Sachverhalt
1. Die 1965 geborene X.___ war seit Februar 199 5 als Hörgeräte-F ach ar bei terin mit einem Pensum von 100 %
bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/ 1 2/ 10). Am 23. Juli 2007 erlitt sie bei einer A uffahrkollision ein Be schleunigungstrauma der Halswirbelsäule (Urk.
11/ 11 /27-30 S. 1). Im Februar
2009 meldete sie sich unter Hinweis hier auf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei und klärte die erwerb lichen und medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidiszi plinäre
B egutachtung
(Exper tise vom 30. März 2011,
Urk. 11 / 56) .
Am
30. Juli
201 2
(Urk. 11/6 7 und Urk. 11/71-72) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente samt Kinderrente ab 1. September 2009 respektive bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Kinderrente ab 1. April 2010 zu. %1.2 Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Ren tenanspruchs in die Wege (Urk. 11/108 S. 1), holte neue Berichte der be handelnden Ärzte ein und veranlasste eine bidisziplinäre
Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Psychiatrie und P sychotherapie FMH, und Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rhe umatologie
(Expertise vom 26. August 2014, Urk. 11/91 -92). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 (Urk. 11/94) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 33 % die Einstellung der Rente in Aussicht und hielt an diesem Entscheid – nach der Prüfung weiterer, nach dem Vorbescheid eingegangener Arztberichte (Urk. 11/95/1-3, Urk. 11/95/10-12 und Urk. 11/111/6-7)
– mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) fest. 2. Gegen die Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. April 2015 unter Auflage eines neuen ärztlichen Berichts (Urk. 3) Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessu aler Hin sicht stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 (Urk. 10) bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 27. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be steht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1. 5
Ändert sich der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diag nose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähig keit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache ent scheid, welche oder wel cher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuc h tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (be gutach tenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie in einer körperlich leichte n, wechselbelastende n Tätigkeit ohne grossen Kraftaufwand mit der linken Hand zu 80 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Im Übri gen habe vermutlich die schwierige psychosoziale Situation der Beschwer de führerin Einfluss auf die psychische n Beschwerden (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ih rer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das von der Beschwerde gegnerin veranlasste Gutachten bilde keine rechtsgenügende Basis, um den Rentenanspruch zu beurteilen . Im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten seien keine neuen bildgebenden Untersuchungen veranlasst worden, vielmehr habe der Gutachter auf Untersuchungen aus den Jahren 2010 und 2011 abgestellt (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Das Gutachten habe zudem die Frage der Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Hand nur ungenügend beantwortet . D as psychiatrische Teilgutachten sei mit offensichtlichen Wider sprüchen behaftet, da die gutachterlichen Angaben zum Verlauf der depressiven Störung nicht mit den Befunden in den übrigen Arztberichten übereinstimmten (S. 7 f.) . Falsch und im Widerspruch zu den übrigen B erichten sei sodann die Beurteilung, die posttraumatische Belastungsstörung habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter habe ferner lediglich eine pauschale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, ohne sich mit d en konkreten Umständen auseinanderzu setzen (S. 8 f.).
Ebenso
wenig habe er sich mit der Frage, ob die somatoforme Schmerzstörung relevant sei, rechtsg e nügend auseinandergesetzt (S. 11 Ziff. 8).
Abgesehen davon habe die Beschwerdegeg nerin die Berichte de s behandelnden Psychiater s und der Ärzte der B.___ nicht angemessen berücksichtigt, welche über eine längere Beobachtungsphase verfügten als der Gutachter. Die Beschwerdegegne rin habe zudem
verkannt, dass einer eigenständigen psychischen Störung auch dann invalidisierende r Charakter zukomme, wenn sie durch psychosoziale Fa k toren ausgelöst worden sei
(S. 10 f.) . Die Beschwerdeführerin machte schliess lich geltend, ihr sei aufgrund ihres Alters, der langjährigen Absenz vom Ar beits markt, ihrer körperlichen Einschränkungen sowie des Umstands, dass sie bisher lediglich in einem einzigen Berufszweig tätig gewesen sei, ein Leidensab zug von mindestens 10 % zu gewähren sei (S. 11 Ziff. 9). 3. 3.1 3.1 .1
Grundlage für die Renten zusprache vom 30 . J uli 2012 (Urk. 11/ 72) bildete im Wes entlichen das bidisziplinäre Gut achten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheu ma tologie und Innere Medizin, und PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie
und Psychotherapie, vom 30. März 2011 (Urk. 11/56/1-43 und Urk. 11/61 S. 10).
3.1.2
Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 11/56/16-25) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 22) : - Diagnosen m it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - a kutes sensomotorisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 bei grosser rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 rechts (MRI Lendenwirbels äule [ LWS ] vom 09.12.2010) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches zervikocephales und linksseitiges zervikobrachiales Syn drom mit/bei - a ltersentsprechenden degenerativen Veränderungen (Chondrose C5/6) - Status nach HWS-Distorsion am 23.07.2007
Der Gutachter führte aus, dass nach Angabe der Beschwerdeführerin seit Jahren in zervikaler Hinsicht immer wieder Schmerzepisoden mit schmerzfreien Tagen aufgetreten seien. Nach der Auffahrkollision
i m Juli 2007 sei sie zervikal nie mehr schmerzfrei gewesen und leide unter Schmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und linken Arm sowie unter Kopfschmerzen. Seit dem Unfall habe sie zudem auch lumbale Schmerzen
(S. 23) .
U nter Hinweis auf das akute lumboradikuläre Reizsyndrom attestierte Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit mit leichten bis mittel schweren Arbeiten a b 9. Mai 200 8. Ab 22. September 2008 statuierte er
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit . Für die Zeit ab
9. Dezember 2010 ging er mit Verweis
auf die akute radikuläre Reizsituation
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von
eine r
50% ige n Arbeitsfähigkeit
aus (S. 2 4 f. und S. 36).
3.1.3
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 30. März 2011 (U rk. 11/56/25-33) nannte PD Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 29): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chwere depressive Episode (ICD-10
F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - k eine
Der Gutachter beschrieb die Grundstimmung der Beschwerdeführerin als schwer depressiv, wobei es zu keinem Zeitpunkt während der Untersuchung zu einer geringfügigen Stimmungsaufhellung gekommen sei. Eine Schwingungsfähigkeit sei nicht evident, auch wenn sich der affektive Rapport gut etablieren lasse . Die Beschwerdeführerin zeige eine erhebliche Einengung um ihre depressiven Symp tome und berichte immer wieder über Schuldgefühle. Sie leide unter er hebliche r Affektverarmung und schwere r Affektlabilität und habe während de s Unter such s permanent erheblich und verzweifelt geweint (S. 28 f.). Die Be schwer de führerin zeige das Vollbild einer schweren depressiven Störung. Sie leide unter schwerer Interesse n- und Lustlosigkeit sowie unter Antriebsverlust, der derart ausgeprägt sei, dass sie kaum zu zielg erichteten Handlungen fähig sei (S. 31 f.). Sie habe sich zudem sozial komplett zurückgezogen und habe gemäss eigenen Angaben einzig ihren Ehemann, wobei diese Beziehung sehr belastet erscheine, und ihren Sohn, welcher jedoch in E.___ lebe. D ie Beschwerde führerin bleibe den ganzen Tag zu Hause, ausser wenn sie für einen Nachmittag pro Woche in die Tagesklinik des F.___ gehe oder sich
im Rahmen des wöchentlichen Besuch s der psychiatrischen Spit e x ausser Haus begebe . An son sten unternehme sie nichts, sie lege sich einfach hin und tue nichts. Der Ehemann erledige den Haushalt und die Einkäufe und b ereite auch die Mahl zeiten zu
(S. 27 und S. 32) . Der Gutachter hielt weiter fest, dass die depressive Symptomatik seit Januar 2009 anhaltend bestehe, wobei deren Schweregrad nicht immer gleich ausgeprägt sei. Seit Januar 2009 bestehe eine einzige depressive Episode ohne Remission, weshalb nicht von einer rezidivie renden depressi ven Störung, sondern von einer depressiven Episode auszugehen sei (S. 3 1).
Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumati schen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den Kriegswirren in E.___ und ihrer Flucht nach G.___ unter erhebli chen vitalen Ängsten gelitten, welche zu einer erheblichen Verängstigung und wiederholten psychischen Fragilisierungen geführt hätten. Der Beschwerdefüh rerin sei es über lange Zeit gelungen, diese Psychot raumatisierungen zu kom pensieren, was sich jedoch durch das Halswirbel (HWS) -Distorsionstrauma und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf ihre Arbeit geändert habe .
Zudem leide die Beschwerdeführerin unt er Albträumen und „Flashbacks“ (S. 30 f.) .
Der Gutachter hielt weiter fest, die schwere depressive Episode führe zu quali tativen Funktionseinbussen von 100 %. Aufgrund d es engen Zusammenhangs mit der depressiven Entwicklung wirke sich auch die Belastungsstöru ng auf die Arbeitsfähigkeit aus. H auptverantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit sei indes sen
die schwere depressive Episode, wobei
p sychosoziale Faktoren keine Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Entsprechend sei
aufgrund d es psy chi schen Leidens mit Krankheitswert sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 25. Januar 2010 auszugehen . Für die Zeit v on April bis 17. Juni 2009 ging der Gutachter von einer 100 % igen Arbeitsunfähigkeit aus respektive vom 18. J uni 2009 bis 24 . Janu ar
2010 von einer 50 % igen Arbeitsunfähigkeit
(S. 32 f., S. 36 f. und S. 42) .
3.2
3.2.1
Der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) lagen im Wesent lichen folgende Einschätzungen zugrunde: 3.2.2
In ihrem Bericht vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/82) stellte Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Status nach HWS -Distorsionstrauma als Beifahrerin in Folge von Heck kollision . Chronisch rezidivierendes cerviko-cephales, cerviko -brachiales, cerviko -vertebrales Syndrom. Seit Jahren bei Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Streckhaltung und fehlendem „ Aligmen ” . - MRI der HWS vom 23.11.2007: Streckhaltung der HWS mit Kyphosie rung zwischen C4 und C 6. Breite mediane Diskusprotrusion C5/6 mit Kontakt zum Myelon ohne Kompressi on desselben, keine Myelopa thie. K eine Spinal k analstenose. Diskrete Diskusprotrusion C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression . - rezidivierende depressive Störung (ICD -10 F32.2) - gegenwärtig schwere Episoden ohne psychotische Symptome (ED 2008) - sozialer Rückzug - chronisches lumbo-spondylogenes, intermittierendes lumboradikuläres Syndrom S1 mit Nervenwurzelkompression S1 rechts, intermittierende Hyp -/Parästhesien im
radikulären
Dermatom S1 rechts - mediale Diskushernie L5/S1 etwas rechts dominant - Status nach epiduraler Infiltration über de m Hiatus sakralis (12/2010, 8/2011) - trianguläre fibrokartilaginäre r Komplex (TFCC) – Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links bei - Status nach Handgelenkskontusion links am 05.08.2011 nach Fahr radsturz - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel - c hronische Gastritis
Dr. H.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als mässig deprimiert, antriebs arm und ängstlich. Es beständen Spannungen im Bereich der HWS und LWS sowie Druckdolenz en im LWS-Bereich, wobei aktuell kein Ausstrahlungs schmerz vorliege. Beim linken Handgelenk komme es zu Schmerzen unter Be lastungen bei intakter periphere r Durchblutung, Motorik und Sensibilität (S. 2 Ziff. 1.4). Die Ärztin wies zudem auf die zusätzliche psychische Belastung der Beschwer deführerin durch die Trennung vom Ehemann und Krankheit der Mutter hin (S. 4 Ziff. 1.11).
Schliesslich attestierte Dr. H.___ eine 100 % ige Arbeits un fähig keit in der angesta mmten Tätigkeit ab 25. Januar 2010 (S. 3 Zi ff. 1.6). 3.2.3
In seinem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 11/83/12-13)
stellte Dr. med.
I.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchi rurgie an der J.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Hauptdiagnosen: - Taubheitsgefühl rechter Oberschenke l (L3 Dermatom ?) - m ediane Diskushernie L5/S1 (MR-to m ographisch re gre dient) - Status nach Sakralblock am 20.12.2010 und 03.08.2010 mit jeweils sehr guter Besserung der Schmerzen - Nebendiagnosen: - e igenanamnestisch Status nach Fibroadenom -Operation Mamma links 2000 - e igenanamnestisch posttraumatische Belastungsstörung, chronisch rezidi vierend depressive Störung (psychische Hospitalisation 01-07/2010)
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben nach dem Sakralblock im August hinsichtlich der rechtsseitigen Ausstrahlungen na hezu beschwerdefrei gewesen, habe aber eine Verschlechterung des psychischen Zustands bemerkt. Im Januar sei das Taubheitsgefühl in der rechten Oberschen k el aussenseite plötzlich wieder aufgetreten und sei seither persistent. Im Übri gen habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich vom rechten Tro chanter major geklagt. Beschwerden in den Füssen oder Unterschenkeln würden demgegenüber nicht bestehen. Der Arzt wies darauf hin, dass die neu aufgetre tene Gefühlsstörung im rechten ventralen Oberschenkel nicht eindeutig zuge ordnet werden könne. Die Symptomatik betreffend die Diskushernie L5/S1 stehe im Untersuchungszeitpunkt im Hintergrund, ebenso wenig liege eine S1-Wur zelreizsymptomatik vor. Unter Hinweis auf den aktuellen niedrigen Leidens druck sowie den Umstand, dass ausser der Sensibilitätsstörung keine eindeuti gen neurologischen Defizite best ä nden, empfahl Dr. I.___ eine Verlaufsbe obachtung . 3 .2.4
Im Bericht vom 24. Mai 201 2 (Urk. 11/83/14-15) nannten Prof. Dr. med. K.___, Teamleiter Handchirurgie, sowie Dr. med. L.___, Assisten zarzt an der M.___, folgende Diagnose (S. 1) : - TFCC-Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links bei S tatus nach H a ndgelenkskontusion links am 05.08.2011
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über persis t ierende belas tungsabhängige Schmerzen im Handgelenk, und empfahlen eine Handgelenks arthroskopie mit Debridement im TFCC sowie allfälliger offener Revision und Ulnaverkürzungsosteotomie . 3.2.5
In ihrem Austrittsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 11/95/10-12) berichteten die Ärzte der B.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. Februar bis 3. April 2014 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Somatische Diagnosen: - a namnestisch Status nach HWS-Distorsion im Juli 2007 mit muskulä rer Verletzung (ICD-10 S16)
Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin leide unter niedergeschlagener Stimmung, Interessen- und Hoffnungslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit auf die Kriegszeit in E.___ bezogenen Albträumen, Antriebslosigkeit, In suffizienzgefühlen, Zukunftsängsten, Affektverflachungen mit Ratlosigkeit, Ver zweiflung sowie ausgeprägten Konzentrationsstörungen. Als auslösende Fakto ren habe die Beschwerdeführerin die Erkrankung der Mutter in E.___ und die dortige politische Lage, Verlustängste und die sehr unbefriedigende Wohnsitua tion in einem Gasthaus genannt. Weiter fehle es an einer Tagesstruktur und die Beschwerdeführerin sei bis auf eine ehemalige Arbeitskollegin sozial isoliert. Betreffend Verspannungen und Schmerzen im HWS-Bereich sei aufgrund der Medikation mit einem Phytotherapeutikum eine Besserung eingetreten, so dass die Einnahme von Analgetika nicht notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei nach vierwöchigem Aufenthalt in gebessertem Zustand zu einer Kollegin nach Hause entlassen worden, wobei sie nach geplanten Osterferien in E.___ die Suche nach einer eigenen Wohnung plane. 3.2. 6
Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 8. April 2014 (Urk. 11/85/6-10) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD - 10 F33.11) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - HWS-Distorsion 2007 - Status nach Fraktur linkes Handgelenk mit Beschwerden
Dr. N.___ beschrieb eine depressive Störung mit wechselnder schwerer respek tive mittelgradiger Ausprägung. Die Beschwerdeführerin leide hä ufig unter Ängs ten und Intrusionen sowie dem Umstand, nicht zu arbeiten, und meide Menschen . Der Arzt attestierte in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von über 90 % ab Januar 2011 und betonte zudem, eine Wiedereinglie derung sei aktuell nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6). 3.2. 7
In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 26. August 2014 (Urk. 11/91/1-23) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 19) : - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - k eine - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronifiziertes
lumbo -sakrales Schmerzsyndrom mit rechtsseitiger Ketten tendomyose im Gesäss-Obersch enkelbereich respektive lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom (seit 07/2007?) - Zustand nach (regredienter) grosser rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 mit radikulärer Symptomatologie 2010/2011 - aktuell keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom - altersübliche Klinik - Coccygodynie (seit längerer Zeit) - chronifiziertes zervikales, eventuell zervikozephales Schmerzsyndrom (seit Jahren) - HWS-Distorsion 2 3 .07.2007 - altersentsprechende Klinik und Radiologie - faszio -kutane Schmerzkomponente im Nacken-Schultergürtelbe reich - TFCC-Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links (symptoma tisch seit Handgelenkskontusion vom 05.08.2011, Diagnose gemäss M.___)
Der Gutachter führt e aus, die Bewegungen der Beschwerdeführerin seien betont langsam und es bestehe insgesamt der Eindruck eines demonstrativ leidenden Verhaltens. Das Aufstehen nach längerem Sitzen im Wartezimmer falle der Be schwerdeführerin schwer, im Übrigen zeigten sich in ihrem Spontanverhalten kei ne körperlichen Einschränkungen . B eim Untersuch der oberen Körperhälfte sei die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf fehlendes Gefühl in den Beinen plötzlich in Tränen ausgebrochen und habe geschlottert (S. 12 und S. 14).
Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, dass im Untersuch ein lumbo -sak rales Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Gesäss und der Kniekehle rechts sowie eine Coccygodynie im Vordergrund ständen . Zeichen eines lumboradikulären Syndroms seien nicht mehr evident . Die recht s seitigen Beinschmerzen könnten als spondylogener Schmerz interpretiert werden, wobei der Ursprungsort unklar sei, da der Hauptschmerz über dem Sakrum liege und das Bewegungssegment L5/S1 nur leicht dolent sei. Der Gutachter wies darauf hin, dass sich die Situa tion betreffend das lumboradikuläre Syndrom S1 und die grosse Diskushernie L5/S1 im Vergleich zum Gutachten von Dr. C.___ und
zu den ersten Aufzeich nungen der J.___ deutlich verbessert h ätten, nachdem sich die Neurologie bei einer Kontrolluntersuchung im August 2011 in der J.___
normalis iert und die zuvor diagnostizierte grosse Diskushernie im MRI nicht mehr nachweisbar gewesen sei.
Die TFCC-Läsion am linken Handgelenk scheine nur bei grösserer Handbelastung symptomatisch zu sein, der Faust schluss sei kräftig und bei der Beweglichkeitsprüfung träten nur endgradig ge wisse Schmerzen auf . Ferner ständen die zervikalen Schmerzen anamnestisch nicht mehr sehr im Vordergrund und di e Klinik sei altersentsprechend . Im Vor dergrund ständen indessen die Kopf- und Gesichtsschmerzen, die nach Angabe n
des Gutachters nicht sicher zervikalen Ursprungs seien. Die früher beschriebene link s seitige zervikobrachiale Symptomatik sei nicht mehr evident. Klinisch sei
eine fazio -kutane Symptomatik im Ber eich von Nacken, Schultergürtel und bei der Oberarme dominierend (S. 20 und Urk. 11/91/24-25 S. 1).
Bezüglich des Umfangs der Arbeits un fähigkeit attestierte der Gutachter Folgen des: 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der HWS-Distorsion ab 23. Juli 2007;
50%ige Arbeitsunfähigkeit a b 13. Mai 2008; 100%ige Arbeitsfä higkeit ab Septem ber 2008; 100% Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Lumboischi algie ab Dezember 2010 mit unbestimmter Dauer; 50%ige Arbeitsunfähigkeit a b
23. März 2011 (Gutachten von Dr. C.___); 100%ige Arbeitsfähigkeit
ab Herbst 201 1. Als zumutbares Belastungsprofil beschrieb der Gutachter eine kör perlich leichte Tätigkeit und nach Kompensation der Dekonditionierung eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne grosse s tatische und dynamische Wir bels äu lenbelastung und ohne grossen Kraft aufwand mit der linken Hand (S. 20 f. und Urk. 11/91/24-25 S. 1) .
3.2. 8
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 26. August 2014 (Urk. 11/92 /1- 19) stellt e Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 8): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht-mittelgradige de pressive Episode (ICD -10 F33.1/33.0) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chwierige familiäre und finanzielle Verhältnisse (Trennung von Ehe mann, kranke Mutter, arbeitslos, ungünstige Wohnsituation etc.; ICD -10 Z63/59) - p osttraumatische Belastungsstörung, remittiert Ende 2011 (ICD -10 F43.1)
Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe am Rande der Kriegswir ren i n
E.___ im Jahre 1992 um ihre eigene Sicherheit und die ihres kleinen Sohns gefürchtet, weshalb sie unter einer erheblichen Belastung gestanden habe .
Die Beschwerdeführerin habe allerdings verneint, dass sich später Bilder von Kriegsszenen wie in einem Film vor ihren Augen abgespielt hätten. Nach ihrem Autounfall im Jahre 2007 habe sie sich intensiver mit den Erinnerungen an die Kriegserlebnisse befasst, wobei es seit Ende 2011 zu keinen „Flashbacks“ mehr gekommen sei. Nach dem Unfall sei es zu Nacken- und Armschmerzen ge kommen, im Jahre 2010 seien Rückenschmerzen dazugekommen. Die Schmerzen stellten ein grosses Problem dar, d a sie Tag und Nacht Schmerzen habe . Ihre Lebensprobleme würden zudem oft zu einer Verstärkung der Schmer zen führen. Insbesondere habe sie ihre mit den Schmerzen zusammenhängende erschwerte Arbeitssituation belastet. Anfang
2009 seien Verstimmungen dazu gekommen und im April 2009 sei ihr die Wohnung gekündigt worden, was alles noch verschlimmert habe. Die Depressionen würden anhalten, wobei das Aus mass wechselhaft sei . Leider träten immer wieder neue Belastungen in ihrem Leben auf. So sei ihr Ehemann im Januar 2013 ausgezogen und habe grössere Summen Geld entwendet. I m Jahre 2013 sei ihre Mutter
schwer erkrankt und im Frühling 2014 sei - während eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin in E.___ - das Haus ihrer Mutter durch eine Überschwemmung zerstört worden . Der Zustand der Mutter sei nach Angabe der Beschwerde führerin vermutlich auch der Hauptgrund gewesen, weshalb sich ihre Psyche wiederum verschlech tert habe. Betreffend Tagesablauf habe die Beschwerdeführer i n angegeben, dass sie zumeist früh aufstehe respektive frühstücke und anschliessend spazieren gehe und die Einkäufe erledige . Sie habe eine sehr gute Kollegin, welche in ihrer Nähe wohne, daneben habe sie noch ein bis zwei weitere Kolleginnen (S. 5-7,
und S. 9) .
Der Gutachter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei teilweise verstimmt und habe geweint, insbesondere wenn über belastende Themen gesprochen worden sei, habe sich jedoch gegen Ende der Untersuchung stimmungsmässig verbessern können. Störungen des Bewusstsein s, der Orientierung, des Antriebs und des aktiven Rapports seien nicht evident. Die Beschwerdeführerin erscheine
indessen ermüdet, verm ö ge sich nicht an alle ana mnestischen Details zu erin nern und fürchte sich vor der wirtschaftlichen Zukunft .
Sie ze i ge überdies das Bild einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, s ei auf die Schmerzen – welche sie auf der Schmerzskala mit Stufe 5 angebe (0 = keine Schmerzen, 10 = unerträgliche Schmerzen) - fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen u nd zeige eine Schmerzausdehnung
(S. 7-9).
Nach
den Angaben des Gutachters habe zu Beginn wohl eine depressive Reak tion vorgelegen, da bestimmte Gründe zur Depression geführt hätten; Auslöser der ersten stationären Hospitalisation seien massive Eheprobleme gewesen. Mit der Zeit sei eine negative Eigendynamik erfolgt, wobei es mehrmals zu depres siven Episoden gekommen sei. Psychotische Symptome seien indessen nicht evident. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wo bei es in den akuten Phasen gelegentlich zu schwergradigen Episoden gekom men sei. Während den vier stationären Behandlungen habe sich die psychische Problematik jeweils verbessert, beim Austritt dürfte jeweils eine leichtgradige depressive Episode bestanden haben, wobei es dann in der Folge immer wieder zu Rückschlägen gekommen sei. Im Zeitpunkt des Untersuchs sei die Beschwer deführerin wiederum psychiatrisch hospitalisiert gewesen, wobei zu Beginn der Behandlung vermutlich eine erhebliche depressive Episode bestanden habe. Aktuell sei von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, wobei sich aufgrund der Laboranalyse eine nicht optimale Einstellung der Me dikamente zeige
(S. 10 f.) .
Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass betreffend die posttraumatische Belas tungsstörung eine deutliche Besserung evident sei, da sich besagte Störung seit 2011 nicht mehr nachweisen lasse. Betreffend die rezidivierende Störung zeig e sich folgendes Bild:
L eichtgradige depressive Episode bis Februar 2011, schwergradige depressive Episode im März 2011; vermutlich mittelgradige de pr essive Episode bis Oktober 2011;
schwergradige depressive E pisode von Okto ber bis November 2011; leicht- bis phasenweise mittelgradige depressive Epi sode bis Februar 2014; schwergradige depressive Episode von Februar bis März 2014; leichtgradige depressive Episode von April bis Juli 2014; mittelgra dige depressive Episode im Juli 2014; leicht- bis mittelgradige depressive Epi sode am 6. August 2014 (Untersuchungsdatum, S. 11).
D ie Beschwerdeführerin erfülle zwei Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung: Es bestehe eine ei gen ständige psychische Komorbidität in der Form der depressiven Episoden und die Schmerzsymptomatik se i progredient und chronifiziert . D ie soziale Integra tion sei hingegen nicht verlorengegangen (S. 12).
D er Gutachter ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2011 aus, da sich bis zu diesem Zeitpunkt nebst der depressiven Störung die posttrauma tische Belastungsstörung negativ ausgewirkt habe. Seit Anfang 2012 bestehe nur noch die depressive Störung, weshalb sich unter Berücksichtigung der ge nannten Stärkegrade der depressiven Episode n folgendes Ausmass der Arbeits fähigkeit ergebe: Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund leichtgra dige r depressive r Episoden; zirka 20%ige Arbeitsunfähigkeit bei mittelgradige n depressive n Episoden; 80 % Arbeitsunfähigkeit bei schwergradige n depressive n Episoden (S. 12 f.) . Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit zu ungefähr 20 % eingeschränkt, wobei neben den psychischen Störungen die psychosozialen Faktoren eine erhebliche Rolle spiel t en
(S. 15). Betreffend das Belastungsprofil hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin könne ähnliche Arbeiten wie früher ausüben, wobei ihr zu Beginn Erholungsmöglich keiten einzuräumen respektive hohe Belastung en und Stress zu vermeiden seien. Im Haushalt sei sie indessen nicht eingeschränkt (S. 16).
Betreffend die Verbesserung des Gesundheitszustands wies der Gutachter darauf hin, dass eine Umlagerung evident sei : Während die anhaltende somatoforme Schmerzstörung stärker geworden sei, habe sich die rezidivierende depressive Störung eher verbessert. Im Übrigen habe sich d ie posttraumatische Belas tungs störung Ende 2011 endgültig zurückgebildet (S. 16). Der Gutachter be merkte schliesslich, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin bei optimaler medi ka mentöser Behandlung verbessern w ü rde. Letztere w ü rde rasch eine leichtgra dige depressive Episode herbei führen und die Arbeitsfähigkeit würde ansteigen (S. 17). 3.2. 9
I m Austrittsbericht der B.___ vom 1. September 2014 (Urk. 11/95/1-3)
betref fend
die Hospita lisation
vom 10. Juli bis 1. September 2014 wurden die im Aus trittsbericht vom 3. April 2014
genannten Diagnosen wi ederholt (vgl. E. 3.2. 5), wobei allerdings betreffend die posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr nur von einem blossen Verdacht ausgegangen wurde. Die Ärzte f ühr t en aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei Klinikeintritt mit niederge schlagener Stimm ung, einer generalisierten Schwäche, innerer Unruhe und vermehrt auftretende n Angstattacken präsentiert . Auslöser für die erneute Epi sode seien gemäss An gaben der Beschwerdeführerin die Überschwemmungen in ihrer Heimat mit den einhergehenden Grenzerfahrungen (kaum Nahrung, To desangst) gewesen. Beim letzten Besuch in E.___ sei es zu schweren Über schwemmungen gekommen, weshalb sie vor Ort geblieben sei, um zu helfen. Einen Monat vor Klinikeintritt seien ihr die Medikamente ausgegangen und es sei ihr unmöglich gewesen, neue zu beschaffen. Aus somatischer Sicht best ä n den Verspannungen und Schmerzen im HWS-Bereich sowie im Anschluss an die rheumatologische Untersuchung vom 6. August 2014 Schmerzen und eine Schwellung im linken Handgelenk, w elche sich im Laufe der Hospitalisation
ge bessert hätten . Die Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin sei in ge bessertem Zustand mit insbesondere Regredienz der inneren Unruhe sowie Ver besserung der Antriebslosigkeit in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden . 3.2.1 0
Der behandelnde Psychiater Dr. N.___ verfasste am 18. Februar 2015 erneut einen Bericht (Urk. 11/111/6-7), wobei er folgende Diagnosen nannte (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD -10 F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1)
Dr. N.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultatio nen im April 2014 erstmals über ihre Traumata während des Kriegs und ihrer Flucht berichtet. Im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in E.___ über Ostern 2014 und den Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Ehe mann sei sie erneut depressiv in die Schweiz zurückgekehrt, was zur fünften stationären Hospitalisation
geführt habe . Im September/Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin erneut in E.___ gewesen. Im Anschluss an die Gespräche mit dem IV-Berater am 29. Oktober 2014 sowie am
19. Januar 2015 sei jeweils ein weiterer notfallmässiger Eintritt in die Klinik erforderlich gewesen, wobei sich im Januar 2015 ein schwer depressives Bild mit Ratlosigkeit, starken Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen gezeigt habe. Am 10. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin zum siebten Mal hospitalisiert worden, nachdem zuvor mehrere Versuche einer ambulanten
Krisenintervention gescheitert seien. Dr. N.___ wies darauf hin, dass die schwierige psychosoziale Situation der Be schwerdeführerin (kranke Mutter und Sohn in E.___) und schwerwiegende Konflikte mit dem Ex-Ehemann vermutlich zum aktuellen Bild beigetragen hätten. Der Arzt führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei im Berichtszeit raum psychisch sehr instabil und wiederholt suizidal gewesen. Unter Hinweis auf die psychische Verfassung und die mittel bis schwer beeinträchtigte Kon zentrations -, Belastungs- und Auffassungsfähigkeit attestierte Dr. N.___
eine Arb eitsfähigkeit von unter 20 % . 3.2.1 1
Der Austrittsbericht der B.___ vom 23. März 2015 (Urk. 3) betreffend die stationäre Behandlung vom 10. Februar bis 17. März 2015 wiederholt die im Be richt vom 1. September 2014 (vgl. E. 3.2. 9) aufgeführten Diagnosen. Nach An gabe der Ärzte führten soziale Ängste sowie die Verschlechterung des de pressi ven Zustands zum Klinikeintritt. Die Beschwerdeführerin habe von zuneh men den Ängsten,
mit
ihr unbekannten Personen (insbesondere mit Männern) zu sprechen sowie der Angst, alleine hinauszugehen, berichtet . Sie fürchte sich zu dem, ihrem Ex-Ehemann auf der Strasse zu begegnen. Sie sei innerhalb der letzten Woche aufgrund der Panik zweimal in Ohnmacht gefallen und leide zudem unter Gefühlen der Gefühl-, Kraft
- und Appetitlosigkeit respektive an Rü ckenschmerzen aufgrund
Gewichtszunahme. Sie habe ferner lebensmüde Gedanken und mehrmals täglich „Flashbacks“ (S. 1 und S. 3).
Betreffend die
Hos pitalisation Ende 2014 wiesen die Ärzte darauf hin, dass diese nach einem ne gativen Bescheid betreffend IV-Rente erfolgt sei (S. 1). 4.
4.1
Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der Rente. Es ist somit zu prü fen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache am 30 . J uli 2012 (Urk. 11/ 71-72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. März 2015 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, das die Renteneinstellung rechtfertigt. 4.2
4.2.1
Eine
Durchsicht der aktenkundigen medizinischen Berichte ergibt, dass das
Teil gutachten von Dr. A.___
zur Beurteilung der Frage, ob sich der organische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbes sert hat,
umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruh t . Besagte s
Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des
Gutachter s in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass keine Hinweise auf ein lumbo radi kuläres Syndrom S1 respektive eine grosse Diskushernie L5/S1
mehr best ehen und die TFCC-Läsion am Handgelenk nur bei grösserer Handbelastung symp to matisch ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ab Herbst
2011 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2. 7). D as Gut achten erfüll t demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E.
1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. Während die Beschwerde führerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung auf grund des lum boradikulären Reizsyndroms respektive der Diskushernie ab Dezem ber 2010 sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war, ist sie nunmehr bezüglich besagter Be schwerden gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ in einer Verweistätig keit (leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne statische und dynamische Wirbel säulenbelastung) ab Herbst 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Die nach der ursprüng lichen Rentenverfü gung neu aufgetretenen Handgelenksbeschwerden wirken sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als das Belastungsprofil Tätigkeiten mit grossem Kraft aufwand mit der linken Hand ausschliesst (vgl. E. 3.2.7). 4. 2 .2
D iese Beurteilung wird bestätigt durch die Berichte der Dres . I.___ sowie
K.___
und
L.___ : Dr. I.___ gab an, dass die Symptomatik betreffend die Diskusher nie L5/S1 im Untersuchungszeitpunkt nicht im Vordergrund gestanden habe und ebenfalls keine S1-Wurzelreizsymptomatik vorliege. Er wies zudem auf den aktuell niedrigen Leidensdruck der Beschwerdeführerin hin (vgl. 11/83/12-13 S. 2). Auch steht der Hinweis von Prof. Dr. K.___ respektive Dr. L.___ auf per sistierende belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk (Urk. 11/83/14-15 S. 1) nicht
im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. A.___, nachdem erstere knapp zehn Monate nach dem Unfall und damit während der Heilungsphase berichteten, keine Angaben betreffend etwaige funktionelle Einschränkungen machten und Dr. A.___ die Beschwerden am Handgelenk bei der Bestimmung des Belastungsprofils der Beschwerd eführerin berücksichtigte (Urk. 11/91/1-23 S. 21). Schliesslich führte der behandelnde Psychiater Dr. N.___ die HWS-Dis torsion sowie die Fraktur am Handgelenk
– wenn auch fachfremd - als Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/85/6-10 S. 1 Ziff. 1.1), was darauf schliessen lässt, dass besagte Beschwerden auch in den psychiatrischen Konsultationen nicht im Vordergrund standen. Dr. H.___ erwähnte sodann lediglich Spannungen im HWS-/LWS-Bereich respektive Druckdolenzen im LWS-Bereich und verneinte das Vorliegen von Ausstrah lungsschmerzen . Mit Bezug auf das linke Handgelenk beliess er es beim blossen Hinweis auf Schmerzen unter Belastung, was die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen vermag (Urk. 11/82 S. 2 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 1.7).
Was die im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. A.___
seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände betrifft (vgl. E. 2.2), ist Folgendes zu bemerken: Aus dem Umstand, dass Dr. A.___ keine neuen bildgebenden Untersuchungen angeordnet hat (vgl. Urk. 11/91/1-23 S. 16), lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Diag nosestellung durch Dr. A.___ erfolgte namentlich nach einer umfangreichen körperlichen Unt ersuchung und stand überdies mit den früheren bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahre 2011 im Einklang (S. 15 unten), weshalb für die Einholung neuer bildgebender Untersuchungen keine Veranlassung bestand. Bezüglich des Einwands, das Belastungsprofil der linken Hand sei unvollständig abgeklärt worden, gilt zu berücksichtigen, dass eine spezifische Untersuchung beider Hände durch Dr. A.___ stattgefunden hat (S. 13) und sich der Gutachter explizit zum zumutbaren Belastungsprofil äusserte
(S. 21).
Schliesslich ändert auch der Hinweis, im Nachgang zur rheumatologischen Untersuchung sei es zu einer Schwellung des Handgelenks gekommen, nichts, da unklar ist, durch wel che Bewegungen/Belastungen die Schwellung ausgelöst worden ist und diese offenkundig nicht von Dauer war . 4. 3
4. 3 .1
Der Gutachter PD
Dr. D.___ diagnostizierte im Jahre 2011 in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belas tungsstörung . Er beschrieb die Beschwer deführerin als schwer depressiv;
sie leide unter schwerer Interessen- und Lustlosigkeit sowie einem Antriebs ver lust, welcher kaum zielgerichtete Handlungen zulasse. Ferner wies PD
Dr. D.___
darauf hin, die Beschwerdeführerin sei
sozial komplett zurückgezogen und be gebe sich – ausser im Zusammenhang mit den psychiatrischen Konsultation en – nicht ausser Haus, unternehme nichts und lege sich einfach hin und tue nichts (vgl. E. 3.1.3). Demgegenüber ging Dr. Z.___
von einer leicht- bis mittelgradigen Episode sowie einer somatoformen Schmerzstörung aus
und verneinte das Vorliegen eine r posttraumatische n Belastungsstörung ab Herbst
201 1. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als teilweise verstimmt und ver neinte insbesondere Störungen des Antriebs und des Rapports . Dr. Z.___ wies auf die bestehende soziale Integration der Beschwerdeführerin hin und beschrieb eine Tagesstruktur mit täglichen Spaziergängen und der Erledigung der Einkäufe sowie einen Ferienaufenthalt in E.___ . Dr. Z.___
legte so dann einleuchtend dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung seit Ende
2011 nicht mehr evident ist und sich die depressive Störung seit A nfang 2012 nur noch im Ausmass einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode negativ auswirkt. 4. 3 .2
Der Vergleich des Gutachtens von PD Dr. D.___ mit dem Gutachten von Dr. Z.___ zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat. Dies gilt zunächst mit Bezug auf die depressive Störun g, welche nurmehr in Form einer leicht- bis mittelgradigen vorliegt . Die Ärzte der B.___ führten in ihre n Bericht en aus, die Beschwerde führerin verfüge über keine Tagesstruktur und sei bis auf eine ehemalige Ar beitskollegin sozial isoliert. Nach Beendigung der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin zu einer Kollegin nach Hause entlassen worden und plane nach Ferien in E.___ die Suche nach einer e igenen Wohnung (vgl. E. 3.2.5).
D ie Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin sei im Früh ling 2014 nach Überschwemmungen in E.___ geblieben, um ihren Verwand ten vor Ort zu helfen, wobei ihr nach einiger Zeit die Medikamente ausgegan gen seien (vgl. E.3.2.9) . Diese Schilderungen zeigen, dass die Beschwerdeführe rin gerade nicht sozial isoliert ist, verfügt sie in der Schweiz doch zumindest über eine Freundin, welche sie
bei sich aufnahm . Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2014 nach E.___ reiste, dort
für mehrere Wochen ver weilte und trotz Fehlen der entsprechenden Medikamente in der Lage war, ihren Verwandten im Nachgang an di e Überschwemmungen zu helfen (vgl. auch Urk. 11/95/1-3 S. 1), erscheint die von den Ärzten der B.___ diagnostizierte schwere depressive Episod e wenig nachvollziehbar, s etzten sie sich doch damit nicht auseinander. Gleiches gilt mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geäusserten Plan, eine neue Wohnung suchen. Im Übrigen wird der Hinweis auf die fehlende Tagesstruktur nicht näher ausgeführt und widerspricht
zudem den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung, wonach sie zumeist früh aufstehe und früh stücke, anschliessend spazieren gehe und die Einkäufe erledige (vgl. E. 3.2.8).
Der Bericht von Dr. N.___
vom 18. Februar 2015 (vgl. E. 3.2. 1 0) befasst sich sodann im Wesentlichen mit den Umständen, welche zu den stationären Auf enthalten geführt haben, enthält indessen keine näheren Angaben darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die depressive Störung
effektiv beein trächtigt ist. Im Übrigen kann dem besagten Bericht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin vom 7. September bis Ende Oktober 2014 erneut in E.___ aufgehalten hat (S. 1). 4.3.3
Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive
Episode n grundsätzlich keine von depressive n Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive
Episode vor dem Hintergrund einer rezi di vierenden depressive n Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressive n Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als re si stent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen, 9C_892/2015 vom 2 2. Januar 2016 E. 2). Die Beschwerdeführerin war wohl verschiedentlich hospitalisiert, dies stand indes regelmässig im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungser eignissen . Die ambulante Therapie erschöpfte sich in zwei- bis dreiwöchentli chen Sitzung en (Urk. 11/85/7 Ziff. 1.5), was rechtsprechungsgemäss nicht als konsequente Depressionstherapie gefasst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Sodann war sie wiederholt wochen- bzw. monatelang abwesend und besuchte in dieser Zeit - abgesehen von Telefo naten mit dem behandelnden Psychiater - keine Therapie (Urk. 11/111/6-7).
Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer konsequenten Depressionsthera pie gesprochen werden. 4.3.4
Hinsichtlich der depressiven Störung steht aufgrund der aktenkundigen Arztbe richte überdies fest, dass die in Frage stehenden depressiven Episoden mit un günstigen psychosozialen Faktoren zu erklären si nd. Zu erwähnen sind dabei namentlich die Trennung respektive Scheidung vom Ehemann (vgl. Urk. 11/82 S. 4 Ziff. 1.11 und Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 11) inklusive die Entwendung grösserer Summen Geld (vgl. Urk. 11/92/1- 19 S. 6), Auseinandersetzungen mit dem Ehe mann nach erfolgter Scheidung (vgl. Urk. 11/111/6-7 S. 1), die schwere Erkran kung der Mutter (vgl. Urk. 11/82 S. 4 Ziff. 1.11, Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 11 und Urk. 11/ 95/10-12 S. 1 f.), die unbefriedigende Wohnsituation in einem Gast haus (vgl. Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 6 und S. 11), die Zerstörung des Hauses der Mutter in E.___ durch Überschwemmungen (vgl. Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 6 und S. 11, Urk. 11/95/1-3 S. 1
f. und Urk. 11/111/6-7 S. 1), die politische Lage in E.___ (vgl. Urk. 11/ 95/10-12 S. 1 f.), der Umstand, dass der Sohn in E.___ lebt (vgl. Urk. 11/111/6-7 S. 1) sowie der
negative
Entscheid betreffend die IV-Rente (vgl. Urk. 3 S. 1).
Anhaltspunkte für ein unabhängig von den mit ungünstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden Episoden bestehendes (erhebliches) depressives Grundleiden gibt es keine. Es bestehen insbesondere keine aktenkundigen Hin weise darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der ersten Hospitalisation im Jahre
2009 (vgl. Urk. 3 S. 2) wegen psychischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden hat oder die belastenden psychosozialen Umstände zu ei ner verselbständig t en depressiven Erkrankung geführt hätten . Insofern ist davon auszugehen, dass die durch ungünstige psychosoziale Umstände verur sachte psychische Störung der Beschwerdeführerin bei Wegfall der Belas tungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwände. Ein klini sches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren herrührt, ist rechtsprechungsgemäss aber nicht als invali di sierender Gesundheitsschaden zu qualifizieren (vgl. E. 1.4). 4. 3 . 5
Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist überdies ab Herbst 2011 auch mit Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung ausgewiesen . Daran vermögen die Berichte der Ärzte der B.___ nichts zu ändern, welche im Zusammenhang mit der Kriegszeit in E.___ einzig von Ein- und Durch schlafstörungen mit entsprechenden Albträumen sprechen. Bezüglich der von den Ärzten erwähnten „Flashbacks“ fehlt es an weiterführenden Angaben, ins be sondere zu einem Bezug zu den Kriegswirren in E.___ (vgl. E. 3.2.5, E. 3.2. 9 und E. 3.2.1 1). Auch Dr. N.___ beschränkt e sich in seinen Berichten lediglich auf die Stellung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung und macht e keinerlei Angaben darüber, wie und in welchem Ausmass sich eine sol che Störung bei der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. 3.2.6 und E. 3.2.1 0). 4. 3 . 6
Mit Bezug auf die von Dr. Z.___
sowie den Ärzten der B.___
erwähnte so matoforme Schmerzstörung (vgl. E. 3.2. 5, E. 3.2.8 -9 und E. 3.2.1 1) ist Folgendes zu bemerken: Die Frage, ob die somatoforme Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, ist aufgrund de r mit BGE 141 V 281 geänderten höchstrichter lichen Rechtsprechung zu prüfen. Nachdem namentlich der Leidensdruck der Beschwerdeführerin nicht schwergradig ausgeprägt ist (vgl. Urk. 11/82 S. 2 Ziff. 1.4, Urk. 11/83/12-13 S. 2, Urk. 11/91/1-23 S. 11, Urk. 11/92/1- 19
S.
8 und Urk. 11/95/1-3 S. 2), kein gravierendes körperliches Leiden besteht (Urk. 11/83/12-13 S. 2, Urk. 11/91/1-23 S. 20 und Urk. 11/92/1-19 S. 8), die depressive Störung durch psychosoziale Faktoren bedingt ist (vgl. E. 4. 3 . 2) und die Beschwerdeführerin zumindest im Jahre 2014
zweimal während mehrerer W ochen ferienhalber in E.___ verweilte,
ist keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le bens bereichen ausgewiesen. D ie Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der in Frage stehenden Schmerzproblematik ist damit zu verneinen. 4. 3 . 7
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Teilgutachten erho benen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2. 2) ist vorweg zu bemerken, dass dieses nicht deshalb mit offensichtlichen Widersprüchen behaftet ist, weil Dr. Z.___ den Verlauf der depressiven Störung anders als die behandelnden Ärzte beurteilt e (vgl. E. 2.2). Im Gegenteil legte er die Entwicklung in nachvoll ziehbarer Weise dar und setzte sich mit den - teils -abweichenden Einschätzun gen der behandelnden Ärzte auseinander (Urk. 8/ 92 S. 9 f. und S. 18 ff.).
Was den Einwand betrifft, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ohne Aus einandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgt, so kann dem nicht gefolgt werden, begründete doch Dr. Z.___ seine Schlussfolge rung en anhand der konkreten Begebenheiten, auch wenn eine gewisse Pau scha lisierung stattfand, die jedoch jeder ärztlichen Einschätzung inhärent ist. Zu dem ist darauf hinzuweisen, dass der Arztperson hinsichtlich der Arbeitsfä hig keit keine (abschliessende) Beur teilungskompetenz zukommt (vgl. E. 1. 8).
Auf weitere, von der Beschwerdeführerin
unsu b stantiiert beantragte dies be züg li che Abklärungen ist deshalb zu verzichten, sind doch davon keine wei teren Er kenntnisse zu erwarten
(antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.
1d mit Hinweis en). 4. 3 . 8
Im L ichte der obigen Erwägungen ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat und nurmehr eine leicht- bis mittelgradige depressive Episod e
vorliegt, welche
vorliegend in validenversicherungsrechtlich als nicht relevante Beeinträchtigung zu fassen ist (vgl. E. 1.4). 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht im Sinne von Art. 17 ATSG verbessert hat (vgl. E. 1. 5) und die Beschwerdefüh rerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne grosse statische und dynamische Wirbelsäulenbelastung und ohne grossen Kraftaufwand mit der linken Hand) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl.
auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
- unter Hochrechnung des bei der Y.___ erzielten Ver dienstes im Jahr 2008 - mit Fr. 63‘023.12 und das Invalideneinkommen - gestützt auf die Tabellenlöhne des Bund esamtes für Statistik - mit Fr. 42‘283.8 0. Die Beschwerdeführerin bemängelte diesbezüg lich einzig den fehlenden Abzug vom Tabellenlohn bei der Berechnung des Invalideneinkommens. 5.4 5.4.1
Gemäss dem Fragebogen der Y.___ vom 26. März 2009 (Urk. 11/12/10-16) betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 Fr. 57‘980.-- (S. 2 Ziff. 2.10), was aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2015 Fr. 63 ‘ 461. -- entspricht (Index 2454 auf Index 2686, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne 1939-2015, Bundesamt für Statistik). 5.4.2
Die Tabellenlöhne weisen für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen im Jahr 2010 einen Wert von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 Tabelle TA1) aus, was ange passt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie an die Nomi nallohnentwicklung bis 2015
(Index 2579 auf Index 2686) Fr. 55‘048.-- ergibt.
Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich bei den vorliegenden Verhältnis sen nicht. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe des fortgeschrittenen Alters (über 50 Jahre) noch der Abwesenheit vom Arbeits markt noch des Umstandes, dass sie bisher in einem einzigen Berufszweig gear beitet hat (Urk. 1 S. 11), lassen einen solchen zu. Das fortgeschrittene
Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungs niveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Weiter führt d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer
Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforde rungsni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). In wiefern sich die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf den zu erwartenden Lohn im Anforderungsniveau 4 auswirken sollte, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Lohnminderung aufgrund der bisherigen Einschränkung der Beschwerdeführerin auf einen Berufszweig. Dass sie in einer neuen Tätigkeit deswegen einen tiefe ren Lohn zu gewärtigen hätte, ist nicht erstellt. 5.4.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘461.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 55‘048.--
resul tiert eine Lohneinbusse von Fr. 8‘413.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 13 % . Damit besteht kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerdegegnerin diese zu Recht auf gehoben hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Anzufügen bleibt, dass sich selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von nurmehr 80 % und dem von der Beschwerdeführerin geforderten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad ergäbe, wäre doch diesfalls das Invalideneinkommen mit
Fr. 39‘635.-- zu bemessen (Fr. 55‘048.-- x 0.8 x 0.9), womit ein Invaliditätsgrad von 38 % resultierte. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden
Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 8 und Urk. 9/1-8), i st ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, als unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen und angesichts der Bedeutung der St reitsache, de s Schwierigkeitsgrad s des Prozesses mit Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, wird mit
Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Rechtsanwältin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___ war seit Februar 199
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähig keit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache ent scheid, welche oder wel cher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be steht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1. 5
Ändert sich der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diag nose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuc h tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.8 Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (be gutach tenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie in einer körperlich leichte n, wechselbelastende n Tätigkeit ohne grossen Kraftaufwand mit der linken Hand zu 80 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Im Übri gen habe vermutlich die schwierige psychosoziale Situation der Beschwer de führerin Einfluss auf die psychische n Beschwerden (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ih rer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das von der Beschwerde gegnerin veranlasste Gutachten bilde keine rechtsgenügende Basis, um den Rentenanspruch zu beurteilen . Im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten seien keine neuen bildgebenden Untersuchungen veranlasst worden, vielmehr habe der Gutachter auf Untersuchungen aus den Jahren 2010 und 2011 abgestellt (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Das Gutachten habe zudem die Frage der Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Hand nur ungenügend beantwortet . D as psychiatrische Teilgutachten sei mit offensichtlichen Wider sprüchen behaftet, da die gutachterlichen Angaben zum Verlauf der depressiven Störung nicht mit den Befunden in den übrigen Arztberichten übereinstimmten (S. 7 f.) . Falsch und im Widerspruch zu den übrigen B erichten sei sodann die Beurteilung, die posttraumatische Belastungsstörung habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter habe ferner lediglich eine pauschale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, ohne sich mit d en konkreten Umständen auseinanderzu setzen (S. 8 f.).
Ebenso
wenig habe er sich mit der Frage, ob die somatoforme Schmerzstörung relevant sei, rechtsg e nügend auseinandergesetzt (S. 11 Ziff. 8).
Abgesehen davon habe die Beschwerdegeg nerin die Berichte de s behandelnden Psychiater s und der Ärzte der B.___ nicht angemessen berücksichtigt, welche über eine längere Beobachtungsphase verfügten als der Gutachter. Die Beschwerdegegne rin habe zudem
verkannt, dass einer eigenständigen psychischen Störung auch dann invalidisierende r Charakter zukomme, wenn sie durch psychosoziale Fa k toren ausgelöst worden sei
(S. 10 f.) . Die Beschwerdeführerin machte schliess lich geltend, ihr sei aufgrund ihres Alters, der langjährigen Absenz vom Ar beits markt, ihrer körperlichen Einschränkungen sowie des Umstands, dass sie bisher lediglich in einem einzigen Berufszweig tätig gewesen sei, ein Leidensab zug von mindestens 10 % zu gewähren sei (S. 11 Ziff. 9). 3. 3.1 3.1 .1
Grundlage für die Renten zusprache vom 30 . J uli 2012 (Urk. 11/ 72) bildete im Wes entlichen das bidisziplinäre Gut achten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheu ma tologie und Innere Medizin, und PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie
und Psychotherapie, vom 30. März 2011 (Urk. 11/56/1-43 und Urk. 11/61 S. 10).
3.1.2
Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 11/56/16-25) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 22) : - Diagnosen m it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - a kutes sensomotorisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 bei grosser rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 rechts (MRI Lendenwirbels äule [ LWS ] vom 09.12.2010) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches zervikocephales und linksseitiges zervikobrachiales Syn drom mit/bei - a ltersentsprechenden degenerativen Veränderungen (Chondrose C5/6) - Status nach HWS-Distorsion am 23.07.2007
Der Gutachter führte aus, dass nach Angabe der Beschwerdeführerin seit Jahren in zervikaler Hinsicht immer wieder Schmerzepisoden mit schmerzfreien Tagen aufgetreten seien. Nach der Auffahrkollision
i m Juli 2007 sei sie zervikal nie mehr schmerzfrei gewesen und leide unter Schmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und linken Arm sowie unter Kopfschmerzen. Seit dem Unfall habe sie zudem auch lumbale Schmerzen
(S. 23) .
U nter Hinweis auf das akute lumboradikuläre Reizsyndrom attestierte Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit mit leichten bis mittel schweren Arbeiten a b 9. Mai 200 8. Ab 22. September 2008 statuierte er
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit . Für die Zeit ab
9. Dezember 2010 ging er mit Verweis
auf die akute radikuläre Reizsituation
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von
eine r
50% ige n Arbeitsfähigkeit
aus (S. 2 4 f. und S. 36).
3.1.3
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 30. März 2011 (U rk. 11/56/25-33) nannte PD Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 29): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chwere depressive Episode (ICD-10
F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - k eine
Der Gutachter beschrieb die Grundstimmung der Beschwerdeführerin als schwer depressiv, wobei es zu keinem Zeitpunkt während der Untersuchung zu einer geringfügigen Stimmungsaufhellung gekommen sei. Eine Schwingungsfähigkeit sei nicht evident, auch wenn sich der affektive Rapport gut etablieren lasse . Die Beschwerdeführerin zeige eine erhebliche Einengung um ihre depressiven Symp tome und berichte immer wieder über Schuldgefühle. Sie leide unter er hebliche r Affektverarmung und schwere r Affektlabilität und habe während de s Unter such s permanent erheblich und verzweifelt geweint (S. 28 f.). Die Be schwer de führerin zeige das Vollbild einer schweren depressiven Störung. Sie leide unter schwerer Interesse n- und Lustlosigkeit sowie unter Antriebsverlust, der derart ausgeprägt sei, dass sie kaum zu zielg erichteten Handlungen fähig sei (S. 31 f.). Sie habe sich zudem sozial komplett zurückgezogen und habe gemäss eigenen Angaben einzig ihren Ehemann, wobei diese Beziehung sehr belastet erscheine, und ihren Sohn, welcher jedoch in E.___ lebe. D ie Beschwerde führerin bleibe den ganzen Tag zu Hause, ausser wenn sie für einen Nachmittag pro Woche in die Tagesklinik des F.___ gehe oder sich
im Rahmen des wöchentlichen Besuch s der psychiatrischen Spit e x ausser Haus begebe . An son sten unternehme sie nichts, sie lege sich einfach hin und tue nichts. Der Ehemann erledige den Haushalt und die Einkäufe und b ereite auch die Mahl zeiten zu
(S. 27 und S. 32) . Der Gutachter hielt weiter fest, dass die depressive Symptomatik seit Januar 2009 anhaltend bestehe, wobei deren Schweregrad nicht immer gleich ausgeprägt sei. Seit Januar 2009 bestehe eine einzige depressive Episode ohne Remission, weshalb nicht von einer rezidivie renden depressi ven Störung, sondern von einer depressiven Episode auszugehen sei (S. 3 1).
Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumati schen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den Kriegswirren in E.___ und ihrer Flucht nach G.___ unter erhebli chen vitalen Ängsten gelitten, welche zu einer erheblichen Verängstigung und wiederholten psychischen Fragilisierungen geführt hätten. Der Beschwerdefüh rerin sei es über lange Zeit gelungen, diese Psychot raumatisierungen zu kom pensieren, was sich jedoch durch das Halswirbel (HWS) -Distorsionstrauma und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf ihre Arbeit geändert habe .
Zudem leide die Beschwerdeführerin unt er Albträumen und „Flashbacks“ (S. 30 f.) .
Der Gutachter hielt weiter fest, die schwere depressive Episode führe zu quali tativen Funktionseinbussen von 100 %. Aufgrund d es engen Zusammenhangs mit der depressiven Entwicklung wirke sich auch die Belastungsstöru ng auf die Arbeitsfähigkeit aus. H auptverantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit sei indes sen
die schwere depressive Episode, wobei
p sychosoziale Faktoren keine Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Entsprechend sei
aufgrund d es psy chi schen Leidens mit Krankheitswert sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 25. Januar 2010 auszugehen . Für die Zeit v on April bis 17. Juni 2009 ging der Gutachter von einer 100 % igen Arbeitsunfähigkeit aus respektive vom 18. J uni 2009 bis 24 . Janu ar
2010 von einer 50 % igen Arbeitsunfähigkeit
(S. 32 f., S. 36 f. und S. 42) .
3.2
3.2.1
Der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) lagen im Wesent lichen folgende Einschätzungen zugrunde: 3.2.2
In ihrem Bericht vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/82) stellte Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Status nach HWS -Distorsionstrauma als Beifahrerin in Folge von Heck kollision . Chronisch rezidivierendes cerviko-cephales, cerviko -brachiales, cerviko -vertebrales Syndrom. Seit Jahren bei Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Streckhaltung und fehlendem „ Aligmen ” . - MRI der HWS vom 23.11.2007: Streckhaltung der HWS mit Kyphosie rung zwischen C4 und C 6. Breite mediane Diskusprotrusion C5/6 mit Kontakt zum Myelon ohne Kompressi on desselben, keine Myelopa thie. K eine Spinal k analstenose. Diskrete Diskusprotrusion C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression . - rezidivierende depressive Störung (ICD -10 F32.2) - gegenwärtig schwere Episoden ohne psychotische Symptome (ED 2008) - sozialer Rückzug - chronisches lumbo-spondylogenes, intermittierendes lumboradikuläres Syndrom S1 mit Nervenwurzelkompression S1 rechts, intermittierende Hyp -/Parästhesien im
radikulären
Dermatom S1 rechts - mediale Diskushernie L5/S1 etwas rechts dominant - Status nach epiduraler Infiltration über de m Hiatus sakralis (12/2010, 8/2011) - trianguläre fibrokartilaginäre r Komplex (TFCC) – Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links bei - Status nach Handgelenkskontusion links am 05.08.2011 nach Fahr radsturz - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel - c hronische Gastritis
Dr. H.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als mässig deprimiert, antriebs arm und ängstlich. Es beständen Spannungen im Bereich der HWS und LWS sowie Druckdolenz en im LWS-Bereich, wobei aktuell kein Ausstrahlungs schmerz vorliege. Beim linken Handgelenk komme es zu Schmerzen unter Be lastungen bei intakter periphere r Durchblutung, Motorik und Sensibilität (S. 2 Ziff. 1.4). Die Ärztin wies zudem auf die zusätzliche psychische Belastung der Beschwer deführerin durch die Trennung vom Ehemann und Krankheit der Mutter hin (S. 4 Ziff. 1.11).
Schliesslich attestierte Dr. H.___ eine 100 % ige Arbeits un fähig keit in der angesta mmten Tätigkeit ab 25. Januar 2010 (S. 3 Zi ff. 1.6). 3.2.3
In seinem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 11/83/12-13)
stellte Dr. med.
I.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchi rurgie an der J.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Hauptdiagnosen: - Taubheitsgefühl rechter Oberschenke l (L3 Dermatom ?) - m ediane Diskushernie L5/S1 (MR-to m ographisch re gre dient) - Status nach Sakralblock am 20.12.2010 und 03.08.2010 mit jeweils sehr guter Besserung der Schmerzen - Nebendiagnosen: - e igenanamnestisch Status nach Fibroadenom -Operation Mamma links 2000 - e igenanamnestisch posttraumatische Belastungsstörung, chronisch rezidi vierend depressive Störung (psychische Hospitalisation 01-07/2010)
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben nach dem Sakralblock im August hinsichtlich der rechtsseitigen Ausstrahlungen na hezu beschwerdefrei gewesen, habe aber eine Verschlechterung des psychischen Zustands bemerkt. Im Januar sei das Taubheitsgefühl in der rechten Oberschen k el aussenseite plötzlich wieder aufgetreten und sei seither persistent. Im Übri gen habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich vom rechten Tro chanter major geklagt. Beschwerden in den Füssen oder Unterschenkeln würden demgegenüber nicht bestehen. Der Arzt wies darauf hin, dass die neu aufgetre tene Gefühlsstörung im rechten ventralen Oberschenkel nicht eindeutig zuge ordnet werden könne. Die Symptomatik betreffend die Diskushernie L5/S1 stehe im Untersuchungszeitpunkt im Hintergrund, ebenso wenig liege eine S1-Wur zelreizsymptomatik vor. Unter Hinweis auf den aktuellen niedrigen Leidens druck sowie den Umstand, dass ausser der Sensibilitätsstörung keine eindeuti gen neurologischen Defizite best ä nden, empfahl Dr. I.___ eine Verlaufsbe obachtung . 3 .2.4
Im Bericht vom 24. Mai 201 2 (Urk. 11/83/14-15) nannten Prof. Dr. med. K.___, Teamleiter Handchirurgie, sowie Dr. med. L.___, Assisten zarzt an der M.___, folgende Diagnose (S. 1) : - TFCC-Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links bei S tatus nach H a ndgelenkskontusion links am 05.08.2011
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über persis t ierende belas tungsabhängige Schmerzen im Handgelenk, und empfahlen eine Handgelenks arthroskopie mit Debridement im TFCC sowie allfälliger offener Revision und Ulnaverkürzungsosteotomie . 3.2.5
In ihrem Austrittsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 11/95/10-12) berichteten die Ärzte der B.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. Februar bis 3. April 2014 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Somatische Diagnosen: - a namnestisch Status nach HWS-Distorsion im Juli 2007 mit muskulä rer Verletzung (ICD-10 S16)
Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin leide unter niedergeschlagener Stimmung, Interessen- und Hoffnungslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit auf die Kriegszeit in E.___ bezogenen Albträumen, Antriebslosigkeit, In suffizienzgefühlen, Zukunftsängsten, Affektverflachungen mit Ratlosigkeit, Ver zweiflung sowie ausgeprägten Konzentrationsstörungen. Als auslösende Fakto ren habe die Beschwerdeführerin die Erkrankung der Mutter in E.___ und die dortige politische Lage, Verlustängste und die sehr unbefriedigende Wohnsitua tion in einem Gasthaus genannt. Weiter fehle es an einer Tagesstruktur und die Beschwerdeführerin sei bis auf eine ehemalige Arbeitskollegin sozial isoliert. Betreffend Verspannungen und Schmerzen im HWS-Bereich sei aufgrund der Medikation mit einem Phytotherapeutikum eine Besserung eingetreten, so dass die Einnahme von Analgetika nicht notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei nach vierwöchigem Aufenthalt in gebessertem Zustand zu einer Kollegin nach Hause entlassen worden, wobei sie nach geplanten Osterferien in E.___ die Suche nach einer eigenen Wohnung plane. 3.2. 6
Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 8. April 2014 (Urk. 11/85/6-10) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD - 10 F33.11) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - HWS-Distorsion 2007 - Status nach Fraktur linkes Handgelenk mit Beschwerden
Dr. N.___ beschrieb eine depressive Störung mit wechselnder schwerer respek tive mittelgradiger Ausprägung. Die Beschwerdeführerin leide hä ufig unter Ängs ten und Intrusionen sowie dem Umstand, nicht zu arbeiten, und meide Menschen . Der Arzt attestierte in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von über 90 % ab Januar 2011 und betonte zudem, eine Wiedereinglie derung sei aktuell nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6). 3.2. 7
In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 26. August 2014 (Urk. 11/91/1-23) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 19) : - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - k eine - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronifiziertes
lumbo -sakrales Schmerzsyndrom mit rechtsseitiger Ketten tendomyose im Gesäss-Obersch enkelbereich respektive lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom (seit 07/2007?) - Zustand nach (regredienter) grosser rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 mit radikulärer Symptomatologie 2010/2011 - aktuell keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom - altersübliche Klinik - Coccygodynie (seit längerer Zeit) - chronifiziertes zervikales, eventuell zervikozephales Schmerzsyndrom (seit Jahren) - HWS-Distorsion 2 3 .07.2007 - altersentsprechende Klinik und Radiologie - faszio -kutane Schmerzkomponente im Nacken-Schultergürtelbe reich - TFCC-Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links (symptoma tisch seit Handgelenkskontusion vom 05.08.2011, Diagnose gemäss M.___)
Der Gutachter führt e aus, die Bewegungen der Beschwerdeführerin seien betont langsam und es bestehe insgesamt der Eindruck eines demonstrativ leidenden Verhaltens. Das Aufstehen nach längerem Sitzen im Wartezimmer falle der Be schwerdeführerin schwer, im Übrigen zeigten sich in ihrem Spontanverhalten kei ne körperlichen Einschränkungen . B eim Untersuch der oberen Körperhälfte sei die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf fehlendes Gefühl in den Beinen plötzlich in Tränen ausgebrochen und habe geschlottert (S. 12 und S. 14).
Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, dass im Untersuch ein lumbo -sak rales Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Gesäss und der Kniekehle rechts sowie eine Coccygodynie im Vordergrund ständen . Zeichen eines lumboradikulären Syndroms seien nicht mehr evident . Die recht s seitigen Beinschmerzen könnten als spondylogener Schmerz interpretiert werden, wobei der Ursprungsort unklar sei, da der Hauptschmerz über dem Sakrum liege und das Bewegungssegment L5/S1 nur leicht dolent sei. Der Gutachter wies darauf hin, dass sich die Situa tion betreffend das lumboradikuläre Syndrom S1 und die grosse Diskushernie L5/S1 im Vergleich zum Gutachten von Dr. C.___ und
zu den ersten Aufzeich nungen der J.___ deutlich verbessert h ätten, nachdem sich die Neurologie bei einer Kontrolluntersuchung im August 2011 in der J.___
normalis iert und die zuvor diagnostizierte grosse Diskushernie im MRI nicht mehr nachweisbar gewesen sei.
Die TFCC-Läsion am linken Handgelenk scheine nur bei grösserer Handbelastung symptomatisch zu sein, der Faust schluss sei kräftig und bei der Beweglichkeitsprüfung träten nur endgradig ge wisse Schmerzen auf . Ferner ständen die zervikalen Schmerzen anamnestisch nicht mehr sehr im Vordergrund und di e Klinik sei altersentsprechend . Im Vor dergrund ständen indessen die Kopf- und Gesichtsschmerzen, die nach Angabe n
des Gutachters nicht sicher zervikalen Ursprungs seien. Die früher beschriebene link s seitige zervikobrachiale Symptomatik sei nicht mehr evident. Klinisch sei
eine fazio -kutane Symptomatik im Ber eich von Nacken, Schultergürtel und bei der Oberarme dominierend (S. 20 und Urk. 11/91/24-25 S. 1).
Bezüglich des Umfangs der Arbeits un fähigkeit attestierte der Gutachter Folgen des: 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der HWS-Distorsion ab 23. Juli 2007;
50%ige Arbeitsunfähigkeit a b 13. Mai 2008; 100%ige Arbeitsfä higkeit ab Septem ber 2008; 100% Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Lumboischi algie ab Dezember 2010 mit unbestimmter Dauer; 50%ige Arbeitsunfähigkeit a b
23. März 2011 (Gutachten von Dr. C.___); 100%ige Arbeitsfähigkeit
ab Herbst 201 1. Als zumutbares Belastungsprofil beschrieb der Gutachter eine kör perlich leichte Tätigkeit und nach Kompensation der Dekonditionierung eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne grosse s tatische und dynamische Wir bels äu lenbelastung und ohne grossen Kraft aufwand mit der linken Hand (S. 20 f. und Urk. 11/91/24-25 S. 1) .
3.2. 8
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 26. August 2014 (Urk. 11/92 /1- 19) stellt e Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 8): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht-mittelgradige de pressive Episode (ICD -10 F33.1/33.0) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chwierige familiäre und finanzielle Verhältnisse (Trennung von Ehe mann, kranke Mutter, arbeitslos, ungünstige Wohnsituation etc.; ICD -10 Z63/59) - p osttraumatische Belastungsstörung, remittiert Ende 2011 (ICD -10 F43.1)
Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe am Rande der Kriegswir ren i n
E.___ im Jahre 1992 um ihre eigene Sicherheit und die ihres kleinen Sohns gefürchtet, weshalb sie unter einer erheblichen Belastung gestanden habe .
Die Beschwerdeführerin habe allerdings verneint, dass sich später Bilder von Kriegsszenen wie in einem Film vor ihren Augen abgespielt hätten. Nach ihrem Autounfall im Jahre 2007 habe sie sich intensiver mit den Erinnerungen an die Kriegserlebnisse befasst, wobei es seit Ende 2011 zu keinen „Flashbacks“ mehr gekommen sei. Nach dem Unfall sei es zu Nacken- und Armschmerzen ge kommen, im Jahre 2010 seien Rückenschmerzen dazugekommen. Die Schmerzen stellten ein grosses Problem dar, d a sie Tag und Nacht Schmerzen habe . Ihre Lebensprobleme würden zudem oft zu einer Verstärkung der Schmer zen führen. Insbesondere habe sie ihre mit den Schmerzen zusammenhängende erschwerte Arbeitssituation belastet. Anfang
2009 seien Verstimmungen dazu gekommen und im April 2009 sei ihr die Wohnung gekündigt worden, was alles noch verschlimmert habe. Die Depressionen würden anhalten, wobei das Aus mass wechselhaft sei . Leider träten immer wieder neue Belastungen in ihrem Leben auf. So sei ihr Ehemann im Januar 2013 ausgezogen und habe grössere Summen Geld entwendet. I m Jahre 2013 sei ihre Mutter
schwer erkrankt und im Frühling 2014 sei - während eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin in E.___ - das Haus ihrer Mutter durch eine Überschwemmung zerstört worden . Der Zustand der Mutter sei nach Angabe der Beschwerde führerin vermutlich auch der Hauptgrund gewesen, weshalb sich ihre Psyche wiederum verschlech tert habe. Betreffend Tagesablauf habe die Beschwerdeführer i n angegeben, dass sie zumeist früh aufstehe respektive frühstücke und anschliessend spazieren gehe und die Einkäufe erledige . Sie habe eine sehr gute Kollegin, welche in ihrer Nähe wohne, daneben habe sie noch ein bis zwei weitere Kolleginnen (S. 5-7,
und S. 9) .
Der Gutachter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei teilweise verstimmt und habe geweint, insbesondere wenn über belastende Themen gesprochen worden sei, habe sich jedoch gegen Ende der Untersuchung stimmungsmässig verbessern können. Störungen des Bewusstsein s, der Orientierung, des Antriebs und des aktiven Rapports seien nicht evident. Die Beschwerdeführerin erscheine
indessen ermüdet, verm ö ge sich nicht an alle ana mnestischen Details zu erin nern und fürchte sich vor der wirtschaftlichen Zukunft .
Sie ze i ge überdies das Bild einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, s ei auf die Schmerzen – welche sie auf der Schmerzskala mit Stufe 5 angebe (0 = keine Schmerzen, 10 = unerträgliche Schmerzen) - fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen u nd zeige eine Schmerzausdehnung
(S. 7-9).
Nach
den Angaben des Gutachters habe zu Beginn wohl eine depressive Reak tion vorgelegen, da bestimmte Gründe zur Depression geführt hätten; Auslöser der ersten stationären Hospitalisation seien massive Eheprobleme gewesen. Mit der Zeit sei eine negative Eigendynamik erfolgt, wobei es mehrmals zu depres siven Episoden gekommen sei. Psychotische Symptome seien indessen nicht evident. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wo bei es in den akuten Phasen gelegentlich zu schwergradigen Episoden gekom men sei. Während den vier stationären Behandlungen habe sich die psychische Problematik jeweils verbessert, beim Austritt dürfte jeweils eine leichtgradige depressive Episode bestanden haben, wobei es dann in der Folge immer wieder zu Rückschlägen gekommen sei. Im Zeitpunkt des Untersuchs sei die Beschwer deführerin wiederum psychiatrisch hospitalisiert gewesen, wobei zu Beginn der Behandlung vermutlich eine erhebliche depressive Episode bestanden habe. Aktuell sei von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, wobei sich aufgrund der Laboranalyse eine nicht optimale Einstellung der Me dikamente zeige
(S. 10 f.) .
Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass betreffend die posttraumatische Belas tungsstörung eine deutliche Besserung evident sei, da sich besagte Störung seit 2011 nicht mehr nachweisen lasse. Betreffend die rezidivierende Störung zeig e sich folgendes Bild:
L eichtgradige depressive Episode bis Februar 2011, schwergradige depressive Episode im März 2011; vermutlich mittelgradige de pr essive Episode bis Oktober 2011;
schwergradige depressive E pisode von Okto ber bis November 2011; leicht- bis phasenweise mittelgradige depressive Epi sode bis Februar 2014; schwergradige depressive Episode von Februar bis März 2014; leichtgradige depressive Episode von April bis Juli 2014; mittelgra dige depressive Episode im Juli 2014; leicht- bis mittelgradige depressive Epi sode am 6. August 2014 (Untersuchungsdatum, S. 11).
D ie Beschwerdeführerin erfülle zwei Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung: Es bestehe eine ei gen ständige psychische Komorbidität in der Form der depressiven Episoden und die Schmerzsymptomatik se i progredient und chronifiziert . D ie soziale Integra tion sei hingegen nicht verlorengegangen (S. 12).
D er Gutachter ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2011 aus, da sich bis zu diesem Zeitpunkt nebst der depressiven Störung die posttrauma tische Belastungsstörung negativ ausgewirkt habe. Seit Anfang 2012 bestehe nur noch die depressive Störung, weshalb sich unter Berücksichtigung der ge nannten Stärkegrade der depressiven Episode n folgendes Ausmass der Arbeits fähigkeit ergebe: Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund leichtgra dige r depressive r Episoden; zirka 20%ige Arbeitsunfähigkeit bei mittelgradige n depressive n Episoden; 80 % Arbeitsunfähigkeit bei schwergradige n depressive n Episoden (S. 12 f.) . Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit zu ungefähr 20 % eingeschränkt, wobei neben den psychischen Störungen die psychosozialen Faktoren eine erhebliche Rolle spiel t en
(S. 15). Betreffend das Belastungsprofil hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin könne ähnliche Arbeiten wie früher ausüben, wobei ihr zu Beginn Erholungsmöglich keiten einzuräumen respektive hohe Belastung en und Stress zu vermeiden seien. Im Haushalt sei sie indessen nicht eingeschränkt (S. 16).
Betreffend die Verbesserung des Gesundheitszustands wies der Gutachter darauf hin, dass eine Umlagerung evident sei : Während die anhaltende somatoforme Schmerzstörung stärker geworden sei, habe sich die rezidivierende depressive Störung eher verbessert. Im Übrigen habe sich d ie posttraumatische Belas tungs störung Ende 2011 endgültig zurückgebildet (S. 16). Der Gutachter be merkte schliesslich, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin bei optimaler medi ka mentöser Behandlung verbessern w ü rde. Letztere w ü rde rasch eine leichtgra dige depressive Episode herbei führen und die Arbeitsfähigkeit würde ansteigen (S. 17). 3.2. 9
I m Austrittsbericht der B.___ vom 1. September 2014 (Urk. 11/95/1-3)
betref fend
die Hospita lisation
vom 10. Juli bis 1. September 2014 wurden die im Aus trittsbericht vom 3. April 2014
genannten Diagnosen wi ederholt (vgl. E. 3.2. 5), wobei allerdings betreffend die posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr nur von einem blossen Verdacht ausgegangen wurde. Die Ärzte f ühr t en aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei Klinikeintritt mit niederge schlagener Stimm ung, einer generalisierten Schwäche, innerer Unruhe und vermehrt auftretende n Angstattacken präsentiert . Auslöser für die erneute Epi sode seien gemäss An gaben der Beschwerdeführerin die Überschwemmungen in ihrer Heimat mit den einhergehenden Grenzerfahrungen (kaum Nahrung, To desangst) gewesen. Beim letzten Besuch in E.___ sei es zu schweren Über schwemmungen gekommen, weshalb sie vor Ort geblieben sei, um zu helfen. Einen Monat vor Klinikeintritt seien ihr die Medikamente ausgegangen und es sei ihr unmöglich gewesen, neue zu beschaffen. Aus somatischer Sicht best ä n den Verspannungen und Schmerzen im HWS-Bereich sowie im Anschluss an die rheumatologische Untersuchung vom 6. August 2014 Schmerzen und eine Schwellung im linken Handgelenk, w elche sich im Laufe der Hospitalisation
ge bessert hätten . Die Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin sei in ge bessertem Zustand mit insbesondere Regredienz der inneren Unruhe sowie Ver besserung der Antriebslosigkeit in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden . 3.2.1 0
Der behandelnde Psychiater Dr. N.___ verfasste am 18. Februar 2015 erneut einen Bericht (Urk. 11/111/6-7), wobei er folgende Diagnosen nannte (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD -10 F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1)
Dr. N.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultatio nen im April 2014 erstmals über ihre Traumata während des Kriegs und ihrer Flucht berichtet. Im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in E.___ über Ostern 2014 und den Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Ehe mann sei sie erneut depressiv in die Schweiz zurückgekehrt, was zur fünften stationären Hospitalisation
geführt habe . Im September/Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin erneut in E.___ gewesen. Im Anschluss an die Gespräche mit dem IV-Berater am 29. Oktober 2014 sowie am
19. Januar 2015 sei jeweils ein weiterer notfallmässiger Eintritt in die Klinik erforderlich gewesen, wobei sich im Januar 2015 ein schwer depressives Bild mit Ratlosigkeit, starken Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen gezeigt habe. Am 10. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin zum siebten Mal hospitalisiert worden, nachdem zuvor mehrere Versuche einer ambulanten
Krisenintervention gescheitert seien. Dr. N.___ wies darauf hin, dass die schwierige psychosoziale Situation der Be schwerdeführerin (kranke Mutter und Sohn in E.___) und schwerwiegende Konflikte mit dem Ex-Ehemann vermutlich zum aktuellen Bild beigetragen hätten. Der Arzt führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei im Berichtszeit raum psychisch sehr instabil und wiederholt suizidal gewesen. Unter Hinweis auf die psychische Verfassung und die mittel bis schwer beeinträchtigte Kon zentrations -, Belastungs- und Auffassungsfähigkeit attestierte Dr. N.___
eine Arb eitsfähigkeit von unter 20 % . 3.2.1 1
Der Austrittsbericht der B.___ vom 23. März 2015 (Urk. 3) betreffend die stationäre Behandlung vom 10. Februar bis 17. März 2015 wiederholt die im Be richt vom 1. September 2014 (vgl. E. 3.2. 9) aufgeführten Diagnosen. Nach An gabe der Ärzte führten soziale Ängste sowie die Verschlechterung des de pressi ven Zustands zum Klinikeintritt. Die Beschwerdeführerin habe von zuneh men den Ängsten,
mit
ihr unbekannten Personen (insbesondere mit Männern) zu sprechen sowie der Angst, alleine hinauszugehen, berichtet . Sie fürchte sich zu dem, ihrem Ex-Ehemann auf der Strasse zu begegnen. Sie sei innerhalb der letzten Woche aufgrund der Panik zweimal in Ohnmacht gefallen und leide zudem unter Gefühlen der Gefühl-, Kraft
- und Appetitlosigkeit respektive an Rü ckenschmerzen aufgrund
Gewichtszunahme. Sie habe ferner lebensmüde Gedanken und mehrmals täglich „Flashbacks“ (S. 1 und S. 3).
Betreffend die
Hos pitalisation Ende 2014 wiesen die Ärzte darauf hin, dass diese nach einem ne gativen Bescheid betreffend IV-Rente erfolgt sei (S. 1). 4.
4.1
Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der Rente. Es ist somit zu prü fen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache am 30 . J uli 2012 (Urk. 11/ 71-72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. März 2015 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, das die Renteneinstellung rechtfertigt. 4.2
4.2.1
Eine
Durchsicht der aktenkundigen medizinischen Berichte ergibt, dass das
Teil gutachten von Dr. A.___
zur Beurteilung der Frage, ob sich der organische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbes sert hat,
umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruh t . Besagte s
Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des
Gutachter s in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass keine Hinweise auf ein lumbo radi kuläres Syndrom S1 respektive eine grosse Diskushernie L5/S1
mehr best ehen und die TFCC-Läsion am Handgelenk nur bei grösserer Handbelastung symp to matisch ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ab Herbst
2011 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2. 7). D as Gut achten erfüll t demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E.
1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. Während die Beschwerde führerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung auf grund des lum boradikulären Reizsyndroms respektive der Diskushernie ab Dezem ber 2010 sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war, ist sie nunmehr bezüglich besagter Be schwerden gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ in einer Verweistätig keit (leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne statische und dynamische Wirbel säulenbelastung) ab Herbst 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Die nach der ursprüng lichen Rentenverfü gung neu aufgetretenen Handgelenksbeschwerden wirken sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als das Belastungsprofil Tätigkeiten mit grossem Kraft aufwand mit der linken Hand ausschliesst (vgl. E. 3.2.7). 4. 2 .2
D iese Beurteilung wird bestätigt durch die Berichte der Dres . I.___ sowie
K.___
und
L.___ : Dr. I.___ gab an, dass die Symptomatik betreffend die Diskusher nie L5/S1 im Untersuchungszeitpunkt nicht im Vordergrund gestanden habe und ebenfalls keine S1-Wurzelreizsymptomatik vorliege. Er wies zudem auf den aktuell niedrigen Leidensdruck der Beschwerdeführerin hin (vgl. 11/83/12-13 S. 2). Auch steht der Hinweis von Prof. Dr. K.___ respektive Dr. L.___ auf per sistierende belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk (Urk. 11/83/14-15 S. 1) nicht
im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. A.___, nachdem erstere knapp zehn Monate nach dem Unfall und damit während der Heilungsphase berichteten, keine Angaben betreffend etwaige funktionelle Einschränkungen machten und Dr. A.___ die Beschwerden am Handgelenk bei der Bestimmung des Belastungsprofils der Beschwerd eführerin berücksichtigte (Urk. 11/91/1-23 S. 21). Schliesslich führte der behandelnde Psychiater Dr. N.___ die HWS-Dis torsion sowie die Fraktur am Handgelenk
– wenn auch fachfremd - als Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/85/6-10 S. 1 Ziff. 1.1), was darauf schliessen lässt, dass besagte Beschwerden auch in den psychiatrischen Konsultationen nicht im Vordergrund standen. Dr. H.___ erwähnte sodann lediglich Spannungen im HWS-/LWS-Bereich respektive Druckdolenzen im LWS-Bereich und verneinte das Vorliegen von Ausstrah lungsschmerzen . Mit Bezug auf das linke Handgelenk beliess er es beim blossen Hinweis auf Schmerzen unter Belastung, was die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen vermag (Urk. 11/82 S. 2 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 1.7).
Was die im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. A.___
seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände betrifft (vgl. E. 2.2), ist Folgendes zu bemerken: Aus dem Umstand, dass Dr. A.___ keine neuen bildgebenden Untersuchungen angeordnet hat (vgl. Urk. 11/91/1-23 S. 16), lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Diag nosestellung durch Dr. A.___ erfolgte namentlich nach einer umfangreichen körperlichen Unt ersuchung und stand überdies mit den früheren bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahre 2011 im Einklang (S. 15 unten), weshalb für die Einholung neuer bildgebender Untersuchungen keine Veranlassung bestand. Bezüglich des Einwands, das Belastungsprofil der linken Hand sei unvollständig abgeklärt worden, gilt zu berücksichtigen, dass eine spezifische Untersuchung beider Hände durch Dr. A.___ stattgefunden hat (S. 13) und sich der Gutachter explizit zum zumutbaren Belastungsprofil äusserte
(S. 21).
Schliesslich ändert auch der Hinweis, im Nachgang zur rheumatologischen Untersuchung sei es zu einer Schwellung des Handgelenks gekommen, nichts, da unklar ist, durch wel che Bewegungen/Belastungen die Schwellung ausgelöst worden ist und diese offenkundig nicht von Dauer war . 4. 3
4. 3 .1
Der Gutachter PD
Dr. D.___ diagnostizierte im Jahre 2011 in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belas tungsstörung . Er beschrieb die Beschwer deführerin als schwer depressiv;
sie leide unter schwerer Interessen- und Lustlosigkeit sowie einem Antriebs ver lust, welcher kaum zielgerichtete Handlungen zulasse. Ferner wies PD
Dr. D.___
darauf hin, die Beschwerdeführerin sei
sozial komplett zurückgezogen und be gebe sich – ausser im Zusammenhang mit den psychiatrischen Konsultation en – nicht ausser Haus, unternehme nichts und lege sich einfach hin und tue nichts (vgl. E. 3.1.3). Demgegenüber ging Dr. Z.___
von einer leicht- bis mittelgradigen Episode sowie einer somatoformen Schmerzstörung aus
und verneinte das Vorliegen eine r posttraumatische n Belastungsstörung ab Herbst
201 1. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als teilweise verstimmt und ver neinte insbesondere Störungen des Antriebs und des Rapports . Dr. Z.___ wies auf die bestehende soziale Integration der Beschwerdeführerin hin und beschrieb eine Tagesstruktur mit täglichen Spaziergängen und der Erledigung der Einkäufe sowie einen Ferienaufenthalt in E.___ . Dr. Z.___
legte so dann einleuchtend dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung seit Ende
2011 nicht mehr evident ist und sich die depressive Störung seit A nfang 2012 nur noch im Ausmass einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode negativ auswirkt. 4. 3 .2
Der Vergleich des Gutachtens von PD Dr. D.___ mit dem Gutachten von Dr. Z.___ zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat. Dies gilt zunächst mit Bezug auf die depressive Störun g, welche nurmehr in Form einer leicht- bis mittelgradigen vorliegt . Die Ärzte der B.___ führten in ihre n Bericht en aus, die Beschwerde führerin verfüge über keine Tagesstruktur und sei bis auf eine ehemalige Ar beitskollegin sozial isoliert. Nach Beendigung der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin zu einer Kollegin nach Hause entlassen worden und plane nach Ferien in E.___ die Suche nach einer e igenen Wohnung (vgl. E. 3.2.5).
D ie Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin sei im Früh ling 2014 nach Überschwemmungen in E.___ geblieben, um ihren Verwand ten vor Ort zu helfen, wobei ihr nach einiger Zeit die Medikamente ausgegan gen seien (vgl. E.3.2.9) . Diese Schilderungen zeigen, dass die Beschwerdeführe rin gerade nicht sozial isoliert ist, verfügt sie in der Schweiz doch zumindest über eine Freundin, welche sie
bei sich aufnahm . Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2014 nach E.___ reiste, dort
für mehrere Wochen ver weilte und trotz Fehlen der entsprechenden Medikamente in der Lage war, ihren Verwandten im Nachgang an di e Überschwemmungen zu helfen (vgl. auch Urk. 11/95/1-3 S. 1), erscheint die von den Ärzten der B.___ diagnostizierte schwere depressive Episod e wenig nachvollziehbar, s etzten sie sich doch damit nicht auseinander. Gleiches gilt mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geäusserten Plan, eine neue Wohnung suchen. Im Übrigen wird der Hinweis auf die fehlende Tagesstruktur nicht näher ausgeführt und widerspricht
zudem den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung, wonach sie zumeist früh aufstehe und früh stücke, anschliessend spazieren gehe und die Einkäufe erledige (vgl. E. 3.2.8).
Der Bericht von Dr. N.___
vom 18. Februar 2015 (vgl. E. 3.2. 1 0) befasst sich sodann im Wesentlichen mit den Umständen, welche zu den stationären Auf enthalten geführt haben, enthält indessen keine näheren Angaben darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die depressive Störung
effektiv beein trächtigt ist. Im Übrigen kann dem besagten Bericht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin vom 7. September bis Ende Oktober 2014 erneut in E.___ aufgehalten hat (S. 1). 4.3.3
Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive
Episode n grundsätzlich keine von depressive n Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive
Episode vor dem Hintergrund einer rezi di vierenden depressive n Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressive n Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als re si stent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen, 9C_892/2015 vom 2 2. Januar 2016 E. 2). Die Beschwerdeführerin war wohl verschiedentlich hospitalisiert, dies stand indes regelmässig im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungser eignissen . Die ambulante Therapie erschöpfte sich in zwei- bis dreiwöchentli chen Sitzung en (Urk. 11/85/7 Ziff. 1.5), was rechtsprechungsgemäss nicht als konsequente Depressionstherapie gefasst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Sodann war sie wiederholt wochen- bzw. monatelang abwesend und besuchte in dieser Zeit - abgesehen von Telefo naten mit dem behandelnden Psychiater - keine Therapie (Urk. 11/111/6-7).
Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer konsequenten Depressionsthera pie gesprochen werden. 4.3.4
Hinsichtlich der depressiven Störung steht aufgrund der aktenkundigen Arztbe richte überdies fest, dass die in Frage stehenden depressiven Episoden mit un günstigen psychosozialen Faktoren zu erklären si nd. Zu erwähnen sind dabei namentlich die Trennung respektive Scheidung vom Ehemann (vgl. Urk. 11/82 S. 4 Ziff. 1.11 und Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 11) inklusive die Entwendung grösserer Summen Geld (vgl. Urk. 11/92/1- 19 S. 6), Auseinandersetzungen mit dem Ehe mann nach erfolgter Scheidung (vgl. Urk. 11/111/6-7 S. 1), die schwere Erkran kung der Mutter (vgl. Urk. 11/82 S. 4 Ziff. 1.11, Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 11 und Urk. 11/ 95/10-12 S. 1 f.), die unbefriedigende Wohnsituation in einem Gast haus (vgl. Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 6 und S.
E. 5 als Hörgeräte-F ach ar bei terin mit einem Pensum von 100 %
bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/ 1 2/
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 5.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl.
auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
- unter Hochrechnung des bei der Y.___ erzielten Ver dienstes im Jahr 2008 - mit Fr. 63‘023.12 und das Invalideneinkommen - gestützt auf die Tabellenlöhne des Bund esamtes für Statistik - mit Fr. 42‘283.8 0. Die Beschwerdeführerin bemängelte diesbezüg lich einzig den fehlenden Abzug vom Tabellenlohn bei der Berechnung des Invalideneinkommens.
E. 5.4.1 Gemäss dem Fragebogen der Y.___ vom 26. März 2009 (Urk. 11/12/10-16) betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 Fr. 57‘980.-- (S. 2 Ziff. 2.10), was aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2015 Fr. 63 ‘ 461. -- entspricht (Index 2454 auf Index 2686, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne 1939-2015, Bundesamt für Statistik).
E. 5.4.2 Die Tabellenlöhne weisen für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen im Jahr 2010 einen Wert von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 Tabelle TA1) aus, was ange passt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie an die Nomi nallohnentwicklung bis 2015
(Index 2579 auf Index 2686) Fr. 55‘048.-- ergibt.
Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich bei den vorliegenden Verhältnis sen nicht. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe des fortgeschrittenen Alters (über 50 Jahre) noch der Abwesenheit vom Arbeits markt noch des Umstandes, dass sie bisher in einem einzigen Berufszweig gear beitet hat (Urk. 1 S. 11), lassen einen solchen zu. Das fortgeschrittene
Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungs niveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Weiter führt d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer
Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforde rungsni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). In wiefern sich die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf den zu erwartenden Lohn im Anforderungsniveau 4 auswirken sollte, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Lohnminderung aufgrund der bisherigen Einschränkung der Beschwerdeführerin auf einen Berufszweig. Dass sie in einer neuen Tätigkeit deswegen einen tiefe ren Lohn zu gewärtigen hätte, ist nicht erstellt.
E. 5.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘461.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 55‘048.--
resul tiert eine Lohneinbusse von Fr. 8‘413.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 13 % . Damit besteht kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerdegegnerin diese zu Recht auf gehoben hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Anzufügen bleibt, dass sich selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von nurmehr 80 % und dem von der Beschwerdeführerin geforderten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad ergäbe, wäre doch diesfalls das Invalideneinkommen mit
Fr. 39‘635.-- zu bemessen (Fr. 55‘048.-- x 0.8 x 0.9), womit ein Invaliditätsgrad von 38 % resultierte. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden
Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 8 und Urk. 9/1-8), i st ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, als unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen und angesichts der Bedeutung der St reitsache, de s Schwierigkeitsgrad s des Prozesses mit Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, wird mit
Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Rechtsanwältin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 10 ). Am 23. Juli 2007 erlitt sie bei einer A uffahrkollision ein Be schleunigungstrauma der Halswirbelsäule (Urk.
11/
E. 11 , Urk. 11/95/1-3 S. 1
f. und Urk. 11/111/6-7 S. 1), die politische Lage in E.___ (vgl. Urk. 11/ 95/10-12 S. 1 f.), der Umstand, dass der Sohn in E.___ lebt (vgl. Urk. 11/111/6-7 S. 1) sowie der
negative
Entscheid betreffend die IV-Rente (vgl. Urk. 3 S. 1).
Anhaltspunkte für ein unabhängig von den mit ungünstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden Episoden bestehendes (erhebliches) depressives Grundleiden gibt es keine. Es bestehen insbesondere keine aktenkundigen Hin weise darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der ersten Hospitalisation im Jahre
2009 (vgl. Urk. 3 S. 2) wegen psychischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden hat oder die belastenden psychosozialen Umstände zu ei ner verselbständig t en depressiven Erkrankung geführt hätten . Insofern ist davon auszugehen, dass die durch ungünstige psychosoziale Umstände verur sachte psychische Störung der Beschwerdeführerin bei Wegfall der Belas tungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwände. Ein klini sches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren herrührt, ist rechtsprechungsgemäss aber nicht als invali di sierender Gesundheitsschaden zu qualifizieren (vgl. E. 1.4). 4. 3 . 5
Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist überdies ab Herbst 2011 auch mit Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung ausgewiesen . Daran vermögen die Berichte der Ärzte der B.___ nichts zu ändern, welche im Zusammenhang mit der Kriegszeit in E.___ einzig von Ein- und Durch schlafstörungen mit entsprechenden Albträumen sprechen. Bezüglich der von den Ärzten erwähnten „Flashbacks“ fehlt es an weiterführenden Angaben, ins be sondere zu einem Bezug zu den Kriegswirren in E.___ (vgl. E. 3.2.5, E. 3.2. 9 und E. 3.2.1 1). Auch Dr. N.___ beschränkt e sich in seinen Berichten lediglich auf die Stellung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung und macht e keinerlei Angaben darüber, wie und in welchem Ausmass sich eine sol che Störung bei der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. 3.2.6 und E. 3.2.1 0). 4. 3 . 6
Mit Bezug auf die von Dr. Z.___
sowie den Ärzten der B.___
erwähnte so matoforme Schmerzstörung (vgl. E. 3.2. 5, E. 3.2.8 -9 und E. 3.2.1 1) ist Folgendes zu bemerken: Die Frage, ob die somatoforme Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, ist aufgrund de r mit BGE 141 V 281 geänderten höchstrichter lichen Rechtsprechung zu prüfen. Nachdem namentlich der Leidensdruck der Beschwerdeführerin nicht schwergradig ausgeprägt ist (vgl. Urk. 11/82 S. 2 Ziff. 1.4, Urk. 11/83/12-13 S. 2, Urk. 11/91/1-23 S. 11, Urk. 11/92/1- 19
S.
8 und Urk. 11/95/1-3 S. 2), kein gravierendes körperliches Leiden besteht (Urk. 11/83/12-13 S. 2, Urk. 11/91/1-23 S. 20 und Urk. 11/92/1-19 S. 8), die depressive Störung durch psychosoziale Faktoren bedingt ist (vgl. E. 4. 3 . 2) und die Beschwerdeführerin zumindest im Jahre 2014
zweimal während mehrerer W ochen ferienhalber in E.___ verweilte,
ist keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le bens bereichen ausgewiesen. D ie Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der in Frage stehenden Schmerzproblematik ist damit zu verneinen. 4. 3 . 7
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Teilgutachten erho benen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2. 2) ist vorweg zu bemerken, dass dieses nicht deshalb mit offensichtlichen Widersprüchen behaftet ist, weil Dr. Z.___ den Verlauf der depressiven Störung anders als die behandelnden Ärzte beurteilt e (vgl. E. 2.2). Im Gegenteil legte er die Entwicklung in nachvoll ziehbarer Weise dar und setzte sich mit den - teils -abweichenden Einschätzun gen der behandelnden Ärzte auseinander (Urk. 8/ 92 S. 9 f. und S. 18 ff.).
Was den Einwand betrifft, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ohne Aus einandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgt, so kann dem nicht gefolgt werden, begründete doch Dr. Z.___ seine Schlussfolge rung en anhand der konkreten Begebenheiten, auch wenn eine gewisse Pau scha lisierung stattfand, die jedoch jeder ärztlichen Einschätzung inhärent ist. Zu dem ist darauf hinzuweisen, dass der Arztperson hinsichtlich der Arbeitsfä hig keit keine (abschliessende) Beur teilungskompetenz zukommt (vgl. E. 1. 8).
Auf weitere, von der Beschwerdeführerin
unsu b stantiiert beantragte dies be züg li che Abklärungen ist deshalb zu verzichten, sind doch davon keine wei teren Er kenntnisse zu erwarten
(antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.
1d mit Hinweis en). 4. 3 . 8
Im L ichte der obigen Erwägungen ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat und nurmehr eine leicht- bis mittelgradige depressive Episod e
vorliegt, welche
vorliegend in validenversicherungsrechtlich als nicht relevante Beeinträchtigung zu fassen ist (vgl. E. 1.4). 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht im Sinne von Art. 17 ATSG verbessert hat (vgl. E. 1. 5) und die Beschwerdefüh rerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne grosse statische und dynamische Wirbelsäulenbelastung und ohne grossen Kraftaufwand mit der linken Hand) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00444 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
12. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1965 geborene X.___ war seit Februar 199 5 als Hörgeräte-F ach ar bei terin mit einem Pensum von 100 %
bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/ 1 2/ 10). Am 23. Juli 2007 erlitt sie bei einer A uffahrkollision ein Be schleunigungstrauma der Halswirbelsäule (Urk.
11/ 11 /27-30 S. 1). Im Februar
2009 meldete sie sich unter Hinweis hier auf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei und klärte die erwerb lichen und medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidiszi plinäre
B egutachtung
(Exper tise vom 30. März 2011,
Urk. 11 / 56) .
Am
30. Juli
201 2
(Urk. 11/6 7 und Urk. 11/71-72) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente samt Kinderrente ab 1. September 2009 respektive bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Kinderrente ab 1. April 2010 zu. %1.2 Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Ren tenanspruchs in die Wege (Urk. 11/108 S. 1), holte neue Berichte der be handelnden Ärzte ein und veranlasste eine bidisziplinäre
Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Psychiatrie und P sychotherapie FMH, und Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rhe umatologie
(Expertise vom 26. August 2014, Urk. 11/91 -92). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 (Urk. 11/94) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 33 % die Einstellung der Rente in Aussicht und hielt an diesem Entscheid – nach der Prüfung weiterer, nach dem Vorbescheid eingegangener Arztberichte (Urk. 11/95/1-3, Urk. 11/95/10-12 und Urk. 11/111/6-7)
– mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) fest. 2. Gegen die Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. April 2015 unter Auflage eines neuen ärztlichen Berichts (Urk. 3) Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessu aler Hin sicht stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 (Urk. 10) bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 27. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be steht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1. 5
Ändert sich der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diag nose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähig keit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache ent scheid, welche oder wel cher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuc h tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (be gutach tenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie in einer körperlich leichte n, wechselbelastende n Tätigkeit ohne grossen Kraftaufwand mit der linken Hand zu 80 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Im Übri gen habe vermutlich die schwierige psychosoziale Situation der Beschwer de führerin Einfluss auf die psychische n Beschwerden (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ih rer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das von der Beschwerde gegnerin veranlasste Gutachten bilde keine rechtsgenügende Basis, um den Rentenanspruch zu beurteilen . Im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten seien keine neuen bildgebenden Untersuchungen veranlasst worden, vielmehr habe der Gutachter auf Untersuchungen aus den Jahren 2010 und 2011 abgestellt (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Das Gutachten habe zudem die Frage der Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Hand nur ungenügend beantwortet . D as psychiatrische Teilgutachten sei mit offensichtlichen Wider sprüchen behaftet, da die gutachterlichen Angaben zum Verlauf der depressiven Störung nicht mit den Befunden in den übrigen Arztberichten übereinstimmten (S. 7 f.) . Falsch und im Widerspruch zu den übrigen B erichten sei sodann die Beurteilung, die posttraumatische Belastungsstörung habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter habe ferner lediglich eine pauschale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, ohne sich mit d en konkreten Umständen auseinanderzu setzen (S. 8 f.).
Ebenso
wenig habe er sich mit der Frage, ob die somatoforme Schmerzstörung relevant sei, rechtsg e nügend auseinandergesetzt (S. 11 Ziff. 8).
Abgesehen davon habe die Beschwerdegeg nerin die Berichte de s behandelnden Psychiater s und der Ärzte der B.___ nicht angemessen berücksichtigt, welche über eine längere Beobachtungsphase verfügten als der Gutachter. Die Beschwerdegegne rin habe zudem
verkannt, dass einer eigenständigen psychischen Störung auch dann invalidisierende r Charakter zukomme, wenn sie durch psychosoziale Fa k toren ausgelöst worden sei
(S. 10 f.) . Die Beschwerdeführerin machte schliess lich geltend, ihr sei aufgrund ihres Alters, der langjährigen Absenz vom Ar beits markt, ihrer körperlichen Einschränkungen sowie des Umstands, dass sie bisher lediglich in einem einzigen Berufszweig tätig gewesen sei, ein Leidensab zug von mindestens 10 % zu gewähren sei (S. 11 Ziff. 9). 3. 3.1 3.1 .1
Grundlage für die Renten zusprache vom 30 . J uli 2012 (Urk. 11/ 72) bildete im Wes entlichen das bidisziplinäre Gut achten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheu ma tologie und Innere Medizin, und PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie
und Psychotherapie, vom 30. März 2011 (Urk. 11/56/1-43 und Urk. 11/61 S. 10).
3.1.2
Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 11/56/16-25) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 22) : - Diagnosen m it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - a kutes sensomotorisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 bei grosser rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 rechts (MRI Lendenwirbels äule [ LWS ] vom 09.12.2010) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches zervikocephales und linksseitiges zervikobrachiales Syn drom mit/bei - a ltersentsprechenden degenerativen Veränderungen (Chondrose C5/6) - Status nach HWS-Distorsion am 23.07.2007
Der Gutachter führte aus, dass nach Angabe der Beschwerdeführerin seit Jahren in zervikaler Hinsicht immer wieder Schmerzepisoden mit schmerzfreien Tagen aufgetreten seien. Nach der Auffahrkollision
i m Juli 2007 sei sie zervikal nie mehr schmerzfrei gewesen und leide unter Schmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und linken Arm sowie unter Kopfschmerzen. Seit dem Unfall habe sie zudem auch lumbale Schmerzen
(S. 23) .
U nter Hinweis auf das akute lumboradikuläre Reizsyndrom attestierte Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit mit leichten bis mittel schweren Arbeiten a b 9. Mai 200 8. Ab 22. September 2008 statuierte er
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit . Für die Zeit ab
9. Dezember 2010 ging er mit Verweis
auf die akute radikuläre Reizsituation
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von
eine r
50% ige n Arbeitsfähigkeit
aus (S. 2 4 f. und S. 36).
3.1.3
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 30. März 2011 (U rk. 11/56/25-33) nannte PD Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 29): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chwere depressive Episode (ICD-10
F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - k eine
Der Gutachter beschrieb die Grundstimmung der Beschwerdeführerin als schwer depressiv, wobei es zu keinem Zeitpunkt während der Untersuchung zu einer geringfügigen Stimmungsaufhellung gekommen sei. Eine Schwingungsfähigkeit sei nicht evident, auch wenn sich der affektive Rapport gut etablieren lasse . Die Beschwerdeführerin zeige eine erhebliche Einengung um ihre depressiven Symp tome und berichte immer wieder über Schuldgefühle. Sie leide unter er hebliche r Affektverarmung und schwere r Affektlabilität und habe während de s Unter such s permanent erheblich und verzweifelt geweint (S. 28 f.). Die Be schwer de führerin zeige das Vollbild einer schweren depressiven Störung. Sie leide unter schwerer Interesse n- und Lustlosigkeit sowie unter Antriebsverlust, der derart ausgeprägt sei, dass sie kaum zu zielg erichteten Handlungen fähig sei (S. 31 f.). Sie habe sich zudem sozial komplett zurückgezogen und habe gemäss eigenen Angaben einzig ihren Ehemann, wobei diese Beziehung sehr belastet erscheine, und ihren Sohn, welcher jedoch in E.___ lebe. D ie Beschwerde führerin bleibe den ganzen Tag zu Hause, ausser wenn sie für einen Nachmittag pro Woche in die Tagesklinik des F.___ gehe oder sich
im Rahmen des wöchentlichen Besuch s der psychiatrischen Spit e x ausser Haus begebe . An son sten unternehme sie nichts, sie lege sich einfach hin und tue nichts. Der Ehemann erledige den Haushalt und die Einkäufe und b ereite auch die Mahl zeiten zu
(S. 27 und S. 32) . Der Gutachter hielt weiter fest, dass die depressive Symptomatik seit Januar 2009 anhaltend bestehe, wobei deren Schweregrad nicht immer gleich ausgeprägt sei. Seit Januar 2009 bestehe eine einzige depressive Episode ohne Remission, weshalb nicht von einer rezidivie renden depressi ven Störung, sondern von einer depressiven Episode auszugehen sei (S. 3 1).
Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumati schen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den Kriegswirren in E.___ und ihrer Flucht nach G.___ unter erhebli chen vitalen Ängsten gelitten, welche zu einer erheblichen Verängstigung und wiederholten psychischen Fragilisierungen geführt hätten. Der Beschwerdefüh rerin sei es über lange Zeit gelungen, diese Psychot raumatisierungen zu kom pensieren, was sich jedoch durch das Halswirbel (HWS) -Distorsionstrauma und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf ihre Arbeit geändert habe .
Zudem leide die Beschwerdeführerin unt er Albträumen und „Flashbacks“ (S. 30 f.) .
Der Gutachter hielt weiter fest, die schwere depressive Episode führe zu quali tativen Funktionseinbussen von 100 %. Aufgrund d es engen Zusammenhangs mit der depressiven Entwicklung wirke sich auch die Belastungsstöru ng auf die Arbeitsfähigkeit aus. H auptverantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit sei indes sen
die schwere depressive Episode, wobei
p sychosoziale Faktoren keine Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Entsprechend sei
aufgrund d es psy chi schen Leidens mit Krankheitswert sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 25. Januar 2010 auszugehen . Für die Zeit v on April bis 17. Juni 2009 ging der Gutachter von einer 100 % igen Arbeitsunfähigkeit aus respektive vom 18. J uni 2009 bis 24 . Janu ar
2010 von einer 50 % igen Arbeitsunfähigkeit
(S. 32 f., S. 36 f. und S. 42) .
3.2
3.2.1
Der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) lagen im Wesent lichen folgende Einschätzungen zugrunde: 3.2.2
In ihrem Bericht vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/82) stellte Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Status nach HWS -Distorsionstrauma als Beifahrerin in Folge von Heck kollision . Chronisch rezidivierendes cerviko-cephales, cerviko -brachiales, cerviko -vertebrales Syndrom. Seit Jahren bei Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Streckhaltung und fehlendem „ Aligmen ” . - MRI der HWS vom 23.11.2007: Streckhaltung der HWS mit Kyphosie rung zwischen C4 und C 6. Breite mediane Diskusprotrusion C5/6 mit Kontakt zum Myelon ohne Kompressi on desselben, keine Myelopa thie. K eine Spinal k analstenose. Diskrete Diskusprotrusion C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression . - rezidivierende depressive Störung (ICD -10 F32.2) - gegenwärtig schwere Episoden ohne psychotische Symptome (ED 2008) - sozialer Rückzug - chronisches lumbo-spondylogenes, intermittierendes lumboradikuläres Syndrom S1 mit Nervenwurzelkompression S1 rechts, intermittierende Hyp -/Parästhesien im
radikulären
Dermatom S1 rechts - mediale Diskushernie L5/S1 etwas rechts dominant - Status nach epiduraler Infiltration über de m Hiatus sakralis (12/2010, 8/2011) - trianguläre fibrokartilaginäre r Komplex (TFCC) – Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links bei - Status nach Handgelenkskontusion links am 05.08.2011 nach Fahr radsturz - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel - c hronische Gastritis
Dr. H.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als mässig deprimiert, antriebs arm und ängstlich. Es beständen Spannungen im Bereich der HWS und LWS sowie Druckdolenz en im LWS-Bereich, wobei aktuell kein Ausstrahlungs schmerz vorliege. Beim linken Handgelenk komme es zu Schmerzen unter Be lastungen bei intakter periphere r Durchblutung, Motorik und Sensibilität (S. 2 Ziff. 1.4). Die Ärztin wies zudem auf die zusätzliche psychische Belastung der Beschwer deführerin durch die Trennung vom Ehemann und Krankheit der Mutter hin (S. 4 Ziff. 1.11).
Schliesslich attestierte Dr. H.___ eine 100 % ige Arbeits un fähig keit in der angesta mmten Tätigkeit ab 25. Januar 2010 (S. 3 Zi ff. 1.6). 3.2.3
In seinem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 11/83/12-13)
stellte Dr. med.
I.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchi rurgie an der J.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Hauptdiagnosen: - Taubheitsgefühl rechter Oberschenke l (L3 Dermatom ?) - m ediane Diskushernie L5/S1 (MR-to m ographisch re gre dient) - Status nach Sakralblock am 20.12.2010 und 03.08.2010 mit jeweils sehr guter Besserung der Schmerzen - Nebendiagnosen: - e igenanamnestisch Status nach Fibroadenom -Operation Mamma links 2000 - e igenanamnestisch posttraumatische Belastungsstörung, chronisch rezidi vierend depressive Störung (psychische Hospitalisation 01-07/2010)
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben nach dem Sakralblock im August hinsichtlich der rechtsseitigen Ausstrahlungen na hezu beschwerdefrei gewesen, habe aber eine Verschlechterung des psychischen Zustands bemerkt. Im Januar sei das Taubheitsgefühl in der rechten Oberschen k el aussenseite plötzlich wieder aufgetreten und sei seither persistent. Im Übri gen habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich vom rechten Tro chanter major geklagt. Beschwerden in den Füssen oder Unterschenkeln würden demgegenüber nicht bestehen. Der Arzt wies darauf hin, dass die neu aufgetre tene Gefühlsstörung im rechten ventralen Oberschenkel nicht eindeutig zuge ordnet werden könne. Die Symptomatik betreffend die Diskushernie L5/S1 stehe im Untersuchungszeitpunkt im Hintergrund, ebenso wenig liege eine S1-Wur zelreizsymptomatik vor. Unter Hinweis auf den aktuellen niedrigen Leidens druck sowie den Umstand, dass ausser der Sensibilitätsstörung keine eindeuti gen neurologischen Defizite best ä nden, empfahl Dr. I.___ eine Verlaufsbe obachtung . 3 .2.4
Im Bericht vom 24. Mai 201 2 (Urk. 11/83/14-15) nannten Prof. Dr. med. K.___, Teamleiter Handchirurgie, sowie Dr. med. L.___, Assisten zarzt an der M.___, folgende Diagnose (S. 1) : - TFCC-Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links bei S tatus nach H a ndgelenkskontusion links am 05.08.2011
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über persis t ierende belas tungsabhängige Schmerzen im Handgelenk, und empfahlen eine Handgelenks arthroskopie mit Debridement im TFCC sowie allfälliger offener Revision und Ulnaverkürzungsosteotomie . 3.2.5
In ihrem Austrittsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 11/95/10-12) berichteten die Ärzte der B.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. Februar bis 3. April 2014 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Somatische Diagnosen: - a namnestisch Status nach HWS-Distorsion im Juli 2007 mit muskulä rer Verletzung (ICD-10 S16)
Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin leide unter niedergeschlagener Stimmung, Interessen- und Hoffnungslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit auf die Kriegszeit in E.___ bezogenen Albträumen, Antriebslosigkeit, In suffizienzgefühlen, Zukunftsängsten, Affektverflachungen mit Ratlosigkeit, Ver zweiflung sowie ausgeprägten Konzentrationsstörungen. Als auslösende Fakto ren habe die Beschwerdeführerin die Erkrankung der Mutter in E.___ und die dortige politische Lage, Verlustängste und die sehr unbefriedigende Wohnsitua tion in einem Gasthaus genannt. Weiter fehle es an einer Tagesstruktur und die Beschwerdeführerin sei bis auf eine ehemalige Arbeitskollegin sozial isoliert. Betreffend Verspannungen und Schmerzen im HWS-Bereich sei aufgrund der Medikation mit einem Phytotherapeutikum eine Besserung eingetreten, so dass die Einnahme von Analgetika nicht notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei nach vierwöchigem Aufenthalt in gebessertem Zustand zu einer Kollegin nach Hause entlassen worden, wobei sie nach geplanten Osterferien in E.___ die Suche nach einer eigenen Wohnung plane. 3.2. 6
Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 8. April 2014 (Urk. 11/85/6-10) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD - 10 F33.11) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - HWS-Distorsion 2007 - Status nach Fraktur linkes Handgelenk mit Beschwerden
Dr. N.___ beschrieb eine depressive Störung mit wechselnder schwerer respek tive mittelgradiger Ausprägung. Die Beschwerdeführerin leide hä ufig unter Ängs ten und Intrusionen sowie dem Umstand, nicht zu arbeiten, und meide Menschen . Der Arzt attestierte in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von über 90 % ab Januar 2011 und betonte zudem, eine Wiedereinglie derung sei aktuell nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6). 3.2. 7
In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 26. August 2014 (Urk. 11/91/1-23) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 19) : - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - k eine - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronifiziertes
lumbo -sakrales Schmerzsyndrom mit rechtsseitiger Ketten tendomyose im Gesäss-Obersch enkelbereich respektive lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom (seit 07/2007?) - Zustand nach (regredienter) grosser rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 mit radikulärer Symptomatologie 2010/2011 - aktuell keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom - altersübliche Klinik - Coccygodynie (seit längerer Zeit) - chronifiziertes zervikales, eventuell zervikozephales Schmerzsyndrom (seit Jahren) - HWS-Distorsion 2 3 .07.2007 - altersentsprechende Klinik und Radiologie - faszio -kutane Schmerzkomponente im Nacken-Schultergürtelbe reich - TFCC-Läsion radialseits bei leichter Ulnaplusvariante links (symptoma tisch seit Handgelenkskontusion vom 05.08.2011, Diagnose gemäss M.___)
Der Gutachter führt e aus, die Bewegungen der Beschwerdeführerin seien betont langsam und es bestehe insgesamt der Eindruck eines demonstrativ leidenden Verhaltens. Das Aufstehen nach längerem Sitzen im Wartezimmer falle der Be schwerdeführerin schwer, im Übrigen zeigten sich in ihrem Spontanverhalten kei ne körperlichen Einschränkungen . B eim Untersuch der oberen Körperhälfte sei die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf fehlendes Gefühl in den Beinen plötzlich in Tränen ausgebrochen und habe geschlottert (S. 12 und S. 14).
Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, dass im Untersuch ein lumbo -sak rales Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Gesäss und der Kniekehle rechts sowie eine Coccygodynie im Vordergrund ständen . Zeichen eines lumboradikulären Syndroms seien nicht mehr evident . Die recht s seitigen Beinschmerzen könnten als spondylogener Schmerz interpretiert werden, wobei der Ursprungsort unklar sei, da der Hauptschmerz über dem Sakrum liege und das Bewegungssegment L5/S1 nur leicht dolent sei. Der Gutachter wies darauf hin, dass sich die Situa tion betreffend das lumboradikuläre Syndrom S1 und die grosse Diskushernie L5/S1 im Vergleich zum Gutachten von Dr. C.___ und
zu den ersten Aufzeich nungen der J.___ deutlich verbessert h ätten, nachdem sich die Neurologie bei einer Kontrolluntersuchung im August 2011 in der J.___
normalis iert und die zuvor diagnostizierte grosse Diskushernie im MRI nicht mehr nachweisbar gewesen sei.
Die TFCC-Läsion am linken Handgelenk scheine nur bei grösserer Handbelastung symptomatisch zu sein, der Faust schluss sei kräftig und bei der Beweglichkeitsprüfung träten nur endgradig ge wisse Schmerzen auf . Ferner ständen die zervikalen Schmerzen anamnestisch nicht mehr sehr im Vordergrund und di e Klinik sei altersentsprechend . Im Vor dergrund ständen indessen die Kopf- und Gesichtsschmerzen, die nach Angabe n
des Gutachters nicht sicher zervikalen Ursprungs seien. Die früher beschriebene link s seitige zervikobrachiale Symptomatik sei nicht mehr evident. Klinisch sei
eine fazio -kutane Symptomatik im Ber eich von Nacken, Schultergürtel und bei der Oberarme dominierend (S. 20 und Urk. 11/91/24-25 S. 1).
Bezüglich des Umfangs der Arbeits un fähigkeit attestierte der Gutachter Folgen des: 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der HWS-Distorsion ab 23. Juli 2007;
50%ige Arbeitsunfähigkeit a b 13. Mai 2008; 100%ige Arbeitsfä higkeit ab Septem ber 2008; 100% Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Lumboischi algie ab Dezember 2010 mit unbestimmter Dauer; 50%ige Arbeitsunfähigkeit a b
23. März 2011 (Gutachten von Dr. C.___); 100%ige Arbeitsfähigkeit
ab Herbst 201 1. Als zumutbares Belastungsprofil beschrieb der Gutachter eine kör perlich leichte Tätigkeit und nach Kompensation der Dekonditionierung eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne grosse s tatische und dynamische Wir bels äu lenbelastung und ohne grossen Kraft aufwand mit der linken Hand (S. 20 f. und Urk. 11/91/24-25 S. 1) .
3.2. 8
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 26. August 2014 (Urk. 11/92 /1- 19) stellt e Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 8): - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht-mittelgradige de pressive Episode (ICD -10 F33.1/33.0) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chwierige familiäre und finanzielle Verhältnisse (Trennung von Ehe mann, kranke Mutter, arbeitslos, ungünstige Wohnsituation etc.; ICD -10 Z63/59) - p osttraumatische Belastungsstörung, remittiert Ende 2011 (ICD -10 F43.1)
Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe am Rande der Kriegswir ren i n
E.___ im Jahre 1992 um ihre eigene Sicherheit und die ihres kleinen Sohns gefürchtet, weshalb sie unter einer erheblichen Belastung gestanden habe .
Die Beschwerdeführerin habe allerdings verneint, dass sich später Bilder von Kriegsszenen wie in einem Film vor ihren Augen abgespielt hätten. Nach ihrem Autounfall im Jahre 2007 habe sie sich intensiver mit den Erinnerungen an die Kriegserlebnisse befasst, wobei es seit Ende 2011 zu keinen „Flashbacks“ mehr gekommen sei. Nach dem Unfall sei es zu Nacken- und Armschmerzen ge kommen, im Jahre 2010 seien Rückenschmerzen dazugekommen. Die Schmerzen stellten ein grosses Problem dar, d a sie Tag und Nacht Schmerzen habe . Ihre Lebensprobleme würden zudem oft zu einer Verstärkung der Schmer zen führen. Insbesondere habe sie ihre mit den Schmerzen zusammenhängende erschwerte Arbeitssituation belastet. Anfang
2009 seien Verstimmungen dazu gekommen und im April 2009 sei ihr die Wohnung gekündigt worden, was alles noch verschlimmert habe. Die Depressionen würden anhalten, wobei das Aus mass wechselhaft sei . Leider träten immer wieder neue Belastungen in ihrem Leben auf. So sei ihr Ehemann im Januar 2013 ausgezogen und habe grössere Summen Geld entwendet. I m Jahre 2013 sei ihre Mutter
schwer erkrankt und im Frühling 2014 sei - während eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin in E.___ - das Haus ihrer Mutter durch eine Überschwemmung zerstört worden . Der Zustand der Mutter sei nach Angabe der Beschwerde führerin vermutlich auch der Hauptgrund gewesen, weshalb sich ihre Psyche wiederum verschlech tert habe. Betreffend Tagesablauf habe die Beschwerdeführer i n angegeben, dass sie zumeist früh aufstehe respektive frühstücke und anschliessend spazieren gehe und die Einkäufe erledige . Sie habe eine sehr gute Kollegin, welche in ihrer Nähe wohne, daneben habe sie noch ein bis zwei weitere Kolleginnen (S. 5-7,
und S. 9) .
Der Gutachter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei teilweise verstimmt und habe geweint, insbesondere wenn über belastende Themen gesprochen worden sei, habe sich jedoch gegen Ende der Untersuchung stimmungsmässig verbessern können. Störungen des Bewusstsein s, der Orientierung, des Antriebs und des aktiven Rapports seien nicht evident. Die Beschwerdeführerin erscheine
indessen ermüdet, verm ö ge sich nicht an alle ana mnestischen Details zu erin nern und fürchte sich vor der wirtschaftlichen Zukunft .
Sie ze i ge überdies das Bild einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, s ei auf die Schmerzen – welche sie auf der Schmerzskala mit Stufe 5 angebe (0 = keine Schmerzen, 10 = unerträgliche Schmerzen) - fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen u nd zeige eine Schmerzausdehnung
(S. 7-9).
Nach
den Angaben des Gutachters habe zu Beginn wohl eine depressive Reak tion vorgelegen, da bestimmte Gründe zur Depression geführt hätten; Auslöser der ersten stationären Hospitalisation seien massive Eheprobleme gewesen. Mit der Zeit sei eine negative Eigendynamik erfolgt, wobei es mehrmals zu depres siven Episoden gekommen sei. Psychotische Symptome seien indessen nicht evident. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wo bei es in den akuten Phasen gelegentlich zu schwergradigen Episoden gekom men sei. Während den vier stationären Behandlungen habe sich die psychische Problematik jeweils verbessert, beim Austritt dürfte jeweils eine leichtgradige depressive Episode bestanden haben, wobei es dann in der Folge immer wieder zu Rückschlägen gekommen sei. Im Zeitpunkt des Untersuchs sei die Beschwer deführerin wiederum psychiatrisch hospitalisiert gewesen, wobei zu Beginn der Behandlung vermutlich eine erhebliche depressive Episode bestanden habe. Aktuell sei von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, wobei sich aufgrund der Laboranalyse eine nicht optimale Einstellung der Me dikamente zeige
(S. 10 f.) .
Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass betreffend die posttraumatische Belas tungsstörung eine deutliche Besserung evident sei, da sich besagte Störung seit 2011 nicht mehr nachweisen lasse. Betreffend die rezidivierende Störung zeig e sich folgendes Bild:
L eichtgradige depressive Episode bis Februar 2011, schwergradige depressive Episode im März 2011; vermutlich mittelgradige de pr essive Episode bis Oktober 2011;
schwergradige depressive E pisode von Okto ber bis November 2011; leicht- bis phasenweise mittelgradige depressive Epi sode bis Februar 2014; schwergradige depressive Episode von Februar bis März 2014; leichtgradige depressive Episode von April bis Juli 2014; mittelgra dige depressive Episode im Juli 2014; leicht- bis mittelgradige depressive Epi sode am 6. August 2014 (Untersuchungsdatum, S. 11).
D ie Beschwerdeführerin erfülle zwei Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung: Es bestehe eine ei gen ständige psychische Komorbidität in der Form der depressiven Episoden und die Schmerzsymptomatik se i progredient und chronifiziert . D ie soziale Integra tion sei hingegen nicht verlorengegangen (S. 12).
D er Gutachter ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2011 aus, da sich bis zu diesem Zeitpunkt nebst der depressiven Störung die posttrauma tische Belastungsstörung negativ ausgewirkt habe. Seit Anfang 2012 bestehe nur noch die depressive Störung, weshalb sich unter Berücksichtigung der ge nannten Stärkegrade der depressiven Episode n folgendes Ausmass der Arbeits fähigkeit ergebe: Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund leichtgra dige r depressive r Episoden; zirka 20%ige Arbeitsunfähigkeit bei mittelgradige n depressive n Episoden; 80 % Arbeitsunfähigkeit bei schwergradige n depressive n Episoden (S. 12 f.) . Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit zu ungefähr 20 % eingeschränkt, wobei neben den psychischen Störungen die psychosozialen Faktoren eine erhebliche Rolle spiel t en
(S. 15). Betreffend das Belastungsprofil hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin könne ähnliche Arbeiten wie früher ausüben, wobei ihr zu Beginn Erholungsmöglich keiten einzuräumen respektive hohe Belastung en und Stress zu vermeiden seien. Im Haushalt sei sie indessen nicht eingeschränkt (S. 16).
Betreffend die Verbesserung des Gesundheitszustands wies der Gutachter darauf hin, dass eine Umlagerung evident sei : Während die anhaltende somatoforme Schmerzstörung stärker geworden sei, habe sich die rezidivierende depressive Störung eher verbessert. Im Übrigen habe sich d ie posttraumatische Belas tungs störung Ende 2011 endgültig zurückgebildet (S. 16). Der Gutachter be merkte schliesslich, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin bei optimaler medi ka mentöser Behandlung verbessern w ü rde. Letztere w ü rde rasch eine leichtgra dige depressive Episode herbei führen und die Arbeitsfähigkeit würde ansteigen (S. 17). 3.2. 9
I m Austrittsbericht der B.___ vom 1. September 2014 (Urk. 11/95/1-3)
betref fend
die Hospita lisation
vom 10. Juli bis 1. September 2014 wurden die im Aus trittsbericht vom 3. April 2014
genannten Diagnosen wi ederholt (vgl. E. 3.2. 5), wobei allerdings betreffend die posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr nur von einem blossen Verdacht ausgegangen wurde. Die Ärzte f ühr t en aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei Klinikeintritt mit niederge schlagener Stimm ung, einer generalisierten Schwäche, innerer Unruhe und vermehrt auftretende n Angstattacken präsentiert . Auslöser für die erneute Epi sode seien gemäss An gaben der Beschwerdeführerin die Überschwemmungen in ihrer Heimat mit den einhergehenden Grenzerfahrungen (kaum Nahrung, To desangst) gewesen. Beim letzten Besuch in E.___ sei es zu schweren Über schwemmungen gekommen, weshalb sie vor Ort geblieben sei, um zu helfen. Einen Monat vor Klinikeintritt seien ihr die Medikamente ausgegangen und es sei ihr unmöglich gewesen, neue zu beschaffen. Aus somatischer Sicht best ä n den Verspannungen und Schmerzen im HWS-Bereich sowie im Anschluss an die rheumatologische Untersuchung vom 6. August 2014 Schmerzen und eine Schwellung im linken Handgelenk, w elche sich im Laufe der Hospitalisation
ge bessert hätten . Die Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin sei in ge bessertem Zustand mit insbesondere Regredienz der inneren Unruhe sowie Ver besserung der Antriebslosigkeit in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden . 3.2.1 0
Der behandelnde Psychiater Dr. N.___ verfasste am 18. Februar 2015 erneut einen Bericht (Urk. 11/111/6-7), wobei er folgende Diagnosen nannte (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD -10 F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1)
Dr. N.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultatio nen im April 2014 erstmals über ihre Traumata während des Kriegs und ihrer Flucht berichtet. Im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in E.___ über Ostern 2014 und den Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Ehe mann sei sie erneut depressiv in die Schweiz zurückgekehrt, was zur fünften stationären Hospitalisation
geführt habe . Im September/Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin erneut in E.___ gewesen. Im Anschluss an die Gespräche mit dem IV-Berater am 29. Oktober 2014 sowie am
19. Januar 2015 sei jeweils ein weiterer notfallmässiger Eintritt in die Klinik erforderlich gewesen, wobei sich im Januar 2015 ein schwer depressives Bild mit Ratlosigkeit, starken Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen gezeigt habe. Am 10. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin zum siebten Mal hospitalisiert worden, nachdem zuvor mehrere Versuche einer ambulanten
Krisenintervention gescheitert seien. Dr. N.___ wies darauf hin, dass die schwierige psychosoziale Situation der Be schwerdeführerin (kranke Mutter und Sohn in E.___) und schwerwiegende Konflikte mit dem Ex-Ehemann vermutlich zum aktuellen Bild beigetragen hätten. Der Arzt führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei im Berichtszeit raum psychisch sehr instabil und wiederholt suizidal gewesen. Unter Hinweis auf die psychische Verfassung und die mittel bis schwer beeinträchtigte Kon zentrations -, Belastungs- und Auffassungsfähigkeit attestierte Dr. N.___
eine Arb eitsfähigkeit von unter 20 % . 3.2.1 1
Der Austrittsbericht der B.___ vom 23. März 2015 (Urk. 3) betreffend die stationäre Behandlung vom 10. Februar bis 17. März 2015 wiederholt die im Be richt vom 1. September 2014 (vgl. E. 3.2. 9) aufgeführten Diagnosen. Nach An gabe der Ärzte führten soziale Ängste sowie die Verschlechterung des de pressi ven Zustands zum Klinikeintritt. Die Beschwerdeführerin habe von zuneh men den Ängsten,
mit
ihr unbekannten Personen (insbesondere mit Männern) zu sprechen sowie der Angst, alleine hinauszugehen, berichtet . Sie fürchte sich zu dem, ihrem Ex-Ehemann auf der Strasse zu begegnen. Sie sei innerhalb der letzten Woche aufgrund der Panik zweimal in Ohnmacht gefallen und leide zudem unter Gefühlen der Gefühl-, Kraft
- und Appetitlosigkeit respektive an Rü ckenschmerzen aufgrund
Gewichtszunahme. Sie habe ferner lebensmüde Gedanken und mehrmals täglich „Flashbacks“ (S. 1 und S. 3).
Betreffend die
Hos pitalisation Ende 2014 wiesen die Ärzte darauf hin, dass diese nach einem ne gativen Bescheid betreffend IV-Rente erfolgt sei (S. 1). 4.
4.1
Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der Rente. Es ist somit zu prü fen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache am 30 . J uli 2012 (Urk. 11/ 71-72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. März 2015 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, das die Renteneinstellung rechtfertigt. 4.2
4.2.1
Eine
Durchsicht der aktenkundigen medizinischen Berichte ergibt, dass das
Teil gutachten von Dr. A.___
zur Beurteilung der Frage, ob sich der organische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbes sert hat,
umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruh t . Besagte s
Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des
Gutachter s in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass keine Hinweise auf ein lumbo radi kuläres Syndrom S1 respektive eine grosse Diskushernie L5/S1
mehr best ehen und die TFCC-Läsion am Handgelenk nur bei grösserer Handbelastung symp to matisch ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ab Herbst
2011 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2. 7). D as Gut achten erfüll t demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E.
1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. Während die Beschwerde führerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung auf grund des lum boradikulären Reizsyndroms respektive der Diskushernie ab Dezem ber 2010 sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war, ist sie nunmehr bezüglich besagter Be schwerden gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ in einer Verweistätig keit (leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne statische und dynamische Wirbel säulenbelastung) ab Herbst 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Die nach der ursprüng lichen Rentenverfü gung neu aufgetretenen Handgelenksbeschwerden wirken sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als das Belastungsprofil Tätigkeiten mit grossem Kraft aufwand mit der linken Hand ausschliesst (vgl. E. 3.2.7). 4. 2 .2
D iese Beurteilung wird bestätigt durch die Berichte der Dres . I.___ sowie
K.___
und
L.___ : Dr. I.___ gab an, dass die Symptomatik betreffend die Diskusher nie L5/S1 im Untersuchungszeitpunkt nicht im Vordergrund gestanden habe und ebenfalls keine S1-Wurzelreizsymptomatik vorliege. Er wies zudem auf den aktuell niedrigen Leidensdruck der Beschwerdeführerin hin (vgl. 11/83/12-13 S. 2). Auch steht der Hinweis von Prof. Dr. K.___ respektive Dr. L.___ auf per sistierende belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk (Urk. 11/83/14-15 S. 1) nicht
im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. A.___, nachdem erstere knapp zehn Monate nach dem Unfall und damit während der Heilungsphase berichteten, keine Angaben betreffend etwaige funktionelle Einschränkungen machten und Dr. A.___ die Beschwerden am Handgelenk bei der Bestimmung des Belastungsprofils der Beschwerd eführerin berücksichtigte (Urk. 11/91/1-23 S. 21). Schliesslich führte der behandelnde Psychiater Dr. N.___ die HWS-Dis torsion sowie die Fraktur am Handgelenk
– wenn auch fachfremd - als Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/85/6-10 S. 1 Ziff. 1.1), was darauf schliessen lässt, dass besagte Beschwerden auch in den psychiatrischen Konsultationen nicht im Vordergrund standen. Dr. H.___ erwähnte sodann lediglich Spannungen im HWS-/LWS-Bereich respektive Druckdolenzen im LWS-Bereich und verneinte das Vorliegen von Ausstrah lungsschmerzen . Mit Bezug auf das linke Handgelenk beliess er es beim blossen Hinweis auf Schmerzen unter Belastung, was die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen vermag (Urk. 11/82 S. 2 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 1.7).
Was die im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. A.___
seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände betrifft (vgl. E. 2.2), ist Folgendes zu bemerken: Aus dem Umstand, dass Dr. A.___ keine neuen bildgebenden Untersuchungen angeordnet hat (vgl. Urk. 11/91/1-23 S. 16), lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Diag nosestellung durch Dr. A.___ erfolgte namentlich nach einer umfangreichen körperlichen Unt ersuchung und stand überdies mit den früheren bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahre 2011 im Einklang (S. 15 unten), weshalb für die Einholung neuer bildgebender Untersuchungen keine Veranlassung bestand. Bezüglich des Einwands, das Belastungsprofil der linken Hand sei unvollständig abgeklärt worden, gilt zu berücksichtigen, dass eine spezifische Untersuchung beider Hände durch Dr. A.___ stattgefunden hat (S. 13) und sich der Gutachter explizit zum zumutbaren Belastungsprofil äusserte
(S. 21).
Schliesslich ändert auch der Hinweis, im Nachgang zur rheumatologischen Untersuchung sei es zu einer Schwellung des Handgelenks gekommen, nichts, da unklar ist, durch wel che Bewegungen/Belastungen die Schwellung ausgelöst worden ist und diese offenkundig nicht von Dauer war . 4. 3
4. 3 .1
Der Gutachter PD
Dr. D.___ diagnostizierte im Jahre 2011 in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belas tungsstörung . Er beschrieb die Beschwer deführerin als schwer depressiv;
sie leide unter schwerer Interessen- und Lustlosigkeit sowie einem Antriebs ver lust, welcher kaum zielgerichtete Handlungen zulasse. Ferner wies PD
Dr. D.___
darauf hin, die Beschwerdeführerin sei
sozial komplett zurückgezogen und be gebe sich – ausser im Zusammenhang mit den psychiatrischen Konsultation en – nicht ausser Haus, unternehme nichts und lege sich einfach hin und tue nichts (vgl. E. 3.1.3). Demgegenüber ging Dr. Z.___
von einer leicht- bis mittelgradigen Episode sowie einer somatoformen Schmerzstörung aus
und verneinte das Vorliegen eine r posttraumatische n Belastungsstörung ab Herbst
201 1. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als teilweise verstimmt und ver neinte insbesondere Störungen des Antriebs und des Rapports . Dr. Z.___ wies auf die bestehende soziale Integration der Beschwerdeführerin hin und beschrieb eine Tagesstruktur mit täglichen Spaziergängen und der Erledigung der Einkäufe sowie einen Ferienaufenthalt in E.___ . Dr. Z.___
legte so dann einleuchtend dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung seit Ende
2011 nicht mehr evident ist und sich die depressive Störung seit A nfang 2012 nur noch im Ausmass einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode negativ auswirkt. 4. 3 .2
Der Vergleich des Gutachtens von PD Dr. D.___ mit dem Gutachten von Dr. Z.___ zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat. Dies gilt zunächst mit Bezug auf die depressive Störun g, welche nurmehr in Form einer leicht- bis mittelgradigen vorliegt . Die Ärzte der B.___ führten in ihre n Bericht en aus, die Beschwerde führerin verfüge über keine Tagesstruktur und sei bis auf eine ehemalige Ar beitskollegin sozial isoliert. Nach Beendigung der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin zu einer Kollegin nach Hause entlassen worden und plane nach Ferien in E.___ die Suche nach einer e igenen Wohnung (vgl. E. 3.2.5).
D ie Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin sei im Früh ling 2014 nach Überschwemmungen in E.___ geblieben, um ihren Verwand ten vor Ort zu helfen, wobei ihr nach einiger Zeit die Medikamente ausgegan gen seien (vgl. E.3.2.9) . Diese Schilderungen zeigen, dass die Beschwerdeführe rin gerade nicht sozial isoliert ist, verfügt sie in der Schweiz doch zumindest über eine Freundin, welche sie
bei sich aufnahm . Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2014 nach E.___ reiste, dort
für mehrere Wochen ver weilte und trotz Fehlen der entsprechenden Medikamente in der Lage war, ihren Verwandten im Nachgang an di e Überschwemmungen zu helfen (vgl. auch Urk. 11/95/1-3 S. 1), erscheint die von den Ärzten der B.___ diagnostizierte schwere depressive Episod e wenig nachvollziehbar, s etzten sie sich doch damit nicht auseinander. Gleiches gilt mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geäusserten Plan, eine neue Wohnung suchen. Im Übrigen wird der Hinweis auf die fehlende Tagesstruktur nicht näher ausgeführt und widerspricht
zudem den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung, wonach sie zumeist früh aufstehe und früh stücke, anschliessend spazieren gehe und die Einkäufe erledige (vgl. E. 3.2.8).
Der Bericht von Dr. N.___
vom 18. Februar 2015 (vgl. E. 3.2. 1 0) befasst sich sodann im Wesentlichen mit den Umständen, welche zu den stationären Auf enthalten geführt haben, enthält indessen keine näheren Angaben darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die depressive Störung
effektiv beein trächtigt ist. Im Übrigen kann dem besagten Bericht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin vom 7. September bis Ende Oktober 2014 erneut in E.___ aufgehalten hat (S. 1). 4.3.3
Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive
Episode n grundsätzlich keine von depressive n Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive
Episode vor dem Hintergrund einer rezi di vierenden depressive n Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressive n Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als re si stent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen, 9C_892/2015 vom 2 2. Januar 2016 E. 2). Die Beschwerdeführerin war wohl verschiedentlich hospitalisiert, dies stand indes regelmässig im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungser eignissen . Die ambulante Therapie erschöpfte sich in zwei- bis dreiwöchentli chen Sitzung en (Urk. 11/85/7 Ziff. 1.5), was rechtsprechungsgemäss nicht als konsequente Depressionstherapie gefasst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Sodann war sie wiederholt wochen- bzw. monatelang abwesend und besuchte in dieser Zeit - abgesehen von Telefo naten mit dem behandelnden Psychiater - keine Therapie (Urk. 11/111/6-7).
Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer konsequenten Depressionsthera pie gesprochen werden. 4.3.4
Hinsichtlich der depressiven Störung steht aufgrund der aktenkundigen Arztbe richte überdies fest, dass die in Frage stehenden depressiven Episoden mit un günstigen psychosozialen Faktoren zu erklären si nd. Zu erwähnen sind dabei namentlich die Trennung respektive Scheidung vom Ehemann (vgl. Urk. 11/82 S. 4 Ziff. 1.11 und Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 11) inklusive die Entwendung grösserer Summen Geld (vgl. Urk. 11/92/1- 19 S. 6), Auseinandersetzungen mit dem Ehe mann nach erfolgter Scheidung (vgl. Urk. 11/111/6-7 S. 1), die schwere Erkran kung der Mutter (vgl. Urk. 11/82 S. 4 Ziff. 1.11, Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 11 und Urk. 11/ 95/10-12 S. 1 f.), die unbefriedigende Wohnsituation in einem Gast haus (vgl. Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 6 und S. 11), die Zerstörung des Hauses der Mutter in E.___ durch Überschwemmungen (vgl. Urk. 11/9 2 /1- 19 S. 6 und S. 11, Urk. 11/95/1-3 S. 1
f. und Urk. 11/111/6-7 S. 1), die politische Lage in E.___ (vgl. Urk. 11/ 95/10-12 S. 1 f.), der Umstand, dass der Sohn in E.___ lebt (vgl. Urk. 11/111/6-7 S. 1) sowie der
negative
Entscheid betreffend die IV-Rente (vgl. Urk. 3 S. 1).
Anhaltspunkte für ein unabhängig von den mit ungünstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden Episoden bestehendes (erhebliches) depressives Grundleiden gibt es keine. Es bestehen insbesondere keine aktenkundigen Hin weise darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der ersten Hospitalisation im Jahre
2009 (vgl. Urk. 3 S. 2) wegen psychischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden hat oder die belastenden psychosozialen Umstände zu ei ner verselbständig t en depressiven Erkrankung geführt hätten . Insofern ist davon auszugehen, dass die durch ungünstige psychosoziale Umstände verur sachte psychische Störung der Beschwerdeführerin bei Wegfall der Belas tungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwände. Ein klini sches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren herrührt, ist rechtsprechungsgemäss aber nicht als invali di sierender Gesundheitsschaden zu qualifizieren (vgl. E. 1.4). 4. 3 . 5
Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist überdies ab Herbst 2011 auch mit Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung ausgewiesen . Daran vermögen die Berichte der Ärzte der B.___ nichts zu ändern, welche im Zusammenhang mit der Kriegszeit in E.___ einzig von Ein- und Durch schlafstörungen mit entsprechenden Albträumen sprechen. Bezüglich der von den Ärzten erwähnten „Flashbacks“ fehlt es an weiterführenden Angaben, ins be sondere zu einem Bezug zu den Kriegswirren in E.___ (vgl. E. 3.2.5, E. 3.2. 9 und E. 3.2.1 1). Auch Dr. N.___ beschränkt e sich in seinen Berichten lediglich auf die Stellung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung und macht e keinerlei Angaben darüber, wie und in welchem Ausmass sich eine sol che Störung bei der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. 3.2.6 und E. 3.2.1 0). 4. 3 . 6
Mit Bezug auf die von Dr. Z.___
sowie den Ärzten der B.___
erwähnte so matoforme Schmerzstörung (vgl. E. 3.2. 5, E. 3.2.8 -9 und E. 3.2.1 1) ist Folgendes zu bemerken: Die Frage, ob die somatoforme Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, ist aufgrund de r mit BGE 141 V 281 geänderten höchstrichter lichen Rechtsprechung zu prüfen. Nachdem namentlich der Leidensdruck der Beschwerdeführerin nicht schwergradig ausgeprägt ist (vgl. Urk. 11/82 S. 2 Ziff. 1.4, Urk. 11/83/12-13 S. 2, Urk. 11/91/1-23 S. 11, Urk. 11/92/1- 19
S.
8 und Urk. 11/95/1-3 S. 2), kein gravierendes körperliches Leiden besteht (Urk. 11/83/12-13 S. 2, Urk. 11/91/1-23 S. 20 und Urk. 11/92/1-19 S. 8), die depressive Störung durch psychosoziale Faktoren bedingt ist (vgl. E. 4. 3 . 2) und die Beschwerdeführerin zumindest im Jahre 2014
zweimal während mehrerer W ochen ferienhalber in E.___ verweilte,
ist keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le bens bereichen ausgewiesen. D ie Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der in Frage stehenden Schmerzproblematik ist damit zu verneinen. 4. 3 . 7
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Teilgutachten erho benen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2. 2) ist vorweg zu bemerken, dass dieses nicht deshalb mit offensichtlichen Widersprüchen behaftet ist, weil Dr. Z.___ den Verlauf der depressiven Störung anders als die behandelnden Ärzte beurteilt e (vgl. E. 2.2). Im Gegenteil legte er die Entwicklung in nachvoll ziehbarer Weise dar und setzte sich mit den - teils -abweichenden Einschätzun gen der behandelnden Ärzte auseinander (Urk. 8/ 92 S. 9 f. und S. 18 ff.).
Was den Einwand betrifft, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ohne Aus einandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgt, so kann dem nicht gefolgt werden, begründete doch Dr. Z.___ seine Schlussfolge rung en anhand der konkreten Begebenheiten, auch wenn eine gewisse Pau scha lisierung stattfand, die jedoch jeder ärztlichen Einschätzung inhärent ist. Zu dem ist darauf hinzuweisen, dass der Arztperson hinsichtlich der Arbeitsfä hig keit keine (abschliessende) Beur teilungskompetenz zukommt (vgl. E. 1. 8).
Auf weitere, von der Beschwerdeführerin
unsu b stantiiert beantragte dies be züg li che Abklärungen ist deshalb zu verzichten, sind doch davon keine wei teren Er kenntnisse zu erwarten
(antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.
1d mit Hinweis en). 4. 3 . 8
Im L ichte der obigen Erwägungen ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat und nurmehr eine leicht- bis mittelgradige depressive Episod e
vorliegt, welche
vorliegend in validenversicherungsrechtlich als nicht relevante Beeinträchtigung zu fassen ist (vgl. E. 1.4). 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht im Sinne von Art. 17 ATSG verbessert hat (vgl. E. 1. 5) und die Beschwerdefüh rerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne grosse statische und dynamische Wirbelsäulenbelastung und ohne grossen Kraftaufwand mit der linken Hand) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl.
auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen
- unter Hochrechnung des bei der Y.___ erzielten Ver dienstes im Jahr 2008 - mit Fr. 63‘023.12 und das Invalideneinkommen - gestützt auf die Tabellenlöhne des Bund esamtes für Statistik - mit Fr. 42‘283.8 0. Die Beschwerdeführerin bemängelte diesbezüg lich einzig den fehlenden Abzug vom Tabellenlohn bei der Berechnung des Invalideneinkommens. 5.4 5.4.1
Gemäss dem Fragebogen der Y.___ vom 26. März 2009 (Urk. 11/12/10-16) betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 Fr. 57‘980.-- (S. 2 Ziff. 2.10), was aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2015 Fr. 63 ‘ 461. -- entspricht (Index 2454 auf Index 2686, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne 1939-2015, Bundesamt für Statistik). 5.4.2
Die Tabellenlöhne weisen für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen im Jahr 2010 einen Wert von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 Tabelle TA1) aus, was ange passt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie an die Nomi nallohnentwicklung bis 2015
(Index 2579 auf Index 2686) Fr. 55‘048.-- ergibt.
Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich bei den vorliegenden Verhältnis sen nicht. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe des fortgeschrittenen Alters (über 50 Jahre) noch der Abwesenheit vom Arbeits markt noch des Umstandes, dass sie bisher in einem einzigen Berufszweig gear beitet hat (Urk. 1 S. 11), lassen einen solchen zu. Das fortgeschrittene
Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungs niveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Weiter führt d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer
Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforde rungsni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). In wiefern sich die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf den zu erwartenden Lohn im Anforderungsniveau 4 auswirken sollte, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Lohnminderung aufgrund der bisherigen Einschränkung der Beschwerdeführerin auf einen Berufszweig. Dass sie in einer neuen Tätigkeit deswegen einen tiefe ren Lohn zu gewärtigen hätte, ist nicht erstellt. 5.4.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘461.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 55‘048.--
resul tiert eine Lohneinbusse von Fr. 8‘413.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 13 % . Damit besteht kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerdegegnerin diese zu Recht auf gehoben hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Anzufügen bleibt, dass sich selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von nurmehr 80 % und dem von der Beschwerdeführerin geforderten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad ergäbe, wäre doch diesfalls das Invalideneinkommen mit
Fr. 39‘635.-- zu bemessen (Fr. 55‘048.-- x 0.8 x 0.9), womit ein Invaliditätsgrad von 38 % resultierte. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden
Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 8 und Urk. 9/1-8), i st ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, als unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen und angesichts der Bedeutung der St reitsache, de s Schwierigkeitsgrad s des Prozesses mit Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Rechtsdienst Procap Schweiz, Olten, wird mit
Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Rechtsanwältin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais