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IV.2015.00545

Revisionsweise Rentenaufhebung, keine Verbesserung Gesundheitszustand, keine substituierte Begründung, Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, ab 1990 Kommissionierer in der Fleisch abtei lung der Genossenschaft Z.___, erlitt bei einem Autounfall vom 5. Dezember 1996 unter anderem eine Humerusschafttrümmerfraktur rechts, welche am 2 3. September 1997 operativ versorgt wurde (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2000.00075 vom 2 6. November 2001) .

Am 2 5. November 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Ver hältnisse ab (Urk. 8/1-8/46) und holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS A.___ vom 1

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1961, ab 1990 Kommissionierer in der Fleisch abtei lung der Genossenschaft Z.___, erlitt bei einem Autounfall vom 5. Dezember 1996 unter anderem eine Humerusschafttrümmerfraktur rechts, welche am 2 3. September 1997 operativ versorgt wurde (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2000.00075 vom 2 6. November 2001) .

Am 2 5. November 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Ver hältnisse ab (Urk. 8/1-8/46) und holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS A.___ vom 1

Dispositiv
  1. Mai 1999 ein ( Urk.  8/53). Mit Verfügung vom 2
  2. August 1999 spr ach sie dem Versicherten rückwirkend ab
  3. November 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem 100%igen Invaliditätsgrad zu ( Urk.  8/60). Ab
  4. No vember 1999 erhielt der Versicherte zudem eine Komplementärrente der Suva aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 66,66  % (vgl. Urk.  8/61 ; vgl. auch Urteil UV.2000.00075 vom 2
  5. November 2001 ). 1.2      Rentenrevisionen in den Jahren 2001 ( Urk.  8/64-67) und 2006/2007 ( Urk.  8/71 75) führten zu Bestätigungen des Rentenanspruchs. Im Jahr 2012 nahm die IV-Stelle die nächste Revision anhand und holte unter andere m Berichte von Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom
  6. Juni 2012 ( Urk.  8/79/3-4) und vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie Dr.  med. C.___ vom 2
  7. Mai 2013 ( Urk.  8/89) ein. Am 2
  8. August 2013 teilte sie dem Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit ( Urk.  8/92), welche sodann in der MEDAS D.___ durch geführt wurde (Gutachten vom 1
  9. Januar 2014, Urk.  8/102). Der Versicherte liess darauf Berichte von Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2
  10. Februar 2014 ( Urk.  8/105/1-4 ) und von Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 1
  11. Februar 2014 ( Urk.  8/105/5-8) einrei chen. Am 2
  12. Mai 2014 fand ein Gespräch der Eingliederungsberatung der IV Stelle mit dem Versicherten statt ( Urk.  8/114/4 f. ). Nach Mitteilung des Ver tre ters des Versicherten vom 2
  13. Juni 2014, dass letzterer baldigst in einer psy chi atrischen Klinik behandelt werde ( Urk.  8/111) , erklärte die IV-Stelle am
  14. Juli 2014 den Abschluss der zurzeit nicht möglichen Arbeitsintegration ( Urk.  8/113). Am 2
  15. Juli 2014 liess der Versicherte mitteilen, dass er bald mög lichst in die G.___ AG eintreten werde ( Urk.  8/115). Mit Vorbe scheid vom 2
  16. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die voraus sichtliche R enteneinstellung ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit mit ( Urk.  8/119). Im Einwand vom 2
  17. August 2014 (Ergänzung vom 2
  18. September 2014, Urk.  8/124) liess der Versicherte mitteilen, dass er am
  19. August 2014 in die G.___ AG eingetreten sei, was ebenso hätte berücksichtigt werden müssen wie die Berichte von Dr.  E.___ und Dr.  F.___ ( Urk.  8/120). Nach Eingang zwei er Berichte der G.___ AG zum Aufenthalt des Versicherten vom
  20. August bis 3
  21. September 2014 ( Urk.  8/126-127) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  22. April 2015 an der Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats fest ( Urk.  2).
  23. Dagegen liess X.___ vertreten durch Y.___ am 1
  24. Mai 2015 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen ( Urk.  1 f.): „1.      Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde führer die Ausrichtung der ganzen Rente zuzusprechen.
  25. Es sei die angefochtene Verfügung aufz uheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anrecht auf die Ausrichtung der ganzen Rente hat und den Fall an die Besc hwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
  26. Es sei evt . f estzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anrecht auf die Ausrichtung der ganzen IV -Rente hat und den Fall an die Beschwerde ge gnerin zwecks Durchführung der Eingliederungs mass nahmen zurückzu weisen.
  27. Es sei evt . der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  28. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be willi gen.“      Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1
  29. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Mit Schreiben vom
  30. Oktober 2015 liess d er Beschwerdeführer einen Bericht des H.___ vom
  31. Oktober 2015 zu einer Hospitalisation zwecks operativer Versorgung der koronaren Herzkrankheit mittels zweifachem Bypass vom 2
  32. September bis
  33. Oktober 2015 einreichen ( Urk.  12, 13/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk.  15). Am 2
  34. November 2015 liess der Beschwerdeführer zudem einen Bericht der Reha I.___ zu seinem Aufenthalt vom
  35. b is 2
  36. Oktober 20 15 einreichen ( Urk.  16 und 17). Der Bericht wurde der Beschwer degegne rin zur Kenntnis gebracht ( Urk.  18). Mit Verfügung vom
  37. Dezember 2015 wurde die Z.___ Pensionskasse zum Verfahren beigeladen ( Urk.  19). Sie verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk.  14).      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  38. 1.1      Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Bestimmungen zur Invalditätsbemessung ( Art.  16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zum Rentenan spruch ( Art.  28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder – aufhebung im Falle einer anspruchserheblichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ( Art.  88a Abs.  1 in Verbindung mit Art.  88 b is Abs.  2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) richtig dar. Darauf wird verwiesen. 1.2      Zu ergänzen ist, dass eine Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezü gerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän dert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  39. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar.      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  40. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1997 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100  % ausgerichtete ganze Invalidenrente gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.___ vom 1
  41. Januar 2014 zu Recht revi sionsweise eingestellt hat .
  42. 3.1      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2
  43. August 1999 ( Urk.  8/60) . Den revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs in den Jahren 2001 und 2007 lagen in medizinischer Hinsicht jeweils lediglich ein kurzer Bericht von Dr.  F.___ vom 1
  44. September 2001 ( Urk.  8/66) und ein ebenso knapper Bericht von Dr.  med. B.___ (undatiert, Urk.  8/73) zugrunde; eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung fand nicht statt (vgl. Urk.  8/64-67, 8/71-75). 3.2      Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 2
  45. August 1999 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der MEDAS A.___ vom 1
  46. Mai 1999 zugrunde. Gestützt auf die dort durchgeführten ortho pädischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Unter suchungen und die bisherigen Akten schlossen die zuständigen Ärzte auf fol gende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk.  8/53/13): - Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts nach Autounfall am 16.11.1996 (ICD-1 0; M19.8) - Omarthrose rechts bei Gelenksinkongruenz nach Hume rus kopf fraktur - Status nach Humerusschaft -Trümmerfraktur mit A usbildung einer Pseudarthrose - Status nach Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik des Humerus schafts am 23.09.1997 - Hyposensibilität der rechten Hand ulnar , wahrscheinlich bei Läsion des Nervus ulnaris - Zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD10; M53.0) - Fehlhaltung der Halswirbelsäule - Blockierungszeichen der Kopfgelenke - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD10; M51.2) - Diskushernie L5/S1 paramedian links mit residuellem sensiblem Ausfall syndrom S 1 - Anhaltende leichtgradige depressive Störung mit somatischen Symp tomen bei Schmerzsyndrom und körperlichen Handicaps nach Unfall (ICD10; F33.01) .      Die Konsensbeurteilung lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer beim schweren Verkehrsunfall vom 1
  47. November 1996 eine Trümmerfraktur des rechten Humerusschaftes erlitten habe , aus welcher sich eine Pseudarthrose entwickelt habe. Die persistierende Instabilität des betroffenen Oberarms habe schliesslich am 1
  48. September 1997 eine Osteosynthese notwendig gemacht. Diese habe zwar zur Verbesserung der Stabilität geführt, jedoch habe sich eine zunehmend schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks manifestiert, als deren Ursache im Nachhinein eine stattgehabte Humeruskopf fraktur und eine nun daraus sich entwickelnde Arthrose nachgewiesen worden sei. Zusätzlich zu diesen Unfallfolgen sei bereits im Mai 1997 ein linksseitiges lumboradikuläres Syndrom bei grosser Diskushernie L5/S1 manifest geworden. Zur vorgeschlagenen neurochirurgischen Operation habe sich der Beschwerde führer angesichts der komplexen und belastenden Gesamtsituation nicht ent schliessen können. Dieser Beschwerdekomplex stehe aktuell nicht im Vorder grund, belaste aber zusätzlich.      Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer aufgrund der krankhaften Ver än derungen des Bewegungsapparates generell als nicht mehr arbeitsfähig beurteilt. Der orthopädische Teilgutachter erachtete die Erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit nur leichter Belastung als denkbar, sofern der Beschwerdeführer sich einer Schulterarthrodese unterziehen würde und diese mit gutem Resultat abgeschlossen werden könnte. Ohne chirurgischen Eingriff an der Schulter, zu welchem der Beschwerdeführer ihres Erachtens nicht gezwu ngen werden könne, sei mit einem Fortschreiten der Omarthrose und einer weiter e n Verschlechterung der Schulterfunktion zu rechnen. Der beteiligte psychiatrische Facharzt erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der aktuell leichtgradigen depressiven Störung als zu 30  % eingeschränkt. ( Urk.  8/53/12 ff.). 3.3      Im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS D.___ vom
  49. bis
  50. De zember 2013 wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch , neurologisch und ortho pädisch sowie allgemein- internistisch abgeklärt. Zusätzlich zu den vor handenen medizinischen Unterlagen holte die MEDAS diverse Berichte und CT Unterlagen von Dr.  F.___ , bei welchem der Beschwerdeführer vom
  51. November 1998 bis 3
  52. Januar 2002 und sodann wieder ab
  53. November 2012 in Behandlung stand, ein (vgl. dazu Urk.  8/102/21 f.).      Der Beschwerdeführer legte anamnestisch dar , dass er seit dem Unfall im Jahr 1996 bei Dr.  C.___ in Psychotherapie sei, weil er so nervös und psychisch angespannt sei . Er habe seit der Operation 1997 praktisch immer gleiche Schmerzen am rech t en Oberarm und an der rechten Schulter. Mitunter würden die Schmerzen auch in den Rücken ausstrahlen. Ausserdem habe er seit dem Unfall ein Druckgefühl im Kopf, mitunter leide er unter Schwindel ( Urk.  8/102/23 f.).      Die beteiligten Gutachter schlossen auf folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  8/102/50): - Schmerzhafte Bewegungseinschrä nkung des rechten Schultergelenks - Status nach Humerusschaft -Trümmerfraktur (16.11.1996) mit Pseu darthrose - Status nach Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik des Humerus schafts am 23.09.1997, radiologisch Zeichen einer leichten Omar throse - Z ervicolumbales Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 paramedian links (CT vom 07.11.2012) ohne radikuläre Symptomatik, radiologisch mit leich ten bis mä ssigen degenerativen Veränderungen - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode .      Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung, akzentuierte r Persönlichkeitszüge mit histrionischen und passiv aggressiven Anteilen, einer arteriellen Hypertonie, einer Hypercholesterinämie , der Adipositas, einer Hyperurikämie und dem chro nischen Nikotinkonsum bei. Ebenfalls als für die Leistungsfähigkeit nicht rele vant wurden ein Status nach einer Appendektomie ca. 1974, ein Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie und offener Resektion eines late ralen Meniskusganglions des linken Kniegelenks (4/96), ein Status nach Platte nosteosynthese einer Tibiafraktur links (4/92), nicht näher klassifizierbarer Schwindel (DD phobisch bedingt) und unklare Kopfschmerzen (DD Anteil Span nungskopfschmerz; DD Ausgestaltung der Beschwerden) eingestuft.      Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahinge hend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen speziell seitens der Schulter rechts und der Wirbelsäule für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr einsetzbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei er dagegen wahrscheinlich seit der letzten massgeblichen Begutachtung durch die MEDAS A.___ im Mai 1999 zu 70  % arbeitsfähig (vgl. dazu Urk.  8/102/56).      Zur Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes bei verändertem Grad der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die beteiligten Gutachter dahingehend, dass sich aus polydisziplinärer Sicht keine wesentliche Änder ung des Gesund heitszustandes erg eben habe; vielmehr zeigten die Akten, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers im Jahr 1999 bezüglich einer adaptierten Tätig keit unterschiedlich beurteilt worden sei. Der Kreisarzt Dr.  med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, habe den Beschwerdeführer richtig erweise bereits am 1
  54. Juli 1999 in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet (vgl. Kreisarztbericht, Urk.  8/58/3-7). Die Argumente der Suva seien plausibel und würden aus retrospektiver Sicht geteilt ( Urk.  8/102/57 f.).
  55. 4.1      Der Vergleich des im ursprünglichen Rentenverfahren eingeholten Gutachten s der MEDAS A.___ mit dem im hier zu beurteil enden Revisionsver fahren in Auftra g gegebenen Gutachten der MEDAS D.___ macht deutlich, dass sich der Gesundheitszustand entgegen der Argumentation der Beschwerde gegnerin offensichtlich nicht verbessert hat; im Gegenteil wurde der Gesund heitszustand von den beteiligten Gutachterpersonen der MEDAS D.___ ausdrücklich als im Wesentliche n unverändert bezeichnet und wie ursprünglich die orthopädisch-rheumatischen Befunde sowie die psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Störung als die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtet. Insofern liegt zweifellos eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit vor, welche für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar stellt (vgl. obige E. 1.2) . 4.2      Auch gestützt auf die übrigen i m aktuellen Revisionsverfahren zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen rechtfertigt sich der Schluss auf eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht . Zwa r sprach sich Dr.  B.___ in ihr em Bericht vom
  56. Juni 2012 für eine mögliche Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht aus ( Urk.  8/79/3 ), dies jedoch ohne Diagnose stellung und ohne Darlegung des Verlaufs respektive einer B egründung, aus welchem Grund sich ihr e Einschätzung aus dem Jahr 2006, gemäss welcher sie die Situation als stationär und eine Reintegration in den Arbeitsprozess als kaum mehr denkbar eracht ete ( Urk.  8/73/1), nunmehr geändert haben soll . Zudem handelt es sich bei Dr.  B.___ um eine Fachärztin für Innere Medizin, so dass sie weder für die Einschätzung d er hier relevanten rheumatologisch-ortho pädischen noch der psychiatrischen Einschränkungen geeignet erscheint.      Der behandelnde Psychiater Dr.  C.___ sprach sich dagegen am
  57. Juni 2012 für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einem chronischen Schulter-Arm-Syndrom nach Autounfall 1996, einem zervicozephalen und einem lumbosakralen Schmerzsyndrom aus ( Urk.  8/79/4). Diese Einschätzung bestätigte er mit Bericht vom 2
  58. Mai 2013 ( Urk.  8/89). Auch Dr.  E.___ ging nach einlässlicher Auseinandersetzung mit dem Gutachten der MEDAS D.___ und gestützt auf seine orthopädis chen Befunde am 2
  59. Februar 2014 davon aus, dass die gesamte rechte obere Extremität nur sehr beschränkt einsetzbar sei; zusätzlich sei dem Beschwerdeführer wegen der Wirbelsäulenproblematik weder langes Stehen noch Gehen oder Sitzen zumutbar . Seine Einsatzmöglichkeiten entsprä chen in Wirklichkeit einer Tätigkeit im geschützten Rahmen und lägen bei optimalen Bedingungen in der freien Wirtschaft bei theoretisch knapp 30  % , wobei psychiatrisch e und internistische Einschränkungen noch nicht berück sichtigt seien. Die Einschätzung der MEDAS D.___ kritisierte er in nach vollziehbarer Weise insbesondere hinsichtlich der widersprüchlichen und unvollständigen Berücksichtigung der Diskushernie L5/S1, welche den Achsen stossschmerz lumbosakral und das Ameisenlaufen erkläre. Auch seien die bild gebend dargestellten Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter bezüg lich der Konsequenzen der Fehlrotation und der Verletzung des Humeruskopfes bei der Beurteilung des Zustandes respektive der Funktionsfähigkeit des rechten Armes ungenügend berücksichtig t worden (vgl. insbesondere Urk.  8/105/4 und dortige Verweise auf das Gutachten der MEDAS D.___ , Urk.  8/102 ).      Auch Dr.  F.___ , welcher den Beschwerdeführer nach dem 3
  60. Januar 2002 erst mals wieder am
  61. November 2012 untersuchte, verneinte eine Besserung des Zustandes. Radiologisch habe sich der Zustand L5/S1 im Sinne einer ausge prägten Segmentdegeneration mit sensorischem S1-Syndrom gar verschlechtert. Die Schmerzquellen im Bereich der rechten Schulter, des Rückens und des Nackens seien ohne namhafte Besserung geblieben. Die ganze z ervicobrachiale Schmerzproblematik sei überlagert durch die Schulterschmerzen rechts ( Omarthrose ). Hinzu kämen die neu rovegetativen Beschwerden, wobei Dr.  F.___ das chronifizierte Schmerzsyndrom im Bereich Nacken-Schulter-Arm und lum bosakral als klar im Vordergrund stehend beurteilte ( Urk.  8/105).      Weiter spricht auch der Bericht der G.___ AG vom 2
  62. Oktober 2014 zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom
  63. August bis 3
  64. September 2014 gegen eine Besserung des Gesundheitszustandes . Die Diagnosen lauteten auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und e ine Schlafapnoe (ICD-10 F47.39). Auch wenn der Bericht hinsichtlich der Diagnose und Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung offensichtlich mangels Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und der konkreten somatischen Gesundheitsschäden nicht überzeugt, spricht er sich doch auch klar gegen eine Verbesserung aus. Die depressive Störung wurde trotz Teilremission während des Aufenthaltes als weiterhin schwer beurteilt und dies trotz erheblicher anti depressiver M edikation (vgl. Urk.  8/126/3). D ies, nachdem Dr.  C.___ am
  65. Juni 2012 und am 2
  66. Mai 2013 bereits von mittelgradigen depressiven Episoden ausgegangen war ( Urk.  8/79/4 und 8/89/3).      Letztlich ist dem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Bericht des Stadt spitals K.___ vom
  67. Oktober 2015 ( Urk.  13/2) zu entnehmen, dass der Beschwer deführer seit zirka einem Jahr an belastungsabhängig en retrosternalen Schmerzen gelitten ha b e , welche mit der sodann festgestellten koronaren Herz erkrankung, die zum zweif achem aorto -koronaren Bypass führte, in Zusam menhang gebracht wurden. Diese in den übrigen medizinischen Akten noch nicht berücksichtigte Einschränkung lässt denn auch eher auf eine Verschlech terung, denn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen.      Damit rechtfertigt sich der Schluss auf eine anspruchs erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der Aktenlage nicht. 4.3      Zudem besteht kein Anlass, die verfügte Aufhebung d er Invalidenrente durch das Rechtsinstitut der substituierte n Begründung der Wiedererwägung zu schützen . Ein solche kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, d ass die Verfügung unrichtig war und nur ein einzi ger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich ist (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 1
  68. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ . in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des Eidgenös sischen Versicherungsgerichts C 29/04 vom 2
  69. Januar 2005, E. 3.1.1, publ . in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des Bundes gerichts I 912/05 vom
  70. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen).      Hiervon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Das der ursprünglichen Renten verfügung zugrunde gelegte Gutachten der MEDAS A.___ vom 2
  71. August 1999 beruhte auf allseitigen Untersuchungen, erging in Kenntnis d er Vorakten und leuchtet in der Beurteilung der Situation ein. Im Gegensatz zur Einschätzung des Kreisarztes Dr.  J.___ vom 1
  72. Juli 1999 ( Urk.  8/58), welche die zuständigen Ärzte der MEDAS D.___ als retrospektiv richtig und plausibel erachteten ( vgl. Urk.  8/102/58 ), fanden in die Beurteilung der MEDAS A.___ sämtliche, auch die nicht unfallkausalen Störungen Eingang. Mitberücksichtigt in der Gesamtbeurteilung wurden dabei insbeson dere auch die Auswirkungen der lumbalen Diskushernie (vgl. Urk.  8/53/12 und 8/53/24), welche als unfall fremde gesundheitliche Störung nicht in die Beurtei lung von Dr.  J.___ einfloss (vgl. Urk.  8/58/6 und Urteil des Sozialversi cherungsgerichts UV.2000.00075 vom 2
  73. November 2001 E. 2c).      Dass der nur als leicht eingeschätzten depressiven Störung mit somatischen Symptomen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde ( vgl. Urk.  8/27/30) , erscheint zwar im Lichte dessen, dass einer solchen im Regelfalle keine invalidisierende Wirkung beigemessen wird ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_420/2011 vom 2
  74. September 2011 E. 2.5 ; SVR 2011 IV Nr.   17), nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Jedoch führt dies schon deshalb nicht zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache , weil die Arbeitsfähigkeit gemäss Beurt eilung der MEDAS A.___ bereits aus somatischen Gründen als nicht gegeben erachtet wurde (vgl. insbesondere rheumatologische Beurteilung in Urk.  8/53/24). Zudem sprach sich auch der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS D.___ für eine Leistungsminde rung von zirka 30 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte depressive Episode, aus (vgl. Urk.  8/102/34).      Damit steht ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache unter dem Titel der substituierten Begründung nicht zur Diskuss ion. Der angefochtene Entscheid ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben , und die Beschwerde ist gutzuheissen.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Prüfung des Antrags auf Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden.
  75. 5.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung wird damit hinfällig. 5.2      Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art.  61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art.  34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr.  1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt:
  76. In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  77. April 2015 aufgehoben , und es wird festge stellt, dass d e r Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat .
  78. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  79. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  80. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Z.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  81. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  82. Juli bis und mit 1
  83. August sowie vom 1
  84. Dezember bis und mit dem
  85. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00545 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil

vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ -Pensionskasse Wiesenstrasse 15 Postfach 8952 Schlieren Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, ab 1990 Kommissionierer in der Fleisch abtei lung der Genossenschaft Z.___, erlitt bei einem Autounfall vom 5. Dezember 1996 unter anderem eine Humerusschafttrümmerfraktur rechts, welche am 2 3. September 1997 operativ versorgt wurde (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2000.00075 vom 2 6. November 2001) .

Am 2 5. November 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Ver hältnisse ab (Urk. 8/1-8/46) und holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 1. Mai 1999 ein (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 2 4. August 1999 spr ach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem 100%igen Invaliditätsgrad zu (Urk. 8/60). Ab 1. No vember 1999 erhielt der Versicherte zudem eine Komplementärrente der Suva aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 66,66 % (vgl. Urk. 8/61; vgl. auch Urteil UV.2000.00075 vom 2 6. November 2001). 1.2

Rentenrevisionen in den Jahren 2001 (Urk. 8/64-67) und 2006/2007 (Urk. 8/71

75) führten zu Bestätigungen des Rentenanspruchs. Im Jahr 2012 nahm die IV-Stelle die nächste Revision anhand und holte unter andere m Berichte von Dr. med.

B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 5. Juni 2012 (Urk. 8/79/3-4) und vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie Dr. med. C.___ vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 8/89) ein. Am 2 1. August 2013 teilte sie dem Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit (Urk. 8/92), welche sodann in der MEDAS D.___ durch geführt wurde (Gutachten vom 1 5. Januar 2014, Urk. 8/102).

Der Versicherte liess darauf Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 0. Februar 2014 (Urk. 8/105/1-4) und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 8/105/5-8) einrei chen. Am 2 6. Mai 2014 fand ein Gespräch der Eingliederungsberatung der IV Stelle mit dem Versicherten statt (Urk. 8/114/4 f.).

Nach Mitteilung des Ver tre ters des Versicherten vom 2 5. Juni 2014, dass letzterer baldigst in einer psy chi atrischen Klinik behandelt werde (Urk. 8/111), erklärte die IV-Stelle am 9. Juli 2014 den Abschluss der zurzeit nicht möglichen Arbeitsintegration (Urk. 8/113). Am 2 9. Juli 2014 liess der Versicherte mitteilen, dass er bald mög lichst in die G.___ AG eintreten werde (Urk. 8/115). Mit Vorbe scheid vom 2 2. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die voraus sichtliche R enteneinstellung ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit mit (Urk. 8/119). Im Einwand vom 2 5. August 2014 (Ergänzung vom 2 2. September 2014, Urk. 8/124) liess der Versicherte mitteilen, dass er am 4. August 2014 in die G.___

AG eingetreten sei, was ebenso hätte berücksichtigt werden müssen wie die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 8/120). Nach Eingang zwei er Berichte der G.___ AG zum Aufenthalt des Versicherten vom 4. August bis 3 0. September 2014 (Urk. 8/126-127) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. April 2015 an der Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ vertreten durch Y.___ am 1 5. Mai 2015 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 f.): „1.

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde führer die Ausrichtung der ganzen Rente zuzusprechen. 2.

Es sei die angefochtene Verfügung aufz uheben und festzustellen, dass der

Beschwerdeführer weiterhin Anrecht auf die Ausrichtung der ganzen Rente hat und den Fall an die Besc hwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 3.

Es sei evt . f estzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anrecht auf die Ausrichtung der ganzen IV -Rente hat und den Fall an die Beschwerde ge gnerin zwecks Durchführung der Eingliederungs mass nahmen zurückzu weisen. 4.

Es sei evt . der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu

be willi gen.“

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 6. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2015 liess d er Beschwerdeführer einen Bericht des H.___ vom 1. Oktober 2015 zu einer Hospitalisation zwecks operativer Versorgung der koronaren Herzkrankheit mittels zweifachem Bypass vom 2 1. September bis 1. Oktober 2015 einreichen (Urk. 12, 13/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Am 2 0. November 2015 liess der Beschwerdeführer zudem einen Bericht der Reha I.___ zu seinem Aufenthalt vom 1. b is 2 1. Oktober 20 15 einreichen (Urk. 16 und 17). Der Bericht wurde der Beschwer degegne rin zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Mit Verfügung vom

2. Dezember 2015 wurde die Z.___ Pensionskasse zum Verfahren beigeladen (Urk. 19). Sie verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Bestimmungen zur Invalditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zum Rentenan spruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder – aufhebung im Falle einer anspruchserheblichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 b is

Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) richtig dar. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass

eine Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezü gerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän dert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1997 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %

ausgerichtete ganze Invalidenrente gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.___ vom 1 5. Januar 2014 zu Recht revi sionsweise eingestellt hat . 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2 4. August 1999 (Urk. 8/60) . Den revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs in den Jahren 2001 und 2007 lagen in medizinischer Hinsicht jeweils lediglich ein kurzer Bericht von Dr. F.___ vom 1 9. September 2001 (Urk. 8/66) und ein ebenso knapper Bericht

von

Dr. med. B.___ (undatiert, Urk. 8/73) zugrunde; eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung fand nicht statt (vgl. Urk. 8/64-67, 8/71-75). 3.2

Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 4. August 1999 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 1. Mai 1999 zugrunde. Gestützt auf die dort durchgeführten ortho pädischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Unter suchungen und die bisherigen Akten schlossen die zuständigen Ärzte auf fol gende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53/13): - Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts nach Autounfall am

16.11.1996 (ICD-1 0;

M19.8) - Omarthrose rechts bei Gelenksinkongruenz nach Hume rus kopf fraktur

- Status nach Humerusschaft -Trümmerfraktur mit A usbildung einer Pseudarthrose

- Status nach Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik des Humerus schafts am 23.09.1997 - Hyposensibilität der rechten Hand ulnar, wahrscheinlich bei Läsion des Nervus

ulnaris

- Zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont

(ICD10; M53.0) - Fehlhaltung der Halswirbelsäule - Blockierungszeichen der Kopfgelenke - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD10; M51.2) - Diskushernie L5/S1 paramedian links mit residuellem sensiblem Ausfall syndrom S 1 - Anhaltende leichtgradige depressive Störung mit somatischen Symp tomen bei Schmerzsyndrom und körperlichen Handicaps nach Unfall (ICD10; F33.01) .

Die Konsensbeurteilung lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer beim schweren Verkehrsunfall vom 1 6. November 1996 eine Trümmerfraktur des rechten Humerusschaftes erlitten habe, aus welcher sich eine Pseudarthrose entwickelt habe. Die persistierende Instabilität des betroffenen Oberarms habe schliesslich am 1 2. September 1997 eine Osteosynthese notwendig gemacht. Diese habe zwar zur Verbesserung der Stabilität geführt, jedoch habe sich eine zunehmend schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks manifestiert, als deren Ursache im Nachhinein eine stattgehabte Humeruskopf fraktur und eine nun daraus sich entwickelnde Arthrose nachgewiesen worden sei. Zusätzlich zu diesen Unfallfolgen sei bereits im Mai 1997 ein linksseitiges lumboradikuläres Syndrom bei grosser Diskushernie L5/S1 manifest geworden. Zur vorgeschlagenen neurochirurgischen Operation habe sich der Beschwerde führer angesichts der komplexen und belastenden Gesamtsituation nicht ent schliessen können. Dieser Beschwerdekomplex stehe aktuell nicht im Vorder grund, belaste aber zusätzlich.

Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer aufgrund der krankhaften Ver än derungen des Bewegungsapparates

generell als nicht mehr arbeitsfähig beurteilt. Der orthopädische Teilgutachter erachtete die Erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit nur leichter Belastung als denkbar, sofern der Beschwerdeführer sich einer Schulterarthrodese unterziehen würde und diese mit gutem Resultat abgeschlossen werden könnte. Ohne chirurgischen Eingriff an der Schulter, zu welchem der Beschwerdeführer ihres Erachtens nicht gezwu ngen werden könne, sei mit einem Fortschreiten der Omarthrose und einer weiter e n Verschlechterung der Schulterfunktion zu rechnen. Der beteiligte psychiatrische Facharzt erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der aktuell leichtgradigen depressiven Störung als zu 30 % eingeschränkt. (Urk. 8/53/12 ff.). 3.3

Im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS D.___ vom 2. bis 4.

De zember 2013 wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch, neurologisch und ortho pädisch sowie allgemein- internistisch abgeklärt. Zusätzlich zu den vor handenen medizinischen Unterlagen holte die MEDAS diverse Berichte und CT Unterlagen von Dr. F.___, bei welchem der Beschwerdeführer vom 3. November 1998 bis 3 0. Januar 2002 und sodann wieder ab 7. November 2012 in Behandlung stand, ein (vgl. dazu Urk. 8/102/21 f.).

Der Beschwerdeführer legte anamnestisch dar, dass er seit dem Unfall im Jahr 1996 bei Dr. C.___ in Psychotherapie sei, weil er so nervös und psychisch angespannt sei . Er habe seit der Operation 1997 praktisch immer gleiche Schmerzen am rech t en Oberarm und an der rechten Schulter. Mitunter würden die Schmerzen auch in den Rücken

ausstrahlen. Ausserdem habe er seit dem Unfall ein Druckgefühl im Kopf, mitunter leide er unter Schwindel (Urk. 8/102/23 f.).

Die beteiligten Gutachter schlossen auf folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/50): - Schmerzhafte Bewegungseinschrä nkung des rechten Schultergelenks - Status nach Humerusschaft -Trümmerfraktur (16.11.1996) mit Pseu darthrose - Status nach Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik des Humerus schafts am 23.09.1997, radiologisch Zeichen einer leichten Omar throse - Z ervicolumbales Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 paramedian links (CT vom 07.11.2012) ohne radikuläre Symptomatik, radiologisch mit leich ten bis mä ssigen degenerativen Veränderungen - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode .

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung, akzentuierte r Persönlichkeitszüge mit histrionischen und passiv aggressiven Anteilen, einer arteriellen Hypertonie, einer Hypercholesterinämie, der Adipositas, einer Hyperurikämie und dem chro nischen Nikotinkonsum bei. Ebenfalls als für die Leistungsfähigkeit nicht rele vant wurden ein Status nach einer Appendektomie ca. 1974, ein Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie und offener Resektion eines late ralen Meniskusganglions des linken Kniegelenks (4/96), ein Status nach Platte nosteosynthese einer Tibiafraktur links (4/92), nicht näher klassifizierbarer Schwindel (DD phobisch bedingt) und unklare Kopfschmerzen (DD Anteil Span nungskopfschmerz; DD Ausgestaltung der Beschwerden) eingestuft.

Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahinge hend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen speziell seitens der Schulter rechts und der Wirbelsäule für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr einsetzbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei er dagegen wahrscheinlich seit der letzten massgeblichen Begutachtung durch die MEDAS A.___ im Mai 1999 zu 70 % arbeitsfähig (vgl. dazu Urk. 8/102/56).

Zur Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes bei verändertem Grad der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die beteiligten Gutachter dahingehend, dass sich aus polydisziplinärer Sicht keine wesentliche Änder ung des Gesund heitszustandes erg eben habe; vielmehr zeigten die Akten, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers im Jahr 1999 bezüglich einer adaptierten Tätig keit unterschiedlich beurteilt worden sei. Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, habe den Beschwerdeführer richtig erweise bereits am 1 2. Juli 1999 in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet (vgl. Kreisarztbericht, Urk. 8/58/3-7). Die Argumente der Suva seien plausibel und würden aus retrospektiver Sicht geteilt (Urk. 8/102/57 f.). 4.

4.1

Der Vergleich des im ursprünglichen Rentenverfahren eingeholten Gutachten s der MEDAS A.___ mit dem im hier zu beurteil enden Revisionsver fahren in Auftra g gegebenen Gutachten der MEDAS D.___ macht deutlich, dass sich der Gesundheitszustand entgegen der Argumentation der Beschwerde gegnerin offensichtlich nicht verbessert hat; im Gegenteil wurde der Gesund heitszustand von den beteiligten Gutachterpersonen der MEDAS D.___ ausdrücklich als im Wesentliche n unverändert bezeichnet und wie ursprünglich die orthopädisch-rheumatischen Befunde sowie die psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Störung als die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtet. Insofern liegt zweifellos eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit vor, welche für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar stellt (vgl. obige E. 1.2) .

4.2

Auch gestützt auf die übrigen i m aktuellen Revisionsverfahren zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen rechtfertigt sich der Schluss auf eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht . Zwa r sprach sich Dr. B.___ in ihr em Bericht vom 7. Juni 2012 für eine mögliche Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht aus (Urk. 8/79/3), dies jedoch ohne Diagnose stellung und ohne Darlegung des Verlaufs respektive einer B egründung, aus welchem Grund sich ihr e Einschätzung aus dem Jahr 2006, gemäss welcher sie die Situation als stationär und eine Reintegration in den Arbeitsprozess als kaum mehr denkbar eracht ete (Urk. 8/73/1), nunmehr geändert haben soll . Zudem handelt es sich bei Dr. B.___ um eine Fachärztin für Innere Medizin, so dass sie weder für die Einschätzung d er hier relevanten rheumatologisch-ortho pädischen noch der psychiatrischen Einschränkungen geeignet erscheint.

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sprach sich dagegen am 5. Juni 2012 für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einem chronischen Schulter-Arm-Syndrom nach Autounfall 1996, einem zervicozephalen und einem lumbosakralen Schmerzsyndrom aus (Urk. 8/79/4). Diese Einschätzung bestätigte er mit Bericht vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 8/89). Auch Dr. E.___

ging nach

einlässlicher Auseinandersetzung mit dem Gutachten der MEDAS D.___ und gestützt auf seine orthopädis chen Befunde am 2 0. Februar 2014 davon aus, dass die gesamte rechte obere Extremität nur sehr beschränkt einsetzbar sei; zusätzlich sei dem Beschwerdeführer wegen der Wirbelsäulenproblematik weder langes Stehen noch Gehen oder Sitzen zumutbar . Seine Einsatzmöglichkeiten entsprä chen in Wirklichkeit einer Tätigkeit im geschützten Rahmen und lägen bei optimalen Bedingungen in der freien Wirtschaft bei theoretisch knapp 30 %, wobei psychiatrisch e und internistische Einschränkungen noch nicht berück sichtigt seien. Die Einschätzung der MEDAS D.___ kritisierte er in nach vollziehbarer Weise insbesondere hinsichtlich der widersprüchlichen und unvollständigen Berücksichtigung der Diskushernie L5/S1, welche den Achsen stossschmerz

lumbosakral und das Ameisenlaufen erkläre. Auch seien die bild gebend dargestellten Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter bezüg lich der Konsequenzen der Fehlrotation und der Verletzung des Humeruskopfes bei der Beurteilung des Zustandes respektive der Funktionsfähigkeit des rechten Armes ungenügend berücksichtig t worden (vgl. insbesondere Urk. 8/105/4 und dortige Verweise auf das Gutachten der MEDAS D.___, Urk. 8/102).

Auch Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer nach dem 3 0. Januar 2002 erst mals wieder am 7. November 2012 untersuchte, verneinte eine Besserung des Zustandes. Radiologisch habe sich der Zustand L5/S1 im Sinne einer ausge prägten Segmentdegeneration mit sensorischem S1-Syndrom gar verschlechtert. Die Schmerzquellen im Bereich der rechten Schulter, des Rückens und des Nackens seien ohne namhafte Besserung geblieben. Die ganze z ervicobrachiale Schmerzproblematik sei überlagert durch die Schulterschmerzen rechts (Omarthrose). Hinzu kämen die neu rovegetativen Beschwerden, wobei Dr. F.___

das chronifizierte Schmerzsyndrom im Bereich Nacken-Schulter-Arm und lum bosakral als klar im Vordergrund stehend beurteilte (Urk. 8/105).

Weiter spricht auch der Bericht der G.___ AG vom 2 1. Oktober 2014 zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. August bis 3 0. September 2014 gegen eine Besserung des Gesundheitszustandes . Die Diagnosen lauteten auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und e ine Schlafapnoe (ICD-10 F47.39). Auch wenn der Bericht hinsichtlich der Diagnose und Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung offensichtlich mangels Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und der konkreten somatischen Gesundheitsschäden nicht überzeugt, spricht er sich doch auch klar gegen eine Verbesserung aus. Die depressive Störung wurde trotz Teilremission während des Aufenthaltes als weiterhin schwer beurteilt und dies trotz erheblicher anti depressiver M edikation (vgl. Urk. 8/126/3). D ies, nachdem Dr. C.___ am 5. Juni 2012 und am 2 3. Mai 2013 bereits von mittelgradigen depressiven Episoden ausgegangen war (Urk. 8/79/4 und 8/89/3).

Letztlich ist dem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Bericht des Stadt spitals

K.___ vom 1. Oktober 2015 (Urk. 13/2) zu entnehmen, dass der Beschwer deführer seit zirka einem Jahr an belastungsabhängig en retrosternalen Schmerzen gelitten ha b e, welche mit der sodann festgestellten koronaren Herz erkrankung, die zum zweif achem aorto -koronaren Bypass führte, in Zusam menhang gebracht wurden. Diese in den übrigen medizinischen Akten noch nicht berücksichtigte Einschränkung lässt denn auch eher auf eine Verschlech terung, denn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen.

Damit rechtfertigt sich der Schluss auf eine anspruchs erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der Aktenlage nicht. 4.3

Zudem besteht kein Anlass, die verfügte Aufhebung d er Invalidenrente durch das Rechtsinstitut der substituierte n Begründung der Wiedererwägung zu schützen . Ein solche kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, d ass die Verfügung unrichtig war und nur ein einzi ger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich ist (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 1 0. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ . in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des Eidgenös sischen Versicherungsgerichts C 29/04 vom 2 4. Januar 2005, E. 3.1.1, publ . in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des Bundes gerichts I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen).

Hiervon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Das der ursprünglichen Renten verfügung zugrunde gelegte Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 4. August 1999 beruhte auf allseitigen Untersuchungen, erging in Kenntnis d er Vorakten und leuchtet in der Beurteilung der Situation ein. Im Gegensatz zur Einschätzung des Kreisarztes Dr. J.___ vom 1 2. Juli 1999 (Urk. 8/58), welche die zuständigen Ärzte der MEDAS D.___ als retrospektiv richtig und plausibel erachteten (vgl. Urk. 8/102/58), fanden in die Beurteilung der MEDAS A.___ sämtliche, auch die nicht unfallkausalen Störungen Eingang. Mitberücksichtigt in der Gesamtbeurteilung wurden dabei insbeson dere auch die Auswirkungen der lumbalen Diskushernie (vgl. Urk. 8/53/12 und 8/53/24), welche als unfall fremde gesundheitliche Störung nicht in die Beurtei lung von Dr. J.___ einfloss (vgl. Urk. 8/58/6 und Urteil des Sozialversi cherungsgerichts UV.2000.00075 vom 2 6. November 2001 E. 2c).

Dass der nur als leicht eingeschätzten depressiven Störung mit somatischen Symptomen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde (vgl. Urk. 8/27/30), erscheint zwar im Lichte dessen, dass einer solchen im Regelfalle keine invalidisierende Wirkung beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_420/2011 vom 2 6. September 2011 E. 2.5; SVR 2011 IV Nr.

17), nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Jedoch führt dies schon deshalb nicht zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache, weil die Arbeitsfähigkeit gemäss Beurt eilung der MEDAS A.___ bereits aus somatischen Gründen als nicht gegeben erachtet wurde (vgl. insbesondere rheumatologische Beurteilung in Urk. 8/53/24). Zudem sprach sich auch der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS D.___ für eine Leistungsminde rung von zirka 30 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte depressive Episode, aus (vgl. Urk. 8/102/34).

Damit steht ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache unter dem Titel der substituierten Begründung nicht zur Diskuss ion. Der angefochtene Entscheid ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben, und die Beschwerde ist gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Prüfung des Antrags auf Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung wird damit hinfällig. 5.2

Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. April 2015 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass d e r Beschwerdeführer

weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Z.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer