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IV.2015.00575

Hilfsmittel: Kostenvergütung für Treppenlift für Kind im heilpädagogischen Kindergarten als Schulung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG ohne Prüfung der prognostischen Eingliederungsfähigkeit bejaht.

Zürich SozVersG · 2016-12-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 2009, leidet an einem allgemeinen deutli chen Entwicklungsrückstand mit psychomotorischer Beeinträchtigung (Urk. 7/6/5,

Urk. 7/32/3, Urk. 7/57/5) .

Die Eltern der Versicherten meldeten sie am 19. April

2010 zum Leistungsb ezug bei der Eidgenössischen In vali den versicherung an (Urk. 7/ 2). Die Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, anerkannte das Leiden vorerst als Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte

cerebrale

Bewegungss törungen)

und sodann als solches gemäss Ziff. 390 (angeborene, cerebrale Lähmungen) des Anhangs zur Ver ordnung vom 9. De zember

1985 über Geburtsgebrechen (GgV) und sprach ihr verschie dene Leistungen, namentlich Physio

- und Ergo therapie, verschiedene Hilfs mittel und eine Hilflosen entschädigung für Minderjährige zu (Urk. 7/8-9, Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/34-35, Urk. 7/60-61, Urk. 7/65, Urk. 7/76, Urk. 7 /88-90, Urk. 7/104-105).

Am

6. Juni 2014 teilte die SAHB-Hilfsmittelberatung für Behinderte (nach folgend: SAHB) der IV-Stelle mit, dass sie von Seiten der Versicherten mit der Anfrage kontaktiert worden

sei, die Situation bezüglich eines Trep penlifts fachtechnisch abzuklären (Urk. 7/ 101). Daraufhin erstellte die SAHB nach ent sprechender Abklärung die fachtechnische Beurteilung vom 1 1. August 2014 und empfahl vorbehältlich der Abgabevoraussetzungen eine Kostengut spra che für eine Aussenliftanlage und eine Innenliftanlage im Gesamtbetrag von Fr. 50‘560.-- im Sinne eines Kostenbeitrages an die geplante Vertikallift lösung

(Urk. 7/108/3).

Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom

5. Dezember 2014

die Ausrich tung eines Kostenbeitrag es an die Anschaffung eines Vertikallifts von Fr. 8‘000.-- entsprechend der Kostenlimite für eine Treppensteighilfe an (Urk. 7/ 115). Dagegen erhob en die Eltern der Versicherten mit Schreiben vom 8. Januar 2015 Ein wände (Urk. 7/1 1 7).

Mit Verfügung vom

24. April 2015 sprach die IV-Stelle wie angekündigt einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen liessen di e Eltern der Versicherten, vertreten durch die Procap

Schweiz,

mit Eingabe vom

21. Mai 2015 Beschwerde erheben und bean trage n, die Verfügung vom 24. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zur Kosten übernahme der zwei Treppenliftanlagen gemäss SAHB-Abklärungsbericht vom 1 1. August 2014 zu verpflichten (Urk. 1 S.

2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

1. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 6). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 7. September 2015, Urk. 9 S. 2; Duplik vom 14. Oktober 2015; Urk. 11 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungs massnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest le gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21

IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Mög lich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leis tungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbe ra tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.2

1.2.1

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. 1.2.2

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Art. 21 bis

Abs. 1 IVG). Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis

Abs. 2 IVG). 1 .3 1.3.1

Der Bundesrat hat in Art. 14 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dem Eidgenössischen Departement des In nern (EDI) den Auftrag über tragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorge sehenen Hilfsmittel zu erstellen. Das EDI hat

dementsprechend die Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfs mittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Her stellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).

Anspruch auf die im HVI -Anhang mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Auf gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle An gewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrück lich genannte Tä tigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 1.3.2

Unter Ziff. 13 HVI -Anhang sind die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Auf gaben be reich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwin dung des Arbeitsweges" aufgeführt.

Gemäss Ziff. 13.05* HVI -Anhang besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schu lungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die gewünschte Ausführung eines Vertikallifts sei nicht einfach und zweckmässig, da die Kosten für eine Treppenliftanlage mit zirka Fr. 50‘000.-- wesentlich tiefer wären. Die Übernahme dieser tieferen Kosten sei ebenfalls nicht möglich, da es aus medizinischer Sicht überwiegend wahr scheinlich sei, dass eine erwerbliche Eingliederung der Versicherten, welche die heilpädagogische Schule besuche, nicht möglich sein werde. Es sei indes ein Kostenbeitrag in der Höhe einer Treppensteighilfe von Fr. 8‘000.-- zu leisten, da die Versicherte ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht ohne unzumutbares Tragen verlassen könnte (Urk. 2 S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin zusätzlich vor, aus dem Urteil des Bundesgerichts I 736/2004 vom 2 1. März 2006 lasse sich nichts zugunsten der Versicherten ableiten. Denn darin sei es um die Frage der Austauschbefugnis eines Kostenbeitrages an einen Hausanbau anstelle an einen Treppenlift gegangen. Es sei indes nicht strittig gewesen, ob Art. 21 Abs. 1 oder Abs. 2 IVG anzuwenden sei. Da beim vorliegenden Beschwerde bild gemäss der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Kin der- und Jugendmedizin, vom 10. No vember 2014 vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) überwiegend wahrscheinlich keine rentenausschliessende Eingliederung zu erwarten sei, werde die Ausbildung den Charakter e iner Sozialrehabilitation haben, was sich auch aus dem Abklärungsbericht vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/130) ergebe, wonach eine Hilflosigkeit schweren Gra des bestehe. Daraus gehe auch hervor, dass im B.___ in C.___ Ergo-, Physio- und Logotherapie n durchgeführt würden . Es könne daher nicht auf eine Ausbildung im Sinne von Art. 2 1 Abs. 1 IVG geschlossen werden. Andernfalls wären auch ver sicherte Personen im schulpflichtigen Alter, die sich tage- oder halbtageweise in einem Heim mit sozialrehabilitativen Massnahmen auf hie lten, unabhängig vo n ihrer Eingliederungsfähigkeit, stets als in Ausbildung zu betrachten (Urk. 6).

In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, mit Art. 21 IVG werde für die Hilfsmittelberechtigung zwischen erwerblicher (Abs.

1) und nicht erwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit unterschieden. Aus den Mate rialien zu Art. 21 IVG ergebe sich, dass die Abgabe von Hilfsmitteln an Schwerstinvalide auch mit Blick darauf erfolge, dass bei Kleinkindern und Minderjährigen im schulpflichtigen Alter es nicht immer zu beurteilen mög lich sei, wie weit mit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleb en ge rech net werden könne. Die Expertenkommi ssion habe der Abgabe von Hilfs mit teln unabhängig von Erwerbsunfä higkeit in solchen Fällen grund sätzlich zu gestimm t (Bundesblatt vom 6. April

1967, Jg.

119 Nr.

14, S.

676). Dem gegen über sei vom Verordnungsgeber die e rforderliche Eingliederungswirk samkeit bei Hilfsmitteln mit einem hohen finanziellen Aufwand gesteigert worden, indem etwa verlangt werde, das s die versicherte Person voraus sichtlich lang fristig über ein Erwerbseinkommen verfüge, das Gewähr biete, dass si e ihr en Unterhalt bestreiten könne, so zum Beispiel unter Ziff. 10 Ingre ss HVI- An hang (Motor und Invalidenfahrzeuge). Diesem Konzept und jenem der Inva lidenversicherung als Eingliederungsversicherung sowie der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung würde es widersprechen, wenn das schulpflichtige Alter der versicherten Person alleiniges Kriterium für eine Hilfsmittelversorgung nach Art. 21 Abs. 1 IVG wäre. Denn in solchen Fällen hätten es die Versicherten immer in der Hand, mittels einer sozialrehabili tativen Massnahme oder in einer anderen externen Betreuung, die immer als eine Art Schulung bezeichnet werden könne, unabhängig von der Eingliede rungsfähigkeit ein solches Hilfsmittel zu erwirken. D ies würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen versicherten Personen führen, die im Erwerbs- oder Aufgabenbereich gewisse Kriterien erfüllen müssten, etwa eine Existenzsicherung, eine 10%ige Steigerung im Aufgabenbereich durch Einsat z des Hilfsmittels oder im Fall einer Aus- und Weiterbildung eine Verbesse r ung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit oder der Leistungen im Aufgabenbereich (Urk. 11). 2 .2

Die Eltern der Versicherten

liessen dagegen geltend machen, die Beschwerde gegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie (im angefochtenen Entscheid) auf das im Einwand schreiben vorgebrachte Argu ment,

eine Prognose im Hinblick auf die erwerbliche Eingliederung sei noch gar nicht möglich, nicht eingegangen sei. Es werde daran festgehalten, dass e s derzeit nicht absehbar sei, welche Entwicklungsschritte die Versicherte bis zum Eintritt ins Er werbs leben noch machen werde. Die Beschwerdegegnerin stelle auf Arztberichte aus dem Jahr 2013 ab und habe keine aktuellen Berichte eingeholt. Sie lasse ausser Acht, dass die Versicherte dank in tensiver Therapie und Förderung beachtliche Fortschritte e rzielt habe und das Krite rium der Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 4‘667.-- voraussetze. Auch wide r spreche die Begründung der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Vor aus setzungen. Nach dem klaren Wortlaut der massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bestehe ein Anspruch auf einen Treppenlift und die Beseitigung oder Änderu ng von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich, wenn dies für die Schulung notwendig sei. Gemäss dem Kreis schreiben über die Abgabe von H ilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung (KHMI) würden an das Begriffspaar Schulung/Ausbildung keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. In der Schweiz be stehe nach Art. 62 der Bundes verfassung (BV) eine obligatorische Schulpflicht. Die Versicherte besuche den Kindergarten in einer heilpädagogischen Schule. Sie sei be h inderungsbe d ingt auf eine Fortbewegungshilfe angewiesen und müsse auf dem Weg zur Schu lungsstätte

von ihren Eltern über die Treppe getragen werden, womit die ge setzlichen Voraussetzungen für die Abgabe eines Hilfsmittels in Form eines Treppenlifts erfüllt seien . In Bezug auf eine Schulung werde kein Unterschied zwischen Sonder- oder Regelschule gemacht . Der Bil dungsauftrag an eine Sonderschule umfasse ge mäss dem Rahmenkonzept der Bildungsdirektion de s Kantons Zürich explizi t auch nichterwerbliche Einglie derungsmass nahmen. Im Urteil I 736/2004 vom 21.

März

2006 habe das Bundesgericht den An spruch eines schwerstbehinderten Kindes, das den heilpädagogischen Kinder garten besucht habe, auf einen Kostenbeitrag an einen Hausanbau in Aus tauschbefugnis für einen Treppenlift bejaht. Ausser dem sei auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00671 vom 2 9. Juni 2015 zu verweisen, womit der Anspruch auf einen Treppenlift mit der Feststellung, der Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG könne auch bei Sonderschulbesuchen bestehen, bejaht worden sei. Es bestehe hier damit An spruch auf einen Trep penlift gemäss Ziff. 13.05* HVI- Anhang ent sprechend der Empfehlung des SAHB (Urk.

1 S. 4 ff., Urk. 9). 2 .3

Es ist in materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin zu Recht die Kostenvergütung für zwei Treppenlifte (für eine Aussenliftanlage und eine Innenliftanlage) im Betrag von Fr. 50‘560. -- ge mäss der SAHB-Beurteilung vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/108) abgelehnt hat (vgl. E. 4 hernach) .

In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Ent scheid (Urk. 2) ihr er Begründungspflicht nachgekom men ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver letzt hat. 3.

Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe man gels hinreichender Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen den Vor bescheid die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt (Urk. 1 S. 4), kann nicht gefolgt werden.

Dem angefochtenen Entscheid ist hinreichend begründet zu entnehmen, wel che Überlegungen die Beschwerdegegnerin zur Abweisung des L eistungs be gehrens führte n . Namentlich verneinte sie einen Kostenbeitrag, da sie die künftige Eingliederungsmöglichkeit als relevant und diese als nicht gegeben erachtete (Urk. 2). Eine Verlet zun g der Begründungspflicht respek tive des An spruchs auf rechtliches Gehör ist darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf das Argument, eine Prognose im Hinblick auf die erwerbliche Ein gliederung sei noch gar nicht möglich, einging, nicht zu erblicken. Denn d ie Verwaltung kann sich recht sprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem recht lichen Einwand aus ein an dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd; Urteil d es Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.

März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Die Be schwerde führerin ver mochte den Entscheid zudem sachgerecht anzu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Dezember 2015 (Urk. 2) vor einer B eschwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Insbesondere eine schwe re, die Heilung des Verfahrens mangels aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur A uf hebung der mit dem V erfahrensfehler behafteten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor . 4. 4.1

Unstrittig ist, dass die Versicherte aufgrund der Austauschbefugnis (Art. 21 bis IVG) Anspruch auf einen Kostenbeitrag an den gewünschten Vertikallift in der Höhe der Kosten für eine Treppenliftversorgung (für eine Aussenlift an lage und eine Innenliftanlage) entsprechend der fach technischen Beurteilung der SAHB vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/108) hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1), sofern die Voraussetzungen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 2 HVI und Art. 21 Abs. 1 IVG gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind strittig und im Folgenden zu prüfen. 4.2 4. 2 .1

Im von den Parteien erwähnten Urteil I 736/04 vom 21. März 2006 beur teilte das Bundesgericht den An spruch einer im Verfügungszeitpunkt rund vier jährigen, an einem Hydrocephalus und weiteren Geburtsgebrechen leidenden Versicherten auf Kostenübernahme für einen Treppenlift (Sachverhalt lit . A) bezie hungsweise im Rahmen der Aus tauschbefugnis einen Kostenbeitrag an einen statt dessen erstellten Hausanbau (E. 2 Ingress). Das Bundesgericht führte aus, mi t dem kantonalen Gericht sei da von auszugehen, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf einen Trep penlift gemäss Ziff. 13.05* HVI -An hang habe. Da mit liege ein substitutionsfähi ger gesetzlicher Anspruch vor. Mit dem ersatzweise erstellten Hausanbau sei auch hinsichtlich der Funktion, der Beschwerd eführerin den Besuch des Kinder gartens zu ermöglichen, die funktionelle Gleichwertigkeit gegeben (E. 2.5). 4. 2 .2

Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Sozialversicherungs gericht IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 betraf den Fall eine r (zurzeit des angefochtenen Entscheides) neunjährigen Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen (Ziff. 401

[f r ühkindliche primäre Psychosen und Autismus; in der bis Ende 2009 gültig gewesenen Fassung], Ziff. 387 [Epilepsie] und

Ziff. 383

[ heredo -degenerative Erkrankungen des Nervensystems] GgV -An han g) litt und eine heilpädagogische Sonderschule besuchte. Das Gericht bejahte den Anspruch auf Kostenvergütung für einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang mit der Begründung, ein Hilfsmittelanspruch ge mäss Art. 21 Abs. 1 IVG sei für Versicherte ohne Erwerbspotential nicht prin zipiell ausge schlossen, da die Schulung in dieser Bestimmung nebst dem Erwerbsbereich als gleichgestellte Aktivitätssph ä re aufgeführt sei und mit Schulung alle For men der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht erfasst würden, mithin auch der Besuch einer heilpädagogischen Sonderschule (E. 5). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 3 4. 3 .1

Im hier zu beurteilenden Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) sechsjährige Versicherte wohnt mi t ihrer Familie in deren eigenem einstöckigen Haus. Ihr Schlafzimmer befindet sich im oberen Stock. Sie kann gemäss dem SAHB-Bericht vom 11. August 2014 und dem Abklärun gsbericht vom 11. Juni 2015 aufgrund ihrer Entwicklungss törung schlecht sitzen, nicht stehen, nicht gehen und nicht sprechen. Es sei noch nicht klar, wie viel sie sehen könne. Jeder Trans fer sei bisher durch Tragen der Versicherten erfolgt. Sie besuche den Kinder garten im B.___ in C.___ und werde jeweils v om Schulbus abgeholt und zurück gebracht (Urk. 7/108/1, Urk. 7/130/2). 4.3 .2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die hiervor zitierte Recht sprechung auch auf diesen Sachverhalt anwend bar.

Dabei wird der Anspruch auf Leistungen aufgrund von Art. 8 Abs. 2 IVG nach Massgabe von Art. 21 IVG unab hängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben begründet. Art. 8 Abs. 2 IVG verlangt somit nicht, dass ein Hilfsmittel

der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen muss, was sich ausdrücklich in Art. 21 Abs. 2 IVG niederschlägt . Aber auch

Art. 21 Abs. 1 IVG verlangt als Voraus setzung für die Anspruchsbegründung nicht, dass durch das betreffende Hilfsmittel unmittelbar die Eingliederung ins Er werbs leben ermöglicht wird, sondern sieht vor, dass es (unter anderem) zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder der funktio nellen Ange wöhnung dient. Entsprechendes wird in Art. 2 Abs. 2 HVI statu iert.

Aus Art. 21 Abs. 2 IVG, wonach de r Hilfsmittelanspruch ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht, lässt sich sodann nicht de r Um kehrschluss ziehen, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne gesi chertes und/oder voraussehbares Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Denn indem die Schulung in

Art. 21 Abs. 1 IVG namentlich

neben der Erwerbstätigkeit aufgeführt wird, wird sie der Erwerbstätigkeit grundsätzlich gleichgestellt (Silvia Buc her, Eingliederungsrecht der In validenversicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21 quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27 bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21 quater).

Der in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendete Begriff der Schulung umfasst dabei sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obliga torischen Schulpflicht, sei es in einer öffentlichen Schule, sei es in einer privaten Schule, so auch in ein er behinderungsspezifischen Son derschule im Sinne des kantonalen Schulrechtes (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Rz 17 zu Art. 21-21 quater; auch: Murer, a.a.O., Rz 132 zu Art. 21-21 quater; Urteil des Sozialversicherungsgericht s IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 E. 4.4 -5 und E. 5.2). 4.3 .3

Damit steht der Besuch des Kindergartens in einer hei l pädagogischen Son derschule der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht entgegen .

E ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die (bei Erlass der angefochtenen Verfügung) erst sechsjährige Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht voraus sichtlich einer Erwer bs tätigkeit wird nac h gehen können. Nichts anderes lässt sich den Materialien entnehmen, wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik selbst ausführte (Urk. 11; vgl. E. 2.1 hier vor), wonach die Expertenkommission wegen der generellen Schwierigkeit, bei Kleinkindern und Minderjährigen im schulpflichtigen Alter eine verlässliche Beurteilung zur späteren Eingliederung ins Erwerbsleben zu machen, der Abgabe von Hilfsmitteln unabhängig von der Ein gliederungsfähigkeit zuge stimmt habe. 4. 4

Nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang besteht sodann ein Anspruch auf einen Treppe nlift, sofern damit die Überwin dung des Weges - unter anderem - zur Schulungsstätte ermöglicht wird.

Hier liegt ein Sachverhalt vor, in welchem der Einbau eines Treppenlifts

im Wohnhaus dazu dienen würde, den Weg zum Kindergarten, mithin den Ab schnitt vom oberen Stock in den untere n Stock, zurücklegen zu können, ohne dass dazu die Versicherte durch Dritte (in zusehends unzum u tbarer Weise) getragen werden müsste . Dies erfüllt die Voraussetzung von Ziff. 13.05* HVI-Anhang.

Die Versicherte hat daher

Anspruch auf die Vergütung der Kosten für einen Treppenlift nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang . 4.5

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6, Urk.

11) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So ist aus dem Umstand, dass bei anderen im HVI-Anhang aufgeführten Hilfsmitteln, etwa bei den unter Ziff. 10 HVI-Anhang genannten Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen, eine er höhte Eingliederungswirksamkeit – namentlich, dass die versicherte Person voraus sichtlich dauernd eine existenzsichernd e Erwerbstätigkeit ausüben wird - vor ausgesetzt ist, nicht abzu leiten, eine ähnliche Sicherheit müsse auch für Treppenlifte im Sinne von Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorausgesagt werden können . Dort wird gerade nichts dergleichen verlangt.

Weiter ist nicht zutreffend, dass die Versicherte das schulpflichtige Alter als alleiniges Kriterium nach Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Ziff. 13.05* HVI-Anhang erfüllt. Sondern massgeblich ist, dass sie mit dem Besuch des heilpädagogischen Kinderga rtens eine obligatorische Schul pflicht erfüllt (vgl. § 5 des Volksschulgesetz es, VSG) und den Trep penlift benötigt, um diese Schulungsstätte be suchen zu können, dies gerade im Gegensatz zu Bewohn ern oder Besuchern eines Heimes mit sozialrehabilitativen Massnahmen. Wenn im Rahmen dieser Schulung Thera pien stattfinden, spricht dies nicht gegen den Schulungsauftrag (vgl. § 34 VSG). Eine sachlich nicht gerecht fertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Versicherten ist darin nicht zu sehen. 4.6

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2015 (Urk. 2) ist nach dem Ge sagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50‘560.-- gemäss der fachtechn ischen SAHB-Beurteilung vom 11. August 2014 (Urk. 7/108) anstelle eines Treppenlift s

(Aussenlift- und Innenliftanlage) nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang hat. 5 .

Da der Streitgegenstand die Be will igung oder Verweigerung von Ver siche rungsl eistungen betrifft, ist das Ver fah ren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

De r Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 8 00 .-- (inklusive Barau slagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. April 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50‘560.-- im Sinne der Erwägun gen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6 004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 7).

Mit Verfügung vom

24. April 2015 sprach die IV-Stelle wie angekündigt einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- zu (Urk. 2).

E. 1.2.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Laut Abs.

E. 1.2.2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Art. 21 bis

Abs. 1 IVG). Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis

Abs.

E. 2 .3

Es ist in materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin zu Recht die Kostenvergütung für zwei Treppenlifte (für eine Aussenliftanlage und eine Innenliftanlage) im Betrag von Fr. 50‘560. -- ge mäss der SAHB-Beurteilung vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/108) abgelehnt hat (vgl. E. 4 hernach) .

In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Ent scheid (Urk. 2) ihr er Begründungspflicht nachgekom men ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver letzt hat.

E. 3 Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe man gels hinreichender Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen den Vor bescheid die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt (Urk. 1 S. 4), kann nicht gefolgt werden.

Dem angefochtenen Entscheid ist hinreichend begründet zu entnehmen, wel che Überlegungen die Beschwerdegegnerin zur Abweisung des L eistungs be gehrens führte n . Namentlich verneinte sie einen Kostenbeitrag, da sie die künftige Eingliederungsmöglichkeit als relevant und diese als nicht gegeben erachtete (Urk. 2). Eine Verlet zun g der Begründungspflicht respek tive des An spruchs auf rechtliches Gehör ist darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf das Argument, eine Prognose im Hinblick auf die erwerbliche Ein gliederung sei noch gar nicht möglich, einging, nicht zu erblicken. Denn d ie Verwaltung kann sich recht sprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem recht lichen Einwand aus ein an dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd; Urteil d es Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.

März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Die Be schwerde führerin ver mochte den Entscheid zudem sachgerecht anzu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Dezember 2015 (Urk. 2) vor einer B eschwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Insbesondere eine schwe re, die Heilung des Verfahrens mangels aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur A uf hebung der mit dem V erfahrensfehler behafteten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor .

E. 4 3 .1

Im hier zu beurteilenden Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) sechsjährige Versicherte wohnt mi t ihrer Familie in deren eigenem einstöckigen Haus. Ihr Schlafzimmer befindet sich im oberen Stock. Sie kann gemäss dem SAHB-Bericht vom 11. August 2014 und dem Abklärun gsbericht vom 11. Juni 2015 aufgrund ihrer Entwicklungss törung schlecht sitzen, nicht stehen, nicht gehen und nicht sprechen. Es sei noch nicht klar, wie viel sie sehen könne. Jeder Trans fer sei bisher durch Tragen der Versicherten erfolgt. Sie besuche den Kinder garten im B.___ in C.___ und werde jeweils v om Schulbus abgeholt und zurück gebracht (Urk. 7/108/1, Urk. 7/130/2).

E. 4.1 Unstrittig ist, dass die Versicherte aufgrund der Austauschbefugnis (Art. 21 bis IVG) Anspruch auf einen Kostenbeitrag an den gewünschten Vertikallift in der Höhe der Kosten für eine Treppenliftversorgung (für eine Aussenlift an lage und eine Innenliftanlage) entsprechend der fach technischen Beurteilung der SAHB vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/108) hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1), sofern die Voraussetzungen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 2 HVI und Art. 21 Abs. 1 IVG gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind strittig und im Folgenden zu prüfen.

E. 4.3 .3

Damit steht der Besuch des Kindergartens in einer hei l pädagogischen Son derschule der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht entgegen .

E ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die (bei Erlass der angefochtenen Verfügung) erst sechsjährige Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht voraus sichtlich einer Erwer bs tätigkeit wird nac h gehen können. Nichts anderes lässt sich den Materialien entnehmen, wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik selbst ausführte (Urk.

E. 4.5 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6, Urk.

11) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So ist aus dem Umstand, dass bei anderen im HVI-Anhang aufgeführten Hilfsmitteln, etwa bei den unter Ziff. 10 HVI-Anhang genannten Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen, eine er höhte Eingliederungswirksamkeit – namentlich, dass die versicherte Person voraus sichtlich dauernd eine existenzsichernd e Erwerbstätigkeit ausüben wird - vor ausgesetzt ist, nicht abzu leiten, eine ähnliche Sicherheit müsse auch für Treppenlifte im Sinne von Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorausgesagt werden können . Dort wird gerade nichts dergleichen verlangt.

Weiter ist nicht zutreffend, dass die Versicherte das schulpflichtige Alter als alleiniges Kriterium nach Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Ziff. 13.05* HVI-Anhang erfüllt. Sondern massgeblich ist, dass sie mit dem Besuch des heilpädagogischen Kinderga rtens eine obligatorische Schul pflicht erfüllt (vgl. § 5 des Volksschulgesetz es, VSG) und den Trep penlift benötigt, um diese Schulungsstätte be suchen zu können, dies gerade im Gegensatz zu Bewohn ern oder Besuchern eines Heimes mit sozialrehabilitativen Massnahmen. Wenn im Rahmen dieser Schulung Thera pien stattfinden, spricht dies nicht gegen den Schulungsauftrag (vgl. § 34 VSG). Eine sachlich nicht gerecht fertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Versicherten ist darin nicht zu sehen.

E. 4.6 Die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2015 (Urk. 2) ist nach dem Ge sagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50‘560.-- gemäss der fachtechn ischen SAHB-Beurteilung vom 11. August 2014 (Urk. 7/108) anstelle eines Treppenlift s

(Aussenlift- und Innenliftanlage) nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang hat. 5 .

Da der Streitgegenstand die Be will igung oder Verweigerung von Ver siche rungsl eistungen betrifft, ist das Ver fah ren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

De r Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 8 00 .-- (inklusive Barau slagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. April 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50‘560.-- im Sinne der Erwägun gen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6 004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 8 Abs. 2 IVG verlangt somit nicht, dass ein Hilfsmittel

der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen muss, was sich ausdrücklich in Art. 21 Abs. 2 IVG niederschlägt . Aber auch

Art. 21 Abs. 1 IVG verlangt als Voraus setzung für die Anspruchsbegründung nicht, dass durch das betreffende Hilfsmittel unmittelbar die Eingliederung ins Er werbs leben ermöglicht wird, sondern sieht vor, dass es (unter anderem) zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder der funktio nellen Ange wöhnung dient. Entsprechendes wird in Art. 2 Abs. 2 HVI statu iert.

Aus Art. 21 Abs. 2 IVG, wonach de r Hilfsmittelanspruch ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht, lässt sich sodann nicht de r Um kehrschluss ziehen, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne gesi chertes und/oder voraussehbares Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Denn indem die Schulung in

Art. 21 Abs. 1 IVG namentlich

neben der Erwerbstätigkeit aufgeführt wird, wird sie der Erwerbstätigkeit grundsätzlich gleichgestellt (Silvia Buc her, Eingliederungsrecht der In validenversicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21 quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27 bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21 quater).

Der in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendete Begriff der Schulung umfasst dabei sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obliga torischen Schulpflicht, sei es in einer öffentlichen Schule, sei es in einer privaten Schule, so auch in ein er behinderungsspezifischen Son derschule im Sinne des kantonalen Schulrechtes (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Rz 17 zu Art. 21-21 quater; auch: Murer, a.a.O., Rz 132 zu Art. 21-21 quater; Urteil des Sozialversicherungsgericht s IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 E. 4.4 -5 und E. 5.2).

E. 11 ; vgl. E. 2.1 hier vor), wonach die Expertenkommission wegen der generellen Schwierigkeit, bei Kleinkindern und Minderjährigen im schulpflichtigen Alter eine verlässliche Beurteilung zur späteren Eingliederung ins Erwerbsleben zu machen, der Abgabe von Hilfsmitteln unabhängig von der Ein gliederungsfähigkeit zuge stimmt habe. 4. 4

Nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang besteht sodann ein Anspruch auf einen Treppe nlift, sofern damit die Überwin dung des Weges - unter anderem - zur Schulungsstätte ermöglicht wird.

Hier liegt ein Sachverhalt vor, in welchem der Einbau eines Treppenlifts

im Wohnhaus dazu dienen würde, den Weg zum Kindergarten, mithin den Ab schnitt vom oberen Stock in den untere n Stock, zurücklegen zu können, ohne dass dazu die Versicherte durch Dritte (in zusehends unzum u tbarer Weise) getragen werden müsste . Dies erfüllt die Voraussetzung von Ziff. 13.05* HVI-Anhang.

Die Versicherte hat daher

Anspruch auf die Vergütung der Kosten für einen Treppenlift nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00575 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. Dezember 2016 in Sachen X.___, geb. 2009 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 2009, leidet an einem allgemeinen deutli chen Entwicklungsrückstand mit psychomotorischer Beeinträchtigung (Urk. 7/6/5,

Urk. 7/32/3, Urk. 7/57/5) .

Die Eltern der Versicherten meldeten sie am 19. April

2010 zum Leistungsb ezug bei der Eidgenössischen In vali den versicherung an (Urk. 7/ 2). Die Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, anerkannte das Leiden vorerst als Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte

cerebrale

Bewegungss törungen)

und sodann als solches gemäss Ziff. 390 (angeborene, cerebrale Lähmungen) des Anhangs zur Ver ordnung vom 9. De zember

1985 über Geburtsgebrechen (GgV) und sprach ihr verschie dene Leistungen, namentlich Physio

- und Ergo therapie, verschiedene Hilfs mittel und eine Hilflosen entschädigung für Minderjährige zu (Urk. 7/8-9, Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/34-35, Urk. 7/60-61, Urk. 7/65, Urk. 7/76, Urk. 7 /88-90, Urk. 7/104-105).

Am

6. Juni 2014 teilte die SAHB-Hilfsmittelberatung für Behinderte (nach folgend: SAHB) der IV-Stelle mit, dass sie von Seiten der Versicherten mit der Anfrage kontaktiert worden

sei, die Situation bezüglich eines Trep penlifts fachtechnisch abzuklären (Urk. 7/ 101). Daraufhin erstellte die SAHB nach ent sprechender Abklärung die fachtechnische Beurteilung vom 1 1. August 2014 und empfahl vorbehältlich der Abgabevoraussetzungen eine Kostengut spra che für eine Aussenliftanlage und eine Innenliftanlage im Gesamtbetrag von Fr. 50‘560.-- im Sinne eines Kostenbeitrages an die geplante Vertikallift lösung

(Urk. 7/108/3).

Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom

5. Dezember 2014

die Ausrich tung eines Kostenbeitrag es an die Anschaffung eines Vertikallifts von Fr. 8‘000.-- entsprechend der Kostenlimite für eine Treppensteighilfe an (Urk. 7/ 115). Dagegen erhob en die Eltern der Versicherten mit Schreiben vom 8. Januar 2015 Ein wände (Urk. 7/1 1 7).

Mit Verfügung vom

24. April 2015 sprach die IV-Stelle wie angekündigt einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen liessen di e Eltern der Versicherten, vertreten durch die Procap

Schweiz,

mit Eingabe vom

21. Mai 2015 Beschwerde erheben und bean trage n, die Verfügung vom 24. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zur Kosten übernahme der zwei Treppenliftanlagen gemäss SAHB-Abklärungsbericht vom 1 1. August 2014 zu verpflichten (Urk. 1 S.

2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

1. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 6). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 7. September 2015, Urk. 9 S. 2; Duplik vom 14. Oktober 2015; Urk. 11 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungs massnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest le gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21

IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Mög lich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leis tungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbe ra tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.2

1.2.1

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. 1.2.2

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Art. 21 bis

Abs. 1 IVG). Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis

Abs. 2 IVG). 1 .3 1.3.1

Der Bundesrat hat in Art. 14 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dem Eidgenössischen Departement des In nern (EDI) den Auftrag über tragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorge sehenen Hilfsmittel zu erstellen. Das EDI hat

dementsprechend die Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfs mittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Her stellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).

Anspruch auf die im HVI -Anhang mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Auf gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle An gewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrück lich genannte Tä tigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 1.3.2

Unter Ziff. 13 HVI -Anhang sind die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Auf gaben be reich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwin dung des Arbeitsweges" aufgeführt.

Gemäss Ziff. 13.05* HVI -Anhang besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schu lungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die gewünschte Ausführung eines Vertikallifts sei nicht einfach und zweckmässig, da die Kosten für eine Treppenliftanlage mit zirka Fr. 50‘000.-- wesentlich tiefer wären. Die Übernahme dieser tieferen Kosten sei ebenfalls nicht möglich, da es aus medizinischer Sicht überwiegend wahr scheinlich sei, dass eine erwerbliche Eingliederung der Versicherten, welche die heilpädagogische Schule besuche, nicht möglich sein werde. Es sei indes ein Kostenbeitrag in der Höhe einer Treppensteighilfe von Fr. 8‘000.-- zu leisten, da die Versicherte ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht ohne unzumutbares Tragen verlassen könnte (Urk. 2 S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin zusätzlich vor, aus dem Urteil des Bundesgerichts I 736/2004 vom 2 1. März 2006 lasse sich nichts zugunsten der Versicherten ableiten. Denn darin sei es um die Frage der Austauschbefugnis eines Kostenbeitrages an einen Hausanbau anstelle an einen Treppenlift gegangen. Es sei indes nicht strittig gewesen, ob Art. 21 Abs. 1 oder Abs. 2 IVG anzuwenden sei. Da beim vorliegenden Beschwerde bild gemäss der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Kin der- und Jugendmedizin, vom 10. No vember 2014 vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) überwiegend wahrscheinlich keine rentenausschliessende Eingliederung zu erwarten sei, werde die Ausbildung den Charakter e iner Sozialrehabilitation haben, was sich auch aus dem Abklärungsbericht vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/130) ergebe, wonach eine Hilflosigkeit schweren Gra des bestehe. Daraus gehe auch hervor, dass im B.___ in C.___ Ergo-, Physio- und Logotherapie n durchgeführt würden . Es könne daher nicht auf eine Ausbildung im Sinne von Art. 2 1 Abs. 1 IVG geschlossen werden. Andernfalls wären auch ver sicherte Personen im schulpflichtigen Alter, die sich tage- oder halbtageweise in einem Heim mit sozialrehabilitativen Massnahmen auf hie lten, unabhängig vo n ihrer Eingliederungsfähigkeit, stets als in Ausbildung zu betrachten (Urk. 6).

In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, mit Art. 21 IVG werde für die Hilfsmittelberechtigung zwischen erwerblicher (Abs.

1) und nicht erwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit unterschieden. Aus den Mate rialien zu Art. 21 IVG ergebe sich, dass die Abgabe von Hilfsmitteln an Schwerstinvalide auch mit Blick darauf erfolge, dass bei Kleinkindern und Minderjährigen im schulpflichtigen Alter es nicht immer zu beurteilen mög lich sei, wie weit mit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleb en ge rech net werden könne. Die Expertenkommi ssion habe der Abgabe von Hilfs mit teln unabhängig von Erwerbsunfä higkeit in solchen Fällen grund sätzlich zu gestimm t (Bundesblatt vom 6. April

1967, Jg.

119 Nr.

14, S.

676). Dem gegen über sei vom Verordnungsgeber die e rforderliche Eingliederungswirk samkeit bei Hilfsmitteln mit einem hohen finanziellen Aufwand gesteigert worden, indem etwa verlangt werde, das s die versicherte Person voraus sichtlich lang fristig über ein Erwerbseinkommen verfüge, das Gewähr biete, dass si e ihr en Unterhalt bestreiten könne, so zum Beispiel unter Ziff. 10 Ingre ss HVI- An hang (Motor und Invalidenfahrzeuge). Diesem Konzept und jenem der Inva lidenversicherung als Eingliederungsversicherung sowie der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung würde es widersprechen, wenn das schulpflichtige Alter der versicherten Person alleiniges Kriterium für eine Hilfsmittelversorgung nach Art. 21 Abs. 1 IVG wäre. Denn in solchen Fällen hätten es die Versicherten immer in der Hand, mittels einer sozialrehabili tativen Massnahme oder in einer anderen externen Betreuung, die immer als eine Art Schulung bezeichnet werden könne, unabhängig von der Eingliede rungsfähigkeit ein solches Hilfsmittel zu erwirken. D ies würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen versicherten Personen führen, die im Erwerbs- oder Aufgabenbereich gewisse Kriterien erfüllen müssten, etwa eine Existenzsicherung, eine 10%ige Steigerung im Aufgabenbereich durch Einsat z des Hilfsmittels oder im Fall einer Aus- und Weiterbildung eine Verbesse r ung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit oder der Leistungen im Aufgabenbereich (Urk. 11). 2 .2

Die Eltern der Versicherten

liessen dagegen geltend machen, die Beschwerde gegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie (im angefochtenen Entscheid) auf das im Einwand schreiben vorgebrachte Argu ment,

eine Prognose im Hinblick auf die erwerbliche Eingliederung sei noch gar nicht möglich, nicht eingegangen sei. Es werde daran festgehalten, dass e s derzeit nicht absehbar sei, welche Entwicklungsschritte die Versicherte bis zum Eintritt ins Er werbs leben noch machen werde. Die Beschwerdegegnerin stelle auf Arztberichte aus dem Jahr 2013 ab und habe keine aktuellen Berichte eingeholt. Sie lasse ausser Acht, dass die Versicherte dank in tensiver Therapie und Förderung beachtliche Fortschritte e rzielt habe und das Krite rium der Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 4‘667.-- voraussetze. Auch wide r spreche die Begründung der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Vor aus setzungen. Nach dem klaren Wortlaut der massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bestehe ein Anspruch auf einen Treppenlift und die Beseitigung oder Änderu ng von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich, wenn dies für die Schulung notwendig sei. Gemäss dem Kreis schreiben über die Abgabe von H ilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung (KHMI) würden an das Begriffspaar Schulung/Ausbildung keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. In der Schweiz be stehe nach Art. 62 der Bundes verfassung (BV) eine obligatorische Schulpflicht. Die Versicherte besuche den Kindergarten in einer heilpädagogischen Schule. Sie sei be h inderungsbe d ingt auf eine Fortbewegungshilfe angewiesen und müsse auf dem Weg zur Schu lungsstätte

von ihren Eltern über die Treppe getragen werden, womit die ge setzlichen Voraussetzungen für die Abgabe eines Hilfsmittels in Form eines Treppenlifts erfüllt seien . In Bezug auf eine Schulung werde kein Unterschied zwischen Sonder- oder Regelschule gemacht . Der Bil dungsauftrag an eine Sonderschule umfasse ge mäss dem Rahmenkonzept der Bildungsdirektion de s Kantons Zürich explizi t auch nichterwerbliche Einglie derungsmass nahmen. Im Urteil I 736/2004 vom 21.

März

2006 habe das Bundesgericht den An spruch eines schwerstbehinderten Kindes, das den heilpädagogischen Kinder garten besucht habe, auf einen Kostenbeitrag an einen Hausanbau in Aus tauschbefugnis für einen Treppenlift bejaht. Ausser dem sei auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00671 vom 2 9. Juni 2015 zu verweisen, womit der Anspruch auf einen Treppenlift mit der Feststellung, der Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG könne auch bei Sonderschulbesuchen bestehen, bejaht worden sei. Es bestehe hier damit An spruch auf einen Trep penlift gemäss Ziff. 13.05* HVI- Anhang ent sprechend der Empfehlung des SAHB (Urk.

1 S. 4 ff., Urk. 9). 2 .3

Es ist in materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin zu Recht die Kostenvergütung für zwei Treppenlifte (für eine Aussenliftanlage und eine Innenliftanlage) im Betrag von Fr. 50‘560. -- ge mäss der SAHB-Beurteilung vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/108) abgelehnt hat (vgl. E. 4 hernach) .

In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Ent scheid (Urk. 2) ihr er Begründungspflicht nachgekom men ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver letzt hat. 3.

Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe man gels hinreichender Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen den Vor bescheid die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt (Urk. 1 S. 4), kann nicht gefolgt werden.

Dem angefochtenen Entscheid ist hinreichend begründet zu entnehmen, wel che Überlegungen die Beschwerdegegnerin zur Abweisung des L eistungs be gehrens führte n . Namentlich verneinte sie einen Kostenbeitrag, da sie die künftige Eingliederungsmöglichkeit als relevant und diese als nicht gegeben erachtete (Urk. 2). Eine Verlet zun g der Begründungspflicht respek tive des An spruchs auf rechtliches Gehör ist darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf das Argument, eine Prognose im Hinblick auf die erwerbliche Ein gliederung sei noch gar nicht möglich, einging, nicht zu erblicken. Denn d ie Verwaltung kann sich recht sprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem recht lichen Einwand aus ein an dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd; Urteil d es Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.

März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Die Be schwerde führerin ver mochte den Entscheid zudem sachgerecht anzu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Dezember 2015 (Urk. 2) vor einer B eschwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Insbesondere eine schwe re, die Heilung des Verfahrens mangels aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur A uf hebung der mit dem V erfahrensfehler behafteten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor . 4. 4.1

Unstrittig ist, dass die Versicherte aufgrund der Austauschbefugnis (Art. 21 bis IVG) Anspruch auf einen Kostenbeitrag an den gewünschten Vertikallift in der Höhe der Kosten für eine Treppenliftversorgung (für eine Aussenlift an lage und eine Innenliftanlage) entsprechend der fach technischen Beurteilung der SAHB vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/108) hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1), sofern die Voraussetzungen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 2 HVI und Art. 21 Abs. 1 IVG gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind strittig und im Folgenden zu prüfen. 4.2 4. 2 .1

Im von den Parteien erwähnten Urteil I 736/04 vom 21. März 2006 beur teilte das Bundesgericht den An spruch einer im Verfügungszeitpunkt rund vier jährigen, an einem Hydrocephalus und weiteren Geburtsgebrechen leidenden Versicherten auf Kostenübernahme für einen Treppenlift (Sachverhalt lit . A) bezie hungsweise im Rahmen der Aus tauschbefugnis einen Kostenbeitrag an einen statt dessen erstellten Hausanbau (E. 2 Ingress). Das Bundesgericht führte aus, mi t dem kantonalen Gericht sei da von auszugehen, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf einen Trep penlift gemäss Ziff. 13.05* HVI -An hang habe. Da mit liege ein substitutionsfähi ger gesetzlicher Anspruch vor. Mit dem ersatzweise erstellten Hausanbau sei auch hinsichtlich der Funktion, der Beschwerd eführerin den Besuch des Kinder gartens zu ermöglichen, die funktionelle Gleichwertigkeit gegeben (E. 2.5). 4. 2 .2

Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Sozialversicherungs gericht IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 betraf den Fall eine r (zurzeit des angefochtenen Entscheides) neunjährigen Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen (Ziff. 401

[f r ühkindliche primäre Psychosen und Autismus; in der bis Ende 2009 gültig gewesenen Fassung], Ziff. 387 [Epilepsie] und

Ziff. 383

[ heredo -degenerative Erkrankungen des Nervensystems] GgV -An han g) litt und eine heilpädagogische Sonderschule besuchte. Das Gericht bejahte den Anspruch auf Kostenvergütung für einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang mit der Begründung, ein Hilfsmittelanspruch ge mäss Art. 21 Abs. 1 IVG sei für Versicherte ohne Erwerbspotential nicht prin zipiell ausge schlossen, da die Schulung in dieser Bestimmung nebst dem Erwerbsbereich als gleichgestellte Aktivitätssph ä re aufgeführt sei und mit Schulung alle For men der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht erfasst würden, mithin auch der Besuch einer heilpädagogischen Sonderschule (E. 5). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 3 4. 3 .1

Im hier zu beurteilenden Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) sechsjährige Versicherte wohnt mi t ihrer Familie in deren eigenem einstöckigen Haus. Ihr Schlafzimmer befindet sich im oberen Stock. Sie kann gemäss dem SAHB-Bericht vom 11. August 2014 und dem Abklärun gsbericht vom 11. Juni 2015 aufgrund ihrer Entwicklungss törung schlecht sitzen, nicht stehen, nicht gehen und nicht sprechen. Es sei noch nicht klar, wie viel sie sehen könne. Jeder Trans fer sei bisher durch Tragen der Versicherten erfolgt. Sie besuche den Kinder garten im B.___ in C.___ und werde jeweils v om Schulbus abgeholt und zurück gebracht (Urk. 7/108/1, Urk. 7/130/2). 4.3 .2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die hiervor zitierte Recht sprechung auch auf diesen Sachverhalt anwend bar.

Dabei wird der Anspruch auf Leistungen aufgrund von Art. 8 Abs. 2 IVG nach Massgabe von Art. 21 IVG unab hängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben begründet. Art. 8 Abs. 2 IVG verlangt somit nicht, dass ein Hilfsmittel

der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen muss, was sich ausdrücklich in Art. 21 Abs. 2 IVG niederschlägt . Aber auch

Art. 21 Abs. 1 IVG verlangt als Voraus setzung für die Anspruchsbegründung nicht, dass durch das betreffende Hilfsmittel unmittelbar die Eingliederung ins Er werbs leben ermöglicht wird, sondern sieht vor, dass es (unter anderem) zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder der funktio nellen Ange wöhnung dient. Entsprechendes wird in Art. 2 Abs. 2 HVI statu iert.

Aus Art. 21 Abs. 2 IVG, wonach de r Hilfsmittelanspruch ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht, lässt sich sodann nicht de r Um kehrschluss ziehen, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne gesi chertes und/oder voraussehbares Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Denn indem die Schulung in

Art. 21 Abs. 1 IVG namentlich

neben der Erwerbstätigkeit aufgeführt wird, wird sie der Erwerbstätigkeit grundsätzlich gleichgestellt (Silvia Buc her, Eingliederungsrecht der In validenversicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21 quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27 bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21 quater).

Der in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendete Begriff der Schulung umfasst dabei sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obliga torischen Schulpflicht, sei es in einer öffentlichen Schule, sei es in einer privaten Schule, so auch in ein er behinderungsspezifischen Son derschule im Sinne des kantonalen Schulrechtes (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Rz 17 zu Art. 21-21 quater; auch: Murer, a.a.O., Rz 132 zu Art. 21-21 quater; Urteil des Sozialversicherungsgericht s IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 E. 4.4 -5 und E. 5.2). 4.3 .3

Damit steht der Besuch des Kindergartens in einer hei l pädagogischen Son derschule der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht entgegen .

E ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die (bei Erlass der angefochtenen Verfügung) erst sechsjährige Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht voraus sichtlich einer Erwer bs tätigkeit wird nac h gehen können. Nichts anderes lässt sich den Materialien entnehmen, wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik selbst ausführte (Urk. 11; vgl. E. 2.1 hier vor), wonach die Expertenkommission wegen der generellen Schwierigkeit, bei Kleinkindern und Minderjährigen im schulpflichtigen Alter eine verlässliche Beurteilung zur späteren Eingliederung ins Erwerbsleben zu machen, der Abgabe von Hilfsmitteln unabhängig von der Ein gliederungsfähigkeit zuge stimmt habe. 4. 4

Nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang besteht sodann ein Anspruch auf einen Treppe nlift, sofern damit die Überwin dung des Weges - unter anderem - zur Schulungsstätte ermöglicht wird.

Hier liegt ein Sachverhalt vor, in welchem der Einbau eines Treppenlifts

im Wohnhaus dazu dienen würde, den Weg zum Kindergarten, mithin den Ab schnitt vom oberen Stock in den untere n Stock, zurücklegen zu können, ohne dass dazu die Versicherte durch Dritte (in zusehends unzum u tbarer Weise) getragen werden müsste . Dies erfüllt die Voraussetzung von Ziff. 13.05* HVI-Anhang.

Die Versicherte hat daher

Anspruch auf die Vergütung der Kosten für einen Treppenlift nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang . 4.5

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6, Urk.

11) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So ist aus dem Umstand, dass bei anderen im HVI-Anhang aufgeführten Hilfsmitteln, etwa bei den unter Ziff. 10 HVI-Anhang genannten Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen, eine er höhte Eingliederungswirksamkeit – namentlich, dass die versicherte Person voraus sichtlich dauernd eine existenzsichernd e Erwerbstätigkeit ausüben wird - vor ausgesetzt ist, nicht abzu leiten, eine ähnliche Sicherheit müsse auch für Treppenlifte im Sinne von Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorausgesagt werden können . Dort wird gerade nichts dergleichen verlangt.

Weiter ist nicht zutreffend, dass die Versicherte das schulpflichtige Alter als alleiniges Kriterium nach Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Ziff. 13.05* HVI-Anhang erfüllt. Sondern massgeblich ist, dass sie mit dem Besuch des heilpädagogischen Kinderga rtens eine obligatorische Schul pflicht erfüllt (vgl. § 5 des Volksschulgesetz es, VSG) und den Trep penlift benötigt, um diese Schulungsstätte be suchen zu können, dies gerade im Gegensatz zu Bewohn ern oder Besuchern eines Heimes mit sozialrehabilitativen Massnahmen. Wenn im Rahmen dieser Schulung Thera pien stattfinden, spricht dies nicht gegen den Schulungsauftrag (vgl. § 34 VSG). Eine sachlich nicht gerecht fertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Versicherten ist darin nicht zu sehen. 4.6

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2015 (Urk. 2) ist nach dem Ge sagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50‘560.-- gemäss der fachtechn ischen SAHB-Beurteilung vom 11. August 2014 (Urk. 7/108) anstelle eines Treppenlift s

(Aussenlift- und Innenliftanlage) nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang hat. 5 .

Da der Streitgegenstand die Be will igung oder Verweigerung von Ver siche rungsl eistungen betrifft, ist das Ver fah ren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

De r Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 8 00 .-- (inklusive Barau slagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. April 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50‘560.-- im Sinne der Erwägun gen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6 004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann