrischen Diagnosen Angst und De pression gemischt (F41.2) , anhaltende somatoforme Schmerstörung (F45.4 ) und nannte d en Verdacht auf eine histrionische

Persönlich keitsstörung ( F60.4, S. 23 Ziff. 4.4.4).

D ie Beschwerden mit gedrückter Stimmung, sozialem Rückzug, reduzierter Belast barkeit, Störungen von Appetit und Libido und latenter Suizidalität seien mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik vereinbar. Gleichzeitig bestün den Ängste - zum Teil paranoid anmutend mit illusionären Verkennungen - und Panikattacken. Insgesamt seien daher die Kriterien einer gemischten Stö rung aus Angst und Depression erfüllt. Die somatischen Beschwerden seien nicht ausreichend durch körperliche Befunde zu erklären und würden einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entsprechen. Daneben sei der Ein druck einer die Symptomatik stark beeinflussenden histrionischen

Persönlich keitsstörung entstanden . Dazu passe die dramatisierend-theatralische Beschwer deschilderung , das selbstbezogene und kränkbare Verhalten sowie das für die Vergangenheit geschilderte Verlangen nach aufregender Spannung und nach Aktivitäten, bei denen sie im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehe . Es seien eine Chronifizierung und eine gewisse Therapieresistenz zu verzeichnen (S.

23 Ziff. 4.4.5). Eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe sicher nicht. Kei nes der erforderlichen Kriterien sei erfüllt. Auch di e Diagnosekriterien einer postpa rtalen Depression seien nicht erfüllt (S. 24 Ziff. 4.4.6).

E. 3.3.5 Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, von organischer Seite könne letztlich keine wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwer deführerin unter einer somatoformen Schmerzstörung, vermutlich einer Persön lichkeitsstörung sowie einer affektiven Störung. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung bestehe eine Komorbidität, wie dies auch in den psychiatrischen Voruntersuchungen festgestellt worden sei. In Würdigung der subjektiv emp fundenen Schmerzen und der Sensibilitätsstörung sei daher davon auszugehen , dass die Beschwer de führerin zu 50 % beeinträchtigt sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass ein weiteres Schonverhalten der Beschwerdeführerin zu einer zunehmenden Chro nifi zierung des Leidens führen werde. Die Beschwerdeführerin müsse weiter ei ner ange messenen psychiatrischen Therapie zugeführt werden. Eine solche sei ihr zu mutbar (S. 27 f.). Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit notierten die Gutachter, die genannte Einschätzung habe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung Geltung. Für die Zeit davor sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit grösser gewe sen sei: so hätten einerseits noch sensomotorische Ausfälle bei L4 bestanden und sei andererseits im Verlaufe des Jahres 2013 noch eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert worden (S. 28 Ziff. 8).

Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und Depression gemischt sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (S. 28 Ziff. 7). Daneben stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 8): - Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstörung - hochlumbales Schmerzsyndrom mit residueller sensibler Reizsymptomatik S1 rechts bei Status nach vorübergehender (aktenanamnestisch) multiradi kulärer Läsion nach Periduralanästhesie am 3 0. Juli 2012 ohne elektrodi agnostische Hinweise auf motorische Schädigung der Wurzeln L3-S1 rechts - Nackenschmerzen mit anamnestisch intermittierender Schmerzausstrahlung ins Dermatom C6 links ohne radikuläre Ausfälle - Nikotinabusus - Übergewicht

D e r Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens in der ursprüng lichen Tätigkeit als Pflegeassistentin wieder ein Pensum von 50 % zumutbar . Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei grund sätzlich denkbar , insbesondere bei Einhaltung einer regelmässigen psych i atrischen Therapie (S. 29 Ziff. 10).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Gutachter des Z.___ mit Schreiben vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 6/34) um eine Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsunfä higkeit seit Juli 201 2. I m Hinblick auf die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung wurde n

die Gutachter zudem um eine Stellungnahme zu den F oe rster-Kriterien gebeten.

Dr. I.___ und Prof. A.___ , Z.___ , nahmen hierzu am 1 2. November

2014 ( Urk. 6/44)

Stellung . Die Gutacht er führten hinsichtlich der F oe rster-Kriterien a us , die Beschwerdeführerin könne selber keinen Zusam menhang zwischen den psychosozialen Faktoren und ihrer Befindlichkeit her stellen. Sie sei von einer ausschliesslich somatischen Verursachung überzeugt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Leben auf die geklagten Beschwerden und Schmerzen ausgerichtet. Diese seien jetzt Mittelpunkt ihres Lebens. Auch das psychosoziale Umfeld scheine sich dem inzwischen angepasst zu haben (S.

1). Zur bisherigen Be handlung ergebe sich, dass diese wenig wirksam sei. Es fänden sich jedoch auch Hinweise auf eine erhebliche Non-Compliance, die mit der fehlenden Einsicht in einen Zusammenhang zur seelischen Befindlichkeit zu sammenhängen könnte. Insofern seien Behandlungs- und Rehabilitationsmass nahmen bisher sicher nich t ausreichend konsequent durchgeführt worden. Auch deshalb bestehe eine ziem liche G efahr der Chronifzierung . Eine weitere Be handlung solle gege benenfalls bald erfolgen (S. 2).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Arbeits unfähigkeit habe seit Juli 2012 bestanden. Zuvor sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Pflegeassistentin tätig gewesen. Aus Sicht der Gutachter könne die Be schwerdeführerin zumindest ab dem Datum des Gutachtens in ihrer ur sprüng lichen Tätigkeit als Pflegeassistentin mit 50 % zu arbeiten beginnen (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchser heblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist. Hieran hat auch die überarbeitete Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. dessen E.

2.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga ben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose-in h ä renten Schweregrad der somatofo rmen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen . Als „vorherr schende Beschwerde“ verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 1 2. Februar 2016, E. 3.3). 4.3

Die Gutachter des Z.___ kamen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin auf grund der diagnostizierten Angst und Depression gemischt und einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Laut Gutachten konnte ihr

aber ab dem Zeitpunkt des Gutachtens zugemutet werden, ihre Arbeit als Pflegeassi stentin mit einem Pensum von 50 % wieder aufzunehmen (E. 3.3. 5 hiervor).

Prof. A.___

gab im psychiatrischen Teil des Gutachtens zur Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung einzig

an , die somatischen Beschwer den

seien nicht ausreichend durch körperliche Befunde zu erklären (E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00591 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

10. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, ist Mutter zweier Kinder (geboren 2010 und 2012, Urk. 6/11 Ziff. 3.1). V om 1. September 2008 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2013 war sie als Schwesternhilfe Pflege im Y.___ angestellt. Der letzte Arbeitstag war am 2 0. Januar 2012 ( Urk. 6/15/1-2 Ziff. 1, 2.1 - 2.3 und 2.7).

Die Versicherte meldete sich am 2 5. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/14) bei und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/32).

Am 1 2. Juni 2014 stellte die IV-Stelle den Gutachtern des Z.___

Ergänzungsfra gen zum Gutachten ( Urk. 6/34). Die Gutachter nahmen dazu am 1 2. November 2014 Stellung ( Urk. 6/44).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/47-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. April 2015 ( Urk. 6/56 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

2.1

Die Versicherte erhob am 2 7. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. April 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2015 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). 2.2

Mit Verfügung vom 1 2. November 2015 ( Urk.

8) stellte das Gericht den Guta ch tern des Z.___ Ergänzungsfragen . Prof. Dr. med. A.___ , Z.___ ,

hielt mit Schreiben vom 1 1. März

2016

fest , die Fragen nicht zu

beantworte n,

da das Gut achten als abgeschlossen zu betrachten sei ( Urk. 13 S. 2).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht sodann am 1 2. Februar

2016 ( Urk. 11 ) einen Arztbericht vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 12) ein . Eine Kopie des Berichtes wurde der

Beschwerdegegnerin am 8. A pril 2016 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwe regrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Be griff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs g rundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin prüfte

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin nach der

zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Rechtspre chung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und spätere Urteile), wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ähnliche patho ge netisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage allein in der Regel keine Invalidität zu begründen ver m ochten . Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die Rechtsprechung

zum Ergeb nis, dass d as Leiden der Beschwerdeführer in aus objektiver Sicht über wind bar sei und keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründe ( Urk. 2 S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Beschwerde

insbesondere vor, die diag nostizierte affektive Störung (Depression und Angst gemischt) ge höre nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern und d ie sogenannten F oe rster-Kriterien seien daher nicht anzu wen den . Da die von den Gutachtern attestierte Arbeitunfähigkeit von 50 % auf die Diagnose Angst und Depression gemischt in Verbindung mit der histrionischen Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei, gehe es nicht an, vom beweis kräf tigen Gutachten abzuweichen

( Urk. 1 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3. 3.1

Der Krankentaggeldversicherer gab

ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, C.___ , in Auftrag, das a m 6. März 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/14/13-23).

Dr. B.___ nannte als Diagnosen ein e residuelle sensible radikuläre

Reizsymp tomatik bei L4 rechts

( Differentialdiagnose Saphenus -Neuropathie )

b ei einem Status nach vorübergehenden aktenanamnestisch mul tiradikulären Läsionen nach

periduraler Anästhesie am 3 0. Juli 2012 ohne elektrodiagnostische Hinweise auf eine relevante strukturelle motorische Schä digung der Wurzeln L3 bis S1 rechts. Des Weiteren diagnostizierte sie ein chro nifiziertes hochlumbales funktionell und durch Dekonditionierung überlagertes Schmerzsyndrom (S. 9 Ziff. 4).

Die aktuellen Schmerzen seien sowohl objektiv wie auch subjektiv von der Be schwerdeführerin selber geäussert stark durch ihren emotionellen Zustand mit bedingt . Aus rein neurologischer Sicht könne lediglich noch eine leichte sen sible radikuläre Residualsymptomatik der Wur zel L4 bestätigt werden. Diese sei im Rahmen der Arbeitsfähigkeit jedoch irrelevant, weil die Beschwerdefüh rerin , wie sie selber angebe, mit der lei ch ten Sensibilitäts-Alteration problemlos umgehen könn t e, wenn nicht die ausserordentlich heftigen Schmerzen und der schlechte emotionale Zustand vorhanden wäre n (S. 9 f. Ziff. 5) . Dr. B.___ hielt weiter fest, ein neuropathisches Schmerzsyndrom könne auf jeden Fall aus ge schl o ssen werden . Was die heftigen hochlumbalen Schmerzen betreffe, so seien diese ebenfalls vorwiegend funktio neller Natur und verstärkt durch eine aus geprägte Schonhaltung mit einer er heblichen Dekonditionierung , was zu kom pen satorischen Verspannungen der Muskulatur führe (S. 10 Ziff. 5 oben).

Aus rein neurologischer Sicht sei die Patientin grundsätzlich auch in ihrem ange stammten Beruf als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig. Die effektive Ar beitsfähigkeit müsse von psychiatrischer Seite beurteilt werden (S. 10 Ziff. 6). 3.2

V om 1 6. Mai bis 1 2. Juni 2013 war die Beschwerdeführerin in der D.___

in ambulanter psychia tri scher Behandlung ( Urk. 6/19 Ziff. 1.2).

Dr. med. E.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. F.___ , Ober ärztin , nannten im Bericht vom 1 7. Juli 2013 ( Urk. 6/19) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren, ein en dringenden Verdacht auf eine posttrauma tische Belastungsstörung und eine psychosoziale Belastungssituation (S. 1 f. Ziff. 1.1). Die Ärzte des D.___

erachteten die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als

nicht mehr zumutbar (S.

5 Ziff. 1.7 Mitte). 3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/32). Das Gutachten beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin

i n den Bereichen All gemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie , die vom 7. bis 1 0. April 2014 stattfanden (S.

1), und auf den den Gutachtern zur Verfügung ge stellten Akten (S. 3 oben).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Arbeit im Haushalt ver richten könne. Um den Haushalt und die Kinder kümmerten sich die Schwäge rin und der Ehemann (S. 8 Ziff. 3.1). Bei der am 3 0. Juli 2012 geplanten Sectio in der Klinik H.___ sei es sehr lange nicht gelungen, die Periduralanästhesie zu setzen. Nach der Geburt habe die Beschwerdeführerin während Stunden kein Gefühl in den Beinen gehabt. Zunehmend seien brennende Schmerzen im Rücken und im rechten Bein aufgetreten (S. 9 Ziff. 3.3). Die Gutachterin notierte, aus internistischer Sicht liege kein invalidisierendes Leiden vor (S. 13 Ziff. 4.1.3). 3.3.2

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, die Beschwerdeführerin habe vor der Peri duralanästhesie anlässlich der Geburt des zweiten Kindes keine Rückenbe schwerden gehabt. Sie habe noch während der zweiten Schwangerschaft zu 100 %

als Pflegehelferin arbeiten können (S. 14 Ziff. 4.2.1). Im Anschluss an die Periduralanästhesie habe sie auch Rückenschmerzen bemerkt (S.

14 Ziff. 4.2.2). Von orthopädischer Seite finde sich klinisch eine Druckdolenz hochlumbal, ein leichter paravertebraler linksseitiger Hartspann lumbal und eine mässiggradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bei aktiver Prüfung. Das MRI vom 2 0. September 2013 zeige absolut unauffällige Verhältnisse (S.

16 Ziff. 4.2.5 unten).

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus orthopädischer Sicht nicht begründen. 3.3.3

Gegenüber der neurologischen Gutachterin, Dr. med. J.___ , beschrieb die Beschwerdeführerin permanente Schmerzen im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein. Seit der Peridu ralanästhesie sei sie nie mehr schmerzfrei gewesen, wobei es bessere und schlechtere Tage gebe. Durch die permanenten Schmerzen sei ihre Lebens qualität stark beeinträchtigt und sie habe sogar an Weihnachten 2013 versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Die Therapie der Beschwerden bestehe derzeit in einer medikamentösen Behandlung, da Physiotherapie zu einer Verschlech terung geführt habe und daher beendet worden sei (S. 31 Ziff. 4.3.2).

Dr. J.___ erklärte, zurzeit liege residuell noch eine Sensibilitätsstörung vor allem im Dermatom S1 rechts vor, während sich eine motorische Läsion nicht nachweisen lasse (S. 19 Ziff. 4.3.5). Aus rein neurologischer Sicht wäre die Ver sicherte infolge der permanent empfundenen Schmerzen im Bereich der Wirbel säule allenfalls mit einem verminderten Rendement von etwa 10 % einsetzbar. Die effektive Arbeitsfähigkeit sei aber zusätzlich von der Psychiaterin zu beur teilen (S. 20 Ziff. 4.3.8). 3.3.4

Prof. Dr.

A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich ihre Stimmung erst etwa drei Monate nach der Geburt verändert habe, letztendlich infolge der Schmer zen. Seither gehe es ihr immer schlechter. Seit Anfang 2013 erfolge eine psychi atrische Behandlung (S.

22 Ziff. 4.4.2). Unter dem Titel Befunde notierte die Gutachterin, d ie Beschwerdeführerin sei wach und leidlich orientiert. Das Datum könne sie jedoch nur bezüglich Monat und Jahr nennen. Sie wisse, dass sie in K.___ sei, weitere Details könne sie nicht angeben . Ihr Bruder habe sie zur Untersuchung gebracht . Die Stimmung sei gedrückt. Die Beschwerde führerin schil dere Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Daneben bestünden Ängste und Panikattacken. Dabei komme es auch zu illusionären Verkennungen (Schatten hinter der Schulter, S.

22 f. Ziff. 4.4.3) und es bestehe eine latente Suizidalität . Prof. A.___ stellte die psychi atrischen Diagnosen Angst und De pression gemischt (F41.2) , anhaltende somatoforme Schmerstörung (F45.4 ) und nannte d en Verdacht auf eine histrionische

Persönlich keitsstörung ( F60.4, S. 23 Ziff. 4.4.4).

D ie Beschwerden mit gedrückter Stimmung, sozialem Rückzug, reduzierter Belast barkeit, Störungen von Appetit und Libido und latenter Suizidalität seien mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik vereinbar. Gleichzeitig bestün den Ängste - zum Teil paranoid anmutend mit illusionären Verkennungen - und Panikattacken. Insgesamt seien daher die Kriterien einer gemischten Stö rung aus Angst und Depression erfüllt. Die somatischen Beschwerden seien nicht ausreichend durch körperliche Befunde zu erklären und würden einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entsprechen. Daneben sei der Ein druck einer die Symptomatik stark beeinflussenden histrionischen

Persönlich keitsstörung entstanden . Dazu passe die dramatisierend-theatralische Beschwer deschilderung , das selbstbezogene und kränkbare Verhalten sowie das für die Vergangenheit geschilderte Verlangen nach aufregender Spannung und nach Aktivitäten, bei denen sie im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehe . Es seien eine Chronifizierung und eine gewisse Therapieresistenz zu verzeichnen (S.

23 Ziff. 4.4.5). Eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe sicher nicht. Kei nes der erforderlichen Kriterien sei erfüllt. Auch di e Diagnosekriterien einer postpa rtalen Depression seien nicht erfüllt (S. 24 Ziff. 4.4.6). 3.3.5

Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, von organischer Seite könne letztlich keine wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwer deführerin unter einer somatoformen Schmerzstörung, vermutlich einer Persön lichkeitsstörung sowie einer affektiven Störung. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung bestehe eine Komorbidität, wie dies auch in den psychiatrischen Voruntersuchungen festgestellt worden sei. In Würdigung der subjektiv emp fundenen Schmerzen und der Sensibilitätsstörung sei daher davon auszugehen , dass die Beschwer de führerin zu 50 % beeinträchtigt sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass ein weiteres Schonverhalten der Beschwerdeführerin zu einer zunehmenden Chro nifi zierung des Leidens führen werde. Die Beschwerdeführerin müsse weiter ei ner ange messenen psychiatrischen Therapie zugeführt werden. Eine solche sei ihr zu mutbar (S. 27 f.). Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit notierten die Gutachter, die genannte Einschätzung habe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung Geltung. Für die Zeit davor sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit grösser gewe sen sei: so hätten einerseits noch sensomotorische Ausfälle bei L4 bestanden und sei andererseits im Verlaufe des Jahres 2013 noch eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert worden (S. 28 Ziff. 8).

Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und Depression gemischt sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (S. 28 Ziff. 7). Daneben stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 8): - Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstörung - hochlumbales Schmerzsyndrom mit residueller sensibler Reizsymptomatik S1 rechts bei Status nach vorübergehender (aktenanamnestisch) multiradi kulärer Läsion nach Periduralanästhesie am 3 0. Juli 2012 ohne elektrodi agnostische Hinweise auf motorische Schädigung der Wurzeln L3-S1 rechts - Nackenschmerzen mit anamnestisch intermittierender Schmerzausstrahlung ins Dermatom C6 links ohne radikuläre Ausfälle - Nikotinabusus - Übergewicht

D e r Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens in der ursprüng lichen Tätigkeit als Pflegeassistentin wieder ein Pensum von 50 % zumutbar . Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei grund sätzlich denkbar , insbesondere bei Einhaltung einer regelmässigen psych i atrischen Therapie (S. 29 Ziff. 10). 3.4

Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Gutachter des Z.___ mit Schreiben vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 6/34) um eine Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsunfä higkeit seit Juli 201 2. I m Hinblick auf die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung wurde n

die Gutachter zudem um eine Stellungnahme zu den F oe rster-Kriterien gebeten.

Dr. I.___ und Prof. A.___ , Z.___ , nahmen hierzu am 1 2. November

2014 ( Urk. 6/44)

Stellung . Die Gutacht er führten hinsichtlich der F oe rster-Kriterien a us , die Beschwerdeführerin könne selber keinen Zusam menhang zwischen den psychosozialen Faktoren und ihrer Befindlichkeit her stellen. Sie sei von einer ausschliesslich somatischen Verursachung überzeugt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Leben auf die geklagten Beschwerden und Schmerzen ausgerichtet. Diese seien jetzt Mittelpunkt ihres Lebens. Auch das psychosoziale Umfeld scheine sich dem inzwischen angepasst zu haben (S.

1). Zur bisherigen Be handlung ergebe sich, dass diese wenig wirksam sei. Es fänden sich jedoch auch Hinweise auf eine erhebliche Non-Compliance, die mit der fehlenden Einsicht in einen Zusammenhang zur seelischen Befindlichkeit zu sammenhängen könnte. Insofern seien Behandlungs- und Rehabilitationsmass nahmen bisher sicher nich t ausreichend konsequent durchgeführt worden. Auch deshalb bestehe eine ziem liche G efahr der Chronifzierung . Eine weitere Be handlung solle gege benenfalls bald erfolgen (S. 2).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Arbeits unfähigkeit habe seit Juli 2012 bestanden. Zuvor sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Pflegeassistentin tätig gewesen. Aus Sicht der Gutachter könne die Be schwerdeführerin zumindest ab dem Datum des Gutachtens in ihrer ur sprüng lichen Tätigkeit als Pflegeassistentin mit 50 % zu arbeiten beginnen (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchser heblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist. Hieran hat auch die überarbeitete Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. dessen E.

2.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga ben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose-in h ä renten Schweregrad der somatofo rmen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen . Als „vorherr schende Beschwerde“ verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 1 2. Februar 2016, E. 3.3). 4.3

Die Gutachter des Z.___ kamen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin auf grund der diagnostizierten Angst und Depression gemischt und einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Laut Gutachten konnte ihr

aber ab dem Zeitpunkt des Gutachtens zugemutet werden, ihre Arbeit als Pflegeassi stentin mit einem Pensum von 50 % wieder aufzunehmen (E. 3.3. 5 hiervor).

Prof. A.___

gab im psychiatrischen Teil des Gutachtens zur Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung einzig

an , die somatischen Beschwer den

seien nicht ausreichend durch körperliche Befunde zu erklären (E.

3.3. 4 ). Mit diesen Angaben lässt sich aber nicht abschätzen, ob die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt sind.

Insbesondere fehlen nachvollziehbare Angaben zur Ausprägung der diagnose relevanten Befunde, hielten die Gutachter doch vielmehr fest, die von der Ver sicherten beklagten Schmerzen könnten - da die Gutachter ja ganz auf die Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen seien - vorhanden sein oder auch nicht, was ebenso auf die Sensibilitätsstörung zutreffe (Urk. 6/32/27, 29). Im Weiteren mangelt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob Aus schluss gründe vorliegen (keine medizinische Behandlung; demonstrativ vorgetragene Klagen, Behauptung schwerer Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld; vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1) und wurde trotz entsprechender Hinweise die Compliance der medizinischen Therapie nicht überprüft (Urk. 6/32/24). Schliesslich findet sich keine ausführliche Diskussion der aktuellen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und ihrer Ressour cen und sind zum Tagesablauf der Versicherten und ihrer Familie nur knappe Angaben enthalten, welche eine kritische Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht zulassen. 4.4

Wenngleich gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 137 V 210), erlaubt die vorliegende medizi ni sche Aktenlage dennoch keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten des Z.___ die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Nachdem sich die Gutachter des Z.___ ausserstande sahen, die Ergän zungsfragen des hiesigen Gerichts zu beantworten (Urk. 13) sowie in Anbetracht dessen, dass sie eine Neubeurteilung in zwei Jahren empfahlen (Urk. 6/32/29), vermögen ergänzende Abklärungen nicht zu genügen, sondern wird die Be schwer de gegnerin eine neue Begutachtung zu veranlassen haben.

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine ( polydisziplinäre )

Begut achtung der Beschwerdeführerin veranlasse. Dabei ist der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Anschliessend hat die Be schwer degegnerin über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leis tungen neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 8. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger