opencaselaw.ch

IV.2015.00578

Rentenrevision bei erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum; Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war letztmals vom 17. Juli 1998 bis 7. Dezember 2001 bei der Y.___ AG, als Hilfsarbeiter erwerbstätig ( Urk. 6/7 Ziff. 1, Urk. 6/23/2) .

E r meldete sich am 24. Januar 2000 unter Hinweis auf De pressionen, Kopfschmerzen und Schmerzen in der linken Gesichtshälfte bei der Invali denversi cherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/ 2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versi cherten nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 6/28) mit Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 6/ 52 ) bei ei nem Inva liditätsgrad von 50 %

mit Wirkung ab 1. Okto ber 1999 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrent en

zu. 1.2

Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 ( Urk. 6/99) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte , welcher ab 7. November 2004 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

eine Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen ausübe, rentenerhal tend eingegliedert sei, und dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlos sen worden sei. Mit Mitteilung vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/102) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass er bei einem Invaliditäts grad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente habe. 1.3

Nach Eingang des vom Versicherten am

27. September 2010 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 6/ 171 ) liess die IV-Stelle den Versicherten bidisziplinär ( orthopädisch und psychiatrisch ) begutachten (Gutachten vom 27. Juni 2011; Urk. 6/198) und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än derungen festgestellt worden seien, und dass er bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente habe. 1.4

Nach Eingang des vom Versicherten am 26. August 2013 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 6/208/1-3) liess die IV-Stelle den Versicherten polydis ziplinär (orthopädisch, internistisch, neurologisch und psychiatrisch) begutach ten (Gutachten der Medas

Z.___

vom 23. Juni 2014; Urk. 6/225). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/230, Urk. 6/239) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 6/ 258 = Urk. 2 ) bei einem Invalidi täts grad von 30 % einen Renten an spruch de s Versicherten und hob die dem Versi cherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie ei ner dagegen er hobenen Beschwerde die auf schie bende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 2 ) erhob der Versicherte am

2 1 . Mai 2015 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwer de antwort vom

26. Juni 2015 (Urk. 5) be antragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Verfügung vom 2. November 2015 ( Urk.

7) wurde bei den Ärzten der Medas

Z.___ eine Stellungnahme eingeholt (Stellungnahme vom 17. März 2016; Urk. 11). Während sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe 19. April 2016 ( Urk.

15) auf eine Stellungnahme dazu, wovon dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkom mensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Abs. 1). Für die Revi sion der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt ( Abs. 2, gültig bis 31. Dezember 2011). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 in fine ). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensver gleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermittel tes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.7

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Z.___

vom

23. Juni 2014 (Urk. 6/225 ) davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerde führers wesentlich verbessert habe und ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %

und die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitli chen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2) , und bemass bei der Durch führung des Einkommensvergleich s das Invalideneinkommen auf Grundlage ei ner Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 6/228

S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen

sinngemäss vor, dass sich sein Gesundheits zustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfü gung nicht verändert habe, und dass er weiterhin unter Schmerzen leide, wes halb weiterhin ein Anspruch auf die ihm bisher ausgerichtete halbe Rente aus gewiesen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Nach Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 6/52), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zugesprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin d en Sach verhalt anlässlich der in den Jahre n 2005 und 2011 von Amtes wegen durch geführten Rentenrevisionsverfahren in materieller Hinsicht jeweils neu ab und teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/102) beziehungsweise

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) mit, dass die Überprüfung en des In validitätsgrades keine Änderungen , sondern weiterhin einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente be i einem Invaliditätsgrad von 50 % ergeben hätte n . 3.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch des Beschwerde führers und hob die ihm bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 31. Mai 2015 auf. 3.3

In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum

ab der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) stützte sich die Beschwer degegnerin zur Hauptsache ( Urk. 6/199 S. 5 ) auf das bidisziplinäre Gutachten de s

A.___ vom 27. Juni 2011 ( Urk. 6/198/1- 29 ) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom

13. Juli 2011 ( Urk. 6/199/4-5). 4.2

Die Ärzte des

A.___ , Dr. med. B.___ , Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie , stellten in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2011 ( Urk. 6/198/1- 29 ) die folgenden Diagnosen (S. 25 f.): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne mit interstitieller Ruptur und leichter interstitieller Infraspinatussehnenruptur sowie Acromio clavi cular gelenks arthrose rechts - Acromioclaviculargelenksarthrose links - chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syn drom, bestehend seit Jahren - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus - Nikotinabusus - Adipositas

Der Beschwerdeführer sei am 31. Januar 2010 auf Schnee ausgerutscht und ge stürzt. Dabei habe er sich eine nicht dislozierte Claviculafraktur rechts mit sub acromialem

Impingement und Rotatorenmanschettenruptur bei Acromio clavi cular gelenksarthrose

zugezogen . Seither persistier t en therapieresistente Schmer zen in der rechten Schulter, die seine körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränkte

n. Das Ausmass der Schulterschmerzen rechts könne nicht voll ständig erklärt werden. A m 24. April 2010 habe sich der Beschwerdeführer als Beteiligter eines Verkehrsunfalls Rippenserienfrakturen mit Hämato pneumo thorax und eine r

Scapulacorpusfraktur links zu gezogen . Seither leide er unter therapieresistente n, seine körperliche Leistsungsfähigk eit subjektiv beeinträchti gende Schmerzen im Bereich der linken Schulter, wobei das Ausmass der Schulterschmerzen links nur unvollständig nachzuvollziehen sei (S. 24) .

Aufgrund einer seit Jahren bestehenden chronischen Schmerzsymptomatik , wel che nach wiederholten Unfallgeschehen mit Symptomausweitung verstärkt worden sei , sei von eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung auszuge hen . Daneben leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden und chronifi zierten , mit telgradigen depressiven Störung. Der Beschwerdeführer sei in der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung beeinträchtigt und verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen . Diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwind bar. Die Kriterien der körperliche n Begleiterkrankungen, des sozialen Rückzug s in allen Belangen des Lebens, des verfestigten und therapeutisch nicht mehr be einflussbaren innerseelischen Verlauf s einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konf l iktbewältigung mit primärem Krankheitsgewinn sowie des Scheitern s einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung seien zu verneinen (S. 25).

Aus orthopädischer Sicht sei ihm die Ausübung behinderungsangepasster, körper lich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zu zumuten (S. 7).

Aus psychiatrischer Sicht sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne er forderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % zuzumuten ( Urk. 6/198/45) .

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht, ohne emotionale Belastung und ohne Stressbelastung, ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung , bei welchen keine geistige Flexibi lität vorausgesetzt werde, seit dem 1. September 2010 im Umfang eines Voll zeitpensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 %

zuzumuten. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang

(S. 26). 4.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2011 ( Urk. 6/199/4-5) aus, dass die Beurteilung durch die Ärzte des A.___

in ih rem Gutachten vom 27. Juni 2011, wonach dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichte r Tätigkeiten a b dem 1. Sep tember 2010 im Umfang von 70 % zuzumuten sei, zu überzeugen vermöge, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 1) . Da auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in psychischer Hinsicht nur ein leicht verbesserter Gesundheitszustand und in somatischer Hinsicht keine richtungweisende Ver besserung des Gesundheitszustandes seit Juni 2002 ausgewiesen sei, sei eine richtungsweisende Verbesserung des Gesundheits zustandes zu verneinen (S. 2). 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 ( Urk.

2) stellte sich der massgebliche medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion , stellte mit Bericht vom 2. September 2013 ( Urk. 6/214/1-4) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - frozen

Shoulder links bei Status nach Scapula

Mehrfragmentfraktur links nach Polytrauma vom 31. Januar 2010 - Status nach Schädelkontusion - subacromiales

Impingement rechts bei Rotatorenmanschettenruptur (Partialruptur der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne ) mit Acro mio clavi ular gelenks pathologie - Status nach Claviculafraktur rechts - Diabetes mellitus Typ 2 - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - depressive Entwicklung

Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall vom 31. Januar 2010 unter perma nenten Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit stark eingeschränkter Be weglichkeit. Daneben leide er auch unter Beschwerden im Bereich seiner rechten Schulter ( Ziff. 1.4). Ab 31. Januar 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 5. 3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in sei nem Bericht vom 2. November 2013 ( Urk. 6/215) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronifizierte Anpassungss törung und/oder chronifizierte p osttrau mati sche Belastungsstörung - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Migration in fremde Kultur¨ - Kriegserlebnisse - Diabetes m ellitus - Adipositas - Status nach diversen Unfällen mit deutlichen Residualbeschwerden

Der Beschwerdeführer sei bedrückt, traurig, verzweifelt sowie im Antrieb leicht vermindert und leide unter Schlafschwierigkeiten . Er sei g edanklich eingeengt und fixiert auf seine Beschwerden ( Ziff. 1.4.2). Seine bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten. Allenfalls komme eine Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt in Frage ( Ziff. 1.7). 5.4

Die Ärzte der Medas

Z.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Dr.

H.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 23. Juni 2014 ( Urk. 6/225/1-61) die fol genden Diagnosen (S. 36): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIb , unzureichend eingestellt - Schultersteife rechts bei progredienter Rotatorenmanschettenteilruptur rechts - AC-Gelenksarthrose rechts mi t/ bei St atus nach Clavicula-Fraktur rechts - Rotatorenmanschettenteilruptur linke Schulter und beginne nde AC-Ge lenksarthrose links mit/bei Status nach Fraktur der Scapula

(k on solidiert ) - w iederkehrende Lumbalgien bei mässiggradigen degenerativen Verän derungen an der unteren Lendenwirbelsäule - Lumbalisierung von SWK1, Mo rbus Baastrup und geringgradige

links konvexe Seitausbiegung der

Wirbelsäule - beginnende retropatell ar betonte G onarthrose beidseits - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas per magna ( BMI 37,6 kg/m2 ) - a rterielle Hypertonie - d iabetische Nephropathie - b lande rechtsseitige Nierenzyste - Steatosis

hepatis - l ipomatös veränderter Pankreas - residuale posttraumatis che Schädigung des Ramus

infraorbitalis des Nervus

trigeminus links mit sporadischer Neuralgie - residuale Sensibilitätsstörung in linker Axilla (ohne Schmerzsyndrom) - unspezifische leichtgradige Lumbalgie ohne radikuläre Komponente - St atus nach osteosynthetisch rekonstruierter Jochbeinfraktur links und Orbitabodenfraktur links im Jahre 1998 - Status nach Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur 2-5 links und Hä matopneumothorax links mit St. n. Thoraxdrainage links - Status nach operativ versorgtem Muskel-/Sehnenriss beugeseitig, ellen bogennah rechts - Spreizfuss beidseits

Im Rahmen der internistischen Begutachtung hätten sich ein deutliches Überge wicht und ein unzureichend eingestellter Diabetes gezeigt . Aus internistischer Sicht bestehe in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätig keit als Schlosser eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 15 % . Wegen des unzureichend eingestellten Diabetes mellitus seien gegenwär tig Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu vermeiden . Eine Neueinstellung des Diabetes mellitus sei dringend angezeigt. Bei Besserung der Glukosewerte sei von einer vollen Leistungsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Verweistätigkeiten auszugehen (S. 35) .

Die psychiatrische Begutachtung habe Nachdenklichkeit und teilweise Besorgnis über die finanzielle Lage seiner Familie ergeben . Anderweitige Symptome, ins besondere eine depressive Störung, eine psychotische Erkrankung , eine gravie rende Persönlichkeitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz oder eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht festzustellen gewesen. Der Be schwerdeführer habe in der Vergangenheit nach dem Versterben seiner ersten Ehegattin unter psychischen Problemen gelitten. Diese Problematik habe der Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich verarbeiten können (S. 35) . Aus psy chiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten. Es bestünden keine Hin weise auf eine progrediente Symptomatik ohne längerfristige Remission, auf ei nen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, und auf ei nen verfestigten, nicht mehr therapeutisch angehbaren, innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns. Auch bestünden keine Hinweise auf unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen . Aus psychiatrischer Sicht seien die psychischen Schwierigkeiten über windbar (S. 32).

Die neurologische Untersuchung habe eine posttraumatische Schädigung des Ramus

infraorbitalis des Nervus

trigeminus links , mit sporadischem Auftreten neuralgischer Schmerzelemente , Sensibilitätsstörung in der linken Axilla und eine unspezifische leichte Lumbalgie ergeben . Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht indes nicht (S. 35).

Aus orthopädischer Sicht resultiere an der rechte n Schulter eine dauerhafte deutli che Funktionseinschränkung, weshalb dem Beschwerdeführer regelmässig auszuführende, körperlich schwere Tätigkeiten, mit Belastung des rechten Ar mes und der rechten Hand über Brustniveau, mit überwiegendem Stehen und statischen Belastungen der Wirbelsäule sowie Belastungen der Kniegelenke in unebenem Gelände, im Gefälle und in endgradiger Beugung nicht mehr zuzu muten seien. Eine im Rahmen der Begutachtung veranlasste MR-Untersuchung der linken Schulter habe indes keine Befunde ergebe n , die eine Schultersteife erklären könnten (S. 45). Der klinische Befund im Bereich der rechten Schulter und das Ausmass der Funktionseinschränkung an der rechten Schulter sei ge genüber der Begutachtung vom

1. Juni 2011 grundsätzlich unverändert geblie ben , weshalb für ideal angepasste Verweistätigkeiten ab dem 1. Juni 2011 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 36).

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung

behinderungs angepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit en, ohne Arbeiten mit Belastun gen des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau, ohne überwie gend im Stehen auszuführende Arbeiten, ohne Arbeiten mit statischen Belas tungen der Wirbelsäule sowie Belastungen der Kniegelenke in unebenem Ge lände, im Gefälle und in endgradiger Beugung, auf Grund eines unzureichend eingestellten Diabetes im Umfang eines Arbeitspensums von 8 5

% beziehungs weise

nach einer Optimierung der Therapie des Diabetes mellitus im vollzeitli chen Umfang zuzumuten (S. 37) . 5.5

Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 18. September 2014 ( Urk. 6/240) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronifizierte

p osttraumatische Belastungsstörung (seit 1997) - m ittelgradige

depressive Episode mit somatischem

Syndrom - s omatoforme Störung - Migration in eine fremde Kultur - Diabetes m e l litus - Adipositas - Status nach diversen Unfällen mit deutlichen Residua l beschwerden - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Tabakabhängigkeit - niedriges Einkommen

- Probleme mit Gläubigern

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer eine prämorbide Persönlichkeit auf weise , welche vor allem über aggressive Bewältigungsmechanismen verfüg e . Dies entspreche den kulturellen Vorgaben an einen Mann im Balkan (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe sich mit Schicksalsschläge n

und mit den Residual beschwerden

aus den erlittenen Unfällen bis heute nicht abgefunden . Neben den depressiven bis depressiv- dysphorisch en Symptomen seien daher die in ihrem Ausmass durch den rein organischen Befund nicht erklärbar en Schmerzen in den

Vordergrund gerückt. Die s entspreche einem kulturellen Muster bei Patien ten aus südlichen Ländern oder aus dem Balkan. Denn bei diesen Patienten würden Somatisierungstendenzen

oft zusammen mit d epressiven Erkrankungen auftreten (S. 5) . Dem Beschwerdeführer sei es bis heute nur sehr unvollständig gelungen, die erlebten Schicksalsschläge zu verarbeiten und sich adäquat an die neu e Lebenss ituation anzupassen. So habe der Tod seiner ersten Eheg attin zu einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Die wieder holten sich aufdrängenden Erinnerungen sowie die heftigen emotionalen Reak tion en bei der Expl oration des Traumas seien bis heute Zeichen dafür . Es be stünden depressive bis depressiv- dysphorische Befunde .

Der Beschwerdeführer leide unter einer deutliche n Somatisierungsstörung, welche sich teilweise mit dem somatischen Syndrom der Depression überschneide (S. 6) .

Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätig keit im zeitlichen Umfang von 60 % eines normalen Arbeitspensums bei einer verminderten Leistungsfähigke it von 70 % zuzumuten, was einer Arbeitsunfä higkeit von 58 % entspreche (S. 8). 5.6

Am 5. März 2015 ( Urk. 6/246) nahmen die Ärzte der Medas

Z.___ zum Bericht von Dr. E.___ vom 18. September 2014 Stellung und führten aus, dass sie des sen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht teilten, und dass sie dessen Kritik an ihrem Gutachten nic ht nachvollziehen könnten (S. 2 f.). 5.7

Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Chefarzt und Direktor des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik K.___ , diagnostizierte mit Be richt vom 1 2. März 2015 ( Urk. 6/ 248/1-2) a usgeprägte Schulterschmerzen beidseits , unklarer Genese , bestehend seit dem Jahre 2011 , und verneinte eine nachweisbare relevante spinale Impulsleitstörung (S. 1). Er führte aus, dass ein relevanter Befund im Bereich des Myelons thorakal sicher auszuschliessen sei, weshalb die Schulterschmerzs ymptomatik aus neurologischer Sicht unklar sei (S. 2).

5.8

Mit Bericht vom 26. März 2015 ( Urk. 6/251/1-2) diag n ostizierte Prof. Dr. med. L.___ , Facharzt für Anästhesiologie , Chefarzt Anästhesie der Universi tätsklinik K.___ , a usgeprägte Schulterschmerzen beidseits , unklarer Genese , und stellte die Verdachtsdiagnose einer Intercostalneuritis

im Bereich der

4. Rippe links (S. 1). 5.9

Dr. med. M.___ , Facha rzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 31. März 2015 ( Urk. 6/252) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterschmerzen beidseits bei : - AC-Gelenksarthrose beidseits - s ubacromiales

Impingement rechts mit

zunehmender Partia ll äsion der Supraspinatussehne

Radiologisch bestehe eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose beidseits sowie eine z unehmende Läsion der Supraspi natussehne bei einem engen sub acromi a le n Raum. Der Beschwerdeführer leide vor allem nachts beim Liegen auf der Schulter unter Schmerzen. Es sei eine Infiltration im AC-Gelenk und allenfalls ein operatives Vorgehen angezeigt , was vom Beschwerdeführer gegenwärtig ab gelehnt werde (S. 2). 5.10

Am 20. März 2015 nahm Dr. E.___

erneut zum Gutachten der Ärzte der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 sowie zu deren Stellungnahme vom

5. März 2015 Stellung (Urk. 6/253) und führte aus, dass der psychiatrische Teil des Gutach tens der Ärzte der Medas

Z.___ nicht genügend Explorationstiefe und -breite aufweise (S. 1), dass die Gutachter zu Unrecht davon abgesehen hätten, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, dass die Gutachter zu Unrecht die von ihnen festgestellte Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und dem objektiven somatischen Befund nicht näher erläutert hätten, und dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gutachter der Me das

Z.___

angebracht seien (S. 2). 5.11

Am 17. März 2016 nahm Dr. F.___ ergänzend zum Gutachten der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 und zum Bericht von Dr. E.___ vom 18. September 2014 Stellung ( Urk. 11). Er führte aus, dass er die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstör ung nicht teile, da die dafür vorausge setzten Kriterien des Wiedererleben s , der Vermeidung und Ü bererregung unter Berücksichtigung der Zeitkriterien nicht vorgelegen hätten (S. 4). Die Beurtei lung durch Dr. E.___ enthalte neben den Angaben über die Persönlichkeits struktur unter anderem Klischees und Vorurteile über die ethnische Herkunft des Versicherten, welche nicht zu akzeptieren seien . Dies umso weniger , als dass Dr. E.___

der Heimatsprache des Versicherten nicht mächtig sei und die Ver hältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers nicht aus erster Hand kenne .

Ein somatisches Syndrom im Rahmen einer Depression könne sodann nicht di agnostiziert werden , weil nicht mindestens vier der dafür vorausgesetzten Symptome vorhanden seien. Eine Somatisierungsstörung oder eine somato forme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren, weil die Angaben des Be schwerdeführers vielfältig und teilweise auch somatisch nachvollziehbar gewe sen seien (S. 5).

Die Persönlich keit des Versicherten entspreche allenfalls einer Persönlichkeits akzentuierung , welcher hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit jedoch keine Bedeu tung zukomme. Die von Dr. E.___ beschriebene Einsc hränkung der Aktivität erscheine nicht als nachvollziehbar und sei in ihrer Schilderung auch nicht konsistent. Die von ihm genannten Einschränkungen im Alltagsleben des Be schwerdeführers beruh t en auf bestimmten Gewohnheiten und einer Dekonditio nierung

des Beschwerdeführers auf G rund einer längeren beruflichen Ruhezeit. Diese Umstände sei en

jedoch nicht auf eine psychiatrisch relevante Störung zurückzuführen. Die gegenwärtige Therapie könne weder in psychotherapeuti scher noch in medikamentöser Hinsicht als ausgeschöpft

angesehen werden, weshalb keine Therapieresistenz vorliege . Es handle sich sodann nicht um eine schwere, therapeutisch nicht mehr angehbar e psychische Störung

(S. 6).

6. 6.1

Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) ist zu entnehmen, dass die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2011 (vorstehend E. 4.2 ) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen a uf G rund einer chronischen Schmerzsymptomatik

und auf Grund einer chronifizierten , mit telgradigen de pressiven Störung im Umfang von 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit, im Sinne ei ner Leistungseinschränkung bei Ausübung einer vollzeitlichen , behinderungs angepassten

Tätigkeit ,

beei nträchtigt gewesen sei . Dr. B.___ folgte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vorstehend

E. 4.3 ) grundsätzlich den Schlussfolgerungen und Arbeitsfähigkeitsbeur - teilung en durch die Ärzte des A.___ . Er vertrat indes die Ansicht, dass auf Grund der Be urteilung durch die Ärzte des A.___

seit Juni 2002 lediglich ein leicht verbes serte r

psychischer Gesundheitszustand vorliege, und dass keine richtungwei sende Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, weshalb nicht von einer richtungsweisenden beziehungsweise nicht von einer ( im revisionsrechtlichen Sinne ) massgeblichen Verbesserung des Gesundheits zustandes auszugehen sei. 6.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich daher nicht beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) im Vergleich zu demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom

28. Juli 2005 (Urk. 6/102) nicht in einem für eine Rentenrevision erforderlichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass in Bezug auf behinderungsange passte Tätigkeiten weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 50 % bestand. 7. 7.1

Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 ( Urk. 2) kann entnommen werden , dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2013 ( vorstehend E. 5.2 ) im Be reich der linken Schulter eine frozen

Shoulder

und im Bereich der rechten Schulter ein subacromiales

Impingement bei Rotatorenmanschettenruptur

diag nostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer dadurch a b 31. Ja nuar 2010 vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Dem gegenüber erkannten die Ärzte der Medas

Z.___ in ihrem Gutachten vom

23. Juni 2014 ( vorstehend E. 5.4), dass der Beschwerdeführer in somatischer Hin sicht lediglich auf Grund eines unzureichend eingestellt en Diabetes im Umfang von 15 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass bei einer besseren Einstellung des Diabetes von einer vollen Leistungsfähigkeit in zumut baren, behinderungsangepassten Verweistätigkeiten auszugehen sei. Dem Be schwerde führer sei zwar auf Grund einer deutliche n Funktionseinschränkung im Bereich der rechen Schulter die Ausübung körperlich schwerer T ätigkeiten nicht mehr zuzumuten. In der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten be stehe aus somatischen Gründen indes keine Einschränkung. Während Prof. J.___ (vorstehend E. 5.7 ) und Prof. L.___ (vorstehend E. 5.8 ) übereinstimmend von a usgeprägte n

Schulter schmerzen beidseits unklarer Genese ausgingen, stellte Dr. M.___

eine AC-Gelenksarthrose beidseits und ein s ubacromiales

Impinge ment rechts fest (vorstehend E. 5.9) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nahmen indes w eder Prof. Dr. J.___ noch Prof. Dr. L.___

oder

Dr. M.___

Stellung. 7.2

In psychischer Hinsicht vertrat Dr. E.___

in seinem Bericht vom 18. September 2014 (vorstehend E. 5.5 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer unter anderem unter einer chronifizierten p osttraumatische n Belastungsstörung , einer m ittel gradige n depressive n Episode mit somatischem

Syndrom und einer s omatofor me n Störung leide, und dass er dadurch in der Ausübung behinderungsange passter Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von 60 % eines normalen Arbeits pensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 70 % beeinträchtigt werde, was einer Arbeitsunfähigkeit von 58 % entspreche. Demgegenüber gin gen die Ärzte der Medas

Z.___

in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 (vorste hend E. 5.4) davon aus, dass in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychische s Leiden und insbeson dere keine depressive Störung, k eine psychotische Erkrankung , k eine gravie rende Persönlichkeits störung von versicherungs medizinischer Relevanz und k eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren seien, und das s die be stehenden

psychischen Beschwerden im Sinne von Nachdenklichkeit und Be sorgnis über die finanzielle Lage überwindbar seien. 7.3

7.3.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1. 8 ). De nn die Gutachter verfüg en als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Innere Medizin sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte n fachmedizinische n Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

7.3.2

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der Medas

Z.___ in Berücksichtigung der Ergebnisse einer von ihnen veranlassten MR-Un tersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers objektivierbare Befunde , welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schultersteife der linken Schulter erklären könnten, verneinten, und erkannten dass das Ausmass der Funktionseinschränkung an der rechten Schulter gegenüber der Begutachtung vom

1. Juni 2011 grundsätzlich unverändert geblieben sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer deutliche n Funktionseinschränkung im Bereich der rechen Schulter körperlich schwere Tätigkeiten mit einer Belastung des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau nicht mehr ausüben könne , dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten bei einer optimalen Einstellung des Diabetes im vollzeitli chen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten sei. 7.3.3

In psychischer Hinsicht überzeugt, dass die Ärzte der Medas

Z.___ in ihrem Gut achten davon aus gingen , dass beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden zu diagnostizieren sei, und dass die be stehenden psychischen Beschwerden überwindbar seien. Insbesondere vermag zu überzeugen , dass die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung mangels der dafür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht diagnostizierten. Denn die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt einen an dauernden, schwereren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologi schen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, voraus (Weltgesundheits organisation, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl., Z.___ 2014, Ziff. F45.4 S. 233; BGE 141 V 281 E. 2.1.1) , was beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Insgesamt erfüllt die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Z.___ daher die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztli che

Entschei dungs grundlagen , weshalb auf deren Gutachten vom

23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4 ) vorliegend grundsätzlich abgestellt werden kann. 7.4

Die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 2. November 2013 (vorstehend E. 5.3 ) und vom 18. September 2014 (vorstehend E. 5.5 ) vermögen insofern nicht zu über zeugen, als er darin die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine posttraumatische Balastungsstörung verursacht worden sei. Denn diese Di agnose setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Mona ten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen artigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zusätzlich zum Trauma muss sodann eine wiederholte unausweich liche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tag träu men oder Träumen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks) auftreten ( Weltgesund heit s organi sation, a.a.O. , S. 207 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.2) . Der Verlust der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers, welche während der Geburt eines Kindes 1997 gestorben ist (vgl. Urk. 6/225

S. 27) , und welche nicht, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich gegenüber Dr. E.___ angegeben, ermordet worden ist (vgl. Urk. 6/240/5), ist nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Denn mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompens ation liegende Zeitspanne, wäh rend welcher der Beschwerdeführer vom 17. Juli 1998 bis zum Eintritt des Ge sundheitsschadens am 3. Oktober 1998 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 6/7 Ziff. 1 ; Urk. 6/28/2 ) ,

genügen die Angaben des Be schwerdeführers allein

nicht, um ein schweres, zur Auslösung einer posttrau matischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrschein lich erscheinen zu lassen.

Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. E.___

in seiner Beurteilung berücksichtigte, dass erfahrungsgemäss bei Patienten aus dem Balkan Somati sierungstendenzen

oft zusammen mit depressiven Erkrankungen auftreten wür den, und dass er davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die Diagnose „Migration in fremde Kultur“ in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Denn bei dieser Diagnose handelt es sich um eine Diagnose (ICD-10 Z60; vgl. Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 413), welche zu den sogenannt en Z-co dierten Diagnosen gehört. Diese stellen nach der Rechtsprechung keine rechts erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar

(Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2016 E. 3.3, 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3).

Sodann fehlt es den Beurteilung en durch Dr. E.___ an einer nachvoll ziehbaren Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit von 58 % in behin derungsangepassten Tätigkeiten. Auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden . 7.5

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 (vorsehend E. 5.4 ) steht daher fest, dass dem Beschwerde führer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der Me das

Z.___ vom 25. März bis 1. April 2014 (vgl. Urk. 6/225 S. 1) die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau, ohne überwiegend im Stehen auszuführende Arbeiten, ohne Ar beiten mit statischen Belastungen der Wirbelsäule und ohne Belastungen der Kniegelenke in unebenem Gelände, im Gefälle und in endgradiger Beugung, im Umfang eines Arbeitspensums von 85 % zuzumuten war . 8.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im massgebenden Vergleichszeit raum

vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) bis

21. April 2015 (Urk. 2)

unter revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erhebli cher Weise verbessert hat. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Aufhebung der bisher ausgerichteten halben

Rente gerechtfertigt war. 9. 9.1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsbe messung sind daher die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) zugrunde zu legen. 9.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbe ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 9.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.5

Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 9.6

Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 (im Oktober 2014) bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der LSE

2012

kommt für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vo r - ausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invali denrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Für die Invaliditätsbemessung sind indes nach der Rechtsprechung  zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE

2012 zu verwenden, nicht hingegen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weiterge henden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungs grundlagen erweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.7). Dabei entspricht das Anforderungs niveau 4 der LSE

2010 dem Kompetenzniveau 1 der LSE

2012 (IV-Rundschrei ben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014). 9.7

Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 3. Oktober 1998 (vgl. Urk. 6/28/2) lediglich während einigen wenigen Monaten als Hilfsar beiter bei der Y.___ AG tätig war (Urk. 6/7 Ziff. 1 ), ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens

auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt ,

bei der Bestimmun g des Va lideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer für ein fache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 , Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘210. resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Jahre 2015 von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem Be schäftigungsgrad von 100 % und bei einer durchschnittli chen Nomin al lohnent wick lung im Jahre 2013 von 0.7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 %

( www.bfs.admin.ch; T1 .1.0 Nominallohnindex, 2011-2015 )

ein Vali den ein kommen von rund Fr. 66‘ 423 .-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 ) . 10 . 10 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 10 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 10 .3

Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein l eidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit te l schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 10 .4

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer

Tätig keiten im Umfang eines Arbeitspen sums

von 85 %

zuzumuten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwer de führer aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen nicht mit geringe ren Einkünften rech nen müsste. Da weitere einkommens beeinflus sende Merkmale nicht auszumachen sind, ist von einem Abzug vom Tabellen lohn

daher abzusehen. 10 .5

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Ta belle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,

bei einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 85 % und bei einer durchschnittli chen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 %, im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 %

( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2015 )

resultiert ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 56‘460 .-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.85 ) . 1 1 .

Ein Vergleich des Vali den einkommens von Fr. 66‘423.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘460 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9 ‘ 963 .-- . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 % . Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2015 ein für den An spruch auf eine Invaliden rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht mehr er reicht wurde.

Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2015 ( Urk.

2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente per 3 1. Mai 2015 einstellte, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

1 2 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.5 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkom mensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Abs. 1). Für die Revi sion der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt ( Abs. 2, gültig bis 31. Dezember 2011). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 in fine ). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensver gleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermittel tes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 1 . Mai 2015 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwer de antwort vom

26. Juni 2015 (Urk. 5) be antragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Verfügung vom 2. November 2015 ( Urk.

7) wurde bei den Ärzten der Medas

Z.___ eine Stellungnahme eingeholt (Stellungnahme vom 17. März 2016; Urk. 11). Während sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe 19. April 2016 ( Urk.

15) auf eine Stellungnahme dazu, wovon dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Z.___

vom

23. Juni 2014 (Urk. 6/225 ) davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerde führers wesentlich verbessert habe und ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %

und die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitli chen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2) , und bemass bei der Durch führung des Einkommensvergleich s das Invalideneinkommen auf Grundlage ei ner Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 6/228

S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen

sinngemäss vor, dass sich sein Gesundheits zustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfü gung nicht verändert habe, und dass er weiterhin unter Schmerzen leide, wes halb weiterhin ein Anspruch auf die ihm bisher ausgerichtete halbe Rente aus gewiesen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Nach Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 6/52), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zugesprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin d en Sach verhalt anlässlich der in den Jahre n 2005 und 2011 von Amtes wegen durch geführten Rentenrevisionsverfahren in materieller Hinsicht jeweils neu ab und teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/102) beziehungsweise

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) mit, dass die Überprüfung en des In validitätsgrades keine Änderungen , sondern weiterhin einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente be i einem Invaliditätsgrad von 50 % ergeben hätte n . 3.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch des Beschwerde führers und hob die ihm bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 31. Mai 2015 auf. 3.3

In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum

ab der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) stützte sich die Beschwer degegnerin zur Hauptsache ( Urk. 6/199 S. 5 ) auf das bidisziplinäre Gutachten de s

A.___ vom 27. Juni 2011 ( Urk. 6/198/1- 29 ) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) ist zu entnehmen, dass die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2011 (vorstehend E. 4.2 ) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen a uf G rund einer chronischen Schmerzsymptomatik

und auf Grund einer chronifizierten , mit telgradigen de pressiven Störung im Umfang von 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit, im Sinne ei ner Leistungseinschränkung bei Ausübung einer vollzeitlichen , behinderungs angepassten

Tätigkeit ,

beei nträchtigt gewesen sei . Dr. B.___ folgte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom

E. 6.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich daher nicht beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) im Vergleich zu demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom

28. Juli 2005 (Urk. 6/102) nicht in einem für eine Rentenrevision erforderlichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass in Bezug auf behinderungsange passte Tätigkeiten weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 50 % bestand. 7. 7.1

Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 ( Urk. 2) kann entnommen werden , dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2013 ( vorstehend E. 5.2 ) im Be reich der linken Schulter eine frozen

Shoulder

und im Bereich der rechten Schulter ein subacromiales

Impingement bei Rotatorenmanschettenruptur

diag nostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer dadurch a b 31. Ja nuar 2010 vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Dem gegenüber erkannten die Ärzte der Medas

Z.___ in ihrem Gutachten vom

23. Juni 2014 ( vorstehend E. 5.4), dass der Beschwerdeführer in somatischer Hin sicht lediglich auf Grund eines unzureichend eingestellt en Diabetes im Umfang von 15 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass bei einer besseren Einstellung des Diabetes von einer vollen Leistungsfähigkeit in zumut baren, behinderungsangepassten Verweistätigkeiten auszugehen sei. Dem Be schwerde führer sei zwar auf Grund einer deutliche n Funktionseinschränkung im Bereich der rechen Schulter die Ausübung körperlich schwerer T ätigkeiten nicht mehr zuzumuten. In der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten be stehe aus somatischen Gründen indes keine Einschränkung. Während Prof. J.___ (vorstehend E. 5.7 ) und Prof. L.___ (vorstehend E. 5.8 ) übereinstimmend von a usgeprägte n

Schulter schmerzen beidseits unklarer Genese ausgingen, stellte Dr. M.___

eine AC-Gelenksarthrose beidseits und ein s ubacromiales

Impinge ment rechts fest (vorstehend E. 5.9) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nahmen indes w eder Prof. Dr. J.___ noch Prof. Dr. L.___

oder

Dr. M.___

Stellung. 7.2

In psychischer Hinsicht vertrat Dr. E.___

in seinem Bericht vom 18. September 2014 (vorstehend E. 5.5 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer unter anderem unter einer chronifizierten p osttraumatische n Belastungsstörung , einer m ittel gradige n depressive n Episode mit somatischem

Syndrom und einer s omatofor me n Störung leide, und dass er dadurch in der Ausübung behinderungsange passter Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von 60 % eines normalen Arbeits pensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 70 % beeinträchtigt werde, was einer Arbeitsunfähigkeit von 58 % entspreche. Demgegenüber gin gen die Ärzte der Medas

Z.___

in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 (vorste hend E. 5.4) davon aus, dass in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychische s Leiden und insbeson dere keine depressive Störung, k eine psychotische Erkrankung , k eine gravie rende Persönlichkeits störung von versicherungs medizinischer Relevanz und k eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren seien, und das s die be stehenden

psychischen Beschwerden im Sinne von Nachdenklichkeit und Be sorgnis über die finanzielle Lage überwindbar seien. 7.3

7.3.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1. 8 ). De nn die Gutachter verfüg en als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Innere Medizin sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte n fachmedizinische n Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

7.3.2

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der Medas

Z.___ in Berücksichtigung der Ergebnisse einer von ihnen veranlassten MR-Un tersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers objektivierbare Befunde , welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schultersteife der linken Schulter erklären könnten, verneinten, und erkannten dass das Ausmass der Funktionseinschränkung an der rechten Schulter gegenüber der Begutachtung vom

1. Juni 2011 grundsätzlich unverändert geblieben sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer deutliche n Funktionseinschränkung im Bereich der rechen Schulter körperlich schwere Tätigkeiten mit einer Belastung des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau nicht mehr ausüben könne , dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten bei einer optimalen Einstellung des Diabetes im vollzeitli chen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten sei. 7.3.3

In psychischer Hinsicht überzeugt, dass die Ärzte der Medas

Z.___ in ihrem Gut achten davon aus gingen , dass beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden zu diagnostizieren sei, und dass die be stehenden psychischen Beschwerden überwindbar seien. Insbesondere vermag zu überzeugen , dass die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung mangels der dafür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht diagnostizierten. Denn die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt einen an dauernden, schwereren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologi schen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, voraus (Weltgesundheits organisation, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl., Z.___ 2014, Ziff. F45.4 S. 233; BGE 141 V 281 E. 2.1.1) , was beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Insgesamt erfüllt die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Z.___ daher die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztli che

Entschei dungs grundlagen , weshalb auf deren Gutachten vom

23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4 ) vorliegend grundsätzlich abgestellt werden kann. 7.4

Die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 2. November 2013 (vorstehend E. 5.3 ) und vom 18. September 2014 (vorstehend E. 5.5 ) vermögen insofern nicht zu über zeugen, als er darin die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine posttraumatische Balastungsstörung verursacht worden sei. Denn diese Di agnose setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Mona ten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen artigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zusätzlich zum Trauma muss sodann eine wiederholte unausweich liche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tag träu men oder Träumen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks) auftreten ( Weltgesund heit s organi sation, a.a.O. , S. 207 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.2) . Der Verlust der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers, welche während der Geburt eines Kindes 1997 gestorben ist (vgl. Urk. 6/225

S. 27) , und welche nicht, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich gegenüber Dr. E.___ angegeben, ermordet worden ist (vgl. Urk. 6/240/5), ist nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Denn mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompens ation liegende Zeitspanne, wäh rend welcher der Beschwerdeführer vom 17. Juli 1998 bis zum Eintritt des Ge sundheitsschadens am 3. Oktober 1998 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 6/7 Ziff. 1 ; Urk. 6/28/2 ) ,

genügen die Angaben des Be schwerdeführers allein

nicht, um ein schweres, zur Auslösung einer posttrau matischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrschein lich erscheinen zu lassen.

Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. E.___

in seiner Beurteilung berücksichtigte, dass erfahrungsgemäss bei Patienten aus dem Balkan Somati sierungstendenzen

oft zusammen mit depressiven Erkrankungen auftreten wür den, und dass er davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die Diagnose „Migration in fremde Kultur“ in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Denn bei dieser Diagnose handelt es sich um eine Diagnose (ICD-10 Z60; vgl. Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 413), welche zu den sogenannt en Z-co dierten Diagnosen gehört. Diese stellen nach der Rechtsprechung keine rechts erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar

(Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2016 E. 3.3, 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3).

Sodann fehlt es den Beurteilung en durch Dr. E.___ an einer nachvoll ziehbaren Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit von 58 % in behin derungsangepassten Tätigkeiten. Auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden . 7.5

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 (vorsehend E. 5.4 ) steht daher fest, dass dem Beschwerde führer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der Me das

Z.___ vom 25. März bis 1. April 2014 (vgl. Urk. 6/225 S. 1) die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau, ohne überwiegend im Stehen auszuführende Arbeiten, ohne Ar beiten mit statischen Belastungen der Wirbelsäule und ohne Belastungen der Kniegelenke in unebenem Gelände, im Gefälle und in endgradiger Beugung, im Umfang eines Arbeitspensums von 85 % zuzumuten war . 8.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im massgebenden Vergleichszeit raum

vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) bis

21. April 2015 (Urk. 2)

unter revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erhebli cher Weise verbessert hat. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Aufhebung der bisher ausgerichteten halben

Rente gerechtfertigt war. 9. 9.1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsbe messung sind daher die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) zugrunde zu legen. 9.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbe ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 9.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.5

Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 9.6

Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 (im Oktober 2014) bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der LSE

2012

kommt für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vo r - ausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invali denrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Für die Invaliditätsbemessung sind indes nach der Rechtsprechung  zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE

2012 zu verwenden, nicht hingegen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weiterge henden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungs grundlagen erweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.7). Dabei entspricht das Anforderungs niveau 4 der LSE

2010 dem Kompetenzniveau 1 der LSE

2012 (IV-Rundschrei ben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014). 9.7

Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 3. Oktober 1998 (vgl. Urk. 6/28/2) lediglich während einigen wenigen Monaten als Hilfsar beiter bei der Y.___ AG tätig war (Urk. 6/7 Ziff. 1 ), ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens

auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt ,

bei der Bestimmun g des Va lideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer für ein fache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 , Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘210. resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Jahre 2015 von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem Be schäftigungsgrad von 100 % und bei einer durchschnittli chen Nomin al lohnent wick lung im Jahre 2013 von 0.7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 %

( www.bfs.admin.ch; T1 .1.0 Nominallohnindex, 2011-2015 )

ein Vali den ein kommen von rund Fr. 66‘ 423 .-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 ) . 10 . 10 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 10 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 10 .3

Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein l eidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit te l schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 10 .4

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer

Tätig keiten im Umfang eines Arbeitspen sums

von 85 %

zuzumuten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwer de führer aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen nicht mit geringe ren Einkünften rech nen müsste. Da weitere einkommens beeinflus sende Merkmale nicht auszumachen sind, ist von einem Abzug vom Tabellen lohn

daher abzusehen. 10 .5

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Ta belle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,

bei einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 85 % und bei einer durchschnittli chen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 %, im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 %

( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2015 )

resultiert ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 56‘460 .-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.85 ) . 1 1 .

Ein Vergleich des Vali den einkommens von Fr. 66‘423.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘460 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9 ‘ 963 .-- . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 Juli 2011 (vorstehend

E. 4.3 ) grundsätzlich den Schlussfolgerungen und Arbeitsfähigkeitsbeur - teilung en durch die Ärzte des A.___ . Er vertrat indes die Ansicht, dass auf Grund der Be urteilung durch die Ärzte des A.___

seit Juni 2002 lediglich ein leicht verbes serte r

psychischer Gesundheitszustand vorliege, und dass keine richtungwei sende Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, weshalb nicht von einer richtungsweisenden beziehungsweise nicht von einer ( im revisionsrechtlichen Sinne ) massgeblichen Verbesserung des Gesundheits zustandes auszugehen sei.

E. 15 % . Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2015 ein für den An spruch auf eine Invaliden rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht mehr er reicht wurde.

Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2015 ( Urk.

2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente per 3 1. Mai 2015 einstellte, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

1 2 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00578 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

5. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war letztmals vom 17. Juli 1998 bis 7. Dezember 2001 bei der Y.___ AG, als Hilfsarbeiter erwerbstätig ( Urk. 6/7 Ziff. 1, Urk. 6/23/2) .

E r meldete sich am 24. Januar 2000 unter Hinweis auf De pressionen, Kopfschmerzen und Schmerzen in der linken Gesichtshälfte bei der Invali denversi cherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/ 2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versi cherten nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 6/28) mit Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 6/ 52 ) bei ei nem Inva liditätsgrad von 50 %

mit Wirkung ab 1. Okto ber 1999 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrent en

zu. 1.2

Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 ( Urk. 6/99) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte , welcher ab 7. November 2004 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

eine Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen ausübe, rentenerhal tend eingegliedert sei, und dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlos sen worden sei. Mit Mitteilung vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/102) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass er bei einem Invaliditäts grad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente habe. 1.3

Nach Eingang des vom Versicherten am

27. September 2010 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 6/ 171 ) liess die IV-Stelle den Versicherten bidisziplinär ( orthopädisch und psychiatrisch ) begutachten (Gutachten vom 27. Juni 2011; Urk. 6/198) und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/200) mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än derungen festgestellt worden seien, und dass er bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente habe. 1.4

Nach Eingang des vom Versicherten am 26. August 2013 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 6/208/1-3) liess die IV-Stelle den Versicherten polydis ziplinär (orthopädisch, internistisch, neurologisch und psychiatrisch) begutach ten (Gutachten der Medas

Z.___

vom 23. Juni 2014; Urk. 6/225). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/230, Urk. 6/239) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 6/ 258 = Urk. 2 ) bei einem Invalidi täts grad von 30 % einen Renten an spruch de s Versicherten und hob die dem Versi cherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie ei ner dagegen er hobenen Beschwerde die auf schie bende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 2 ) erhob der Versicherte am

2 1 . Mai 2015 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwer de antwort vom

26. Juni 2015 (Urk. 5) be antragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Verfügung vom 2. November 2015 ( Urk.

7) wurde bei den Ärzten der Medas

Z.___ eine Stellungnahme eingeholt (Stellungnahme vom 17. März 2016; Urk. 11). Während sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe 19. April 2016 ( Urk.

15) auf eine Stellungnahme dazu, wovon dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkom mensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Abs. 1). Für die Revi sion der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt ( Abs. 2, gültig bis 31. Dezember 2011). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 in fine ). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensver gleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermittel tes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.7

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Z.___

vom

23. Juni 2014 (Urk. 6/225 ) davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerde führers wesentlich verbessert habe und ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %

und die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitli chen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2) , und bemass bei der Durch führung des Einkommensvergleich s das Invalideneinkommen auf Grundlage ei ner Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 6/228

S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen

sinngemäss vor, dass sich sein Gesundheits zustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfü gung nicht verändert habe, und dass er weiterhin unter Schmerzen leide, wes halb weiterhin ein Anspruch auf die ihm bisher ausgerichtete halbe Rente aus gewiesen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Nach Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 6/52), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente zugesprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin d en Sach verhalt anlässlich der in den Jahre n 2005 und 2011 von Amtes wegen durch geführten Rentenrevisionsverfahren in materieller Hinsicht jeweils neu ab und teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/102) beziehungsweise

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) mit, dass die Überprüfung en des In validitätsgrades keine Änderungen , sondern weiterhin einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente be i einem Invaliditätsgrad von 50 % ergeben hätte n . 3.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch des Beschwerde führers und hob die ihm bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 31. Mai 2015 auf. 3.3

In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum

ab der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

21. April 2015 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) stützte sich die Beschwer degegnerin zur Hauptsache ( Urk. 6/199 S. 5 ) auf das bidisziplinäre Gutachten de s

A.___ vom 27. Juni 2011 ( Urk. 6/198/1- 29 ) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom

13. Juli 2011 ( Urk. 6/199/4-5). 4.2

Die Ärzte des

A.___ , Dr. med. B.___ , Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie , stellten in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2011 ( Urk. 6/198/1- 29 ) die folgenden Diagnosen (S. 25 f.): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne mit interstitieller Ruptur und leichter interstitieller Infraspinatussehnenruptur sowie Acromio clavi cular gelenks arthrose rechts - Acromioclaviculargelenksarthrose links - chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syn drom, bestehend seit Jahren - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus - Nikotinabusus - Adipositas

Der Beschwerdeführer sei am 31. Januar 2010 auf Schnee ausgerutscht und ge stürzt. Dabei habe er sich eine nicht dislozierte Claviculafraktur rechts mit sub acromialem

Impingement und Rotatorenmanschettenruptur bei Acromio clavi cular gelenksarthrose

zugezogen . Seither persistier t en therapieresistente Schmer zen in der rechten Schulter, die seine körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränkte

n. Das Ausmass der Schulterschmerzen rechts könne nicht voll ständig erklärt werden. A m 24. April 2010 habe sich der Beschwerdeführer als Beteiligter eines Verkehrsunfalls Rippenserienfrakturen mit Hämato pneumo thorax und eine r

Scapulacorpusfraktur links zu gezogen . Seither leide er unter therapieresistente n, seine körperliche Leistsungsfähigk eit subjektiv beeinträchti gende Schmerzen im Bereich der linken Schulter, wobei das Ausmass der Schulterschmerzen links nur unvollständig nachzuvollziehen sei (S. 24) .

Aufgrund einer seit Jahren bestehenden chronischen Schmerzsymptomatik , wel che nach wiederholten Unfallgeschehen mit Symptomausweitung verstärkt worden sei , sei von eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung auszuge hen . Daneben leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden und chronifi zierten , mit telgradigen depressiven Störung. Der Beschwerdeführer sei in der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung beeinträchtigt und verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen . Diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwind bar. Die Kriterien der körperliche n Begleiterkrankungen, des sozialen Rückzug s in allen Belangen des Lebens, des verfestigten und therapeutisch nicht mehr be einflussbaren innerseelischen Verlauf s einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konf l iktbewältigung mit primärem Krankheitsgewinn sowie des Scheitern s einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung seien zu verneinen (S. 25).

Aus orthopädischer Sicht sei ihm die Ausübung behinderungsangepasster, körper lich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zu zumuten (S. 7).

Aus psychiatrischer Sicht sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne er forderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % zuzumuten ( Urk. 6/198/45) .

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht, ohne emotionale Belastung und ohne Stressbelastung, ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung , bei welchen keine geistige Flexibi lität vorausgesetzt werde, seit dem 1. September 2010 im Umfang eines Voll zeitpensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 %

zuzumuten. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang

(S. 26). 4.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2011 ( Urk. 6/199/4-5) aus, dass die Beurteilung durch die Ärzte des A.___

in ih rem Gutachten vom 27. Juni 2011, wonach dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichte r Tätigkeiten a b dem 1. Sep tember 2010 im Umfang von 70 % zuzumuten sei, zu überzeugen vermöge, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 1) . Da auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in psychischer Hinsicht nur ein leicht verbesserter Gesundheitszustand und in somatischer Hinsicht keine richtungweisende Ver besserung des Gesundheitszustandes seit Juni 2002 ausgewiesen sei, sei eine richtungsweisende Verbesserung des Gesundheits zustandes zu verneinen (S. 2). 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 ( Urk.

2) stellte sich der massgebliche medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion , stellte mit Bericht vom 2. September 2013 ( Urk. 6/214/1-4) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - frozen

Shoulder links bei Status nach Scapula

Mehrfragmentfraktur links nach Polytrauma vom 31. Januar 2010 - Status nach Schädelkontusion - subacromiales

Impingement rechts bei Rotatorenmanschettenruptur (Partialruptur der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne ) mit Acro mio clavi ular gelenks pathologie - Status nach Claviculafraktur rechts - Diabetes mellitus Typ 2 - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - depressive Entwicklung

Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall vom 31. Januar 2010 unter perma nenten Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit stark eingeschränkter Be weglichkeit. Daneben leide er auch unter Beschwerden im Bereich seiner rechten Schulter ( Ziff. 1.4). Ab 31. Januar 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 5. 3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in sei nem Bericht vom 2. November 2013 ( Urk. 6/215) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronifizierte Anpassungss törung und/oder chronifizierte p osttrau mati sche Belastungsstörung - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Migration in fremde Kultur¨ - Kriegserlebnisse - Diabetes m ellitus - Adipositas - Status nach diversen Unfällen mit deutlichen Residualbeschwerden

Der Beschwerdeführer sei bedrückt, traurig, verzweifelt sowie im Antrieb leicht vermindert und leide unter Schlafschwierigkeiten . Er sei g edanklich eingeengt und fixiert auf seine Beschwerden ( Ziff. 1.4.2). Seine bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten. Allenfalls komme eine Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt in Frage ( Ziff. 1.7). 5.4

Die Ärzte der Medas

Z.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Dr.

H.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 23. Juni 2014 ( Urk. 6/225/1-61) die fol genden Diagnosen (S. 36): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIb , unzureichend eingestellt - Schultersteife rechts bei progredienter Rotatorenmanschettenteilruptur rechts - AC-Gelenksarthrose rechts mi t/ bei St atus nach Clavicula-Fraktur rechts - Rotatorenmanschettenteilruptur linke Schulter und beginne nde AC-Ge lenksarthrose links mit/bei Status nach Fraktur der Scapula

(k on solidiert ) - w iederkehrende Lumbalgien bei mässiggradigen degenerativen Verän derungen an der unteren Lendenwirbelsäule - Lumbalisierung von SWK1, Mo rbus Baastrup und geringgradige

links konvexe Seitausbiegung der

Wirbelsäule - beginnende retropatell ar betonte G onarthrose beidseits - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas per magna ( BMI 37,6 kg/m2 ) - a rterielle Hypertonie - d iabetische Nephropathie - b lande rechtsseitige Nierenzyste - Steatosis

hepatis - l ipomatös veränderter Pankreas - residuale posttraumatis che Schädigung des Ramus

infraorbitalis des Nervus

trigeminus links mit sporadischer Neuralgie - residuale Sensibilitätsstörung in linker Axilla (ohne Schmerzsyndrom) - unspezifische leichtgradige Lumbalgie ohne radikuläre Komponente - St atus nach osteosynthetisch rekonstruierter Jochbeinfraktur links und Orbitabodenfraktur links im Jahre 1998 - Status nach Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur 2-5 links und Hä matopneumothorax links mit St. n. Thoraxdrainage links - Status nach operativ versorgtem Muskel-/Sehnenriss beugeseitig, ellen bogennah rechts - Spreizfuss beidseits

Im Rahmen der internistischen Begutachtung hätten sich ein deutliches Überge wicht und ein unzureichend eingestellter Diabetes gezeigt . Aus internistischer Sicht bestehe in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätig keit als Schlosser eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 15 % . Wegen des unzureichend eingestellten Diabetes mellitus seien gegenwär tig Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu vermeiden . Eine Neueinstellung des Diabetes mellitus sei dringend angezeigt. Bei Besserung der Glukosewerte sei von einer vollen Leistungsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Verweistätigkeiten auszugehen (S. 35) .

Die psychiatrische Begutachtung habe Nachdenklichkeit und teilweise Besorgnis über die finanzielle Lage seiner Familie ergeben . Anderweitige Symptome, ins besondere eine depressive Störung, eine psychotische Erkrankung , eine gravie rende Persönlichkeitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz oder eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht festzustellen gewesen. Der Be schwerdeführer habe in der Vergangenheit nach dem Versterben seiner ersten Ehegattin unter psychischen Problemen gelitten. Diese Problematik habe der Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich verarbeiten können (S. 35) . Aus psy chiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten. Es bestünden keine Hin weise auf eine progrediente Symptomatik ohne längerfristige Remission, auf ei nen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, und auf ei nen verfestigten, nicht mehr therapeutisch angehbaren, innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns. Auch bestünden keine Hinweise auf unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen . Aus psychiatrischer Sicht seien die psychischen Schwierigkeiten über windbar (S. 32).

Die neurologische Untersuchung habe eine posttraumatische Schädigung des Ramus

infraorbitalis des Nervus

trigeminus links , mit sporadischem Auftreten neuralgischer Schmerzelemente , Sensibilitätsstörung in der linken Axilla und eine unspezifische leichte Lumbalgie ergeben . Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht indes nicht (S. 35).

Aus orthopädischer Sicht resultiere an der rechte n Schulter eine dauerhafte deutli che Funktionseinschränkung, weshalb dem Beschwerdeführer regelmässig auszuführende, körperlich schwere Tätigkeiten, mit Belastung des rechten Ar mes und der rechten Hand über Brustniveau, mit überwiegendem Stehen und statischen Belastungen der Wirbelsäule sowie Belastungen der Kniegelenke in unebenem Gelände, im Gefälle und in endgradiger Beugung nicht mehr zuzu muten seien. Eine im Rahmen der Begutachtung veranlasste MR-Untersuchung der linken Schulter habe indes keine Befunde ergebe n , die eine Schultersteife erklären könnten (S. 45). Der klinische Befund im Bereich der rechten Schulter und das Ausmass der Funktionseinschränkung an der rechten Schulter sei ge genüber der Begutachtung vom

1. Juni 2011 grundsätzlich unverändert geblie ben , weshalb für ideal angepasste Verweistätigkeiten ab dem 1. Juni 2011 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 36).

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung

behinderungs angepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit en, ohne Arbeiten mit Belastun gen des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau, ohne überwie gend im Stehen auszuführende Arbeiten, ohne Arbeiten mit statischen Belas tungen der Wirbelsäule sowie Belastungen der Kniegelenke in unebenem Ge lände, im Gefälle und in endgradiger Beugung, auf Grund eines unzureichend eingestellten Diabetes im Umfang eines Arbeitspensums von 8 5

% beziehungs weise

nach einer Optimierung der Therapie des Diabetes mellitus im vollzeitli chen Umfang zuzumuten (S. 37) . 5.5

Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 18. September 2014 ( Urk. 6/240) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronifizierte

p osttraumatische Belastungsstörung (seit 1997) - m ittelgradige

depressive Episode mit somatischem

Syndrom - s omatoforme Störung - Migration in eine fremde Kultur - Diabetes m e l litus - Adipositas - Status nach diversen Unfällen mit deutlichen Residua l beschwerden - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Tabakabhängigkeit - niedriges Einkommen

- Probleme mit Gläubigern

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer eine prämorbide Persönlichkeit auf weise , welche vor allem über aggressive Bewältigungsmechanismen verfüg e . Dies entspreche den kulturellen Vorgaben an einen Mann im Balkan (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe sich mit Schicksalsschläge n

und mit den Residual beschwerden

aus den erlittenen Unfällen bis heute nicht abgefunden . Neben den depressiven bis depressiv- dysphorisch en Symptomen seien daher die in ihrem Ausmass durch den rein organischen Befund nicht erklärbar en Schmerzen in den

Vordergrund gerückt. Die s entspreche einem kulturellen Muster bei Patien ten aus südlichen Ländern oder aus dem Balkan. Denn bei diesen Patienten würden Somatisierungstendenzen

oft zusammen mit d epressiven Erkrankungen auftreten (S. 5) . Dem Beschwerdeführer sei es bis heute nur sehr unvollständig gelungen, die erlebten Schicksalsschläge zu verarbeiten und sich adäquat an die neu e Lebenss ituation anzupassen. So habe der Tod seiner ersten Eheg attin zu einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Die wieder holten sich aufdrängenden Erinnerungen sowie die heftigen emotionalen Reak tion en bei der Expl oration des Traumas seien bis heute Zeichen dafür . Es be stünden depressive bis depressiv- dysphorische Befunde .

Der Beschwerdeführer leide unter einer deutliche n Somatisierungsstörung, welche sich teilweise mit dem somatischen Syndrom der Depression überschneide (S. 6) .

Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätig keit im zeitlichen Umfang von 60 % eines normalen Arbeitspensums bei einer verminderten Leistungsfähigke it von 70 % zuzumuten, was einer Arbeitsunfä higkeit von 58 % entspreche (S. 8). 5.6

Am 5. März 2015 ( Urk. 6/246) nahmen die Ärzte der Medas

Z.___ zum Bericht von Dr. E.___ vom 18. September 2014 Stellung und führten aus, dass sie des sen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht teilten, und dass sie dessen Kritik an ihrem Gutachten nic ht nachvollziehen könnten (S. 2 f.). 5.7

Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Chefarzt und Direktor des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik K.___ , diagnostizierte mit Be richt vom 1 2. März 2015 ( Urk. 6/ 248/1-2) a usgeprägte Schulterschmerzen beidseits , unklarer Genese , bestehend seit dem Jahre 2011 , und verneinte eine nachweisbare relevante spinale Impulsleitstörung (S. 1). Er führte aus, dass ein relevanter Befund im Bereich des Myelons thorakal sicher auszuschliessen sei, weshalb die Schulterschmerzs ymptomatik aus neurologischer Sicht unklar sei (S. 2).

5.8

Mit Bericht vom 26. März 2015 ( Urk. 6/251/1-2) diag n ostizierte Prof. Dr. med. L.___ , Facharzt für Anästhesiologie , Chefarzt Anästhesie der Universi tätsklinik K.___ , a usgeprägte Schulterschmerzen beidseits , unklarer Genese , und stellte die Verdachtsdiagnose einer Intercostalneuritis

im Bereich der

4. Rippe links (S. 1). 5.9

Dr. med. M.___ , Facha rzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 31. März 2015 ( Urk. 6/252) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterschmerzen beidseits bei : - AC-Gelenksarthrose beidseits - s ubacromiales

Impingement rechts mit

zunehmender Partia ll äsion der Supraspinatussehne

Radiologisch bestehe eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose beidseits sowie eine z unehmende Läsion der Supraspi natussehne bei einem engen sub acromi a le n Raum. Der Beschwerdeführer leide vor allem nachts beim Liegen auf der Schulter unter Schmerzen. Es sei eine Infiltration im AC-Gelenk und allenfalls ein operatives Vorgehen angezeigt , was vom Beschwerdeführer gegenwärtig ab gelehnt werde (S. 2). 5.10

Am 20. März 2015 nahm Dr. E.___

erneut zum Gutachten der Ärzte der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 sowie zu deren Stellungnahme vom

5. März 2015 Stellung (Urk. 6/253) und führte aus, dass der psychiatrische Teil des Gutach tens der Ärzte der Medas

Z.___ nicht genügend Explorationstiefe und -breite aufweise (S. 1), dass die Gutachter zu Unrecht davon abgesehen hätten, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, dass die Gutachter zu Unrecht die von ihnen festgestellte Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und dem objektiven somatischen Befund nicht näher erläutert hätten, und dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gutachter der Me das

Z.___

angebracht seien (S. 2). 5.11

Am 17. März 2016 nahm Dr. F.___ ergänzend zum Gutachten der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 und zum Bericht von Dr. E.___ vom 18. September 2014 Stellung ( Urk. 11). Er führte aus, dass er die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstör ung nicht teile, da die dafür vorausge setzten Kriterien des Wiedererleben s , der Vermeidung und Ü bererregung unter Berücksichtigung der Zeitkriterien nicht vorgelegen hätten (S. 4). Die Beurtei lung durch Dr. E.___ enthalte neben den Angaben über die Persönlichkeits struktur unter anderem Klischees und Vorurteile über die ethnische Herkunft des Versicherten, welche nicht zu akzeptieren seien . Dies umso weniger , als dass Dr. E.___

der Heimatsprache des Versicherten nicht mächtig sei und die Ver hältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers nicht aus erster Hand kenne .

Ein somatisches Syndrom im Rahmen einer Depression könne sodann nicht di agnostiziert werden , weil nicht mindestens vier der dafür vorausgesetzten Symptome vorhanden seien. Eine Somatisierungsstörung oder eine somato forme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren, weil die Angaben des Be schwerdeführers vielfältig und teilweise auch somatisch nachvollziehbar gewe sen seien (S. 5).

Die Persönlich keit des Versicherten entspreche allenfalls einer Persönlichkeits akzentuierung , welcher hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit jedoch keine Bedeu tung zukomme. Die von Dr. E.___ beschriebene Einsc hränkung der Aktivität erscheine nicht als nachvollziehbar und sei in ihrer Schilderung auch nicht konsistent. Die von ihm genannten Einschränkungen im Alltagsleben des Be schwerdeführers beruh t en auf bestimmten Gewohnheiten und einer Dekonditio nierung

des Beschwerdeführers auf G rund einer längeren beruflichen Ruhezeit. Diese Umstände sei en

jedoch nicht auf eine psychiatrisch relevante Störung zurückzuführen. Die gegenwärtige Therapie könne weder in psychotherapeuti scher noch in medikamentöser Hinsicht als ausgeschöpft

angesehen werden, weshalb keine Therapieresistenz vorliege . Es handle sich sodann nicht um eine schwere, therapeutisch nicht mehr angehbar e psychische Störung

(S. 6).

6. 6.1

Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) ist zu entnehmen, dass die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2011 (vorstehend E. 4.2 ) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen a uf G rund einer chronischen Schmerzsymptomatik

und auf Grund einer chronifizierten , mit telgradigen de pressiven Störung im Umfang von 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit, im Sinne ei ner Leistungseinschränkung bei Ausübung einer vollzeitlichen , behinderungs angepassten

Tätigkeit ,

beei nträchtigt gewesen sei . Dr. B.___ folgte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vorstehend

E. 4.3 ) grundsätzlich den Schlussfolgerungen und Arbeitsfähigkeitsbeur - teilung en durch die Ärzte des A.___ . Er vertrat indes die Ansicht, dass auf Grund der Be urteilung durch die Ärzte des A.___

seit Juni 2002 lediglich ein leicht verbes serte r

psychischer Gesundheitszustand vorliege, und dass keine richtungwei sende Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, weshalb nicht von einer richtungsweisenden beziehungsweise nicht von einer ( im revisionsrechtlichen Sinne ) massgeblichen Verbesserung des Gesundheits zustandes auszugehen sei. 6.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich daher nicht beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes bei Erlass der Mitteilung vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) im Vergleich zu demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom

28. Juli 2005 (Urk. 6/102) nicht in einem für eine Rentenrevision erforderlichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass in Bezug auf behinderungsange passte Tätigkeiten weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 50 % bestand. 7. 7.1

Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 ( Urk. 2) kann entnommen werden , dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2013 ( vorstehend E. 5.2 ) im Be reich der linken Schulter eine frozen

Shoulder

und im Bereich der rechten Schulter ein subacromiales

Impingement bei Rotatorenmanschettenruptur

diag nostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer dadurch a b 31. Ja nuar 2010 vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Dem gegenüber erkannten die Ärzte der Medas

Z.___ in ihrem Gutachten vom

23. Juni 2014 ( vorstehend E. 5.4), dass der Beschwerdeführer in somatischer Hin sicht lediglich auf Grund eines unzureichend eingestellt en Diabetes im Umfang von 15 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass bei einer besseren Einstellung des Diabetes von einer vollen Leistungsfähigkeit in zumut baren, behinderungsangepassten Verweistätigkeiten auszugehen sei. Dem Be schwerde führer sei zwar auf Grund einer deutliche n Funktionseinschränkung im Bereich der rechen Schulter die Ausübung körperlich schwerer T ätigkeiten nicht mehr zuzumuten. In der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten be stehe aus somatischen Gründen indes keine Einschränkung. Während Prof. J.___ (vorstehend E. 5.7 ) und Prof. L.___ (vorstehend E. 5.8 ) übereinstimmend von a usgeprägte n

Schulter schmerzen beidseits unklarer Genese ausgingen, stellte Dr. M.___

eine AC-Gelenksarthrose beidseits und ein s ubacromiales

Impinge ment rechts fest (vorstehend E. 5.9) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nahmen indes w eder Prof. Dr. J.___ noch Prof. Dr. L.___

oder

Dr. M.___

Stellung. 7.2

In psychischer Hinsicht vertrat Dr. E.___

in seinem Bericht vom 18. September 2014 (vorstehend E. 5.5 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer unter anderem unter einer chronifizierten p osttraumatische n Belastungsstörung , einer m ittel gradige n depressive n Episode mit somatischem

Syndrom und einer s omatofor me n Störung leide, und dass er dadurch in der Ausübung behinderungsange passter Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von 60 % eines normalen Arbeits pensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 70 % beeinträchtigt werde, was einer Arbeitsunfähigkeit von 58 % entspreche. Demgegenüber gin gen die Ärzte der Medas

Z.___

in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 (vorste hend E. 5.4) davon aus, dass in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychische s Leiden und insbeson dere keine depressive Störung, k eine psychotische Erkrankung , k eine gravie rende Persönlichkeits störung von versicherungs medizinischer Relevanz und k eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren seien, und das s die be stehenden

psychischen Beschwerden im Sinne von Nachdenklichkeit und Be sorgnis über die finanzielle Lage überwindbar seien. 7.3

7.3.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1. 8 ). De nn die Gutachter verfüg en als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Innere Medizin sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte n fachmedizinische n Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

7.3.2

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der Medas

Z.___ in Berücksichtigung der Ergebnisse einer von ihnen veranlassten MR-Un tersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers objektivierbare Befunde , welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schultersteife der linken Schulter erklären könnten, verneinten, und erkannten dass das Ausmass der Funktionseinschränkung an der rechten Schulter gegenüber der Begutachtung vom

1. Juni 2011 grundsätzlich unverändert geblieben sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer deutliche n Funktionseinschränkung im Bereich der rechen Schulter körperlich schwere Tätigkeiten mit einer Belastung des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau nicht mehr ausüben könne , dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten bei einer optimalen Einstellung des Diabetes im vollzeitli chen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten sei. 7.3.3

In psychischer Hinsicht überzeugt, dass die Ärzte der Medas

Z.___ in ihrem Gut achten davon aus gingen , dass beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden zu diagnostizieren sei, und dass die be stehenden psychischen Beschwerden überwindbar seien. Insbesondere vermag zu überzeugen , dass die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung mangels der dafür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht diagnostizierten. Denn die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt einen an dauernden, schwereren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologi schen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, voraus (Weltgesundheits organisation, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl., Z.___ 2014, Ziff. F45.4 S. 233; BGE 141 V 281 E. 2.1.1) , was beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Insgesamt erfüllt die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Z.___ daher die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztli che

Entschei dungs grundlagen , weshalb auf deren Gutachten vom

23. Juni 2014 (vorstehend E. 5.4 ) vorliegend grundsätzlich abgestellt werden kann. 7.4

Die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 2. November 2013 (vorstehend E. 5.3 ) und vom 18. September 2014 (vorstehend E. 5.5 ) vermögen insofern nicht zu über zeugen, als er darin die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine posttraumatische Balastungsstörung verursacht worden sei. Denn diese Di agnose setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Mona ten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen artigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zusätzlich zum Trauma muss sodann eine wiederholte unausweich liche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tag träu men oder Träumen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks) auftreten ( Weltgesund heit s organi sation, a.a.O. , S. 207 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.2) . Der Verlust der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers, welche während der Geburt eines Kindes 1997 gestorben ist (vgl. Urk. 6/225

S. 27) , und welche nicht, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich gegenüber Dr. E.___ angegeben, ermordet worden ist (vgl. Urk. 6/240/5), ist nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Denn mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompens ation liegende Zeitspanne, wäh rend welcher der Beschwerdeführer vom 17. Juli 1998 bis zum Eintritt des Ge sundheitsschadens am 3. Oktober 1998 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 6/7 Ziff. 1 ; Urk. 6/28/2 ) ,

genügen die Angaben des Be schwerdeführers allein

nicht, um ein schweres, zur Auslösung einer posttrau matischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrschein lich erscheinen zu lassen.

Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. E.___

in seiner Beurteilung berücksichtigte, dass erfahrungsgemäss bei Patienten aus dem Balkan Somati sierungstendenzen

oft zusammen mit depressiven Erkrankungen auftreten wür den, und dass er davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die Diagnose „Migration in fremde Kultur“ in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Denn bei dieser Diagnose handelt es sich um eine Diagnose (ICD-10 Z60; vgl. Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 413), welche zu den sogenannt en Z-co dierten Diagnosen gehört. Diese stellen nach der Rechtsprechung keine rechts erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar

(Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2016 E. 3.3, 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3).

Sodann fehlt es den Beurteilung en durch Dr. E.___ an einer nachvoll ziehbaren Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit von 58 % in behin derungsangepassten Tätigkeiten. Auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden . 7.5

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Z.___ vom 23. Juni 2014 (vorsehend E. 5.4 ) steht daher fest, dass dem Beschwerde führer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der Me das

Z.___ vom 25. März bis 1. April 2014 (vgl. Urk. 6/225 S. 1) die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand über Brustniveau, ohne überwiegend im Stehen auszuführende Arbeiten, ohne Ar beiten mit statischen Belastungen der Wirbelsäule und ohne Belastungen der Kniegelenke in unebenem Gelände, im Gefälle und in endgradiger Beugung, im Umfang eines Arbeitspensums von 85 % zuzumuten war . 8.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im massgebenden Vergleichszeit raum

vom

27. Juli 2011 (Urk. 6/200) bis

21. April 2015 (Urk. 2)

unter revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erhebli cher Weise verbessert hat. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Aufhebung der bisher ausgerichteten halben

Rente gerechtfertigt war. 9. 9.1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsbe messung sind daher die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 2) zugrunde zu legen. 9.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbe ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 9.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.5

Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 9.6

Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 (im Oktober 2014) bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der LSE

2012

kommt für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vo r - ausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invali denrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Für die Invaliditätsbemessung sind indes nach der Rechtsprechung  zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE

2012 zu verwenden, nicht hingegen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weiterge henden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungs grundlagen erweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.7). Dabei entspricht das Anforderungs niveau 4 der LSE

2010 dem Kompetenzniveau 1 der LSE

2012 (IV-Rundschrei ben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014). 9.7

Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 3. Oktober 1998 (vgl. Urk. 6/28/2) lediglich während einigen wenigen Monaten als Hilfsar beiter bei der Y.___ AG tätig war (Urk. 6/7 Ziff. 1 ), ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens

auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt ,

bei der Bestimmun g des Va lideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer für ein fache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 , Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘210. resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Jahre 2015 von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem Be schäftigungsgrad von 100 % und bei einer durchschnittli chen Nomin al lohnent wick lung im Jahre 2013 von 0.7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 %

( www.bfs.admin.ch; T1 .1.0 Nominallohnindex, 2011-2015 )

ein Vali den ein kommen von rund Fr. 66‘ 423 .-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 ) . 10 . 10 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 10 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 10 .3

Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein l eidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit te l schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 10 .4

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer

Tätig keiten im Umfang eines Arbeitspen sums

von 85 %

zuzumuten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwer de führer aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen nicht mit geringe ren Einkünften rech nen müsste. Da weitere einkommens beeinflus sende Merkmale nicht auszumachen sind, ist von einem Abzug vom Tabellen lohn

daher abzusehen. 10 .5

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Ta belle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,

bei einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 85 % und bei einer durchschnittli chen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 %, im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 %

( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2015 )

resultiert ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 56‘460 .-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.85 ) . 1 1 .

Ein Vergleich des Vali den einkommens von Fr. 66‘423.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘460 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9 ‘ 963 .-- . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 % . Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2015 ein für den An spruch auf eine Invaliden rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht mehr er reicht wurde.

Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. April 2015 ( Urk.

2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente per 3 1. Mai 2015 einstellte, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

1 2 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz