Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren in der Y.___ 1954, verheiratet, war nach ihrer Ein reise in die Schweiz im Jahr 1994 bis gegen Ende des Jahres 200 1 mit Unt er brüch en teilzeitlich als Haus wartin und zuletzt als Reinigungsfrau tä tig ( Urk. 7/1,
Urk. 7/5, Urk. 7/40 ).
Ein Leistungsgesuch der Versicherten vom 7. Mai 2002 ( Urk. 7/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 6 . Dezember 2002 ab ( Urk. 7/13).
Ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 1 3. Dezember 2006 ( Urk. 7/19) wies die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ vom 4. September 2008 ( Urk. 7/40) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. April
2009 ebenfalls ab ( Urk. 7/58). 1.2
Auf ein erneutes Leistungsgesuch der Versicherten vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 7/64)
trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/72, Urk. 7/82 ) mit Verfügung vom 2 7. März 2015 nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungs ges uch vom 2 9. Juli 2014 einzutreten ( Urk. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Beschwerd e legte sie einen Bericht des A.___ vom 2 2. Dezember 2014 bei ( Urk. 3/3). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43
ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung h at nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E.
2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführer in eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
8. April 2009 ( Urk. 7/58) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 7/64) nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk.
1) auf den Stand punkt, die Beschwer deführer in habe m it den Bericht en des A.___ vom 1 3. Juni und 2 2. Dezember 2014 nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 8. April 2009 wesentlich verschlechtert habe. 3.
3.1
Die letzte Verfügung vom 8. April 2009 beruht e auf dem MEDAS-Gutachten Z.___ vom 4. September 2008 und dessen Ergänzung vom 2 3. Janu ar 2009 ( Urk. 7/40, Urk. 7/53).
Dabei wurde die Beschwerdeführerin am 10., 1 2. u nd 1 3. Juni 2008 allge mein me dizinisch , rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Ge stützt darauf konnten die Ärzte keine Diagnosen mit einer wesentlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fest stellen . Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert , diagnostizierten sie eine Dysthy mie mit Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und dem „ doctor
shop ping " , ein p anvertebrales Schmerzsyndrom bei einer leichten linkskonve xen Skoliose mit leichten degenerativen Alterationen der
Lendenwirbelsäule (LWS) ohne
radikuläre Defizite , c hronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, seit 1994 (Einreise in die Schweiz), bei einem Statu s nach Exstirpation eines Falx m e nin geoms parasagittal rechts (2005), mit
eventueller passagerer „Beinparese" links (aktuell nicht nachweisbar) , eine p rimäre Hypo thyreose, unter T hyreoida -stimu lierenden Hormon (TSH ) -Suppressionsdosis klinisch euthyreot , bei ei nem Status nach to taler Thyreoidektomie und Radioj od-Elimination (2007) bei einem papi l lären
Schilddrüsenkarzinom sowie ein s tark erhöhtes Gesamt-Cho lesterin . Als Nebenbefunde diagnostiz ierten sie ein Übergewicht (153 cm/ 69 kg, Bodymass in dex
29, 5) , eine m inime Myopie des rechten Auges (Brille) , ein Lü ckengebiss , ein e amputierte rechte Daumenkuppe ( Stumpf „vergröbert" ), Achil lessehnen re flexe nicht auslösbar , mä ssig erhöhte Leberenzyme , eine Hyperpro teinämie , ein k leines Leberhämangiom , eine Allergie auf Pollen, Kontrastmittel und Pheny toin
sowie anamnestisch einen Sta tus nach einer Osteomyelitis am rechten Daumen (1980; operiert ) , einer laparo skopische n Appendektomie (1994), einer
Interruptio, Kürettage, Tubenligatur (1995), einer Operation einer Analfissur (1997), einer Hospitalisation Rheumatologie ( 1998), einer Reo peration der rech ten Daumenkuppe (2000), eines
Beginn s der psychiatrischen Therapie ( 2002), einer Fraktur des Processus
styl oides
ulnae
dexter (Sturz; Gipsb ehandlung ; 2002 ) , einer Hämorrhoideno peration (2003), ei ner Helicobacter
pylori-Eradi kation (2004), einer Mikro- Embolisation und einer operative n Exstirpation eines Falxm eningeoms (2005), einer totale n
Thy reoidektomie bei einem papilläre n Schilddrüsenkarzinom (2007 ) und einer Hos pitalisation zur Radiojodelimination (2007). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss : Sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Reinigungs frau als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst in alle n in Frage kommenden körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten – sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Es habe seit der Anmeldung bei der In validenversicherung nie ein relevanter Gesundheitsschaden bestanden ( Urk. 7/40/25 ) . 3.2
Die angefochtene Verfügung beruht auf den Berichten des A.___ vom 1 3. Juni und 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/62, Urk. 7/81).
Im Bericht des A.___ vom 1 3. Juni 2014 betref fend eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung diagnostizierten die Ärzte einen Status nach einer radikalen Ex s tirpation eines
Falxmeningeoms parasagittal ( 20 05 ; Weltgesundheitsorganisation[WHO]-Grad I) bei einer
magnetic
resonance
imaging (MRI)-Untersuchung des N e urocranium s (2013): unauffällig, ein p a pil läres Schilddrü senkar zinom im Isthmus bei einer
multinodöse r St ruma mit einem Status nach einer totalen Thyre o ide ktomie
(2008) und einem Karzinom (2012 ) , einen Status nach einem
Myokardinfarkt (2009/201 0 ), eine Sensibilit äts e inbusse
der linke n Gesichts hälfte (unklare Ätiologie ), ein cervicoce phale s Syndrom ( 2004 ) , ein l umbovertebrales Syndrom ( 2002 ) bei einer leichten Dis cus protrusion L4/5 ohne Kompression , einer leichtgradigen
Anterolisthesis L4 gegenüber L5 und einer leichtgradigen
Sp ondylart hrose ( 20 04) , ein c hronischer Spannungskopfschmerz ( 2000), Schmerzen an der rechten Hand bei einem Status nach einer Osteomy elitis des Finger s I rechts, einer Destruktion der End phalanx
des Digitus
I recht s , ohne sichere Anhaltspunkte für ein Rezidiv einer Osteo myelitis (1997; MEDAS 2008), bei einem Status nach ulnocarpale n
Rest beschwerden
mit einem Status nach einer wenig disl ozie rten Fraktur des Pro zessus
styloideus
ulnae
rechts (2002) und einem Status nach Entfer nung ei ne s pseudoar t h rotischen Fragments des Processus
styloide us
ulnae rechts (2004), ein gastroesophageal e r
reflux
disease (GERD), ein e
Le uko zyturie , anamnestisc h eine koronare Herzkrankheit , eine behandelte Hyperlipi dämie bei einer etablierten Sekundärprophylaxe sowie eine mittelgradige de pressive Episode ( ICD-10: F32.1). Weiter gaben die Ärzte an, die Symptomatik habe sich seit dem Jahr 2008 bezüglich der Wirbelsäule klinisch deutlich ver schlechtert; aus psychiatrischer Sicht habe es in diesem Zeitraum eine deutliche Zunahme der Schmerzen sowie der Depression mit Schlafstörungen gegeben. Im Rahmen der Gesamtbeur tei lung der Arbeitsfähigkeit kamen
sie zu m
Schluss,
d ie Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht zu mindestens 50 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Gesamthaft sei sie auch für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
Bezug neh mend auf diesen Bericht gabe n die Ärzte des A.___
im Bericht vom 2 2. Dezember 2014 e rgän zend an , im Haushalt könne die Versicherte bei leichten Tätig keiten kurze Zeit mithelfen. Unter dem Titel „Überwindbarkeit“ führten sie aus, die Versicherte sei gut motiviert, nehme die Medikamente glaubhaft ein und versuche diese aber nach Möglichkeit zu reduzieren; daher nehme sie vieles nur bei Bedarf ein. Sie habe sich nach der Hirntumor- und Schilddrüsenoperationen nicht mehr erholen können. Darüber hinaus würden deutliche neuropsycholo gische Einschränkungen in der Aufmerk samkeit (gemessen 2014) und der Reak tion sowie eine deutliche Einschränkung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses bestehen. Diese objektiven Befunde wür de n gegen eine Überwindbarkeit der Störung sprechen. 4. 4.1
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, in den erwähnten Berichten des A.___ würden keine neuen relevanten Befunde auf geführt respektive lediglich der selbe Sachverhalt anders beurteilt, kann so nicht gefolgt werden:
Einerseits werden darin als neue Befunde unter anderem ein Status nac h einem Myokardinfarkt (2009/20
10) und eine mittelgradige depressive Episode aufge führt. Andererseits kann eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in sei ner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränken den Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versi cherten Person, eine Neu prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlas sen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sach verhalts keine revisions begründende oder im Rahmen der Neuanmeldung rele vante Änderung darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 2 8. Mai 2009, E. 3.2.2). Vorliegend hat die Intensität der multiplen Leiden
der Versi cherte n
nach der Beurteilung der Ärzte des A.___
im massgebenden Zeitraum insgesamt deutlich zugenommen , wobei diese gleichzeitig darauf hinweisen , dass
die Versicherte gut motiviert sei und die Medikamente glaubhaft ( bedarfsweise ) einnehme. Es handelt sich um eine polydisziplinäre Beurteilung der behandeln den Ä rzte , bei welcher das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2008 berück sichtigt wurde ( Urk. 7/62 /1 ). Ausser dem ist seit der letzten Verfügung vom 8. April 2009 eine längere Zeit vergan gen. Unter Berücksichtigung dieser Um stände hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheits zu standes hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf ihr Gesuch vom 2 9. Juli 2014 eintreten müssen. 4.2
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe . 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1' 7 00 .- - (inkl. Mehrwertsteue r und Bar auslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeld ung vom 2 9. Juli 2014 mate riell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1' 7 00 .- - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 mit Unt er brüch en teilzeitlich als Haus wartin und zuletzt als Reinigungsfrau tä tig ( Urk. 7/1,
Urk. 7/5, Urk. 7/40 ).
Ein Leistungsgesuch der Versicherten vom 7. Mai 2002 ( Urk. 7/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43
ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung h at nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ).
E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E.
2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführer in eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
8. April 2009 ( Urk. 7/58) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 7/64) nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk.
1) auf den Stand punkt, die Beschwer deführer in habe m it den Bericht en des A.___ vom 1 3. Juni und 2 2. Dezember 2014 nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 8. April 2009 wesentlich verschlechtert habe. 3.
3.1
Die letzte Verfügung vom 8. April 2009 beruht e auf dem MEDAS-Gutachten Z.___ vom 4. September 2008 und dessen Ergänzung vom 2 3. Janu ar 2009 ( Urk. 7/40, Urk. 7/53).
Dabei wurde die Beschwerdeführerin am 10., 1 2. u nd 1 3. Juni 2008 allge mein me dizinisch , rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Ge stützt darauf konnten die Ärzte keine Diagnosen mit einer wesentlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fest stellen . Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert , diagnostizierten sie eine Dysthy mie mit Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und dem „ doctor
shop ping " , ein p anvertebrales Schmerzsyndrom bei einer leichten linkskonve xen Skoliose mit leichten degenerativen Alterationen der
Lendenwirbelsäule (LWS) ohne
radikuläre Defizite , c hronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, seit 1994 (Einreise in die Schweiz), bei einem Statu s nach Exstirpation eines Falx m e nin geoms parasagittal rechts (2005), mit
eventueller passagerer „Beinparese" links (aktuell nicht nachweisbar) , eine p rimäre Hypo thyreose, unter T hyreoida -stimu lierenden Hormon (TSH ) -Suppressionsdosis klinisch euthyreot , bei ei nem Status nach to taler Thyreoidektomie und Radioj od-Elimination (2007) bei einem papi l lären
Schilddrüsenkarzinom sowie ein s tark erhöhtes Gesamt-Cho lesterin . Als Nebenbefunde diagnostiz ierten sie ein Übergewicht (153 cm/ 69 kg, Bodymass in dex
29, 5) , eine m inime Myopie des rechten Auges (Brille) , ein Lü ckengebiss , ein e amputierte rechte Daumenkuppe ( Stumpf „vergröbert" ), Achil lessehnen re flexe nicht auslösbar , mä ssig erhöhte Leberenzyme , eine Hyperpro teinämie , ein k leines Leberhämangiom , eine Allergie auf Pollen, Kontrastmittel und Pheny toin
sowie anamnestisch einen Sta tus nach einer Osteomyelitis am rechten Daumen (1980; operiert ) , einer laparo skopische n Appendektomie (1994), einer
Interruptio, Kürettage, Tubenligatur (1995), einer Operation einer Analfissur (1997), einer Hospitalisation Rheumatologie ( 1998), einer Reo peration der rech ten Daumenkuppe (2000), eines
Beginn s der psychiatrischen Therapie ( 2002), einer Fraktur des Processus
styl oides
ulnae
dexter (Sturz; Gipsb ehandlung ; 2002 ) , einer Hämorrhoideno peration (2003), ei ner Helicobacter
pylori-Eradi kation (2004), einer Mikro- Embolisation und einer operative n Exstirpation eines Falxm eningeoms (2005), einer totale n
Thy reoidektomie bei einem papilläre n Schilddrüsenkarzinom (2007 ) und einer Hos pitalisation zur Radiojodelimination (2007). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss : Sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Reinigungs frau als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst in alle n in Frage kommenden körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten – sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Es habe seit der Anmeldung bei der In validenversicherung nie ein relevanter Gesundheitsschaden bestanden ( Urk. 7/40/25 ) . 3.2
Die angefochtene Verfügung beruht auf den Berichten des A.___ vom 1 3. Juni und 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/62, Urk. 7/81).
Im Bericht des A.___ vom 1 3. Juni 2014 betref fend eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung diagnostizierten die Ärzte einen Status nach einer radikalen Ex s tirpation eines
Falxmeningeoms parasagittal ( 20 05 ; Weltgesundheitsorganisation[WHO]-Grad I) bei einer
magnetic
resonance
imaging (MRI)-Untersuchung des N e urocranium s (2013): unauffällig, ein p a pil läres Schilddrü senkar zinom im Isthmus bei einer
multinodöse r St ruma mit einem Status nach einer totalen Thyre o ide ktomie
(2008) und einem Karzinom (2012 ) , einen Status nach einem
Myokardinfarkt (2009/201 0 ), eine Sensibilit äts e inbusse
der linke n Gesichts hälfte (unklare Ätiologie ), ein cervicoce phale s Syndrom ( 2004 ) , ein l umbovertebrales Syndrom ( 2002 ) bei einer leichten Dis cus protrusion L4/5 ohne Kompression , einer leichtgradigen
Anterolisthesis L4 gegenüber L5 und einer leichtgradigen
Sp ondylart hrose ( 20 04) , ein c hronischer Spannungskopfschmerz ( 2000), Schmerzen an der rechten Hand bei einem Status nach einer Osteomy elitis des Finger s I rechts, einer Destruktion der End phalanx
des Digitus
I recht s , ohne sichere Anhaltspunkte für ein Rezidiv einer Osteo myelitis (1997; MEDAS 2008), bei einem Status nach ulnocarpale n
Rest beschwerden
mit einem Status nach einer wenig disl ozie rten Fraktur des Pro zessus
styloideus
ulnae
rechts (2002) und einem Status nach Entfer nung ei ne s pseudoar t h rotischen Fragments des Processus
styloide us
ulnae rechts (2004), ein gastroesophageal e r
reflux
disease (GERD), ein e
Le uko zyturie , anamnestisc h eine koronare Herzkrankheit , eine behandelte Hyperlipi dämie bei einer etablierten Sekundärprophylaxe sowie eine mittelgradige de pressive Episode ( ICD-10: F32.1). Weiter gaben die Ärzte an, die Symptomatik habe sich seit dem Jahr 2008 bezüglich der Wirbelsäule klinisch deutlich ver schlechtert; aus psychiatrischer Sicht habe es in diesem Zeitraum eine deutliche Zunahme der Schmerzen sowie der Depression mit Schlafstörungen gegeben. Im Rahmen der Gesamtbeur tei lung der Arbeitsfähigkeit kamen
sie zu m
Schluss,
d ie Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht zu mindestens 50 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Gesamthaft sei sie auch für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
Bezug neh mend auf diesen Bericht gabe n die Ärzte des A.___
im Bericht vom 2 2. Dezember 2014 e rgän zend an , im Haushalt könne die Versicherte bei leichten Tätig keiten kurze Zeit mithelfen. Unter dem Titel „Überwindbarkeit“ führten sie aus, die Versicherte sei gut motiviert, nehme die Medikamente glaubhaft ein und versuche diese aber nach Möglichkeit zu reduzieren; daher nehme sie vieles nur bei Bedarf ein. Sie habe sich nach der Hirntumor- und Schilddrüsenoperationen nicht mehr erholen können. Darüber hinaus würden deutliche neuropsycholo gische Einschränkungen in der Aufmerk samkeit (gemessen 2014) und der Reak tion sowie eine deutliche Einschränkung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses bestehen. Diese objektiven Befunde wür de n gegen eine Überwindbarkeit der Störung sprechen. 4. 4.1
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, in den erwähnten Berichten des A.___ würden keine neuen relevanten Befunde auf geführt respektive lediglich der selbe Sachverhalt anders beurteilt, kann so nicht gefolgt werden:
Einerseits werden darin als neue Befunde unter anderem ein Status nac h einem Myokardinfarkt (2009/20
10) und eine mittelgradige depressive Episode aufge führt. Andererseits kann eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in sei ner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränken den Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versi cherten Person, eine Neu prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlas sen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sach verhalts keine revisions begründende oder im Rahmen der Neuanmeldung rele vante Änderung darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 2 8. Mai 2009, E. 3.2.2). Vorliegend hat die Intensität der multiplen Leiden
der Versi cherte n
nach der Beurteilung der Ärzte des A.___
im massgebenden Zeitraum insgesamt deutlich zugenommen , wobei diese gleichzeitig darauf hinweisen , dass
die Versicherte gut motiviert sei und die Medikamente glaubhaft ( bedarfsweise ) einnehme. Es handelt sich um eine polydisziplinäre Beurteilung der behandeln den Ä rzte , bei welcher das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2008 berück sichtigt wurde ( Urk. 7/62 /1 ). Ausser dem ist seit der letzten Verfügung vom 8. April 2009 eine längere Zeit vergan gen. Unter Berücksichtigung dieser Um stände hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheits zu standes hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf ihr Gesuch vom 2 9. Juli 2014 eintreten müssen. 4.2
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe . 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'
E. 6 . Dezember 2002 ab ( Urk. 7/13).
Ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 1 3. Dezember 2006 ( Urk. 7/19) wies die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ vom 4. September 2008 ( Urk. 7/40) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. April
2009 ebenfalls ab ( Urk. 7/58).
E. 7 00 .- - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00543 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialvsersicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil
vom
30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren in der Y.___ 1954, verheiratet, war nach ihrer Ein reise in die Schweiz im Jahr 1994 bis gegen Ende des Jahres 200 1 mit Unt er brüch en teilzeitlich als Haus wartin und zuletzt als Reinigungsfrau tä tig ( Urk. 7/1,
Urk. 7/5, Urk. 7/40 ).
Ein Leistungsgesuch der Versicherten vom 7. Mai 2002 ( Urk. 7/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 6 . Dezember 2002 ab ( Urk. 7/13).
Ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 1 3. Dezember 2006 ( Urk. 7/19) wies die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ vom 4. September 2008 ( Urk. 7/40) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. April
2009 ebenfalls ab ( Urk. 7/58). 1.2
Auf ein erneutes Leistungsgesuch der Versicherten vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 7/64)
trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/72, Urk. 7/82 ) mit Verfügung vom 2 7. März 2015 nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungs ges uch vom 2 9. Juli 2014 einzutreten ( Urk. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Beschwerd e legte sie einen Bericht des A.___ vom 2 2. Dezember 2014 bei ( Urk. 3/3). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43
ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung h at nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E.
2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführer in eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
8. April 2009 ( Urk. 7/58) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 7/64) nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk.
1) auf den Stand punkt, die Beschwer deführer in habe m it den Bericht en des A.___ vom 1 3. Juni und 2 2. Dezember 2014 nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 8. April 2009 wesentlich verschlechtert habe. 3.
3.1
Die letzte Verfügung vom 8. April 2009 beruht e auf dem MEDAS-Gutachten Z.___ vom 4. September 2008 und dessen Ergänzung vom 2 3. Janu ar 2009 ( Urk. 7/40, Urk. 7/53).
Dabei wurde die Beschwerdeführerin am 10., 1 2. u nd 1 3. Juni 2008 allge mein me dizinisch , rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Ge stützt darauf konnten die Ärzte keine Diagnosen mit einer wesentlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fest stellen . Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert , diagnostizierten sie eine Dysthy mie mit Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und dem „ doctor
shop ping " , ein p anvertebrales Schmerzsyndrom bei einer leichten linkskonve xen Skoliose mit leichten degenerativen Alterationen der
Lendenwirbelsäule (LWS) ohne
radikuläre Defizite , c hronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, seit 1994 (Einreise in die Schweiz), bei einem Statu s nach Exstirpation eines Falx m e nin geoms parasagittal rechts (2005), mit
eventueller passagerer „Beinparese" links (aktuell nicht nachweisbar) , eine p rimäre Hypo thyreose, unter T hyreoida -stimu lierenden Hormon (TSH ) -Suppressionsdosis klinisch euthyreot , bei ei nem Status nach to taler Thyreoidektomie und Radioj od-Elimination (2007) bei einem papi l lären
Schilddrüsenkarzinom sowie ein s tark erhöhtes Gesamt-Cho lesterin . Als Nebenbefunde diagnostiz ierten sie ein Übergewicht (153 cm/ 69 kg, Bodymass in dex
29, 5) , eine m inime Myopie des rechten Auges (Brille) , ein Lü ckengebiss , ein e amputierte rechte Daumenkuppe ( Stumpf „vergröbert" ), Achil lessehnen re flexe nicht auslösbar , mä ssig erhöhte Leberenzyme , eine Hyperpro teinämie , ein k leines Leberhämangiom , eine Allergie auf Pollen, Kontrastmittel und Pheny toin
sowie anamnestisch einen Sta tus nach einer Osteomyelitis am rechten Daumen (1980; operiert ) , einer laparo skopische n Appendektomie (1994), einer
Interruptio, Kürettage, Tubenligatur (1995), einer Operation einer Analfissur (1997), einer Hospitalisation Rheumatologie ( 1998), einer Reo peration der rech ten Daumenkuppe (2000), eines
Beginn s der psychiatrischen Therapie ( 2002), einer Fraktur des Processus
styl oides
ulnae
dexter (Sturz; Gipsb ehandlung ; 2002 ) , einer Hämorrhoideno peration (2003), ei ner Helicobacter
pylori-Eradi kation (2004), einer Mikro- Embolisation und einer operative n Exstirpation eines Falxm eningeoms (2005), einer totale n
Thy reoidektomie bei einem papilläre n Schilddrüsenkarzinom (2007 ) und einer Hos pitalisation zur Radiojodelimination (2007). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss : Sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Reinigungs frau als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst in alle n in Frage kommenden körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten – sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Es habe seit der Anmeldung bei der In validenversicherung nie ein relevanter Gesundheitsschaden bestanden ( Urk. 7/40/25 ) . 3.2
Die angefochtene Verfügung beruht auf den Berichten des A.___ vom 1 3. Juni und 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/62, Urk. 7/81).
Im Bericht des A.___ vom 1 3. Juni 2014 betref fend eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung diagnostizierten die Ärzte einen Status nach einer radikalen Ex s tirpation eines
Falxmeningeoms parasagittal ( 20 05 ; Weltgesundheitsorganisation[WHO]-Grad I) bei einer
magnetic
resonance
imaging (MRI)-Untersuchung des N e urocranium s (2013): unauffällig, ein p a pil läres Schilddrü senkar zinom im Isthmus bei einer
multinodöse r St ruma mit einem Status nach einer totalen Thyre o ide ktomie
(2008) und einem Karzinom (2012 ) , einen Status nach einem
Myokardinfarkt (2009/201 0 ), eine Sensibilit äts e inbusse
der linke n Gesichts hälfte (unklare Ätiologie ), ein cervicoce phale s Syndrom ( 2004 ) , ein l umbovertebrales Syndrom ( 2002 ) bei einer leichten Dis cus protrusion L4/5 ohne Kompression , einer leichtgradigen
Anterolisthesis L4 gegenüber L5 und einer leichtgradigen
Sp ondylart hrose ( 20 04) , ein c hronischer Spannungskopfschmerz ( 2000), Schmerzen an der rechten Hand bei einem Status nach einer Osteomy elitis des Finger s I rechts, einer Destruktion der End phalanx
des Digitus
I recht s , ohne sichere Anhaltspunkte für ein Rezidiv einer Osteo myelitis (1997; MEDAS 2008), bei einem Status nach ulnocarpale n
Rest beschwerden
mit einem Status nach einer wenig disl ozie rten Fraktur des Pro zessus
styloideus
ulnae
rechts (2002) und einem Status nach Entfer nung ei ne s pseudoar t h rotischen Fragments des Processus
styloide us
ulnae rechts (2004), ein gastroesophageal e r
reflux
disease (GERD), ein e
Le uko zyturie , anamnestisc h eine koronare Herzkrankheit , eine behandelte Hyperlipi dämie bei einer etablierten Sekundärprophylaxe sowie eine mittelgradige de pressive Episode ( ICD-10: F32.1). Weiter gaben die Ärzte an, die Symptomatik habe sich seit dem Jahr 2008 bezüglich der Wirbelsäule klinisch deutlich ver schlechtert; aus psychiatrischer Sicht habe es in diesem Zeitraum eine deutliche Zunahme der Schmerzen sowie der Depression mit Schlafstörungen gegeben. Im Rahmen der Gesamtbeur tei lung der Arbeitsfähigkeit kamen
sie zu m
Schluss,
d ie Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht zu mindestens 50 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Gesamthaft sei sie auch für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
Bezug neh mend auf diesen Bericht gabe n die Ärzte des A.___
im Bericht vom 2 2. Dezember 2014 e rgän zend an , im Haushalt könne die Versicherte bei leichten Tätig keiten kurze Zeit mithelfen. Unter dem Titel „Überwindbarkeit“ führten sie aus, die Versicherte sei gut motiviert, nehme die Medikamente glaubhaft ein und versuche diese aber nach Möglichkeit zu reduzieren; daher nehme sie vieles nur bei Bedarf ein. Sie habe sich nach der Hirntumor- und Schilddrüsenoperationen nicht mehr erholen können. Darüber hinaus würden deutliche neuropsycholo gische Einschränkungen in der Aufmerk samkeit (gemessen 2014) und der Reak tion sowie eine deutliche Einschränkung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses bestehen. Diese objektiven Befunde wür de n gegen eine Überwindbarkeit der Störung sprechen. 4. 4.1
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, in den erwähnten Berichten des A.___ würden keine neuen relevanten Befunde auf geführt respektive lediglich der selbe Sachverhalt anders beurteilt, kann so nicht gefolgt werden:
Einerseits werden darin als neue Befunde unter anderem ein Status nac h einem Myokardinfarkt (2009/20
10) und eine mittelgradige depressive Episode aufge führt. Andererseits kann eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in sei ner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränken den Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versi cherten Person, eine Neu prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlas sen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sach verhalts keine revisions begründende oder im Rahmen der Neuanmeldung rele vante Änderung darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 2 8. Mai 2009, E. 3.2.2). Vorliegend hat die Intensität der multiplen Leiden
der Versi cherte n
nach der Beurteilung der Ärzte des A.___
im massgebenden Zeitraum insgesamt deutlich zugenommen , wobei diese gleichzeitig darauf hinweisen , dass
die Versicherte gut motiviert sei und die Medikamente glaubhaft ( bedarfsweise ) einnehme. Es handelt sich um eine polydisziplinäre Beurteilung der behandeln den Ä rzte , bei welcher das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2008 berück sichtigt wurde ( Urk. 7/62 /1 ). Ausser dem ist seit der letzten Verfügung vom 8. April 2009 eine längere Zeit vergan gen. Unter Berücksichtigung dieser Um stände hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheits zu standes hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf ihr Gesuch vom 2 9. Juli 2014 eintreten müssen. 4.2
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe . 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1' 7 00 .- - (inkl. Mehrwertsteue r und Bar auslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeld ung vom 2 9. Juli 2014 mate riell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1' 7 00 .- - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel