Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, meldete sich am 2. Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter ande rem ein Gutachten ein, das am 13. November 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/179, Urk. 6/194) verneinte sie mit Verfügung vom 23. April 2015 einen Leistungsanspruch des Versicher ten ( Urk. 6/199 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 26. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2015 ( Urk.
2) mit dem Hauptantrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Am 13. August 2015 ( Urk.
13) und am
27. November 2015 ( Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer weitere Stellung - nahmen und ein Urteil des Kantonsgerichts D.___ ( Urk. 16) ein, wozu die Beschwer degegnerin am 9. Dezember 2015 Stellung nahm ( Urk. 18), was dem Beschwer deführer am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer erlitt 1997 einen Auffahrunfall ( Urk. 6/9/195 = Urk. 6/80) . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) holte unter anderem ein bidisziplinäres
Gutachten ein, das am 31. Dezember 2005 ( Urk. 6/73) und am 3. Januar 2006 ( Urk. 6/72/1-20) erstattet wurde. Mit Ein spracheentscheid vom 26. September 2007 stellte die SUVA ihre Leistung en per Ende November 2006 ein , was letztinstanzl ich am 25. Februar 2009 vom Bun desgericht bestätigt wurde ( Urk. 6/38) . 2.2
Am
16. Oktober 2007 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Auffahrunfall (vgl. Urk. 6/47/6, Urk. 6/71/1) . Die AXA Winterthur als Taggeld versicherer ver anlasste unter anderem eine Untersuchung durch ihren beratenden Arzt
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die am 28. Ja nuar 2008 erfolgte ( Urk. 6/47/13-16). Ferner veranlasste sie Observationen, über die am 13. Februar 2008 ( Urk. 6/76/2-30) und
5. März 2008 (6/76/32-51) be richtet wurde.
Am 5. Juli 2013 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der AXA Winterthur, eine Akten beurteilung ( Urk. 6/139). Am 14. Oktober 2013 erstattete Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , im Auftrag des Beschwerdeführers eine Beurteilung der Akten und des Observationsmaterials (6/116).
Das Versicherungsgericht des Kantons B.___ hiess mit Urteil vom 13. Mai 2014 eine Klage auf Rückforderung von Kranken taggeld , teilweise
- Oktober 2007 bis Januar 2008 betreffend
- gut ( Urk. 6/187), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 20 15 bestätigt wurde ( Urk. 6/186) .
Am 30. April 2015 erstatteten die Ärzte der C.___ ein Aktengutachten i m Auftrag des Kantonsgericht s D.___
( Urk. 3/4).
Das Kantonsgericht D.___ sprach den Versicherten m it Urteil vom
9. Novem ber 2015 vom Vorwurf des Betrugs frei ( Urk. 16) . 2. 3
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 15. März 2011 mit, es sei eine Abklärung im E.___
vorgesehen ( Urk. 6/85). M it Zwischenverfügung vom 23. September 2011 hielt sie an der angeordneten Abklärung f est ( Urk. 6/95), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Dezember 2012 im Verfahren Nr. IV. 2011.01167 bestätigt wurde
( Urk. 6/109) .
Am 24. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter mit ( Urk. 6/122), wozu der Be schwerdeführer am 9. Mai 2014 Stellung nahm ( Urk. 6/125).
Nach einem aus ge schäftlichen Gründen ( Urk. 6/133 ) und einem wegen Kopfschmerzen und Un wohlseins ( Urk. 6/146 )
nicht wahrgenommenen Termin und einem verspäteten Erscheinen des Beschwerdeführers ( Urk. 6/151) verlangte die Beschwerdegegne rin vo n diese m eine Bereitschaftserklärung , welche er am 28. August 20 14 un terzeichnet e ( Urk. 6/155) . Am
13. November 2014 wurde das E.___ -Gutachten erstattet ( Urk. 6/169/1-159) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, gemäss der Beurteilung im E.___ -Gutachten von 2014 könne in der bisheri gen Tätigkeit keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % begründet werden, wes halb mangels einer durchschnittlichen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres kein Rentenanspruch entstanden sein könne . In einer angepassten, intellektuell weniger fordernden Tätigkeit ohne erhöhten Zeitdruck liege die Arbeitsfähigkeit bei 100 % (S. 2 unten). Bei einer Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) von mindestens 80 % in der bisherigen Tätigkeit könne ein Prozentvergleich erfolgen, womit der Invalidi tätsgrad 20 % betrage (S. 3 Mitte). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei auf das E.___ -Gutachten nicht abzustellen oder dieses sei mit bestimmten Zusatzfragen zu ergänzen (S. 2 Ziff. 3, dort lit . b-d) , dies aus folgenden Grün den (S. 8 ff. Ziff. 2): - Die angeordnete Begutachtung durch das E.___ w e rd e als nicht korrekt an gesehen; es werde an der Kritik und Einwänden im vorangegangenen Verfahren ( IV.2011.01167) festgehalten ; im Urteil vom
14. Dezember 2012 sei nicht festgehalten worden, dass diese explizit durch das E.___ z u erfolgen habe oder
korrekt wäre ; i m Übrigen hätte die IV-Stelle zwei Jahre nach Inkrafttreten von Art.
72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Ja hr 2014 auch von sich aus eine neue Gutachterw a hl
treffen können und müssen ( lit . a) . - Wesentliche Einwände und Akten des Beschwerdeführers hätten im Gut achten weder Erwähnung noch eine andere Berücksichtigung erfahren, was sich exemplarisch am Gutachten von Dr. A.___ zeige ( lit . b).
- Ausführungen aus Observationsberichten der AXA sowie Strafakten aus dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren in D.___ hätten im Gutachten nichts zu suchen ( lit . c). - Trotz der - vom Beschwerdeführer geltend gemachten –
Voreinge - nommen heit der Gutachter sei im Gutachten festgehalten wor den, dass er sich als freundlich und kooperativ erwiesen habe und bei der körperlichen Untersuchung keine Tendenzen zur Verdeutlichung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich gewesen seien ( lit . d). - Nicht fundiert seien und im Gutachten nichts zu suchen hätten auch ne benbei gemachte sogenannte ‚Beobachtungen‘. Diese behaupteten Wahr nehmungen seien subjektiv und Spekulation sowie ohne medizinischen Hintergrund und es erstaune, dass die Gutachter ihn nicht direkt mit sol chen Fragen konfrontiert hätten ( lit . e). - Auch in den Teilgutachten irritierten namentlich gewisse Nebenbe - merkun gen wie ein ‚ Hinweis auf Diskrepanz ‘ , dies umso mehr, als die Gutachter tatsächlich körperlich feststellbare Defizite fest gestellt hätten ( lit . f/ aa ). - Gänzlich unberücksichtigt bleibe, dass er mittlerweile drei Auffahrun fälle mit Schleudertrauma erlebt habe; dass er offenbar nach wie vor bloss anhand eines MRI beurteilt werde, sei
fachlich falsch.
Aufgrund der von ihm während Jahren glaubhaft geschilderten Einschränkungen, welche nachvollziehbar seien, liege zweifellos eine höhere Arbeitsunfä higkeit beziehungsweise
Einschränkung als 20 % vor ( lit . f/ bb ). - Im MRI vom 29. August 2014 seien
neu ein zweiter Deckplatteneinbruch und eine Nervenschädigung im rechten Bein
festgestellt worden ; die Gutachter hätten diese doch wesentlichen neuen Fakten gänzlich igno riert ( lit . f/cc) . - Das s die neuropsychologischen Testergebnisse ‚nicht valide‘ sein sollten, werde bestritten; es seien die gemachten Tonbandaufnahmen und Symptomvalidierungstests herauszugeben ( lit . f/ dd ). - Auch das psychiatrische Teilgutachten leide an - näher bezeichneten - Mängeln ( lit . f/ ee ). - Bezüglich der Diagnose und der versicherungsmedizinischen Beurteilung werde erneut kritisiert, dass einseitig auf (befangene) methodisch nicht fundiert erhobene Ansichten von Versicherungsärzten abgestützt werde ( lit . g). - Dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten des E.___ ungefiltert der AXA-Versicherung als Privatstrafklägerin ausgehändigt habe, beurteile er als unfair ( lit . h). - Im Kapitel ‚Beantwortung der Zusatzfragen‘ setze sich das Gutachten mit keinem Wort mit dem Gutachten von Dr. A.___ auseinander, wes halb von den Gutachtern eine explizite Stellungnahme zu den Gutachten von Dr. A.___ und der C.___ einzuholen sei ( lit . i). - Dadurch, dass auf seine begründeten Einwände und Zusatzfragen nicht eingegangen worden sei, sei sein Anspruch auf Gewährung des rechtli chen Gehörs verletzt worden ( lit . j). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem all - fälli gen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält, und ob diesbezüglich auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden kann. 4. 4.1
Die formalen Einwände betreffend die angeordnete Begutachtung (vorstehend E. 3.2 lit . a) sind nicht stichhaltig. Es ist nicht zutreffend, dass im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. Dezember 2012 eine Begutachtung nur im Grundsatz als richtig erachtet worden wäre. Zu beurteilen war die Verfügung, mit welcher eine Begutachtung im E.___ angeordnet worden war; die dagegen erhobene Be schwerde wurde abgewiesen, mithin die angefochtene Verfügung
und damit die Anordnung einer Begutachtung im E.___
bestätigt.
Die Auftragsvergabe erfolgte im Jahr 2011 und damit vor der Neuordnung mit der zufallsbasierten Auftragsvergabe (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV) ; diese war denn auch im genannten Urteil kein Thema.
Wenn der Beschwerdeführer seine im damaligen Verfahren erhobenen Ein wände erneuern will, verkennt er, dass darüber rechtskräftig entschieden wor den ist. Überdies hat er sich - abgesehen von anderweitig begründeten Verzö gerungen - auf das Verfahren eingelassen (vorstehend E. 3.2) ; im Nachhinein behauptete Mängel zu rügen, verstösst gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben ( vgl. BGE 105 Ia 307 E. 4). 4.2
Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer versicherten Gesundheits - schädi gung unter anderem, wenn eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht und nennt dafür als An haltspunkte unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese , die Angabe intensive r Schmerzen , deren Charakterisierung jedoch vage bleibt , oder de monstrativ vorgetragene Klagen , die auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Die Rechtsanwendung ist mithin, soll sie den bundesgerichtlichen Vorgaben genügen, nachgerade darauf angewiesen, dass Gutachterinnen und Gutachter auch solche Aspekte des Verhaltens registrieren
und zutreffendenfalls entspre chende Beobachtungen festhalten. Weder handelt es sich dabei um blosse ‚ Spe kulation ‘ (vorstehend E. 3.2 lit . e) noch sind entsprechende Ausführungen ‚irri tierend‘ (vorstehend E. 3.2
lit . f/ aa ). 4.3
Im Rahmen neuropsychologischer Abklärungen kommt der sogenannten Be schwerdevalidierung erhebliche Bedeutung zu (vgl. Adrian Frei et. al., Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, HAVE 2016, S. 164 ff., S. 170 f.). Wenn - vereinfacht gesagt - die Prüfung der gleichen Hirnfunktion in unterschiedlichen Tests deutlich voneinander abweichende Ergebnisse ergibt, muss angenommen werden, dass jedenfalls bei einem der Tests das Ergebnis nicht der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entspricht.
Wenn die fachkompetente Neuropsychologin gestützt auf entsprechende Be funde zum Schluss kommt, die erzielten Ergebnisse seien nicht genügend aus sagekräftig, so liegt dies an der entsprechenden Performance des Beschwerde führers bei der neuropsychologischen Abklärung, ist zur Kenntnis zu nehmen und stellt keinen Grund dar, einzelne Testverfahren oder gar Tonbandaufnah men zu edieren. Das entsprechende Ansinnen des Beschwerdeführers (vorste hend E. 3.2
lit . f/ dd ) erweist sich als verfehlt. 4.4
Ferner rügte der Beschwerdeführer, dass auf seine begründeten Einwände und Zusatzfragen nicht eingegangen worden sei, verletze seinen Gehörsanspruch (vorstehend E. 3.2 lit . j). Nicht klar ist dabei, ob sich der Vorwurf an die Be schwerdegegnerin oder die E.___ -Gutachter richtet. Sollte das Vorgehen der Be schwerdegegnerin gemeint sein, so ist mangels Substantiierung nicht ersicht lich, was sie falsch gemacht haben sollte. Sollten die Gutachter gemeint sein, so dürfte klarzustellen sein, dass es in deren fachlichem Ermessen liegt, wie sie die ihnen unterbreiteten Fragen beantworten, und dass - analog zur gefestigten Praxis betreffend Entscheidbegründung (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 112 Ia 107 E. 2b) - nicht verlangt wird, dass sie sich zu allen erdenklichen Aspekten und Vorbringen einzeln äussern.
Der betreffende Kritikpunkt erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1
Die Ärzte des E.___ erstatteten am 13. November 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/169/1-159) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 6 ff.), die Angaben des Be schwerdeführers (S. 74 ff.) und die von ihnen am 12., 20. und 27. August sowie 10. September 2014 (S. 1 unten) erhobenen allgemeinmedizinischen (S. 81 ff.), rheumatologischen (S. 86 ff.), neurologischen (S. 95 ff.), neuropsychologischen (S. 116 ff.) und psychiatrischen (S. 124 ff.) Befunde. 5.2
Die Gutachter nannten folgende Diagnose n mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 145 Ziff. 6.1) : Status nach dreimaliger Halswirbelsäulen- ( HWS -) Distorsion mit/bei - anhaltender Belastbarkeitseinschränkung mit chronifizierten vor allem ok zipital lokalisierten Cephalgien , Missempfindung parazervikal und im Bereiche der vorderen Thoraxapertur als Folge eines - myofaszialen , wechselnd ausgeprägten Triggerpunktsyndroms mit fort geleiteten Missempfindungen - ohne Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Restsymptomatik - fehlenden Hinweisen für Hypermobilität oder Instabilität - mehrsegmental beginnende degenerative Veränderungen, wahrscheinlich stattgefundene Bodenplattenfraktur C6 und Deckplattenfraktur C7
Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 145 f. Ziff. 6.2): - episodischer Spannungskopfschmerz - rezidivierendes lumboradikuläres , sensorisches Reiz- und Ausfallssyn drom S1 links seit Dezember 2011 bei Diskushernie L5/S1 links und Be einträchtigung der Nervenwurzel S1 links - chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), Differentialdiagnose (DD) undifferenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - aktenkundig Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tung (ICD-10 F43.21) - Hypercholesterinämie 5.3
Berufsanamnestisch hielten die Gutachter unter anderem fest, der Beschwerde - füh rer sei seit 1987 in seiner ei genen Firma als Innendekorateur/- architekt selbständigerwerbend tätig (S. 146 Ziff. 7.1).
In ihrer Beurteilung führten sie unter anderem aus, aus chirurgisch-allge - meinme dizinisch er Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 151 Mitte) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine anhaltende
Belastbarkeitsein schränkung als Folge eines myofaszialen , wechselnd ausgeprägten
Trigger punktsyndroms gefunden worden . Nach einer HWS-Distorsion könn t en solche
Restbeschwerden persistieren, die ätiologisch schwierig zuzuordnen s eien . Die
Schmerzmedikation sei gering, die therapeutisch notwendigen Behandlungen mit einer Weichteilbehandlung alle 2
Wochen begrenzt, so dass man von einer gut
kompensierten Situation ausgehen k ö nn e . Die Tätigkeit des Exploranden sei intellektuell
anspruchsvoll und mit Zeitdruck verbunden, dies k ö nn e diese Be schwerden verstärken,
weshalb das Einhalten von repetitiv kürzeren Pausen notwendig sei . Deshalb sei in der angestammten Tätigkeit eine 80% ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Diese Beurteilung sei eher grosszügig, da in den eingesehe nen Videoaufnahmen und den vorliegenden
Protokollen keine Pausen gemacht w ü rden, auch w ü rden in den Protokollen mehrmals
Arbeitstage von 8-10 Stun den ohne Pause dokumentiert. In einer Verweistätigkeit, die
intellektuell weni ger fordernd und vor allem mit weniger Zeitdruck verbunden wäre, bestehe be zogen auf ein volles Pensum eine 100% ige Arbeitsfähigkeit ( S. 152 f.) .
Bei der neurologischen Untersuchung ergäben sich bis auf einen abgeschwäch ten Achillessehnenreflex (ASR) links und Angaben von Hypästhesie im Bereich bestimmter Finger rechts keine weiteren Hinweise auf fokal neurologische Defi zite. Im Hinblick auf die beklagten Nackenschmerzen finde sich kein Anhalt für eine nervale oder radikuläre Schmerzursache. Die geklagten Kopfschmerzen entsprächen phänotypisch am ehesten einem episodischen Spannungskopf schmerz, aus ihnen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier t werden (S. 152). Aus neurologis cher Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für alle leichten bis vorübergehend mittelschweren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, inklusiv der bisherigen Tätigkeit, ohne Heben, ohne Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und ohne Verharren in Zwangshal tungen (S. 152 f.). Aufgrund der geklagten Konzentrationsstörungen werde eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Einschätzung der Fahrtauglichkeit empfohlen (S. 153 oben).
Bei der neuropsychologischen Exploration lasse die Zusammenstellung der Be funde auf ein Aggravationsverhalten des Versicherten schliessen. Daher könn ten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden, da
sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbil deten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tat sächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht fest gestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 153 ) .
Bei der psychiatrischen Exploration bestünden keine psychopathologischen Auf fälligkeiten. Zusammenfassend bestünden bei dem Versicherten erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten. Es stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Es sei aus psychiatrischer Sicht von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Aufgrund der zusätzlich angegebenen diversen Missempfindungen sei rein formal die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu erwägen (S. 153 Mitte) .
Zudem sei aufgrund der durch den Versicherten angegebenen bereits seit Jahren persistierenden chronischen Müdigkeit ohne weitere psychopathologische Auf fälligkeiten und ohne organisches Korrelat diagnostisch am ehesten von einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) auszuge h en. Weder die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) noch die undiffe renzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und die Neurasthenie (ICD-10 F48) führten aus rein medizinischer Sicht zu einer Minderung der Arbeitsfähig keit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Versicher ten aus psychiatrischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich. Deshalb be steh e für jede Art von Tätigkeit (angestammte sowie körperlich angepasste Tä tigkeiten und Haushaltarbeiten) aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 153 unten).
5.4
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tä tigkeit aufgrund der vermehrt notwendigen Pausen zu 80 % arbeitsfähig. In ei ner Verweistätigkeit, die intellektuell weniger fordernd und vor allem mit weni ger Zeitdruck verbunden wäre, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der intermittierend auftretenden radiku lären Symptomatik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle leichten bis vorüber gehend mittelschweren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, inklusiv der bisherigen Tätigkeit, ohne Heben, ohne Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen. Aus chirurgisch-allge meinmedizinischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravati onsverhaltens nicht beurteilt werden. 5.5
Das aktuell ermi ttelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem 9. Juni
2004. Durch die in der
Akte bekannten Unfälle sei es jeweils zu einer vorübergehenden teilwei sen bis
vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen, die sich während maximal 6 bis 12 Monate n nach dem Unfall begründen lasse . Der Versicherte ha be nach dem Unfall vom 3. September 1997
nach einer vorübergehenden, nachvollzieh baren Arbeitsunfähigkeit einige Jahre zu 100 %
gearbeitet. Erst ab 2004 seien die degenerativen Veränderungen der HWS
symptomatisch geworden und habe die Arbeitsfähigkeit reduziert werden müssen (S. 154 Ziff. 7.5) Bereits bei der
Begutachtung 2006 durch den Neurologen PD Dr. med. F.___ ( vgl. vor stehend E. 2.1) sei festgehalten worden , dass aufgrund der Befunde die Arbeits fähigkeit um
maximal 20 % reduziert sei, wobei hier auch die psychiatrischen Diagnosen einer
Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung mitberück sichtigt w o rden seien, die n ach aktueller Rechtsprechung noch keine
Arbeits unfähigkeit begründeten . Die im Gutachten von PD Dr. F.___ genannten Be funde entspr ä chen weitestgehend den aktuell erhobenen (S. 154 f.). Die vom be handelnden Rheumatologen erwähnte Instabilität C2/3 habe weder von den Gutachtern noch von PD Dr. F.___ , dem
Kreisarzt der SUVA oder den Neurolo gen der Klinik G.___ bestätigt werden k önnen. Die gefundenen degenerati ven Veränderungen der HWS erklärten weder das Ausmass noch den zeitlichen Verlauf noch die fehlende Belastungsabhängigkeit der geklagten Beschwerden (S. 155 oben). 6. 6.1
Der Beschwerdeführer hat mehrfach gerügt, die Gutachter hätten dem Gutach ten von Dr. A.___ zu wenig Beachtung zuteilwerden lassen (vorstehend E. 3.2 lit . b, lit . i). Dazu ist vorab zu bemerken, dass das genannte Gutachten im Aktenauszug (S. 50 ff.) sehr ausführlich, nämlich auf annähernd vier Textseiten, wiedergegeben wurde.
Dr. A.___ hat im Auftrag des Beschwerdeführers zur Frage Stellung genom men, was sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus den Observationsergeb nissen schliessen lasse und was nicht. Dies wäre im vorliegenden Zusammen hang dann von Interesse, wenn die E.___ -Gutachter ihre Einschätzung (auch) mit Schlussfolgerungen, die sie aus den Observationsergebnissen gezogen hät ten, begründet hätten.
Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die E.___ -Gutachter
attestierten eine Arbeits fähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und bezeichneten dies als eher grosszügig mit Blick auf die Observationsergebnisse (vorstehend E. 5.3). Sie hätten also, wenn sie das mitberücksichtigt hätten, was sich ihres Erachtens aus den Observationsergebnissen hätte schliessen lassen können , eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert , haben also bei der angegebenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allfällige Schlussfolgerungen aus den Observationsergebnissen gerade ausgeklammert.
Dementsprechend geht die Kritik des Beschwerdeführers ins Leere. Ebenso kann offen bleiben, inwiefern Observationsergebnisse in verschiedenen Rechtsgebie ten
- vgl. für das Sozialversicherungsrecht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/109 E. 2.1), für das Privatvertragsrecht der Kran kentaggeldversicherung das Urteil des Bundesgericht s vom 3. März 2015 ( Urk. 6/186), für das Strafrecht das Urteil des Kantonsgerichts D.___ vom 9. November 2015 ( Urk.
16) - allenfalls einen unterschiedlichen Stellenwert ha ben. 6.2
Aus dem gleichen Grund ist nicht nachvollziehbar, dass den E.___ - Gutachtern daraus ein Vorwurf gemacht werden können sollte, dass sie im Abschnitt „ Ak tenauszug “ die ihnen effektiv überlassenen Akten - und nicht, wie vom Be schwerdeführer offenbar bevorzugt, lediglich eine bestimmte Selektion daraus - ber ücksichtig ten (vorstehend E. 3.2 lit . c). 6.3
Welche Erkenntnisse für die zu beantwortenden Fragen die Gutachter anhand des - notabene von ihnen veranlassten - MRI zu gewinnen vermochten, ist eine Frage der medizinischen Kompetenz, weshalb es auf die diesbezügliche Beur teilung des Beschwerdeführers, was wesentliche neue Fakten seien, nicht an kommen kann (vorstehend E. 3.2 lit . f/cc). Davon, dass die Gutachter das MRI bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben, geht auch der Beschwerdeführer aus, wirft er ihnen doch an anderer Stelle gerade vor, ihn ‚bloss anhand eines MRI‘ beurteilt zu haben (vorstehend E. 3.2 lit . f/ bb ). 6.4
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei gänzlich un berücksichtigt geblieben, dass er drei Auffahrunfälle erlitten habe (vorstehend E. 3.2 lit . f/ bb ).
Dieser Vorwurf ist un zutreffend , nannten die Gutachter doch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit explizit einen Status nach dreimaliger HWS-Distorsion (vorstehend E. 5.2). 6.5
Welche Arbeitsunfähigkeit sich aus den erhobenen Befunden - auch in Berück sichtigung der vom Beschwerdeführer während Jahren geschilderten Einschrän kungen
- ergibt, ist die zentrale Frage, zu deren Beantwortung gegebenenfalls ein Gutachten eingeholt wird, weil es die genuine Aufgabe
der m edizinische n Sachverständige n
- für welche Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom petent sind
- ist , mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und ge stützt darauf die Diagnose zu stellen ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2) .
Wenn der Beschwerdeführer der gutachterlich attestierten Einschränkung von 20 % entgegenhält, es liege ‚zweifellos‘ eine höhere Einschränkung vor (vorste hend E. 3.2 lit . f/ bb ), so ist dies als subjektive Selbsteinschätzung zur Kenntnis zu nehmen, welche allerdings gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG gerade nicht massgebend sein kann. 6.6
Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegenüber dem E.___ -Gutachten erhobenen Einwände (vorstehend E. 3.2) alle als unbegründet. Das Gutachten erfüllt denn auch die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
Ebendies hat die Beschwerdegegnerin - zu Recht - getan, womit sich der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % als zutreffend erweist. Auch der Beschwer deführer hat diesbezüglich nichts beanstandet.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtens zu bestätigen, was zur Ab - wei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966, meldete sich am 2. Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter ande rem ein Gutachten ein, das am 13. November 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/179, Urk. 6/194) verneinte sie mit Verfügung vom 23. April 2015 einen Leistungsanspruch des Versicher ten ( Urk. 6/199 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am 26. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2015 ( Urk.
2) mit dem Hauptantrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Am 13. August 2015 ( Urk.
13) und am
27. November 2015 ( Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer weitere Stellung - nahmen und ein Urteil des Kantonsgerichts D.___ ( Urk. 16) ein, wozu die Beschwer degegnerin am 9. Dezember 2015 Stellung nahm ( Urk. 18), was dem Beschwer deführer am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer erlitt 1997 einen Auffahrunfall ( Urk. 6/9/195 = Urk. 6/80) . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) holte unter anderem ein bidisziplinäres
Gutachten ein, das am 31. Dezember 2005 ( Urk. 6/73) und am 3. Januar 2006 ( Urk. 6/72/1-20) erstattet wurde. Mit Ein spracheentscheid vom 26. September 2007 stellte die SUVA ihre Leistung en per Ende November 2006 ein , was letztinstanzl ich am 25. Februar 2009 vom Bun desgericht bestätigt wurde ( Urk. 6/38) .
E. 2.2 Am
16. Oktober 2007 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Auffahrunfall (vgl. Urk. 6/47/6, Urk. 6/71/1) . Die AXA Winterthur als Taggeld versicherer ver anlasste unter anderem eine Untersuchung durch ihren beratenden Arzt
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die am 28. Ja nuar 2008 erfolgte ( Urk. 6/47/13-16). Ferner veranlasste sie Observationen, über die am 13. Februar 2008 ( Urk. 6/76/2-30) und
E. 5 März 2008 (6/76/32-51) be richtet wurde.
Am 5. Juli 2013 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der AXA Winterthur, eine Akten beurteilung ( Urk. 6/139). Am 14. Oktober 2013 erstattete Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , im Auftrag des Beschwerdeführers eine Beurteilung der Akten und des Observationsmaterials (6/116).
Das Versicherungsgericht des Kantons B.___ hiess mit Urteil vom 13. Mai 2014 eine Klage auf Rückforderung von Kranken taggeld , teilweise
- Oktober 2007 bis Januar 2008 betreffend
- gut ( Urk. 6/187), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 20 15 bestätigt wurde ( Urk. 6/186) .
Am 30. April 2015 erstatteten die Ärzte der C.___ ein Aktengutachten i m Auftrag des Kantonsgericht s D.___
( Urk. 3/4).
Das Kantonsgericht D.___ sprach den Versicherten m it Urteil vom
E. 5.1 Die Ärzte des E.___ erstatteten am 13. November 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/169/1-159) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 6 ff.), die Angaben des Be schwerdeführers (S. 74 ff.) und die von ihnen am 12., 20. und 27. August sowie 10. September 2014 (S. 1 unten) erhobenen allgemeinmedizinischen (S. 81 ff.), rheumatologischen (S. 86 ff.), neurologischen (S. 95 ff.), neuropsychologischen (S. 116 ff.) und psychiatrischen (S. 124 ff.) Befunde.
E. 5.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnose n mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 145 Ziff. 6.1) : Status nach dreimaliger Halswirbelsäulen- ( HWS -) Distorsion mit/bei - anhaltender Belastbarkeitseinschränkung mit chronifizierten vor allem ok zipital lokalisierten Cephalgien , Missempfindung parazervikal und im Bereiche der vorderen Thoraxapertur als Folge eines - myofaszialen , wechselnd ausgeprägten Triggerpunktsyndroms mit fort geleiteten Missempfindungen - ohne Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Restsymptomatik - fehlenden Hinweisen für Hypermobilität oder Instabilität - mehrsegmental beginnende degenerative Veränderungen, wahrscheinlich stattgefundene Bodenplattenfraktur C6 und Deckplattenfraktur C7
Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 145 f. Ziff. 6.2): - episodischer Spannungskopfschmerz - rezidivierendes lumboradikuläres , sensorisches Reiz- und Ausfallssyn drom S1 links seit Dezember 2011 bei Diskushernie L5/S1 links und Be einträchtigung der Nervenwurzel S1 links - chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), Differentialdiagnose (DD) undifferenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - aktenkundig Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tung (ICD-10 F43.21) - Hypercholesterinämie
E. 5.3 Berufsanamnestisch hielten die Gutachter unter anderem fest, der Beschwerde - füh rer sei seit 1987 in seiner ei genen Firma als Innendekorateur/- architekt selbständigerwerbend tätig (S. 146 Ziff. 7.1).
In ihrer Beurteilung führten sie unter anderem aus, aus chirurgisch-allge - meinme dizinisch er Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 151 Mitte) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine anhaltende
Belastbarkeitsein schränkung als Folge eines myofaszialen , wechselnd ausgeprägten
Trigger punktsyndroms gefunden worden . Nach einer HWS-Distorsion könn t en solche
Restbeschwerden persistieren, die ätiologisch schwierig zuzuordnen s eien . Die
Schmerzmedikation sei gering, die therapeutisch notwendigen Behandlungen mit einer Weichteilbehandlung alle 2
Wochen begrenzt, so dass man von einer gut
kompensierten Situation ausgehen k ö nn e . Die Tätigkeit des Exploranden sei intellektuell
anspruchsvoll und mit Zeitdruck verbunden, dies k ö nn e diese Be schwerden verstärken,
weshalb das Einhalten von repetitiv kürzeren Pausen notwendig sei . Deshalb sei in der angestammten Tätigkeit eine 80% ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Diese Beurteilung sei eher grosszügig, da in den eingesehe nen Videoaufnahmen und den vorliegenden
Protokollen keine Pausen gemacht w ü rden, auch w ü rden in den Protokollen mehrmals
Arbeitstage von 8-10 Stun den ohne Pause dokumentiert. In einer Verweistätigkeit, die
intellektuell weni ger fordernd und vor allem mit weniger Zeitdruck verbunden wäre, bestehe be zogen auf ein volles Pensum eine 100% ige Arbeitsfähigkeit ( S. 152 f.) .
Bei der neurologischen Untersuchung ergäben sich bis auf einen abgeschwäch ten Achillessehnenreflex (ASR) links und Angaben von Hypästhesie im Bereich bestimmter Finger rechts keine weiteren Hinweise auf fokal neurologische Defi zite. Im Hinblick auf die beklagten Nackenschmerzen finde sich kein Anhalt für eine nervale oder radikuläre Schmerzursache. Die geklagten Kopfschmerzen entsprächen phänotypisch am ehesten einem episodischen Spannungskopf schmerz, aus ihnen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier t werden (S. 152). Aus neurologis cher Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für alle leichten bis vorübergehend mittelschweren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, inklusiv der bisherigen Tätigkeit, ohne Heben, ohne Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und ohne Verharren in Zwangshal tungen (S. 152 f.). Aufgrund der geklagten Konzentrationsstörungen werde eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Einschätzung der Fahrtauglichkeit empfohlen (S. 153 oben).
Bei der neuropsychologischen Exploration lasse die Zusammenstellung der Be funde auf ein Aggravationsverhalten des Versicherten schliessen. Daher könn ten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden, da
sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbil deten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tat sächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht fest gestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 153 ) .
Bei der psychiatrischen Exploration bestünden keine psychopathologischen Auf fälligkeiten. Zusammenfassend bestünden bei dem Versicherten erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten. Es stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Es sei aus psychiatrischer Sicht von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Aufgrund der zusätzlich angegebenen diversen Missempfindungen sei rein formal die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu erwägen (S. 153 Mitte) .
Zudem sei aufgrund der durch den Versicherten angegebenen bereits seit Jahren persistierenden chronischen Müdigkeit ohne weitere psychopathologische Auf fälligkeiten und ohne organisches Korrelat diagnostisch am ehesten von einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) auszuge h en. Weder die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) noch die undiffe renzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und die Neurasthenie (ICD-10 F48) führten aus rein medizinischer Sicht zu einer Minderung der Arbeitsfähig keit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Versicher ten aus psychiatrischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich. Deshalb be steh e für jede Art von Tätigkeit (angestammte sowie körperlich angepasste Tä tigkeiten und Haushaltarbeiten) aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 153 unten).
E. 5.4 Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tä tigkeit aufgrund der vermehrt notwendigen Pausen zu 80 % arbeitsfähig. In ei ner Verweistätigkeit, die intellektuell weniger fordernd und vor allem mit weni ger Zeitdruck verbunden wäre, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der intermittierend auftretenden radiku lären Symptomatik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle leichten bis vorüber gehend mittelschweren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, inklusiv der bisherigen Tätigkeit, ohne Heben, ohne Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen. Aus chirurgisch-allge meinmedizinischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravati onsverhaltens nicht beurteilt werden.
E. 5.5 Das aktuell ermi ttelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem 9. Juni
2004. Durch die in der
Akte bekannten Unfälle sei es jeweils zu einer vorübergehenden teilwei sen bis
vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen, die sich während maximal 6 bis 12 Monate n nach dem Unfall begründen lasse . Der Versicherte ha be nach dem Unfall vom 3. September 1997
nach einer vorübergehenden, nachvollzieh baren Arbeitsunfähigkeit einige Jahre zu 100 %
gearbeitet. Erst ab 2004 seien die degenerativen Veränderungen der HWS
symptomatisch geworden und habe die Arbeitsfähigkeit reduziert werden müssen (S. 154 Ziff. 7.5) Bereits bei der
Begutachtung 2006 durch den Neurologen PD Dr. med. F.___ ( vgl. vor stehend E. 2.1) sei festgehalten worden , dass aufgrund der Befunde die Arbeits fähigkeit um
maximal 20 % reduziert sei, wobei hier auch die psychiatrischen Diagnosen einer
Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung mitberück sichtigt w o rden seien, die n ach aktueller Rechtsprechung noch keine
Arbeits unfähigkeit begründeten . Die im Gutachten von PD Dr. F.___ genannten Be funde entspr ä chen weitestgehend den aktuell erhobenen (S. 154 f.). Die vom be handelnden Rheumatologen erwähnte Instabilität C2/3 habe weder von den Gutachtern noch von PD Dr. F.___ , dem
Kreisarzt der SUVA oder den Neurolo gen der Klinik G.___ bestätigt werden k önnen. Die gefundenen degenerati ven Veränderungen der HWS erklärten weder das Ausmass noch den zeitlichen Verlauf noch die fehlende Belastungsabhängigkeit der geklagten Beschwerden (S. 155 oben). 6. 6.1
Der Beschwerdeführer hat mehrfach gerügt, die Gutachter hätten dem Gutach ten von Dr. A.___ zu wenig Beachtung zuteilwerden lassen (vorstehend E. 3.2 lit . b, lit . i). Dazu ist vorab zu bemerken, dass das genannte Gutachten im Aktenauszug (S. 50 ff.) sehr ausführlich, nämlich auf annähernd vier Textseiten, wiedergegeben wurde.
Dr. A.___ hat im Auftrag des Beschwerdeführers zur Frage Stellung genom men, was sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus den Observationsergeb nissen schliessen lasse und was nicht. Dies wäre im vorliegenden Zusammen hang dann von Interesse, wenn die E.___ -Gutachter ihre Einschätzung (auch) mit Schlussfolgerungen, die sie aus den Observationsergebnissen gezogen hät ten, begründet hätten.
Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die E.___ -Gutachter
attestierten eine Arbeits fähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und bezeichneten dies als eher grosszügig mit Blick auf die Observationsergebnisse (vorstehend E. 5.3). Sie hätten also, wenn sie das mitberücksichtigt hätten, was sich ihres Erachtens aus den Observationsergebnissen hätte schliessen lassen können , eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert , haben also bei der angegebenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allfällige Schlussfolgerungen aus den Observationsergebnissen gerade ausgeklammert.
Dementsprechend geht die Kritik des Beschwerdeführers ins Leere. Ebenso kann offen bleiben, inwiefern Observationsergebnisse in verschiedenen Rechtsgebie ten
- vgl. für das Sozialversicherungsrecht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/109 E. 2.1), für das Privatvertragsrecht der Kran kentaggeldversicherung das Urteil des Bundesgericht s vom 3. März 2015 ( Urk. 6/186), für das Strafrecht das Urteil des Kantonsgerichts D.___ vom 9. November 2015 ( Urk.
16) - allenfalls einen unterschiedlichen Stellenwert ha ben. 6.2
Aus dem gleichen Grund ist nicht nachvollziehbar, dass den E.___ - Gutachtern daraus ein Vorwurf gemacht werden können sollte, dass sie im Abschnitt „ Ak tenauszug “ die ihnen effektiv überlassenen Akten - und nicht, wie vom Be schwerdeführer offenbar bevorzugt, lediglich eine bestimmte Selektion daraus - ber ücksichtig ten (vorstehend E. 3.2 lit . c). 6.3
Welche Erkenntnisse für die zu beantwortenden Fragen die Gutachter anhand des - notabene von ihnen veranlassten - MRI zu gewinnen vermochten, ist eine Frage der medizinischen Kompetenz, weshalb es auf die diesbezügliche Beur teilung des Beschwerdeführers, was wesentliche neue Fakten seien, nicht an kommen kann (vorstehend E. 3.2 lit . f/cc). Davon, dass die Gutachter das MRI bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben, geht auch der Beschwerdeführer aus, wirft er ihnen doch an anderer Stelle gerade vor, ihn ‚bloss anhand eines MRI‘ beurteilt zu haben (vorstehend E. 3.2 lit . f/ bb ). 6.4
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei gänzlich un berücksichtigt geblieben, dass er drei Auffahrunfälle erlitten habe (vorstehend E. 3.2 lit . f/ bb ).
Dieser Vorwurf ist un zutreffend , nannten die Gutachter doch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit explizit einen Status nach dreimaliger HWS-Distorsion (vorstehend E. 5.2). 6.5
Welche Arbeitsunfähigkeit sich aus den erhobenen Befunden - auch in Berück sichtigung der vom Beschwerdeführer während Jahren geschilderten Einschrän kungen
- ergibt, ist die zentrale Frage, zu deren Beantwortung gegebenenfalls ein Gutachten eingeholt wird, weil es die genuine Aufgabe
der m edizinische n Sachverständige n
- für welche Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom petent sind
- ist , mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und ge stützt darauf die Diagnose zu stellen ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2) .
Wenn der Beschwerdeführer der gutachterlich attestierten Einschränkung von 20 % entgegenhält, es liege ‚zweifellos‘ eine höhere Einschränkung vor (vorste hend E. 3.2 lit . f/ bb ), so ist dies als subjektive Selbsteinschätzung zur Kenntnis zu nehmen, welche allerdings gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG gerade nicht massgebend sein kann. 6.6
Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegenüber dem E.___ -Gutachten erhobenen Einwände (vorstehend E. 3.2) alle als unbegründet. Das Gutachten erfüllt denn auch die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
Ebendies hat die Beschwerdegegnerin - zu Recht - getan, womit sich der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % als zutreffend erweist. Auch der Beschwer deführer hat diesbezüglich nichts beanstandet.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtens zu bestätigen, was zur Ab - wei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 9 Novem ber 2015 vom Vorwurf des Betrugs frei ( Urk. 16) . 2. 3
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 15. März 2011 mit, es sei eine Abklärung im E.___
vorgesehen ( Urk. 6/85). M it Zwischenverfügung vom 23. September 2011 hielt sie an der angeordneten Abklärung f est ( Urk. 6/95), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Dezember 2012 im Verfahren Nr. IV. 2011.01167 bestätigt wurde
( Urk. 6/109) .
Am 24. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter mit ( Urk. 6/122), wozu der Be schwerdeführer am 9. Mai 2014 Stellung nahm ( Urk. 6/125).
Nach einem aus ge schäftlichen Gründen ( Urk. 6/133 ) und einem wegen Kopfschmerzen und Un wohlseins ( Urk. 6/146 )
nicht wahrgenommenen Termin und einem verspäteten Erscheinen des Beschwerdeführers ( Urk. 6/151) verlangte die Beschwerdegegne rin vo n diese m eine Bereitschaftserklärung , welche er am 28. August 20
E. 14 Dezember 2012 sei nicht festgehalten worden, dass diese explizit durch das E.___ z u erfolgen habe oder
korrekt wäre ; i m Übrigen hätte die IV-Stelle zwei Jahre nach Inkrafttreten von Art.
72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Ja hr 2014 auch von sich aus eine neue Gutachterw a hl
treffen können und müssen ( lit . a) . - Wesentliche Einwände und Akten des Beschwerdeführers hätten im Gut achten weder Erwähnung noch eine andere Berücksichtigung erfahren, was sich exemplarisch am Gutachten von Dr. A.___ zeige ( lit . b).
- Ausführungen aus Observationsberichten der AXA sowie Strafakten aus dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren in D.___ hätten im Gutachten nichts zu suchen ( lit . c). - Trotz der - vom Beschwerdeführer geltend gemachten –
Voreinge - nommen heit der Gutachter sei im Gutachten festgehalten wor den, dass er sich als freundlich und kooperativ erwiesen habe und bei der körperlichen Untersuchung keine Tendenzen zur Verdeutlichung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich gewesen seien ( lit . d). - Nicht fundiert seien und im Gutachten nichts zu suchen hätten auch ne benbei gemachte sogenannte ‚Beobachtungen‘. Diese behaupteten Wahr nehmungen seien subjektiv und Spekulation sowie ohne medizinischen Hintergrund und es erstaune, dass die Gutachter ihn nicht direkt mit sol chen Fragen konfrontiert hätten ( lit . e). - Auch in den Teilgutachten irritierten namentlich gewisse Nebenbe - merkun gen wie ein ‚ Hinweis auf Diskrepanz ‘ , dies umso mehr, als die Gutachter tatsächlich körperlich feststellbare Defizite fest gestellt hätten ( lit . f/ aa ). - Gänzlich unberücksichtigt bleibe, dass er mittlerweile drei Auffahrun fälle mit Schleudertrauma erlebt habe; dass er offenbar nach wie vor bloss anhand eines MRI beurteilt werde, sei
fachlich falsch.
Aufgrund der von ihm während Jahren glaubhaft geschilderten Einschränkungen, welche nachvollziehbar seien, liege zweifellos eine höhere Arbeitsunfä higkeit beziehungsweise
Einschränkung als 20 % vor ( lit . f/ bb ). - Im MRI vom 29. August 2014 seien
neu ein zweiter Deckplatteneinbruch und eine Nervenschädigung im rechten Bein
festgestellt worden ; die Gutachter hätten diese doch wesentlichen neuen Fakten gänzlich igno riert ( lit . f/cc) . - Das s die neuropsychologischen Testergebnisse ‚nicht valide‘ sein sollten, werde bestritten; es seien die gemachten Tonbandaufnahmen und Symptomvalidierungstests herauszugeben ( lit . f/ dd ). - Auch das psychiatrische Teilgutachten leide an - näher bezeichneten - Mängeln ( lit . f/ ee ). - Bezüglich der Diagnose und der versicherungsmedizinischen Beurteilung werde erneut kritisiert, dass einseitig auf (befangene) methodisch nicht fundiert erhobene Ansichten von Versicherungsärzten abgestützt werde ( lit . g). - Dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten des E.___ ungefiltert der AXA-Versicherung als Privatstrafklägerin ausgehändigt habe, beurteile er als unfair ( lit . h). - Im Kapitel ‚Beantwortung der Zusatzfragen‘ setze sich das Gutachten mit keinem Wort mit dem Gutachten von Dr. A.___ auseinander, wes halb von den Gutachtern eine explizite Stellungnahme zu den Gutachten von Dr. A.___ und der C.___ einzuholen sei ( lit . i). - Dadurch, dass auf seine begründeten Einwände und Zusatzfragen nicht eingegangen worden sei, sei sein Anspruch auf Gewährung des rechtli chen Gehörs verletzt worden ( lit . j). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem all - fälli gen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält, und ob diesbezüglich auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden kann. 4. 4.1
Die formalen Einwände betreffend die angeordnete Begutachtung (vorstehend E. 3.2 lit . a) sind nicht stichhaltig. Es ist nicht zutreffend, dass im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. Dezember 2012 eine Begutachtung nur im Grundsatz als richtig erachtet worden wäre. Zu beurteilen war die Verfügung, mit welcher eine Begutachtung im E.___ angeordnet worden war; die dagegen erhobene Be schwerde wurde abgewiesen, mithin die angefochtene Verfügung
und damit die Anordnung einer Begutachtung im E.___
bestätigt.
Die Auftragsvergabe erfolgte im Jahr 2011 und damit vor der Neuordnung mit der zufallsbasierten Auftragsvergabe (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV) ; diese war denn auch im genannten Urteil kein Thema.
Wenn der Beschwerdeführer seine im damaligen Verfahren erhobenen Ein wände erneuern will, verkennt er, dass darüber rechtskräftig entschieden wor den ist. Überdies hat er sich - abgesehen von anderweitig begründeten Verzö gerungen - auf das Verfahren eingelassen (vorstehend E. 3.2) ; im Nachhinein behauptete Mängel zu rügen, verstösst gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben ( vgl. BGE 105 Ia 307 E. 4). 4.2
Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer versicherten Gesundheits - schädi gung unter anderem, wenn eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht und nennt dafür als An haltspunkte unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese , die Angabe intensive r Schmerzen , deren Charakterisierung jedoch vage bleibt , oder de monstrativ vorgetragene Klagen , die auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Die Rechtsanwendung ist mithin, soll sie den bundesgerichtlichen Vorgaben genügen, nachgerade darauf angewiesen, dass Gutachterinnen und Gutachter auch solche Aspekte des Verhaltens registrieren
und zutreffendenfalls entspre chende Beobachtungen festhalten. Weder handelt es sich dabei um blosse ‚ Spe kulation ‘ (vorstehend E. 3.2 lit . e) noch sind entsprechende Ausführungen ‚irri tierend‘ (vorstehend E. 3.2
lit . f/ aa ). 4.3
Im Rahmen neuropsychologischer Abklärungen kommt der sogenannten Be schwerdevalidierung erhebliche Bedeutung zu (vgl. Adrian Frei et. al., Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, HAVE 2016, S. 164 ff., S. 170 f.). Wenn - vereinfacht gesagt - die Prüfung der gleichen Hirnfunktion in unterschiedlichen Tests deutlich voneinander abweichende Ergebnisse ergibt, muss angenommen werden, dass jedenfalls bei einem der Tests das Ergebnis nicht der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entspricht.
Wenn die fachkompetente Neuropsychologin gestützt auf entsprechende Be funde zum Schluss kommt, die erzielten Ergebnisse seien nicht genügend aus sagekräftig, so liegt dies an der entsprechenden Performance des Beschwerde führers bei der neuropsychologischen Abklärung, ist zur Kenntnis zu nehmen und stellt keinen Grund dar, einzelne Testverfahren oder gar Tonbandaufnah men zu edieren. Das entsprechende Ansinnen des Beschwerdeführers (vorste hend E. 3.2
lit . f/ dd ) erweist sich als verfehlt. 4.4
Ferner rügte der Beschwerdeführer, dass auf seine begründeten Einwände und Zusatzfragen nicht eingegangen worden sei, verletze seinen Gehörsanspruch (vorstehend E. 3.2 lit . j). Nicht klar ist dabei, ob sich der Vorwurf an die Be schwerdegegnerin oder die E.___ -Gutachter richtet. Sollte das Vorgehen der Be schwerdegegnerin gemeint sein, so ist mangels Substantiierung nicht ersicht lich, was sie falsch gemacht haben sollte. Sollten die Gutachter gemeint sein, so dürfte klarzustellen sein, dass es in deren fachlichem Ermessen liegt, wie sie die ihnen unterbreiteten Fragen beantworten, und dass - analog zur gefestigten Praxis betreffend Entscheidbegründung (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 112 Ia 107 E. 2b) - nicht verlangt wird, dass sie sich zu allen erdenklichen Aspekten und Vorbringen einzeln äussern.
Der betreffende Kritikpunkt erweist sich somit als unbegründet. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00586 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
14. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, meldete sich am 2. Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter ande rem ein Gutachten ein, das am 13. November 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/179, Urk. 6/194) verneinte sie mit Verfügung vom 23. April 2015 einen Leistungsanspruch des Versicher ten ( Urk. 6/199 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 26. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2015 ( Urk.
2) mit dem Hauptantrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Am 13. August 2015 ( Urk.
13) und am
27. November 2015 ( Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer weitere Stellung - nahmen und ein Urteil des Kantonsgerichts D.___ ( Urk. 16) ein, wozu die Beschwer degegnerin am 9. Dezember 2015 Stellung nahm ( Urk. 18), was dem Beschwer deführer am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer erlitt 1997 einen Auffahrunfall ( Urk. 6/9/195 = Urk. 6/80) . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) holte unter anderem ein bidisziplinäres
Gutachten ein, das am 31. Dezember 2005 ( Urk. 6/73) und am 3. Januar 2006 ( Urk. 6/72/1-20) erstattet wurde. Mit Ein spracheentscheid vom 26. September 2007 stellte die SUVA ihre Leistung en per Ende November 2006 ein , was letztinstanzl ich am 25. Februar 2009 vom Bun desgericht bestätigt wurde ( Urk. 6/38) . 2.2
Am
16. Oktober 2007 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Auffahrunfall (vgl. Urk. 6/47/6, Urk. 6/71/1) . Die AXA Winterthur als Taggeld versicherer ver anlasste unter anderem eine Untersuchung durch ihren beratenden Arzt
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die am 28. Ja nuar 2008 erfolgte ( Urk. 6/47/13-16). Ferner veranlasste sie Observationen, über die am 13. Februar 2008 ( Urk. 6/76/2-30) und
5. März 2008 (6/76/32-51) be richtet wurde.
Am 5. Juli 2013 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der AXA Winterthur, eine Akten beurteilung ( Urk. 6/139). Am 14. Oktober 2013 erstattete Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , im Auftrag des Beschwerdeführers eine Beurteilung der Akten und des Observationsmaterials (6/116).
Das Versicherungsgericht des Kantons B.___ hiess mit Urteil vom 13. Mai 2014 eine Klage auf Rückforderung von Kranken taggeld , teilweise
- Oktober 2007 bis Januar 2008 betreffend
- gut ( Urk. 6/187), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 20 15 bestätigt wurde ( Urk. 6/186) .
Am 30. April 2015 erstatteten die Ärzte der C.___ ein Aktengutachten i m Auftrag des Kantonsgericht s D.___
( Urk. 3/4).
Das Kantonsgericht D.___ sprach den Versicherten m it Urteil vom
9. Novem ber 2015 vom Vorwurf des Betrugs frei ( Urk. 16) . 2. 3
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 15. März 2011 mit, es sei eine Abklärung im E.___
vorgesehen ( Urk. 6/85). M it Zwischenverfügung vom 23. September 2011 hielt sie an der angeordneten Abklärung f est ( Urk. 6/95), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Dezember 2012 im Verfahren Nr. IV. 2011.01167 bestätigt wurde
( Urk. 6/109) .
Am 24. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter mit ( Urk. 6/122), wozu der Be schwerdeführer am 9. Mai 2014 Stellung nahm ( Urk. 6/125).
Nach einem aus ge schäftlichen Gründen ( Urk. 6/133 ) und einem wegen Kopfschmerzen und Un wohlseins ( Urk. 6/146 )
nicht wahrgenommenen Termin und einem verspäteten Erscheinen des Beschwerdeführers ( Urk. 6/151) verlangte die Beschwerdegegne rin vo n diese m eine Bereitschaftserklärung , welche er am 28. August 20 14 un terzeichnet e ( Urk. 6/155) . Am
13. November 2014 wurde das E.___ -Gutachten erstattet ( Urk. 6/169/1-159) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, gemäss der Beurteilung im E.___ -Gutachten von 2014 könne in der bisheri gen Tätigkeit keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % begründet werden, wes halb mangels einer durchschnittlichen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres kein Rentenanspruch entstanden sein könne . In einer angepassten, intellektuell weniger fordernden Tätigkeit ohne erhöhten Zeitdruck liege die Arbeitsfähigkeit bei 100 % (S. 2 unten). Bei einer Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) von mindestens 80 % in der bisherigen Tätigkeit könne ein Prozentvergleich erfolgen, womit der Invalidi tätsgrad 20 % betrage (S. 3 Mitte). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei auf das E.___ -Gutachten nicht abzustellen oder dieses sei mit bestimmten Zusatzfragen zu ergänzen (S. 2 Ziff. 3, dort lit . b-d) , dies aus folgenden Grün den (S. 8 ff. Ziff. 2): - Die angeordnete Begutachtung durch das E.___ w e rd e als nicht korrekt an gesehen; es werde an der Kritik und Einwänden im vorangegangenen Verfahren ( IV.2011.01167) festgehalten ; im Urteil vom
14. Dezember 2012 sei nicht festgehalten worden, dass diese explizit durch das E.___ z u erfolgen habe oder
korrekt wäre ; i m Übrigen hätte die IV-Stelle zwei Jahre nach Inkrafttreten von Art.
72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Ja hr 2014 auch von sich aus eine neue Gutachterw a hl
treffen können und müssen ( lit . a) . - Wesentliche Einwände und Akten des Beschwerdeführers hätten im Gut achten weder Erwähnung noch eine andere Berücksichtigung erfahren, was sich exemplarisch am Gutachten von Dr. A.___ zeige ( lit . b).
- Ausführungen aus Observationsberichten der AXA sowie Strafakten aus dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren in D.___ hätten im Gutachten nichts zu suchen ( lit . c). - Trotz der - vom Beschwerdeführer geltend gemachten –
Voreinge - nommen heit der Gutachter sei im Gutachten festgehalten wor den, dass er sich als freundlich und kooperativ erwiesen habe und bei der körperlichen Untersuchung keine Tendenzen zur Verdeutlichung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich gewesen seien ( lit . d). - Nicht fundiert seien und im Gutachten nichts zu suchen hätten auch ne benbei gemachte sogenannte ‚Beobachtungen‘. Diese behaupteten Wahr nehmungen seien subjektiv und Spekulation sowie ohne medizinischen Hintergrund und es erstaune, dass die Gutachter ihn nicht direkt mit sol chen Fragen konfrontiert hätten ( lit . e). - Auch in den Teilgutachten irritierten namentlich gewisse Nebenbe - merkun gen wie ein ‚ Hinweis auf Diskrepanz ‘ , dies umso mehr, als die Gutachter tatsächlich körperlich feststellbare Defizite fest gestellt hätten ( lit . f/ aa ). - Gänzlich unberücksichtigt bleibe, dass er mittlerweile drei Auffahrun fälle mit Schleudertrauma erlebt habe; dass er offenbar nach wie vor bloss anhand eines MRI beurteilt werde, sei
fachlich falsch.
Aufgrund der von ihm während Jahren glaubhaft geschilderten Einschränkungen, welche nachvollziehbar seien, liege zweifellos eine höhere Arbeitsunfä higkeit beziehungsweise
Einschränkung als 20 % vor ( lit . f/ bb ). - Im MRI vom 29. August 2014 seien
neu ein zweiter Deckplatteneinbruch und eine Nervenschädigung im rechten Bein
festgestellt worden ; die Gutachter hätten diese doch wesentlichen neuen Fakten gänzlich igno riert ( lit . f/cc) . - Das s die neuropsychologischen Testergebnisse ‚nicht valide‘ sein sollten, werde bestritten; es seien die gemachten Tonbandaufnahmen und Symptomvalidierungstests herauszugeben ( lit . f/ dd ). - Auch das psychiatrische Teilgutachten leide an - näher bezeichneten - Mängeln ( lit . f/ ee ). - Bezüglich der Diagnose und der versicherungsmedizinischen Beurteilung werde erneut kritisiert, dass einseitig auf (befangene) methodisch nicht fundiert erhobene Ansichten von Versicherungsärzten abgestützt werde ( lit . g). - Dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten des E.___ ungefiltert der AXA-Versicherung als Privatstrafklägerin ausgehändigt habe, beurteile er als unfair ( lit . h). - Im Kapitel ‚Beantwortung der Zusatzfragen‘ setze sich das Gutachten mit keinem Wort mit dem Gutachten von Dr. A.___ auseinander, wes halb von den Gutachtern eine explizite Stellungnahme zu den Gutachten von Dr. A.___ und der C.___ einzuholen sei ( lit . i). - Dadurch, dass auf seine begründeten Einwände und Zusatzfragen nicht eingegangen worden sei, sei sein Anspruch auf Gewährung des rechtli chen Gehörs verletzt worden ( lit . j). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem all - fälli gen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält, und ob diesbezüglich auf das E.___ -Gutachten abgestellt werden kann. 4. 4.1
Die formalen Einwände betreffend die angeordnete Begutachtung (vorstehend E. 3.2 lit . a) sind nicht stichhaltig. Es ist nicht zutreffend, dass im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. Dezember 2012 eine Begutachtung nur im Grundsatz als richtig erachtet worden wäre. Zu beurteilen war die Verfügung, mit welcher eine Begutachtung im E.___ angeordnet worden war; die dagegen erhobene Be schwerde wurde abgewiesen, mithin die angefochtene Verfügung
und damit die Anordnung einer Begutachtung im E.___
bestätigt.
Die Auftragsvergabe erfolgte im Jahr 2011 und damit vor der Neuordnung mit der zufallsbasierten Auftragsvergabe (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV) ; diese war denn auch im genannten Urteil kein Thema.
Wenn der Beschwerdeführer seine im damaligen Verfahren erhobenen Ein wände erneuern will, verkennt er, dass darüber rechtskräftig entschieden wor den ist. Überdies hat er sich - abgesehen von anderweitig begründeten Verzö gerungen - auf das Verfahren eingelassen (vorstehend E. 3.2) ; im Nachhinein behauptete Mängel zu rügen, verstösst gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben ( vgl. BGE 105 Ia 307 E. 4). 4.2
Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer versicherten Gesundheits - schädi gung unter anderem, wenn eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht und nennt dafür als An haltspunkte unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese , die Angabe intensive r Schmerzen , deren Charakterisierung jedoch vage bleibt , oder de monstrativ vorgetragene Klagen , die auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Die Rechtsanwendung ist mithin, soll sie den bundesgerichtlichen Vorgaben genügen, nachgerade darauf angewiesen, dass Gutachterinnen und Gutachter auch solche Aspekte des Verhaltens registrieren
und zutreffendenfalls entspre chende Beobachtungen festhalten. Weder handelt es sich dabei um blosse ‚ Spe kulation ‘ (vorstehend E. 3.2 lit . e) noch sind entsprechende Ausführungen ‚irri tierend‘ (vorstehend E. 3.2
lit . f/ aa ). 4.3
Im Rahmen neuropsychologischer Abklärungen kommt der sogenannten Be schwerdevalidierung erhebliche Bedeutung zu (vgl. Adrian Frei et. al., Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, HAVE 2016, S. 164 ff., S. 170 f.). Wenn - vereinfacht gesagt - die Prüfung der gleichen Hirnfunktion in unterschiedlichen Tests deutlich voneinander abweichende Ergebnisse ergibt, muss angenommen werden, dass jedenfalls bei einem der Tests das Ergebnis nicht der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entspricht.
Wenn die fachkompetente Neuropsychologin gestützt auf entsprechende Be funde zum Schluss kommt, die erzielten Ergebnisse seien nicht genügend aus sagekräftig, so liegt dies an der entsprechenden Performance des Beschwerde führers bei der neuropsychologischen Abklärung, ist zur Kenntnis zu nehmen und stellt keinen Grund dar, einzelne Testverfahren oder gar Tonbandaufnah men zu edieren. Das entsprechende Ansinnen des Beschwerdeführers (vorste hend E. 3.2
lit . f/ dd ) erweist sich als verfehlt. 4.4
Ferner rügte der Beschwerdeführer, dass auf seine begründeten Einwände und Zusatzfragen nicht eingegangen worden sei, verletze seinen Gehörsanspruch (vorstehend E. 3.2 lit . j). Nicht klar ist dabei, ob sich der Vorwurf an die Be schwerdegegnerin oder die E.___ -Gutachter richtet. Sollte das Vorgehen der Be schwerdegegnerin gemeint sein, so ist mangels Substantiierung nicht ersicht lich, was sie falsch gemacht haben sollte. Sollten die Gutachter gemeint sein, so dürfte klarzustellen sein, dass es in deren fachlichem Ermessen liegt, wie sie die ihnen unterbreiteten Fragen beantworten, und dass - analog zur gefestigten Praxis betreffend Entscheidbegründung (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 112 Ia 107 E. 2b) - nicht verlangt wird, dass sie sich zu allen erdenklichen Aspekten und Vorbringen einzeln äussern.
Der betreffende Kritikpunkt erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1
Die Ärzte des E.___ erstatteten am 13. November 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/169/1-159) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 6 ff.), die Angaben des Be schwerdeführers (S. 74 ff.) und die von ihnen am 12., 20. und 27. August sowie 10. September 2014 (S. 1 unten) erhobenen allgemeinmedizinischen (S. 81 ff.), rheumatologischen (S. 86 ff.), neurologischen (S. 95 ff.), neuropsychologischen (S. 116 ff.) und psychiatrischen (S. 124 ff.) Befunde. 5.2
Die Gutachter nannten folgende Diagnose n mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 145 Ziff. 6.1) : Status nach dreimaliger Halswirbelsäulen- ( HWS -) Distorsion mit/bei - anhaltender Belastbarkeitseinschränkung mit chronifizierten vor allem ok zipital lokalisierten Cephalgien , Missempfindung parazervikal und im Bereiche der vorderen Thoraxapertur als Folge eines - myofaszialen , wechselnd ausgeprägten Triggerpunktsyndroms mit fort geleiteten Missempfindungen - ohne Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Restsymptomatik - fehlenden Hinweisen für Hypermobilität oder Instabilität - mehrsegmental beginnende degenerative Veränderungen, wahrscheinlich stattgefundene Bodenplattenfraktur C6 und Deckplattenfraktur C7
Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 145 f. Ziff. 6.2): - episodischer Spannungskopfschmerz - rezidivierendes lumboradikuläres , sensorisches Reiz- und Ausfallssyn drom S1 links seit Dezember 2011 bei Diskushernie L5/S1 links und Be einträchtigung der Nervenwurzel S1 links - chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), Differentialdiagnose (DD) undifferenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - aktenkundig Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tung (ICD-10 F43.21) - Hypercholesterinämie 5.3
Berufsanamnestisch hielten die Gutachter unter anderem fest, der Beschwerde - füh rer sei seit 1987 in seiner ei genen Firma als Innendekorateur/- architekt selbständigerwerbend tätig (S. 146 Ziff. 7.1).
In ihrer Beurteilung führten sie unter anderem aus, aus chirurgisch-allge - meinme dizinisch er Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 151 Mitte) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine anhaltende
Belastbarkeitsein schränkung als Folge eines myofaszialen , wechselnd ausgeprägten
Trigger punktsyndroms gefunden worden . Nach einer HWS-Distorsion könn t en solche
Restbeschwerden persistieren, die ätiologisch schwierig zuzuordnen s eien . Die
Schmerzmedikation sei gering, die therapeutisch notwendigen Behandlungen mit einer Weichteilbehandlung alle 2
Wochen begrenzt, so dass man von einer gut
kompensierten Situation ausgehen k ö nn e . Die Tätigkeit des Exploranden sei intellektuell
anspruchsvoll und mit Zeitdruck verbunden, dies k ö nn e diese Be schwerden verstärken,
weshalb das Einhalten von repetitiv kürzeren Pausen notwendig sei . Deshalb sei in der angestammten Tätigkeit eine 80% ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Diese Beurteilung sei eher grosszügig, da in den eingesehe nen Videoaufnahmen und den vorliegenden
Protokollen keine Pausen gemacht w ü rden, auch w ü rden in den Protokollen mehrmals
Arbeitstage von 8-10 Stun den ohne Pause dokumentiert. In einer Verweistätigkeit, die
intellektuell weni ger fordernd und vor allem mit weniger Zeitdruck verbunden wäre, bestehe be zogen auf ein volles Pensum eine 100% ige Arbeitsfähigkeit ( S. 152 f.) .
Bei der neurologischen Untersuchung ergäben sich bis auf einen abgeschwäch ten Achillessehnenreflex (ASR) links und Angaben von Hypästhesie im Bereich bestimmter Finger rechts keine weiteren Hinweise auf fokal neurologische Defi zite. Im Hinblick auf die beklagten Nackenschmerzen finde sich kein Anhalt für eine nervale oder radikuläre Schmerzursache. Die geklagten Kopfschmerzen entsprächen phänotypisch am ehesten einem episodischen Spannungskopf schmerz, aus ihnen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier t werden (S. 152). Aus neurologis cher Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für alle leichten bis vorübergehend mittelschweren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, inklusiv der bisherigen Tätigkeit, ohne Heben, ohne Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und ohne Verharren in Zwangshal tungen (S. 152 f.). Aufgrund der geklagten Konzentrationsstörungen werde eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Einschätzung der Fahrtauglichkeit empfohlen (S. 153 oben).
Bei der neuropsychologischen Exploration lasse die Zusammenstellung der Be funde auf ein Aggravationsverhalten des Versicherten schliessen. Daher könn ten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden, da
sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbil deten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tat sächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht fest gestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 153 ) .
Bei der psychiatrischen Exploration bestünden keine psychopathologischen Auf fälligkeiten. Zusammenfassend bestünden bei dem Versicherten erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten. Es stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Es sei aus psychiatrischer Sicht von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Aufgrund der zusätzlich angegebenen diversen Missempfindungen sei rein formal die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu erwägen (S. 153 Mitte) .
Zudem sei aufgrund der durch den Versicherten angegebenen bereits seit Jahren persistierenden chronischen Müdigkeit ohne weitere psychopathologische Auf fälligkeiten und ohne organisches Korrelat diagnostisch am ehesten von einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) auszuge h en. Weder die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) noch die undiffe renzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und die Neurasthenie (ICD-10 F48) führten aus rein medizinischer Sicht zu einer Minderung der Arbeitsfähig keit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Versicher ten aus psychiatrischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich. Deshalb be steh e für jede Art von Tätigkeit (angestammte sowie körperlich angepasste Tä tigkeiten und Haushaltarbeiten) aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 153 unten).
5.4
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tä tigkeit aufgrund der vermehrt notwendigen Pausen zu 80 % arbeitsfähig. In ei ner Verweistätigkeit, die intellektuell weniger fordernd und vor allem mit weni ger Zeitdruck verbunden wäre, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der intermittierend auftretenden radiku lären Symptomatik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle leichten bis vorüber gehend mittelschweren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, inklusiv der bisherigen Tätigkeit, ohne Heben, ohne Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen. Aus chirurgisch-allge meinmedizinischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravati onsverhaltens nicht beurteilt werden. 5.5
Das aktuell ermi ttelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem 9. Juni
2004. Durch die in der
Akte bekannten Unfälle sei es jeweils zu einer vorübergehenden teilwei sen bis
vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen, die sich während maximal 6 bis 12 Monate n nach dem Unfall begründen lasse . Der Versicherte ha be nach dem Unfall vom 3. September 1997
nach einer vorübergehenden, nachvollzieh baren Arbeitsunfähigkeit einige Jahre zu 100 %
gearbeitet. Erst ab 2004 seien die degenerativen Veränderungen der HWS
symptomatisch geworden und habe die Arbeitsfähigkeit reduziert werden müssen (S. 154 Ziff. 7.5) Bereits bei der
Begutachtung 2006 durch den Neurologen PD Dr. med. F.___ ( vgl. vor stehend E. 2.1) sei festgehalten worden , dass aufgrund der Befunde die Arbeits fähigkeit um
maximal 20 % reduziert sei, wobei hier auch die psychiatrischen Diagnosen einer
Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung mitberück sichtigt w o rden seien, die n ach aktueller Rechtsprechung noch keine
Arbeits unfähigkeit begründeten . Die im Gutachten von PD Dr. F.___ genannten Be funde entspr ä chen weitestgehend den aktuell erhobenen (S. 154 f.). Die vom be handelnden Rheumatologen erwähnte Instabilität C2/3 habe weder von den Gutachtern noch von PD Dr. F.___ , dem
Kreisarzt der SUVA oder den Neurolo gen der Klinik G.___ bestätigt werden k önnen. Die gefundenen degenerati ven Veränderungen der HWS erklärten weder das Ausmass noch den zeitlichen Verlauf noch die fehlende Belastungsabhängigkeit der geklagten Beschwerden (S. 155 oben). 6. 6.1
Der Beschwerdeführer hat mehrfach gerügt, die Gutachter hätten dem Gutach ten von Dr. A.___ zu wenig Beachtung zuteilwerden lassen (vorstehend E. 3.2 lit . b, lit . i). Dazu ist vorab zu bemerken, dass das genannte Gutachten im Aktenauszug (S. 50 ff.) sehr ausführlich, nämlich auf annähernd vier Textseiten, wiedergegeben wurde.
Dr. A.___ hat im Auftrag des Beschwerdeführers zur Frage Stellung genom men, was sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus den Observationsergeb nissen schliessen lasse und was nicht. Dies wäre im vorliegenden Zusammen hang dann von Interesse, wenn die E.___ -Gutachter ihre Einschätzung (auch) mit Schlussfolgerungen, die sie aus den Observationsergebnissen gezogen hät ten, begründet hätten.
Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die E.___ -Gutachter
attestierten eine Arbeits fähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und bezeichneten dies als eher grosszügig mit Blick auf die Observationsergebnisse (vorstehend E. 5.3). Sie hätten also, wenn sie das mitberücksichtigt hätten, was sich ihres Erachtens aus den Observationsergebnissen hätte schliessen lassen können , eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert , haben also bei der angegebenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allfällige Schlussfolgerungen aus den Observationsergebnissen gerade ausgeklammert.
Dementsprechend geht die Kritik des Beschwerdeführers ins Leere. Ebenso kann offen bleiben, inwiefern Observationsergebnisse in verschiedenen Rechtsgebie ten
- vgl. für das Sozialversicherungsrecht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/109 E. 2.1), für das Privatvertragsrecht der Kran kentaggeldversicherung das Urteil des Bundesgericht s vom 3. März 2015 ( Urk. 6/186), für das Strafrecht das Urteil des Kantonsgerichts D.___ vom 9. November 2015 ( Urk.
16) - allenfalls einen unterschiedlichen Stellenwert ha ben. 6.2
Aus dem gleichen Grund ist nicht nachvollziehbar, dass den E.___ - Gutachtern daraus ein Vorwurf gemacht werden können sollte, dass sie im Abschnitt „ Ak tenauszug “ die ihnen effektiv überlassenen Akten - und nicht, wie vom Be schwerdeführer offenbar bevorzugt, lediglich eine bestimmte Selektion daraus - ber ücksichtig ten (vorstehend E. 3.2 lit . c). 6.3
Welche Erkenntnisse für die zu beantwortenden Fragen die Gutachter anhand des - notabene von ihnen veranlassten - MRI zu gewinnen vermochten, ist eine Frage der medizinischen Kompetenz, weshalb es auf die diesbezügliche Beur teilung des Beschwerdeführers, was wesentliche neue Fakten seien, nicht an kommen kann (vorstehend E. 3.2 lit . f/cc). Davon, dass die Gutachter das MRI bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben, geht auch der Beschwerdeführer aus, wirft er ihnen doch an anderer Stelle gerade vor, ihn ‚bloss anhand eines MRI‘ beurteilt zu haben (vorstehend E. 3.2 lit . f/ bb ). 6.4
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei gänzlich un berücksichtigt geblieben, dass er drei Auffahrunfälle erlitten habe (vorstehend E. 3.2 lit . f/ bb ).
Dieser Vorwurf ist un zutreffend , nannten die Gutachter doch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit explizit einen Status nach dreimaliger HWS-Distorsion (vorstehend E. 5.2). 6.5
Welche Arbeitsunfähigkeit sich aus den erhobenen Befunden - auch in Berück sichtigung der vom Beschwerdeführer während Jahren geschilderten Einschrän kungen
- ergibt, ist die zentrale Frage, zu deren Beantwortung gegebenenfalls ein Gutachten eingeholt wird, weil es die genuine Aufgabe
der m edizinische n Sachverständige n
- für welche Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom petent sind
- ist , mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und ge stützt darauf die Diagnose zu stellen ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2) .
Wenn der Beschwerdeführer der gutachterlich attestierten Einschränkung von 20 % entgegenhält, es liege ‚zweifellos‘ eine höhere Einschränkung vor (vorste hend E. 3.2 lit . f/ bb ), so ist dies als subjektive Selbsteinschätzung zur Kenntnis zu nehmen, welche allerdings gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG gerade nicht massgebend sein kann. 6.6
Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegenüber dem E.___ -Gutachten erhobenen Einwände (vorstehend E. 3.2) alle als unbegründet. Das Gutachten erfüllt denn auch die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
Ebendies hat die Beschwerdegegnerin - zu Recht - getan, womit sich der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % als zutreffend erweist. Auch der Beschwer deführer hat diesbezüglich nichts beanstandet.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtens zu bestätigen, was zur Ab - wei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher