opencaselaw.ch

IV.2015.00494

Rentenrevision, gesundheitliche Verbesserung (remittierte depressive Störung), kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorhanden

Zürich SozVersG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1978 geborene X.___ , diplomierte Pflegefachfrau, arbeitete zuletzt in der Z.___ . Sie meldete sich am 2 3. No vember 2006 unter Hinweis auf Burn-Out und Depressionen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1).

Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerblic he und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

10. Juli 2008 ( Urk. 7/32 und Urk. 7/35 ) eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. November 2006 und ab 1. März 2007 eine Viertelsrente zu.

Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2009 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie wieder zu 80-100 % arbeite und die Invalidenrente nicht länger bean spruchen möchte. Daraufhin stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren die Ausrichtung der

Viertelsrente ein ( Urk. 7/42). 1.2

Mit Schreiben vom 1 4. April 2010 ( Urk. 7/45) ersuchte die Versicherte um erneute Prüfung der Rentensituation aufgrund einer gesundheitlichen Ver schlechte rung, was die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegennahm ( Urk. 7/47).

Sie tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Mitteilung vom 2 2. Juni 2011 gesundheitsbedingt den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 7/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom

21. Mai 2012 ( Urk. 7/88 und Urk. 7/103-109 ) erneut eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2010 zu . 1.3

Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge verschiedentlich berufliche Massnahmen ( Urk. 7/115, Urk. 7 /120, Urk. 7/131, Urk. 7/132, Urk. 7/140 , Urk. 7/151) . Sie leitete sodann

die revisionsweise Überprüfung der Invaliden rente in die Wege und tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärun gen. Sie verpflichtete die Versicherte mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2014 im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Fortsetzung der Psychotherapie

( Urk. 7/171) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/172, Urk. 7/177) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2015 ( Urk.

2) die Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 1. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss am 1 5. Juni 2015 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Juni 2015 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründet e die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin ab 2 6. April 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mutbar sei. Die Massnahme im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei neu remittiert. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die rezidivierende depressive Störung nach einer schweren Episode mit psycho tischen Symptomen sei nur teilremittiert, wie dies auch im Arztbericht nach vollziehbar und schlüssig begründet werde. Es bestehe nach wie vor eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie habe ein 80%-Pensum nach Ablauf von drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen wieder auf 60 % reduzieren müssen (S.

3). Es sei widersprüchlich und nicht schlüssig, dass der RAD einerseits behaupte, dass die depressive Episode vollständig remittiert sei, die Therapie aber andererseits trotzdem fortgeführt werden sollte (S. 4). 3.

3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom

2 1. Mai 2012 ( mit welcher der Beschwerdeführerin zuletzt bei einem Invalidi tätsgrad von 94 % eine ganze Rente zugesprochen wurde ) .

Diese r lagen in medi zinischer Hinsicht folgende Berichte zugrunde : 3.2

Dr. med. A.___ , Oberärztin, und lic . phil. B.___ , postgraduierter Psycho loge, stellten im Bericht vom 8. April 2010 ( Urk. 7/46) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode , (F33.2) und einer Adipositas. Sie hielten fest, es bestehe seit dem 3 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Dr. A.___ und lic . phil. B.___ stellten im Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 7/49) die Diagnosen ( mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ) rezidi vierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2) und Status nach M orbus Basedow, Radio-Therapie 2002 (E89.0 , S. 3 ). Sie hielten in Bezug auf den Psychostatus am 2 7. Januar 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei z ugewandt und allseits orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Gedächt nis- oder formale Denkstörungen, keine Hinweise auf akute Wahnsym ptomatik oder Sinnestäuschungen und kein Anhalt für eine Ich-Störung. Sie sei im Affekt deutlich niedergestimmt, jedo ch auslenkbar zum positiven Pol. P sychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestehe keine Fremd-/Selbstgefährdung und kein akuter Hinweis auf Suizidalität. In Bezug auf den Psychostatus vom 1 6. Februar 2010 hielten sie fest, die 31-jährige Beschwerdeführerin sei gepflegt , bewustseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Konzentration und Gedächtnis seien im Gespräch mittelgradig ei ngeschränkt, subjektiv schildere die Patientin eine deutliche Beeinträchtigung der Konzentration und des Gedächtnisses. Im for malen Gedankengang berichte sie über eine stark ausgeprägte Denkhemmung und Gedankenkreisen . Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Es bestünden k eine Hinweise für Zwänge. Im Affek t wirke sie depri miert und beschreibe ein ausgeprägt es Gefühl der Gefühllosigkeit. Sie l eide unter Ins uffizienz- und Schuldgefühlen. Die Beschwerdeführerin s childere eine starke Antriebshemmung und wirke deutlich antriebsarm. Der Schlaf sei nun unter medikamentöser Behandlung zufriedenstel lend. Es gebe kein selbstver letz endes Verhalten in der Vorgeschichte. Es bestehe k eine Fremdaggression. Aktuell seien keine Suizidgedanken mehr vorhanden. Passive Todeswünsche seien latent vorhanden. Sie könne sich klar und glaubhaft distanzieren von suizidalen Absichten/Handlungen. Anamnestisch gebe es einen Suizidversuch (Pulsadern aufgeschnitten , S. 4).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, während der restlichen Behand lungsdauer auf der Depressions- und Angststation (Austritt per 2 2. April 2010) hätten sich bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Änderungen ergeben. Bei Austritt seien Einschränkungen in Bezug auf Antrieb und Stimmung immer noch prä sent gewesen, aufgrund dessen sie bei Austritt eine 10 0 %ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 1. April 2010 attestiert hätten . Aus ihrer Sicht könne nicht mit dem Wiedererla n gen einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die vorhande nen Beeinträchtigungen, wie eine reduzierte Stresstoleranz, könnten auch bei regelmässiger Therapie nur teilweise kompensiert werden. Die hohe Motivation der Patientin zur beruflichen Tätigkeit könne als wichtiger Faktor benannt wer den, jedoch gingen sie mittelfristig von einer Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit als Pflegefachfrau zu 50 % aus (S. 1). 3.4

Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 1 6. August 2010 ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode (F33.2) - Hypothyreose, Status nach Morbus Basedow - Restless

legs - Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, neurotischen Anteilen

Sie hielt fest, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, innere Unruhe, Grübeln, Versagensangst, Verlustangst, Selbstverunsicherung, Erschöpf barkeit , Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Morgenmüdigkeit, keine akute Suizidalität.

Die Beschwerdeführerin sei 50 % arbeitsunfähig vom 2 1. Dezemebr 2009 bis 3 1. Dezember 2009 und 100 % arbeitsunfähig vom 1. Januar 2010 bis unbe stimmt (S. 3). 3.5

Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 6. Oktober 2010 ( Urk. 7/54) die gleichen Diagnosen und beschrieb den gleichen aktuellen Zustand (vgl. E.

3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2010 bis unbe stimmt zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6

Dr. C.___ stellte im Bericht vom 1 8. August 2011 ( Urk. 7/74) die gleichen Diagnosen (E. 3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an Kon zentrations

- und Gedächtnisstörungen, Versagensangst, Verlustangst, Selbst verunsicherung , Erschöpfbarkeit, Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Mor genmüdigkeit , keine akute Suizidalität. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. Januar 2010 bis unbestimmt. 4. 4.1

Im Rahmen de s Revision sverfahrens holte die IV-Stelle folgende medizinischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. D.___ , Oberarzt, und lic . phil. E.___ , Psychologin, von der F.___ , stellten im Bericht vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 7/128) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - F33.4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert: Teil remission seit Beginn der Behandlung, in der Anamnese schwere Episo den mit psychotischen Symptomen (F33.3) - Restless

legs Syndrom, Schlafapnoe - Migräne - Morbus Basedov mit Hypothyreose und Adipositas

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in einem für ihre Ein schränkungen gut angepassten Programm zur Wiedereingliederung in den Pflegeberuf ( Syntegra ). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . 4.3

Dr. med. G.___ , Oberärztin, und Dr. med. Dr. sc. nat. H.___ , Ärztin, von der I.___ stellten im Bericht vom 2 5. April 2014 ( Urk. 7/157) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.4 rezidi vierende depressive Strörung , gegenwärtig remittiert, in der Anamnese schwere Episoden mit psychotischen Symptomen (F33.3 , S. 1 ) .

S ie hielten f est, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Sie sei im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und

k eine auffälligen mnesti schen Störungen. Das formale Denken sei geordnet und unauffällig. Es bestünden keine inadäquaten Ängst e und keine Zwänge. Es lägen keine Hin weise vor für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerde führerin sei affektiv euthym und schwingungsfähig. Antrieb sei vorhanden und die Psychomotorik unauffällig. Es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten. Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen seien unter der Medikation mit Trazodon nicht vorhanden. Der Appetit sei ungestört. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Störungsbewusstsein sei vorhan den (S. 2) .

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Dezember 2013 bis 2 8. Februar 2014 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen und vom 1. März 2014 bis heute 40 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 bis 80 % , eine behinderungsangepasste vollzeitlich zumutbar. Notwendig seien Pausen und ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Bei der Arbeit wirke sich die Er m üdung durch eine erhöhte Verunsicherung im

Umgang mit Patienten und Mitarbeitern aus. Zudem sinke die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb. Der Nachtschlaf werde dann wegen Gedankenkreisen gestört (S. 4). 4.4

Med. prakt. J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, schloss am 5. Dezember 2014 ( Urk. 7/170/3-4) aus den Akten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei einer remittierten Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin trotzdem über Müdigkeit und Erschöp fung klage, lägen keine IV-relevanten Symptome vor. 5.

5.1

Bei der Rentenzusprechung litt die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2). Gemäss den im Rahmen der Revision eingeholten Berichten lag zuletzt noch die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig teilremittiert F33.4 beziehungsweise einer rezidivierende n depressive n

Strörun g , gegenwärtig remittiert F33.4 , vor. In Bezug auf die erhobenen Befunde zeigten sich in den Jahren 2010 und 2011 schwerwiegende Einschränkungen, während in den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 kaum noch Auffälligkeiten vorlagen. Die behandelnden Ärzte schätzten die Arbeitsfähigkeit bei der Rentenzusprechung auf 0 % , während sie heute zu 50 % respektive zu 60 % arbeitsfähig ist.

Sowohl bezüglich des Befundes als auch bezüglich der Diagnosen und der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ist eine Verbesserung eingetreten und eine Neubeurteilung somit zulässig. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 5.2

Streitig ist das Ausmass der Verbesserung. So führt e die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der Remission der depressiven Störung keine Arbeitsunfä higkeit mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, die depressive Störung sei nur teilremittiert und es sei eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben. 5.3

Aus den Berichten der seit 2013 behandelnden Dres . G.___ und H.___ geht schlüssig hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin we sentlich gebessert hat. Diese berichteten von einem erfreulichen Verlauf und ersahen nurmehr in der erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit einen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätig keit (wohlwollendes Arbeitsumfeld) attestierten sie sodann gar keine Einschrän kung mehr. Angesichts dieser Schilderungen überzeugt die Einschätzung von RAD-Psychiater med. prakt. J.___ , wonach von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden könne. Bei Fehlen einer aktuellen psychiatrischen Diagnose kann aus einer erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpf barkeit keine (invalidenversicherungsrechtlich relevante) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ersehen werden. 6.

Bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit auch kein Invaliditätsgrad. Wollte man - im Sinne der Dres . G.___ und H.___

- eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit lediglich in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld annehmen, wäre diesem Umstand im Rahmen eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Der Abzug beträgt indes praxisgemäss höchstens 25 % , womit die anspruchsbegründende Schwelle von 40 % nicht erreicht wird. Anzumerken bleibt, dass die Praxis unter diesem Titel ohnehin grundsätzlich keinen Abzug gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2).

Damit ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründet e die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin ab 2 6. April 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mutbar sei. Die Massnahme im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei neu remittiert. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert ( Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die rezidivierende depressive Störung nach einer schweren Episode mit psycho tischen Symptomen sei nur teilremittiert, wie dies auch im Arztbericht nach vollziehbar und schlüssig begründet werde. Es bestehe nach wie vor eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie habe ein 80%-Pensum nach Ablauf von drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen wieder auf 60 % reduzieren müssen (S.

3). Es sei widersprüchlich und nicht schlüssig, dass der RAD einerseits behaupte, dass die depressive Episode vollständig remittiert sei, die Therapie aber andererseits trotzdem fortgeführt werden sollte (S. 4).

E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom

2 1. Mai 2012 ( mit welcher der Beschwerdeführerin zuletzt bei einem Invalidi tätsgrad von 94 % eine ganze Rente zugesprochen wurde ) .

Diese r lagen in medi zinischer Hinsicht folgende Berichte zugrunde :

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Oberärztin, und lic . phil. B.___ , postgraduierter Psycho loge, stellten im Bericht vom 8. April 2010 ( Urk. 7/46) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode , (F33.2) und einer Adipositas. Sie hielten fest, es bestehe seit dem 3 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.3 Dr. A.___ und lic . phil. B.___ stellten im Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 7/49) die Diagnosen ( mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ) rezidi vierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2) und Status nach M orbus Basedow, Radio-Therapie 2002 (E89.0 , S. 3 ). Sie hielten in Bezug auf den Psychostatus am 2 7. Januar 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei z ugewandt und allseits orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Gedächt nis- oder formale Denkstörungen, keine Hinweise auf akute Wahnsym ptomatik oder Sinnestäuschungen und kein Anhalt für eine Ich-Störung. Sie sei im Affekt deutlich niedergestimmt, jedo ch auslenkbar zum positiven Pol. P sychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestehe keine Fremd-/Selbstgefährdung und kein akuter Hinweis auf Suizidalität. In Bezug auf den Psychostatus vom 1 6. Februar 2010 hielten sie fest, die 31-jährige Beschwerdeführerin sei gepflegt , bewustseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Konzentration und Gedächtnis seien im Gespräch mittelgradig ei ngeschränkt, subjektiv schildere die Patientin eine deutliche Beeinträchtigung der Konzentration und des Gedächtnisses. Im for malen Gedankengang berichte sie über eine stark ausgeprägte Denkhemmung und Gedankenkreisen . Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Es bestünden k eine Hinweise für Zwänge. Im Affek t wirke sie depri miert und beschreibe ein ausgeprägt es Gefühl der Gefühllosigkeit. Sie l eide unter Ins uffizienz- und Schuldgefühlen. Die Beschwerdeführerin s childere eine starke Antriebshemmung und wirke deutlich antriebsarm. Der Schlaf sei nun unter medikamentöser Behandlung zufriedenstel lend. Es gebe kein selbstver letz endes Verhalten in der Vorgeschichte. Es bestehe k eine Fremdaggression. Aktuell seien keine Suizidgedanken mehr vorhanden. Passive Todeswünsche seien latent vorhanden. Sie könne sich klar und glaubhaft distanzieren von suizidalen Absichten/Handlungen. Anamnestisch gebe es einen Suizidversuch (Pulsadern aufgeschnitten , S. 4).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, während der restlichen Behand lungsdauer auf der Depressions- und Angststation (Austritt per 2 2. April 2010) hätten sich bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Änderungen ergeben. Bei Austritt seien Einschränkungen in Bezug auf Antrieb und Stimmung immer noch prä sent gewesen, aufgrund dessen sie bei Austritt eine 10 0 %ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 1. April 2010 attestiert hätten . Aus ihrer Sicht könne nicht mit dem Wiedererla n gen einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die vorhande nen Beeinträchtigungen, wie eine reduzierte Stresstoleranz, könnten auch bei regelmässiger Therapie nur teilweise kompensiert werden. Die hohe Motivation der Patientin zur beruflichen Tätigkeit könne als wichtiger Faktor benannt wer den, jedoch gingen sie mittelfristig von einer Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit als Pflegefachfrau zu 50 % aus (S. 1).

E. 3.4 Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 1 6. August 2010 ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode (F33.2) - Hypothyreose, Status nach Morbus Basedow - Restless

legs - Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, neurotischen Anteilen

Sie hielt fest, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, innere Unruhe, Grübeln, Versagensangst, Verlustangst, Selbstverunsicherung, Erschöpf barkeit , Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Morgenmüdigkeit, keine akute Suizidalität.

Die Beschwerdeführerin sei 50 % arbeitsunfähig vom 2 1. Dezemebr 2009 bis 3 1. Dezember 2009 und 100 % arbeitsunfähig vom 1. Januar 2010 bis unbe stimmt (S. 3).

E. 3.5 Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 6. Oktober 2010 ( Urk. 7/54) die gleichen Diagnosen und beschrieb den gleichen aktuellen Zustand (vgl. E.

3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2010 bis unbe stimmt zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.6 Dr. C.___ stellte im Bericht vom 1 8. August 2011 ( Urk. 7/74) die gleichen Diagnosen (E. 3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an Kon zentrations

- und Gedächtnisstörungen, Versagensangst, Verlustangst, Selbst verunsicherung , Erschöpfbarkeit, Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Mor genmüdigkeit , keine akute Suizidalität. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. Januar 2010 bis unbestimmt.

E. 4.1 Im Rahmen de s Revision sverfahrens holte die IV-Stelle folgende medizinischen Berichte ein:

E. 4.2 Dr. med. D.___ , Oberarzt, und lic . phil. E.___ , Psychologin, von der F.___ , stellten im Bericht vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 7/128) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - F33.4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert: Teil remission seit Beginn der Behandlung, in der Anamnese schwere Episo den mit psychotischen Symptomen (F33.3) - Restless

legs Syndrom, Schlafapnoe - Migräne - Morbus Basedov mit Hypothyreose und Adipositas

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in einem für ihre Ein schränkungen gut angepassten Programm zur Wiedereingliederung in den Pflegeberuf ( Syntegra ). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .

E. 4.3 Dr. med. G.___ , Oberärztin, und Dr. med. Dr. sc. nat. H.___ , Ärztin, von der I.___ stellten im Bericht vom 2 5. April 2014 ( Urk. 7/157) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.4 rezidi vierende depressive Strörung , gegenwärtig remittiert, in der Anamnese schwere Episoden mit psychotischen Symptomen (F33.3 , S. 1 ) .

S ie hielten f est, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Sie sei im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und

k eine auffälligen mnesti schen Störungen. Das formale Denken sei geordnet und unauffällig. Es bestünden keine inadäquaten Ängst e und keine Zwänge. Es lägen keine Hin weise vor für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerde führerin sei affektiv euthym und schwingungsfähig. Antrieb sei vorhanden und die Psychomotorik unauffällig. Es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten. Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen seien unter der Medikation mit Trazodon nicht vorhanden. Der Appetit sei ungestört. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Störungsbewusstsein sei vorhan den (S. 2) .

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Dezember 2013 bis 2 8. Februar 2014 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen und vom 1. März 2014 bis heute 40 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 bis 80 % , eine behinderungsangepasste vollzeitlich zumutbar. Notwendig seien Pausen und ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Bei der Arbeit wirke sich die Er m üdung durch eine erhöhte Verunsicherung im

Umgang mit Patienten und Mitarbeitern aus. Zudem sinke die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb. Der Nachtschlaf werde dann wegen Gedankenkreisen gestört (S. 4).

E. 4.4 Med. prakt. J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, schloss am 5. Dezember 2014 ( Urk. 7/170/3-4) aus den Akten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei einer remittierten Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin trotzdem über Müdigkeit und Erschöp fung klage, lägen keine IV-relevanten Symptome vor.

E. 5.1 Bei der Rentenzusprechung litt die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2). Gemäss den im Rahmen der Revision eingeholten Berichten lag zuletzt noch die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig teilremittiert F33.4 beziehungsweise einer rezidivierende n depressive n

Strörun g , gegenwärtig remittiert F33.4 , vor. In Bezug auf die erhobenen Befunde zeigten sich in den Jahren 2010 und 2011 schwerwiegende Einschränkungen, während in den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 kaum noch Auffälligkeiten vorlagen. Die behandelnden Ärzte schätzten die Arbeitsfähigkeit bei der Rentenzusprechung auf 0 % , während sie heute zu 50 % respektive zu 60 % arbeitsfähig ist.

Sowohl bezüglich des Befundes als auch bezüglich der Diagnosen und der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ist eine Verbesserung eingetreten und eine Neubeurteilung somit zulässig. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

E. 5.2 Streitig ist das Ausmass der Verbesserung. So führt e die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der Remission der depressiven Störung keine Arbeitsunfä higkeit mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, die depressive Störung sei nur teilremittiert und es sei eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben.

E. 5.3 Aus den Berichten der seit 2013 behandelnden Dres . G.___ und H.___ geht schlüssig hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin we sentlich gebessert hat. Diese berichteten von einem erfreulichen Verlauf und ersahen nurmehr in der erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit einen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätig keit (wohlwollendes Arbeitsumfeld) attestierten sie sodann gar keine Einschrän kung mehr. Angesichts dieser Schilderungen überzeugt die Einschätzung von RAD-Psychiater med. prakt. J.___ , wonach von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden könne. Bei Fehlen einer aktuellen psychiatrischen Diagnose kann aus einer erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpf barkeit keine (invalidenversicherungsrechtlich relevante) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ersehen werden.

E. 6 Bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit auch kein Invaliditätsgrad. Wollte man - im Sinne der Dres . G.___ und H.___

- eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit lediglich in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld annehmen, wäre diesem Umstand im Rahmen eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Der Abzug beträgt indes praxisgemäss höchstens 25 % , womit die anspruchsbegründende Schwelle von 40 % nicht erreicht wird. Anzumerken bleibt, dass die Praxis unter diesem Titel ohnehin grundsätzlich keinen Abzug gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2).

Damit ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1978 geborene X.___ , diplomierte Pflegefachfrau, arbeitete zuletzt in der Z.___ . Sie meldete sich am 2
  2. No vember 2006 unter Hinweis auf Burn-Out und Depressionen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerblic he und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom
  3. Juli 2008 ( Urk.  7/32 und Urk.  7/35 ) eine befristete ganze Invalidenrente ab
  4. November 2006 und ab
  5. März 2007 eine Viertelsrente zu.      Mit Schreiben vom 2
  6. Februar 2009 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie wieder zu 80-100  % arbeite und die Invalidenrente nicht länger bean spruchen möchte. Daraufhin stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren die Ausrichtung der Viertelsrente ein ( Urk.  7/42). 1.2      Mit Schreiben vom 1
  7. April 2010 ( Urk.  7/45) ersuchte die Versicherte um erneute Prüfung der Rentensituation aufgrund einer gesundheitlichen Ver schlechte rung, was die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegennahm ( Urk.  7/47). Sie tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Mitteilung vom 2
  8. Juni 2011 gesundheitsbedingt den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk.  7/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
  9. Mai 2012 ( Urk.  7/88 und Urk.  7/103-109 ) erneut eine ganze Invalidenrente ab
  10. Januar 2010 zu . 1.3      Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge verschiedentlich berufliche Massnahmen ( Urk.  7/115, Urk.  7 /120, Urk.  7/131, Urk.  7/132, Urk.  7/140 , Urk.  7/151) . Sie leitete sodann die revisionsweise Überprüfung der Invaliden rente in die Wege und tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärun gen. Sie verpflichtete die Versicherte mit Schreiben vom 3
  11. Dezember 2014 im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Fortsetzung der Psychotherapie ( Urk.  7/171) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/172, Urk.  7/177) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  12. April 2015 ( Urk.  2) die Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
  13. Dagegen erhob die Versicherte am
  14. Mai 2015 Beschwerde ( Urk.  1) und bean tragte, die Verfügung vom
  15. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss am 1
  16. Juni 2015 ( Urk.  6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
  17. Juni 2015 ( Urk.  8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  19. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
  20. 2.1      Die IV-Stelle begründet e die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin ab 2
  21. April 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 100  % zu mutbar sei. Die Massnahme im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei neu remittiert. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert ( Urk.  2) . 2.2      Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1) , die rezidivierende depressive Störung nach einer schweren Episode mit psycho tischen Symptomen sei nur teilremittiert, wie dies auch im Arztbericht nach vollziehbar und schlüssig begründet werde. Es bestehe nach wie vor eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie habe ein 80%-Pensum nach Ablauf von drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen wieder auf 60  % reduzieren müssen (S.   3). Es sei widersprüchlich und nicht schlüssig, dass der RAD einerseits behaupte, dass die depressive Episode vollständig remittiert sei, die Therapie aber andererseits trotzdem fortgeführt werden sollte (S. 4).
  22. 3.1      Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2
  23. Mai 2012 ( mit welcher der Beschwerdeführerin zuletzt bei einem Invalidi tätsgrad von 94  % eine ganze Rente zugesprochen wurde ) . Diese r lagen in medi zinischer Hinsicht folgende Berichte zugrunde : 3.2      Dr.  med. A.___ , Oberärztin, und lic . phil. B.___ , postgraduierter Psycho loge, stellten im Bericht vom
  24. April 2010 ( Urk.  7/46) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode , (F33.2) und einer Adipositas. Sie hielten fest, es bestehe seit dem 3
  25. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3      Dr.  A.___ und lic . phil. B.___ stellten im Bericht vom 2
  26. Juli 2010 ( Urk.  7/49) die Diagnosen ( mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ) rezidi vierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2) und Status nach M orbus Basedow, Radio-Therapie 2002 (E89.0 , S. 3 ). Sie hielten in Bezug auf den Psychostatus am 2
  27. Januar 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei z ugewandt und allseits orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Gedächt nis- oder formale Denkstörungen, keine Hinweise auf akute Wahnsym ptomatik oder Sinnestäuschungen und kein Anhalt für eine Ich-Störung. Sie sei im Affekt deutlich niedergestimmt, jedo ch auslenkbar zum positiven Pol. P sychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestehe keine Fremd-/Selbstgefährdung und kein akuter Hinweis auf Suizidalität. In Bezug auf den Psychostatus vom 1
  28. Februar 2010 hielten sie fest, die 31-jährige Beschwerdeführerin sei gepflegt , bewustseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Konzentration und Gedächtnis seien im Gespräch mittelgradig ei ngeschränkt, subjektiv schildere die Patientin eine deutliche Beeinträchtigung der Konzentration und des Gedächtnisses. Im for malen Gedankengang berichte sie über eine stark ausgeprägte Denkhemmung und Gedankenkreisen . Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Es bestünden k eine Hinweise für Zwänge. Im Affek t wirke sie depri miert und beschreibe ein ausgeprägt es Gefühl der Gefühllosigkeit. Sie l eide unter Ins uffizienz- und Schuldgefühlen. Die Beschwerdeführerin s childere eine starke Antriebshemmung und wirke deutlich antriebsarm. Der Schlaf sei nun unter medikamentöser Behandlung zufriedenstel lend. Es gebe kein selbstver letz endes Verhalten in der Vorgeschichte. Es bestehe k eine Fremdaggression. Aktuell seien keine Suizidgedanken mehr vorhanden. Passive Todeswünsche seien latent vorhanden. Sie könne sich klar und glaubhaft distanzieren von suizidalen Absichten/Handlungen. Anamnestisch gebe es einen Suizidversuch (Pulsadern aufgeschnitten , S. 4).      Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, während der restlichen Behand lungsdauer auf der Depressions- und Angststation (Austritt per 2
  29. April 2010) hätten sich bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Änderungen ergeben. Bei Austritt seien Einschränkungen in Bezug auf Antrieb und Stimmung immer noch prä sent gewesen, aufgrund dessen sie bei Austritt eine 10 0 %ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3
  30. April 2010 attestiert hätten . Aus ihrer Sicht könne nicht mit dem Wiedererla n gen einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die vorhande nen Beeinträchtigungen, wie eine reduzierte Stresstoleranz, könnten auch bei regelmässiger Therapie nur teilweise kompensiert werden. Die hohe Motivation der Patientin zur beruflichen Tätigkeit könne als wichtiger Faktor benannt wer den, jedoch gingen sie mittelfristig von einer Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit als Pflegefachfrau zu 50  % aus (S. 1). 3.4      Dr.  med. C.___ stellte im Bericht vom 1
  31. August 2010 ( Urk.  7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode (F33.2) - Hypothyreose, Status nach Morbus Basedow - Restless legs - Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, neurotischen Anteilen      Sie hielt fest, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, innere Unruhe, Grübeln, Versagensangst, Verlustangst, Selbstverunsicherung, Erschöpf barkeit , Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Morgenmüdigkeit, keine akute Suizidalität.      Die Beschwerdeführerin sei 50  % arbeitsunfähig vom 2
  32. Dezemebr 2009 bis 3
  33. Dezember 2009 und 100  % arbeitsunfähig vom
  34. Januar 2010 bis unbe stimmt (S. 3). 3.5      Dr.  med. C.___ stellte im Bericht vom
  35. Oktober 2010 ( Urk.  7/54) die gleichen Diagnosen und beschrieb den gleichen aktuellen Zustand (vgl. E.   3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit
  36. Januar 2010 bis unbe stimmt zu 100  % arbeitsunfähig. 3.6      Dr.  C.___ stellte im Bericht vom 1
  37. August 2011 ( Urk.  7/74) die gleichen Diagnosen (E. 3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an Kon zentrations - und Gedächtnisstörungen, Versagensangst, Verlustangst, Selbst verunsicherung , Erschöpfbarkeit, Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Mor genmüdigkeit , keine akute Suizidalität. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100  % seit
  38. Januar 2010 bis unbestimmt.
  39. 4.1      Im Rahmen de s Revision sverfahrens holte die IV-Stelle folgende medizinischen Berichte ein: 4.2      Dr.  med. D.___ , Oberarzt, und lic . phil. E.___ , Psychologin, von der F.___ , stellten im Bericht vom 1
  40. Januar 2013 ( Urk.  7/128) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - F33.4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert: Teil remission seit Beginn der Behandlung, in der Anamnese schwere Episo den mit psychotischen Symptomen (F33.3) - Restless legs Syndrom, Schlafapnoe - Migräne - Morbus Basedov mit Hypothyreose und Adipositas      Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in einem für ihre Ein schränkungen gut angepassten Programm zur Wiedereingliederung in den Pflegeberuf ( Syntegra ). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . 4.3      Dr.  med. G.___ , Oberärztin, und Dr.  med. Dr.  sc. nat. H.___ , Ärztin, von der I.___ stellten im Bericht vom 2
  41. April 2014 ( Urk.  7/157) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.4 rezidi vierende depressive Strörung , gegenwärtig remittiert, in der Anamnese schwere Episoden mit psychotischen Symptomen (F33.3 , S. 1 ) .      S ie hielten f est, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Sie sei im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und k eine auffälligen mnesti schen Störungen. Das formale Denken sei geordnet und unauffällig. Es bestünden keine inadäquaten Ängst e und keine Zwänge. Es lägen keine Hin weise vor für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerde führerin sei affektiv euthym und schwingungsfähig. Antrieb sei vorhanden und die Psychomotorik unauffällig. Es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten. Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen seien unter der Medikation mit Trazodon nicht vorhanden. Der Appetit sei ungestört. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Störungsbewusstsein sei vorhan den (S. 2) .      Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei vom
  42. Dezember 2013 bis 2
  43. Februar 2014 zu 20  % arbeitsunfähig gewesen und vom
  44. März 2014 bis heute 40  % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 bis 80  % , eine behinderungsangepasste vollzeitlich zumutbar. Notwendig seien Pausen und ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Bei der Arbeit wirke sich die Er m üdung durch eine erhöhte Verunsicherung im Umgang mit Patienten und Mitarbeitern aus. Zudem sinke die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb. Der Nachtschlaf werde dann wegen Gedankenkreisen gestört (S. 4). 4.4      Med. prakt. J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, schloss am
  45. Dezember 2014 ( Urk.  7/170/3-4) aus den Akten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei einer remittierten Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin trotzdem über Müdigkeit und Erschöp fung klage, lägen keine IV-relevanten Symptome vor.
  46. 5.1      Bei der Rentenzusprechung litt die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2). Gemäss den im Rahmen der Revision eingeholten Berichten lag zuletzt noch die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig teilremittiert F33.4 beziehungsweise einer rezidivierende n depressive n Strörun g , gegenwärtig remittiert F33.4 , vor. In Bezug auf die erhobenen Befunde zeigten sich in den Jahren 2010 und 2011 schwerwiegende Einschränkungen, während in den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 kaum noch Auffälligkeiten vorlagen. Die behandelnden Ärzte schätzten die Arbeitsfähigkeit bei der Rentenzusprechung auf 0  % , während sie heute zu 50  % respektive zu 60  % arbeitsfähig ist.      Sowohl bezüglich des Befundes als auch bezüglich der Diagnosen und der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ist eine Verbesserung eingetreten und eine Neubeurteilung somit zulässig. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 5.2      Streitig ist das Ausmass der Verbesserung. So führt e die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der Remission der depressiven Störung keine Arbeitsunfä higkeit mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, die depressive Störung sei nur teilremittiert und es sei eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben. 5.3      Aus den Berichten der seit 2013 behandelnden Dres . G.___ und H.___ geht schlüssig hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin we sentlich gebessert hat. Diese berichteten von einem erfreulichen Verlauf und ersahen nurmehr in der erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit einen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätig keit (wohlwollendes Arbeitsumfeld) attestierten sie sodann gar keine Einschrän kung mehr. Angesichts dieser Schilderungen überzeugt die Einschätzung von RAD-Psychiater med. prakt. J.___ , wonach von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden könne. Bei Fehlen einer aktuellen psychiatrischen Diagnose kann aus einer erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpf barkeit keine (invalidenversicherungsrechtlich relevante) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ersehen werden.
  47. Bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit auch kein Invaliditätsgrad. Wollte man - im Sinne der Dres . G.___ und H.___ - eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit lediglich in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld annehmen, wäre diesem Umstand im Rahmen eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Der Abzug beträgt indes praxisgemäss höchstens 25  % , womit die anspruchsbegründende Schwelle von 40  % nicht erreicht wird. Anzumerken bleibt, dass die Praxis unter diesem Titel ohnehin grundsätzlich keinen Abzug gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2
  48. Oktober 2013 E. 4.2).      Damit ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40  % , weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr.  6 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  49. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  50. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  51. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  52. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00494 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin E. Stocker Urteil vom

29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1978 geborene X.___ , diplomierte Pflegefachfrau, arbeitete zuletzt in der Z.___ . Sie meldete sich am 2 3. No vember 2006 unter Hinweis auf Burn-Out und Depressionen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1).

Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerblic he und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

10. Juli 2008 ( Urk. 7/32 und Urk. 7/35 ) eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. November 2006 und ab 1. März 2007 eine Viertelsrente zu.

Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2009 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie wieder zu 80-100 % arbeite und die Invalidenrente nicht länger bean spruchen möchte. Daraufhin stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren die Ausrichtung der

Viertelsrente ein ( Urk. 7/42). 1.2

Mit Schreiben vom 1 4. April 2010 ( Urk. 7/45) ersuchte die Versicherte um erneute Prüfung der Rentensituation aufgrund einer gesundheitlichen Ver schlechte rung, was die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegennahm ( Urk. 7/47).

Sie tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Mitteilung vom 2 2. Juni 2011 gesundheitsbedingt den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 7/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom

21. Mai 2012 ( Urk. 7/88 und Urk. 7/103-109 ) erneut eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2010 zu . 1.3

Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge verschiedentlich berufliche Massnahmen ( Urk. 7/115, Urk. 7 /120, Urk. 7/131, Urk. 7/132, Urk. 7/140 , Urk. 7/151) . Sie leitete sodann

die revisionsweise Überprüfung der Invaliden rente in die Wege und tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärun gen. Sie verpflichtete die Versicherte mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2014 im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Fortsetzung der Psychotherapie

( Urk. 7/171) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/172, Urk. 7/177) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2015 ( Urk.

2) die Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 1. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss am 1 5. Juni 2015 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Juni 2015 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründet e die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin ab 2 6. April 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mutbar sei. Die Massnahme im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei neu remittiert. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die rezidivierende depressive Störung nach einer schweren Episode mit psycho tischen Symptomen sei nur teilremittiert, wie dies auch im Arztbericht nach vollziehbar und schlüssig begründet werde. Es bestehe nach wie vor eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie habe ein 80%-Pensum nach Ablauf von drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen wieder auf 60 % reduzieren müssen (S.

3). Es sei widersprüchlich und nicht schlüssig, dass der RAD einerseits behaupte, dass die depressive Episode vollständig remittiert sei, die Therapie aber andererseits trotzdem fortgeführt werden sollte (S. 4). 3.

3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom

2 1. Mai 2012 ( mit welcher der Beschwerdeführerin zuletzt bei einem Invalidi tätsgrad von 94 % eine ganze Rente zugesprochen wurde ) .

Diese r lagen in medi zinischer Hinsicht folgende Berichte zugrunde : 3.2

Dr. med. A.___ , Oberärztin, und lic . phil. B.___ , postgraduierter Psycho loge, stellten im Bericht vom 8. April 2010 ( Urk. 7/46) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode , (F33.2) und einer Adipositas. Sie hielten fest, es bestehe seit dem 3 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Dr. A.___ und lic . phil. B.___ stellten im Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 7/49) die Diagnosen ( mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ) rezidi vierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2) und Status nach M orbus Basedow, Radio-Therapie 2002 (E89.0 , S. 3 ). Sie hielten in Bezug auf den Psychostatus am 2 7. Januar 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei z ugewandt und allseits orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Gedächt nis- oder formale Denkstörungen, keine Hinweise auf akute Wahnsym ptomatik oder Sinnestäuschungen und kein Anhalt für eine Ich-Störung. Sie sei im Affekt deutlich niedergestimmt, jedo ch auslenkbar zum positiven Pol. P sychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestehe keine Fremd-/Selbstgefährdung und kein akuter Hinweis auf Suizidalität. In Bezug auf den Psychostatus vom 1 6. Februar 2010 hielten sie fest, die 31-jährige Beschwerdeführerin sei gepflegt , bewustseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Konzentration und Gedächtnis seien im Gespräch mittelgradig ei ngeschränkt, subjektiv schildere die Patientin eine deutliche Beeinträchtigung der Konzentration und des Gedächtnisses. Im for malen Gedankengang berichte sie über eine stark ausgeprägte Denkhemmung und Gedankenkreisen . Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Es bestünden k eine Hinweise für Zwänge. Im Affek t wirke sie depri miert und beschreibe ein ausgeprägt es Gefühl der Gefühllosigkeit. Sie l eide unter Ins uffizienz- und Schuldgefühlen. Die Beschwerdeführerin s childere eine starke Antriebshemmung und wirke deutlich antriebsarm. Der Schlaf sei nun unter medikamentöser Behandlung zufriedenstel lend. Es gebe kein selbstver letz endes Verhalten in der Vorgeschichte. Es bestehe k eine Fremdaggression. Aktuell seien keine Suizidgedanken mehr vorhanden. Passive Todeswünsche seien latent vorhanden. Sie könne sich klar und glaubhaft distanzieren von suizidalen Absichten/Handlungen. Anamnestisch gebe es einen Suizidversuch (Pulsadern aufgeschnitten , S. 4).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, während der restlichen Behand lungsdauer auf der Depressions- und Angststation (Austritt per 2 2. April 2010) hätten sich bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Änderungen ergeben. Bei Austritt seien Einschränkungen in Bezug auf Antrieb und Stimmung immer noch prä sent gewesen, aufgrund dessen sie bei Austritt eine 10 0 %ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 1. April 2010 attestiert hätten . Aus ihrer Sicht könne nicht mit dem Wiedererla n gen einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die vorhande nen Beeinträchtigungen, wie eine reduzierte Stresstoleranz, könnten auch bei regelmässiger Therapie nur teilweise kompensiert werden. Die hohe Motivation der Patientin zur beruflichen Tätigkeit könne als wichtiger Faktor benannt wer den, jedoch gingen sie mittelfristig von einer Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit als Pflegefachfrau zu 50 % aus (S. 1). 3.4

Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 1 6. August 2010 ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode (F33.2) - Hypothyreose, Status nach Morbus Basedow - Restless

legs - Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, neurotischen Anteilen

Sie hielt fest, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, innere Unruhe, Grübeln, Versagensangst, Verlustangst, Selbstverunsicherung, Erschöpf barkeit , Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Morgenmüdigkeit, keine akute Suizidalität.

Die Beschwerdeführerin sei 50 % arbeitsunfähig vom 2 1. Dezemebr 2009 bis 3 1. Dezember 2009 und 100 % arbeitsunfähig vom 1. Januar 2010 bis unbe stimmt (S. 3). 3.5

Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 6. Oktober 2010 ( Urk. 7/54) die gleichen Diagnosen und beschrieb den gleichen aktuellen Zustand (vgl. E.

3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2010 bis unbe stimmt zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6

Dr. C.___ stellte im Bericht vom 1 8. August 2011 ( Urk. 7/74) die gleichen Diagnosen (E. 3.4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an Kon zentrations

- und Gedächtnisstörungen, Versagensangst, Verlustangst, Selbst verunsicherung , Erschöpfbarkeit, Energielosigkeit, lange Erholungsphasen, Mor genmüdigkeit , keine akute Suizidalität. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. Januar 2010 bis unbestimmt. 4. 4.1

Im Rahmen de s Revision sverfahrens holte die IV-Stelle folgende medizinischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. D.___ , Oberarzt, und lic . phil. E.___ , Psychologin, von der F.___ , stellten im Bericht vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 7/128) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - F33.4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert: Teil remission seit Beginn der Behandlung, in der Anamnese schwere Episo den mit psychotischen Symptomen (F33.3) - Restless

legs Syndrom, Schlafapnoe - Migräne - Morbus Basedov mit Hypothyreose und Adipositas

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in einem für ihre Ein schränkungen gut angepassten Programm zur Wiedereingliederung in den Pflegeberuf ( Syntegra ). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . 4.3

Dr. med. G.___ , Oberärztin, und Dr. med. Dr. sc. nat. H.___ , Ärztin, von der I.___ stellten im Bericht vom 2 5. April 2014 ( Urk. 7/157) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.4 rezidi vierende depressive Strörung , gegenwärtig remittiert, in der Anamnese schwere Episoden mit psychotischen Symptomen (F33.3 , S. 1 ) .

S ie hielten f est, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Sie sei im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und

k eine auffälligen mnesti schen Störungen. Das formale Denken sei geordnet und unauffällig. Es bestünden keine inadäquaten Ängst e und keine Zwänge. Es lägen keine Hin weise vor für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerde führerin sei affektiv euthym und schwingungsfähig. Antrieb sei vorhanden und die Psychomotorik unauffällig. Es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten. Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen seien unter der Medikation mit Trazodon nicht vorhanden. Der Appetit sei ungestört. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Störungsbewusstsein sei vorhan den (S. 2) .

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Dezember 2013 bis 2 8. Februar 2014 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen und vom 1. März 2014 bis heute 40 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 bis 80 % , eine behinderungsangepasste vollzeitlich zumutbar. Notwendig seien Pausen und ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Bei der Arbeit wirke sich die Er m üdung durch eine erhöhte Verunsicherung im

Umgang mit Patienten und Mitarbeitern aus. Zudem sinke die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb. Der Nachtschlaf werde dann wegen Gedankenkreisen gestört (S. 4). 4.4

Med. prakt. J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, schloss am 5. Dezember 2014 ( Urk. 7/170/3-4) aus den Akten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei einer remittierten Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin trotzdem über Müdigkeit und Erschöp fung klage, lägen keine IV-relevanten Symptome vor. 5.

5.1

Bei der Rentenzusprechung litt die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwergradige Episode (F33.2). Gemäss den im Rahmen der Revision eingeholten Berichten lag zuletzt noch die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig teilremittiert F33.4 beziehungsweise einer rezidivierende n depressive n

Strörun g , gegenwärtig remittiert F33.4 , vor. In Bezug auf die erhobenen Befunde zeigten sich in den Jahren 2010 und 2011 schwerwiegende Einschränkungen, während in den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 kaum noch Auffälligkeiten vorlagen. Die behandelnden Ärzte schätzten die Arbeitsfähigkeit bei der Rentenzusprechung auf 0 % , während sie heute zu 50 % respektive zu 60 % arbeitsfähig ist.

Sowohl bezüglich des Befundes als auch bezüglich der Diagnosen und der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ist eine Verbesserung eingetreten und eine Neubeurteilung somit zulässig. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 5.2

Streitig ist das Ausmass der Verbesserung. So führt e die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der Remission der depressiven Störung keine Arbeitsunfä higkeit mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, die depressive Störung sei nur teilremittiert und es sei eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben. 5.3

Aus den Berichten der seit 2013 behandelnden Dres . G.___ und H.___ geht schlüssig hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin we sentlich gebessert hat. Diese berichteten von einem erfreulichen Verlauf und ersahen nurmehr in der erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit einen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätig keit (wohlwollendes Arbeitsumfeld) attestierten sie sodann gar keine Einschrän kung mehr. Angesichts dieser Schilderungen überzeugt die Einschätzung von RAD-Psychiater med. prakt. J.___ , wonach von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden könne. Bei Fehlen einer aktuellen psychiatrischen Diagnose kann aus einer erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpf barkeit keine (invalidenversicherungsrechtlich relevante) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ersehen werden. 6.

Bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit auch kein Invaliditätsgrad. Wollte man - im Sinne der Dres . G.___ und H.___

- eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit lediglich in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld annehmen, wäre diesem Umstand im Rahmen eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Der Abzug beträgt indes praxisgemäss höchstens 25 % , womit die anspruchsbegründende Schwelle von 40 % nicht erreicht wird. Anzumerken bleibt, dass die Praxis unter diesem Titel ohnehin grundsätzlich keinen Abzug gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2).

Damit ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker