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IV.2015.00504

Höhe des Taggeldes strittig, Besitzstandsgarantie, auf höheres UV-Taggeld ist auch im IV-Verfahren abzustellen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-09-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1978, ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungs bauer ( Urk. 7/20/2). Seit dem 1. September

2011 war er bei der Y.___ AG beschäftigt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 7. Februar

2013 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 7/11/329 Ziff. 1-6). Die Suva stellte die von ihr bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2 2. Novem ber 2013 per 3 0. Novemb er

2013 ein ( Urk. 7/11/144-145).

Eine vom Versicherten gegen die Verfügung der Suva vom 2 2. November

2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/11/68-103) wurde mit

Einspracheentscheid vom 1 8. Juli

2014 ab gewiesen ( Urk. 6 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Am 1 0. September 2014 erhob der Versicherte dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde

( Urk. 22 S. 2 Ziff. 2). 1.2

Am 30. Januar

2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 3 0. Mär z

2015 Kostengutsprache für ein Praktikum des Versicherten zur Vor be reitung auf eine Umschulung zum Projektleiter Gebäudetechnik ( Urk. 7/49).

Mit Verfügung vom 7. April

2015 ( Urk. 7/57 = Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 6. April 2015 ein Wartezeittag geld von Fr. 184.-- zu. Mit Verfügungen vom 7. April 2015 ( Urk. 7/58-60 = Urk. 2/2-4) sprach sie ihm vom 7. April bis 2 1. August 2015 ein Taggeld in gleicher Höhe zu. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 8. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügu ngen vom 7. April 2015 ( Urk. 2/2 -4) und beantragte, diese seien dahingehend abzuändern, dass ihm für den Zeitraum vom 7. April bis 2 1. August 2015 Taggelder in der Höhe von mindestens Fr. 198.-- zuzusprechen sei en ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 ( Urk.

5) die Sistier ung des Verfahrens. Mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2015 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. UV.2014.00203) sistiert und ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.2

Am 1 7. September

2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Projektplaner Gebäudetechnik ( Urk. 10/6/86 ).

Mit V erfügungen vom 7. September und vom

2. Oktober

2015 ( Urk. 10/2/1-2) sprach die Beschwerdegegnerin ihm im Zusammenhang mit der beruflichen Umschulung für die Verfügungsperiode vom 2 2. August bis 3 1. Dezember

2015 wiederum ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- zu. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Oktober

2015

auch dagegen Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung eines Tagg eldes von mindestens Fr. 198.-- ( Urk. 10/1 S. 2 Ziff. 1) . Mit Gerichts verfügung vom 2 4. November

2015 wurde der Prozess Nr. IV.2015.01043 in Sa chen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2015.01043 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1). 2.3

Mit Verfügung vom 4. Januar

2016 ( Urk. 13/2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

auch für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 3 0. Mai

2016 ein Taggeld von Fr. 184.-- zu. Der Beschwerdeführer erhob dage gen am 4. Februar

2016 mit gleichlautenden Rechtsbegehren wie im Hauptver fahren Beschwerde ( Urk. 13/1). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. März

2016 wur de auch der Prozess Nr. IV.2016.00184 mit dem vorliegenden Prozess verei nigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2016.00184 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1). 2.4

Mit Verfügung vom 1 3. Juni

2016 ( Urk. 16/2) setzte die Beschwerdegegnerin für die Verfügungsperiode vom 3 1. Mai bis 3 0. September

2016 wiederum ein Tag geld von Fr. 184.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 1 7. August 2016 mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde ( Urk. 16/1) . Mit Gerichts verfügung vom 2 7. September 2016 wurde der Prozess Nr. IV.2016.00861 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weiterge führt. Der Prozess Nr. IV.2016.00861 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1). 2.5

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember

2016 ( Urk. 20/2) setzte die Beschwerdegegne rin auch

für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 2 6. Februar

2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3 1. Januar

2017 mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde ( Urk. 20/1). Mit Gerichtsverfügung vom 2. März

2017 wurde auch der Prozess Nr. IV.2017.00125 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2017.0012 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 19 Dispositiv Ziff. 1).

Mit Urteil vom 9. Januar 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerde im UV-Verfahren vom 1 0. September 2014 ab ( Urk. 22 S. 21 Dispositiv Ziff. 1).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2017 wurde das sistierte Verfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2017 Stellung zu nehmen ( Urk. 23 Dispositiv Ziff. 1-2) . Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2 0. Juni 2017 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 25). Der Beschwerdeführer nahm am 2 1. August 2017 Stellung ( Urk. 27). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an we nigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind ( Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird ( Abs. 4). 2 .2

Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Ver dienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, Art. 24 Abs. 1 IVG).

Gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG

entspricht das Taggeld mindestens dem bisher be zogenen Taggeld der Unfallversicherun g, falls

bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG bestand. 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 7. April 2015 ( Urk. 2/1) für die Zeit vom 1. März bis 6. April

2015 ein Wartezeittaggeld in Höhe von Fr. 184.--. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Mit Verfügungen vom 7. April , vom 7. September, vom

2. Oktober 2015, vom 4. Januar , vom 1 3. Jun i und vom 1 5. Dezem ber

2016

setzte die Beschwerdegegnerin für die Dauer der Umschu lung, mithin für den

Zeitraum vom 7. April 2015 bis 3 0. September 2016 sowie vom 1. Januar bis 2 6. Februar

2017, ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- fest ( Urk. 2/2-4, Urk. 10/2/1-2, Urk. 13/2, Urk. 16/2, Urk. 20/2).

Die Beschwerdegegnerin legte in der Stellungnahme vom 2 0. Juni

2017 dar, es sei rechtskräftig entschieden worden, dass der Beschwerdeführer nicht bis zum Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld in Höhe des vormaligen UV-Taggeldes habe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen ( Urk. 25). 3 .2

Der Beschwerdeführer beantragte für den Zeitraum der Umschulung die Aus rich tung eines Taggeld es von mindestens Fr. 198.-- entsprec hend der Höhe des UV-Taggeldes ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Er führte aus, Art. 24 Abs. 4 IVG sehe eine Besitzstandsgarantie hinsichtlich der bis zur Eingliederung bezogenen Tag gelder der Unfallversicherung vor. Diese Koordinationsregel gehe den allgemei nen ko or dinationsrechtlichen Bestimmungen beim Zusammentreffen von meh reren Leis tungen vor. Massgebend sei nicht der effektive Bezug von Unfallversi che rungstaggeldern, sondern ob die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversiche rung (UVG) gehabt habe. Die Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 4 IVG könne daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung nicht lü ckenlos an den Bezug des UV-Taggeldes anschliesse ( Urk. 1 S. 7 f.). Dass zwi schen den Taggeldleistungen des Unfallversicherers und denjenigen der Invali denversicherung ein relevanter Konnex bestehe, werde auch dadurch belegt, dass die IV-Anmeldung relativ zeitnah zur Leistungseinstellung der Suva per 3 0. November 2013 erfolgt sei ( Urk. 1 S. 8 oben). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 7. April

2015 bis 3 0. September

2016 und vom 1. Januar bis 2 6. Februar

2017

Anspruch auf ein höheres Taggeldes als die ihm zugesprochenen

Fr. 184.-- hat. 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer erlitt am 2 7. Februar

2013 einen Auffahrunfall ( Urk. 7/11/329 Ziff. 4-6). Die Suva richtete ihm

für die Folgen des Unfalles ein UV-Taggeld in Höhe von Fr. 198.-- aus (vgl. Urk. 7/11/2-10) . 4 .2

Art. 24 Abs. 4 (bis zur 4. IV-Revision: Art. 25 bis ) IVG sieht eine Besitz standsgaran tie hinsichtlich der bis zur Eingliederung bezogenen Taggelder der UV vor. Diese Koordinationsregel geht den allgemeinen koordinationsrecht lichen Bestimmungen beim Zusammentreffen von mehreren Leistungen der In validenversicherung vor, namentlich bleibt für eine Anwendung der IV-rechtli chen internen Kürzungsregeln kein Raum. Massgebend ist nicht der effektive Bezug von UV-Taggeld, sondern ob die versicherte Person „bis zur Eingliede rung“ Anspruch a uf ein Taggeld gemäss UVG hatte; die Besitzstandsgarantie kann daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Taggeldanspruch nicht lückenlos an den Bezug des UV-Taggeldes anschliesst (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 24 N

1).

Mit der Bestimmung von Art. 24 Abs. 4 IVG soll verhindert werden, dass der Be züger eines UV-Taggeldes nach Antritt einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung mit entsprechendem Taggeld eine leistungsmäs sige Einbusse erleidet. Im Sinne einer Besitzstandsgarantie soll dem Anspruchs berechtigten in der Invalidenversicherung der leistungsmässige Status als Un fallversicherter gewahrt bleiben (BGE 129 V 305 E. 4.2 mit Hinweisen ). 4 .3

Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 0. Januar 2014 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Anmeldung für die Früherfas sung erfolgte bereits am 2 6. Januar

2014 ( Urk. 7/4 Ziff. 5). Dass ihm

nach der Anmeldung erst

ab dem 7. April

2015 für Dauer der Umschulung ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, schliesst die Besitzstandsgaran tie gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG nicht aus, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn der Taggeld anspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des Taggeldes der Unfallversicherung anschliesst.

Wie in BGE 129 V 305 hätte auch vorliegend nach den gesamten Umständen Anlass bestanden, nach der Aufhebung des Taggeldanspruches durch den

Un fallversicherer aus Sicht der Beschwerdegegnerin

die Leistungen der Invalid en versicherung mit jenen des Unfallversicherers zu koordinieren beziehungsweise auf die Höhe des UV-Taggeldes abzustellen. Dies, da die IV-Anmeldung

im Janu ar

2014 praktisch zur gleichen Zeit erfolgte als die Leistungen des Unfallver sicherers eingestellt wurden . Dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers noch über Jahr bis zur Gewährung einer Umschulung verstrichen ist, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Es liegt daher ein vergleichbarer Sachverhalt wie im genannten Entscheid des Bundesgerichts vor .

Der Beschwer deführer wies zu Recht auf den Konnex der Taggelder der Invalidenversicherung zu den Leistungen des Unfallversicherers hin ( Urk. 1 S. 8 oben). Auch vorlie gend hätte Anlass bestanden, die betreffenden Leistungen zu koordinieren

Ge stützt auf die Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 4 IVG ergibt sich daher , dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, für die Dauer der berufli chen Massnahme auf das zuvor ausgerichtete höhere UV-Taggeld abzustellen.

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2017 wurde einzig über die Recht mässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen der Suva entschie den. Auch wenn die Versicherungsleistungen per 3 0. November 2013 eingestellt wurden, hätte Anlass zur Koordination der Leistungen bestanden.

4 .4

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für den gesamten verfügten und strittigen Zeitraum der Umschulung vom 7. April 2015 bis 3 0. September

2016 und vom 1. Januar b is 2 6. Februar

2017 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 198.-- anstelle von Fr. 184.--. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5 .

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Vorliegend ist dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2015, 7. September 2015, 2. Oktober 2015, 4. Januar 2016, 1 3. Juni 2016 und vom 1 5. Dezember 2016 dahingehend abge ändert , dass für die Zeit vom 7. April 2015 bis 3 0. September 2016 und vom 1. Januar bis 2 6. Februar 2017 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 198.-- besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 2'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann , unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 8. Juli

2014 ab gewiesen ( Urk.

E. 1.1 X.___ , geboren 1978, ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungs bauer ( Urk. 7/20/2). Seit dem 1. September

2011 war er bei der Y.___ AG beschäftigt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 7. Februar

2013 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 7/11/329 Ziff. 1-6). Die Suva stellte die von ihr bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2 2. Novem ber 2013 per 3 0. Novemb er

2013 ein ( Urk. 7/11/144-145).

Eine vom Versicherten gegen die Verfügung der Suva vom 2 2. November

2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/11/68-103) wurde mit

Einspracheentscheid vom

E. 1.2 Am 30. Januar

2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 3 0. Mär z

2015 Kostengutsprache für ein Praktikum des Versicherten zur Vor be reitung auf eine Umschulung zum Projektleiter Gebäudetechnik ( Urk. 7/49).

Mit Verfügung vom 7. April

2015 ( Urk. 7/57 = Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 6. April 2015 ein Wartezeittag geld von Fr. 184.-- zu. Mit Verfügungen vom 7. April 2015 ( Urk. 7/58-60 = Urk. 2/2-4) sprach sie ihm vom 7. April bis 2 1. August 2015 ein Taggeld in gleicher Höhe zu. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 8. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügu ngen vom 7. April 2015 ( Urk. 2/2 -4) und beantragte, diese seien dahingehend abzuändern, dass ihm für den Zeitraum vom 7. April bis 2 1. August 2015 Taggelder in der Höhe von mindestens Fr. 198.-- zuzusprechen sei en ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 ( Urk.

5) die Sistier ung des Verfahrens. Mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2015 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. UV.2014.00203) sistiert und ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.

E. 6 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Am 1 0. September 2014 erhob der Versicherte dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde

( Urk. 22 S. 2 Ziff. 2).

E. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.2

Am 1 7. September

2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Projektplaner Gebäudetechnik ( Urk. 10/6/86 ).

Mit V erfügungen vom 7. September und vom

2. Oktober

2015 ( Urk. 10/2/1-2) sprach die Beschwerdegegnerin ihm im Zusammenhang mit der beruflichen Umschulung für die Verfügungsperiode vom 2 2. August bis 3 1. Dezember

2015 wiederum ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- zu. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Oktober

2015

auch dagegen Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung eines Tagg eldes von mindestens Fr. 198.-- ( Urk. 10/1 S. 2 Ziff. 1) . Mit Gerichts verfügung vom 2 4. November

2015 wurde der Prozess Nr. IV.2015.01043 in Sa chen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2015.01043 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.

E. 11 Dispositiv Ziff. 1). 2.3

Mit Verfügung vom 4. Januar

2016 ( Urk. 13/2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

auch für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 3 0. Mai

2016 ein Taggeld von Fr. 184.-- zu. Der Beschwerdeführer erhob dage gen am 4. Februar

2016 mit gleichlautenden Rechtsbegehren wie im Hauptver fahren Beschwerde ( Urk. 13/1). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. März

2016 wur de auch der Prozess Nr. IV.2016.00184 mit dem vorliegenden Prozess verei nigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2016.00184 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.

E. 14 Dispositiv Ziff. 1). 2.4

Mit Verfügung vom 1 3. Juni

2016 ( Urk. 16/2) setzte die Beschwerdegegnerin für die Verfügungsperiode vom 3 1. Mai bis 3 0. September

2016 wiederum ein Tag geld von Fr. 184.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 1 7. August 2016 mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde ( Urk. 16/1) . Mit Gerichts verfügung vom 2 7. September 2016 wurde der Prozess Nr. IV.2016.00861 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weiterge führt. Der Prozess Nr. IV.2016.00861 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.

E. 17 Dispositiv Ziff. 1). 2.5

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember

2016 ( Urk. 20/2) setzte die Beschwerdegegne rin auch

für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 2 6. Februar

2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3 1. Januar

2017 mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde ( Urk. 20/1). Mit Gerichtsverfügung vom 2. März

2017 wurde auch der Prozess Nr. IV.2017.00125 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2017.0012 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.

E. 19 Dispositiv Ziff. 1).

Mit Urteil vom 9. Januar 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerde im UV-Verfahren vom 1 0. September 2014 ab ( Urk.

E. 22 S. 21 Dispositiv Ziff. 1).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2017 wurde das sistierte Verfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2017 Stellung zu nehmen ( Urk.

E. 23 Dispositiv Ziff. 1-2) . Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2 0. Juni 2017 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 25). Der Beschwerdeführer nahm am 2 1. August 2017 Stellung ( Urk. 27). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an we nigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind ( Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird ( Abs. 4). 2 .2

Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Ver dienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, Art.

E. 24 Abs. 4 (bis zur 4. IV-Revision: Art.

E. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00504 damit vereinigt IV.2015.01043 IV.2016.00184 IV.2016.00861 IV.2017.00125

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

21. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann Wyssmann und Partner Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1978, ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungs bauer ( Urk. 7/20/2). Seit dem 1. September

2011 war er bei der Y.___ AG beschäftigt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 7. Februar

2013 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 7/11/329 Ziff. 1-6). Die Suva stellte die von ihr bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2 2. Novem ber 2013 per 3 0. Novemb er

2013 ein ( Urk. 7/11/144-145).

Eine vom Versicherten gegen die Verfügung der Suva vom 2 2. November

2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/11/68-103) wurde mit

Einspracheentscheid vom 1 8. Juli

2014 ab gewiesen ( Urk. 6 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Am 1 0. September 2014 erhob der Versicherte dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde

( Urk. 22 S. 2 Ziff. 2). 1.2

Am 30. Januar

2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 3 0. Mär z

2015 Kostengutsprache für ein Praktikum des Versicherten zur Vor be reitung auf eine Umschulung zum Projektleiter Gebäudetechnik ( Urk. 7/49).

Mit Verfügung vom 7. April

2015 ( Urk. 7/57 = Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 6. April 2015 ein Wartezeittag geld von Fr. 184.-- zu. Mit Verfügungen vom 7. April 2015 ( Urk. 7/58-60 = Urk. 2/2-4) sprach sie ihm vom 7. April bis 2 1. August 2015 ein Taggeld in gleicher Höhe zu. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 8. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügu ngen vom 7. April 2015 ( Urk. 2/2 -4) und beantragte, diese seien dahingehend abzuändern, dass ihm für den Zeitraum vom 7. April bis 2 1. August 2015 Taggelder in der Höhe von mindestens Fr. 198.-- zuzusprechen sei en ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 ( Urk.

5) die Sistier ung des Verfahrens. Mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2015 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. UV.2014.00203) sistiert und ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.2

Am 1 7. September

2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Projektplaner Gebäudetechnik ( Urk. 10/6/86 ).

Mit V erfügungen vom 7. September und vom

2. Oktober

2015 ( Urk. 10/2/1-2) sprach die Beschwerdegegnerin ihm im Zusammenhang mit der beruflichen Umschulung für die Verfügungsperiode vom 2 2. August bis 3 1. Dezember

2015 wiederum ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- zu. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Oktober

2015

auch dagegen Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung eines Tagg eldes von mindestens Fr. 198.-- ( Urk. 10/1 S. 2 Ziff. 1) . Mit Gerichts verfügung vom 2 4. November

2015 wurde der Prozess Nr. IV.2015.01043 in Sa chen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2015.01043 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1). 2.3

Mit Verfügung vom 4. Januar

2016 ( Urk. 13/2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

auch für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 3 0. Mai

2016 ein Taggeld von Fr. 184.-- zu. Der Beschwerdeführer erhob dage gen am 4. Februar

2016 mit gleichlautenden Rechtsbegehren wie im Hauptver fahren Beschwerde ( Urk. 13/1). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. März

2016 wur de auch der Prozess Nr. IV.2016.00184 mit dem vorliegenden Prozess verei nigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2016.00184 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1). 2.4

Mit Verfügung vom 1 3. Juni

2016 ( Urk. 16/2) setzte die Beschwerdegegnerin für die Verfügungsperiode vom 3 1. Mai bis 3 0. September

2016 wiederum ein Tag geld von Fr. 184.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 1 7. August 2016 mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde ( Urk. 16/1) . Mit Gerichts verfügung vom 2 7. September 2016 wurde der Prozess Nr. IV.2016.00861 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weiterge führt. Der Prozess Nr. IV.2016.00861 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1). 2.5

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember

2016 ( Urk. 20/2) setzte die Beschwerdegegne rin auch

für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 2 6. Februar

2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3 1. Januar

2017 mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde ( Urk. 20/1). Mit Gerichtsverfügung vom 2. März

2017 wurde auch der Prozess Nr. IV.2017.00125 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2017.0012 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 19 Dispositiv Ziff. 1).

Mit Urteil vom 9. Januar 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerde im UV-Verfahren vom 1 0. September 2014 ab ( Urk. 22 S. 21 Dispositiv Ziff. 1).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2017 wurde das sistierte Verfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2017 Stellung zu nehmen ( Urk. 23 Dispositiv Ziff. 1-2) . Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2 0. Juni 2017 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 25). Der Beschwerdeführer nahm am 2 1. August 2017 Stellung ( Urk. 27). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an we nigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind ( Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird ( Abs. 4). 2 .2

Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Ver dienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, Art. 24 Abs. 1 IVG).

Gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG

entspricht das Taggeld mindestens dem bisher be zogenen Taggeld der Unfallversicherun g, falls

bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG bestand. 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 7. April 2015 ( Urk. 2/1) für die Zeit vom 1. März bis 6. April

2015 ein Wartezeittaggeld in Höhe von Fr. 184.--. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Mit Verfügungen vom 7. April , vom 7. September, vom

2. Oktober 2015, vom 4. Januar , vom 1 3. Jun i und vom 1 5. Dezem ber

2016

setzte die Beschwerdegegnerin für die Dauer der Umschu lung, mithin für den

Zeitraum vom 7. April 2015 bis 3 0. September 2016 sowie vom 1. Januar bis 2 6. Februar

2017, ein Taggeld in Höhe von Fr. 184.-- fest ( Urk. 2/2-4, Urk. 10/2/1-2, Urk. 13/2, Urk. 16/2, Urk. 20/2).

Die Beschwerdegegnerin legte in der Stellungnahme vom 2 0. Juni

2017 dar, es sei rechtskräftig entschieden worden, dass der Beschwerdeführer nicht bis zum Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld in Höhe des vormaligen UV-Taggeldes habe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen ( Urk. 25). 3 .2

Der Beschwerdeführer beantragte für den Zeitraum der Umschulung die Aus rich tung eines Taggeld es von mindestens Fr. 198.-- entsprec hend der Höhe des UV-Taggeldes ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Er führte aus, Art. 24 Abs. 4 IVG sehe eine Besitzstandsgarantie hinsichtlich der bis zur Eingliederung bezogenen Tag gelder der Unfallversicherung vor. Diese Koordinationsregel gehe den allgemei nen ko or dinationsrechtlichen Bestimmungen beim Zusammentreffen von meh reren Leis tungen vor. Massgebend sei nicht der effektive Bezug von Unfallversi che rungstaggeldern, sondern ob die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversiche rung (UVG) gehabt habe. Die Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 4 IVG könne daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung nicht lü ckenlos an den Bezug des UV-Taggeldes anschliesse ( Urk. 1 S. 7 f.). Dass zwi schen den Taggeldleistungen des Unfallversicherers und denjenigen der Invali denversicherung ein relevanter Konnex bestehe, werde auch dadurch belegt, dass die IV-Anmeldung relativ zeitnah zur Leistungseinstellung der Suva per 3 0. November 2013 erfolgt sei ( Urk. 1 S. 8 oben). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 7. April

2015 bis 3 0. September

2016 und vom 1. Januar bis 2 6. Februar

2017

Anspruch auf ein höheres Taggeldes als die ihm zugesprochenen

Fr. 184.-- hat. 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer erlitt am 2 7. Februar

2013 einen Auffahrunfall ( Urk. 7/11/329 Ziff. 4-6). Die Suva richtete ihm

für die Folgen des Unfalles ein UV-Taggeld in Höhe von Fr. 198.-- aus (vgl. Urk. 7/11/2-10) . 4 .2

Art. 24 Abs. 4 (bis zur 4. IV-Revision: Art. 25 bis ) IVG sieht eine Besitz standsgaran tie hinsichtlich der bis zur Eingliederung bezogenen Taggelder der UV vor. Diese Koordinationsregel geht den allgemeinen koordinationsrecht lichen Bestimmungen beim Zusammentreffen von mehreren Leistungen der In validenversicherung vor, namentlich bleibt für eine Anwendung der IV-rechtli chen internen Kürzungsregeln kein Raum. Massgebend ist nicht der effektive Bezug von UV-Taggeld, sondern ob die versicherte Person „bis zur Eingliede rung“ Anspruch a uf ein Taggeld gemäss UVG hatte; die Besitzstandsgarantie kann daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Taggeldanspruch nicht lückenlos an den Bezug des UV-Taggeldes anschliesst (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 24 N

1).

Mit der Bestimmung von Art. 24 Abs. 4 IVG soll verhindert werden, dass der Be züger eines UV-Taggeldes nach Antritt einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung mit entsprechendem Taggeld eine leistungsmäs sige Einbusse erleidet. Im Sinne einer Besitzstandsgarantie soll dem Anspruchs berechtigten in der Invalidenversicherung der leistungsmässige Status als Un fallversicherter gewahrt bleiben (BGE 129 V 305 E. 4.2 mit Hinweisen ). 4 .3

Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 0. Januar 2014 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Anmeldung für die Früherfas sung erfolgte bereits am 2 6. Januar

2014 ( Urk. 7/4 Ziff. 5). Dass ihm

nach der Anmeldung erst

ab dem 7. April

2015 für Dauer der Umschulung ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, schliesst die Besitzstandsgaran tie gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG nicht aus, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn der Taggeld anspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des Taggeldes der Unfallversicherung anschliesst.

Wie in BGE 129 V 305 hätte auch vorliegend nach den gesamten Umständen Anlass bestanden, nach der Aufhebung des Taggeldanspruches durch den

Un fallversicherer aus Sicht der Beschwerdegegnerin

die Leistungen der Invalid en versicherung mit jenen des Unfallversicherers zu koordinieren beziehungsweise auf die Höhe des UV-Taggeldes abzustellen. Dies, da die IV-Anmeldung

im Janu ar

2014 praktisch zur gleichen Zeit erfolgte als die Leistungen des Unfallver sicherers eingestellt wurden . Dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers noch über Jahr bis zur Gewährung einer Umschulung verstrichen ist, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Es liegt daher ein vergleichbarer Sachverhalt wie im genannten Entscheid des Bundesgerichts vor .

Der Beschwer deführer wies zu Recht auf den Konnex der Taggelder der Invalidenversicherung zu den Leistungen des Unfallversicherers hin ( Urk. 1 S. 8 oben). Auch vorlie gend hätte Anlass bestanden, die betreffenden Leistungen zu koordinieren

Ge stützt auf die Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 4 IVG ergibt sich daher , dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, für die Dauer der berufli chen Massnahme auf das zuvor ausgerichtete höhere UV-Taggeld abzustellen.

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2017 wurde einzig über die Recht mässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen der Suva entschie den. Auch wenn die Versicherungsleistungen per 3 0. November 2013 eingestellt wurden, hätte Anlass zur Koordination der Leistungen bestanden.

4 .4

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für den gesamten verfügten und strittigen Zeitraum der Umschulung vom 7. April 2015 bis 3 0. September

2016 und vom 1. Januar b is 2 6. Februar

2017 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 198.-- anstelle von Fr. 184.--. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5 .

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Vorliegend ist dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2015, 7. September 2015, 2. Oktober 2015, 4. Januar 2016, 1 3. Juni 2016 und vom 1 5. Dezember 2016 dahingehend abge ändert , dass für die Zeit vom 7. April 2015 bis 3 0. September 2016 und vom 1. Januar bis 2 6. Februar 2017 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 198.-- besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 2'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann , unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger