Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, war seit 1996 als Teamleiterin Logis tik/Kundenbetreuerin bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/13). Diese löste das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 25. März 2014 auf ( Urk. 8/13/8). Unter Hinweis auf eine seit der Kündigung be stehende Dep ression meldete sich X.___
am 26. September 2014 zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an ( Urk. 8/ 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, nahm den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten ( Urk. 8/8), führte mit ihr ein Standortgespräch durch (Urk. 8/9) und zog die Akten des Taggeldversi cherers (Urk. 8/10), einen Hausa rztbericht ( Urk. 8/12) und eine n Bericht de r Ar beitgeber in ( Urk. 8/13) bei .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/15) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
8. März 2015 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 8/17 = Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Beschwerde und ersuchte um Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss m it Vernehmlassung vom
5. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die anhaltende psychosoziale Belastungssituation, ausgelöst durch die Kündigung, habe zwar krankheitswertige Auswirkungen, sei aber nicht krankheitsbestimmend. Es hand l e sich um psychische Störungen, die vor wiegend durch äussere Umstände oder eine ungünstige Umgebung verursacht w ü rden, bei zumutbarer Veränderung der Verhältnisse aber verschw ä nde n . Da solchen Störungen der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle und überdies einer fachärztlichen Behandlung gut zugänglich und behandelbar seien, seien sie nicht invalidisierend. Es bestünden keine invaliditätsbedingten Einschränkun gen in der Stellensuche, welche berufliche Eingliederungsmassnahmen erfor derten . Die Beschwerdegegnerin verwies die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung ( Urk. 2).
In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, aus den Akten gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden. Weder eine mit telgradige depressive Episode noch eine Anpassungsstörung stelle einen invali denversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden dar. Die Beschwer deführerin sei auch nicht von einer Invalidität bedroht ( Urk. 7). 1 .2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1), sie sei seit der Kündigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses, der eine - näher beschriebene - Vorge schichte vorausgegangen sei, zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt des Standortgespräches habe der Gesundheitszustand noch keine beruflichen Mass nahmen zugelassen (S. 3 f.). Im Bericht des behandelnden Z.___ werde festgehalten, dass die diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode Krankheitswert habe und dass Rehabilitationsfähigkeit und Prognose gut seien; es seien hingegen keine psychosozialen oder soziokulturel len Belastungsfaktoren festgestellt worden (S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin rügte eine ungenügende Abklärung , weil die Beschwerdegegnerin weder vom Z.___ noch von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst einen Bericht eingeholt habe. Weiter vertrat sie die Auffassung, die zitierte bun desgerichtliche Rechtsprechung (betreffend invalidisierender Gesundheitsscha den) sei nicht per se auf die Eingliederung übertragbar; es könne sich auch aus einer Depression eine eigenständige, invalidisierende Krankheit entwickeln, weshalb s ie sicherlich im Sinne von Art. 1 novies
der Verordnung zur Invaliden versicherung ( IVV ) von Invalidität bedroht sei (S. 7). Berufliche Massnahmen, namentlich in Form von Integrationsmassnahmen, Arbeits versuch und Arbeits- respektive Aufbautraining seien so schnell als möglich zu beginnen (S. 8). 1 .3
Die angefochtene Verfügung erschöpft sich in der Abweisung des Leistungs - gesu ches mit der Feststellung, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorlieg e . Aus dem Entscheid erhellt jedoch nicht, über welche Leistungsbegehren die Beschwerdegegnerin konkret entschieden hat .
Die Beschwerdeführerin stellte formell Antrag auf Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2), was sie in der Beschwerdebegründung dahingehend präzisierte, dass sie um Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuch und Arbeits- respektive Aufbautraining ersuche ( Urk. 1 S. 8).
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im S ystem der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerde begehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.4
Insoweit die verfügungsweise Abweisung des Leistungsbegehren s die Renten frage beschlägt, blieb die Verfügung unangefochten, womit der Rentenanspruch nicht strittig ist, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend machte. Vielmehr verlangte sie die Zusprache von Massnahmen beruflicher Art (Arbeits versuch) im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) , aber auch Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung nach Art. 14a IVG . Diese strittigen Fragen bilden sicherlich Gegenstand des angefochtenen Entscheid s , so dass im Folgenden der Anspruch auf die entsprechenden Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.3.2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) . Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG
- unter ande rem - in: -
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); -
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
Drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt gemäss Art. 1 novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrschein lich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 2 . 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Im vom Taggeldversicherer veranlassten Bericht vom 4. Juni 2014 erhob Prof. Dr. med. A.___ , Versicherungsmedizin ischer Gutachter, einen leicht verminderten Antrieb und Motivation, Affekt und Emotion seien sprunghaft wechselnd, zumeist niedergeschlagen eingeschränkt. Er nannte verschiedene Di agnose-Codes ( ICD-10 F43.21 [ Anpassungsstörung ] ,
ICD-10 Z60.8 [ Sonstige Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung ] und ICD-10 Z 56.- [ Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ] ) .
Prof .
Dr. A.___
wies darauf hin, dass die Kündigung nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeit eine krankheitswertige psychosoziale Belastungssituation ausgelöst habe, die seit März 2014 die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit verhindere. Eine Besserung der depressiven Abwehrhaltung und Verhaltenshemmung durch die seit Mai 2011 stattfindende therapeutische und medikamentöse Behandlung sei bislang nicht eingetreten. Weiter führte er aus , die Beschwerdeführerin sei ab Mitte Juli 2014 wieder zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit mit stu fenweiser Steigerung auf ein volles Pensum in den folgenden zwei Monaten. Eine berufliche Integration sei dringend erforderlich, um die drohende Chronifi zierung der Anpassungsstörung aufzuhalten (Urk. 8/10/14-15).
Am
17. September 2014 berichtete Prof. Dr. A.___ dem Taggeldversicherer erneut . Er sprach von einer seit der letzten Untersuchung weiter ausgeweiteten Chronifizierung der Anpassungsstörung. Er empfahl therapeutische und berufli che Eingliederungsbemühungen, die eine behutsame Wiederaufnahme einer beruflich zu verwertenden Tätigkeit ins Auge fasse. Er postulierte eine Arbeits fähigkeit von nurmehr 30-50 % für jede Tätigkeit. Dazu legte er dar, dass die anhaltende psychosoziale Belastungssituation (ausgelöst durch die Kündigung) zwar krankheitswertige Auswirkungen habe, sie sei aber nicht seit März 2014 krankheitsbestimmend und einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit .
Vielmehr steh e eine finanzielle Krisenproblematik im
Vordergrund, die sich in Zukunft durch die bislang nicht eingelösten Eingliederungsbemühungen
(neue Ste l lenorientierung und Bewerbung) eher verschärf t en . Ferner wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen wohlstrukturierten Tagesablauf vorgelegt habe, der die Fähigkeit zur Erledigung aller im Hause anfallenden Arbeiten ausweise, einschliesslich des Empfangs von Besuchen
( Urk. 8/ 10 /12).
Dass die Beschwerdeführerin den Allta g ab Mai 2014 wie der meistern konnte, bestätigte die behandelnde lic. phil. B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom 18. August 2014. Allerdings legte sie dar, dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ zusammengebrochen sei, da er die Wiederaufnahme der gekündigten Tätigkeit verschrieben habe. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 8/10/17). 3.2
Hausarzt dipl. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, hielt a m 24. August 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für nicht verantwort bar, um den therapeutischen Fortschritt nicht zu gefährden. In Anbetracht der ausgeprägten Depression, begleitet von schizophobischen Erscheinungen, exis tenziellen Ängsten, Panikstörungen und einer Destrukturierung des Lebens be scheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/10/16). 3.3
Anlässlich des Standortgespräches vom 27. Oktober 2014 äusserte sich die Be schwerdeführerin dahingehend, dass sie über Hilfe bei der Eingliederung dank bar sei. Sie habe an einer Eingliederungsberatung Interesse, es sei aber noch zu früh für Eingliederungsmassnahmen, welcher Einsc hätzung sich der Sachbear beiter aufgru nd des Eindrucks der Versicherten am Gespräch anschloss mit de r Empfehlung, den Bericht von Dr. A.___ abzuwarten ( Urk. 8/9/5) .
3.4
Am 21. November 201 4 berichteten die Fachleute des Z.___ über die a uf Zuweisung des Hausarztes durchgeführte Abklärung. Sie nannten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), der sie Krankheitswert zuschrieben. Die körperliche und psychische wie auch die subjektive Rehabilitationsfähigkeit erachteten sie als gut, bescheinigten indes eine seit 25. März 2014 anhaltende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/12/6-7).
Vom 25. November 2014 bis 23. Januar 2015 stand die Beschwerdeführerin in tagesklinischer Behandlung im Z.___ . Im von der Beschwerdeführerin aufgelegten, zu Handen des Taggeldversicherers verfassten Bericht s vom 25. März 2015 ( Urk.
3) wurde wiederum eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert . Dabei wurde darauf hingewiesen, dass sich z u Beginn eine schwere und nach der Rehabilitationsbehandlung eine mittlere Depression gezeigt habe
(S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fach leute aus, eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung, beispielsweise mit einem Motivationstraining beziehungsweise einem Pensum von 20-30 % , wäre wünschenswert. Die Belastbarkeit im Arbeitsversuch soll t e aus psychischer Sicht und wegen der reduzierten Konzentrationsfähigkeit zu Beginn auf 20-30 % re duziert werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht könne sie diversen Tätigkeiten nachgehen. Die Arbeitsfähigkeit könne sich nach weiterer Genesung und Stabilisierung gut entwickeln, da die Beschwerdeführerin motiviert sei und eine hohe Compliance zeige (S. 3). Sie wünsche sich eine Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, weshalb sie schon wiederholt um ein Case Management ersucht habe, was der Krankentaggeldversicherer nicht bewilligt habe (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 IVG das Vorlie gen einer Invalidität , weil rechtsprechungsgemäss weder die Anpassungs störung noch eine mittelschwere Depression eine Invalidität begründe. Dabei übersieht sie jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4 ). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen wer den. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmte n Eingliederungsmassnahme gesagt werden . Es rechtfertigt sich diesbezüglich , die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definier en , sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validenversi cherung, Bern 2011, S.
64 f. Rz 101 und Rz 103-104).
Denn an dernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Rechtspre chung mit Blick auf den Rentenanspruch als überwindbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, was dem nicht zu letzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck
der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration
- auch von psychisch Kranken
entgegenläuft.
Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist i m Folgenden zunächst zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG verhält. 4.2
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Abs. 1). Nach Art. 14a Abs. 2 IVG gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Einglie derung gerichtete Massnahmen zur sozialb eruflichen Rehabilitation (lit.
a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliede rungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsi cherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durch zuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Nach Art. 4 quater IVV in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2015 in Kraft stehen den Fassung haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung die Versicherten, die fähig sind, min destens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen ( Abs. 1). 4.3
Die in Art. 14a IVG geregelten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung wurden durch die 5. IV-Revision eingeführt. Sie sollen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen für Massnahmen berufli cher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG) bzw. die betroffene Person auf den (Wieder-) Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. Sie sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial konzipiert, die psychisch noch nicht hinreichend stabil sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflic her Art bewältigen zu können ( Silvia Bucher, Rentenaufhebung/ herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 81, 2014, Rz 55).
Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sollen möglichst niederschwellig ausgestaltet werden (BGE 137 V 1 E. 5.3) . Es soll rasch, einzelfallbezogen und auf die berufliche Eingliederung gerichtet in terveniert werden können. Dies ist sinnvoll und notwendig, um Chronifizie rungsprozessen so weit wie möglich vorzubeugen. Diese Massnahmen sollen versicherten Personen zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit seit mindestens sechs Monaten in einem Umfang von mindestens 50 % einschränkt ( Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ,
5. Revision, S. 4523 Mitte). 4.4
Anspruch auf sozialberufliche Rehabilitation besteht nur , wenn die Eingliede rungsfähigkeit auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist (Art. 4 quater
Abs. 2 IVV); der Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art ver loren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 3 IVV).
Damit die Voraussetzungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen geschaf fen werden können, legte der Bundesrat fest, die versicherte Person müsse eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden während mindestens vier Tagen pro Woche erfüllen können (Art. 4 quater
Abs. 1 IVV ).
4. 5
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Integrationsmassnahmen keine Invalidität voraussetzen , verweist doch Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähigkeit definiert. D er Beschwerdeführerin wird seit der Kündigung im März 2014 nicht nur in der bisherigen, sondern in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert . Die behandelnden Fachpersonen bescheinig ten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , während der Vertrau ensarzt des Taggeldversicherers eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % und später nurmehr von 30-50 % für zumutbar hielt . Unter diesen Umständen ist
die quantitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 %
jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Immerhin ist erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit bedingt ist (E. 1.1 hievor) , was die Beschwer degegnerin in Abrede stellt e . Dies ist in Bezug auf die von Prof. Dr. A.___ genannten Z-Diagnosen nicht zu beanstanden , da diese rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014 vom 2. Juni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die weiter vom i hm diagnostizierte Anpassungsstörung
gilt
rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden , was auch
- aber nicht schlechthin (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_9172012 vom 14. August 2013 E. 3.2) - für die seitens der behandelnden Fachleute genannte mittelgradige Depression gilt .
Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin , dass für die nach Art. 6 ATSG geforderte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die leistungsspezifische Invalidität (E. 4.1 hievor) die Frage der Überwindbarkeit und der Invalidisierung des Lei dens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausser Acht zu bleiben hat. Prof. Dr. A.___
erwähnte zwar psychosoziale Faktoren wie Zukunftsängste oder finanzielle Sorgen , aber er stellte in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten trotzdem den Krankheitswert der durch die Kündigung ausgelösten Stö rung nicht in Frage. Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise steht, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen in der
im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision herausgegebenen Broschüre Fragen und Antworten zur 5. IV Revision , ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007 (abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/ dokumentation/gesetzgebung/00092/01581
) , unter Frage 7 Folgendes ausführte : „Die
5. IV-Revision ist auf diejenigen Personen ausgerichtet, die nicht an schweren, unheilbaren Krankheiten oder Unfallfolgen leiden. Es geht darum, bei Erkrankungen, die leicht chronifizieren, aber grund sätzlich – sofern schnell gehandelt wird – nicht schwer verlaufen müssen, rasch und richtig einzugreifen, um einen Invalidisierungsprozess zu vermeiden. Dies sind z.B. mittlere Depressionen, Burnout-Situationen, Schleudertraumata oder somatoforme Schmerzstörungen. “
4.6
Damit ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der von der Be schwerdegegnerin vertretenen Auffassung die seitens der gesundheitlichen Ein schränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmass nahmen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erfüllt.
Mangels weitergehenden Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin, bleibt un klar, welche konkreten Integrationsmassnahmen (sozialberufliche Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahme; vgl. E. 4 .4 hievor) überhaupt in Betracht fallen und wie es sich mit der hiefür jeweils geforderten Eingliederungsfähigkeit (Feh len für sozialberufliche Rehabilitation, drohender Verlust für Beschäftigungs massnahme; Art. 4 quater
Abs. 2-3 IVV) verhält. Auch zur Gewährleistung des un verkürzten Instanzenzuges ist daher die Sache zur Prüfung der weiteren An spruchsvoraussetzung im Hinblick auf konkrete Integrationsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der anbegehrt e Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) als Massnahme beruflicher Art zu gewähren ist.
Diese Massnahme wurde z ur Wiedereingliederung im Sinn e von lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision in Verbindung mit Art. 8a IVG einge führt. Es haben indes nur Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen Anspruch auf diese Massnahme, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 8a Abs. 2 lit. b IVG
ergibt. Diese Anspruchsvoraussetzung trifft für die Beschwerdeführerin zweifelsohne nicht zu. Für sie kommen im Rahmen von Massnahmen beruflicher Art nur, aber immerhin Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe in Fr age (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
In Bezug auf den Arbeitsversuch ist die Beschwerde daher abzuweisen. 5.2
Zusammengefasst führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde ; soweit die angefochtene Verfügung den Anspruch auf Integrationsmassnahmen ver neint , wird sie aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, sofern die übrigen Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind . Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w ei sen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt hinsichtlich der Integrationsmassnahmen, während die Beschwerde führerin in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diese m
Ausgang des Verfahrens , die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2014 aufge hoben, insoweit sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfä hig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, so fern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine gekürzte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970, war seit 1996 als Teamleiterin Logis tik/Kundenbetreuerin bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/13). Diese löste das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 25. März 2014 auf ( Urk. 8/13/8). Unter Hinweis auf eine seit der Kündigung be stehende Dep ression meldete sich X.___
am 26. September 2014 zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an ( Urk. 8/
E. 1.4 Insoweit die verfügungsweise Abweisung des Leistungsbegehren s die Renten frage beschlägt, blieb die Verfügung unangefochten, womit der Rentenanspruch nicht strittig ist, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend machte. Vielmehr verlangte sie die Zusprache von Massnahmen beruflicher Art (Arbeits versuch) im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) , aber auch Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung nach Art. 14a IVG . Diese strittigen Fragen bilden sicherlich Gegenstand des angefochtenen Entscheid s , so dass im Folgenden der Anspruch auf die entsprechenden Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.3.2). 2.
E. 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, nahm den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten ( Urk. 8/8), führte mit ihr ein Standortgespräch durch (Urk. 8/9) und zog die Akten des Taggeldversi cherers (Urk. 8/10), einen Hausa rztbericht ( Urk. 8/12) und eine n Bericht de r Ar beitgeber in ( Urk. 8/13) bei .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/15) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
8. März 2015 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 8/17 = Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Beschwerde und ersuchte um Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss m it Vernehmlassung vom
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) . Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG
- unter ande rem - in: -
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); -
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
Drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt gemäss Art. 1 novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrschein lich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 2 . 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Im vom Taggeldversicherer veranlassten Bericht vom 4. Juni 2014 erhob Prof. Dr. med. A.___ , Versicherungsmedizin ischer Gutachter, einen leicht verminderten Antrieb und Motivation, Affekt und Emotion seien sprunghaft wechselnd, zumeist niedergeschlagen eingeschränkt. Er nannte verschiedene Di agnose-Codes ( ICD-10 F43.21 [ Anpassungsstörung ] ,
ICD-10 Z60.8 [ Sonstige Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung ] und ICD-10 Z 56.- [ Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ] ) .
Prof .
Dr. A.___
wies darauf hin, dass die Kündigung nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeit eine krankheitswertige psychosoziale Belastungssituation ausgelöst habe, die seit März 2014 die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit verhindere. Eine Besserung der depressiven Abwehrhaltung und Verhaltenshemmung durch die seit Mai 2011 stattfindende therapeutische und medikamentöse Behandlung sei bislang nicht eingetreten. Weiter führte er aus , die Beschwerdeführerin sei ab Mitte Juli 2014 wieder zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit mit stu fenweiser Steigerung auf ein volles Pensum in den folgenden zwei Monaten. Eine berufliche Integration sei dringend erforderlich, um die drohende Chronifi zierung der Anpassungsstörung aufzuhalten (Urk. 8/10/14-15).
Am
17. September 2014 berichtete Prof. Dr. A.___ dem Taggeldversicherer erneut . Er sprach von einer seit der letzten Untersuchung weiter ausgeweiteten Chronifizierung der Anpassungsstörung. Er empfahl therapeutische und berufli che Eingliederungsbemühungen, die eine behutsame Wiederaufnahme einer beruflich zu verwertenden Tätigkeit ins Auge fasse. Er postulierte eine Arbeits fähigkeit von nurmehr 30-50 % für jede Tätigkeit. Dazu legte er dar, dass die anhaltende psychosoziale Belastungssituation (ausgelöst durch die Kündigung) zwar krankheitswertige Auswirkungen habe, sie sei aber nicht seit März 2014 krankheitsbestimmend und einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit .
Vielmehr steh e eine finanzielle Krisenproblematik im
Vordergrund, die sich in Zukunft durch die bislang nicht eingelösten Eingliederungsbemühungen
(neue Ste l lenorientierung und Bewerbung) eher verschärf t en . Ferner wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen wohlstrukturierten Tagesablauf vorgelegt habe, der die Fähigkeit zur Erledigung aller im Hause anfallenden Arbeiten ausweise, einschliesslich des Empfangs von Besuchen
( Urk. 8/
E. 5 Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die anhaltende psychosoziale Belastungssituation, ausgelöst durch die Kündigung, habe zwar krankheitswertige Auswirkungen, sei aber nicht krankheitsbestimmend. Es hand l e sich um psychische Störungen, die vor wiegend durch äussere Umstände oder eine ungünstige Umgebung verursacht w ü rden, bei zumutbarer Veränderung der Verhältnisse aber verschw ä nde n . Da solchen Störungen der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle und überdies einer fachärztlichen Behandlung gut zugänglich und behandelbar seien, seien sie nicht invalidisierend. Es bestünden keine invaliditätsbedingten Einschränkun gen in der Stellensuche, welche berufliche Eingliederungsmassnahmen erfor derten . Die Beschwerdegegnerin verwies die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung ( Urk. 2).
In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, aus den Akten gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden. Weder eine mit telgradige depressive Episode noch eine Anpassungsstörung stelle einen invali denversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden dar. Die Beschwer deführerin sei auch nicht von einer Invalidität bedroht ( Urk. 7). 1 .2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1), sie sei seit der Kündigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses, der eine - näher beschriebene - Vorge schichte vorausgegangen sei, zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt des Standortgespräches habe der Gesundheitszustand noch keine beruflichen Mass nahmen zugelassen (S. 3 f.). Im Bericht des behandelnden Z.___ werde festgehalten, dass die diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode Krankheitswert habe und dass Rehabilitationsfähigkeit und Prognose gut seien; es seien hingegen keine psychosozialen oder soziokulturel len Belastungsfaktoren festgestellt worden (S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin rügte eine ungenügende Abklärung , weil die Beschwerdegegnerin weder vom Z.___ noch von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst einen Bericht eingeholt habe. Weiter vertrat sie die Auffassung, die zitierte bun desgerichtliche Rechtsprechung (betreffend invalidisierender Gesundheitsscha den) sei nicht per se auf die Eingliederung übertragbar; es könne sich auch aus einer Depression eine eigenständige, invalidisierende Krankheit entwickeln, weshalb s ie sicherlich im Sinne von Art. 1 novies
der Verordnung zur Invaliden versicherung ( IVV ) von Invalidität bedroht sei (S. 7). Berufliche Massnahmen, namentlich in Form von Integrationsmassnahmen, Arbeits versuch und Arbeits- respektive Aufbautraining seien so schnell als möglich zu beginnen (S. 8). 1 .3
Die angefochtene Verfügung erschöpft sich in der Abweisung des Leistungs - gesu ches mit der Feststellung, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorlieg e . Aus dem Entscheid erhellt jedoch nicht, über welche Leistungsbegehren die Beschwerdegegnerin konkret entschieden hat .
Die Beschwerdeführerin stellte formell Antrag auf Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2), was sie in der Beschwerdebegründung dahingehend präzisierte, dass sie um Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuch und Arbeits- respektive Aufbautraining ersuche ( Urk. 1 S. 8).
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im S ystem der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerde begehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der anbegehrt e Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) als Massnahme beruflicher Art zu gewähren ist.
Diese Massnahme wurde z ur Wiedereingliederung im Sinn e von lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision in Verbindung mit Art. 8a IVG einge führt. Es haben indes nur Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen Anspruch auf diese Massnahme, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 8a Abs. 2 lit. b IVG
ergibt. Diese Anspruchsvoraussetzung trifft für die Beschwerdeführerin zweifelsohne nicht zu. Für sie kommen im Rahmen von Massnahmen beruflicher Art nur, aber immerhin Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe in Fr age (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
In Bezug auf den Arbeitsversuch ist die Beschwerde daher abzuweisen.
E. 5.2 Zusammengefasst führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde ; soweit die angefochtene Verfügung den Anspruch auf Integrationsmassnahmen ver neint , wird sie aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, sofern die übrigen Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind . Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w ei sen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt hinsichtlich der Integrationsmassnahmen, während die Beschwerde führerin in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diese m
Ausgang des Verfahrens , die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2014 aufge hoben, insoweit sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfä hig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, so fern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine gekürzte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 10 /12).
Dass die Beschwerdeführerin den Allta g ab Mai 2014 wie der meistern konnte, bestätigte die behandelnde lic. phil. B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom 18. August 2014. Allerdings legte sie dar, dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ zusammengebrochen sei, da er die Wiederaufnahme der gekündigten Tätigkeit verschrieben habe. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 8/10/17). 3.2
Hausarzt dipl. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, hielt a m 24. August 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für nicht verantwort bar, um den therapeutischen Fortschritt nicht zu gefährden. In Anbetracht der ausgeprägten Depression, begleitet von schizophobischen Erscheinungen, exis tenziellen Ängsten, Panikstörungen und einer Destrukturierung des Lebens be scheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/10/16). 3.3
Anlässlich des Standortgespräches vom 27. Oktober 2014 äusserte sich die Be schwerdeführerin dahingehend, dass sie über Hilfe bei der Eingliederung dank bar sei. Sie habe an einer Eingliederungsberatung Interesse, es sei aber noch zu früh für Eingliederungsmassnahmen, welcher Einsc hätzung sich der Sachbear beiter aufgru nd des Eindrucks der Versicherten am Gespräch anschloss mit de r Empfehlung, den Bericht von Dr. A.___ abzuwarten ( Urk. 8/9/5) .
3.4
Am 21. November 201 4 berichteten die Fachleute des Z.___ über die a uf Zuweisung des Hausarztes durchgeführte Abklärung. Sie nannten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), der sie Krankheitswert zuschrieben. Die körperliche und psychische wie auch die subjektive Rehabilitationsfähigkeit erachteten sie als gut, bescheinigten indes eine seit 25. März 2014 anhaltende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/12/6-7).
Vom 25. November 2014 bis 23. Januar 2015 stand die Beschwerdeführerin in tagesklinischer Behandlung im Z.___ . Im von der Beschwerdeführerin aufgelegten, zu Handen des Taggeldversicherers verfassten Bericht s vom 25. März 2015 ( Urk.
3) wurde wiederum eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert . Dabei wurde darauf hingewiesen, dass sich z u Beginn eine schwere und nach der Rehabilitationsbehandlung eine mittlere Depression gezeigt habe
(S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fach leute aus, eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung, beispielsweise mit einem Motivationstraining beziehungsweise einem Pensum von 20-30 % , wäre wünschenswert. Die Belastbarkeit im Arbeitsversuch soll t e aus psychischer Sicht und wegen der reduzierten Konzentrationsfähigkeit zu Beginn auf 20-30 % re duziert werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht könne sie diversen Tätigkeiten nachgehen. Die Arbeitsfähigkeit könne sich nach weiterer Genesung und Stabilisierung gut entwickeln, da die Beschwerdeführerin motiviert sei und eine hohe Compliance zeige (S. 3). Sie wünsche sich eine Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, weshalb sie schon wiederholt um ein Case Management ersucht habe, was der Krankentaggeldversicherer nicht bewilligt habe (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 IVG das Vorlie gen einer Invalidität , weil rechtsprechungsgemäss weder die Anpassungs störung noch eine mittelschwere Depression eine Invalidität begründe. Dabei übersieht sie jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4 ). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen wer den. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmte n Eingliederungsmassnahme gesagt werden . Es rechtfertigt sich diesbezüglich , die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definier en , sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validenversi cherung, Bern 2011, S.
64 f. Rz 101 und Rz 103-104).
Denn an dernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Rechtspre chung mit Blick auf den Rentenanspruch als überwindbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, was dem nicht zu letzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck
der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration
- auch von psychisch Kranken
entgegenläuft.
Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist i m Folgenden zunächst zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG verhält. 4.2
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Abs. 1). Nach Art. 14a Abs. 2 IVG gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Einglie derung gerichtete Massnahmen zur sozialb eruflichen Rehabilitation (lit.
a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliede rungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsi cherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durch zuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Nach Art. 4 quater IVV in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2015 in Kraft stehen den Fassung haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung die Versicherten, die fähig sind, min destens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen ( Abs. 1). 4.3
Die in Art. 14a IVG geregelten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung wurden durch die 5. IV-Revision eingeführt. Sie sollen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen für Massnahmen berufli cher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG) bzw. die betroffene Person auf den (Wieder-) Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. Sie sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial konzipiert, die psychisch noch nicht hinreichend stabil sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflic her Art bewältigen zu können ( Silvia Bucher, Rentenaufhebung/ herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 81, 2014, Rz 55).
Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sollen möglichst niederschwellig ausgestaltet werden (BGE 137 V 1 E. 5.3) . Es soll rasch, einzelfallbezogen und auf die berufliche Eingliederung gerichtet in terveniert werden können. Dies ist sinnvoll und notwendig, um Chronifizie rungsprozessen so weit wie möglich vorzubeugen. Diese Massnahmen sollen versicherten Personen zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit seit mindestens sechs Monaten in einem Umfang von mindestens 50 % einschränkt ( Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ,
5. Revision, S. 4523 Mitte). 4.4
Anspruch auf sozialberufliche Rehabilitation besteht nur , wenn die Eingliede rungsfähigkeit auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist (Art. 4 quater
Abs. 2 IVV); der Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art ver loren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 3 IVV).
Damit die Voraussetzungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen geschaf fen werden können, legte der Bundesrat fest, die versicherte Person müsse eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden während mindestens vier Tagen pro Woche erfüllen können (Art. 4 quater
Abs. 1 IVV ).
4. 5
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Integrationsmassnahmen keine Invalidität voraussetzen , verweist doch Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähigkeit definiert. D er Beschwerdeführerin wird seit der Kündigung im März 2014 nicht nur in der bisherigen, sondern in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert . Die behandelnden Fachpersonen bescheinig ten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , während der Vertrau ensarzt des Taggeldversicherers eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % und später nurmehr von 30-50 % für zumutbar hielt . Unter diesen Umständen ist
die quantitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 %
jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Immerhin ist erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit bedingt ist (E. 1.1 hievor) , was die Beschwer degegnerin in Abrede stellt e . Dies ist in Bezug auf die von Prof. Dr. A.___ genannten Z-Diagnosen nicht zu beanstanden , da diese rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014 vom 2. Juni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die weiter vom i hm diagnostizierte Anpassungsstörung
gilt
rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden , was auch
- aber nicht schlechthin (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_9172012 vom 14. August 2013 E. 3.2) - für die seitens der behandelnden Fachleute genannte mittelgradige Depression gilt .
Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin , dass für die nach Art. 6 ATSG geforderte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die leistungsspezifische Invalidität (E. 4.1 hievor) die Frage der Überwindbarkeit und der Invalidisierung des Lei dens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausser Acht zu bleiben hat. Prof. Dr. A.___
erwähnte zwar psychosoziale Faktoren wie Zukunftsängste oder finanzielle Sorgen , aber er stellte in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten trotzdem den Krankheitswert der durch die Kündigung ausgelösten Stö rung nicht in Frage. Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise steht, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen in der
im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision herausgegebenen Broschüre Fragen und Antworten zur 5. IV Revision , ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007 (abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/ dokumentation/gesetzgebung/00092/01581
) , unter Frage 7 Folgendes ausführte : „Die
5. IV-Revision ist auf diejenigen Personen ausgerichtet, die nicht an schweren, unheilbaren Krankheiten oder Unfallfolgen leiden. Es geht darum, bei Erkrankungen, die leicht chronifizieren, aber grund sätzlich – sofern schnell gehandelt wird – nicht schwer verlaufen müssen, rasch und richtig einzugreifen, um einen Invalidisierungsprozess zu vermeiden. Dies sind z.B. mittlere Depressionen, Burnout-Situationen, Schleudertraumata oder somatoforme Schmerzstörungen. “
4.6
Damit ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der von der Be schwerdegegnerin vertretenen Auffassung die seitens der gesundheitlichen Ein schränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmass nahmen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erfüllt.
Mangels weitergehenden Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin, bleibt un klar, welche konkreten Integrationsmassnahmen (sozialberufliche Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahme; vgl. E. 4 .4 hievor) überhaupt in Betracht fallen und wie es sich mit der hiefür jeweils geforderten Eingliederungsfähigkeit (Feh len für sozialberufliche Rehabilitation, drohender Verlust für Beschäftigungs massnahme; Art. 4 quater
Abs. 2-3 IVV) verhält. Auch zur Gewährleistung des un verkürzten Instanzenzuges ist daher die Sache zur Prüfung der weiteren An spruchsvoraussetzung im Hinblick auf konkrete Integrationsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00478 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
14. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro Leimbacher Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, war seit 1996 als Teamleiterin Logis tik/Kundenbetreuerin bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/13). Diese löste das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 25. März 2014 auf ( Urk. 8/13/8). Unter Hinweis auf eine seit der Kündigung be stehende Dep ression meldete sich X.___
am 26. September 2014 zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an ( Urk. 8/ 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, nahm den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten ( Urk. 8/8), führte mit ihr ein Standortgespräch durch (Urk. 8/9) und zog die Akten des Taggeldversi cherers (Urk. 8/10), einen Hausa rztbericht ( Urk. 8/12) und eine n Bericht de r Ar beitgeber in ( Urk. 8/13) bei .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/15) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
8. März 2015 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 8/17 = Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Beschwerde und ersuchte um Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss m it Vernehmlassung vom
5. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die anhaltende psychosoziale Belastungssituation, ausgelöst durch die Kündigung, habe zwar krankheitswertige Auswirkungen, sei aber nicht krankheitsbestimmend. Es hand l e sich um psychische Störungen, die vor wiegend durch äussere Umstände oder eine ungünstige Umgebung verursacht w ü rden, bei zumutbarer Veränderung der Verhältnisse aber verschw ä nde n . Da solchen Störungen der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle und überdies einer fachärztlichen Behandlung gut zugänglich und behandelbar seien, seien sie nicht invalidisierend. Es bestünden keine invaliditätsbedingten Einschränkun gen in der Stellensuche, welche berufliche Eingliederungsmassnahmen erfor derten . Die Beschwerdegegnerin verwies die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung ( Urk. 2).
In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, aus den Akten gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden. Weder eine mit telgradige depressive Episode noch eine Anpassungsstörung stelle einen invali denversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden dar. Die Beschwer deführerin sei auch nicht von einer Invalidität bedroht ( Urk. 7). 1 .2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1), sie sei seit der Kündigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses, der eine - näher beschriebene - Vorge schichte vorausgegangen sei, zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt des Standortgespräches habe der Gesundheitszustand noch keine beruflichen Mass nahmen zugelassen (S. 3 f.). Im Bericht des behandelnden Z.___ werde festgehalten, dass die diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode Krankheitswert habe und dass Rehabilitationsfähigkeit und Prognose gut seien; es seien hingegen keine psychosozialen oder soziokulturel len Belastungsfaktoren festgestellt worden (S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin rügte eine ungenügende Abklärung , weil die Beschwerdegegnerin weder vom Z.___ noch von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst einen Bericht eingeholt habe. Weiter vertrat sie die Auffassung, die zitierte bun desgerichtliche Rechtsprechung (betreffend invalidisierender Gesundheitsscha den) sei nicht per se auf die Eingliederung übertragbar; es könne sich auch aus einer Depression eine eigenständige, invalidisierende Krankheit entwickeln, weshalb s ie sicherlich im Sinne von Art. 1 novies
der Verordnung zur Invaliden versicherung ( IVV ) von Invalidität bedroht sei (S. 7). Berufliche Massnahmen, namentlich in Form von Integrationsmassnahmen, Arbeits versuch und Arbeits- respektive Aufbautraining seien so schnell als möglich zu beginnen (S. 8). 1 .3
Die angefochtene Verfügung erschöpft sich in der Abweisung des Leistungs - gesu ches mit der Feststellung, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorlieg e . Aus dem Entscheid erhellt jedoch nicht, über welche Leistungsbegehren die Beschwerdegegnerin konkret entschieden hat .
Die Beschwerdeführerin stellte formell Antrag auf Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2), was sie in der Beschwerdebegründung dahingehend präzisierte, dass sie um Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuch und Arbeits- respektive Aufbautraining ersuche ( Urk. 1 S. 8).
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im S ystem der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerde begehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.4
Insoweit die verfügungsweise Abweisung des Leistungsbegehren s die Renten frage beschlägt, blieb die Verfügung unangefochten, womit der Rentenanspruch nicht strittig ist, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend machte. Vielmehr verlangte sie die Zusprache von Massnahmen beruflicher Art (Arbeits versuch) im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) , aber auch Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung nach Art. 14a IVG . Diese strittigen Fragen bilden sicherlich Gegenstand des angefochtenen Entscheid s , so dass im Folgenden der Anspruch auf die entsprechenden Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.3.2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) . Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG
- unter ande rem - in: -
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); -
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
Drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt gemäss Art. 1 novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrschein lich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 2 . 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Im vom Taggeldversicherer veranlassten Bericht vom 4. Juni 2014 erhob Prof. Dr. med. A.___ , Versicherungsmedizin ischer Gutachter, einen leicht verminderten Antrieb und Motivation, Affekt und Emotion seien sprunghaft wechselnd, zumeist niedergeschlagen eingeschränkt. Er nannte verschiedene Di agnose-Codes ( ICD-10 F43.21 [ Anpassungsstörung ] ,
ICD-10 Z60.8 [ Sonstige Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung ] und ICD-10 Z 56.- [ Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ] ) .
Prof .
Dr. A.___
wies darauf hin, dass die Kündigung nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeit eine krankheitswertige psychosoziale Belastungssituation ausgelöst habe, die seit März 2014 die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit verhindere. Eine Besserung der depressiven Abwehrhaltung und Verhaltenshemmung durch die seit Mai 2011 stattfindende therapeutische und medikamentöse Behandlung sei bislang nicht eingetreten. Weiter führte er aus , die Beschwerdeführerin sei ab Mitte Juli 2014 wieder zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit mit stu fenweiser Steigerung auf ein volles Pensum in den folgenden zwei Monaten. Eine berufliche Integration sei dringend erforderlich, um die drohende Chronifi zierung der Anpassungsstörung aufzuhalten (Urk. 8/10/14-15).
Am
17. September 2014 berichtete Prof. Dr. A.___ dem Taggeldversicherer erneut . Er sprach von einer seit der letzten Untersuchung weiter ausgeweiteten Chronifizierung der Anpassungsstörung. Er empfahl therapeutische und berufli che Eingliederungsbemühungen, die eine behutsame Wiederaufnahme einer beruflich zu verwertenden Tätigkeit ins Auge fasse. Er postulierte eine Arbeits fähigkeit von nurmehr 30-50 % für jede Tätigkeit. Dazu legte er dar, dass die anhaltende psychosoziale Belastungssituation (ausgelöst durch die Kündigung) zwar krankheitswertige Auswirkungen habe, sie sei aber nicht seit März 2014 krankheitsbestimmend und einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit .
Vielmehr steh e eine finanzielle Krisenproblematik im
Vordergrund, die sich in Zukunft durch die bislang nicht eingelösten Eingliederungsbemühungen
(neue Ste l lenorientierung und Bewerbung) eher verschärf t en . Ferner wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen wohlstrukturierten Tagesablauf vorgelegt habe, der die Fähigkeit zur Erledigung aller im Hause anfallenden Arbeiten ausweise, einschliesslich des Empfangs von Besuchen
( Urk. 8/ 10 /12).
Dass die Beschwerdeführerin den Allta g ab Mai 2014 wie der meistern konnte, bestätigte die behandelnde lic. phil. B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom 18. August 2014. Allerdings legte sie dar, dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ zusammengebrochen sei, da er die Wiederaufnahme der gekündigten Tätigkeit verschrieben habe. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 8/10/17). 3.2
Hausarzt dipl. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, hielt a m 24. August 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für nicht verantwort bar, um den therapeutischen Fortschritt nicht zu gefährden. In Anbetracht der ausgeprägten Depression, begleitet von schizophobischen Erscheinungen, exis tenziellen Ängsten, Panikstörungen und einer Destrukturierung des Lebens be scheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/10/16). 3.3
Anlässlich des Standortgespräches vom 27. Oktober 2014 äusserte sich die Be schwerdeführerin dahingehend, dass sie über Hilfe bei der Eingliederung dank bar sei. Sie habe an einer Eingliederungsberatung Interesse, es sei aber noch zu früh für Eingliederungsmassnahmen, welcher Einsc hätzung sich der Sachbear beiter aufgru nd des Eindrucks der Versicherten am Gespräch anschloss mit de r Empfehlung, den Bericht von Dr. A.___ abzuwarten ( Urk. 8/9/5) .
3.4
Am 21. November 201 4 berichteten die Fachleute des Z.___ über die a uf Zuweisung des Hausarztes durchgeführte Abklärung. Sie nannten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), der sie Krankheitswert zuschrieben. Die körperliche und psychische wie auch die subjektive Rehabilitationsfähigkeit erachteten sie als gut, bescheinigten indes eine seit 25. März 2014 anhaltende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/12/6-7).
Vom 25. November 2014 bis 23. Januar 2015 stand die Beschwerdeführerin in tagesklinischer Behandlung im Z.___ . Im von der Beschwerdeführerin aufgelegten, zu Handen des Taggeldversicherers verfassten Bericht s vom 25. März 2015 ( Urk.
3) wurde wiederum eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert . Dabei wurde darauf hingewiesen, dass sich z u Beginn eine schwere und nach der Rehabilitationsbehandlung eine mittlere Depression gezeigt habe
(S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fach leute aus, eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung, beispielsweise mit einem Motivationstraining beziehungsweise einem Pensum von 20-30 % , wäre wünschenswert. Die Belastbarkeit im Arbeitsversuch soll t e aus psychischer Sicht und wegen der reduzierten Konzentrationsfähigkeit zu Beginn auf 20-30 % re duziert werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht könne sie diversen Tätigkeiten nachgehen. Die Arbeitsfähigkeit könne sich nach weiterer Genesung und Stabilisierung gut entwickeln, da die Beschwerdeführerin motiviert sei und eine hohe Compliance zeige (S. 3). Sie wünsche sich eine Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, weshalb sie schon wiederholt um ein Case Management ersucht habe, was der Krankentaggeldversicherer nicht bewilligt habe (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 IVG das Vorlie gen einer Invalidität , weil rechtsprechungsgemäss weder die Anpassungs störung noch eine mittelschwere Depression eine Invalidität begründe. Dabei übersieht sie jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4 ). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen wer den. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmte n Eingliederungsmassnahme gesagt werden . Es rechtfertigt sich diesbezüglich , die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definier en , sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der In validenversi cherung, Bern 2011, S.
64 f. Rz 101 und Rz 103-104).
Denn an dernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Rechtspre chung mit Blick auf den Rentenanspruch als überwindbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, was dem nicht zu letzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck
der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration
- auch von psychisch Kranken
entgegenläuft.
Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist i m Folgenden zunächst zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG verhält. 4.2
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Abs. 1). Nach Art. 14a Abs. 2 IVG gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Einglie derung gerichtete Massnahmen zur sozialb eruflichen Rehabilitation (lit.
a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliede rungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsi cherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durch zuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Nach Art. 4 quater IVV in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2015 in Kraft stehen den Fassung haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung die Versicherten, die fähig sind, min destens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen ( Abs. 1). 4.3
Die in Art. 14a IVG geregelten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung wurden durch die 5. IV-Revision eingeführt. Sie sollen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen für Massnahmen berufli cher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG) bzw. die betroffene Person auf den (Wieder-) Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. Sie sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial konzipiert, die psychisch noch nicht hinreichend stabil sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflic her Art bewältigen zu können ( Silvia Bucher, Rentenaufhebung/ herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 81, 2014, Rz 55).
Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sollen möglichst niederschwellig ausgestaltet werden (BGE 137 V 1 E. 5.3) . Es soll rasch, einzelfallbezogen und auf die berufliche Eingliederung gerichtet in terveniert werden können. Dies ist sinnvoll und notwendig, um Chronifizie rungsprozessen so weit wie möglich vorzubeugen. Diese Massnahmen sollen versicherten Personen zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit seit mindestens sechs Monaten in einem Umfang von mindestens 50 % einschränkt ( Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ,
5. Revision, S. 4523 Mitte). 4.4
Anspruch auf sozialberufliche Rehabilitation besteht nur , wenn die Eingliede rungsfähigkeit auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist (Art. 4 quater
Abs. 2 IVV); der Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art ver loren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 3 IVV).
Damit die Voraussetzungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen geschaf fen werden können, legte der Bundesrat fest, die versicherte Person müsse eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden während mindestens vier Tagen pro Woche erfüllen können (Art. 4 quater
Abs. 1 IVV ).
4. 5
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Integrationsmassnahmen keine Invalidität voraussetzen , verweist doch Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähigkeit definiert. D er Beschwerdeführerin wird seit der Kündigung im März 2014 nicht nur in der bisherigen, sondern in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert . Die behandelnden Fachpersonen bescheinig ten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , während der Vertrau ensarzt des Taggeldversicherers eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % und später nurmehr von 30-50 % für zumutbar hielt . Unter diesen Umständen ist
die quantitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 %
jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Immerhin ist erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit bedingt ist (E. 1.1 hievor) , was die Beschwer degegnerin in Abrede stellt e . Dies ist in Bezug auf die von Prof. Dr. A.___ genannten Z-Diagnosen nicht zu beanstanden , da diese rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014 vom 2. Juni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die weiter vom i hm diagnostizierte Anpassungsstörung
gilt
rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden , was auch
- aber nicht schlechthin (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_9172012 vom 14. August 2013 E. 3.2) - für die seitens der behandelnden Fachleute genannte mittelgradige Depression gilt .
Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin , dass für die nach Art. 6 ATSG geforderte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die leistungsspezifische Invalidität (E. 4.1 hievor) die Frage der Überwindbarkeit und der Invalidisierung des Lei dens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausser Acht zu bleiben hat. Prof. Dr. A.___
erwähnte zwar psychosoziale Faktoren wie Zukunftsängste oder finanzielle Sorgen , aber er stellte in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten trotzdem den Krankheitswert der durch die Kündigung ausgelösten Stö rung nicht in Frage. Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise steht, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen in der
im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision herausgegebenen Broschüre Fragen und Antworten zur 5. IV Revision , ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007 (abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/ dokumentation/gesetzgebung/00092/01581
) , unter Frage 7 Folgendes ausführte : „Die
5. IV-Revision ist auf diejenigen Personen ausgerichtet, die nicht an schweren, unheilbaren Krankheiten oder Unfallfolgen leiden. Es geht darum, bei Erkrankungen, die leicht chronifizieren, aber grund sätzlich – sofern schnell gehandelt wird – nicht schwer verlaufen müssen, rasch und richtig einzugreifen, um einen Invalidisierungsprozess zu vermeiden. Dies sind z.B. mittlere Depressionen, Burnout-Situationen, Schleudertraumata oder somatoforme Schmerzstörungen. “
4.6
Damit ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der von der Be schwerdegegnerin vertretenen Auffassung die seitens der gesundheitlichen Ein schränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmass nahmen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erfüllt.
Mangels weitergehenden Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin, bleibt un klar, welche konkreten Integrationsmassnahmen (sozialberufliche Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahme; vgl. E. 4 .4 hievor) überhaupt in Betracht fallen und wie es sich mit der hiefür jeweils geforderten Eingliederungsfähigkeit (Feh len für sozialberufliche Rehabilitation, drohender Verlust für Beschäftigungs massnahme; Art. 4 quater
Abs. 2-3 IVV) verhält. Auch zur Gewährleistung des un verkürzten Instanzenzuges ist daher die Sache zur Prüfung der weiteren An spruchsvoraussetzung im Hinblick auf konkrete Integrationsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der anbegehrt e Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) als Massnahme beruflicher Art zu gewähren ist.
Diese Massnahme wurde z ur Wiedereingliederung im Sinn e von lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision in Verbindung mit Art. 8a IVG einge führt. Es haben indes nur Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen Anspruch auf diese Massnahme, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 8a Abs. 2 lit. b IVG
ergibt. Diese Anspruchsvoraussetzung trifft für die Beschwerdeführerin zweifelsohne nicht zu. Für sie kommen im Rahmen von Massnahmen beruflicher Art nur, aber immerhin Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe in Fr age (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
In Bezug auf den Arbeitsversuch ist die Beschwerde daher abzuweisen. 5.2
Zusammengefasst führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde ; soweit die angefochtene Verfügung den Anspruch auf Integrationsmassnahmen ver neint , wird sie aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, sofern die übrigen Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind . Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w ei sen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt hinsichtlich der Integrationsmassnahmen, während die Beschwerde führerin in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diese m
Ausgang des Verfahrens , die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2014 aufge hoben, insoweit sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfä hig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, so fern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine gekürzte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger