Sachverhalt
1.
1.1
Der 1982 geborene X.___ , gelernter Koch (Urk. 7/4/17) , war zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Betriebs mitarbeiter ange stellt (Urk. 7/17/5-6 ). Am 14. Ma i 201 3 meldete er sich unter Hinweis auf eine Analfis s ur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , am 22. Januar 2014 Kostengutsprache für eine Abklärung bei der Z.___ für die Zeit vom 3. Februar bis zum 27. April 2014 (Urk. 7/25) , welche jedoch aufgrund häufiger krankheitsbedingter Absenzen des Versicherten per 28. März 2014 abgebrochen wurde (Urk. 7/35). In der Folge ve ranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begutachtung (Exper tise vom 2. Oktober 2014, Urk. 7/55) . Am 14. November 2014 verpflichtete die IV-Stelle den Versich e rten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu einer Suchtbehandlung sowie einer fachpsychiatrischen Behandlung (Urk. 7/57 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 2) einen Rentenanspruch
unter Hinweis auf das Fehlen eines relevanten Gesundheitsschaden s . 2.
Gegen die Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. April 2015 (Urk. 1) unter Auflage des Berichts der B.___ vom 8. April 2015 sowie eines entsprechenden Arztzeugnisses vom 15. April 2015 (Urk. 3/3-4) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Verwal tung zurückzuweisen, subeventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwer deantwort vom
19. Mai 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol gen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 10 . März 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen
damit, dass es sich bei der vom Gut achter Dr. A.___ diagnostiziert en leichten depressiven Episode mit somati schen Symptomen um
k ein en invalidisierenden Gesundheitsschaden handle . Unter einer adäquaten Behandlung könne in absehbarer Zeit ein e volle Ar beitsfähigkeit wieder hergestellt werden. W eitere medizinische Abklärungen würde n sich deshalb erübrigen , zumal medizinische Massnahmen bereits emp fohlen und dem Beschwerdeführer im Rahmen von schadenmindernden Mass nahmen auferlegt worden seien. 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei gemäss den Feststellungen des Gutachter s und
der behandelnden Ärzte sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit September 2013 vollumfänglich arbeitsunfä hig .
Dies werde auch im Bericht der Z.___ bestätigt , wonach er im Rahmen der Abklärung aufgrund der gesundheitlich bedingten Absenzen, des erhöhten Pausenbedarfs sowie der Notwendigkeit, sich oft hin zu legen, lediglich eine Leistungsfähigkeit von 20 % erreicht habe . Entsprechend sei ihm ab September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 5-6 ). 3. 3.1
Dr. med. C.___ vom
D.___ wies in seinem Beric ht vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/11/ 16-17)
darauf hin , dass die Ursache der vom Be schwerdeführer b eklagten Analschmerzen unklar sei. Die Schmerzlokalisation liege nicht im distalen Analkanal und der Schmerz
basiere
nicht
auf der Fissur. Differentialdiagnostisch sei eine Mukosapathologie (Entzündung?) oder eine Neuropathie denkbar. 3.2
In ihrem Bericht vom 5. August 2013 (Urk. 7/12) führten
Dr. med. E.___ , Chef arzt und Facharzt FMH für Neurologie , und Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin und Fachärztin FMH für Neurologie am G.___ , aus, der Be schwerdeführer leide seit der Operation im Analbereich im Dezember 2012 an einem Dauerschmerz von stechendem Charakter, wobei die durchschnittliche Schmerzintensität bei einer S kala von 10 bei 5-6 liege. Aufgrund der Anamnese und des aktuellen Untersuchungsbefundes leide der Beschwerdeführer nicht an einer neurologischen Erkrankung als mögliche Ursache für die angegebenen chronischen Schmerzen. Da es sich um eine Reizsymptomatik handle, könne eine neurophysiologische Diagnostik nicht weiterhelfen. Unter Hinweis auf ein chronisches Schmerzleiden empfahlen die Ärzte eine psychologische respektive psychiatrische Unterstützung. 3. 3
Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, stellte i n seinem Bericht vom 18. Septemb er 2013 (Urk. 7/43/9-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches Schmerzsyndrom bei/mit - chronische m
myofaszialem Syndrom nuchal und interscapulär - chronische n Analschmerzen bei/mit - Status nach Analfissur
Der Arzt
führte aus, beim Beschwerdeführer seien bereits vor ungefähr acht Jah ren Schulter- und Nackenschmerzen aufgetreten, welche sich nach der Ein nahme von Analgetika und Physiotherapie weitgehend gebessert hätten. Vor zwei Jahren seien die interscapulären und nuchalen Schmerzen ohne auslösen des Ereignis wieder aufgetreten , wobei es im letzten Jahr zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen gekommen sei . Es bestünden Dauerschmerzen, und bei längerer Halswirbelextension Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände, die Nachtruhe sei indessen nicht gestört. Gesamthaft betrachtet, bestehe ein chro nische s Schmerzsyndrom, aktuell in zwei Lokalisationen ( nuchal / interscapulä r und chronische Analschmerzen). Eine sekundäre Ursache für das myofasziale Syndrom sei nicht eruierbar . Möglicherweise spiele die schwierige soziale Situ ation des Beschwerdeführers (geschieden, seit knapp einem Jahr arbeitsunfähig, geplante Umschulung) eine schmerzverstärkende Rolle. Verschiedenste Medika mente wie auch die aktuell laufende physikalische Therapie führten, wenn überhaupt, nur zu einer kurzfristigen Linderung. 3. 4
Dr. med. I.___ , Leitende Ärztin a m Institut für Anästhesiologie und Schmerztherapie am G.___ ,
nannte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/49/1-5) fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - unklare anale Schmerzen - Status nach Ana l fissurrezidiv bei 6 Uhr in Steinschnittlage - Status nach Botoxinjektion - Verdacht auf Sphinkterdysfunktion , Anismus - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Nephrolithiasis links - myofa s z iale Schmerzen nuchal und interscapulär gemäss Zuweisung, nicht thematisiert im Schmerzzentrum
Die Ärztin führte aus, der Beschwerdeführer leide seit ungefähr fünf bis sechs Jahren unter Analbeschwerden, wobei diverse Abkl ärungen und Beurteilungen stattgefunden hätten und im Dezember 2012 eine Analfissur operativ angegan gen worden sei. Präoperativ sei der Schmerz pulsierend und brennend gewesen. P ostoperativ sei das Brennen verschwunden und ein stechender Schmerz auf getreten, der durch die Sitzposition beeinflussbar sei.
Der Beschwerdeführer finde keine Position, in welcher er so schmerzarm sei, dass er sich konzentrieren könne. Sitzen gehe maximal 30-45 Minuten, Stehen für 30 Minuten und Spa zieren für maximal eine Stunde (S. 4 Ziff. 1.7). Betreffend die Arbeitsfähigkeit wies die Ärztin darauf hin , dass eine entsprechende Einschätzung im Rahmen des Schmerzzentrums nicht möglich sei (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 5
Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) seit mindestens September 2013 - chronisches Schmerzsyndrom (chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren, ICD- 10 F45.41 ) , Differentialdiagnose : somato forme Schmerzstörung
Dr. J.___
hielt fest , dass eine depressive Episode vor ungefähr drei Jahren mit Antidepressiva und Psychotherapie habe behandelt werden können. Aktuell fühle sich der Beschwerdeführer seiner gesundheitlichen und sozialen Situation hilflos ausgeliefert mit Stimmungstief, Antriebsarmut, Konzentrationsstörungen und Gereiztheit . Im bisherigen Verlauf zeigten sich ausgeprägte Schwierigkeiten im Bereich der Selbstregulation mit emotionaler Instabilität und Impulsivität sowie mangelnden Ressourcen im Bereich der Selbstberuhigung. In der Biogra phie fänden sich zahlreiche Traumatisierungen und e s best ehe wenig Tages struktur, der Beschwerdeführer lebe sozial eher zurückgezogen . Jedes zweite Wochenende sei die siebenjährige Tochter bei ihm , die Beziehung zur Ex-Frau sei sehr konfliktbeladen und der Kontakt zu Eltern und Geschwistern werde aufrecht gehalten . Zum Abbrechen des Arbeitstraining s bei der Z.___
führte er aus, dies habe zu einem krisenhaften sekundären Leiden mit Enttäuschung und Hoffnungslosigkeit geführt, wobei tiefer sitzende Ängste und Traumatisierungen aktualisiert worden seien. Dr. J.___ ging schliesslich davon aus, dass die berufliche Massnahme nach Überwind ung dieser Krise und Stabilisierung
An fang 2015 weitergeführt werden könne (S. 1 Ziff. 1.4 ).
In der angestammte n Tätigkeit als Koch attestierte Dr. J.___
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. September 2013 (S. 2 Ziff. 1.6). Bei kontinuierli cher Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
er achtete er
in einer angepassten Tätigkeit die Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit voraussichtlich bis Anfang 2015 als möglich (S. 3 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11). 3. 6
In seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/55) führte Dr. A.___ folgende Diag nosen auf (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.01 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung der passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1 - Cannabisabhängigkeit, ICD-10 F1 2 .25 - Nikotinabhängigkeit, ICD-10 F17.25 - Morphin-Gebrauch, iatrogen, ICD-10 F11.25 In seiner Beurteilung kam Dr. A.___ zum Schluss, aufgrund der anamnesti schen Angaben bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine ge netische Vulnerabilität und auf Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen, und – die frühe Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen – auch ohne Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Weiter legte er dar, dass aus seiner Sicht mehrere Kon flikt- und Demütigungssituationen in der Primarschule zu einer Akzentuierung der passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers in der Kind heit geführt hätten, dass – seit dieser 14-jährig mit Suchtmitteln in Kontakt ge kommen sei – von einem anhaltenden schädlichen Gebrauch bzw. einer Canna bis- und Nikotinabhängigkeit ausgegangen werden könne und dass er gegen Ende des Militärdienstes wegen Drogenkonsum ausgemustert worden sei. Der über längere Zeit absolvierte Militärdienst (auch einige Wiederholungskurse) schloss seiner Meinung nach allerdings psychische Probleme mit Krankheits wert , abgesehen von der Drogensucht im früheren Erwachsenenalter, aus, und bis 2009 sei der Beschwerdeführer auch den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen. Somit könnten bei diesem im Erwachsenenalter prämorbide Probleme mit Krankheitswert (ausserhalb der Suchtproblematik) ebenfalls klar ausgeschlossen werden. Nach der Trennung von der Ehefrau und seiner
Tochter sei es nach initialer Akzentuierung der passiv- aggressiven Per sönlichkeitszüge zum Ausbruch einer erst en depressiven Episode gekommen
- die auch zu einer Einschränkung der Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähig keit geführt habe - und die nach einjähriger ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung wieder vollständig remittiert sei . Der Ausbruch der zweiten respektive gegenwärtigen Episode habe sich im Rahmen chronischer Schmerzen bei bereits akzentuierten passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen im Verlauf des Jahres 2013 angebahnt.
Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass t rotz der
von Dr. J.___ postulierten nur leichten bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne , da beim Beschwerdeführer von einer zusätzlichen Akzentuierung der Persönlichkeitszüge ausgegangen w erden müsse. Diese schränke seine psychi sc he Belastbarkeit zusätzlich ein und
verunmögliche eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit auf dem freien Wir tschaftsmarkt . Gleichzeitig sei es bei m Beschwer deführer sehr glaubhaft zu einer intermittierenden Akzentuierung seiner Schmerzen im Analbereich gekommen, welche vorübergehend auch seine all gemeine Belastbarkeit zusätzlich eingeschränkt h ätten , weshalb die geplante berufliche Abklärung vom 22. Januar bis 28. März 2014 Anfang März 2014 gescheitert sei . D er Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung als auch testpsychologisch leichte depressive Symptome gezeigt , weshalb von einer Teilremission der depressiven Episode ausgegangen werden könne . D er von ihm beschrieben e Tagesablauf deute auf eine weitgehende Verbesserung der sozialen Fertigkeiten mit allerdings immer noch häufigen Stimmungseinbrüchen hin, weshalb immer noch eine instabile psychische Verfassung vorliege. Die einge leitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe aber sowohl sub jektiv als auch objektiv zu einer Verbesserung geführt, weshalb mit einer wei teren positiven Entwicklung des psyc hischen Zustands zu rechnen sei (S. 9) . Da es sich gegenwärtig erst um die zweite depressive Episode handle, könne in di agnostischer Hinsicht fachgerecht noch nicht von einer rezidivierenden depres siven Störung ausgegangen werden. Eine Teilchronifizierung des psychischen Leidens könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb auch mittelfristig von einer reduzierten psychischen Belastbarkeit ausgegangen werden müsse (S. 10) .
Die angestammte Tätigkeit als Koch sei bekanntlich mit sehr hohen Anforderun gen an die psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität und körper liche Geschicklichkeit verbunden, was beim Beschwerdeführer mindestens mit telfristig eine psychische Überforderung bedeuten würde . Entsprechend könne ihm auch nach der Remission der depressiven Störung keine Arbeitsfähi gkeit als Koch attestiert werden. Unter „Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ hielt Dr. A.___ zusammengefasst fest, aus rein psychiatrischer Sicht könne seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen (ange stammten) Tätigkeit bestätigt werden, ebenso in anderen (adaptierten) Tätigkei ten, wobei die Frage nach dem Leiden ideal angepassten Tätigkeiten erst nach der beruflichen Eingliederung beantwortet werden könne (S. 10). Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit führte er ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurück (S. 11).
Der Gutachter verneinte weiter bei fehlende n
Hinweisen
auf
schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belas tende psychosoziale Situation trotz geklagter chronischer Schmerzen eine Diag nose aus dem somatoformen Formenkreis. Er empfahl zudem eine Cannabis-Abstinenz, da der entsprechende Konsum zu einem Verlust der Affekt- und Im pulskontrolle führen könne . U nd er wies schliesslich darauf hin, dass die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, die entsprechenden Beschwerden wil lentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu bejahen sei (S. 11). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat sich unter Hinweis auf eine Analfissur bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3) .
Seitens der Haus ärztin des Beschwerdeführers wurde sodann auf Rücken- und Nackenbesch wer den hingewiesen (Urk. 7 /43 /1-3 S. 1 Ziff. 1.1 ). Für die besagten somatischen Beschwerden
konnte trotz gastroenterologischer , neurologischer und rheuma tologischer Abklärung keine organische Ursache gefunden werden . Entspre chend empfahlen die
Dre s . E.___ , F.___ und H.___ im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer im Anal-, Rücken- und Nackenbereich geklagten Schmerzen
eine psychologische/psychiatrische Unterstützung respektive wiesen auf die schwierige soziale Situation des Beschwerdefü hrers als mögliche Teilur sache
hin (vgl. E. 3.1-3.4) .
Vor diesem Hintergrund
erscheinen weitere Abklärungen
– insbesondere eine wie vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 1 S. 2 ) - in somatischer Hinsicht nicht als zielführend beziehungsweise nötig ( an tizipierte Beweisw ürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3) und es
ist nachfolgend somit einzig die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der psychischen Beschwer den des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.2
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___
bezüglich des psychi schen Gesundheitszustandes umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 7/55 S. 2-4) und leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Gutachter setzte si ch insbesondere mit den von Dr. J.___ gestellten abweichenden Di agnosen auseinander (S. 10 und S. 11 ) und würdig t e diese in einleuchtender Weise. Er legte zudem schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkun gen auf seine Arbeitsfähigkeit an einer leichten depressiven Episode mit soma tischen Symptomen
leide t . Das Gutachten erfüllt d emnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 3 4.3.1
Es gilt
regelmässig zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurtei lung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letzt lich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen denfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist. Weil die Arbeitsfä higkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014
E. 5.1 mit Hinwei sen). N ach der Rechtsprechung
stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen de pressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als re sistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.3.2
Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Gutachten unter ei ner leichten depressi ven Episode mit somatischen Symptomen (vgl. E. 4.2 ) , welcher recht sprechungsgemäss grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. E. 4.3. 1 ) . Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gab der Beschwerde führer sodann an, seit dem 14. Lebensjahr ein bis zwei Gramm Cannabis res pektive
fünf bis sechs Joint s pro Tag zu rauchen (Urk. 7/55 S. 5 und S. 6 ) . Ge mäss Dr. A.___ kann d er Konsum von Cannabis zu einem Verlust der Affekt- und Impulskontrolle führen . Falls
– so Dr. A.___ - die beruflichen Massnah men aufgrund einer instabilen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu scheitern drohten, wären Massnahmen der Schadenminderungspflicht im Sinne einer Drogenabstinenz zu empfehlen. Eine Drogenabstinenz führe zu ei ner Verbesserung und nicht zu einer Verschlechterung der psychischen Verfas sung einer betroffenen Person (S.11).
Deshalb und weil der Gutachter auch von einer „eher günstigen“ Prognose bezüg lich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ausging (S. 10) und klar die Frage bejahte, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, eingetretene Beschwerden willentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen (S. 11), kommt der depressiven Störung rechtspre chungsgemäss (E.4.3.1) keine versicherungsrechtliche Relevanz zu und die An nahme einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit fällt ausser Betracht. Dass die zusätzliche Akzentuierung der Persönlichkeitszüge die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers nach Meinung von Dr. A.___ zusätzlich einschränkt (S.9), vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch bei dieser Diagnose (S. 8) lediglich um eine Z-Kodierung. Dabei geht es gemäss Rechtsprechung zwar um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen.
Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). 4.3. 3
Was die vom behandelnden Psychiater Dr. J.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung in einem mittelgradigen Ausmass (Urk. 7/50 S. 1 Ziff. 1.1) betrifft, so gilt diese gemäss der erwähnten bundesgerichtliche n Rechtsprechung (vgl. Erw . 4.3.1) als therapeutisch angehbar . Zur weiteren Diag nose ( u nd Differentialdiagnose) aus dem somatoformen Formenkreis ist festzu halten, dass diese g utachterseits mit überzeugender Begründung verneint wur de n (vgl. E. 3.6) .
Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht der B.___
vom 8. April 2015 (Urk. 3/3 , vgl. E. 4.3.1 ) . Im Übrigen wurde nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die psy chischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdef ührers konkret be einträchtigen und es ist
lediglich von einer „ anfänglichen “ Arbeitsunfähigkeit die Rede und die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit wird als möglich erachtet.
Nichts anderes folgt aus den Berichte n der Hausärztin des Beschwer deführers, Dr. med. K.___ , Innere Medizin/Pneumologie , vom 7. Mai und 2. August 2013 (Urk. 7/11/1-4 und Urk. 7/43/1- 4 ) , welche sich zu den psychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers gar nicht äusserte .
Was schliesslich den Bericht der Z.___ vom 9. April 2014 (Urk. 7/37) betrifft , in welchem unter Hinweis auf starke Schmerzen eine Tätigkeit im geschützten sowie im ersten Arbeitsmarkt verneint und von einer Leistungsfähigkeit von ungefähr 20 % ausgegangen wurde (S. 6 und S. 7 ) ist Folgendes zu bemerken:
Abgesehen vom Umstand, dass diese Einschätzung nicht durch eine (Fach-) Arztperson erfolgte, sondern auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhte, wurde die be schränkte Leistungsfähigkeit mit starken Schmerzen aufgrund der Analfissur ( und der
neu aufgenommenen Beckenphysiotherapie )
sowie mit Fussschmerzen begründet (S. 6 und S. 3 ). Ersteren liegt jedoch kein somatisches Substrat zu grunde (vgl. E. 4.2) und letztere wurden in keinem der vorliegenden Arztbe richte
jemals
thematisiert . 4.4.
Nach dem Gesagten liegt zusammengefasst kein versicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung vor. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol gen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 10 . März 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen
damit, dass es sich bei der vom Gut achter Dr. A.___ diagnostiziert en leichten depressiven Episode mit somati schen Symptomen um
k ein en invalidisierenden Gesundheitsschaden handle . Unter einer adäquaten Behandlung könne in absehbarer Zeit ein e volle Ar beitsfähigkeit wieder hergestellt werden. W eitere medizinische Abklärungen würde n sich deshalb erübrigen , zumal medizinische Massnahmen bereits emp fohlen und dem Beschwerdeführer im Rahmen von schadenmindernden Mass nahmen auferlegt worden seien. 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei gemäss den Feststellungen des Gutachter s und
der behandelnden Ärzte sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit September 2013 vollumfänglich arbeitsunfä hig .
Dies werde auch im Bericht der Z.___ bestätigt , wonach er im Rahmen der Abklärung aufgrund der gesundheitlich bedingten Absenzen, des erhöhten Pausenbedarfs sowie der Notwendigkeit, sich oft hin zu legen, lediglich eine Leistungsfähigkeit von 20 % erreicht habe . Entsprechend sei ihm ab September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 5-6 ).
E. 3 Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, stellte i n seinem Bericht vom 18. Septemb er 2013 (Urk. 7/43/9-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches Schmerzsyndrom bei/mit - chronische m
myofaszialem Syndrom nuchal und interscapulär - chronische n Analschmerzen bei/mit - Status nach Analfissur
Der Arzt
führte aus, beim Beschwerdeführer seien bereits vor ungefähr acht Jah ren Schulter- und Nackenschmerzen aufgetreten, welche sich nach der Ein nahme von Analgetika und Physiotherapie weitgehend gebessert hätten. Vor zwei Jahren seien die interscapulären und nuchalen Schmerzen ohne auslösen des Ereignis wieder aufgetreten , wobei es im letzten Jahr zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen gekommen sei . Es bestünden Dauerschmerzen, und bei längerer Halswirbelextension Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände, die Nachtruhe sei indessen nicht gestört. Gesamthaft betrachtet, bestehe ein chro nische s Schmerzsyndrom, aktuell in zwei Lokalisationen ( nuchal / interscapulä r und chronische Analschmerzen). Eine sekundäre Ursache für das myofasziale Syndrom sei nicht eruierbar . Möglicherweise spiele die schwierige soziale Situ ation des Beschwerdeführers (geschieden, seit knapp einem Jahr arbeitsunfähig, geplante Umschulung) eine schmerzverstärkende Rolle. Verschiedenste Medika mente wie auch die aktuell laufende physikalische Therapie führten, wenn überhaupt, nur zu einer kurzfristigen Linderung.
E. 3.1 Dr. med. C.___ vom
D.___ wies in seinem Beric ht vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/11/ 16-17)
darauf hin , dass die Ursache der vom Be schwerdeführer b eklagten Analschmerzen unklar sei. Die Schmerzlokalisation liege nicht im distalen Analkanal und der Schmerz
basiere
nicht
auf der Fissur. Differentialdiagnostisch sei eine Mukosapathologie (Entzündung?) oder eine Neuropathie denkbar.
E. 3.2 In ihrem Bericht vom 5. August 2013 (Urk. 7/12) führten
Dr. med. E.___ , Chef arzt und Facharzt FMH für Neurologie , und Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin und Fachärztin FMH für Neurologie am G.___ , aus, der Be schwerdeführer leide seit der Operation im Analbereich im Dezember 2012 an einem Dauerschmerz von stechendem Charakter, wobei die durchschnittliche Schmerzintensität bei einer S kala von 10 bei 5-6 liege. Aufgrund der Anamnese und des aktuellen Untersuchungsbefundes leide der Beschwerdeführer nicht an einer neurologischen Erkrankung als mögliche Ursache für die angegebenen chronischen Schmerzen. Da es sich um eine Reizsymptomatik handle, könne eine neurophysiologische Diagnostik nicht weiterhelfen. Unter Hinweis auf ein chronisches Schmerzleiden empfahlen die Ärzte eine psychologische respektive psychiatrische Unterstützung.
E. 4 Dr. med. I.___ , Leitende Ärztin a m Institut für Anästhesiologie und Schmerztherapie am G.___ ,
nannte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/49/1-5) fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - unklare anale Schmerzen - Status nach Ana l fissurrezidiv bei 6 Uhr in Steinschnittlage - Status nach Botoxinjektion - Verdacht auf Sphinkterdysfunktion , Anismus - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Nephrolithiasis links - myofa s z iale Schmerzen nuchal und interscapulär gemäss Zuweisung, nicht thematisiert im Schmerzzentrum
Die Ärztin führte aus, der Beschwerdeführer leide seit ungefähr fünf bis sechs Jahren unter Analbeschwerden, wobei diverse Abkl ärungen und Beurteilungen stattgefunden hätten und im Dezember 2012 eine Analfissur operativ angegan gen worden sei. Präoperativ sei der Schmerz pulsierend und brennend gewesen. P ostoperativ sei das Brennen verschwunden und ein stechender Schmerz auf getreten, der durch die Sitzposition beeinflussbar sei.
Der Beschwerdeführer finde keine Position, in welcher er so schmerzarm sei, dass er sich konzentrieren könne. Sitzen gehe maximal 30-45 Minuten, Stehen für 30 Minuten und Spa zieren für maximal eine Stunde (S. 4 Ziff. 1.7). Betreffend die Arbeitsfähigkeit wies die Ärztin darauf hin , dass eine entsprechende Einschätzung im Rahmen des Schmerzzentrums nicht möglich sei (S. 3 Ziff. 1.6). 3.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat sich unter Hinweis auf eine Analfissur bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3) .
Seitens der Haus ärztin des Beschwerdeführers wurde sodann auf Rücken- und Nackenbesch wer den hingewiesen (Urk. 7 /43 /1-3 S. 1 Ziff. 1.1 ). Für die besagten somatischen Beschwerden
konnte trotz gastroenterologischer , neurologischer und rheuma tologischer Abklärung keine organische Ursache gefunden werden . Entspre chend empfahlen die
Dre s . E.___ , F.___ und H.___ im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer im Anal-, Rücken- und Nackenbereich geklagten Schmerzen
eine psychologische/psychiatrische Unterstützung respektive wiesen auf die schwierige soziale Situation des Beschwerdefü hrers als mögliche Teilur sache
hin (vgl. E. 3.1-3.4) .
Vor diesem Hintergrund
erscheinen weitere Abklärungen
– insbesondere eine wie vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 1 S. 2 ) - in somatischer Hinsicht nicht als zielführend beziehungsweise nötig ( an tizipierte Beweisw ürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3) und es
ist nachfolgend somit einzig die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der psychischen Beschwer den des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___
bezüglich des psychi schen Gesundheitszustandes umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 7/55 S. 2-4) und leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Gutachter setzte si ch insbesondere mit den von Dr. J.___ gestellten abweichenden Di agnosen auseinander (S. 10 und S. 11 ) und würdig t e diese in einleuchtender Weise. Er legte zudem schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkun gen auf seine Arbeitsfähigkeit an einer leichten depressiven Episode mit soma tischen Symptomen
leide t . Das Gutachten erfüllt d emnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 3 4.3.1
Es gilt
regelmässig zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurtei lung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letzt lich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen denfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist. Weil die Arbeitsfä higkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014
E. 5.1 mit Hinwei sen). N ach der Rechtsprechung
stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen de pressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als re sistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.3.2
Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Gutachten unter ei ner leichten depressi ven Episode mit somatischen Symptomen (vgl. E. 4.2 ) , welcher recht sprechungsgemäss grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. E. 4.3. 1 ) . Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gab der Beschwerde führer sodann an, seit dem 14. Lebensjahr ein bis zwei Gramm Cannabis res pektive
fünf bis sechs Joint s pro Tag zu rauchen (Urk. 7/55 S. 5 und S. 6 ) . Ge mäss Dr. A.___ kann d er Konsum von Cannabis zu einem Verlust der Affekt- und Impulskontrolle führen . Falls
– so Dr. A.___ - die beruflichen Massnah men aufgrund einer instabilen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu scheitern drohten, wären Massnahmen der Schadenminderungspflicht im Sinne einer Drogenabstinenz zu empfehlen. Eine Drogenabstinenz führe zu ei ner Verbesserung und nicht zu einer Verschlechterung der psychischen Verfas sung einer betroffenen Person (S.11).
Deshalb und weil der Gutachter auch von einer „eher günstigen“ Prognose bezüg lich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ausging (S. 10) und klar die Frage bejahte, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, eingetretene Beschwerden willentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen (S. 11), kommt der depressiven Störung rechtspre chungsgemäss (E.4.3.1) keine versicherungsrechtliche Relevanz zu und die An nahme einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit fällt ausser Betracht. Dass die zusätzliche Akzentuierung der Persönlichkeitszüge die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers nach Meinung von Dr. A.___ zusätzlich einschränkt (S.9), vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch bei dieser Diagnose (S. 8) lediglich um eine Z-Kodierung. Dabei geht es gemäss Rechtsprechung zwar um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen.
Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 3
Was die vom behandelnden Psychiater Dr. J.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung in einem mittelgradigen Ausmass (Urk. 7/50 S. 1 Ziff. 1.1) betrifft, so gilt diese gemäss der erwähnten bundesgerichtliche n Rechtsprechung (vgl. Erw . 4.3.1) als therapeutisch angehbar . Zur weiteren Diag nose ( u nd Differentialdiagnose) aus dem somatoformen Formenkreis ist festzu halten, dass diese g utachterseits mit überzeugender Begründung verneint wur de n (vgl. E. 3.6) .
Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht der B.___
vom 8. April 2015 (Urk. 3/3 , vgl. E. 4.3.1 ) . Im Übrigen wurde nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die psy chischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdef ührers konkret be einträchtigen und es ist
lediglich von einer „ anfänglichen “ Arbeitsunfähigkeit die Rede und die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit wird als möglich erachtet.
Nichts anderes folgt aus den Berichte n der Hausärztin des Beschwer deführers, Dr. med. K.___ , Innere Medizin/Pneumologie , vom 7. Mai und 2. August 2013 (Urk. 7/11/1-4 und Urk. 7/43/1- 4 ) , welche sich zu den psychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers gar nicht äusserte .
Was schliesslich den Bericht der Z.___ vom 9. April 2014 (Urk. 7/37) betrifft , in welchem unter Hinweis auf starke Schmerzen eine Tätigkeit im geschützten sowie im ersten Arbeitsmarkt verneint und von einer Leistungsfähigkeit von ungefähr 20 % ausgegangen wurde (S. 6 und S. 7 ) ist Folgendes zu bemerken:
Abgesehen vom Umstand, dass diese Einschätzung nicht durch eine (Fach-) Arztperson erfolgte, sondern auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhte, wurde die be schränkte Leistungsfähigkeit mit starken Schmerzen aufgrund der Analfissur ( und der
neu aufgenommenen Beckenphysiotherapie )
sowie mit Fussschmerzen begründet (S. 6 und S. 3 ). Ersteren liegt jedoch kein somatisches Substrat zu grunde (vgl. E. 4.2) und letztere wurden in keinem der vorliegenden Arztbe richte
jemals
thematisiert .
E. 4.4 Nach dem Gesagten liegt zusammengefasst kein versicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung vor. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 5 Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) seit mindestens September 2013 - chronisches Schmerzsyndrom (chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren, ICD-
E. 10 F45.41 ) , Differentialdiagnose : somato forme Schmerzstörung
Dr. J.___
hielt fest , dass eine depressive Episode vor ungefähr drei Jahren mit Antidepressiva und Psychotherapie habe behandelt werden können. Aktuell fühle sich der Beschwerdeführer seiner gesundheitlichen und sozialen Situation hilflos ausgeliefert mit Stimmungstief, Antriebsarmut, Konzentrationsstörungen und Gereiztheit . Im bisherigen Verlauf zeigten sich ausgeprägte Schwierigkeiten im Bereich der Selbstregulation mit emotionaler Instabilität und Impulsivität sowie mangelnden Ressourcen im Bereich der Selbstberuhigung. In der Biogra phie fänden sich zahlreiche Traumatisierungen und e s best ehe wenig Tages struktur, der Beschwerdeführer lebe sozial eher zurückgezogen . Jedes zweite Wochenende sei die siebenjährige Tochter bei ihm , die Beziehung zur Ex-Frau sei sehr konfliktbeladen und der Kontakt zu Eltern und Geschwistern werde aufrecht gehalten . Zum Abbrechen des Arbeitstraining s bei der Z.___
führte er aus, dies habe zu einem krisenhaften sekundären Leiden mit Enttäuschung und Hoffnungslosigkeit geführt, wobei tiefer sitzende Ängste und Traumatisierungen aktualisiert worden seien. Dr. J.___ ging schliesslich davon aus, dass die berufliche Massnahme nach Überwind ung dieser Krise und Stabilisierung
An fang 2015 weitergeführt werden könne (S. 1 Ziff. 1.4 ).
In der angestammte n Tätigkeit als Koch attestierte Dr. J.___
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. September 2013 (S. 2 Ziff. 1.6). Bei kontinuierli cher Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
er achtete er
in einer angepassten Tätigkeit die Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit voraussichtlich bis Anfang 2015 als möglich (S. 3 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11). 3. 6
In seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/55) führte Dr. A.___ folgende Diag nosen auf (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.01 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung der passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1 - Cannabisabhängigkeit, ICD-10 F1 2 .25 - Nikotinabhängigkeit, ICD-10 F17.25 - Morphin-Gebrauch, iatrogen, ICD-10 F11.25 In seiner Beurteilung kam Dr. A.___ zum Schluss, aufgrund der anamnesti schen Angaben bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine ge netische Vulnerabilität und auf Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen, und – die frühe Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen – auch ohne Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Weiter legte er dar, dass aus seiner Sicht mehrere Kon flikt- und Demütigungssituationen in der Primarschule zu einer Akzentuierung der passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers in der Kind heit geführt hätten, dass – seit dieser 14-jährig mit Suchtmitteln in Kontakt ge kommen sei – von einem anhaltenden schädlichen Gebrauch bzw. einer Canna bis- und Nikotinabhängigkeit ausgegangen werden könne und dass er gegen Ende des Militärdienstes wegen Drogenkonsum ausgemustert worden sei. Der über längere Zeit absolvierte Militärdienst (auch einige Wiederholungskurse) schloss seiner Meinung nach allerdings psychische Probleme mit Krankheits wert , abgesehen von der Drogensucht im früheren Erwachsenenalter, aus, und bis 2009 sei der Beschwerdeführer auch den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen. Somit könnten bei diesem im Erwachsenenalter prämorbide Probleme mit Krankheitswert (ausserhalb der Suchtproblematik) ebenfalls klar ausgeschlossen werden. Nach der Trennung von der Ehefrau und seiner
Tochter sei es nach initialer Akzentuierung der passiv- aggressiven Per sönlichkeitszüge zum Ausbruch einer erst en depressiven Episode gekommen
- die auch zu einer Einschränkung der Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähig keit geführt habe - und die nach einjähriger ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung wieder vollständig remittiert sei . Der Ausbruch der zweiten respektive gegenwärtigen Episode habe sich im Rahmen chronischer Schmerzen bei bereits akzentuierten passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen im Verlauf des Jahres 2013 angebahnt.
Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass t rotz der
von Dr. J.___ postulierten nur leichten bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne , da beim Beschwerdeführer von einer zusätzlichen Akzentuierung der Persönlichkeitszüge ausgegangen w erden müsse. Diese schränke seine psychi sc he Belastbarkeit zusätzlich ein und
verunmögliche eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit auf dem freien Wir tschaftsmarkt . Gleichzeitig sei es bei m Beschwer deführer sehr glaubhaft zu einer intermittierenden Akzentuierung seiner Schmerzen im Analbereich gekommen, welche vorübergehend auch seine all gemeine Belastbarkeit zusätzlich eingeschränkt h ätten , weshalb die geplante berufliche Abklärung vom 22. Januar bis 28. März 2014 Anfang März 2014 gescheitert sei . D er Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung als auch testpsychologisch leichte depressive Symptome gezeigt , weshalb von einer Teilremission der depressiven Episode ausgegangen werden könne . D er von ihm beschrieben e Tagesablauf deute auf eine weitgehende Verbesserung der sozialen Fertigkeiten mit allerdings immer noch häufigen Stimmungseinbrüchen hin, weshalb immer noch eine instabile psychische Verfassung vorliege. Die einge leitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe aber sowohl sub jektiv als auch objektiv zu einer Verbesserung geführt, weshalb mit einer wei teren positiven Entwicklung des psyc hischen Zustands zu rechnen sei (S. 9) . Da es sich gegenwärtig erst um die zweite depressive Episode handle, könne in di agnostischer Hinsicht fachgerecht noch nicht von einer rezidivierenden depres siven Störung ausgegangen werden. Eine Teilchronifizierung des psychischen Leidens könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb auch mittelfristig von einer reduzierten psychischen Belastbarkeit ausgegangen werden müsse (S. 10) .
Die angestammte Tätigkeit als Koch sei bekanntlich mit sehr hohen Anforderun gen an die psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität und körper liche Geschicklichkeit verbunden, was beim Beschwerdeführer mindestens mit telfristig eine psychische Überforderung bedeuten würde . Entsprechend könne ihm auch nach der Remission der depressiven Störung keine Arbeitsfähi gkeit als Koch attestiert werden. Unter „Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ hielt Dr. A.___ zusammengefasst fest, aus rein psychiatrischer Sicht könne seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen (ange stammten) Tätigkeit bestätigt werden, ebenso in anderen (adaptierten) Tätigkei ten, wobei die Frage nach dem Leiden ideal angepassten Tätigkeiten erst nach der beruflichen Eingliederung beantwortet werden könne (S. 10). Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit führte er ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurück (S. 11).
Der Gutachter verneinte weiter bei fehlende n
Hinweisen
auf
schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belas tende psychosoziale Situation trotz geklagter chronischer Schmerzen eine Diag nose aus dem somatoformen Formenkreis. Er empfahl zudem eine Cannabis-Abstinenz, da der entsprechende Konsum zu einem Verlust der Affekt- und Im pulskontrolle führen könne . U nd er wies schliesslich darauf hin, dass die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, die entsprechenden Beschwerden wil lentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu bejahen sei (S. 11). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00449 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
21. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1982 geborene X.___ , gelernter Koch (Urk. 7/4/17) , war zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Betriebs mitarbeiter ange stellt (Urk. 7/17/5-6 ). Am 14. Ma i 201 3 meldete er sich unter Hinweis auf eine Analfis s ur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , am 22. Januar 2014 Kostengutsprache für eine Abklärung bei der Z.___ für die Zeit vom 3. Februar bis zum 27. April 2014 (Urk. 7/25) , welche jedoch aufgrund häufiger krankheitsbedingter Absenzen des Versicherten per 28. März 2014 abgebrochen wurde (Urk. 7/35). In der Folge ve ranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begutachtung (Exper tise vom 2. Oktober 2014, Urk. 7/55) . Am 14. November 2014 verpflichtete die IV-Stelle den Versich e rten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu einer Suchtbehandlung sowie einer fachpsychiatrischen Behandlung (Urk. 7/57 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 2) einen Rentenanspruch
unter Hinweis auf das Fehlen eines relevanten Gesundheitsschaden s . 2.
Gegen die Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. April 2015 (Urk. 1) unter Auflage des Berichts der B.___ vom 8. April 2015 sowie eines entsprechenden Arztzeugnisses vom 15. April 2015 (Urk. 3/3-4) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Verwal tung zurückzuweisen, subeventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwer deantwort vom
19. Mai 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol gen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 10 . März 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen
damit, dass es sich bei der vom Gut achter Dr. A.___ diagnostiziert en leichten depressiven Episode mit somati schen Symptomen um
k ein en invalidisierenden Gesundheitsschaden handle . Unter einer adäquaten Behandlung könne in absehbarer Zeit ein e volle Ar beitsfähigkeit wieder hergestellt werden. W eitere medizinische Abklärungen würde n sich deshalb erübrigen , zumal medizinische Massnahmen bereits emp fohlen und dem Beschwerdeführer im Rahmen von schadenmindernden Mass nahmen auferlegt worden seien. 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei gemäss den Feststellungen des Gutachter s und
der behandelnden Ärzte sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit September 2013 vollumfänglich arbeitsunfä hig .
Dies werde auch im Bericht der Z.___ bestätigt , wonach er im Rahmen der Abklärung aufgrund der gesundheitlich bedingten Absenzen, des erhöhten Pausenbedarfs sowie der Notwendigkeit, sich oft hin zu legen, lediglich eine Leistungsfähigkeit von 20 % erreicht habe . Entsprechend sei ihm ab September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 5-6 ). 3. 3.1
Dr. med. C.___ vom
D.___ wies in seinem Beric ht vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/11/ 16-17)
darauf hin , dass die Ursache der vom Be schwerdeführer b eklagten Analschmerzen unklar sei. Die Schmerzlokalisation liege nicht im distalen Analkanal und der Schmerz
basiere
nicht
auf der Fissur. Differentialdiagnostisch sei eine Mukosapathologie (Entzündung?) oder eine Neuropathie denkbar. 3.2
In ihrem Bericht vom 5. August 2013 (Urk. 7/12) führten
Dr. med. E.___ , Chef arzt und Facharzt FMH für Neurologie , und Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin und Fachärztin FMH für Neurologie am G.___ , aus, der Be schwerdeführer leide seit der Operation im Analbereich im Dezember 2012 an einem Dauerschmerz von stechendem Charakter, wobei die durchschnittliche Schmerzintensität bei einer S kala von 10 bei 5-6 liege. Aufgrund der Anamnese und des aktuellen Untersuchungsbefundes leide der Beschwerdeführer nicht an einer neurologischen Erkrankung als mögliche Ursache für die angegebenen chronischen Schmerzen. Da es sich um eine Reizsymptomatik handle, könne eine neurophysiologische Diagnostik nicht weiterhelfen. Unter Hinweis auf ein chronisches Schmerzleiden empfahlen die Ärzte eine psychologische respektive psychiatrische Unterstützung. 3. 3
Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, stellte i n seinem Bericht vom 18. Septemb er 2013 (Urk. 7/43/9-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches Schmerzsyndrom bei/mit - chronische m
myofaszialem Syndrom nuchal und interscapulär - chronische n Analschmerzen bei/mit - Status nach Analfissur
Der Arzt
führte aus, beim Beschwerdeführer seien bereits vor ungefähr acht Jah ren Schulter- und Nackenschmerzen aufgetreten, welche sich nach der Ein nahme von Analgetika und Physiotherapie weitgehend gebessert hätten. Vor zwei Jahren seien die interscapulären und nuchalen Schmerzen ohne auslösen des Ereignis wieder aufgetreten , wobei es im letzten Jahr zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen gekommen sei . Es bestünden Dauerschmerzen, und bei längerer Halswirbelextension Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände, die Nachtruhe sei indessen nicht gestört. Gesamthaft betrachtet, bestehe ein chro nische s Schmerzsyndrom, aktuell in zwei Lokalisationen ( nuchal / interscapulä r und chronische Analschmerzen). Eine sekundäre Ursache für das myofasziale Syndrom sei nicht eruierbar . Möglicherweise spiele die schwierige soziale Situ ation des Beschwerdeführers (geschieden, seit knapp einem Jahr arbeitsunfähig, geplante Umschulung) eine schmerzverstärkende Rolle. Verschiedenste Medika mente wie auch die aktuell laufende physikalische Therapie führten, wenn überhaupt, nur zu einer kurzfristigen Linderung. 3. 4
Dr. med. I.___ , Leitende Ärztin a m Institut für Anästhesiologie und Schmerztherapie am G.___ ,
nannte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/49/1-5) fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - unklare anale Schmerzen - Status nach Ana l fissurrezidiv bei 6 Uhr in Steinschnittlage - Status nach Botoxinjektion - Verdacht auf Sphinkterdysfunktion , Anismus - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Nephrolithiasis links - myofa s z iale Schmerzen nuchal und interscapulär gemäss Zuweisung, nicht thematisiert im Schmerzzentrum
Die Ärztin führte aus, der Beschwerdeführer leide seit ungefähr fünf bis sechs Jahren unter Analbeschwerden, wobei diverse Abkl ärungen und Beurteilungen stattgefunden hätten und im Dezember 2012 eine Analfissur operativ angegan gen worden sei. Präoperativ sei der Schmerz pulsierend und brennend gewesen. P ostoperativ sei das Brennen verschwunden und ein stechender Schmerz auf getreten, der durch die Sitzposition beeinflussbar sei.
Der Beschwerdeführer finde keine Position, in welcher er so schmerzarm sei, dass er sich konzentrieren könne. Sitzen gehe maximal 30-45 Minuten, Stehen für 30 Minuten und Spa zieren für maximal eine Stunde (S. 4 Ziff. 1.7). Betreffend die Arbeitsfähigkeit wies die Ärztin darauf hin , dass eine entsprechende Einschätzung im Rahmen des Schmerzzentrums nicht möglich sei (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 5
Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) seit mindestens September 2013 - chronisches Schmerzsyndrom (chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren, ICD- 10 F45.41 ) , Differentialdiagnose : somato forme Schmerzstörung
Dr. J.___
hielt fest , dass eine depressive Episode vor ungefähr drei Jahren mit Antidepressiva und Psychotherapie habe behandelt werden können. Aktuell fühle sich der Beschwerdeführer seiner gesundheitlichen und sozialen Situation hilflos ausgeliefert mit Stimmungstief, Antriebsarmut, Konzentrationsstörungen und Gereiztheit . Im bisherigen Verlauf zeigten sich ausgeprägte Schwierigkeiten im Bereich der Selbstregulation mit emotionaler Instabilität und Impulsivität sowie mangelnden Ressourcen im Bereich der Selbstberuhigung. In der Biogra phie fänden sich zahlreiche Traumatisierungen und e s best ehe wenig Tages struktur, der Beschwerdeführer lebe sozial eher zurückgezogen . Jedes zweite Wochenende sei die siebenjährige Tochter bei ihm , die Beziehung zur Ex-Frau sei sehr konfliktbeladen und der Kontakt zu Eltern und Geschwistern werde aufrecht gehalten . Zum Abbrechen des Arbeitstraining s bei der Z.___
führte er aus, dies habe zu einem krisenhaften sekundären Leiden mit Enttäuschung und Hoffnungslosigkeit geführt, wobei tiefer sitzende Ängste und Traumatisierungen aktualisiert worden seien. Dr. J.___ ging schliesslich davon aus, dass die berufliche Massnahme nach Überwind ung dieser Krise und Stabilisierung
An fang 2015 weitergeführt werden könne (S. 1 Ziff. 1.4 ).
In der angestammte n Tätigkeit als Koch attestierte Dr. J.___
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. September 2013 (S. 2 Ziff. 1.6). Bei kontinuierli cher Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
er achtete er
in einer angepassten Tätigkeit die Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit voraussichtlich bis Anfang 2015 als möglich (S. 3 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11). 3. 6
In seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/55) führte Dr. A.___ folgende Diag nosen auf (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.01 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung der passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1 - Cannabisabhängigkeit, ICD-10 F1 2 .25 - Nikotinabhängigkeit, ICD-10 F17.25 - Morphin-Gebrauch, iatrogen, ICD-10 F11.25 In seiner Beurteilung kam Dr. A.___ zum Schluss, aufgrund der anamnesti schen Angaben bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine ge netische Vulnerabilität und auf Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen, und – die frühe Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen – auch ohne Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Weiter legte er dar, dass aus seiner Sicht mehrere Kon flikt- und Demütigungssituationen in der Primarschule zu einer Akzentuierung der passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers in der Kind heit geführt hätten, dass – seit dieser 14-jährig mit Suchtmitteln in Kontakt ge kommen sei – von einem anhaltenden schädlichen Gebrauch bzw. einer Canna bis- und Nikotinabhängigkeit ausgegangen werden könne und dass er gegen Ende des Militärdienstes wegen Drogenkonsum ausgemustert worden sei. Der über längere Zeit absolvierte Militärdienst (auch einige Wiederholungskurse) schloss seiner Meinung nach allerdings psychische Probleme mit Krankheits wert , abgesehen von der Drogensucht im früheren Erwachsenenalter, aus, und bis 2009 sei der Beschwerdeführer auch den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen. Somit könnten bei diesem im Erwachsenenalter prämorbide Probleme mit Krankheitswert (ausserhalb der Suchtproblematik) ebenfalls klar ausgeschlossen werden. Nach der Trennung von der Ehefrau und seiner
Tochter sei es nach initialer Akzentuierung der passiv- aggressiven Per sönlichkeitszüge zum Ausbruch einer erst en depressiven Episode gekommen
- die auch zu einer Einschränkung der Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähig keit geführt habe - und die nach einjähriger ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung wieder vollständig remittiert sei . Der Ausbruch der zweiten respektive gegenwärtigen Episode habe sich im Rahmen chronischer Schmerzen bei bereits akzentuierten passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen im Verlauf des Jahres 2013 angebahnt.
Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass t rotz der
von Dr. J.___ postulierten nur leichten bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne , da beim Beschwerdeführer von einer zusätzlichen Akzentuierung der Persönlichkeitszüge ausgegangen w erden müsse. Diese schränke seine psychi sc he Belastbarkeit zusätzlich ein und
verunmögliche eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit auf dem freien Wir tschaftsmarkt . Gleichzeitig sei es bei m Beschwer deführer sehr glaubhaft zu einer intermittierenden Akzentuierung seiner Schmerzen im Analbereich gekommen, welche vorübergehend auch seine all gemeine Belastbarkeit zusätzlich eingeschränkt h ätten , weshalb die geplante berufliche Abklärung vom 22. Januar bis 28. März 2014 Anfang März 2014 gescheitert sei . D er Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung als auch testpsychologisch leichte depressive Symptome gezeigt , weshalb von einer Teilremission der depressiven Episode ausgegangen werden könne . D er von ihm beschrieben e Tagesablauf deute auf eine weitgehende Verbesserung der sozialen Fertigkeiten mit allerdings immer noch häufigen Stimmungseinbrüchen hin, weshalb immer noch eine instabile psychische Verfassung vorliege. Die einge leitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe aber sowohl sub jektiv als auch objektiv zu einer Verbesserung geführt, weshalb mit einer wei teren positiven Entwicklung des psyc hischen Zustands zu rechnen sei (S. 9) . Da es sich gegenwärtig erst um die zweite depressive Episode handle, könne in di agnostischer Hinsicht fachgerecht noch nicht von einer rezidivierenden depres siven Störung ausgegangen werden. Eine Teilchronifizierung des psychischen Leidens könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb auch mittelfristig von einer reduzierten psychischen Belastbarkeit ausgegangen werden müsse (S. 10) .
Die angestammte Tätigkeit als Koch sei bekanntlich mit sehr hohen Anforderun gen an die psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität und körper liche Geschicklichkeit verbunden, was beim Beschwerdeführer mindestens mit telfristig eine psychische Überforderung bedeuten würde . Entsprechend könne ihm auch nach der Remission der depressiven Störung keine Arbeitsfähi gkeit als Koch attestiert werden. Unter „Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ hielt Dr. A.___ zusammengefasst fest, aus rein psychiatrischer Sicht könne seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen (ange stammten) Tätigkeit bestätigt werden, ebenso in anderen (adaptierten) Tätigkei ten, wobei die Frage nach dem Leiden ideal angepassten Tätigkeiten erst nach der beruflichen Eingliederung beantwortet werden könne (S. 10). Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit führte er ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurück (S. 11).
Der Gutachter verneinte weiter bei fehlende n
Hinweisen
auf
schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belas tende psychosoziale Situation trotz geklagter chronischer Schmerzen eine Diag nose aus dem somatoformen Formenkreis. Er empfahl zudem eine Cannabis-Abstinenz, da der entsprechende Konsum zu einem Verlust der Affekt- und Im pulskontrolle führen könne . U nd er wies schliesslich darauf hin, dass die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, die entsprechenden Beschwerden wil lentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu bejahen sei (S. 11). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat sich unter Hinweis auf eine Analfissur bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3) .
Seitens der Haus ärztin des Beschwerdeführers wurde sodann auf Rücken- und Nackenbesch wer den hingewiesen (Urk. 7 /43 /1-3 S. 1 Ziff. 1.1 ). Für die besagten somatischen Beschwerden
konnte trotz gastroenterologischer , neurologischer und rheuma tologischer Abklärung keine organische Ursache gefunden werden . Entspre chend empfahlen die
Dre s . E.___ , F.___ und H.___ im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer im Anal-, Rücken- und Nackenbereich geklagten Schmerzen
eine psychologische/psychiatrische Unterstützung respektive wiesen auf die schwierige soziale Situation des Beschwerdefü hrers als mögliche Teilur sache
hin (vgl. E. 3.1-3.4) .
Vor diesem Hintergrund
erscheinen weitere Abklärungen
– insbesondere eine wie vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 1 S. 2 ) - in somatischer Hinsicht nicht als zielführend beziehungsweise nötig ( an tizipierte Beweisw ürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3) und es
ist nachfolgend somit einzig die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der psychischen Beschwer den des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.2
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___
bezüglich des psychi schen Gesundheitszustandes umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 7/55 S. 2-4) und leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Gutachter setzte si ch insbesondere mit den von Dr. J.___ gestellten abweichenden Di agnosen auseinander (S. 10 und S. 11 ) und würdig t e diese in einleuchtender Weise. Er legte zudem schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkun gen auf seine Arbeitsfähigkeit an einer leichten depressiven Episode mit soma tischen Symptomen
leide t . Das Gutachten erfüllt d emnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung darauf abzu stellen ist. 4. 3 4.3.1
Es gilt
regelmässig zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurtei lung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letzt lich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen denfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist. Weil die Arbeitsfä higkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014
E. 5.1 mit Hinwei sen). N ach der Rechtsprechung
stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen de pressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als re sistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.3.2
Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Gutachten unter ei ner leichten depressi ven Episode mit somatischen Symptomen (vgl. E. 4.2 ) , welcher recht sprechungsgemäss grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. E. 4.3. 1 ) . Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gab der Beschwerde führer sodann an, seit dem 14. Lebensjahr ein bis zwei Gramm Cannabis res pektive
fünf bis sechs Joint s pro Tag zu rauchen (Urk. 7/55 S. 5 und S. 6 ) . Ge mäss Dr. A.___ kann d er Konsum von Cannabis zu einem Verlust der Affekt- und Impulskontrolle führen . Falls
– so Dr. A.___ - die beruflichen Massnah men aufgrund einer instabilen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu scheitern drohten, wären Massnahmen der Schadenminderungspflicht im Sinne einer Drogenabstinenz zu empfehlen. Eine Drogenabstinenz führe zu ei ner Verbesserung und nicht zu einer Verschlechterung der psychischen Verfas sung einer betroffenen Person (S.11).
Deshalb und weil der Gutachter auch von einer „eher günstigen“ Prognose bezüg lich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ausging (S. 10) und klar die Frage bejahte, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, eingetretene Beschwerden willentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen (S. 11), kommt der depressiven Störung rechtspre chungsgemäss (E.4.3.1) keine versicherungsrechtliche Relevanz zu und die An nahme einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit fällt ausser Betracht. Dass die zusätzliche Akzentuierung der Persönlichkeitszüge die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers nach Meinung von Dr. A.___ zusätzlich einschränkt (S.9), vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch bei dieser Diagnose (S. 8) lediglich um eine Z-Kodierung. Dabei geht es gemäss Rechtsprechung zwar um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen.
Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). 4.3. 3
Was die vom behandelnden Psychiater Dr. J.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung in einem mittelgradigen Ausmass (Urk. 7/50 S. 1 Ziff. 1.1) betrifft, so gilt diese gemäss der erwähnten bundesgerichtliche n Rechtsprechung (vgl. Erw . 4.3.1) als therapeutisch angehbar . Zur weiteren Diag nose ( u nd Differentialdiagnose) aus dem somatoformen Formenkreis ist festzu halten, dass diese g utachterseits mit überzeugender Begründung verneint wur de n (vgl. E. 3.6) .
Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht der B.___
vom 8. April 2015 (Urk. 3/3 , vgl. E. 4.3.1 ) . Im Übrigen wurde nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die psy chischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdef ührers konkret be einträchtigen und es ist
lediglich von einer „ anfänglichen “ Arbeitsunfähigkeit die Rede und die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit wird als möglich erachtet.
Nichts anderes folgt aus den Berichte n der Hausärztin des Beschwer deführers, Dr. med. K.___ , Innere Medizin/Pneumologie , vom 7. Mai und 2. August 2013 (Urk. 7/11/1-4 und Urk. 7/43/1- 4 ) , welche sich zu den psychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers gar nicht äusserte .
Was schliesslich den Bericht der Z.___ vom 9. April 2014 (Urk. 7/37) betrifft , in welchem unter Hinweis auf starke Schmerzen eine Tätigkeit im geschützten sowie im ersten Arbeitsmarkt verneint und von einer Leistungsfähigkeit von ungefähr 20 % ausgegangen wurde (S. 6 und S. 7 ) ist Folgendes zu bemerken:
Abgesehen vom Umstand, dass diese Einschätzung nicht durch eine (Fach-) Arztperson erfolgte, sondern auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhte, wurde die be schränkte Leistungsfähigkeit mit starken Schmerzen aufgrund der Analfissur ( und der
neu aufgenommenen Beckenphysiotherapie )
sowie mit Fussschmerzen begründet (S. 6 und S. 3 ). Ersteren liegt jedoch kein somatisches Substrat zu grunde (vgl. E. 4.2) und letztere wurden in keinem der vorliegenden Arztbe richte
jemals
thematisiert . 4.4.
Nach dem Gesagten liegt zusammengefasst kein versicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung vor. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais