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IV.2015.00437

Invalideneinkommen und Valideneinkommen auf Basis LSE 2010. Letztes Arbeitsverhältnis mit überdurchschnittlichem Lohn dauerte nur wenige Monate. Leistungsfähigkeit wird nicht voll ausgeschöpft und kein Hinweis auf mögliche Pensumserhöhung. Kein Leidensabzug. Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, war vor dem Eintritt ge sund heitlicher Beschwerden zuletzt mit Pen sen von 90 % bei der Y.___ AG sowie 20

% bei der Z.___ AG als Buchhalterin tätig. Während die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG im September 2011 per Ende Oktober 2011 kündigte (Urk. 10/29/1, 10/60/28), be steht dasjenige mit der Z.___ AG unverändert fort (Urk. 10/77/1) . Dr.

med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Ver sicherten aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2011 (Urk. 10/26/2, 10/37) .

Die Versicherte meldete sich aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung am 15. Juni 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 10/ 17) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/13 ). Über dies tätigte sie erwerbliche (Urk. 10/1, 10/19, 10/29, 10/37, 10/66, 10/77 ) und medi zi nische (Urk. 10 / 12, 10/13, 10/26-28, 10/38-40, 10/62/4, 10/79, 10/83, 10/85/2 ) Abklärungen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ , welches die Fachbereiche Allgemein-Internistische Medizin, Rheumato logie, Neu rologie und Psychiatrie abdeckt (Urk. 10/60) , wurde der Versicherten mit Vor bescheid vom 4. Juli 2014 aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab Dezember 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 10/65). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 10/71) erhob die Versi cherte Einwand gegen diesen Vorbescheid. Mit Schreiben vom 1 2. August 2014 (Urk. 10/74) zeigte R echtsanwalt

Manfred Lehmann der IV-Stelle seine Mandatierung durch die Versicherte an und erhob ebenfalls Einwand. Mit Schreiben vom 27. Septem ber 2014 (Urk. 10/82) begründete er diesen. Mit Verfügung vom 2 6. März 2015 (Urk. 10/100 = Urk. 2 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten w ie vorbeschieden eine halbe Invalidenr ente ab Dezember 2012 zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. März 2015 liess die Versicherte am 2 1. April 2015 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. So dann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sein e Einsetzung al s unentgeltlicher Rechts vertreter . Mit Beschwer deantwort vom 27. Ma i 2015 (Urk. 9) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der B e schwerde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (Urk. 11) wurde der Beschwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Lehmann als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Be schwerdeverfahren bestellt. Mit Replik vom

10. Juni 2015 (Urk. 12) nahm die Beschwerdeführerin Stel lung zur Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) teilte

die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen). 1.6

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worde n wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

2. 2.1

Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) sinnge mäss fest, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit seit dem 2 5. Oktober 2011 erheblich eingeschränkt sei und ihr insbesondere unter Be rücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens die bisherige Tätigkeit als Buchhalterin weiter hin in einem Pensum von 50 %

zumutbar sei. Diese Er werbstätigkeit sei mit Vor teil ganztä g ig mit einer Leistungseinbusse für erhöh ten Zeitbedarf und ver mehrte Pausen auszuüben. Aufgrund verschiedener Ar beitsstellen in den ver gang enen Jahren und der Dauer des letzten Arbeitsver hältnisses von rund einem Jahr sei von Tabellenlöhnen auszugehen. 2 .2

Mit Beschwerde vom 2 1. April 2015 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin gel tend machen, e s sei hinsichtlich des Valideneinkommens

stets vom vor der In vali di tät erzielten Einkommen auszugehen und es seien sämtliche Nebenein künfte un d regelmässig geleistete n Überstunden zu berücksichtigen. Die Bestim mung des Invalideneinkommens aufgrund der Lohnstrukturerhebung sei dage gen korrekt, da die Beschwerdeführerin aktuell einzig einem 20%igen Pensum nachgehe. Unter Annahme einer 50%igen Anstellung ergebe sich ein I nvalidi tätsg rad von 62 %. Beim vorgeschlagenen Arbeitsmodell mit einer 100%igen Präsenz bei einer Leistung von 50 % müsse mit einer Lohneinbusse von 15 % gerechnet werden. Mit der Korrektur des Valideneinkommens und der Berück sichtigung des leidensbedingten Abzuges ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der mindestens zu einer Dreiviertel s rente beziehungsweise zu einer ganzen Rente führe. 2 . 3

Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 (Urk. 9) sinngemäss , dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei zwei Arbeitgeber n beschäftigt gewesen sei , der Y.___ AG sowie der Z.___ AG. Das Einkommen unterliege einer deutlichen Schwankung, weshalb das Valideneinkommen anhand der Auszüge aus dem Individuellen Konto nicht zuverlässig ermittelt werden könne. Es sei daher zu R echt auf den Tabellenlohn abgestellt worden. 2 . 4

Mit Replik vom 10. Juni 2015 (Urk. 12) hält die Beschwerdeführerin an den ge stellten Anträgen fest und äussert sich zu den Vorbringen in der Beschwerde antwort . Gemäss dem B.___ -Gutachten vom 13. Juni 2014 (Urk. 10/60/42 f.) sei sie seit Oktober 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Sie habe vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2012 (richtig: 2011) beim Y.___ AG und zusätzlich seit dem 1. November 2000 im noch bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG gearbeitet . Dies ergebe ein Jahreseinkommen von Fr. 100‘250.-- (Fr. 6‘210.-- x 13 + Fr. 1‘430.-- x 13 + Fr. 930.-- (vgl. Urk. 10/20/1

f., 10/29/11 f., 10/37/7). In den Ausführungen der Beschwerde geg nerin werde übersehen, dass die Wartezeit am 25. Oktober 2011 begonnen habe und dementsprechend der Verdienst bei der Y.___ AG für die Mona te November und Dezember 2011 nicht mehr voll angefallen se

i. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Krankheit in einer Tätigkeit gear beitet, die sie ohne Krankheit weiter ausgeübt hätte. Sie habe dieses V alideneinkommen in guten Treuen erzielt. 2.5 2.5.1

Aus den Rechtsschriften der Parteien geht hervor, dass d er medizinische Sach verhalt und insbesondere die aufgrund der polydisziplinären Begutachtung

durch die B.___

(Urk. 10/60/43)

ermittelte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der an gestammten als auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht strittig ist . Nachdem das Gutachten in Bezug auf die geltend gemachten ge sundheitlichen Beschwerden der Versicherten umfassend ist, auf Untersuchun gen in den jeweiligen Fachgebieten basiert, in Kenntnis der gesamten Vorakten

abgegeben wurde (vgl. Urk. 10/ 60/2) , in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind, kann auf dieses und die darin gezogenen Schlüsse abgestellt werden. Von der Beschwerdeführe rin nicht bestritten und durch die Vorinstanz korrekt festgelegt wurden auch der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sowie der allfällige

Beginn des Ren tenanspruchs . Damit ist von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab

25. Oktober 2011

und aufgrund der am 15. Juni 2012 - verspätet - erfolgten Anmeldung zu m Leistungsbezug (Urk. 10/17) von einem frühestmöglichen Beginn des Renten an spruchs am

1. Dezember 2012

auszugehen. 2.5.2

Zwischen den Parteien ist jedoch

strittig, auf welcher Grundlage das für die Bemessung der Invalidität der Beschwerdeführerin zu berücksichtigende Vali den einkommen festzulegen ist und ob vom Invalideneinkommen ein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen ist . 3 .

3.1

3.1 .1

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der vor der krankheitsbeding ten Einschränkung erzielte Verdienst von Fr. 100’250.-- ( Urk. 10/20/2 ) als Vali deneinkommen zu berücksichtigen sei. Als Ausgangspunkt für dessen Berech nung sei stets das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfä higkeit erzielte Einkommen zu wählen (vgl. Urk 1 S. 3, Urk. 12 S. 2). Da gegen ver tritt die Beschwerdegegnerin unverändert die Ansicht, das Valideneinkom men

sei ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 zu be stimmen. Sie macht sinngemäss geltend, dass das Einkommen der Beschwerde führerin einer deutlichen Schwankung unterliege und zuvor w esentlich geringer gewesen sei (vgl. Urk. 9). 3. 1 . 2

Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre ( Meyer/ Reich muth ,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28

N

51 mit Hinweisen ). 3. 1 . 3

Aus dem im Recht liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto der Be schwer deführerin (Urk. 10/90) ist ersichtlich, dass diese im Zeitraum zwischen 2006 und 2011 für sieben verschiedene Arbeitgeber tätig war und zeitweise zusätzlich zu unselbständigen Erwerbstätigkeiten auch einer selbständigen Er werbstätigkeit nachging. Es zeigt sich zudem , dass das Jahresbruttoeinkommen 2011 von Fr. 94‘259.-- die in den Vorjahren erzielten jährlichen Bruttoein kommen von Fr. 68‘149.-- (2006), Fr. 73‘501.-- (2007), Fr. 68‘148.--, (2008), Fr. 64‘930.-- (2009), Fr. 68‘323.-- (2010) deutlich übersti e g. 3. 1 . 4

Wie dem Arbeitgeberbericht

vom 25. Januar 2013 (Urk. 10/ 29/2) und dem damit eingereichten Auszug aus dem Jahreslohnkonto 2011 (Urk. 10/ 29/11 und 10/29/ 12) er sichtlich ist , erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der Y.___ AG im März 2011 auf 90 %. Somit war sie vor der krank heits bedingten Arbeitsunfähigkeit nur knapp neun Monate mit dem zuletzt aus geübten Pensum tätig.

Im Rahmen der Anamnese für die polydisziplinäre Begutachtung führte die Be schwerdeführerin sinngemäss aus, neben der 20%-Stelle bei der Z .___ AG habe sie im Jahr 2010 eine Anstellung mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ AG angenommen. Dort sei es aber im Lauf der Zeit zu einer ständigen Zunahme ihrer Arbeitsbelastung gekommen, da sie die einzige Buchhalterin gewesen sei. Ihr Chef habe sie daher immer wieder ge be t en , mehr zu arbeiten , und sie vertröstet, es gebe bald eine Entlastung, was aber nie der Fall gewesen sei. Am Schluss habe sie 11 bis 12 Stunden täglich arbei ten müssen und sei völlig überfordert gewesen (Urk. 10/ 60/11 f.). Zudem berichtete sie sowohl gegenüber ihrer Hausärztin, Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/26/2, 10/26/18, 10/26/22) , als auch anlässlich der polydisziplinären Be gutachtung (Urk. 10/60/19) von Mobbing durch den Vorgesetzten. Als Gründe für die häu figen Stellenwechsel der letzten Jahre brachte sie vor, dass sie Ab wechslung möge und deshalb ihre Arbeitsstelle wechselte, sobald die Buch hal tung bereinigt gewesen sei (Urk. 10/60/28). 3. 1 . 5

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses bei der

Y.___ AG (Dauer, hohe Belastung, zwischenmenschliche Probleme, Kündigung durch die Beschwerdeführerin) und der fehlenden Kontinuität im Erwerbsleben in der jüngeren Vergangenheit ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin das zuletzt erzielte Einkommen erzielen würde. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Validenlohn zu R echt mithilfe d er Tabellenwerte gemäss LSE 2010 des Bundesamtes für Statistik fest gelegt. 3. 2

Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verf ügung vom 26. März 2015 (Urk. 2 S. 3 ) dem von der Beschwerdeführerin erzielbaren Valideneinkommen ein den Zent ral wert

( Median ) für weibliche Arbeitnehmende d es Anforderungsprofils 3 aus TA 7 Ziff. 21 [monatlicher Bruttolohn nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeits platzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund), Rechnungs- und Personalwesen] der LSE 2010 unter Berücksichtigung der Jahresteuerung für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (anstelle des Wertes von 40 Stunden pro Woche gemäss LSE) zugrunde. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

Fr. 6‘190.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.001 x 1.001 = Fr. 77 ‘ 4 0 6 .--

Diese Berechnung erweist sich als korrekt, weshalb von einem V alideneinkom men von Fr. 77 ‘ 4 0 6 .-- auszugehen ist. 3. 3 3.3 .1

Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im polydisziplinären Gut achten (Urk. 10/60/36) führten die vorliegenden Symptome mit Konzentrati onsstörungen , Schlafstörungen mit frühmorgendlichem Erwachen ohne erneutes Einschlafen und einer entsprechend verkürzten Schlafdauer zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. Aus diesen Schlafstörungen resultiere eine Tagesmüdigkeit und eine schnellere Erschöpfbarkeit, so dass die Beschwerde führerin mehr Zeit für die gleiche Arbeit benötige und einen erhöhten Pausen bedarf aufweise, weshalb es sinnvoll sei, die 50%ige Leistung bei 100%iger Anwesenheit zu erbringen. In Bezug auf die Bestimmung des Invalidenein kommens besteht grundsätzliche Einigkeit zwischen den Parteien, dass auf die Ta bellenlöhne gemäss LSE 2010 abzustellen ist. 3. 3 .2

Weil die Beschwerdeführerin aktuell einer Arbeitstätigkeit bei der Z.___

AG mit einem Pensum von 20 % nachgeht, ist jedoch zu prüfen, ob das Invalideneinkommen nicht auf dieser Grundlage zu bestimmen ist. Gemäss bun des gerichtlicher Rechtsp rechung ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn diesbezüg lich kumu lativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, die verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und dabei ein Ein kommen erzielt wird, welches als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ) . 3. 3 .3

Vorliegend besteht das zu beurteilende Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2000 (vgl. Urk. 10/17/4, 10/20/1 und 10/77/1) , wurde auch nach Eintritt der krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten und kann damit als besonders stabil bezeichnet werden. Der erzielte monatliche Bruttolohn von Fr. 1‘549.15 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) (Urk. 8/1) er scheint unabhängig von der Berücksichtigung des mit Replik vom 10. Juni

2015 (Urk. 12) geltend gemachten jährlichen Bonus von Fr. 930.-- als angemessen für di e von der Beschwerdeführerin ausge übte Tätigkeit als Buchhalterin mit einem Pensum von 20 %. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Da indessen nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin zu 50 % arbeitsfähig ist, stellt das effektiv ausgeübte Pensum von 20 % keine volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit dar. Es gibt zudem in den Verfahrensakten keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass die Beschwer deführerin ihr Pensum bei der aktuellen Arbeitgeberin ohne Weiteres ausdehnen könnte. Einerseits wird eine Erweiterung des Pensums im Schreiben des Arbeit gebers an die IV-Stelle vom 12. August 2014 (Urk. 10/77) nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin wechselte ihre Arbeitgeber in der Vergangenheit häufig und hatte jeweils mehrere Stellen parallel inne, weshalb anzunehmen ist, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht seit mittlerweile mehr als 15 Jahren mit unverändertem Pensu m fortbestehen würde, wenn eine Erhöhung des Pensums der Beschwer de führerin ohne Weiteres möglich wäre. Entsprechend ist das Invalidenein kommen mangels Möglichkeit zur vollen Ausschöpfung der verbliebenen Ar beitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auf der Grundlage der LSE zu bestim men. 3.3 .4

Die Beschwerdegegnerin legt e

in ihrer Verfügung vom

26. März 2015 (Urk. 2 S.

3 ) dem von der Beschwerdeführerin erzielbaren Invalideneinkommen ein 50%iges Pensum gemäss dem Zentralwert für weibliche Arbeitnehmende

d e s Anforde rungsprofil s 3 aus TA 7 Ziff. 21 der LSE 2010 (vgl. vorne E.

3.2) unter Berücksichtigung der Jah resteuerung für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer durchschnittlichen Wo chenarbeitszeit von 41.6 Stunden (anstelle des Wertes von 40 Stunden pro Wo che gemäss LSE) zugrunde. Damit ergibt sich folgende Rechnung:

Fr. 6‘190.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.001 x 1.001 x 50 %

=

Fr. 38 ‘ 703 .--

Diese Berechnung erweist sich als korrekt, weshalb von einem Invalidenein kommen von Fr. 38‘703.-- auszugehen ist. 3.4

3. 4 .1

In der Beschwerdeschrift vom 21. April 2015 wird vorgebracht, beim von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Arbeitsmodell mit einer Präsenz von 100 % und einer Leistung von 50 % müsse mit einer Lohneinbusse gerechnet werden. Dieses Arbeitsmodell lasse sich nur mit einer finanziellen Einbusse am Arbeits markt verwerten. Die Arbeitgeberin müsse die ganze Infrastruktur zu 100 % zur Verfügung stellen. Eine langsame Mitarbeiterin mit langen und vielen Pausen sei für das Betriebsklima nicht förderlich. Aufgrund der famili ä ren Struktur und der Erkrankung der Beschwerdeführer in sei ein Homeoffice nicht möglich. Insgesamt ergebe sich ein zu berücksichtigender leidensbedingter Ab zug von mindestens 15 % (vgl. Urk. 1, S.

4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai

2015 nicht zu diesem Thema (Urk. 9). 3.4 .2

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei Personen, welche zwar ganz tags arbeitsfähig , dabei aber nur reduziert leistungsfähig sind, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ( vgl. Urteil des B undesg er ichts

9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die arbeitnehmende Person während der ganzen betriebsüblichen Arbeits zeit präsent ist und so bei Bedarf zumindest kurzfristig abgerufen werden kann, beispielsweise für eine Auskunftserteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_379/2011

vom 26. August

2011 E. 4.2.3). Gerade im kaufmännisch-admi ni stra tiven Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin tätig ist, bringt ein sol ches Arbeitsmodell Vorteile für den Arbeitgeber mit sich. Dabei ist insbesondere an eine mögliche Stellvertretun g beim Telefondienst zu denken. D amit liegen keine Gründe vor, welche die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigen würden. Es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘703.-- auszugehen. Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und da mit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Damit erweist sich die Verfü gung vom 26. März 2015 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen . 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen . 5.

5.1

Dem une ntgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Lehmann, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses, und nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist. 5.2

Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 15) wurde Rechtsanwalt Lehmann eine Kopie der Duplik vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) zugestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer detaillierten Zusammenstellung über den bis herigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen und unter An drohung der Festsetzung nach Ermessen im Unterlassungsfall.

5.3

Nachdem Rechtsanwalt Lehmann keine Zusammenstellung über seine anwaltli chen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung an drohungsgemäss nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Lehmann bereits im Einwandverfahren als unentgeltlicher Rechts vertreter der Versicherten amtete, seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war und die Argumentation in der Beschwerde schrift

vom 21. April 2014 (Urk. 1) im Grossen und Ganzen derjenigen in der Ein wandbegründung vom

27. September 2014 (Urk. 10/

80) entspricht, ist die

Pro zessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, wird mit Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 / 12, 10/13, 10/26-28, 10/38-40, 10/62/4, 10/79, 10/83, 10/85/2 ) Abklärungen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ , welches die Fachbereiche Allgemein-Internistische Medizin, Rheumato logie, Neu rologie und Psychiatrie abdeckt (Urk. 10/60) , wurde der Versicherten mit Vor bescheid vom 4. Juli 2014 aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab Dezember 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 10/65). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 10/71) erhob die Versi cherte Einwand gegen diesen Vorbescheid. Mit Schreiben vom 1 2. August 2014 (Urk. 10/74) zeigte R echtsanwalt

Manfred Lehmann der IV-Stelle seine Mandatierung durch die Versicherte an und erhob ebenfalls Einwand. Mit Schreiben vom 27. Septem ber 2014 (Urk. 10/82) begründete er diesen. Mit Verfügung vom 2 6. März 2015 (Urk. 10/100 = Urk. 2 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten w ie vorbeschieden eine halbe Invalidenr ente ab Dezember 2012 zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. März 2015 liess die Versicherte am 2 1. April 2015 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. So dann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sein e Einsetzung al s unentgeltlicher Rechts vertreter . Mit Beschwer deantwort vom 27. Ma i 2015 (Urk. 9) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der B e schwerde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (Urk. 11) wurde der Beschwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Lehmann als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Be schwerdeverfahren bestellt. Mit Replik vom

10. Juni 2015 (Urk. 12) nahm die Beschwerdeführerin Stel lung zur Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) teilte

die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen). 1.6

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worde n wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

2. 2.1

Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) sinnge mäss fest, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit seit dem 2 5. Oktober 2011 erheblich eingeschränkt sei und ihr insbesondere unter Be rücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens die bisherige Tätigkeit als Buchhalterin weiter hin in einem Pensum von 50 %

zumutbar sei. Diese Er werbstätigkeit sei mit Vor teil ganztä g ig mit einer Leistungseinbusse für erhöh ten Zeitbedarf und ver mehrte Pausen auszuüben. Aufgrund verschiedener Ar beitsstellen in den ver gang enen Jahren und der Dauer des letzten Arbeitsver hältnisses von rund einem Jahr sei von Tabellenlöhnen auszugehen. 2 .2

Mit Beschwerde vom 2 1. April 2015 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin gel tend machen, e s sei hinsichtlich des Valideneinkommens

stets vom vor der In vali di tät erzielten Einkommen auszugehen und es seien sämtliche Nebenein künfte un d regelmässig geleistete n Überstunden zu berücksichtigen. Die Bestim mung des Invalideneinkommens aufgrund der Lohnstrukturerhebung sei dage gen korrekt, da die Beschwerdeführerin aktuell einzig einem 20%igen Pensum nachgehe. Unter Annahme einer 50%igen Anstellung ergebe sich ein I nvalidi tätsg rad von 62 %. Beim vorgeschlagenen Arbeitsmodell mit einer 100%igen Präsenz bei einer Leistung von 50 % müsse mit einer Lohneinbusse von 15 % gerechnet werden. Mit der Korrektur des Valideneinkommens und der Berück sichtigung des leidensbedingten Abzuges ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der mindestens zu einer Dreiviertel s rente beziehungsweise zu einer ganzen Rente führe. 2 . 3

Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 (Urk. 9) sinngemäss , dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei zwei Arbeitgeber n beschäftigt gewesen sei , der Y.___ AG sowie der Z.___ AG. Das Einkommen unterliege einer deutlichen Schwankung, weshalb das Valideneinkommen anhand der Auszüge aus dem Individuellen Konto nicht zuverlässig ermittelt werden könne. Es sei daher zu R echt auf den Tabellenlohn abgestellt worden. 2 . 4

Mit Replik vom 10. Juni 2015 (Urk. 12) hält die Beschwerdeführerin an den ge stellten Anträgen fest und äussert sich zu den Vorbringen in der Beschwerde antwort . Gemäss dem B.___ -Gutachten vom 13. Juni 2014 (Urk. 10/60/42 f.) sei sie seit Oktober 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Sie habe vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2012 (richtig: 2011) beim Y.___ AG und zusätzlich seit dem 1. November 2000 im noch bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG gearbeitet . Dies ergebe ein Jahreseinkommen von Fr. 100‘250.-- (Fr. 6‘210.-- x 13 + Fr. 1‘430.-- x 13 + Fr. 930.-- (vgl. Urk. 10/20/1

f., 10/29/11 f., 10/37/7). In den Ausführungen der Beschwerde geg nerin werde übersehen, dass die Wartezeit am 25. Oktober 2011 begonnen habe und dementsprechend der Verdienst bei der Y.___ AG für die Mona te November und Dezember 2011 nicht mehr voll angefallen se

i. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Krankheit in einer Tätigkeit gear beitet, die sie ohne Krankheit weiter ausgeübt hätte. Sie habe dieses V alideneinkommen in guten Treuen erzielt. 2.5 2.5.1

Aus den Rechtsschriften der Parteien geht hervor, dass d er medizinische Sach verhalt und insbesondere die aufgrund der polydisziplinären Begutachtung

durch die B.___

(Urk. 10/60/43)

ermittelte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der an gestammten als auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht strittig ist . Nachdem das Gutachten in Bezug auf die geltend gemachten ge sundheitlichen Beschwerden der Versicherten umfassend ist, auf Untersuchun gen in den jeweiligen Fachgebieten basiert, in Kenntnis der gesamten Vorakten

abgegeben wurde (vgl. Urk. 10/ 60/2) , in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind, kann auf dieses und die darin gezogenen Schlüsse abgestellt werden. Von der Beschwerdeführe rin nicht bestritten und durch die Vorinstanz korrekt festgelegt wurden auch der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sowie der allfällige

Beginn des Ren tenanspruchs . Damit ist von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab

25. Oktober 2011

und aufgrund der am 15. Juni 2012 - verspätet - erfolgten Anmeldung zu m Leistungsbezug (Urk. 10/17) von einem frühestmöglichen Beginn des Renten an spruchs am

1. Dezember 2012

auszugehen. 2.5.2

Zwischen den Parteien ist jedoch

strittig, auf welcher Grundlage das für die Bemessung der Invalidität der Beschwerdeführerin zu berücksichtigende Vali den einkommen festzulegen ist und ob vom Invalideneinkommen ein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen ist . 3 .

3.1

3.1 .1

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der vor der krankheitsbeding ten Einschränkung erzielte Verdienst von Fr. 100’250.-- ( Urk. 10/20/2 ) als Vali deneinkommen zu berücksichtigen sei. Als Ausgangspunkt für dessen Berech nung sei stets das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfä higkeit erzielte Einkommen zu wählen (vgl. Urk 1 S. 3, Urk. 12 S. 2). Da gegen ver tritt die Beschwerdegegnerin unverändert die Ansicht, das Valideneinkom men

sei ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 zu be stimmen. Sie macht sinngemäss geltend, dass das Einkommen der Beschwerde führerin einer deutlichen Schwankung unterliege und zuvor w esentlich geringer gewesen sei (vgl. Urk. 9). 3. 1 . 2

Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre ( Meyer/ Reich muth ,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28

N

51 mit Hinweisen ). 3. 1 . 3

Aus dem im Recht liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto der Be schwer deführerin (Urk. 10/90) ist ersichtlich, dass diese im Zeitraum zwischen 2006 und 2011 für sieben verschiedene Arbeitgeber tätig war und zeitweise zusätzlich zu unselbständigen Erwerbstätigkeiten auch einer selbständigen Er werbstätigkeit nachging. Es zeigt sich zudem , dass das Jahresbruttoeinkommen 2011 von Fr. 94‘259.-- die in den Vorjahren erzielten jährlichen Bruttoein kommen von Fr. 68‘149.-- (2006), Fr. 73‘501.-- (2007), Fr. 68‘148.--, (2008), Fr. 64‘930.-- (2009), Fr. 68‘323.-- (2010) deutlich übersti e g. 3. 1 . 4

Wie dem Arbeitgeberbericht

vom 25. Januar 2013 (Urk. 10/ 29/2) und dem damit eingereichten Auszug aus dem Jahreslohnkonto 2011 (Urk. 10/ 29/11 und 10/29/ 12) er sichtlich ist , erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der Y.___ AG im März 2011 auf 90 %. Somit war sie vor der krank heits bedingten Arbeitsunfähigkeit nur knapp neun Monate mit dem zuletzt aus geübten Pensum tätig.

Im Rahmen der Anamnese für die polydisziplinäre Begutachtung führte die Be schwerdeführerin sinngemäss aus, neben der 20%-Stelle bei der Z .___ AG habe sie im Jahr 2010 eine Anstellung mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ AG angenommen. Dort sei es aber im Lauf der Zeit zu einer ständigen Zunahme ihrer Arbeitsbelastung gekommen, da sie die einzige Buchhalterin gewesen sei. Ihr Chef habe sie daher immer wieder ge be t en , mehr zu arbeiten , und sie vertröstet, es gebe bald eine Entlastung, was aber nie der Fall gewesen sei. Am Schluss habe sie 11 bis 12 Stunden täglich arbei ten müssen und sei völlig überfordert gewesen (Urk. 10/ 60/11 f.). Zudem berichtete sie sowohl gegenüber ihrer Hausärztin, Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/26/2, 10/26/18, 10/26/22) , als auch anlässlich der polydisziplinären Be gutachtung (Urk. 10/60/19) von Mobbing durch den Vorgesetzten. Als Gründe für die häu figen Stellenwechsel der letzten Jahre brachte sie vor, dass sie Ab wechslung möge und deshalb ihre Arbeitsstelle wechselte, sobald die Buch hal tung bereinigt gewesen sei (Urk. 10/60/28). 3. 1 . 5

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses bei der

Y.___ AG (Dauer, hohe Belastung, zwischenmenschliche Probleme, Kündigung durch die Beschwerdeführerin) und der fehlenden Kontinuität im Erwerbsleben in der jüngeren Vergangenheit ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin das zuletzt erzielte Einkommen erzielen würde. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Validenlohn zu R echt mithilfe d er Tabellenwerte gemäss LSE 2010 des Bundesamtes für Statistik fest gelegt. 3. 2

Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verf ügung vom 26. März 2015 (Urk. 2 S. 3 ) dem von der Beschwerdeführerin erzielbaren Valideneinkommen ein den Zent ral wert

( Median ) für weibliche Arbeitnehmende d es Anforderungsprofils 3 aus TA 7 Ziff. 21 [monatlicher Bruttolohn nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeits platzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund), Rechnungs- und Personalwesen] der LSE 2010 unter Berücksichtigung der Jahresteuerung für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (anstelle des Wertes von 40 Stunden pro Woche gemäss LSE) zugrunde. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

Fr. 6‘190.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.001 x 1.001 = Fr. 77 ‘ 4 0 6 .--

Diese Berechnung erweist sich als korrekt, weshalb von einem V alideneinkom men von Fr. 77 ‘ 4 0 6 .-- auszugehen ist. 3. 3 3.3 .1

Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im polydisziplinären Gut achten (Urk. 10/60/36) führten die vorliegenden Symptome mit Konzentrati onsstörungen , Schlafstörungen mit frühmorgendlichem Erwachen ohne erneutes Einschlafen und einer entsprechend verkürzten Schlafdauer zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. Aus diesen Schlafstörungen resultiere eine Tagesmüdigkeit und eine schnellere Erschöpfbarkeit, so dass die Beschwerde führerin mehr Zeit für die gleiche Arbeit benötige und einen erhöhten Pausen bedarf aufweise, weshalb es sinnvoll sei, die 50%ige Leistung bei 100%iger Anwesenheit zu erbringen. In Bezug auf die Bestimmung des Invalidenein kommens besteht grundsätzliche Einigkeit zwischen den Parteien, dass auf die Ta bellenlöhne gemäss LSE 2010 abzustellen ist. 3. 3 .2

Weil die Beschwerdeführerin aktuell einer Arbeitstätigkeit bei der Z.___

AG mit einem Pensum von 20 % nachgeht, ist jedoch zu prüfen, ob das Invalideneinkommen nicht auf dieser Grundlage zu bestimmen ist. Gemäss bun des gerichtlicher Rechtsp rechung ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn diesbezüg lich kumu lativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, die verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und dabei ein Ein kommen erzielt wird, welches als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ) . 3. 3 .3

Vorliegend besteht das zu beurteilende Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2000 (vgl. Urk. 10/17/4, 10/20/1 und 10/77/1) , wurde auch nach Eintritt der krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten und kann damit als besonders stabil bezeichnet werden. Der erzielte monatliche Bruttolohn von Fr. 1‘549.15 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) (Urk. 8/1) er scheint unabhängig von der Berücksichtigung des mit Replik vom 10. Juni

2015 (Urk. 12) geltend gemachten jährlichen Bonus von Fr. 930.-- als angemessen für di e von der Beschwerdeführerin ausge übte Tätigkeit als Buchhalterin mit einem Pensum von 20 %. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Da indessen nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin zu 50 % arbeitsfähig ist, stellt das effektiv ausgeübte Pensum von 20 % keine volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit dar. Es gibt zudem in den Verfahrensakten keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass die Beschwer deführerin ihr Pensum bei der aktuellen Arbeitgeberin ohne Weiteres ausdehnen könnte. Einerseits wird eine Erweiterung des Pensums im Schreiben des Arbeit gebers an die IV-Stelle vom 12. August 2014 (Urk. 10/77) nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin wechselte ihre Arbeitgeber in der Vergangenheit häufig und hatte jeweils mehrere Stellen parallel inne, weshalb anzunehmen ist, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht seit mittlerweile mehr als 15 Jahren mit unverändertem Pensu m fortbestehen würde, wenn eine Erhöhung des Pensums der Beschwer de führerin ohne Weiteres möglich wäre. Entsprechend ist das Invalidenein kommen mangels Möglichkeit zur vollen Ausschöpfung der verbliebenen Ar beitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auf der Grundlage der LSE zu bestim men. 3.3 .4

Die Beschwerdegegnerin legt e

in ihrer Verfügung vom

26. März 2015 (Urk. 2 S.

3 ) dem von der Beschwerdeführerin erzielbaren Invalideneinkommen ein 50%iges Pensum gemäss dem Zentralwert für weibliche Arbeitnehmende

d e s Anforde rungsprofil s 3 aus TA 7 Ziff. 21 der LSE 2010 (vgl. vorne E.

3.2) unter Berücksichtigung der Jah resteuerung für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer durchschnittlichen Wo chenarbeitszeit von 41.6 Stunden (anstelle des Wertes von 40 Stunden pro Wo che gemäss LSE) zugrunde. Damit ergibt sich folgende Rechnung:

Fr. 6‘190.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.001 x 1.001 x 50 %

=

Fr. 38 ‘ 703 .--

Diese Berechnung erweist sich als korrekt, weshalb von einem Invalidenein kommen von Fr. 38‘703.-- auszugehen ist. 3.4

3. 4 .1

In der Beschwerdeschrift vom 21. April 2015 wird vorgebracht, beim von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Arbeitsmodell mit einer Präsenz von 100 % und einer Leistung von 50 % müsse mit einer Lohneinbusse gerechnet werden. Dieses Arbeitsmodell lasse sich nur mit einer finanziellen Einbusse am Arbeits markt verwerten. Die Arbeitgeberin müsse die ganze Infrastruktur zu 100 % zur Verfügung stellen. Eine langsame Mitarbeiterin mit langen und vielen Pausen sei für das Betriebsklima nicht förderlich. Aufgrund der famili ä ren Struktur und der Erkrankung der Beschwerdeführer in sei ein Homeoffice nicht möglich. Insgesamt ergebe sich ein zu berücksichtigender leidensbedingter Ab zug von mindestens 15 % (vgl. Urk. 1, S.

4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai

2015 nicht zu diesem Thema (Urk. 9). 3.4 .2

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei Personen, welche zwar ganz tags arbeitsfähig , dabei aber nur reduziert leistungsfähig sind, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ( vgl. Urteil des B undesg er ichts

9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die arbeitnehmende Person während der ganzen betriebsüblichen Arbeits zeit präsent ist und so bei Bedarf zumindest kurzfristig abgerufen werden kann, beispielsweise für eine Auskunftserteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_379/2011

vom 26. August

2011 E. 4.2.3). Gerade im kaufmännisch-admi ni stra tiven Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin tätig ist, bringt ein sol ches Arbeitsmodell Vorteile für den Arbeitgeber mit sich. Dabei ist insbesondere an eine mögliche Stellvertretun g beim Telefondienst zu denken. D amit liegen keine Gründe vor, welche die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigen würden. Es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘703.-- auszugehen. Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und da mit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Damit erweist sich die Verfü gung vom 26. März 2015 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen . 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen . 5.

5.1

Dem une ntgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Lehmann, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses, und nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist. 5.2

Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 15) wurde Rechtsanwalt Lehmann eine Kopie der Duplik vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) zugestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer detaillierten Zusammenstellung über den bis herigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen und unter An drohung der Festsetzung nach Ermessen im Unterlassungsfall.

5.3

Nachdem Rechtsanwalt Lehmann keine Zusammenstellung über seine anwaltli chen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung an drohungsgemäss nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Lehmann bereits im Einwandverfahren als unentgeltlicher Rechts vertreter der Versicherten amtete, seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war und die Argumentation in der Beschwerde schrift

vom 21. April 2014 (Urk. 1) im Grossen und Ganzen derjenigen in der Ein wandbegründung vom

27. September 2014 (Urk. 10/

80) entspricht, ist die

Pro zessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, wird mit Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00437 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, war vor dem Eintritt ge sund heitlicher Beschwerden zuletzt mit Pen sen von 90 % bei der Y.___ AG sowie 20

% bei der Z.___ AG als Buchhalterin tätig. Während die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG im September 2011 per Ende Oktober 2011 kündigte (Urk. 10/29/1, 10/60/28), be steht dasjenige mit der Z.___ AG unverändert fort (Urk. 10/77/1) . Dr.

med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Ver sicherten aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2011 (Urk. 10/26/2, 10/37) .

Die Versicherte meldete sich aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung am 15. Juni 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 10/ 17) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/13 ). Über dies tätigte sie erwerbliche (Urk. 10/1, 10/19, 10/29, 10/37, 10/66, 10/77 ) und medi zi nische (Urk. 10 / 12, 10/13, 10/26-28, 10/38-40, 10/62/4, 10/79, 10/83, 10/85/2 ) Abklärungen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ , welches die Fachbereiche Allgemein-Internistische Medizin, Rheumato logie, Neu rologie und Psychiatrie abdeckt (Urk. 10/60) , wurde der Versicherten mit Vor bescheid vom 4. Juli 2014 aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab Dezember 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 10/65). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 10/71) erhob die Versi cherte Einwand gegen diesen Vorbescheid. Mit Schreiben vom 1 2. August 2014 (Urk. 10/74) zeigte R echtsanwalt

Manfred Lehmann der IV-Stelle seine Mandatierung durch die Versicherte an und erhob ebenfalls Einwand. Mit Schreiben vom 27. Septem ber 2014 (Urk. 10/82) begründete er diesen. Mit Verfügung vom 2 6. März 2015 (Urk. 10/100 = Urk. 2 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten w ie vorbeschieden eine halbe Invalidenr ente ab Dezember 2012 zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. März 2015 liess die Versicherte am 2 1. April 2015 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. So dann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sein e Einsetzung al s unentgeltlicher Rechts vertreter . Mit Beschwer deantwort vom 27. Ma i 2015 (Urk. 9) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der B e schwerde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (Urk. 11) wurde der Beschwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Lehmann als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Be schwerdeverfahren bestellt. Mit Replik vom

10. Juni 2015 (Urk. 12) nahm die Beschwerdeführerin Stel lung zur Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) teilte

die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen). 1.6

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worde n wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

2. 2.1

Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) sinnge mäss fest, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit seit dem 2 5. Oktober 2011 erheblich eingeschränkt sei und ihr insbesondere unter Be rücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens die bisherige Tätigkeit als Buchhalterin weiter hin in einem Pensum von 50 %

zumutbar sei. Diese Er werbstätigkeit sei mit Vor teil ganztä g ig mit einer Leistungseinbusse für erhöh ten Zeitbedarf und ver mehrte Pausen auszuüben. Aufgrund verschiedener Ar beitsstellen in den ver gang enen Jahren und der Dauer des letzten Arbeitsver hältnisses von rund einem Jahr sei von Tabellenlöhnen auszugehen. 2 .2

Mit Beschwerde vom 2 1. April 2015 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin gel tend machen, e s sei hinsichtlich des Valideneinkommens

stets vom vor der In vali di tät erzielten Einkommen auszugehen und es seien sämtliche Nebenein künfte un d regelmässig geleistete n Überstunden zu berücksichtigen. Die Bestim mung des Invalideneinkommens aufgrund der Lohnstrukturerhebung sei dage gen korrekt, da die Beschwerdeführerin aktuell einzig einem 20%igen Pensum nachgehe. Unter Annahme einer 50%igen Anstellung ergebe sich ein I nvalidi tätsg rad von 62 %. Beim vorgeschlagenen Arbeitsmodell mit einer 100%igen Präsenz bei einer Leistung von 50 % müsse mit einer Lohneinbusse von 15 % gerechnet werden. Mit der Korrektur des Valideneinkommens und der Berück sichtigung des leidensbedingten Abzuges ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der mindestens zu einer Dreiviertel s rente beziehungsweise zu einer ganzen Rente führe. 2 . 3

Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 (Urk. 9) sinngemäss , dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei zwei Arbeitgeber n beschäftigt gewesen sei , der Y.___ AG sowie der Z.___ AG. Das Einkommen unterliege einer deutlichen Schwankung, weshalb das Valideneinkommen anhand der Auszüge aus dem Individuellen Konto nicht zuverlässig ermittelt werden könne. Es sei daher zu R echt auf den Tabellenlohn abgestellt worden. 2 . 4

Mit Replik vom 10. Juni 2015 (Urk. 12) hält die Beschwerdeführerin an den ge stellten Anträgen fest und äussert sich zu den Vorbringen in der Beschwerde antwort . Gemäss dem B.___ -Gutachten vom 13. Juni 2014 (Urk. 10/60/42 f.) sei sie seit Oktober 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Sie habe vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2012 (richtig: 2011) beim Y.___ AG und zusätzlich seit dem 1. November 2000 im noch bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG gearbeitet . Dies ergebe ein Jahreseinkommen von Fr. 100‘250.-- (Fr. 6‘210.-- x 13 + Fr. 1‘430.-- x 13 + Fr. 930.-- (vgl. Urk. 10/20/1

f., 10/29/11 f., 10/37/7). In den Ausführungen der Beschwerde geg nerin werde übersehen, dass die Wartezeit am 25. Oktober 2011 begonnen habe und dementsprechend der Verdienst bei der Y.___ AG für die Mona te November und Dezember 2011 nicht mehr voll angefallen se

i. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Krankheit in einer Tätigkeit gear beitet, die sie ohne Krankheit weiter ausgeübt hätte. Sie habe dieses V alideneinkommen in guten Treuen erzielt. 2.5 2.5.1

Aus den Rechtsschriften der Parteien geht hervor, dass d er medizinische Sach verhalt und insbesondere die aufgrund der polydisziplinären Begutachtung

durch die B.___

(Urk. 10/60/43)

ermittelte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der an gestammten als auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht strittig ist . Nachdem das Gutachten in Bezug auf die geltend gemachten ge sundheitlichen Beschwerden der Versicherten umfassend ist, auf Untersuchun gen in den jeweiligen Fachgebieten basiert, in Kenntnis der gesamten Vorakten

abgegeben wurde (vgl. Urk. 10/ 60/2) , in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind, kann auf dieses und die darin gezogenen Schlüsse abgestellt werden. Von der Beschwerdeführe rin nicht bestritten und durch die Vorinstanz korrekt festgelegt wurden auch der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sowie der allfällige

Beginn des Ren tenanspruchs . Damit ist von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab

25. Oktober 2011

und aufgrund der am 15. Juni 2012 - verspätet - erfolgten Anmeldung zu m Leistungsbezug (Urk. 10/17) von einem frühestmöglichen Beginn des Renten an spruchs am

1. Dezember 2012

auszugehen. 2.5.2

Zwischen den Parteien ist jedoch

strittig, auf welcher Grundlage das für die Bemessung der Invalidität der Beschwerdeführerin zu berücksichtigende Vali den einkommen festzulegen ist und ob vom Invalideneinkommen ein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen ist . 3 .

3.1

3.1 .1

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der vor der krankheitsbeding ten Einschränkung erzielte Verdienst von Fr. 100’250.-- ( Urk. 10/20/2 ) als Vali deneinkommen zu berücksichtigen sei. Als Ausgangspunkt für dessen Berech nung sei stets das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfä higkeit erzielte Einkommen zu wählen (vgl. Urk 1 S. 3, Urk. 12 S. 2). Da gegen ver tritt die Beschwerdegegnerin unverändert die Ansicht, das Valideneinkom men

sei ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 zu be stimmen. Sie macht sinngemäss geltend, dass das Einkommen der Beschwerde führerin einer deutlichen Schwankung unterliege und zuvor w esentlich geringer gewesen sei (vgl. Urk. 9). 3. 1 . 2

Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre ( Meyer/ Reich muth ,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28

N

51 mit Hinweisen ). 3. 1 . 3

Aus dem im Recht liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto der Be schwer deführerin (Urk. 10/90) ist ersichtlich, dass diese im Zeitraum zwischen 2006 und 2011 für sieben verschiedene Arbeitgeber tätig war und zeitweise zusätzlich zu unselbständigen Erwerbstätigkeiten auch einer selbständigen Er werbstätigkeit nachging. Es zeigt sich zudem , dass das Jahresbruttoeinkommen 2011 von Fr. 94‘259.-- die in den Vorjahren erzielten jährlichen Bruttoein kommen von Fr. 68‘149.-- (2006), Fr. 73‘501.-- (2007), Fr. 68‘148.--, (2008), Fr. 64‘930.-- (2009), Fr. 68‘323.-- (2010) deutlich übersti e g. 3. 1 . 4

Wie dem Arbeitgeberbericht

vom 25. Januar 2013 (Urk. 10/ 29/2) und dem damit eingereichten Auszug aus dem Jahreslohnkonto 2011 (Urk. 10/ 29/11 und 10/29/ 12) er sichtlich ist , erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der Y.___ AG im März 2011 auf 90 %. Somit war sie vor der krank heits bedingten Arbeitsunfähigkeit nur knapp neun Monate mit dem zuletzt aus geübten Pensum tätig.

Im Rahmen der Anamnese für die polydisziplinäre Begutachtung führte die Be schwerdeführerin sinngemäss aus, neben der 20%-Stelle bei der Z .___ AG habe sie im Jahr 2010 eine Anstellung mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ AG angenommen. Dort sei es aber im Lauf der Zeit zu einer ständigen Zunahme ihrer Arbeitsbelastung gekommen, da sie die einzige Buchhalterin gewesen sei. Ihr Chef habe sie daher immer wieder ge be t en , mehr zu arbeiten , und sie vertröstet, es gebe bald eine Entlastung, was aber nie der Fall gewesen sei. Am Schluss habe sie 11 bis 12 Stunden täglich arbei ten müssen und sei völlig überfordert gewesen (Urk. 10/ 60/11 f.). Zudem berichtete sie sowohl gegenüber ihrer Hausärztin, Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/26/2, 10/26/18, 10/26/22) , als auch anlässlich der polydisziplinären Be gutachtung (Urk. 10/60/19) von Mobbing durch den Vorgesetzten. Als Gründe für die häu figen Stellenwechsel der letzten Jahre brachte sie vor, dass sie Ab wechslung möge und deshalb ihre Arbeitsstelle wechselte, sobald die Buch hal tung bereinigt gewesen sei (Urk. 10/60/28). 3. 1 . 5

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses bei der

Y.___ AG (Dauer, hohe Belastung, zwischenmenschliche Probleme, Kündigung durch die Beschwerdeführerin) und der fehlenden Kontinuität im Erwerbsleben in der jüngeren Vergangenheit ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin das zuletzt erzielte Einkommen erzielen würde. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Validenlohn zu R echt mithilfe d er Tabellenwerte gemäss LSE 2010 des Bundesamtes für Statistik fest gelegt. 3. 2

Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verf ügung vom 26. März 2015 (Urk. 2 S. 3 ) dem von der Beschwerdeführerin erzielbaren Valideneinkommen ein den Zent ral wert

( Median ) für weibliche Arbeitnehmende d es Anforderungsprofils 3 aus TA 7 Ziff. 21 [monatlicher Bruttolohn nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeits platzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund), Rechnungs- und Personalwesen] der LSE 2010 unter Berücksichtigung der Jahresteuerung für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (anstelle des Wertes von 40 Stunden pro Woche gemäss LSE) zugrunde. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

Fr. 6‘190.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.001 x 1.001 = Fr. 77 ‘ 4 0 6 .--

Diese Berechnung erweist sich als korrekt, weshalb von einem V alideneinkom men von Fr. 77 ‘ 4 0 6 .-- auszugehen ist. 3. 3 3.3 .1

Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im polydisziplinären Gut achten (Urk. 10/60/36) führten die vorliegenden Symptome mit Konzentrati onsstörungen , Schlafstörungen mit frühmorgendlichem Erwachen ohne erneutes Einschlafen und einer entsprechend verkürzten Schlafdauer zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. Aus diesen Schlafstörungen resultiere eine Tagesmüdigkeit und eine schnellere Erschöpfbarkeit, so dass die Beschwerde führerin mehr Zeit für die gleiche Arbeit benötige und einen erhöhten Pausen bedarf aufweise, weshalb es sinnvoll sei, die 50%ige Leistung bei 100%iger Anwesenheit zu erbringen. In Bezug auf die Bestimmung des Invalidenein kommens besteht grundsätzliche Einigkeit zwischen den Parteien, dass auf die Ta bellenlöhne gemäss LSE 2010 abzustellen ist. 3. 3 .2

Weil die Beschwerdeführerin aktuell einer Arbeitstätigkeit bei der Z.___

AG mit einem Pensum von 20 % nachgeht, ist jedoch zu prüfen, ob das Invalideneinkommen nicht auf dieser Grundlage zu bestimmen ist. Gemäss bun des gerichtlicher Rechtsp rechung ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn diesbezüg lich kumu lativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, die verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und dabei ein Ein kommen erzielt wird, welches als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ) . 3. 3 .3

Vorliegend besteht das zu beurteilende Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2000 (vgl. Urk. 10/17/4, 10/20/1 und 10/77/1) , wurde auch nach Eintritt der krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten und kann damit als besonders stabil bezeichnet werden. Der erzielte monatliche Bruttolohn von Fr. 1‘549.15 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) (Urk. 8/1) er scheint unabhängig von der Berücksichtigung des mit Replik vom 10. Juni

2015 (Urk. 12) geltend gemachten jährlichen Bonus von Fr. 930.-- als angemessen für di e von der Beschwerdeführerin ausge übte Tätigkeit als Buchhalterin mit einem Pensum von 20 %. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Da indessen nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin zu 50 % arbeitsfähig ist, stellt das effektiv ausgeübte Pensum von 20 % keine volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit dar. Es gibt zudem in den Verfahrensakten keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass die Beschwer deführerin ihr Pensum bei der aktuellen Arbeitgeberin ohne Weiteres ausdehnen könnte. Einerseits wird eine Erweiterung des Pensums im Schreiben des Arbeit gebers an die IV-Stelle vom 12. August 2014 (Urk. 10/77) nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin wechselte ihre Arbeitgeber in der Vergangenheit häufig und hatte jeweils mehrere Stellen parallel inne, weshalb anzunehmen ist, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht seit mittlerweile mehr als 15 Jahren mit unverändertem Pensu m fortbestehen würde, wenn eine Erhöhung des Pensums der Beschwer de führerin ohne Weiteres möglich wäre. Entsprechend ist das Invalidenein kommen mangels Möglichkeit zur vollen Ausschöpfung der verbliebenen Ar beitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auf der Grundlage der LSE zu bestim men. 3.3 .4

Die Beschwerdegegnerin legt e

in ihrer Verfügung vom

26. März 2015 (Urk. 2 S.

3 ) dem von der Beschwerdeführerin erzielbaren Invalideneinkommen ein 50%iges Pensum gemäss dem Zentralwert für weibliche Arbeitnehmende

d e s Anforde rungsprofil s 3 aus TA 7 Ziff. 21 der LSE 2010 (vgl. vorne E.

3.2) unter Berücksichtigung der Jah resteuerung für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer durchschnittlichen Wo chenarbeitszeit von 41.6 Stunden (anstelle des Wertes von 40 Stunden pro Wo che gemäss LSE) zugrunde. Damit ergibt sich folgende Rechnung:

Fr. 6‘190.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.001 x 1.001 x 50 %

=

Fr. 38 ‘ 703 .--

Diese Berechnung erweist sich als korrekt, weshalb von einem Invalidenein kommen von Fr. 38‘703.-- auszugehen ist. 3.4

3. 4 .1

In der Beschwerdeschrift vom 21. April 2015 wird vorgebracht, beim von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Arbeitsmodell mit einer Präsenz von 100 % und einer Leistung von 50 % müsse mit einer Lohneinbusse gerechnet werden. Dieses Arbeitsmodell lasse sich nur mit einer finanziellen Einbusse am Arbeits markt verwerten. Die Arbeitgeberin müsse die ganze Infrastruktur zu 100 % zur Verfügung stellen. Eine langsame Mitarbeiterin mit langen und vielen Pausen sei für das Betriebsklima nicht förderlich. Aufgrund der famili ä ren Struktur und der Erkrankung der Beschwerdeführer in sei ein Homeoffice nicht möglich. Insgesamt ergebe sich ein zu berücksichtigender leidensbedingter Ab zug von mindestens 15 % (vgl. Urk. 1, S.

4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai

2015 nicht zu diesem Thema (Urk. 9). 3.4 .2

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei Personen, welche zwar ganz tags arbeitsfähig , dabei aber nur reduziert leistungsfähig sind, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ( vgl. Urteil des B undesg er ichts

9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die arbeitnehmende Person während der ganzen betriebsüblichen Arbeits zeit präsent ist und so bei Bedarf zumindest kurzfristig abgerufen werden kann, beispielsweise für eine Auskunftserteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_379/2011

vom 26. August

2011 E. 4.2.3). Gerade im kaufmännisch-admi ni stra tiven Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin tätig ist, bringt ein sol ches Arbeitsmodell Vorteile für den Arbeitgeber mit sich. Dabei ist insbesondere an eine mögliche Stellvertretun g beim Telefondienst zu denken. D amit liegen keine Gründe vor, welche die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigen würden. Es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘703.-- auszugehen. Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und da mit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Damit erweist sich die Verfü gung vom 26. März 2015 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen . 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen . 5.

5.1

Dem une ntgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Lehmann, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses, und nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist. 5.2

Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 15) wurde Rechtsanwalt Lehmann eine Kopie der Duplik vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) zugestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer detaillierten Zusammenstellung über den bis herigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen und unter An drohung der Festsetzung nach Ermessen im Unterlassungsfall.

5.3

Nachdem Rechtsanwalt Lehmann keine Zusammenstellung über seine anwaltli chen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung an drohungsgemäss nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Lehmann bereits im Einwandverfahren als unentgeltlicher Rechts vertreter der Versicherten amtete, seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war und die Argumentation in der Beschwerde schrift

vom 21. April 2014 (Urk. 1) im Grossen und Ganzen derjenigen in der Ein wandbegründung vom

27. September 2014 (Urk. 10/

80) entspricht, ist die

Pro zessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, wird mit Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli