Sachverhalt
1.
X.___, geboren am 2 2. April 2005, leidet an verschiede nen G eburtsgebrechen im Sinne des Anhangs zur Geburtsgebrechensverordnung (Ziff. 401, Urk. 7/10 S. 1 lit. B, beziehungsweise 405, Urk. 7/146 S. 1 Mitte; Ziff. 387,
Urk. 7/44 S. 2 oben; Ziff. 383, Urk. 7/72 S. 2 Mitte) . Die So - zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr verschiedene Leistungen zu (vgl. Urk. 7/ 187).
Am 1 0. Juni 2013 teilte die Beratungsstelle Z.___ der IV-Stelle mit, der Vater der Versicherten habe darum gebeten, die Situation bezüglich eines Trep penlift s fachtechnisch abzuklären (vgl. Urk. 7/148). Nach entsprechender Ab klärung durch die Beratungsstelle Z.___, in welcher die Kosten mit Fr. 26‘790.-- beziffert wurden (Urk. 7/154), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 0. November 2013 einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- in Aussi cht (Urk. 7/162). Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 7. April 2014 Ein wände (Urk. 7/179).
Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2014 sprach die IV-Stelle den Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- zu (Urk. 7/188 = Urk. 2). 2.
Der Vater der Versicherten erhob am 2 0. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Kostenübernahme eines Treppenliftes (Platt formlift) zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was de r
Gegenpartei am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 1 7. März 2015 reichte diese einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Beschwerdeweise wurde unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, die darin bestehe, dass in der angefochtenen Verfügung nicht auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Darauf ist vorab einzugehen. 1.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung ei nes Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Ge hörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer mög lichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 1.3
Im Lichte der dargelegten Praxis besteht vorliegend keine Veranlassung, die erhobene Rüge vertiefter abzuklären oder den angefochtenen Entscheid aufzu heben. 2.
2 .1
Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2 .2
Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rah men von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische De partement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). 2 .3
Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Auf gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tä tigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 2 .4
Ziffer 13 Anhang HVI nennt die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbe reich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwin dung des Arbeitsweges".
Gemäss Ziffer 13.04* übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich.
Gemäss Ziffer 13.05* Anhang HVI besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der Schulbesuch der Versicherten weise den Charakter einer Sozialrehabi litation und somit einer nichterwerblichen Eingliederungsmassnahme auf, wo mit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nicht bezie hungsweise nur teilweise erfüllt seien (S. 1). Die Versicherte, deren Krankheit fortschreitend sei, werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine berufliche Ausbildung absolvieren können und werde keine Arbeitsfähigkeit erreichen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort gab sie zusätzlich zu bedenken, bei der von der Versi cherten besuchten Sonderschule handle es sich um eine Ausbildung ohne erwerbliche Eingliederungswahrscheinlichkeit. Es würde der Unterscheidung zwischen erwerblichem und nicht erwerblichem Eingliederungszweck zuwider laufen, würde man eine solche Sonderschulmassnahme unter Art. 21 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E. 2 .1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. vorstehend E. 2 .3) subsumieren (Urk. 6 S. 3 oben). 3 .2
D er Vater der
Versicherten machte demgegenüber geltend (Urk. 1), gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI und Rz 13.05* Anhang HVI bestehe ein Anspruch auf einen Treppenlift unter anderem, wenn dies für die Schulung notwendig sei; der klare Wortlaut lasse diesbezüglich keinen Spielraum zu (S. 6). Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI) enthalte in Rz 1019 ff. Präzisierungen betreffend Er werbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich; betreffend Schulung/Ausbil dung würden hingegen keine besonderen Voraussetzungen genannt (S. 7 oben). Die Versicherte absolviere in der Heilpädagogischen Schule der Stiftung A.___ ihre obligatorische Schulpflicht im Sinne von Art. 62 der Bundesverfassung (BV) und sei dabei behinderungsbedingt auf eine Fortbewegungshilfe angewie sen (S. 7 Mitte).
Die Unterscheidung zwischen erwerblichen und nichterwerblichen Eingliede rungsmassnahmen sei unbehelflich. Der Bildungsauftrag einer Sonderschule umfasse explizit auch nichtwerbliche Eingliederungsmassnahmen, was sich auch aus dem kantonalen Rahmenkonzept betreffend Berufswahl- und Lebens vorbereitung von Jugendlichen in der Sonderschulung (Urk.
3) zeige, wo in Ziff. 4.2 einerseits Ausbildung und Arbeit im ersten oder geschützten Arbeitsmarkt und andererseits Aktivierung und Beschäftigung in Tagesstätten als Unterstüt zungsakzente genannt würden (S. 7 f.). 3 .3
Somit ist strittig, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen für die Kosten übernahme für einen Treppenlift als Hilfsmittel verhält. 4.
4.1
Beide Parteien führten zur Bekräftigung ihres Standpunktes je ein Urteil des Bundesgerichts an . Darauf, und auf die einschlägige Literatur, ist vorab einzu gehen. 4.2
Im Urteil I 736/04 vom 2 1. März 2006 beurteilte das Bundesgericht den An spruch einer im Verfügungszeitpunkt rund 4-jährigen, an einem Hydrocephalus und weiteren Geburtsgebrechen leidenden Versicherten auf Kostenübernahme für einen Treppenlift (Sachverhalt lit. A) beziehungsweise im Rahmen der Aus tauschbefugnis einen Kostenbeitrag an einen stattdessen erstellten Hausanbau (E. 2 Ingress). Das Bundesgericht führte aus, mit dem kantonalen Gericht sei da von auszugehen, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf einen Trep penlift gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI habe . Damit liege ein substitutionsfähi ger gesetzlicher Anspruch vor. Mit dem ersatzweise erstellten Hausanbau
sei auch hinsichtlich der Funktion, der Beschwerdeführerin den Besuch des Kinder gartens zu ermöglichen, die funktionelle Gleichwertigkeit gegeben (E. 2.5). 4.3
Im Urteil I 133/06 vom 1 5. März 2007 wies das Bundesgericht unter Bezug nahme auf entsprechende Ausführungen in der Lehre darauf hin, dass in Art. 21 IVG zwischen der erwerblichen (Abs. 1)
und der nichterwerbliche n
(Abs. 2) Ein gliederungsfähigkeit unterschieden werde, was in Rz 13.05* Anhang HVI
einer seits und Rz 14.05 Anhang HVI zum Ausdruck komme. Der in Art. 21 Abs. 2 IVG geregelten Eingliederungsmassnahme für schwer Behinderte komme der Charakter einer Sozialrehabilitation zu, was bei volljährigen Versicherten eine grosse Ausnahme darstelle (E. 4.1).
Einen Anspruch auf einen Treppenlift gestützt auf Rz 13.05* Anhang HVI ver neinte das Bundesgericht, weil die damals in Rz 13.05.5* (heute 1021) KHMI verlangte Leistungssteigerung im Aufgabenbereich um mindestens 10 % nicht gegeben war (E. 7). 4. 4
In der Invalidenversicherung wird gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG „nicht verlangt, dass ein Hilfsmittel der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen muss“ (Thomas Locher, Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 200 4 Rz 9 zu § 36). Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Wort laut von Art. 21 Abs. 1 IVG, wo nebst der Erwerbstätigkeit und anderen Tätig keiten unter anderem ausdrücklich auch die Schulung erwähnt, diese also der Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validen versicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21 quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27 bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21 quater). 4. 5
Der in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendete Begriff der Schulung umfasst „sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht“, so unter anderem auch in einer behinderungsspezifischen Son derschule im Rahmen des kantonalen Schulrechtes (Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Rz 17 zu Art. 21-21 quater; auch: Murer, a.a.O., Rz 132 zu Art. 21-21 quater).
5. 5.1
Gemäss de m Standpunkt der Beschwerdegegnerin fällt ein Anspruch nach
Art. 21 Abs. 1 IVG nicht in Betracht, weil die von der Versicherten besuchte Schule nicht der Vorbereitung auf das Erwerbsleben diene, mithin einen nichterwerblichen Eingliederungszweck verfolge, womit (lediglich) ein Anspruch nach
Art. 21 Abs. 2 IVG in Frage komme (vorstehend E. 3.1), in dessen Rahmen jedoch kein Anspruch auf Hilfsmittel der Ziffer 13.05* Anhang HVI bestehe, sondern lediglich auf solche der Ziffer 13.04*, also auf bauliche Änderungen (nur) am Arbeitsplatz oder im Aufgabenbereich. 5.2
Zwar trifft es zu, dass laut Art. 21 IVG der Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht. Dies lässt aber nicht den Um kehrschluss zu, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Wie dargelegt, zeigt dies bereits der Wortlaut der Bestimmung, die - nebst dem Erwerbsbereich - ausdrücklich unter anderem auch die Schulung als gleichgestellte Aktivitätssphäre anführt (vorstehend E. 4. 4). Mit „Schulung“ wiederum sind alle Formen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht erfasst, also insbesondere auch heilpädagogi sche Sonderschulen (vorstehend E. 4. 5). 5.3
Der Umstand, dass die im Verfügungszeitpunkt rund 9-jährige Versicherte eine heilpädagogische Sonderschule besucht, steht der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IVG somit nicht entgegen. Dementsprechend ist zu prüfen, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 13.05* verhält. Gemäss dieser Be stimmung besteht Anspruch auf einen Treppenlift, sofern damit die Überwin dung des Weges - unter anderem - zur Schulungsstätte ermöglicht wird.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Somit hat die Versicherte Anspruch auf einen Treppenlift. Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.4
Dieses Ergebnis stimmt mit dem Entscheid des Bundesgerichts überein, in wel chem der Anspruch einer 4-jährigen, an verschiedenen Geburtsgebrechen lei denden, den Kindergarten besuchenden Versicherten auf einen Treppenlift im Wohnhaus bejaht wurde (vorstehend E. 4.2). Im genannten Entscheid, auch wenn ihm keine weiteren Angaben zum Sachverhalt zu entnehmen sind, hat das Bundesgericht den Anspruch auf einen Treppenlift bejaht, als dessen Funktion es bezeichnet hat, der Versicherten den Besuch des Kindergartens zu ermögli chen. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene
Versicherte ha t Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170 .-- für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand und sodann Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI Anspruch auf einen Treppenlift hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren am 2 2. April 2005, leidet an verschiede nen G eburtsgebrechen im Sinne des Anhangs zur Geburtsgebrechensverordnung (Ziff. 401, Urk. 7/10 S. 1 lit. B, beziehungsweise 405, Urk. 7/146 S. 1 Mitte; Ziff. 387,
Urk. 7/44 S. 2 oben; Ziff. 383, Urk. 7/72 S. 2 Mitte) . Die So - zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr verschiedene Leistungen zu (vgl. Urk. 7/ 187).
Am 1 0. Juni 2013 teilte die Beratungsstelle Z.___ der IV-Stelle mit, der Vater der Versicherten habe darum gebeten, die Situation bezüglich eines Trep penlift s fachtechnisch abzuklären (vgl. Urk. 7/148). Nach entsprechender Ab klärung durch die Beratungsstelle Z.___, in welcher die Kosten mit Fr. 26‘790.-- beziffert wurden (Urk. 7/154), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 0. November 2013 einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- in Aussi cht (Urk. 7/162). Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 7. April 2014 Ein wände (Urk. 7/179).
Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2014 sprach die IV-Stelle den Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- zu (Urk. 7/188 = Urk. 2).
E. 1.1 Beschwerdeweise wurde unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, die darin bestehe, dass in der angefochtenen Verfügung nicht auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Darauf ist vorab einzugehen.
E. 1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs.
E. 1.3 Im Lichte der dargelegten Praxis besteht vorliegend keine Veranlassung, die erhobene Rüge vertiefter abzuklären oder den angefochtenen Entscheid aufzu heben. 2.
2 .1
Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2 .2
Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rah men von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische De partement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). 2 .3
Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Auf gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tä tigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 2 .4
Ziffer 13 Anhang HVI nennt die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbe reich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwin dung des Arbeitsweges".
Gemäss Ziffer 13.04* übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich.
Gemäss Ziffer 13.05* Anhang HVI besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.
E. 2 Der Vater der Versicherten erhob am 2 0. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Kostenübernahme eines Treppenliftes (Platt formlift) zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was de r
Gegenpartei am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 1 7. März 2015 reichte diese einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der Schulbesuch der Versicherten weise den Charakter einer Sozialrehabi litation und somit einer nichterwerblichen Eingliederungsmassnahme auf, wo mit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nicht bezie hungsweise nur teilweise erfüllt seien (S. 1). Die Versicherte, deren Krankheit fortschreitend sei, werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine berufliche Ausbildung absolvieren können und werde keine Arbeitsfähigkeit erreichen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort gab sie zusätzlich zu bedenken, bei der von der Versi cherten besuchten Sonderschule handle es sich um eine Ausbildung ohne erwerbliche Eingliederungswahrscheinlichkeit. Es würde der Unterscheidung zwischen erwerblichem und nicht erwerblichem Eingliederungszweck zuwider laufen, würde man eine solche Sonderschulmassnahme unter Art. 21 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E. 2 .1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. vorstehend E. 2 .3) subsumieren (Urk.
E. 6 S. 3 oben). 3 .2
D er Vater der
Versicherten machte demgegenüber geltend (Urk. 1), gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI und Rz 13.05* Anhang HVI bestehe ein Anspruch auf einen Treppenlift unter anderem, wenn dies für die Schulung notwendig sei; der klare Wortlaut lasse diesbezüglich keinen Spielraum zu (S. 6). Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI) enthalte in Rz 1019 ff. Präzisierungen betreffend Er werbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich; betreffend Schulung/Ausbil dung würden hingegen keine besonderen Voraussetzungen genannt (S. 7 oben). Die Versicherte absolviere in der Heilpädagogischen Schule der Stiftung A.___ ihre obligatorische Schulpflicht im Sinne von Art. 62 der Bundesverfassung (BV) und sei dabei behinderungsbedingt auf eine Fortbewegungshilfe angewie sen (S. 7 Mitte).
Die Unterscheidung zwischen erwerblichen und nichterwerblichen Eingliede rungsmassnahmen sei unbehelflich. Der Bildungsauftrag einer Sonderschule umfasse explizit auch nichtwerbliche Eingliederungsmassnahmen, was sich auch aus dem kantonalen Rahmenkonzept betreffend Berufswahl- und Lebens vorbereitung von Jugendlichen in der Sonderschulung (Urk.
3) zeige, wo in Ziff. 4.2 einerseits Ausbildung und Arbeit im ersten oder geschützten Arbeitsmarkt und andererseits Aktivierung und Beschäftigung in Tagesstätten als Unterstüt zungsakzente genannt würden (S. 7 f.). 3 .3
Somit ist strittig, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen für die Kosten übernahme für einen Treppenlift als Hilfsmittel verhält. 4.
4.1
Beide Parteien führten zur Bekräftigung ihres Standpunktes je ein Urteil des Bundesgerichts an . Darauf, und auf die einschlägige Literatur, ist vorab einzu gehen. 4.2
Im Urteil I 736/04 vom 2 1. März 2006 beurteilte das Bundesgericht den An spruch einer im Verfügungszeitpunkt rund 4-jährigen, an einem Hydrocephalus und weiteren Geburtsgebrechen leidenden Versicherten auf Kostenübernahme für einen Treppenlift (Sachverhalt lit. A) beziehungsweise im Rahmen der Aus tauschbefugnis einen Kostenbeitrag an einen stattdessen erstellten Hausanbau (E. 2 Ingress). Das Bundesgericht führte aus, mit dem kantonalen Gericht sei da von auszugehen, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf einen Trep penlift gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI habe . Damit liege ein substitutionsfähi ger gesetzlicher Anspruch vor. Mit dem ersatzweise erstellten Hausanbau
sei auch hinsichtlich der Funktion, der Beschwerdeführerin den Besuch des Kinder gartens zu ermöglichen, die funktionelle Gleichwertigkeit gegeben (E. 2.5). 4.3
Im Urteil I 133/06 vom 1 5. März 2007 wies das Bundesgericht unter Bezug nahme auf entsprechende Ausführungen in der Lehre darauf hin, dass in Art. 21 IVG zwischen der erwerblichen (Abs. 1)
und der nichterwerbliche n
(Abs. 2) Ein gliederungsfähigkeit unterschieden werde, was in Rz 13.05* Anhang HVI
einer seits und Rz 14.05 Anhang HVI zum Ausdruck komme. Der in Art. 21 Abs. 2 IVG geregelten Eingliederungsmassnahme für schwer Behinderte komme der Charakter einer Sozialrehabilitation zu, was bei volljährigen Versicherten eine grosse Ausnahme darstelle (E. 4.1).
Einen Anspruch auf einen Treppenlift gestützt auf Rz 13.05* Anhang HVI ver neinte das Bundesgericht, weil die damals in Rz 13.05.5* (heute 1021) KHMI verlangte Leistungssteigerung im Aufgabenbereich um mindestens 10 % nicht gegeben war (E. 7). 4. 4
In der Invalidenversicherung wird gemäss Art.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene
Versicherte ha t Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170 .-- für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand und sodann Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI Anspruch auf einen Treppenlift hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 8 Abs. 2 IVG „nicht verlangt, dass ein Hilfsmittel der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen muss“ (Thomas Locher, Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 200 4 Rz
E. 9 zu § 36). Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Wort laut von Art. 21 Abs. 1 IVG, wo nebst der Erwerbstätigkeit und anderen Tätig keiten unter anderem ausdrücklich auch die Schulung erwähnt, diese also der Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validen versicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21 quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27 bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21 quater). 4. 5
Der in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendete Begriff der Schulung umfasst „sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht“, so unter anderem auch in einer behinderungsspezifischen Son derschule im Rahmen des kantonalen Schulrechtes (Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Rz 17 zu Art. 21-21 quater; auch: Murer, a.a.O., Rz 132 zu Art. 21-21 quater).
5. 5.1
Gemäss de m Standpunkt der Beschwerdegegnerin fällt ein Anspruch nach
Art. 21 Abs. 1 IVG nicht in Betracht, weil die von der Versicherten besuchte Schule nicht der Vorbereitung auf das Erwerbsleben diene, mithin einen nichterwerblichen Eingliederungszweck verfolge, womit (lediglich) ein Anspruch nach
Art. 21 Abs. 2 IVG in Frage komme (vorstehend E. 3.1), in dessen Rahmen jedoch kein Anspruch auf Hilfsmittel der Ziffer 13.05* Anhang HVI bestehe, sondern lediglich auf solche der Ziffer 13.04*, also auf bauliche Änderungen (nur) am Arbeitsplatz oder im Aufgabenbereich. 5.2
Zwar trifft es zu, dass laut Art. 21 IVG der Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht. Dies lässt aber nicht den Um kehrschluss zu, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Wie dargelegt, zeigt dies bereits der Wortlaut der Bestimmung, die - nebst dem Erwerbsbereich - ausdrücklich unter anderem auch die Schulung als gleichgestellte Aktivitätssphäre anführt (vorstehend E. 4. 4). Mit „Schulung“ wiederum sind alle Formen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht erfasst, also insbesondere auch heilpädagogi sche Sonderschulen (vorstehend E. 4. 5). 5.3
Der Umstand, dass die im Verfügungszeitpunkt rund 9-jährige Versicherte eine heilpädagogische Sonderschule besucht, steht der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IVG somit nicht entgegen. Dementsprechend ist zu prüfen, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 13.05* verhält. Gemäss dieser Be stimmung besteht Anspruch auf einen Treppenlift, sofern damit die Überwin dung des Weges - unter anderem - zur Schulungsstätte ermöglicht wird.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Somit hat die Versicherte Anspruch auf einen Treppenlift. Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.4
Dieses Ergebnis stimmt mit dem Entscheid des Bundesgerichts überein, in wel chem der Anspruch einer 4-jährigen, an verschiedenen Geburtsgebrechen lei denden, den Kindergarten besuchenden Versicherten auf einen Treppenlift im Wohnhaus bejaht wurde (vorstehend E. 4.2). Im genannten Entscheid, auch wenn ihm keine weiteren Angaben zum Sachverhalt zu entnehmen sind, hat das Bundesgericht den Anspruch auf einen Treppenlift bejaht, als dessen Funktion es bezeichnet hat, der Versicherten den Besuch des Kindergartens zu ermögli chen. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00671 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___, geb. 2005 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am 2 2. April 2005, leidet an verschiede nen G eburtsgebrechen im Sinne des Anhangs zur Geburtsgebrechensverordnung (Ziff. 401, Urk. 7/10 S. 1 lit. B, beziehungsweise 405, Urk. 7/146 S. 1 Mitte; Ziff. 387,
Urk. 7/44 S. 2 oben; Ziff. 383, Urk. 7/72 S. 2 Mitte) . Die So - zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr verschiedene Leistungen zu (vgl. Urk. 7/ 187).
Am 1 0. Juni 2013 teilte die Beratungsstelle Z.___ der IV-Stelle mit, der Vater der Versicherten habe darum gebeten, die Situation bezüglich eines Trep penlift s fachtechnisch abzuklären (vgl. Urk. 7/148). Nach entsprechender Ab klärung durch die Beratungsstelle Z.___, in welcher die Kosten mit Fr. 26‘790.-- beziffert wurden (Urk. 7/154), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 0. November 2013 einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- in Aussi cht (Urk. 7/162). Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 7. April 2014 Ein wände (Urk. 7/179).
Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2014 sprach die IV-Stelle den Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- zu (Urk. 7/188 = Urk. 2). 2.
Der Vater der Versicherten erhob am 2 0. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Kostenübernahme eines Treppenliftes (Platt formlift) zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was de r
Gegenpartei am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 1 7. März 2015 reichte diese einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Beschwerdeweise wurde unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, die darin bestehe, dass in der angefochtenen Verfügung nicht auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Darauf ist vorab einzugehen. 1.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung ei nes Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Ge hörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer mög lichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 1.3
Im Lichte der dargelegten Praxis besteht vorliegend keine Veranlassung, die erhobene Rüge vertiefter abzuklären oder den angefochtenen Entscheid aufzu heben. 2.
2 .1
Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2 .2
Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rah men von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische De partement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). 2 .3
Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Auf gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tä tigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 2 .4
Ziffer 13 Anhang HVI nennt die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbe reich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwin dung des Arbeitsweges".
Gemäss Ziffer 13.04* übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich.
Gemäss Ziffer 13.05* Anhang HVI besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der Schulbesuch der Versicherten weise den Charakter einer Sozialrehabi litation und somit einer nichterwerblichen Eingliederungsmassnahme auf, wo mit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nicht bezie hungsweise nur teilweise erfüllt seien (S. 1). Die Versicherte, deren Krankheit fortschreitend sei, werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine berufliche Ausbildung absolvieren können und werde keine Arbeitsfähigkeit erreichen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort gab sie zusätzlich zu bedenken, bei der von der Versi cherten besuchten Sonderschule handle es sich um eine Ausbildung ohne erwerbliche Eingliederungswahrscheinlichkeit. Es würde der Unterscheidung zwischen erwerblichem und nicht erwerblichem Eingliederungszweck zuwider laufen, würde man eine solche Sonderschulmassnahme unter Art. 21 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E. 2 .1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. vorstehend E. 2 .3) subsumieren (Urk. 6 S. 3 oben). 3 .2
D er Vater der
Versicherten machte demgegenüber geltend (Urk. 1), gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI und Rz 13.05* Anhang HVI bestehe ein Anspruch auf einen Treppenlift unter anderem, wenn dies für die Schulung notwendig sei; der klare Wortlaut lasse diesbezüglich keinen Spielraum zu (S. 6). Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI) enthalte in Rz 1019 ff. Präzisierungen betreffend Er werbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich; betreffend Schulung/Ausbil dung würden hingegen keine besonderen Voraussetzungen genannt (S. 7 oben). Die Versicherte absolviere in der Heilpädagogischen Schule der Stiftung A.___ ihre obligatorische Schulpflicht im Sinne von Art. 62 der Bundesverfassung (BV) und sei dabei behinderungsbedingt auf eine Fortbewegungshilfe angewie sen (S. 7 Mitte).
Die Unterscheidung zwischen erwerblichen und nichterwerblichen Eingliede rungsmassnahmen sei unbehelflich. Der Bildungsauftrag einer Sonderschule umfasse explizit auch nichtwerbliche Eingliederungsmassnahmen, was sich auch aus dem kantonalen Rahmenkonzept betreffend Berufswahl- und Lebens vorbereitung von Jugendlichen in der Sonderschulung (Urk.
3) zeige, wo in Ziff. 4.2 einerseits Ausbildung und Arbeit im ersten oder geschützten Arbeitsmarkt und andererseits Aktivierung und Beschäftigung in Tagesstätten als Unterstüt zungsakzente genannt würden (S. 7 f.). 3 .3
Somit ist strittig, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen für die Kosten übernahme für einen Treppenlift als Hilfsmittel verhält. 4.
4.1
Beide Parteien führten zur Bekräftigung ihres Standpunktes je ein Urteil des Bundesgerichts an . Darauf, und auf die einschlägige Literatur, ist vorab einzu gehen. 4.2
Im Urteil I 736/04 vom 2 1. März 2006 beurteilte das Bundesgericht den An spruch einer im Verfügungszeitpunkt rund 4-jährigen, an einem Hydrocephalus und weiteren Geburtsgebrechen leidenden Versicherten auf Kostenübernahme für einen Treppenlift (Sachverhalt lit. A) beziehungsweise im Rahmen der Aus tauschbefugnis einen Kostenbeitrag an einen stattdessen erstellten Hausanbau (E. 2 Ingress). Das Bundesgericht führte aus, mit dem kantonalen Gericht sei da von auszugehen, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf einen Trep penlift gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI habe . Damit liege ein substitutionsfähi ger gesetzlicher Anspruch vor. Mit dem ersatzweise erstellten Hausanbau
sei auch hinsichtlich der Funktion, der Beschwerdeführerin den Besuch des Kinder gartens zu ermöglichen, die funktionelle Gleichwertigkeit gegeben (E. 2.5). 4.3
Im Urteil I 133/06 vom 1 5. März 2007 wies das Bundesgericht unter Bezug nahme auf entsprechende Ausführungen in der Lehre darauf hin, dass in Art. 21 IVG zwischen der erwerblichen (Abs. 1)
und der nichterwerbliche n
(Abs. 2) Ein gliederungsfähigkeit unterschieden werde, was in Rz 13.05* Anhang HVI
einer seits und Rz 14.05 Anhang HVI zum Ausdruck komme. Der in Art. 21 Abs. 2 IVG geregelten Eingliederungsmassnahme für schwer Behinderte komme der Charakter einer Sozialrehabilitation zu, was bei volljährigen Versicherten eine grosse Ausnahme darstelle (E. 4.1).
Einen Anspruch auf einen Treppenlift gestützt auf Rz 13.05* Anhang HVI ver neinte das Bundesgericht, weil die damals in Rz 13.05.5* (heute 1021) KHMI verlangte Leistungssteigerung im Aufgabenbereich um mindestens 10 % nicht gegeben war (E. 7). 4. 4
In der Invalidenversicherung wird gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG „nicht verlangt, dass ein Hilfsmittel der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen muss“ (Thomas Locher, Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 200 4 Rz 9 zu § 36). Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Wort laut von Art. 21 Abs. 1 IVG, wo nebst der Erwerbstätigkeit und anderen Tätig keiten unter anderem ausdrücklich auch die Schulung erwähnt, diese also der Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validen versicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21 quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27 bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21 quater). 4. 5
Der in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendete Begriff der Schulung umfasst „sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht“, so unter anderem auch in einer behinderungsspezifischen Son derschule im Rahmen des kantonalen Schulrechtes (Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Rz 17 zu Art. 21-21 quater; auch: Murer, a.a.O., Rz 132 zu Art. 21-21 quater).
5. 5.1
Gemäss de m Standpunkt der Beschwerdegegnerin fällt ein Anspruch nach
Art. 21 Abs. 1 IVG nicht in Betracht, weil die von der Versicherten besuchte Schule nicht der Vorbereitung auf das Erwerbsleben diene, mithin einen nichterwerblichen Eingliederungszweck verfolge, womit (lediglich) ein Anspruch nach
Art. 21 Abs. 2 IVG in Frage komme (vorstehend E. 3.1), in dessen Rahmen jedoch kein Anspruch auf Hilfsmittel der Ziffer 13.05* Anhang HVI bestehe, sondern lediglich auf solche der Ziffer 13.04*, also auf bauliche Änderungen (nur) am Arbeitsplatz oder im Aufgabenbereich. 5.2
Zwar trifft es zu, dass laut Art. 21 IVG der Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht. Dies lässt aber nicht den Um kehrschluss zu, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Wie dargelegt, zeigt dies bereits der Wortlaut der Bestimmung, die - nebst dem Erwerbsbereich - ausdrücklich unter anderem auch die Schulung als gleichgestellte Aktivitätssphäre anführt (vorstehend E. 4. 4). Mit „Schulung“ wiederum sind alle Formen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht erfasst, also insbesondere auch heilpädagogi sche Sonderschulen (vorstehend E. 4. 5). 5.3
Der Umstand, dass die im Verfügungszeitpunkt rund 9-jährige Versicherte eine heilpädagogische Sonderschule besucht, steht der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IVG somit nicht entgegen. Dementsprechend ist zu prüfen, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 13.05* verhält. Gemäss dieser Be stimmung besteht Anspruch auf einen Treppenlift, sofern damit die Überwin dung des Weges - unter anderem - zur Schulungsstätte ermöglicht wird.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Somit hat die Versicherte Anspruch auf einen Treppenlift. Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.4
Dieses Ergebnis stimmt mit dem Entscheid des Bundesgerichts überein, in wel chem der Anspruch einer 4-jährigen, an verschiedenen Geburtsgebrechen lei denden, den Kindergarten besuchenden Versicherten auf einen Treppenlift im Wohnhaus bejaht wurde (vorstehend E. 4.2). Im genannten Entscheid, auch wenn ihm keine weiteren Angaben zum Sachverhalt zu entnehmen sind, hat das Bundesgericht den Anspruch auf einen Treppenlift bejaht, als dessen Funktion es bezeichnet hat, der Versicherten den Besuch des Kindergartens zu ermögli chen. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene
Versicherte ha t Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170 .-- für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand und sodann Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI Anspruch auf einen Treppenlift hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher