Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, war am 19. August 1998 aus Y.___ in die Schweiz eingereist und meldete sich am 20. Juli 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 6 /4). Nach durch geführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 6 /17). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nach erneuter Anmeldung vom 23. Oktober 2001 (Urk. 6/20) verneinte die IV Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 20. November 2001 wie derum unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/23) . Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
A m 15. Dezember 2009 reichte der Versicherte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (Rente) ein (Urk. 6/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren verne inte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 6/71). Das vom Versicherten am 6. Oktober 2010 (vgl. Urk. 6/ 72/3-10) angerufene hiesige Gericht hob die Verfügung auf mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vor instanz zurück (Urteil vom 2. Mai 2012, Prozess Nr. IV.2010.00951, Urk. 6/91). 1.3
In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle medizinische Akten ein (Urk. 6/103/1-37) und liess den Versicherten durch die MEDAS Z.___ begutachten, welche das Gutachten am 11. Dezember 2014 erstatte (Urk. 6 /136). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 in Aussicht (Urk. 6 /141), woran sie auf Einwand des Versicherten vom 18. Januar 2016 (Urk. 6 /142) hin mit Verfügung
vom 27. März 2015 (Urk. 6/154 = Urk. 2) fest hielt.
Nachdem der Versicherte am 2. April 2015 die Auszahlung der Rente an die A.___ beantragt hatte (Urk. 6/160), sprach sie ihm mit Ver fügung vom 22. April 2015 erneut mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente zu, wobei sie darauf hinwies, dass diese Verfügung diejenige vom 27. März 2015 ersetze und die Auszahlung der monatlichen Leistungen an die A.___ erfolge (Urk. 6/162 = Urk. 2/2). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. März und 22. April 2015 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 29. April 2015 Beschwerde (Urk. 1; Beschw erdeergänzung vom 21. Mai 2015, Urk. 8) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 20. Juli 200 0. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsver fügung vom 10. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Philipp Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Am 15. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen, (Urk. 15), worauf ihm das Gericht mit Verfügung vom 17. Juni 2015 mitteilte, es erachte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich, es stehe ihm jedoch frei, zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 16). Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 19), welche der Beschwer degegnerin am
17. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 27. März 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2/1 ). Nachdem der Beschwerdeführer am 2. April 2015 die Auszahlung der Rente an die A.___ beantragt hatte (Urk. 6/160) , zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. März 2015 am 22. April 2015 in Wiedererwägung mit dem Hinweis, dass die Auszahlung der monatlichen Leis tungen an die A.___ erfolge (Urk. 2/2 ). 1.2
Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2015 wurde die Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben, weshalb nur die Verfügung vom 22. April 2015 (Urk. 2/2) Anfechtungs objekt der hier vorliegenden Beschwerde bildet. 2 . 2 . 1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versi cherungs träger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungs träger hin gegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraus set zungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sach ent scheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtli che Über prüfung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestä tigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob der Versi cherungs träger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 2 . 2
Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versi cherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 2 .3
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsent scheides nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). 2 . 4
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides ve rwirklicht haben, jedoch dem Re visionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, sie müssen mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verän dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsver fahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.2). 2 . 5
Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen einzuleiten; es bedarf keines entsprechenden Gesuchs. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige I nstanz, deren Entscheid im Revi sionsverfahren zu überprüfen ist. Dies wird zwar in Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht ausdrücklich bestimmt; die Revision stellt jedo ch regelmässig ein nicht devolu tives Rechts mittel dar, und nach den meisten Regelungen ist die Einbringungs behörde zugleich diejenige Instanz, die über das Revisionsgesuch entscheidet ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 2 1
f. zu Art. 53 ATSG). 3 . 3 .1
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, er erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) nicht . Nachdem sich der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/50), ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2010 abermals den Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung, wiederum mit dersel ben
Begründung (Urk. 6/71). Mit Urteil vom 2. Mai 2012 (Prozess Nr. IV-2010.00951, Urk. 6/91 )
hob das hiesige Gericht die se Verfügung auf mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung zurück (Dispositiv Ziffer 1). Zur Begründung führte das Gericht an, die Beschwerdegegnerin habe die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut materiell geprüft und habe damit die Verfügung vom 17. Oktober 2000 in Wiedererwägung gezogen und nach erfolgter erneuter inhaltlicher Prüfung durch die Verfügung vom 7. September 2010 ersetzt (E. 3. 5). Aus den medizi nischen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Arbeitsunfähigkeit, wel che geeignet gewesen sei, den Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auszulösen, nach dem am 5. November 1999 erlittenen Infarkt ab 6. November 1999 attestiert worden sei. Damit habe das Wartejahr bis zum 4. November 2000 gedauert. Bis zu diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerde führer gemäss IK-Auszug während 29 Monaten Einkommen, auf denen Beiträge entrichtet worden seien, gutgeschrieben worden. Somit seien im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsfall eingetreten sei, die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt gewesen (E. 4.4). 3 .2
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/136) ein, kam gestützt darauf zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei und sprach ihm mit Verfügung vom 22. April 2015 mit Wir kung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Zur Begrün dung des Anspruchsbeginns führte sie sinngemäss an, die zweifellose Unrich tigkeit der Verfügung vom 7. September 2001 sei mit der letzten Neuanmeldung vom 16. Dezember 2009 entdeckt worden, weshalb der Rentenanspruch frühes tens ab Dezember 2009 entstehe (S. 4 unten). Ein Grund für eine prozessuale Revision liege nicht vor. Die Verfügungen vom 17. Oktober 2000 (Urk. 6/17) und 7. September 2010 (Urk. 6/71) seien unzutreffend, weil sie die versiche rungs mässigen Voraussetzungen fälschlicherweise verneinten. Um dies festzu stellen, sei allerdings weder ein Gutachten noch das Entdecken von anderen Tatsachen oder Beweismitteln erforderlich gewesen . So habe denn das hiesige Gericht schon vor Vorliegen des Gutachtens vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/193) festgehalten, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien (Urk. 5 Ziff. 4). 3 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass mit dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 erstmals ein Beweismittel bestanden habe, das es dem Beschwerdeführer ermöglicht habe, die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit bis hinein ins Jahr 1999 zurückzuführen. Damit habe das Gutachten erstmals bewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem Austritt aus der B.___ nachweisbar sei, also ab dem 11. März 2000 ( Ziff. 17). Wie das hiesige Gericht in seinem Urteil festgestellt habe, sei nie eine polydis ziplinäre Begutachtung durchgeführt worden, weshalb das Gutachten vom 11. Dezember 2014 als neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu werten sei (Ziff. 24). Die Beschwerdegegnerin hätte daher von sich aus auf die rechtskräftigen Verfügungen der Jahre 2000 und 2001 zurückkommen und eine ganze Rente mindestens ab dem 10. März 2001 (ric htig 11. März 2000;
vgl. Urk. 6/3/3) zusprechen müssen (Ziff. 32). 3 .4
Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 ein Beweismittel aufgefunden wurde beziehungsweise ein Revisionsgrund vorliegt , aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Verfü gung vom
17. Oktober 2000 der prozessuale n Revision zu unterziehen . 4 . 4 .1
Die Experten der MEDAS Z.___ nannten im Gutachten vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/136) folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 f): - Status nach ischämischem paramedianem Ponsinfarkt rechts am 8 . (rich tig: 5 . ) November 1999 mit/bei - i nitialer H emi pl egie links und fazialer Parese links, im Verlauf resi duelle beinbetonte Hemiparese links - Echokardiographie März
2010: kein nachweisbares PFO, keine struktu relle H erzerkrankung (initial eingeschränkte linksventrikuläre Funktion und Verdacht auf E ndomyokardfibrose ) - 24-h-EKG: keine relevanten H erzrhythmusstörungen - d oppler-/ duplexsonographisch keine relevante Makroangiopathie - Ätiologie unklar , differentialdiagnostisch:
kardioembolisch bei Perimyo karditis i m Rahmen eines unklaren Infekts mit H ypereosino philie (initial bei Verdacht auf Endomyokardfibrose ), differentialdiag nostisch :
mikroangiopathisch - d ringender Verdacht auf koronare H erzkrankheit - m etabolisches Syndrom - a rterielle H ypertonie - Adipositas Grad I - Diabetes mellitus ED Oktober 20 14 - Hypercholesterinämie
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellten sie (S. 43): - Verdacht auf Affektion des Nervus
cutaneus
fermoris
lateralis links ( Meral gia
parästhetica ) - g rossbogige linkskonvexe Skoliose bei Beinverkürzung - u nklare Hepatopathie, abklärungsbedürftig - m ittelgradige Niereninsuffizienz - m ittelgradige Restriktion - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.00)
Der Beschwerdeführer leide unter den Einschränkungen durch die residuelle Hemiparese der linken Körperhälfte mit einem unsicheren Gangbild und deut lich gestörter Feinmotorik der linken Hand. Er sei zunächst im Rahmen der cerebralen Ischämie im November 1999 schwer betroffen gewesen und habe mehrere Wochen im Rollstuhl sitzen müssen. Durch eine mehrwöchige statio näre Rehabilitationsbehandlung habe er schliesslich wieder mit einer Gehhilfe auch längere Stre cken gehen können. Seit dieser Z eit sei trotz der Durchführung von regelmässigen ambulanten physiotherapeutischen Massnahmen jedoch keine relevante Besserung der linksseitigen Hemiparese mehr eingetreten. Zu dem bestehe ein diffuses Beschwerdebild mit Sta tus nach Hyper- IgE -Syndrom, Status nach generalisiertem Erythema nodosum , unklarem Pleuraerguss und Status nach Arthralgien. Trotz ausführlicher rheumatologischer und internisti scher Abklärungen in der Vergangenheit habe diesbezüglich keine klare Diag nose gestellt werden können. Aktenanamnestisch sei das Hyper- IgE -Syndrom möglicherweise durch eine Giardia
lamblia -Infektion und bei positiver Toxoca riasis-Serol o gie erklärt worden. Seit dem Auftreten dieser Beschwerden im Jahr 1998 berichte der Beschwerdeführer auch von Atembeschwerden, welche sich insbesondere im Liegen verstärkten und bei jeglicher körperlicher Belastung sofort stark zunähmen. Diese führten zu einer zunehmenden verminderten Belastbarkeit im Alltag im Allgemeinen und auch zu einem stark gestörten Schlaf und dadurch bedingter Tagesmüdigkeit. Diese Beschwerden seien nach Angaben des Beschwerdeführers seit ihrem Auftreten weitgehend unverändert . Darüber hinaus bestünden zusätzlich chronische lumbospondylogene Schmer zen bei einer skoliotischen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einem Beckentief stand bei Beinverkürzung links von 1 cm. Auch diese Beschwerden schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein und nähmen insbesondere bei Drehbewe gungen deutlich zu (S. 43 Ziff. 8.2.2).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Experten an, von neurologischer Seite ergebe sich in der angestammten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund der Hemiparese links als Fähigkeitsstörung (vermehrter Pausenbedarf, Gangun sicherheit , gestörte Feinmotorik und verminderte K raft der linken Hand) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem sei der Beschwerdeführer qualitativ im positiven Leistungsbild eingeschränkt, da er keine stehenden Tätigkeiten mehr ausführen und mit der linken Hand nicht mehr als 5 kg halten könne. Erforderlich sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische oder bimanuelle Tätigkeit.
Aus aktuell allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte, die zuletzt ausgeübte und auch für eine angepasste Tätigkeit aufgrund des nicht stabilen Gesundheitszustandes arbeitsunfähig. Aus orthopädischer Sicht seien sowohl die angestammte als auch zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit dürfte höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehen, wobei es schwierig sei, eine Tätigkeit zu formulieren, die allen Einschränkungen gerecht werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 9.1.1) .
Hinsichtlich der internistischen Diagnosen sei als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Zeitpunkt der Gutachtenstellung zu sehen. Von neurologischer und ortho pädischer Seite her bestehe retrospektiv der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ange stammt ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der Neurorehabilitation der B.___ am 11. März 2000, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Über einstimmung mit dem aktuellen neurologischen Befund und hiermit einherge henden Einschränkungen des Beschwerdeführers bestanden habe. Für das Jahr zuvor, in welchem der Beschwerdeführer bereits unter Atemnot gelitten habe, das Hyper- IgE -Syndrom festgestellt worden sei und der Beschwerdeführer ebenso unter einem generalisierten Erythema nodosum und rezidivierenden Arthralgien gelitten habe, könnten retrospektiv keine sicheren Angaben ge macht werden (S. 48 Ziff. 9.1.2). 4 .2
Beim von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten vom 11. Dezember 2014 handelt es sich um ein Beweismittel aus der Zeit nach der abweisenden Verfügung vom 17. Oktober 2000, es bezieht sich indessen zumindest teilweise auf Tatsachen, die als Grundlage dieser Verfügung dienten. Allerdings gründen die Schlussfolgerungen im Gutachten, soweit sie Zeitab schnitte vor der Begutachtung betreffen, auf echtzeitlichen ärzt lichen Stellung nahmen, die sich allesamt in den Akten der Beschwerdegegnerin befanden. Damit handelt es sich beim Gutachten vom 11. Dezember 2014 – was den Zeit raum vor der Begutachtung betrifft - um nichts anderes als eine Zusammen fassung der vorhandenen ärztlichen Berichte und Beurteilungen . Es beschreibt weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Oktober 2000 bereits vorhandene , aber noch nicht bekannte Tatsachen noch
bestätigt es Tatsachen, die im Verfü gungszeitpunkt nicht beachtet wurden, weil sie nicht belegt waren. Damit
stellt das Gutachten vom 11. Dezember 2014 selber sowie die darin beschriebenen Feststellungen kein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. 4.3
S chon vor Vorliegen des Gutachtens vom 11. Dezember 2014, aber unter Berück sichtigung der vorhandenen medizinischen Akten ,
kam das hiesige Gericht im Urteil vom 12. Mai 2012 (Urk. 6/61) zu m Schluss , dass der Versiche rungsfall beziehungsweise der Beginn der einjährigen Wartezeit nicht schon im Juli 1998 , sondern erst mit dem vom Beschwerdeführer erlittenen Ponsi nfarkt im November 1999 eingetreten war und ab dann das War t ejahr zu laufen begonnen und dementsprechend im November 2000 geendet hatte. Zwar wurden im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung
die vorhandenen medizi nischen Berichte respektive Beweise offensichtlich falsch gewürdigt, was aber, auf entsprechende Intervention des Beschwerdeführers hin, hätte korrigiert wer den können. Dass der Beschwerdeführer die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, liegt nicht daran, dass er den massgebenden und ihm bekannten Sachverhalt nicht beweisen konnte, sondern dass er in Unkenn tnis seiner rechtlichen Möglichkeiten handelte oder schlecht beraten war. Dies aber stellt kein Revisionsgrund dar. 4 .3
Nach dem Dargelegten bestand für die Beschwerdegegnerin auch nach Vorlie gen des polydisziplinären Gutachtens vom 11. Dezember 2014 kein Grund, die Verfügung vom 17. Oktober 2000 (ex tunc ) in prozessuale Revision zu ziehen. Vielmehr hat sie zu Recht die Anweisungen des Gerichts befolgt und die Verfü gung in Wiedererwägung gezogen. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht . Da das Datum der Neuanmeldung vom 15. Dezem ber 2009 (vgl. Urk. 6/50) den Zeitpunkt bildet, in welchem die zwei fellose Unrich tigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2000 entdeckt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 zugesprochen (vgl. oben E.2.2) . Folg lich ist die Beschwerde abzuweisen. 5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Kostennote vom 9. Juni 2015 (Urk. 20) einen Aufwand von 13.29 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.-- geltend. Nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2015 mitgeteilt hatte, es erachte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich (Urk. 16) , der Beschwerdeführer den noch am 15. Juli 2015 eine Replik eingereicht hatte (Urk. 19), sind d ie dafür in Rechnung gestellte Aufwand und Barauslagen nicht zu berücksichtigen, da nur der notwendige Aufwand vom Gericht zu entschädigen ist ( § 7 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Damit sind 11.24 Stunden zu entschädigen und Barauslagen von Fr. 31.-- zu übernehmen. Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unent geltliche Rechtsvertreter mit Fr. 2‘704.10 (inklusive Auslagenersatz und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich,
wird mit Fr. 2‘704.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 27. März 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2/1 ). Nachdem der Beschwerdeführer am 2. April 2015 die Auszahlung der Rente an die A.___ beantragt hatte (Urk. 6/160) , zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. März 2015 am 22. April 2015 in Wiedererwägung mit dem Hinweis, dass die Auszahlung der monatlichen Leis tungen an die A.___ erfolge (Urk. 2/2 ).
E. 1.2 Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2015 wurde die Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben, weshalb nur die Verfügung vom 22. April 2015 (Urk. 2/2) Anfechtungs objekt der hier vorliegenden Beschwerde bildet. 2 . 2 . 1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versi cherungs träger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungs träger hin gegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraus set zungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sach ent scheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtli che Über prüfung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestä tigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob der Versi cherungs träger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 2 . 2
Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versi cherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 2 .3
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsent scheides nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). 2 . 4
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides ve rwirklicht haben, jedoch dem Re visionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, sie müssen mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verän dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsver fahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.2). 2 . 5
Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen einzuleiten; es bedarf keines entsprechenden Gesuchs. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige I nstanz, deren Entscheid im Revi sionsverfahren zu überprüfen ist. Dies wird zwar in Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht ausdrücklich bestimmt; die Revision stellt jedo ch regelmässig ein nicht devolu tives Rechts mittel dar, und nach den meisten Regelungen ist die Einbringungs behörde zugleich diejenige Instanz, die über das Revisionsgesuch entscheidet ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 2 1
f. zu Art. 53 ATSG). 3 . 3 .1
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, er erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) nicht . Nachdem sich der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/50), ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2010 abermals den Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung, wiederum mit dersel ben
Begründung (Urk. 6/71). Mit Urteil vom 2. Mai 2012 (Prozess Nr. IV-2010.00951, Urk. 6/91 )
hob das hiesige Gericht die se Verfügung auf mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung zurück (Dispositiv Ziffer 1). Zur Begründung führte das Gericht an, die Beschwerdegegnerin habe die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut materiell geprüft und habe damit die Verfügung vom 17. Oktober 2000 in Wiedererwägung gezogen und nach erfolgter erneuter inhaltlicher Prüfung durch die Verfügung vom 7. September 2010 ersetzt (E. 3. 5). Aus den medizi nischen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Arbeitsunfähigkeit, wel che geeignet gewesen sei, den Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auszulösen, nach dem am 5. November 1999 erlittenen Infarkt ab 6. November 1999 attestiert worden sei. Damit habe das Wartejahr bis zum 4. November 2000 gedauert. Bis zu diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerde führer gemäss IK-Auszug während 29 Monaten Einkommen, auf denen Beiträge entrichtet worden seien, gutgeschrieben worden. Somit seien im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsfall eingetreten sei, die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt gewesen (E. 4.4). 3 .2
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/136) ein, kam gestützt darauf zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei und sprach ihm mit Verfügung vom 22. April 2015 mit Wir kung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Zur Begrün dung des Anspruchsbeginns führte sie sinngemäss an, die zweifellose Unrich tigkeit der Verfügung vom 7. September 2001 sei mit der letzten Neuanmeldung vom 16. Dezember 2009 entdeckt worden, weshalb der Rentenanspruch frühes tens ab Dezember 2009 entstehe (S. 4 unten). Ein Grund für eine prozessuale Revision liege nicht vor. Die Verfügungen vom 17. Oktober 2000 (Urk. 6/17) und 7. September 2010 (Urk. 6/71) seien unzutreffend, weil sie die versiche rungs mässigen Voraussetzungen fälschlicherweise verneinten. Um dies festzu stellen, sei allerdings weder ein Gutachten noch das Entdecken von anderen Tatsachen oder Beweismitteln erforderlich gewesen . So habe denn das hiesige Gericht schon vor Vorliegen des Gutachtens vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/193) festgehalten, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien (Urk. 5 Ziff. 4). 3 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass mit dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 erstmals ein Beweismittel bestanden habe, das es dem Beschwerdeführer ermöglicht habe, die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit bis hinein ins Jahr 1999 zurückzuführen. Damit habe das Gutachten erstmals bewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem Austritt aus der B.___ nachweisbar sei, also ab dem 11. März 2000 ( Ziff. 17). Wie das hiesige Gericht in seinem Urteil festgestellt habe, sei nie eine polydis ziplinäre Begutachtung durchgeführt worden, weshalb das Gutachten vom 11. Dezember 2014 als neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu werten sei (Ziff. 24). Die Beschwerdegegnerin hätte daher von sich aus auf die rechtskräftigen Verfügungen der Jahre 2000 und 2001 zurückkommen und eine ganze Rente mindestens ab dem 10. März 2001 (ric htig 11. März 2000;
vgl. Urk. 6/3/3) zusprechen müssen (Ziff. 32). 3 .4
Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 ein Beweismittel aufgefunden wurde beziehungsweise ein Revisionsgrund vorliegt , aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Verfü gung vom
17. Oktober 2000 der prozessuale n Revision zu unterziehen . 4 . 4 .1
Die Experten der MEDAS Z.___ nannten im Gutachten vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/136) folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 f): - Status nach ischämischem paramedianem Ponsinfarkt rechts am
E. 1.3 In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle medizinische Akten ein (Urk. 6/103/1-37) und liess den Versicherten durch die MEDAS Z.___ begutachten, welche das Gutachten am 11. Dezember 2014 erstatte (Urk.
E. 6 /142) hin mit Verfügung
vom 27. März 2015 (Urk. 6/154 = Urk. 2) fest hielt.
Nachdem der Versicherte am 2. April 2015 die Auszahlung der Rente an die A.___ beantragt hatte (Urk. 6/160), sprach sie ihm mit Ver fügung vom 22. April 2015 erneut mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente zu, wobei sie darauf hinwies, dass diese Verfügung diejenige vom 27. März 2015 ersetze und die Auszahlung der monatlichen Leistungen an die A.___ erfolge (Urk. 6/162 = Urk. 2/2). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. März und 22. April 2015 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 29. April 2015 Beschwerde (Urk. 1; Beschw erdeergänzung vom 21. Mai 2015, Urk. 8) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 20. Juli 200 0. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsver fügung vom 10. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Philipp Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Am 15. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen, (Urk. 15), worauf ihm das Gericht mit Verfügung vom 17. Juni 2015 mitteilte, es erachte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich, es stehe ihm jedoch frei, zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 16). Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 19), welche der Beschwer degegnerin am
17. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Damit sind 11.24 Stunden zu entschädigen und Barauslagen von Fr. 31.-- zu übernehmen. Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unent geltliche Rechtsvertreter mit Fr. 2‘704.10 (inklusive Auslagenersatz und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich,
wird mit Fr. 2‘704.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00463 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
7. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, war am 19. August 1998 aus Y.___ in die Schweiz eingereist und meldete sich am 20. Juli 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 6 /4). Nach durch geführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 6 /17). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nach erneuter Anmeldung vom 23. Oktober 2001 (Urk. 6/20) verneinte die IV Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 20. November 2001 wie derum unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/23) . Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
A m 15. Dezember 2009 reichte der Versicherte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (Rente) ein (Urk. 6/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren verne inte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 6/71). Das vom Versicherten am 6. Oktober 2010 (vgl. Urk. 6/ 72/3-10) angerufene hiesige Gericht hob die Verfügung auf mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vor instanz zurück (Urteil vom 2. Mai 2012, Prozess Nr. IV.2010.00951, Urk. 6/91). 1.3
In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle medizinische Akten ein (Urk. 6/103/1-37) und liess den Versicherten durch die MEDAS Z.___ begutachten, welche das Gutachten am 11. Dezember 2014 erstatte (Urk. 6 /136). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 in Aussicht (Urk. 6 /141), woran sie auf Einwand des Versicherten vom 18. Januar 2016 (Urk. 6 /142) hin mit Verfügung
vom 27. März 2015 (Urk. 6/154 = Urk. 2) fest hielt.
Nachdem der Versicherte am 2. April 2015 die Auszahlung der Rente an die A.___ beantragt hatte (Urk. 6/160), sprach sie ihm mit Ver fügung vom 22. April 2015 erneut mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente zu, wobei sie darauf hinwies, dass diese Verfügung diejenige vom 27. März 2015 ersetze und die Auszahlung der monatlichen Leistungen an die A.___ erfolge (Urk. 6/162 = Urk. 2/2). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. März und 22. April 2015 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 29. April 2015 Beschwerde (Urk. 1; Beschw erdeergänzung vom 21. Mai 2015, Urk. 8) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 20. Juli 200 0. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsver fügung vom 10. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Philipp Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Am 15. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen, (Urk. 15), worauf ihm das Gericht mit Verfügung vom 17. Juni 2015 mitteilte, es erachte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich, es stehe ihm jedoch frei, zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 16). Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 19), welche der Beschwer degegnerin am
17. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 27. März 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2/1 ). Nachdem der Beschwerdeführer am 2. April 2015 die Auszahlung der Rente an die A.___ beantragt hatte (Urk. 6/160) , zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. März 2015 am 22. April 2015 in Wiedererwägung mit dem Hinweis, dass die Auszahlung der monatlichen Leis tungen an die A.___ erfolge (Urk. 2/2 ). 1.2
Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2015 wurde die Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben, weshalb nur die Verfügung vom 22. April 2015 (Urk. 2/2) Anfechtungs objekt der hier vorliegenden Beschwerde bildet. 2 . 2 . 1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versi cherungs träger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungs träger hin gegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraus set zungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sach ent scheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtli che Über prüfung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestä tigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob der Versi cherungs träger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 2 . 2
Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versi cherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 2 .3
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsent scheides nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). 2 . 4
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides ve rwirklicht haben, jedoch dem Re visionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, sie müssen mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verän dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsver fahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.2). 2 . 5
Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen einzuleiten; es bedarf keines entsprechenden Gesuchs. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige I nstanz, deren Entscheid im Revi sionsverfahren zu überprüfen ist. Dies wird zwar in Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht ausdrücklich bestimmt; die Revision stellt jedo ch regelmässig ein nicht devolu tives Rechts mittel dar, und nach den meisten Regelungen ist die Einbringungs behörde zugleich diejenige Instanz, die über das Revisionsgesuch entscheidet ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 2 1
f. zu Art. 53 ATSG). 3 . 3 .1
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, er erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) nicht . Nachdem sich der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/50), ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2010 abermals den Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung, wiederum mit dersel ben
Begründung (Urk. 6/71). Mit Urteil vom 2. Mai 2012 (Prozess Nr. IV-2010.00951, Urk. 6/91 )
hob das hiesige Gericht die se Verfügung auf mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung zurück (Dispositiv Ziffer 1). Zur Begründung führte das Gericht an, die Beschwerdegegnerin habe die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut materiell geprüft und habe damit die Verfügung vom 17. Oktober 2000 in Wiedererwägung gezogen und nach erfolgter erneuter inhaltlicher Prüfung durch die Verfügung vom 7. September 2010 ersetzt (E. 3. 5). Aus den medizi nischen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Arbeitsunfähigkeit, wel che geeignet gewesen sei, den Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auszulösen, nach dem am 5. November 1999 erlittenen Infarkt ab 6. November 1999 attestiert worden sei. Damit habe das Wartejahr bis zum 4. November 2000 gedauert. Bis zu diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerde führer gemäss IK-Auszug während 29 Monaten Einkommen, auf denen Beiträge entrichtet worden seien, gutgeschrieben worden. Somit seien im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsfall eingetreten sei, die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt gewesen (E. 4.4). 3 .2
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/136) ein, kam gestützt darauf zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei und sprach ihm mit Verfügung vom 22. April 2015 mit Wir kung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Zur Begrün dung des Anspruchsbeginns führte sie sinngemäss an, die zweifellose Unrich tigkeit der Verfügung vom 7. September 2001 sei mit der letzten Neuanmeldung vom 16. Dezember 2009 entdeckt worden, weshalb der Rentenanspruch frühes tens ab Dezember 2009 entstehe (S. 4 unten). Ein Grund für eine prozessuale Revision liege nicht vor. Die Verfügungen vom 17. Oktober 2000 (Urk. 6/17) und 7. September 2010 (Urk. 6/71) seien unzutreffend, weil sie die versiche rungs mässigen Voraussetzungen fälschlicherweise verneinten. Um dies festzu stellen, sei allerdings weder ein Gutachten noch das Entdecken von anderen Tatsachen oder Beweismitteln erforderlich gewesen . So habe denn das hiesige Gericht schon vor Vorliegen des Gutachtens vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/193) festgehalten, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien (Urk. 5 Ziff. 4). 3 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass mit dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 erstmals ein Beweismittel bestanden habe, das es dem Beschwerdeführer ermöglicht habe, die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit bis hinein ins Jahr 1999 zurückzuführen. Damit habe das Gutachten erstmals bewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem Austritt aus der B.___ nachweisbar sei, also ab dem 11. März 2000 ( Ziff. 17). Wie das hiesige Gericht in seinem Urteil festgestellt habe, sei nie eine polydis ziplinäre Begutachtung durchgeführt worden, weshalb das Gutachten vom 11. Dezember 2014 als neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu werten sei (Ziff. 24). Die Beschwerdegegnerin hätte daher von sich aus auf die rechtskräftigen Verfügungen der Jahre 2000 und 2001 zurückkommen und eine ganze Rente mindestens ab dem 10. März 2001 (ric htig 11. März 2000;
vgl. Urk. 6/3/3) zusprechen müssen (Ziff. 32). 3 .4
Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 ein Beweismittel aufgefunden wurde beziehungsweise ein Revisionsgrund vorliegt , aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Verfü gung vom
17. Oktober 2000 der prozessuale n Revision zu unterziehen . 4 . 4 .1
Die Experten der MEDAS Z.___ nannten im Gutachten vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6/136) folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 f): - Status nach ischämischem paramedianem Ponsinfarkt rechts am 8 . (rich tig: 5 . ) November 1999 mit/bei - i nitialer H emi pl egie links und fazialer Parese links, im Verlauf resi duelle beinbetonte Hemiparese links - Echokardiographie März
2010: kein nachweisbares PFO, keine struktu relle H erzerkrankung (initial eingeschränkte linksventrikuläre Funktion und Verdacht auf E ndomyokardfibrose ) - 24-h-EKG: keine relevanten H erzrhythmusstörungen - d oppler-/ duplexsonographisch keine relevante Makroangiopathie - Ätiologie unklar , differentialdiagnostisch:
kardioembolisch bei Perimyo karditis i m Rahmen eines unklaren Infekts mit H ypereosino philie (initial bei Verdacht auf Endomyokardfibrose ), differentialdiag nostisch :
mikroangiopathisch - d ringender Verdacht auf koronare H erzkrankheit - m etabolisches Syndrom - a rterielle H ypertonie - Adipositas Grad I - Diabetes mellitus ED Oktober 20 14 - Hypercholesterinämie
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellten sie (S. 43): - Verdacht auf Affektion des Nervus
cutaneus
fermoris
lateralis links ( Meral gia
parästhetica ) - g rossbogige linkskonvexe Skoliose bei Beinverkürzung - u nklare Hepatopathie, abklärungsbedürftig - m ittelgradige Niereninsuffizienz - m ittelgradige Restriktion - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.00)
Der Beschwerdeführer leide unter den Einschränkungen durch die residuelle Hemiparese der linken Körperhälfte mit einem unsicheren Gangbild und deut lich gestörter Feinmotorik der linken Hand. Er sei zunächst im Rahmen der cerebralen Ischämie im November 1999 schwer betroffen gewesen und habe mehrere Wochen im Rollstuhl sitzen müssen. Durch eine mehrwöchige statio näre Rehabilitationsbehandlung habe er schliesslich wieder mit einer Gehhilfe auch längere Stre cken gehen können. Seit dieser Z eit sei trotz der Durchführung von regelmässigen ambulanten physiotherapeutischen Massnahmen jedoch keine relevante Besserung der linksseitigen Hemiparese mehr eingetreten. Zu dem bestehe ein diffuses Beschwerdebild mit Sta tus nach Hyper- IgE -Syndrom, Status nach generalisiertem Erythema nodosum , unklarem Pleuraerguss und Status nach Arthralgien. Trotz ausführlicher rheumatologischer und internisti scher Abklärungen in der Vergangenheit habe diesbezüglich keine klare Diag nose gestellt werden können. Aktenanamnestisch sei das Hyper- IgE -Syndrom möglicherweise durch eine Giardia
lamblia -Infektion und bei positiver Toxoca riasis-Serol o gie erklärt worden. Seit dem Auftreten dieser Beschwerden im Jahr 1998 berichte der Beschwerdeführer auch von Atembeschwerden, welche sich insbesondere im Liegen verstärkten und bei jeglicher körperlicher Belastung sofort stark zunähmen. Diese führten zu einer zunehmenden verminderten Belastbarkeit im Alltag im Allgemeinen und auch zu einem stark gestörten Schlaf und dadurch bedingter Tagesmüdigkeit. Diese Beschwerden seien nach Angaben des Beschwerdeführers seit ihrem Auftreten weitgehend unverändert . Darüber hinaus bestünden zusätzlich chronische lumbospondylogene Schmer zen bei einer skoliotischen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einem Beckentief stand bei Beinverkürzung links von 1 cm. Auch diese Beschwerden schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein und nähmen insbesondere bei Drehbewe gungen deutlich zu (S. 43 Ziff. 8.2.2).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Experten an, von neurologischer Seite ergebe sich in der angestammten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund der Hemiparese links als Fähigkeitsstörung (vermehrter Pausenbedarf, Gangun sicherheit , gestörte Feinmotorik und verminderte K raft der linken Hand) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem sei der Beschwerdeführer qualitativ im positiven Leistungsbild eingeschränkt, da er keine stehenden Tätigkeiten mehr ausführen und mit der linken Hand nicht mehr als 5 kg halten könne. Erforderlich sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische oder bimanuelle Tätigkeit.
Aus aktuell allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte, die zuletzt ausgeübte und auch für eine angepasste Tätigkeit aufgrund des nicht stabilen Gesundheitszustandes arbeitsunfähig. Aus orthopädischer Sicht seien sowohl die angestammte als auch zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit dürfte höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehen, wobei es schwierig sei, eine Tätigkeit zu formulieren, die allen Einschränkungen gerecht werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 9.1.1) .
Hinsichtlich der internistischen Diagnosen sei als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Zeitpunkt der Gutachtenstellung zu sehen. Von neurologischer und ortho pädischer Seite her bestehe retrospektiv der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ange stammt ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der Neurorehabilitation der B.___ am 11. März 2000, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Über einstimmung mit dem aktuellen neurologischen Befund und hiermit einherge henden Einschränkungen des Beschwerdeführers bestanden habe. Für das Jahr zuvor, in welchem der Beschwerdeführer bereits unter Atemnot gelitten habe, das Hyper- IgE -Syndrom festgestellt worden sei und der Beschwerdeführer ebenso unter einem generalisierten Erythema nodosum und rezidivierenden Arthralgien gelitten habe, könnten retrospektiv keine sicheren Angaben ge macht werden (S. 48 Ziff. 9.1.2). 4 .2
Beim von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten vom 11. Dezember 2014 handelt es sich um ein Beweismittel aus der Zeit nach der abweisenden Verfügung vom 17. Oktober 2000, es bezieht sich indessen zumindest teilweise auf Tatsachen, die als Grundlage dieser Verfügung dienten. Allerdings gründen die Schlussfolgerungen im Gutachten, soweit sie Zeitab schnitte vor der Begutachtung betreffen, auf echtzeitlichen ärzt lichen Stellung nahmen, die sich allesamt in den Akten der Beschwerdegegnerin befanden. Damit handelt es sich beim Gutachten vom 11. Dezember 2014 – was den Zeit raum vor der Begutachtung betrifft - um nichts anderes als eine Zusammen fassung der vorhandenen ärztlichen Berichte und Beurteilungen . Es beschreibt weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Oktober 2000 bereits vorhandene , aber noch nicht bekannte Tatsachen noch
bestätigt es Tatsachen, die im Verfü gungszeitpunkt nicht beachtet wurden, weil sie nicht belegt waren. Damit
stellt das Gutachten vom 11. Dezember 2014 selber sowie die darin beschriebenen Feststellungen kein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. 4.3
S chon vor Vorliegen des Gutachtens vom 11. Dezember 2014, aber unter Berück sichtigung der vorhandenen medizinischen Akten ,
kam das hiesige Gericht im Urteil vom 12. Mai 2012 (Urk. 6/61) zu m Schluss , dass der Versiche rungsfall beziehungsweise der Beginn der einjährigen Wartezeit nicht schon im Juli 1998 , sondern erst mit dem vom Beschwerdeführer erlittenen Ponsi nfarkt im November 1999 eingetreten war und ab dann das War t ejahr zu laufen begonnen und dementsprechend im November 2000 geendet hatte. Zwar wurden im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung
die vorhandenen medizi nischen Berichte respektive Beweise offensichtlich falsch gewürdigt, was aber, auf entsprechende Intervention des Beschwerdeführers hin, hätte korrigiert wer den können. Dass der Beschwerdeführer die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, liegt nicht daran, dass er den massgebenden und ihm bekannten Sachverhalt nicht beweisen konnte, sondern dass er in Unkenn tnis seiner rechtlichen Möglichkeiten handelte oder schlecht beraten war. Dies aber stellt kein Revisionsgrund dar. 4 .3
Nach dem Dargelegten bestand für die Beschwerdegegnerin auch nach Vorlie gen des polydisziplinären Gutachtens vom 11. Dezember 2014 kein Grund, die Verfügung vom 17. Oktober 2000 (ex tunc ) in prozessuale Revision zu ziehen. Vielmehr hat sie zu Recht die Anweisungen des Gerichts befolgt und die Verfü gung in Wiedererwägung gezogen. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht . Da das Datum der Neuanmeldung vom 15. Dezem ber 2009 (vgl. Urk. 6/50) den Zeitpunkt bildet, in welchem die zwei fellose Unrich tigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2000 entdeckt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 zugesprochen (vgl. oben E.2.2) . Folg lich ist die Beschwerde abzuweisen. 5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Kostennote vom 9. Juni 2015 (Urk. 20) einen Aufwand von 13.29 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.-- geltend. Nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2015 mitgeteilt hatte, es erachte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich (Urk. 16) , der Beschwerdeführer den noch am 15. Juli 2015 eine Replik eingereicht hatte (Urk. 19), sind d ie dafür in Rechnung gestellte Aufwand und Barauslagen nicht zu berücksichtigen, da nur der notwendige Aufwand vom Gericht zu entschädigen ist ( § 7 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Damit sind 11.24 Stunden zu entschädigen und Barauslagen von Fr. 31.-- zu übernehmen. Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unent geltliche Rechtsvertreter mit Fr. 2‘704.10 (inklusive Auslagenersatz und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich,
wird mit Fr. 2‘704.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher