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IV.2015.00581

Gemischte Methode. Revisionsweise Rentenaufhebung mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mögl. Aufgrund Bestimmung des Valideneinkommens auf Grundlage eines 100 %-Pensums bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 75 % jedoch Schutz der Verfügung mit substituierter Begründung der Wiedererwägung .

Zürich SozVersG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1992 und 2003 geborener Kinder, verfügt über keine Berufsausbildung. Zuletzt war sie ab dem 1. Oktober 2008 als Raumpflegerin und Küchenhilfe bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/4/4). Am 20. März 2009 meldete sie sich wegen Depressionen, Rheuma und Kopfschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/ 39, 6/

43) wurde der Versicherten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Vier telsrente ab dem 1. März 2008 zugesprochen. 2.

Im Rahmen des im November 2013 (Urk. 6/48) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/12, 6/16) und erwerbliche (Urk. 6/49) Abklärungen und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie) ein , das am 4. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 6/62). Mit Vor bescheid vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/68) wurde der Ver sicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen erhob s ie am 11. Februar 2015 (Urk. 6/69) sowie am 18. März 2015 (Urk. 6/72) Ein wände. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 6/74=Urk. 2) entschied die IV-Stelle wie angekündigt. 3.

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) beantragt e die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2015 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens einer Dreiviertelsrente .

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 26. Oktober 2015 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schreiben vom 9. November 2015 (Urk. 13) die Duplik , welche der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert habe, weshalb sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in körper lich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass keine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten sei . In der angestammten Tätigkeit seien die Gutachter der MEDAS Z.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %, in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 50 % ausgegangen. Die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht nichts gegen eine vollschichtige Tätigkeit in körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit spreche, sei unzutreffend. Es dürfe nicht auf die Haushaltsabklärung abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide und bei der Haushaltsabklärung keine psychiatrische Fachperson anwe send gewesen sei. Zudem sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin sehr schlecht deutsch spreche. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitstätig.

Unter Berücksichtigung der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer sehr schlechten Deutschkenntnisse und der au f grund der gesundheitlichen Einschränkungen starken Limitierung der in Frage kommenden Stellen sei ein 20%iger Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. 3.

3.1

Zunächst ist die Frage zu klären , ob die Beschwerdeführerin als voll erwerbs tätig zu qualifizieren ist oder ob von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ver bunden mit einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen ist . Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Haushalts abklärung vom 1. September 2010 (Urk. 6/26/2 f.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 75 % ausüben würde. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig. Die Kinderbetreuung hätte sie an ihre erwerbslose Schwester, die ebenfalls in A.___ wohne, übertragen können. Sie hätte bereits aufgrund der finanziellen Lage der Familie ein Pensum von 100 % ausüben müssen. Dies gehe auch dar aus hervor, dass s ie in der Vergangenheit - vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme - trotz Kind immer zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Die finanzi ellen Verhältnisse sowie die gesicherte Betreuung der Kinder seien bei der Beantwortung der Statusfrage zu berücksichtigen. 3.2

D ie rentenzusprechende Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) mit der Annahme von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich erwuchs unangefochten in Rechtskraft . Wie der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 7/26/3) entnommen werden kann, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2002 während einigen Jahren sieben Tage pro Woche gearbeitet, weshalb sie bis Ende 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Auch der Auszug aus ihrem I ndividuellen Konto enthält für den Zeitraum zwischen November 2002 und Oktober 2007 keine Einträge . Den Unfallmeldungen UVG der Flughafen-Immobilien-Gesellschaft vom 12. Januar 2000 (Urk. 6/14/29) sowie vom 30. März 2000 (Urk. 6 /14/28) ist zu entnehmen, dass s ie zu dieser Zeit lediglich während 20 Stunden pro Woche erwerbstätig war. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme immer in einem Pensum von 100 % gearbeitet habe, erweist sich damit als aktenwidrig. Dem Vorbringen, wonach sie bereits aus finanziellen Gründen auf ein Arbeitspensum von 100 % angewiesen sei, ist ent gegenzuhalten, dass es offenbar in finanzieller Hinsicht während rund fünf Jahren nicht notwendig war, dass sie einer Tätigkeit nachging, da ihr Ehemann an sieben Tagen die Woche gearbeitet habe. Aufgrund von Überforderung und zunehmenden Rückenschmerzen habe d er Ehemann aufgehört, auch an den Wochenenden zu arbeiten. Nach dem (unfreiwilligen) Umzug in eine teurere Wohnung sei das Geld jeden Monat knapp gewesen, so dass sie sich Ende 2007 zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entschlossen habe (Urk. 6/26/3).

Im Jahr 2010 erzielte der Ehemann der Beschwerdeführerin als Logistiker ein Monatseinkommen von Fr. 4‘500.-- (Urk. 6/24/2). Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wäre ihr spezifisches Einkom men lediglich um rund 2.4 % geringer gewesen,

als dasjenige ihres Ehemannes (Fr. 4‘394.-- im Vollzeitpensum gemäss der vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen L ohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2010, TA 1, Anforde rungsniveau 4, Total, Frauen und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche).

Selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie offenbar zu einem Umzug in eine teu rere Wohnung gezwungen wurden (Urk. 6/26/3) , ist es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, inwiefern das mit einem Pensum von 140 % vom Ehe mann der Beschwerdeführerin allein erwirtschaftete Einkommen

während Jah ren ausreichend gewesen sein soll ; es ein solches aufgrund eines Pensums der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von 175 % aber nicht mehr sein soll . Weitere Indizien gegen die geltend gemachte finanzielle Notwendigkeit sind auch die Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung, mit welche r

der Beschwerdeführerin lediglich eine

Viertelsrente zugesprochen wurde, unange fochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen der rentenzusprechenden Verfügung und der Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens bei gutachterlich festgestellter Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit weder eine Erwerbstätigkeit aufnahm noch ein Rentenerhöhungsgesuch stellte.

Damit deuten die finanziel len Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheide n (9C_286/2013 vom 28. August 2013 sowie 9C_676/2014 vom 2. April 2015) nicht auf eine Unrichtigkeit der anläss lich der Haushaltsabklärung gemachten Angaben hin.

Das Vorbringen, wonach die Kinderb etreuung im Gesundheitsfall durch ihre ebenfalls in A.___ wohnhafte, nichterwerbstätige Schwester erfolgen würde, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme eines Pensums von 75 %; im Gegenteil setzt ein solches bei 100%iger Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Fremdbetreuung der Kinder grundsätzlich voraus. Soweit geltend gemacht wird, dass zur Beantwortung der Statusfrage nicht auf die im Haushalt der Beschwerdeführer in

durchgeführte Abklärung vor Ort abgestellt werden könne, da sie über sehr schlechte Deutschkenntnisse verfüge und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Inhalt und die Tragweite nicht habe erfassen können, erweist sich dies als unbehelflich : Einerseits ist in den Verfahrensakten ein Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22/2) enthalten, in welchem sie ihre Kenntnisse der deutschen Sprache als „fliessend mündlich und schriftlich“ bezeichnet. Andererseits fanden die psychiatrischen und ortho pädischen Untersuchung en für das erste Gutachten am 8. Dezember 2009 ohne Do lmetscher statt (Urk. 6/18/ 9). Der psychiatrische Gutachter

hielt explizit fest, dass aufgrund der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache durch die Beschwerdeführerin keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten (Urk. 6/18/8). Zwar fand die allgemein-internistische Untersuchung für das zweite Gutachten am 7. Oktober 2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt (Urk. 6/62/9) , der Gutachter hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin zwischendurch immer wieder einige Worte Hochdeutsch gesprochen habe und diese Sprache auch gut zu verstehen scheine (Urk. 6/62/15). Dem psychiat rischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sie den Beizug einer Dolmetsche rin anlässlich der persönlichen Untersuchung vom 16. Oktober 2014 kategorisch abgelehnt habe und auch nach der Aufklärung über die möglich en Folgen auf ihrem Standpunkt b eharrt habe (Urk. 6/62/26), wobei sie tatsächlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 6/62/29). Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus sprachlichen Gründen

den Sinn und die Bedeutung der Haushaltsabklärung nicht verstanden haben könnte, was auch aus ihren differenzierten Antworten deutlich hervorgeht. Ebenso wenig lässt sich von der vorliegenden psych osomat ischen Erkrankung auf beschrä nkte intellektuelle Ressourcen schliessen, weshalb die Beschwer deführerin auch aus dem zitierte n

Urteil des Bundesgerichts 9C_286/ 2013 vom 28. August 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann . Schliesslich spricht auch die Praxis der Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts, in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, denen in beweismässi ger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), gegen die Qualifikation als Vollerwerbstätige. Zusammen fassend kann damit festgehalten werden, dass weder Gründe vorgebracht wer den noch aus den Akten ersichtlich sind, welche in Bezug auf die Statusfrage gegen ein weiteres Abstellen auf das Resultat der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 6 /26) sprechen würden. Damit ist mit der Beschwerde gegnerin von einer Aufteilung in 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht lag der rentenzusprechenden Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39 und 6/43) das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der B.___ GmbH (nachfolgend: B.___ ) vom 19. Januar 2010 (Urk. 6/18) zugrunde. De r orthopädische Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, (ICD-10: F32.11,

bestehend seit etwa Januar 2006), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit etwa 2006) sowie eine seit Jahren bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, da die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbar keit deutlich reduziert seien. Für geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexi bilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne erforderliche überdurchschnitt liche Konzentrationsfähigkeit und ohne Dauerbelastung schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. 4.2

Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens, welches mit der angefochtenen Verfügung seinen Abschluss fand , holte die Beschwerdegegner in bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäre s Gutachten (Fachrichtungen: All gemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie, Urk. 6/62) ein, wel ches am 4. Dezember 2014 erstattet wurde. Der rheum atologische Gutachter, Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/39) . Der psychiatrische Gutach ter

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) , im Gegensatz zu derjenigen einer Dysth y mia mit belastenden psychosozialen Faktoren (ICD-10 : F34.1) , als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend (Urk. 6/62/30) . Im Rahmen der Konsensbeurteilung schätzten die Gutachter die Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Küchenhilfe, in den zahlreichen früher ausge übten beruflichen Tätigkeiten, für jegliche körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten sowie im Aufgabenbereich Haushalt auf mehr als 50 % (Urk. 6/62/33) .

Der Gesundheits zustand habe sich seit dem Jahr 2008 nicht verändert (Urk. 6/65/1). 5.

5.1

Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die

Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung erfüllt sind .

5.2

Vorliegend stellt die rentenzusprechende Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) den zeitlichen Referenzpunkt dar. In medizinischer Hinsicht wurde dabei auf das B.___ -Gutachten vom

19. Januar 2010 (Urk. 6/18) abge stellt. D ie MEDAS-Gutachter wiesen am

17. Dezember 2014 (U rk. 6/65/1) expli zit darauf hin , dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verän dert habe. Damit stellt ihr Gutachten lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes dar , womit in medizinischer Hinsicht kein Revisionsgrund vorliegt . Auch hat sich keine Änderung in Bezug auf die Sta tusfrage ergeben (vgl. E. 3.2) und die Beschwerdeführerin geht unverändert kei ner Erwerbstätigkeit nach. Im Ergebnis kann

mangels anspruchserheblicher Än derung der tatsächlichen Verhältnisse k eine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 17 ATSG erfolgen . Demzufolge ist zu prüfen, ob die ange fochtene Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprache zu schützen ist. 6. 6.1

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten - ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

Z weifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Ein schätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswür digungen , Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräfti gen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun desgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).

Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt schliesslich voraus, dass bis dahin keine Inva lidität eingetreten ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 E. 3.4 mit Ver weisen auf die Urteile des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.3 sowie I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1). 6 .2

Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauer leistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zudem erwuchs die rentenzusprechende Verfügung vom 18 . April 2011 (Urk. 6 / 39, 6/43 ) unangefochten in Rechtskraft und war damit nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung. 6 .3

Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 26. Oktober 2015 in Bezug auf eine allfällige wiedererwägungsweise Rentenaufhebung dahingehend, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache kein Fehler passiert sei. Die Rente dürfe daher weder revisionsweise noch wiedererwägungsweise aufgehoben werden (Urk. 11, S. 3 f.) . Die Beschwerdegegnerin stellte sich hingegen in der ange fochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass in der rentenzusprechenden Verfügung von einem zu hohen Valideneinkommen ausgegangen worden sei. 6.4

Indem ein Valideneinkommen im Betrag von Fr. 53‘547.80 einem Invalidenein kommen von Fr. 26‘773.90 gegenübergestellt wurde, resultierte im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 37,5 % (Urk. 6/39/2). Durch Addition des Teilinvalidi tätsgrades von 4,08 % im Aufgabenbereich Haushalt (Einschränkung 16,32 % x 0 ,25 Gewichtung) resultierte ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

Wie dem ent sprechenden Berechnungsblatt vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/27/1) entnommen wer den kann, ergibt sich das angenommene Valideneinkommen von Fr. 53‘547.80 aus der folgenden Berechnung:

Fr. 4‘116.0 0 x 12 / 40 x 41.6 x 1.021 x

1.021 = Fr. 53‘547.80

Die kalkulatorische Grundlage

bildet e

ein Tabellenlohn von Fr. 49 ‘3 92.-- (12 x Fr.

4‘116.--) gemäss LSE 2008 ( TA 1, Total, Frauen ) . Da dieser Tabellenlohn auf einer Arbeitszeit von 40 S tunden pro Woche basiert, wurde er zunächst an die im Jahr 2008 betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ange passt. Schliesslich wurde die zwischen 2008 und 2010 im Vorjahresvergleich eingetretene Nominallohnentwicklung von je 2,1 % berücksichtigt.

A ufgrund der Aufteilung in 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufga benbereich hätte diese Berechnung ausgehend von einem Arbeitspensum von 75 % erfolgen müssen. Damit ergibt sich das korrekte Valideneinkommen für den der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden Einkommens vergleich aus der folgenden Rechnung:

0.75 x Fr. 4‘116.00 x 12 / 4 0 x 41.6 x 1.021 x

1.021 = Fr. 40 ‘ 160. 8 3

Die Berechnung des Invalideneinkommens erweist sich als korrekt, wo mit sich die Einschränkung im Erwerbsbereich aus der folgenden Berechnung ergibt:

1 00 %

- (Fr. 26‘773.90 /

Fr. 4 0 ‘ 160. 8 3 ) = 33.3 %

Unter Berücksichtigung der Gewichtung mit 75 % ergibt sich ein Teilin - validitäts grad im Erwerbsbereich von 25 % (0.75 x 33.3 %). Die Addition des Teilinvaliditätsgrades von rund 4 % im Aufgabenbereich Haushalt führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/43) erfolgte Zusprache einer Vier telsrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 42 % als zweifellos unrichtig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine Invalidität ein getreten ist. 7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. G.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), davon aus, dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im MEDAS-Gutachten nicht begründet sei: Dies sei aufgrund der völlig blanden Befunde und des hohen Aktivitätsniveaus ohne sozialen Rückzug nicht nachvollziehbar (Urk. 6/67/4 f.). Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt wer den: Die MEDAS-Gutachter hielten explizit fest, dass seit d er letzten Begutach tung im Jahr

2009 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Jenes Gutachten wurde vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom RAD als umfassend und nachvollziehbar beurteilt (Urk. 6/28/4). Zudem kommt der Einschätzung von Dr. G.___ nicht der gleiche Beweiswert wie dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten zu,

da es sich um eine reine Aktenbeur teilung handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4 ). Auch verfügt sie nicht über eine psychiatrische Facharztausbildung ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4) .

Entsprechend ist in Bezug auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/62) abzu stellen. 7 . 2

Gemäss Kontextbeurteilung der MEDAS-Gutachter (Urk. 7/62/18) sind bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit rechtsbetontem chronischem fibromyalgi e formem Ganzkörpersyndrom sowie einer Dysth y mia bei belastenden psychosozialen Faktoren (ICD-10: F34.1) zu stellen. Während sie die erste Diagnose als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilten, massen sie der zweiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Der Diagnose einer Schmerzstörung kommt nicht per se inval idisierende Wirkung zu, sondern es ist auf der Grundlage de r im Regelfall beachtlichen Sta ndardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. S eit dem Krankheits ausbruch

begab sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in psychiat rische Behandlung , sondern führte lediglich regelmässige Gespräche in ihrer Muttersprache mit dem behandelnden

Neurologen

(Urk. 7/62/29) .

D iese können keine lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung ersetzen ,

weshalb d er Verzicht der Beschwerdeführerin auf fach ärztliche Behandlungen, als Indiz auf einen geringen Leidensdruck zu werten ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 ) . Da die diagnostizierte Dysthy mia , welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, keine Komorbidität darstellt, fehlt es ausserdem an einer psychischen Komorbidität oder

an körperlichen Begleiterscheinungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2). Ob aus diesen Umständen auf das Fehlen einer invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschaden s

zu schliessen ist , kann indessen offen blei ben, weil - wie unter nachstehender Erwägung 8

aufzuzeigen sein wird - so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_585/2015 vom 1. Juli 2016 E. 7.3 in fine ). 8 .

Die MEDAS-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten , sowie im Aufgabenbereich Haushalt eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 %.

Bei Annahme einer invalidisierenden Wirkung der gestellten Diagnosen wäre weiterhin sowohl zur Bestimmung d e s Validen- , als auch d e s Invalideneinkom men s auf Tabellenlöhne abzustellen . Indes wäre aufgrund des Berechnungszeit punktes auf die LSE des Jahres 2012 abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1 )

Die Beschwerdeführerin macht einen leidensbedingten Abzug beim Invaliden - ein kommen in der Höhe von 20 % geltend und begründe t dies mit ihrer Herkunft, ihren sehr schlechten Deutschkenntnisse n sowie der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen starken Limitierung der in Frage kom menden Arbeitsstellen. Mangelhafte Sprachkenntnisse

- welche zudem nicht vorzuliegen scheinen (vgl. E. 3.2) - sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveau s 1 der LSE 2012 abgegolten ( Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 sowie 9C_633/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über die Schweize rische Staatsbürgerschaft (Urk. 7/5/1), womit ein Abzug vom Tabellenlohn auf grund der Herkunft ebenfalls ausscheidet. D er Tabellenlohn im Anforderungs ni veau

4 der LSE vor 2012, welches dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 entspricht (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), umfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten , welche de r Beschwerde führerin zumutbar sind .

Damit vermag auch das krankheitsbedingt angepasste Stellenprofil keinen leidensbedingten Abzug zu begründen (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass keine Gründe für die Vornahme eines leidens bedingten Abzuges bestehen.

Da weiterhin sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen Tabel lenlöhne anwendbar und die Berechnungsfaktoren unverändert sind , ergibt sich aus der Anwendbark eit der LSE 2012 keine Änderung .

D er Teilinvaliditätsgrad im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich beträgt damit unverändert 25 % (vgl. E. 6 . 4 ) . Im mit 25 % g ewichteten Haushaltsbereich erg i b t sich gestützt auf das MEDAS-Gutachten neu ein Teilinvaliditätsgrad von 12,5 % (0.25 x 50 %). Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37, 5 %. Die angefochtene Verfügung ist damit mit der substituierten Begründung der Wie dererwägung zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kos tenpauschale von Fr. 8 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten d er Beschwerde führerin aufzuerlegen und es ist ih r zufolge Unterliegens keine Parteientschädi gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1992 und 2003 geborener Kinder, verfügt über keine Berufsausbildung. Zuletzt war sie ab dem 1. Oktober 2008 als Raumpflegerin und Küchenhilfe bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/4/4). Am 20. März 2009 meldete sie sich wegen Depressionen, Rheuma und Kopfschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/ 39, 6/

43) wurde der Versicherten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Vier telsrente ab dem 1. März 2008 zugesprochen.

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.

E. 1.021 = Fr. 40 ‘ 160.

E. 2 Im Rahmen des im November 2013 (Urk. 6/48) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/12, 6/16) und erwerbliche (Urk. 6/49) Abklärungen und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie) ein , das am 4. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 6/62). Mit Vor bescheid vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/68) wurde der Ver sicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen erhob s ie am 11. Februar 2015 (Urk. 6/69) sowie am 18. März 2015 (Urk. 6/72) Ein wände. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 6/74=Urk. 2) entschied die IV-Stelle wie angekündigt.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert habe, weshalb sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in körper lich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass keine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten sei . In der angestammten Tätigkeit seien die Gutachter der MEDAS Z.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %, in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 50 % ausgegangen. Die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht nichts gegen eine vollschichtige Tätigkeit in körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit spreche, sei unzutreffend. Es dürfe nicht auf die Haushaltsabklärung abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide und bei der Haushaltsabklärung keine psychiatrische Fachperson anwe send gewesen sei. Zudem sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin sehr schlecht deutsch spreche. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitstätig.

Unter Berücksichtigung der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer sehr schlechten Deutschkenntnisse und der au f grund der gesundheitlichen Einschränkungen starken Limitierung der in Frage kommenden Stellen sei ein 20%iger Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.

E. 3 Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) beantragt e die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2015 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens einer Dreiviertelsrente .

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 26. Oktober 2015 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schreiben vom 9. November 2015 (Urk. 13) die Duplik , welche der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zunächst ist die Frage zu klären , ob die Beschwerdeführerin als voll erwerbs tätig zu qualifizieren ist oder ob von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ver bunden mit einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen ist . Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Haushalts abklärung vom 1. September 2010 (Urk. 6/26/2 f.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 75 % ausüben würde. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig. Die Kinderbetreuung hätte sie an ihre erwerbslose Schwester, die ebenfalls in A.___ wohne, übertragen können. Sie hätte bereits aufgrund der finanziellen Lage der Familie ein Pensum von 100 % ausüben müssen. Dies gehe auch dar aus hervor, dass s ie in der Vergangenheit - vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme - trotz Kind immer zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Die finanzi ellen Verhältnisse sowie die gesicherte Betreuung der Kinder seien bei der Beantwortung der Statusfrage zu berücksichtigen.

E. 3.2 D ie rentenzusprechende Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) mit der Annahme von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich erwuchs unangefochten in Rechtskraft . Wie der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 7/26/3) entnommen werden kann, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2002 während einigen Jahren sieben Tage pro Woche gearbeitet, weshalb sie bis Ende 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Auch der Auszug aus ihrem I ndividuellen Konto enthält für den Zeitraum zwischen November 2002 und Oktober 2007 keine Einträge . Den Unfallmeldungen UVG der Flughafen-Immobilien-Gesellschaft vom 12. Januar 2000 (Urk. 6/14/29) sowie vom 30. März 2000 (Urk. 6 /14/28) ist zu entnehmen, dass s ie zu dieser Zeit lediglich während 20 Stunden pro Woche erwerbstätig war. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme immer in einem Pensum von 100 % gearbeitet habe, erweist sich damit als aktenwidrig. Dem Vorbringen, wonach sie bereits aus finanziellen Gründen auf ein Arbeitspensum von 100 % angewiesen sei, ist ent gegenzuhalten, dass es offenbar in finanzieller Hinsicht während rund fünf Jahren nicht notwendig war, dass sie einer Tätigkeit nachging, da ihr Ehemann an sieben Tagen die Woche gearbeitet habe. Aufgrund von Überforderung und zunehmenden Rückenschmerzen habe d er Ehemann aufgehört, auch an den Wochenenden zu arbeiten. Nach dem (unfreiwilligen) Umzug in eine teurere Wohnung sei das Geld jeden Monat knapp gewesen, so dass sie sich Ende 2007 zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entschlossen habe (Urk. 6/26/3).

Im Jahr 2010 erzielte der Ehemann der Beschwerdeführerin als Logistiker ein Monatseinkommen von Fr. 4‘500.-- (Urk. 6/24/2). Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wäre ihr spezifisches Einkom men lediglich um rund 2.4 % geringer gewesen,

als dasjenige ihres Ehemannes (Fr. 4‘394.-- im Vollzeitpensum gemäss der vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen L ohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2010, TA 1, Anforde rungsniveau 4, Total, Frauen und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche).

Selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie offenbar zu einem Umzug in eine teu rere Wohnung gezwungen wurden (Urk. 6/26/3) , ist es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, inwiefern das mit einem Pensum von 140 % vom Ehe mann der Beschwerdeführerin allein erwirtschaftete Einkommen

während Jah ren ausreichend gewesen sein soll ; es ein solches aufgrund eines Pensums der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von 175 % aber nicht mehr sein soll . Weitere Indizien gegen die geltend gemachte finanzielle Notwendigkeit sind auch die Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung, mit welche r

der Beschwerdeführerin lediglich eine

Viertelsrente zugesprochen wurde, unange fochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen der rentenzusprechenden Verfügung und der Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens bei gutachterlich festgestellter Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit weder eine Erwerbstätigkeit aufnahm noch ein Rentenerhöhungsgesuch stellte.

Damit deuten die finanziel len Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheide n (9C_286/2013 vom 28. August 2013 sowie 9C_676/2014 vom 2. April 2015) nicht auf eine Unrichtigkeit der anläss lich der Haushaltsabklärung gemachten Angaben hin.

Das Vorbringen, wonach die Kinderb etreuung im Gesundheitsfall durch ihre ebenfalls in A.___ wohnhafte, nichterwerbstätige Schwester erfolgen würde, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme eines Pensums von 75 %; im Gegenteil setzt ein solches bei 100%iger Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Fremdbetreuung der Kinder grundsätzlich voraus. Soweit geltend gemacht wird, dass zur Beantwortung der Statusfrage nicht auf die im Haushalt der Beschwerdeführer in

durchgeführte Abklärung vor Ort abgestellt werden könne, da sie über sehr schlechte Deutschkenntnisse verfüge und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Inhalt und die Tragweite nicht habe erfassen können, erweist sich dies als unbehelflich : Einerseits ist in den Verfahrensakten ein Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22/2) enthalten, in welchem sie ihre Kenntnisse der deutschen Sprache als „fliessend mündlich und schriftlich“ bezeichnet. Andererseits fanden die psychiatrischen und ortho pädischen Untersuchung en für das erste Gutachten am 8. Dezember 2009 ohne Do lmetscher statt (Urk. 6/18/ 9). Der psychiatrische Gutachter

hielt explizit fest, dass aufgrund der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache durch die Beschwerdeführerin keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten (Urk. 6/18/8). Zwar fand die allgemein-internistische Untersuchung für das zweite Gutachten am 7. Oktober 2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt (Urk. 6/62/9) , der Gutachter hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin zwischendurch immer wieder einige Worte Hochdeutsch gesprochen habe und diese Sprache auch gut zu verstehen scheine (Urk. 6/62/15). Dem psychiat rischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sie den Beizug einer Dolmetsche rin anlässlich der persönlichen Untersuchung vom 16. Oktober 2014 kategorisch abgelehnt habe und auch nach der Aufklärung über die möglich en Folgen auf ihrem Standpunkt b eharrt habe (Urk. 6/62/26), wobei sie tatsächlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 6/62/29). Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus sprachlichen Gründen

den Sinn und die Bedeutung der Haushaltsabklärung nicht verstanden haben könnte, was auch aus ihren differenzierten Antworten deutlich hervorgeht. Ebenso wenig lässt sich von der vorliegenden psych osomat ischen Erkrankung auf beschrä nkte intellektuelle Ressourcen schliessen, weshalb die Beschwer deführerin auch aus dem zitierte n

Urteil des Bundesgerichts 9C_286/ 2013 vom 28. August 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann . Schliesslich spricht auch die Praxis der Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts, in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, denen in beweismässi ger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), gegen die Qualifikation als Vollerwerbstätige. Zusammen fassend kann damit festgehalten werden, dass weder Gründe vorgebracht wer den noch aus den Akten ersichtlich sind, welche in Bezug auf die Statusfrage gegen ein weiteres Abstellen auf das Resultat der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 6 /26) sprechen würden. Damit ist mit der Beschwerde gegnerin von einer Aufteilung in 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen.

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht lag der rentenzusprechenden Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39 und 6/43) das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der B.___ GmbH (nachfolgend: B.___ ) vom 19. Januar 2010 (Urk. 6/18) zugrunde. De r orthopädische Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, (ICD-10: F32.11,

bestehend seit etwa Januar 2006), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit etwa 2006) sowie eine seit Jahren bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, da die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbar keit deutlich reduziert seien. Für geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexi bilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne erforderliche überdurchschnitt liche Konzentrationsfähigkeit und ohne Dauerbelastung schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %.

E. 4.2 sowie 9C_633/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über die Schweize rische Staatsbürgerschaft (Urk. 7/5/1), womit ein Abzug vom Tabellenlohn auf grund der Herkunft ebenfalls ausscheidet. D er Tabellenlohn im Anforderungs ni veau

4 der LSE vor 2012, welches dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 entspricht (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), umfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten , welche de r Beschwerde führerin zumutbar sind .

Damit vermag auch das krankheitsbedingt angepasste Stellenprofil keinen leidensbedingten Abzug zu begründen (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass keine Gründe für die Vornahme eines leidens bedingten Abzuges bestehen.

Da weiterhin sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen Tabel lenlöhne anwendbar und die Berechnungsfaktoren unverändert sind , ergibt sich aus der Anwendbark eit der LSE 2012 keine Änderung .

D er Teilinvaliditätsgrad im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich beträgt damit unverändert 25 % (vgl. E. 6 . 4 ) . Im mit 25 % g ewichteten Haushaltsbereich erg i b t sich gestützt auf das MEDAS-Gutachten neu ein Teilinvaliditätsgrad von 12,5 % (0.25 x 50 %). Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37, 5 %. Die angefochtene Verfügung ist damit mit der substituierten Begründung der Wie dererwägung zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die

Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung erfüllt sind .

E. 5.2 Vorliegend stellt die rentenzusprechende Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) den zeitlichen Referenzpunkt dar. In medizinischer Hinsicht wurde dabei auf das B.___ -Gutachten vom

19. Januar 2010 (Urk. 6/18) abge stellt. D ie MEDAS-Gutachter wiesen am

17. Dezember 2014 (U rk. 6/65/1) expli zit darauf hin , dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verän dert habe. Damit stellt ihr Gutachten lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes dar , womit in medizinischer Hinsicht kein Revisionsgrund vorliegt . Auch hat sich keine Änderung in Bezug auf die Sta tusfrage ergeben (vgl. E. 3.2) und die Beschwerdeführerin geht unverändert kei ner Erwerbstätigkeit nach. Im Ergebnis kann

mangels anspruchserheblicher Än derung der tatsächlichen Verhältnisse k eine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 17 ATSG erfolgen . Demzufolge ist zu prüfen, ob die ange fochtene Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprache zu schützen ist.

E. 6 .3

Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 26. Oktober 2015 in Bezug auf eine allfällige wiedererwägungsweise Rentenaufhebung dahingehend, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache kein Fehler passiert sei. Die Rente dürfe daher weder revisionsweise noch wiedererwägungsweise aufgehoben werden (Urk. 11, S. 3 f.) . Die Beschwerdegegnerin stellte sich hingegen in der ange fochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass in der rentenzusprechenden Verfügung von einem zu hohen Valideneinkommen ausgegangen worden sei.

E. 6.1 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten - ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

Z weifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Ein schätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswür digungen , Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräfti gen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun desgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).

Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt schliesslich voraus, dass bis dahin keine Inva lidität eingetreten ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 E. 3.4 mit Ver weisen auf die Urteile des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.3 sowie I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1).

E. 6.4 Indem ein Valideneinkommen im Betrag von Fr. 53‘547.80 einem Invalidenein kommen von Fr. 26‘773.90 gegenübergestellt wurde, resultierte im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 37,5 % (Urk. 6/39/2). Durch Addition des Teilinvalidi tätsgrades von 4,08 % im Aufgabenbereich Haushalt (Einschränkung 16,32 % x 0 ,25 Gewichtung) resultierte ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

Wie dem ent sprechenden Berechnungsblatt vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/27/1) entnommen wer den kann, ergibt sich das angenommene Valideneinkommen von Fr. 53‘547.80 aus der folgenden Berechnung:

Fr. 4‘116.0 0 x 12 / 40 x 41.6 x 1.021 x

E. 8 .

Die MEDAS-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten , sowie im Aufgabenbereich Haushalt eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 %.

Bei Annahme einer invalidisierenden Wirkung der gestellten Diagnosen wäre weiterhin sowohl zur Bestimmung d e s Validen- , als auch d e s Invalideneinkom men s auf Tabellenlöhne abzustellen . Indes wäre aufgrund des Berechnungszeit punktes auf die LSE des Jahres 2012 abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1 )

Die Beschwerdeführerin macht einen leidensbedingten Abzug beim Invaliden - ein kommen in der Höhe von 20 % geltend und begründe t dies mit ihrer Herkunft, ihren sehr schlechten Deutschkenntnisse n sowie der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen starken Limitierung der in Frage kom menden Arbeitsstellen. Mangelhafte Sprachkenntnisse

- welche zudem nicht vorzuliegen scheinen (vgl. E. 3.2) - sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveau s 1 der LSE 2012 abgegolten ( Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E.

E. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kos tenpauschale von Fr. 8 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten d er Beschwerde führerin aufzuerlegen und es ist ih r zufolge Unterliegens keine Parteientschädi gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00581 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil

vom

29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1992 und 2003 geborener Kinder, verfügt über keine Berufsausbildung. Zuletzt war sie ab dem 1. Oktober 2008 als Raumpflegerin und Küchenhilfe bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/4/4). Am 20. März 2009 meldete sie sich wegen Depressionen, Rheuma und Kopfschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/ 39, 6/

43) wurde der Versicherten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Vier telsrente ab dem 1. März 2008 zugesprochen. 2.

Im Rahmen des im November 2013 (Urk. 6/48) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/12, 6/16) und erwerbliche (Urk. 6/49) Abklärungen und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie) ein , das am 4. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 6/62). Mit Vor bescheid vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/68) wurde der Ver sicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen erhob s ie am 11. Februar 2015 (Urk. 6/69) sowie am 18. März 2015 (Urk. 6/72) Ein wände. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 6/74=Urk. 2) entschied die IV-Stelle wie angekündigt. 3.

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) beantragt e die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2015 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens einer Dreiviertelsrente .

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 26. Oktober 2015 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 (Urk. 1) gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schreiben vom 9. November 2015 (Urk. 13) die Duplik , welche der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert habe, weshalb sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in körper lich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass keine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten sei . In der angestammten Tätigkeit seien die Gutachter der MEDAS Z.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %, in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 50 % ausgegangen. Die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht nichts gegen eine vollschichtige Tätigkeit in körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit spreche, sei unzutreffend. Es dürfe nicht auf die Haushaltsabklärung abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide und bei der Haushaltsabklärung keine psychiatrische Fachperson anwe send gewesen sei. Zudem sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin sehr schlecht deutsch spreche. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitstätig.

Unter Berücksichtigung der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer sehr schlechten Deutschkenntnisse und der au f grund der gesundheitlichen Einschränkungen starken Limitierung der in Frage kommenden Stellen sei ein 20%iger Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. 3.

3.1

Zunächst ist die Frage zu klären , ob die Beschwerdeführerin als voll erwerbs tätig zu qualifizieren ist oder ob von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ver bunden mit einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen ist . Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Haushalts abklärung vom 1. September 2010 (Urk. 6/26/2 f.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 75 % ausüben würde. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig. Die Kinderbetreuung hätte sie an ihre erwerbslose Schwester, die ebenfalls in A.___ wohne, übertragen können. Sie hätte bereits aufgrund der finanziellen Lage der Familie ein Pensum von 100 % ausüben müssen. Dies gehe auch dar aus hervor, dass s ie in der Vergangenheit - vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme - trotz Kind immer zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Die finanzi ellen Verhältnisse sowie die gesicherte Betreuung der Kinder seien bei der Beantwortung der Statusfrage zu berücksichtigen. 3.2

D ie rentenzusprechende Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) mit der Annahme von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich erwuchs unangefochten in Rechtskraft . Wie der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 7/26/3) entnommen werden kann, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2002 während einigen Jahren sieben Tage pro Woche gearbeitet, weshalb sie bis Ende 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Auch der Auszug aus ihrem I ndividuellen Konto enthält für den Zeitraum zwischen November 2002 und Oktober 2007 keine Einträge . Den Unfallmeldungen UVG der Flughafen-Immobilien-Gesellschaft vom 12. Januar 2000 (Urk. 6/14/29) sowie vom 30. März 2000 (Urk. 6 /14/28) ist zu entnehmen, dass s ie zu dieser Zeit lediglich während 20 Stunden pro Woche erwerbstätig war. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme immer in einem Pensum von 100 % gearbeitet habe, erweist sich damit als aktenwidrig. Dem Vorbringen, wonach sie bereits aus finanziellen Gründen auf ein Arbeitspensum von 100 % angewiesen sei, ist ent gegenzuhalten, dass es offenbar in finanzieller Hinsicht während rund fünf Jahren nicht notwendig war, dass sie einer Tätigkeit nachging, da ihr Ehemann an sieben Tagen die Woche gearbeitet habe. Aufgrund von Überforderung und zunehmenden Rückenschmerzen habe d er Ehemann aufgehört, auch an den Wochenenden zu arbeiten. Nach dem (unfreiwilligen) Umzug in eine teurere Wohnung sei das Geld jeden Monat knapp gewesen, so dass sie sich Ende 2007 zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entschlossen habe (Urk. 6/26/3).

Im Jahr 2010 erzielte der Ehemann der Beschwerdeführerin als Logistiker ein Monatseinkommen von Fr. 4‘500.-- (Urk. 6/24/2). Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wäre ihr spezifisches Einkom men lediglich um rund 2.4 % geringer gewesen,

als dasjenige ihres Ehemannes (Fr. 4‘394.-- im Vollzeitpensum gemäss der vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen L ohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2010, TA 1, Anforde rungsniveau 4, Total, Frauen und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche).

Selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie offenbar zu einem Umzug in eine teu rere Wohnung gezwungen wurden (Urk. 6/26/3) , ist es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, inwiefern das mit einem Pensum von 140 % vom Ehe mann der Beschwerdeführerin allein erwirtschaftete Einkommen

während Jah ren ausreichend gewesen sein soll ; es ein solches aufgrund eines Pensums der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von 175 % aber nicht mehr sein soll . Weitere Indizien gegen die geltend gemachte finanzielle Notwendigkeit sind auch die Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung, mit welche r

der Beschwerdeführerin lediglich eine

Viertelsrente zugesprochen wurde, unange fochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen der rentenzusprechenden Verfügung und der Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens bei gutachterlich festgestellter Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit weder eine Erwerbstätigkeit aufnahm noch ein Rentenerhöhungsgesuch stellte.

Damit deuten die finanziel len Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheide n (9C_286/2013 vom 28. August 2013 sowie 9C_676/2014 vom 2. April 2015) nicht auf eine Unrichtigkeit der anläss lich der Haushaltsabklärung gemachten Angaben hin.

Das Vorbringen, wonach die Kinderb etreuung im Gesundheitsfall durch ihre ebenfalls in A.___ wohnhafte, nichterwerbstätige Schwester erfolgen würde, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme eines Pensums von 75 %; im Gegenteil setzt ein solches bei 100%iger Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Fremdbetreuung der Kinder grundsätzlich voraus. Soweit geltend gemacht wird, dass zur Beantwortung der Statusfrage nicht auf die im Haushalt der Beschwerdeführer in

durchgeführte Abklärung vor Ort abgestellt werden könne, da sie über sehr schlechte Deutschkenntnisse verfüge und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Inhalt und die Tragweite nicht habe erfassen können, erweist sich dies als unbehelflich : Einerseits ist in den Verfahrensakten ein Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22/2) enthalten, in welchem sie ihre Kenntnisse der deutschen Sprache als „fliessend mündlich und schriftlich“ bezeichnet. Andererseits fanden die psychiatrischen und ortho pädischen Untersuchung en für das erste Gutachten am 8. Dezember 2009 ohne Do lmetscher statt (Urk. 6/18/ 9). Der psychiatrische Gutachter

hielt explizit fest, dass aufgrund der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache durch die Beschwerdeführerin keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten (Urk. 6/18/8). Zwar fand die allgemein-internistische Untersuchung für das zweite Gutachten am 7. Oktober 2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt (Urk. 6/62/9) , der Gutachter hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin zwischendurch immer wieder einige Worte Hochdeutsch gesprochen habe und diese Sprache auch gut zu verstehen scheine (Urk. 6/62/15). Dem psychiat rischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sie den Beizug einer Dolmetsche rin anlässlich der persönlichen Untersuchung vom 16. Oktober 2014 kategorisch abgelehnt habe und auch nach der Aufklärung über die möglich en Folgen auf ihrem Standpunkt b eharrt habe (Urk. 6/62/26), wobei sie tatsächlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 6/62/29). Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus sprachlichen Gründen

den Sinn und die Bedeutung der Haushaltsabklärung nicht verstanden haben könnte, was auch aus ihren differenzierten Antworten deutlich hervorgeht. Ebenso wenig lässt sich von der vorliegenden psych osomat ischen Erkrankung auf beschrä nkte intellektuelle Ressourcen schliessen, weshalb die Beschwer deführerin auch aus dem zitierte n

Urteil des Bundesgerichts 9C_286/ 2013 vom 28. August 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann . Schliesslich spricht auch die Praxis der Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts, in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, denen in beweismässi ger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), gegen die Qualifikation als Vollerwerbstätige. Zusammen fassend kann damit festgehalten werden, dass weder Gründe vorgebracht wer den noch aus den Akten ersichtlich sind, welche in Bezug auf die Statusfrage gegen ein weiteres Abstellen auf das Resultat der Haushaltsabklärung vom 1. September 2010 (Urk. 6 /26) sprechen würden. Damit ist mit der Beschwerde gegnerin von einer Aufteilung in 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht lag der rentenzusprechenden Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39 und 6/43) das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der B.___ GmbH (nachfolgend: B.___ ) vom 19. Januar 2010 (Urk. 6/18) zugrunde. De r orthopädische Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, (ICD-10: F32.11,

bestehend seit etwa Januar 2006), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit etwa 2006) sowie eine seit Jahren bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, da die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbar keit deutlich reduziert seien. Für geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexi bilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne erforderliche überdurchschnitt liche Konzentrationsfähigkeit und ohne Dauerbelastung schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. 4.2

Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens, welches mit der angefochtenen Verfügung seinen Abschluss fand , holte die Beschwerdegegner in bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäre s Gutachten (Fachrichtungen: All gemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie, Urk. 6/62) ein, wel ches am 4. Dezember 2014 erstattet wurde. Der rheum atologische Gutachter, Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/39) . Der psychiatrische Gutach ter

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) , im Gegensatz zu derjenigen einer Dysth y mia mit belastenden psychosozialen Faktoren (ICD-10 : F34.1) , als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend (Urk. 6/62/30) . Im Rahmen der Konsensbeurteilung schätzten die Gutachter die Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Küchenhilfe, in den zahlreichen früher ausge übten beruflichen Tätigkeiten, für jegliche körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten sowie im Aufgabenbereich Haushalt auf mehr als 50 % (Urk. 6/62/33) .

Der Gesundheits zustand habe sich seit dem Jahr 2008 nicht verändert (Urk. 6/65/1). 5.

5.1

Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die

Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung erfüllt sind .

5.2

Vorliegend stellt die rentenzusprechende Verfügung vom

18. April 2011 (Urk. 6/39, 6/43) den zeitlichen Referenzpunkt dar. In medizinischer Hinsicht wurde dabei auf das B.___ -Gutachten vom

19. Januar 2010 (Urk. 6/18) abge stellt. D ie MEDAS-Gutachter wiesen am

17. Dezember 2014 (U rk. 6/65/1) expli zit darauf hin , dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verän dert habe. Damit stellt ihr Gutachten lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes dar , womit in medizinischer Hinsicht kein Revisionsgrund vorliegt . Auch hat sich keine Änderung in Bezug auf die Sta tusfrage ergeben (vgl. E. 3.2) und die Beschwerdeführerin geht unverändert kei ner Erwerbstätigkeit nach. Im Ergebnis kann

mangels anspruchserheblicher Än derung der tatsächlichen Verhältnisse k eine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 17 ATSG erfolgen . Demzufolge ist zu prüfen, ob die ange fochtene Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprache zu schützen ist. 6. 6.1

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten - ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

Z weifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Ein schätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswür digungen , Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräfti gen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun desgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).

Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt schliesslich voraus, dass bis dahin keine Inva lidität eingetreten ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 E. 3.4 mit Ver weisen auf die Urteile des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.3 sowie I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1). 6 .2

Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauer leistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zudem erwuchs die rentenzusprechende Verfügung vom 18 . April 2011 (Urk. 6 / 39, 6/43 ) unangefochten in Rechtskraft und war damit nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung. 6 .3

Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 26. Oktober 2015 in Bezug auf eine allfällige wiedererwägungsweise Rentenaufhebung dahingehend, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache kein Fehler passiert sei. Die Rente dürfe daher weder revisionsweise noch wiedererwägungsweise aufgehoben werden (Urk. 11, S. 3 f.) . Die Beschwerdegegnerin stellte sich hingegen in der ange fochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass in der rentenzusprechenden Verfügung von einem zu hohen Valideneinkommen ausgegangen worden sei. 6.4

Indem ein Valideneinkommen im Betrag von Fr. 53‘547.80 einem Invalidenein kommen von Fr. 26‘773.90 gegenübergestellt wurde, resultierte im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 37,5 % (Urk. 6/39/2). Durch Addition des Teilinvalidi tätsgrades von 4,08 % im Aufgabenbereich Haushalt (Einschränkung 16,32 % x 0 ,25 Gewichtung) resultierte ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

Wie dem ent sprechenden Berechnungsblatt vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/27/1) entnommen wer den kann, ergibt sich das angenommene Valideneinkommen von Fr. 53‘547.80 aus der folgenden Berechnung:

Fr. 4‘116.0 0 x 12 / 40 x 41.6 x 1.021 x

1.021 = Fr. 53‘547.80

Die kalkulatorische Grundlage

bildet e

ein Tabellenlohn von Fr. 49 ‘3 92.-- (12 x Fr.

4‘116.--) gemäss LSE 2008 ( TA 1, Total, Frauen ) . Da dieser Tabellenlohn auf einer Arbeitszeit von 40 S tunden pro Woche basiert, wurde er zunächst an die im Jahr 2008 betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ange passt. Schliesslich wurde die zwischen 2008 und 2010 im Vorjahresvergleich eingetretene Nominallohnentwicklung von je 2,1 % berücksichtigt.

A ufgrund der Aufteilung in 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Aufga benbereich hätte diese Berechnung ausgehend von einem Arbeitspensum von 75 % erfolgen müssen. Damit ergibt sich das korrekte Valideneinkommen für den der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden Einkommens vergleich aus der folgenden Rechnung:

0.75 x Fr. 4‘116.00 x 12 / 4 0 x 41.6 x 1.021 x

1.021 = Fr. 40 ‘ 160. 8 3

Die Berechnung des Invalideneinkommens erweist sich als korrekt, wo mit sich die Einschränkung im Erwerbsbereich aus der folgenden Berechnung ergibt:

1 00 %

- (Fr. 26‘773.90 /

Fr. 4 0 ‘ 160. 8 3 ) = 33.3 %

Unter Berücksichtigung der Gewichtung mit 75 % ergibt sich ein Teilin - validitäts grad im Erwerbsbereich von 25 % (0.75 x 33.3 %). Die Addition des Teilinvaliditätsgrades von rund 4 % im Aufgabenbereich Haushalt führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 6/43) erfolgte Zusprache einer Vier telsrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 42 % als zweifellos unrichtig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine Invalidität ein getreten ist. 7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. G.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), davon aus, dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im MEDAS-Gutachten nicht begründet sei: Dies sei aufgrund der völlig blanden Befunde und des hohen Aktivitätsniveaus ohne sozialen Rückzug nicht nachvollziehbar (Urk. 6/67/4 f.). Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt wer den: Die MEDAS-Gutachter hielten explizit fest, dass seit d er letzten Begutach tung im Jahr

2009 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Jenes Gutachten wurde vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom RAD als umfassend und nachvollziehbar beurteilt (Urk. 6/28/4). Zudem kommt der Einschätzung von Dr. G.___ nicht der gleiche Beweiswert wie dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten zu,

da es sich um eine reine Aktenbeur teilung handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4 ). Auch verfügt sie nicht über eine psychiatrische Facharztausbildung ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4) .

Entsprechend ist in Bezug auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/62) abzu stellen. 7 . 2

Gemäss Kontextbeurteilung der MEDAS-Gutachter (Urk. 7/62/18) sind bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit rechtsbetontem chronischem fibromyalgi e formem Ganzkörpersyndrom sowie einer Dysth y mia bei belastenden psychosozialen Faktoren (ICD-10: F34.1) zu stellen. Während sie die erste Diagnose als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilten, massen sie der zweiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Der Diagnose einer Schmerzstörung kommt nicht per se inval idisierende Wirkung zu, sondern es ist auf der Grundlage de r im Regelfall beachtlichen Sta ndardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. S eit dem Krankheits ausbruch

begab sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in psychiat rische Behandlung , sondern führte lediglich regelmässige Gespräche in ihrer Muttersprache mit dem behandelnden

Neurologen

(Urk. 7/62/29) .

D iese können keine lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung ersetzen ,

weshalb d er Verzicht der Beschwerdeführerin auf fach ärztliche Behandlungen, als Indiz auf einen geringen Leidensdruck zu werten ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 ) . Da die diagnostizierte Dysthy mia , welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, keine Komorbidität darstellt, fehlt es ausserdem an einer psychischen Komorbidität oder

an körperlichen Begleiterscheinungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2). Ob aus diesen Umständen auf das Fehlen einer invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschaden s

zu schliessen ist , kann indessen offen blei ben, weil - wie unter nachstehender Erwägung 8

aufzuzeigen sein wird - so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_585/2015 vom 1. Juli 2016 E. 7.3 in fine ). 8 .

Die MEDAS-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten , sowie im Aufgabenbereich Haushalt eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 %.

Bei Annahme einer invalidisierenden Wirkung der gestellten Diagnosen wäre weiterhin sowohl zur Bestimmung d e s Validen- , als auch d e s Invalideneinkom men s auf Tabellenlöhne abzustellen . Indes wäre aufgrund des Berechnungszeit punktes auf die LSE des Jahres 2012 abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1 )

Die Beschwerdeführerin macht einen leidensbedingten Abzug beim Invaliden - ein kommen in der Höhe von 20 % geltend und begründe t dies mit ihrer Herkunft, ihren sehr schlechten Deutschkenntnisse n sowie der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen starken Limitierung der in Frage kom menden Arbeitsstellen. Mangelhafte Sprachkenntnisse

- welche zudem nicht vorzuliegen scheinen (vgl. E. 3.2) - sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveau s 1 der LSE 2012 abgegolten ( Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 sowie 9C_633/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über die Schweize rische Staatsbürgerschaft (Urk. 7/5/1), womit ein Abzug vom Tabellenlohn auf grund der Herkunft ebenfalls ausscheidet. D er Tabellenlohn im Anforderungs ni veau

4 der LSE vor 2012, welches dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 entspricht (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), umfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten , welche de r Beschwerde führerin zumutbar sind .

Damit vermag auch das krankheitsbedingt angepasste Stellenprofil keinen leidensbedingten Abzug zu begründen (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass keine Gründe für die Vornahme eines leidens bedingten Abzuges bestehen.

Da weiterhin sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen Tabel lenlöhne anwendbar und die Berechnungsfaktoren unverändert sind , ergibt sich aus der Anwendbark eit der LSE 2012 keine Änderung .

D er Teilinvaliditätsgrad im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich beträgt damit unverändert 25 % (vgl. E. 6 . 4 ) . Im mit 25 % g ewichteten Haushaltsbereich erg i b t sich gestützt auf das MEDAS-Gutachten neu ein Teilinvaliditätsgrad von 12,5 % (0.25 x 50 %). Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37, 5 %. Die angefochtene Verfügung ist damit mit der substituierten Begründung der Wie dererwägung zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kos tenpauschale von Fr. 8 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten d er Beschwerde führerin aufzuerlegen und es ist ih r zufolge Unterliegens keine Parteientschädi gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli