Sachverhalt
1.
1.1
Der 1963 geborene X.___, angelernter Maler und zweifacher Vater (Kinder geboren 1987 und 1989), reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein und war während rund 18 Jahren als angestellter Maler für die Y.___ AG (heute: Z.___ AG) tätig, bevor er sich anfangs 2003 mit einem eigenen Geschäft selbständig machte (zunächst Einzelunternehmen A.___, sodann B.___
GmbH [ Urk. 8]), bis seine Firma im Juli
2011 in Konkurs fiel (Urk. 6/1, Urk. 6/21, Urk. 6/28). Wegen Kreuz- und Rücken schmerzen, welche Mitte 2003 auftraten und sich nach einem Auffahrunfall am 1 3. April 2004 noch verstärkten, meldete sich der Versicherte am 1 8. März 2005 (Eingangsdatum)
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV - Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/ 8) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/ 21). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/ 10, Urk. 6/11,
Urk.
6/25), ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/41) und die Unterlagen der Unfall- und Kranken taggeldversicherung (Urk. 6/18-19, 6/32-33)
eingeholt . B erufliche Massnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungsanspruch
verneint (Urk. 6/37) . Gestützt auf die medizinischen Unterlagen
verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Verfügung vom 10. April 2006, Urk. 6/43; Einspracheentscheid vom 22. August 2006, Urk. 6/5 1). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 1. September 2006 (Urk.
6/53/3-7; Beschwerdeantwort vom 2. November 2006,
Urk. 6/54) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Dezember 2007 (Pro zessnummer IV.2006.00803) abgewiesen (Urk. 6/55). Dieses Urteil er wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2
Nachdem die IV-Stelle bereits am 1 2. Oktober 2010 das Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch des Versicherten auf Ausrichtung von Leistungen der Invali denversicherung verfügt hatte (Urk. 6/61), trat sie – nachdem der Versicherte am 1 5. November 2012 einen Leitersturz erlitten hatte – auch auf das neuerliche Gesuch von X.___ vom 2. Mai 2013 (Urk. 6/62; Eingangsdatum) mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 nicht ein (Urk. 6/76). 1.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wandte sich namens und im Auftrag von X.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2014 an die IV-Stelle und stellte sinngemäss ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/78, vgl. auch Urk. 6/80).
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/97) und liess bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutach ten erstellen (Gutachten vom 1 2. Januar 2015, Urk.
6/101).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10.
Februar 2015, Urk. 6/104; Einwand vom 6. März 2015, Urk. 6/108) ver neinte die IV-Stelle g estützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit Verfügung vom 2 3. April 2015
einen Leistungsanspruch (Urk. 6/117
[= Urk. 2]). 2.
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Mai 2015 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
„Es sei festzustellen, dass der Besch werdeführer zu mindestens 50 % arbeits unfähig ist, und es sei ihm eine Rente zuzusprechen; es sei eine neue Einkommensberechnung durchzufüh ren; es sei ein Ober-Gutachten bei einem neutralen Experten einzuholen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen (inkl. 8 % MwSt .) zulasten der Beschwerde g e g nerin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 26 . Juni
2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.1.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis
vorbe hältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) bei einer weiteren Neuan meldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1. 2
1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestä tigt, wonach psychische Störungen nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. statt vieler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5) .
1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 .
2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss dem D.___ - Gutachten seien keine Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Dezember 2007 festzustellen. Des Weiteren erfülle e ine leichte depressive Episode nicht die Voraussetzungen für eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Invali ditätsgrad von 23 %, welchen das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 1 8. Dezember 2007 errechnet habe, gelte nach wie vor (Urk. 2). 2.2
D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor,
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gehe in seinem psy chiatrischen Gutachten
vom 4. Augu st 2014 zu H ä nden des Krankentaggeld versicherers
von einer zur
Chronifizierung tendierenden, i m Verlauf fluk tuierenden, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägten depressiven Episode vor dem Hintergrund einer chronifizierten Schmerzstörung aus . Er attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___
gehe in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 von einer double depression mit etwas leichteren chroni s chen und deut lich schwereren rezidivierenden Anteilen, derzeit mittelschwer bis schwer (ICD 10 F39), sowie ein em Angstleiden mit sozialen Anteilen und ein em beginnen de n Paniksyndrom (ICD-10 F40.11) aus . De r Beschwerdeführer habe eine Art Spitalphobie; e r habe sich deshalb trotz Aufforderung durch seine behandeln den Psychiater bisher nicht in stationäre Behandlung begeben. Auf das psychi atrische Gutachten des D.___ dürfe mangels Nachvollziehbarkeit nicht abge stellt werden.
Der orthopädische Gutachter der D.___ habe die degenerativen Aufbrauchbefunde der HWS und LWS entsprechend der aktuellen Bildgebung aus den Jahren 2012 und 2014 aus Gründen des Zeitverlaufs noch nicht berücksichtig en können . Bis zum Leitersturz im November 2012 habe in seiner angestammten Tätigkeit als Maler noch eine Restarbeitsf ä higkeit von 50 % bestanden. Heute bestehe in der angestammten Tätigkeit als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Einkommensvergleich sei aufgrund der multiplen Einschränkungen ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1) . 3. 3.1
Im Zeitpunkt des Einsprach eentscheides vom
22. August 2006 (Urk. 6/51) präsen tierte sich die medizinische Aktenlage
– wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom
18. Dezember 2007 (Prozessnummer IV.2006.00803, Urk. 6/55) zusammengefasst – im Wesentlichen wie folgt: 3. 1 .1
„ Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 1 1. September 2003, also bereits vor dem Unfall vom 1 3. April 2004, bei Dr. F.___, [Facharzt FMH für Physika lische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen ]
(Klinik G.___) in Behandlung. Dessen Bericht vom 1 7. Mai 2004 (Urk.
7/19/1-3) lässt sich folgende Diagnose entnehmen: - p ersistierendes, lumboradi c uläres Reizsyndrom L5, geringgradig auch L4 rechts bei paramedianer bis foraminal rechtsseitiger Diskushernie L4/5 mit konsekutiv leichter Dorsalverlagerung der rechten Nervenwurzel L5 und möglicher intraforaminaler
Kompromittierung der Nervenwurzel L4 - a kutes, cervikovertebrales, teilweise cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei St. n. kraniocervikalem Beschleunig ungstraum bei Autounfall am 12. oder 13.04.2004
In seiner Beurteilung führte Dr. F.___ aus, die klinischen Befunde (akutes lumbo radi c uläres Reizsyndrom L5) seien durch das MRI vom 1 3. September 2003 bestätigt worden. Als Maler sei der Beschwerdeführer damit als arbeits unfähig einzustufen. Da dieser sowohl eine epidurale Steroidinfiltration als auch eine Hospitalisation vehement aus persönlichen Gründen abgelehnt habe, sei eine ambulante Therapie gewählt worden, was bei fehlenden neurologischen Ausfällen vertretbar gewesen sei. Damit habe soweit eine Schmerzreduktion erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer ab 1.
März 2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, wobei er vor allem schwerere Malerarbeiten nicht habe ausführen können. Seit dem Unfall vom April 2004 sei er offenbar wieder vollständig arbeitsunfähig. Durch die klinischen Befunde sei denn auch ein ausgeprägtes, myofasziales, cervikovertebrales und cervikocephales Schmerzsyndrom belegt. 3. 1 .2
Der Bericht von Dr. H.___
[Facharzt FMH für Neurologie] vom 1 3. Mai 2004 (Urk. 7/19/5-7) bestätigt ein posttraumatisches cervikocephales
Schmerzsyn drom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. Es bestehe eine Zwangs-Streckhaltung der HWS mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und verdickter sowie druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Es fänden sich keine neurologischen Ausfälle, und aufgrund der normale Ergebnisse zeitigen den Zusatzuntersuchungen habe vermutlich keine Verletzung am Nervensystem stattgefunden. Dr. H.___ empfahl zunächst Schonung sowie warme Bäder mit gleichzeitiger leichter Aktivierung und physiotherapeutisch Entspannungs- und Haltungsübungen. 3. 1 .3
Im Bericht vom 5./ 6. April 2005 (Urk. 7/11) an die Beschwerdegegnerin bestä tigte Dr. F.___, gestützt auf seine letzte Untersuchung am 2 9. Oktober 2004, im Wesentlichen die im Bericht vom 1 7. Mai 2004 (vgl. vorstehend E . 3. 1 .1) gestellte Diagnose, wobei er das cervikovertebrale Schmerzsyndrom nun nicht mehr als akut bezeichnete und das Reizsyndrom L5 rechts offenbar nunmehr belastungsabhängig verstärkt auftrat. Weiter führte Dr. F.___ aus, bis zum Autounfall im April 2004 hätten wohl immer wieder Fortschritte erzielt werden können, doch sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % nie mög lich gewesen. Nach dem Autounfall im April 2004 hätten deutlich mehr Schmerzen bestanden, ohne dass neurologische Ausfälle objektiviert werden konnten. Die Behandlung sei weiterhin ambulant erfolgt. Er habe bei der letzten Konsultation am 2 9. Oktober 2004 auf eine stationäre Behandlung gedrängt, um die Befunde besser einordnen zu können. Danach habe sich der Beschwerde führer nicht mehr bei ihm gemeldet. Aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Maler wegen der nachgewiesenen Diskushernie eingeschränkt. Eine 50%ige Arbeitsleistung, insbesondere beim Vorhandensein von Hilfskräften, sei indes sen medizinisch-theoretisch möglich. Für eine objektive Beurteilung sei wohl eine multidisziplinäre Abklärung notwendig. Aus der beigefügten medizinischen Beurteilung d er Arbeitsbelastbarkeit vom 31. März 2005 (Urk. 7/11/6-7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in allen physischen Funktionen zumindest in einem mittleren Umfang und in den psychischen Funktionen uneingeschränkt belastbar ist. Dementsprechend erachtete Dr. F.___ dem Beschwerdeführer die bisherige Berufstätigkeit halbtags (d.h. 50 %) und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags als zumutbar. 3. 1 .4
Zuhanden der Allianz untersuchte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neuro chirurgie, Klinik G.___, den Beschwerdeführer. Im Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/18/5-6) beschrieb er diesen als schmerzgeplagten, expressiven Patienten mit massiv blockierter Halswirbelsäule (HWS) in allen Richtungen, bewegungseingeschränkt aufgrund der Schmerzen, insbesondere in der Rotation und Extension. Kraft und Sensibilität in Armen und Beinen seien normal. Ebenso zeige die Computertomographie (CT) der HWS einen altersentsprechen den Normalbefund. Zur bessern
diskoligamentären Beurteilung veranlasste er die Durchführung eines MRI. 3. 1 .5
Am 1 3. Juni 2005 nahm Dr. I.___ zu den Fr agen der Allianz Stellung (Urk. 7/18/1-2). Gestützt auf das kurz zuvor durchgeführte MRI der HWS diagnostizierte er eine mässig
gradige Segmentdegeneration C5/6 ohne Instabi lität, ohne Diskushernie, ohne Stenose und ohne Deformität. Objektiv bestehe eine verminderte HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen, sonst gebe es keine pathologischen Befunde. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, eine körperlich wenig belastende Tätigkeit sollte auf jeden Fall möglich sein. Es bestünden weder neurologisch noch radiologisch objektivierbare ein schränkende Befunde. 3. 1 . 6
Schliesslich nahm auch Dr. J.___
[Innere Medizin FMH] zuhanden der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juni 2005 (Urk. 7/25) eine Arbeitsfähigkeitsbeur teilung vor. Er attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einen zumutbaren Arbeitsumfang von 10 Stunden pro Woche, entsprechend einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit. Zu einer möglichen behinderungsange passten Tätigkeit nahm er nicht Stellung. Seine Diagnose enthält unverändert die im Jahr 2003 manifest gewordene Diskushernie, obwohl diese gemäss der neuesten MRI-Untersuchung in der Klinik G.___ nicht mehr vorhanden ist. Dies erklärt wohl auch die gegenüber derjenigen von Dr.
F.___ (vgl. Urk. 7/11/6) markant geringer eingeschätzte Belastbarkeit (Urk.
7/25/3). Auf fallend ist zudem, dass Dr. J.___ auch Einschränkungen in den psychi schen Funktionen attestierte. “ 3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Dem polydisziplinären Gutachten vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 6/101) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit entnommen wer den (Urk. 6/101/20): 1.
c ervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom m i t/bei - anamnestisch bisegmentalen D i skushernien C5/6 und C6/7 - i m aktuellen Verlaufs-MRT der HWS vom 27.11.2014 beschriebene Dis kushernie C5/6 mit rechtsbetonter foraminaler Einengung durch Spondylose, D i scopath i e und Spondylarthrose sowie leichte Protrusio
disc i, C6/7 ohne Wurzelirritation 2.
l umbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mi t/ bei - anamnestisch in ca. 2003/2004 dokumentierte Diskushernie L4/5 - im aktuellen Verlaufs-MRT der LWS vom 27.11.2014 bestätigte D i s kushernie L4/5 sowie Spondylarthrosen L3/4, L4/5, L5/S1, Nerven wurzelkompress i on L4 recht s
- rumpfmuskulärem Globaldefizit 3.
r ezidivierende depressive Störungen (F33.0) Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit genannt (Urk. 6/101/20): 4 .
Restless - Legs -Syndrom 5 .
Kopfweh vom Spannungstyp 6 .
Status nach HWS-D i storsion anlässlich Heckaufprall 13.04.2004, keine Fol gen 7 .
a namnestisch Status nach Arbeitsunfall mit Leitersturz 11/2012 mit u.a. distaler i ntraarticulär reichender Radiusfraktur rechts, konservativ behandelt, keine Folgen 8 .
Nikotinabusus 9 .
Psor i as i s 10 .
g eneral i sierte Angststörung (ICD-10 F41.1) 11 .
s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
Zur Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten führten die Gutachter aus, d ie Leidensgeschichte des Beschwerdeführers beginne gemäss Aktenlag e mit einer HWS-Distorsion im Zusammenhang mit einem Autounfall am 1 3. April 200 4. Eine unfallnahe neurologische Abklärung habe keine Ausfälle feststellen können, man habe die Diagnose n eines cervicocephalen Schmerzsyndroms und (unfallfremd) ein es
lumboradi c uläre n Reizsyndrom s L5 rechts bei paramedianer Diskushernie gestellt . Die Beschwerden hätten im weiteren Verlauf vorwiegend in der Nackenregion persistiert. CT-Abklärungen hätten dafür keine Erklärung liefern können . Wegen eines merkwürdigen unerklärlichen Phänomens bei den Untersuchungen (Würgereiz bei Reklination der HWS oder leichter Kompression der l ateralen Halspartien beidseits)
seien eingehende Abklärungen im Gehirn und im Trachea -B ereich ohne Ergebnis durchgeführt worden . Im MRI
Gehirn hätten sich einige unspezifische Signalstörungen im Hirnparenchym gefunden. D ie Radio l ogen hätten dann jeweils die Frage nach vaskulären Störungen oder allenfalls entzündlichen Reaktionen im Gehirn gestellt . Für beides erg ä ben sich weder anamnestisch noch klinisch irgendwelche Hinweise. Das vom Beschwer deführer demonstrierte Beschwerdebild mit dem Würgereiz bei Manipulationen am Hals gehör e zu einer nicht organischen Pathologie, es f ä nden sich normale Weichteilver h ältnisse i m Halsbereich. Ein Sturz von der Leiter im Jahr 2012 mit einer m ilden t raumatischen Hirnverletzung sei folgenlos aus geheilt . Auf der neurologischen Ebene besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit. Der Orthopäde habe als Ursache der tief - lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein einerseits ein rumpfmuskuläres Globaldefizit, andererseits radiologisch nachgewiesene mehrsegmenta l e Spondylarthrosen L3-S1 und eine
l eichte Dis kusprotrusion / subligamentäre
Herniierung L4/5 mit foraminaler Einengung, allerdings ohne Nachweis einer lumba l en Radi c ulopathie gefunden . Die s tati sche Belastbarkeit der LWS sei nachvollziehbar eingeschränkt. Die Arbeitsfähig keit als Maler sei aus orthopädischer Sicht deshalb aufgehoben, in einer Ver weistätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 80
%. Die internistischen Diagnosen würden keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen . Eine Psoriasis sei seit längerer Zeit sehr wenig aktiv, die Behandlung mit Methotrexat schein e gut zu wirken. Das Restless - Legs -Syndrom müsse vom Hausarzt noch näher abgeklärt und behandelt werden, auch hier erg ebe sich kein Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Der Psychiater habe eine generalisierte Angstproblematik gefunden . Depressive Episoden s eien laut Vorbefunden immer wieder aufgetreten . I m Ver gleich zum aktuellen Untersuchungsbefund im Rahmen dieses Gutachtens erg ebe sich jetzt das Bild einer allenfalls milden depressiven Störung. Eine schwere psychiatrische Komorbidität lieg e nicht vor, es seien bisher auch keine stationären akutpsychiatrischen Interventionen notwendig gewesen . Die Foers ter-Kriterien s eien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer fühl e sich durch die ambulante psychiatrische Behandlung ausreichend stabilisiert und streb e zurzeit keine Therapieintensivierung an. Da die gegenwärtige depressive Störung mild sei, aber anamnestisch zumindest leichte bis mittelschwere depressive Episoden best ü nden, sei die Arbeitsfähigkeit um 30
% auf 70
% reduziert (Urk. 6/101/21) .
Zusammenfassend hielten die Gutachter im polydisziplinären Konsens fest, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit durch die psychische Verfassung und die ortho pädische Ebene bestimmt w e rd e . Aus psychiatrischer Sicht lieg e eine Arbeitsfä higkeit von 70
% sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in einer Verweistätigkeit vor. Der Orthopäde leg e dar, dass aufgrund der musku loske l ettalen Belastung eine Arbeit als Maler keinen Sinn mache und deshalb die Arbeitsfähigkeit auf dieser Ebene mit 0
% festzulegen sei. In einer Ver weistätigkeit sei allerdings eine Arbeitsfähigkeit von 80
% durchaus realistisch. Neurol ogisch und internistisch bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit von 100
%. Im polydiszipli nären Konsens sei die Arbeitsfähigkeit als Maler aufgehoben, in einer Ver weistätigkeit betr a g e sie 70
% (Urk. 6/101/22) .
Zum Belastungs- und Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, aus der Sicht des Orthopäden seien leichte, an die HWS- und die LWS-Befunde adaptierte Tätigkeiten zumutbar; somit wechselbelastende Tätig keiten mit einem Gewichtslimit von 10kg. Tätigkeiten in - die HWS und LWS belastenden - Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und längerfristige Zwangshaltungen für die HWS sowie repe titive Bewegungsanforderungen auch an die LWS seien zu meiden. Die Tätigkeit als Maler scheide deswegen aus. Auf die rezidivierenden depressiven Störungen sei Rücksicht zu nehmen. Verweistätigkeiten, welche mit dem hier beschriebe nen Profil korrelieren würden, seien zu 70 % zumutbar (Urk. 6/101/22). 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem negativen Entscheid vom 2 2. August 2006 (Urk. 6/51) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in psychischer respektive in somatischer Hinsicht eingetreten ist und – bei Bejahung eines Revisionsgrunds – ob die Auswirkungen de r gesundheitlichen Leiden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr rentenbegründend sind . Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsa chen. 4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s vermag das polydisziplinäre Gutach ten vom
12. Januar 2015 (Urk. 6 / 101) die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 5). So tätigte n d ie Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründete n
ihre Einschätzung in nachvoll ziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte n die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten ist hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Dem polydisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Auf die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gut achters, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfä higkeit bestehe (Urk. 6/101/23, Urk. 6/101/59), kann indessen aus den nachfol genden Gründen nicht abgestellt werden. 4.3 4. 3 .1
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts an wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen e rgeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3.2
Im D.___ -Gutachten wurde n als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit rezidivierende depressive Störung en (ICD-10 F33.0) genannt. Gegen wärtig sei die depressive Störung mild, anamnestisch hätten aber zumin dest leichte
bis mittelschwere depressive Episoden bestanden (Urk. 6/101/20 f.). Es ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung leicht- bis mittelgra dige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsscha dens betrachtet werden, die es der betroffenen Person verunmöglich en, die Fol gen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesge richts 8C_104/20 14 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 sowie Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2).
N ach der Rechtsprechung des Bundes gerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztli cher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wur den (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4. 3 .3
Die Pharmakologie erwies sich gemäss den Feststellungen des psychiatrischen Gutachter s als niedrigdosiert (vgl. Urk.
6 / 101/52 ff.),
wobei nach Angaben des
Beschwerdeführer s, er mit abends 25mg Valdoxan und morgens 20mg Paroxetin behandelt werde. Zudem nehme er Ponstan gegen die Kopfschmerzen sowie täglich ein bis zwei Tabletten Orfen (wohl richtig: Olfen) ein . Die Medikation werde immer wieder verändert (Urk. 6 / 101 / 54).
D er Beschwerdeführer gehe seit einem Verkehrsunfall von Familienmitgliedern vor Jahren nicht oder weniger regelmässig zum Psychiater, a ktuell zwei Mal im Monat (Urk. 6/1 0 1/54).
Eine stationäre akut-psychiatrische Behandlung sei bis her noch nich t für notwendig erachtet worden, ebenso wenig eine Augmenta tion mit Lithium oder eine Elektrokonvulsionsbehandlung oder eine Verhal tenstherapie, um die Ängste zu lindern.
Dem Gutachten ist sodann zu ent nehmen, d ie laufende Behandlung sei primär nicht geschei tert, der Beschwer deführer fühle sich durch die ambulante psychiatrische Behandlung ausrei chend stabilisiert und strebe zurzeit keine Therapieintensivierung an (Urk. 6/101/59).
Wenn in der Folge bei im Wesentlichen unverändert niederschwelligen thera peutischen Behandlungsbemühungen keine weitere Besserung eintrat, lässt dies nicht schon auf eine Therapieresistenz der besagten psychischen Leiden schliessen. Sodann lässt die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) . 4. 3 .4
Vor diesem Hintergrund vermag weder d as Gutachten von Dr. E.___ vom 4.
August 2014 zu h anden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/101/67-83)
noch der Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2014 zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, an der Beweiskraft des D.___ -Gutachtens etwas zu ändern . Beide Berichte wurden durch die D.___ -Gutacht er berücksichtigt und gewürdigt (Urk.
6/101/13, Urk. 6/101/16). So postuliert Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2014 aufgrund der Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F33.11) im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung sowie eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) a us psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für jedwede Arbeitstätigkeit unter den Be dingungen der freien Wirt schaft . Der Verlauf sei mehrjährig chronifizierend, mit schleichender Progredi enz,
d ie Behandlungen seien – obwohl adäquat – bislan g erfolglos gewesen, dies auch trotz fehlender Hinweise auf eine Malcompliance (Urk.
6/101/80 f.).
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 die Diagnosen einer Depression: „Double Depression“ mit etwas leichteren chronischen und deutlich schwereren rezidivierenden Anteilen, derzeit mittelschwer bis schwer (ICD-10 F39), ein Angstleiden mit sozialen Anteilen, beginnendes Paniksyndrom (ICD 10 F40.11) sowie eine vegetative Dysbalance, vor allem Schwindel und Kopf schmerzen, die nicht nur durch die HW S -Läsion bedingt seien (laut Neurologen: Postcommotionelles Syndr om, ICD-10 F45.1; Urk. 6/78/4 f.). Der Beschwerde führer sei aus psychiatrischen Gründen nicht arbeitsfähig, es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
6/78/6) .
Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. C.___
unterliess en es, ihre Diagnosen mit obj ek tiven Befunden herzuleiten; stattdessen verwendeten sie psychometrische Untersuchungsinstrumente (HAMD, MADRS, Beck-Depressions-Inventar) . Die Diagnosestellungen sind mithin nicht nachvollziehbar. Zudem ist nicht glaub haft, dass die Depression therapieresistent sein soll, nachdem noch nie eine sta tionäre oder effektiv hochfrequentige
Therapie stattgefunden hat. 4. 3 .5
Die Gutachter stellten fest, dass im Vordergrund der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers eine generalisierte Angststörung und eine somatoforme Schmerzstörung stehen. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann auch nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 nur dann relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeein trächtigung ist (BGE 130 V 396). Die Gutachter des D.___ legten unter Hinweis auf die nicht erfüllten Foerster-Kriterien überzeuge nd dar, dass der somatofor me n Schmerzstörung des Beschwerdeführers keine Relevanz für die Arbeitsfä higkeit beizumessen sei . An d ies er Einschätzung ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
4. 4
In orthopädischer Hinsicht setzt e sich der Gutachter mi t den angeblich neuen Disc opathien eingehend auseinander und sah diese für die Arbeitstätigkeit als Maler als leistungsmindernd an. Diese würden die Belastungsinsuffizienzen der HWS und LWS begründen. Zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2007 wurde der Beschwerdeführer denn auch in der angestammten Tätigkeit als noch zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. In der aktuellen orthopädischen Einschätzung gingen die D.___ -Gutachter von der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit als Maler aus und massen dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfä higkeit von 80 % zu. Zwar gingen die Gutachter bei der Stellungnahme zu den Zusatzfragen von der Ausheilung der Folgen der milden traumatischen Hirn verletzung und der Radiusfraktur rechts 2012 aus und hielten fest, dass sich die somatischen Befunde im Wesentlichen nicht verändert h ä tten. Während der Leitersturz im November 2012 nur eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, besteht die wesentliche Veränderung vorliegend darin, dass im Vergleich zum Jahr 2006 wegen der orthopädischen Probleme der HWS und LWS in der angestammten Tät igkeit keine Arbeitsfähigkeit
mehr besteht und selbst in einer Verweistätigkeit –
wegen auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich ver meidbaren cerviko-lumbovertebralen Beschwerden – eine Leistungseinbusse von 20 % vorliegt (Urk. 6/101/41 f., Urk. 6/101/43). 4. 5
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten massgeblichen Beurteilung des Gesundheits zustands im Jahr 2006 verändert haben. Zwar liegen beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen vor, welchen invalidenversicherungs rechtliche Relevanz beizumessen ist, jedoch ist in orthopädischer Hinsicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen. Dem Beschwer deführer ist die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar . Angepasst ist bei einem vollen Pensum mit einer Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 % – unter Berücksichtigung des obgenannten Belastungsprofils – eine Tätigkeit zu 80 %
zumutbar . 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkei ten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1.3
Bei selbständig Erwerbenden wird dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkom men abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.1.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2
Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einträglich war
und sein zuletzt als GmbH konstituiertes Malerunternehmen, bei welchem er seit 2010 als Angestellter tätig war, aus wirtschaftlichen Gründen Konkurs ging, ist nicht davon auszugehen, dass er auch heute noch als Selbständigerwerbender bzw.
in eigener Firma tätig wäre (vgl. Handelsregisterauszug der
B.___ GmbH,
Urk. 8) . Sodann war der Beschwerdeführer vor dem erlittenen Leitersturz im November 2012 während zwei Jahren im Auftrag einer Temporärarbeitsver mittlung als (unselbständiger) Maler tätig (Urk. 6/28, Urk. 6/101/37) . Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb
mangels anderweitiger nach vollziehbarer Angaben zu den Einkommensver hältnissen (vgl. Urk. 6/28, Urk. 6/8/3, Urk. 6/41) -
auf das Einkommen als Maler in unselbständiger Stel lung bei der Z. ___ AG abzustellen. Im Jahr 2005 hätte er gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 5‘000.-- erzielt (Urk. 6/21/2).
Das
Vali dene inkommen ist für das Jahr 2014 zu berechnen, da de r Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungs anspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und sich der Beschwerdeführer im Mai 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat te (Urk. 6/78) .
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Index stand
1‘992 [20 05 ] auf 2 ‘220 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem Arbeits pensum von 100 % ein Jahresein kommen (Valideneinkommen) von Fr. 72 ‘ 440 . -- (Fr. 5 ‘ 000 .-- x 1 3 :
1‘992 x 2‘220). 5.3
Für d ie Bemessung des Invalideneinkommens ist – da der Beschwerdeführer nach de m Leite r sturz im November 201 2
nicht mehr gear beitet hat – auf die LSE-Tabellen abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirt schaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bun des amt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lung en, in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2 ‘ 151 [20 10 ] auf 2 ‘220 [201 4 ], vgl.
Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen (Invali deneinkommen) von Fr. 5 0 ‘ 6 23 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 ‘ 151 x 2 ‘220 x 0.8).
Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4.
April 2012 E. 3.2, E. 3.3).
Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich somit nur im Umfang der somatischen Leistungseinschränkung,
welche bei vollzeitlich zumutbarer Erwerbstätigkeit allfällig lohnmindernde n Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden genügend Rechnung trägt (vgl. Urk. 6/101/42). Anzumerken ist, dass selbst bei Vornahme des von der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres Ermessens zugestandenen Abzugs von 5 % ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Zu einem höheren lei densbe dingten Abzug als 5 % bestünde jede n falls kein Anlass. 5.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 72 ‘ 440 .-- dem
Invalideneinkom men ge mäss LSE von Fr. 48 ‘ 091 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24 ‘ 349 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 5.5
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungs an spruch verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzu weisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 2. Januar 2015, Urk.
6/101).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10.
Februar 2015, Urk. 6/104; Einwand vom 6. März 2015, Urk. 6/108) ver neinte die IV-Stelle g estützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit Verfügung vom 2 3. April 2015
einen Leistungsanspruch (Urk. 6/117
[= Urk. 2]).
E. 1.1 Der 1963 geborene X.___, angelernter Maler und zweifacher Vater (Kinder geboren 1987 und 1989), reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein und war während rund 18 Jahren als angestellter Maler für die Y.___ AG (heute: Z.___ AG) tätig, bevor er sich anfangs 2003 mit einem eigenen Geschäft selbständig machte (zunächst Einzelunternehmen A.___, sodann B.___
GmbH [ Urk. 8]), bis seine Firma im Juli
2011 in Konkurs fiel (Urk. 6/1, Urk. 6/21, Urk. 6/28). Wegen Kreuz- und Rücken schmerzen, welche Mitte 2003 auftraten und sich nach einem Auffahrunfall am 1 3. April 2004 noch verstärkten, meldete sich der Versicherte am 1 8. März 2005 (Eingangsdatum)
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV - Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/ 8) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/ 21). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/ 10, Urk. 6/11,
Urk.
6/25), ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/41) und die Unterlagen der Unfall- und Kranken taggeldversicherung (Urk. 6/18-19, 6/32-33)
eingeholt . B erufliche Massnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungsanspruch
verneint (Urk. 6/37) . Gestützt auf die medizinischen Unterlagen
verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Verfügung vom 10. April 2006, Urk. 6/43; Einspracheentscheid vom 22. August 2006, Urk. 6/5
E. 1.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis
vorbe hältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) bei einer weiteren Neuan meldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1. 2
E. 1.2 Nachdem die IV-Stelle bereits am
E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestä tigt, wonach psychische Störungen nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. statt vieler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5) .
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 .
E. 2 2. Mai 2015 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
„Es sei festzustellen, dass der Besch werdeführer zu mindestens 50 % arbeits unfähig ist, und es sei ihm eine Rente zuzusprechen; es sei eine neue Einkommensberechnung durchzufüh ren; es sei ein Ober-Gutachten bei einem neutralen Experten einzuholen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen (inkl. 8 % MwSt .) zulasten der Beschwerde g e g nerin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 26 . Juni
2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss dem D.___ - Gutachten seien keine Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Dezember 2007 festzustellen. Des Weiteren erfülle e ine leichte depressive Episode nicht die Voraussetzungen für eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Invali ditätsgrad von 23 %, welchen das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 1 8. Dezember 2007 errechnet habe, gelte nach wie vor (Urk. 2).
E. 2.2 D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor,
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gehe in seinem psy chiatrischen Gutachten
vom 4. Augu st 2014 zu H ä nden des Krankentaggeld versicherers
von einer zur
Chronifizierung tendierenden, i m Verlauf fluk tuierenden, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägten depressiven Episode vor dem Hintergrund einer chronifizierten Schmerzstörung aus . Er attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___
gehe in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 von einer double depression mit etwas leichteren chroni s chen und deut lich schwereren rezidivierenden Anteilen, derzeit mittelschwer bis schwer (ICD
E. 5 ), was de m Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk.
E. 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 5.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 5.1.3 Bei selbständig Erwerbenden wird dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkom men abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
E. 5.1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 5.2 Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einträglich war
und sein zuletzt als GmbH konstituiertes Malerunternehmen, bei welchem er seit 2010 als Angestellter tätig war, aus wirtschaftlichen Gründen Konkurs ging, ist nicht davon auszugehen, dass er auch heute noch als Selbständigerwerbender bzw.
in eigener Firma tätig wäre (vgl. Handelsregisterauszug der
B.___ GmbH,
Urk. 8) . Sodann war der Beschwerdeführer vor dem erlittenen Leitersturz im November 2012 während zwei Jahren im Auftrag einer Temporärarbeitsver mittlung als (unselbständiger) Maler tätig (Urk. 6/28, Urk. 6/101/37) . Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb
mangels anderweitiger nach vollziehbarer Angaben zu den Einkommensver hältnissen (vgl. Urk. 6/28, Urk. 6/8/3, Urk. 6/41) -
auf das Einkommen als Maler in unselbständiger Stel lung bei der Z. ___ AG abzustellen. Im Jahr 2005 hätte er gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 5‘000.-- erzielt (Urk. 6/21/2).
Das
Vali dene inkommen ist für das Jahr 2014 zu berechnen, da de r Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungs anspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und sich der Beschwerdeführer im Mai 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat te (Urk. 6/78) .
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Index stand
1‘992 [20 05 ] auf 2 ‘220 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem Arbeits pensum von 100 % ein Jahresein kommen (Valideneinkommen) von Fr. 72 ‘ 440 . -- (Fr. 5 ‘ 000 .-- x 1 3 :
1‘992 x 2‘220).
E. 5.3 Für d ie Bemessung des Invalideneinkommens ist – da der Beschwerdeführer nach de m Leite r sturz im November 201 2
nicht mehr gear beitet hat – auf die LSE-Tabellen abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirt schaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bun des amt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lung en, in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2 ‘ 151 [20 10 ] auf 2 ‘220 [201 4 ], vgl.
Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen (Invali deneinkommen) von Fr. 5 0 ‘ 6 23 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 ‘ 151 x 2 ‘220 x 0.8).
Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4.
April 2012 E. 3.2, E. 3.3).
Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich somit nur im Umfang der somatischen Leistungseinschränkung,
welche bei vollzeitlich zumutbarer Erwerbstätigkeit allfällig lohnmindernde n Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden genügend Rechnung trägt (vgl. Urk. 6/101/42). Anzumerken ist, dass selbst bei Vornahme des von der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres Ermessens zugestandenen Abzugs von 5 % ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Zu einem höheren lei densbe dingten Abzug als 5 % bestünde jede n falls kein Anlass.
E. 5.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 72 ‘ 440 .-- dem
Invalideneinkom men ge mäss LSE von Fr. 48 ‘ 091 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24 ‘ 349 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungs an spruch verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzu weisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 7 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 .
g eneral i sierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
E. 11 .
s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
Zur Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten führten die Gutachter aus, d ie Leidensgeschichte des Beschwerdeführers beginne gemäss Aktenlag e mit einer HWS-Distorsion im Zusammenhang mit einem Autounfall am 1 3. April 200 4. Eine unfallnahe neurologische Abklärung habe keine Ausfälle feststellen können, man habe die Diagnose n eines cervicocephalen Schmerzsyndroms und (unfallfremd) ein es
lumboradi c uläre n Reizsyndrom s L5 rechts bei paramedianer Diskushernie gestellt . Die Beschwerden hätten im weiteren Verlauf vorwiegend in der Nackenregion persistiert. CT-Abklärungen hätten dafür keine Erklärung liefern können . Wegen eines merkwürdigen unerklärlichen Phänomens bei den Untersuchungen (Würgereiz bei Reklination der HWS oder leichter Kompression der l ateralen Halspartien beidseits)
seien eingehende Abklärungen im Gehirn und im Trachea -B ereich ohne Ergebnis durchgeführt worden . Im MRI
Gehirn hätten sich einige unspezifische Signalstörungen im Hirnparenchym gefunden. D ie Radio l ogen hätten dann jeweils die Frage nach vaskulären Störungen oder allenfalls entzündlichen Reaktionen im Gehirn gestellt . Für beides erg ä ben sich weder anamnestisch noch klinisch irgendwelche Hinweise. Das vom Beschwer deführer demonstrierte Beschwerdebild mit dem Würgereiz bei Manipulationen am Hals gehör e zu einer nicht organischen Pathologie, es f ä nden sich normale Weichteilver h ältnisse i m Halsbereich. Ein Sturz von der Leiter im Jahr 2012 mit einer m ilden t raumatischen Hirnverletzung sei folgenlos aus geheilt . Auf der neurologischen Ebene besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit. Der Orthopäde habe als Ursache der tief - lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein einerseits ein rumpfmuskuläres Globaldefizit, andererseits radiologisch nachgewiesene mehrsegmenta l e Spondylarthrosen L3-S1 und eine
l eichte Dis kusprotrusion / subligamentäre
Herniierung L4/5 mit foraminaler Einengung, allerdings ohne Nachweis einer lumba l en Radi c ulopathie gefunden . Die s tati sche Belastbarkeit der LWS sei nachvollziehbar eingeschränkt. Die Arbeitsfähig keit als Maler sei aus orthopädischer Sicht deshalb aufgehoben, in einer Ver weistätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 80
%. Die internistischen Diagnosen würden keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen . Eine Psoriasis sei seit längerer Zeit sehr wenig aktiv, die Behandlung mit Methotrexat schein e gut zu wirken. Das Restless - Legs -Syndrom müsse vom Hausarzt noch näher abgeklärt und behandelt werden, auch hier erg ebe sich kein Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Der Psychiater habe eine generalisierte Angstproblematik gefunden . Depressive Episoden s eien laut Vorbefunden immer wieder aufgetreten . I m Ver gleich zum aktuellen Untersuchungsbefund im Rahmen dieses Gutachtens erg ebe sich jetzt das Bild einer allenfalls milden depressiven Störung. Eine schwere psychiatrische Komorbidität lieg e nicht vor, es seien bisher auch keine stationären akutpsychiatrischen Interventionen notwendig gewesen . Die Foers ter-Kriterien s eien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer fühl e sich durch die ambulante psychiatrische Behandlung ausreichend stabilisiert und streb e zurzeit keine Therapieintensivierung an. Da die gegenwärtige depressive Störung mild sei, aber anamnestisch zumindest leichte bis mittelschwere depressive Episoden best ü nden, sei die Arbeitsfähigkeit um 30
% auf 70
% reduziert (Urk. 6/101/21) .
Zusammenfassend hielten die Gutachter im polydisziplinären Konsens fest, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit durch die psychische Verfassung und die ortho pädische Ebene bestimmt w e rd e . Aus psychiatrischer Sicht lieg e eine Arbeitsfä higkeit von 70
% sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in einer Verweistätigkeit vor. Der Orthopäde leg e dar, dass aufgrund der musku loske l ettalen Belastung eine Arbeit als Maler keinen Sinn mache und deshalb die Arbeitsfähigkeit auf dieser Ebene mit 0
% festzulegen sei. In einer Ver weistätigkeit sei allerdings eine Arbeitsfähigkeit von 80
% durchaus realistisch. Neurol ogisch und internistisch bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit von 100
%. Im polydiszipli nären Konsens sei die Arbeitsfähigkeit als Maler aufgehoben, in einer Ver weistätigkeit betr a g e sie 70
% (Urk. 6/101/22) .
Zum Belastungs- und Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, aus der Sicht des Orthopäden seien leichte, an die HWS- und die LWS-Befunde adaptierte Tätigkeiten zumutbar; somit wechselbelastende Tätig keiten mit einem Gewichtslimit von 10kg. Tätigkeiten in - die HWS und LWS belastenden - Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und längerfristige Zwangshaltungen für die HWS sowie repe titive Bewegungsanforderungen auch an die LWS seien zu meiden. Die Tätigkeit als Maler scheide deswegen aus. Auf die rezidivierenden depressiven Störungen sei Rücksicht zu nehmen. Verweistätigkeiten, welche mit dem hier beschriebe nen Profil korrelieren würden, seien zu 70 % zumutbar (Urk. 6/101/22). 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem negativen Entscheid vom 2 2. August 2006 (Urk. 6/51) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in psychischer respektive in somatischer Hinsicht eingetreten ist und – bei Bejahung eines Revisionsgrunds – ob die Auswirkungen de r gesundheitlichen Leiden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr rentenbegründend sind . Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsa chen. 4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s vermag das polydisziplinäre Gutach ten vom
12. Januar 2015 (Urk. 6 / 101) die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 5). So tätigte n d ie Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründete n
ihre Einschätzung in nachvoll ziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte n die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten ist hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Dem polydisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Auf die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gut achters, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfä higkeit bestehe (Urk. 6/101/23, Urk. 6/101/59), kann indessen aus den nachfol genden Gründen nicht abgestellt werden. 4.3 4. 3 .1
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts an wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen e rgeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3.2
Im D.___ -Gutachten wurde n als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit rezidivierende depressive Störung en (ICD-10 F33.0) genannt. Gegen wärtig sei die depressive Störung mild, anamnestisch hätten aber zumin dest leichte
bis mittelschwere depressive Episoden bestanden (Urk. 6/101/20 f.). Es ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung leicht- bis mittelgra dige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsscha dens betrachtet werden, die es der betroffenen Person verunmöglich en, die Fol gen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesge richts 8C_104/20
E. 14 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 sowie Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2).
N ach der Rechtsprechung des Bundes gerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztli cher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wur den (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00579 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
30. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1963 geborene X.___, angelernter Maler und zweifacher Vater (Kinder geboren 1987 und 1989), reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein und war während rund 18 Jahren als angestellter Maler für die Y.___ AG (heute: Z.___ AG) tätig, bevor er sich anfangs 2003 mit einem eigenen Geschäft selbständig machte (zunächst Einzelunternehmen A.___, sodann B.___
GmbH [ Urk. 8]), bis seine Firma im Juli
2011 in Konkurs fiel (Urk. 6/1, Urk. 6/21, Urk. 6/28). Wegen Kreuz- und Rücken schmerzen, welche Mitte 2003 auftraten und sich nach einem Auffahrunfall am 1 3. April 2004 noch verstärkten, meldete sich der Versicherte am 1 8. März 2005 (Eingangsdatum)
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV - Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/ 8) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/ 21). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/ 10, Urk. 6/11,
Urk.
6/25), ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/41) und die Unterlagen der Unfall- und Kranken taggeldversicherung (Urk. 6/18-19, 6/32-33)
eingeholt . B erufliche Massnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungsanspruch
verneint (Urk. 6/37) . Gestützt auf die medizinischen Unterlagen
verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Verfügung vom 10. April 2006, Urk. 6/43; Einspracheentscheid vom 22. August 2006, Urk. 6/5 1). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 1. September 2006 (Urk.
6/53/3-7; Beschwerdeantwort vom 2. November 2006,
Urk. 6/54) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Dezember 2007 (Pro zessnummer IV.2006.00803) abgewiesen (Urk. 6/55). Dieses Urteil er wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2
Nachdem die IV-Stelle bereits am 1 2. Oktober 2010 das Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch des Versicherten auf Ausrichtung von Leistungen der Invali denversicherung verfügt hatte (Urk. 6/61), trat sie – nachdem der Versicherte am 1 5. November 2012 einen Leitersturz erlitten hatte – auch auf das neuerliche Gesuch von X.___ vom 2. Mai 2013 (Urk. 6/62; Eingangsdatum) mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 nicht ein (Urk. 6/76). 1.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wandte sich namens und im Auftrag von X.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2014 an die IV-Stelle und stellte sinngemäss ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/78, vgl. auch Urk. 6/80).
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/97) und liess bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutach ten erstellen (Gutachten vom 1 2. Januar 2015, Urk.
6/101).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10.
Februar 2015, Urk. 6/104; Einwand vom 6. März 2015, Urk. 6/108) ver neinte die IV-Stelle g estützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit Verfügung vom 2 3. April 2015
einen Leistungsanspruch (Urk. 6/117
[= Urk. 2]). 2.
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Mai 2015 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
„Es sei festzustellen, dass der Besch werdeführer zu mindestens 50 % arbeits unfähig ist, und es sei ihm eine Rente zuzusprechen; es sei eine neue Einkommensberechnung durchzufüh ren; es sei ein Ober-Gutachten bei einem neutralen Experten einzuholen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen (inkl. 8 % MwSt .) zulasten der Beschwerde g e g nerin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 26 . Juni
2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.1.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis
vorbe hältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) bei einer weiteren Neuan meldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1. 2
1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestä tigt, wonach psychische Störungen nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. statt vieler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5) .
1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 .
2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss dem D.___ - Gutachten seien keine Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Dezember 2007 festzustellen. Des Weiteren erfülle e ine leichte depressive Episode nicht die Voraussetzungen für eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Invali ditätsgrad von 23 %, welchen das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 1 8. Dezember 2007 errechnet habe, gelte nach wie vor (Urk. 2). 2.2
D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor,
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gehe in seinem psy chiatrischen Gutachten
vom 4. Augu st 2014 zu H ä nden des Krankentaggeld versicherers
von einer zur
Chronifizierung tendierenden, i m Verlauf fluk tuierenden, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägten depressiven Episode vor dem Hintergrund einer chronifizierten Schmerzstörung aus . Er attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___
gehe in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 von einer double depression mit etwas leichteren chroni s chen und deut lich schwereren rezidivierenden Anteilen, derzeit mittelschwer bis schwer (ICD 10 F39), sowie ein em Angstleiden mit sozialen Anteilen und ein em beginnen de n Paniksyndrom (ICD-10 F40.11) aus . De r Beschwerdeführer habe eine Art Spitalphobie; e r habe sich deshalb trotz Aufforderung durch seine behandeln den Psychiater bisher nicht in stationäre Behandlung begeben. Auf das psychi atrische Gutachten des D.___ dürfe mangels Nachvollziehbarkeit nicht abge stellt werden.
Der orthopädische Gutachter der D.___ habe die degenerativen Aufbrauchbefunde der HWS und LWS entsprechend der aktuellen Bildgebung aus den Jahren 2012 und 2014 aus Gründen des Zeitverlaufs noch nicht berücksichtig en können . Bis zum Leitersturz im November 2012 habe in seiner angestammten Tätigkeit als Maler noch eine Restarbeitsf ä higkeit von 50 % bestanden. Heute bestehe in der angestammten Tätigkeit als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Einkommensvergleich sei aufgrund der multiplen Einschränkungen ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1) . 3. 3.1
Im Zeitpunkt des Einsprach eentscheides vom
22. August 2006 (Urk. 6/51) präsen tierte sich die medizinische Aktenlage
– wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom
18. Dezember 2007 (Prozessnummer IV.2006.00803, Urk. 6/55) zusammengefasst – im Wesentlichen wie folgt: 3. 1 .1
„ Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 1 1. September 2003, also bereits vor dem Unfall vom 1 3. April 2004, bei Dr. F.___, [Facharzt FMH für Physika lische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen ]
(Klinik G.___) in Behandlung. Dessen Bericht vom 1 7. Mai 2004 (Urk.
7/19/1-3) lässt sich folgende Diagnose entnehmen: - p ersistierendes, lumboradi c uläres Reizsyndrom L5, geringgradig auch L4 rechts bei paramedianer bis foraminal rechtsseitiger Diskushernie L4/5 mit konsekutiv leichter Dorsalverlagerung der rechten Nervenwurzel L5 und möglicher intraforaminaler
Kompromittierung der Nervenwurzel L4 - a kutes, cervikovertebrales, teilweise cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei St. n. kraniocervikalem Beschleunig ungstraum bei Autounfall am 12. oder 13.04.2004
In seiner Beurteilung führte Dr. F.___ aus, die klinischen Befunde (akutes lumbo radi c uläres Reizsyndrom L5) seien durch das MRI vom 1 3. September 2003 bestätigt worden. Als Maler sei der Beschwerdeführer damit als arbeits unfähig einzustufen. Da dieser sowohl eine epidurale Steroidinfiltration als auch eine Hospitalisation vehement aus persönlichen Gründen abgelehnt habe, sei eine ambulante Therapie gewählt worden, was bei fehlenden neurologischen Ausfällen vertretbar gewesen sei. Damit habe soweit eine Schmerzreduktion erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer ab 1.
März 2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, wobei er vor allem schwerere Malerarbeiten nicht habe ausführen können. Seit dem Unfall vom April 2004 sei er offenbar wieder vollständig arbeitsunfähig. Durch die klinischen Befunde sei denn auch ein ausgeprägtes, myofasziales, cervikovertebrales und cervikocephales Schmerzsyndrom belegt. 3. 1 .2
Der Bericht von Dr. H.___
[Facharzt FMH für Neurologie] vom 1 3. Mai 2004 (Urk. 7/19/5-7) bestätigt ein posttraumatisches cervikocephales
Schmerzsyn drom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. Es bestehe eine Zwangs-Streckhaltung der HWS mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und verdickter sowie druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Es fänden sich keine neurologischen Ausfälle, und aufgrund der normale Ergebnisse zeitigen den Zusatzuntersuchungen habe vermutlich keine Verletzung am Nervensystem stattgefunden. Dr. H.___ empfahl zunächst Schonung sowie warme Bäder mit gleichzeitiger leichter Aktivierung und physiotherapeutisch Entspannungs- und Haltungsübungen. 3. 1 .3
Im Bericht vom 5./ 6. April 2005 (Urk. 7/11) an die Beschwerdegegnerin bestä tigte Dr. F.___, gestützt auf seine letzte Untersuchung am 2 9. Oktober 2004, im Wesentlichen die im Bericht vom 1 7. Mai 2004 (vgl. vorstehend E . 3. 1 .1) gestellte Diagnose, wobei er das cervikovertebrale Schmerzsyndrom nun nicht mehr als akut bezeichnete und das Reizsyndrom L5 rechts offenbar nunmehr belastungsabhängig verstärkt auftrat. Weiter führte Dr. F.___ aus, bis zum Autounfall im April 2004 hätten wohl immer wieder Fortschritte erzielt werden können, doch sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % nie mög lich gewesen. Nach dem Autounfall im April 2004 hätten deutlich mehr Schmerzen bestanden, ohne dass neurologische Ausfälle objektiviert werden konnten. Die Behandlung sei weiterhin ambulant erfolgt. Er habe bei der letzten Konsultation am 2 9. Oktober 2004 auf eine stationäre Behandlung gedrängt, um die Befunde besser einordnen zu können. Danach habe sich der Beschwerde führer nicht mehr bei ihm gemeldet. Aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Maler wegen der nachgewiesenen Diskushernie eingeschränkt. Eine 50%ige Arbeitsleistung, insbesondere beim Vorhandensein von Hilfskräften, sei indes sen medizinisch-theoretisch möglich. Für eine objektive Beurteilung sei wohl eine multidisziplinäre Abklärung notwendig. Aus der beigefügten medizinischen Beurteilung d er Arbeitsbelastbarkeit vom 31. März 2005 (Urk. 7/11/6-7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in allen physischen Funktionen zumindest in einem mittleren Umfang und in den psychischen Funktionen uneingeschränkt belastbar ist. Dementsprechend erachtete Dr. F.___ dem Beschwerdeführer die bisherige Berufstätigkeit halbtags (d.h. 50 %) und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags als zumutbar. 3. 1 .4
Zuhanden der Allianz untersuchte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neuro chirurgie, Klinik G.___, den Beschwerdeführer. Im Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/18/5-6) beschrieb er diesen als schmerzgeplagten, expressiven Patienten mit massiv blockierter Halswirbelsäule (HWS) in allen Richtungen, bewegungseingeschränkt aufgrund der Schmerzen, insbesondere in der Rotation und Extension. Kraft und Sensibilität in Armen und Beinen seien normal. Ebenso zeige die Computertomographie (CT) der HWS einen altersentsprechen den Normalbefund. Zur bessern
diskoligamentären Beurteilung veranlasste er die Durchführung eines MRI. 3. 1 .5
Am 1 3. Juni 2005 nahm Dr. I.___ zu den Fr agen der Allianz Stellung (Urk. 7/18/1-2). Gestützt auf das kurz zuvor durchgeführte MRI der HWS diagnostizierte er eine mässig
gradige Segmentdegeneration C5/6 ohne Instabi lität, ohne Diskushernie, ohne Stenose und ohne Deformität. Objektiv bestehe eine verminderte HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen, sonst gebe es keine pathologischen Befunde. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, eine körperlich wenig belastende Tätigkeit sollte auf jeden Fall möglich sein. Es bestünden weder neurologisch noch radiologisch objektivierbare ein schränkende Befunde. 3. 1 . 6
Schliesslich nahm auch Dr. J.___
[Innere Medizin FMH] zuhanden der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juni 2005 (Urk. 7/25) eine Arbeitsfähigkeitsbeur teilung vor. Er attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einen zumutbaren Arbeitsumfang von 10 Stunden pro Woche, entsprechend einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit. Zu einer möglichen behinderungsange passten Tätigkeit nahm er nicht Stellung. Seine Diagnose enthält unverändert die im Jahr 2003 manifest gewordene Diskushernie, obwohl diese gemäss der neuesten MRI-Untersuchung in der Klinik G.___ nicht mehr vorhanden ist. Dies erklärt wohl auch die gegenüber derjenigen von Dr.
F.___ (vgl. Urk. 7/11/6) markant geringer eingeschätzte Belastbarkeit (Urk.
7/25/3). Auf fallend ist zudem, dass Dr. J.___ auch Einschränkungen in den psychi schen Funktionen attestierte. “ 3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Dem polydisziplinären Gutachten vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 6/101) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit entnommen wer den (Urk. 6/101/20): 1.
c ervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom m i t/bei - anamnestisch bisegmentalen D i skushernien C5/6 und C6/7 - i m aktuellen Verlaufs-MRT der HWS vom 27.11.2014 beschriebene Dis kushernie C5/6 mit rechtsbetonter foraminaler Einengung durch Spondylose, D i scopath i e und Spondylarthrose sowie leichte Protrusio
disc i, C6/7 ohne Wurzelirritation 2.
l umbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mi t/ bei - anamnestisch in ca. 2003/2004 dokumentierte Diskushernie L4/5 - im aktuellen Verlaufs-MRT der LWS vom 27.11.2014 bestätigte D i s kushernie L4/5 sowie Spondylarthrosen L3/4, L4/5, L5/S1, Nerven wurzelkompress i on L4 recht s
- rumpfmuskulärem Globaldefizit 3.
r ezidivierende depressive Störungen (F33.0) Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit genannt (Urk. 6/101/20): 4 .
Restless - Legs -Syndrom 5 .
Kopfweh vom Spannungstyp 6 .
Status nach HWS-D i storsion anlässlich Heckaufprall 13.04.2004, keine Fol gen 7 .
a namnestisch Status nach Arbeitsunfall mit Leitersturz 11/2012 mit u.a. distaler i ntraarticulär reichender Radiusfraktur rechts, konservativ behandelt, keine Folgen 8 .
Nikotinabusus 9 .
Psor i as i s 10 .
g eneral i sierte Angststörung (ICD-10 F41.1) 11 .
s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
Zur Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten führten die Gutachter aus, d ie Leidensgeschichte des Beschwerdeführers beginne gemäss Aktenlag e mit einer HWS-Distorsion im Zusammenhang mit einem Autounfall am 1 3. April 200 4. Eine unfallnahe neurologische Abklärung habe keine Ausfälle feststellen können, man habe die Diagnose n eines cervicocephalen Schmerzsyndroms und (unfallfremd) ein es
lumboradi c uläre n Reizsyndrom s L5 rechts bei paramedianer Diskushernie gestellt . Die Beschwerden hätten im weiteren Verlauf vorwiegend in der Nackenregion persistiert. CT-Abklärungen hätten dafür keine Erklärung liefern können . Wegen eines merkwürdigen unerklärlichen Phänomens bei den Untersuchungen (Würgereiz bei Reklination der HWS oder leichter Kompression der l ateralen Halspartien beidseits)
seien eingehende Abklärungen im Gehirn und im Trachea -B ereich ohne Ergebnis durchgeführt worden . Im MRI
Gehirn hätten sich einige unspezifische Signalstörungen im Hirnparenchym gefunden. D ie Radio l ogen hätten dann jeweils die Frage nach vaskulären Störungen oder allenfalls entzündlichen Reaktionen im Gehirn gestellt . Für beides erg ä ben sich weder anamnestisch noch klinisch irgendwelche Hinweise. Das vom Beschwer deführer demonstrierte Beschwerdebild mit dem Würgereiz bei Manipulationen am Hals gehör e zu einer nicht organischen Pathologie, es f ä nden sich normale Weichteilver h ältnisse i m Halsbereich. Ein Sturz von der Leiter im Jahr 2012 mit einer m ilden t raumatischen Hirnverletzung sei folgenlos aus geheilt . Auf der neurologischen Ebene besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit. Der Orthopäde habe als Ursache der tief - lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein einerseits ein rumpfmuskuläres Globaldefizit, andererseits radiologisch nachgewiesene mehrsegmenta l e Spondylarthrosen L3-S1 und eine
l eichte Dis kusprotrusion / subligamentäre
Herniierung L4/5 mit foraminaler Einengung, allerdings ohne Nachweis einer lumba l en Radi c ulopathie gefunden . Die s tati sche Belastbarkeit der LWS sei nachvollziehbar eingeschränkt. Die Arbeitsfähig keit als Maler sei aus orthopädischer Sicht deshalb aufgehoben, in einer Ver weistätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 80
%. Die internistischen Diagnosen würden keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen . Eine Psoriasis sei seit längerer Zeit sehr wenig aktiv, die Behandlung mit Methotrexat schein e gut zu wirken. Das Restless - Legs -Syndrom müsse vom Hausarzt noch näher abgeklärt und behandelt werden, auch hier erg ebe sich kein Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Der Psychiater habe eine generalisierte Angstproblematik gefunden . Depressive Episoden s eien laut Vorbefunden immer wieder aufgetreten . I m Ver gleich zum aktuellen Untersuchungsbefund im Rahmen dieses Gutachtens erg ebe sich jetzt das Bild einer allenfalls milden depressiven Störung. Eine schwere psychiatrische Komorbidität lieg e nicht vor, es seien bisher auch keine stationären akutpsychiatrischen Interventionen notwendig gewesen . Die Foers ter-Kriterien s eien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer fühl e sich durch die ambulante psychiatrische Behandlung ausreichend stabilisiert und streb e zurzeit keine Therapieintensivierung an. Da die gegenwärtige depressive Störung mild sei, aber anamnestisch zumindest leichte bis mittelschwere depressive Episoden best ü nden, sei die Arbeitsfähigkeit um 30
% auf 70
% reduziert (Urk. 6/101/21) .
Zusammenfassend hielten die Gutachter im polydisziplinären Konsens fest, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit durch die psychische Verfassung und die ortho pädische Ebene bestimmt w e rd e . Aus psychiatrischer Sicht lieg e eine Arbeitsfä higkeit von 70
% sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in einer Verweistätigkeit vor. Der Orthopäde leg e dar, dass aufgrund der musku loske l ettalen Belastung eine Arbeit als Maler keinen Sinn mache und deshalb die Arbeitsfähigkeit auf dieser Ebene mit 0
% festzulegen sei. In einer Ver weistätigkeit sei allerdings eine Arbeitsfähigkeit von 80
% durchaus realistisch. Neurol ogisch und internistisch bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit von 100
%. Im polydiszipli nären Konsens sei die Arbeitsfähigkeit als Maler aufgehoben, in einer Ver weistätigkeit betr a g e sie 70
% (Urk. 6/101/22) .
Zum Belastungs- und Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, aus der Sicht des Orthopäden seien leichte, an die HWS- und die LWS-Befunde adaptierte Tätigkeiten zumutbar; somit wechselbelastende Tätig keiten mit einem Gewichtslimit von 10kg. Tätigkeiten in - die HWS und LWS belastenden - Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und längerfristige Zwangshaltungen für die HWS sowie repe titive Bewegungsanforderungen auch an die LWS seien zu meiden. Die Tätigkeit als Maler scheide deswegen aus. Auf die rezidivierenden depressiven Störungen sei Rücksicht zu nehmen. Verweistätigkeiten, welche mit dem hier beschriebe nen Profil korrelieren würden, seien zu 70 % zumutbar (Urk. 6/101/22). 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem negativen Entscheid vom 2 2. August 2006 (Urk. 6/51) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in psychischer respektive in somatischer Hinsicht eingetreten ist und – bei Bejahung eines Revisionsgrunds – ob die Auswirkungen de r gesundheitlichen Leiden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr rentenbegründend sind . Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsa chen. 4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s vermag das polydisziplinäre Gutach ten vom
12. Januar 2015 (Urk. 6 / 101) die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 5). So tätigte n d ie Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründete n
ihre Einschätzung in nachvoll ziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte n die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten ist hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Dem polydisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Auf die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gut achters, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfä higkeit bestehe (Urk. 6/101/23, Urk. 6/101/59), kann indessen aus den nachfol genden Gründen nicht abgestellt werden. 4.3 4. 3 .1
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts an wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen e rgeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3.2
Im D.___ -Gutachten wurde n als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit rezidivierende depressive Störung en (ICD-10 F33.0) genannt. Gegen wärtig sei die depressive Störung mild, anamnestisch hätten aber zumin dest leichte
bis mittelschwere depressive Episoden bestanden (Urk. 6/101/20 f.). Es ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung leicht- bis mittelgra dige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsscha dens betrachtet werden, die es der betroffenen Person verunmöglich en, die Fol gen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesge richts 8C_104/20 14 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 sowie Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2).
N ach der Rechtsprechung des Bundes gerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztli cher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wur den (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4. 3 .3
Die Pharmakologie erwies sich gemäss den Feststellungen des psychiatrischen Gutachter s als niedrigdosiert (vgl. Urk.
6 / 101/52 ff.),
wobei nach Angaben des
Beschwerdeführer s, er mit abends 25mg Valdoxan und morgens 20mg Paroxetin behandelt werde. Zudem nehme er Ponstan gegen die Kopfschmerzen sowie täglich ein bis zwei Tabletten Orfen (wohl richtig: Olfen) ein . Die Medikation werde immer wieder verändert (Urk. 6 / 101 / 54).
D er Beschwerdeführer gehe seit einem Verkehrsunfall von Familienmitgliedern vor Jahren nicht oder weniger regelmässig zum Psychiater, a ktuell zwei Mal im Monat (Urk. 6/1 0 1/54).
Eine stationäre akut-psychiatrische Behandlung sei bis her noch nich t für notwendig erachtet worden, ebenso wenig eine Augmenta tion mit Lithium oder eine Elektrokonvulsionsbehandlung oder eine Verhal tenstherapie, um die Ängste zu lindern.
Dem Gutachten ist sodann zu ent nehmen, d ie laufende Behandlung sei primär nicht geschei tert, der Beschwer deführer fühle sich durch die ambulante psychiatrische Behandlung ausrei chend stabilisiert und strebe zurzeit keine Therapieintensivierung an (Urk. 6/101/59).
Wenn in der Folge bei im Wesentlichen unverändert niederschwelligen thera peutischen Behandlungsbemühungen keine weitere Besserung eintrat, lässt dies nicht schon auf eine Therapieresistenz der besagten psychischen Leiden schliessen. Sodann lässt die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) . 4. 3 .4
Vor diesem Hintergrund vermag weder d as Gutachten von Dr. E.___ vom 4.
August 2014 zu h anden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/101/67-83)
noch der Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2014 zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, an der Beweiskraft des D.___ -Gutachtens etwas zu ändern . Beide Berichte wurden durch die D.___ -Gutacht er berücksichtigt und gewürdigt (Urk.
6/101/13, Urk. 6/101/16). So postuliert Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2014 aufgrund der Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F33.11) im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung sowie eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) a us psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für jedwede Arbeitstätigkeit unter den Be dingungen der freien Wirt schaft . Der Verlauf sei mehrjährig chronifizierend, mit schleichender Progredi enz,
d ie Behandlungen seien – obwohl adäquat – bislan g erfolglos gewesen, dies auch trotz fehlender Hinweise auf eine Malcompliance (Urk.
6/101/80 f.).
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 die Diagnosen einer Depression: „Double Depression“ mit etwas leichteren chronischen und deutlich schwereren rezidivierenden Anteilen, derzeit mittelschwer bis schwer (ICD-10 F39), ein Angstleiden mit sozialen Anteilen, beginnendes Paniksyndrom (ICD 10 F40.11) sowie eine vegetative Dysbalance, vor allem Schwindel und Kopf schmerzen, die nicht nur durch die HW S -Läsion bedingt seien (laut Neurologen: Postcommotionelles Syndr om, ICD-10 F45.1; Urk. 6/78/4 f.). Der Beschwerde führer sei aus psychiatrischen Gründen nicht arbeitsfähig, es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
6/78/6) .
Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. C.___
unterliess en es, ihre Diagnosen mit obj ek tiven Befunden herzuleiten; stattdessen verwendeten sie psychometrische Untersuchungsinstrumente (HAMD, MADRS, Beck-Depressions-Inventar) . Die Diagnosestellungen sind mithin nicht nachvollziehbar. Zudem ist nicht glaub haft, dass die Depression therapieresistent sein soll, nachdem noch nie eine sta tionäre oder effektiv hochfrequentige
Therapie stattgefunden hat. 4. 3 .5
Die Gutachter stellten fest, dass im Vordergrund der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers eine generalisierte Angststörung und eine somatoforme Schmerzstörung stehen. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann auch nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 nur dann relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeein trächtigung ist (BGE 130 V 396). Die Gutachter des D.___ legten unter Hinweis auf die nicht erfüllten Foerster-Kriterien überzeuge nd dar, dass der somatofor me n Schmerzstörung des Beschwerdeführers keine Relevanz für die Arbeitsfä higkeit beizumessen sei . An d ies er Einschätzung ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
4. 4
In orthopädischer Hinsicht setzt e sich der Gutachter mi t den angeblich neuen Disc opathien eingehend auseinander und sah diese für die Arbeitstätigkeit als Maler als leistungsmindernd an. Diese würden die Belastungsinsuffizienzen der HWS und LWS begründen. Zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2007 wurde der Beschwerdeführer denn auch in der angestammten Tätigkeit als noch zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. In der aktuellen orthopädischen Einschätzung gingen die D.___ -Gutachter von der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit als Maler aus und massen dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfä higkeit von 80 % zu. Zwar gingen die Gutachter bei der Stellungnahme zu den Zusatzfragen von der Ausheilung der Folgen der milden traumatischen Hirn verletzung und der Radiusfraktur rechts 2012 aus und hielten fest, dass sich die somatischen Befunde im Wesentlichen nicht verändert h ä tten. Während der Leitersturz im November 2012 nur eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, besteht die wesentliche Veränderung vorliegend darin, dass im Vergleich zum Jahr 2006 wegen der orthopädischen Probleme der HWS und LWS in der angestammten Tät igkeit keine Arbeitsfähigkeit
mehr besteht und selbst in einer Verweistätigkeit –
wegen auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich ver meidbaren cerviko-lumbovertebralen Beschwerden – eine Leistungseinbusse von 20 % vorliegt (Urk. 6/101/41 f., Urk. 6/101/43). 4. 5
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten massgeblichen Beurteilung des Gesundheits zustands im Jahr 2006 verändert haben. Zwar liegen beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen vor, welchen invalidenversicherungs rechtliche Relevanz beizumessen ist, jedoch ist in orthopädischer Hinsicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen. Dem Beschwer deführer ist die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar . Angepasst ist bei einem vollen Pensum mit einer Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 % – unter Berücksichtigung des obgenannten Belastungsprofils – eine Tätigkeit zu 80 %
zumutbar . 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkei ten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1.3
Bei selbständig Erwerbenden wird dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkom men abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.1.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2
Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einträglich war
und sein zuletzt als GmbH konstituiertes Malerunternehmen, bei welchem er seit 2010 als Angestellter tätig war, aus wirtschaftlichen Gründen Konkurs ging, ist nicht davon auszugehen, dass er auch heute noch als Selbständigerwerbender bzw.
in eigener Firma tätig wäre (vgl. Handelsregisterauszug der
B.___ GmbH,
Urk. 8) . Sodann war der Beschwerdeführer vor dem erlittenen Leitersturz im November 2012 während zwei Jahren im Auftrag einer Temporärarbeitsver mittlung als (unselbständiger) Maler tätig (Urk. 6/28, Urk. 6/101/37) . Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb
mangels anderweitiger nach vollziehbarer Angaben zu den Einkommensver hältnissen (vgl. Urk. 6/28, Urk. 6/8/3, Urk. 6/41) -
auf das Einkommen als Maler in unselbständiger Stel lung bei der Z. ___ AG abzustellen. Im Jahr 2005 hätte er gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 5‘000.-- erzielt (Urk. 6/21/2).
Das
Vali dene inkommen ist für das Jahr 2014 zu berechnen, da de r Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungs anspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und sich der Beschwerdeführer im Mai 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat te (Urk. 6/78) .
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Index stand
1‘992 [20 05 ] auf 2 ‘220 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem Arbeits pensum von 100 % ein Jahresein kommen (Valideneinkommen) von Fr. 72 ‘ 440 . -- (Fr. 5 ‘ 000 .-- x 1 3 :
1‘992 x 2‘220). 5.3
Für d ie Bemessung des Invalideneinkommens ist – da der Beschwerdeführer nach de m Leite r sturz im November 201 2
nicht mehr gear beitet hat – auf die LSE-Tabellen abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirt schaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bun des amt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lung en, in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2 ‘ 151 [20 10 ] auf 2 ‘220 [201 4 ], vgl.
Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen (Invali deneinkommen) von Fr. 5 0 ‘ 6 23 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 ‘ 151 x 2 ‘220 x 0.8).
Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4.
April 2012 E. 3.2, E. 3.3).
Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich somit nur im Umfang der somatischen Leistungseinschränkung,
welche bei vollzeitlich zumutbarer Erwerbstätigkeit allfällig lohnmindernde n Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden genügend Rechnung trägt (vgl. Urk. 6/101/42). Anzumerken ist, dass selbst bei Vornahme des von der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres Ermessens zugestandenen Abzugs von 5 % ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Zu einem höheren lei densbe dingten Abzug als 5 % bestünde jede n falls kein Anlass. 5.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 72 ‘ 440 .-- dem
Invalideneinkom men ge mäss LSE von Fr. 48 ‘ 091 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24 ‘ 349 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 5.5
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungs an spruch verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzu weisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann