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IV.2015.00454

RAD-Ärztin stützte sich auf eine ungenügende medizinische Grundlage; weitere medizinische Abklärungen (Funktionsfähigkeit der rechten Hand) erforderlich; kein Gerichtsgutachten; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, war seit dem 1 8. Juni 1999 bei der Y.___ als Schaler angestellt (letzter effektiver Arbeitstag am 1 2. Juli 2012)

gewesen (Urk. 8/24). Am 1 3. Juli 2012 erlitt er einen Arbeitsunfall : Beim Hochheben von Schalenelementen

verletzte er sich an der rechten Schulter (Urk. 8/28/71-71, vgl. auch

Urk. 1 S. 3) . Am

4. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf drei gerissene Armsehnen und eine Gehörschädi gung bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, In validenrente) an (Urk. 8 / 8).

Am 2 8. März 2013 führte die IV-Stelle ein Standortgespräch (Urk. 8/15) . Weiter zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8 /2 2) sowie Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/28-29 und Urk. 8/41) bei

und tä tigte berufliche Abklärungen (Urk. 8/24; inkl. Gespräche [ Urk. 8/30 und Urk. 8/35 ]) .

Mit Schreiben vom 2 5. März 2014 (Urk. 8/39) wurde dem Versi cherten mitgeteilt, dass die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen werde und er später eine separate Verf ügung betreffend Rente erhalte . 1.2

Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 (Urk. 8/46) sprach die SUVA dem Versi cher ten eine Invalidenrente (30 % Erwerbsunfähigkeit) und eine In tegritätsentschädigung (10 %) zu . 1.3

Mit V orbescheid vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 8/49) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Den dagegen erhobenen Ein wand (vgl. Urk. 8/54) hiess die IV-Stelle

teilweise gut: Mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente

ab dem 1. September 2013 zu. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. September 2013 zumin dest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen (S. 2) .

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfü gung vom 9. März 2015 (Urk. 2) aus,

aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als B auarbeiter nicht mehr möglich. D ie Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Trans portieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbei ten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das manuelle Geschick der rechten Hand, sei ihm jedoch zu 100 % möglich und zumutbar. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien alle medizinischen Befunde bereits berück sichtigt worden, sodass weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt seien. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich unter anderem auf den Standpunkt, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seiner sehr schmerzhaften Verletzung an der rechten Hand seien bisher nicht fachärztlich abgekl ärt worden. Dies sei nun nachzuholen - und zwar im Rahmen eines Gerichtsgutachtens.

3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, gab in seinem zuhan den der SUVA verfassten Bericht „Ärztliche Abschlussuntersuchung “ vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/43) die Diagnosen Status nach transmuraler Ruptur des distalen Anteils der Supraspinatussehne, Partialruptur Infraspinatus

- und Subscapularissehne sowie unfallunabhängig AC-Gelenksarthrose und Du puytren’sche Kontraktur rechts (O peration am 11.01.2013) an (S. 4). Er hielt weiter fest, dass sich objektiv eine weiterhin bestehende, wenn auch gegen über der Voruntersuchung schwächer ausgeprägte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie eine muskuläre Hypotrophie im Bereich des Supra- und Infraspinatus rechts finde . Der Beschwerdeführer lehne eine Operation der rec hten Schulter nach wie vor ab, d a keine Garantie

für eine Verbesserung gegeben werden könne .

Seitens der Schulterläsion seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei ten unter Schulterniveau möglich. Das Heben und T ragen von Gewichten sollte lediglich körpernah und nicht körperfern erfolgen. Zu vermeiden seien repetitive Rotationsbewegungen, Schläge oder Vibrationen a uf die rechte obere Extremität sowie kräftige Stoss

- und Zugbewegungen. Unter Beach tung der genannten

Einschränkungen wäre rein unfallbedingt jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (S. 5) . 3.2

3.2.1

Die Ärztin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) med . pract . A.___, F achärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 8/48 S. 3 f.) fest, dass leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transp or tieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhal teposition und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das manuelle Geschick der rechten Hand medizinisch-theoretisch vollschich tig zumutbar seien. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten sei anhand der vorliegenden Befunde (Kreisarztuntersuchung vom 1 6. Juli 2013 und 6. Mai 2014) nicht ausgewiesen; eine wesentliche Verän derung der Einschränkungen sei im zeitlichen Verlauf nicht eingetreten. Mit Ausnahme der unmittelbar postoperativen Phase nach der Handoperation und der Akutphase nach der Schulterverletzung bestehe eine 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 4). 3.2. 2

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 2. Januar 2015 zur Frage, ob es sich bei den Veränderungen der rechten Hand und Finger des Beschwerdeführers um einen Unfall/eine Berufskrankheit handle – was er in der Folge verneinte – zitierte Kreisarzt Dr. Z.___ ein Schreiben von Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 1 6. Januar 2015 (vgl. Urk. 3/4 S. 2) . Darin gab dieser an, bei Tendovaginit i s stenosans der Finger II und IV rechts sei eine operative Ringbands p altung für den 4. Juni 2013 geplant gewesen (vgl. auch Urk. 8/53) . Der Beschwerdeführer habe damals den operativen Eing r iff wegen eines Infektes absagen müssen. Am 1 2. September 2014 habe er ihn dann erneut

- wegen einer Tendovaginitis stenosans der Finger III und IV rechts - in seiner Sprechstunde gesehen. Er habe die Finger mit einer Am pulle Depomedrol infiltriert. Eine Kontrolle wäre zwei Wochen später vorge sehen gewesen, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht mehr gemeldet (Urk. 3/4 S. 2) . 4. 4.1

Die Schulterproblematik, welche aus dem Unfall resultiert e, ist ausgewiesen, unbestritten und gibt zu keine n

Weiterungen Anlass . 4.2

Zur Handproblematik ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. C.___, Belegarzt Traumatologie, hat in seinem Operationsbericht vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 8/18/5-9) unter anderem die Operationsdiagnose Dupuytren

palmar Strahl IV Hand rechts gestellt und an der rechten Hand eine Aponeurektomie

palmar Strahl IV durchgeführt (S. 1). Gemäss seinen Angaben dauert es bis zur gesicherten Wundheilung für gewöhnlich - je nach Arbeitsbelastung (ohne schwere Arbeiten)

- ungefähr vier bis sechs Wochen, sodass d ie Hand beschwerden

spätestens Ende Februar 2013

hätte n behoben beziehungsweise abgeheilt sein soll e n . Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der Operation im Januar 2013 hatte d er Beschwerdeführer weiterhin Beschwer den (Schmerzen auf Höhe der Grundgelenke Dig . II und IV palmarseitig)

- zudem trat noch eine leichte Flexionsstellung sämtlicher Langfinger ein (Urk. 8/53) -, weswegen er sich

im Mai 2013 in ärztliche Behandlung begab . Dabei stellte Dr. B.___

zusätzlich bei den Finger n II bzw. später III und IV rechts eine Tendovaginitis stenosans

(Sehnenscheidenentzündung der Beu gesehnen der Hand) fest . Es wurde eine operati ve Ringbandspaltung be schlossen, welche jedoch nie stattfand (E. 3.2.2 hievor) . 4.3

Die RAD-Ärztin med . pract . A.___, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte,

nahm

bloss gestützt auf die (spärlich en) medizini schen Berichte -

insbesondere die Befunde anlässlich der kreisärztlichen Un tersuchungen - Stellung . D ie (Kreis-) Ärzte äusserten sich jedoch lediglich zur unfallbedingten Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit, ni cht aber zu den Handproblemen (siehe dazu E. 3.2.2) . D ie RAD-Ärztin stützte sich folglich

auf eine ungenügende medizinische Akten lage .

B ei ihrer Stellungnahme handelt es sich zudem bloss

um eine Hypo these. D en Berichten der behand elnd en Ärzte kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

unter den Beschwerden an der rechten Hand leidet und diesbezüglich d urchaus Handlungsbedarf besteht, zumal die indizierte Opera tion, welche möglicherweise zu einer Verbesserung der Beschwerden hätte führen könn e n, nicht

erfolgte

- auch wenn Grund dafür das Nichterscheinen des Beschwerdeführers war .

Weitere m edizinische Berichte, welche eine fachärztliche Abklärung der (unfall unabhängigen) Beschwerden an der rechten Hand zum Gegenstand haben oder sich zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern, lie gen nicht vor . Damit ist d ie diesbezügliche (aktuelle) medizinische Situation gänzlich ungeklärt geblieben .

Bei dieser Ausganglage sind weitere medizini sche Abklärungen (Funktionsfähigkeit der rechten Hand und allenfalls daraus resultierende Einschränkungen) unumgänglich . Liegen aber keine verlässli chen medizinischen Grundlagen zur Beur tei lung der gesundheitlichen Situa tion und der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führers

vor, so fehlt es ebenfalls an der Grundlage für einen Entscheid. 4.4

Von einem Gerichtsgutachten ist abzusehe n, da der Sachverhalt betreffend die Handbeschwerden gänzlich ungeklärt und die Vornahme solcher Abklä rungen grundsätzlich Aufg abe der V erwaltung ist,

womit sich eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin aufdrängt

(B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2015 (Urk . 2) ist nach dem Gesag ten aufzuhe ben und die Sache zur medizinischen Abklärung (allenfalls versi cherungsexternen Begutachtung) und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers

an die Bes chwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend er scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr . 2‘1 00.--

(inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) als angemessen. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwer degegne rin au fzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 S. 3) . Am

4. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf drei gerissene Armsehnen und eine Gehörschädi gung bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, In validenrente) an (Urk. 8 / 8).

Am 2 8. März 2013 führte die IV-Stelle ein Standortgespräch (Urk. 8/15) . Weiter zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8 /2

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 8. Mai 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfü gung vom 9. März 2015 (Urk. 2) aus,

aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als B auarbeiter nicht mehr möglich. D ie Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Trans portieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbei ten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das manuelle Geschick der rechten Hand, sei ihm jedoch zu 100 % möglich und zumutbar. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien alle medizinischen Befunde bereits berück sichtigt worden, sodass weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt seien.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich unter anderem auf den Standpunkt, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seiner sehr schmerzhaften Verletzung an der rechten Hand seien bisher nicht fachärztlich abgekl ärt worden. Dies sei nun nachzuholen - und zwar im Rahmen eines Gerichtsgutachtens.

3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, gab in seinem zuhan den der SUVA verfassten Bericht „Ärztliche Abschlussuntersuchung “ vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/43) die Diagnosen Status nach transmuraler Ruptur des distalen Anteils der Supraspinatussehne, Partialruptur Infraspinatus

- und Subscapularissehne sowie unfallunabhängig AC-Gelenksarthrose und Du puytren’sche Kontraktur rechts (O peration am 11.01.2013) an (S. 4). Er hielt weiter fest, dass sich objektiv eine weiterhin bestehende, wenn auch gegen über der Voruntersuchung schwächer ausgeprägte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie eine muskuläre Hypotrophie im Bereich des Supra- und Infraspinatus rechts finde . Der Beschwerdeführer lehne eine Operation der rec hten Schulter nach wie vor ab, d a keine Garantie

für eine Verbesserung gegeben werden könne .

Seitens der Schulterläsion seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei ten unter Schulterniveau möglich. Das Heben und T ragen von Gewichten sollte lediglich körpernah und nicht körperfern erfolgen. Zu vermeiden seien repetitive Rotationsbewegungen, Schläge oder Vibrationen a uf die rechte obere Extremität sowie kräftige Stoss

- und Zugbewegungen. Unter Beach tung der genannten

Einschränkungen wäre rein unfallbedingt jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (S. 5) . 3.2

3.2.1

Die Ärztin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) med . pract . A.___, F achärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 8/48 S. 3 f.) fest, dass leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transp or tieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhal teposition und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das manuelle Geschick der rechten Hand medizinisch-theoretisch vollschich tig zumutbar seien. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten sei anhand der vorliegenden Befunde (Kreisarztuntersuchung vom 1 6. Juli 2013 und 6. Mai 2014) nicht ausgewiesen; eine wesentliche Verän derung der Einschränkungen sei im zeitlichen Verlauf nicht eingetreten. Mit Ausnahme der unmittelbar postoperativen Phase nach der Handoperation und der Akutphase nach der Schulterverletzung bestehe eine 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 4). 3.2. 2

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 2. Januar 2015 zur Frage, ob es sich bei den Veränderungen der rechten Hand und Finger des Beschwerdeführers um einen Unfall/eine Berufskrankheit handle – was er in der Folge verneinte – zitierte Kreisarzt Dr. Z.___ ein Schreiben von Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 1 6. Januar 2015 (vgl. Urk. 3/4 S. 2) . Darin gab dieser an, bei Tendovaginit i s stenosans der Finger II und IV rechts sei eine operative Ringbands p altung für den 4. Juni 2013 geplant gewesen (vgl. auch Urk. 8/53) . Der Beschwerdeführer habe damals den operativen Eing r iff wegen eines Infektes absagen müssen. Am 1 2. September 2014 habe er ihn dann erneut

- wegen einer Tendovaginitis stenosans der Finger III und IV rechts - in seiner Sprechstunde gesehen. Er habe die Finger mit einer Am pulle Depomedrol infiltriert. Eine Kontrolle wäre zwei Wochen später vorge sehen gewesen, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht mehr gemeldet (Urk. 3/4 S. 2) . 4. 4.1

Die Schulterproblematik, welche aus dem Unfall resultiert e, ist ausgewiesen, unbestritten und gibt zu keine n

Weiterungen Anlass . 4.2

Zur Handproblematik ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. C.___, Belegarzt Traumatologie, hat in seinem Operationsbericht vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 8/18/5-9) unter anderem die Operationsdiagnose Dupuytren

palmar Strahl IV Hand rechts gestellt und an der rechten Hand eine Aponeurektomie

palmar Strahl IV durchgeführt (S. 1). Gemäss seinen Angaben dauert es bis zur gesicherten Wundheilung für gewöhnlich - je nach Arbeitsbelastung (ohne schwere Arbeiten)

- ungefähr vier bis sechs Wochen, sodass d ie Hand beschwerden

spätestens Ende Februar 2013

hätte n behoben beziehungsweise abgeheilt sein soll e n . Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der Operation im Januar 2013 hatte d er Beschwerdeführer weiterhin Beschwer den (Schmerzen auf Höhe der Grundgelenke Dig . II und IV palmarseitig)

- zudem trat noch eine leichte Flexionsstellung sämtlicher Langfinger ein (Urk. 8/53) -, weswegen er sich

im Mai 2013 in ärztliche Behandlung begab . Dabei stellte Dr. B.___

zusätzlich bei den Finger n II bzw. später III und IV rechts eine Tendovaginitis stenosans

(Sehnenscheidenentzündung der Beu gesehnen der Hand) fest . Es wurde eine operati ve Ringbandspaltung be schlossen, welche jedoch nie stattfand (E. 3.2.2 hievor) . 4.3

Die RAD-Ärztin med . pract . A.___, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte,

nahm

bloss gestützt auf die (spärlich en) medizini schen Berichte -

insbesondere die Befunde anlässlich der kreisärztlichen Un tersuchungen - Stellung . D ie (Kreis-) Ärzte äusserten sich jedoch lediglich zur unfallbedingten Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit, ni cht aber zu den Handproblemen (siehe dazu E. 3.2.2) . D ie RAD-Ärztin stützte sich folglich

auf eine ungenügende medizinische Akten lage .

B ei ihrer Stellungnahme handelt es sich zudem bloss

um eine Hypo these. D en Berichten der behand elnd en Ärzte kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

unter den Beschwerden an der rechten Hand leidet und diesbezüglich d urchaus Handlungsbedarf besteht, zumal die indizierte Opera tion, welche möglicherweise zu einer Verbesserung der Beschwerden hätte führen könn e n, nicht

erfolgte

- auch wenn Grund dafür das Nichterscheinen des Beschwerdeführers war .

Weitere m edizinische Berichte, welche eine fachärztliche Abklärung der (unfall unabhängigen) Beschwerden an der rechten Hand zum Gegenstand haben oder sich zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern, lie gen nicht vor . Damit ist d ie diesbezügliche (aktuelle) medizinische Situation gänzlich ungeklärt geblieben .

Bei dieser Ausganglage sind weitere medizini sche Abklärungen (Funktionsfähigkeit der rechten Hand und allenfalls daraus resultierende Einschränkungen) unumgänglich . Liegen aber keine verlässli chen medizinischen Grundlagen zur Beur tei lung der gesundheitlichen Situa tion und der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führers

vor, so fehlt es ebenfalls an der Grundlage für einen Entscheid. 4.4

Von einem Gerichtsgutachten ist abzusehe n, da der Sachverhalt betreffend die Handbeschwerden gänzlich ungeklärt und die Vornahme solcher Abklä rungen grundsätzlich Aufg abe der V erwaltung ist,

womit sich eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin aufdrängt

(B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2015 (Urk . 2) ist nach dem Gesag ten aufzuhe ben und die Sache zur medizinischen Abklärung (allenfalls versi cherungsexternen Begutachtung) und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers

an die Bes chwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend er scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr . 2‘1 00.--

(inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) als angemessen. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwer degegne rin au fzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

E. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00454 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, war seit dem 1 8. Juni 1999 bei der Y.___ als Schaler angestellt (letzter effektiver Arbeitstag am 1 2. Juli 2012)

gewesen (Urk. 8/24). Am 1 3. Juli 2012 erlitt er einen Arbeitsunfall : Beim Hochheben von Schalenelementen

verletzte er sich an der rechten Schulter (Urk. 8/28/71-71, vgl. auch

Urk. 1 S. 3) . Am

4. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf drei gerissene Armsehnen und eine Gehörschädi gung bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, In validenrente) an (Urk. 8 / 8).

Am 2 8. März 2013 führte die IV-Stelle ein Standortgespräch (Urk. 8/15) . Weiter zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8 /2 2) sowie Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/28-29 und Urk. 8/41) bei

und tä tigte berufliche Abklärungen (Urk. 8/24; inkl. Gespräche [ Urk. 8/30 und Urk. 8/35 ]) .

Mit Schreiben vom 2 5. März 2014 (Urk. 8/39) wurde dem Versi cherten mitgeteilt, dass die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen werde und er später eine separate Verf ügung betreffend Rente erhalte . 1.2

Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 (Urk. 8/46) sprach die SUVA dem Versi cher ten eine Invalidenrente (30 % Erwerbsunfähigkeit) und eine In tegritätsentschädigung (10 %) zu . 1.3

Mit V orbescheid vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 8/49) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Den dagegen erhobenen Ein wand (vgl. Urk. 8/54) hiess die IV-Stelle

teilweise gut: Mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente

ab dem 1. September 2013 zu. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. September 2013 zumin dest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen (S. 2) .

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfü gung vom 9. März 2015 (Urk. 2) aus,

aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als B auarbeiter nicht mehr möglich. D ie Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Trans portieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbei ten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das manuelle Geschick der rechten Hand, sei ihm jedoch zu 100 % möglich und zumutbar. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien alle medizinischen Befunde bereits berück sichtigt worden, sodass weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt seien. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich unter anderem auf den Standpunkt, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seiner sehr schmerzhaften Verletzung an der rechten Hand seien bisher nicht fachärztlich abgekl ärt worden. Dies sei nun nachzuholen - und zwar im Rahmen eines Gerichtsgutachtens.

3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, gab in seinem zuhan den der SUVA verfassten Bericht „Ärztliche Abschlussuntersuchung “ vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/43) die Diagnosen Status nach transmuraler Ruptur des distalen Anteils der Supraspinatussehne, Partialruptur Infraspinatus

- und Subscapularissehne sowie unfallunabhängig AC-Gelenksarthrose und Du puytren’sche Kontraktur rechts (O peration am 11.01.2013) an (S. 4). Er hielt weiter fest, dass sich objektiv eine weiterhin bestehende, wenn auch gegen über der Voruntersuchung schwächer ausgeprägte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie eine muskuläre Hypotrophie im Bereich des Supra- und Infraspinatus rechts finde . Der Beschwerdeführer lehne eine Operation der rec hten Schulter nach wie vor ab, d a keine Garantie

für eine Verbesserung gegeben werden könne .

Seitens der Schulterläsion seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei ten unter Schulterniveau möglich. Das Heben und T ragen von Gewichten sollte lediglich körpernah und nicht körperfern erfolgen. Zu vermeiden seien repetitive Rotationsbewegungen, Schläge oder Vibrationen a uf die rechte obere Extremität sowie kräftige Stoss

- und Zugbewegungen. Unter Beach tung der genannten

Einschränkungen wäre rein unfallbedingt jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (S. 5) . 3.2

3.2.1

Die Ärztin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) med . pract . A.___, F achärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 8/48 S. 3 f.) fest, dass leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transp or tieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhal teposition und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das manuelle Geschick der rechten Hand medizinisch-theoretisch vollschich tig zumutbar seien. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten sei anhand der vorliegenden Befunde (Kreisarztuntersuchung vom 1 6. Juli 2013 und 6. Mai 2014) nicht ausgewiesen; eine wesentliche Verän derung der Einschränkungen sei im zeitlichen Verlauf nicht eingetreten. Mit Ausnahme der unmittelbar postoperativen Phase nach der Handoperation und der Akutphase nach der Schulterverletzung bestehe eine 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 4). 3.2. 2

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 2. Januar 2015 zur Frage, ob es sich bei den Veränderungen der rechten Hand und Finger des Beschwerdeführers um einen Unfall/eine Berufskrankheit handle – was er in der Folge verneinte – zitierte Kreisarzt Dr. Z.___ ein Schreiben von Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 1 6. Januar 2015 (vgl. Urk. 3/4 S. 2) . Darin gab dieser an, bei Tendovaginit i s stenosans der Finger II und IV rechts sei eine operative Ringbands p altung für den 4. Juni 2013 geplant gewesen (vgl. auch Urk. 8/53) . Der Beschwerdeführer habe damals den operativen Eing r iff wegen eines Infektes absagen müssen. Am 1 2. September 2014 habe er ihn dann erneut

- wegen einer Tendovaginitis stenosans der Finger III und IV rechts - in seiner Sprechstunde gesehen. Er habe die Finger mit einer Am pulle Depomedrol infiltriert. Eine Kontrolle wäre zwei Wochen später vorge sehen gewesen, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht mehr gemeldet (Urk. 3/4 S. 2) . 4. 4.1

Die Schulterproblematik, welche aus dem Unfall resultiert e, ist ausgewiesen, unbestritten und gibt zu keine n

Weiterungen Anlass . 4.2

Zur Handproblematik ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. C.___, Belegarzt Traumatologie, hat in seinem Operationsbericht vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 8/18/5-9) unter anderem die Operationsdiagnose Dupuytren

palmar Strahl IV Hand rechts gestellt und an der rechten Hand eine Aponeurektomie

palmar Strahl IV durchgeführt (S. 1). Gemäss seinen Angaben dauert es bis zur gesicherten Wundheilung für gewöhnlich - je nach Arbeitsbelastung (ohne schwere Arbeiten)

- ungefähr vier bis sechs Wochen, sodass d ie Hand beschwerden

spätestens Ende Februar 2013

hätte n behoben beziehungsweise abgeheilt sein soll e n . Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der Operation im Januar 2013 hatte d er Beschwerdeführer weiterhin Beschwer den (Schmerzen auf Höhe der Grundgelenke Dig . II und IV palmarseitig)

- zudem trat noch eine leichte Flexionsstellung sämtlicher Langfinger ein (Urk. 8/53) -, weswegen er sich

im Mai 2013 in ärztliche Behandlung begab . Dabei stellte Dr. B.___

zusätzlich bei den Finger n II bzw. später III und IV rechts eine Tendovaginitis stenosans

(Sehnenscheidenentzündung der Beu gesehnen der Hand) fest . Es wurde eine operati ve Ringbandspaltung be schlossen, welche jedoch nie stattfand (E. 3.2.2 hievor) . 4.3

Die RAD-Ärztin med . pract . A.___, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte,

nahm

bloss gestützt auf die (spärlich en) medizini schen Berichte -

insbesondere die Befunde anlässlich der kreisärztlichen Un tersuchungen - Stellung . D ie (Kreis-) Ärzte äusserten sich jedoch lediglich zur unfallbedingten Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit, ni cht aber zu den Handproblemen (siehe dazu E. 3.2.2) . D ie RAD-Ärztin stützte sich folglich

auf eine ungenügende medizinische Akten lage .

B ei ihrer Stellungnahme handelt es sich zudem bloss

um eine Hypo these. D en Berichten der behand elnd en Ärzte kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

unter den Beschwerden an der rechten Hand leidet und diesbezüglich d urchaus Handlungsbedarf besteht, zumal die indizierte Opera tion, welche möglicherweise zu einer Verbesserung der Beschwerden hätte führen könn e n, nicht

erfolgte

- auch wenn Grund dafür das Nichterscheinen des Beschwerdeführers war .

Weitere m edizinische Berichte, welche eine fachärztliche Abklärung der (unfall unabhängigen) Beschwerden an der rechten Hand zum Gegenstand haben oder sich zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern, lie gen nicht vor . Damit ist d ie diesbezügliche (aktuelle) medizinische Situation gänzlich ungeklärt geblieben .

Bei dieser Ausganglage sind weitere medizini sche Abklärungen (Funktionsfähigkeit der rechten Hand und allenfalls daraus resultierende Einschränkungen) unumgänglich . Liegen aber keine verlässli chen medizinischen Grundlagen zur Beur tei lung der gesundheitlichen Situa tion und der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führers

vor, so fehlt es ebenfalls an der Grundlage für einen Entscheid. 4.4

Von einem Gerichtsgutachten ist abzusehe n, da der Sachverhalt betreffend die Handbeschwerden gänzlich ungeklärt und die Vornahme solcher Abklä rungen grundsätzlich Aufg abe der V erwaltung ist,

womit sich eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin aufdrängt

(B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2015 (Urk . 2) ist nach dem Gesag ten aufzuhe ben und die Sache zur medizinischen Abklärung (allenfalls versi cherungsexternen Begutachtung) und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers

an die Bes chwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend er scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr . 2‘1 00.--

(inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) als angemessen. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwer degegne rin au fzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser