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IV.2015.00497

Statusfrage; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, Qualifikation nach Scheidung bei knappen finanziellen Verhältnissen

Zürich SozVersG · 2016-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___

absolvierte keine Berufslehre (Urk. 8/12 S. 5 und Urk. 8/17) und war seit 1974 in unterschiedlichen Arbeits pensen für verschiedene Arbeitgeber tätig, zuletzt

von Juni bis Dezember 2007 für Y.___ , im April 2008 für den Z.___ , von August 2008 bis April 2009 als Reinigungsfachfrau in der A.___

und von September bis November 2009 für die

B.___ AG ( Urk. 8/1-9 und 8/20) . V on 2007 bis 2014 war sie zum dritten Mal verheiratet ( Urk. 8/12 S. 1 f. und Urk. 3/5 ).

Am 2 3. September 2011 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose, Rheuma, einen Bandscheibenvorfall und seit 2004 wiederholte Schübe einer schi zomanischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an gemeldet ( Urk. 8/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Abklärung im Haushalt durch (Bericht vom 2 4. Januar 2012; Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/ 30 ) sprach sie d er Versicherten m it Verfügung vom 9. November 2012 ab März 2012 g estützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 60 % ) und eine Einschränkung von 1 % im Haushalt (Anteil 40 % ) eine Dreiviertelsrente zu ( Gesamti nvalidi tätsgrad

61 % ; Urk. 8/ 55 und Urk. 8/50 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde zog die Versi cherte wieder zurück, worauf das hiesige Gericht das Verfahren als erledigt ab schrieb ( Urk. 8/ 67 ; Prozess Nr. IV.2012.01306 ).

Im Ju n i 2014 leitete die IV-Stelle auf Gesuch des Departe ment es Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, ( Urk. 8/84) e in Rentenre visions verfahren ein. Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vor be scheidverfahren ( Urk. 8/98 ) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. März

2015 ge stützt auf einen unveränderten Gesamtinvaliditätsgrad von 61 %

weiterhin eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2015 unter Auflage

unter anderem

ihre r Eheschutz- und Ehescheidungsurteil e Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 1 9. März 2015 sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerde ver fahren zu bestel len. Am 1 5. Juni 2015 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) damit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än de rungen, welche sich auf die Rente auswirken würden, festgestellt worden seien. Es besteh e deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass die gesundheitlichen Verhältnisse unverändert seien und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bestehe (S. 4). Hinge gen sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 geschieden und erhalte seit Juli 2014 keine Unterhaltszahlungen mehr. Das Scheidungsgericht sei mit der Be fristung der Rente davon ausgegangen, dass sie nunmehr wieder alleine für sich aufzukommen habe. Mit einer Erwerbstätigkeit von lediglich 60 %

sei ihr dies jedoch nicht möglich, müsste sie dafür doch umgerechnet auf eine 100%ige Er werbstätigkeit einen monatlichen Nettolohn von mindestens Fr. 5‘800.-- erzie l en. Sie habe keine berufliche Ausbildung, auch bei guter Gesundheit würde es ihr nicht möglich sein, ein solches Einkommen zu erzielen. Ohne Gesundheits schaden hätte sie deshalb spätestens seit Wegfall der Unterhaltszahlungen voll

gearbeitet. Sie habe bereits im Berentungszeitpunkt als verheiratete Person von einem Pensum von 50-70 % gesprochen, obwohl sie dannzumal wegen Beglei tung des sprachunkundigen Ehemannes ( zu Arztkonsultationen, Therapien , RAV- Be suche n ) zeitlich eingeschränkt gewesen sei. Es sei deshalb mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung mindestens zu 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Es bestehe damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5 f.). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. November 2012 (Urk. 8/55) lebte die Beschwerdeführerin zwar getrennt von ihrem damaligen Ehemann, war jedoch noch immer mit diesem verheiratet . Ihr Ehemann war während der Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, ihr ab 1. August 2012 mo natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2013 solche von Fr. 400.-- zu bezahlen

( Urk. 3/6). Seit dem 2 6. Mai 2014 ist die Be schwerdeführerin rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden. Dieser hatte ihr noch während eines Monats einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu entrichten . Seit Juli 2014 sind keine Unterhaltsbeiträge mehr ge schuldet (Urk. 3/5). Mit der Scheidung von ihrem Ehemann trat somit eine we sentliche Änderung in den familiär en Verhältnissen ein, die geeignet ist , eine Änderung der Bemessungsmethode respektive der zahlenmässigen Bereiche bei der gemischten Methode nach sich zu ziehen und

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu be einflussen . Ein Revisions grund liegt damit vor. 3.2

Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes fest, ist der Rentenanspruch in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zumut bar ist. So bestätigte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. August 2014 (Urk. 8/96/5 ) ein Anhalten der seit Jahren bestehenden wahnhaften Störung mitsamt einer vollumfänglichen Arbeitsun fähig keit. Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sie im Haushalt zu 2.58 % eingeschränkt ist (Urk. 8/49/3-4; keine Veränderung ersich t lich) . Umstritten ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin. 4.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess un gs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4 .3 4.3.1

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 8/26) gab die Be schwerdeführerin zu Protokoll, früher während vielen Jahren mehrere Teil zeiterwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt zu haben, so dass sie oftmals über 100 % gearbeitet habe (S. 2). Den Unterlagen lässt sich jedoch nicht nachvoll ziehbar entnehmen, wann die Beschwerdeführerin in welchem Pensum arbeits tätig war. Aus ihrer Erwerbsbiografie können keine verlässlichen Schlüsse auf ein mutmassliches Arbeitspensum im Gesundheitsfall

im Juli 2014

gezogen werden . So war die Beschwerdeführerin denn in den letzten Jahren fast durch gängig verheiratet und erzielte einzig in den Jahren 2000 bis 2003 Einkommen um Fr. 40’000.-- (Urk. 8/7/2-3). 4 .3.2

Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit zu 50-70 % erwerbstätig wäre . Dies um finanziell selb ständig und nicht weiter vom Sozialamt abhängig zu sein. Einer 100%igen Er werbstätigkeit würde sie jedoch nicht mehr nachgehen, da sie zu viele andere Aufgaben zu bewältigen habe. So habe sie ne bst der Haushalt arbeit noch zwei Hunde, mit denen sie mehrmals täglich raus müsse. Zudem betreue sie gele gentlich ihre Enkelkinder und begleite ihren Ehemann wegen dessen Sprach schwierigkeiten zu verschiedenen Terminen , so unter anderem zu Arztkonsulta tion en , Therapien und zum RAV . Der Abklärungsperson erschie n dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als zu 6 0 % im Er werb und zu 4 0 % im Haushalt tätig qualifiziert e ( Urk. 8/26 S. 2 f.).

Seit ihrer Scheidung hat die Beschwerdeführerin ihren vormaligen Ehemann nicht mehr zu dessen Terminen zu begleiten. An der Betreuung ihrer mittler weile drei Hunde ( Urk. 8/82 S.

2) und Enkelkinder (Urk. 8/26/6)

und der anfall enden Haus haltsarbeit

hat sich hingegen nichts Wesentliches geändert. Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit wäre nach der Scheidung damit durchaus in Frage gekom men. Mit Blick auf ihre privaten Verpflichtungen ist jedoch nicht davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin seither bei guter Gesundheit wieder vollzei tig erwerbstätig wäre. 4. 3.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Scheidungsgericht sei mit der Be fristung der Unterhaltszahlungen davon ausgegangen, dass sie wieder alleine für sich aufzukommen habe. Dem Scheidungsurteil liegt jedoch eine Vereinba rung der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes zugrunde, welche vom Gericht genehmigt wurde. Aus welchen Gründen sie diese Vereinbarung getroffen hatten , ist nicht bekannt. Aus der Befristung der Unterhaltszahlungen lässt sich damit nichts ableiten in Bezug auf den Umfang

der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ( Urk. 3/5). 4. 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit auch nach ihrer Scheidung weiterhin zu 60 % erwerbstätig wäre. Hätte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitstätigkeit in diesem Umfang nach Wegfall der Unterhaltszahlungen einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt , so hätte sich ihr SKOS - Budget mutmasslich wie folgt zusammengesetzt (vgl. § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz, SHV ,

i.V.m . den Richtlinien der SKOS für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe ab 2016 < http://skos.ch/skos-richtlinien/richtlinien-konsultieren/

> i.V.m . den i nternen

Unterstützungsrichtlinien der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 1.

April 201 6

< http://soziales.winterthur.ch/fileadmin/user_upload/Departement

Soziales/Dateien/SoDi/SB/Interne_Unterst%C3%BCtzungsrichtlinie_20160401.pdf

>; behelfsmässig wird auf die Beträge per 2016 abgestellt [Grundbetrag unver ändert seit 20 1 3] ) : Grundbetrag (Richtlinien SKOS B.2.2) Fr. 986 .-- Miete (Richtlinien Winterthur S. 3) Fr. 1‘000.-- Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Richtlinien SKOS C.1.8) Fr. 29.-- Krankenkasse KVG ( Urk. 3/8) Fr. 414.-- Selbstbehalt und Franchise 1/12 ( Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV) Fr. 84.-- Individuelle Prämienverbilligung (Amtsblatt ZH Nr. 39/2015) Fr. - 59 .-- Fahrkosten Monatsabonnement Zone Winterthur (www.sbb.ch) Fr. 63.-- Einkommensfreibetrag (Richtlinien Winterthur S. 9) Fr. 240.-- Total Fr. 2 ‘757.--

Die Beschwerdeführerin müsste folglich mit ihrer 60%igen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 2‘757.-- erzielen, damit die Unterstützungspflicht der Fürsorgebehörde entfiele.

Die Beschwerdeführerin absolvierte keine Berufslehre und war vor ihrer Erkran kung in verschiedenen Hilfs arbei ten teilzeit erwerbstätig, so im Gastgewerbe ( Urk. 8/19/13), in der Reinigung ( Urk. 8/26 S. 2), als Hauswartin ( Urk. 8/11 S. 1) , bei der D.___ AG

und bei Y.___ ( Urk. 8/7 f.) . Das dabei erzielte Einkommen bei einem 100 % -Pensum lässt sich den Unterlagen nicht schlüssig entnehmen . Zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens bei guter Gesundheit sind des halb hilfsweise die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heranzuzie hen. Gemäss jenen erzielt eine Erwerbstätige im Durchschnitt über alle Bran chen (Niveau 4)

einen statistischen Monatsl ohn von Fr. 4‘225.--. Dies entspricht auf gerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 7 Stun den ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeit erwerbstätigen Arbeitnehmenden , Total 201 4 : 41.7 www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA])

und unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ( Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1939-2015, Schweizerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ] , Frauen , Stand 201 0 : 2 579 , Stand 201 4 : 26 73 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) bei ei n er Arbeits tätigk eit von 60 % ein em monatliche n Bruttoeinkommen von Fr.

2‘7 39 . 1 0 per 201 4 ( Fr. 4‘225 .-- / 40 x 41.7 / 2579 x 26 73 x 0.6) .

Der Bruttolohn per 2014 bei einer 60%igen Erwerbstätigkeit hätte damit knapp dem SKOS-Budget der Beschwerdeführerin entsprochen. Mit dem entsprechen den Nettoeinkommen hätte sie dieses folglich bei Weitem nicht decken können, s elbst wenn das SKOS-Budget im Jahre 2014 geringfügig tiefer gewesen sein dürfte.

Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist es offensichtlich, dass die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit die Auflage ge macht hätte , ihr Erwerbspensum zu steigern .

Bei Nichterfüllung dieser Auflage wäre ihr Unter stützungsbetrag gekürzt worden ( § 23 und 24 SHV; vgl. dazu auch Urk. 8/42 S. 2 f.).

Aus finanziellen Gründen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall folglich seit dem Wegfall der Unterhaltszahlungen ihres dritten Ehemannes auf eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zwingend angewiesen gewesen. Zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätig keit hätte sie hingegen von der Fürsorgebehörde nicht verpflichtet werden können, wäre

deren Unterstützungspflicht doch bereits bei einer (min destens 70%igen) Teilerwerbstätigkeit entfallen. 4.3.5

Zusammenfassend legen die erwerblichen und privaten Umstände der Beschwer de führerin nahe, dass sie bei intakter Gesundheit seit Wegfall der Un terhalts zahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Er werbs tätigkeit von mindestens 7 0 % nachgegangen wäre. Ausschlaggebend sind dabei ihre äusserst knappen finanziellen Verhältnisse . Angesichts der An nahme einer hypothetischen 6 0%igen Arbeitstätigkeit anlässlich der ursprüngli chen Rentenzusprache mit dannzumal noch notwendigen zeitlichen Aufwen dungen für die administrativen Belange ihres Ehemannes erscheint eine Stei gerung um 10 % bei vollständigem Wegfall dieser Aufgabe auch als nachvoll ziehbar , wel cher Wert einem Lohnzuwachs in der Höhe der nun weg ge fallenen Unter haltsbeiträge entspricht . Die Beschwerdeführerin ist damit seit 1. Juli 2014 als zu 7 0 % erwerbs- und zu 3 0 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Ob sie bei guter Gesundheit ei nem noch höheren Erwerbspensum nachgehen würde, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 5 ) offen bleiben. 5 .

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 7 0 % einen Teilinvaliditätsgrad von 7 0 % ergibt. In ihrem Aufgabenbereich ist sie zudem gemäss Abklärungen der Beschwerde gegnerin zu 2.58 % eingeschränkt ( Urk. 8/49 S. 3) , was bei einer Gewichtung zu 3 0 % einen Teilinvaliditätsgrad von 0.774 % ergibt. Insgesamt beträgt der Inva lidi tätsgrad damit 7 1 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab 1. Juli

2014 ( Weg fall der Unterhaltszahlungen ) Anspruch auf eine ganze Rente. Die Be schwer de ist damit gutzuheissen . 6 .

6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Der Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom

24. November 2016 ( Urk. 10 ) einen Aufwand von 10,65 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % geltend. In der Honorarnote wurden dabei mehrere Leistungen aufgeführt, welche vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19.

März

2015 angefallen und damit in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen sind. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 3,83 Stunden zu kürzen und es ist von einem Aufwand von 6,82 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (für einen höheren Ansatz be steht keine Veranlassung) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘669.05 (inkl. der gel tend gemachten Barauslagen von pauschal 3 % und MWSt ) zu bezahlen . 6 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli che n Rechtsbeistand es ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 669 . 05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___

absolvierte keine Berufslehre (Urk. 8/12 S.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) damit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än de rungen, welche sich auf die Rente auswirken würden, festgestellt worden seien. Es besteh e deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass die gesundheitlichen Verhältnisse unverändert seien und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bestehe (S. 4). Hinge gen sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 geschieden und erhalte seit Juli 2014 keine Unterhaltszahlungen mehr. Das Scheidungsgericht sei mit der Be fristung der Rente davon ausgegangen, dass sie nunmehr wieder alleine für sich aufzukommen habe. Mit einer Erwerbstätigkeit von lediglich 60 %

sei ihr dies jedoch nicht möglich, müsste sie dafür doch umgerechnet auf eine 100%ige Er werbstätigkeit einen monatlichen Nettolohn von mindestens Fr. 5‘800.-- erzie l en. Sie habe keine berufliche Ausbildung, auch bei guter Gesundheit würde es ihr nicht möglich sein, ein solches Einkommen zu erzielen. Ohne Gesundheits schaden hätte sie deshalb spätestens seit Wegfall der Unterhaltszahlungen voll

gearbeitet. Sie habe bereits im Berentungszeitpunkt als verheiratete Person von einem Pensum von 50-70 % gesprochen, obwohl sie dannzumal wegen Beglei tung des sprachunkundigen Ehemannes ( zu Arztkonsultationen, Therapien , RAV- Be suche n ) zeitlich eingeschränkt gewesen sei. Es sei deshalb mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung mindestens zu 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Es bestehe damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5 f.). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. November 2012 (Urk. 8/55) lebte die Beschwerdeführerin zwar getrennt von ihrem damaligen Ehemann, war jedoch noch immer mit diesem verheiratet . Ihr Ehemann war während der Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, ihr ab 1. August 2012 mo natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2013 solche von Fr. 400.-- zu bezahlen

( Urk. 3/6). Seit dem 2 6. Mai 2014 ist die Be schwerdeführerin rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden. Dieser hatte ihr noch während eines Monats einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu entrichten . Seit Juli 2014 sind keine Unterhaltsbeiträge mehr ge schuldet (Urk. 3/5). Mit der Scheidung von ihrem Ehemann trat somit eine we sentliche Änderung in den familiär en Verhältnissen ein, die geeignet ist , eine Änderung der Bemessungsmethode respektive der zahlenmässigen Bereiche bei der gemischten Methode nach sich zu ziehen und

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu be einflussen . Ein Revisions grund liegt damit vor. 3.2

Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes fest, ist der Rentenanspruch in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zumut bar ist. So bestätigte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. August 2014 (Urk. 8/96/5 ) ein Anhalten der seit Jahren bestehenden wahnhaften Störung mitsamt einer vollumfänglichen Arbeitsun fähig keit. Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sie im Haushalt zu 2.58 % eingeschränkt ist (Urk. 8/49/3-4; keine Veränderung ersich t lich) . Umstritten ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin. 4.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess un gs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4 .3 4.3.1

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 8/26) gab die Be schwerdeführerin zu Protokoll, früher während vielen Jahren mehrere Teil zeiterwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt zu haben, so dass sie oftmals über 100 % gearbeitet habe (S. 2). Den Unterlagen lässt sich jedoch nicht nachvoll ziehbar entnehmen, wann die Beschwerdeführerin in welchem Pensum arbeits tätig war. Aus ihrer Erwerbsbiografie können keine verlässlichen Schlüsse auf ein mutmassliches Arbeitspensum im Gesundheitsfall

im Juli 2014

gezogen werden . So war die Beschwerdeführerin denn in den letzten Jahren fast durch gängig verheiratet und erzielte einzig in den Jahren 2000 bis 2003 Einkommen um Fr. 40’000.-- (Urk. 8/7/2-3). 4 .3.2

Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit zu 50-70 % erwerbstätig wäre . Dies um finanziell selb ständig und nicht weiter vom Sozialamt abhängig zu sein. Einer 100%igen Er werbstätigkeit würde sie jedoch nicht mehr nachgehen, da sie zu viele andere Aufgaben zu bewältigen habe. So habe sie ne bst der Haushalt arbeit noch zwei Hunde, mit denen sie mehrmals täglich raus müsse. Zudem betreue sie gele gentlich ihre Enkelkinder und begleite ihren Ehemann wegen dessen Sprach schwierigkeiten zu verschiedenen Terminen , so unter anderem zu Arztkonsulta tion en , Therapien und zum RAV . Der Abklärungsperson erschie n dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als zu

E. 5 und Urk. 8/17) und war seit 1974 in unterschiedlichen Arbeits pensen für verschiedene Arbeitgeber tätig, zuletzt

von Juni bis Dezember 2007 für Y.___ , im April 2008 für den Z.___ , von August 2008 bis April 2009 als Reinigungsfachfrau in der A.___

und von September bis November 2009 für die

B.___ AG ( Urk. 8/1-9 und 8/20) . V on 2007 bis 2014 war sie zum dritten Mal verheiratet ( Urk. 8/12 S. 1 f. und Urk. 3/5 ).

Am 2 3. September 2011 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose, Rheuma, einen Bandscheibenvorfall und seit 2004 wiederholte Schübe einer schi zomanischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an gemeldet ( Urk. 8/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Abklärung im Haushalt durch (Bericht vom 2 4. Januar 2012; Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/ 30 ) sprach sie d er Versicherten m it Verfügung vom 9. November 2012 ab März 2012 g estützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 60 % ) und eine Einschränkung von 1 % im Haushalt (Anteil 40 % ) eine Dreiviertelsrente zu ( Gesamti nvalidi tätsgrad

61 % ; Urk. 8/ 55 und Urk. 8/50 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde zog die Versi cherte wieder zurück, worauf das hiesige Gericht das Verfahren als erledigt ab schrieb ( Urk. 8/ 67 ; Prozess Nr. IV.2012.01306 ).

Im Ju n i 2014 leitete die IV-Stelle auf Gesuch des Departe ment es Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, ( Urk. 8/84) e in Rentenre visions verfahren ein. Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vor be scheidverfahren ( Urk. 8/98 ) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. März

2015 ge stützt auf einen unveränderten Gesamtinvaliditätsgrad von 61 %

weiterhin eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2015 unter Auflage

unter anderem

ihre r Eheschutz- und Ehescheidungsurteil e Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 1 9. März 2015 sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerde ver fahren zu bestel len. Am 1 5. Juni 2015 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 < http://soziales.winterthur.ch/fileadmin/user_upload/Departement

Soziales/Dateien/SoDi/SB/Interne_Unterst%C3%BCtzungsrichtlinie_20160401.pdf

>; behelfsmässig wird auf die Beträge per 2016 abgestellt [Grundbetrag unver ändert seit 20 1 3] ) : Grundbetrag (Richtlinien SKOS B.2.2) Fr. 986 .-- Miete (Richtlinien Winterthur S. 3) Fr. 1‘000.-- Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Richtlinien SKOS C.1.8) Fr. 29.-- Krankenkasse KVG ( Urk. 3/8) Fr. 414.-- Selbstbehalt und Franchise 1/12 ( Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV) Fr. 84.-- Individuelle Prämienverbilligung (Amtsblatt ZH Nr. 39/2015) Fr. - 59 .-- Fahrkosten Monatsabonnement Zone Winterthur (www.sbb.ch) Fr. 63.-- Einkommensfreibetrag (Richtlinien Winterthur S. 9) Fr. 240.-- Total Fr. 2 ‘757.--

Die Beschwerdeführerin müsste folglich mit ihrer 60%igen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 2‘757.-- erzielen, damit die Unterstützungspflicht der Fürsorgebehörde entfiele.

Die Beschwerdeführerin absolvierte keine Berufslehre und war vor ihrer Erkran kung in verschiedenen Hilfs arbei ten teilzeit erwerbstätig, so im Gastgewerbe ( Urk. 8/19/13), in der Reinigung ( Urk. 8/26 S. 2), als Hauswartin ( Urk. 8/11 S. 1) , bei der D.___ AG

und bei Y.___ ( Urk. 8/7 f.) . Das dabei erzielte Einkommen bei einem 100 % -Pensum lässt sich den Unterlagen nicht schlüssig entnehmen . Zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens bei guter Gesundheit sind des halb hilfsweise die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heranzuzie hen. Gemäss jenen erzielt eine Erwerbstätige im Durchschnitt über alle Bran chen (Niveau 4)

einen statistischen Monatsl ohn von Fr. 4‘225.--. Dies entspricht auf gerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.

E. 7 0 % ergibt. In ihrem Aufgabenbereich ist sie zudem gemäss Abklärungen der Beschwerde gegnerin zu 2.58 % eingeschränkt ( Urk. 8/49 S. 3) , was bei einer Gewichtung zu 3 0 % einen Teilinvaliditätsgrad von 0.774 % ergibt. Insgesamt beträgt der Inva lidi tätsgrad damit 7 1 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab 1. Juli

2014 ( Weg fall der Unterhaltszahlungen ) Anspruch auf eine ganze Rente. Die Be schwer de ist damit gutzuheissen . 6 .

6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Der Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom

24. November 2016 ( Urk. 10 ) einen Aufwand von 10,65 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % geltend. In der Honorarnote wurden dabei mehrere Leistungen aufgeführt, welche vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19.

März

2015 angefallen und damit in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen sind. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 3,83 Stunden zu kürzen und es ist von einem Aufwand von 6,82 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (für einen höheren Ansatz be steht keine Veranlassung) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘669.05 (inkl. der gel tend gemachten Barauslagen von pauschal 3 % und MWSt ) zu bezahlen . 6 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli che n Rechtsbeistand es ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 669 . 05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00497 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil

vom

30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___

absolvierte keine Berufslehre (Urk. 8/12 S. 5 und Urk. 8/17) und war seit 1974 in unterschiedlichen Arbeits pensen für verschiedene Arbeitgeber tätig, zuletzt

von Juni bis Dezember 2007 für Y.___ , im April 2008 für den Z.___ , von August 2008 bis April 2009 als Reinigungsfachfrau in der A.___

und von September bis November 2009 für die

B.___ AG ( Urk. 8/1-9 und 8/20) . V on 2007 bis 2014 war sie zum dritten Mal verheiratet ( Urk. 8/12 S. 1 f. und Urk. 3/5 ).

Am 2 3. September 2011 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose, Rheuma, einen Bandscheibenvorfall und seit 2004 wiederholte Schübe einer schi zomanischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an gemeldet ( Urk. 8/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Abklärung im Haushalt durch (Bericht vom 2 4. Januar 2012; Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/ 30 ) sprach sie d er Versicherten m it Verfügung vom 9. November 2012 ab März 2012 g estützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 60 % ) und eine Einschränkung von 1 % im Haushalt (Anteil 40 % ) eine Dreiviertelsrente zu ( Gesamti nvalidi tätsgrad

61 % ; Urk. 8/ 55 und Urk. 8/50 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde zog die Versi cherte wieder zurück, worauf das hiesige Gericht das Verfahren als erledigt ab schrieb ( Urk. 8/ 67 ; Prozess Nr. IV.2012.01306 ).

Im Ju n i 2014 leitete die IV-Stelle auf Gesuch des Departe ment es Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, ( Urk. 8/84) e in Rentenre visions verfahren ein. Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vor be scheidverfahren ( Urk. 8/98 ) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. März

2015 ge stützt auf einen unveränderten Gesamtinvaliditätsgrad von 61 %

weiterhin eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2015 unter Auflage

unter anderem

ihre r Eheschutz- und Ehescheidungsurteil e Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 1 9. März 2015 sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerde ver fahren zu bestel len. Am 1 5. Juni 2015 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) damit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än de rungen, welche sich auf die Rente auswirken würden, festgestellt worden seien. Es besteh e deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass die gesundheitlichen Verhältnisse unverändert seien und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bestehe (S. 4). Hinge gen sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 geschieden und erhalte seit Juli 2014 keine Unterhaltszahlungen mehr. Das Scheidungsgericht sei mit der Be fristung der Rente davon ausgegangen, dass sie nunmehr wieder alleine für sich aufzukommen habe. Mit einer Erwerbstätigkeit von lediglich 60 %

sei ihr dies jedoch nicht möglich, müsste sie dafür doch umgerechnet auf eine 100%ige Er werbstätigkeit einen monatlichen Nettolohn von mindestens Fr. 5‘800.-- erzie l en. Sie habe keine berufliche Ausbildung, auch bei guter Gesundheit würde es ihr nicht möglich sein, ein solches Einkommen zu erzielen. Ohne Gesundheits schaden hätte sie deshalb spätestens seit Wegfall der Unterhaltszahlungen voll

gearbeitet. Sie habe bereits im Berentungszeitpunkt als verheiratete Person von einem Pensum von 50-70 % gesprochen, obwohl sie dannzumal wegen Beglei tung des sprachunkundigen Ehemannes ( zu Arztkonsultationen, Therapien , RAV- Be suche n ) zeitlich eingeschränkt gewesen sei. Es sei deshalb mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung mindestens zu 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Es bestehe damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5 f.). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. November 2012 (Urk. 8/55) lebte die Beschwerdeführerin zwar getrennt von ihrem damaligen Ehemann, war jedoch noch immer mit diesem verheiratet . Ihr Ehemann war während der Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, ihr ab 1. August 2012 mo natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2013 solche von Fr. 400.-- zu bezahlen

( Urk. 3/6). Seit dem 2 6. Mai 2014 ist die Be schwerdeführerin rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden. Dieser hatte ihr noch während eines Monats einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu entrichten . Seit Juli 2014 sind keine Unterhaltsbeiträge mehr ge schuldet (Urk. 3/5). Mit der Scheidung von ihrem Ehemann trat somit eine we sentliche Änderung in den familiär en Verhältnissen ein, die geeignet ist , eine Änderung der Bemessungsmethode respektive der zahlenmässigen Bereiche bei der gemischten Methode nach sich zu ziehen und

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu be einflussen . Ein Revisions grund liegt damit vor. 3.2

Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes fest, ist der Rentenanspruch in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zumut bar ist. So bestätigte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. August 2014 (Urk. 8/96/5 ) ein Anhalten der seit Jahren bestehenden wahnhaften Störung mitsamt einer vollumfänglichen Arbeitsun fähig keit. Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sie im Haushalt zu 2.58 % eingeschränkt ist (Urk. 8/49/3-4; keine Veränderung ersich t lich) . Umstritten ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin. 4.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess un gs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4 .3 4.3.1

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 8/26) gab die Be schwerdeführerin zu Protokoll, früher während vielen Jahren mehrere Teil zeiterwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt zu haben, so dass sie oftmals über 100 % gearbeitet habe (S. 2). Den Unterlagen lässt sich jedoch nicht nachvoll ziehbar entnehmen, wann die Beschwerdeführerin in welchem Pensum arbeits tätig war. Aus ihrer Erwerbsbiografie können keine verlässlichen Schlüsse auf ein mutmassliches Arbeitspensum im Gesundheitsfall

im Juli 2014

gezogen werden . So war die Beschwerdeführerin denn in den letzten Jahren fast durch gängig verheiratet und erzielte einzig in den Jahren 2000 bis 2003 Einkommen um Fr. 40’000.-- (Urk. 8/7/2-3). 4 .3.2

Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit zu 50-70 % erwerbstätig wäre . Dies um finanziell selb ständig und nicht weiter vom Sozialamt abhängig zu sein. Einer 100%igen Er werbstätigkeit würde sie jedoch nicht mehr nachgehen, da sie zu viele andere Aufgaben zu bewältigen habe. So habe sie ne bst der Haushalt arbeit noch zwei Hunde, mit denen sie mehrmals täglich raus müsse. Zudem betreue sie gele gentlich ihre Enkelkinder und begleite ihren Ehemann wegen dessen Sprach schwierigkeiten zu verschiedenen Terminen , so unter anderem zu Arztkonsulta tion en , Therapien und zum RAV . Der Abklärungsperson erschie n dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als zu 6 0 % im Er werb und zu 4 0 % im Haushalt tätig qualifiziert e ( Urk. 8/26 S. 2 f.).

Seit ihrer Scheidung hat die Beschwerdeführerin ihren vormaligen Ehemann nicht mehr zu dessen Terminen zu begleiten. An der Betreuung ihrer mittler weile drei Hunde ( Urk. 8/82 S.

2) und Enkelkinder (Urk. 8/26/6)

und der anfall enden Haus haltsarbeit

hat sich hingegen nichts Wesentliches geändert. Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit wäre nach der Scheidung damit durchaus in Frage gekom men. Mit Blick auf ihre privaten Verpflichtungen ist jedoch nicht davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin seither bei guter Gesundheit wieder vollzei tig erwerbstätig wäre. 4. 3.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Scheidungsgericht sei mit der Be fristung der Unterhaltszahlungen davon ausgegangen, dass sie wieder alleine für sich aufzukommen habe. Dem Scheidungsurteil liegt jedoch eine Vereinba rung der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes zugrunde, welche vom Gericht genehmigt wurde. Aus welchen Gründen sie diese Vereinbarung getroffen hatten , ist nicht bekannt. Aus der Befristung der Unterhaltszahlungen lässt sich damit nichts ableiten in Bezug auf den Umfang

der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ( Urk. 3/5). 4. 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit auch nach ihrer Scheidung weiterhin zu 60 % erwerbstätig wäre. Hätte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitstätigkeit in diesem Umfang nach Wegfall der Unterhaltszahlungen einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt , so hätte sich ihr SKOS - Budget mutmasslich wie folgt zusammengesetzt (vgl. § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz, SHV ,

i.V.m . den Richtlinien der SKOS für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe ab 2016 i.V.m . den i nternen

Unterstützungsrichtlinien der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 1.

April 201 6

; behelfsmässig wird auf die Beträge per 2016 abgestellt [Grundbetrag unver ändert seit 20 1 3] ) : Grundbetrag (Richtlinien SKOS B.2.2) Fr. 986 .-- Miete (Richtlinien Winterthur S. 3) Fr. 1‘000.-- Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Richtlinien SKOS C.1.8) Fr. 29.-- Krankenkasse KVG ( Urk. 3/8) Fr. 414.-- Selbstbehalt und Franchise 1/12 ( Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV) Fr. 84.-- Individuelle Prämienverbilligung (Amtsblatt ZH Nr. 39/2015) Fr. - 59 .-- Fahrkosten Monatsabonnement Zone Winterthur (www.sbb.ch) Fr. 63.-- Einkommensfreibetrag (Richtlinien Winterthur S. 9) Fr. 240.-- Total Fr. 2 ‘757.--

Die Beschwerdeführerin müsste folglich mit ihrer 60%igen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 2‘757.-- erzielen, damit die Unterstützungspflicht der Fürsorgebehörde entfiele.

Die Beschwerdeführerin absolvierte keine Berufslehre und war vor ihrer Erkran kung in verschiedenen Hilfs arbei ten teilzeit erwerbstätig, so im Gastgewerbe ( Urk. 8/19/13), in der Reinigung ( Urk. 8/26 S. 2), als Hauswartin ( Urk. 8/11 S. 1) , bei der D.___ AG

und bei Y.___ ( Urk. 8/7 f.) . Das dabei erzielte Einkommen bei einem 100 % -Pensum lässt sich den Unterlagen nicht schlüssig entnehmen . Zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens bei guter Gesundheit sind des halb hilfsweise die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heranzuzie hen. Gemäss jenen erzielt eine Erwerbstätige im Durchschnitt über alle Bran chen (Niveau 4)

einen statistischen Monatsl ohn von Fr. 4‘225.--. Dies entspricht auf gerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 7 Stun den ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeit erwerbstätigen Arbeitnehmenden , Total 201 4 : 41.7 www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA])

und unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ( Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1939-2015, Schweizerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ] , Frauen , Stand 201 0 : 2 579 , Stand 201 4 : 26 73 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) bei ei n er Arbeits tätigk eit von 60 % ein em monatliche n Bruttoeinkommen von Fr.

2‘7 39 . 1 0 per 201 4 ( Fr. 4‘225 .-- / 40 x 41.7 / 2579 x 26 73 x 0.6) .

Der Bruttolohn per 2014 bei einer 60%igen Erwerbstätigkeit hätte damit knapp dem SKOS-Budget der Beschwerdeführerin entsprochen. Mit dem entsprechen den Nettoeinkommen hätte sie dieses folglich bei Weitem nicht decken können, s elbst wenn das SKOS-Budget im Jahre 2014 geringfügig tiefer gewesen sein dürfte.

Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist es offensichtlich, dass die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit die Auflage ge macht hätte , ihr Erwerbspensum zu steigern .

Bei Nichterfüllung dieser Auflage wäre ihr Unter stützungsbetrag gekürzt worden ( § 23 und 24 SHV; vgl. dazu auch Urk. 8/42 S. 2 f.).

Aus finanziellen Gründen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall folglich seit dem Wegfall der Unterhaltszahlungen ihres dritten Ehemannes auf eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zwingend angewiesen gewesen. Zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätig keit hätte sie hingegen von der Fürsorgebehörde nicht verpflichtet werden können, wäre

deren Unterstützungspflicht doch bereits bei einer (min destens 70%igen) Teilerwerbstätigkeit entfallen. 4.3.5

Zusammenfassend legen die erwerblichen und privaten Umstände der Beschwer de führerin nahe, dass sie bei intakter Gesundheit seit Wegfall der Un terhalts zahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Er werbs tätigkeit von mindestens 7 0 % nachgegangen wäre. Ausschlaggebend sind dabei ihre äusserst knappen finanziellen Verhältnisse . Angesichts der An nahme einer hypothetischen 6 0%igen Arbeitstätigkeit anlässlich der ursprüngli chen Rentenzusprache mit dannzumal noch notwendigen zeitlichen Aufwen dungen für die administrativen Belange ihres Ehemannes erscheint eine Stei gerung um 10 % bei vollständigem Wegfall dieser Aufgabe auch als nachvoll ziehbar , wel cher Wert einem Lohnzuwachs in der Höhe der nun weg ge fallenen Unter haltsbeiträge entspricht . Die Beschwerdeführerin ist damit seit 1. Juli 2014 als zu 7 0 % erwerbs- und zu 3 0 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Ob sie bei guter Gesundheit ei nem noch höheren Erwerbspensum nachgehen würde, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 5 ) offen bleiben. 5 .

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 7 0 % einen Teilinvaliditätsgrad von 7 0 % ergibt. In ihrem Aufgabenbereich ist sie zudem gemäss Abklärungen der Beschwerde gegnerin zu 2.58 % eingeschränkt ( Urk. 8/49 S. 3) , was bei einer Gewichtung zu 3 0 % einen Teilinvaliditätsgrad von 0.774 % ergibt. Insgesamt beträgt der Inva lidi tätsgrad damit 7 1 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab 1. Juli

2014 ( Weg fall der Unterhaltszahlungen ) Anspruch auf eine ganze Rente. Die Be schwer de ist damit gutzuheissen . 6 .

6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Der Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom

24. November 2016 ( Urk. 10 ) einen Aufwand von 10,65 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % geltend. In der Honorarnote wurden dabei mehrere Leistungen aufgeführt, welche vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19.

März

2015 angefallen und damit in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen sind. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 3,83 Stunden zu kürzen und es ist von einem Aufwand von 6,82 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (für einen höheren Ansatz be steht keine Veranlassung) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘669.05 (inkl. der gel tend gemachten Barauslagen von pauschal 3 % und MWSt ) zu bezahlen . 6 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli che n Rechtsbeistand es ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 669 . 05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher