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IV.2015.00514

Rückweisung vom Bundesgericht, Androhung der reformatio in peius

Zürich SozVersG · 2015-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügungen vom 8. November 2002 und 3. März 2004 sprach die IV-Stelle der 1960 geborenen X.___ ab 1. Januar 2002 zunächst eine halbe und ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Mitteilungen vom 28. November 2007 und 3. Juni 2011 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentena nspruch. Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle das aktuelle Revisionsverfahren ein, veranlasste eine Begutachtung der Versicherten beim Institut Y.___ und führ t e das Vor bescheidverfahren durch. Mit Verfügung vom 27. September 2013 setzte sie die bisherige ganze Invalidenrente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) herab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. November 2014 ab ( Verfahren IV.2013.00973; Urk. 2/13). 2.

Nachdem die IV-Stelle im Verfahren IV.2013.00973 des hiesigen Gericht s

in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 bereits eine reformatio in peius bean tragt hatte (Urk. 2/7), erhob sie gegen das am

26. November 2014 ergangene

Urteil Beschwerde beim Bundesgericht . Sie beantragte, das

Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2/15).

3.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_919/2014 vom 29. April 2015 gut und hob das angefochtene Urteil auf. Es wies die Sache an das hiesige Gericht zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 61 lit. d Satz

2 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts ( ATSG )

zurück (Urk. 1, Dispositiv Ziffer 1 und E. 4) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG beziehungsweise § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kann das Gericht eine Verfügung zum Nach teil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (BGE 122 V 166). 2.

Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 29. April 2015, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung (ICD-10 M54.80) leide. Ebenso ergebe sich aus dem Y.___ -Gutachten vom 18. April 2013 unstreitig, dass für letztere Diagnose keine organische Grundlage bestehe (E. 3.2). I n der erforderlichen Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine psychische Komorbidität von hinreichender Schwere, Ausprägung, Intensität und Dauer vorliege noch die übrigen Kriterien (ausgeprägt oder gehäuft) erfüllt seien; es fehle demnach an einem invalidisie renden psychischen Gesundheitsschaden. Somit sei von den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des psychiatrischen Y.___ -Gutachters abzuweichen. Nach dem Dargelegten sei die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten voll umfänglich arbeitsfähig. Dass sich daraus kein rentenbegründender Invaliditäts grad ergebe, sei unbestritten. Die Voraussetzungen, welche eine Selbsteinglie derung nicht zuliessen, seien vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde sei des halb begründet (E. 3.5 f.).

3.

Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt als mit der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 201 3. Die halbe Invalidenrente droht zu entfallen. Dementsprechend ist ihr Frist zur Stellung nahme und zur Erkl ärung darüber anzusetzen, ob sie an der Beschwerde fest halte oder ob sie diese zurückziehe. Das Gericht beschliesst: 1.

Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten reformatio in peius im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer in auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde fest hält. 2.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage des Rückzugsformulars sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Muraro

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügungen vom 8. November 2002 und 3. März 2004 sprach die IV-Stelle der 1960 geborenen X.___ ab 1. Januar 2002 zunächst eine halbe und ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Mitteilungen vom 28. November 2007 und 3. Juni 2011 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentena nspruch. Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle das aktuelle Revisionsverfahren ein, veranlasste eine Begutachtung der Versicherten beim Institut Y.___ und führ t e das Vor bescheidverfahren durch. Mit Verfügung vom 27. September 2013 setzte sie die bisherige ganze Invalidenrente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) herab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. November 2014 ab ( Verfahren IV.2013.00973; Urk. 2/13).

E. 2 Nachdem die IV-Stelle im Verfahren IV.2013.00973 des hiesigen Gericht s

in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 bereits eine reformatio in peius bean tragt hatte (Urk. 2/7), erhob sie gegen das am

26. November 2014 ergangene

Urteil Beschwerde beim Bundesgericht . Sie beantragte, das

Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2/15).

E. 3 Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt als mit der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 201 3. Die halbe Invalidenrente droht zu entfallen. Dementsprechend ist ihr Frist zur Stellung nahme und zur Erkl ärung darüber anzusetzen, ob sie an der Beschwerde fest halte oder ob sie diese zurückziehe. Das Gericht beschliesst: 1.

Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten reformatio in peius im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer in auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde fest hält. 2.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage des Rückzugsformulars sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Muraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00514 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Beschluss vom

19. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügungen vom 8. November 2002 und 3. März 2004 sprach die IV-Stelle der 1960 geborenen X.___ ab 1. Januar 2002 zunächst eine halbe und ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Mitteilungen vom 28. November 2007 und 3. Juni 2011 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentena nspruch. Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle das aktuelle Revisionsverfahren ein, veranlasste eine Begutachtung der Versicherten beim Institut Y.___ und führ t e das Vor bescheidverfahren durch. Mit Verfügung vom 27. September 2013 setzte sie die bisherige ganze Invalidenrente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) herab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. November 2014 ab ( Verfahren IV.2013.00973; Urk. 2/13). 2.

Nachdem die IV-Stelle im Verfahren IV.2013.00973 des hiesigen Gericht s

in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 bereits eine reformatio in peius bean tragt hatte (Urk. 2/7), erhob sie gegen das am

26. November 2014 ergangene

Urteil Beschwerde beim Bundesgericht . Sie beantragte, das

Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2/15).

3.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_919/2014 vom 29. April 2015 gut und hob das angefochtene Urteil auf. Es wies die Sache an das hiesige Gericht zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 61 lit. d Satz

2 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts ( ATSG )

zurück (Urk. 1, Dispositiv Ziffer 1 und E. 4) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG beziehungsweise § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kann das Gericht eine Verfügung zum Nach teil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (BGE 122 V 166). 2.

Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 29. April 2015, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung (ICD-10 M54.80) leide. Ebenso ergebe sich aus dem Y.___ -Gutachten vom 18. April 2013 unstreitig, dass für letztere Diagnose keine organische Grundlage bestehe (E. 3.2). I n der erforderlichen Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine psychische Komorbidität von hinreichender Schwere, Ausprägung, Intensität und Dauer vorliege noch die übrigen Kriterien (ausgeprägt oder gehäuft) erfüllt seien; es fehle demnach an einem invalidisie renden psychischen Gesundheitsschaden. Somit sei von den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des psychiatrischen Y.___ -Gutachters abzuweichen. Nach dem Dargelegten sei die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten voll umfänglich arbeitsfähig. Dass sich daraus kein rentenbegründender Invaliditäts grad ergebe, sei unbestritten. Die Voraussetzungen, welche eine Selbsteinglie derung nicht zuliessen, seien vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde sei des halb begründet (E. 3.5 f.).

3.

Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt als mit der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 201 3. Die halbe Invalidenrente droht zu entfallen. Dementsprechend ist ihr Frist zur Stellung nahme und zur Erkl ärung darüber anzusetzen, ob sie an der Beschwerde fest halte oder ob sie diese zurückziehe. Das Gericht beschliesst: 1.

Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten reformatio in peius im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer in auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde fest hält. 2.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage des Rückzugsformulars sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Muraro